BVwG
29.12.2017
I405 2137091-2
I405 2137091-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Marokko alias Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. 13-541674708-161591473, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
als dass das in Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 6 Jahren befristet wird.
römisch zwei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird mit 14 Tagen festgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 29.01.2010 unter Angabe eines falschen Namens und der Staatsbürgerschaft Algerien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 08.02.2010 und am 19.04.2010 wurde der BF niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, rechtskräftig am 06.05.2010, Zl. 10 00.904-EASt Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen
2. Der BF wurde am 19.07.2010 in römisch 40 aufgegriffen und über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert. Er wurde ebenso am 02.08.2010, am 15.09.2010, 18.09.2010, 13.10.2010, 16.10.2010, 27.10.2010 und am 25.11.2010 aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Der BF reiste am 09.12.2010 illegal mit dem Zug von Italien nach Österreich ein.
3. Im Dezember 2010 konnte der BF von den marokkanischen Behörden unter dem im Spruch geführten Namen als marokkanischer Staatsbürger identifiziert werden.
4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 14.12.2010, rechtskräftig am 28.12.2010, Zl. Fr 1054857, wurde gegen den BF aufgrund seiner Mittellosigkeit ein bis zum 13.12.2015 befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen.
5. Der BF wurde am 12.12.2010, 16.12.2010, 20.01.2011, 04.02.2011, 07.07.2011, 12.07.2011, 10.08.2011, 02.09.2011, 10.09.2011, 11.09.2011, 12.09.2011, 28.09.2011 und am 13.10.2011 von Sicherheitsorganen im Bundesgebiet aufgegriffen.
6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der BF wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt.
7. Gegen den BF wurde in der Folge am 12.02.2013 gemäß 74 Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein Festnahmeauftrag erlassen, da er sich den Behörden entzogen hatte und eine Abschiebung geplant war.
8. Gegen den BF wurden in der Folge mehrmals Anzeigen nach dem Verwaltungsstrafrecht eingebracht (am 16.10.2015, am 11.02.2016 und am 26.05.2016).
9. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde der BF wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
10. Am 11.05.2016 wurde der BF aufgegriffen, als er mit einem Zug aus Italien kommend am römisch 40 Hauptbahnhof ausstieg. Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihm ein "Parteiengehör” übergeben und wurde er darüber informiert, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Er wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen verschiedene Informationen, insbesondere zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben, anzugeben und durch entsprechende Bescheinigungs- und Beweismittel zu belegen. Eine entsprechende Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen.
11. Über den BF wurde vom Landesgericht römisch 40 , Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
12. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.09.2016, 13-541674708/150852225, zugestellt am 26.09.2016, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3 und 6 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Es wurde insbesondere festgestellt, dass der BF in Österreich keine familiären und keine nennenswerten privaten Bindungen habe.
13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
14. Gegen den Bescheid vom 22.09.2016 wurde fristgerecht am 10.10.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Eine persönliche Einvernahme des BFs wäre notwendig gewesen, da die letzte Einvernahme durch das Bundesamt über sechs Jahre her sei. Der BF habe eine Lebensgefährtin in römisch 40 , die er seit 2010 kenne und mit der er vor seiner Haft zwei Jahre lang zusammengelebt habe. Eine Heirat sei geplant. Die gemeinsame Tochter sei am römisch 40 geboren worden. Es sei auch die Situation in Marokko im Fall einer Rückkehr zu berücksichtigen. Das Verfahren sei grob mangelhaft, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt worden sei. Das Bundesamt habe sich zudem auf unvollständige, veraltete und viel zu allgemein gehaltene Länderberichte zu Marokko gestützt. Zudem sei die Höchstdauer des Einreiseverbotes verhängt worden und sei dies angesichts der Straftaten des BFs und seines Familienlebens in Österreich nicht gerechtfertigt. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; festzustellen, dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig ist und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; Spruchpunkt römisch drei ersatzlos zu beheben; in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
15. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
16. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 01.12.2016 eine mündliche Verhandlung an.
17. Am 23.11.2016 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
18. Bei der am 24.11.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung wurde der BF zunächst darauf hingewiesen, dass sein erster Asylantrag vom 29.01.2010 bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Auf die nachfolgende Frage, warum der BF nunmehr den neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens sowohl in persönlicher als auch im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat für den BF konkret verändert habe, replizierte er das Nachfolgende:
"Ich habe jetzt eine Familie. Meine Tochter römisch 40 ist jetzt römisch 40 Monate und römisch 40 Woche alt. Sie kam am 14.09.2016 in Innsbruck auf die Welt. In meiner Heimat ist mein Vater vor ca. einem Jahr gestorben. Ich habe auch Probleme mit einer bewaffneten Gruppe in Marokko. Ich werde von denen gesucht. Wenn diese Gruppe mich findet, tötet sie mich. Sie haben auch meinen Vater umgebracht. Ich habe im Handy Beweise und kann beweisen, dass ich von der Gruppe Nachrichten bekomme. Sie bedrohen mich. Die Gruppe schickte mir Bilder von ihnen, wo sie bewaffnet zu sehen sind."
Auf die Frage, ob er alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt habe, antwortete er mit einem "Ja", und brachte zu seinen Rückkehrbefürchtungen vor, dass er Angst habe von der Gruppe ermordet zu werden.
19. Am 25.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF ein, in der er darauf verwies, dass er in der Nähe seiner römisch 40 Monate alten Tochter leben wolle.
20. Am 30.11.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Erstbefragung des BF.
21. Die für den 01.12.2016 anberaumte Verhandlung wurde am 30.11.2016 abberaumt.
22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, I403 2137091-1/14E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.09.2016, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig sei. In einem solchen Fall sei ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung sei vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben.
23. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2016 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
24. Am 28.04.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen.
Zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen gab der BF an, dass er in Casablanca geboren und dort mit seinen Eltern aufgewachsen sei. Er sei Araber und Moslem. Er habe in seinem Herkunftsstaat die Grundschule und auch die Mittelschule absolviert. Er spreche Arabisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Schwedisch und ein wenig Deutsch. Er sei ledig, habe aber eine namentlich genannte Freundin, mit welcher der BF eine namentlich genannte römisch 40 Monate alte Tochter habe. Seine Freundin und seine Tochter lebten beide in XXXXund würden ihn wöchentlich in der Justizanstalt besuchen kommen.
Sein Vater sei an einer Krankheit gestorben, als der BF schon in Europa gewesen sei. Seine Mutter lebe mit seinen drei jüngeren Brüdern noch zuhause. Er telefoniere wöchentlich mit seiner Mutter. Seine Familie besitze in Casablanca ein eigenes Haus und auch zwei Friseursalons. Er habe noch viele Verwandte in seinem Herkunftsstaat, jedoch habe er auch einen Bruder, welcher in der Schweiz aufhältig sei und mehrere Verwandte, welche sich in skandinavischen Ländern aufhalten würden.
In seinem Herkunftsstaat habe er als Elektromechaniker und auch als Friseur gearbeitet. Er habe auch in Italien, Stockholm und in Österreich als Friseur gearbeitet, wobei nur die Anstellung in Schweden legal gewesen sei.
