BVwG
29.12.2017
W131 2175668-1
W131 2175668-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl 1091955100-151579450, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2017, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau römisch 40 gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass Frau römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem BVwG wurde im November 2017 ua auch der Beschwerdeverfahrensakt der Beschwerdeführerin (= Bf) vorgelegt und geschäftsverteilungsmäßig der hier erkennenden Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
2. Die Bf reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und mit drei ihrer vier minderjährigen Kindern nach Österreich und stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2017 wurde der Antrag der Bf auf internationalen Schutz im Asylpunkt abgewiesen, der Bf jedoch subsidiärer Schutz zuerkannt. Die die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Verfahren – trotz der Berichte der bei ihr eingerichteten Staatendokumentation und des sich daraus ergebenden notorischen Wissens um die frauenspezifische Situation in Afghanistan – entgegen dem Paragraph 18, AsylG keine entsprechenden Ermittlungen angestellt hat, ob die Bf allenfalls eine jener Frauen sein könnte, die den Asylgrund iSv VwGH Zl Ra 2016/18/0388 für sich in Anspruch nehmen könnte.
4. Gegen diesen Bescheid wurde Bescheidbeschwerde erhoben. Darin wurde insbesondere auch auf die drohende Gefahr der Bf bei einer Rückkehr nach Afghanistan hingewiesen, müsste diese nämlich maW dort Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen bzw Personen mit westlichen Werten erleiden.
5. Vor dem BVwG wurde schließlich am 15.12.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm und die in den hier interessierenden Teilen wie folgt verlief (Beschwerdeführerin = Bf 1, Richter = R; Regierungsvorlage = rechtsfreundlicher Vertreterin):
"[ ]
R an Bf1: Können Sie mit eigenen Worten erklären, warum Sie den Asylstatus für sich in Anspruch nehmen.
Bf1: Weil ich eine Frau bin und in meiner Heimat nicht respektiert werde. Ich bin gezwungen unter der Kontrolle der Männer zu leben. Ich bin gezwungen, das zu machen was die Männer verlangen und das möchte ich nicht.
R: Welche Religion haben Sie?
Bf1: Schiitischer Moslem.
R: Sind Sie direkt aus Afghanistan nach Österreich gereist, oder aus dem Iran?
Bf1: Aus dem Iran.
R: Hatten Sie eine Ausbildung bzw. Schulausbildung?
Bf1: Nein.
R: Sind Sie wohlhabend?
Bf1: "Gut, Normal".
R: Heißt das, Sie könnten mit Ihren materiellen mitteln in Afghanistan überleben?
Bf1: Nein.
R: Wissen Sie, dass in Ihrer Beschwerde als Asylgrund die westliche Lebenseinstellung geltend gemacht wird?
Bf1: Ja.
R: Was macht Ihres Erachtens eine westlich orientierte Frau aus?
Bf1: Das heißt, dass sie frei lebt. Sie kann ihr eigenes tägliches Leben und das Leben ihrer Kinder, so wie sie sich es vorstellt, organisieren. Das[s] die Frauen sich hier ausbilden oder sie können sich einen Beruf aussuchen, das konnte ich in Afghanistan nicht. Ich habe meinen Ehemann nicht gekannt und meine Ehe ist eine arrangierte Ehe. Ich möchte nicht, dass meine Kinder so wie ich heiraten.
R: Wie ist Ihre derzeitige Einstellung zu Ihrem Mann?
Bf1: Er ist ein netter Mann, ich habe eine gute Chance gehabt.
R: Ich halte Ihnen vor, dass nach Pacic, Islamische Rechtslehre, 202, die Frau dem Mann Gehorsam zu sein hat. Was halten Sie davon?
Bf1: Ich bin vollkommen dagegen. Es sollte nicht so sein, dass einer unter dem Joch des anderen steht.
R: Wissen Sie was Religionsfreiheit ist?
Bf1: Nein, das weiß ich nicht.
R: Was halten Sie davon, dass Leute, die in Österreich geboren sind, so glaube ich 60-70%, christlichen Religionen angehören?
Bf1: Jeder soll für sich selbst entscheiden, welche Religion er sich aussucht. Ich werde vielleicht auch bei meiner Religion nicht bleiben. Das wäre aber meine Entscheidung.
R: Halten Sie es für richtig oder falsch, wenn vertreten wird, dass in den meisten Fällen es vom Zufall des Geburtsortes abhängt, welche Religion eine Person hat.
