BVwG
22.12.2017
L521 2129854-1
L521 2129854-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Minas KARAS, 1220 Wien, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, Zl. 1051809404-150166445, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 12.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch im Bezirk römisch 40 gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe in Bagdad die Grundschule und anschließend eine weiterführende Schule besucht sowie außerdem ein Universitätsstudium absolviert. Zuletzt habe er als Ingenieur gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 12.10.2014 legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er via Izmir schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und in weiterer Folge schlepperunterstützt mit einem Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe für einen Fernsehsender gearbeitet und sei von Milizen aufgefordert worden, seinen Beruf aufzugeben. Dennoch habe er weiter gearbeitet. Sein Bruder sei daraufhin entführt und getötet worden, weshalb er das Land verlassen habe.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 28.01.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und die arabische Sprache zu verstehen.
Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern und seine Schwester würden nach wie vor in Bagdad leben. Seine Schwester sei verheiratet und seine Eltern wären in Pension. Er selbst habe bei seinen Eltern in einem zweistöckigen Haus in Bagdad gelebt.
Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, als Techniker für einen irakischen Fernsehsender gearbeitet zu haben. Die Miliz Legan al-Kasas al-Adel habe ihm am 02.07.2014 einen Drohbrief zukommen lassen, wonach er bei einem Fernsehsender für Ungläubige arbeiten würde und deshalb mit ihm "nach dem Recht abzurechnen" sei. Seine Mutter habe den Drohbrief zur Polizei gebracht. Schon am 01.07.2014 habe er einen Anruf mit unterdrückter Nummer erhalten und sei von einem Mitglied der genannten Miliz aufgefordert worden, seine Arbeit zu beenden.
Da er dennoch weiter gearbeitet habe, sie sein Bruder ermordet worden, auch seinen Vater hätten die Milizen entführt und erst gegen Bezahlung von USD 60.000,00 an Lösegeld wieder freigelassen. Aufgrund dieser Ereignisse habe er den Irak verlassen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer habe den Irak aufgrund der wirtschaftlichen Situation oder sonstigen Gründen verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder einer solchen derzeit ausgesetzt sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 19-55 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde im Wesentlichen, das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheine konstruiert, abenteuerlich und unglaubwürdig. Eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers werde deshalb nicht als glaubhaft erachtet.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furch vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da im Irak die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 17.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, des Beschwerdeführer habe seine Ausreisegründe nachvollziehbar geschildert und stelle sich seine Furcht vor Verfolgung durch Milizen angesichts der Übergriffe auf Familienmitglieder nicht als spekulativ dar und gründe sich diese auf religiöse Gründe sowie die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Aus Länderberichten gehe hervor, dass staatliche Institutionen und die irakische Justiz zunehmend von Schiiten kontrolliert wurden und eine Person wie der Beschwerdeführer Milizen "bereits aus diesem Grund ein Dorn im Auge" wäre. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestehe aus Textbausteinen und erschöpfe sich in Spekulationen, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 12.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Am 22.03.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde.
8. Am 29.03.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers insbesondere zu den ihm in der mündlichen Verhandlung ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht sein.
9. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, von ihm im Verfahren erster Instanz in Vorlage gebrachte Bescheinigungsmittel nachzureichen, da diese seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zum Akt genommen wurden. Der Beschwerdeführer entsprach der Aufforderung und brachte mit E-Mail vom 27.07.2017 zahlreiche Urkunden in arabischer Sprache in Vorlage, welche in der Folge einer Übersetzung zugeführt wurden.
10. Nach Einlangen der Übersetzungen richtete das Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2017 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Anfragebeantwortung vom 14.11.2017 langte am 17.11.2017 ein.
11. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017 und eine weitere Anfragebeantwortung vom 08.11.2017 und aktualisierte länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Irak zur Stellungnahme übermittelt. Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 05.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt im Haus seiner Familie im Verwaltungsbezirk römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer besuchte im Irak zwölf Jahre die Schule und legte die Matura ab. Im Anschluss daran studierte er an der technischen Universität Bagdad Informationstechnologie und schloss dieses Studium im Jahr 2011 ab. Zunächst war der Beschwerdeführer als Praktikant bei verschiedenen Fernsehsendern in Bagdad erwerbstätig. Im Jahr 2014 erlangte er eine Anstellung beim Fernsehsender römisch 40 und arbeitete dort bis zum 16.09.2014.
Die Eltern des Beschwerdeführers lebten nach dessen Ausreise bis zum Monat Februar 2016 in Bagdad. Seither halten sie sich in der Türkei auf. Die Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in Bagdad.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 16.09.2014 im Irak von Unbekannten ermordet wurde. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Irak am 13.07.2014 entführt und erst gegen die Zahlung von USD 60.000,00 wieder freigelassen wurde.
Am 12.10.2014 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei. Anschließend gelangte der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 12.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Derzeit lebt der Beschwerdeführer in der Bundeshauptstadt Wien und bezieht Mindestsicherung.
1.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise von Anhängern der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq, der Miliz Legan Al Kassas oder der römisch 40 bedroht wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11.03.2016 des Vergehens der gefährlichen Drohung schuldig erkannt und gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
1.4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein irakisches Ausweisdokument im Original (Personalausweis).
1.5. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
1. Politische Lage
Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida – durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).
Das politische Geschehen ist trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017).
Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017).
Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).
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(Al-Jazeera 27.9.2017)
Der Armeeeinsatz in den umstrittenen Gebieten, insbesondere in Kirkuk und Umgebung, führte zum Zusammenbruch der irakisch-kurdischen Peschmerga unter dem gemeinsamen Druck von Irak und Iran kurz nach dem Referendum über die Unabhängigkeit der Kurden am 25. September 2017 und könnte den Nordirak letztlich eher destabilisieren. Die Peshmerga zogen sich am 16. und 17. Oktober 2017 aus den umkämpften Gebieten im Nordirak im Wesentlichen zurück (siehe hiezu die untenstehende Karte). Details dazu siehe Punkte
1.1. und 2.4.
Staatsform & Parteien
Der Irak ist formal-konstitutionell eine republikanische, demokratische, föderal organisierte und parlamentarische Republik. So sieht es die gültige Verfassung von 2005 vor. Sitz von Regierung und Parlament ist Bagdad. Staatspräsident ist seit dem 24.07.2014 der Kurde Fuad Massum, Angehöriger der irakisch-kurdischen Partei Patriotic Union of Kurdistan - PUK. Ein Teil des föderalen Staates ist auch das kurdische Autonomiegebiet, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Diese Föderale Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung, sowie gesonderte Militäreinheiten, die Peschmerga (LIP 6.2015). Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen (AA 7.2.2017).
Wahlen & Premierminister
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vergleiche auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da‘wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).
Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017).
Das irakische Parlament hat am 29.01.2017 die neuen Minister für Verteidigung und Inneres bestätigt. Der Armeegeneral Erfan al-Hiyali von der sunnitischen Minderheit im Land wird künftig das Verteidigungsministerium führen. Kasim al-Aradschi von der schiitischen Badr-Organisation leitet das Ressort Inneres. Ministerpräsident Haider al-Abadi lobte die Entscheidung des Parlaments als "guten Fortschritt zu einer entscheidenden Zeit". Beide Posten waren monatelang unbesetzt (ORF, 30.01.2017).
Schiitische Milizen, Rolle des Ex-Premierminister Maliki und Einfluss des Iran
Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da‘wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen – einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der schiitisch dominierte Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes vom November 2016, das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch Al-Hashd al-Shaabi) der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreterkräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vergleiche NY Times 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle. Unter anderem aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen – in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte und der Armee gleichgestellte Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein innerschiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen Auseinandersetzungen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017).
