BVwG
27.12.2017
W205 2146201-1
W205 2146201-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Magistrat Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zahl: 1121180404/160920002, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.07.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen drei EURODAC-Treffermeldungen vor. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 15.03.2016 in Bulgarien einen Asylantrag und wurde in der Folge am 23.06.2016 in Ungarn aufgrund illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt und stellte dort am 24.06.2016 einen Asylantrag.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 03.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er sei minderjährig und habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Er sei vor fünf Monaten aus Afghanistan ausgereist und über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er eine Woche in Serbien gewesen und habe sich danach drei Wochen in Ungarn aufgehalten. In Bulgarien und Ungarn sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, er habe aber bewusst keinen Asylantrag gestellt. Dort regiere die Mafia und es sei sehr schlecht.
Mit Aktenvermerk vom 02.07.2016 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fest, dass aufgrund mehrerer Indikatoren (etwa persönliche Ausstrahlung, Körperproportionen, reifes Auftreten) Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen würden. Eine daraufhin durchgeführte Bestimmung des Knochenalters vom 27.07.2016 ergab das Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31". In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zur sachverständigen medizinischen Altersfeststellung zugewiesen.
Am 23.08.2016 richtete das BFA unter Bezugnahme auf die vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn und Bulgarien. Darin wurde mitgeteilt, dass an der behaupteten Minderjährigkeit des Antragstellers Zweifel bestehen würden und das Ergebnis einer durchgeführten Altersfeststellung noch ausständig sei. Die Antwortfrist auf das Wiederaufnahmeersuchen werde daher erst mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Altersfeststellung zu laufen beginnen.
Mit Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft vom 28.08.2016 führte die Polizei aus, dass der Beschwerdeführer der sexuellen Belästigung und der Begehung von öffentlichen geschlechtlichen Handlungen verdächtigt werde.
Mit Schreiben vom 01.09.2016 stimmte Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen und der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Der Antragsteller sei in Bulgarien als römisch 40 , geb. römisch 40 , bekannt.
Mit Schreiben vom 06.09.2016 gab die ungarische Dublin-Behörde bekannt, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, da Bulgarien ihrem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in Ungarn und Bulgarien als volljährig (in Ungarn mit dem Geburtsdatum römisch 40 ) registriert worden.
Am 15.10.2016 wurde die vom BFA in Auftrag gegebene sachverständige medizinische Altersfeststellung übermittelt. Zunächst wurde ausgeführt, dass das "statistisch wahrscheinliche Alter" nach der vorliegenden Befundkonstellation zum Untersuchungszeitpunkt (02.09.2016) römisch 40 Jahre betrage. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute römisch 40 , es könne damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (02.07.2016) von einem wahrscheinlichen Alter von römisch 40 Jahren ausgegangen werden. Berücksichtige man bei den einzelnen Altersindikatoren nicht alleine die wahrscheinlichen, sondern darüber hinaus die nach oben hin offenen Min-Werte (Min) einer vollständigen Merkmalsausprägung, sei die Forderung nach einem maximalen Beweismaß der Mindestaltersbestimmung erfüllbar, die Person sei dann mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als das angenommene höchstmögliche Mindestalter. Bei einem unvollständig ausdifferenzierten Merkmal könne eine Minderjährigkeit deshalb nicht mit diesem maximalen Beweismaß ausgeschlossen werden. Im gegenständlichen Fall ergebe sich daraus zum Untersuchungszeitpunkt ein höchstmögliches Mindestalter von römisch 40 Jahren. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute römisch 40 , es ergebe sich für den Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von römisch 40 Jahren. Eine Minderjährigkeit könne auf diese Weise angenommen werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Begründend wurde angeführt, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der römisch 40 ergebe.
Mit Stellungnahme vom 28.10.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass laut dem medizinischen Sachverständigengutachten das höchstmögliche Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 Jahre betragen habe und dies dem römisch 40 als fiktives Geburtsdatum entspreche. Der Beschwerdeführer sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 Jahre alt gewesen. Die Behörde habe das Geburtsdatum jedoch mit römisch 40 festgelegt, was dem statistisch wahrscheinlichen Alter entspreche. Aus den Materialien zu Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG gehe jedoch hervor, dass die Angabe des Mindestalters in einem Altersschätzungsgutachten derart erfolge, dass die Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als das angegebene Mindestalter sei. Es werde daher beantragt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gemäß dem Gutachten auf den römisch 40 abzuändern.
