Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

28.12.2017

Geschäftszahl

W177 2129445-1

Spruch

W177 2129445-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2016, 1043647710-140095575 zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. (betreffend Abweisung des Asylantrags gemäß Paragraph 3, AsylG 2005) des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird

römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum (Datum der Entscheidung +1 Jahr) erteilt.

römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1.1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 23.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , in Afghanistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei Moslem und traditionell verheiratet.

Zum Fluchtgrund befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte in seiner Heimat Probleme mit den Taliban gehabt. Die Taliban wollten, dass der Beschwerdeführer auch gegen die Amerikaner kämpfe. Deswegen habe er Afghanistan verlassen.

1.2 Am 04.02.2015 wurde der Beschwerdeführer am Grenzübergang Lustenau aus der Schweiz kommend an die österreichischen Behörden rücküberstellt. Es wurde die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sichergestellt.

In der Schweiz habe der Beschwerdeführer angegeben am römisch 40 geboren worden zu sein. Am 06.03.2015 hat der Beschwerdeführer angegeben 21 Jahre alt zu sein. Dieses Alter entspricht den Angaben seiner Tazkira. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert diese Angaben schriftlich zu bestätigen und habe darauf bestanden wieder minderjährig zu sein.

Am 03.06.2015 wurde im römisch 40 festgestellt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind. Am Radius zeigte sich eine zarte Epiphysennarbe.

1.3 Am 18.11.2015 erfolgte eine Einvernahme im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer gab an in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er gab an, dass die Mutter für ihn eine Tazkira erstellen habe lassen, welche seine Volljährigkeit besagen würde. Er sei aber noch minderjährig. Die Mutter habe bei der Erstellung der Tazkira nicht aufgepasst. Sie sei Analphabetin und habe die Angaben der Behörde nicht kontrollieren können. Damals habe sich die Mutter in der Provinz Laghman im Osten Afghanistans aufgehalten. Sein Bruder sei in der Schweiz und habe Kontakt zur Mutter. Der Vater sei vor etwa vier Jahren verstorben. Weitere Geschwister würden sich in Afghanistan aufhalten. Nach den Angaben des Bruders, würde es den Familienangehörigen gut gehen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte in Afghanistan Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt. Sein Bruder sei in leitender Stelle bei der Polizei gewesen. 14 Polizisten hätten unter ihm gearbeitet. Vor etwa 4 ¿ Jahren hätten die Taliban den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr für die Polizei arbeiten sollte. Die Taliban seien ein weiteres Mal gekommen und hätten den Vater gewarnt, dass sein Sohn den Polizeidienst verlassen sollte. Der Bruder habe weiter den Polizeidienst in Kandahar fortgeführt. Die Taliban seien ein drittes Mal gekommen und hätten den Vater verschleppt und in der Nähe des Hauses der Familie erschossen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt etwa 16 Jahre alt gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei geflohen und nicht mehr zurückgekehrt.

Die Taliban seien wiedergekommen und hätten den Beschwerdeführer und sechs Jugendliche nach Pakistan verschleppt. Die Jugendlichen seien für Selbstmordattentate trainiert worden. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Jugendlicher hätten in die Heimatprovinz fliehen können. Die Mutter und der Onkel des Beschwerdeführers hätten die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.

1.4 Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mindestens 17,83 Jahre und das späteste mögliche Geburtsdatum der 22.12.2014 sei.

1.5 Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Niederschrift im Asylverfahren am 04.05.2016 Dokumente vor, die bestätigen sollen, dass der Bruder bei der Afghanischen Polizei gearbeitet hat. Darunter befand sich auch die Tazkira des Bruders und neuerlich seine Tazkira.

Der Beschwerdeführer legte Kursbestätigungen für die Teilnahme an Deutschkursen vor.

Zu seinem Fluchtgrund befragt habe der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe bei Polizei Dienst geleistet. Eines Nachts seien die Taliban gekommen und hätten den Vater aufgefordert, den Bruder des Beschwerdeführers aufzufordern aus dem Polizeidienst auszutreten. Der Bruder des Beschwerdeführers habe dem Vater mitgeteilt, dass solche Leute immer wieder kommen würden. Er habe weiter für die Polizei gearbeitet. Nach etwa zwei Wochen seien etwa 8 Personen in das Haus des Vaters des Beschwerdeführers gekommen. Sie hätten den Vater mitgenommen und ihn bei den Feldern erschossen. Am Morgen hätte die Familie die Leiche des Vaters gefunden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe Afghanistan sofort verlassen.

Nach einiger Zeit sei der Beschwerdeführer abends auf dem Weg in die Moschee gewesen. 8 Personen, mit Kalaschnikovs bewaffnet, hätten ihn auf einen Berg entführt. Dort wie der Islam propagiert worden. Er habe eine Waffe mit 2 Magazinen erhalten. Zu Hause habe er sich nicht an die Regierung wenden können, weil es keine funktionierende Behörde gegeben hätte. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer aufgefordert Brot von jedem Haushalt im Dorf zu sammeln. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer etwa 6 Monate nachgekommen. Eines Tages habe der Kommandant der Gruppe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er für 7 Monate nach Pakistan gehen sollte um dort ein Training zu erhalten. Nach einem 10 tägigen Aufenthalt zu Hause sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er nunmehr eine Ausbildung für ein Selbstmordattentat erhalten würde. Der Beschwerdeführer habe den Kommandanten zugesagt am nächsten Morgen mit nach Pakistan zu gehen. In derselben Nacht haben die Mutter und der Onkel mütterlichseits veranlasst, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan fliehen könne.

1.6 In der Stellungnahme zur Asylrelevanz des Vorbringens und der Länderberichte des Bundesamtes vom 06.05.2016 gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass das Fluchtvorbringen glaubwürdig und asylrelevant im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 sei. Die Fluchtgründe würden mit dem Vorbringen seines Bruders zusammenhängen und dieser würde sich seit 2011 legal als Flüchtling in der Schweiz aufhalten. Der Beschwerdeführer habe glaubhafte und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Weiters wurde beantragt einschlägige Länderberichte über die Zwangsrekrutierung der lokalen Bevölkerung in Laghman/Alingar einzuholen. Der VwGH habe bereits in der Vergangenheit die Bedrohung vor Zwangsrekrutierung als asylrelevant erkannt.

2.1 Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG iVM Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Die Abschiebung sei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sei. Er habe sich bei der Altersfeststellung und beim Tod des Vaters absichtlich mehrmals widersprochen. Massive Ungereimtheiten und Widersprüche in elementaren Bereichen zur Person und Darstellung der Familienverhältnisse würde es nicht zulassen, dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken. Zusätzlich habe er sich bei den Einvernahmen zum Fluchtvorbringen widersprochen.

Aus den persönlichen Merkmalen sei in Bezug auf den Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr abzuleiten.

2.2. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben, oder in eventu festzustellen, dass die Ausweisung auf dauerhaft unzulässig sei, oder in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine Würdigung des Vorbringens sowie es der VfGH und der VwGH verlangen würden, sei im belangten Bescheid unterblieben. Es seien dem Beschwerdeführer angebliche Widersprüchlichkeiten vorgehalten worden, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens ableiten würde.

2.3 Mit 30.11.2016 wird der Beschwerdeführer von Dr. Mario Züger, 1010 Wien, rechtlich vertreten.

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt. römisch eins des angefochtenen Bescheides bezieht, zurückgezogen und bleibt in Folge dessen nur mehr gegen Spruchpunkt römisch zwei (subsidiärer Schutz), römisch drei (Rückkehrentscheidung und römisch vier (Ausreisefrist) aufrecht. Aufgrund der persönlichen Verhältnissen, der Sicherheitslage in Afghanistan und der Judikatur des BVwG sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stamme aus dem Dorf Badi Abad, Distrikt Alingar in der Provinz Laghman. Der Vater sei bereits verstorben, die Mutter und seine jüngeren Geschwister würden im Heimatdorf leben. Der Bruder Omed lebe als Asylwerber in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan (außer den sieben Monaten, als er von den Taliban nach Pakistan in eine Madrasa verschleppt worden sei) stets nur im Heimatdorf gelebt und sich nie außerhalb der Provinz Laghman aufgehalten. In den Großstädten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat verfüge er daher über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte.

Der ältere Bruder habe für die Polizei gearbeitet und einen für afghanische Verhältnisse guten Verdienst gehabt, wovon die Familie gut leben habe können. Der Beschwerdeführer stellte – nach illegaler Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen, welche im Hinblick auf Artikel 31, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention allerdings gerechtfertigt gewesen sei – am 22.10.2014 den gegenständlichen Schutzantrag. Er habe sich dem Verfahren entzogen, indem er zu seinem Bruder in die Schweiz reiste. Nach Rückübernahme aus der Schweiz seit dem 4.2.2015 habe er ununterbrochen in Österreich gelebt und sei vollkommen unbescholten geblieben. Er hat sich um seine Integration bemüht und die im Akt ersichtlichen Deutschkurse besucht.

Zur Sicherheitslage in der Provinz Laghman wird angegeben, dass die Provinz Laghman seit vielen Jahren eine Hochburg der Aufständischen sei. Die Sicherheitslage habe sich aktuell wie aus den Länderberichten ersichtlich sei nicht verbessert und sei seit langem äußerst prekär.

3.1 Am 19.06.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt an welcher neben dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten beim Therapiesalon im Walde in Reichenau an der Rax, sowie beim Kulturverein Grünbacherhof in Grünbach am Schneeberg vor.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erläuterte, dass der Beschwerdeführer dreimal in der Woche in der Küche des Therapiezentrums bei der Essensausgabe und bei Hausarbeiten helfe. Es handelt sich um ein Therapiezentrum für Drogensüchtige und psychisch Kranke. Im Kulturverein sei der Beschwerdeführer am Wochenende tätig und übe dort ebenfalls Hausmeistertätigkeiten aus. Durch den Kulturverein habe er viele Kontakte zu Österreichern, insbesondere wurde er von einer Dame in Oberhöflein als Untermieter in ihr Haus aufgenommen. Da dieser Ort verkehrstechnisch abgelegen war, sei der Beschwerdeführer nach Wr. Neustadt umgezogen und lebe in Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer unterhalte zahlreiche private und persönliche Kontakte mit Österreichischen Familien und ist häufig bei diesen Familien als Gast eingeladen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Pflichtschulabschluss anstrebe. Er würde gerne Krankenpfleger werden. Er beabsichtige zuerst einen Beruf zu haben und dann vielleicht zu heiraten und eine Familie gründen.

