BVwG
27.12.2017
W198 2166873-2
W198 2166873-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe sowie durch den Abwesenheitskurator Mag. Oliver Wojnar, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), Paragraph 14, Absatz 5, PassG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.1999 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Am 16.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Konventionsreisepass mit der Nummer
römisch 40 , gültig bis 15.09.2019, ausgestellt.
3. Am 29.03.2017 langte beim BFA ein Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ein. Darin wurde ausgeführt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien oder im Irak aufhalte.
4. Von der Staatsanwaltschaft Wien wurde ein Europäischer Haftbefehl zur GZ römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ausgestellt. Seit dem 07.08.2015 ist der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 11.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Abwesenheitskurator beigestellt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG entzogen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Nähe zur Terrororganisation "Islamsicher Staat" anzunehmen sei und sei ihm daher der Konventionsreisepass zu entziehen.
7. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 08.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für die Passversagung bzw. in analoger Anwendung für die Passentziehung eine durch die belangte Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung sei. Eine solche Prognoseentscheidung habe die belangte Behörde jedoch nicht getroffen. Zudem seien dem Bescheid keine Ausführungen zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer den Konventionspass dazu benützen wolle um eine terroristische Vereinigung im Sinne des Paragraph 278 b, StGB zu unterstützen.
8. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 03.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 an die Landespolizeidirektion Wien, Landesamt Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, wurde um Übermittlung des Berichts des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 15.10.2017 gebeten, welcher die Grundlage des europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Wien bildet.
10. In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 12.01.2018 anberaumt.
11. Am 05.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers "ARGE Rechtsberatung" ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass in Abstimmung mit dem Abwesenheitskurator auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
12. Am 07.12.2017 langte - nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - ein Schreiben des Abwesenheitskurators des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser die Zustimmung zu dem Verzicht auf Durchführung der mündlichen Verhandlung erklärte.
13. Aufgrund der eingelangten Verzichtserklärungen wurde die für 12.01.2018 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt.
14. Am 13.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Anlass-Bericht des Landesamtes Verfassungsschutz an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15.10.2015 ein.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.1999 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 16.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA, Regionaldirektion Wien, ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig bis 15.09.2019, ausgestellt.
Seit dem 07.08.2015 ist der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
Aufgrund des Anlass-Berichts des Landesamtes Verfassungsschutz vom 15.10.2015 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Einflussbereich des Islamischen Staates in Syrien oder dem Irak aufhält, jedenfalls aber nicht in Österreich ist.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien zu GZ römisch 40 wegen des Verdachts des Verbrechens gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB.
2. Beweiswürdigung:
Laut ZMR besteht keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Es haben sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist.
Dass von der Staatsanwaltschaft Wien ein "Europäischer Haftbefehl" wegen Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB erlassen wurde, ergibt sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt.
Die Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Anlass-Bericht des Landesamtes Verfassungsschutz an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15.10.2015. Demnach besteht begründeter Verdacht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit radikalislamischem/dschihadistischem Hintergrund handelt.
Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer einer terroristischen Vereinigung – nämlich dem IS – angehörig ist. Seine Person ist Gegenstand laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien. Offensichtlich besteht ein dringender Tatverdacht, zumal ein "Europäischer Haftbefehl" gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß 94 Absatz eins, FPG 2005 sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen.
Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 normiert, dass die Regelungen des Paragraph 93, FPG über die Entziehung von Fremdenpässen, auch für Konventionsreisepässe gelten.
Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, FPG 2005 ist somit ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
4. der Konventionsreisepass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FPG gelten weiters die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß, dh wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber würde
Liegen den Tatsachen, die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 98/18/0354 vom 31. Mai 2000). Dies muss in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Konventionsreisepasses gelten.
Im Fall des Beschwerdeführers trifft Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG / Paragraph 92, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Passgesetz 1992 zu, insoweit nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden.
Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG bzw Paragraph 92, Absatz eins, a FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG ist durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Nähe zur Terrororganisation "Islamischer Staat" pflegt, die Annahme gerechtfertigt, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet wird. Eine Nähe zur Terrororganisation "Islamischer Staat" ist neben dem eingelangten Schreiben des BVT auch auf Grund der ausgeschriebenen Festnahmeanordnung anzunehmen.
Auf Grund dieser Annahmen ist dem Beschwerdeführer der Reisepass zu entziehen. Er stellt kein gültiges Reisedokument mehr dar und ist von ihm unverzüglich dem BFA vorzulegen
(Paragraph 93, Absatz 2, FPG).
Wenn nun in der Beschwerde kritisiert wird, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine bestimmten Indizien vorlagen, die die Annahme einer Benützung des Konventionsreisepasses zu Tätigkeiten, welche die innere und äußere Sicherheit Österreichs gefährden, so ist auf die Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts des Verbrechens gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu verweisen. Die Festnahmeanordnung bildet eine ausreichende Grundlage für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne, dass der Beschwerdeführer mit seinem Konventionsreisepass als Sympathisant einer terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraph 278 b, StGB die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet.
Gerade durch die nunmehrige Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie den Terrorismus im Fremden- und Asylrecht brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber die äußere und innere Sicherheit gefährden könnte.
In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen war sohin zum Ergebnis zu gelangen, dass von einer Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich auszugehen ist.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung kein Vorbringen in diese Richtung erstattet, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2017:W198.2166873.2.00