Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

27.12.2017

Geschäftszahl

I403 1422863-1

Spruch

I403 1422863-1/21E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. KONGO, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BAL) vom 09.11.2011, Zl. 0710.301-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie wurde am 01.02.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich im Rahmen des Zulassungsverfahrens einvernommen. Griechenland akzeptierte mit Schreiben vom 07.01.2008 die Übernahme der Beschwerdeführerin aufgrund der Dublin-Verordnung. Aufgrund von Erkrankungen der Beschwerdeführerin konnte die Überstellungsfrist nicht eingehalten werden, so dass das Verfahren der Beschwerdeführerin in Österreich zugelassen wurde.

Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge am 07.10.2008, am 21.10.2008, am 25.03.2009 und am 17.11.2010 vom Bundesasylamt niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen.

Das Bundesasylamt gab darüber hinaus eine Anfragebeantwortung in Auftrag (Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 22.12.2008, "Republik Kongo: Urteil vom 19.07.2005 über Entschädigungszahlungen an Kriegsopfer; Berufungen gegen das Urteil; Opferanwalt in Brazzaville namens Erve Andre Malonga; wurden Angehörige der Kriegsopfer gezwungen, Entschädigungszahlungen anzunehmen?"), stellte eine Anfrage an eine Menschenrechtsorganisation, gab eine Anfrage an einen Vertrauensanwalt in Auftrag und beauftragte schließlich nochmals die Staatendokumentation (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.04.2011).

Die Beschwerdeführerin legte am 14.09.2011 die Kopie einer polizeilichen Ladung vom 18.07.2007 sowie die Kopie einer Geburtsurkunde vor.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Am 25.11.2011 wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhoben und beantragt, der Asylgerichtshof möge der Beschwerdeführerin Asyl gewähren und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 02.12.2011 vorgelegt. Am 21.06.2017 wurde eine mündliche Verhandlung am seit 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgericht abgehalten.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache per 02.10.2017 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kongo übermittelt.

Am 11.12.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, in der das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

Am 12.12.2017 wurde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige des Kongo. Sie lebte, ehe sie ihren Herkunftsstaat 2007 verließ, in Brazzaville. Die Beschwerdeführerin ist subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Mann und der Sohn der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Rückkehr nach Brazzaville im Jahr 1998 bzw. 1999 verschwunden sind und dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge im Rahmen eines Strafverfahrens im Jahr 2005 eine Entschädigungszahlung zugesprochen bekam, welche sie ablehnte. Es ist nicht glaubhaft, dass sie wegen der Ablehnung dieser Entschädigungszahlung mit Verfolgung durch die Behörden des Kongo zu rechnen hat.

1.2. Feststellungen zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin ("Beach Missing"-Fall):

Im Jahr 1998 flohen viele aus dem Kongo. Bei der Rückkehr im Jahr 1999 verschwanden zahlreiche Flüchtlinge im "Le Beach" genannten Hafen von Brazzaville. Mitte August 2005 wurden 15 angeklagte hochrangige Armee- und Polizeiangehörige von der Anklage freigesprochen, 353 Flüchtlinge bei ihrer Rückkehr getötet zu haben (Integrated Regional Information Network: CONGO: Court acquits top army, police officers of mass murder, 18.08.2005). Das Gericht hatte anerkannt, dass 85 Personen verschwunden seien, hatte aber nicht feststellen können, wie dies erfolgt sei. Die Verwandten dieser 85 Personen erhielten Entschädigungszahlungen (BBC World News: Congo officers cleared of murders, 17.08.2005). General Dabira wurde im Jahr 2013 in Frankreich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt und unter "Hausarrest" gestellt (Online Artikel der Panapress vom 23.08.2013: Brazzaville Beach missing people: Lawyer welcomes indictment of Congolese general).

Einem Bericht über die Affäre rund um den "Brazzaville Beach" ist Folgendes zu entnehmen: Zwischen der Republik Kongo, der Demokratischen Republik Kongo (die viele Flüchtlinge beherbergte) und dem UN High Commissioner for Refugees wurde ein Abkommen über die freiwillige Rückkehr abgeschlossen. Daraufhin entschieden sich zwischen 5. und 14. Mai 1999 insgesamt 6599 Flüchtlinge von Kinshasa freiwillig den Fluss Kongo zu überqueren und sich nach Brazzaville Beach zu begeben. Nach Augenzeugenberichten wurden sie am Hafen von zahlreichen verschiedenen undisziplinierten Militäreinheiten empfangen. Nach dem Abschluss der Polizeiformalitäten seien einige der Flüchtlinge ohne erkennbaren Grund verhaftet worden, viele von ihnen seien bis heute verschwunden. Erste Untersuchungen wurden auf Druck der Opferfamilien im Jahr 2000 durchgeführt, der Prozess begann allerdings erst im Juli 2005. Es kam zu keinen Verurteilungen, nur zu Entschädigungszahlungen, die im Berufungsverfahren erhöht wurden. In Frankreich begannen 2001 parallel Ermittlungen (Trial International vom 03.06.2016, abrufbar unter https://trialinternational.org/latest-post/guy-edouard-taty/).

