Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

28.12.2017

Geschäftszahl

I411 1435179-2

Spruch

I411 1435179-2/7.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. MAROKKO, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 06.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt 1). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

3. Der Beschwerdeverführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

4. Mit Erkenntnis des - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, ZI. 1401 1435179-1/28E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.12.2013, ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (5. Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, Suchtmittelgesetz, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat), verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.10.2014, ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB [versuchter Diebstahl] sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2. und 8. Fall) und Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die in der Erstverurteilung ausgesprochene bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2015, ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, 143, (2.Fall) StGB [bewaffneter Raub] sowie wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB [Nötigung] und wegen Paragraph 146, StGB [Betrug] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 2 Jahren und 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anlässlich der Erst- und Zweitverurteilung, die unter einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen worden war, widerrufen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Haftentlassung und Berufung gegen die Strafhöhe. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes

römisch 40 vom 08.09.2016, ZI. römisch 40 , wurde sowohl der Berufung als auch der Beschwerde nicht Folge gegeben und erwuchs das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.12.2015 mit 08.09.2016 in Rechtskraft.

8. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 29.12.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der Interpol Rabat als römisch 40 in Casablanca, Staatsagehörigkeit: Marokko, identifiziert worden ist.

9. Am 07.09.2016 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt INNSBRUCK von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, vollkommen gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.

Auf Vorhalt, dass er nunmehr als römisch 40 in Casablanca, Staatsagehörigkeit: Marokko, identifiziert worden sei, replizierte er, dass sein Name römisch 40 , und er am römisch 40 geboren sei. Er wisse nicht, wer dieser römisch 40 sein solle. Er sei 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist, befinde sich gegenwärtig in Haft und habe eine 16-jährige Freundin, die römisch 40 heiße. Wann sie genau geboren sei, wisse er nicht. Mit römisch 40 habe er eine am 27.03.2016 geborene gemeinsame Tochter namens römisch 40 , die, wie die Mutter des Kindes, österreichische Staatsangehörige sei. Die gemeinsame Tochter lebe bei der Mutter in INNSBRUCK in der "XXXX". Er sei nicht in der Geburtsurkunde der Tochter als Vater eingetragen, er habe aber die Vaterschaft anerkannt. Seit ca. einem Jahr befinde er sich nunmehr in Haft. Nach der Haftentlassung wolle er gemeinsam mit seiner Freundin und Tochter ein neues Leben beginnen. Seine Freundin besuche ihn jeden Dienstag und Donnerstag gemeinsam mit der Tochter in der Haftanstalt. Die Beziehung mit seiner Freundin führe er seit Juli/August 2014. In der Zeit vom 11.06.2015 bis September 2015 habe man gemeinsam bei den Eltern seiner Freundin gewohnt. Von der Schwangerschaft habe er im Juli 2015 erfahren.

Weitere Verwandte habe er in Österreich nicht. Er habe aber viele Freunde. Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei er nicht. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 Anmerkung, der Beschwerdeführer legte dazu einen Nachweis [ÖSD-Karte, XXXX] vor). In Marokko habe er 9 Jahre die Grundschule besucht. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich nie nachgegangen. Er bekomme keine Unterstützung von Österreich. Derzeit laufe ein Gerichtsverfahren wegen der ausständigen Alimente für seine Tochter.

Auf Vorhalt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und der Aufforderung, alle Gründe zu nennen, die dieser Entscheidung entgegenstehen könnten, replizierte er, dass er Unterstützung brauche und er verspreche, ein neues Leben anzufangen. Er habe eine Tochter, er brauche eine Chance.

Die Aufforderung der Organwalterin, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben, lehnte der Beschwerdeführer ab und führte aus: "Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben."

Schließlich führte er aus, dass er in Österreich niemals Opfer von Gewalt, und auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel geworden sei. Seine Tochter sei vollkommen gesund und brauche ihren Vater. Mit Erhebungen in seinem Heimatstaat erkläre er sich einverstanden. Er habe Gelegenheit gehabt, alles zu sagen. Sprach- oder sonstige Verständigungsprobleme habe es während der Einvernahme nicht gegeben. Alles sei korrekt protokolliert worden.

10. Mit Bescheid vom 06.10.2016, ZI. römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.10.2016, entschied die belangte Behörde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Das Recht zum Aufenthalt habe er ab dem 21.10.2014 verloren und wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im Bescheid führte die belangte Behörde in den Feststellungen unter anderem aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er römisch 40 heiße, am römisch 40 in Casablanca geboren und marokkanischer Staatsangehöriger sei.