Mit Sozialbericht vom 10.11.2016 berichtete eine diplomierte Sozialarbeiterin, die auch ehrenamtlich für ihn tätig ist, über ihre bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer, den sie seit Ende August kenne. Dieser wirke zwar optisch älter, in der sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Arbeit erkenne man jedoch deutlich, dass er auf dem Stand eines pubertierenden, bald 16-jährigen Jugendlichen sei. Der Beschwerdeführer sei schwer traumatisiert und leide fallweise unter Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Momentan laufe ein Übernahmeantrag auf Vormundschaft bei der MA 11. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers befinde sich seit ungefähr einem Jahr ebenfalls in Wien und unterstütze den Beschwerdeführer.
Mit einem weiteren Sozialbericht vom selben Tag berichtete die Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers über sein positives Verhalten in der Unterkunft.
Am 11.11.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Zu seinem Gesundheitszustand befragt brachte er vor, dass er Beruhigungsmittel nehme, da es ihm psychisch nicht gut gehe; er sei auch in Behandlung bei einem Psychologen. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine Ladung zum PSY römisch drei ausgefolgt. Befragt nach Familienangehörigen gab er an, dass er einen Bruder in Österreich habe, der auch Flüchtling sei. Nach Vorhalt der Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz führte er aus, dass er sich umbringe, wenn sie ihn dort hinschicken würden. Er sei drei Monate eingesperrt gewesen, weiters werde er sowieso von Schleppern umgebracht. Sie hätten ihn entführt und er sei zwei Wochen im Gefängnis gewesen. Sie hätten Ablöse verlangt und ihn geschlagen und seine Nase gebrochen. Die Rechtsberaterin beantragte die Zulassung zum Verfahren wegen der Minderjährigkeit aufgrund des Gutachtens.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 11.11.2016 wurde der Magistrat Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Wien mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.
Mit Schreiben einer Psychotherapeutin vom 30.11.2016 gab diese bekannt, dass sich der Beschwerdeführer seit 17.11.2016 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10 F 43.1) mit folgenden Symptomen: "Albträumen, Schlafstörung, Flashbacks, Konzentrationsschwäche, häufiges Weinen, Angstzuständen und selbstverletzendes Verhalten".
Am 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführer einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin unterzogen. Unter Einbeziehung der medizinischen Vorgeschichte trifft die Ärztin in der Stellungnahme vom 11.12.2016 folgende Schlussfolgerungen: Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme würden sich keine Symptome einer affektiven Erkrankung, keine Einbußen in den kognitiven Funktionen und keine traumatypischen Symptome finden. Einzig würden sich Selbstverletzungen bei Spannungszuständen finden, die als dysfunktionale Bewältigungsstrategie zu werten sei. Als einziges fassbares Symptom sei dies als Impulskontrollenstörung einordenbar, sei jedoch mit keiner eindeutigen Diagnose in Einklang zu bringen. Für eine Posttraumatische Belastungsstörung sei weder ein Kriterium A noch ein Kriterium B zu fassen.
Mit Schreiben vom 19.12.2016 informierte das BFA den Beschwerdeführer davon, dass er laut Zustimmungserklärung der bulgarischen Asylbehörden den römisch 40 als Geburtsdatum angegeben habe und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein, weshalb er in Bulgarien dieses Geburtsdatum, in Österreich jedoch den römisch 40 angegeben habe.