Bf1: Das weiß ich nicht.
R: Stellen Sie sich vor, dass jemand in Österreich am Land in konservativen Gegenden geboren wird und deshalb von seinen Eltern zur römisch katholischen Religion erzogen wird. Daher die Frage, ist eine solche Person, die von ihren Eltern zu einer bestimmten Religion erzogen wird, deshalb schlechter oder besser als andere Menschen?
Bf1: Ich finde das gut, jeder ist in seiner Religion.
R: Ich halte Ihnen vor, dass das Grundrecht der Religionsfreiheit in Europa beinhaltet, dass man die Religion wechseln kann oder sagen kann, man will ohne Religion leben. Akzeptieren Sie eine derartige Einstellung?
Bf1: Ja, jeder kann für sich entscheiden.
R: Was würden Sie sagen, wenn eine Ihrer Töchter, mit ca. 20 Jahren, sofern Sie dann noch in Österreich sind, zu Ihnen kommt und mitteilt, dass sie in drei Monaten einen Mann mit christlicher Religion heiraten wird. Wie würden Sie reagieren?
Bf1: Meiner Meinung nach habe ich damit kein Problem. Wenn meine Tochter das erwachsene Alter erreicht hat, kann sie für sich selbst entscheiden.
R: Wissen Sie was Meinungsfreiheit in Europa bedeutet?
Bf1: Es tut mir leid, ich bin nicht gebildet, darum verstehe ich das nicht.
R: Stellen Sie sich vor, Sie sind im Iran und sagen, die Ajatollahs sind schlechte Menschen, weil sie uralte Lebensmodelle als richtig befinden. Sind Sie der Meinung, dass man die eigene Einstellung insoweit auch im Iran öffentlich sagen können sollte?
Bf1: Warum nicht.
R: Glauben Sie, dass Sie in Afghanistan sagen könnten, es ist Wahnsinn, wenn jemand gesteinigt wird, der vom islamischen Glauben abfällt?
Bf1: Ich glaube nicht, dass man in Afghanistan so etwas sagen kann.
R: Stellen Sie sich vor, Ihrer Tochter würde in Afghanistan im Erwachsenenalter öffentlich sagen, ich will mit einem Christen ohne Heirat zusammen leben. Würden Sie es gut oder schlecht finden, wenn man sich auch zu so etwas frei ohne eine Gefahr für die eigene Person, entscheiden könnte.
Bf1: Das ist gut. (Bf antwortet sehr spontan.)
R: Sind Sie damit einverstanden, dass ich eine kurze Frage an Ihre Tochter Najma stelle.(Bf1 unterbricht den Richter und sagt im spontan die richtige Aussprache ihrer Tochter.)
Bf1: Ja.
Bf3 (Najma) wird kurz befragt.
R an Bf3: Kannst du mir sagen, wer zuhause bei euch entscheidet was an einem Tag gemacht wird.
Bf3: Beide gemeinsam.
R: Hast du schon einmal miterlebt, dass deine Mutter gesagt hat, ich will das jetzt machen und daher machen wir das?
Bf3: Nein, so etwas ist noch nicht vorgekommen.
R: Gibt es manchmal Situationen, wo deine Mutter sagt, du darfst etwas nicht machen?
Bf3: Nein, so etwas ist nicht vorgekommen.
R hält fest, dass die Bf3 offenbar nicht mit der Gerichtssaalsituation vertraut ist.
Somit wird mit der Befragung der Bf1 fortgesetzt.
Der Bf1 wird ein Auszug aus dem Interview mit Mag. M*** vom 03.11.2017 vorgehalten, diese wird handschriftlich paragraphiert und als Beilage A.) zum heutigen Protokoll genommen wird.
R: Was sagen Sie zu diesen Ausführungen von Mag. M***?
Bf1: Ich stimme ihm zu, für eine westliche Frau in Afghanistan zu leben ist sehr schwer. Ich habe als neun oder zehnjähriges Kind Burka tragen müssen, ich bin durch die Burka mehrmals beim Gehen gestürzt.
R: Möchten Sie heute noch Burka tragen?
Bf1: Nein. Wenn meine Tochter, jetzt in Afghanistan wäre, müsste sie eine Burka tragen, weil sie in einem Pubertät Alter ist.
R: Wäre die Burka dann gut oder schlecht für Ihre Tochter?
Bf1: Schlecht.
