Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

27.12.2017

Geschäftszahl

I403 1313215-3

Spruch

I403 1313215-3/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Außenstelle Wien vom 22.05.2017, Zl. 821572409-1575249, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2017 zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Spruchpunkt römisch zwei. und den ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

römisch zwei. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes römisch drei. sowie Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte am 20.11.1998 in der österreichischen Botschaft in Prag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er Berber und Christ sei. Er habe einen Abschluss in der Studienrichtung Internationales Recht und sei drei Jahre in der Forschung tätig gewesen. Zudem sei er Mitglied der Partei PUSFP, die in Opposition zum Regime stehe, und weiters sieben Jahre lang Sprecher des Studenten-Syndikats römisch 40 gewesen. Die Volksgruppe der Berber würde seit 1972 unter Druck gesetzt und verfolgt, sodass er in der politischen Gesellschaft keine Rechte mehr hätte. So habe er eine These über die Berber-Kultur als komparative Studie verfassen wollen, was vom Dekan der Fakultät abgelehnt worden sei. Er habe dann sein Thema in "Islamische Integristen, Entstehung und Folgen, eine theoretische, ideologische und religiöse Analyse" geändert und sei nach der Veröffentlichung des Berichtes gezwungen worden, seine Recherchen einzustellen. Bei einer Rückkehr hätte er wegen seiner Ansichten mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen bzw. würde von den Islamisten massakriert.

Mit Aktenvermerk vom 15. Jänner 1999 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 16, AsylG 1997 wegen Drittstaatssicherheit Tschechiens für gegenstandslos erklärt und der Botschaft am 15. Jänner 1999 mitgeteilt, dass eine Asylgewährung in Österreich nicht wahrscheinlich sei.

Am 27. Dezember 2005 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass er Marokko im Jahre 1996 verlassen habe, weil er sich als Mitglied der marokkanischen Studentenvereinigung politisch betätigt habe. Er sei von 1982 bis 1989 an der Universität in Rabat gewesen. Er habe eine Diplomarbeit über den fundamentalistischen Islam in Marokko schreiben wollen, weil er gute Beziehungen zu solchen Gruppierungen gehabt habe. Diese hätten ihn jedoch daran gehindert, indem sie ihn mit dem Umringen bedroht hätten. Während einer Demonstration sei er in aller Öffentlichkeit von einem Islamisten mit einem langen Messer bedroht worden. Zudem sei er öfters geschlagen und gedemütigt worden, weshalb er sich entschieden habe, Marokko zu verlassen. Er habe auch Probleme mit der marokkanischen Regierung gehabt, weil er als Berber für die Unabhängigkeit der Westsahara von Marokko eingetreten sei. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Jänner 2007 gab er an, dass seine Schwierigkeiten mit den Islamisten in seiner Studienzeit begonnen hätten. Er sei Marxist/Leninist gewesen und habe deswegen mit dem Regime und den Islamisten Schwierigkeiten gehabt. In Marokko würden seine Mutter sowie seine vier Schwestern und seine drei Brüder leben.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12. Juni 2007, Zahl: 05 23.040-BAS, den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. September 2007, Zl. 313.215-1/5E-III/67/07, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 18. Dezember 2007, Zl. AW 2007/01/1021-3, der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/01/1305-5, lehnte der Verwaltungsgerichthof allerdings die Behandlung der Beschwerde ab.

Am 17. April 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Verpflichtung aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2000, des Rates, aus Tschechien rückübernommen und stellte am gleichen Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am gleichen Tag gab er an, dass sich in Marokko seit seiner letzten Antragstellung die Regierung geändert habe und nun die Islamisten an der Macht seien. In seiner Studienzeit sei er ein aktives Mitglied einer linken Partei und gegen die Islamisten, die nun an der Macht seien, gewesen. Weiters bedrohe ihn sein Bruder mit dem Umbringen, weil er den Antragsteller für den Tod seines Vaters und dafür, dass seine Familie Marokko verlassen habe, verantwortlich mache. Zudem habe der Antragsteller "vor zirka zwei Monaten" eine telefonische Drohung in arabischer Sprache durch einen ihm unbekannten Mann erhalten. Bei einer Rückkehr befürchte der Antragsteller ermordet zu werden oder wegen seiner politischen Haltung ins Gefängnis zu kommen. Er habe auch mit "Sanktionen" der Islamisten zu rechnen und Angst vor seinem Bruder, der ihn bedroht habe. Der Antragsteller stelle erst jetzt einen neuerlichen Antrag, weil er sich bisher in Tschechien aufgehalten habe und der Meinung gewesen sei, sich dort auch weiterhin aufhalten zu können. Sein Vater sei im Jahre 2000 verstorben und seine Mutter und seine Geschwister würden in Montreal, Kanada leben. Er legte einen marokkanischen Personalausweis Nr. Z römisch 40 vor, ausgestellt am römisch 40 2005 und gültig bis römisch 40 2015. Am 19. April 2012 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme aktuelle Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Marokko übergeben und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 30. April 2012 eingeräumt.

Am 2. Mai 2012 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis einer kriminaltechnischen Untersuchung des am 27. Mai 2005 ausgestellten marokkanischen Personalausweises, Behördenzahl Z römisch 40 , des Beschwerdeführers ein. Nach dieser hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2012, Zl. 12 04.634-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG rechtswirksam zugestellt und mit 10. Mai 2012 rechtskräftig.

