Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

28.12.2017

Geschäftszahl

W197 2114534-1

Spruch

W197 2114534-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2015, Zl.: 13-820527605/1484421 (AIS: 12 05.276 – BAI) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.08.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt".

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt diesen Antrag vollinhaltlich ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch drei.; Bescheid vom 11.07.2012, Zahl: 12 05.276 - BAI). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ab und verwies das Verfahren an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurück (Erkenntnis vom 30.04.2015, Zahl: L508 1428168-1/10E).

2. Mit dem nunmehr bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, 55, AsylG nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

4. Am 01.08.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Hiebei erhob es Beweis durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und jenen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. In der Beschwerdeverhandlung war es möglich, mit dem Beschwerdeführer ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist bengalischer Staatsangehöriger und befindet sich seit Mai 2012, sohin seit über fünf Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Bangladesch hat er vor zwölf Jahren verlassen. Der Beschwerdeführer war seit Beginn seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet durchgehend in die Grundversorgung einbezogen. Darüber hinausgehende Einkünfte erwirtschaftet er sich als Straßenzeitungsverkäufer, wobei er hiedurch € 400,– pro Monat lukriert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten, er spricht die deutsche Sprache auf niedrigem Niveau, es ist möglich, mit ihm ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Er verfügt über freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern. Er verkauft seine Straßenzeitung am Parkplatz einer Supermarktfiliale, hilft dort gelegentlich beim Beladen von Autos und hat am 18.02.2015 einer Supermarktkundin, die er zu dem Zeitpunkt schon zwei Jahre kannte, mit Bargeld ausgeholfen. Dem Beschwerdeführer steht nach einem Unfall eine Knieoperation bevor, die er in Österreich durchführen lassen will. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer schreckt nicht davor zurück, vor Gerichten und Verwaltungsbehörden unwahre Angaben zu machen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zu Identität und der Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 11.08.2017. Die Feststellung zur Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Grundversorgung ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Bundesbetreuungsinformationssystem vom 27.12.2017.

2.2. Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Urkunden sowie aus der Einsichtnahme in die unter 2.1. genannten Auszüge aus den amtlichen Registern.

2.3. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2017 wahrheitswidrig vor, keine Versorgungsleistungen zu beziehen. Er finanziere mit den monatlich selbst erwirtschafteten €

400,– seine Wohnung, die ihn € 150,– im Monat koste. Demgegenüber ergibt sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem vom 27.12.2017, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung erhält. Demnach ersichtlich sind zB. Posten im Abrechnungszeitraum 01.09.2017–30.09.2017 "Verpflegung Erwachsene 215,00€", "Miete Einzelperson 150,00€" und "Krankenversicherung 82,50€". Im Abrechnungszeitraum 01.08.2017–31.08.2017 finden sich die Posten "Krankenversicherung 85,25€", "Miete Einzelperson 150,00€" und "Verpflegung Erwachsene 215,00€". Der Beschwerdeführer machte somit bewusst unzutreffende Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, was seine Einbeziehung in die Grundversorgung betrifft.

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise konnte wegen Entscheidungsreife auf sich beruhen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Aufenthalt ist nicht geduldet es besteht auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor.

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG.

Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174 m. w. N., klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen.

Da sohin seitens der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der erste Satz des Spruches (bloß) zu lauten hat, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. römisch eins 2005/100) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StBG), BGBl. römisch eins 1985/311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, i. römisch fünf. m. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. römisch eins 1974/60 gilt.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Der Beschwerdeführer hält sich seit siebeneinhalb Jahren in Österreich auf. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Was die Dauer des Asylverfahrens betrifft, ist der Behörde zurechenbare keine überlange Verzögerung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine engen Familienangehörigen. Es sind auch keine Bindungen hervorgekommen, denen unter dem Aspekt des Familienlebens ausreichendes Gewicht zugekommen wäre, um von einer intensiven Bindung auszugehen. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer nach. Diese Einkünfte sind nicht geeignet, die Selbsterhaltungsfähigkeit sicher zu stellen. Zudem wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die einen besonderen Integrationsleistungen erkennen hätten lassen. Grundlegende Deutschkenntnisse bestehen zwar. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht angenommen werden, dass inzwischen der Bezug zum Herkunftsland gänzlich verloren gegangen ist: Der heute 30jährige Beschwerdeführer ist im Alter von 18 Jahren aus Bangladesch ausgereist und nunmehr fünfeinhalb Jahre im österreichischen Bundesgebiet.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben i. S. d. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im

Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren . . . jedenfalls nicht so

lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. m. w. N.).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m. w. N.).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Im Hinblick auf das Privatleben fallen die dargetanen integrativen Merkmale angesichts der Aufenthaltsdauer in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten jedenfalls nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Parteien darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2114534.1.00