Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

29.12.2017

Geschäftszahl

I409 2118757-1

Spruch

I409 2118757-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29. DEZEMBER 2017 VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des HXXXXMXXXX AXXXX ElXXXX MXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch die Ankershofen, Goëss, Hinteregger Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. November 2015, Zl. 416156006-150331972, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Dezember 2017, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09. Dezember 2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:I409.2118757.1.00