Am 29. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut aus Tschechien nach Österreich rücküberstellt und in Schubhaft genommen. Der Antragsteller stellte einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. November 2012 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei und keine Medikamente nehme. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er Angst um sein Leben in Marokko habe. Er werde dort von seinem Bruder bedroht. Zudem werde er von einer bewaffneten Gruppierung namens JIHAD AL ANSA bedroht. Als der Beschwerdeführer in Tschechien gewesen sei, habe die Polizei, ein Offizier namens römisch 40 (phonetisch), von ihm verlangt zu einer Moschee zu gehen, da ein "Scheich aus London" kommen würde, um einen Vortrag zu halten. Er habe erfahren sollen, worum es in diesem Vortrag gehen würde. Nach diesem Vortrag habe der Beschwerdeführer auf Facebook und E-Mail Morddrohungen erhalten, da "sie" wissen würden, dass er für die tschechische Polizei arbeite. Von seinem Bruder werde er bedroht, weil er wegen seiner politischen Einstellung die ganze Familie "kaputt" gemacht habe. Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Es werde beabsichtigt den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. November 2012, Zl 12 15.724-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19. November 2012, Zl. B11 313.215-2/2012/3E, wurde dieser mündlich verkündete Bescheid allerdings aufgehoben, da noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Der Beschwerdeführer wurde am 16. Jänner 2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen und gab an, als Student aktiv bei einer kommunistischen Bewegung gewesen zu sein. Er werde als Berber diskriminiert, habe Probleme mit seinem Bruder und werde von den Islamisten verfolgt. Der Beschwerdeführer gab zudem an, noch auf eine Entschädigung der Tschechischen Republik zu warten, da er dort inhaftiert, dann aber freigesprochen worden sei.

Das BFA wies mit im Spruch genannten Bescheid vom 22. Mai 2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wies das BFA auch den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter römisch vier. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2017 übermittelt und auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet.

Am 09. August 2017 wurde eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten. Das BFA entsandte keinen Vertreter.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 wurden von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers Unterlagen zu Verfahren den Beschwerdeführer betreffend aus der Tschechischen Republik übermittelt und darauf hingewiesen, dass das gegen den Beschwerdeführer von der Tschechischen Republik verhängte Einreiseverbot 2003 abgelaufen sei.

Diese Stellungnahme wurde dem BFA mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Oktober 2017 übermittelt und darauf hingewiesen, dass im Bescheid vom Bestehen eines Einreiseverbotes ausgegangen sei. Um eine entsprechende Äußerung innerhalb einer Frist von drei Wochen wurde gebeten. Eine solche Stellungnahme des BFA langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.

Auf Rückfrage der erkennenden Richterin wurde mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 21. Dezember 2017 erklärt, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, im Jänner oder Februar 2018 eine Deutschprüfung abzulegen.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Berber an und hat in Marokko Philosophie und Rechtswissenschaften studiert. Der Beschwerdeführer verließ Marokko 1995 aus 1996, und ist seither nicht mehr nach Marokko zurückgekehrt. Er hielt sich von 1995 aus 1996, bis 2005 in der Tschechischen Republik, von 2005 bis 2007 in Österreich, dann wieder bis 2012 in der Tschechischen Republik auf. Seit 2012 befindet er sich durchgehend in Österreich.

Der Beschwerdeführer leidet an Morbus Crohn. Im November 2016 wurde bei ihm eine wiederkehrende depressive Episode diagnostiziert, weswegen ihm Mirtazapin verschrieben wurde. Dieses Medikament ist auch in Marokko erhältlich.

Eine Schwester und die Mutter des Beschwerdeführers leben in Kanada, ein Bruder lebt in der Tschechischen Republik. Drei Schwestern und ein Bruder halten sich in Marokko auf, doch besteht zu ihnen kein Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2015 an der Universität Wien eingeschrieben. Er spricht gut Deutsch und hat sich ehrenamtlich engagiert. Er verfügt über einen sehr engen Freundeskreis in Österreich. Ein Familienleben führt er in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Bindungen mehr zu Marokko.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

In der Tschechischen Republik wurde der Beschwerdeführer 1997 wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verbrachte allerdings insgesamt fünf Jahre (von 1997 bis 2002) in Haft, wobei er in Bezug auf die zweite Anklage (wegen Betrugs) mit rechtskräftigem Urteil vom 05.02.2005 freigesprochen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte eine Haftentschädigung, dies wurde aber wegen Verjährung zurückgewiesen.

Gegen den Beschwerdeführer bestand bis zum Jahr 2003 ein von der Tschechischen Republik verhängtes Einreiseverbot. Aktuell liegt kein Einreiseverbot vor.

Der Beschwerdeführer gibt an, in Marokko wegen seiner Sympathie für den Kommunismus durch seinen Bruder, die Islamisten und die Regierung bedroht zu sein. Diese Fluchtgründe wurden bereits in den vorangegangenen Asylverfahren geprüft. Die aktuelle Situation in Marokko unterscheidet sich von den früheren Asylentscheidungen dadurch, dass Marokko wie die anderen Länder Nordafrikas die Phase des "Arabischen Frühlings" durchlaufen hat und dass es im Herbst 2016 nach dem Tod eines Straßenverkäufers zu Protesten der Zivilbevölkerung gegen den Regierungsapparat gekommen war. Eine derartige Verschärfung der Situation, welche dazu führen würde, dass davon auszugehen wäre, dass jeder politische Kritiker in Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von staatlicher Verfolgung würde, ist aber weder dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation noch den Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft und substantiiert vor, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Verfolgung in Marokko zu erwarten hätte.