3.2 In der Stellungnahme vom 19.07.2017 wurde auf die prekäre Sicherheitlage in der Provinz Laghman verwiesen. Es seien im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 in der Provinz Laghman 852 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert worden. In der Provinz würden militärische Operationen durchgeführt werden, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu "befreien". Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen würden immer wieder stattfinden.

Die Rückführung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion sei ihm somit derzeit nicht zumutbar, weil sie mit dem realen Risiko der Verletzung der durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG geschützten Konventionsrechte verbunden und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bewirken würde.

Stellungnahme zu dem Gutachten von Herrn Mag. Karl Mahringer

Dem Beschwerdeführer ist durch seinen Rechtsvertreter das Gutachten von Herrn Mag. Mahringer vom 5.3.2017 samt Aktualisierung des Gutachtens vom 15.5.2017 bekannt. Im Interesse einer umfassenden Stoffsammlung sollte dieses Gutachten in das Verfahren eingebracht werden, wobei der Beschwerdeführer dazu folgendermaßen Stellung nimmt:

"a) Allgemeine Versorgungslage: Dem Gutachten von Herrn Mag. Mahringer zufolge sei die allgemeine Versorgunglage in Summe als befriedigend zu bewerten; alle notwendigen Infrastrukturen seien im ausreichenden Umfang vorhanden, und es gebe keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage

Im Widerspruch dazu steht die Stellungnahme des UNHCR vom Dezember 2016

(https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-Bericht-UNHCRAfghanistan.pdf):

Berichtet wird von einer Verschärfung des Konflikts und dem Anstieg ziviler Opfer, was zu einem Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durchbewaffnete Konflikte geführt habe. Durch die erzwungenen Abschiebungen v.a. aus Pakistan sei eine Rückkehr in großen Zahlen unter ungünstigen Bedingungen erfolgt, was zu gravierenden Belastungen der existierenden Aufnahmekapazitäten und der Infrastrukturgeführt habe. Die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative sei daher "imUmfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen" zu prüfen. Für die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung müsse es ein "starkes sozialesNetzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung" geben.

In diesem Zusammenhang wird auf folgende Pressemeldungen hingewiesen:

620.000 Binnenflüchtlinge in Afghanistan seit 2015 – Fast die Hälfte der Vertriebenen im Norden des Landes Kabul – Die Zahl der Kriegsvertriebenen in Afghanistan wächst weiter sprunghaft an. Sie liegt laut einem in der Nacht auf Dienstag veröffentlichten Bericht der Vereinten Nationen nun bei mehr als 620.000 (seit Anfang 2015). Das sind rund 40 000 mehr als noch Mitte Dezember, als die UNO 580.000 Kriegsvertriebene gemeldet hatte. Vor 2015 waren mehr als 1,2 Millionen Menschen auf der Flucht im eigenen Land. Fast die Hälfte aller Vertriebenen – 42 Prozent – haben die Vereinten Nationen demnachim Norden des Landes gezählt. 28 Prozent wurden im Süden des Landes registriert, wo die radikalislamischen Taliban sich mit ihren Offensiven vor allem auf die Provinzen Helmand und Uruzgan konzentrieren. Humanitäre Helfer sprechen von einer Krise mit "tödlichen Konsequenzen". Mehr als die Hälfte der Vertriebenen seien Kinder. Verstärkt wird die Krise vom unerwarteten Massenexodus afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran, die 2016 zum Teil nach Jahrzehnten unfreiwillig in ihr kriegszerrissenes Land heimkehren mussten. Laut Internationaler Organisation für Migration (IOM) und UNO-Flüchtlingshilfswerk UNHCR waren es rund eine Million Menschen. Im jüngst erschienenen Bericht zu den "Humanitären Bedürfnissen 2017" ist die Rede von nunmehr9,3 Millionen Afghanen in Not – ein Anstieg von 13 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Inwiefern die massiven Binnenfluchtbewegungen und die unerwartet hohen Zahlen der unfreiwilligen Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran die Migration Richtung Europa beeinflussen, ist noch nicht klar.

(APA, 10.1.2017) –

http://derstandard.at/2000050464245/620-000-Binnenfluechtlinge-in-Afghanistan, 10. Jänner 2017)

100.000 Binnenflüchtlinge in Afghanistan seit Jahresbeginn – Flucht vor Gefechten zwischen radikalislamischen Taliban und Sicherheitskräften Kabul – In Afghanistan sind seit Jahresbeginn rund 103.000 Menschen vor Gefechten zwischen der radikalislamischen Taliban und den Sicherheitskräften aus ihren Heimatdörfern geflohen. Zwangsvertreibung gebe es in 29 der 34 Provinzen, heißt es in einem am Montag veröffentlichten Bericht der UN-Agentur zur Koordinierung humanitärer Hilfe (Ocha). Im früher als eher ruhig geltenden Norden würden mittlerweile 42 Prozent aller Kriegsvertriebenen registriert, heißt es in dem Bericht weiter. Allerdings sei die Zahl der Binnenflüchtlinge 2017 verglichen mit dem gleichen Zeitraum 2016 um 36 Prozent zurückgegangen. Ocha-Analysten sagen, das liege an verschiedenen Faktoren. Zum einen gingen einige Kämpfe dort weiter, wo sie 2016 schon getobt haben. Viele Menschen seien dort schon geflohen.

Zum anderen steige die Armut. Die Menschen hätten oft kein Geld mehr, woandershin zu gehen. Ein weiterer Grund sei, dass auch die Großstädte, die zuvor als sicher galten, mit mehr Anschlägen nun keine Zuflucht mehr böten. Im vergangenen Jahr waren mehr als 660.000 Afghanen aus ihren Dörfern geflohen. Für 2017 erwarteten die UN zu Jahresbeginn noch mindestens 450.000 weitere Zwangsvertriebene.

(APA, 29.5.2017)

–http://derstandard.at/2000058391174/Mehr-als-100-000-Binnenfluechtlinge-in-Afghanistan-seit-Jahresbeginn 29. Mai 2017)

Laut den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in ihrem Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan (Corinne Troxler, 30.9.2016) würden sich Rückkehrende beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert sehen. Geschätzte 40 Prozent seien verletzlich und würden nur über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln verfügen. Schätzungen würden davon ausgehen, dass inzwischen 70 Prozent der Bevölkerung Kabuls in informellen Siedlungen leben würden. Die finanzielle Situation und die Beschäftigungsmöglichkeiten in Kabul hätten sich in den letzten Jahren rapide verschlechtert. Die Aufnahmekapazität für Rückkehrende bleibe weiterhin tief. Die Lage für intern Vertriebene (IDPs) habe sich massiv verschlechtert, und viele würden täglich ums Überleben kämpfen; Grund dafür sei einerseits die weit verbreitete Korruption innerhalb des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und anderseits die sich rapide verschlechternde Sicherheitssituation und die fehlenden Ressourcen.

vergleiche Amnesty International, My Children Will Die This Winter, 31.5.2016, Seiten 8-9).

Quelle:https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/ afghanistan/160930-afg-update-d.pdf, Artikel von Amnesty International verfügbar unter

https://www.amnesty.org/en/documents/asa11/4017/2016/en/)

Amnesty International hat am 31.5.2016 einen weiteren Bericht über Afghanistans Binnenflüchtlinge (IDPs) veröffentlicht. Deren Zahl hat sich seit 2010 etwa verdreifacht – von 351.900 (2010) auf 1,17 Millionen (2015). In den ersten vier Monaten 2016 gab es einen weiteren starken Anstieg um 118.000. Die afghanische Regierung hat bereits 2014 einen Aktionsplan für Binnenvertriebene verabschiedet und versprochen, deren Rechte zu wahren. Die Umsetzung ist jedoch aufgrund fehlender Kapazitäten in der Verwaltung und wegen Korruptionsvorwürfen gescheitert. Viele der von Amnesty International interviewten Binnenflüchtlinge leben am Rande des Hungers, mit wenig Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen.

(Quelle: Blog von Thomas Ruttig vom 2.6.2016, https://thruttig.wordpress.com

/2016/06/02/binnenfluchtlinge-tolles-konzept-aberumsetzung-null/Horia)

Mosadiq (43), eine afghanische Menschenrechtsaktivistin, die seit 2008 für dasinternationale Büro von Amnesty International als Expertin zu Afghanistan arbeitet und zuvor für zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Institutionen in Afghanistan tätig war, antwortet in einem Interview mit "Der Standard" auf die Frage, was die Menschen erwarte, wenn sie aus Europa nach Afghanistan zurückkehren: "Es gibt 1,4 Millionen Binnenflüchtlinge in Afghanistan, eine halbe Million Menschen wurden aus Pakistan zurückgeschickt, mehrere tausend aus dem Iran. Diese Menschen leben am Abgrund. Sie hausen unter Plastikplanen, im Winter hat es bis zu minus zehn Grad, im Sommer mehr als 40. Sie haben keinen Zugang zu Gesundheitswesen, Bildung, Trinkwasser und Nahrungsmitteln.

Viele Vertriebene, mit denen wir gesprochen haben, sagen, sie seien froh,wenn sie sich überhaupt eine Mahlzeit am Tag leisten können, denn die Hälfte ihres Geldes geben sie für Trinkwasser aus, die andere Hälfte für Heizen oder Essen."

(Quelle: http://vitanova.wien/2017/03/07/afghanischen-rueckkehrern-wird-nicht-vertraut/)

b) Lebenshaltungskosten: Nach dem Gutachten von Herrn Mag. Mahringer würden die Lebenshaltungskosten für die Sicherung existenzieller Bedürfnisse in Kabul USD 100,- für Essen und USD 40,- für Obdach betragen. Dies steht im Widerspruch zu dem bereits im Schriftsatz vom 30.11.2016 zitierten Gutachten von Dr. Sarajuddin Rasuly vom 23.10.2015, GZ W119 2006001-1, wonach eine Einzelperson in Kabul ca USD 350,- für seine Lebensunterhaltskosten (Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen) benötige. Dieses Gutachten beruht auf eine persönliche Befundaufnahme durch den Sachverständigen,und es werden detailliert die Preise für die Grundnahrungsmittel angeführt, sodass das Gutachten von Herrn Dr. Rasuly erhöhte Plausibilität aufweist. Gemäß IOM liegt die Miete für ein Apartment sogar zwischen USD 400,-

und 600,-, und die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu USD 500,-. Betriebs- /Nebenkosten (Wasser und Strom) kosten mehr als USD 40,- pro Monat, wobei die Kosten, abhängig vom Verbrauch, auch höher sein können.

