Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

27.12.2017

Geschäftszahl

W185 2168302-1

Spruch

W185 2168302-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 1159653002-170860783, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF

als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, wurde am 18.07.2017 in Österreich aufgegriffen und gab bei einer Befragung vor einer Landespolizeidirektion vom selben Tag an, sich von 2012 bis 2016 im Irak aufgehalten zu haben und anschließend über die Türkei nach Bulgarien gereist zu sein, wo er zur Asylantragstellung gezwungen worden sei. Nachdem er weiter in die Schweiz gereist sei, sei er von dort in der Folge nach Bulgarien abgeschoben worden. Nach einem Aufenthalt von ungefähr 15 Tagen in Bulgarien habe er sich für sieben bis acht Monate in Serbien aufgehalten. Anschließend habe der Beschwerdeführer via Österreich nach Deutschland reisen wollen.

Laut den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen suchte der Beschwerdeführer im Juli 2016 in Bulgarien (BG1 vom 27.07.2016) und im August 2016 in der Schweiz (CH1 vom 08.08.2016) um Asyl an.

Aufgrund des EURODAC-Treffers mit Bulgarien richtete das Bundesamt für Fremdenwesen am 19.07.2017 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 24, der VO (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Bulgarien.

Am 21.07.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2017 erklärte der Beschwerdeführer, der Befragung ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Seine Eltern und Geschwister würden sich in Syrien aufhalten; der Beschwerdeführer habe im Bereich der EU zwei in Deutschland aufhältige Onkel. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat im Jänner 2014 verlassen und sei über den Irak, die Türkei und die Schweiz nach Österreich gekommen. Dass er vor seiner Einreise in der Schweiz in Bulgarien gewesen sei, habe er erst in der Schweiz erfahren. Er habe sich in diesem Land nur einen Tag aufgehalten und sei dort gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Er habe dort nicht um Asyl angesucht. Aufgrund seines Aufenthaltes in Bulgarien sei sein Asylverfahren in der Schweiz negativ ausgefallen und der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückgeschoben worden. Bereits am Flughafen sei er von der bulgarischen Polizei sehr unfreundlich empfangen worden. So habe man ihm mitgeteilt, dass er für sich selbst sorgen solle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer in Bulgarien fünf Tage auf der Straße gelebt und sei anschließend nach Serbien gereist, wo er sich neun Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer hätte kein Problem mit einer Rückkehr in die Schweiz; nach Bulgarien wolle er jedoch nicht zurück; Asylwerber hätten dort keine Rechte. Er wolle nur in einem sicheren Land leben. Er wolle in Österreich bleiben, da er sich hier als Flüchtling Unterstützung erwarte. In Bulgarien habe der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht.

Mit Schreiben vom 27.07.2017 stimmten die bulgarischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO zu übernehmen vergleiche Aktenseite 59 des Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS).

In der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesamtes am 01.08.2017 gab der Beschwerdeführer, nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin, zusammengefasst an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an keinen Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Dazu befragt, ob er Verwandte oder Bekannte in Österreich habe, erklärte der Beschwerdeführer, nur einen "Freund" in Österreich zu haben, aber keine Daten von diesem angeben zu können. Darüber hinaus habe er einen Onkel in Norwegen und einen Onkel in Deutschland; beide könnten den Beschwerdeführer finanziell unterstützen. Was seinen Aufenthalt in Bulgarien anbelange, so habe er zunächst gar nicht gewusst, dass er sich dort aufgehalten habe. Als er aufgegriffen worden sei, habe er die Fingerabdrücke abgeben müssen und habe danach das Land verlassen. Nach seiner Rücküberstellung von der Schweiz nach Bulgarien habe er sich dort ca. vier bis fünf Tage aufgehalten und in dieser Zeit auf der Straße gelebt. Er habe sich in Bulgarien nicht sicher, sondern bedroht gefühlt; ständig hätten Leute geschrien. Anzeige bei der bulgarischen Polizei habe er aber nicht erstattet. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, dass es dort keine Sicherheit und keine Rechte gebe; er habe in Bulgarien nicht um Asyl angesucht. Er habe Albträume von Bulgarien.