Insgesamt kehrten etwa 6500 Flüchtlinge von der Demokratischen Republik Kongo zurück, rund 350 Personen wurden von den Sicherheitsbehörden festgehalten und verschwanden (IRIN-Bericht vom 21.11.2007, Disappeared but not forgotten: Brazzaville¿s missing refugees, abrufbar unter https://www.irinnews.org/fr/node/239316 sowie Bericht der International Refugee Rights Initiative vom Mai 2009, Still in Search of Justice: Ten Years since the Disappearances of Over 350 in Republic of Congo, abrufbar unter http://www.refugee-rights.org/Publications/RRN/2009/May/V5.I3.StillInSearchofJustice.html).

In anderen Quellen werden allerdings abweichende Zahlen genannt: Das US Department of State erklärte in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Berichtsjahr 2015, dass zwischen 70 und 353 Personen verschwunden seien (USDOS, Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Republic of the Congo vom 13.04.2016), die Vereinten Nationen dagegen sprechen in einem Bericht von 23 Opfern (UN General Assembly vom 13.09.2016, Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, Missions to Congo and Pakistan, Seite 5).

In Frankreich wurden aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen einige hochrangige Politiker und Beamte wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, darunter der Oberbefehlshaber der Armee Norbert Dabira und Polizeichef Jean-Francois Ndengue. Beide wurden in Frankreich auch kurzfristig festgenommen, kehrten dann aber wieder in den Kongo zurück. 2007 kam es neuerlich zu Anklagen in Frankreich, insbesondere auch auf Initiative von Marcel Touanga, einem in Frankreich lebenden Menschenrechtsaktivisten, dessen Sohn im Zuge der Vorfälle verschwand. Die Regierung des Kongo übte daraufhin Druck auf die Opferfamilien aus und verbot eine für den November 2007 geplante Demonstration (Bericht der International Refugee Rights Initiative vom Mai 2009, Still in Search of Justice:

Ten Years since the Disappearances of Over 350 in Republic of Congo, abrufbar unter

http://www.refugee-rights.org/Publications/RRN/2009/May/V5.I3.StillInSearchofJustice.html).

Zusammengefasst steht daher fest, dass nach Ende des Bürgerkriegs im Jahr 1999 Flüchtlinge aus dem Nachbarstaat Demokratische Republik Kongo bzw. aus der Pool-Region im Süden von Brazzaville wieder in ihre Herkunftsregionen zurückkehren wollten. In Absprache mit dem UN High Commissioner for Refugees sollte eine sichere Rückkehr gewährt werden, doch verschwanden junge Männer am Hafen von Brazzaville. Die Anzahl ist umstritten, Quellen berichten von 23 bis zu 353 Personen. Dieser Vorfall fand seinen Niederschlag in zahlreichen Medienberichten. Erste Ermittlungen begannen 2001 parallel in der Republik Kongo und in Frankreich.

Am 19. Juli 2005 begann in Brazzaville ein Prozess gegen 15 Angeklagte rund um den "Beach Missing"-Fall. Mitte August 2005 erfolgte der Freispruch der hochrangigen Armee- und Polizeiangehörigen. Das Gericht hatte anerkannt, dass 85 Personen (wobei die Anklage das Verschwinden von 353 Personen umfasst hatte) verschwunden waren, aber nicht feststellen können, wie es dazu gekommen sei. Das Gericht verpflichtete die Regierung aber zur Zahlung von 10 Millionen Francs CFA an die Angehörigen der 85 Verschwundenen; Anwälte der Familien hatten zuvor 100 Millionen Francs für jede verschwundene Person gefordert. Enttäuscht zeigten sich die Angehörigen jener Personen, die bei ihrer Rückkehr verhaftet worden waren, da sie auch auf Kompensationszahlungen gehofft hatten. Die Familien der Verschwundenen wurden vom Anwalt Ambroise Hervé Malonga vertreten. Zu Ende des Jahres 2006 lehnte der Oberste Gerichtshof die gegen das Urteil vom August 2005 erhobene Berufung ab. Zeitgleich habe es seit 2002 ein Verfahren in Frankreich gegeben. Am 13.11.2007 verbot die Regierung Kongos eine von Menschenrechtsorganisationen geplante Demonstration, mit dem auf den "Beach missing"-Fall hätte aufmerksam gemacht werden sollen (Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 22.12.2008, "Republik Kongo: Urteil vom 19.07.2005 über Entschädigungszahlungen an Kriegsopfer; Berufungen gegen das Urteil; Opferanwalt in Brazzaville namens Erve Andre Malonga; wurden Angehörige der Kriegsopfer gezwungen, Entschädigungszahlungen anzunehmen?").

Der Anwalt Ambroise Hervé Malonga zog sich während des Prozesses im Juli 2005 vom Verfahren zurück, da er das Verfahren als "Farce" bezeichnete (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.04.2011 zu MR_POG_Brazzaville Beach).

Laut Roger Bouka OWOKO, dem Leiter der kongolesischen Menschenrechtsorganisation "Observatoire Congolais des droits de l¿Homme" wurde das Verschwinden von 84 Personen durch das Kriminalgericht im August 2005 anerkannt. Er übermittelte am 17.02.2009 an ACCORD eine Liste mit den Namen von 134 Personen, welchen Entschädigungen zugesprochen worden sind (AS 305-323; E-Mail von Roger Bouka OWOKO, dem Leiter der kongolesischen Menschenrechtsorganisation "Observatoire Congolais des droits de l¿Homme" an ACCORD am 17.02.2009 ).