Quelle: IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2016, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/Afghanistan_CFS_2016_DE.pdf)

Mit durchschnittlichen afghanischen Löhnen von USD 80,- bis 120,-

kann somit nicht einmal die Kaltmiete bezahlt werden. Dazu kommt, dass Vermieter in aller Regel einen Bürgen und die Vorauszahlung von bis zu sechs Monatsmieten verlangen. Um eine winterfeste Wohnung zu erhalten, benötigt ein Rückkehrer also sowohl soziale Netzwerke als auch außergewöhnliche finanzielle Ressourcen.

Quelle: Friederike Stahlmann, "Überleben in Afghanistan?" https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/Aktuelles/AM17-3_U%CC%88berleben_in_Afghanistan_Stahlmann.pdf)

Dem Gutachten von Herrn Mag. Mahringer kann daher hinsichtlich der Lebenshaltungskosten und der Unterbringungsmöglichkeiten nicht gefolgt werden.

c) Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in den Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat: Der Sachverständige Mag. Mahringer kommt zum Schluss, dass die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte "ohne Einschränkung in den Punkten a) bis c)" gegeben seien (Anmerkung: Litera a,) fragt nach erwerbsfähigen Rückkehrern ohne relevante Schul- und/oder Berufsausbildung, Litera b,) nach erwerbsfähigen Rückkehrern mit grundlegender Schul- und/oder Berufsausbildung und Litera c,) nach erwerbsfähigen Rückkehrern mit fundierter relevante Schul- und/oder Berufsausbildung); Arbeitserfahrung sei von Vorteil (Seite 55). Die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit sei als realistisch anzusehen (und zwar sowohl für Personen ohne relevante Schulund/oder Berufsausbildung, als auch für solche mit grundlegender Schul- und/oder Berufsausbildung und solche mit fundierter Schul- und/oder Berufsausbildung); für alle Stufen der schulischen und beruflichen Qualifizierung gebe es Arbeitsmöglichkeiten (Seite 56).

Diese Ausführungen von Herrn Mag. Mahringer sind nicht in Einklang zu bringen mit den oben zitierten Berichten, wonach sich die finanzielle Situation und die Beschäftigungsmöglichkeiten in Kabul in den letzten Jahren rapide verschlechtert habe, die Binnenflüchtlinge am Rande des Abgrunds leben, von Hunger bedroht und täglich um ihr Überleben kämpfen müssen, und sie widersprechen auch den folgenden Ausführungen von Friederike Stahlmann in ihrem Aufsatz: "Überleben in Afghanistan?":

"Als Konsequenz des Einbruchs der Wirtschaft und des massiven Anstiegs von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen hat sich der Zugang zu existentiellen Ressourcen verschlechtert; die Annahme, dass zumindest alleinstehende junge gesunde Männer ihr Überleben aus eigener Kraft sichern können, ist durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen grundlegend infrage gestellt."

Quelle: Friederike Stahlmann, "Überleben in Afghanistan?" https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/Aktuelles/AM17-3_U%CC%88berleben_in_Afghanistan_Stahlmann.pdf)

Weiters steht das Gutachten in fundamentalem Widerspruch zu mehreren Gutachten von Herrn Dr. Rasuly, wonach die Arbeitslosenquote 60% betrage und junge Leute ohne Bildung und ohne Fachausbildung "mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten" würden. Vor dem Hintergrund einer 60%igen Arbeitslosenquote ist es einfach nicht plausibel,dass es auf allen Qualifizierungsniveaus ausreichende Arbeitsstellen gibt, die (selbst für Rückkehrer ohne relevante schulische oder berufliche Qualifizierung) eine Selbstversorgung durch eigene Erwerbstätigkeit ermöglichen.

Bei den genannten Gutachten handelt es sich um die beiden im Schriftsatz vom 30.11.2016 zitierten Gutachten vom 23.10.2015, GZ W119 2006001-1 und 11.1.2016,GZ W174 1439214-1 sowie um folgende gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. Rasuly:

Gutachten erstattet in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.4.2016, GZ W151 1435926-2 (auszugsweise):

"Die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft hat bis jetzt keine effektive Integrationsmöglichkeit in Städten wie Jalalabad, Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, wo die Taliban nicht herrschen, geschaffen, damit die internen Flüchtlinge und auch die Rückkehrer Arbeitsmöglichkeit und Überbrückungsmöglichkeit bekommen könnten. Der [aus der Provinz Nangarhar stammende und der Volksgruppe der Pashtunen Angehörige, Ergänzung ZÜGER] Beschwerdeführer war ein Hilfsarbeiter bzw. Tagelöhner aus der Umgebung von römisch 40 ( römisch 30 ) und er hat keine Fachausbildung. Daher kann er im Falle seiner Rückkehr sich kaum in seiner Heimatregion integrieren und wirtschaftlich ein menschenwürdiges Leben schaffen. Der Beschwerdeführer hat entsprechenda den afghanischen Verhältnissen spontan erklärt, dass er sich in Afghanistan in einer schlechten Wirtschaftslage befunden hat. Nach meiner persönlichen Wahrnehmung in Afghanistan während meiner Forschungsreise vom 21.03.2016 bis 02.04.2016 hat sich die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen, besonders jenen die keine Fachausbildung haben, stark erhöht. Derzeit sind mehr als 60% der Jugendlichen in Afghanistan, auch in Großstädten, arbeitslos. Diese Situation treibt die Jugendlichen entweder ins Ausland oder zur Kriminalität, Drogensucht und auch zu den bewaffneten Gruppen, wie den Taliban. Der Beschwerdeführer hat keine Fachausbildung. Autowäscher sind in Afghanistan einfache Tagelöhner, die keine anderen geregelten Jobs finden. Für die Niederlassung der Rückkehrer und der internen Flüchtlingen in Großstädten sind Familienrückhalt, Fachausbildung und Integrationsmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft notwendig. Derzeit gibt es in Afghanistan keine Integrationsmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft, welche augenscheinlich für die Unterstützung der Rückkehrer ausreichend vorhanden wären. Es gibt vereinzelte Hilfsmaßnamen von NGO‘s die im Rahmen ihrer Hilfsprogramme einzelne Kindergärten, wenige Behinderte oder einige Frauen unterstützen. Aber diese Maßnahmen reichen bei weitem nicht, davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer im Rahmen dieser Maßnahmen versorgt werden könnte. Es gibt Maßnahmen seitens des UNHCR und der Regierung, aber auch seitens von einigen reichen Afghanen, die für die internen Flüchtlinge bedacht sind. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden vor allem die internen Flüchtlinge aus Kunduz, Nangarhar, Helmand und Faryab betreut. Im Rahmen dieser Hilfe bekommt eine Familie eine einmalige Unterstützung in der Höhe von ca. höchstens $ 100.-, die bei weitem nicht ausreicht, diese Flüchtlinge mehr als ein Monat zu versorgen."

Gutachten erstattet in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 4.5.2016,

GZ W 154 2009999-1: .. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Kabul gibt es weiterhin vereinzelt Entführungen und Raubüberfälle in den Randgebieten der Stadt Kabul. Zur Versorgungslage in Kabul: Die Versorgungslage in Kabul ist weiterhin für jene Rückkehrer, die keinen Familienrückhalt in Kabul haben, schlecht. Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen beträgt nach meiner Schätzung 60%.Wenn Personen keine Fachausbildung haben und auch keine Möglichkeit haben, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, können sie ohne Familienrückhalt schwer in Kabul wirtschaftlich Fuß fassen." Der Beschwerdeführer beantragt, hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten den Gutachten von Herrn Dr. Rasuly zu folgen, wonach Rückkehrer, die keine familiäre Bindung und keine Geldmittel haben, mit Sicherheit in ernste Versorgungsschwierigkeiten geraten würden, wenn sie keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, weil diese Gutachten in Einklang mit den Beobachtungen und Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR (Stellungnahme vom Dezember 2016: Erfordernis eines "starken sozialen Netzes") stehen.

d) Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten: Nach dem Gutachten von Herrn Mag. Mahringer würde die Existenzsicherung nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Rückkehrer noch nie in der afghanischen Großstadt gelebt habe, weil der Rückkehrer nach einer zwei- bis vierwöchiger Orientierungsphase die Situation in der jeweiligen Stadt kennen würde. Für die Frage der Zumutbarkeit der Relokation in einer Großstadt ist allerdings nicht relevant, wie schnell sich ein Rückkehrer in einer Stadt (örtlich) "auskennen" und orientieren könne. Relevant ist vielmehr die Kenntnis des Arbeitsmarktes und von Erwerbsgelegenheiten, welche in der Regel nur durch "Kontakte" und "Beziehungen" erlangt werden kann, wofür ein Rückkehrer persönliche Beziehungen haben oder aufbauen muss, wobei letzteres sicher nicht in zwei bis vier Wochen erfolgen kann.

Im Gegensatz zur Ansicht des Sachverständigen ist die Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (in dem Sinne, dass keine "Kontakte" und "Beziehungen" zu Personen bestehen, die Erwerbsgelegenheiten anbieten oder vermitteln können) jedenfalls ein entscheidender Nachteil, der die Existenzsicherung behindert.

.

f) Unterstützungsmöglichkeiten durch staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen: Das Gutachten von Herrn Mag. Mahringer führt aus, dass die internationale Gemeinschaft zwar umfangreiche Finanzmittel bereitstelle, die Verwendung dieser Mittel aber nicht effizient und zielgerichtet erfolge. Viele Programme seinen gar nicht bekannt. Dies deckt sich mit den Beobachtungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in dem oben zitierten Update vom 30.9.2016, wonach – neben der sich rapide verschlechternden Sicherheitssituation und der fehlenden Ressourcen – die weit verbreitete Korruption innerhalb des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) der Grund dafür sei, dass sich die Lage für intern Vertriebene (IDPs) massiv verschlechtert habe, und viele täglich ums Überleben kämpfen würden. Nach dem oben bereits zitierten Gutachten von Dr. Rasuly vom 29.4.2016, GZ W151 1435926-2 würden die Unterstützungsprogramme des Staates Afghanistan oder der internationalen Staatengemeinschaft bzw. Hilfsmaßnahmen von NGO’s bei weitem nicht ausreichen, um Rückkehrer länger als einen Monat zu versorgen, weil maximal eine einmalige Unterstützung von ca. USD 100,-- zu erlangen ist; sie sind daher viel zu gering, um ein Überleben in Kabul längerfristig sicher zu stellen. Auch die von Österreich gewährte Rückkehrhilfe – auf die im übrigen kein Rechtsanspruch besteht – würde nicht ausreichen, weil die finanzielle Unterstützung fallbezogen (Rückkehr später als sechs Monate nach Asylantragstellung oder nach Erhebung einer Beschwerde an die römisch zwei. Instanz) maximal EUR 50,-- beträgt.