Mit Schreiben vom 27.12.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er von den Beamten vor Ort nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden und scheinbar ein fiktives Geburtsdatum festgesetzt worden sei. Als er versucht habe, darauf aufmerksam zu machen, sei es nicht korrigiert worden. Aufgrund seiner Minderjährigkeit, seines in Österreich lebenden Bruders sowie seiner Erlebnisse auf der Flicht ersuche er um Zulassung zum österreichischen Asylverfahren.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Die Feststellung der Volljährigkeit ergebe sich aus folgenden Überlegungen: Er habe in Bulgarien angegeben, am römisch 40 geboren und somit volljährig zu sein. Bereits die zunächst durchgeführte Bestimmung des Knochenalters habe auf seine Volljährigkeit schließen lassen. Aus dem medizinischen Sachverständigengutengutachten habe sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung zwar ein Mindestalter von römisch 40 ergeben, jedoch sei auch angemerkt worden, dass von einem wahrscheinlichen Alter von
römisch 40 zum Asylantragszeitpunkt ausgegangen werden könne. Das von ihm in Bulgarien angegebene Geburtsdatum sei mit seinem wahrscheinlichen Alter in Einklang zu bringen, sein in Österreich behauptetes Geburtsdatum sei hingegen definitiv auszuschließen. Auch wenn die theoretische Möglichkeit einer Minderjährigkeit nicht auszuschließen wäre, sei aufgrund dieser Ausführungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit auszugehen. Mit seinem in Österreich als Asylwerber aufhältigen Bruder bestehe kein gemeinsamer Haushalt und es liege kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis vor, sodass die Außerlandesbringung keine Verletzung seines Rechts auf sein Privat- und Familienleben darstelle. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Der Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 12.01.2017 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von seinem gesetzlichen Vertreter fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung von einem Mindestalter von lediglich römisch 40 Jahren bei der Asylantragstellung ausgehe, die Behörde ihn aber für volljährig erklärt habe. Maßgeblich sei jedoch das mit römisch 40 Jahren festgestellte Alter, weshalb gemäß Artikel 8, Absatz eins, Dublin III-VO Österreich für die Prüfung seines Asylverfahrens zuständig sei, da sich der Bruder des Antragstellers in Österreich befinde. Weiters wurde unter Darlegung näherer Umstände die Situation in Bulgarien kritisiert und vorgebracht, dass eine Außerlandesbringung gegen Artikel 3, EMRK und 4 GRC verstoße.
Mit Schreiben vom 13.01.2017 erstattete die den Beschwerdeführer auch ehrenamtlich betreuende diplomierte Sozialarbeiterin zusätzliche Ergänzungen zur Beschwerde. Dabei nahm sie im Wesentlichen auf dessen Minderjährigkeit und die sich daraus nach der Dublin III-VO Österreich treffenden Pflichten Bezug und thematisierte die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Beschwerden. Zur Situation in Bulgarien zitierte sie mehrere Zeitungsberichte und kritisierte die dortige Situation. Im Hinblick auf die Anschuldigungen der sexuellen Belästigung und der öffentlichen geschlechtlichen Handlung übermittelte sie die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Verfahrens mangels konkreter Beweise. Weiters legte sie folgende Unterlagen vor: zahlreiche Fotos, die den Beschwerdeführer bei Freizeitaktivitäten zeigen, eine Deutschkursbestätigung, eine Liste von Personen, die den Beschwerdeführer kennen würden und seine Integrationsbemühungen bestätigen könnten sowie eine Einverständniserklärung des Beschwerdeführers und seines Bruders, dass sein Asylverfahren im Sinne einer Familienzusammenführung geführt werde.
Mit Schreiben seines gesetzlichen Vertreters vom 26.01.2017 wurde - neben der durch die Staatsanwaltschaft verfügen Verfahrenseinstellung - ein psychologischer Befund einer klinischen- und Gesundheitspsychologin sowie Psychotherapeutin mit den Diagnosen "F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörungen, F 32.1 mittelgradige depressive Episode, F 41.0 Panikattacken, C 84 Selbstverletzendes verhalten" übermittelt.
4. Mit hg. Beschluss vom 03.02.2017, W205 2146201-1/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lauten:
Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 13, (3) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
Paragraph 21, (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL römisch zwei
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL römisch drei
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 8
Minderjährige
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL römisch vier
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
2. Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG normiert, dass zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ist, wenn nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel bestehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass im Zweifel von den Angaben des Asylwerber zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen ist, wenn weder nach den sonst vorliegenden Ermittlungsergebnissen noch aufgrund des eingeholten Altersgutachtens hinreichen gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit des Asylwerbers möglich sind vergleiche VwGH vom 27.06.2017, Ra 2017/18/0118-8 mit Verweis auf VwGH vom 16.04.2007, 2005/01/0463 zur vergleichbaren Rechtslage vor dem FrÄG 2009, bzw. VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/20/0045 zur aktuellen Rechtslage).
