BVwG
23.12.2017
W150 2148428-1
W150 2148428-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 .1987, StA. Syrien, vertreten durch Dr. Martin Dellasega/Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.10.2014 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot–Karte Plus".
2. Am 16.10.2014 ging beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Schreiben der Österreichischen Botschaft in Damaskus ein, in dem über den oben genannten Antrag berichtet wurde. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihrem Antrag die Bescheinigung eines Spracheninstituts vorlegte, laut welcher sie an einem Sprachlehrgang mit 300 Unterrichtsstunden Deutsch teilgenommen haben sollte. Sie spreche jedoch kein einziges Wort Deutsch und auch kein Englisch und gab nachfolgend an, an diesem Sprachkurs nicht wirklich teilgenommen zu haben. Bei der Bescheinigung des Kurses habe es sich auch um eine Fälschung gehandelt. Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin handele es sich bei ihrem Gatten um einen Verwandten, der zwei bis drei Tage nach der Eheschließung am 01.08.2008 (somit lange vor dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011) nach Österreich gereist sei. Seitdem habe sie ihn nicht mehr gesehen. Sie könne auch keinerlei Angaben über den Wohnort oder die berufliche Tätigkeit ihres "Ehegatten" machen. Diese Tatsachen würden die Vermutung nahelegen, dass es sich womöglich um eine Scheinehe handele.
3. Aus einer Beschuldigtenvernehmung mit dem vermeintlichen Ehegatten durch die Landespolizeidirektion Tirol - die am 25.02.2015 stattgefunden hat - geht hervor, dass er am 01.08.2008 in römisch 40 die Beschwerdeführerin geheiratet habe. Er habe sich damals noch in Syrien aufgehalten. Ein Jahr später sei er nach Österreich geflohen und habe um Asyl angesucht. Seinem Ansuchen sei letztendlich stattgegeben worden und er sei jetzt anerkannter Konventionsflüchtling. Seine Ehegattin habe damals nicht mit ihm fliehen können, da die Flucht sehr anstrengend gewesen sei und eine Frau dies körperlich nicht schaffen würde. Seine Gattin sei eine Tochter seiner Tante mütterlicherseits. Die Beschwerdeführerin habe erst 2015 einen Antrag auf Familienzusammenführung – trotz der Heirat 2008 – gestellt, da die damalige Heirat nicht – wie erforderlich – vom zuständigen Gericht bestätigt worden sei, damit sie rechtsgültig werde. Dies wurde nachgeholt und daher sei die Antragstellung auf Familiennachzug bei der Aufenthaltsbehörde erst jetzt möglich gewesen. Der Ehegatte habe drei Jahre in einem Asylheim gewohnt, habe keine Arbeit und auch kein Geld gehabt und daher sei eine Nachholung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, da er bei der Aufenthaltsbehörde nachweisen hätte müssen, dass er eine Wohnung sowie ein geregeltes Einkommen habe, welches seinen und den Unterhalt der Beschwerdeführerin gesichert hätte. Nunmehr habe er eine kleine Wohnung angemietet und verdiene genug Geld. Er habe ständig Kontakt mit der Beschwerdeführerin über das Telefon gehalten. Er wisse, dass diese etwa vier bis fünf Monate einen Deutschkurs besucht hat. Die Reise nach Damaskus habe aufgrund der Verhältnisse sechs Tage gedauert und die Beschwerdeführerin sei nervlich fix und fertig gewesen, daher habe sie auf die Fragen in der Botschaft nicht mehr antworten können. Er glaube nicht, dass es sich bei der Bestätigung über den Deutschkurs um eine Fälschung handele. Die Beschwerdeführerin habe auch immer gewusst, wo in Österreich er sich aufhalte. Sie habe auch die Schule besucht und einige Zeit sogar die Universität, sie wisse wo Österreich liegt. Weiters betonte der "Ehegatte" der Beschwerdeführerin, dass es sich bei seiner Ehe um keine Scheinehe handele und es eben nicht früher möglich war, dass diese nach Österreich komme.
4. Am 18.06.2015 wurde das Verfahren betreffend einer Scheinehe gemäß Paragraph 117, Absatz 4, FPG seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt, da sich kein Schuldnachweis ergeben hätte.
