BVwG
28.12.2017
I417 2169352-1
I417 2169352-1/16E
Schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA.
Nigeria, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten Außenstelle Klagenfurt vom 01.08.2017, Zl. 1077543708-150840265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einem familiären Fluchtmotiv begründete. Die Zweitfrau seines Vaters habe den Beschwerdeführer umzubringen versucht, da sie den erstgeborenen Sohn gebären habe wollen. Zudem habe sie ein Haus der Familie zu verkaufen beabsichtig, in dem seine Mutter nach deren Schlaganfall gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe dem Verkauf nicht zugestimmt, weshalb ihm die Zweitfrau seines Vaters ebenfalls die Ermordung angedroht habe.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 09.06.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, welcher der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentrat.
3. Mit Bescheid vom 16.06.2016, Zl. IFA: 1077543708, Verfahrenszahl:
150840265, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück und sprach gemäß Dublin-III-Verordnung die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz aus. Zugleich ordnete die belangte Behörde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und erklärte seine Abschiebung nach Italien als zulässig.
4. Aufgrund der Verfristung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien behob die belangten Behörde mit Bescheid vom 31.08.2016, Zl. IFA: 1077543708 EAST-Ost ihren Bescheid vom 16.06.2016, Zl. IFA: 1077543708, Verfahrenszahl: 150840265 nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG.
5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 19.05.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, nachdem ihn die Zweitfrau seines bereits verstorbenen Vaters die Ermordung angedroht habe. Ergänzend brachte er zudem vor, dass die Zweitfrau seines Vaters und mehrere unbekannte Personen eines Nachts in das Haus der Familie eingedrungen seien, seine von einem Schlaganfall halbseitig gelähmte Mutter geschlagen und sich bei ihr nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer habe dies mitbekommen. Bei seinem Fluchtversuch aus dem Haus sei er am Bein angeschossen worden, gestürzt und am Boden liegengeblieben. Nachdem die Zweitfrau seines Vaters und die ihm unbekannten Personen gedacht hätten, dass der Beschwerdeführer tot sei, hätten sie ihn liegen gelassen und seien weggegangen. In weiterer Folge habe dem Beschwerdeführer ein ihm unbekannter Mann geholfen. Dieser habe ihn in ein Krankenhaus gebracht, wo ihm die Kugel entfernt worden und seine Schussverletzung am Bein verheilt sei. Allerdings habe die Zweitfrau seines Vaters Voodoo praktiziert, weshalb der Beschwerdeführer Alpträume bekommen und nicht mehr schlafen habe können. Dagegen habe ihn der Mann der ihn gerettet habe, zu einem Priester gebracht, der ihm fasten und beten aufgetragen habe. Nachdem auch dies nichts geholfen habe, habe der Beschwerdeführer eine Kirche aufgesucht, sei dort für rund ein Monat verblieben und habe gefastet und gebetet. Nachdem auch dies nichts gegen die Alpträume geholfen habe, habe er die Kirche wieder verlassen, woraufhin diese von den Boko Haram bombardiert und viele Personen – unter diesen auch der Mann der ihn gerettet habe – getötet worden seien. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor homosexuell zu sein.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2017, Zl. 1077543708-150840265, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.).
7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 17.08.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
8. Mit Beschluss vom 07.06.2017, GZ: I417 2169352-1/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde befristet bis zum 18.08.2017 die aufschiebende Wirkung zu.
9. Am 02.10.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 12.07.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Es können keine Feststellungen zur Berufsausbildung des Beschwerdeführers getroffen werden. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich bislang durch die Unterstützung seines bereits verstorbenen Vaters sowie seiner Mutter. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Nigeria.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen und weist er in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2013 unter Angabe einer Aliasidentität in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Verfristung der Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien wurde Österreich zur die Führung des Asylverfahrens zuständig.
Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.
Mit Urteil vom römisch 40 , verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.
Am römisch 40 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer mit Urteil römisch 40 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren.