Er sei ledig und es habe nicht festgestellt werden können, dass er ein Kind in Österreich habe. Die Einreise sei illegal erfolgt und am 05.03.2013 habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 02.05.2013 des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen worden. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde, sei mit Beschluss Anmerkung, gemeint wohl Erkenntnis) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG als unbegründet abgewiesen worden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG sei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei zweimal rechtskräftig verurteilt worden und er leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Haft und sei von staatlicher Unterstützung abhängig. Er gehe keiner geregelten Arbeit nach und sei selbst mittellos. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Verein seien nicht feststellbar und auch nicht behauptet worden. Feststehe, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge, er einen Deutschkurs besucht habe und über ein ÖSD-Zertifikat (Sprachniveau A2) verfüge. Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte seien nicht Feststellbar. Ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor. Umstände, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden, seien nicht feststellbar.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität und seinem Geburtsdatum getätigt habe und er deshalb als Person als unglaubwürdig anzusehen sei. Seine wahre Identität sei von Interpol Rabat zweifelsfrei festgestellt worden. Seine Religionszugehörigkeit, seine Sprachkenntnisse sowie die absolvierte Schulausbildung seien anhand der diesbezüglich gleich bleibenden und daher glaubhaften Aussagen festzustellen gewesen. Ein Nachweis für die Deutschprüfung liege vor. Die strafgerichtlichen Verurteilungen seien dem Strafregisterauszug und den entsprechenden Gerichtsurteilen zu entnehmen. Der behaupteten Vaterschaft bezüglich des gemeinsamen Kindes sei kein Glauben zu schenken, zumal der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente als Nachweis vorgelegt habe, die illegale Einreise ergebe sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Glaubhaft sei auch, dass der Beschwerdeführer weder an einer lebensbedrohlichen psychischen noch an einer physischen Krankheit leide. Der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag vom 05.03.2013 sei mit 08.01.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Marokko gelte als sicherer Herkunftsstaat. Rückkehrhindernisse lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Nachweislich sei er bereits zweimal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Aufgrund der Chronologie und Art der Straftaten sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Weiters ließen die Häufigkeit und die Schwere des Fehlverhaltens deutlich erkennen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu beachten sich den Gesetzen in Österreich anzupassen. Zudem zeige sich, dass seine kriminelle Energie stetig angewachsen sei. Die Straffälligkeit habe zudem auf derselben schädlichen Neigung beruht, nämlich dem Suchmittelhandel.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen und der Beschwerdeführer einen solchen Sachverhalt auch nicht geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass seine Tochter am 27.03.2016 geboren worden sei. Die Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hätten jedoch durch die Einholung der Geburtsurkunde und eines Melderegisterauszuges ergeben, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft nicht anerkannt habe bzw. er nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen sei. Daher habe nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des Kindes sei. Ein Indiz, dass tatsächlich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe, liege nicht vor. Vielmehr versuche der Beschwerdeführer durch die Gründung einer Lebensgemeinschaft vollendete Tatsachen zu schaffen, um seinen Aufenthalt in Österreich mit allen Mitteln zu erzwingen. Jedenfalls sei zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung absehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht erlange. Zudem scheine er der Beziehung keine große Bedeutung zuzumessen, zumal er sich durch sein kriminelles Verhalten wiederholt in Haft befinde und sohin ein tägliches Miteinander ausgeschlossen sei. Die Vaterschaft sei gänzlich unbewiesen. Auch lägen keine Hinweise vor, wonach er tatsächlich mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt lebe oder gelebt habe, während sich aus dem Gästebuch der Justizanstalt jedoch schon ergäbe, dass er regelmäßig Besuch von einer Frau mit dem Namen XXXXbekomme.

Ein besonderes Naheverhältnis oder gar ein schützenswertes Familienleben sei daraus jedoch nicht abzuleiten. Auch sei ins Kalkül zu nehmen, dass der Partnerin des Beschwerdeführers der ungewisse Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers beim Eingehen der Beziehung bewusst gewesen sein musste. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestehe kein Hinweis auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die Einreise sei am 05.03.2013 illegal erfolgt und der Beschwerdeführer habe sein Aufenthaltsrecht während des Beschwerdeverfahrens aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen verloren. Anhaltspunkte für besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich lägen nicht vor und seien auch nicht behauptet worden. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, befinde sich derzeit in Strafhaft und verfüge nicht über die Mittel, um seinen Unterhalt zu sichern. Er habe einen Deutschkurs samt Prüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Das bisherige Aufenthaltsrecht basiere lediglich auf einem letztlich zu Unrecht gestellten Asylantrag. Die vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Besondere Integrationsaspekte seien nicht realisiert worden. Der Beschwerdeführer sei erst seit drei Jahren in Österreich aufhältig. Hingegen sei er in Marokko geboren und sozialisiert worden, habe dort eine Schulausbildung absolviert und sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 aufgehalten. Eine Entwurzelung im Herkunftsstaat sei nicht anzunehmen. Die behauptete Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei in Anbetracht des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Schwere der in Österreich begangenen Straftaten nicht geeignet, ein schützenswertes Privat- oder Familienleben zu begründen. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, zumal auch keine Abschiebungshindernisse im Hinblick auf Marokko vorlägen. Die Abschiebungshindernisse seien auch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 bereits geprüft und als nicht vorliegend festgestellt worden.