5. Am 21.09.2015 erfolgte die Erstbefragung aufgrund eines Antrages im Familienverfahren bei einer Berufsvertretungsbehörde (Paragraph 35, AsylG 2005). Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am 02.09.2015 mit dem Flugzeug legal und im Besitze eines Österreichischen Visums von Beirut nach Wien gereist sei. Dort habe sie ihr Ehemann abgeholt und sie habe dann bei ihm in Innsbruck geschlafen. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sie stelle diesen Antrag, da ihr Ehemann in Österreich den Status als anerkannter Flüchtling erlangt habe und sie in Österreich deswegen denselben Schutz beantrage. Sichergestellt wurde ein Reisepass inklusive Sichtvermerkt (Visum).
6. Am 18.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden ein Mutter-Kind-Pass, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde sowie eine Heiratsbestätigung – alle drei Dokumente im Original mit jeweils beglaubigter Übersetzung, Flugtickets von Beirut nach Wien, ein originales syrisches Familienbuch, ein originaler syrischer Personalausweis sowie ärztliche Befunde.
Aus der übersetzten Heiratsurkunde geht hervor, dass der Ehevertrag am 01.08.2008 abgeschlossen worden sei. Die Eheschließung sei am 03.02.2014 im Heiratsregister zu römisch 40 eingetragen worden.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Vater, ihre Mutter, 3 Brüder sowie 4 Schwestern noch in Syrien leben würden. Eine weitere Schwester lebe in Österreich sowie auch ihr Ehemann und ihr Sohn. Sie habe von 1993 bis 1999 die Grundschule in Hasaka und nachfolgend von 1999 bis 2001 die Mittelschule ebendort besucht. Von 2002 bis 2003 habe sie eine AHS besucht, die sie erst 2006 abgeschlossen habe. Sie spreche sehr gut arabisch, ihre Muttersprache sei aber kurdisch. Sie sei in römisch 40 geboren und dort bei ihren Eltern mit den Geschwistern aufgewachsen. 2008 habe sich die Beschwerdeführerin in ihren Mann verliebt, dieser sei ihr Cousin mütterlicherseits, sie würden sich schon ihr Leben lang kennen. Wann sie sich verlobt hätten, wisse sie nicht genau, ihr Mann habe ihr über das Telefon einen Heiratsantrag gemacht, da er zu dieser Zeit bereits in Österreich gewesen sei. Die Verlobungsfeier habe ohne ihn in Syrien stattgefunden. 2008 hätten sie geheiratet, aber nicht offiziell. Sie habe nicht bei ihrem Ehemann gewohnt. Außer in Österreich hätten sie nie zusammengewohnt. Er habe eine Vollmacht nach Syrien geschickt um ihre Heiratsurkunde bei Gericht bestätigen zu lassen. Am 26.12.2016 habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann einen Sohn bekommen. Sie habe noch regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie in Syrien. Ein Original der Bestätigung ihrer traditionellen Heirat gäbe es nicht. Die Hochzeit habe 2008 in römisch 40 stattgefunden, sie hätten eine kleine Party gemacht und ihr Ehemann habe danach das Land verlassen, sie seien aber in Kontakt geblieben. Sie seien auch standesamtlich verheiratet. Warum ihr Ehemann angegeben habe, nicht verheiratet zu sein, das wisse sie nicht. Sie habe sich nicht selbst entschlossen, das Land zu verlassen, ihr Ehemann habe ihr ein Visum, eine Einladung geschickt. Die Beschwerdeführerin sei legal unter Verwendung eines Reisepasses sowie eines Personalausweises ausgereist. Sie sei nur wegen ihrem Ehemann ausgereist, sie habe in Syrien überhaupt keine Probleme gehabt, sie habe "einfach zu ihrem Mann gewollt". Nochmals nachgefragt, gab die Beschwerdeführerin an "alles erzählt zu haben und keine weiteren Gründe mehr vorzubringen zu haben". Dazu befragt, wieso sie erst jetzt nach Österreich gekommen sei, wo ihr Ehemann doch seit 2012 Asyl in Österreich habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass die "Umstände bei ihm nicht ok" gewesen seien und er "noch ein bisschen warten" habe wollen. Er habe nichts Genaueres über die Umstände gesagt. Sie wolle nicht nach Syrien zurück, da dort Krieg herrsche. Sie sei am 03.09.2015 nach Österreich eingereist und seitdem durchgehend im Land. Sie habe ein Visum für Österreich gehabt. Sie werde für ihren Sohn – als gesetzliche Vertreterin – Asylantrag stellen, für diesen habe sie keine eigenen Asylgründe vorzubringen, für ihren Sohn sollten die gleichen Gründe gelten, wie für sie.
