Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

27.12.2017

Geschäftszahl

W186 2180381-1

Spruch

W186 2180381-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Sierra Leone, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2017, Zl. 241596904-171365853, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.12.2017 zu Recht erkannt:

A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Art Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Jahr 2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde am 05.09.2008 rechtskräftig durch Entscheidung des AsylGH abgewiesen.

Gegen den BF wurde am 18.03.2003 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Grundlage: strafrechtliche Verurteilungen). Am 16.09.2009 wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Im Rahmen einer Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass der BF mit dem Geburtsdatum römisch 40 an einer Adresse der Diakonie in Wien 9 gemeldet war und unter dem Geburtsdatum römisch 40 Grundversorgung bezog. Die damals letzte Verurteilung war unter dem Geburtsdatum römisch 40 erfolgt.

Am 13.02.2013 wurde mittels Aktenvermerkt festgehalten, dass der BF an einer Sprachanalyse nicht mitwirkte.

Am 17.07.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 43 Hv 48/14p wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8.Fall( 3) SMG und Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung erfolgte unter dem Geburtsdatum römisch 40 .

3. Am 08.12.2017 um 13:30 Uhr wurde der BF von Beamten der Bereitschaftseinheit in Wien 3, Kardinal Nagl Platz 3 angetroffen. Eine Personenüberprüfung ergab, dass der BF sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Die Personendaten wurden mit römisch 40 geb. römisch 40 Sierra Leone festgehalten. Es erfolgte die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel, wo der BF einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurde.

4. Am 08.12.2017 um 17:40 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF.

5. Am 08.12.2017 um 18:15 Uhr wurde der Bescheid zur Verhängung der Schubhaft dem BF persönlich zugestellt.

6. Am 13.12.2017 wurde ein Verfahren zur Einleitung einer Sprachanalyse eingeleitet.

Am 15.12.2017 fand ein Termin mit der nigerianischen Delegation statt. Dieser Termin wurde als Ersatztermin für den 01.12.2017 mit der nigerianischen Botschaft vereinbart. Es waren 30 Personen angemeldet – auch der BF. Der BF wurde allerdings nicht vorgeführt und muss daher am nächsten Delegationstermin am 12.01.2017 vorgeführt werden.

Zu diesem Zeitpunkt sollte auch das Ergebnis der Sprachanalyse vorliegen und - sollte das Ergebnis auf die nigerianische Staatsbürgerschaft hinweisen -, so wird an diesem Tag entschieden, ob im Fall des BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.

Die Sprachanalyse hatte am 19.12.2017 um 11:30 Uhr telefonisch stattgefunden.

7. Die Einvernahme des BF im Rahmen der Verhängung der Schubhaft gestaltete sich wie folgt:

"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen

A: Ja

F: Haben Sie eine rechtliche Vertretung?

A: Nein

Am 08.12.2017 um 13:30 Uhr wurden Sie von Beamten der LPD Wien aufgegriffen und ins PAZ – HG überstellt. Obwohl Ihr Asylverfahren mit Bescheid zur Zahl: 01 00.767 am 05.09.2008 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde, verblieben Sie illegal im Bundesgebiet. Gegen Sie besteht ein Aufenthaltsverbot gültig bis 2019 und wurden Sie zuletzt am 17.07.2014 erneut straffällig und rechtskräftig verurteilt, weshalb die Erlassung eines weiteren Aufenthaltsverbotes beabsichtigt ist.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich wollte Österreich verlassen aber an er Grenze haben sie mich zurückgeschickt. Befragt gebe ich an, dass ich von Simmering in Richtung Slowakei fuhr und dort haben Sie Nein gesagt.

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Ich habe keinen.

F. Wie wollen Sie dann ausreisen?

A: Mit Meldezettel und e – Card geht es nicht.

F: Haben Sie versucht sich einen neuen Reisepass zu organisieren?

A: Nein weil ich nicht die notwendigen Dokumente habe.

F: Wo nehmen Sie Unterkunft?

A: Bei der Diakonie im 19. Bezirk.

F: Warum sind Sie dort nicht gemeldet?

