Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

28.12.2017

Geschäftszahl

W171 2179750-1

Spruch

W171 2179750-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, gegen die weitere Anhaltung aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 06.05.2017 wurde das Asylverfahren negativ entschieden sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 20.06.2017 in Rechtskraft.

1.3. Am 06.06.2017 wurde erstmals ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Der BF wurde für den 22.06.2017 und den 12.07.2017 zur Vorsprache bei der algerischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht.

1.4. Am 14.07.2017 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG im Hinblick auf die ihm zugeteilte Betreuungseinrichtung ausgesprochen. Seither ist der BF unsteten Aufenthaltes. Der BF wird beschuldigt mehrere kriminelle Handlungen begangen zu haben.

1.5. Gegen den BF wurde in weiterer Folge ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser nach Erlassung eines Schubhaftbescheides am 14.07.2017 in Schubhaft genommen. Aufgrund des Verdachtes einer TBC-Erkrankung des BF wurde die Schubhaft bereits am 21.07.2017 beendet und dieser in ein Landeskrankenhaus überstellt. Trotz konkreter ärztlicher Anweisung verließ der BF die Krankenanstalt und wurde er sodann am 31.07.2017 aufgrund der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

1.6. Am 30.08.2017 wurde der BF strafgerichtlich verurteilt und am 31.08.2017 aufgrund eines zwischenzeitlichen Festnahmeauftrages direkt in Verwaltungsverfahrungshaft überführt.

1.7. Am 31.08.2017 wurde der BF einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei nicht im Besitz eines gültigen Ausweisdokumentes, habe weder familiäre, berufliche noch sonstige Bindungen in Österreich, sei in Österreich weder kranken- noch sozialversichert und verfüge nicht über wesentliche Barmittel.

1.8. Am 31.08.2017 wurde über den BF in weiterer Folge die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF sei algerischer Herkunft, habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und keine sozialen bzw. familiären Kontakte. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen seine Person vor. Er sei bisher nicht freiwillig ausgereist und besitze kein gültiges Reisedokument. Bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates sei er bisher zwei an ihn ergangenen Ladungen unentschuldigt nicht nachgekommen. Der BF verfüge darüber hinaus weder über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, noch über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu sichern und habe sich in der Vergangenheit mehrfach gegen die österreichische Rechtsordnung verhalten. Er habe durch das von ihm aufgezeigte Verhalten seine Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung bereits ausreichend dargestellt. Die Behörde gehe daher von Fluchtgefahr aus und überwiege im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls das öffentliche Interesse an einer gesicherten baldigen Außerlandesbringung des BF. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei im gegebenen Fall als nicht ausreichend bewertet worden und stelle die gegenständliche Schubhaft eine Ultima Ratio Maßnahme dar. Die Behörde gehe daher von der Rechtmäßigkeit der verhängten Schubhaft aus.

Der BF wurde sodann am 01.09.2017 von der laufenden Verwaltungsverwahrungshaft in die gegenständliche Schubhaft überführt.

1.9. Am 12.09.2017 erklärte sich die libysche Vertretungsbehörde für den BF aufgrund mangelnder Staatsangehörigkeit für nicht zuständig.

Im Rahmen der Vorführung vor die Botschaftsdelegation am römisch 40 wurde der BF als Algerischer Staatsangehöriger identifiziert, jedoch wurden seitens der Vertretungsorgane Algeriens noch weitere Nachforschungen hinsichtlich des BF als notwendig erachtet.

Am 17.10.2017 erfolgte die Ablehnung der tunesischen Botschaft hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates mangels tunesischer Staatsangehörigkeit.

1.10. Auf Wunsch des BF erfolgte am 16.11.2017 eine weitere Einvernahme in deren Rahmen dem BF mitgeteilt wurde, dass aufgrund seiner bisher fehlenden Mitwirkung mit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft zu rechnen sei.