Auf Nachfrage wann er sich entschlossen habe seine Heimat zu verlassen gab der BF an, dass er bereits 2002 über eine Ausreise nachgedacht habe, da er sich ein schönes Leben in Europa vorgestellt habe. Im Jahr 2006 oder 2007 habe er dann schließlich sein Herkunftsstaat verlassen. Sein Ausreisegrund sei der Gedanke an eine bessere Zukunft gewesen. Zudem habe er auch familiäre Probleme gehabt, da sich seine Eltern viel gestritten haben und sie sich scheiden lassen wollten.
Befragt nach seinen Fluchtgründen brachte der BF Folgendes vor: "Das habe ich heute schon erzählt. Im Jahr 2006 oder 2007 habe ich schließlich meine Heimat Marokko verlassen, weil ich mich entschieden habe, mein weiteres Leben in Europa zu gestalten. Ich wollte mir hier eine bessere Zukunft aufbauen. Das war der Ausreisegrund und zudem hatte ich ein paar familiäre Probleme. Meine Eltern wollten sich scheiden lassen. Sie haben viel gestritten. Das waren meine familiären Probleme. Das waren alle meine Ausreisegründe. In meiner Heimat war ich ein braves Kind. Ich war immer pünktlich zu Hause."
Befragt, ob es sonst noch einen Grund für seinen zweiten Asylantrag gebe, brachte der BF zum einen seine Tochter vor und zum anderen gab er an, dass es in Marokko allgemein viele Probleme mit Terror gebe. Er habe auch Probleme mit dem Terror. Sein Mobiltelefon sei Anfang 2016 hier in Österreich sichergestellt worden. Auf diesem Mobiltelefon haben sich Bilder befunden, auf welchen Freunde des BF bewaffnet und in Uniform abgelichtet seien. Im Jahr 2004 oder 2005 habe in Casablanca einen Anschlag auf einen Internetcafé stattgefunden. Der BF habe den Täter gekannt und habe diesem auch mitgeteilt, dass er solche Taten unterlassen solle. Aufgrund dessen werde er von den Terroristen gesucht und sei er auch ein Jahr bei seiner Oma untergetaucht. Die Terroristen haben ihn ein Jahr lang gesucht. Er sei dann von diesen angehalten und aufgefordert worden, einen Anschlag zu verüben. Zuerst habe er zugesagt, doch dann habe er am nächsten Tag seinen Herkunftsstaat verlassen.
25. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und des Weiteren ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier). Im Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.11.2016 verloren habe. Fernhin wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des BF feststehe. Er sei ledig, spreche Arabisch, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens. Der BF sei physisch und psychisch gesund und es könne keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Des Weiteren könne nicht festgestellt werden, wann und wie der BF auf das österreichische Bundesgebiet gelangt sei, jedoch stehe jedenfalls fest, dass dies illegal geschehen sei. Der BF habe am 29.01.2010 seinen ersten Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig in erster Instanz mit 06.05.2010 negativ abgeschlossen worden sei. Der BF habe am 23.11.2016 seinen zweiten Asylantrag gestellt.
Es hätten keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden können. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Eine Rückkehrgefährdung bestehe nicht.
Zum Privat- und Familienleben führte die belangte Behörde aus, dass der BF mittellos sei und sich derzeit in Strafhaft befinde. Er sei in Österreich nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe vielmehr versucht, durch unzählige Strafdelikte seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Den Angaben des BF zufolge habe dieser eine namentlich genannte Freundin/Lebensgefährtin und hätte er mit dieser eine namentlich genannte Tochter. Es stehe jedoch fest, dass der BF nicht in deren Geburtsurkunde als Vater eingetragen sei. Daher werde festgestellt, dass beim BF kein schützenswerter Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich bestehe.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte die belangte Behörde fest, dass gegen den BF bereits am 14.12.2010 ein bis 13.12.2015 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Der BF sei seither mehrmals wieder eingereist und sei neuerlich straffällig geworden. Es stehe fest, dass der BF aufgrund seiner wiederholten Tatbegehung sowohl in strafrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Hinsicht in keinster Weise gewillt sei, die österreichischen Gesetze zu akzeptieren und sich danach zu richten.
Auf den Seiten 18 bis 39 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Marokko und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, der West-Sahara, dem Rechtsschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen (NGOs), dem Ombudsmann, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlung- und Vereinigungsfreiheit, der Opposition, den Haftbedingungen, der Todesstrafe, den religiösen Gruppen, der Binnenflüchtlinge(IDPs) und der Flüchtlinge, der Grundversorgung und Wirtschaft, der medizinischen Versorgung und der Behandlung nach der Rückkehr auseinander.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde zum Fluchtvorbringen des BF, das sein gesamtes Vorbringen in allen Asylverfahren als unglaubwürdig zu werten sei.
Dem BF werde geglaubt, dass er in seiner Heimat nicht vorbestraft sei und weder von der Polizei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gesucht werde. Auch werde ihm geglaubt, dass er in der Heimat nie Probleme mit Behörden gehabt habe und er von staatlicher Seite nie wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion verfolgt worden sei. Zudem werde ihm geglaubt, dass es in seiner Heimat weder auf ihn persönlich irgendwelche Übergriffe gegeben habe, noch sei irgendwer – weder von staatlicher noch von privater Seite – an den BF bedrohend herangetreten.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen könne nicht erkannt werden, dass der BF in seiner Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar sei. Ebenso wenig habe der BF glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage mehr hätte, da ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle der Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme.
Betreffend das Familienleben referierte die belangte Behörde, dass ihm bezüglich seiner angeblichen Tochter kein Glauben geschenkt werden könne, da der BF in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen sei und er auch sonst nicht imstande gewesen sei, sein Vaterschaftsverhältnis nachzuweisen. Zudem sei er auch nicht in der Lage gewesen, ein gemeinsames Familienleben mit seiner namentlich genannten Freundin glaubhaft vorzubringen. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, dies durch Beweismittel zu untermauern.
In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides führte das BFA im Wesentlichen ins Treffen, dass es nach rechtlicher Würdigung nicht glaubhaft sei, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides führt das BFA aus, dass nach rechtlicher Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes die Abschiebung nach Marokko mangels substantiierter, glaubhafter und nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation, im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zulässig sei. Die Rückkehrentscheidung wurde durch eine zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK getragen (Spruchpunkt römisch drei.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise, zumal die gegenständliche Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar sei (Spruchpunkt römisch vier.). In ihren rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt römisch fünf. führte die belangte Behörde aus, dass der BF straffällig geworden sei und somit gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Aufenthaltsrecht in Österreich ex lege verloren habe. Fernerhin sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und gegen ihn vor Stellung des gegenständlichen Asylantrages eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. verwies die belangte Behörde insbesondere auf die strafrechtlichen Verurteilungen des BF.
26. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 28.06.2017, mit welcher dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 29.06.2017 zugestellt.