1.3. Sonstige entscheidungsrelevante Feststellungen zur Situation im Kongo:

Politische Lage

Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Der Präsident, der gleichzeitig Regierungschef ist, wird direkt vom Volk auf sieben Jahre gewählt; die absolute Mehrheit ist erforderlich und die einmalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden (AA 3.2016).

Am 25.10.2015 wurde ein Referendum zur Änderung der kongolesischen Verfassung abgehalten, um unter anderem dem derzeitigen Präsidenten zu ermöglichen, 2016 für eine dritte Amtszeit zu kandidieren (AI 7.2.2017). Die im Oktober 2015 per Referendum angenommene Verfassungsänderung sieht die Schaffung des Postens des Premierministers und die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf 5 Jahre mit Möglichkeit zu zweimaliger Wiederwahl vor (AA 3.2016).

Am 20.3.2016 hatte in Kongo-Brazzaville die Präsidentenwahl stattgefunden, welche der seit knapp 20 Jahren amtierende Denis Sassou Nguesso gewann (NZZ 4.4.2016). Der seit drei Jahrzehnten regierende 72-jährige Staatschef hat nach amtlichen Angaben die Wahl am 20.3.2016 mit 60% der Stimmen gegen seinen Oppositionkandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas gewonnen. Nach dem umstrittenen Wahlsieg kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016).

Das Parlament besteht aus Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 3.2016)

Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts- und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 3.2016).

Das Staatsgebiet ist in 11 Departements gegliedert, die von Präfekten geleitet werden - mit Ausnahme der autonomen Stadt Brazzaville, die von einem (gewählten) Bürgermeister geleitet wird. Die Departements gliedern sich in 26 Distrikte, an deren Spitze ernannte Unterpräfekte stehen. Ernannte Bürgermeister stehen den größeren Städten Dolisie, Nkayi und Pointe Noire vor (AA 3.2016).

Quellen:

https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017

https://www.nzz.ch/international/afrika/kongo-brazzaville-gefechte-kurz-nach-praesidentenwahl-ld.11479, Zugriff 8.3.2017

Sicherheitslage

Die Regierung schloss im März 2003 ein Friedensabkommen mit den Ninja-Rebellen. Die Sicherheitslage hat sich seither gebessert und ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des westlichen Teils der Region Pool. Seit Anfang April 2016 kommt es in Brazzaville, Pointe Noir und in der Pool Region zu vereinzelten lokalen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (EDA 8.3.2017). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben (GC 8.3.2017). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 8.3.2017).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_600487B68EB59D4F990C3AC9688CBC58/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoRepublikSicherheit_node.html#doc352778bodyText6, Zugriff 8.3.2017

Pool Region

Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010, vergleiche BS 2016). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert. Seit Oktober 2010 kann das kongolesische Militär sich in Gebieten aufhalten, die vorher als "No-Go" Gebiete klassifiziert wurden (BS 2016). Sporadische Kämpfe finden in der Pool Region, welche die Hauptstadt Brazzaville und den östlichen Teil von Bouenza einschließt, weiterhin statt (GC 8.3.2017). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 8.3.2017).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_600487B68EB59D4F990C3AC9688CBC58/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoRepublikSicherheit_node.html#doc352778bodyText6, Zugriff 8.3.2017

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Congo__Rep.pdfl, Zugriff 8.3.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017).

Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Kriminalverbrechen handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2016) behandeln – insbesondere im ländlichen Raum – traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2016).

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Congo__Rep.pdf, Zugriff 6.3.2017

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017, vergleiche CIA 12.1.2017). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen anderen Gebieten präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 6.3.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017).

Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch waren willkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März 2016, obwohl es Beweise für nur 88 solcher Vorfälle gab (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, allerdings hat die Regierung die Umsetzung der Gesetze nicht effektiv überwacht. Behördenmitarbeiter betrieben Korruption unter Straflosigkeit. Gemäß der Weltbank ist staatliche Korruption ein schweres Problem und ist auf allen Ebenen vorhanden (USDOS 3.3.2017). Auf dem Index von Transparency International rangierte der Kongo im Jahr 2013 auf Platz 159 von insgesamt 176 (TI 25.1.2017).

Quellen:

http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 6.3.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 3.2016).

Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 3.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit, kriminalisieren allerdings bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen, in ländlichen Gebieten vor allem von staatlich kontrollierten Sendern. Im Laufe des Jahres 2015 kam es wiederholt zu Unterbrechungen des Internetzugangs durch die Regierung (USDOS 13.4.2016). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017). Auch am Wahltag, den 20.3.2016, wurde der Zugang zu den meisten Internetlinks, Glasfasernetzte und SMS gesperrt, um so effektiv die parallellaufende Stimmenauszählung durch die Opposition zu verhindern (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung diese Rechte nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016).

Die neue Verfassung, die per Referendum am 25.10.2015 verabschiedet wurde, enthält die gleichen Bestimmungen, wie die bisherige Verfassung. Die neue Verfassung sieht die Glaubensfreiheit vor und verbietet religiöse Diskriminierung. Die neue Verfassung enthält weiterhin die Verbote Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die an sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen (USDOS 10.8.2016). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen eingehalten. Im Mai 2015 verbot die Regierung das Tragen des Niqab, den Gesichtsschleier, in der Öffentlichkeit (FH 27.1.2016, vergleiche USDOS 10.8.2016). Katholische und muslimische Führer berichteten, dass sie keine Berichte über religiös motivierte Vorfälle gegen die islamische Gemeinde erhalten hatten (USDOS 10.8.2016).