Zu Spruchpunkt römisch zwei und römisch fünf erwog die belangte Behörde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, zumal die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit liege und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei.

Im Hinblick auf den Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch drei) verwies die belangte Behörde auf Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner (wiederholten) Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) ab dem 21.10.2014 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren habe.

Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier verwies die belangte Behörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 16.12.2013 sowie vom 21.10.2014 und darauf, dass die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt seien. Diese Straftaten indizierten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hinsichtlich des Gesamtverhaltens und der Gefährdungsprognose wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise hauptsächlich seinen kriminellen Handlungen gewidmet, und dabei steigende kriminelle Energien an den Tag gelegt habe. Im seinem Verhalten sei erkennbar, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Trotz rechtskräftiger Verurteilung habe er eine neuerliche Straftat gesetzt. Weder habe die spezial- noch die generalpräventive Wirkung der Strafe bei ihm Wirkung gezeigt, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung weitere Straftaten begehe. Das Einreiseverbot sei zum Schutz der Gesellschaft dringend geboten. Suchmitteldelinquenzen stellten insbesondere auch aufgrund der hohen Wiederholungsgefahr ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und seien von einem besonderen Maß an Gefährlichkeit getragen. Weitere Straftaten dieser Art seien unbedingt zu verhindern. Keinesfalls könne eine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe seinen bisherigen Lebensunterhalt aus Erlösen von Suchtmittelgeschäften bestritten. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigten. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer sei notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend erforderlich.

11. Mit den Verfahrensanordnungen vom 11.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und wurde dem Beschwerdeführer eine verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen.

12. Der Bescheid, die Verfahrensanordnungen sowie ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 17.10.2016 zugestellt.

13. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016, am darauffolgenden Tag einlangend bei der belangten Behörde, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien (Vollmacht angeschlossen) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst wurde im Beschwerdeschriftsatz aufgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde. Die Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, weil ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit geraumer Zeit, nämlich seit Sommer 2014 eine Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind. Er habe sich aufgrund der fehlenden Dokumente nicht in die Geburtsurkunde eingetragen lassen können. Weshalb die Behörde ihm hinsichtlich seiner Angaben zu seinem Privat- und Familienleben keinen Glauben schenke, sei nicht ersichtlich. Ebenso sei nicht ersichtlich, warum die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nicht weitere Nachforschungen angestellt habe. Zudem liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Der Beschwerdeführer verfüge auch über ein schützenswertes Privatleben in Österreich, dies habe er während seiner Einvernahme auch mehrfach betont. Es werde nicht verkannt, dass er in Österreich mehrfach straffällig geworden sei. Er sei jedoch gewillt, nach seiner Haftentlassung sein Leben für seine Lebensgefährtin und vor allem für seine Tochter zu ändern. Derzeit bereite er sich auf die B1-Deutschprüfung vor. Er befinde sich seit 2013 in Österreich. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass er im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit hätte, von seiner Familie Unterstützung zu erhalten, verkenne sie, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Seine Familie habe zudem auch schon während der Zeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Marokko in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Die Rückkehr nach Marokko würde ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage bringen. Des Weiteren habe die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung auf das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes gestützt. Das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot von sieben Jahre stehe in keinem Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer begangenen Taten. In Anbetracht der wirtschaftlich ausweglosen Situation in Marokko und der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich erscheine die Dauer des Einreiseverbotes jedenfalls als zu lange, da ihm damit der Aufenthalt in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwehrt werde. Es liege keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht mit den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich in Einklang zu bringen und greife auf unverhältnismäßige Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers ein.

14. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und mit Wirkung 02.10.2017 der Gerichtsabteilung I411 zugewiesen.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt.

1.2. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, er ist volljährig, gesund, unverheiratet und arbeitsfähig. Seine Identität steht fest. Er hat keine Sorgepflichten.

Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und er verfügt - von Hauptwohnsitzmeldungen in österreichischen Haftanstalten, von einer Nebenwohnsitzmeldung in einem Polizeianhaltezentrum sowie von vier Obdachlosenmeldungen abgesehen - über keine weiteren Wohnsitzmeldungen im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 unter wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Identität sowie zu seinen Fluchtgründen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013 gemäß den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die dagegen erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren zu Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.12.2013, ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (5. Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, Suchtmittelgesetz, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat), verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.10.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB [versuchter Diebstahl] sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2, und 8. Fall) und Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die in der Erstverurteilung ausgesprochene bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, 143, (2.Fall) StGB [bewaffneter Raub] sowie wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB [Nötigung] und wegen Paragraph 146, StGB [Betrug] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 2 Jahren und 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe anlässlich der Erst- und Zweitverurteilung, die unter einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen worden war, widerrufen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Haftentlassung und Berufung gegen die Strafhöhe. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2016, ZI, römisch 40 , wurde sowohl der Berufung als auch der Beschwerde nicht Folge gegeben und erwuchs das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2015 mit 08.09.2016 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 17.09.2013 bis 16.12.2013, vom 06.08.2014 bis 07.08.2014 und vom 02.09.2014 bis 11.06.2015 in österreichischen Justizanstalten Haft.

