BVwG
27.12.2017
W250 2180518-1
W250 2180518-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.12.2017 für rechtswidrig erklärt.
römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.05.2011 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF nach Afghanistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2012 abgewiesen.
2. Am 19.10.2012 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz und wurde am 05.02.2013 nach Österreich überstellt. Nach seiner Ankunft am Flughafen römisch 40 stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF nach Afghanistan ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013 abgewiesen.
3. Am 28.12.2015 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da festgestellt wurde, dass der BF am 18.12.2013 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein Konsultationsverfahren entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - Dublin-III-VO mit Italien ein, im Zuge dessen von den italienischen Behörden mitgeteilt wurde, dass dem BF in Italien subsidiärer Schutz bis 30.07.2019 gewährt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2016 wurde der Antrag vom 28.12.2015 gemäß Paragraph 4 a, Asylgesetz 2005 - AsylG zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass sein Abschiebung nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.06.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 22.07.2016 wurde der BF unbegleitet nach Italien überstellt.
4. Am 19.12.2017 hat der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Begründend gab er dabei an, dass er vor ca. 10 bis 11 Monaten erfahren habe, dass seine Frau und sein Kind eine Zulassung im Asylverfahren erhalten hätten und er mit seiner Familie in Österreich zusammenleben wolle.
5. Auf Grund eines am 19.12.2017 vom Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages wurde der BF am 19.12.2017 festgenommen und am selben Tag vom Bundesamt zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seit eineinhalb Monaten wisse, dass sich seine Frau und sein Kind in Österreich befänden und hier Dokumente erhalten hätten. Seine Frau heiße römisch 40 , ihr Geburtsdatum wisse er nicht, da das Geburtsdatum seiner Frau nicht aufgeschrieben worden sei, sie sei jedoch ca. 25 Jahre alt. Seine Tochter heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Seine Frau sei schwanger gewesen, als er Afghanistan verlassen habe, seine Tochter sei geboren worden, als der BF bereits in Österreich gewesen sei. Die Hochzeit habe 2010 stattgefunden, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Seine Frau wohne in römisch 40 und führe den gleichen Familiennamen wie der BF, da sie seine Cousine sei. Der BF befinde sich seit 08.11.2017 in Österreich und sei ihm in römisch 40 vom Verein
römisch 40 geraten worden, einen weiteren Asylantrag zu stellen. Als Identitätsdokument könne er seine italienische Karte für subsidiär Schutzberechtigte vorlegen. Er habe sonst in keinem anderen europäischen Land Verwandte, seine Eltern und Geschwister befänden sich in Afghanistan, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen. Der BF sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Einer Überstellung nach Italien stehe entgegen, dass er mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in Österreich leben wolle.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2017 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit §76 Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Italien bis 30.07.2019 subsidiär schutzberechtigt sei, in Österreich seinen 4. Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und in Österreich über keine Meldeadresse verfüge. Gegen den BF sei ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet worden, welche noch nicht durchführbar sei. Der BF sei zum wiederholten Male illegal nach Österreich eingereist, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, besitze kein gültiges Reisedokument, verfüge nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu bestreiten und habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er könne nicht glaubhaft darlegen, dass er tatsächlich mit der von ihm behaupteten Ehefrau verheiratet und Vater der von ihm behaupteten Tochter sei. Da im Fall des BF die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 6 und 9 FPG erfüllt seien, liege erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO vor. Darüber hinaus habe der BF illegale Grenzübertritte in Österreich, Deutschland, der Schweiz, Italien und Frankreich begangen und habe versucht, die jeweils gebotenen Abschiebungen zu vereiteln, indem er in die Illegalität abgetaucht sei und in einen anderen Mitgliedsstaat der EU weitergereist sei. Die Entscheidung sei verhältnismäßig. Auf Grund der Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb die Anordnung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen sei.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.12.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt.
7. Am 21.12.2017 erhob der BF vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 20.12.2017 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid auf Grund einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei, da der BF in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten innehabe, weshalb die Dublin-III-VO auf ihn nicht anwendbar sei. Doch auch die Anordnung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG würde sich als rechtswidrig erweisen, da der BF noch vor Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, weshalb sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Schubhaftverhängung gegenüber Asylwerbern, die ein Aufenthaltsrecht haben oder denen zumindest faktischer Abschiebeschutz zukomme, als generell unzulässig darstelle.