1.2. Zur Situation in Marokko:

Politische Lage

Laut der Verfassung vom 1.7.2011 ist Marokko eine konstitutionelle, demokratische und soziale Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 6.2017a; vergleiche ÖB 9.2015). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 2.2017a). Die Verfassung vom 1.7.2011 brachte im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land; in Bezug auf die Königsmacht jedoch nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist jedoch in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Dies betrifft folgenden vier Ressorts: Inneres, Äußeres, Verteidigung, Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen. Soziale Reformen während der Regentschaft Mohamed römisch sechs sollten mehr Wohlstand für alle bringen - doch faktisch nahm die ohnehin starke Kontrolle der Königsfamilie und ihrer Entourage über die Reichtümer und Ressourcen des Landes weiter zu (GIZ 6.2017a).

Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Unterhaus (Chambre des Représentants, Madschliss an-Nuwwab) und dem Oberhaus (Chambre des conseillers, Madschliss al-Mustascharin). Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt (jüngste Wahl: 7.10.2016). Das Unterhaus besteht aus 395 Abgeordneten. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Quote sind mindestens 12% der Abgeordneten Frauen. Das Oberhaus besteht aus mindestens 90 und maximal 120 Abgeordneten, die in indirekten Wahlen für einen Zeitraum von sechs Jahren bestimmt werden (GIZ 6.2017a). In Marokko haben am 7.10.2016 Wahlen zum Repräsentantenhaus stattgefunden. Als stärkste Kraft ging die seit 2011 an der Spitze der Regierung stehende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD – Parti de la Justice et du Développement) hervor (AA 2.2017a; vergleiche GIZ 6.2017a). Sie erreichte 125 Sitze (GIZ 6.2017a). Ihr Vorsitzender, der bisherige Regierungschef Abdelilah Benkirane, wurde von König Mohammed römisch sechs. mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (AA 2.2017a). An zweiter Stelle rangiert mit 102 Sitzen die liberal-konservative Partei für Authentizität und Moderne (PAM – Parti Authenticité et Modernité). Sie konnte ihre Stimmengewinne mehr als verdoppeln und gilt daher als heimliche Siegerin. Dahinter gereiht ist mit 46 Sitzen die traditionsreiche Unabhängigkeitspartei (PI – Parti de l'Istiqlal), dahinter andere Parteien (GIZ 6.2017a).

Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union (AU) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba am 30.1.2017 wurde Marokko wieder in die AU aufgenommen (DS 31.1.2017).

Quellen:

http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.6.2017

Sicherheitslage

Marokko ist grundsätzlich ein politisch stabiles Land mit gut ausgebauter Sicherheitspräsenz (BMEIA 5.7.2017). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (das einzige in Nordafrika), außer in den Grenzregionen zu Algerien, wo zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird. Die Westsahara bildet natürlich eine Ausnahme, diese darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden. Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (FD 5.7.2017). Seitens des BMEIA besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos, insbesondere an der Grenze zu Algerien. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt in den übrigen Landesteilen (BMEIA 5.7.2017).

Auch in Marokko besteht jedoch ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können (AA 5.7.2017, vergleiche BMEIA 5.7.2017). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah-/Mittelost auf Marokko auswirkt. Es muss mit Anschlägen durch Kämpfer aus diesen Regionen gerechnet werden sowie mit Aktionen von Personen oder Gruppierungen, die innerhalb Marokkos agieren und sich von der Propaganda terroristischer Gruppierungen beeinflussen lassen. So ereignete sich zuletzt im April 2011 in Marrakesch eine Bombenexplosion mit terroristischem Hintergrund, die 17 Todesopfer und mehrere Verletzte – zumeist Touristen – forderte (AA 5.7.2017).

Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Die marokkanischen Behörden befürchten einen Rückfluss von Kämpfern nach Marokko aus Syrien und dem Irak und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation (ÖB 9.2015).

Demonstrationen, insbesondere in Großstädten, können sich spontan und unerwartet entwickeln, so zum Beispiel aktuell im Norden Marokkos in Al Hoceima und umliegenden Orten. Die Proteste richten sich meist gegen soziale Ungerechtigkeit, Korruption und Behördenwillkür (AA 5.7.2017). Im Oktober 2016 flammten in verschiedenen Landesteilen Proteste gegen soziale und wirtschaftliche Missstände auf. Es kam zu Zusammenstößen zwischen Anwohnern und der Polizei, als die Behörden mit dem Abriss von informellen Siedlungen in Sidi Bibi, einer Stadt in der Nähe von Agadir, begannen. Tausende Menschen gingen in größeren Städten, u.

a. in der Hauptstadt Rabat sowie in Marrakesch, auf die Straße, nachdem der Fischhändler Mouhcine Fikri in Al-Hoceima (Region Tanger-Tétuan-Al Hoceima) getötet worden war. Er hatte versucht, seine von Staatsbediensteten beschlagnahmte Ware zurückzuerhalten. Auch in Al-Hoceima fanden große Demonstrationen statt (AI 22.2.2017). Seitdem kommt es v.a. in Al-Hoceima immer wieder zu Protesten. Dort ist das Zentrum einer Protestbewegung gegen soziale und wirtschaftliche Missstände entstanden. Ende Mai 2017 wurde der Anführer der Protestbewegung, Nasser Zafzafi, verhaftet (DS 29.5.2017). Dies führte zu weiteren Protesten. Auch Ende des Ramadans, am 27. und 28.6.2017, kam es zu Ausschreitungen, bei denen zahlreiche Polizisten und auch Demonstranten verletzt wurden und Demonstranten verhaftet wurden (DS 28.6.2017).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 5.7.2017

http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 5.7.2017

http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitungen-verletzt?ref=rec, Zugriff 5.7.2017

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/maroc/, Zugriff 5.7.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 3.3.2017). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 3.3.2017; vergleiche ÖB 9.2015; AA 10.3.2017) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 3.3.2017). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der, teils von der Verfassung gefordert, teils von der Justizverwaltung angestoßen wurde. Die eher traditionell und konservativ eingestellte Richterschaft setzt Neuerungen oftmals nur sehr zurückhaltend um. Geltende Gesetze und Vorschriften werden auch aus administrativen Schwächen oft nicht einheitlich und flächendeckend angewandt (AA 10.3.2017).

Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche

Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 10.3.2017). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden. Im Rahmen der Strafrechtsreform und der Entwicklung seiner Untersuchungsbehörden bemüht sich Marokko darum, Beschuldigtenrechte besser zu wahren und andere Möglichkeiten des Tatbeweises zu nutzen. Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minderschweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 10.3.2017).

Seit dem 1.7.2015 ist die Militärgerichtsbarkeit in Verfahren gegen Zivilisten nicht mehr zuständig. Im Juli 2016 wurden durch das Revisionsgericht die Urteile eines Militärgerichts gegen 23 sahrauische Aktivisten im Zusammenhang mit dem Tod von Sicherheitskräften bei der Räumung des Protestlagers Gdim Izik aufgehoben. Neue Verfahren finden vor einem Zivilgericht statt (AA 10.3.2017).

Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Verfassung sieht eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 10.3.2017). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED ("Direction Générale des Etudes et de Documentation") und den Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire") (AA 10.3.2017; vergleiche ÖB 9.2015). Im April 2015 wurde zusätzlich das "Bureau central d'investigations judiciaires" (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST. Von der Funktion entspricht es etwa dem deutschen Bundeskriminalamt mit originären Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 10.3.2017).

Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte [Anm.: durch den König] ist abgesehen von Einzelfällen effektiv (USDOS 3.3.2017), jedoch sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 10.3.2017). Es besteht kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 3.3.2017). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat, insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST, vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z.B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang). Die zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medien dokumentieren diese Vorwürfe nur bruchstückhaft (AA 10.3.2017).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 10.3.2017). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 10.3.2017). Ein Nationaler Präventionsmechanismus zum Schutz vor Folter ist allerdings noch immer nicht eingerichtet worden (AI 22.2.2017). Die marokkanische Regierung lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention. Systematische Folter findet nicht statt. Gleichwohl berichten NGOs über Fälle von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte. Betroffen sind laut Bericht des VN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, die die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l’Homme") geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 10.3.2017). Berichte über Folter sind in den letzten Jahren zurückgegangen, aber dennoch langen immer wieder Berichte über Misshandlungen von Gefangenen durch Sicherheitskräfte bei Regierungsinstitutionen oder NGOs ein (USDOS 3.3.2017).

Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist, werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert. Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte), UN Sonderbeauftragter für Folter Juan Mendez, Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, die frühere UN-HCHR Navi Pillay. Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015).

Quellen:

Korruption

Das Gesetz sieht für behördliche Korruption Strafen vor, doch setzt die Regierung die gesetzlichen Regelungen nicht effektiv um. Staatsbedienstete sind häufig in Korruptionsfälle verwickelt und gehen straffrei aus. Korruption stellt bei der Exekutive, inklusive der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem dar. Es gibt Berichte von Korruption im Bereich der Regierung, und von deren Untersuchung in einigen Fällen, aber mangelnder strafrechtlicher Verfolgung. Die Antikorruptionsbehörde Instance centrale de prévention de la corruption (ICPC) ist für den Kampf gegen die Korruption zuständig. Sie wird nur in wenigen Fällen tätig, vor allem in mittleren und höheren Ebenen der Verwaltung werden kaum Ermittlungen durchgeführt (USDOS 3.3.2017).

Die Bekämpfung der Korruption wird in Marokko unter anderem durch eine langsame Justiz, Zentralismus und die Verflechtung von Politik und Wirtschaft erschwert. Im Alltag ist Korruption allgegenwärtig. Ob im Krankenhaus, in der Schule, an der Universität oder bei der KFZ-Zulassung – fast überall in Marokko werden Extrazahlungen fällig, wenn man eine Dienstleistung braucht. Da das Steuersystem wenig entwickelt und die öffentliche Hand dementsprechend finanziell schwach ist, betrachten viele Marokkaner – einschließlich der verantwortlichen Politiker – die Bestechungsgelder als eine Art Steuerersatz. Als korruptionsanfällig gilt auch die Armee (GIZ 6.2017a).

Marokko belegt im Korruptionswahrnehmungsindex 2016 den 90. von insgesamt 176 Plätzen (TI 25.1.2017).

Quellen:

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 30.6.2017

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 10.3.2017). Die Regierung trifft sich gelegentlich mit Vertretern von NGOs und beantwortet Anfragen und Empfehlungen seitens der NGOs (USDOS 3.3.2017).

Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains) und die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains). Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB 9.2015).

Quellen:

Ombudsmann

Zur Kontrolle der Gewährleistung grundlegender Menschenrechte wurde nach der Verabschiedung der neuen Verfassung im Jahr 2011 ein "Nationaler Menschenrechtsrat" (Conseil National des droits de l’homme - CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik (AA 10.3.2017). Menschenrechtsangelegenheiten werden somit durch den CNDH, die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen. Im Jahr 2014 etablierte der CNDH das Nationale Ausbildungsinstitut für Menschenrechte (INFDH) für Schulungen im Bereich der Menschenrechte (USDOS 3.3.2017).