Am 04.08.2017 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Bulgarien ein, worin unter Zitierung einiger Berichte auf die schlechte Situation von Asylwerbern in Bulgarien hingewiesen wird. UNHCR habe im April 2014 ausgeführt, dass das bulgarische Asylsystem nach wie vor unter groben Mängeln leiden würde (unter anderem betreffend die Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen und sonstigen vulnerablen Personen sowie die Versorgung von anerkannten international Schutzbedürftigen) und klargestellt, dass jedenfalls Abschiebungen vulnerabler Personen demzufolge weiterhin eine Verletzung der EMRK darstellen können und daher – auf Basis entsprechender Einzelfallprüfungen – nicht durchzuführen seien. Es seien mittlerweile zahlreiche Fälle dokumentiert worden, in denen Asylsuchende und Schutzberechtigte in Bulgarien unmenschlich und erniedrigend behandelt worden bzw. ihnen grundlegende Rechte vorenthalten worden seien. So sei die Situation an der bulgarischen Grenze besorgniserregend. Es gebe Berichte von "Push-Backs" und Misshandlungsvorwürfen von Personen, die versucht hätten, in Bulgarien Asyl zu erhalten. Die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden weiterhin unter dem generellen Standard liegen; Unterkünfte seien überfüllt und in einem schlechten Zustand. Zu kritisieren sei auch die Inhaftierungspraxis in Bulgarien. Der Beschwerdeführer gelte in Bulgarien als Folgeantragsteller, weshalb ihm die Gefahr der Kettenabschiebung drohe, wenn er keine neuen Tatsachen vorbringen könne. Aufgrund der Mängel im bulgarischen Asylsystem und der dem Beschwerdeführer weiters drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen in bulgarischen Haftzentren für Asylsuchende, drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC garantierten Rechte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

99,8% der betretenen illegalen Migranten geben an, dass Bulgarien nicht ihr Zielland ist. Ende 2016 stieg die Quote der Antragsteller, die ihr Verfahren nicht zu Ende führen, auf 84%. 44% der Asylverfahren wurden eingestellt (discontinued) und 41% in Abwesenheit entschieden. Nur 15% der Asylwerber blieben lange genug im Land, um eine inhaltliche Entscheidung zu erhalten (AIDA 2.2017). Illegale Ausreise ist eine Straftat und kann zu Haftstrafen von über einem Jahr führen (AI 2.2017). In Bulgarien gab es 2017 bis 31.5.2017 1.833 Asylanträge (VB 20.6.2017b).

Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind – wie überall – nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).

Quellen:

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

Dublin-Rückkehrer

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht. Nach weiteren drei Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Artikel 14 f,). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche Drei-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Artikel 77 und 13).

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Artikel 77,; vergleiche SAR 17.5.2016a). Sind mehr als sechs Monate seit Einstellung des Verfahrens vergangen, würde in so einem inhaltlich noch nicht behandelten Fall ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).

Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Artikel 29 und 76 b; vergleiche AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Artikel 29,).

Die Angaben zum Zugang von Dublin-Rückkehrern zu Versorgung sind widersprüchlich. Zum einen sagt der AIDA-Bericht, dass Antragsteller, die sich dem Verfahren entziehen, in der Praxis bei Rückkehr das Recht auf Versorgung verlieren. Sie können auf eigene Kosten außerhalb der Zentren wohnen, was demnach hauptsächlich Dublin-Rückkehrer ohne Recht auf Versorgung in Anspruch nehmen. Ihre Zahl ist aber nicht sehr hoch. Auf der andren Seite gibt AIDA an, dass SAR vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern die Grenzpolizei darüber informiert, ob der Rückkehrer in ein Unterbringungszentrum zu verbringen (im Falle einer Wiedereröffnung des Verfahrens; bzw. wenn Rückkehrer die Ablehnung seines Antrags in Abwesenheit noch nicht mitgeteilt wurde), oder in Schubhaft zu nehmen ist (etwa wenn eine negative Entscheidung in Abwesenheit Rechtskraft erlangte). Jedenfalls übernahm Bulgarien 2016 624 Dublin-Rückkehrer (von 10.377 Anfragen). 2015 waren es noch 262 Rückkehrer gewesen (von 8.131 Anfragen). Im Prinzip gibt es für Dublin-Rückkehrer keine Hindernisse beim Zugang zum Verfahren in Bulgarien (AIDA 2.2017).

Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und –Gesetzgebung und folgt diesen sehr streng. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird von denen medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum "Nadya", IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017a).

Quellen:

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

Non-Refoulement

Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2017).

Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017).

Die Regierung garantiert einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Migranten und Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

Versorgung

Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens, inklusive eines etwaigen Beschwerdeverfahrens. Die Aufenthaltsdauer in den Zentren ist gesetzlich nicht begrenzt. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und zu Krankenversicherung, medizinischer Versorgung, psychologischer Versorgung und Bildung gegeben. Folgeantragsteller erhalten keine Asylwerberkarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden. Im Frühjahr 2015 wurde rückwirkend mit 1. Februar 2015 beschlossen, die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen, weil die Asylwerber in den Zentren der SAR drei warme Mahlzeiten am Tag erhalten würden. Letzteres ist Berichten zufolge aber nicht immer zutreffend. Einige NGOs haben daher gegen diese Entscheidung gerichtliche Beschwerde erhoben, welche jedoch nicht zugelassen wurde. Wenn Antragsteller sich dem Verfahren entziehen, verlieren sie bei Rückkehr in der Praxis das Recht auf Versorgung (AIDA 2.2017).

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie Pastrogor. Die Kapazität der Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, SAR selbst spricht mit Stand Anfang 2017 von 5.490 Plätzen:

Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren werden als ärmlich beschrieben, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen. Freizeitaktivitäten für Kinder und Sprachschulungen gibt es in den Zentren derzeit keine. Die Unterbringungsbedingungen variieren aber zum Teil erheblich von Zentrum zu Zentrum. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Nicht viele Personen nützen dieses Recht. Meist handelt es sich um Dublin-Rückkehrer, die das Recht auf anderweitige Unterbringung verloren haben, weil sie sich dem Verfahren entzogen haben. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2017).

Mehrmals während des Jahres 2016 haben finanzielle Probleme des SAR zu Unterbrechungen bei der Bereitstellung medizinischer Leistungen und Übersetzerdienstleistungen geführt. Menschenrechtsorganisationen und Freiwillige halfen mit Nahrungsmitteln u.a. Unterstützung (USDOS 3.3.2017).

Wenn das Asylverfahren länger als drei Monate dauert, haben Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Jobtrainings und Sozialleistungen im Falle von Arbeitslosigkeit. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen aber schwierig (AIDA 2.2017).

Seit Jänner 2016 können Antragsteller während ihres Asylverfahrens, in Übereinstimmung mit Artikel 8 (, 3,)(a), (b), (d) und (f) der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, auch geschlossen untergebracht werden. Dazu wurde von SAR ein geschlossenes Unterbringungszentrum geschaffen, der sogenannte "Block 3" des Schubhaftzentrums Busmantsi (60 Plätze). Zeitweilig gab es auch ein zweites geschlossenes Zentrum im Elhovo Regional Border Police Directorate (150 Plätze), das aber Ende 2016 wieder geschlossen wurde. 2016 wurden insgesamt 400 Personen derart geschlossen untergebracht, alle aus Gründen der nationalen und öffentlichen Sicherheit. Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgariens zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten werden kritisiert (AIDA 2.2017).