[ ]"
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus ist Folgendes festzustellen:
1.1. Zur Person der Bf
Die Bf ist unstrittig im Jahr römisch 40 geboren. Sie ordnet sich selbst formal der Religion des Islams shiitischer Ausrichtung zu. Sie ist unstrittig afghanische Staatsangehörige.
Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung war die Bf mit ihrem Ehemann, den sie bereits in Afghanistan traditionell ehelichte, unstrittig verheiratet.
Ein Asylausschlussgrund zu Lasten der Bf ist von den Verfahrensparteien weder substantiiert vorgebracht noch sonst wie bekannt geworden.
Anlässlich der am 15.12.2017 vor dem BVwG stattgefundenen mündlichen Verhandlung stellte sich im Rahmen der Befragung der Bf heraus, dass sie zumindest in einer laienmäßigen Parallelwertung glaubhaft jene Werthaltungen vertritt und internalisiert hat, die den Gleichheitsgrundsatz, die Religions- und die Meinungsfreiheit ausmachen. Sie sprach sich im Zuge der entsprechend VwGH Zl Ra 2016/18/0388 gebotenen Erörterung, ob die Bf eine entsprechend den Grundrechten geprägte Lebensweise aufweist, zB auch für die Gleichberechtigung von Mann und Frau aus ([ ] Es sollte nicht so sein, dass einer unter dem Joch des anderen steht.") und lehnt, obgleich ihr Gatte ein "netter Mann" mit dem sie "eine gute Chance" gehabt habe, die arrangierte Ehe ab: "[ ] Ich habe meinen Ehemann nicht gekannt und meine Ehe ist eine arrangierte Ehe. Ich möchte nicht, dass meine Kinder so wie ich heiraten."
Auch wenn die Bf zunächst auf die abstrakte Frage, ob sie wisse was die freie Meinungsäußerung sei angab, dass sie "nicht gebildet" sei und die Frage nicht verstehe, sprach sie sich allerdings – anhand eines konkreten Beispiels (iZm "uralten Lebensmodellen") – positiv dafür aus, dass man im Alltag sagen kann, was man will, woraus eindeutig hervorgeht, dass die Bf - neben der Gleichberechtigung - auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit sehr positiv bewertete.
Auf die Frage, wie sie reagieren würde wenn ihre Tochter mit 20 Jahren sagen würde, dass sie einen Mann mit christlicher Religion heiraten wolle, antwortete sie spontan und glaubhaft, dass sie selbst kein Problem damit habe, die Tochter könne, wenn sie das Erwachsenenalter erreicht habe, für sich selbst entscheiden. Zudem gab sie an, dass jeder Mensch das Recht habe, selbst zu entscheiden, woran er glauben wolle (arg "Jeder soll für sich selbst entscheiden, welche Religion er sich aussucht. Ich werde vielleicht auch bei meiner Religion nicht bleiben. Das wäre aber meine Entscheidung.") und proklamierte damit ua auch die Religionsfreiheit für sich bzw ihre Kinder als glaubhaft. Die Bf gab weiters an, dass sie in Afghanistan selbst Burka habe tragen müssen und sprach sich dagegen aus, dass Mädchen in Afghanistan bereits im pubertierenden Alter eine Burka tragen müssen. In Bezug auf ihre Tochter sehe sie diese Verpflichtung jedenfalls als schlecht an. Mit ihren Aussagen hat sie damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre eigenen grundlegenden Grundrechte sehr schätzt.
1.2. Aus dem LIB ist nunmehr themenspezifisch zur Situation in Afghanistan festzustellen:
Zu Rechtsschutz und Justiz:
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Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).
Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).
Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).
Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016).
Zu Folter und unmenschlicher Behandlung:
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 9.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9.2016; vergleiche OHCHR 11.2.2016).
Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. In jüngerer Vergangenheit wurden im Zusammenhang mit Häftlingen, die im Zuge des bewaffneten Konfliktes in Afghanistan festgenommen wurden, grobe Missstände aufgedeckt (AA 9.2016).
Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: rund 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 9.2016).
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Zur Korruption:
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2015 belegte Afghanistan von 168 Ländern den 166. Platz (TI 12.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Dem Bericht von Asia Foundation zufolge, sind 90% der Afghan/innen im Alltag Korruption ausgesetzt; angegeben wurde hauptsächlich Bestechungsgelder an Polizei und Regierungsbeamte zu bezahlen (FH 27.1.2016).