1.11 Am 14.12.2017 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit Gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin Fluchtgefahr sowie Haftfähigkeit des BF bestehe. Bereits im September seien die Vertretungsbehörden von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zusätzlich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht worden. Der BF sei am römisch 40 als Angehöriger Algeriens identifiziert worden, es seien jedoch noch Erhebungen in Algier mit einer Regeldauer von ca. vier Monaten seitens der Botschaft für notwendig erachtet worden. Am 31.10.2017 bzw. am 08.11.2017 sei bei der algerischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bisher urgiert worden. In der Vergangenheit habe sich die Kooperation mit der algerischen Botschaft stetig verbessert und könne mittlerweile von einer kontinuierlichen Zusammenarbeit gesprochen werden. Zwei Mal im Monat sei ein Interviewtermin bei der Botschaft angesetzt. In mehreren Fällen komme es jedoch zu zusätzlichen Erhebungen seitens der algerischen Behörden. In der Regel seien daher drei bis vier Monate notwendig um sodann nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung seitens der algerischen Vertretungsbehörde ein Einreisezertifikat zu erlangen. Der BF habe bisher im Verfahren nicht mitgewirkt und sei er in der Vergangenheit unentschuldigt zwei Ladungen des BFA nicht nachgekommen. Nach Einlangen einer positiven Antwort der algerischen Botschaft sei eine Abschiebung durchaus möglich.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.09.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 01.01.2018 ab.

1.2. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Mit einer Entscheidung über die Erstellung eines Heimreisezertifikates ist im Laufe des Jänners 2018 zur rechnen. Eine Identifizierung des BF als Algerier ist bereits erfolgt.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

Gesundheitszustand:

2.1. Der BF leidet an TBC und wird medikamentös behandelt. Eine Haftunfähigkeit ist mit dieser Erkrankung nicht verbunden. Das Verfahren hat keine gegebenen Einschränkungen der Haftfähigkeit ergeben.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Der BF ist als Algerier identifiziert worden. Die laufenden weiteren Nachforschungen durch die Algerische Botschaft werden nach dem in solchen Fällen üblichen Precedere im Laufe des Jänners 2018 abgeschlossen sein.

3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus als möglich.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

4.2. Er befand sich von 31.07.2017 bis 31.08.2017 in Strafhaft, ist vorbestraft und es laufen gegen ihn weitere Verfahren vor den Strafgerichten. Vor der Straf- bzw. Schubhaft war der BF unsteten Aufenthaltes und ohne jegliches Einkommen.

Öffentliche Interessen:

5.1. Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals gegen verwaltungsrechtliche Verbote verstoßen und ist auch bereits einmal strafgerichtlich verurteilt worden. Er hat trotz konkreter spitalsärztlicher Anordnung aufgrund einer von seiner Person ausgehenden Ansteckungsgefahr dennoch die Krankenanstalt unerlaubt verlassen und zeigte sich in der Folge gänzlich uneinsichtig. Eine neuerliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch den BF scheint daher nach wie vor möglich.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 01.01.2018 fällt.

Zu. 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Der Beschwerdeführer wurde bereits seitens der algerischen Vertretungsbehörden als Algerier identifiziert. Zur Erlangung eines notwendigen Heimreisezertifikates bedarf es nun noch einer weiteren Abklärung seitens der algerischen Behörde. Nach den üblichen Vorgängen bedarf es hierzu nach der vorliegenden Information des BFA vom 12.12.2017 (Seite 5) noch einer Zeit von drei bis vier Monaten zur weiteren Überprüfung durch die algerischen Behörden. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer Abweichung der üblichen Vorgangsweise kommen könnte. Der BF wurde am römisch 40 als Algerier im Rahmen einer Vorführung vor die Botschaftsdelegation identifiziert. Es ist daher davon auszugehen, dass im Laufe des Jänners 2018 Klarheit darüber bestehen wird, ob der BF ein Heimreisezertifikat erhalten werde, oder nicht.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung sowohl das befristete Einreiseverbot, als auch die Rückkehrentscheidung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellten, nach wie vor Durchsetzbarkeit haben.

Zu 2.1.: Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an der Krankheit TBC leidet. Er wird in aufrechter Haft diesbezüglich medikamentös behandelt. Im Zuge dieser Krankenbehandlung kommt es nach den Angaben im Akt zu wiederkehrenden Untersuchungen und sind bisher keine Hinweise dafür aufgetreten, dass der Beschwerdeführer haftunfähig sein könnte. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass sich der Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert hat, da diesbezüglich keine Anmerkungen in der Anhalte Datei gegeben sind und die Haft ohnehin von Amtswegen bei eingetretener Haftunfähigkeit zu beenden wäre.

