Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

27.12.2017

Geschäftszahl

I417 2119209-1

Spruch

I417 2119209-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 1015397808-151994953, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt römisch eins. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2015 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Reisepass und einem abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") auswies. Im Zuge der Amtshandlung stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fest.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015, Zl. 1015397808-151994953 die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zudem fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Zeitraum von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Der Beschwerdeführer reiste am 12.01.2016 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus.

5. Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums (spätestens jedoch am 31.10.2015) erneut in das Bundesgebiet ein und verbüßte aufgrund seiner Straffälligkeit in der Zeit vom 31.10.2016 bis zum 31.03.2017 eine Haftstrafe in zwei österreichischen Justizanstalten.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf. Derzeit hält sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen aufrechten und gültigen Aufenthaltstitel für Italien in Form eines bis zum 28.01.2018 gültigen "permesso di soggiorno" mit der Nr. römisch 40 .

Zur Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat können keine Feststellungen getroffen werden. In Italien absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Fliesenleger und verdiente sich dort seinen Lebensunterhalt durch "Schwarzarbeit". Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen.

Mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 befand ihn das Landesgericht römisch 40 des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG für schuldig und verurteilt ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.

Das Bezirksgericht römisch 40 befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat und einer Probezeit von drei Jahren.

Zuletzt befand ihn das Landesgericht römisch 40 des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achte Fall und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG für schuldig und verurteilt ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten.

In der Zeit vom 31.10.2016 bis zum 31.03.2017 verbüßte der Beschwerdeführer eine Haftstrafe in zwei österreichischen Justizanstalten.

1.2 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seiner freiwilligen Ausreise leiten sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Reisepasses geklärt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen aufrechten und gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, resultiert aus einer aktuellen Anfrage bei den italienischen Migrationsbehörden durch die Verbindungsbeamten des Polizeikooperationszentrums römisch 40 vom 24.11.2017. Die italienischen Behörden bestätigten dem Verbindungsbeamten im Zuge seiner Anfrage, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig über einen bis 28.01.2018 gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt.

Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er in Italien eine Ausbildung als Fliesenleger verfügt und sich dort mit Schwarzarbeit ein Einkommen verdient. Ebenso sind seine Angaben im Administrativverfahren als glaubhaft zu werten, wonach seine Familie sich nach wie vor in Nigeria aufhält

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und seine Verlobte namens "XXXX" in Österreich wohnhaft ist, ergibt sich aus folgender Überlegungen:

Eine Person mit diesem Namen scheint im Zentralen Melderegister des Bundes nicht auf. Ebenso verlief die Suchanfrage nach diesem bzw. eine phonetisch ähnlich klingenden Namen an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin negativ. Demgegenüber geht aus dem Besucherliste einer Justizanstalt hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung in Wien regelmäßig Damenbesuch erhielt. Im Zeitraum zwischen 04.11.2016 und 08.02.2017 erhielt der Beschwerdeführer beinahe wöchentlich Besuch von einer Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 . Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters nach einem Wohnsitz dieser Frau in Österreich verlief negativ. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgebliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigungen aufweist, ergibt sich ebenfalls aus dem Administrativverfahren und in Ermangelung des Nachweises und Vorlage integrationsverfestigender Maßnahmen und Unterlagen.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafkarte ab.

Die in Österreich verbüßte Haft ist ebenfalls durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und der Auskunft der Österreichischen Justizanstalten belegt.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Eine Abgleich der Länderberichte mit dem aktuellen Stand der Länderinforationen (07.08.2017) zu Nigeria zeigt, dass sich im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keine für ihn nachteilige Situation ergeben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 10, (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2.

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.-wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2.-wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.-wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.-solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5.-bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

-(Anm.: Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

7.-soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1.-auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2.-auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,

3.-geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder

4.-eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben.

-(Anm.: Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

"Verbot der Abschiebung

Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt."

A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2. Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins., erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß

Paragraph 55, Asylgesetz 2005. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abzusprechen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteil des Spruchpunkt römisch eins. entsprechend abzuändern.

