BVwG
28.12.2017
I405 1252778-2
I405 1252778-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Gambia alias Mali, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zl. 821480906-1566775, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 05.03.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag.
2. Bei der am 26.03.2004 durch das Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme brachte der BF zu seinen Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass sein Bruder, welcher sein einziger Angehöriger in Mali gewesen sei, ihn dazu hätte zwingen wollen, einer kriminellen Gruppe namens Touaret beizutreten. Sein Bruder habe ihm ständig gedroht, ihn umzubringen, wenn er sich nicht dieser Gruppe anschließe.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2004, Zl. 04 03.787-BAW, wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Wesentlichen führte das Bundesasylamt in der Bescheidbegründung aus, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien.
4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF wegen versuchten Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3, erster Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2006, wurde die Berufung des BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde in Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 zulässig sei. Zugleich wurde der BF in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Beschied wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde zu Recht von einem unglaubhaften Vorbringen des BF ausgegangen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
7. Am 06.08.2012 wurde der BF in Basel, Schweiz aufgegriffen und es wurde nach einer EURODAC-Abfrage festgestellt, dass der BF bereits in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
8. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 die Überstellung des BF via Luftweg von der Schweiz nach Österreich am 15.10.2012 angekündigt.
Der BF wurde am 16.10.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, dass er nach der Abweisung seines Asylantrages im Jahr 2006 Österreich verlassen habe und sich dann drei bis vier Jahre in Italien aufgehalten habe. In Italien habe er am Bau und in der Landwirtschaft gearbeitet. Danach sei er in die Schweiz gereist, wo er sich bis zu seiner Abschiebung aufgehalten habe. Seine Fluchtgründe seien immer noch dieselben. Er habe Mali verlassen, da sein Bruder bei den Rebellen namens Touret gewesen sei und gewollt habe, dass der BF diese auch beitrete.
9. Am 22.10.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt bezüglich der Zulassung seines Verfahrens einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, dass sein Halbbruder ihm im Jahr 2003 gesagt habe, er solle den Rebellen beitreten. Der BF habe dies abgelehnt. Daraufhin habe sein Halbbruder ihn mit dem Tode bedroht. Im Dezember 2003 sei er von seinem Bruder geschlagen worden und dieser habe ihm auch damit gedroht, dass wenn er das nächste Mal nachhause käme, er ihn umbringen würde. Daraufhin habe der BF das Land verlassen. Nachgefragt, ob der BF alle Fluchtgründe vorgebracht habe, gab dieser an, dass er aus der Region Gao stamme und dort derzeit ein Bürgerkrieg herrsche, weshalb er nicht zurückkehren könne.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF wegen teils versuchten teils vollendeten gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF wegen versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
12. Ein von Dr. römisch 40 durchgeführtes Sprachgutachten vom 20.02.2014 ergab zusammenfassend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der BF in Mali geboren oder auch nur hauptsozilaisiert worden sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei eine Hauptsozialisierung des BF in Gambia festzustellen.
13. Am 13.12.2016 gab der MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, seine Vertretungsvollmacht dem - zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden. BFA) bekannt.
14. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu seiner Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.
15. Am 29.03.2017 wurde der BF von einer Organwalterin des BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Personalien wiederholte er seine bisherigen Angaben. Er könne keine Beweismittel - insb. auch gambische Personendokumente – in Vorlage bringen. Er sei Staatsbürger von Mali, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinke, moselmischen Glaubens, geschieden und Vater eines zwölfjährigen Sohnes, welcher in Mali leben würde. In seinem Heimatdorf habe er 9 bis 10 Jahre die Schule besucht. Schon während der Schulzeit habe er gemeinsam mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater ca. 70- 80 Jahre alt und würde in seinem Heimatdorf wohnen. Seine Mutter sei bereits 2007 verstorben. Er habe auch eine Schwester und einen Halbbruder namens Lamin. Seine Schwester würde zusammen mit ihrer Familie im Senegal leben und stehe er mit ihr im regelmäßigen Kontakt. Befragt, wer Adema sei, gab der BF an dass es sich hierbei auch um einen Halbbruder handle.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, sein Halbbruder Lamin wolle, dass der BF sich einer Gruppe namens Touaret anschließe. Sein Halbbruder hätte ihn töten wollen, da er sich dieser Gruppe nicht anschließen wollte. Sein anderer Halbruder namens Adema habe sich der Gruppe angeschlossen. Nachgefragt gab der BF an, dass sein Halbruder Lamin ihn nie gemocht habe und er immer Probleme gemacht habe.