Der CNDH wurde – nach den Pariser Kriterien – als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 3.3.2017) und ist in der Verfassung direkt verankert. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Eigene Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. 2014 sprach der Präsident des CNDH, Driss EL Yazami, erstmals vor dem Parlament und übte präzise Kritik an Defiziten im Bereich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. 14.000 – ein Drittel – der an den CNDH gerichteten Beschwerden betreffen Justiz, Strafvollzug und behauptete Menschenrechtsverletzungen. Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung, bis hin zur Intervention. Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, die Menschenrechtsinteressen betreffen. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 9.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage, v. a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 9.2015).

Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt. Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen eher selten bekannt (z.B. wegen Missionierung). Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen. Bei einer einstelligen Zahl von Oppositionellen, deren Fälle gut dokumentiert sind, erscheint diese Interpretation überzeugend (AA 10.3.2017).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken die Meinungsfreiheit, vor allem im Bereich der Presse und den sozialen Medien, ein (USDOS 3.3.2017). Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, aber hinsichtlich der drei Staatsprinzipien eingeschränkt. Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der drei Tabuthemen ersetzt. Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 10.3.2017).

Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017, AA 10.3.2017), sowie Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden (HRW 12.1.2017). Für kritische Äußerungen in anderen Bereichen wurden Haftstrafen im Rahmen einer Änderung des Pressegesetzes im Juli 2016 abgeschafft und durch Geldstrafen ersetzt (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017).

Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung: die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 9.2015).

Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 9.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 30.6.2017

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die "roten Linien" Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 10.3.2017). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 3.3.2017). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor (AA 10.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017), selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 10.3.2017). In Einzelfällen kam es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017). In den Großstädten finden regelmäßig Demonstrationen zu sozialpolitischen Themen (z.B. durch arbeitslose Hochschulabsolventen), aber auch vereinzelte Proteste gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür statt (z. B. nach dem ungeklärten Todesfall eines Fischhändlers in al-Hoceima im Oktober 2016), die in der Regel friedlich ablaufen. Es kommt aber auch zur Verurteilung von Personen, die öffentlich demonstrieren (AA 10.3.2017). römisch fünf.a. in Al-Hoceima kam es seit Oktober 2016 zu einer regelrechten Protestbewegung und immer wieder zu Demonstrationen gegen die sozialen Missstände, bei denen auch Sicherheitskräfte verletzt und Demonstranten verhaftet wurden. Der Anführer der Protestbewegung wurde Anfang Mai 2017 verhaftet [Anm.: Details siehe Abschnitt 3.Sicherheitslage] (DS 29.5.2017; vergleiche DS 28.6.2017).

Obwohl verfassungsgemäß Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Vielen Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 12.1.2017). Auf diese Weise verbietet die Regierung politische Oppositionsgruppen, indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt. Der NGO-Status wird auch Organisationen nicht zuerkannt, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

http://derstandard.at/2000058382533/Hunderte-Marokkaner-demonstrierten-in-Protesthochburg-Al-Hoceima?ref=rec, Zugriff 5.7.2017

http://derstandard.at/2000060215022/Marokko-Fast-80-Polizisten-bei-Ausschreitungen-verletzt?ref=rec, Zugriff 5.7.2017

http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 30.6.2017

Opposition

Die Gründung von neuen Parteien wurde mit der Verfassung von 2011 vereinfacht. Verboten bleibt die Gründung von Parteien auf ethnischer, religiöser, sprachlicher oder regionaler Grundlage. Zugelassene Oppositionsparteien sind in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. Politische Debatten werden offen und kontrovers geführt. Parteiprogrammatik ist insgesamt schwach ausgeprägt. Eine gewisse Ausnahme stellt die oppositionelle Fédération de la gauche démocratique dar, die bei den Wahlen am 7.10.2016 zwei Mandate erringen konnte (AA 10.3.2017).

Neben der parlamentarischen Opposition sind im außerparlamentarischen Bereich vor allem folgende Gruppierungen zu nennen:

Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen (ÖB 9.2015). Soweit sich die politische Opposition gewaltlos verhält und die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt, kann sie sich weitgehend frei betätigen (AA 10.3.2017).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards. Durch die Errichtung von 26 neuen Haftanstalten in den letzten drei Jahren wurde das Problem der Überbelegung gemäß Gefängnisverwaltung (DGAPR) verbessert. Die neuen Gefängnisse entsprechen internationalen Standards, verurteilte Straftäter und Untersuchungshäftlinge sowie Erwachsene und Jugendliche sind dort getrennt untergebracht, im Gegensatz zu den älteren Gefängnissen. Neue Gefängnisse machen etwa 35% der Gefängnisse in Marokko aus (USDOS 3.3.2017).

Die Lage in den 83 Haftanstalten bleibt problematisch. Zwar wurden 2015 zehn neue Haftanstalten eröffnet, die Zahl der Häftlinge steigt jedoch kontinuierlich und lag Ende 2016 bei knapp 79.000, so dass die Neueröffnung von Haftanstalten kaum der Überbelegung entgegenwirkt. Insbesondere in Haftanstalten, die stark von der Überbelegung betroffen sind, müssen Gefangene wegen fehlender Betten auf dem Boden schlafen. Beklagt wird von vielen Häftlingen die schlechte Versorgungslage. Die Mahlzeiten sind unzulänglich und müssen durch gekaufte und durch die Familie mitgebrachte Nahrungsmittel aufgebessert werden. Jugendliche sind oft zusammen mit erwachsenen Straftätern untergebracht. Zwischen Männern und Frauen hingegen herrscht in den Haftanstalten eine strikte Trennung (AA 10.3.2017).