Die von der belangten Behörde festgestellte Fluchtgefahr liege nicht vor, da das Fehlen sozialer Integration oder der Mangel an finanziellen Mitteln oder Reisedokumenten für sich genommen grundsätzlich keine Schubhaftgründe darstellen. Im Fall des BF liege darüber hinaus soziale Integration vor, da sich der BF in Österreich befinde, da er erfahren habe, dass sich seine Ehefrau und seine Tochter in Österreich - in römisch 40 - befänden und hier den Status der Asylberechtigten hätten. Der BF habe in der Einvernahme die Namen und die Adresse seiner Ehefrau und seiner Tochter angegeben. Da der BF sowohl die Adresse als auch die Telefonnummer seiner Ehefrau in seinem Mobiltelefon gespeichert habe, hätte die belangte Behörde die Angaben des BF leicht überprüfen können. Das Vorbringen des BF sei im angefochtenen Bescheid jedoch ohne nähere Begründung als unglaubwürdig abgetan worden. Es sei bei korrekter Würdigung des Sachverhaltes offensichtlich, dass im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr vorliege, da der BF bereitwillig angegeben habe, dass er sich in Österreich befinde, da er seine Familie sehen wolle und er habe von sich aus die Adresse angegeben, an der sich seine Familie und auch er aufhalten. Der BF wäre jederzeit an der Adresse seine Ehefrau greifbar und wolle sich dem Verfahren auch nicht entziehen.
Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anzuordnen, da der BF über eine gesicherte Unterkunft verfüge und einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Wohnsitznahme in vom Bundesamt genannten Unterkünften nachgekommen wäre.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der genannten Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabegebühr, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
8. Das Bundesamt legte am 21.12.2017 den Verwaltungsakt vor und gab am 22.12.2017 eine Stellungnahme ab. Aus dieser ergibt sich, dass die Anordnung der Schubhaft deshalb auf Grundlage der Dublin-III-VO erfolgt sei, da keinesfalls gesichert sei, dass der BF in Italien nach wie vor subsidiären Schutz genieße. Die letzte Information hierzu stamme vom 25.02.2016, weshalb es durchaus möglich sei, dass der Schutz zwischenzeitig aberkannt worden sei. Die einzige Möglichkeit, den Aufenthaltsstatus in Italien abschließend festzustellen, bestehe in Form eines Konsultationsverfahrens im Rahmen der Dublin-III-VO, welches bereits eingeleitet worden sei.
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF komme dadurch zum Ausdruck, dass er illegal durch verschiedene Mitgliedsstaaten der EU gereist sei und dabei mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. Auch die laut seinen Angaben am 08.11.2017 erfolgte neuerliche illegale Einreise nach Österreich und der illegale Aufenthalt seien ein Indiz dafür. Dem BF sei es zumutbar gewesen, sich von Italien aus um eine legale Einreisemöglichkeit zu bemühen, da er dort laut seinen Angaben über subsidiären Schutz verfüge.
In der Stellungnahme wird ausführlich dargelegt, warum es nicht glaubhaft sei, dass der BF tatsächlich mit der von ihm angegebenen Ehefrau verheiratet sei und das von ihm angegebenen Kind nicht seine leibliche Tochter sei. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die behauptete Ehefrau des BF vermutlich lediglich eine weitschichtige Verwandte des BF sei, die nur rudimentär über die Abläufe im Leben des BF informiert sei.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF
2.1. Der BF ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.
2.2. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.
3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF hat in Österreich insgesamt vier, in der Schweiz und in Italien jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
3.2. Zum Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages auf internationalen Schutz am 19.12.2017 war die mit Bescheid des Bundesamtes erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung aufrecht.
3.3. Der BF war am 22.07.2017 im Besitz eines bis 30.07.2019 gültigen Aufenthaltstitels in Italien. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dieser Aufenthaltstitel entzogen worden ist, sind im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen.
3.4. Der BF wurde am 22.07.2016 unbegleitet nach Italien überstellt.
3.5. Der BF stellte am 19.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er freiwillig das Bundesamt aufgesucht hat.