Zur Erkennung, Verfolgung und Verhinderung von Korruption existiert kein gesetzlicher Rahmen (TI 10.2016). Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen – oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien – bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Die RNE (Einheitsregierung) startete im Mai 2016 eine neue Initiative zur Bekämpfung der Korruption, deren integraler Bestandteil das Anti Corruption Justice Center (ACJC) sein soll. Das ACJC soll Fällen erheblicher Korruption insbesondere auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung nachgehen, harrt aber noch seines offiziellen Startes (AA 9.2016; vergleiche auch TI 10.2016). Die Regierung verfolgte weiterhin Anti-Korruptionsziele – dies beinhaltet die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von großen Korruptionsfällen und die Stärkung des rechtlichen und behördlichen Rahmens (UN GASC 13.12.2016).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um; einerseits wurde von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Andererseits gab es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist – Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und des Drogenhandels verstärken das Problem (USDOS 13.4.2016).
Die Einheitsregierung hat im Bereich der Korruptionsprävention einige Fortschritte gemacht: Der afghanische Präsident bekräftigte seine Transparenzverpflichtungen, veranlasste eine externe Kontrolle von Beschaffungsprozessen, sowie eine Umstrukturierung des Justizsektors. All dies sind wichtige Schritte des Präsidenten, welche die Bereitschaft signalisieren, Korruption in den Griff zu bekommen (IWA 11.2016).
Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, Mohammad Farid Hamidi, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016).
Manch hochrangiger Akteure wurde dennoch strafrechtlich verfolgt – mit wenig abschreckender Wirkung. Der ehemalige Chef der Kabul Bank - Khalil Ferozi – wurde im Jahr 2014 aufgrund schweren Betrugs zu 15 Jahren Haft verurteilt. Berichten zufolge, durfte er das Gefängnis bei Tag verlassen, um seinen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen. Im November 2015 unterzeichnete er ein Übereinkommen, an einem 900 Millionen US Dollar schweren Projekt mitzuarbeiten. Das Übereinkommen wurde aufgrund des öffentlichen Aufschreis storniert (FH 27.1.2016).
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Zur allgemeinen Menschenrechtslage:
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).
Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016).
Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.
Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet – (AI 24.2.2016).
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Zur frauenspezifischen Lage:
Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).
[ ]
Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).
[ ]
Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016).
Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).
Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).
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Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).
Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9.2016).
Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW–Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).
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Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).
Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt – in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016).
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016).
Ehrenmorde
Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BfA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016).
Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016).
Legales Heiratsalter:
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016).
In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016).
Frauenhäuser
USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016).
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016).
Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016).
Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
[ ]
1.3. Zusammenfassend fallspezifisch ist daher hier ausdrücklich festzustellen:
Bei der Bf handelt es sich um eine junge afghanische Staatsangehörige, die entsprechend ihren Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG den Lebensstil und die Möglichkeiten einer westlichen Frau wie zB in Österreich präferiert bzw diesen dz auch lebt und die – als juristische Laiin – jedenfalls in einer Parallelwertung in der LaiInnensphäre unzweifelhaft jene Werthaltungen bereits als die eigenen angenommen hat, die in den Grundrechten (insb:
Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 20, GRC, Religions- und Meinungsfreiheit) zum Ausdruck kommen.
Die Bf wäre mit dieser Einstellung und einer danach ausgerichteten Lebensweise entsprechend dem LIB in Afghanistan hinreichend wahrscheinlich naheliegend multiplen sozialen und religiösen Konflikten und Diskriminierungen in der mehrheitlich konservativ islamisch geprägten Bevölkerung und letztlich naheliegend damit als Verfolgungshandlungen gegen ihre Person zu bewertenden gesellschaftlichen Reaktionen ausgesetzt, ohne dass der afghanische Staat beim derzeitigen Entwicklungsstand rücksichtlich rechtsschutzmäßig markanter Defizite samt einem gemäß LIB sehr korrupten Staatsgefüge die Bf dz ausreichend vor diesen Handlungen zu Lasten der Bf schützen könnte bzw würde. Dies insb auch wegen der teils ineffizienten Justiz.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsste die Bf, um einer asylrelevanten Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan entgehen zu können, ihre vor dem BVwG glaubhaft zum Ausdruck gebrachte Gutheißung der grundlegenden menschlichen Grundrechte insb von Frauen sowie der Gleichberechtigung von Mann und Frau trotz der ihr insoweit zuzubilligenden Überzeugung unterdrücken.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und insb dem aktuellen LIB bzw aus den aktuellen Angaben der Bf in der Verhandlung vor dem BVwG, die nicht substantiiert bestritten wurden und dem Gericht zudem auf Grund des authentischen und insb spontanen Aussageverhalten der Bf glaubwürdig erschienen. Die Bf hat nämlich nach jeweils gestellter Frage nicht lange überlegt, was sie antworten soll, sondern nach übersetzter Frage jeweils unumwunden und idR unter Aufrechterhaltung des Blickkontakts zum Richter bzw zur Dolmetscherin zügig geantwortet, so dass gerade nicht davon auszugehen war, dass sie sich ihre Antworten irgendwie "aus dem Raum gegriffen zusammenreimen" müsste. Das Aussageverhalten stellte sich für das Gericht daher derart dar, dass die Bf das sagte, was sie weiß bzw eben meint.