7. Mit Bescheid vom 24.01.2017 - zugestellt am 03.02.2017 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine Stellvertreterehe geschlossen habe. Sie habe einen Sohn, diesen betreffend habe nicht festgestellt werden können, dass ihr angegebener Ehemann der Vater dieses sei. Die Beschwerdeführerin sei weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund der politischen Gesinnung in ihrer Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden. Sie sei nicht von Behörden ihres Heimatlandes angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe mit diesen auch nie Probleme gehabt. Sie habe ihr Heimatland nur verlassen um mit ihrem Ehemann zu leben. Betreffend ein allfälliges Familienverfahren wurde festgehalten, dass ihr angegebener Ehemann am 01.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welchem schlussendlich nach zweitinstanzlicher Behebung des Asylgerichtshofes am 01.08.2012 mittels Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben wurde. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin eine Stellvertreterehe eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr Ehemann bei der Heirat nicht anwesend sein konnte und deshalb der Vater dieser bevollmächtigt worden sei um im Namen des Ehemannes zu heiraten. Der Heiratsantrag sei telefonisch erfolgt, da der Ehemann sich bereits in Österreich befunden habe. Es habe kein gemeinsames Familienleben mit dem Ehemann in Syrien stattgefunden. Gemäß Paragraph 6, IPRG seien die Bestimmungen fremden Rechts dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Zwangsehen, Telefonehen, Doppelehen, Stellvertreterehen oder Kinderehen seien ein Verstoß gegen den ordre public. Aus diesem Grund werde die geschlossene Stellvertreterehe vom BFA nicht anerkannt und gelte somit als nichtig. Die Angaben der Beschwerdeführerin ihr Heimatland lediglich verlassen zu haben um mit ihrem Ehemann zu leben, seien aufgrund des Antrages auf Erreichung eines Aufenthaltstitels im Jahre 2014 glaubhaft. Es läge kein Familienverfahren vor, da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2008 in Österreich lebe und mit diesem eine Stellvertreterehe eingegangen worden sei. Es sei kein Familienleben in Syrien geführt worden.
8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 21.02.2017 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA davon ausgehe, dass die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geschlossene Ehe nichtig sei, da dieser den Heiratsantrag telefonisch übermittelt habe und – da er persönlich nicht nach Syrien reisen konnte oder und durfte – die Ehe als Stellvertreterehe geschlossen worden sei. Dies würde gegen den ordre public verstoßen. Diese Feststellung sei willkürlich, da das BFA stillschweigend übergehe, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von klein auf kennen würden. Sie hätten bereits im Jahre 2008 eine traditionelle Ehe geschlossen, kurz bevor der Ehemann aus Syrien flüchten habe müssen. Sie hätten immer Kontakt gehalten und wollten als Ehepaar zusammenleben, sobald es die Umstände erlauben würden. Dass eine solche Ehe gegen den ordre public verstoßen würde sei nicht nachvollziehbar. Verwiesen werde auf eine OGH-Entscheidung, aus der hervorgehen solle, dass die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstelle und daher vom OGH ein sparsamer Gebrauch gefordert werde. Bisher sei von den österreichischen Fremden- und Asylbehörden die Ansicht vertreten worden, dass die Einhaltung der Ortsform ausreichend sei und lediglich eine entsprechend exakt formulierte Vollmacht vorliegen müsse. Da dies mindestens die letzten 30 Jahre so akzeptiert worden sei, sei dieses Erfordernis einer in Österreich als nicht dem "ordre public" widersprechenden Ehe bereits gewohnheitsrechtlich verankert. Diese Art der Eheschließung sei auch für die österreichische Rechtsordnung nicht untragbar. Es werde auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Eheschließung ein Einreisetitel erteilt worden und sie als Folge der gültig angesehenen Eheschließung legal nach Österreich eingereist