3.6. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, hat kein Einkommen und kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen.
3.7. Der BF wohnt in römisch 40 bei einer asylberechtigten afghanischen Staatsbürgerin. Der BF behauptet, dass es sich bei ihr um seine Ehefrau handelt. Festgestellt werden kann, dass es sich dabei um die Cousine des BF handelt. Der BF begründet den am 19.12.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Österreich aufhalten will.
3.8. Eine Meldung nach dem Meldegesetz hat der BF in Österreich nicht vorgenommen. Er hat dem Bundesamt bei seiner Einvernahme am 19.12.2017 seine Adresse in römisch 40 bekannt gegeben.
2. Beweiswürdigung:
1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Unbescholtenheit des BF steht auf Grund der Auskunft aus dem Strafregister fest.
Dass der BF gesund ist und keine Medikamente einnimmt, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der Niederschrift vom 19.12.2017.
2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Die Feststellungen zur Anzahl der vom BF in Österreich und in anderen Mitgliedsstaaten der EU gestellten Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, sowie aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.12.2017.
Die Feststellungen zum italienischen Aufenthaltstitel, zum Zeitpunkt der unbegleiteten Abschiebung des BF nach Italien und der darauf gegründeten Feststellung, dass am 19.12.2017 die Anordnung zur Außerlandesbringung aufrecht war, gründen sich auf den Verfahrensakt bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz vom 28.12.2015.
Dass der BF am 19.12.2017 das Bundesamt freiwillig aufgesucht hat um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes.
Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit, dem fehlenden Einkommen sowie dem nicht vorhandenen Vermögen ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.12.2017.
Dass der BF bei einer afghanischen Staatsbürgerin wohnt ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.12.2017 sowie aus der Beschwerde vom 21.12.2017. Ob es sich dabei - wie vom BF behauptet - um die Ehefrau des BF handelt, konnte im Verfahren insofern dahingestellt bleiben, als auf Grund der Angaben des Bundesamtes festgestellt werden kann, dass es sich um eine Cousine des BF handelt.
Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF derzeit über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügt.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Paragraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist Sicherungsbedarf im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Der BF hat bisher insgesamt sechs Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und seinen Antrag auf internationalen Schutz am 19.12.2017 zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem die mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2016 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung nach der Ausreise des BF am 22.07.2017 noch aufrecht war. Er verfügt in Österreich zwar über einen Wohnsitz, jedoch über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und er geht derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF wohnt in Österreich bei seiner Cousine und deren Tochter, von denen er behauptet, dass es sich dabei um seine Ehefrau und seine Tochter handelt. Weitere soziale Kontakte des BF wurden im Verfahren nicht festgestellt und vom BF auch nicht behauptet. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. In einer Gesamtsicht dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.
3.1.5. Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung des Verfahrens als ausreichend erachtet. Der BF hat bislang kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur Berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG nicht das Auslangen gefunden werden könnte. So wurde er am 22.07.2016 unbegleitet nach Italien überstellt, wobei es zu keinen Zwischenfällen gekommen ist. Am 19.12.2017 hat der BF von sich aus das Bundesamt aufgesucht. In seiner Einvernahme am 19.12.2017 gab er auch seine Wohnadresse an, bei welcher zwar der in der Niederschrift protokollierte Straßenname nicht mit jener Adresse übereinstimmt, die der BF in seiner Beschwerde angibt, doch kann phonetisch von der Angabe der richtigen Adresse ausgegangen werden. Auch auf Grund der Tatsache, dass der BF nunmehr beabsichtigt, von seiner - angeblichen - Ehefrau abgeleitetes Asyl in Österreich zu erhalten, geht das erkennende Gericht davon aus, dass im Fall des BF die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens ausreichend ist.
Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung des Verfahrens des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Der BF hat auch in der Vergangenheit nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend erachtet. Insofern war den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde zu folgen.
3.1.6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 20.12.2017 war daher rechtswidrig.
3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und ermächtigt das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles, der getroffenen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung keine maßgeblichen Umstände ergeben, die im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug Umstände erkennen lassen, die eine andere Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zur Folge haben.
Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz
3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt.
3.5. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch vier. - Eingabegebühr
Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
3.6. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2180518.1.00