Einige Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder die Arbeit an, noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Einige lokale Menschenrechtsgruppen tendieren dazu, bestimmte Zwischenfälle nicht zu berichten, um möglichen Hindernissen seitens der Regierung aus dem Wege zu gehen (USDOS 3.3.2017).

Die von der Regierung finanzierte Menschenrechtskommission (Human Rights Commission, HRC) ist beauftragt, als Überwachungsorgan zu fungieren und öffentliche Bedenken bezüglich Menschenrechten zu behandeln. Einige Beobachter bemängeln, dass die Kommission völlig ineffektiv sei und es ihr an Unabhängigkeit mangle. Der Präsident ernennt die meisten, wenn nicht sogar alle Mitglieder der Kommission (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017

http://www.ecoi.net/local_link/327672/468316_de.html, Zugriff 3.3.2017

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/327672/468316_de.html, Zugriff 3.3.2017

Todesstrafe

Im Jahr 2015 hat die Republik Kongo die Todesstrafe für alle Delikte abgeschafft (AI 5.4.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016)

Quellen:

https://www.amnesty.ch/de/themen/todesstrafe/dok/2016/statistik-2015, Zugriff 3.3.2017

Ethnische Minderheiten

Das Gesetz verbietet eine auf ethnischer Zugehörigkeit fußende Diskriminierung. Regionale ethnische Diskriminierung existiert, ist aber nicht mehr so weit verbreitet wie in den Jahren nach dem im Jahr 2003 beendeten Bürgerkrieg (USDOS 3.3.2017).

Zu den großen ethnischen Gruppen zählen: Kongo (48%), Sangha (20%), M'Bochi (12%), Teke (17%) (CIA 12.1.2017);

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 3.3.2017

Frauen/Kinder

Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, welche Frauen diskriminieren (SFH 19.3.2014; vergleiche FH 26.1.2016). Beispielsweise haben Frauen kein Recht, Land zu erben. Die Legalität von Polygamie und die unverhältnismäßigen Strafen für Frauen, die Ehebruch begehen, schwächen die Position der Frau in der kongolesischen Gesellschaft zusätzlich (SFH 19.3.2014).

Vergewaltigung, inklusive Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Es wird nur selten Anzeige erstattet (FH 27.1.2016). Das kongolesische Strafgesetz sieht für Vergewaltigung eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren vor, jedoch bleiben die Täter oftmals unbestraft, da die Gesetze nicht effizient umgesetzt werden. Gemäß Angaben von Frauenorganisationen im Kongo wurden weniger als 25% aller gemeldeten Vergewaltigungen strafrechtlich verfolgt. Häusliche Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung und Schläge, ist weit verbreitet. Es gibt im Gesetz keine spezifischen Vorkehrungen gegen eheliche Gewalt. Fälle häuslicher Gewalt werden traditionellerweise in der Großfamilie oder in der Dorfgemeinschaft abgehandelt, nur die extremen Vorfälle werden der Polizei gemeldet (USDOS 3.3.2017).

Es gibt in der Republik Kongo weder finanzielle noch soziale staatliche Unterstützungsangebote für alleinstehende Mütter; lediglich einige NGOs unterstützen alleinstehende Frauen, die mindestens ein Kind haben. Für alleinstehende Mütter, die keine höhere Ausbildung absolviert haben und nicht auf die Unterstützung der Familie zählen können, ist es kaum möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Die meisten alleinstehenden Mütter leben bei ihren Familien (SFH 19.3.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1396018565_document.pdf, Zugriff 15.4.2014

http://www.ecoi.net/local_link/327672/468316_de.html, Zugriff 3.3.2017

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere bedürftige Personen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Republik Kongo konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (IWF: 2013: 3,3%, Schätzungen: 2014: 6%). Dieses Wachstum wird jedoch fast ausschließlich vom Ölsektor getragen. Die Republik Kongo ist einer der größten Ölproduzenten in Subsahara-Afrika und leidet unter dem Ölpreisverfall. Der IWF hat die geschätzten Wachstumszahlen für 2015 auf nur noch etwa 1% korrigiert. Die Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige insbesondere beim Bergbau und in der Landwirtschaft kommt aufgrund des schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso wie der Ausbau der Infrastruktur. Der Internationale Währungsfond (IWF) und die Weltbank haben die Diversifizierung zur Priorität erklärt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in den beiden größten Städten, Pointe Noire und Brazzaville. Die Republik Kongo muss 70% ihrer Lebensmittel einführen. Die Regierung bezeichnet die eigene Lebensmittelsicherheit als prekär. Diese Abhängigkeit führt zu einer größtenteils importierten Inflation. Die Republik Kongo ist Mitglied der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC), der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten (CEEAC) sowie der Organisation zur Harmonisierung des Handelsrechts in Afrika (OHADA). Die Landeswährung Franc CFA ist mit einem festen Wechselkurs an den Euro gekoppelt. Die Republik Kongo liegt auf Rang 136 von 188 des Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP, 2015). Etwa 32% der Bevölkerung leben in absoluter Armut mit weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (AA 3.2016).

Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vergleiche USDOS 5.7.2016). Es gibt keine zuverlässigen Arbeitslosenquoten, jedoch kann gesagt werden, dass ein Großteil der Bevölkerung von weniger als 2 Dollar pro Tag lebt (BTI 2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000 CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017, vergleiche SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben gemäß dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung. Gemäß Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1396018565_document.pdf, Zugriff 2.3.2017

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln. Ernsthafte Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (Südafrika oder Europa) (EDA 2.3.2017). Die medizinische Versorgung im Lande (auch in Brazzaville und Pointe-Noire) ist nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 2.3.2017). Das Land verfügt über 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner (GHWA o. D.).

Die Gesundheitsversorgung besteht im Kongo aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie der traditionellen Medizin. Der private Sektor deckt rund 50% der benötigten medizinischen Versorgung ab und gliedert sich in zwei Bereiche: a) in den privaten gewinnorientierten Sektor, mit paramedizinischer Versorgung (Rettungsassistenten, Krankenschwestern, Hebammen, Psychotherapeuten), Arztpraxen von Allgemeinmedizinern und Fachärzten, Kliniken und Labors der biomedizinischen Analyse; b) in den privaten Non-Profit-Sektor, vertreten durch Gesundheitszentren (CMS), einschließlich der von religiösen Organisationen und NGOs geführten CMS (BDA 30.6.2014).

In Bezug auf die geographische Lage ist das Netzwerk von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Staatsgebiet dichter und besser ausgelegt. Private Einrichtungen befinden sich meist in den großen Städten, wie in Brazzaville und Pointe-Noire, sowie in einigen Städten im Hinterland, wie Dolisie und Nkayi. In Bezug auf die angebotenen Dienste bieten öffentliche Einrichtungen im Vergleich zu den privaten Einrichtungen ein breiteres Spektrum an, während in den privaten Einrichtungen die Spezialisten (Gynäkologie, Kardiologie, Dermatologie, Augenheilkunde und HNO) vorherrschen. Darüber hinaus ist im privaten Sektor, da die meisten dieser Kliniken nur tagsüber geöffnet sind, keine permanente Versorgung verfügbar. Einige private Einrichtungen verfügen über eine ziemlich gute Ausstattung an technischen Geräten, die Ausstattung in den Einrichtungen im öffentlichen Sektor ist jedoch vielfältiger (BDA 30.6.2014).

Es bestehen Unterschiede beim Zugang zu medizinischer Versorgung in städtischen und ländlichen Wohngebieten (BDA 30.6.2014). Die ungleiche geographische Verteilung der medizinischen Versorgung, 66% der Ärzte und 28% der Krankenhausbetten befinden sich in Brazzaville, wo 37% der Bevölkerung lebt, ist eine weitere Herausforderung (GHWA o.D.).

In der gesamten Bevölkerung sank die Zugangsrate zur medizinischen Versorgung von 68,7% im Jahr 2005 auf 65,8% in 2011; der Anteil der Nutzung der Gesundheitsdienstleistungen sank von 26,7% im Jahr 2005 auf 23,8% im Jahr 2011. Allerdings gibt es allgemein einen positiven Trend: Der Anteil der Frauen, welche eine Schwangerschaftsbetreuung erhalten, erhöhte sich von 88,9% im Jahr 2005 auf 91,9% im Jahr 2011. Maßnahmen zur Sicherstellung einiger kostenloser medizinischer Behandlungen für Mütter (kostenloser Kaiserschnitt und Notfallbehandlung von Malaria bei schwangeren Frauen) haben zu Verbesserungen im Gesundheitswesen für Mütter beigetragen. Die Republik Kongo hat sich der Förderungsstrategie von lebensnotwendigen Arzneimitteln, die von der WHO befürwortet werden, angeschlossen. Folglich führt sie seit 1982 eine "Essential Drugs List", welche regelmäßig in den Jahren 2000, 2004, 2006, 2008 und zuletzt 2012 überarbeitet wurde. Sie enthält die notwendigen Medikamente für eine Behandlung der wichtigsten Krankheiten im Land. Ihr Ziel ist es, die Versorgung in den Gesundheitseinrichtungen zu rationalisieren, um die medizinischen Bedürfnisse und Medikamente für eine viel größere Anzahl von Patienten verfügbar und zugänglich zu machen (BDA 30.6.2014).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoRepublikSicherheit_node.html#doc352778bodyText6, Zugriff 2.3.2017

