BVwG
28.12.2017
W209 2173612-2
W209 2173612-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2017, Zl. 1089332003 – 1511457478, zu Recht:
A)
römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im September 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 23.09.2017, Zl. 1089332003-1511457478, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Auch wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt.
3. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 23.09.2017 erhob der BF mit Schreiben vom 16.10.2017 fristgerecht Beschwerde.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte am und 30.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist der Ehemann der römisch 40 , sowie der Vater von römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Der Ehefrau des BF wie auch seinen Kindern wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2012 und 28.09.2012 zu den Geschäftszahlen C10 402438-1/2008, C10 421062-1/2011, C10 421063-1/2011, C10 421064-1/2011 und C10 421065-1/2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Derzeit ist gegen die Ehegattin des BF kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig.
Der BF ist bislang nicht straffällig geworden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
Die Feststellungen zum Familienleben des BF sind unstrittig und wurden auch in der Entscheidung der belangten Behörde in dieser Form festgestellt.
Bislang wurde seitens des BFA nicht mitgeteilt, dass bei einem der Familienangehörigen des BF ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug vom 21.12.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Im vorliegenden Fall gelangen folgende maßgebenden Rechtsvorschriften zur Anwendung:
Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, Artikel 3, Ziffer 13,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) [ ]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.09.2012 zu C10 421062-1/2011 wurde der Ehefrau des BF der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt.
Den Feststellungen zufolge ist der BF weder straffällig geworden noch ist gegen die Ehegattin des BF ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig.
Demensprechend ist dem BF gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2173612.2.00