Befragt, wo sich sein Halbbruder Lamin derzeit aufhalte, gab der BF an, dass er es nicht wisse, jedoch haben sein Vater und seine Schwester gemeint, dass er von beiden Halbbrüdern noch immer gesucht werde und sich dieser in Seghou in Mali aufhalten würden. Nachtgefragt, ob es noch andere Gründe gäbe, weshalb der BF seinen Heimatstaat verlassen habe, bejahte er dies.
16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 16.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52
Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Im Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen,dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt werde.
In den Feststellungen des Bescheides führte das BFA unter anderem aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF Staatsangehöriger von Mali sei. Der BF stamme aus Samba Musus, North Bank, Gambia und sei Staatsangehöriger von Gambia. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Mandinke, moslemischen Glaubens, gesund und spreche Englisch und Mandinka und habe gute Schriftkenntnisse in Arabisch. Er habe 9 bis 10 Jahre die Schule besucht und habe auch schon während der Schulzeit zusammen mit seinem Vater auf dem Familienbesitz in der Landwirtschaft gearbeitet. Der BF habe 2003 geheiratet und die Ehe sei 2004 wieder geschieden worden. Aus dieser Ehe stamme ein Kind. Der Vater des BF, seine Schwester, weitere Verwandtschaft sowie auch seine Ex-Frau und sein Sohn würden in Gambia und im Senegal leben.
In Österreich habe der BF keine Verwandten und keine privaten Interessen. Er sei in keinem Verein tätig, sei nicht berufstätig und habe bis 07.11.2017 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er sei fähig eine einfache Konversation in Deutsch zu führen. Der BF sei straffällig geworden und verbüße derzeit eine Haftstrafe.
Es könne nicht festgestellt werden, weshalb der BF sein Herkunftsland verlassen habe. Des Weiteren könne nicht festgestellt werden, dass der BF von seinen Halbbrüdern Lamin und Adema verfolgt werde. Sein Vorbingen beziehe sich auf eine unbekannte Gruppe in Mali.
Im Falle seiner Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Gambia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet und habe in Europa die Fähigkeiten des Malerhandwerks erlernt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass in den Staaten, in welchen die Verwandtschaft des BF lebe, Freizügigkeit herrsche und dass einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Gambia nichts entgegenstünde.
Auf den Seiten 14 bis 33 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Gambia und setzte sich dabei mit den folgenden Themen auseinander: Neuste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen, Politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Wehrdienst, Allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, Todesstrafe, Religionsfreiheit, Ethnische Minderheiten, Frauen/Kinder, Homosexuelle, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde hinsichtlich der Feststellung zur Person des BF, dass zusammenfassend aus den Angaben des BF in den niederschriftlichen Einvernahmen und aufgrund des ausführlichen Gutachtens vom 15.02.2014 sich ergeben würde, dass der BF in Gambia geboren und gambischer Staatangehöriger sei.
Zum Fluchtvorbringen führte das BFA aus, dass der BF seine Herkunft verschleiert habe und es im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden konnte, weshalb der BF Gambia verlassen habe. Es sei angesichts seiner niederschriftlichen Angaben anzunehmen, dass der BF aufgrund von besseren Verdienstmöglichkeiten nach Europa gereist sei. Dies entspreche auch seinem neuerlichen Ersuchen in der Einvernahme, ordentliche Papiere zu erhalten, um arbeiten gehen zu können. Eine Verfolgung durch die Halbbrüder sei weder zum Ausreisezeitpunkt im Jahre 2004 noch aktuell gegeben. Der BF habe keinen staatlichen Schutz in Anspruch genommen und habe lediglich aufgeführt, dass sein Halbruder Lamin ihn nicht mögen würde und er dem BF immer Probleme gemacht habe. Schwierige Familienverhältnisse würden jedoch nicht für eine Schutzgewährung im Sinne des Asylgesetzes genügen. Dem Vorbringen, wonach dem BF eine Gefährdung durch die Gruppe Touaret in Mali drohe, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Der BF habe die ethnische Gruppe der Tuaregs genannt, welche um die Unabhängigkeit der Westsahara und des Norden von Malis gekämpft habe, jedoch sei der BF in beiden Asylverfahren nicht in der Lage gewesen, wie er und seine Familie, welche einfache Bauern im fruchtbaren Gambia seien, in eine Rebellion der Tuaregs - zuletzt im Jahre 2012 - hineingezogen hätten werden sollen. Eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände könne somit weder aus diesen Vorbringen erkannt werden, noch haben sich asylrelevante Umstände aus der Aktenlage ergeben.