Die Sadr-Bewegung ist aber auch gegenüber Abadis Regierung kritisch eingestellt. Muqtada al-Sadr stilisiert sich als irakischer Nationalist, der gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik ankämpft, der jedoch andererseits Abadis Reformen zum Teil sogar blockiert, wie z.B. Abadis Versuch, eine Technokratenregierung aufzustellen. Darüber hinaus führt die Sadr-Bewegung regierungskritische Demonstrationen durch, die – trotz Aufrufs Sadrs, friedlich zu protestieren – außer Kontrolle geraten können und zuletzt im Februar 2017 in Bagdad zur wiederholten Erstürmung der Grünen Zone führten. Die Proteste der Sadr-Bewegung spielen Maliki in die Hände und schwächen Abadi zusätzlich, der in der Schusslinie zwischen Sadr und Maliki steht (Harrer 13.2.2017). In Hinblick auf die Parlamentswahl im Jahr 2018 und einen möglichen Erfolg des pro-iranischen Maliki, näherte sich Premierminister Abadi einer Koalition einflussreicher schiitischer religiöser und politischer Führer (darunter auch besagter Muqtada al-Sadr) an, mit dem Ziel Maliki zu isolieren (IFK 9.6.2017).
Der gemeinsame Gegner IS schweißte 2014 das Land und teilweise auch die Bevölkerung etwas zusammen, doch die Bruchlinien bleiben insbesondere mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS akut: Nicht nur zwischen Schiiten und Sunniten oder innerhalb der schiitischen Kräfte, sondern auch zwischen der KRI (Kurdische Region im Irak) und der Zentralregierung, innerhalb der kurdischen Gruppierungen sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten in ihrem Bereich. Mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS gehen auch ein verstärkter Terrorismus, neue humanitäre Herausforderungen und wiederaufflammende Spannungen einher. Eine ethnisch-religiöse Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Die Gefahr eines weiteren Zerfalls des Staates, samt bewaffneten Auseinandersetzungen ist nach wie vor nicht gebannt (ÖB 12.2016). Insbesondere ist auch unklar, ob die vom IS zurückeroberten sunnitischen Gebiete auf eine Weise verwaltet werden, die nicht erneuten Unfrieden und eine erneute Rebellion (unter dem Banner des IS oder einer anderen Organisation) provozieren wird (OA/EASO 2.2017). Die Islamisten genießen im Irak in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren. Der IS ist ja ursprünglich vorrangig eine irakische Organisation mit starken lokalen Wurzeln (Stansfield 26.4.2017), und selbst das Zurückschlagen des IS in Mossul vermag es nicht, die schiitisch-sunnitischen Spannungen zu lösen, die das Ergebnis einer mangelnden politischen Übereinkunft sind (USCIRF 26.4.2017). Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten Iran-gestützter Regierungen und Milizen ausgesetzt waren [und sind], hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Jihadisten in die Hände spielt (ICG 22.3.2017). Die Rolle der internationalen Koalition gegen den IS ist zwiespältig. Während diese sich selbst als unparteiischen Akteur sehen mag (abgesehen vom Kampf gegen den IS), sehen das die irakischen Akteure anders, die die Koalition alleine schon auf Grund der Wahl ihrer Verbündeten als völlig parteiisch ansehen (ICG 31.5.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/295451/416499_en.html, Zugriff 9.8.2017
2. Sicherheitslage
Hintergrund
Nachdem die irakische Armee im Sommer 2014 vorübergehend Auflösungserscheinungen zeigte und dem IS kampflos große Gebiete des Landes überließ (Spiegel 15.6.2014), veröffentlichte der schiitische Religionsführer im Irak, Großayatollah Ali al-Sistani einen Aufruf zur Mobilisierung gegen den IS, infolge dessen sich zahlreiche schiitische Milizen gründeten. Auch ältere schiitische Milizen aus der Zeit der religiös motivierten Gewalt von 2006 gewannen wieder an Einfluss. Mit Unterstützung des Irans konnten diese einen Angriff des IS auf die Hauptstadt verhindern und die Terrororganisation weiter nach Norden zurückdrängen. Seit Ende 2015 forciert Bagdad eine Regierungsoffensive gegen den IS, bei der mit Einsatz von schiitischen Milizen, sunnitischen Stammeskämpfern und Luftunterstützung der USA vorige IS-Hochburgen wie Ramadi und Fallujah zurückerobert werden konnten (ACCORD 12.2016). In den Jahren 2015 und 2016 wurden auch die Städte Tikrit, Hit, Rutba, sowie die Gegend um Sinjar, die sich unter der Kontrolle des IS befunden hatten, zurückerobert (ÖB 12.2016). Der bewaffnete Konflikt ging somit im Jahr 2016 unvermindert weiter (AI 31.12.2016), und mit Stand Dezember 2016 waren bereits 60 Prozent des Gebietes, das im Irak unter Kontrolle des IS stand, zurückerobert (ÖB 12.2016). Laut dem Irakexperten des "Institute for the Study of War", Patrick Martin, hat der IS im Irak mit Stand Juli 2017 nur noch etwa sieben Prozent des ursprünglichen IS-Gebietes unter seiner Kontrolle, gleichzeitig warnt er jedoch davor, den IS zu früh als mögliche weitere Bedrohung abzuschreiben (Daily Star 10.7.2017). Im Zuge der Rückeroberungen werden im Irak immer wieder zahlreiche Massengräber gefunden (Standard 11.5.2017; USDOS 3.3.2017, HRW 16.11.2016). Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls startete im Oktober 2016 und am 9. Juli 2017 verkündete Premierminister Abadi (nach fast neun Monaten schwerer Kämpfe und fast einer Million Vertriebener) den erfolgreichen Abschluss derselben (OCHA 13.7.2017).
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.5.2016).
Die Maps des The Gulf/2000 Project, das vom Nahostinstitut der Columbia University in New York finanziert wird, stellt die ethno-religiöse Zusammensetzung in Zentralirak im Jahr 2015 dar.
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gulf2000.columbia (2015): The Gulf/2000 Project, Maps, Central Iraq, Ethnic 2015,
http://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Central_Iraq_Ethnic_2015_lg.png, Zugriff 5.12.2016
Der folgende Atlas, den das österreichische Bundesministerium für Inneres in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport im Jahr 2016 ausgearbeitet hat, stellt in der folgenden Karte religiöse und sektiererische Zusammensetzung in wichtigsten irakischen Ansiedlungen im Jahr 2014 dar.
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Austrian Federal Ministry of the Interior & Austrian Federal Ministry of Defence and Sports (2016): Landkarte: Atlas Syria & Iraq, Syria & Iraq: Religious and sectarian groups January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1471942452_bmi-bmlvs-atlas-syria-iraq-2016.pdf, Zugriff 5.12.2016
Aktuelle Sicherheitslage
Der IS hat nach wie vor weite Gebiete des Iraks unter seiner Kontrolle [zusätzlich zu jenen Gebieten, in denen er aktiv ist und z. B. terroristische Anschläge verübt - siehe dazu weiter unten], darunter die Städte Tal-Afar westlich von Mossul [mit Stand 24. August 2017 derzeit umkämpft, s.u.], die drei Städte Al-Qaim, Raw und Ana im Westen der Provinz Anbar (BBC 22.6.2017), ein Großteil der Provinz Kirkuk inklusive dem gesamten Bezirk Hawija mit mehreren darin befindlichen Städten (BBC 22.6.2017, BAMF 26.6.2017), sowie Teile der Provinz ?al?? ad-D?n (IraqiNews 7.8.2017). Dies geht auch aus den vier folgenden Grafiken des Institute for the Study of War, von Al-Jazeera, des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktforschung des österreichischen Bundesheeres und des IHS Conflict Monitor hervor (Es werden hier mehrere unterschiedliche Grafiken abgebildet, da teilweise Abweichungen - v. a. in der Methodik der Darstellung - existieren).
Im Folgenden finden sich unterschiedliche Quellen, die die aktuelle Situation bzgl. der Kontrollgebiete im Irak darstellen
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(ISW 16.6.2017)
Anmerkung zur ISW-Karte: Die schiitischen Milizen sind auch in vielen Gebieten präsent und einflussreich, die in dieser Grafik nicht in Gelb eingezeichnet sind, wie z.B. in den Städten Bagdad, Basra, sowie generell in südlichen Provinzen. Siehe dazu die entsprechenden Abschnitte.