A: Ich war gemeldet und habe Geld bekommen. Ich bin mit meiner e – Card ins Spital gegangen.

F: Unter welchen Namen bzw. Datensatz haben Sie sich angemeldet?

A: Anmerkung, Daten sind mit den Verfahrensdatensatz ident.

F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet?

A: Die Diakonie hilft mir. Ich bekomme jeden Dienstag 48 Euro.

F: Wann und wie sind Sie eingereist?

A: Es ist eine lange Geschichte seit 2001. Seit 2001 war ich durchgehend in Österreich.

F: Sind sie verheiratet haben Sie Sorgepflichten?

A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F: Wo lebt Ihre Familie?

A: Sie lebt in Sierra Leone.

F: Haben Sie Angehörige in Österreich?

A: Nur Freunde.

F: Über wie viel Geld verfügen Sie?

A: Ich habe ca. 150 – 200 Euro.

F: Haben Sie Effekten einzuholen?

A: Ja, es ist bei der Diakonie. Ich kann einen Freund anrufen der mir die Sachen bringt.

F: Im Anschluss an die Niederschrift werden Sie aufgrund der Sicherung Ihres Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

A: Ok.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass diese Niederschrift als Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren der LPD Wien bezüglich Ihrer illegalen Einreise verwendet wird.

A: Ja. [ ]"

8. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.12.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind Staatsbürger aus Sierra Leone. Sie sind gesund. Sie verfügen über keine Personaldokumente.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihr Asylverfahren wurde mit Bescheid zur Zahl: 01 00.767 am 05.09.2008 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden, jedoch verblieben Sie illegal im Bundesgebiet. Sie wurden im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt. Ein Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Sie halten sich diesem Aufenthaltsverbot zuwider illegal im Bundesgebiet. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Ihr persönliches Verhalten stellt zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

?Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind ledig und habe keine Sorgepflichten. Ihre Angehörigen leben in Sierra Leone. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet."

Beweiswürdigend wurde auf den Verwaltungskat sowie auf die niederschriftliche Einvernahme des BF vom 08.12.2017 verwiesen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus:

"In Ihren Fall liegt ein rechtkräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor. Trotz dieses Aufenthaltsverbotes sind Sie illegal in Österreich aufhältig.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

Gegen Sie wurde ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen. Sie umgehen die Abschiebung indem Sie unangemeldet Unterkunft nehmen. Sie geben keine Unterkunftsadresse an.

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

Gegen Sie wurde ein Aufenthaltsverbot erlassen. Sie sind diesem Aufenthaltsverbot zuwider im Bundesgebiet verblieben.

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1, 2 und 9 Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Sierra Leone. Sie sind im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Ihre Angehörigen leben in Sierra Leone. Ein schützenswertes Privatleben konnte nicht festgestellt werden. Sie sind einem Aufenthaltsverbot zuwider im Bundesgebiet verblieben. Sie haben im Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz. Sie verfügen über keine Barmittel und sind nicht in der Lage Ihren Lebensunterhalt oder Ihre Ausreise zu sichern. Obwohl Sie in Kenntnis über das Aufenthaltsverbot waren, missachteten Sie die österreichische Rechtsordnung, indem Sie diesem Aufenthaltsverbot zuwider im Bundesgebiet verblieben sind. Sie wurden im Bundesgebiet bereits strafrechtlich verurteilt.

Sie waren für die ha. Behörde erneut nicht greifbar und hielten sich abermals im Verborgenen auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen und Ihren widerrechtlichen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen, zumal Sie durch Ihre Verhalten deutlich zeigen, dass Sie die Rechtsordnung missachten. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass gegen Sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Sie wurden dennoch erneut im Bundesgebiet betreten. Sie wussten welche Folgen Ihr Handeln nach sich ziehen wird. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine behördliche Meldung und waren seit spätestens 14.06.2013 unterstandslos. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über keine Barmittel und können sohin Ihren Aufenthalt aus Eigenem nicht beenden. Sie haben weder nennenswerte familiäre, berufliche noch soziale Bindungen im Bundesgebiet. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