In der Zeit vom 11.09.2015 bis 24.09.2015 befand er sich in einem österreichischen Polizeianhaltezentrum in Haft.

Der Beschwerdeführer befand sich ohne Unterbrechung seit 03.10.2015 in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft und wurde am 15.12.2017 aus der Strafhaft entlassen.Entgegen der vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er der leibliche Vater der am 24.03.2016 geborenen römisch 40 ist.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - weder mit der Kindesmutter römisch 40 noch mit ihrer Tochter römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführer nach Marokko ihn nicht in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden ist.

Auch bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,). Einer Abschiebung nach Marokko steht auch keine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Festgestellt wird, dass sich die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Einsicht- und gleichzeitigen Stellungnahme vorgelegten Länderfeststellungen betreffend Marokko inhaltlich mit jenen im angefochtenen Bescheid decken. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Marokko) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen weder im Administrativ- noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten.

Marokko gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich und das Zentrale Fremdenregister. Ebenso wurden Vollzugsinformationen bei der zuständigen Justizanstalt eingeholt.

2.2. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht - wie unten auszuführen sein wird - keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Administrativbehörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.3. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Ausführungen des Bundeskriminalamtes im Schreiben vom 29.12.2015. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Administrativerfahren. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.4. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sowie wegen weiterer Verbrechen und Vergehen nach dem Strafgesetzbuch straffällig und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den vorliegenden Gerichtsurteilen. Auch zeigt sich, dass der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit von verschieden Personen, regelmäßig aber von seiner behaupteten Freundin Besuch in der Justizanstalt erhält.

2.5. Zu den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers und seiner Situation nach der Rückkehr: Hervorzustreichen ist, dass der Beschwerdeführer mit den Behauptungen, er führe mit einer 17-jährigen Österreicherin eine Lebensgemeinschaft und er sei der Vater ihrer am 27.03.2016 geborenen Tochter zu argumentieren versucht, dass er deshalb über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge und dieses Familienleben einer Abschiebung nach Marokko entgegenstünde. Wie bereits von der belangten Behörde diesbezüglich bereits zu Recht erwogen, hat der Beschwerdeführer diesbezüglich im Administrativverfahren keinerlei Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zur Vorlage gebracht, sondern die Vaterschaft bloß behauptet.

Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer, obwohl er durch eine Rechtsberaterin vertreten ist und sohin über die Bedeutung entsprechender Beweismittel zu seinem behaupteten Familienleben Bescheid wissen muss, eine Bescheinigung bezüglich seiner behaupteten Vaterschaft bzw. bezüglich eines tatsächlich bestehenden Familienlebens nicht vorlegen können und auch keine diesbezüglichen Beweisanbote gestellte. Aus der von der belangten Behörde eingeholten Geburtsurkunde der angeblichen Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich nichts Gegenteiliges, zumal dort kein Vater eingetragen wurde. Dass eine Eintragung der Vaterschaft - wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet - nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfüge, ist nicht nachvollziehbar, zumal es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, sich entsprechende Dokumente aus seinem Herkunftsstaat schicken zu lassen bzw. sich allenfalls rechtzeitig die erforderlichen Dokumente von der Botschaft des Königreichs Marokko in Wien zu besorgen.

Aus dem rezenten Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 , ZI. römisch 40 , vom 08.09.2016 geht eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ledig ist und er keine Sorgepflichten hat (AS 1188), sodass in der Gesamtschau den Erwägungen der belangten Behörde beizutreten ist, dass sich die behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht feststellen lässt.

Insoweit der Beschwerdeführer behauptete, dass er in der Zeit vom 11.06.2015 bis September 2015 eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin geführt und mit ihr gemeinsam gewohnt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer laut aktuellem Melderegisterauszug in der Zeit vom 02.09.2014 bis 11.06.2015 in einer Haftanstalt befunden hat und er anschließend ab dem 22.06.2015 bis 11.09.2015 als "obdachlos" gemeldet war bzw. er in weiterer Folge vom 11.09.2015 bis 24.09.2015 in einem Polizeigefangenhaus gemeldet war. Vom 03.10.2015 bis 15.12.2017 befand er sich ununterbrochen in Haft. Damit gilt die Behauptung des Beschwerdeführers als widerlegt, wonach er (zumindest) in der Zeit 11.06.2015 bis September 2015 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner behaupteten Freundin gelebt haben will. Diese Fakten sprechen auch gegen ein tatsächlich bestehendes Familienleben beim Beschwerdeführer.