27. Mit dem am 13.07.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, geltend.
Begründend wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid genannten Länderfeststellungen unvollständig, teilweise unrichtig und insbesondere veraltet seien. Hätte die belangte Behörde die ihr zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet, hätten ergänzende bzw. anders als im angefochtenen Bescheid lautende Feststellungen getroffen werden müssen. Die Feststellungen zum Familienleben und zur Integrationsbindung des BF seien grob mangelhaft. Der BF lebe mit der genannten Lebensgefährtin seit über zwei Jahren in einer eheähnlichen aufrechten Lebensgemeinschaft. Sie haben ein gemeinsames Kind, würden unter derselben Adresse leben, und würden auch einen gemeinsamen Haushalt führen. Dass der BF in der Geburtsurkunde nicht in Erscheinung trete, sei auf das Fehlen geeigneter Dokumente zum Nachweis seiner Identität zurückzuführen und vermöge dieses Faktum an einer tatsächlichen Vaterschaft keine Änderung bringen. Zu Spruchpunkt römisch eins wurde ausgeführt, dass der BF auf sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich verweise und er dieses aufrechterhalte. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Gesamtschau nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde bzw. er in seinem gem. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzten werden könnte. Der BF habe nur wenig Kontakt zu seiner im Herkunftsstaat verbliebenen Familie und es fehle ihm aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes außerhalb von Marokko an einer Sozialisierung vor Ort. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde nach einer Zusammenfassung seiner persönlichen Situation darauf verwiesen, dass angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung des BF – vor allem im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Familien- und Privatlebens – jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig wäre. Aus den genannten Gründen sei die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären. In Anbetracht des jungen Alters des BF sowie der ausweglosen Situation in Marokko, insbesondere jedoch im Hinblick auf seine Lebensgefährtin und seine Tochter, welche beide in Österreich leben, erscheine die Dauer des Einreiseverbotes jedenfalls zu lange. Bei den 10 Jahren handle es sich zudem um das Höchstmaß der in Frage kommenden Zeitdauer. In der Bemessung der gegen den BF verhängten Freiheitsstrafen seien auch seitens des Gerichtes spezial- und generalpräventive Gründe berücksichtigt worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass das gegen den BF verhängte Strafmaß dessen Schuld entspreche. Die Verhängung eines derart langen Einreiseverbotes verschärfe die Strafe des BF massiv und es würde dies nicht den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich entsprechen und zudem auf unverhältnismäßige Weise in das zukünftige Privatleben des BF in Österreich eingreifen.
Letztlich wurden folgende Anträge gestellt:
"das Bundesverwaltungsgericht möge, 1.) eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG durchführen; 2.) die Lebensgefährtin Frau S. S., Adresse, als Zeugin im Verfahren vor dem BVwG einvernehmen; 3.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 4.) die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben ersatzlos beheben; 5.) die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins beheben und dem BF Asyl zuerkennen; 6.) in eventu, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei beheben und dem BF subsidiären Schutz gewähren; 7.) feststellen, dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassenen Rückkehrentscheidungen ersatzlos beheben; 8.) in eventu die angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde zurückverweisen."
28. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2016, Zl. I405 2137091-2/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
29. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.08.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache, des BF und einer Rechtsberaterin sowie zwei Organwaltern des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der BF über die Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit dem BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Marokko samt den Erkenntnisquellen, welche dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
30. Am 03.10.2017 langte die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des BF zu seiner Tochter durch das Standesamt Innsbruck vom 29.09.2017 beim erkennenden Gericht ein.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger Marokkos. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des BF steht fest. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte im Bundesgebiet bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz. Darüber hinaus hielt sich der BF immer wieder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf.
Der BF ist Angehöriger arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Er wurde bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt und zwar:
Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF wegen Diebstahles sowie wegen gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 127, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Z1 erster, zweiter und achter Fall sowie Absatz 3, SMG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätze zu je € 4 verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahles und wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraph 127, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Z1 erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätze zu je € 4 verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen versuchten Diebstahles, Körperverletzung, unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln sowie wegen Suchgifthandels nach Paragraph 127, StGB, Paragraph 83, StGB Paragraph 27, Absatz eins, Z1 erster, zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG, Paragraph 28, 1a Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
Der BF führt seit 2015 (zwischenzeitlich zwischen 2010 bis 2011) eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Der BF, seine Freundin und ihr gemeinsames Kind leben seit der Haftentlassung des BF Ende Juni 2017 in einem gemeinsamen Haushalt.
Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch staatlichen Verfolgung ausgesetzt und es wurde dies von ihm auch nicht behauptet.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF:
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Politische Lage
Laut der Verfassung vom 1.7.2011 ist Marokko eine konstitutionelle, demokratische und soziale Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 6.2017a; vergleiche ÖB 9.2015). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 2.2017a). Die Verfassung vom 1.7.2011 brachte im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land; in Bezug auf die Königsmacht jedoch nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist jedoch in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Dies betrifft folgenden vier Ressorts: Inneres, Äußeres, Verteidigung, Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen. Soziale Reformen während der Regentschaft Mohamed römisch sechs sollten mehr Wohlstand für alle bringen - doch faktisch nahm die ohnehin starke Kontrolle der Königsfamilie und ihrer Entourage über die Reichtümer und Ressourcen des Landes weiter zu (GIZ 6.2017a).
Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Unterhaus (Chambre des Représentants, Madschliss an-Nuwwab) und dem Oberhaus (Chambre des conseillers, Madschliss al-Mustascharin). Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt (jüngste Wahl: 7.10.2016). Das Unterhaus besteht aus 395 Abgeordneten. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Quote sind mindestens 12% der Abgeordneten Frauen. Das Oberhaus besteht aus mindestens 90 und maximal 120 Abgeordneten, die in indirekten Wahlen für einen Zeitraum von sechs Jahren bestimmt werden (GIZ 6.2017a). In Marokko haben am 7.10.2016 Wahlen zum Repräsentantenhaus stattgefunden. Als stärkste Kraft ging die seit 2011 an der Spitze der Regierung stehende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD – Parti de la Justice et du Développement) hervor (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 6.2017a). Sie erreichte 125 Sitze (GIZ 6.2017a). Ihr Vorsitzender, der bisherige Regierungschef Abdelilah Benkirane, wurde von König Mohammed römisch sechs. mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (AA 2.2017a). An zweiter Stelle rangiert mit 102 Sitzen die liberal-konservative Partei für Authentizität und Moderne (PAM – Parti Authenticité et Modernité). Sie konnte ihre Stimmengewinne mehr als verdoppeln und gilt daher als heimliche Siegerin. Dahinter gereiht ist mit 46 Sitzen die traditionsreiche Unabhängigkeitspartei (PI – Parti de l'Istiqlal), dahinter andere Parteien (GIZ 6.2017a).
Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union (AU) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba am 30.1.2017 wurde Marokko wieder in die AU aufgenommen (DS 31.1.2017).
Quellen:
Sicherheitslage
Marokko ist grundsätzlich ein politisch stabiles Land mit gut ausgebauter Sicherheitspräsenz (BMEIA 5.7.2017). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (das einzige in Nordafrika), außer in den Grenzregionen zu Algerien, wo zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird. Die Westsahara bildet natürlich eine Ausnahme, diese darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden. Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (FD 5.7.2017). Seitens des BMEIA besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos, insbesondere an der Grenze zu Algerien. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt in den übrigen Landesteilen (BMEIA 5.7.2017).
