Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

29.12.2017

Geschäftszahl

L526 2180570-1

Spruch

L526 2180570-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 beschlossen:

A)

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrenshergang

römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet) brachte nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 2. April 2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zusammengefasst brachte die bP vor, sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , in Armenien geboren. Sie habe außer ihrer Tochter, die in Österreich lebe und die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, keine Verwandten mehr, die sich um sie kümmern könnten. Daher sei sie nach Österreich gekommen. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.

Im Akt erliegt ein umfassendes Konvolut über den gesundheitlichen Zustand der BF sowie Ablichtungen von Verpackungen verschiedener Medikamente.

Im Akt erliegt auch ein Bericht eines armenischen Rechtsanwaltes, welchem zufolge in römisch 40 eine jesidische Familie mit den Nachnamen römisch 40 und römisch 40 registriert sei. Bei Recherchen vor Ort sei auch bekannt geworden, dass die genannte Familie römisch 40 vor vielen Jahren verlassen habe und eines der Mitglieder der Familie römisch 40 den Namen römisch 40 trage und am römisch 40 geboren sei. Viele Menschen, die vom Berichterstatter befragt wurden, hätten nicht sagen können, ob die Frau auf dem von ihm gezeigten Foto tatsächlich römisch 40 sei. Man habe gesagt, dass römisch 40 Familie Armenien vor vielen Jahren verlassen habe und nicht bekannt sei, wohin diese gegangen sei und dass man sich aufgrund der langen Abwesenheit nicht mehr gut an sie erinnern und diese möglicherweise verwechseln könne. Sowohl die armenischen als auch die jesidischen Menschen hätten aber gesagt, es sei ziemlich unwahrscheinlich, dass eine jesidische Frau den Namen römisch 40 trage. römisch 40 örtliche Behörden hätten die Antragstellerin nicht erkannt. Nach Ansicht des Berichterstatters sei es sehr wahrscheinlich, dass römisch 40 Vorname römisch 40 sei, aber niemand von den vielen Menschen, mit denen er gesprochen habe, habe ihre wahre Identität bestätigt.

Anlässlich einer Einvernahme am 15.11.2017, in welcher die BF mit den Ergebnissen dieser Recherche konfrontiert wurde, gab sie erneut an, den Vornamen römisch 40 zu tragen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Dokumente, die ihre Identität bezeugen, könne sie keine vorlegen.

römisch eins.2 Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18

(1) Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Die bB erachtete den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BVA-VG als erfüllt und begründete dies damit, dass die BF versucht habe, die österreichischen Behörden hinsichtlich ihrer Identität zu täuschen. Dem Erhebungsergebnis vom 1.11.2017 sei zu entnehmen, dass die BF in Wahrheit römisch 40 sei und am römisch 40 geboren worden sei.

Für die Behörde stehe zudem fest, dass für die BF bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Sie bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und der BF auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihr zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der oben genannte Bescheid wurde zur Gänze bekämpft.

Zu den innerstaatlichen Erhebungsergebnissen sei einzuwenden, dass die befragten Personen nicht mit Sicherheit angeben hätten können, wer die Frau auf dem Foto gewesen sei. Im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien sei zu befürchten, dass die BF in eine ausweglose Situation geraten würde und in eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 EMRK geschützten Rechte zu befürchten sei. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass die BF in Armenien über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge und auf die dortigen Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten nicht zurückgreifen könne. Aufgrund ihres Alters und der wirtschaftlich angespannten Lage könne sie auch keinen Arbeitsplatz mehr finden. In Österreich passe sie auf das behinderte Kind ihrer Tochter auf, die sich eine Pflege nicht leisten könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie seit über zehn Jahren in Armenien nicht mehr aufhältig gewesen sei.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde schließlich noch angemerkt, dass der sofortige Vollzug mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Aufgrund der Gefahr, in Armenien unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, vor allem dadurch, dass sie niemanden mehr in Armenien habe und in eine ausweglose Situation geraten würde, stünden die öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise entgegen.

Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die BF ist Staatsbürger der Republik Armenien, führt den Namen römisch 40 und gibt an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Die BF hat keine Dokumente vorgelegt, die diese Angaben bestätigen könnten. Ihre Identität steht nicht fest.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die bB geht davon aus, dass die Identität der bP feststeht. Die BF habe in Österreich eine falsche Identität angenommen. Tatsächlich hieße sie mit Vornamen römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Sie habe die Behörde hinsichtlich ihrer wahren Identität getäuscht. Diese Feststellungen stütze sich auf das Erhebungsergebnis vom 1.11.2017.