01) JGH WIEN 10 E VR 327 aus 2001, HV 30 aus 2001, vom 26.06.2001 RK 26.06.2001

PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG, PAR 15 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 20.03.2003

zu JGH WIEN 10 E VR 327 aus 2001, HV 30 aus 2001, RK 26.06.2001

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

JGH WIEN 10 HV 175/2002H vom 23.01.2003

02) JGH WIEN 10 HV 175/2002H vom 23.01.2003 RK 27.01.2003

PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG

Freiheitsstrafe 6 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 20.03.2003

zu JGH WIEN 10 HV 175/2002H RK 27.01.2003

zu JGH WIEN 10 E VR 327 aus 2001, HV 30 aus 2001, RK 26.06.2001

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.03.2003, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

JGH WIEN 5 BE 6/2003S vom 20.02.2003

zu JGH WIEN 10 HV 175/2002H RK 27.01.2003

zu JGH WIEN 10 E VR 327 aus 2001, HV 30 aus 2001, RK 26.06.2001

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.WIEN 5 BE 6/2003S vom 08.09.2005

zu JGH WIEN 10 HV 175/2002H RK 27.01.2003

zu JGH WIEN 10 E VR 327 aus 2001, HV 30 aus 2001, RK 26.06.2001

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 20.03.2003

LG F.STRAFS.WIEN 5 BE 6/2003S vom 14.09.2006

03) LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 40/2006B vom 24.03.2006 RK 24.03.2006

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 8 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 23.10.2006

04) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 31/2009F vom 13.05.2009 RK 18.05.2009

PAR 28 A/1 (5. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 20 Monate

Vollzugsdatum 10.05.2010

zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 31/2009F RK 18.05.2009

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.05.2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG LINZ 20 BE 237/2010I vom 13.04.2010

zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 31/2009F RK 18.05.2009

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 10.05.2010

LG LINZ 020 BE 237/2010i vom 14.05.2013

05) LG F.STRAFS.WIEN 043 HV 48/2014p vom 17.07.2014 RK 17.07.2014

Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 10.06.2014

Freiheitsstrafe 24 Monate

Vollzugsdatum 10.06.2016

Es ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen Sie zu erlassen. Ihrem bisherigen Verhalten ist zu entnehmen, dass Sie danach trachten illegal im Bundesgebiet zu verbleiben und erneut unterzutauchen. Obwohl Ihr Asylverfahren mit Bescheid zur Zahl: 01 00.767 am 05.09.2008 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde, verblieben Sie illegal im Bundesgebiet. Zudem steht Ihre Identität nicht fest und muss daher ein Sprachgutachten durchgeführt werden, um Ihre Staatsbürgerschaft zu ermitteln. Zur Sicherung des Verfahrens muss daher die Schubhaft verhängt werden.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie haben keine Unterkunft und auch kein Geld. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich Ihrer Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Abschiebung musste diese Maßnahme getroffen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie gaben selbst an, dass es Ihnen gut geht. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor."

3. Gegen den Mandatsbescheid vom 08.12.2017 und die fortdauernde Anhaltung wurde fristgerecht am 20.12.2017 Beschwerde erhoben.

Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorlägen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen.

Im Wesentlichen rügt die Beschwerde, die Schubhaft sei zu Unrecht verhängt worden, da im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliege – der BF sei nämlich seit November 2016 durchgehend Im "Haus Albern" (Gunoldstraße) gemeldet gewesen. Seit Juni 2017 sei er durchgehend in Grundversorgung gewesen. Außerdem sei die Ansicht der Behörde unzutreffend, der BF sei entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot "neuerlich" in Österreich eingereist. Er habe gar nicht ausreisen können, da er keine Reisedokumente habe.

Schließlich seien die Verweise auf die – von der Beschwerde unbestritten gelassene – mangelnde soziale Verankerung des BF und auf sein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ausreichend, um "Fluchtgefahr" zu begründen.