Der Menschenrechtsrat CNDH hat das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Ob Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, wird mit der Gefängnisleitung aufgenommen, ggf. kommt eine Verlegung in eine andere Haftanstalt in Betracht. Der Menschenrechtsrat CNDH hat die Haftbedingungen in Marokko 2012 umfassend überprüft. In seinem Bericht kritisiert er u.a. die mangelhafte medizinische Versorgung in den Haftanstalten. Es fehlt an ausgebildetem Personal und Medikamenten. Schwerwiegende Erkrankungen wie Krebs und HIV/AIDS sind kaum behandelbar, psychische Erkrankungen ebenfalls nicht (AA 10.3.2017).

Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen. Einigen Menschenrechts-NGOs wird der unbegleitete Zutritt zu Gefängnissen gewährt. Reguläre Gefängnisbesuche erfolgen durch den CNDH (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

Todesstrafe

Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe. Seit 1993 gilt jedoch ein de-facto-Moratorium, Todesurteile werden nicht mehr vollstreckt (AA 10.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017; HRW 12.1.2017).

Die Regierungspartei PJD sowie konservative gesellschaftliche Kräfte lehnen mit Verweis auf den Koran und islamisches Recht eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe ab. Eine breite zivilgesellschaftliche Koalition, der die wichtigsten marokkanischen NGOs und viele Abgeordnete beider Kammern des Parlaments angehören, engagiert sich für die Abschaffung der Todesstrafe. Beobachter halten eine Wiederaufnahme der Vollstreckung von Todesurteilen für unwahrscheinlich (AA 10.3.2017). Im Wege von Begnadigungen durch König Mohammed römisch sechs. werden immer wieder Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt (AA 10.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017).

In Auslieferungsverfahren besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung zu erhalten, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Zusage von marokkanischer Seite nicht eingehalten wird. Die marokkanischen Behörden gewähren der deutschen Botschaft den Zugang zu ausgelieferten marokkanischen Inhaftierten (AA 10.3.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 30.6.2017

Religionsfreiheit

Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist die Staatsreligion in Marokko. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher "fatwas") ist weithin akzeptiert. Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 10.3.2017).

Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften wie etwa die Baha'i werden ebenso wenig staatlich anerkannt wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schia. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 10.3.2017).

Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim "zu erschüttern" und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 10.3.2017).

Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt. Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Statusrechtlich ist eine Konversion zum Christentum für Marokkaner nicht möglich. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 10.3.2017).

Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016).

Im Jahr 2015 inhaftierten die Behörden marokkanische Christen und befragten diese über ihren Kontakt zu anderen Christen. Es gab einige Verhaftung von Muslimen, die während des Ramadans in der Öffentlichkeit Nahrung zu sich nahmen (USDOS 10.8.2016).

Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land und können Gottesdienste in Synagogen feiern, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus. Baha’i bekennen sich nicht öffentlich zu ihrem Glauben, da ihre Glaubensrichtung als häretisch gilt (USDOS 10.8.2016). Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus (AA 10.3.2017).

Quellen:

Religiöse Gruppen

Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’is) machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus (AA 10.3.2017; vergleiche USDOS 10.8.2107).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 10.3.2017).

Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 10.3.2017). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich). Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 3.3.32017).

Sahrawis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich aktiv für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie marokkanische Pässe erhalten und das Land verlassen (AA 10.3.2017).

Quellen:

IDPs und Flüchtlinge

Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara. Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien (ÖB 9.2015). Dier Regierung kooperiert ebenfalls mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurück kehrenden Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zukommen zu lassen. Asylanträge und Entscheidungen über die Flüchtlingseigenschaft werden in Marokko traditionell ausschließlich durch UNHCR durchgeführt (USDOS 3.3.2017).

Marokko hat im September 2013 die Entwicklung einer Migrations- und Asylstrategie nach internationalen Standards eingeleitet. Das in der Strategie vorgesehene Asylgesetz (mit eigenständiger marokkanischer Asylbehörde) und das Gesetz zur Regelung des Aufenthaltsstatus‘ von Ausländern wurden noch nicht vorgelegt. Bereits im Vorfeld des Aufenthaltsgesetzes führte die marokkanische Regierung 2013 eine Regularisierungskampagne für irreguläre Migranten durch. Ca. 25.000 Antragsteller erhielten eine Aufenthaltsgenehmigung. Das entspricht einer Anerkennungsquote von ca. 85%. Fast die Hälfte der Aufenthaltsgenehmigungen erhielten Syrer (23%) und Senegalesen (21%). Mit der Aufenthaltsgenehmigung erhalten Migranten erleichterten Zugang zu Schule, Arbeitsmarkt und Gesundheitsvorsorge. Im Dezember 2016 startete auf Initiative des Königs eine erneute Legalisierungskampagne. Illegale Migranten können nunmehr auf Antrag einen Aufenthaltstitel für drei Jahre erhalten (AA 10.3.2017).