sei. Jetzt die Gültigkeit dieser Ehe abzusprechen sei reine Willkür. In der österreichischen Rechtsordnung würden nur die Doppelehe und die Blutschande als unheilbare Ehe-Nichtigkeitsgründe gelten. Die mangelnde Einhaltung einer Formvorschrift könne bei Fortführung der Ehe heilen. Die Einreise eines von Artikel 8, EMRK geschützten Familienangehörigen zu verweigern sei ein ungerechtfertigter Eingriff in dieses Grundrecht und verletzte es. Auch wenn eine ungültige Ehe angenommen werde, so könne nach Rechtsprechung des VwGH Artikel 8, EMRK auch nicht klassische Familienbeziehungen schützen, wenn diese derart intensiv sind. Es wäre daher vom BFA zu prüfen gewesen, welche Ehe die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits 2008 in Syrien geschlossen haben und ob diese Ehe nach syrischem Recht als Ehe anerkannt sei. Weiters wäre zu prüfen gewesen, in wie weit die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten in Syrien zusammengelebt habe. Es wäre eine aufrechte Ehe anzunehmen gewesen. Ausgehend davon, dass ihr Ehemann anerkannter Flüchtling sei und die Beschwerdeführerin jedenfalls seit Schließung der Stellvertreterehe mit diesem verheiratet sei, wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien in asylrelevanter Art und Weise verfolgt, weshalb ihrem Antrag stattzugeben gewesen wäre. Am 26.12.2016 hat die Beschwerdeführerin ihren Sohn geboren, laut ihren Angaben sei ihr Ehemann der Vater. Das BFA unterstellte der Beschwerdeführerin jedoch ehewidrige sexuelle Beziehungen, zumal sie nicht feststellen habe können, ob der Ehemann auch der Vater des Kindes sei. Statt über die Vaterschaft zu spekulieren, die aufgrund der gültig geschlossenen Ehe laut Gesetz feststehe, hätte das BFA den Ehemann bzw. Vater des Kindes befragen bzw. bei Zweifeln ein Gutachten erstellen lassen müssen. Aus diesem hätte sich die Vaterschaft zweifelsfrei ergeben. Dies sei jedenfalls wesentlich, da dem minderjährigen Sohn mittlerweile der Status eines anerkannten Flüchtlings erteilt worden sei. Aufgrund dieses Status habe auch die Beschwerdeführerin als Mutter dieses einen Rechtsanspruch auf Gewährung desselben Schutzes.
9. Mit Schreiben vom 22.02.2017 - eingelangt am 24.02.2017 - legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Am 21.02.2017 – eingelangt am 27.02.2017 – erging eine Beschwerdeergänzung seitens der Beschwerdeführerin, in der mitgeteilt wurde, dass ihrem Sohn mit Bescheid vom 09.02.2017 der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden sei. In diesem Bescheid sei auch festgestellt worden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin der Vater des Sohnes sei. Damit habe die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Gewährung desselben Schutzes wie der Schutz, der ihrem Sohn zukomme. Beigeschlossen wurde der Bescheid den Sohn betreffend, aus dem hervorgeht, dass dieser seinen Status als Asylberechtigter von seinem Vater im Rahmen eines Familienverfahrens ableitet.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf Familienzusammenführung, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.01.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht fest.
Der "Ehegatte" der Beschwerdeführerin befindet sich seit 2008 in Österreich und ist asylberechtigt. Dieser ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem "Ehegatten" eine Stellvertreterehe eingegangen. Der "Ehegatte" der Beschwerdeführerin war bei der Hochzeit bzw. bei der endgültigen Registrierung der Ehe nicht anwesend, deswegen wurde der Vater bevollmächtigt um in seinem Namen zu heiraten. Es hat in Syrien kein Familienleben gemeinsam mit dem "Ehegatten" stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem "Ehegatten" einen minderjährigen Sohn.
Die Beschwerdeführerin hat Syrien verlassen um bei und mit ihrem "Ehegatten" zu leben. Es liegen keine eigenen anderen Fluchtgründe vor.
Es liegt kein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor und somit ist es nicht möglich den Status des "Ehegatten" als Asylberechtigtem auf die Beschwerdeführerin abzuleiten.
