BVwG
27.12.2017
W197 2174948-1
W197 2174948-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zahl:
1086171704-171180489, zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ging im bekämpften Bescheid von folgendem Verfahrensgang aus:
" . . .
Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz haben Sie am 07.09.2015 gestellt.
Mit Bescheid vom 15.02.2015 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18(1)b in Verbindung mit 25(2) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Ihre Abschiebung nach Italien wurde für zulässig erklärt.
Am 28.10.2015 langte die Zustimmung für Ihre Übernahme furch die italienischen Behörden ein.
Gegen diese Entscheidung legten Sie währen der Rechtsmittelfrist Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis vom 07.03.2016 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 14.03.2016 in Rechtskraft.
Am 23.03.2016 wurden Sie erstmals nach Italien überstellt.
Am 11.04.2017 reisten Sie wieder nach Österreich und stellten erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Aktenvermerk vom 17.05.2017 wurde Ihnen der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG aberkannt.
Sie sind nach Stellung des Antrags untergetaucht und waren für die Behörde nicht mehr greifbar. Sie haben in Österreich keine Meldeadresse und haben sich damals dem Verfahren entzogen. Sie waren für die Behörde nicht mehr greifbar.
Es wurde erneut eine Zustimmung bei der italienischen Behörde eingeholt. Diese stimmten durch Verfristung zu. Ihre Überstellungsfrist ist bis zum 10.11.2018 gültig.
Sie werden erneut nach Italien überstellt werden.
Sie wurden heute [Ergänzung durch das Bundesverwaltungsgericht:
17.10.2017] auf der Erstaufnahmesteife Ost festgenommen und zur Regionaldirektion Niederösterreich vorgeführt und zur Erlassung der Schubhaft einvernommen.
. . ."
2. Mit dem im Spruch bezeichneten Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde am 17.10.2017 um 14:00 erlassen.
3. Am 30.10.2017 um 08:50 wurde die Beschwerdeführerin nach Mailand überstellt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie bereits nach einem 2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wegen eines Antrages auf internationalen Schutz am 23.03.2016 bereits einmal nach Italien überstellt worden war. Nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet stellte sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin verfügte nicht durchgehend über eine Meldeadresse, war für das Bundesamt nicht greifbar und entzog sich nach der Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz dem Verfahren durch Untertauchen. Sie wurde an einer nicht mehr aktuellen Meldeadresse angetroffen, festgenommen und dem Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft vorgeführt.
Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt ihrer Festnahme keine Meldeadresse. Die Beschwerdeführerin ist vom Landesgericht Linz zur Aufenthaltsermittlung wegen des Verdachtes der Begehung des Vergehens nach Paragraph 224, StGB ausgeschrieben – die Beschwerdeführerin wurde mit einer totalgefälschten Asylkarte angetroffen, als sie versuchte, mit ihrer gefälschten Asylkarte der Prostitution nachzugehen. Die Beschwerdeführerin geht keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und hat keine Arbeitserlaubnis. Ein gültiges Reisedokument besitzt die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Angehörigen, beherrscht die deutsche Sprache nicht und ist in keiner Weise integriert.
1.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.10.2017 festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt, welches mit dem bekämpften Mandatsbescheid über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängte. Die Beschwerdeführerin wurde am 30.10.2017 um 08:50 nach Mailand überstellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin und aus dem Verwaltungsakt ist klar erkennbar, dass die Beschwerdeführerin alles daran gesetzt hat, eine – abermalige – Überstellung nach Italien zu hintertreiben. Sie hat sich der – rechtskräftigen – Entscheidung der österreichischen Behörden, dass Italien für die Führung von Verfahren hinsichtlich internationalen Schutzes betreffend die Beschwerdeführerin zuständig ist, durch ihre neuerliche Einreise ins österreichische Bundesgebiet widersetzt. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben im Bundesgebiet nicht integriert. Sie war an ihrer Meldeadresse für die Behörden mehrfach nicht greifbar.
Grund für die Verhängung der Schubhaft war sohin die Vorbereitung der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien. Aus ihrem bisherigen Verhalten ist zwingend davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Freiheit ihrer Abschiebung durch Untertauchen sofort entziehen würde und keinesfalls gewillt wäre, sich den Behörden zur Vorbereitung ihrer Überstellung bereit zu halten. Dies auch auf ihre sonstigen prekären Lebensverhältnisse im österreichischen Bundesgebiet. Aus diesen Gründen war die Vorschreibung gelinderer Mittel nicht zielführend.
2.3. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet einen Lebensgefährten hat, welcher "mit hoher Wahrscheinlichkeit" (sic) auch der Vater des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin sei, ist zu sagen, dass dies erst in der Beschwerde vorgebracht wurde und sich nur auf die Vergangenheit, nicht aber auf die Zukunftsprognose der bereits abgeschobenen Beschwerdeführerin auswirkt und daher unbeachtlich ist.
2.4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Anberaumung der beantragten Beschwerdeverhandlung konnte mangels Greifbarkeit der bereits abgeschobenen Beschwerdeführerin abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrem bisherigen Verhalten mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sie ihrer Abschiebung mangels Greifbarkeit nicht zur Verfügung stünde. Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft lag ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie war unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Ihr Verhalten in der Vergangenheit (Nichtbeachten behördlicher Entscheidungen; Untertauchen; Vorweisen einer gefälschten Asylkarte) schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
3.2. Zu Spruchpunkt A.II. – Kostenbegehren
Die Beschwerdeführerin beantragt Aufwandersatz. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr kein Kostenersatz zu, Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG. Das Bundesamt hat keinen Aufwandersatz beantragt.
3.3. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2174948.1.00