Zu 3.1.: Aufgrund des Berichtes des BFA im Rahmen der Aktenvorlage vom 12.12.2017 ergibt sich glaubwürdig, dass im gegenständlichen Fall das übliche Prozedere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durchgeführt wird. Es ergibt sich daher, wie auch bereits im Punkt "Zu 1.3." ausgeführt, dass im Laufe des Jänners 2018 mit einer endgültigen Klärung über die baldige Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen ist.

Zu 3.2.: Aufgrund der üblichen Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Erstellung von Heimreisezertifikaten für Algerier ergibt sich, dass ein Heimreisezertifikat erst nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ausgestellt wird. Es ist daher in weiterer Folge damit zu rechnen, dass nach einer etwaigen positiven Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates umgehen die Flugbuchung erfolgen wird.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schubhaftbescheid sowie aus der aktuellen Einvernahme vom 16.11.2017. Anhaltspunkte für eine Änderung dieser Verhältnisse liegen nicht vor.

Zu 4.2.: Die Feststellungen zu 4.2. begründen sich im Wesentlichen auf den vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf einen Auszug aus dem ZMR. Hinsichtlich der fehlenden finanziellen Mittel darf zusätzlich auf die Bargeldaufstellung in der Anhaltedatei verwiesen werden aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer nunmehr über keinerlei Geldmittel verfügt.

Zu 5.1.: Basierend auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF war einer Gefährdungseinschätzung erhöhtes Augenmerk zu geben. Aus der Stellungnahme im Zuge der Vorlage des Schubhaftaktes ergibt sich, dass der BF, der offenbar immer noch keine Einsicht hat, ohne weitere Behandlung seiner TBC-Krankheit eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen würde. In Zusammensicht mit seiner signalisierten Fluchtbereitschaft stellt sich zusätzlich dar, dass man in diesem Zusammenhang jedenfalls weiterhin von einem zu beachtenden Gefährdungspotential des BF durch die zeitweise bestehende Ansteckungsgefahr für die Öffentlichkeit ausgehen muss. Das Öffentliche Interesse einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist daher unverändert hoch und die Fortsetzung der Schubhaft daher auch weiterhin verhältnismäßig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet:

Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Betrachtet man die im Ermittlungsverfahren näher beleuchtete Gesundheit des Beschwerdeführers so zeigt sich, dass dieser in Schubhaft einer guten medikamentösen Behandlung unterliegt und daher diesbezüglich medizinisch jedenfalls gut versorgt ist. Die weitergehende Behandlung seiner TBC-Krankheit ist jedoch essentiell für die Vermeidung eines sonst wieder entstehenden Ansteckungsrisikos. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich einer peridoischen medizinischen Kontrolle unterliegt.

Der BF war bisher nicht bereit bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken um so einer Verlängerung der Schubhaft entgegenzuwirken. Er hat es sich daher zu einem großen Teil selbst zuzuschreiben, das er nun noch auf seine Abschiebung warten muss, zumal er immer noch behauptet, Libyer zu sein. Dies, obwohl eine bereits abgeschlossene Überprüfung durch die libyschen Behörden ergeben haben, dass er über keine libysche Staatsangehörigkeit verfügt. Eine Kooperation in diesem Punkt könnte jedoch maßgeblichen Einfluss auf eine Beschleunigung der im Vorfeld der Außerlandesbringung notwendigen Überprüfungen nehmen, was offenbar nicht in seinem Sinne ist. Er hat sich daher nach Ansicht des Gerichtes schon zurechnen zu lassen, dass aufgrund der länger dauernden Behördenwege im Bereich seiner eigenen staatlichen Vertretungsbehörde, die Zeit seiner laufenden Schubhaft durch seine fehlende Mitwirkung unter Umständen erheblich verlängert wird. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass dennoch eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch im Laufe des kommenden Monats realistisch erscheint. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des Paragraph 80, FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. – Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2179750.1.00