So führte der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG in seinem Erkenntnis vom 25.02.2015, Ra 2014/20/0045, Folgendes aus:
"Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG ist inhaltsgleich mit der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eingeführten und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getretenen Vorgängernorm des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005. Zu letzterer führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR 24. GP, 16f) Folgendes aus: ‚Die Praxis hat gezeigt, dass sich Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oftmals auf die privilegierte Stellung eines Minderjährigen berufen, die behauptete Minderjährigkeit aber meist nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen können. Somit hat die Frage der Altersdiagnose im Asylverfahren eine wichtige praktische Bedeutung. Dies trifft auch auf Verfahren nach dem FPG, NAG und StbG zu. Konkret ist eine behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren beim Vollzug der Dublin-Verordnung, bei der Anwendung von Rechtsschutzgarantien, bei der Familienzusammenführung sowie der Grundversorgung relevant. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Zahl dieser Fälle stetig steigt. Vielfach handelt es sich bei dieser Gruppe allerdings um bereits volljährige Fremde, die eine Minderjährigkeit lediglich behaupten. Ziffer 6, normiert demgemäß nunmehr die Möglichkeit der Durchführung radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose, wenn in einem Verfahren auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Zweifel an einer behaupteten Minderjährigkeit bestehen und der Fremde seine Minderjährigkeit nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz. Die Untersuchungen können vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof angeordnet werden. Bei der Anordnung und Vornahme einer radiologischen Untersuchung ist naturgemäß das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. So wird eine Röntgenuntersuchung dann zu unterbleiben haben, wenn in der Person gelegene, insbesondere gesundheitliche Gründe (z. B. Schwangerschaft) dies gebieten. Festzuhalten ist weiters, dass Untersuchungen zur Altersdiagnose jedenfalls nicht anzuordnen sind, wenn es offensichtlich ist, dass der Betroffene noch minderjährig ist. Lediglich in Zweifelsfällen soll eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose durchgeführt werden. Liegt nach einem darauf basierenden Gutachten weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ("in dubio pro minor"), wobei dieser Grundsatz selbstredend nicht ohne weiteres auf ein anderes, insbesondere nachfolgendes Verfahren in einer anderen Sache anzuwenden ist, so etwa wenn in einem Verfahren nach dem NAG Dokumente vorgelegt werden, die eine Volljährigkeit bescheinigen.'
Zur Frage, wann im Zusammenhang mit der Altersfeststellung etwa ein solcher "Zweifelsfall" vorliegt, führte der Verwaltungsgerichtshof im seinem Erkenntnis vom 16.04.2007, Zahl 2005/01/0463, (dort noch zur Rechtslage nach dem AsylG 1997) aus, es werde nicht verkannt, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich seien. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.
Im gegenständlichen Fall ergab die sachverständige medizinische Altersfeststellung zum einen ein "statistisch wahrscheinliches Alter" zum Antragszeitpunkt von römisch 40 Jahren, zum anderen aber ein höchstmögliches Mindestalter von römisch 40 Jahren zum Antragszeitpunkt. Demgemäß ergibt sich aus dem Gutachten eine Bandbreite, die eine Minderjährigkeit nicht ausschließt, weswegen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestehen bleiben. Es ist daher gemäß der (nunmehr geltenden) Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Wenn das BFA die getroffene Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers damit argumentiert, dass er in Bulgarien angegeben habe, am römisch 40 geboren und somit volljährig zu sein, ist diesbezüglich anzumerken, dass keine näheren und nachweisbaren Erläuterungen der bulgarischen Behörden vorliegen, wie es zu diesen Altersangaben gekommen ist. So liegen insbesondere keine Hinweise für eine erfolgte medizinische Altersfeststellung in Bulgarien vor und können die Angaben des Beschwerdeführers, wie es zu den Daten gekommen ist, nicht widerlegt werden. Wenn die Behörde weiters ausführt, dass die Bestimmung des Knochenalters auf seine Volljährigkeit schließen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass laut dem medizinischen Sachverständigengutachten eine Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit alleine anhand des vorliegenden Ausprägungsgrades nicht getroffen werden könne.
Zusammenfassend konnte daher - in Anbetracht des laut Altersfeststellungsgutachtens höchstmöglichen Mindestalters von römisch 40 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung - entgegen der Ansicht der Behörde nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es war daher aufgrund der geltenden Rechtslage zu seinen Gunsten von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
Gemäß Artikel 8, Dublin III-VO ist demnach Österreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2146201.1.01