Die Beschwerdeführerin kann den Status einer Asylberechtigten nicht von ihrem minderjährigen Sohn ableiten, da dieser den diesbezüglichen Status selbst von seinem Vater abgeleitet hat.
Der Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit zwei- bis dreistellige Zahlen von Toten und Verletzten gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 22.12.2016). Neben der Gefahr von Entführungen besteht das Risiko jederzeit in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten (BMEIA 22.12.2016). Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luftangriffe und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (UNSC 21.1.2016).
Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kriegsgebiete erreichen kann, und sie sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt gebieten. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terrorostischen Gruppierungen IS und Jabhat Fatah al-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kriegsgebiete erreichen (Zeit Online 19.9.2016).
Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016).
Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet. Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vergleiche auch TDS 7.11.2016).
Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Der Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern wie Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Der Standard 19.12.2016). Es gibt immer wieder Versuche von Waffenruhen, welche jedoch nicht alle Gruppierungen und nicht alle Gebiete Syriens betreffen und brüchig sind bzw. von verschiedenen Konfliktparteien verletzt werden (Der Standard 30.12.1026).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene.
Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).
Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016).
Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016). Anm.:
Weitere Informationen: siehe Abschnitt 9/ Allgemeine Menschenrechtslage.
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 24.2.2016).
Aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime schwerer wogen. Menschenrechtsverletzungen durch Rebellengruppierungen waren zum Beispiel Festnahmen, Folter, Hinrichtungen von wahrgenommenen Andersdenkenden oder Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten. Die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen wurden durch jihadistische bewaffnete Gruppen begangen. (FH 27.1.2016).
Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016).
Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 30.6.2016). Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 30.6.2016). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 13.4.2016). IS-Kämpfer sind für standrechtliche Exekutionen von gefangengenommenen Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und gefangengenommenen Zivilpersonen verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strenge Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 24.02.2016).
Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 24.2.2016).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihre Staatsangehörigkeit und ihre Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben derselben sowie auf die von ihr vorgelegten Dokumente. Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt.
Dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin geschlossenen Ehe um eine Stellvertreterehe – d.h., dass nicht beide zu Verheiratende anwesend gewesen sind, sondern sich durch bevollmächtigte Stellvertreter vertreten haben lassen – handelt, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin sowie aus vorgelegten Dokumenten, die die eingegangene Ehe betreffen. Dass der Ehegatte bei der Hochzeit nicht anwesend war, wird ebenfalls von der Beschwerdeführerin mehrfach dezidiert angegeben, zuletzt auch in der Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid. Auch das Nichtvorhandensein eines Familienlebens mit ihrem Ehegatten in Syrien wird von der Beschwerdeführerin mehrfach selbst angegeben. In Österreich leben die beiden erstmalig zusammen in einem Haushalt.
Auf das Nichtvorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG wird im Abschnitt "Rechtliche Beurteilung" noch eingegangen. Kurz zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich bei der Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten um keine gültig geschlossene Ehe im Sinne der österreichischen Rechtsordnung handelt und somit ein Familienverfahren per se im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist und keine Möglichkeit besteht, den Status eines Asylberechtigten vom "Ehegatten" der Beschwerdeführerin auf diese abzuleiten.
Hat ein minderjähriges Kind seinen Asylstatus von einem Elternteil abgeleitet, so ist es gesetzlich nicht möglich, dass dieses minderjährige Kind seinen – selbst abgeleiteten – Status an eine volljährige Person (im vorliegenden Fall: seine Mutter – die Beschwerdeführerin) weiterzugeben. Daraus ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten nicht von ihrem minderjährigen Sohn ableiten kann.
Den Verstoß gegen das ordre public durch eine Stellvertreterehe betreffend wird auf noch folgende Ausführungen im Abschnitt "Rechtliche Beurteilung" verwiesen.
Dass die Beschwerdeführerin Syrien nur verlassen hat um bei und mit ihrem "Ehegatten" zu leben ergibt sich aus den – mehrfach erfolgten – Befragungen der Beschwerdeführerin bzw. den dort erfolgten getroffenen Angabe dieser. Sie gab dezidiert an, dass sie in Syrien überhaupt keine Probleme gehabt habe und sie sich selbst nicht dazu entschlossen habe, Syrien zu verlassen, sondern ihr Ehegatte ihr eine Einladung geschickt habe. Dezidiert und mehrfach dazu befragt, ob eigene Fluchtgründe vorlägen, negierte die Beschwerdeführerin das Vorliegen solcher ausdrücklich.
Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. vergleiche UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom 30. November 2016, S. 1)
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ist einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt ist derselbe Schutz zuzuerkennen.
Die Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sind auf Ehegatten und minderjährige, unverheiratete Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden.
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist ein Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;
Während für den Eintritt der Volljährigkeit gemäß Paragraph 10, BFA-VG österreichisches Recht maßgeblich ist, sind die Begriffe Ehegatte und Elternteil nach dem IPRG zu beurteilen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 34,, K5, S. 933).
Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rechtmäßig verheiratet ist um die Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen. Dazu ist hinsichtlich des Vorliegens einer "Stellvertreterehe" festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese in Österreich keine Gültigkeit hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegen in einem solchen Fall keine gewohnheitsrechtlich verankerten Ansprüche auf Anerkennung einer solchen vor. Eine Ehe zwischen Stellvertretern widerspricht eindeutig dem ordre public (Paragraph 6, IPRG).
Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen (Paragraph 17, Absatz eins, Ehegesetz).
Laut Artikel 38, des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) muss jede Eheschließung behördlich registriert werden. Muslime erhalten ihre Heiratspapiere vom Scharia-Gericht, Christen von der Kirche. Danach müssen die Ehepaare ihre Heiratspapiere an die Zivilstandsbehörde (Meldeamt) senden, um die Ehe offiziell zu registrieren. Erst mit der Registrierung bei der Zivilbehörde ist die Ehe rechtsgültig. Traditionelle Eheschließungen (z.B. nur vor einem Scheich) werden nicht anerkannt (ÖB Amman, 05.10.2009, Antwort eines polizeilichen Verbindungsbeamten für den Mittleren Osten, per E-Mail).
Im vorliegenden Fall befand sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eheschließung – bzw. bei der endgültigen Registrierung und somit Rechtsgültigkeit dieser Ehe - aber bereits in Österreich und war somit bei der Heirat nicht persönlich anwesend, sondern wurde von seinem Vater vertreten. Die Beschwerdeführerin lebte auch in Syrien nie mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, dies ist erst jetzt in Österreich der Fall, es hat somit in Syrien keine Familieneigenschaft vorgelegen und – da die Beschwerdeführerin somit nicht rechtsgültig mit ihrem angegebenen "Ehemann" verheiratet ist - sind auch die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nicht gegeben.
3.3. Gemäß Paragraph 34, (6) Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 ("Familienverfahren") nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäß der oben angeführten Bestimmung somit keine Asylberechtigung von ihrem minderjährigen Sohn ableiten kann, da dieser den Status von seinem Vater abgeleitet hat und somit nicht weitergeben kann.
D.h. Personen, die ihren Status nicht aus Eigenem erlangt – hier der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin -, sondern denen der Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 aufgrund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, dann keine tauglichen Bezugspersonen mehr im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 für deren Familienangehörige sind. Damit soll verhindert werden, dass es zu sogenannten "Ketten-Familienverfahren" kommt.
3.4. Bei einer Prüfung, ob die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe – d.h. Fluchtgründe, die sich unabhängig von ihrem Ehemann bzw. ihrem Sohn aufgrund der Persönlichkeit bzw. der Lage der Beschwerdeführerin ergeben – vorbringt/vorgebracht hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese mehrfach in den Befragungen angab, dass es "ihr in Syrien gut gegangen sei" und sie Syrien nicht aus eigenem Antrieb verlassen habe, sondern, dass dies aufgrund der "Einladung ihres Ehegatten" nach Österreich zu kommen geschehen ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – wie sie selbst dezidiert angab – aus Syrien ausgereist ist, um bei ihrem "Ehegatten" zu leben, was wiederrum keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK darstellt.
Die Beschwerdeführerin hat somit keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, die zu einer Asylgewährung führen könnten.
Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden – und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
3.5. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).
3.6. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG2005 abzuweisen.
3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um aktuellere Feststellungen, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2017:W150.2148428.1.00