3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):

Da sich die belangte Behörde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt hat ist zunächst festzustellen, ob der Beschwerdeführer, der im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels ist, sich während des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig in Österreich aufhielt.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt. Dies ist gegenständlich der Fall: Der Beschwerdeführer ist daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits erstmalig am 15.02.2016 nach Italien abgeschoben und ihm nachweislich mitgeteilt wurde, dass er aufgrund dieser Anordnung zur Außerlandesbringung nicht binnen 18 Monaten nach Österreich einreisen darf. Dieser Anordnung hat der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet. Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 10.12.2015 und seiner danach erfolgten freiwilligen Ausreise vom 12.01.2016 und seines Haftaufenthaltes vom 31.10.2016 bis zum 31.03.2017 insgesamt rund sechs Monate gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist).

Des Weiteren führt er in Österreich – wie er zuletzt in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angab – kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Er behauptet zwar in Österreich eine Verlobte zu haben, allerdings kann - wie in der Beweiswürdigung unter römisch eins.2.2. ausführlich dargelegt – nicht von einem tatsächlichen Bestehen dieser Beziehung in Österreich ausgegangen werden.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige sprachliche, soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaates ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und er selbst angab, dass sich seine Familie nach wie vor in Nigeria aufhalten. Somit kann im gegenständlichen Fall eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine drei strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, 09.09.2014, 2013/22/0246 und vom 31.03.2000, 99/18/0343).).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Auch wenn zum Erwerb seines bisherigen Lebensunterhaltes in Nigeria keinerlei Feststellungen getroffen werden konnte, ist zu berücksichtigen, dass er in Italien das Handwerk des Fliesenlegens erlernte und er sich bislang seinen Lebensunterhalt durch "Schwarzarbeit" zu verdienen imstande war. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2.4. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2.5. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in Österreich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Abs. s StGB und mehrfach wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem SMG strafgerichtlich in Erscheinung und er bereits drei Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Wie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zeigen, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot und die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose zu treffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot als solches zu rechtfertigen vermag. Hierfür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Inschubhaftnahme und der Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ.

Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie das öffentlichen Interesses an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismittel ausgeht, wobei insbesondere es vor allem bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2003, Zl. 99/21/0327).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009; vom 31.03.2000, Zl. 99/18/0343; vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076; vom 30.01.2007, Zl. 2005/21/0302; vom 25.08.2008, Zl. AW 2008/22/0079 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246 sowie vom 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0054).

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet lediglich rund sechs Monate gedauert hat. Allerdings kann von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aber schon deshalb keine Rede sein, weil er freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat. Zudem konnte ein allfällig in Österreich bestehendes und behauptetes Privat- und Familienleben nicht verifiziert werden. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf seiner illegalen Einreise und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist aus-zuführen, dass der Beschwerdeführer zwar ein Familienleben in Österreich geltend macht, dieses jedoch als unglaubwürdig zu werten ist und dieses Vorbringen als verfahrensverzögernd gewertet wird.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen insgesamt sechs Monate andauernden Aufenthalt in Österreich einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaates Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und sich seine Familie nach wie vor in Nigeria aufhältund kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor weiterer Suchtgiftkriminalität sowie der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismittel zu schützen. Der Umstand, dass er sich durch seine erste strafgerichtliche Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Schwer wiegt im gegenständlichen Fall auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits rund zwei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet das erste Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Mitberücksichtigt wird auch, dass es sich bei Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Fehlverhalten und eine besonders gefährliche Form der Kriminalität handelt (VwGH vom 15.10.1986, Zl. 86/01/0203, vom 24.02.2011, Zl. 2009/21/0387 sowie vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0578).)

Im Hinblick auf die Höhe des verhängten Einreiseverbotes besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Im vorliegenden Beschwerdefall sind nämlich keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer von nahelegen würden. Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Insbesondere wog sie die Schwere seines Fehlverhaltens mit seinem Gesamtverhalten ab. Sie zeigte auf, dass sein persönliches Verhalten nicht den Grundinteressen der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entspricht und er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreich zu respektieren. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22.12.2016 auch nicht substantiiert entgegen.

Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes begegnet werden kann.

Aus dem Gesagten war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - auf Grund des gravierenden strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. vergleiche den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:I417.2119209.1.00