Zugleich wird auch die Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen bzw. die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ad personam in Bezug auf sein Vorbringen erheblich erschüttert und es ist der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, wonach für die Annahme eines schützenswerten Familienlebens kein Raum bleibt, sondern davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wie zutreffend von der belangten Behörde erwogen - durch seine unsubstantiierten Behauptungen Fakten zu schaffen versucht, die ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich verschaffen sollen. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer regelmäßig von seiner behaupteten Freundin Besuch in der Justizanstalt erhalten hat, nichts zu ändern.

Insoweit im Beschwerdeschriftsatz der Befürchtung Ausdruck verliehen wird, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Kontakt zu seiner in Marokko lebenden Familie und er gerate im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers unbestrittener Weise nach wie vor in Marokko leben. Insofern steht es dem Beschwerdeführer offen, nach seiner Rückkehr seine familiären und auch sonstigen sozialen Kontakte wieder zu reaktivieren, schließlich hat der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat erst im Jahr 2013 verlassen. Er hat dort die Schule besucht und dort seine Enkulturation und Sozialisation erfahren. Zudem ist der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig und es ist ihm - letztlich auch mit den in Europa gewonnenen Erfahrungen und Sprachkenntnissen - möglich und zumutbar, sich durch Aufnahme einer Arbeit - allenfalls einfachen Hilfstätigkeiten - seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu erwirtschaften. Auch die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht im offen.

Wie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015 bereits hervorgeht, bestand für den erkennenden Richter zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Raum für die Annahme einer wie immer gearteten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Marokko.

Schließlich gilt noch zu betonen, dass es sich bei dem Königreich Marokko - wie oben festgestellt - um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, in dem keine kriegerischen Auseinandersetzungen oder sonstige bewaffnete Konflikte herrschen.

2.6. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen keine entscheidungserheblichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Marokko, die einer ständigen Beobachtung durch die Staatendokumentation und auch des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt, in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur anzuwendenden Rechtslage:

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG sowie Paragraph 9, BVA-VG sowie Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. (2)

[...]

Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

Schutz des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Fieimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 55, Abs. la Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5 und Absatz 6, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten:

"Verbot der Abschiebung

Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre {"Art". 33 Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ..

Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Einreiseverbot

Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil):

Da das Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, ZI. 1401 1435179-1/28E, gemäß den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer - wie zutreffend von der belangten Behörde konstatiert - in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK; selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte.

Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und er hält sich erst seit (spätestens) 05.03.2013 im Bundesgebiet und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt wegen Verbrechens- und Vergehenstatbeständen nach dem Suchmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Insgesamt hat er den überwiegenden Teil seines bisherigen Aufenthalts in Österreich in Haft verbracht. Er spricht Deutsch lediglich auf dem Niveau A1 und war - von Wohnsitzmeldungen in Haftanstalten bzw. einem Polizeianhaltezentrum abgesehen - zu keinem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er ging auch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach, gehörte keinem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation im Bundesgebiet an.

An der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, vermag auch die (bloße) Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine 17-jährige Freundin und mit ihr eine gemeinsame Tochter, nichts ändern.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen( vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, ZI. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSIg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde").

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, ZI. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, ZI. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zi. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, ZI. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, ZI. 2013/22/0246).

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Marokko zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, ZI. 1401 1435179-1/28E, zu verweisen, wo (im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, AsylG 2005) der erkennende Richter unter anderem das Nachfolgende ausgeführte: "[...Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - noch minderjährig ist oder ob er - wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht - bereits die Volljährigkeit erlangt hat, ist aus seinem Vorbringen nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - "reale Gefahr" im Sinne des Artikel 3, EMRK (wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf) droht vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.04.2006, ZI 2006/19/0673).

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in Marokko Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgesteilt werden. In Marokko herrscht - entgegen seiner Behauptung, die Lage in Marokko sei außerordentlich unsicher, - weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation vor, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.

Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde, arbeitsfähige und volljährige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. In Marokko mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den privaten Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird bestreiten können.

Selbst wenn man unterstellt, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, verfügt er im Fall seiner Rückkehr - entsprechend seinen Angaben - zwar nicht über ein aus einer (in Marokko noch üblichen) Großfamilie bestehendes soziales Netz; er kann jedoch insbesondere mit der (nicht nur finanziellen) Unterstützung seiner "kranken" Mutter; die ihn bis zu seiner Ausreise versorgt hat; rechnen (wobei Zweifel über ihre Erkrankung angebracht sind, weil der Beschwerdeführer ihren Krankheitszustand erst bei der dritten Einvernahme und dabei erst auf Nachfrage der ihm zur Seite gestellten Rechtsberatung erwähnte und auch keine näheren Angaben dazu gemacht hat). Zudem wäre es wohl auch möglich, dass er, zumindest vorübergehend, von seinem - entsprechend seinen Angaben noch lebenden - Vater Unterstützung (auch materieller Natur) erhält.

Im allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der marokkanischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. In Marokko bestehen auch NGOs und auch religiös-karitative Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrern; davon, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er minderjährig wäre, davon ausgeschlossen wäre, kann nicht ausgegangen werden.