Daneben fänden sich im angefochtenen Bescheid auch keine Feststellungen zur "Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer". Mangels ausreichender Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung in den Heimatsstaat tatsächlich möglich sei, stelle im vorliegenden Fall die Anhaltung des BF in Schubhaft einer "Schubhaftverhängung auf Vorrat" dar, die unzulässig sei.

Schlussendlich sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, warum nicht mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen hätte gefunden werden können.

4. Mit Eingabe der belangten Behörde vom 18.12.2017 wurde nachstehende Stellungnahme übermittelt:

"Herr XXXX( BF) reiste im Jahr 2001 illegal nach Österreich ein. Am 15.01.2001 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde rechtsgültig am 05.09.2008 durch den Asylgerichtshof abgewiesen.

Bereits im erstinstanzlichen Bescheid des BAW( Seite 9) wurde festgestellt, dass der BF nicht aus Sierra Leone stammt.

Aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen wurde bereits am 18.03.2003 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. ( Seite 97).

Am 16.02.2009 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen( Seite 257).

Im Rahmen einer Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass der BF mit dem Geburtsdatum römisch 40 an einer Adresse der Diakonie in Wien 9 gemeldet war und unter dem Geburtsdatum römisch 40 Grundversorgung bezog. Die damals letzte Verurteilung (Seite 320) erfolgte unter dem Geburtsdatum römisch 40 .

Am 13.02.2013 wurde mittels Aktenvermerkt festgehalten, dass der BF an einer Sprachanalyse nicht mitwirkte( Seite 366-Rückseite)

Am 17.07.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 43 Hv 48/14p wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8.Fall( 3) SMG und Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung erfolgte unter dem Geburtsdatum römisch 40 .

Am 08.12.2017 um 13:30 Uhr wurde der BF von Beamten der Bereitschaftseinheit in Wien 3 Kardinal Nagl Platz 3 angetroffen. Eine Personenüberprüfung ergab, dass der BF sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Personendaten wurden mit römisch 40 geb. römisch 40 Sierra Leone festgehalten. Es erfolgte die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZ HG. Aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte eindeutig festgestellt werden, dass es sich um den BF handelt.

Am 08.12.2017 um 17:40 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF.

Am 08.12.2017 um 18:15 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Am 13.12.2017 wurde ein Verfahren zur Eileitung einer Sprachanalyse eingeleitet.

Am 15.12.2017 fand eine nigerianische Delegation statt. Dieser Termin wurde als Ersatztermin für den 01.12.2017 mit der nigerianischen Botschaft vereinbart. Es waren 30 Personen geplant, wobei der BF in dieser Gruppe angemeldet war. Der BF wurde nicht vorgeführt und muss daher am nächsten Delegationstermin am 12.01.2017 vorgeführt werden.

Zu diesem Zeitpunkt sollte auch das Ergebnis der Sprachanalyse vorliegen und sollte das Ergebnis auf die nigerianische Staatsbürgerschaft hinweisen, so wird an diesem Tag entschieden, ob im Fall des BF ein HZ ausgestellt wird.

Am 19.12.2017 um 11:30 Uhr fand die Sprachanalyse telefonisch statt(Dauer ca. 60 min-Seite 425-Rückseite).

Am 21.12.2017 um 09:18 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechende begründet wurden.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF mehrere Geburtsdaten verwendete und mit dem Geburtsdatum römisch 40 in der GVS bis zum 08.12.2017 aufschien.

Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig und erfolgte die letzte Verurteilung 2014. Der BF verhinderte erfolgreich eine Identifizierung, in dem der BF falsche Angaben zur Nationalität machte. Der BF soll zur nächsten nigerianischen Delegation am 12.01.2017 vorgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte auch das Ergebnis der Sprachanalyse vorliegen.

In der Vergangenheit konnten durch Vorführungen vor der nigerianischen Delegation die wahre Nationalität festgestellt werden und wurden auch in solchen Fällen Heimreisezertifikate durch den nigerianischen Konsul ausgestellt.