Letztmalig verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und Absatz 3, SMG mit Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 01.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2017 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2017. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer volljährig ist, resultiert aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 30.09.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierbei an, im August 1992 geboren zu sein. Dies wurde von Seiten der italienischen Behörden mit Schreiben vom 06.08.2016 bestätigt und durch eine EURODAC Abfrage belegt. Hinzu kommt, dass bereits ein Handröntgen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Der zuständige Facharzt führt hierzu in seinem Begleitschreiben vom 17.07.2015 aus, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und sich am Radius eine zarte Epiphysennarben zeigt. Als Ergebnis stellte der Facharzt "GP 31, Schmeling 4" fest. Entgegen seiner Mitwirkungspflicht entzog sich der Beschwerdeführer seinem weiteren Verfahren zur Altersfeststellung.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand resultiert aus seinen Angaben im Administrativverfahren. Bislang gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und an keinerlei Erkrankungen zu leiden (AS 5 und 251). Erstmals in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 19.05.2017 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es ihm nicht gut gehe und er einen Arzt konsultiere wolle. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin einem Arzt vorgeführt, welcher die Einvernahmetauglichkeit des Beschwerdeführers feststellte (AS 406). Im Zuge seiner Einvernahme vom 19.05.2017 gab der Beschwerdeführer an Marihuana zu rauchen. Er selbst bezeichnete sich als gesund, jedoch sei er sehr nervös. Im Gefängnis fühle er sich verfolgt und habe er das Gefühl, dass jeder mit ihm kämpfen wolle. Erstmals in seiner mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 02.10.2017 führt der Beschwerdeführer aus, psychisch beeinträchtigt zu sein und an Depressionen zu leiden. Einen diesbezüglichen ärztlichen Nachweis erbrachte der Beschwerdeführer bislang nicht und behauptete er diesbezüglich auch keine Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung. Im Zuge seiner mündlichen Verhandlung vom 02.10.2017 wurde mit der Krankenabteilung der Justizanstalt telefonisch abgeklärt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Medikamente einnehmen muss. Wie die Länderberichte zu Nigeria ungeachtet dessen zeigen, ist die medizinische Grundversorgung vor allem in den Großstädten ausreichend vorhanden. Zudem können in privaten Kliniken die meisten Krankheiten behandelt werden. Sohin steht eine allfällige psychische Erkrankung seiner Rückkehr nach Nigeria nicht entgegen.
Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2017, wonach er über eine sechsjährige Schulausbildung verfügt, er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch seine Familie verdiente und sich seine Mutter nach vor in Nigeria aufhält.
Seinen ebenfalls glaubhaften Angaben von der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2017 nach, ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet und hat er auch keine Lebensgefährtin oder Kinder in Österreich. Die Feststellung, dass er darüber hinaus in Österreich über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich verfügt, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben bislang lediglich die Teilnahmebestätigungen des Katholischen Bildungswerkes am Besuch eines Deutschkurses im Niveau A1 sowie eines Chorworkshops in Vorlage. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2017 konnte sich der erkennende Richter persönlich von den fehlenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.
Die Feststellung zu seinem Asylantrag unter Angabe einer Aliasidentität in Italien und die Zuständigkeit Österreichs für die Führung seines Asylverfahrens ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und einem sich darin befindlichen Schreiben der italienischen Asylbehörden vom 06.08.2015.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.10.2017 sowie den sich zum Teil im Akt befindlichen Strafurteilen.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist.
Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Stellt nämlich ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zum Alter seiner Person als unglaubwürdig anzusehen sind.
Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer bereits am 30.09.2013 in Italien unter Angabe einer Aliasidentität Asyl. Berücksichtigt man auch das Verhalten des Beschwerdeführers, demnach er bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte und er sich auch einer geplanten Altersfeststellung entzog, deutet dies auf eine bewusste Verschleierung seiner Identität hin. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände stellte die Verschleierung seiner Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen dar vergleiche VwGH 21.11.2002, 99/20/0549).