Bulgarien bietet entsprechend der Flüchtlingskonvention ausreichende Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung. Die Aufnahmezentren werden dahingehend immer wieder von NGOs auf Mindeststandards kontrolliert (VB 31.1.2017).

Es gibt weiterhin Bedenken über unzureichende Information der Neuankömmlinge über ihre Rechte und schlechte Unterbringungsbedingungen. Das Zentrum in Pastrogor wird renoviert um es in eine geschlossene Einrichtung umzuwandeln. Dazu werden der Zaun und die Sicherheitsmaßnahmen verstärkt, die Fenster werden vergittert. Das Zentrum Harmanli wird nach den gewaltsamen Ausschreitungen vom November 2016 ebenfalls sicherer gemacht, und die dort Untergebrachten dürfen nur noch zu bestimmten Zeiten in die Stadt gehen. Die etwa 500 an den Ausschreitungen Beteiligten wurden in geschlossene Zentren verlegt und rund 80% von ihnen mittlerweile in ihre Herkunftsländer rückgeführt. Da immer weniger Fremde ankommen, sind die Zentren nur knapp zur Hälfte belegt (FRA 4.2017).

Derzeit sind in Bulgarien untergebracht (Stand 15.6.2017): 2.057 Personen in offen Zentren (40% Auslastung), 489 Personen in geschlossenen Zentren (52% Auslastung) und 419 privat (auf eigene Kosten). Das sind gesamt 2.965 Personen (VB 20.6.2017b).

Quellen:

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/april-2017, Zugriff 29.6.2017

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben ein Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist verpflichtet Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber damit mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren, da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist. In dieser Situation ist laut AIDA spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume (AIDA 2.2017).

Mehrmals während des Jahres 2016 haben finanzielle Probleme des SAR zu Unterbrechungen bei der Bereitstellung medizinischer Leistungen und Übersetzerdienstleistungen geführt. Menschenrechtsorganisationen und Freiwillige halfen mit Nahrungsmitteln u.a. Unterstützung (USDOS 3.3.2017).

Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung, welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016).

In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Anmerkung der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

Quellen:

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

Auskunft MedCOI, per E-Mail

Schutzberechtigte

Anmerkung der Staatendokumentation: Zusätzlich zu den Ausführungen in diesem LIB darf auf die AFB BULG_RF_SOL_Soziale Rechte und Beihilfen für rückkehrende Schutzberechtigte_2016_10_07_KE auf dem Koordinationsboard verwiesen werden!)

Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit; subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte ein solches mit drei Jahren Gültigkeit. Damit sind verschiedene Rechte verbunden. Anerkannte Flüchtlinge haben mit wenigen Ausnahmen dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels. Nach den Jahren 2014 und 2015 wurde auch 2016 von NGOs als "zero integration year” bezeichnet, weil kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR) beschlossen werden konnte. Erst in der zweiten Jahreshälfte 2016 geschah dies, aber keine der 265 Gemeinden hat seither Geldmittel für den Integrationsprozess Schutzberechtigter beantragt, weswegen das NPIR von AIDA weiterhin nicht als operativ betrachtet wird (AIDA 2.2017). Die bulgarische Regierung hat Ende März 2017 die Bestimmungen zur NPIR wieder zurückgenommen, weil ihre Bestimmungen zu ungenau gewesen seien und zu sehr auf negative Einstellungen der Öffentlichkeit Rücksicht genommen habe (FRA 4.2017). Im April wurde eine leicht veränderte Version zur öffentlichen Konsultation vorgelegt (FRA 5.2017).

Generell können sich Schutzberechtigte frei in Bulgarien niederlassen. Das NPIR – wenn operativ– wäre an eine selbst gewählte Gemeinde gebunden. Schutzberechtigte haben auch ein Recht auf eine Wohnbeihilfe für sechs Monate. Da es aber derzeit keine funktionierende Integrationshilfe gibt, ist es den Schutzberechtigten erlaubt für sechs Monate ab Statuszuerkennung in der Asylwerberunterkunft zu bleiben„ solange die Platzverhältnisse dies zulassen. Ende 2016 waren 229 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Sprachbarriere und allgemeine sozioökonomische Lage sind übliche Probleme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 2.2017).