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(Al-Jazeera 20.9.2017)
Anmerkung, In der Grafik von Al-Jazeera sind die schiitischen Milizen komplett unter der Kategorie "Irakische Regierung" subsumiert, ebenso wie bei der folgenden Karte:
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(IFK 25.7.2017)
Nachdem Premierminister Abadi am 31. August 2017 die gesamte Provinz Ninewah für vom IS zurückerobert erklärt hatte (Rudaw 31.8.2017), liegt der Focus nun auf den Provinzen Anbar und Kirkuk. Am 21. September 2017 startete die Operation zur Rückeroberung der in der Provinz Kirkuk/Tameem liegenden Stadt Hawija und deren Umgebung (BAMF 25.9.2017). Bei der Operation nehmen irakische Truppen, sowie schiitische Milizen teil, die kurdischen Peschmerga sind derzeit nicht beteiligt (Al-Jazeera 23.9.2017). Das Gebiet liegt jedoch im von den Kurden für sich beanspruchten Gebiet (Al-Jazeera 27.9.2017). Gleichzeitig findet eine Offensive zur Rückeroberung der Provinz Anbar statt, an der die irakischen Sicherheitskräfte, einschließlich Polizeieinheiten und schiitischer PMF-Milizen (PMF: Popular Mobilization Forces) teilnehmen (Al-Monitor 26.9.2017).
In der Provinz Anbar haben sich irakische Regierungstruppen westlich von Bagdad heftige Gefechte mit dem IS geliefert. Laut Angaben eines irakischen Generals vom 27.9.2017 waren IS-Kämpfer in die Ortschaft al-Tach südlich der Stadt Ramadi sowie in das "Kilometer Sieben" genannte Gebiet westlich davon vorgedrungen (Standard 27.9.2017).
Die die folgende Grafik zeigt, wo sich im Irak die wichtigsten gewaltsamen/militärischen Kämpfe oder Zusammenstöße im Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2016 ereigneten:
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(BMI 2016)
Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vergleiche ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, ?al?? ad-D?n und Diy?l? im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am 4. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017).
Neben den sicherheitsrelevanten Handlungen des IS wird auch von Gewalttaten gegen Zivilisten von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte und Milizen berichtet (AA 7.2.2017). Die Milizen sind ein wichtiger Teil der Offensiven gegen den IS, gleichzeitig sind sie jedoch stark religiös/konfessionell motiviert, und es gibt zahlreiche Berichte über Racheakte insbesondere an der sunnitischen Bevölkerung (s. dazu ausführlich die Abschnitte zur Menschenrechtslage sowie den Abschnitt zu IDPs). Allgemein ergeben sich zunehmende Spannungen dadurch, dass die (vorwiegend) schiitischen Milizen der PMF zunehmend an Macht und Terrain gewinnen. Im Norden Iraks nimmt das Gebiet, das die Milizen im Zuge der Mossul-Rückeroberungsoffensive unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. (BBC 3.12.2016). Im Nordwesten des Irak eroberten pro-iranische schiitische Milizen beispielsweise die Stadt Baadsch im irakisch-syrischen Grenzgebiet vom IS zurück. Weitere Vorstöße erfolgten in Richtung der Stadt Al-Qaim. Der Sprecher der Volksmobilisierungseinheiten, Karim al-Nuri, betonte zudem, dass in Koordination mit dem syrischen Regime der IS auch auf syrischem Boden bekämpft wird. Die neue Dominanz der pro-iranischen Milizen im Grenzgebiet stößt auf heftige Kritik der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) in Syrien, die davor warnen syrisches Territorium zu betreten. Ein Einmarsch der schiitischen Milizen würde neue Spannungen zwischen den von den USA unterstützten Kurden und den vom Iran unterstützten schiitischen Milizen schaffen. Premierminister Abadi kritisierte die Aussage des Kommandanten der Volksmobilisierungseinheiten und betonte, dass es gemäß Verfassung Irakern nicht gestattet ist, über die Grenzen des Landes hinaus zu kämpfen (IFK 9.6.2017).
Gewaltmonopol des Staates
Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen sowie der IS handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asaïb Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017).
Sicherheitslage in den zurückeroberten Gebieten
Die prekäre Sicherheitslage in den vom IS zurückeroberten Gebieten ist v.a. durch IEDs (improvised explosive devices) und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Besonders in ethnisch gemischten Gebieten werden nach Befreiungsoperationen eskalierende Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen, die an der Rückeroberung teilgenommen haben, dokumentiert (USDOS 3.3.2017). Auch Angriffe seitens des IS können in diesen Gebieten weiterhin eine Rolle spielen (S. Abschnitt zu IDPs und Flüchtlingen).
Mossul
Mitte Juni begann die letzte Etappe der Mossul-Offensive, die "Säuberung" der Altstadt. Zuvor hatte eine Division den Bezirk al-Schifaa eingenommen und den IS eingekesselt. Ein paar Tage später sprengte der IS Medienberichten zufolge die symbolisch bedeutende Al-Nuri Moschee (in der 2014 das Kalifat ausgerufen wurde), um die Verkündung einer Siegeserklärung durch die ISF (Iraqi Security Forces) zu verhindern. Dennoch erklärten die ISF das Ende des IS-Kalifats. Am 9. Juli 2017 erklärte die irakische Regierung die Schlacht für beendet und Mossul für befreit (IFK 25.7.2017). Dies stellt einen großen strategischen Erfolg im Kampf gegen den IS im Irak dar und wurde in fast neun Monate andauernden Kämpfen unter großen Verlusten erreicht.
Es wird jedoch noch lange dauern, bis in Mossul wieder so etwas wie Sicherheit herrschen wird. Im Ostteil der Stadt, den die Djihadisten Anfang des Jahres an die irakischen Kräfte verloren hatten, haben sie nach amerikanischen Angaben seither hunderte Anschläge/Angriffe durchgeführt. Auch dem Westteil Mossuls, der in Trümmern liegt, droht eine Phase der Instabilität (Meier 12.7.2017). Ein harter IS-Kern hat überlebt und sorgt für Unsicherheit. Wochen, nachdem die irakische Regierung ihren Sieg über den Islamischen Staat verkündet hat, tauchen IS-Kämpfer aus dem Nichts auf und Selbstmordattentäter sprengen sich in die Luft (Harrer 10.8.2017). Der IS versucht weiterhin, Waffen in die Stadt zu schmuggeln, was dadurch begünstigt wird, dass er Rückzugsgebiete (wie z.B. die Hamrim-Berge, oder die Wüste) hat, die von den irakischen Streitkräften nicht kontrolliert werden (Harrer 20.8.2017). Besonders der Westen Mossuls, der zuletzt befreit wurde, wird als so unsicher empfunden, dass Familien daraus fliehen. Andere kommen zwar aus den Flüchtlingslagern zurück, aber nicht wenige davon geben angesichts der Lage bald wieder auf und gehen zurück ins Lager. Nach wie vor werden in der Stadt ältere Massengräber - aber auch neue Tote – gefunden (Harrer 10.8.2017). Im Rahmen erster Bestandsaufnahmen wurde festgestellt, dass etwa ein Drittel der Wohnhäuser und Wohnungen Mossuls zerstört wurde; zudem sind wesentliche Teile der Infrastruktur, z.B. sämtliche Tigrisbrücken, zerstört oder stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Verminungen durch den IS werden die Kampfmittelräumung, wie in Fallujah und Ramadi, über Jahre beschäftigen (BAMF 17.7.2017). Große Teile des Westens der Stadt sind auf Grund dieser Verminungen praktisch unbewohnbar. Die Minen sind teilweise sogar in Leichen platziert, wodurch die Bergung und Beerdigung erheblich erschwert wird und Seuchengefahr besteht (BAMF 10.7.2017). Wie in jeder von Kämpfen verwüsteten Stadt, in der sich eine neue Autorität erst durchsetzen muss, gibt es eine mit der Kriegswirtschaft zusammenhängende Kriminalität. Zuletzt gab es Berichte, dass Elemente schiitischer Milizen in den Ölschmuggel verwickelt sind und mit der Bundespolizei, die Teile der Stadt von der irakischen Armee übernommen hat, über die Kontrolle einer Brücke aneinandergerieten. Die Berichte sind jedoch widersprüchlich, je nach dem, woher sie stammen: Sehen die einen in den (meist) schiitischen Hashd al-Shaabi (Volksverteidigungseinheiten) die Retter des Irak vor dem IS, so sind sie für die anderen nicht viel besser als der IS selbst (Harrer 10.8.2017). Übergriffe auf Zivilisten, bzw. auf mutmaßliche IS-Kollaborateure oder deren Angehörige sind nicht nur durch die Hashd, sondern auch durch die Armee belegt, nicht nur in Mossul, sondern auch in den umliegenden Flüchtlingslagern (Harrer 10.8.2017; vergleiche BAMF 26.6.2017). Mit IS-Angehörigen wird oft kurzer Prozess gemacht. Auf die irakische Justiz kommt so eine mehrfach schwierige Aufgabe zu. Die Kontrolle über Mossul und über die gesamte Provinz Ninewah ist stark fragmentiert, Zuständigkeiten sind oft unklar und ändern sich ständig (Harrer 10.8.2017).