Der BF ist mit dem Geburtsdatum römisch 40 in Wien 19, römisch 40 seit 08.11.2016 gemeldet. Es handelt sich um ein Quartier der Diakonie. Der BF hat zum Bundesgebiet weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. Der BF hat keinerlei Interesse am Verfahren zur Sicherung der Abschiebung mitzuwirken, da der BF vermeiden möchte, dass die richtige Identität und Nationalität festgestellt wird. In der Vergangenheit ist hat der BF durch häufiges Wechseln der Geburtsdaten versucht der Behörde die Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes zu erschweren. Der BF kann nicht als vertrauenswürdig eingestuft werden und wird der BF jede Gelegenheit benützen, um sich dem Verfahren zur Identifizierung und der Abschiebung zu entziehen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der BF behördliche Auflagen einhalten würde, da ansonsten der BF gem. Paragraph 52, Absatz 8, FPG der gesetzlichen Verpflichtung der unverzüglichen Ausreise seit 16.02.2009 nachgekommen wäre. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung im Abschiebeverfahren musste die Schubhaft verhängt werden.

Der BF wird eine Entlassung sofort dazu benützen, um sich dem anhängigen Verfahren zu entziehen, da der BF damit rechnen muss, dass die Sprachanalyse die falsche Nationalität aufdeckt und eine Vorführung zur nigerianischen Delegation die richtige Nationalität nachweist. Die bisherige Straffälligkeit des BF zeigt, die fehlende Verbundenheit zur österreichischen Rechtsordnung und besteht eine massive Gefahr, dass der BF jede Gelegenheit benutzt, um sich weiterhin erfolgreich dem Abschiebeverfahren zu entziehen. Der BF hat zu dem derzeitigen Quartier in Wien 10 keinen sozialen Bezug und kann daher jederzeit sich eine neue Unterkunft suchen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren der Abschiebung in das Herkunftsland( wahrscheinlich Nigeria) zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Der BF reiste 2001 in das Bundesgebiet ein, und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher 2008 rechtskräftig negativ entschieden wurden.

Die Identität des BF steht nicht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Mit Bescheid vom 18.03.2003 wurde gegen den BF aufgrund seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot erlassen. Am 16.02.2009 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF ist trotzdem im Bundesgebiet geblieben.

Der BF ist nach wie vor nicht gewillt, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

Der BF befindet sich seit 08.12.2017 in Schubhaft, die im PAZ HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird.

Der BF wird am 12.01.2018 Angehörigen der nigerianischen Delegation vorgeführt werden. Am 13.12.2017 war eine Sprachanalyse durchgeführt worden, deren Ergebnis bis zum Termin mit der nigerianischen Behörde feststehen wird. Dann wird sich auch entscheiden, ob der BF als nigerianischer Staatsangehöriger zu identifizieren ist.

Der BF hat mehrfach falsche Angaben zu seiner Identität und seiner Nationalität gemacht.

Der BF ist mehrfach straffällig geworden. Er hat im Bundesgebiet keine sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Bescheid vom 08.12.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 08.12.2017

1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt ( Ziffer 2 a,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind ( Ziffer eins a,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen den BF besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot in Österreich.

Der BF wurde von der belangten Behörde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Schubhaft genommen. Dies wird auch von der Beschwerde nicht bestritten.

3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor:

Die Behörde bezog sich in ihrer Argumentation auf etliche Elemente, nämlich die mangelnde soziale Verankerung des BF, seine mehrfache und wiederholte Straffälligkeit, seine mangelnde Bereitschaft, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken (falsche Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Alter), sein (langjähriger) Verbleib im Bundesgebiet trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, schließlich auch den Umstand, dass der BF für die Behörde mangels aufrechter Meldung nicht greifbar sei.

Lediglich das letzte Tatbestandselement wurde in der Beschwerde bestritten. So sei der BF jedenfalls seit Sommer 2016 an einer näher genannten Adresse gemeldet gewesen.

Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft in ihrer rechtliche Würdigung dennoch zutreffend – jedenfalls - auf die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, zumal der BF seine Abschiebung jedenfalls über viele Jahre hindurch hintan hielt, indem er falsche Angaben über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit gemacht hat und an einer Sprachanalyse im Jahr 2013 nicht mitgewirkt hat. Dass er im Vergleich zum langen Verbleib in Österreich – zuletzt – kurz gemeldet gewesen ist, fällt vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens nicht so stark ins Gewicht, dass die Schlussfolgerung zulässig wäre, er würde in Zukunft am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken.

Aus der Gesamtheit der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes lässt sich ebenso schließen, dass das Bundesamt die Schubhaftverhängung sinngemäß auch auf die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG stützt: Gegen den BF besteht jedenfalls seit 2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die in Paragraph 76, Absatz 3, FPG angeführten Kriterien nicht erschöpfend sind (arg: "insbesondere" zu berücksichtigen), sodass die Nichtbeachtung eines bestehenden und unbefristeten Aufenthaltsverbotes in Anlehnung an die Ziffern 2 und 3 dann zu berücksichtigen sein wird, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass sie nicht gewillt ist, diesem Folge zu leisten.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung (Aufenthaltsverbot) unbestritten nicht nach.

4. Hinsichtlich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels führt die belangte Behörde aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Es sei auf Grund des bis jetzt gezeigten persönlichen Verhaltens des BF und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit seiner Person davon auszugehen, dass er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen entziehen werde. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht im Falle des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation, ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.

Dem entgegnete die Beschwerde damit, dass im Falle des BF andere Mittel als die Schubhaftverhängung ausgereicht hätten, allerdings ohne dies näher zu begründen.

5. Paragraph 77, FPG lautet wie folgt:

"(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen."

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Aufgrund des Vorverhaltens des BF (Verbleib im Bundesgebiet trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes; Verschleierung seiner Identität und Staatsangehörigkeit) und dem Fehlen finanzieller Eigenmittel, kann im vorliegenden Fall mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

6. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung:

Die Behörde ist von vornherein angehalten, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527; 25.04.2014, 2013/21/0209; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 15.10.2015; Ro 2015/21/0026).

Die Verhängung der Schubhaft war verhältnismäßig:

Es besteht (jedenfalls vor dem strafrechtlichen Hintergrund im Fall des BF) ein hohes öffentliches Interesse an der Abschiebung des BF.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann weiters immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Behörde hat rechtzeitig Schritte zur Klärung der Identität des BF eingeleitet und ihn darüber in Kenntnis gesetzt. Auch dies wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

Im Fall des BF ist ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Gang. Angesichts des Umstandes, dass eine Vorführung vor die Vertreter des nigerianischen Staates für den 12.01.2018 vorgesehen ist, ist sehr bald damit zu rechnen, dass sich die Identität des BF klären wird und – so die Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage - weitere Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates folgen.

Sollte dies freilich nicht der Fall sein, so läge ein neuer Sachverhalt vor, der einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen wäre bzw so wäre die Schubhaft durch die Behörde umgehend zu beenden vergleiche die zuletzt zitierte Rspr des VwGH).

7. Der BF ist haftfähig.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verhängung der Schubhaft begründet, rechtmäßig und verhältnismäßig erfolgt ist.

Zu A. römisch zwei.) Fortsetzungsausspruch:

1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG liegen weiterhin vor.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde durch die belangte Behörde eingeleitet und es ist angesichts des baldigen Termins mit Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates mit einer Klärung der Identität des BF zu rechnen.

Im Falle des Beschwerdeführers besteht sohin weiterhin Fluchtgefahr, die sich insbesondere durch die bevorstehende Kontaktaufnahme mit der nigerianischen Behörde und die Möglichkeit der Abschiebung aufgrund des damit eingeleiteten Verfahrens mit der nigerianischen Vertretungsbehörde noch verstärkt.

Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weiterer Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Die Beschwerde beantragt die Durchführung der mündlichen Verhandlung, brauchte jedoch nicht substantiiert vor, weshalb diese durchgeführt werden soll. Weder wurde ein dezidiertes Beweisthema noch Zeugen genannt.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren

Die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der BF machte in seiner Beschwerde keinen Kostenersatz geltend. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.

Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt A.I. und A.II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2180381.1.00