Auch im Hinblick auf seine Angaben zum Fluchtmotiv spiegelt sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wider. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der erkennenden Richter unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt mehrfach Steigerungen enthält, welche unglaubwürdig sind. So gab er in seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.07.2015 im Wesentlichen an, in Nigeria einer privaten Verfolgung durch die Zweitfrau seines verstorbenen Vaters ausgesetzt gewesen. Demgegenüber ufern seine Angaben zum Fluchtmotiv in der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 19.05.2017 förmlich aus. In dieser Einvernahme macht er erstmals geltend, dass er körperlich angegriffen worden sei, indem man auf ihn geschossen habe und er dabei am Bein getroffen worden sei, er vom Voodoo Zauber seiner Stiefmutter heimgesucht werde, er knapp einem Bombenanschlag der Boko Haram entkommen und er aufgrund mehrfacher gleichgeschlechtlicher Nötigungen zudem nun Homo- bzw. Bisexuell sei.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der umseits erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass seinem Fluchtvorbringen aufgrund der massiven Steigerungen keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann und es sich bei seinem Fluchtmotiv um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt.
Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtmotiven mehrfach Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 12.07.2015 vermeint, dass die "Erstfrau" seines Vaters versucht habe ihn umzubringen, nachdem sie seinem Vater den erstgeborenen Sohn hätte gebären sollen, widerspricht dies seinen späteren Angaben vom 19.05.2017 und vom 02.10.2017, wonach seine Mutter "die erste Frau" seines Vaters gewesen sei.
Wenig Stringenz weisen seine Angaben auf, wenn er bei der Erstbefragung angibt, dass seine Mutter einen Schlaganfall erlitten hat und die körperliche Beeinträchtigung seiner Mutter laut seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den von der Nebenfrau seines Vaters praktizierten Voodoozauber zurückführt.
Abweichend schildert der Beschwerdeführer auch die Vorkommnisse rund um seine Verletzung. So gab er vor der belangten Behörde am 19.05.2017 an, dass er seiner Mutter Wasser habe bringen wollen. Dabei habe er gesehen, wie die Nebenfrau seines Vaters und ihm unbekannte Männer ins Haus eingedrungen und sich bei der Mutter nach seinem Verbleib erkundigt hätten. In seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.10.2017 dagegen führt der Beschwerdeführer dahingehend aus, dass er seiner Mutter Wasser geholt habe. Er sei zu ihr in den Raum zurückgekehrt und habe sie ihm berichtet, dass "Stimmen" im Raum gewesen seien und diese "Stimmen" ihr gedroht hätten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer diese Stimmen ebenfalls gesehen. Es mag durchaus sein, dass der Beschwerdeführer vom Bestehen übernatürlicher Ereignisse überzeugt ist. Hätten derartige übernatürliche Ereignisse im gegenständlichen Verfahren jedoch tatsächlich stattgefunden, hätte er dies zumindest gleichbleibend schildern müssen.
Es ist ebenso unplausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Beinschusses für tot gehalten wird und sich die Beteiligten nicht von seinem tatsächlichen Ableben vergewissern. Es widerspricht auch den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass sie seine vermeintliche Leiche an Ort und Stelle liegenlassen. Dahingehend ist es auch nicht nachvollziehbar, dass ihn der Mann der ihn gerettet habe in ein Krankenhaus verbringt und nicht – im offenbar gleich nebenbei befindlichen Haus seiner Familie Hilfe holt. Ebenso ist es unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach all den Vorkommnissen in dieser Nacht nicht um den Verbleib seiner Mutter erkundigt.