Anschläge
Der IS verübte im gesamten Land Selbstmordattentate und andere Anschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Die Anschläge richteten sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Besuch schiitischer Schreine (AI 22.2.2017). VBIEDs (vehicle-borne improvised explosive devices - Autobomben) und Sprengsätze von Selbstmordattentätern wurden auf öffentlichen Märkten, Sicherheitskontrollpunkten und in vorwiegend schiitischen Umgebungen zur Explosion gebracht (USDOS 3.3.2017). römisch fünf.a. Städte waren im Fokus des IS. Bagdad war dabei am stärksten betroffen und war der Ort, an dem mehr als die Hälfte der gesamten Todesfälle passierten (USDOS 3.3.2017). Der IS stellt trotz der massiven Rückschläge, die er erlitten hat, im Irak weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar, und seine Transformation zu einer Organisation, die ihre Ressourcen zunehmend für Aufstände, Guerilla-Angriffe und terroristische Anschläge benutzt, hat bereits begonnen (Daily Star 10.7.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt ein (Wieder)-Erwachen von anderen aufständischen sunnitischen Gruppen, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden, vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten radikaler Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des Institutes for the Study of War zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich (ISW 7.2.2017). Terroristische Organisationen sind im gesamten Irak weiterhin imstande tödliche Anschläge durchzuführen. Heimische Terrororganisationen sind dabei für den Großteil der Anschläge verantwortlich und sind in den meisten Fällen religiösen oder politischen Organisationen zuordenbar. Zu diesen Gruppen gehören neben dem (sunnitischen) IS auch die Peace Brigades von Muqtada al Sadr (schiitisch), sowie die ebenfalls schiitischen Gruppen Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hizballah (OSAC 1.3.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1501508705_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-07-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017
http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017
http://www.ecoi.net/local_link/332022/473311_de.html, Zugriff 28.6.2017
IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktfoschung - Republik Österreich BMLVS (25.7.2017): Fact Sheet Irak, Nr. 63, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syrien_irak_63.pdf, http://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/publikation.php?id=835, Zugriff 3.8.2017
2.1. Statistiken und Grafiken zur Sicherheitslage im Irak
Die irakische Regierung veröffentlicht selbst keine Zahlen zu den Opfern des bewaffneten Konfliktes mehr und ist im Gegenteil bemüht, das Ausmaß von Gewalttaten herunterzuspielen (Harrer 10.8.2017; vergleiche Wing 20.7.2017).
UNAMI (United Nations Assistance Mission for Iraq) dokumentierte für das Jahr 2016 im Irak 6.878 Zivilisten, die durch "Terrorismus, Gewalt und bewaffnete Konflikte" getötet wurden. Dies sind geringfügig weniger als im Vorjahr mit 7.515 getöteten Zivilisten. Für das erste Halbjahr des Jahres 2017 dokumentierte UNAMI 2.420 getötete Zivilisten. Zu beachten ist, dass UNAMI bis November 2016 auch Bundespolizisten in die Statistik einbezog, und ab Dezember 2016 diese nicht mehr einbezog (UNAMI 2016 aus 2017,). Im Folgenden findet sich eine Statistik, die die Zahlen der von UNAMI dokumentierten monatlich getöteten Zivilisten darstellt:
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(Quelle: UNAMI 2016 aus 2017,; Darstellung: Staatendokumentation)
Laut UNAMI selbst wurde die Organisation bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten laut dieser als absolute Mindestangaben und nicht als vollständig angesehen werden. Die Organisation hat auch Berichte von großen Zahlen von Opfern erhalten, bezüglich welcher sie nicht die Möglichkeit hatte, diese zu verifizieren. Darüber hinaus hat UNAMI Berichte über große Zahlen von Menschen erhalten, die durch sekundäre Folgen der Gewalt ums Leben gekommen sind (Mangel an Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung), gestorben sind, die ebenfalls nicht in den Zahlen enthalten sind. Bei jenen Monaten mit Stern sind die Zahlen aus der Provinz Anbar zudem jeweils nicht enthalten (UNAMI 2016 aus 2017,). In jedem monatlichen Bericht UNAMI’s werden jeweils die Zahlen zu den am stärksten betroffenen Provinzen angegeben. Im Monat Juni 2017 sind das beispielsweise die Provinzen Ninewa, Bagdad, Salahuddin und Babil. In den meisten der monatlichen Berichte der letzten Jahre war Bagdad jene Provinz mit den meisten zivilen Opfern, zuletzt trat diesbezüglich Ninewah in den Vordergrund. Zahlen zu den in geringerem Ausmaß betroffenen Provinzen werden nicht veröffentlicht (UNAMI 2016 aus 2017,).
Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung ziviler Opfer in den sechs am intensivsten von Gewalt betroffenen Provinzen im Zeitraum Juni 2014 bis November 2016 auf Basis von Daten von UNAMI:
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(UK Home Office 3.2017)
Iraqi Body Count (eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird) dokumentierte im Jahr 2016 16.393 Zivilisten, die durch Gewalt ums Leben kamen (also rund 2,4 mal so viele, wie UNAMI). Im Jahr davor wurden von Iraqi Body Count ca. 17.578 getötete Zivilisten dokumentiert. Die vorläufigen Zahlen des ersten Halbjahres 2017 (10.672) zeigen, dass diese Zahlen höher sind, als die der vier Halbjahre davor. Im Folgenden findet sich eine Grafik, die die von Iraqi Body Count dokumentierten monatlich durch Gewalt getöteten Zivilisten darstellt (die grauen Balken zeigen vorläufige Zahlen):
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(Iraqi Body Count 7.2017; Iraqi Body Count selbst weist darauf hin, dass auf Grund von Lücken bei Berichterstattung und Aufzeichnungen selbst die höchsten von Iraqi Body Count veröffentlichten Zahlen viele Fälle von durch Gewalt getöteten Zivilisten nicht enthalten).
Joel Wing, der unter anderem von BBC und CNN als Experte eingeladen wird, für die Jamestown Foundation geschrieben hat, immer wieder in einschlägigen Berichten (z.B. UK Home Office-Bericht zum Irak oder von der österreichischen Nahost-Expertin Gudrun Harrer) zitiert wird (LATimes 20.1.2017), veröffentlicht in seinem Blog "Musings of Iraq" ebenfalls Zahlen zu den Opfern von Gewalt im Irak. Die Statistiken von Joel Wing enthalten genaue Angaben zur Anzahl der Getöteten / getöteten Zivilisten / Verwundeten, etc. - und dies jeweils in Kombination mit der Art des Angriffes/Anschlages. Hier ein exemplarischer Ausschnitt aus einer solchen Auflistung:
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(MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,)
Diese Auflistungen wurden von Seiten der Staatendokumentation im Folgenden zu Grafiken verdichtet. Laut Joel Wing handelt es sich bei diesen Zahlen der Vorfälle um keine Schätzungen, die versuchen das Gesamtausmaß zu erfassen, sondern um einzeln dokumentierte Fälle. Sie seien daher keinesfalls als erschöpfend anzusehen. Zudem würde die irakische Regierung aus Propagandagründen immer wieder aktiv Informationen über einige Vorfälle unterdrücken (Wing 20.7.2017).