Im Juni 2016 waren in bulgarischen Arbeitsämtern 61 Schutzstatusinhaber arbeitslos gemeldet. Elf von ihnen fanden Jobs und zehn kamen in Schulungsmaßnahmen (USDOS 3.3.2017).

Im Feber 2017 gab es eine eigens veranstaltete Berufsmesse für Flüchtlinge. 60 vorselektierte Kandidaten wurden in ihren Bemühungen eine Arbeit zu finden beraten (FRA 4.2017).

Vom ersten Tag nach Statuszuerkennung müssen Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge, die bis dahin von SAR entrichtet worden sind, selbst bezahlen. Das sind mindestens BGN 18,40 (ca. EUR 9,40) monatlich für arbeitslos gemeldete Personen (AIDA 2.2017).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überwiesen werden (VB 26.4.2016).

Der typische Behandlungsweg eines Patienten in Bulgarien, abhängig von der Art der Versicherung (gesetzlich, privat), sieht theoretisch folgendermaßen aus: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2013 97,3% (WHO 2015) der privaten Gesundheitsausgaben aus. 2006 waren 47,1% aller Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister. Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012).

Etwa 1 Million Menschen in Bulgarien sind ohne angemessene Krankenversicherung, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016).

Anmerkung der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

Quellen:

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Bulgaria.pdf, Zugriff 28.6.2017

http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/may-2017, Zugriff 29.6.2017

http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/april-2017, Zugriff 29.6.2017

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer habe keine Krankheiten und nehme keine Medikamente. Der Beschwerdeführer habe am 27.07.2016 in Bulgarien und am 08.08.2016 in der Schweiz um Asyl angesucht. Mit Schreiben vom 27.07.2017 habe die bulgarische Dublin-Behörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin-III-VO zugestimmt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Europäische Union das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe letztlich keine Beweismittel vorlegen können, dass dieser das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als 3 Monate verlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder Bekannte in Österreich. Aus den Angaben des Beschwerdeführers hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden können, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der volle Zugang zur medizinischen Versorgung sei in Bulgarien gewährleistet. Es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien verwehrt werden würde. Auch sei von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bulgarischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann und es seien keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und mangels einer besonderen Integration im österreichischen Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.

Am 21.08.2017 langte fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er und andere Asylsuchende seien von der dortigen Polizei schlecht behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien auf der Straße geschlafen und die Atmosphäre als sehr bedrohlich empfunden; Behördenvertreter hätten mit den Flüchtlingen geschrien. Der Beschwerdeführer habe sich in Bulgarien nicht sicher gefühlt. Abgesehen von der äußerst mangelhaften Versorgung gebe es überdies eine Diskriminierung durch die bulgarische Bevölkerung. Über den aktuellen Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien wisse der Beschwerdeführer nicht Bescheid. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer hinsichtlich der Versorgung und der Unterbringung in Bulgarien näher zu befragen. Auch eine nähere Befragung durch die von der Polizei angewandte Gewalt bzw. die Asylantragstellung unter Zwang, habe nicht stattgefunden. Das Bundesamt habe generell keine näheren Ermittlungen und Feststellungen dahingehend getätigt, wie sich die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Bulgarien gestaltet habe. Sodann wurden in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 04.08.2017 genannten Kritikpunkte am bulgarischen Asylsystem bzw. die darin geschilderte Situation des Beschwerdeführers in Bulgarien wiederholt. Darüber hinaus wurde gerügt, dass die belangte Behörde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nähere Ermittlungen dahingehend hätte anstellen müssen, ob dieser das Hoheitsgebiet der EU tatsächlich verlassen habe und die Zuständigkeit Bulgariens in der Folge erloschen sei. Da die belangte Behörde keine Zusicherung hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in Bulgarien eingeholt habe, könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dieser nach Rücküberstellung in Bulgarien untergebracht werden würde und damit den Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung des EGMR Genüge getan werde. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Zudem hätten die Behörde – wie bereits angesprochen – feststellen müssen, dass die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus der EU beendet sei. Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Eingabe vom 30.08.2017 wurden – neben der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers - Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, die als Beweis dafür dienen sollen, dass sich der Beschwerdeführer in Serbien aufgehalten habe.