2.2. Dass die Bf zB die Situation der Frauen in islamisch dominierten Staaten wie insb der islamischen Republik Afghanistan zutreffend einschätzt, wird zB durch das LIB, wie oben wiedergegeben bestätigt. Dies insb auch unter Berücksichtigung, dass radikalislamische Gruppierungen wie zB die Taliban bzw der IS lt LIB die Sicherheit in Afghanistan permanent gefährden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeines und Zuständigkeit
Gemäß Paragraph 6, VwGVG hat das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden, wobei mangels gesetzlicher Sonderverfahrensvorschriften subsidiär das VwGVG und danach das AVG anzuwenden waren bzw sind.
Da sich der Sachverhalt, der der Entscheidung des BfA zu Grunde gelegt wurde, entgegen Paragraph 18, AsylG – im Punkte des notorischen Asylgrunds der "Frauen, die Gestaltung eines Lebens entsprechend einer westlich orientierten Frau bevorzugen", amtswegig nicht entsprechend ermittelt wurde, war das grundsätzlich im Asylverfahren geltende Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, BfA-VG nicht anzuwenden.
3.2. Die hier interessierenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (= AsylG) lauten:
Anwendungsbereich
Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
[...]
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung;
2. die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,;
[...]
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
[...]
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
15. der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
18. ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Ziffer 6,) ist;
19. ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
20. ein Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz;
20a. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
20b. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
20c. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
21. EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Ziffer 19,) ist;
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat;
dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
[...]
2. Hauptstück
Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten
1. Abschnitt
Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BfA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr [...].
(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
[...]
Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.3. Die hier interessierenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (= Statusrichtlinie) lauten:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
d) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
[...]
j) "Familienangehörige" die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
— der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;
— die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
— der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;
k) "Minderjähriger" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
l) "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
[...]
n) "Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder — bei Staatenlosen — des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.
[...]
3.4. Aus der aktuellen Rsp ist insb das Erk des VwGH zu Zl Ra 2016/18/0388 zu zitieren, zB zu Zl Ra 2014/20/0017 ausgeführt wie folgt:
[ ]. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich des Weiteren auf Grund des Beschwerdevorbringens mit der Frage befasst, ob die Revisionswerberinnen eine "westliche Lebensweise" angenommen haben, und dies (bloß) anhand der von ihnen vor der Verwaltungsbehörde gemachten Aussagen verneint.
Insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan (u.a.) afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch aktuell als gefährdet anzusehen sind. Diese Kategorie kann Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994 bis 1000).
Daraus ergibt sich, dass den Revisionswerberinnen Asyl zu gewähren ist, wenn der "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im genannten Erkenntnis vom 6. Juli 2011 auch klargestellt, dass in einem solchen Fall konkrete Feststellungen zur ("westlichen") Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungspunkt zu treffen und ihr diesbezügliches Vorbringen (unter Würdigung ihres aktenkundigen Auftretens) einer Prüfung zu unterziehen ist. Diesbezüglich wurde bereits in der Rechtsprechung das Argument, dass eine relevante Änderung der Lebensweise einer Asylwerberin deshalb nicht anzunehmen sei, weil sie viele Jahre in einem Land, das insoweit demselben Kulturkreis wie das Heimatland zuzuordnen sei, gelebt und dort offensichtlich keinerlei Probleme mit der erwarteten Unterordnung gehabt habe, mit der Begründung verworfen, dass damit nicht ausgeschlossen sei, dass eine Asylwerberin erst im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich einen anderen – eben "westlichen" – Lebensstil angenommen habe.