Joel Wing dokumentierte im letzten Jahr (Zeitraum Juli 2016 - Juni 2017) im Irak 22.322 im Rahmen des bewaffneten Konflikts getötete Zivilisten. Insgesamt wurden von dieser Quelle im Irak im selben Zeitraum 7.083 Vorfälle dokumentiert, bei denen 26.545 Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten zusammen) getötet und 36.582 verwundet wurden. Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing dokumentierten monatlichen Zahlen Anmerkung, Im Zuge von Stammeskonflikten Getötete sind nicht inkludiert, im Zuge von "gewöhnlichen" kriminellen Handlungen Getötete (Raubüberfälle, Kidnapping, etc.), sind nur in manchen Provinzen inkludiert, s.u.):
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(Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,; Darstellung:
Staatendokumentation)
Eine Gegenüberstellung der drei Quellen (UNAMI, Iraqi Body Count und Joel Wing) bezüglich der Zahlen zu den getöteten Zivilisten zeigt folgende gravierenden Unterschiede (Zum Teil zeigen die Quellen Iraqi Body Count und Musings on Iraq drei bis sechs Mal so hohe Zahlen wie UNAMI an):
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(Quellen: UNAMI 2.7.2017, Iraqi Body Count 7.2017 und Musings on Iraq 2016 aus 2017,, Darstellung: Staatendokumentation)
Die detaillierte Aufschlüsselung der Zahlen von Joel Wing ermöglicht eine weitere Grafik, die die Zahlen der getöteten Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten) zu den einzelnen Provinzen zeigen (Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017):
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(Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,; Darstellung:
Staatendokumentation)
Anmerkung, Die Provinz Ninewah ist auf Grund der extrem hohen Zahl von
18.369 getöteten Personen in dieser Grafik nicht enthalten. Die Grafik zeigt die laut dieser Quelle am stärksten betroffen Provinzen (ausgenommen Ninewa).
Folgende von Joel Wing zusätzlich gelieferten Informationen sind insbesondere für die südlichen Provinzen von entscheidender Bedeutung:
In den südlichen Provinzen wurden (anders als in den Provinzen Zentral- und Nordwestiraks) die durch kriminelle Gewalt Getöteten nicht inkludiert (Ausnahme Babil). Laut Joel Wing ist der Großteil der Gewalt, die in den südlichen Provinzen stattfindet, größtenteils nicht terroristischer Natur, sondern krimineller, politischer und "tribaler" (stammesbezogener) Natur. Kriminelle und stammesbezogene Gewalt wurde jedoch in Joel Wing’s Statistik bzgl. der südlichen Provinzen nicht mit einberechnet (Wing 20.7.2017). Anmerkung, Somit sind die Zahlen bezüglich der südlichen Provinzen nicht aussagekräftig und wurden daher nicht in die obenstehende Grafik inkludiert. Weiteres dazu siehe auch im Abschnitt zur Sicherheitslage in den südlichen Provinzen. Im Nordosten und Zentralirak wird "gewöhnliche" kriminelle Gewalt (wie Raubüberfälle und Kidnappings) in die Zahlen aus dem Grund mit hineingenommen, da solche kriminellen Aktionen in diesen Gebieten oft auch von Aufständischen für die Finanzierung [ihrer Ideologie/Organisation] verwendet werden. In den Provinzen der KRI wurden weder kriminelle noch stammesbezogene Gewalt inkludiert (Wing 20.7.2017). In den Opfer-Zahlen zur KRI sind jedoch zahlreiche PKK-Angehörige enthalten, die im Rahmen von Angriffen der türkischen Luftwaffe getötet wurden (insb. in der Region Sinjar)(MOI 2016 aus 2017,). Stammesbezogene Gewalt wurde in keiner der Provinzen Iraks mit einberechnet (Wing 20.7.2017)
Anhand der von Joel Wing veröffentlichten Statistik lässt sich auch die folgende Grafik erstellen, die die dokumentierten Todesfälle von Zivilisten durch Gewalt/Terrorismus (Todesfälle durch Stammeskonflikte sind wiederum nicht inkludiert) in den letzten vier Monaten aufgeschlüsselt nach den meist betroffenen Provinzen zeigt (Ninewah wird auf Grund der enorm hohen Zahlen gesondert angezeigt):
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(Quelle: MOI 2016 aus 2017,; Darstellung Staatendokumentation)
Im Country Policy and Information Note des UK Home Office findet sich eine ebenfalls auf Joel Wing‘s Zahlen beruhende Grafik zur Art der gewaltsamen Angriffe und Anschläge in den sechs am meisten betroffenen Provinzen des Irak zwischen Juni 2014 und Jänner 2017:
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(Quelle: UK Home Office 3.2017, Grafik anhand der Zahlen von Joel Wing)
Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009):
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(Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017)
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7496:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-june-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7414:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7228:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-april-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7085:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6877:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6725:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6455:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-november-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6267:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-october-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6144:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6041:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5931:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2016&Itemid=633&lang=en,
Zugriff 25.7.2017
MOI – Joel Wing in Musings on Iraq (2016 aus 2017,): Violence in Iraq / Dead and Wounded in Iraq, Anmerkung, Zu den jeweiligen Monatsberichten s. folgende Hyperlinks:
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/09/violence-in-iraq-august-2016.html
,
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/10/violence-in-iraq-sep-2016.html, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/11/5198-dead-and-wounded-in-iraq-in-oct.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/12/4360-dead-3920-wounded-in-iraq-november.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/01/24079-reported-dead-and-39166-wounded.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/02/violence-in-iraq-january-2017.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/03/4290-dead-and-wounded-in-iraq-in.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/04/6732-dead-and-wounded-in-iraq-in-march.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/05/2677-killed-and-1742-wounded-in-iraq.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Dezember-Zahlen: Wing, Joel (20.7.2017): Per Email
2.2. Sicherheitsbehörden und die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Irakische Sicherheitskräfte (ISF)
Die ISF bestehen aus den Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, aus jenen, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, aus den [vorrangig schiitischen] Milizen, die unter der Dachorganisation der Volksmobilisierung (PMF) zusammengefasst wurden Anmerkung, diese werden auf Grund ihrer besonderen Rolle und Stellung in einem gesonderten Abschnitt behandelt) und dem Counterterrorism Service (CTS). Die Aufgaben des Innenministeriums umfassen nationale Gesetzesvollstreckung und Aufrechterhaltung der Ordnung, gestützt auf die staatliche Polizei, die regionale Polizei, die Abteilung zum Schutz von Gebäuden/Einrichtungen, die Bürgerwehr sowie die Abteilung für Grenzschutz. Die dem Ölministerium unterstehende Energie-Polizei ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur verantwortlich. Herkömmliche, dem Verteidigungsministerium unterstehende Militärkräfte sind für die Verteidigung des Landes verantwortlich, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch häufig Anti-Terror-Einsätze sowie interne Sicherheitseinsätze durch (USDOS 3.3.2017).
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(Darstellung: Staatendokumentation, Quellen: USDOS 3.3.2017; AI 2016; Witty 2014; Al-Monitor 21.2.2017; Global Security o.D.; Al-Jazeera 1.4.2015; ISW 19.12.2016)
Die irakischen Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige und über 100.000 Polizisten umfassen. Die ISF sind nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, darüber hinaus existiert kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. In einem Urteil des EGMR (EGMR 264 (2016) vom 23.08.2016) hinsichtlich der Rückführung in den Irak wird bemerkt, dass weite Gebiete des Landes sich außerhalb der effektiven Kontrolle der Regierung befinden und die Schutzfunktion des Staates als vermindert anzusehen ist. Die Menschenrechtslage ist, vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und des wenig ausgeprägten Gewaltmonopols samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017).