Seine weiteren und permanenten Steigerungen stellen ein weiteres Indiz seiner Unglaubwürdigkeit dar. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Judikatur ist seinem Vorbringen, wonach er sich im Falle seiner Rückkehr vor einer religiös motivierten Verfolgung bzw. einer Gefahr durch die Boko Haram gesetzt sehe bzw. wonach er in Nigeria einer Verfolgung aufgrund seiner vermeintlichen Homo- bzw. Bisexualität ausgesetzt sei, die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Zusammengefasst sind für das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten Fluchtgründe in einem solchen Ausmaß mit Steigerungen und Widersprüchen behaftet, dass ihm jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen ist und entspricht das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung der aktuelle Länderbericht übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 02.10.2017 die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit den Worten "Laut BBC Berichten gibt es in Nigeria für Homosexuelle, wenn sie erwischt werden 14 Jahre Gefängnisstrafe." Gebrauch genommen. Ein Abgleich mit der aktuellen Länderberichten (Stand 07.08.2017) zeigt, dass im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers keine Verschlechterung eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten:
"Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten:
"Verbot der Abschiebung
Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Einreiseverbot
Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt."
3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.3. ausführlich dargestellt, war der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Bedrohungssituation ausgesetzt und vermochte er eine solche auch nicht glaubhaft machen. Die Fluchtmotive des Beschwerdeführers begründen sich offensichtlich ausschließlich in wirtschaftlichen Überlegungen, die keine Asylrelevanz aufweisen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und verdiente sich zuletzt seinen Lebensunterhalt durch die familiären Zuwendungen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchsatzes – gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.
3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 12.07.2015 rund zwei Jahre und drei Monate gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist).
Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich – wie der Beschwerdeführer selbst angibt - kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er – mit Ausnahme der beiden Teilnahmebestätigungen des Katholischen Bildungswerkes – bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und ist im gegenständlichen Fall eine vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem die drei Urteile des Landesgerichtes römisch 40 sowie das Urteil des Landesgerichtes XXXX– allesamt wegen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften – zugrunde lagen.
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des ersten und zweiten Satzes des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt," (Ziffer 2,) und "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht" (Ziffer 5,).
Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner daraus resultierenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (siehe diesbezüglich die Ausführungen zu A 3.2.3.2) sowie dem Umstand, dass seinem massiv gesteigerten Fluchtvorbringen kein Glauben zu schenken war, hat die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.
Eine Zuerkennung der aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz konnte unterbleiben, insbesondere da diese nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfaltet vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11. 2010, Zl. 2010/16/0100).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten mehrfach wegen Vergehen gegen die gerichtlichen Strafbestimmungen für Suchtgifte rechtskräftig verurteilt.
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er sich trotz einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ und er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht hat. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.05.1996, 96/19/0702; 30.11.2004, 2004/18/0311; 30.09.2015, Ra 2015/21/0054).
Wie umseits unter Punkt A) 3.2.3.2. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegendes Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich und auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten abzuhalten.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig" verurteilt wurde. Mit seinen einschlägigen Verurteilungen nach dem SMG sowie seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" um das Vierfache.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht unangemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von acht Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen genug Spielraum lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Offenkundig steht der Beschwerdeführer der Staatsgewalt gleichgültig gegenüber. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers dem fünfjährigen Einreiseverbot nicht entgegenstehen, da dieser nach wie vor in Nigeria über Familie verfügt und seine privaten Interessen in Österreich so schwach bzw. de facto gar nicht ausgeprägt sind, dass diese nichts an der Dauer des Einreiseverbots zu ändern vermögen.
Damit ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer früheren Rückkehr nach Österreich jedenfalls geringer zu werten ist, als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das verhängte Einreiseverbot dient diesem Interesse, weshalb sohin keine Gründe vorliegen, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von lediglich fünf Jahren noch weiter zu reduzieren.
Es war daher spruchgemäß zu Entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Einwand einer verfassungswidrigen Rechtsmittelbelehrung:
Die Bestimmung zur Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wurden im Hinblick auf die Die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist."
mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, wurden mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 als verfassungswidrig aufgehoben.
Im gegebenen Fall gehörte die nunmehr aufgehobene Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG noch dem Rechtsbestand an und wurde die Beschwerde fristgerecht eingebracht. Es ist daher nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt sein sollte.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2017:I417.2169352.1.00