In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides führte das BFA im Wesentlichen ins Treffen, dass im gesamten Verfahren unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, welche zur Gewährung von Asyl führen würden. In den rechtlichen Erwägung zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides führt das BFA aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keinen Gefährdungen ausgesetzt sei und es sei nicht ersichtlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder einer im gesamten Herkunftsstaat vorliegenden extremen Gefährdungslage ausgesetzt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.
Die Rückkehrentscheidung wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK getragen (Spruchpunkt römisch drei.). Fernerhin sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, da der BF über seine wahre Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe (Spruchpunkt römisch fünf.).
17. Der bezeichnete Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter samt der Verfahrensanordnungen vom 17.05.2017, mit welchen ihm eine Rechtsberaterin amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen wurden, nach vorherigen Zustellmangel am 14.06.2017 zugestellt.
18. Mit dem per Fax am 28.06.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhafte Verfahrungsführung geltend. Der BF habe deutlich und glaubhaft dargelegt, dass er im Falle der Rückkehr verfolgt werden würde. Die Berichtslage zu Mali zeige, dass dem BF internationaler Schutz zu gewähren sei. Für eine Ausweisung nach Gambia ergebe sich im gegenständlichen Fall keine sachliche und gesetzliche Grundlage. Weiters wurden im Schriftsatz verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der im Bescheid ausgesprochenen zweiwöchigen Beschwerdefrist erhoben. Letztlich wurden die Anträge gestellt: "Beantragt wird daher, nach Durchführung der beantragen Beweise und mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelfrist verfassungswidrig ist, die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia nicht zulässig sind, um schließlich festzustellen, dass Asyl oder in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren und die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist."
19. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 10.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist gambischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1.2. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest. Fest steht, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Vielzahl von Alias-Identitäten gegenüber österreichischen Behörden aufgetreten ist und er auch versuchte, seinen Herkunftsstaat zu verschleiern.
1.3. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Mandinka, der BF spricht überdies Englisch.
1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.5. Der BF ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über mehrjährige Schulbildung und ist in seiner Heimat vor seiner Ausreise einer Beschäftigung als Bauer nachgegangen.
1.6. Die Familienangehörigen des BF (Vater, Schwester und Sohn) leben in Gambia bzw. in Senegal.
1.7. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung oder befand sich in Haft.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat.
1.9. Der BF weist in Österreich vier rechtskräftige Verurteilungen auf.
Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF wegen versuchten Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3, erster Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF wegen versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Letztlich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu seiner Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.
1.10. Der BF stellte bereits am 05.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2006 als unbegründet abgewiesen wurde.
1.11. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.12. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und es wurden solche Umstände von ihm auch nicht glaubhaft behauptet.
1.13. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung und der weiteren Vernehmungen sowie in das Sprachgutachten vom 20.02.2014 .
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Identität und zu den persönlichen Verhältnissen sowie seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Berufserfahrung beruhen seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Administrativverfahren.
Im Hinblick auf seine behauptete malische Staatszugehörigkeit ist den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid beizutreten, wonach diese Behauptung durch die vom BFA eingeholten Sprachgutachten vom 20.02.2014 als widerlegt anzusehen ist, und festzustellen war, dass der BF tatsächlich aus Gambia stammt.
Wie oben unter Punkt römisch eins.12. ausgeführt ergibt sich aus dem Gutachten vom 20.02.2014, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisation des BF nicht in Mali, sondern in Gambia stattgefunden haben muss.
Zudem ergibt sich aus dem Gutachten, dass beim BF keine positiven Hinweise auf eine Hauptsozialisation außerhalb Gambias vorhanden sind.
Der BF trat dem Gutachten nicht substantiiert entgegen und konnte auch keine Erklärung dazu abgeben, welche eine Hauptsozialisierung in Gambia trotz malischer Staatsangehörigkeit plausibel erscheinen ließe.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF tatsächlich aus Mali stammen könnte, liegen nicht vor. Weder spricht der BF eine im Mali gängige Sprache noch war er beispielsweise in der Lage, im Rahmen der Befundaufnahme zum Sprachgutachten vom 12.12.2012 typische malische Geldwertbezeichnungen, malische Pflanzen, Früchte oder spezifische Landeskenntnisse wiederzugeben.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und der Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Faktum, dass der BF über keine verwandtschaftlichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Sein persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt lag bis zu seiner behaupteten Ausreise 2004 in Gambia und der BF steht weiterhin in gutem Kontakt zu seiner Familie. Der BF hat weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, welche die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der BF ist geschieden, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und ist ohne Sorgepflichten. Gegenteiliges wurde vom BF nicht vorgebracht.
Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen. Derzeit bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Zudem ist aus dem Strafregisterauszug ersichtlich, dass der BF sich einer Vielzahl von Vergehen schuldig gemacht hat. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungs-gerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem, Zentrales Melderegister und in das Strafregister der Republik Österreich).
2.3. Zum Vorbringen:
Im Administrativverfahren gab der BF im Wesentlichen an, dass er aus Mali stamme und er dort von seinen zwei Halbbrüdern verfolgt und mit dem Tod bedroht werde, da er sich geweigert habe, einer Gruppierung beizutreten.
Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).
Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.
Es ist hervorzuheben, dass – wie die belangte Behörde richtig feststellte – der BF bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des BF, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann – wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte – den vorgebrachten Fluchtgründen des BF keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.
Der BF erweist sich sohin als unglaubwürdig und war seinem Fluchtvorbringen im Hinblick auf Mali die Glaubhaftigkeit zu versagen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 29.03.2017 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte beim BFA nicht ein.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative
(Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vergleiche AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben.
Das Vorbringen des BF, er stamme aus dem Mali war, ebenso wie die Behauptung, seine Brüder würden ihn in Mali verfolgen und bedrohen wird als nicht glaubhaft herausgestellt. Festgestellt wurde hingegen, dass der BF ohne Zweifel aus Gambia stammt.
Diesbezüglich hat der BF aber keine Verfolgungsgefahr geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2055 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,
Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001,
2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001,
2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Außerdem hat er bereits Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Er konnte sich bereits vor seiner Ausreise aus Gambia seinen Unterhalt selbst erwirtschaften. Er spricht Mandinka und Englisch und ist mit den Umständen am gambischen Arbeitsmarkt vertraut. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch andere als bisher ausgeübte Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht im offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Gambia nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Die vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtungen liegen - wie oben ausgeführt - nicht vor.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits unter in den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.1.ff konstatiert wurde, handelt es sich bei dem BF um einen in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand befindlichen Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet, was vom BF auch nicht behauptet wurde. Der BF führt kein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Bundesgebiet. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der BF sonstige engere soziale Bindungen in Österreich unterhält.
Wie sich der BF derzeit seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet ist dem Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung entsprechender Angaben des BF derzeit nicht erschließbar. Der BF bezieht jedenfalls laut aktuellem GVS-Auszug keine Leistungen aus der Grundversorgung und er ist auch am Arbeitsmarkt nicht integriert. Ob der BF ein Einkommen im Bereich der "Schattenwirtschaft" erzielt, mag dahingestellt bleiben. Feststeht, dass der BF über Jahre hinweg versuchte, durch illegalen Drogenhandel ein Einkommen zu erwirtschaften bzw. sich zu bereichern. Der BF weist diesbezüglich 4 rechtskräftige Verurteilungen auf.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Vielmehr ist auf die oben angeführten Delinquenzen hinzuweisen und auf den Umstand, dass der BF trotz seines mehrjähriges Aufenthalts keine berück-sichtigungswürdigen Integrationsschritte gesetzt hat und er der österreichischen Rechtsordnung bis dato mit einem außerordentlich hohem Maß an Ignoranz begegnet ist.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Gambia unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise ergibt sich aus dem Umstand, dass dies gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht vorgesehen ist, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Es bedarf keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides. Fernerhin wurde gegen Spruchpunkt römisch fünf. auch keine Beschwerde erhoben.
3.6. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
3.6.1. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 hier zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG).
Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Im Gegenteil, der BF wurde bereits viermal rechtskräftig strafgerichtlich wegen einer Vielzahl von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt.
Unzweifelhaft ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der BF über seine wahre Herkunft trotz vorhergehender ausführlicher Manuduktion über allfällige Folgen durch eine Organwalterin des BFA über seine Herkunft zu täuschen versuchte, sodass der Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, nicht entgegengetreten werden kann.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Zu Spruchpunkt B)
3.7. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2017:I405.1252778.2.00