Die irakische Armee verfügt nicht über ausreichende Fähigkeiten oder Ausrüstung, um ihrem Auftrag gerecht zu werden. Die Schmach des weitgehend kampflosen Rückzugs gegenüber den IS-Kräften bei deren Vormarsch 2014 sitzt jedoch tief und führte in der Zwischenzeit in Teilen der Truppe zu einer hohen Motivation bei der Rückeroberung besetzter Gebiete. [Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten; viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen - Global Security
o. D] Die Professionalisierung der Armee und vor allem auch der Bundes- und lokalen Polizei wird im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition mit Hilfe internationaler Militär- und Polizeiausbildung unterstützt (AA 7.2.2017).
Bei militärischen Einsätzen (insb. gegen den IS) spielt auch die Polizei eine wichtige Rolle. Die Bundespolizei ist diesbezüglich einer der Hauptakteure, die lokale Polizei – sofern noch vorhanden – nimmt ebenfalls an den Operationen Teil (IISS 15.5.2017).
Durch die staatliche Akzeptanz, teilweise Führung und Bezahlung der Milizen (s. PMF) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur organisierten Kriminalität durchsetzen (AA 7.2.2017). Insgesamt konnten zivile Behörden nicht immer die Kontrolle über alle Sicherheitskräfte bewahren. Dies betrifft neben den PMF auch die regulären bewaffneten Kräfte, sowie heimische Sicherheitsdienste (USDOS 3.3.2017).
Counterterrorism Service
Der Counterterrorism Service (CTS) (auch Counterterrorism Bureau / Jihaz Mukafahah al-Irhab) ist eine auf Terrorbekämpfung spezialisierte Eliteeinheit, die direkt dem Premierminister unterstellt ist. Der CTS ist somit neben den anderen Standbeinen der irakischen Sicherheitskräfte auf gleicher (quasi-ministerieller) Ebene eine Organisation mit weitreichenden Kompetenzen in Bezug auf Terrorbekämpfung (AI 2016; vergleiche Witty 2014). Der CTS hat die Aufsicht über den Counterterrorism Command (CTC), der wiederum die Kontrolle über die Iraqi Special Operation Forces (ISOF) hat. Diese bestehen aus drei Brigaden (ISOF-Brigaden), deren bekannteste die 1st ISOF-Brigade ist, auch "Golden Brigade / Golden Division" genannt (ISW 19.12.2016). Der CTS erhält seit seiner von den USA unterstützen und finanzierten Gründung (Witty 2014) direkte Unterstützung und Trainings von Seiten der Vereinigten Staaten und anderen Mitgliedern der Koalition [gegen den IS], u.a. von Frankreich (Al-Monitor 21.2.2017). Zum Teil wird der CTS auf Grund seiner Nähe zu US-amerikanischen Beratern in der irakischen Bevölkerung kontrovers gesehen (Witty 2014). Andererseits kommt dem CTS eine besonders entscheidende Rolle im Kampf gegen den IS zu (Global Security o.D.; vergleiche Al-Jazeera 1.4.2015). Er trug die Hauptbürde bei der Mossul-Offensive und hatte dabei enorme Verlustraten zu beklagen - über 50 Prozent (ISW 19.12.2016).
Quellen:
DISPLACED IRAQIS ABUSED BY MILITIAS AND GOVERNMENT FORCES,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1476859165_mde1449622016english.pdf , Zugriff 23.8.2017
Schiitische Milizen - Popular Mobilization Forces
Genese und Entwicklung seit 2014
Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" bzw. Al-Hashd al-Shaabi, englisch: Popular Mobilization Units (PMU) oder Popular Mobilization Forces bzw. Front (PMF)) bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig fast ausschließlich schiitische Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Schätzungen zufolge haben die Volksmobilisierungseinheiten zwischen 60.000 und 140.000 Mann unter Waffen. Die Entstehung des Milizenbündnisses kann als Reaktion auf die irakische Offensive des sog. "Islamischen Staates" (IS) verstanden werden und ist somit eng mit dessen militärischen Erfolgen und territorialen Gewinnen verquickt: Im Sommer 2014 drang die Terrororganisation in den Irak ein und nahm am 10. Juni erst Mossul und danach weite Teile der Provinzen Ninewah, Salahuddin, Anbar, Diyala und Kirkuk ein; wenig später waren auch die Städte Erbil und Bagdad in Gefahr (Süß 21.8.2017).
Die reguläre irakische Armee war dem IS nicht gewachsen, weshalb der damalige Ministerpräsident Nuri al-Maliki am 11. Juni zur Mobilisierung einer "Reservearmee" aufrief. Außerdem ließ der führende irakische schiitische Gelehrte Ayatollah Ali Sistani am 13. Juni ein islamisches Rechtsgutachten (fatwa) verlautbaren, in dem er alle jungen Männer dazu aufrief, sich den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten des Irak anzuschließen. Infolge der Fatwa schrieben sich tausende junge schiitische Männer auf Freiwilligenlisten ein, schlossen sich jedoch nicht Armee oder Polizei, sondern bereits existierenden oder neu formierten schiitischen Milizen an. Zwei Tage später bildete die irakische Regierung ein Komitee der Volksmobilisierung, das dem Ministerpräsident Haidar al-Abadi untersteht und vom Nationalen Sicherheitsberater Falih al-Fayyad geleitet wird. Die wahren Kräfteverhältnisse sind allerdings schon daran abzusehen, dass die Gründung durch das irakische Innenministerium verkündet wurde:
Dieses unterstand bis Juli 2016 der Führung des "Badr-Politikers" Muhammad al-Ghabban, die dominante Kraft im Innenministerium und damit der eigentliche irakische Führer des Milizenbündnisses ist jedoch Hadi al-Amiri. Mehrere Milizen stehen außerdem politischen Parteien nahe. Innerhalb der zahlreichen, meist lokal organisierten Gruppen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten können im Wesentlichen drei Gruppen ausgemacht werden: Erstens schon länger aktive Milizen, die infolge der Fatwa tausende neue Rekruten hinzugewannen (Badr-Organisation, Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbullah und Saraya as-Salam). Zweitens gibt es solche schiitischen Formationen, die ab Juni 2014 entstanden (bspw. Kata’ib al-Imam Ali) und drittens einige kleinere sunnitische Milizen (Süß 21.8.2017).
Die wichtigsten Milizen innerhalb der PMF
Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Sie orientiert sich an der Tradition Khomeinis und der Staatsdoktrin Irans. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Hohen Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war. Mit der Namensänderung in Badr-Organisation wurde das Korps zum politischen Akteur. Als sich der Rat in "Irakischer Islamischer Hoher Rat" umbenannte und sich gleichzeitig vom Iran distanzierte, gelang es Badr, sich als wichtigster Verbündeter Irans im Irak zu etablieren und trennte sich 2009 schließlich vom Hohen Rat. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft des Milizenbündnisses. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und arbeitet mit Kata’ib Hizbullah zusammen. Unklar ist jedoch, ob die genannten Zahlen ausschließlich Kämpfer oder auch sonstiges Personal umfassen, denn die Badr-Organisation ist Miliz und politische Partei in einem. Badr war bisher an allen wichtigen militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Diyala, Salah ad-Din, Anbar und Ninewah beteiligt; ihr militärisches Hauptquartier befindet sich im Militärlager Camp Ashraf nördlich von Bagdad. In Diyala verfügt Badr außerdem über ein Territorium, das sich zu einer eigenständigen Machtbasis im Sinne eines "Staates im Staate" ausbauen lässt (Süß 21.8.2017).
Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) entstanden im Zuge der Umbenennung des Badr-Korps in Badr-Organisation und bekämpften im Gegensatz zu diesem die US-Truppen. Sie wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).
Die Asa’ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz’ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz’ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa’ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz’ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017).
Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa Sistanis auf Anweisung von Muqtada as-Sadr gegründet und sollten möglichst viele der Freiwilligen vereinigen. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017).
Auch Kata’ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl az-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feld-kommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017).
Überblick über die wichtigsten PMF:
| Name *Gründung | Anführer und Gruppengröße | Verbindungen, Zusammenarbeit | Bekannte regionale Aktivität |
1 | Badr-Organisation (????? ???) *1983/84 | Hadi al-Amiri 20.000 – 50.000 | Kata’ib Hizbullah | stark in Kirkuk, Tuzkhurmato, Amerli, Salah ad-Din, Diyala; milit. Hauptquartier im Militärlager Camp Ashraf nördlich von Bagdad |
2 | Kata’ib Hizbullah (????? ??? ????, Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) *2007 | Abu Mahdi al-Muhandis ca. 30.000 | Badr, Kata’ib Sayyid Shuhada, Kata’ib al-Imam Ali, Haraqat al-Nujaba | vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv |
3 | Asa’ib Ahl al-Haqq (????? ??? ????, Liga der Rechtschaffenen oder Khaz’ali-Netzwerk, League of the Righteous) *2006 | Qaiz al-Khaz‘ali mind. 3.000 | unbekannt | Einfluss in neun Provinzen, u.a. Bagdad, Siyala, Tuzkhurmato, Südirak; einflussreichste Gruppe in Basra, Najaf, Kerbela, Muthanna |
4 | Saraya as-Salam (????? ??????, Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) *2014 | Muqtada as-Sadr mind. 50.000 | unbekannt | Haupteinsatzgebiet im südlichen Zentrum des Irak |
5 | Kata’ib al-Imam Ali (????? ?????? ???, Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) *2014 | Shibl az-Zaidi | Badr, Kata’ib Hizbullah | bedeutend um Tuzkhurmato |
6 | Saraya Tali’a al-Khorasani (????? ????? ?????????, Khorasan Brigade) *2013 | Ali Yasiri mind. 3.000 | unbekannt | Kommandozentrum in Qadir Kerem, aktiv in Kirkuk und Salah ad-Din |
7 | Kata’ib Sayyid ash-Shuhada (????? ??? ???????, Bataillone der Märtyrer Sayyids, Martyrs of Sayyid Batallions) *2013 | Hajj Abu Ala | Badr, Kata’ib Hizbullah, Asa’ib Ahl al-Haqq | Unterstützungsbasis vor allem im Südirak, aktiv in Salah ad-Din |
8 | Harakat (Hizbullah) an-Nujaba (???? ??? ???? ???????, Bewegung der Edlen) *2013 | Eqrem al-Qaibi | Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbullah | aktiv in Babel, Samarra und um Bagdad |
9 | Liwa Abu al-Fadel al-Abbas (???? ??? ????? ??????, Abu Fadel Abbas Brigade) *2012 | 10.000 | unbekannt | Kommandozentrum in Kerbela; aktiv in Bagdad und Umgebung sowie Salah ad-Din |
10 | Hizbullah al-Mujahidun f-il Iraq (??? ???? ????????? ?? ??????, Kämpfer der Partei Gottes im Irak) *2014 | Abbas al-Muhammadawi | unbekannt | unbekannt |
11 | Faylaq al-Wa’ad as-Sadiq (????? ?????? ????, Legion des wahren Versprechens) | Mohammad Hamza at-Tamimi | unbekannt | unbekannt |
12 | Kata’ib al-Imam al-Hussein (?????? ?????? ?????, Bataillone des Imam Hussein) *2014 | unbekannt | unbekannt | aktiv in Salah ad-Din |
13 | Kata’ib al-Imam al-Gha’ib (????? ?????? ??????, Bataillone des abwesenden Imam) | unbekannt | Splittergruppe von Kata’ib Hizbullah | aktiv in Falluja und Samarra |
14 | Kata’ib Ansar al-Hijja (????? ????? ?????, Bataillone der Unterstützer von al-Hijja) | Mohammad al-Qinani | Kata’ib Martyr Sadr | aktiv in Salah ad-Din und Anbar |
15 | Kata’ib al-Ghadab (????? ?????, Bataillone der Wut) *2014 | Abu Fakkar ash-Shammari | unbekannt | aktiv in Bagdad, Tikrit und Samarra |
16 | Kata’ib Ruhallah (????? ??? ????, Bataillone der Seele Allahs) | Abu Talib al-Mayahi | Kata’ib Ahrar al-Iraq | aktiv im Norden Bagdads und in Salah ad-Din |
17 | Kata’ib Ahrar al-Iraq (????? ????? ??????, Bataillone der freien Männer Iraks) *2014 | Abbas al-Maliki | Kata’ib Ruhallah | unbekannt |
18 | Saraya Ansar al-Aqida (??????? ????? ?????, Brigade der Unterstützer des Glaubensbekenntnisses) *2014 | Jalal ad-Din Sagir | unbekannt | um Bagdad und Samarra, am aktivsten in Dhi Qar and Kerbela |
19 | Saraya al-Jihad (????? ?????, Brigade des Heiligen Krieges) *2014 | Hasan as-Sari | unbekannt | Kommandozentrum in Wasit |
20 | Liwa Youm al-Qaim (?????? ??? ????, Brigade des Tages des Auferstehenden) | unbekannt | Kata’ib al-Mawt al-Istishariyya | Bagdad |
21 | Liwa Dhu al-Fiqar (?????? ?? ????, Zulfiqar-Brigade) *2013 | Abu Shahad al-Juburi | unbekannt | Schutz eines Heiligen Schreins in Syrien |
22 | Liwa Assadullah al-Ghalip (?????? ???? ??? ????, Brigade der erobernden Löwen Gottes) | Suhail al-Araji | unbekannt | aktiv in Wasit und Bagdad |
23 | Liwa al-Muntadar (???? ???????, Brigade der Erwarteten) | Daghir al-Musavi | Kata’ib Sayyid al-Shuhada | Kommandozentrum in Basra |
24 | Liwa al-Youm al-Mau’ud (???? ????? ???????, Brigade des versprochenen Tages) *2008 | unbekannt | Saraya as-Salam | unbekannt |
| Weitere Milizen: Harakat al-Abdal, Hizbollah as-Sairun, Hizbullah al-Abrar, Kata’ib ad-Difa al-Muqaddas/Quwwa Shaheed al-Sadr, Kata’ib al-Fatah al-Mobin, Kata’ib al-Shaheed al-Awal, Kata’ib al-Shaheed al-Awal: Quw w-al-Buraq, Kata’ib at-Tayyar ar-Risali, Liwa al-Imam al-Hasan al-Mujtaba, Liwa al-Imam al-Qaim, Liwa al-Qa’im, Liwa al-Qaria, Saraya Ashura, Liwa Ammar ibn Yasir, Liwa ash-Shabab ar-Risali, Liwa as-Sadeqeyn, Saraya az-Zahra. |
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(Süß 21.8.2017)
Führung und Rechtsstellung der PMF
Generell kann innerhalb der Volksmobilisierung eine Dominanz der älteren Milizen und ihrer Anführer Amiri, Muhandis und Khaz’ali ausgemacht werden. Die personelle Führung des Milizenbündnisses übernimmt dabei eine Trias: Anführer ist Abu Mahdi al-Muhandis, Kommandeur der Kata’ib Hizbullah und enger Verbündeter Badrs und der iranischen Revolutionsgarden. Als eigentlicher starker Mann hinter Muhandis gilt allerdings Hadi al-Amiri, Anführer der Badr-Organisation. Einfluss übt außerdem Qasim Suleimani aus, umstrittener Kommandeur der zu den iranischen Revolutionsgarden gehörigen Quds-Brigaden. Der Iran versorgt die irakischen Milizen mit Geld und Waffen und bildet ihre Kämpfer gemeinsam mit der libanesischen Hizbullah im Iran, im Irak und im Libanon aus. Viele der Milizen vertreten deshalb folgerichtig eine islamistische Ideologie, die sich an jener des Irans orientiert. Der Iran nutzte die Gründung der Volksmobilisierung 2014 auf diese Weise dafür, ihren Einfluss im Irak erheblich zu steigern. Die größten Milizen innerhalb der Volksmobilisierung hängen dabei so stark vom Iran bzw. den iranischen Revolutionsgarden ab, dass sie als Instrument des Nachbarstaates bezeichnet werden können. Auch eine personelle Verbundenheit ist vorhanden: Muhandis und Amiri haben ihre engen Beziehungen zum Iran mehrmals selbst bestätigt. Allerdings gibt es neben besonders eng an den Iran angebundenen Milizen (Badr-Organisation und Kata’ib Hizbullah) auch solche, die zwar ressourcenmäßig vom Iran abhängig sind, aber eine gewisse Distanz zum Iran aufweisen (Saraya as-Salam).