Die Zahl der sich aktuell in Marokko befindlichen – legalen und illegalen – Migranten beläuft sich nach Schätzungen des marokkanischen Innenministeriums auf rund 40.000. Ein Teil von ihnen hält sich in illegalen Camps nahe der beiden spanischen Exklaven Ceuta und Mellila auf. Es gab auch 2016 und 2017 wieder mehrere, sehr gut koordinierte und teilweise auch gewaltsame Versuche, die Grenzsperranlagen der beiden spanischen Exklaven Ceuta und Melilla zu überwinden. Um den Druck durch koordinierte Massenanstürme auf die spanischen Enklaven zu reduzieren, verbringen die marokkanischen Behörden die bei Massenanstürmen aufgegriffenen Migranten regelmäßig mit Bussen in weit entfernte und entlegene Regionen, verzichten aber auf die Abschiebung in ihre Herkunftsländer. Ebenso wird regelmäßig mit Bewohnern illegaler Migrantencamps, unter denen sich gelegentlich auch beim UNHCR registrierte Flüchtlinge befinden, im Umland der Exklaven verfahren. Die Migranten haben keine Möglichkeit, Wiederspruch gegen die Verbringung einzulegen (AA 10.3.2017).

Quellen:

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig (AA 10.3.2017). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 10.3.2017; vergleiche ÖB 9.2015). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 10.3.2017).

König Mohammed römisch sechs. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 2.2017c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 6.2017c).

Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent) (ÖB 9.2015).

Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2017c).

Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC

zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über wenig motiviertes Personal insbesondere in den öffentlichen Krankenhäusern, das unter schwierigen Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung leidet. Eine Behandlung kann oft nur mit einem Eigenanteil sichergestellt werden. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017).

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 10.3.2017).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).

Quellen:

Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt befindlichen marokkanischen Personalausweis.

Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Zudem wurden zwei Freunde des Beschwerdeführers in der Verhandlung als Zeugen einvernommen.

Berücksichtigt wurden auch die folgenden vorgelegten Unterlagen:

* Verschiedene Unterstützerschreiben aus den Jahren 2013, 2015, 2016 und 2017

* Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen (Österreichische römisch 40 vom 20.11.2015 und vom 10.02.2017)

* Bestätigung der Caritas über ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers vom 08.11.2015 und des Diakonie Flüchtlingsdienstes vom 07.08.2017

* Studentenausweis der Universität Wien

* Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 13.12.2016

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Befunden (Patientenbrief der römisch 40 vom 22.05.2013, vom 05.06.2013, vom 14.04.2014 und vom 13.02.2017; psychiatrischer Befund des römisch 40 vom 29.11.2016). Dass Mirtazapin in Marokko erhältlich ist, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.03.2017.

Die Feststellung zu seiner Verurteilung bzw. seinem Freispruch in der Tschechischen Republik ergibt sich aus den vorgelegten Strafurteilen. Im angefochtenen Bescheid wurde auf Basis eines ECRIS-Auszuges von einem aufrechten Einreiseverbot ausgegangen. Allerdings ist ECRIS auch eine Befristung desselben bis zum 25.05.2003 zu entnehmen.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.1998 in der österreichischen Botschaft in Prag einen Antrag auf internationalen Schutz, der wegen Drittstaatssicherheit in der Tschechischen Republik für gegenstandslos erklärt wurde. Am 27.12.2005 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der inhaltlich bearbeitet wurde. Sein am 17.04.2012 gestellter dritter Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer die Fluchtgründe aus dem vorangegangenen Verfahren aufrechterhielt. Der Beschwerdeführer hatte in beiden Verfahren erklärt, dass er von seinem Bruder und von einer bewaffneten Gruppierung namens "Jihad Al Ansa" bedroht werde. Er habe eine Diplomarbeit geschrieben, die sich kritisch mit dem Islam auseinandergesetzt habe und sei danach bedroht worden.

Im gegenständlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2017 als Fluchtgrund wiederum vor, dass er als Student aktiv bei einer kommunistischen Bewegung gewesen zu sein. Er werde als Berber diskriminiert, habe Probleme mit seinem Bruder und werde von den Islamisten verfolgt. In der mündlichen Verhandlung am 09.08.2017 ergänzte er, dass sich die Situation in Marokko für Andersdenkende verschärft habe und insbesondere Studenten und Journalisten im Visier der Regierung seien.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, doch kann aufgrund der langen Zeitspanne, dem "Arabischen Frühling" und den nach dem Tod eines Straßenverkäufers im Oktober 2016 neuerlich aufgekommenen Protesten gegen die Regierung vergleiche beispielhaft den Artikel der Zeitung "Die Welt" vom 31.10.2016, abrufbar unter https://www.welt.de/politik/ausland/article159174922/Fischer-in-Muellpresse-zerquetscht-Proteste-in-Marokko.html;

Zugriff am 20.12.2017) von der Notwendigkeit ausgegangen werden, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers anhand der aktuellen Situation in Marokko einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Dies rechtfertigt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die inhaltliche Entscheidung des BFA im angefochtenen Bescheid. Ebenso ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Ergebnis des BFA in Bezug auf die Frage des Status eines Asylberechtigten nachvollziehbar. Es kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor zwanzig Jahren in einer kommunistischen Bewegung aktiv war, nicht automatisch auf eine politische Verfolgung seiner Person durch die marokkanische Regierung geschlossen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum er im Fokus der Behörden stehen sollte – selbst vor seiner Ausreise 1997 hatte er keine Verfolgung durch die marokkanischen Behörden erlitten, wie auch in den vorangegangenen Asylentscheidungen festgestellt wurde. Auch wenn es im letzten Jahr zu Protestwellen der Zivilbevölkerung gekommen sein mag, führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer als Individuum wegen seiner politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hätte. Auch der allgemeine Hinweis auf eine Verfolgung durch "Islamisten" bzw. durch seinen Bruder geht ins Leere; der Beschwerdeführer konnte dazu keine konkreten Angaben machen und hat er auch nicht belegt, warum er keinen Schutz der marokkanischen Behörden bekommen sollte. Eine generelle Verfolgung aller Angehörigen der Volksgruppe der Berber ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung Ausdrucke verschiedener Artikel aus dem Internet vor (ORF online, "Marokkos Provinz fühlt sich betrogen" vom 02.07.2017; abrufbar unter http://orf.at/stories/2397180/2397181/;