Am 05.09.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Syrien, reiste von der Türkei kommend über Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 27.07.2016 um internationalen Schutz ansuchte. Vor Antragstellung in Österreich am 21.07.2017 stellte der Beschwerdeführer am 08.08.2016 einen Asylantrag in der Schweiz. Von der Schweiz wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien rücküberstellt.

Am 19.07.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 24, der Dublin-III-VO an Bulgarien und stimmten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 27.07.2017 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin-III- VO zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zuständigkeit Bulgariens durch eine mindestens 3-monatige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (nach Serbien) zwischenzeitig etwa wieder erloschen wäre (siehe hiezu unten).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel im Asylwesen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist gesund.

Der Beschwerdeführer hat einen Onkel in Norwegen und einen Onkel in Deutschland. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

Am 05.09.2017 kam es zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Bulgarien sowie der dortigen Asylantragstellung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen in Zusammenhalt mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" mit Bulgarien vom 27.07.2016. Die erfolgte Asylantragstellung in der Schweiz ergibt sich aus einer entsprechenden Eurodac-Treffermeldung (CH1 .08.08.2016).

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens nach Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde ab.

Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, nach seiner Abschiebung aus der Schweiz nach Bulgarien und vor Antragstellung in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten für ca acht bis neun Monate verlassen zu haben und sich in dieser Zeit in Serbien aufgehalten zu haben, legte hiefür jedoch weder einen Nachweis vor noch erstattete er nähere Ausführungen zu seinem angeblichen dortigen Aufenthalt. Auch die am 29.08.2017 in Vorlage gebrachte Kopie eines Schriftstückes "Transit-Reception Center Principovac" belegt – mangels Personalisierung - nicht, dass sich der Beschwerdeführer selbst dort aufgehalten hat, noch stellt dieses einen Nachweis für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Serbien dar. Auf einen entsprechenden Aufenthaltszeitraum in Serbien wird auch im Anschreiben dieser "Beweisvorlage" nicht konkret eingegangen (zum Beweis dafür, dass sich in Serbien aufgehalten hat). Mangelnde Ermittlungen zum angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien sind, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dem Bundesamt nicht vorzuwerfen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten nach der Einreise über Bulgarien nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat. Eine bloße Behauptung genügt nicht; die diesbezügliche Beweislast liegt beim Beschwerdeführer.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch nachvollziehbare aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind. Den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts bei den Länderfeststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material, welches auch ein durchaus differenziertes Bild der Situation in Bulgarien zeichnet; es wird auch Kritik an bestehenden Schwachstellen des bulgarischen Asylsytems dargestellt. Von einer Unausgewogenheit der Quellen kann nicht gesprochen werden. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Bulgarien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu auch unten).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und finden in der damit im Einklang stehenden Aktenlage Deckung.

Der Beschwerdeführer ist als nicht besonders vulnerabel zu qualifizieren. Eine generelle Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien wurde von UNHCR nicht aufrechterhalten. Die vorliegende Entscheidung folgt der aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgebliche Berücksichtigung finden.

Die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien ergibt sich aus einem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144).

Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

KAPITEL römisch zwei

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL römisch drei

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL römisch vier

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend, die Staatsgrenze von Bulgarien illegal überschritten hat. Gegenständlich basiert die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO, da dieser dort am 27.07.2016 einen Asylantrag gestellt hat. Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Bulgarien liegen nicht vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Zuständigkeit Bulgariens auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen; der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, sich für mehr als 3 Monate in Serbien aufgehalten zu haben (siehe oben). Die bloße Behauptung, das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben allein genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach sich zu ziehen. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte während offener Überstellungsfrist.

Aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Vorweg ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen enthält. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Zur Situation von Asylwerbern generell und konkret zu Dublin-Rückkehrern hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage sowie die neue Rechtslage ab Jänner 2016 berücksichtigt und in eine umfassende Abwägung einfließen lassen.

Schon vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. So ist etwa auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0069-4 nicht vom Vorliegen systemischer Mängel im Bereich der (u.a. auch medizinischen) Versorgung von Asylwerbern ausgegangen. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Den vorliegenden Berichten nach erscheint eine generelle Aussetzung von Überstellungen im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien, wie noch im UNHCR-Bericht vom Jänner 2014 empfohlen, gegenwärtig nicht mehr gerechtfertigt. Trotzdem können Gründe vorliegen, bei bestimmten vulnerablen Personen bzw Personengruppen von Überstellungen Abstand zu nehmen. Vom Vorliegen solcher überstellungshinderlichen Gründe ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass im bulgarischen Asylsystem nach wie vor Verbesserungsbedarf besteht; eine Einzelfallprüfung ergibt jedoch, dass der Beschwerdeführer als junger gesunder Mann keine vulnerablen Gruppe zugehörig ist und als "Dublin-Rückkehrer" Zugang zum Asylverfahren und ausreichender Versorgung haben wird (so etwa BVwG 11.12.2017, W161 2157627-1/12E; in diesem Sinne und auch die Überstellung vulnerabler Personen nach Einzelfallprüfung für zulässig erachtend VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0069. Der VwGH hat auch in seiner Entscheidung vom 23.2.2016, Ra 2015/20/0142, aufgrund von im Wesentlichen mit jenem im angefochtenen Bescheid enthaltenen übereinstimmenden Länderberichten keinen Anlass gesehen, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Zweifel zu ziehen; systemische Mängel wurden verneint). In der aktuellen Entscheidung vom 22.09.2017, Ra 2017/18/0166-7, ging der VwGH in einem vergleichbaren Sachverhalt (Beschwerdeführer jung, männlich, gesund und somit nicht vulnerabel) davon aus, dass die Sicherheitsvermutung zu Bulgarien nicht widerlegt ist.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass in Bulgarien hinsichtlich des Beschwerdeführers noch keine Sachentscheidung getroffen wurde und es sich sohin um ein inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren handelt. Sollte es aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers in Bulgarien zu einer Beendigung seines Verfahrens gekommen sein, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen, sofern es zuvor noch nicht inhaltlich geführt wurde. Wenn der Asylantrag des Beschwerdeführers in Bulgarien noch nicht inhaltlich behandelt wurde und mehr als sechs Monate seit der Beendigung des Verfahrens vergangen sind (wovon gegenständlich auszugehen ist), gilt ein erneuter Antrag als Erstantrag und nicht als Folgeantrag. Andernfalls bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, in Bulgarien einen Folgeantrag einzubringen, bei dem jedoch – vergleichbar mit der Situation in Österreich – die Notwendigkeit besteht, neue Elemente vorzubringen. Für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv genötigt gesehen hätte, in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, bleibt festzuhalten, dass dieser jederzeit die Möglichkeit gehabt hat, diesen Antrag wieder zurückzuziehen. Aus der Zustimmungserklärung der bulgarischen Behörden geht hervor, dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit offenbar auch Gebrauch gemacht hat. Von einer Schutzverweigerung Bulgariens ist nicht auszugehen, da Bulgarien der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat.