Auch in Marokko besteht jedoch ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können (AA 5.7.2017, vergleiche BMEIA 5.7.2017). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah-/Mittelost auf Marokko auswirkt. Es muss mit Anschlägen durch Kämpfer aus diesen Regionen gerechnet werden sowie mit Aktionen von Personen oder Gruppierungen, die innerhalb Marokkos agieren und sich von der Propaganda terroristischer Gruppierungen beeinflussen lassen. So ereignete sich zuletzt im April 2011 in Marrakesch eine Bombenexplosion mit terroristischem Hintergrund, die 17 Todesopfer und mehrere Verletzte – zumeist Touristen – forderte (AA 5.7.2017).
Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Die marokkanischen Behörden befürchten einen Rückfluss von Kämpfern nach Marokko aus Syrien und dem Irak und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation (ÖB 9.2015).
Demonstrationen, insbesondere in Großstädten, können sich spontan und unerwartet entwickeln, so zum Beispiel aktuell im Norden Marokkos in Al Hoceima und umliegenden Orten. Die Proteste richten sich meist gegen soziale Ungerechtigkeit, Korruption und Behördenwillkür (AA 5.7.2017). Im Oktober 2016 flammten in verschiedenen Landesteilen Proteste gegen soziale und wirtschaftliche Missstände auf. Es kam zu Zusammenstößen zwischen Anwohnern und der Polizei, als die Behörden mit dem Abriss von informellen Siedlungen in Sidi Bibi, einer Stadt in der Nähe von Agadir, begannen. Tausende Menschen gingen in größeren Städten, u.
a. in der Hauptstadt Rabat sowie in Marrakesch, auf die Straße, nachdem der Fischhändler Mouhcine Fikri in Al-Hoceima (Region Tanger-Tétuan-Al Hoceima) getötet worden war. Er hatte versucht, seine von Staatsbediensteten beschlagnahmte Ware zurückzuerhalten. Auch in Al-Hoceima fanden große Demonstrationen statt (AI 22.2.2017). Seitdem kommt es v.a. in Al-Hoceima immer wieder zu Protesten. Dort ist das Zentrum einer Protestbewegung gegen soziale und wirtschaftliche Missstände entstanden. Ende Mai 2017 wurde der Anführer der Protestbewegung, Nasser Zafzafi, verhaftet (DS 29.5.2017). Dies führte zu weiteren Protesten. Auch Ende des Ramadans, am 27. und 28.6.2017, kam es zu Ausschreitungen, bei denen zahlreiche Polizisten und auch Demonstranten verletzt wurden und Demonstranten verhaftet wurden (DS 28.6.2017).
Quellen:
Westsahara
Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten. Als sich nach dem Tod des Diktators Franco die Spanier 1975 aus ihrer damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko im Rahmen des sogenannten Grünen Marsches in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet seit der Annexion 1976 als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall, dessen Baubeginn 1981 war, und der von der mauretanisch-marokkanischen Grenze durch die Sahara bis zum marokkanisch-algerisch-sahrauischen Dreiländereck verläuft, spaltet heute die Westsahara (GIZ 6.2017a). Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario (CIA 27.6.2017). 1991 endeten die Kampfhandlungen zwischen der Frente Polisario und Marokko. Die UNO installierte an mehreren Orten in der Westsahara zur Friedenssicherung die MINURSO (CIA 27.6.2017; vergleiche GIZ 6.2017a, AA 2.2017b). Die Frente Polisario hatte im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, gebildet, die bis zu seinem Tod im Mai 2016 von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wurde. Sein Nachfolger Brahim Ghali wurde im Juli 2016 gewählt (CIA 27.6.2017; vergleiche GIZ 6.2017a). Für Marokko hingegen ist die Sicherung der Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko Staatsräson und zentrales Anliegen der marokkanischen Politik (AA 2.2017b).
Seit dem Ende der Kampfhandlungen im Jahr 1991 gelang es nicht, ein Referendum bzgl. des Status der Westsahara durchzuführen bzw. scheiterten Anläufe für neue Gespräche zwischen Marokko und der Polisario immer wieder. Seit November 2010 gab es mehrere Anläufe für neue Gespräche zwischen Marokko und der Polisario, doch eine Lösung des Konfliktes ist zurzeit nicht in Sicht. Die Zahl der Staaten, die die sahrauische Exilregierung anerkennen, ist von 80 auf gut die Hälfte gesunken (GIZ 6.2017a). Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind daher weiterhin ungeklärt; das Territorium wird von Marokko sowie der Frente Polisario beansprucht (CIA 27.6.2017; vergleiche DF 26.9.2016).
Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union (AU) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba am 30.1.2017 wurde Marokko wieder in die AU aufgenommen. Marokko hat vor knapp 33 Jahren die Vorgängerorganisation der AU, die Organisation für Afrikanische Einheit (OAU), verlassen. Der damalige König Hassan römisch zwei. protestierte damit gegen die Aufnahme der Demokratisch Arabischen Republik Sahara (DARS) in die afrikanische Organisation. Da nun das Königreich wieder in den afrikanischen Staatenverbund eintritt, hofft man aber zumindest auf diplomatische Fortschritte im Westsaharakonflikt (DS 31.12017).
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Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 3.3.2017). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 3.3.2017; vergleiche ÖB 9.2015; AA 10.3.2017) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 3.3.2017). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der, teils von der Verfassung gefordert, teils von der Justizverwaltung angestoßen wurde. Die eher traditionell und konservativ eingestellte Richterschaft setzt Neuerungen oftmals nur sehr zurückhaltend um. Geltende Gesetze und Vorschriften werden auch aus administrativen Schwächen oft nicht einheitlich und flächendeckend angewandt (AA 10.3.2017).
Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche
Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 10.3.2017). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden. Im Rahmen der Strafrechtsreform und der Entwicklung seiner Untersuchungsbehörden bemüht sich Marokko darum, Beschuldigtenrechte besser zu wahren und andere Möglichkeiten des Tatbeweises zu nutzen. Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minderschweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 10.3.2017).
Seit dem 1.7.2015 ist die Militärgerichtsbarkeit in Verfahren gegen Zivilisten nicht mehr zuständig. Im Juli 2016 wurden durch das Revisionsgericht die Urteile eines Militärgerichts gegen 23 sahrauische Aktivisten im Zusammenhang mit dem Tod von Sicherheitskräften bei der Räumung des Protestlagers Gdim Izik aufgehoben. Neue Verfahren finden vor einem Zivilgericht statt (AA 10.3.2017).
Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Verfassung sieht eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2015).
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Sicherheitsbehörden
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 10.3.2017). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED ("Direction Générale des Etudes et de Documentation") und den Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire") (AA 10.3.2017; vergleiche ÖB 9.2015). Im April 2015 wurde zusätzlich das "Bureau central d'investigations judiciaires" (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST. Von der Funktion entspricht es etwa dem deutschen Bundeskriminalamt mit originären Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 10.3.2017).
Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte [Anm.: durch den König] ist abgesehen von Einzelfällen effektiv (USDOS 3.3.2017), jedoch sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 10.3.2017). Es besteht kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 3.3.2017). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat, insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST, vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z.B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang). Die zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medien dokumentieren diese Vorwürfe nur bruchstückhaft (AA 10.3.2017).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 10.3.2017). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 10.3.2017). Ein Nationaler Präventionsmechanismus zum Schutz vor Folter ist allerdings noch immer nicht eingerichtet worden (AI 22.2.2017). Die marokkanische Regierung lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention. Systematische Folter findet nicht statt. Gleichwohl berichten NGOs über Fälle von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte. Betroffen sind laut Bericht des VN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, die die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l’Homme") geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 10.3.2017). Berichte über Folter sind in den letzten Jahren zurückgegangen, aber dennoch langen immer wieder Berichte über Misshandlungen von Gefangenen durch Sicherheitskräfte bei Regierungsinstitutionen oder NGOs ein (USDOS 3.3.2017).
Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist, werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert. Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte), UN Sonderbeauftragter für Folter Juan Mendez, Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, die frühere UN-HCHR Navi Pillay. Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015).
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Korruption
Das Gesetz sieht für behördliche Korruption Strafen vor, doch setzt die Regierung die gesetzlichen Regelungen nicht effektiv um. Staatsbedienstete sind häufig in Korruptionsfälle verwickelt und gehen straffrei aus. Korruption stellt bei der Exekutive, inklusive der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem dar. Es gibt Berichte von Korruption im Bereich der Regierung, und von deren Untersuchung in einigen Fällen, aber mangelnder strafrechtlicher Verfolgung. Die Antikorruptionsbehörde Instance centrale de prévention de la corruption (ICPC) ist für den Kampf gegen die Korruption zuständig. Sie wird nur in wenigen Fällen tätig, vor allem in mittleren und höheren Ebenen der Verwaltung werden kaum Ermittlungen durchgeführt (USDOS 3.3.2017).
Die Bekämpfung der Korruption wird in Marokko unter anderem durch eine langsame Justiz, Zentralismus und die Verflechtung von Politik und Wirtschaft erschwert. Im Alltag ist Korruption allgegenwärtig. Ob im Krankenhaus, in der Schule, an der Universität oder bei der KFZ-Zulassung – fast überall in Marokko werden Extrazahlungen fällig, wenn man eine Dienstleistung braucht. Da das Steuersystem wenig entwickelt und die öffentliche Hand dementsprechend finanziell schwach ist, betrachten viele Marokkaner – einschließlich der verantwortlichen Politiker – die Bestechungsgelder als eine Art Steuerersatz. Als korruptionsanfällig gilt auch die Armee (GIZ 6.2017a).
Marokko belegt im Korruptionswahrnehmungsindex 2016 den 90. von insgesamt 176 Plätzen (TI 25.1.2017).
Quellen:
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 10.3.2017). Die Regierung trifft sich gelegentlich mit Vertretern von NGOs und beantwortet Anfragen und Empfehlungen seitens der NGOs (USDOS 3.3.2017).
Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains) und die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains). Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Ombudsmann
Zur Kontrolle der Gewährleistung grundlegender Menschenrechte wurde nach der Verabschiedung der neuen Verfassung im Jahr 2011 ein "Nationaler Menschenrechtsrat" (Conseil National des droits de l’homme - CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik (AA 10.3.2017). Menschenrechtsangelegenheiten werden somit durch den CNDH, die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen. Im Jahr 2014 etablierte der CNDH das Nationale Ausbildungsinstitut für Menschenrechte (INFDH) für Schulungen im Bereich der Menschenrechte (USDOS 3.3.2017).
Der CNDH wurde – nach den Pariser Kriterien – als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 3.3.2017) und ist in der Verfassung direkt verankert. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Eigene Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. 2014 sprach der Präsident des CNDH, Driss EL Yazami, erstmals vor dem Parlament und übte präzise Kritik an Defiziten im Bereich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. 14.000 – ein Drittel – der an den CNDH gerichteten Beschwerden betreffen Justiz, Strafvollzug und behauptete Menschenrechtsverletzungen. Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung, bis hin zur Intervention. Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, die Menschenrechtsinteressen betreffen. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 9.2015).
Quellen:
Wehrdienst und Rekrutierungen
Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 20 Jahre. Es gibt keine Wehrpflicht, die Mindestverpflichtungsdauer für freiwilligen Militärdienst ist 18 Monate (CIA 15.6.2017). Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.8.2006 ausgesetzt (AA 10.3.2017).
Frauen haben Zugang zu den Streitkräften, aber nicht zu allen Truppengattungen. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara. Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren bestraft. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden (AA 10.3.2017).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage, v. a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 9.2015).
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt. Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen eher selten bekannt (z.B. wegen Missionierung). Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen. Bei einer einstelligen Zahl von Oppositionellen, deren Fälle gut dokumentiert sind, erscheint diese Interpretation überzeugend (AA 10.3.2017).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken die Meinungsfreiheit, vor allem im Bereich der Presse und den sozialen Medien, ein (USDOS 3.3.2017). Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, aber hinsichtlich der drei Staatsprinzipien eingeschränkt. Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der drei Tabuthemen ersetzt. Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 10.3.2017).
Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017, AA 10.3.2017), sowie Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden (HRW 12.1.2017). Für kritische Äußerungen in anderen Bereichen wurden Haftstrafen im Rahmen einer Änderung des Pressegesetzes im Juli 2016 abgeschafft und durch Geldstrafen ersetzt (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung: die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 9.2015).
Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 9.2015).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die "roten Linien" Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 10.3.2017). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 3.3.2017). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor (AA 10.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017), selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 10.3.2017). In Einzelfällen kam es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017). In den Großstädten finden regelmäßig Demonstrationen zu sozialpolitischen Themen (z.B. durch arbeitslose Hochschulabsolventen), aber auch vereinzelte Proteste gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür statt (z. B. nach dem ungeklärten Todesfall eines Fischhändlers in al-Hoceima im Oktober 2016), die in der Regel friedlich ablaufen. Es kommt aber auch zur Verurteilung von Personen, die öffentlich demonstrieren (AA 10.3.2017). römisch fünf.a. in Al-Hoceima kam es seit Oktober 2016 zu einer regelrechten Protestbewegung und immer wieder zu Demonstrationen gegen die sozialen Missstände, bei denen auch Sicherheitskräfte verletzt und Demonstranten verhaftet wurden. Der Anführer der Protestbewegung wurde Anfang Mai 2017 verhaftet [Anm.: Details siehe Abschnitt 3.Sicherheitslage] (DS 29.5.2017; vergleiche DS 28.6.2017).
Obwohl verfassungsgemäß Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Vielen Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 12.1.2017). Auf diese Weise verbietet die Regierung politische Oppositionsgruppen, indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt. Der NGO-Status wird auch Organisationen nicht zuerkannt, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Opposition
Die Gründung von neuen Parteien wurde mit der Verfassung von 2011 vereinfacht. Verboten
bleibt die Gründung von Parteien auf ethnischer, religiöser, sprachlicher oder regionaler Grundlage. Zugelassene Oppositionsparteien sind in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. Politische Debatten werden offen und kontrovers geführt. Parteiprogrammatik ist insgesamt schwach ausgeprägt. Eine gewisse Ausnahme stellt die oppositionelle Fédération de la gauche démocratique dar, die bei den Wahlen am 7.10.2016 zwei Mandate erringen konnte (AA 10.3.2017).