Quelle:

http://www.bfa.gv.at/files/return/Afghanistan/Gestaffeltes%20Rueckkehrhilfeprogramm%20Client%20Information%20Afghanistan_DEUTSCH.pdf

Der Aktualisierung des Gutachtens von Herrn Mag. Mahringer vom 15.5.2017 ist zu entnehmen,dass die Auszahlung der Unterstützung durch IOM nicht wirklich funktioniert, und die freiwilligen Rückkehrer offensichtlich das Geld für die Mietunterstützung nicht (vollständig) ausgezahlt erhalten haben. Im übrigen bleibt offen, ob die Rückkehrhilfe nur für freiwillige Rückkehrer gilt, oder ob sie (gleichermaßen) auch für zwangsweise Rückgeführte gilt. Sowohl Herr Mag. Mahringer als auch Herr Dr. Rasuly betonen die Notwendigkeit von Existenzgründungsprogrammen für Rückkehrer aus Europa (als Hilfe zur Selbsthilfe). Aus dem Gutachten von Herrn Mag. Mahringer ist der Schluss zu ziehen, dass solche Programme de facto nicht existieren, dies deckt sich mit dem Befund im bereits zitierten Gutachten von Herrn Dr. Rasuly vom 23.10.2015, BVwG, GZ W119 2006001-1, wonach weder der afghanischen Staat noch die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeigneten Programme anbieten würden, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Im einem Gutachten vom 3.1.2017, GZ W217 2122982-1 schätzt der Sachverständige Dr. Rasuly, dass ein Betrag von Euro 5.000,- erforderlich sei, damit ein Rückkehrer (mit betrieblicher Vorerfahrung) einen eigenständigen Gewerbebetrieb eröffnen kann, von dem er (über)leben könne.

..

h) Methodik. Das Gutachten von Herrn Mag. Mahringer basiert wesentlich auf Befragungen von 600 Afghanen in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, je 200 Personen (Seite 7 des Gutachtens). Weil ausdrücklich nach der subjektiven Einschätzung der Betroffenen gefragt wurde (Gutachten S. 35), erlaubt diese Erhebungsmethode keine intersubjektive Beurteilung. Die Methode ist daher nicht sachadäquat, um einen – auf objektiven Fakten basierenden – Befund der Sicherheits- und Versorgungslage in den Großstädten abzugeben, auf das das Gutachten aufbauen kann. Zusammengefasst beantragt der Beschwerdeführer, wegen der aufgezeigten Schwächen nicht dem Gutachten von Mag. Mahringer, sondern vielmehr den Gutachten von Herrn Dr. Rasuly und den Berichten von UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu folgen und festzustellen, dass Rückkehrer, die in den Großstädten keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte ("starke sozialen Netzwerke") aufweisen und keine Geldmittel haben, mit Sicherheit in ernste Versorgungsschwierigkeiten geraten würden, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – keine abgeschlossene Schul- und keine Fachausbildung haben."

Im vorliegenden Fall würde der Beschwerdeführer somit aufgrund seiner individuellen Verhältnisse bei einer Außerlandesschaffung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken können, und in eine ausweglose Lage geraten.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Provinz Laghman, ist der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, sunnitischen Glaubens, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer legte seine sowie die Tazkira seines Bruders vor.

Er hat keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in den Großstädten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitete bei der Polizei und ist nun Asylwerber in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund der beschriebenen familiären Situation keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher unter den dargelegten Umständen unzumutbar.

1.2 Länderfeststellungen zu Afghanistan - Auszug. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017)

KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).

INSO berichtet für den Zeitraum Jänner – März 2017 von insgesamt

6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.) .Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017 ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt – speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017).

Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017).

Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017

Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017).

Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017).

High-profile Angriffe:

Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).

Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres 2016. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017).).

Taliban

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017).

Helmand

Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).

Kunduz

Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017).

Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017).

In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).

Laghman

Die Provinz Laghman liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh (Pajhwok o.D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan und Kapisa (Pajhwok 14.8.2016). Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

452.922 geschätzt (CSO 2016).

Ein Teil der wirtschaftlich wichtigen Autobahn geht durch die Provinz Laghman, denn sie liegt strategisch günstig auf dem Weg nach Kabul (Pajhwok 14.8.2016). Ein Dutzend Aufbauprojekte wurden in der Provinz eingeleitet. Ihre Fertigstellung wird elementare Probleme lösen. Wohlfahrtsprojekte im Wert von 100 Millionen Afghanis wurden in den letzten Monaten initiiert - die meisten dieser Projekte sind bereits abgeschlossen; nebenbei laufen noch weitere 145 Projekte in der Provinzhauptstadt und anderen Distrikten (Pajhwok 12.9.2016).

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Laghman 852 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vergleiche auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Kabul Tribune 7.12.2016; Pajhwok 14.8.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (Pajhwok 21.11.2016; Pajhwok 16.8.2016; Khaama Press 7.8.2016); manchmal wurden hochrangige Talibanführer dabei getötet (Khaama Press 22.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 22.11.2016; Khaama Press 21.11.2016).

Im Rahmen des Programms "Abrüstung von illegalen bewaffneten Gruppierungen" [Disarmament of Illegal Armed Groups (DIAG)] wurde eine Anzahl an Waffen den Beamten übergeben (Pajhwok 16.11.2016).

In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vergleiche auch: Reuters 15.4.2016).

Rückkehr

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).

IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).

Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen

Pakistan

Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017).

Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016

249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017).

Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017).

Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zu der familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprachkenntnissen und seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer legte seine sowie die Tazkira seines Bruders vor. Er legte entsprechende Dokumente vor, die beweisen, dass sein Bruder bei der Polizei gearbeitet hat.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 30.11.2016, mit Bekanntgabe seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins (Asyl). des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei (subsidiärer Schutz), römisch drei (Rückkehrentscheidung) und römisch vier (Ausreisefrist) bleibt aufrecht.

Es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war.

2.2 Zu den Länderfeststellungen

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

In seinem "Kommentar zum Gutachten vom Mag. Karl Mahringer (2017)" führt Thomas Ruttig, Independent Consultant for Afghan Affairs, aus (Die Fußnoten und das Profil des Verfassers befinden sich am Ende des Zitats):

( .) "In wesentlichen Teilen – v.a. zur sozialökonomischen und Sicherheitslage – stellt das vorliegende Gutachten die Situation nur in Ausschnitten und zum Teil falsch dar bzw. kommt zu oberflächlichen, falschen oder sogar verharmlosenden Schlussfolgerungen. Auch die Methodik – laut Gutachter mit "Schwerpunkt auf [der] Bewertung der Faktenlage aus der subjektiven Sicht der Afghanen" – überzeugt nicht. Perzeption ist nicht mit Realität gleichzusetzen, "Bewertung der Faktenlage" nicht mit den Fakten. Bei der Bewertung von Erfahrungen von Rückkehrern aus Europa kommt – wie bereits oben festgestellt – ein weiteres methodologisches Problem hinzu: Der Gutachter hat nur mit einer sehr begrenzten Anzahl von Rückkehrern gesprochen (und auch nicht angegeben, ob es sich um freiwillige Rückkehrer oder Abgeschobene handelt), die es nicht zulässt, daraus allgemein gültige Aussagen abzuleiten. Im Gegensatz zur Erklärung des Gutachters basieren sein "Befund und Gutachten" auch nicht auf den "bis Ende Februar 2017 verfügbaren Informationen." Die in der Einleitung zum Gutachten erwähnten "umfangreichen Dokumente und Studien der diversen Regierungs- und Nichtregierungsorganisation", auf die sich dieses Gutachten stützen soll, finden sich jedenfalls weder in der Literaturliste, noch lässt der Text darauf schließen, dass der Gutachter sie verwendet hat. Einzelne Studien renommierter Think Tanks wie AREU (Kabul) reichen nur bis 2009. UN-, Weltbank- oder ähnliche Berichte tauchen mit einer Ausnahme nicht auf. (Die Ausnahme bildet ein Anhang mit ökonomischen Makrodaten zu Afghanistan, die dem World Statistic Pocketbook 2016 von UNdata entnommen ist). Auch die oben erwähnten Provinzprofile des CSO fehlen.

Seine Begründung dafür (S. 7), nämlich dass die internationale Gemeinschaft "in der Regel von westlichen Standards" ausgehe, trifft für die an allgemein gültigen Kriterien ausgerichteten Berichte z.B. der Weltbank, aber auch von Consulting-Firmen oder Nichtregierungsorganisationen nicht zu. Deren Einschätzungen werden aus (auch methodologisch) überprüfbaren Faktenerhebungen abgeleitet. Im Ergebnis dieser subjektiven Herangehensweise des Gutachters bleibt bei ihm der sozialökonomische Kontext Afghanistans – darunter die sich seit 2014 vertiefende Wirtschaftskrise, sich verschlechternde makroökonomische Kennziffern und ein Anstieg von Armutsindikatoren – vollständig ausgeblendet.

In seiner Literaturliste dominieren stattdessen allgemeine landeskundliche (zum Teil aus den 1980er und 1990er Jahren, bis zurück in die 1920er), opulärwissenschaftliche sowie belletristische und sogar Abenteuerliteratur (Werke wie "Mahmud der Bastard, München: DTV, 2007", "Das Kabul Komplott, Berlin: Aufbau Verlag, 2012" oder "Rumi - Worte der Weisheit, Berlin: Argon Verlag, 2006 – Hörbuch"), deren Relevanz für das Gutachten sich nicht erschließt.