Rückkehr

Weder eine Recherche in den Datenbanken des Bundesamtes noch eine Internet-Recherche ergab Anhaltspunkte dafür, dass abgelehnten kongolesischen Asylbewerbern gegenwärtig bei einer Rückkehr in die Republik Kongo (allein) wegen ihrer Asylantragstellung Probleme seitens ihrer Heimatbehörden drohen könnten. Auch eine Nachfrage bei einem Kongo-Brazzaville-Entscheider ergab keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Rückkehrgefährdung. In der einzigen hier vorliegenden erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung zur Republik Kongo (Urteil des VG Minden v. 05.10.2009, Az.: 10 K 2417/06.A) aus dem Jahre 2009, die das Asylvorbringen der Antragstellerin inhaltlich würdigt, wurde der Sachverhalt einer möglichen Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung nicht erwähnt (BAMF 26.11.2009). Zeitweise arbeitet die Regierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisation zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose bereitzustellen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Beschwerdeführerin hatte zusammengefasst vorgebracht, dass sie im März 1998 von Brazzaville nach Kinshasa geflüchtet war, nach zwei Monaten aber zurückkehrte. Ihr Mann und ihr ältester Sohn seien aber auf dem Rückweg verschwunden. Sie sollte dann aufgrund eines Gerichtsurteils im Jahr 2005 eine Entschädigung erhalten, habe diese aber abgelehnt und in weiterer Folge Probleme mit der Polizei bekommen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aber durch massive Widersprüche und Unstimmigkeiten geprägt; dies beginnt bereits bei der zeitlichen Einordnung des Geschehens: Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Bruder zu Beginn des Krieges 1998 (im Rahmen einer Untersuchung durch eine Psychologin im Zulassungsverfahren am 22.02.2008; AS 135) bzw. im März 1998 (Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.10.2008; AS 219) verstorben sei. Sie sei dann mit ihrer Familie nach Kinshasa geflüchtet, von wo aus man zwei Monate später nach Brazzaville habe zurückkehren wollen (Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.10.2008; AS 219). Sie sei daher im Mai 1998 nach Brazzaville zurückgekehrt (Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.10.2008; AS 253, ebenso mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2017). Tatsächlich hatten die Ereignisse, wie in verschiedenen Medien umfassend dokumentiert, aber nicht im Mai 1998, sondern im Mai 1999 stattgefunden. Nun mag es zwar nicht unmöglich sein, dass man sich bei der Angabe von Jahreszahlen irrt – angesichts der Bedeutung der Ereignisse allerdings auch nicht sehr wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin gab dazu allerdings in der Beschwerde zu bedenken, dass es ihr aufgrund ihrer psychischen Erkrankung schwer falle, genaue zeitliche Angaben zu machen.

Das Vorbringen ist aber auch ansonsten nicht glaubhaft: Die Beschwerdeführerin hatte stets angegeben, dass sie zwei Tage nach ihrem Mann und ihrem ältesten Sohn ebenfalls nach Brazzaville zurückgekehrt sei. In den Aussagen vor dem Bundesasylamt vermittelte die Beschwerdeführerin allerdings den Eindruck, nicht genau gewusst zu haben, was mit ihrem Mann und ihrem Sohn passiert sei. Vor dem Bundesasylamt am 07.10.2008 erklärte die Beschwerdeführerin etwa, dass sie nicht glaube, dass es sich bei ihrem Mann und ihrem Sohn um Kriegsopfer handle, vielmehr glaube sie, dass sie entführt worden seien. Näher danach befragt erklärte sie (AS 223): "Es gab bei der Fähre, als wir nach Brazzaville zurückkamen, eine Liste, wo die Namen meines Mannes und meines Sohnes nicht drauf standen. Ich habe selbst während der Fahrt auf der Fähre über den Kongofluss erlebt, wie Frauen und Männer getrennt wurden. Sie haben bereits einige Männer auf der Fähre verhört und durchsucht. Als ich in Brazzaville ankam, war die Anzahl der Menschen, die tatsächlich ankamen, eine andere, als die, die sich auf der Fähre befanden. Es waren Polizisten in Uniform und in Zivil, die die Männer verhört und durchsucht haben. Deshalb habe ich den Verdacht, dass mein Mann und mein Sohn von der Regierung entführt wurden." In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 dagegen meinte sie, dass ihr Mann und ihr Sohn am Morgen aufgebrochen seien, sie dann aber gegen elf oder zwölf Uhr mittags erfahren habe, dass sie nicht angekommen seien. Eine Gruppe junger Leute habe sie darüber informiert und am Abend sei dann bestätigt worden, dass man sie am Hafen in Brazzaville, der Beach genannt wird, "in Containern ins Wasser gelassen hatte". Sie sei dann davon ausgegangen, dass ihr Mann und ihr Sohn entführt worden seien. Zunächst erscheint es – trotz des Umstandes, dass die zwei Städte nur der Fluss trennt - wenig glaubhaft, dass nur Stunden nach der Abreise ihres Mannes und ihres Sohnes bereits bekannt wurde, dass sie verschwunden waren. Ebenso ist es unerklärlich, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung, obwohl sie davor zahlreiche Einvernahmen hatte, erstmals von Details berichtet, während sie vorher immer den Eindruck vermittelte, vor ihrer Ankunft in Brazzaville von nichts gewusst zu haben. Ebenso erscheint es wenig wahrscheinlich, dass, wenn man bereits vom Verschwinden von Angehörigen weiß, man sich nur zwei Tage später als Mutter mit Kindern auf denselben Weg macht, an dessen Ende zuvor ihr Mann und ihr Sohn verschwunden waren.

Die Beschwerdeführerin gab in den verschiedenen Einvernahmen an, sie habe sich nach dem Verschwinden ihres Mannes und ihres Sohnes in einer Gruppe von Angehörigen engagiert; diese sei etwa 2004 gegründet worden. Sie war allerdings in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 nicht in der Lage, irgendwelche Angaben dazu zu machen; insbesondere konnte sie sich auch nicht an den Namen der Menschenrechtsorganisation erinnern, welche die Angehörigen unterstützte. Dies macht es ebenfalls sehr unwahrscheinlich, dass sie sich in diesem Kreis engagierte.

Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe den Opferanwalt einmal bei einer Versammlung 2004 und einmal bei der Gerichtsverhandlung gesehen. Es habe nur eine Verhandlung gegeben, zu dieser sei sie persönlich als Zeugin geladen worden (Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.10.2008; AS 255). Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie keine Kenntnisse über den Prozess gehabt habe. So habe sie etwa nicht gewusst, dass der Anwalt Ambroise Hervé Malonga sich vom Prozess zurückgezogen habe. Dem trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde insofern entgegen, dass sie erklärte, dass sie vom Bundesasylamt dazu nicht befragt worden sei. Tatsächlich sei Malonga fünf Tage vor dem Urteil erster Instanz als Rechtsanwalt zurückgetreten, habe dann aber vom Urteil erfahren und Berufung eingelegt. Der belangten Behörde ist allerdings zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht den Eindruck erweckte, selbst beim Prozess anwesend gewesen zu sein; so hatte sie am 21.10.2008 erklärt, dass es "nur eine Verhandlung" gegeben habe, obwohl das Verfahren vor dem Strafgericht rund einen Monat gedauert hatte und es mehrere Verhandlungstage gegeben hatte vergleiche dazu Anfragebeantwortung der Staatendokumentation; AS 619 bis 625). Sie war auch in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 nicht in der Lage, den Namen des Richters zu nennen – wobei dies der langen, seither vergangenen Zeitspanne geschuldet sein könnte. Nicht erklärbar bleibt aber ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017, dass Rechtsanwalt Malonga nach der Urteilsverkündung das Gericht verlassen habe und alle aufgefordert habe, ein Schreiben zu unterzeichnen. Wie bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt worden war, war der Anwalt zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr beim Prozess anwesend.

Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.10.2008 (AS 219) an, gefährdet zu sein, weil sie die ihr, als Angehörige der Opfer, mit Urteil des Obersten Gerichtes vom 19.07.2005 zugesprochene Entschädigung nicht habe annehmen wollen. Zugleich war es der Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Nachfragens in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 nicht möglich, in irgendeiner Form zu erklären, wie sie die Entschädigung abgelehnt habe.

Zudem steht aufgrund der verschiedenen Berichte fest, dass im August 2005 nur das Urteil des Kriminalgerichtes gesprochen und dagegen noch Berufung erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin dagegen schildert es immer so, wie wenn das Verfahren im August 2005 zu Ende gewesen wäre. Schwer wiegt auch, dass sich auf der im Akt einliegenden, von einer kongolesischen Menschenrechtsorganisation zur Verfügung gestellten Liste der Personen, denen eine Entschädigung zugesprochen wurde, der Name der Beschwerdeführerin nicht findet. Die von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.03.2009 (AS 361) herangezogene Erklärung, dass es sich nur um eine Liste jener Personen handeln könne, welche die Entschädigung angenommen haben, erscheint nicht schlüssig. Zudem wurde von der Staatendokumentation die "Eingabe an das Berufungsgericht gegen das Urteil des Strafgerichts von Brazzaville vom 17.08.2005 in der Rechtssache der sogenannten Verschwundenen vom Brazzaville-Beach" vorgelegt, in welchem sich die Namen der Verschwundenen und ihrer Angehörigen, denen eine Entschädigung zugesprochen wurde, finden (AS 631-695) – auch hier sucht man vergeblich nach der Beschwerdeführerin. In der Beschwerde wurde dann versucht, dies damit zu erklären, dass der Staat ein Interesse daran habe, die Zahl der Opfer möglichst gering zu halten und deswegen die Liste entsprechend reduziert habe. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass diese Listen auch durch die Hände des Leiters der damit befassten Menschenrechtsorganisation gingen und dass es sich um ein öffentlich beobachtetes gerichtliches Verfahren handelte.

Die Beschwerdeführerin habe dann insgesamt drei polizeiliche Ladungen bekommen: Beim ersten Termin Anfang 2006 habe man ihr gedroht und geraten das Geld anzunehmen, beim zweiten Termin im September 2007 habe man sie zwei Tage festgehalten und misshandelt. Der dritten Ladung, die sie am 18.10.2007 bekommen habe, habe sie nicht mehr Folge geleistet. Am folgenden Tag habe die Polizei sie gesucht und sie habe die Flucht ergriffen. Die Beschwerdeführerin legte mit einer Stellungnahme vom 06.09.2011 einen Brief einer ihr unbekannten Frau vor; dem handschriftlichen Brief ist zu entnehmen, dass es schwierig sein, Informationen über die Familie der Beschwerdeführerin zu bekommen; diese würde sich nicht mehr in Brazzaville befinden. Eine Nachbarin habe diese Frau dann zu einem alten Mann gebracht, der zur Familie gehöre und ihr die Geburtsurkunde, Händlerausweis und Ladung der Beschwerdeführerin gegeben habe. Diese waren in Kopie beigelegt. Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin nicht schon früher versuchte, Dokumente aus dem Kongo zu erhalten, kommt dieser Ladung der Polizei für den 18.10.2007 kein Beweiswert zu. Abgesehen davon, dass das Schriftstück keinen Stempel beinhaltet und nicht festgestellt werden kann, ob es sich um ein Originaldokument handelt, ist dort auch der Grund für die Ladung nicht genannt.