Reporter ohne Grenzen, "Morocco obstructs coverage of Rif protests" vom 23.07.2017, abrufbar unter

https://rsf.org/en/news/morocco-obstructs-coverage-rif-protests;

Tagesspiegel, "Rebellion der Berber" vom 05.06.2017, abrufbar unter http://www.tagesspiegel.de/politik/marokko-rebellion-der-berber/19893268.html und infosperber, "Anhaltende Unruhen in der Berber-Region" vom 04.07.2017, abrufbar unter

https://www.infosperber.ch/Politik/Anhaltende-Unruhen-im-marokkanischen-Rifgebirge; Zugriff jeweils am 20.12.2017). Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass seit dem Tod eines Straßenhändlers im Oktober 2016 die hauptsächlich von Berbern bewohnte Rif-Region von Unruhen und Protesten erschüttert wird und dass die Regierung darauf mit wachsender Repression reagiert. Es kam zur Verhaftung des Anführers der Protestbewegung Hirak und von Journalisten, die in Verbindung mit der Protestbewegung stehen. Aber auch daraus ergibt sich keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, der keine Funktion in der Protestbewegung Hirak innehat und seit mehr als zwanzig Jahren nicht mehr in Marokko war.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe wie schon im Vorverfahren aufrecht erhält; die Situation in Marokko mag sich verändert haben, doch nicht in einer Weise, dass davon auszugehen wäre, dass jeder, der eine andere politische Gesinnung hat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer politischen Verfolgung wird. Dies ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und wurde dies auch nicht vom Beschwerdeführer in irgendeiner Form bescheinigt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG festgelegt wurde.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die von der Staatendokumentation zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Juli 2017 zu entnehmen. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen bzw. haben sich die Verhältnisse in Marokko nicht derartig verändert, dass davon auszugehen wäre, dass sich gegenüber den rechtskräftigen Entscheidungen in den Vorverfahren eine erhöhte Gefährdung für den Beschwerdeführer ergeben würde.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund der langen Abwesenheit von Marokko, dem fehlenden familiären Rückhalt und der hohen Arbeitslosigkeit in Marokko ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er erwerbsfähig ist. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Marokko beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr nach Marokko dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die reine Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen und wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, dass er in eine existentielle Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer leidet zwar an Morbus Crohn und an einer Depression, doch ist eine entsprechende medikamentöse Versorgung in Marokko möglich. Zudem wird durch diese Erkrankungen weder seine Erwerbsfähigkeit massiv eingeschränkt noch handelt es sich dabei um lebensbedrohende Krankheiten, welche die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen würden.

Es ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Marokko den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids):

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. abzuweisen.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Die erkennende Richterin konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt und dass er sich sehr stark als Teil der österreichischen bzw. europäischen Gesellschaft empfindet. Dies wurde auch von den als Zeugen einvernommenen Freunden des Beschwerdeführers vermittelt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. In der Tschechischen Republik wurde der Beschwerdeführer 1997 wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Phase des Wohlverhaltens dauert daher bereits über 20 Jahre an.

Der Beschwerdeführer hat Schritte zur Integration gesetzt; er ist an der Universität Wien eingeschrieben und hat sich ehrenamtlich engagiert. Im österreichischen Bundesgebiet war er von 2005 bis 2007 und seit 2012 wohnhaft. Alleine aus diesen Umständen würde sich allerdings nicht ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig anzusehen wäre. So muss auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich am österreichischen Arbeitsmarkt nicht wirklich integriert hat. So stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese – letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind.

Der gegenständliche Fall ist aber durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer Marokko vor mehr als 20 Jahren verlassen hatte, seither nicht mehr nach Marokko zurückgekehrt war und mit seinem Herkunftsland völlig gebrochen hat. Er hält sich seit mehr als 20 Jahren in der Europäischen Union auf und hat keinen Kontakt zu seiner in Marokko lebenden Familie. In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG ist festgelegt, dass auch die Bindungen zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind und diese sind im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben – dem steht aber eine gesellschaftliche Verankerung in der Wertehaltung der Europäischen Gemeinschaft bzw. Österreichs gegenüber.

Zudem leidet der Beschwerdeführer an Morbus Crohn und an einer wiederkehrenden depressiven Episode; beide Erkrankungen sind deutlich unter der Schwelle des Artikel 3, EMRK angesiedelt, vermögen aber das Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortführung der Behandlung in Österreich, wenn auch nur geringfügig, zu verstärken.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest; Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 stellt im gegenständlichen Verfahren kein Erteilungshindernis dar. Gegen den Beschwerdeführer besteht kein Einreiseverbot, daher ist auch Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 nicht anzuwenden. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich dem öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 widerstreiten würde.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Der Beschwerdeführer erfüllt zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht. Er spricht zwar gut Deutsch, es wurde aber bislang kein Nachweis über die Ablegung einer Deutschprüfung vorgelegt. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 21.12.2017 erklärt, dass der Beschwerdeführer im Jänner oder Februar 2017 eine Prüfung absolvieren werde. Ein Nachweis über eine bereits absolvierte Prüfung wurde nicht eingebracht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt der Beschwerdeführer daher nur die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1313215.3.00