Die bB erklärt nicht, weshalb sie trotz der Auskunft des Berichterstatters vom 1.11.2017 v.a – dahingehend, dass nicht sicher festgestellt werden könne, dass es sich bei dem Foto der BF tatsächlich um jene Person handle, die er als römisch 40 bezeichnet und dass sich die Befragten aufgrund der der langen Abwesenheit der Familie nicht mehr gut an sie erinnern und diese möglicherweise verwechseln hätten können – zur Feststellung kommt, bei der BF handle es sich um eben diese Person und die schwerwiegende Schlussfolgerung daraus ableitet, die BF habe damit eine Täuschungshandlung begangen. Dem Akteninhalt lässt sich auch keine Begründung entnehmen, weshalb die BF einen falschen Vornamen und ein falsches Geburtsdatum bei ihrer Antragstellung hätte angeben sollen.

Die Feststellungen und Schlussfolgerungen der bB sind nicht nachvollziehbar. Die Erhebungsergebnisse vom 1.11.2017 sind keine taugliche Grundlage für die Feststellung, dass es sich bei der BF um römisch 40 handelt, die von der BF angegebenen Identität falsch ist und die BF daher die bB zu täuschen versuchte.

3. Rechtliche Beurteilung

römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

römisch zwei.3.1.5. Paragraph 18, BFA-VG lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."

Liegt einer der Gründe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, – 7 BFA-VG vor, wäre im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungsschritte festzustellen, ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Kann diese Prognoseentscheidung nicht getroffen werden, ist gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen.

Gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das BFA-VG in Verbindung mit VwGVG grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:

Das kann einerseits gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; es kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG- aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des ho. Gerichts per se schon nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist

Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt ist:

Die bB berief sich auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG.

In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 3, leg cit. ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand dann erfüllt ist, wenn die bP die Behörde (und nicht etwa Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zu täuschen versuchte und über die Folgen der Täuschung belehrt wurden.

Der Einschätzung, dass die BF eine Täuschungshandlung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG begangen hätte, konnte – wie unter römisch zwei.2 ausgeführt – aufgrund der nicht nachvollziehbaren Feststellungen der bB nicht gefolgt werden.

Da weitere Tatbestandsmerkmale des §18 Absatz eins, BFA-VG von der bB nicht zur Anwendung kamen und aus der Aktenlage nicht hervorgeht, ob ein solcher weiterer Tatbestand zur Anwendung kommen könnte, scheidet dessen Anwendbarkeit im gegenständlichen Verfahren aus.

Wie bereits erwähnt wurde, ist gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:

"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)

Da im gegenständlichen Fall keiner der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, – 7 genannten Tatbestände per se vorlag, war Spruchpunkt römisch fünf der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Die bB hat mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses für die bP jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn der Spruchpunkt römisch fünf nie erlassen worden wäre.

Zudem sei noch bemerkt, dass sich die bB auch nur ansatzweise mit den im vorliegenden Fall relevanten Risiken einer Gefährdung der BF in Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle ihrer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat auseinandergesetzt hat. Den zur Beweiswürdigung getätigten Ausführungen kommt durchwegs kein Begründungswert zu (so etwa reiht die bB eine Reihe von nicht individualisierten Textblöcken und Feststellungen zur Person der BF aneinander um daraus zu schließen, dass somit kein iS des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle).

Darüber hinaus lassen sich weder aus der angeführten Begründung des Bescheides zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch aus der Aktenlage konkrete Umstände entnehmen, welche die sofortige Ausreise der BF zum gegebenen Zeitpunkt erforderlich machen würden. Die Aussage der bB, dass sich die BF nicht bemüht habe, sich wohl zu verhalten (AS 311 und 312), steht im Widerspruch zur gegebenen Aktenlage. Die bB lässt auch nicht erkennen, welches Fehlverhalten konkret der BF zur Last gelegt wird und hat ihr ein solches im Verfahren auch nicht vorgehalten. Wenn die bB anmerkt, dass die Ausweisung der BF "dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt" sei (AS 312), so sei darauf hingewiesen, dass die BF ihren Asylantrag Anfang April 2015 stellte und erstmalig Anfang September 2017 - also etwa zweieinhalb Jahre nach Antragstellung - von der BF einvernommen wurde, wobei die Verzögerungen offensichtlich nicht auf das Verschulden der BF zurückzuführen sind. Die bB hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens diese Dringlichkeit offenbar nicht gesehen, da sie das Verfahren sonst zügiger durchgeführt hätte. Inwieweit diese Dringlichkeit nun für das Beschwerdeverfahren gegeben sein soll, ist aus der Aktenlage nicht erschließbar.

römisch zwei.3.2. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht einerseits an der jüngsten, im ho. Erk. zitierten Judikatur des VwGH und auch an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, AsylG aF, im Hinblick auf die Vorgansweise der ersatzlosen Behebung an der hierzu bereits bestehenden einheitlichen Judikatur des VwGH, sowie an der Vorgängerjudikatur zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, soweit diese anwendbar erscheint.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:L526.2180570.1.00