Die Beschwerdeführerin war auch nicht wirklich in der Lage, plausibel zu erklären, warum die Regierung ein derartiges Interesse daran haben sollte, dass sie die Entschädigung annimmt. Aus den verschiedenen Quellen (siehe etwa ACCORD-Anfragebeantwortung vom 22.12.2008) ergibt sich eindeutig, dass die kongolesische Regierung versuchte, nach dem Prozess im Jahr 2005 bzw. 2006 die Angelegenheit zu beenden. Die Beschwerdeführerin konnte aber von keinem besonderen Engagement ihrerseits und auch von keiner besonderen Exponiertheit berichten. Noch Ende 2007 versuchten Menschenrechtsorganisationen eine Demonstration in diesem Zusammenhang durchzuführen; das Thema war allgemein bekannt und ist nicht nachvollziehbar, warum man eine einzelne Frau, nur weil sie sich geweigert haben will, eine Entschädigung entgegen zu nehmen, verfolgen sollte.

Ebenso wenig wurde von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, warum sie die Entschädigung nicht annehmen wollte. Die Beschwerdeführerin hatte diesbezüglich immer nur erwähnt, dass es der Familie ihres Mannes nicht recht gewesen wäre und dass das Geld ihren Mann und ihren Sohn nicht ersetzen könne. In den Quellen vergleiche etwa ACCORD-Anfragebeantwortung vom 22.12.2008) wurde niemals erwähnt, dass die Entschädigungen nicht angenommen wurden; es wurde nur berichtet, dass die Anwälte 100 Millionen anstelle der gewährten 10 Millionen gefordert hatten.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch in der Schilderung ihrer Flucht in der Verhandlung am 21.06.2017 Unstimmigkeiten zu Tage getreten sind.

In der Beschwerde forderte die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens "zum Beweis des Faktums, dass die von mir geschilderten Vorgänge und Vorfälle den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen". Es ist für Asylverfahren charakteristisch, dass regelmäßig Sachverhalte beurteilt werden müssen, welche sich im Ausland zugetragen haben. Welcher Sachverständige den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin beurteilen sollte, lässt die Beschwerdeführerin aber offen. Das Gesetz erlaubt es grundsätzlich nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG, zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll. Es steht daher den Asylbehörden nicht frei, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen vergleiche VwGH, 27. Jänner 2000, 99/20/0488). Ermittlungen, welche dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinne von Paragraph 46, AVG anzusehen und daher zu unterlassen (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101). Erkundigungen können aber über Vertrauensanwälte eingezogen werden. In der Beschwerde wurde – zu Recht - erklärt, dass die Aussage eines Vertrauensanwaltes nicht als Sachverständigengutachten zu werten ist. Zudem wurde bereits eine Anfrage an einen Vertrauensanwalt durch das Bundesasylamt gestellt. Auch sind Erkundigungen im Herkunftsstaat unter Einschaltung von Privatpersonen nicht in jedem Fall erforderlich im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005. Sie müssen insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn die sonst vorhandenen Beweismittel den Sachverhalt als geklärt erkennen lassen (Paragraph 46, AVG). Dies ist gegenständlich gegeben.

Soweit in der Beschwerde auf Schwierigkeiten bei der Wiedergabe von exakten Zeitangaben aufgrund einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2017 wie auch am 11.12.2017 erklärte, nunmehr gesund zu sein.

2.3. Zu den Feststellungen zum konkreten Vorbringen:

Die Feststellungen zum "Beach Missing"-Fall basieren insbesondere auf den folgenden Quellen:

Das Bundesasylamt gab im Wege der Österreichischen Botschaft in Abuja eine Ermittlung durch einen Vertrauensanwalt in Auftrag. Es ist prinzipiell möglich, Erkundigungen über private Personen vorzunehmen, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden (Vertrauensanwälte) genießen. Es handelt sich bei den von diesen Personen abgegebenen Stellungnahmen allerdings um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das aufgrund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung ist aber stets zur berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatpersonen sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden können. Darauf ist bei der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (zuletzt VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101 mit Verweisen auf frühere Judikatur). Der Bericht des Vertrauensanwaltes vom 21.12.2009 (AS 411 – 415) enthält Angaben, die anderen öffentlich zugänglichen Quellen widersprechen, so etwa, dass der Anwalt Hervé Ambroise Malonga die Angeklagten und nicht die Opfer vertreten habe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher erhebliche Zweifel an der Integrität des Berichtes (in dem im Übrigen auch ohne weitere Erläuterung einfach festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht verhaftet worden sei, obwohl zugleich erklärt wurde, dass man nicht mit ihren Angehörigen gesprochen habe) und wird dieser daher im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt.

2.4. Zu den allgemeinen Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kongo wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 14.03.2017 getroffen. Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass sie in die Geschehnisse rund um das Verschwinden zahlreicher Flüchtlinge am Brazzaville-Beach im Jahr 1999 involviert war bzw. dass sie eine Entschädigungszahlung hätte erhalten sollen. Darauf aufbauend ist auch ihre Ablehnung der Entschädigungszahlung und die daraus resultierende Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden nicht glaubhaft und in weiterer Folge ist auch nicht davon auszugehen, dass die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo eine Verfolgung zu erwarten hätte.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Republik Kongo keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1422863.1.00