Neben der parlamentarischen Opposition sind im außerparlamentarischen Bereich vor allem
folgende Gruppierungen zu nennen:
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen (ÖB 9.2015). Soweit sich die politische Opposition gewaltlos verhält und die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt, kann sie sich weitgehend frei betätigen (AA 10.3.2017).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards. Durch die Errichtung von 26 neuen Haftanstalten in den letzten drei Jahren wurde das Problem der Überbelegung gemäß Gefängnisverwaltung (DGAPR) verbessert. Die neuen Gefängnisse entsprechen internationalen Standards, verurteilte Straftäter und Untersuchungshäftlinge sowie Erwachsene und Jugendliche sind dort getrennt untergebracht, im Gegensatz zu den älteren Gefängnissen. Neue Gefängnisse machen etwa 35% der Gefängnisse in Marokko aus (USDOS 3.3.2017).
Die Lage in den 83 Haftanstalten bleibt problematisch. Zwar wurden 2015 zehn neue Haftanstalten eröffnet, die Zahl der Häftlinge steigt jedoch kontinuierlich und lag Ende 2016 bei knapp 79.000, so dass die Neueröffnung von Haftanstalten kaum der Überbelegung entgegenwirkt. Insbesondere in Haftanstalten, die stark von der Überbelegung betroffen sind, müssen Gefangene wegen fehlender Betten auf dem Boden schlafen. Beklagt wird von vielen Häftlingen die schlechte Versorgungslage. Die Mahlzeiten sind unzulänglich und müssen durch gekaufte und durch die Familie mitgebrachte Nahrungsmittel aufgebessert werden. Jugendliche sind oft zusammen mit erwachsenen Straftätern untergebracht. Zwischen Männern und Frauen hingegen herrscht in den Haftanstalten eine strikte Trennung (AA 10.3.2017).
Der Menschenrechtsrat CNDH hat das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Ob Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, wird mit der Gefängnisleitung aufgenommen, ggf. kommt eine Verlegung in eine andere Haftanstalt in Betracht. Der Menschenrechtsrat CNDH hat die Haftbedingungen in Marokko 2012 umfassend überprüft. In seinem Bericht kritisiert er u.a. die mangelhafte medizinische Versorgung in den Haftanstalten. Es fehlt an ausgebildetem Personal und Medikamenten. Schwerwiegende Erkrankungen wie Krebs und HIV/AIDS sind kaum behandelbar, psychische Erkrankungen ebenfalls nicht (AA 10.3.2017).
Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen. Einigen Menschenrechts-NGOs wird der unbegleitete Zutritt zu Gefängnissen gewährt. Reguläre Gefängnisbesuche erfolgen durch den CNDH (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Todesstrafe
Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe. Seit 1993 gilt jedoch ein de-facto-Moratorium, Todesurteile werden nicht mehr vollstreckt (AA 10.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017; HRW 12.1.2017).
Die Regierungspartei PJD sowie konservative gesellschaftliche Kräfte lehnen mit Verweis auf den Koran und islamisches Recht eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe ab. Eine breite zivilgesellschaftliche Koalition, der die wichtigsten marokkanischen NGOs und viele Abgeordnete beider Kammern des Parlaments angehören, engagiert sich für die Abschaffung der Todesstrafe. Beobachter halten eine Wiederaufnahme der Vollstreckung von Todesurteilen für unwahrscheinlich (AA 10.3.2017). Im Wege von Begnadigungen durch König Mohammed römisch sechs. werden immer wieder Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt (AA 10.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017).
In Auslieferungsverfahren besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung zu erhalten, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Zusage von marokkanischer Seite nicht eingehalten wird. Die marokkanischen Behörden gewähren der deutschen Botschaft den Zugang zu ausgelieferten marokkanischen Inhaftierten (AA 10.3.2017).
Quellen:
Religionsfreiheit
Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist die Staatsreligion in Marokko. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher "fatwas") ist weithin akzeptiert. Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 10.3.2017).
Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften wie etwa die Baha'i werden ebenso wenig staatlich anerkannt wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schia. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 10.3.2017).
Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim "zu erschüttern" und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 10.3.2017).
Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt. Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Statusrechtlich ist eine Konversion zum Christentum für Marokkaner nicht möglich. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 10.3.2017).
Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016).
Im Jahr 2015 inhaftierten die Behörden marokkanische Christen und befragten diese über ihren Kontakt zu anderen Christen. Es gab einige Verhaftung von Muslimen, die während des Ramadans in der Öffentlichkeit Nahrung zu sich nahmen (USDOS 10.8.2016).
Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land und können Gottesdienste in Synagogen feiern, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus. Baha’i bekennen sich nicht öffentlich zu ihrem Glauben, da ihre Glaubensrichtung als häretisch gilt (USDOS 10.8.2016). Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus (AA 10.3.2017).
Quellen:
Religiöse Gruppen
Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’is) machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2107).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche
Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 10.3.2017).
Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 10.3.2017). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich). Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 3.3.32017).
Sahrawis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich aktiv für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie marokkanische Pässe erhalten und das Land verlassen (AA 10.3.2017).
Quellen:
IDPs und Flüchtlinge
Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara. Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien (ÖB 9.2015). Dier Regierung kooperiert ebenfalls mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurück kehrenden Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zukommen zu lassen. Asylanträge und Entscheidungen über die Flüchtlingseigenschaft werden in Marokko traditionell ausschließlich durch UNHCR durchgeführt (USDOS 3.3.2017).
Marokko hat im September 2013 die Entwicklung einer Migrations- und Asylstrategie nach internationalen Standards eingeleitet. Das in der Strategie vorgesehene Asylgesetz (mit eigenständiger marokkanischer Asylbehörde) und das Gesetz zur Regelung des Aufenthaltsstatus‘ von Ausländern wurden noch nicht vorgelegt. Bereits im Vorfeld des Aufenthaltsgesetzes führte die marokkanische Regierung 2013 eine Regularisierungskampagne für irreguläre Migranten durch. Ca. 25.000 Antragsteller erhielten eine Aufenthaltsgenehmigung. Das entspricht einer Anerkennungsquote von ca. 85%. Fast die Hälfte der Aufenthaltsgenehmigungen erhielten Syrer (23%) und Senegalesen (21%). Mit der Aufenthaltsgenehmigung erhalten Migranten erleichterten Zugang zu Schule, Arbeitsmarkt und Gesundheitsvorsorge. Im Dezember 2016 startete auf Initiative des Königs eine erneute Legalisierungskampagne. Illegale Migranten können nunmehr auf Antrag einen Aufenthaltstitel für drei Jahre erhalten (AA 10.3.2017).