Durch eine Rückführung nach Marokko wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Heimatstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Marokko für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen."

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen im bezeichneten Erkenntnis ist zu konstatieren, dass sich der abschiebungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers seit Erlassung dieses Erkenntnisses weder im Hinblick auf die Länderberichte noch im Hinblick die Person des Beschwerdeführer entscheidungserheblich verändert hat.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und arbeitsfähig. Er spricht die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und ist - trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit - mit den Grundzügen der Kultur, der Gesellschaft und der Arbeitswelt in Marokko noch vertraut. Eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Herkunftsstaat - auch unter der Annahme fehlender familiärer Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich und auch zumutbar. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen handelt es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat vergleiche Paragraph eins, Ziffer 9, HStV).

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Dies ist gegenständlich der Fall, zumal die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - wie nachfolgend unter Punkt 3.3.6. ausgeführt - zu Recht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt worden war.

Sohin erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins l des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt Ill des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen (Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit.). Ein Fremder ist unter anderem straffällig geworden, wenn mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit). Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 21.10.2014 zum zweiten Mal wegen einer Vielzahl von Suchmitteldelikten rechtskräftig verurteilt und wurde ihm der Verlust des Aufenthaltsrechtes durch die Verfahrensanordnung vom 07.09,2016 mitgeteilt, sodass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt lIl des angefochtenen Bescheides als unbegründet erweist und sie gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides):

Zunächst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG vorliegen. Zum einen hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Zum anderen weist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich drei rechtskräftige Verurteilungen wegen Verbrechens- und Vergehenstatbeständen nach dem Suchmittelgesetz (Suchtmittelhandel) sowie dem Strafgesetzbuch (Sachbeschädigung, Betrug, bewaffneter Raub, Nötigung) auf und es ist der von der belangten Behörde angestellten Gefährlichkeitsprognose, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sowie der daran anknüpfenden Interessensabwägung nicht entgegenzutreten, zumal die belangte Behörde ihre Beurteilung entsprechend der in der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommen hat (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Der im Administrativerfahren noch unberücksichtigt gebliebenen strafgerichtlichen Verurteilung vom 17.12.2015 durch das Landesgerichtes römisch 40 , ZI. römisch 40 (Eintritt der Rechtskraft am 08.09.2016), lag folgender erwiesener Sachverhalt zugrunde:

"In der Nacht zum 03.10.2015 fuhr römisch eins. K. Die beiden Angeklagten mit dem Taxi von Innsbruck nach Wörgl. Als Fahrpreis vereinbarte A. F. W. Mit dem Taxifahrer K. einen Betrag in Flöhe von Euro 100.

W. gab dabei vor; er sei willens und in der Lage den vereinbarten fuhr Lohn zu bezahlen, dies, obwohl er nicht über genügend Barmittel verfügte. Dadurch täuschte er den Taxilenker römisch eins. K., welcher die gewünschte Fahrt durchführte und für die Fahrt nicht entlohnt wurde.

A. F. W. hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er den vereinbarten Preis nach der Fahrt nicht bezahlen wird können und er dadurch unrechtmäßig bereichert wird. Nicht festgestellt werden kann, ob S. A. Anmerkung dabei handelt es sich um den Beschwerdeführer und seinen damals verwendeten Alias-Namen) ebenfalls den Taxilenker täuschte und den Vorsatz hatte, sich unrechtmäßig zu bereichern.

Während der Fahrt saß A. F. W. am Beifahrersitz und S. A. auf der anderen Sitzreihe des Taxifahrzeuges. Auf dem Weg nach Wörgl hielt K. das Taxi auf Geheiß der beiden Angeklagten bei einer Tankstelle in Hall an, da diese Vorgaben, im Tankstellenshop Getränke kaufen zu wollen. Tatsächlich nahm S. A. in der Tankstelle den dortigen Berechtigten 2 Flaschen Malibu unerhobenen Wertes weg, ohne diese zu bezahlen. Er hatte dabei die Absicht, sich um den Wert der beiden Getränke unrechtmäßig zu bereichern.

ln Wörgl angekommen blieb K. auf Geheiß des Zweitangeklagten auf Höhe des Hauses A. 2 stehen und der Zweitangeklagte verließ das Taxi. K. und A. Warteten beim Taxi ca. 15 Minuten auf die Rückkehr des W. Ais dieser zum Taxi zurückkam, sprach er mit dem Erstangeklagten auf Arabisch. In weiterer Folge gelang es W., unbemerkt die Geldtasche des Taxilenkers aus dem Fach der Fahrertüre zu entnehmen. K. bemerkte dies jedoch bald und konnte die Geldtasche wieder an sich bringen und klemmte sich diese unter einen Arm. Er nahm sein Handy zur Hand um die Polizei verständigen zu können. Daraufhin schlug S. A. dem K. das Handy aus der Hand und verhinderte so, dass dieser die Polizei anrufen kann. Beim Schlag des A. gegen das Handy des K. kam es diesem darauf an, K. mit Gewalt daran zu hindern, sein Handy zu benützen, um bei der Polizei anzurufen.