Inhaltliche Hauptkritikpunkte

Das erklärt, dass eine ganze Reihe vom Gutachter aus den Befragungen abgeleiteter Schlussfolgerungen ganz offensichtlich der afghanischen Realität widerspricht, zum Teil sogar diametral. Das betrifft insbesondere Feststellungen über die angeblich befriedigende Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen, Nahrungsmitteln oder Wohnraum. In Einzelaspekten wie der Gesundheitsversorgung reicht es auch nicht aus, einfach nur die Gesetzeslage darzustellen, um daraus eine Einschätzung der Versorgung abzuleiten. Es mag z.B. sein, dass – wie der Gutachter in seiner Zusammenfassung ("Gutachten", S. 55ff) bemerkt – sich aus seiner Untersuchung "keine Gründe ergeben welche die Rückkehr nach Afghanistan von männlichen Einzelpersonen unmöglich machen". Allerdings führt er nur logistische Gründe an, nämlich dass eine Rückreise nach Kabul und Mazar-e Sharif aus Europa "direkt möglich" ist und wie viel ein Ticket kostet. Kernaussagen wie, dass der "lntegrationserfolg eines Rückkehrers in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (...) ausschließlich vom Willen des Rückkehrers" abhänge (S. 54) und über die Tragfähigkeit "familiärer Strukturen" bei einer Wiedereingliederung (S. 56), werden von den sozial-ökonomischen Realitäten des Landes nicht gedeckt. Die Kriegswirklichkeit sowie die sich weiter verschlechternde Sicherheitslage (siehe z.B. jüngster Bericht des UN-Sondergesandten an den UN-Sicherheitsrat) spielen in dem Gutachten faktisch überhaupt keine Rolle.9 Zum Beispiel sind im Ergebnis des jahrzehntelangen Krieges die Möglichkeiten und oft auch der Willen von Familienverbänden und – weiter gefasst – örtlicher Bevölkerungen gleicher Ethnie, sich ethnisch Verwandten gegenüber solidarisch zu zeigen, völlig ausgelaugt. Unter den gegebenen, für eine Bevölkerungsmehrheit absolut angespannten Umständen können afghanische Rückkehrer nicht mehr bedingungslos auf den Beistand ihrer Mitmenschen zählen. Das bestätigen zahlreiche Experten, wie z. B. in einem aus Australien vom März 2017 zitiert10: Professor Alessandro Monsutti11: In Afghanistan, people are linked to their families and social networks. römisch eins f you are from one place, you cannot readily relocate elsewhere. The state does not provide strong services. In a society where the state provides so little support, life is organised around social networks and face-to-face relations. römisch eins f someone returns to Afghanistan, he or she could not live outside his or her traditional or family area. Professor William Maley12:

The mere fact that there may be people of similar ethnic background living in a potential relocation destination does not overcome the problem of lack of social support. Ethnic identities do not in and of themselves give rise to the ties of personal affinity and reciprocity that arise from family connections.

"Die allgemeine Versorgungslage und allgemeine Infrastruktur" bewertet der Gutachter "in Summe (...) als befriedigend", da "alle

notwendigen Infrastrukturen ... im ausreichenden Umfang vorhanden"

seien und es "keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage" gebe. Wie oben gezeigt, beruht das einerseits auf subjektiven Aussagen der Befragten, und zweitens ist das Vorhandensein von Möglichkeiten nicht mit wirklichem Zugang zu diesen Möglichkeiten gleichzusetzen. Dies verhindert die schlechte Sicherheitslage, aber auch eingeschränkte finanzielle Möglichkeiten vieler Afghanen. Diese müssen auch für Rückkehrer angenommen werden, die sich erst in eine ihnen (nach längerer Abwesenheit) oft unbekannt gewordene Situation reintegrieren müssen, die von tiefer Wirtschaftskrise und einem hoffnungslos überfüllten Arbeitsmarkt geprägt wird. Dass der Gutachter zwischen theoretischem Vorhandensein und der Realität nicht differenziert wird auch in folgender Schlussfolgerung deutlich: "Übermittlung von Sachleistungen innerhalb von Afghanistan ist problemlos möglich."

Abgesehen davon, dass es schon kein verlässliches Postsystem gibt, sondern informelle (und damit nicht zuverlässige) Kanäle für eine solche Übermittlung genutzt werden müssten, müssten die Rückkehrer auch erst einmal Menschen finden, die in der Lage und auch Willens wären, sie mit solchen Sachleistungen zu unterstützen.

Bedenklich ist die äußerst oberflächliche Einschätzung des Gutachters zu ethnisch motivierter Diskriminierung (S. 58):

"Abgesehen von dem Bestreben der Minister, im öffentlichen Bereich in ihren Ministerien und politischen Einflussbereich, jeweils bevorzugt Angehörige der eigenen Ethnie einzustellen, gibt es keine Benachteiligungen einer bestimmten Ethnie." Zum einen trifft das nicht nur auf "Minister", sondern auf alle Ebenen in der Regierung und Verwaltung zu. Zum anderen handelt es sich bei dem erwähnten Verhaltensmuster im Grunde um "positive" Diskriminierung – also Nepotismus; dabei ist nicht wichtig, welcher Ethnie "der/die andere" ist.

Es gibt allerdings weit verbreitete Diskriminierung, die nicht zentralstaatlich funktioniert, sondern sich nach örtlichen Machtverhältnissen (grob gesagt: auf Provinz-, Distrikt- oder Dorfebene) richtet. Sind z.B. Paschtunen, die landesweit eine (zumindest relative) Bevölkerungsmehrheit darstellen, in einer bestimmten Region in der Minderheit, können sie zum Objekt von Diskriminierung werden – und wurden es auch, durchgehend von 2002 bis in die Gegenwart.13 Dabei spielen oft formal regierungstreue Milizen sowie die milizenähnliche Afghan Local Police eine Rolle.14. Bei Hazaras (und Ismailiten) kommt dazu eine strukturelle Diskriminierung durch tief sitzende Vorurteile gegen beide Minderheiten in großen Teilen der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, und damit auch bei vielen Behördenvertretern. Dies ist eine Nachwirkung früherer, offizieller staatlicher Diskriminierung (d.h. bis in die 1970er Jahre).

Z.B. waren Hazaras in der Armee von Offiziersdienstgraden sowie von einer höheren

Beamtenkarriere ausgeschlossen.15

Schließlich entspricht folgende Einschätzung des Autors überhaupt nicht der Realität:

Die Abschiebung der 34 abgelehnten Asylwerber aus Deutschland im Dezember 2016, der 26 abgelehnten Asylweber im Jänner 2017 und der letzten Abschiebung am 23. Februar von 18 abgelehnten Asylwerbern haben klar dokumentiert, das eine Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ohne Einschränkung erfolgen kann. Es traten keine Schwierigkeiten ab der Ankunft am Flughafen Kabul auf.

Zu diesem Thema liegen, außer durch anschließende Medienrecherchen, keinerlei und schon gar keine vollständigen Informationen vor, weil eine anschließende Beobachtung eines eventuellen Reintegrationsvorganges nicht stattfindet. Auch die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, dies zu beurteilen, da sie nur über Informationen über jene (wenigen) Rückkehrer verfügt, die das Angebot für die auf 14 Tage beschränkte Übergangsunterkunft im Kabuler Stadtteil Jangalak in Anspruch nahmen. Wie IOM bestätigt hat, hat bisher mit Ausnahme Norwegens kein abschiebendes Land einen Antrag auf solch ein Monitoring gestellt.16 Die Medienrecherchen haben in Einzelfällen entgegen der Behauptung des Gutachters zahlreiche Probleme aufgedeckt.17 Selbst der Autor dieses Kommentares und seine Kollegen in Kabul haben mit mehr Rückkehrern gesprochen als der Gutachter. Sie haben z.B. versucht, Kontakt zu einer Gruppe von acht Personen (fast alle ohne Familien in Afghanistan) zu halten, die im Februar 2017 aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben worden war. Der Kontakt brach bei allen acht ab, und zwar maßgeblich, weil sich die Rückkehrer nichts von den offiziellen Unterstützungsmaßnahmen versprachen und untertauchten. Zuvor hatten sie angekündigt, sie würden sich wieder nach Europa oder zumindest in den Iran oder nach Dubai aufmachen.18

Insgesamt widersprechen die vom Autor dieses Kommentars deutlich der Feststellung des Gutachters, dass sich "keine Gründe" ergäben, "welche die Rückkehr nach Afghanistan von männlichen Einzelpersonen unmöglich machen, ein besonderes Erschwernis darstellen oder eine Gefährdung der Rückkehrer bedeuten würden", dass "[d]ie allgemeine Versorgungslage und allgemeine Infrastruktur [...] in Summe als befriedigend zu bewerten" sei, "[a]lle notwendigen Infrastrukturen [...] im ausreichenden Umfang vorhanden" seien und es "keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage" gebe.

Zur sozio-ökonomischen Gesamtsituation Afghanistans

Afghanistan befindet sich seit etwa 2014 in einer tiefen, multisektoralen sozioökonomischen Krise. Ausgelöst wurde sie vom Ende der ISAF-Kampfmission zu Jahresende 2014 und dem damit verbundenen Abzug der meisten ausländischen Kampftruppen.19 Damit entfiel die Nachfrage nach einheimischen Dienstleistungen v.a. im Bau- und Transport- /Logistikwesen, aber auch im Bereich von Sicherheits- und anderen Dienstleistungen auf den bis dahin etwa 700 westlichen Militärstützpunkten in Afghanistan, von denen bereits Mitte 2014 die Hälfte geschlossen worden war.20 (Heute dürften maximal noch einige Dutzend solcher Basen existieren.) Das führte zu einem Einbruch der Wirtschaftsleistung und des Wirtschaftswachstums des Landes, der Privatinvestitionen und der Staatseinnahmen und damit der Beschäftigung- und Einkommenssituation für weite Teile der Bevölkerung. Die Weltbank und die afghanische Regierung sprechen in ihrem aktuellen gemeinsamen Bericht von einem "steilen Fall beim Wachstum und einem Anstieg der Unsicherheit".21

Die Wirtschaftswachstumsrate sank von durchschnittlich 9 Prozent zwischen 2002 und 2012 auf 1,5 % (2014), 0.8% (2015) und 1.2% (2016). Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen verfünffachte sich von 2011 bis 2012, lag aber immer noch deutlich unter dem vergleichbarer Länder in der Region und sinkt seit 2012 wieder (2016: 1740 US-Dollar).22