Auch hier hätte somit, was die Revision ebenfalls zutreffend aufzeigt, das Bundesverwaltungsgericht erst auf der Basis konkreter Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der Revisionswerberinnen – unter Heranziehung aktueller Länderberichte – die zu erwartenden Reaktionen in Afghanistan auf die von ihnen angestrebte Lebensweise prüfen müssen.
3.4.1. Im Erk vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, hat der VwGH nunmehr im Anschluss an seine bisherige Rsp maW zusammenfassend ausgeführt, dass nach seiner Rsp Frauen aus Afghanistan dann einen Asylanspruch haben, wenn sie einen westlich orientierten Lebensstil haben.
Der VwGH hätte insoweit das Erkenntnis des BVwG, das den Asylgewährungsanspruch der dortigen Beschwerdeführerin wegen Tragens eines Kopftuchs und damit wegen Nichtanerkennung eines westlich orientierten Lebensstils verneinte, nicht aufheben können, wenn der westlich orientierte Lebensstil an sich nicht gemäß Paragraph 3, AsylG asylrelevant in Bezug auf Afghanistan (als dem auch dort in Frage stehenden Herkunftsstaat) vermitteln würde.
Ausgehend von diesem letzten Erkenntnis des VwGH ist nunmehr unter dem den Asylgewährungsanspruch begründenden "westlich orientierten Lebensstil" zu verstehen, dass die Bf eine Lebensweise angenommen haben muss, in der die Anerkennung der Grundrechte der Bf zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von den Frauen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.
3.4.2. In der jüngeren Rsp des BVwG wird die stRsp des VwGH iZm westlich orientierten Frauen regelmäßig anerkannt, siehe zB BVwG 09.01.2017, W123 2127660-1/5E oder BVwG 08.02.2017, W191 2134836-1/9E uva.
3.5. In Anwendung der vorstehend aufgezeigten Rechtslage ergibt sich nunmehr wie folgt:
3.5.1. Fremde sind untereinander gleich zu behandeln, wie sich dies aus dem BVG gemäß BGBl 1973/390 verfassungsrechtlich abgesichert ergibt, was bedingt, dass vergleichbare Fluchtsachverhalte vollzugsmäßig gleich zu behandeln sind.
3.5.2. Die Bf wäre als Frau, die den westlichen Lebensstil iSd Rsp des VwGH, wie wiedergegeben, eminent präferiert bzw bereits internalisiert hat, in Gesamt-Afghanistan asylrelevanter Verfolgung wegen dieser Präferenz ausgesetzt, wobei klarzustellen ist, dass es iZm der vom VwGH zu Zl Ra 2016/18/0388 angesprochenen Grundrechtsprägung nicht auf das ziffernmäßige Wissen irgendwelcher Normbestimmungen ankommen kann, sondern nur darauf, ob die Frau – analog zur Parallelwertung in der Laiinnensphäre gemäß Paragraph 9, StGB – in einer laiinnenmäßigen Parallelwertung jene Wertungen als zu präferierend qualifiziert, die in den grundlegenden Grund- und Freiheitsrechten wie zB Gleichheit, Meinungs- und Religionsfreiheit zum Ausdruck kommen. Von der Bf kann iSd VwGH nicht erwartet werden, dass sie sich von ihrer festgestellten Grundrechtsprägung nur deshalb wieder verabschiedet, um in der derzeitig in Afghanistan vorherrschenden Lage nicht verfolgt zu werden und irgendwie überleben zu können. Es ist daher von asylrelevant drohender Verfolgung zu Lasten der Bf in Afghanistan auszugehen.
Mangels innerstaatlicher Fluchtalternative der Bf in Afghanistan, wie vom BFA bereits durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zB iSv VwGH Zl Ra 2014/20/0022 akzeptiert, und wegen des Nichtvorliegens eines Asylausschlussgrunds zu Lasten der Bf war daher der Beschwerde bereits auf der Ebene des Paragraph 3, AsylG stattzugeben und die damit gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG zu treffende Feststellung auszusprechen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung rechtlich auf der dz stRsp des VwGH zur Frage der Asylgewährung von Frauen mit präferiertem westlichen Lebensstil und dem Herkunftsstaat Afghanistan liegt, wie vom VwGH zuletzt am 22.03.2017 zu Zl Ra 2016/18/0388 konkretisiert. Tatsachenfragen, wie zB ob die Bf einen westlichen Lebensstil, der gemäß VwGH iZm Afghanistan aktuell asylgewährungsrelevant ist, internalisiert hat und als Persönlichkeitsbestandteil pflegt, sind nicht revisibel.
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2175668.1.00