Gleich darauf versuchte S. A., römisch eins. K. die Geldtasche unter dem Arm herauszuziehen, was K. jedoch verhindern konnte. K. nahm seinen Gürtel von der Hose, um sich gegen allfällige weitere Angriffe zur Wehr setzen zu können. S. A. War nach mehreren angedeuteten Versuchen die Flasche Malibu, welche er in der Hand hielt, gegen die Brust des K.

Aufgrund der Schmerzen infolge des wuchtigen Anpralls zuckte K. zusammen und wurde daraufhin gleich von A. F. W. Von hinten um den Hals erfasst und in den Würgegriff genommen. A. S. versuchte, ein größeres Teil der am Boden zerbrochenen Glasflasche zu ergreifen, um K. damit weiter angreifen zu können. K. konnte dies jedoch verhindern, indem er das Teil mit seinen Füßen weg stieß. Da K. aufgrund des Würgegriffes des W. keine Luft mehr bekam, sagte er, die beiden Angeklagten sollen die Geldtasche nehmen, er werde sich nicht wehren. Während W. ihn weiter würgte, nahm A. dem K. die Geldtasche weg. K. wurde aufgrund von Sauerstoffmangel bewusstlos und stürzte zu Boden. Als er kurze Zeit später wieder zu Bewusstsein kann, machten sich beide Angeklagten über seiner Geldtasche zu schaffen, nahmen das darin verwahrte Bargeld in Höhe von zumindest Euro 300, warfen die Geldtasche zu Boden und flüchteten.

Die Angeklagten handelten in der Absicht, sich durch die Wegnahme des Bargeldes zu bereichern. Es kam ihnen gerade darauf an, K. durch versetzen eines wuchtigen Wurfes mit einer Flasche und dem Bürgen bis zur Bewusstlosigkeit, sohin mit Gewalt und unter Verwendung der Flasche als Mittel, die Abwehrfähigkeit des K. herabzusetzen, Bargeld wegzunehmen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Die beiden Angeklagten handelten dabei im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter. Dies wussten sie und wollten es auch.

K. erlitt durch den Angriff eine Schädelprellung, eine Brustkorbprellung, eine Prellung des Unterarms und des Halses sowie eine Rissquetschwunde im Bereich des Hinterkopfes. Weiters wurde seine Brille beschädigt. Er war aufgrund starker Schmerzen im Brustbereich mehrere Tage arbeitsunfähig."

ln der Zusammenschau der rechtskräftigen Erst-, Zweit- und Drittverurteilung des Beschwerdeführers zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer trotz des bereits erlitten Haftübels und der bei der Erstverurteilung (16.12.2013) zum Großteil bedingt ausgesprochenen Haftstrafe und sowie des Ausspruchs einer Probezeit von 3 Jahren nicht davon abhalten ließ, weitere Strafdelikte zu verwirklichen, sodass er sich am 21.10.2014 neuerlich wegen versuchten Diebstahls und einer Vielzahl von Suchmitteldelikten vor einem Landesgericht verantworten musste und diesbezüglich (neuerlich) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde.

Weder die Erst-, noch die Zweitverurteilung führte beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung herbei. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer steigerte seine kriminellen Energien im Zusammenwirken mit einem weiteren marokkanischen Staatsangehörigen, indem er - wie oben ausgeführt - einen bewaffneten Raubüberfall, eine Nötigung und einen Betrug verwirklichte und deshalb rechtskräftig zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

In den Blick zu nehmen ist auch, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und bereits nach kurzer Zeit - nämlich spätestens am 15.08.2013 - im Suchtmittelmilieu straffällig geworden ist. Seinen Asylantrag stellte der Beschwerdeführer zudem in missbräuchlicher Absicht, indem er einerseits nicht glaubhafte Fluchtgründe und andererseits eine falsche Identität vorbrachte.

Der Beschwerdeführer schreckte auch nicht davor zurück, bewusst eine wahrheitswidrige Identität vor der Polizeibehörde und auch vor dem Strafgericht anzugeben, dies wohl auch deshalb, um in Privilegierung des Jugendgerichtsbarkeit zu gelangen und so eine geringere (Freihheits-)Strafe zugemessen zu bekommen. Schließlich sind auch unter diesem Aspekt die bisher verhängten Freiheitsstrafen vom Strafgericht ausgesprochen worden, ohne dass der Beschwerdeführer dabei seine tatsächliche Identität und sein tatsächliches Alter bekannt gegeben hätte.

Hervorzustreichen ist auch, dass der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung und - von der Haftanstalt abgesehen - ohne Wohnsitz ist, er die deutsche Sprache nur unzureichend beherrscht und eine Integration in Österreich sohin in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nicht festzustellen war. Zudem ist der Beschwerdeführer de facto mittellos, sodass vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür er erkennen sind, der Beschwerdeführer werde - wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet - nach seiner Haftentlassung tatsächlich "sein Leben ändern".