Afghanistan bleibt mit Abstand das am meisten hilfeabhängige Land weltweit. Laut UN-Welternährungsprogramm (WFP) waren Anfang 2017 9,3 Millionen Menschen "stark oder moderat ‚food insecure’" (also von Hunger bedroht) (2015: 8,8 Mio). Das Ausmaß akuter Mangelernährung hatte im gleichen Jahr der UNO zufolge in 17 von 34 Provinzen "das Katastrophenlevel überschritten".23 In von Frauen geführten Haushalten war die Wahrscheinlichkeit, von Ernährungsunsicherheit betroffen zu werden, laut WFP um fast 50 Prozent höher als in anderen Haushalten. Über 60 Prozent der Kinder unter fünf Jahren waren zu klein für ihr Alter, verursacht durch chronische Mangelernährung. Über ein Drittel der Kinder unter fünf Jahren sowie 21 Prozent der Frauen im reproduktiven Alter waren untergewichtig. 5,3 Millionen Menschen haben ein Proteindefizit.24 Das schwedische Entwicklungsprogramm SIDA und das Internationale Rote Kreuz (ICRC) sprachen 2016 von der "schlimmsten humanitären Krise" seit der US-geführten Intervention 2001.25 Afghanistan ist weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt, auf Rang 169 von 188 Ländern auf dem Human Development Index der UNO (2016).26 Laut Weltbank (2012, vor dem Wirtschaftseinbruch) blieb in Afghanistan "trotz massiv verstärkter internationaler Ausgaben" und (bis dahin) "starken Wirtschaftswachstums" die Armutsrate der Bevölkerung seit 2007/08 "substanziell unverändert".27 In den Folgejahren stieg die Armutsrate in Afghanistan sogar wieder an – von 36 Prozent (2011/12) auf 39 Prozent (2013/14) – ein Anstieg in absoluten Zahlen um 1,3 Millionen Menschen.28 Nach Angaben von Präsident Ashraf Ghani (der eine Armutsgrenze von umgerechnet 1,80 USDollar pro Tag und Person zugrunde legt) lebten 2014 sogar fast zwei Drittel aller Afghanen unter der Armutsgrenze.29 (Die Weltbank verwendet 1,20 USD.)

Die ehemalige (erste) Frauenministerin und jetzige Vorsitzende der Unabhängigen

Menschenrechtskommission Sima Samar sagte auf einer Konferenz (National Conference on Women’s Sustainable Development for Peace) in Kabul am 1.3.2017, dass die Frauen in Afghanistan "heute noch vor denselben Problemen stehen wie vor 15 Jahren".30

Zur Sicherheitssituation

Bewaffnete innerstaatliche Konflikte (mit erheblicher internationaler Beteiligung, neben der US-geführten "Trainings- und Ausrüstungsmission" Resolute Support auch Spezialeinheiten, unter der Mission Freedom’s Sentinel) hielten 2016 und im ersten Halbjahr – in dem Worten der UN-Mission in Afghanistan – "unvermindert" in ganz Afghanistan an. In deren Halbjahresbericht über zivile Opfer heißt es: "Die sich verändernde Zusammensetzung der zivilen Opfer [mit einem steigenden Anteil bei Frauen und Kindern] während der ersten sechs Monate 2017 verursachen ernsthafte Sorge in Hinblick auf den Schutz von Zivilisten."31

Der UN-Sonderbeauftragte für Afghanistan fasste die Sicherheitssituation in seinem jüngsten Bericht an den UN-Sicherheitsrat wie folgt zusammen:32

Die generelle Sicherheitssituation hat sich durch 2016 und nach 2017 hinein weiter verschlechtert. Die Vereinten Nationen registrierten [2016] 23.712 sicherheitsrelevante Zwischenfälle, ein fast 5-prozentiger Anstieg verglichen mit 2015 und die höchste Anzahl in einem Jahr, die UNAMA je verzeichnete. ( ) der Konflikt dehnte sich geografisch aus, mit zunehmenden Taleban-Aktivitäten in Nord- und Nordost-Afghanistan ( ) Die Taleban übten weiterhin Druck auf die Kontrolle der Regierung über die Provinzhauptstädte Farah, Kunduz, Lashkargah (Helmand) und Tirinkot (Uruzgan) [sowie nach offiziellen afghanischen Angaben Ghazni] aus.

Wie das von der deutschen Bundesregierung um seine Lageeinschätzung ersuchte UNFlüchtlingshochkommissariat (UNHCR) im Dezember feststellte, könne es "[a]ufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage" nicht zwischen sicheren und unsicheren Regionen unterscheiden. Das gelte auch für die Feststellung sogenannter interner Schutzalternativen.33

Dem jüngsten Halbjahresbericht des Special Inspector of the US Government for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) zufolge stünden 11 Distrikte unter Taleban-Kontrolle und 34 unter Taleban-Einfluss (11%), während die afghanische Regierung 97 Distrikte kontrollierte und 146 beeinflusse (60%). 29 Prozent (119) seien "umstritten”.34

Von Ende 2015 bis Ende 2016 hatte ebenfalls nach SIGAR-Angaben (aus dem Jahresbericht 2016) die Regierung fast 10 Prozent des von ihr kontrollierten Territoriums an die Taleban verloren und diese ihre Kontrolle auf ein Viertel der afghanischen Gesamtbevölkerung ausgedehnt: von 5 auf über 8,4 Millionen Menschen.35

Die UN-Mission in Afghanistan (UNAMA) hat im ersten Halbjahr 2017 weitere 1662 tote und 3581 verletzte Zivilisten in Afghanistan registriert.36 Mit insgesamt 24 Opfern weniger als im Vergleichszeitraum des ersten Halbjahres 2016 (-0,5%) blieb die Intensität des Krieges damit weiterhin auf »Rekordniveau«. (2016 gab es einen Anstieg um 3 Prozent.) Beleg für den landesweiten Charakter des Krieges ist auch die Tatsache, dass von Januar bis Juni 2017 die Zahlen der von UNAMA registrierten zivilen Opfer in 14 Provinzen in allen sieben Großregionen des Landes zunahmen. Dabei hebt die UNO in ihren Bericht hervor, dass ihre Zahlen "konservativ" seien; die Organisation verwendet nur Fälle, die drei voneinander unabhängige Quellen bestätigen. Deshalb ist mit einer wahrscheinlich erheblichen Dunkelziffer an zivilen Kriegsopfern zu rechnen. Ein weiterer Indikator ist die Zahl der konfliktbedingt Binnenvertriebenen, die nach einem absoluter Rekordzuwachs 2016 (+660.000) zum Ende des ersten Halbjahres 2017 erneut um über 170.000 zunahm. In 29 von 34 Provinzen und 164 von 399 Distrikten wurden Menschen vertrieben; 32 von 34 Provinzen und 104 von 399 Distrikten nahmen Binnenvertriebene auf.37 Besonders viele Zivilopfer (19%) entfielen erneut – wie schon in der UN-Gesamtbilanz 2016 –auf die Hauptstadt Kabul. Herat war die Provinz mit der landesweit siebtgrößten Zahl an zivilen Opfern (UNAMA schlüsselt hier nicht nach Stadt- und Landgebieten auf). Allerdings ist augenfällig, dass die Zahl der Terroranschläge – vor allem auf Ziele der schiitischen Minderheit – dort 2017 sprunghaft stieg.38 In Mazar-e Sharif, Hauptstadt der Provinz Balkh, sowie nahegelegenen Distrikten ist eine Zunahme spektakulärer Angriffe der Aufständischen zu verzeichnen, wie der Sturm einer Armeebasis im April 2017, der Bombenanschlag, der im November 2016 das dortige deutsche Generalkonsulat zerstörte sowie Überfälle auf Moscheen.39

In Mazar droht zusätzliche Gefahr von der Präsenz illegaler, regierungstreuer bewaffneter Gruppen, während in Herat besondere Gefahr von organisierter Kriminalität (einschl. Entführungen afghanischer Bürger) sowie einer gleichzeitig fragmentierenden Sicherheitsarchitektur ausgeht.40 Ein australisches Gutachten von März 2017 stellt zu Mazar-e Sharif fest:41 Mazar-e Sharif once had a reputation as a relatively safe city with a strong economy. But that has changed in the last 5 years. ( ) The governor, Atta Mohammed Noor, is a Tajik, an extremely powerful ex-Mujahadeen leader and warlord, who opposes the Taliban and banishes anyone else who might try to stand up to him. ( ) The governor’s influence no longer guarantees security, especially in areas beyond the city. The rest of Balkh province is certainly vulnerable to insurgent incursions. Even as early as November 2010, before the well-known escalation of insurgent activities all over the country, Governor Atta expressed concern that the insurgency was in the process of spreading throughout the entire province. Die von den oben zitierten UN- und US-Quellen dargestellte Verschlechterung der landesweiten Sicherheitssituation, eingehend mit einer Pattsituation zwischen Regierungskräfte und Aufständischen, in der beide Seiten einen militärischen Sieg anstreben, lässt Kämpfe auf ähnlichem Niveau für mindestens das, wenn nicht mehrere folgende Jahre erwarten. Gleichgültig ob die neue US-Regierung ihre regulären Truppen abzieht, aber dafür privaten Sicherheitsfirmen das Feld überlässt, oder die reguläre Truppenpräsenz ausbaut,42 und damit einen militärischen Sieg anstrebt, könnte sich das Gewaltniveau sogar noch erhöhen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Taleban und der neue, örtliche Ableger des Islamischen Staates kampflos beigeben – die Taleban haben bereits den sogenannten "surge" unter Präsident Obama (2009-12) mit bis zu 140.000 ausländischen Soldaten nicht nur überlebt, sondern ungebrochen überstanden und ihrerseits den asymmetrischen Krieg mit terroristischen und Guerrillakrieg-Methoden eskaliert. Zudem, wie der UNSondergesandte in seinem Märzbericht feststellte, gibt es "keine erkennbaren Fortschritte bei Friedensgesprächen zwischen der Regierung und den Taleban.43

( ..)

Fußnoten:

9 Siehe auch diese ausführliche Analyse: Friederike Stahlmann, "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung", Asylmagazin, 3 aus 2017,, S. 73-89.

10 Graeme Swincer, "Mazar-e Sharif as a Relocation Venue for Deported Asylum Seekers", Blue Mountains Refugee Support Group, März 2017, abrufbar unter:

http://www.bmrsg.org.au/compassion/wpcontent/uploads/2015/06/Viability-of-Mazar-2.pdf.