Die Zahl der sich aktuell in Marokko befindlichen – legalen und illegalen – Migranten beläuft sich nach Schätzungen des marokkanischen Innenministeriums auf rund 40.000. Ein Teil von ihnen hält sich in illegalen Camps nahe der beiden spanischen Exklaven Ceuta und Mellila auf. Es gab auch 2016 und 2017 wieder mehrere, sehr gut koordinierte und teilweise auch gewaltsame Versuche, die Grenzsperranlagen der beiden spanischen Exklaven Ceuta und Melilla zu überwinden. Um den Druck durch koordinierte Massenanstürme auf die spanischen Enklaven zu reduzieren, verbringen die marokkanischen Behörden die bei Massenanstürmen aufgegriffenen Migranten regelmäßig mit Bussen in weit entfernte und entlegene Regionen, verzichten aber auf die Abschiebung in ihre Herkunftsländer. Ebenso wird regelmäßig mit Bewohnern illegaler Migrantencamps, unter denen sich gelegentlich auch beim UNHCR registrierte Flüchtlinge befinden, im Umland der Exklaven verfahren. Die Migranten haben keine Möglichkeit, Wiederspruch gegen die Verbringung einzulegen (AA 10.3.2017).
Quellen:
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig (AA 10.3.2017). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 10.3.2017; vergleiche ÖB 9.2015). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 10.3.2017).
König Mohammed römisch sechs. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 2.2017c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 6.2017c).
Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent) (ÖB 9.2015).
Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2017c).
Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC
zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über wenig motiviertes Personal insbesondere in den öffentlichen Krankenhäusern, das unter schwierigen Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung leidet. Eine Behandlung kann oft nur mit einem Eigenanteil sichergestellt werden. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017).
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 10.3.2017).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017).
Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.
2.2. Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich beruhen auf den Aussagen des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2017.
Zum Familienleben wurde die Freundin des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2017 als Zeugin befragt. Die Feststellung betreffend die Vaterschaft des BF zu seiner Tochter ergibt sich aus der vorgelegten Beurkundung des Standesamtes römisch 40 . Die Feststellung, wonach der BF nach seiner Haftentlassung Ende Juni 2017 mit seiner Freundin und ihrer gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt leben, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Zentrale Melderegister).
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über qualifizierte Deutschsprachkenntnisse verfügt und bis dato keine qualifizierte Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass der BF bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezügliche Angaben gemacht und keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich)
2.3. Zum Vorbringen:
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der BF in ihrem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Zunächst ist hervorzustreichen, dass das Fluchtvorbringen der BF - wie zu Recht von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konstatiert wurde - bereits im Administrativverfahren widersprüchlich präsentiert worden war.
So gab der BF anlässlich seiner Erstbefragung am 29.01.2010 im ersten Asylverfahren an, dass sein Vater seine Mutter geschlagen habe und er diesen Anblick nicht mehr hätte ertragen können, weshalb er beschlossen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. In der Einvernahme am 15.04.2010 gab er an, dass sein Vater Alkoholiker sei und auch ihn schlagen würde. Am 19.04.2010 wurde dieses Vorbringen vom BF ergänzt, indem er behauptete, dass er nicht mehr nach Algerien (dies war noch vor der Identifizierung durch die marokkanische Delegation) zurückkehren könne, da er sonst von seinem Onkel und seinen Cousins wegen eines Erbstreites verfolgt und umgebracht werden würde. Schon allein in der Zusammenschau dieser Angaben besteht ein erheblicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF.
Diese Zweifel werden durch die Widersprüche im gegenständlichen Asylverfahren weiter gestärkt. So gab der BF in seiner Erstbefragung am 24.11.2016 an, dass sein Vater von einer bewaffneten Gruppe umgebracht worden sei. Anlässlich seiner Einvernahme am 28.04.2017 brachte er jedoch vor, dass sein Vater an einer Krankheit verstorben sei. Bei der mündlichen Verhandlung gab der BF wiederum an, dass sein Vater von Salafisten getötet worden sei. Hier zeigt sich, dass der BF immer wieder erheblich voneinander abweichende Angaben machte.
Auch fällt ins Auge, dass der BF noch am 28.04.2017 bei der Einvernahme angegeben hatte, regelmäßig – wöchentlich - mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt zu stehen. Im Widerspruch dazu behauptete er im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung, dass er keine Beziehung zu seinem Herkunftsstaat pflege und er nur "sehr selten" mit seiner Mutter telefoniere.
Die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bzw. der Rückkehrbefürchtungen wird von den Aussagen der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2017 weiter untermauert.
Bei seiner Einvernahme am 28.04.2017 hatte der BF angegeben, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er sich in Europa eine bessere Zukunft hätte aufbauen wollen. Zusätzlich habe er familiäre Probleme gehabt, da sich seine Eltern hätten scheiden lassen wollen. Erst auf mehrfache Nachfrage brachte der BF vor, dass er von Terroristen gesucht werde, da er einen Terroristen, welcher einen Anschlag auf ein Internetcafe in Casablanca verübt habe, wegen dessen Tat kritisiert habe. Bei der mündlichen Verhandlung gab der BF wiederum - abweichend von seinen bisherigen Aussagen - an, dass er in einer Moschee von Salafisten angesprochen worden sei und diese ihn zu einem Terroranschlag hätten rekrutieren wollen.
In der Zusammenschau der vorangestellten Ausführungen zeigt sich unzweifelhaft, dass der BF - wie bereits vor der Administrativbehörde - auch im Beschwerdeverfahren nicht imstande war, ein kohärentes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen zu erstatten. Vielmehr war sein Fluchtvorbringen mit zahlreichen unauflöslichen Widersprüchen behaftet und wie oben dargestellt wurde es vor dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich der mündlichen Verhandlung noch gesteigert, sodass dem Fluchtvorbringen des BF keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden kann und dem BF in Bezug auf dieses Vorbringen auch die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Eine wie auch immer geartete gegen den BF gerichtete polizeiliche oder staatliche Verfolgung des BF wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt behauptet, im Gegenteil, der BF brachte wiederholt dezidiert vor, dass er keine diesbezüglichen Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt habe bzw. dass ihm solche im Falle der Rückkehr drohen könnten. Das Vorbringen - er werden in Marokko von Terroristen verfolgt - ist - wie bereits oben angeführt - als unglaubhaft zu qualifizieren.
Zusammenfassend gelangt daher die erkennende Richterin aufgrund der dargelegten groben Widersprüche, der Modifizierung und Steigerung im Fluchtvorbringen des BF somit zu dem Schluss, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Marokko in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative
(Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vergleiche AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,
Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001,
2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001,
2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden, sich in einem arbeitsfähigen Alter befindlichen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, welcher Arabisch auf Mutterspracheniveau und laut eigenen Angaben auch Französisch sowie Italienisch beherrsche und der sich seinen Lebensunterhalt bis kurz vor seiner Ausreise selbst als Elektrotechniker sowie als Friseur erwirtschaften konnte. Er hat auch mit seiner Reise nach Europa und seinen Aufenthalten in verschiedenen Ländern beweisen, dass er im Stande ist, für seine existenziellen Bedürfnisse zu sorgen. Der BF unterhält den eigenen Angaben zufolge Kontakte zu in Marokko lebenden Familienangehörigen; seine Mutter sowie Geschwister leben weiterhin in Marokko. Der BF hat Marokko frühestens im Jahr 2007 verlassen, er ist sohin mit den grundlegenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates weiterhin vertraut. Eine völlige Entwurzelung kann sohin nicht angenommen werden. Dem BF ist es zumutbar, seine sozialen und familiären- sowie verwandtschaftlichen Kontakte in Marokko wieder zu aktivieren, auch wenn das mitunter mit einigen Mühen verbunden sein mag. Dem BF steht auch die Möglichkeit der Annahme einer Rückkehrhilfe offen.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Marokko nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]). Die Beziehung des BF zu seiner in Österreich lebenden Tochter ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfasst und führt der BF ein Familienleben in Österreich.
Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden war, als dem BF bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war, war doch bereits ein Asylantrag abgewiesen und ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden.
Im Erkenntnis Rodirgues da Silva and Hookkamerv. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Diese Judikaturlinie behielt der EGMR auch in seinen späteren Entscheidungen (etwa Bolek ua/Schweden, 28.01.2014, Nr. 48205/13 oder auch Adeishvili, 16.10.2014, 43.553/10) bei.
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."
Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen; der BF wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, er hielt sich zumeist unrechtmäßig - trotz eines Aufenthaltsverbotes - in Österreich auf, er versuchte die Behörden durch falsche Angaben (zB hinsichtlich seines Herkunftsstaates) zu täuschen und hat er insbesondere bislang keine wichtige Rolle im Leben seiner Tochter, geschweige denn in der Versorgung eingenommen, da er sich erst seit Haftentlassung im Juni 2017 mit dieser in einen gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des BF bei einer Abschiebung des Vaters nicht praktisch gezwungen wären, als Unionsbürger die Union zu verlassen, weil seine Tochter ohnehin in der Obsorge der Mutter ist bzw. es auch bisher keine finanzielle Leistung des BF für seine Tochter gab. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des BF wiegen; vergleiche dazu auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68; es bleibt jedoch Artikel 8, EMRK zu prüfen (entspricht Artikel 7, Grundrechtecharta).
Das hier relevante Familienleben (im oben erörterten Umfang, dh ab Haftentlassung im Juni 2017) wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des BF jedenfalls sehr unsicher war. Die Geburt des Kindes erfolgte nach der Ablehnung eines Asylantrages und nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2010. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK aber nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden vergleiche nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin bzw.Tochter auch im Fall einer Rückkehr nach Marokko fortgesetzt werden kann vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der BF aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Marokko verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen, die ihm eine Integration in die marokkanische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Marokko ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Ein persönlicher Kontakt oder gar ein Zusammenleben scheint im vorliegenden Fall jedoch auch nicht ausgeschlossen zu sein, zumal die Lebensgefährtin des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich erklärte, dass sie sich ein Leben mit dem BF in Marokko vorstellen könnte, wenn es anders nicht ginge, womit zumindest Besuche in Marokko möglich wären und Familienband nicht gänzlich zerrissen wäre. Zudem stünde des dem BF frei - so wie jedem anderen Fremden auch - nach Ablauf des Einreiseverbotes, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Unbeschadet eines möglichen zukünftigen Zusammenlebens in Marokko nach der Abschiebung des BF dorthin stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des BF dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und angesichts der zahlreichen Verurteilungen des BF auch notwendig. Der BF brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Das wiederkehrende strafbare Verhalten des BF verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten.
Er wurde seit seiner Einreise bereits dreimal rechtskräftig verurteilt und zwar unter anderem wegen Diebstahls oder Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Z1 erster und zweiter Fall sowie Absatz 3, SMG, Paragraph 83, StGB, Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Damit verbrachte er einen relevanten Teil der letzten Jahre im Gefängnis. Der EuGH hat diesbezüglich im Rahmen der Auslegung des Artikel 16, Abs der Richtlinie 2004/38 (Unionsbürger-RL) bereits festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne von Artikel 16, Abs. der Richtlinie 2004/38 durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, dem von der Richtlinie mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwiderlaufen würde (Urteil vom 16.01.2014, Onuekwere, C-378/12). Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Buchst. A der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung unterbrechen (Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Vorabentscheidungsersuchen, C-400/12). Berücksichtigt man die unbedingte Haftstrafe des BF, so ergibt sich daraus jedenfalls eine bedeutend geringere Aufenthaltsdauer, als es die illegale Einreise im Jahr 2010 zunächst vermuten ließe.
Besondere Aspekte einer Integration, über den Erwerb von Deutschkenntnissen hinaus, kamen nicht hervor. Der BF kann im Rahmen seines Privatlebens auch auf die etwa zwei Jahre währende Beziehung zu seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, verweisen. Insbesondere da diese Bindung aber zu einem Zeitpunkt entstand, als bereits ein Asylantrag des BF abgewiesen worden war und gegen ihn bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, kann diese Beziehung im Rahmen der Interessensabwägung aber nicht schwer wiegen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, erübrigt sich hier ein gesonderter Abspruch über die Rechtmäßigkeit, zumal mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 20.07.2017 der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Auf Grund der der Beschwerde somit zukommenden aufschiebenden Wirkung war nunmehr gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festzulegen.
3.6. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
3.6.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn er straffällig geworden ist.
Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt.
Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen nach Paragraph 127, StGB, Paragraph 83, StGB Paragraph 27, Absatz eins, Z1 erster, zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG, Paragraph 28, 1a Absatz eins, fünfter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
Die belangte Behörde hat sich beim Ausspruch des Verlustes des Aufenthaltsrechts vor dem Hintergrund dieser rechtskräftigen Verurteilung durch ein Landesgericht mit dem Tag der Antragstellung sohin zu Recht auf die entsprechenden Norminhalte gestützt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.7. Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides)
Der Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer als zulässig.
Der BF, ein Drittstaatsangehöriger, wurde - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich und oben unter Punkt römisch zwei.1.1. festgestellt - insgesamt bereits dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Den rechtskräftigen Verurteilungen liegen allesamt Suchtmitteldelikte zugrunde. Diesbezüglich handelte es sich auch um Wiederholungstaten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten. Zudem wurde er noch - diese Verurteilungen mitumfassend - wegen Urkundenfälschung, schwerer Körperverletzung und Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gestützt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Hervorzuheben ist auch in diesem Kontext die besondere Gefährlichkeit bei der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde.
Im gegenständlichen Fall wurde sogar von der Lebensgefährtin des BF ein allfälliger Umzug in seinen Herkunftsstaat in Betracht gezogen. Falls dies nicht erfolgen sollte, kann jedoch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine Trennung der Tochter vom BF eine Traumatisierung mit sich bringt, da die Tochter erst seit Juni 2017 mit dem BF ein Familienleben führt und sie ihn davor nur im Rahmen von Besuchen in der Justizanstalt gesehen hat. Wenn daher selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet vergleiche den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar eine biologische Elternschaft besteht, aber nur ein kurzzeitiges Familienleben, ein Eingriff im Sinne der Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität.
Nun wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass dies auf den ersten Blick wenig überzeugend wirken mag, insbesondere da der BF erst vor kurzem aus der Haft entlassen wurde und die Phase des Wohlverhaltens auf welche er verweisen kann erst sehr kurz ist. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks ist ein Gesinnungswandel des BF aufgrund seiner Vaterschaft aber nicht auszuschließen. Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass der BF durch die Geburt seiner Tochter, eines österreichischen Staatsbürgers, ein Familienleben in Österreich hat. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise von ursprünglich zehn Jahren auf sechs Jahre herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
3.8. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2017:I405.2137091.2.01