Vielmehr erscheint es - insbesondere unter Einbeziehung der Ausführungen im Urteil vom 17.12.2015 bzw. dem Urteil des Oberlandesgerichtes vom 08.09.2016 - als sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung aufgrund seines bisher an den Tag gelegten Charakterbildes und seiner problematischen Lebensumstände in Österreich (kein Wohnsitz, Mittellosigkeit, kein Aufenthaltsrecht, keine tiefergehende gesellschaftliche und soziale Integration, keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, Verbindungen zum Suchtmittelmilieu etc.) in sein bisheriges Verhaltensmuster zurückfällt und er auch in Zukunft in Österreich neuerlich straffällig wird.

Hervorzuheben ist in diesem Kontext die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität und bei einem bewaffneten Raub um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Es besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der

Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und gegen fremdes Vermögen ausgeht.

Das in den Strafurteilen beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers - der rasche Rückfall trotz Erstverurteilung und bedingter Haftentlassung, das Zusammentreffen von Verbrechen- und Vergehenstatbeständen, das Zusammenwirken mit anderen Tätern, kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, dem wiederholten Handel mit Suchtgiften - lässt nicht erwarten, dass diese Gefahr in Zukunft nicht mehr besteht.

Auch die Behauptung eines angestrebten Gesinnungswandels kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Beschwerdeführer erst am 15.12.2017 aus der Haft entlassen wurde und somit noch kein Zeitraum für die Berücksichtigung einer anfälligen Phase des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Ein solches Wohnverhalten in Freiheit wäre jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH in erster Linie maßgeblich für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung (VwGH vom 25.02.2016, ZI. Ra 2016/21/0022, Rn. 14).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Eigentumskriminalität sowie der Verhinderung der Straftaten gegen Leib und Leben und der Freiheit von Menschen entgegen; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 12.03.2002, ZI. 98/18/0260, vom 18.01.2005, ZI. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, ZI. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, ZI. 2013/22/0246).

Wie die belangte Behörde feststellte, hat der Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ist er hier weder beruflich noch sozial verankert. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft behauptet.

Die vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit im vorliegenden Beschwerdefall zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers für eine gewisse Zeit aus. Ein Eingriff in ein allfällig vorhandenes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.

Diesem Ergebnis wird in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, wenn dort bloß formelhaft und, ohne dies auch nur im Ansatz zu konkretisieren, ausgeführt wird, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Familien- und Privatleben in Österreich und anderen EU/EWR-Staaten darstelle, während aber im Beschwerdeschriftsatz im Hinblick auf das behauptete Privat- und Familienleben in Österreich keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden.

Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, welche maßgeblichen Faktoren zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einer (früheren) Einreise und einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hätten führen können, zumal auch das vom Beschwerdeführer behauptete Familienleben nicht festzustellen war.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht (...) zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Alleine mit seiner Erstverurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten (8 Monate bedingt) überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" deutlich. Darüber hinaus erfolgte ein Widerruf der teilbedingten Strafnachsicht und wurde der Beschwerdeführer sowohl am 21.10.2014 zu 6 Monaten und am 17.12.2015 (rechtskräftig am 08.09.2016) zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer "sein Leben ändern" wolle - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von 7 Jahren zu reduzieren.

Die 7-jährige Dauer des Einreiseverbotes findet auch entsprechende Deckung im Rahmen des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff das Privat- und Familienleben hält sich in engen Grenzen, zumal das behauptete Familienleben nicht festgestellt worden konnte und sich der Beschwerdeführer im Übrigen, nach illegaler Einreise und missbräuchlich gestelltem Asylantrag ohnehin erst seit (spätestens) 05.03.2013 im Bundesgebiet aufhält und den überwiegenden Teil seines bisherigen Aufenthaltes aufgrund zahlreicher Straftaten im Bundesgebiet in österreichischen Haftanstalten verbracht hat.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie sich aus den Ausführungen zum Einreiseverbot ergibt, liegt die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und ist sie auch erforderlich.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.

Die belangte Behörde ist auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Marokko keiner asylrelevanten Verfolgung oder existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde und hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leide und über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, wie ihn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Zwar hat der VwGH bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt {VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Allerdings hat er auch festgestellt, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrags - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH vom 25.02.2016, ZI. Ra 2016/21/0022).

Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (Hinweis E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039).

Diese Voraussetzung ist in vorliegendem Fall erfüllt. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unter Einräumung von Parteiengehör in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt und die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nachvollziehbar offengelegt.

In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umstände hätten angesichts des hier ganz eindeutig gelagerten Falls zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung geführt vergleiche oben unter Punkt römisch zwei. ); ihnen fehlt daher die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag.

Im Lichte dessen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:I411.1435179.2.00