11 Graduate Institute, Genf. Anthropologe und Soziologe, einer der führenden europäischen Experten zu Afghanistan.

12 Professor an der Australian National University und einer der führenden Autoren zu Afghanistan.

13 "Paying for the Taliban's Crimes: Abuses Against Ethnic Pashtuns in Northern Afghanistan”, Human Rights Watch report, 22.4.02, https://www.hrw.org/report/2002/04/09/paying-talibans-crimes/abuses-againstethnicpashtuns-northern-afghanistan; Obaid Ali, "Taleban in the North:

Gaining ground along the Ring Road in Baghlan”, AAN, 15.7.16, https://www.afghanistan-analysts.org/taleban-in-the-north-gaining-ground-along-thering-road-in-baghlan/.

14 Kate Clark und Erica Gaston, "Backgrounder: Literature Review of Local, Community or Sub- State Forces in Afghanistan", AAN/GPPI, 31.1.17,

https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aanpapers/backgrounder-literature-review-of-local-community-or-sub-state-forces-in-afghanistan/.

15 Siehe: "Report Hazaras and Afghan insurgent groups", Landinfo, Norwegian Country of Origin Information Centre, 3.10.16, S. 7, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=38530.

16 Jelena Bjelica und Thomas Ruttig, "Voluntary and Forced Returns to Afghanistan in 2016/17: Trends, statistics and experiences”, AAN, 19.5.17,

https://www.afghanistan-analysts.org/voluntary-and-forced-returns-toafghanistan-in-201617-trends-statistics-and-experiences/.

17 Siehe z.B. hier: Esther Felden, "Heim in die Fremde", Deutsche Welle, 24.1.17,

http://www.dw.com/de/heimin-die-fremde/a-37242331;"Abgeschoben. Mit Flug IG 2080 kehrten 26 abgelehnte Asylbewerber nach Afghanistan zurück. In welchem Leben sind sie gelandet? Eine Spurensuche in Kabul", Süddeutsche Zeitung, Datenbank,

http://gfx.sueddeutsche.de/apps/e359324/www/.

18 Einzelheiten hier zitiert: Jelena Bjelica und Thomas Ruttig, "Voluntary and Forced Returns to Afghanistan in 2016/17: Trends, statistics and experiences”, AAN, 19.5.17, https://www.afghanistan-analysts.org/voluntaryandforced-returns-to-afghanistan-in-201617-trends-statistics-and-experiences/; Thomas Ruttig, "Abschiebung nach Afghanistan: Keine Kekse für die Rückkehrer”, taz, 23.2.17, http://www.taz.de/!5383767/.

19 Die Nachfolgemission Resolute Support ist eine Ausbildungs- und Unterstützungsmission; ausländische Kampftruppen (v.a. Spezialeinheiten) gibt es noch unter der kleineren Parallelmission Freedom’s Sentinel.

20 Nick Turse, "The 700 Military Bases of Afghanistan", CBS, 10.2.10,

http://www.cbsnews.com/news/the-700-military-bases-of-afghanistan/; "335 NATO bases given in Afghan control", Pajhwok, Kabul, 20.4.14, http://www.pajhwok.com/en/2014/04/20/335-nato-bases-given-afghan-control.

21 "Progress at Risk: Afghanistan Poverty Status Update", 14.2.2017, http://documents.worldbank.org/curated/en/667181493794491292/pdf/114741-WP-v1-P159553-PUBLIC.pdf.

22 https://ieconomics.com/afghanistan-gdp-per-capita-ppp; World Bank, Afghanistan Poverty Status Update, 8.5.2017, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/publication/afghanistan-poverty-status-updatereport-2017.

23 WFP Afghanistan Country Brief, Mai 2017, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ep/wfp269062.pdf?_ga=1.74027986.179987943 9.1481286284; WFP, "Severe Food Insecurity On The Rise In Afghanistan", 10.9.15,

https://www.wfp.org/news/news-release/severe-food-insecurity-rise-afghanistan-–-"extremely-alarmingtrend”- un-and-partne; UNOCHA, "2016 Afghanistan Humanitarian Needs Overview", 5.1.2016,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/2016-afghanistan-humanitarian-needs-overview.

24 WFP, "10 Fakten über den Hunger in Afghanistan”, Stand Ende 2015, https://www.wfp.org/stories/10-factsabout-hunger-afghanistan.

25 SIDA, "Afghanistan: Humanitarian Crisis Analysis 2016", ttp://www.sida.se/globalassets/sida/sve/sa-arbetarvi/humanitart-bistand/afghanistan-humanitarian-crises-analysis-2016.pdf;

Richard Spencer, "Afghanistan in 'worst humanitarian crisis' since 2001 following Nato drawdown", Daily Telegraph, 24.4.16, http://www.telegraph.co.uk/news/2016/04/24/afghanistan-in-worst-humanitarian-crisis-since-2001-followingna/.

26

http://hdr.undp.org/sites/default/files/2016_human_development_report.pdf.

27 World Bank/Government of Afghanistan, "Poverty Status Update", Okt. 2015,

http://documents.worldbank.org/curated/en/594051468180880731/pdf/100638-v2-WP-P145128-PUBLICBox393238B-Poverty-Status-Update-Report.pdf.

28 World Bank, Afghanistan Poverty Status Update, 8.5.2017, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/publication/afghanistan-poverty-status-update-report-2017.

29 Zit. in: The Guardian, 26.6.14, https://www.theguardian.com/world/2014/sep/26/ashraf-ghani-newpresident-tackle-corruption.

30 "Sima Samar: Zanan ba mushkelat-e panzdah sal qabl mawajeh-and", Hasht-e Sobh, Kabul,

http://8am.af/1395/12/14/sima-samar-afghan-women-15-year-difficulty/.

31 UNAMA, Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, 2017 Mid-Year Report, July 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, S. 7.

32 "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: Report of the

Secretary-General”, 3.3.17,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1705111.pdf; Saifullah Maftoon, "Taliban often try to capture Ghazni: Governor", Pajhwok News Agency, Kabul, 1.8.17,

https://www.pajhwok.com/en/2017/08/01/taliban-often-try-capture-ghazni-governor.

33 "Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren Dezember 2016”, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-Bericht-UNHCRAfghanistan.pdf.

34 Quarterly Report to the United States Congress, 30.7.17, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, S. 88.

35 Quarterly Report to the United States Congress, 30.1.17, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-01-30qr.pdf, S. 58.

36 Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, 2017 Mid-Year Report, July 2017,

https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports. Im Gegensatz zu UNOCHA (399) geht der SIGAR von 407 Distrikten aus. Wenn Distrikte umstritten oder nicht vollständig unter Kontrolle der Regierung sind, heißt das natürlich, dass auch die Taleban Teile dieser Konflikte kontrollieren oder beeinflussen, so dass die Rechnung, die Taleban kontrollierten und beeinflussten "nur" 11 Prozent der Distrikte (und damit des Territoriums des Landes) nicht aufgeht. Zudem beanstandet der Fach-Blog Long war Journal (http://www.longwarjournal.org/archives/2017/08/taliban-control-of-afghan-districts-remains-unchangedaccording-sigar.php), dass das US-Militär, auf dessen Angaben des SIGAR beruhen, ein "zu rosiges Bild" zeichne. Für die Provinz Helmand z.B. gibt der SIGAR an, dass nur 9 von 14 Distrikten "Taleban-kontrolliert oder –beeinflusst” seien, während es nach eigenen Recherchen 13 von 14 seien.

37 "Internal Displacement due to Conflict”, UNOCHA, Juli 2017,

https://www.humanitarianresponse.info/en/operations/afghanistan/idps.

38 Thomas Ruttig, "29 Tote nach Anschlag auf Moschee in Herat”, Tageszeitung, Berlin, 3.8.17,

https://www.taz.de/Archiv-Suche/!5432227&s=Herat&SuchRahmen=Print/.

39 "Afghan casualties in Taliban Mazar-e Sharif attack pass 100”, BBC, 22.4.17,

http://www.bbc.com/news/world-asia-39672357; "Taliban storms mosque in Afghanistan, killing 13 people", Ani News, 2.7.17, http://www.aninews.in/newsdetail-NA/MzIyNjEx/taliban-storms-mosque-in-afghanistankilling-13-people.html; Mir Aqa, "Death Toll Rises To 15 In Balkh Blast”, ToloNews, 12.10.16,

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/27770-death-toll-rises-to-15-in-balkh-blast; Friederike Böge und Johannes Leithäuser, "Mazar-i-Sharif: Im Norden braut sich etwas zusammen", FAZ, 11.11.16,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/angriff-auf-deutsches-konsulat-in-mazar-i-sharif-14523494.html.

Siehe auch: Marc Thörner und Nikolaus Steiner, "Keine Sicherheit, nirgends", ARD-Tagesschau, 8.12.2016, http://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-sicherheit-101.html.

40 "Warlords, strongmen have political connections: Hadid", Pajhwok News Agency, Kabul, 19.6.17,

http://www.pajhwok.com/en/2017/06/19/warlords-strongmen-have-political-connections-hadid; S Reza Kazemi, "The Battle between Law and Force: Scattered political power and deteriorating security test Herat’s dynamism", AAN, 11.1.17,

https://www.afghanistan-analysts.org/the-battle-between-law-and-force-scatteredpolitical-power-and-deteriorating-security-test-herats-dynamism/.

41 Graeme Swincer, "Mazar-e Sharif as a Relocation Venue for Deported Asylum Seekers”, Blue Mountains Refugee Support Group, März 2017, http://www.bmrsg.org.au/compassion/wpcontent/

uploads/2015/06/Viability-of-Mazar-2.pdf.

42 Dion Nissenbaum, White House Looks at Scaling Back U.S. Military Presence in Afghanistan”, Wall Street Journal, 30.7.17, https://www.wsj.com/articles/white-house-looks-at-scaling-back-u-s-military-presence-inafghanistan-1501426803?mod=e2tw.

43 "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: Report of the

Secretary-General”, 3.3.17,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1705111.pdf.”

