BVwG
29.12.2017
I405 2164449-1
I405 2164449-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017, Zl. 172458202/170355256, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 08.03.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
2. Mit Schreiben vom 18.04.2017 teilte das BFA dem BF mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass beabsichtig sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpassen abzulehnen und gab ihm unter Setzung einer zweiwöchigen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme. Weiters wies das BFA darauf hin, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme.
3. Mit Schriftsatz vom 02.05.2017, gab der zu diesem Zeitpunkt rechtsvertretene BF an, dass er schriftlich versuchte habe bei der Botschaft von Liberia in Berlin einen Reise- bzw. Fremdenpass zu erlangen. Dem diesbezüglichen Schreiben des BF sei von Seiten der Botschaft nicht geantwortet worden. Auf telefonische Nachfrage bei der liberischen Botschaft sei dem BF mitgeteilt worden, dass er nach Deutschland fahren müsse, um dort einen Reisepass zu beantragen. Die sei dem BF allerdings nicht möglich, da er kein Reisedokument habe, um den Grenzübertritt nach Deutschland durchzuführen und sohin könne er bei der liberischen Botschaft in Berlin keinen Reisepass beantragen. In Österreich würde es keine liberische Botschaft geben und dahingehend könne kein Reisepass für den BF ausgestellt werden, sohin sei dem BF ein Fremdenpass auszustellen.
4. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 02.05.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht in der Lage sei, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Er habe sich schriftlich an die liberische Botschaft in Berlin gewendet, welche ihn an die liberische Botschaft in Belgien verwiesen habe. Er müsse persönlich bei der Botschaft in Belgien erscheinen, da dort bei der Beantragung eines Reisepasses die Fingerabdrücke erfasst werden müssen. Der Stellungnahme wurden die Schriftsätze zwischen dem BF und der Botschaft in Berlin beigelegt.
5. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.06.2017, Zl. 172458202/170355256, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 1 und 2 FPG abgewiesen.
Das BFA stellte fest, dass der BF Staatsangehöriger von Liberia sei und er über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen verfüge, welcher am 11.10.2015 ausgestellt worden sei.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde lediglich, dass die getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes resultieren.
In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der BF weder staatenlos sein noch ein Fremder mit ungeklärter Staatsbürgerschaft sei. Des Weiteren würde ihm nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen, sodass Paragraph 88, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG nicht als Grundlage für die Ausstellung des Fremdenpasses herangezogen werden können. Es könne im vorliegenden Fall nur Paragraph 88, Absatz eins, FPG als Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Fremdenpasses herangezogen werden. Dieser Bestimmung nach müsse die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen sein. Die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen würden gegenständlichen nicht vorliegen, sohin sei der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpassen abzuweisen gewesen.
6. Mit Schriftsatz vom 13.07.2017 erhob der BF unterstützt durch den Verein Menschrechte Österreich fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und es wurden die Anträge gestellt:
"1. Die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 08.03.2017 Folge gegeben wird;
2. in eventu einen Ersatzreisedokument ausstellen;
3. in eventu einen Aufenthaltstitel erteilen und eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausstellen:
4. eine mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen."
In der Beschwerdebegründung führte der BF, nach vorheriger Darstellung des Sachverhaltes, aus, dass der BF in Österreich über einen großen Freundeskreis verfüge. Er habe mehrere Familienangehörige und Bekannte, die sowohl in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU als auch in afrikanischen Ländern wohnhaft seien. Eine Einreise sei notwendig, um seine sozialen Beziehungen aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, das Bestehen eines Privatlebens zu überprüfen und dieses bei der Nichtausstellung des Fremdenpasses zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe er der BF am Verfahren mitgewirkt und zur Aufklärung des Sachverhaltes aus seiner Sicht alle notwendigen Angaben gemacht. Er habe sich bei der liberischen Botschaft persönlich erkundigt und sei ihm mitgeteilt worden, dass er weder in Österreich noch in Deutschland sondern nur in Belgien an der Botschaft Liberias in Brüssel einen nationalen biometrischen Reisepass beantragen könne. Ein persönliches Erscheinen sei wegen der Fingerprintabnahme und der Durchführung eines Interviews erforderlich. Aus all diesen Gründen stelle der BF Anträge auf Heilung eines Verfahrensmangels/Nichtvorlage erforderlicher Urkunden.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 17.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum aus und ist liberischer Staatsangehöriger.
Am 11.10.2015 wurde dem BF durch das BFA ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt, welcher bis 14.10.2016 gültig war. Der BF beantragte keine Verlängerung des Aufenthaltstitels.
Es konnte kein Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Reisepasses für den BF festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses entnommen und sind soweit unstrittig. Weiters wurde in die vom BF vorgelegten Urkunden und Unterlagen Einsicht genommen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG, welcher bis 14.10.2016 gültig war, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Das fehlende Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf den BF ergibt sich daraus, dass der BF ein solches weder vor dem Bundesamt, noch in der Beschwerde dartun konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gesetzliche Grundlage im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses:
Paragraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.
3.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
3.3.1. Die Republik Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; mit Hinweis auf E 31. 3. 2000, 98/18/0316, sowie zum FrG 1993 E 27. 3. 1998, 97/21/0295).
3.3.2. Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage konnte festgestellt werden, dass der BF liberischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger ist und über einen bis 14.10.2016 gültigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG verfügte, wobei ihm dieser Titel kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft. Es liegen sohin die Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vor.
3.3.3. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen die Anwendbarkeit des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass beim BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU (Paragraph 45, NAG) gegeben waren, da er die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht nachweisen konnte bzw. dies vom BF auch nicht behauptet wurde.
Da der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einen Fremdenpass und auch während des gesamten behördlichen Verfahrens das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht nachgewiesen hat, erging die abweisende Entscheidung der belangten Behörde zu Recht.
3.3.4. Vor diesem Hintergrund könnte dem BF ein Fremdenpasse allenfalls nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FPG ausgestellt werden. Die Absicht auszuwandern, wurde seitens des BF jedoch nie vorgebracht bzw. als Begründung des Antrages angeführt und liegt auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG vor.
3.3.5. Abgesehen davon ist zu beachten, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten des BF nicht festgestellt werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).
Dass dem BF durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).
Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte vergleiche VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053).
Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht gegeben sind und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zu dem weiteren Eventual-Antrag des BF in der Beschwerde, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen und eine Rot-Weiß-Rot-Karte auszustellen, ist anzumerken, dass ein solcher beim BFA als zuständige Behörde einzubringen wäre.
Zum weiteren "Antrag auf Mängelheilung eines Verfahrensmangels/Nichtvorlage erforderlicher Urkunden" ist anzumerken, dass ein solcher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal gerade wegen dieses "Mangels" ja der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt wurde.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2017:I405.2164449.1.00