Es besteht für den Beschwerdeführer kein Anlass, von einer Verweigerung seines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid lassen erkennen, dass in Bulgarien der Non-Refoulementgrundsatz des Artikel 3, EMRK tatsächlich Beachtung findet. Von berichteten "Push-backs" an der bulgarisch-türkischen Grenze ist die Gefahr einer Grundrechtsverletzung für den Beschwerdeführer nicht ableitbar, zumal dieser im Rahmen der Dublin-Überstellung geordnet an die bulgarischen Behörden übergeben wird.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, von der bulgarischen Polizei "schlecht behandelt" worden zu sein, Behördenvertreter "geschrien" hätten und er sich "bedroht gefühlt" habe, so handelt es sich hiebei um ein artikuliertes subjektives Unsicherheitsgefühl/Unbehagen des Beschwerdeführers, welchem - als zu unsubstantiiert und zu unkonkret - jedenfalls keine Artikel 3, EMRK-Relevanz zukommt. Der Beschwerdeführer hat keine ihn persönlich treffenden konkreten Vorfälle in Bulgarien behauptet. Solche sind auch bei einer Rückkehr im Rahmen der Dublin-VO nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt. Entscheidend ist eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113). Aus den Feststellungen zu Bulgarien ergibt sich, dass die bulgarischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der bulgarischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass strafrechtlich relevante polizeiliche Übergriffe in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, strafbar sind und bei Geltendmachung geahndet werden. Dass die bulgarischen Behörden Übergriffe welcher Art auch immer generell tolerieren bzw. dass Übergriffe von Polizisten sanktionslos blieben, oder dass Flüchtlingen staatlicher Schutz verwehrt werden würde, ist sowohl dem Amtswissen als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Asylwerber sind in Bulgarien – wie überall – nicht gänzlich auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen durch Misshandlungen und/oder herabwürdigende Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht jedoch nicht (Einschätzung des Verbindungsbeamten). Asylwerber haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger.

Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Bulgariens gegen (auch polizeiliche) Übergriffe bestehen (respektive auch Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs vor Ort) und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Bulgarien zulässig ist, ist diesbezüglich keine Artikel 3, EMRK Verletzung erkennbar.

Die Einwände in der Beschwerde, wonach es eine Diskriminierung der Asylwerber durch die bulgarische Bevölkerung gebe, erreichen nicht jene Gravität, die im Hinblick auf Artikel 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes inne wohnt, relevant ist.

Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien, wie auch in den anderen EU-Staaten, ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Eine "automatische" Inhaftierung von Asylantragstellern ist in Bulgarien den Länderberichten zufolge nicht zulässig. Im Übrigen bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rücküberstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO als unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).

In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer kritisierte Versorgungslage in Bulgarien übersieht das erkennende Gericht aktuell nicht, dass nach wie vor ein Verbesserungsbedarf besteht, jedoch ergibt sich nach der in casu durchgeführten Einzelfallprüfung, dass der Beschwerdeführer als junger gesunder Mann - unter Berücksichtigung der bisherigen Erwägungen - als Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und einer ausreichenden Versorgung in Bulgarien haben wird.

Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich aus dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben auch für den Beschwerdeführer zu gelten.

Den Länderfeststellungen zufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien sowohl in allgemeiner als auch in medizinischer Hinsicht versorgt wird. Asylwerber haben in Bulgarien Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere auch die Existenz von NGOs, welche Antragsteller unterstützen, sodass man sich bei allfälligen Problemen auch an diese wenden kann.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch einen ihm konkret widerfahrene unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK in Bulgarien jemals ausreichend konkret geltend machte.

Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Bulgarien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Krankheitszustände; Medizinische Behandlung in Bulagrien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.

Im vorliegenden Fall konnten vom Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Bulgarien, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, belegt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht.

Im Übrigen ist auf die im Verfahren hervorgekommene Behandlungsmöglichkeit in Bulgarien zu verweisen. Asylwerber haben in Bulgarien das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger.

Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien vor.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Bulgarien beeinträchtigt sein könnte.

Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Folglich stellte seine Überstellung nach Bulgarien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in dessen Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Während seines nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Bulgarien überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2168302.1.00