Thomas Ruttig ist Mitbegründer, Ko-Direktor und Senior Analyst des Afghanistan Analysts Networks

(http://www.afghanistan-analysts.org/), eines unabhängigen, nicht gewinnorientierten Think Tanks mit Sitz in Kabul und Berlin. Er beschäftigt sich seit 1980 kontinuierlich mit Afghanistan, und verfügt über einen Abschluss in Asienwissenschaften (Afghanistik) der Humboldt-Universität zu Berlin. Seit 1983 hat er insgesamt etwa zwölf Jahre lang in Afghanistan gelebt und gearbeitet, als Diplomat (für die DDR, die UNO – u.a. als Leiter deren Regional- bzw. Landesbüros in Kabul, Gardez und Islamabad –, als Stellvertreter des EU-Sondergesandten in Afghanistan sowie für die Bundesrepublik Deutschland), Journalist und freier Konsultant/Analyst. Darüber hinaus hat er Erfahrungen im NGO-Bereich, als Gastwissenschaftler bei der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) in Berlin, im wissenschaftlichen sowie im militärischen Bereich (als Berater zu Stammesangelegenheiten für das Provinzaufbauteam der Niederlande in der Provinz Urusgan) gesammelt. Zudem arbeitete er zeitweilig in Pakistan und hat die meisten mittelasiatischen Republiken zu kurzfristigen Studien besucht. Afghanistan besucht er weiterhin regelmäßig und spricht die beiden Hauptlandessprachen Dari und Pashto fließend. Seine tagespolitischen Analysen erscheinen regelmäßig bei AAN (auf Englisch) sowie auf seinem persönlichen Blog Afghanistan Zhaghdablai (auf Deutsch). Zudem publiziert er regelmäßig in Zeitungen, Zeitschriften, akademischen Journalen und hat eine Reihe von Buchbeiträgen verfasst. Zudem ist er als Gutachter und Konsultant für staatliche und nichtstaatliche Institutionen in Deutschland, Österreich und der Schweiz in Migrationsfragen tätig.

"Der Kommentar zum Gutachten vom Mag. Karl Mahringer (2017)" verfasst von Thomas Ruttig wird als beweiswürdigende Ausführungen im vorstehenden zitierten Umfang zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. Der Rechtsvertreter hat in seiner Stellungnahme vom 19.06.2017 ähnlich argumentiert. Auch dessen Ausführungen werden im eingangs wiedergegebenen Umfang zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. Die übereinstimmenden Schlussfolgerungen sind plausibel und nachvollziehbar. Es zeigt sich deutlich, dass – (zumindest) - Zweifel an der inhaltlichen Stärke des Gutachtens Mag. Mahringer angebracht sind. Damit ist aber dessen Beweiswert nicht höher, wahrscheinlich aber geringer als andere vorliegende Informationen (z.B. der NGO‘s oder der internationalen Organisationen).

2. Rechtliche Beurteilung:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Abweisung des internationalen Schutzes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurücknahme der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

Zu den Spruchpunkten römisch zwei, römisch drei, IV:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Paragraph 8, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

5.2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Allgemein hat sich die Sicherheitslage während des Jahres 2016 und bis ins Jahr 2017 hinein insgesamt weiterhin verschlechtert. Die Vereinten Nationen verzeichneten im Jahr 2016 insgesamt 23.712 Sicherheitsvorfälle, was einen fast fünfprozentigen Anstieg im Vergleich zum Jahr 2015 bedeutet (Bericht des UNO-Generalsekretärs an den UNO-Sicherheitsrat zur Sicherheits- und politischen Lage in Afghanistan, 03.03.2017).

Was die Sicherheitslage in Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren, wenngleich sich nach wie vor immer wieder schwere Anschläge von Seiten aufständischer Gruppen ereignen. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ab 2012 und der teilweise Abzug der ISAF-Truppen 2014 haben zwar in mehreren Regionen zu einem Wiedererstarken der Taliban geführt, die Lage in Kabul selbst aber nicht wesentlich verändert.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und in der Regel über bestehende Kontakte und klientelistische Netzwerke funktioniert. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden, wobei auch diese Solidarsysteme aufgrund der landesweiten ökonomischen Schwierigkeiten und nach den jahrzehntelangen Konflikten zunehmend an Relevanz, zumindest aber an Verlässlichkeit verlieren. Je schlechter die wirtschaftliche Situation insgesamt ist, desto weniger Verlass ist auf den Familienverbund und wird in derart prekären Situationen das Aufnehmen weiterer Verwandten auch entlang traditioneller sozialer Normen nicht erwartet.

Neben einer Schwächung der Solidarnetzwerke durch die aktuelle wirtschaftliche Situation sind diese aber auch durch die jahrzehntelangen - teils durch die Familien laufenden - Konflikte zerrüttet. Die Fluchtbewegungen haben Familien häufig dauerhaft über Landesgrenzen und Kontinente hinweg aufgespalten und zu einem Abriss ihrer Kontakte untereinander geführt. Selbst bei Kontaktaufnahme bedeutet dies aber nicht, dass sich Nachfahren verstreuter Angehöriger einander verpflichtet fühlen und etwa bereit sind, Rückkehrenden Schutz und Unterstützung zu bieten. Umso mehr sind größere Sozialverbände und Gemeinschaften durch interne Gewalterfahrungen und vielfältige Täter-Opfer-Beziehungen zerrüttet.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann der in Afghanistan in der Provinz Laghman geboren und aufgewachsen ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Provinz Laghman eine Hochburg der Aufständischen ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Bruder des Beschwerdeführers in leitender Stelle im Polizeidienst war. So geriet die Familie ins Visier der Taliban. Der Bruder des Beschwerdeführers kündigte trotz Drohungen der Taliban den Polizeidienst vorerst nicht. In der Folge verschleppten und töteten die Taliban den Vater des Beschwerdeführers. Der Bruder des Beschwerdeführers flüchtete sofort in die Schweiz. Die Taliban bedrohten auch den Beschwerdeführer, sodass dieser aus Afghanistan geflohen ist.

Es ist somit unzumutbar, dass der Beschwerdeführer in die Provinz Laghman zu seiner Familie zurückkehrt. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz würde ihn der Gefahr aussetzen, von den Taliban rekrutiert zu werden.

Wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG, K15). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Betreffend die auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan nahm der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in ständiger Rechtsprechung ein willkürliches Vorgehen des (zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden) Asylgerichtshofes an, wenn dieser das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul für afghanische Asylwerber bejaht hatte, obwohl diese nie in Kabul gelebt und dort keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte hatten (siehe u.a. VfGH 06.06.2013, U 2666 aus 2012,; 07.06.2013, U 2436 aus 2012,; 13.09.2013, U 370 aus 2012,).

Auch der VwGH verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den den Beschwerdeführer konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zu gewärtigen hätte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Wie aus den oben genannten Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich neben einer prekären Sicherheitslage die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzielle Unterstützung in Kabul nur unzureichend dar, weshalb diese mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sowie bei fehlender Bildung bzw. Fachausbildung in ernste Versorgungsschwierigkeiten geraten würden.

Angesichts fehlender sozialstaatlicher Sicherheiten stellt der Zugang zum Arbeitsmarkt die Grundbedingung für sozio-ökonomische Sicherung dar. Der allgemeine Niedergang der Wirtschaft trifft insbesondere die Stadtbevölkerung, die im Gegensatz zur Landbevölkerung keine Chance auf subsistenzbasierten Lebensunterhalt hat. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug 2016 82%. Arbeitsplätze sind nur über Beziehungen zu erlangen, Qualifikationen sind demgegenüber von geringer Bedeutung. Die Alltagskriminalität nimmt zu. Privatwirtschaftliche Betriebe ohne soziale Netzwerke sind gerade in den Städten verstärkt kriminellen Banden ausgesetzt.

Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt schränkt in der Konsequenz auch den Zugang zum Wohnungsmarkt ein. 2013/14 haben 73,8% der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt. Die Miete für Wohnungen ist mit den durchschnittlichen afghanischen Löhnen offensichtlich nicht bezahlbar. Sofern überhaupt noch Wohnraum auf dem Markt verfügbar ist, haben in der Regel nur diejenigen eine Chance darauf, die einen Bürgen beibringen können und in der Lage sind, bis zu sechs Monatsmieten im Voraus zu bezahlen. Man benötigt also sowohl soziale Netzwerke, als auch außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben.

Die für die Grundversorgung benötigten Waren sind auch für die breite Schicht der Bevölkerung in Kabul sehr teuer geworden. Hilfsarbeiter leben meist am Rande der Stadt in Slums unter schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen ohne Wasch-, Koch- oder Heizgelegenheit unter ständiger Gefahr des Verlusts ihrer Behausung.

Die Stadt Kabul zieht nach den angeführten Berichten weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an, wobei mehrere tausend Familien Hilfe benötigen. Angesichts der aus den genannten Länderberichten ersichtlichen aktuellen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich; aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat geht auch nicht hervor, dass Rückkehrern automatisch z.B. eine Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt wird.

Im Gegensatz zu Rückkehrern, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, ermangelt es afghanischen Staatsangehörigen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, am notwendigen sozialen oder familiären Netzwerk sowie an den erforderlichen Kenntnissen der örtlichen Verhältnisse. Unter den Rückkehrern, aber auch unter den Binnenvertriebenen, sind daher insbesondere jene akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben.

Laut den angeführten Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit achtjähriger Schulbildung ohne Berufserfahrung. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er in der Provinz Laghman geboren und aufgewachsen ist, und nirgendwo anders in Afghanistan wohnhaft war und über keine hinreichenden sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn zukünftig finanziell nicht unterstützen. Der Vater des Beschwerdeführers wurde von den Taliban getötet und der Bruder des Beschwerdeführers quittierte den Polizeidienst und floh aus Afghanistan. Somit verfügt der Beschwerdeführer über keine sozialen und familiären Netzwerke. Er wäre im Fall der Rückkehr nach Afghanistan daher vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in der Stadt Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten von Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Ein wie von UNHCR in den genannten Richtlinien für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechender gesicherter Zugang zu Unterkunft, wesentlichen Grundleistungen (z.B. sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung) und Erwerbsmöglichkeiten ist daher nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer verfügt auch über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte in Kabul oder sonstige finanzielle Unterstützung.

Die von UNHCR dargelegten "bestimmten Umstände", nach welchen es alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten möglich sein kann, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner Umgebung zu leben, sind im Falle des Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen daher nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch nicht auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan verwiesen werden.

Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht kommt.

Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Ziffer 3, leg. cit.).

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei.).

Daher ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W177.2129445.1.00