Obwohl das Milizenbündnis unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die Volksmobilisierung dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Ministerpräsidenten als Oberkommandierendem unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). In der Tat scheint es sich so zu verhalten, dass innerhalb der PMF die radikal-schiitischen Gruppen mit Bindungen zum Iran die dominierenden Kräfte sind (Posch 8.2017).
Konfessionelle Zusammensetzung der PMF
Der absolute Großteil der PMF- Milizen besteht aus Schiiten, es gibt jedoch durchaus auch Sunniten, Christen oder sogar Jesiden in den Reihen der schiitischen Milizen [abhängig von der jeweiligen Miliz], bzw. gibt es auch gemischte Milizen, oder auch eigene Sunniten- oder Christen-Milizen (Lattimer 26.4.2017; Al-Monitor 21.8.2017).
PMF-Milizen und organisierte Kriminalität
Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem Ölschmuggel im großen Stil, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker waren. So lassen sich politische Streitigkeiten innerhalb der schiitischen Milizen ebenso gut als Allokations- und Revierkämpfe von Mafiabanden interpretieren, die sich auch auf parlamentarischer Ebene wiederfinden (Posch 8.2017).
Quellen:
2.3. Sicherheitslage in Bagdad
Die terroristischen Aktivitäten der letzten Jahre setzten sich im Jahr 2016 fort, eine besondere Rolle spielten dabei die Anschläge des IS, insbesondere auf Städte. Bagdad war dabei am meisten betroffen, indem dort mehr als der Hälfte der aller Todesfälle verzeichnet wurden. UNAMI berichtet von nahezu täglichen Attacken mit improvisierten Sprengfallen (IEDs) von Jänner bis Oktober. Der IS führte insbesondere Angriffe auf Zivilisten in jenen Vierteln Bagdads aus, die mehrheitlich schiitisch sind. Der diesbezüglich größte Angriff des Jahres 2016 fand am 3. Juli statt. Dabei wurden im schiitisch dominierten Viertel Karrada 292 Zivilisten getötet und hunderte verletzt (USDOS 3.3.2017). Eine gewisse Sicherheit ist in Bagdad lediglich in der "grünen" internationalen Zone (Green Zone) im Zentrum der Stadt gewährleistet (ÖB 12.2016). Die Anschläge des IS finden dabei zunehmend auf Märkten und in Wohngegenden statt, der IS zielt dabei vorwiegend auf Zivilisten ab (UNAMI 1.2.2017).
Milizen und konfessioneller Konflikt
Die Vorstöße des IS im Nord- und Zentralirak 2014 und Anfang 2015 sowie das damit verbundene Sicherheitsvakuum in anderen Landesteilen haben dazu geführt, dass Milizen und Stammesführer in vielen Gegenden die Macht an sich gerissen haben, die Kriminalität zugenommen hat und insgesamt das staatliche Machtmonopol und die Rechtsstaatlichkeit aufgeweicht wurden, einschließlich in der Hauptstadt Bagdad (UNHCR 14.11.2016). Die PMF-Milizen, die ursprünglich entstanden sind, um den IS zu bekämpfen [andere gab es allerdings auch schon vor dem IS], verrichten nun in den Stadtvierteln von Bagdad Polizeiarbeit. Dadurch konkurrieren sie mit der regulären Polizei, missachten die Gesetze und verhalten sich oft eher wie mafiöse Gruppen. Im September 2016 kam es im Zafaraniyah-Viertel sogar zu einem Kampf zwischen schiitischen Milizen und der örtlichen Polizei. Die Milizen erschweren zunehmend die Arbeit der lokalen Polizeikräfte. Führungskräfte der Polizei sind gezwungen, mit den führenden Vertretern der Milizen, die in ihrem Stadtteil operieren, zu kooperieren, gesetzt den Fall, die Viertel befänden sich überhaupt unter Polizeikontrolle. Die meisten Stadtviertel von Bagdad haben einen Stützpunkt, zumeist in Form eines Büros, der zu der jeweiligen Miliz gehört, die in dem Teil der Stadt präsent ist (manchmal sind auch mehrere Milizen in einem Viertel präsent). Laut Angaben eines Bagdader Polizisten könne man die mutmaßlichen Rechtsverletzungen der Milizen nicht ahnden. Es käme auch zu Straßenkämpfen zwischen den Milizen und die Polizei müsse neutral bleiben und würde daher nicht in die Kämpfe eingreifen (Niqash 19.1.2017).
Offiziell ist nach wie vor das sogenannte "Baghdad Operations Command" (BOC) für die Sicherheit in der Stadt zuständig. Es umfasst etwa 70.000 Mitglieder, die aus Soldaten der regulären Armee, der Militärpolizei und der normalen Polizei sowie aus Geheimdiensten bestehen. Viele Bewohner haben jedoch den Eindruck, dass das BOC nicht in der Lage ist, seine Aufgabe zu erfüllen (Niqash 19.1.2017). Daher gibt es den Ruf danach, dass die PMF-Milizen auch offiziell für die Sicherheit zuständig sein sollen, bzw. den Druck, auch von Seiten verschiedener Parlamentsmitglieder, die Milizen stärker in Bagdads Sicherheitskonzept einzubinden, oder ihnen sogar die Sicherheitsagenden komplett zu übergeben und das BOC aufzulösen (IFK 25.7.2017; vergleiche Niqash 19.1.2017). Problematisch werden diese Entwicklungen v.a. auch auf Grund der Tatsache gesehen, dass die PMF-Milizen konfessionell sehr einseitig (schiitisch) aufgestellt sind, und einige von ihnen direkt mit dem iranischen Revolutionsführer Ayatollah Ali Khamenei affiliiert sind [sowie auf Grund der von ihnen im Irak begangenen Menschenrechtsverletzungen –
s. Abschnitt Menschenrechtslage] (Al-Monitor 9.6.2017).
Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen (UNHCR 14.11.2016). In Bagdad wurde gemeldet, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt wurden, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen (UNHCR 14.11.2016). Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads kamen laut dem Leiter des Sicherheitskomitees des Provinzrates Bagdad vor. Zum Teil würde es dabei weniger um konfessionell motivierten Hass gehen, sondern darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können (IC 1.11.2016). Laut Berichten begehen die PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung (die nicht untersucht werden), oder sie sprechen Drohungen dieser gegenüber aus (HRW 27.1.2016; Al-Araby 17.5.2017). Laut dem Parlamentsmitglied Abdul Karim Abtan langen bezüglich der Welle von konfessionell motivierten Entführungen und Morden fast täglich Berichte ein; er beschuldigt die Polizei, die Vorfälle zu ignorieren und den Milizen zu erlauben, straffrei zu agieren (Al-Araby 17.5.2017). Viele Familien waren in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und sie siedelten sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder an (IOM 31.1.2017). Somit sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten (IOM 31.1.2017). Dies geht auch aus den folgenden Grafiken hervor, die die zunehmende konfessionelle Gliederung der Stadt in den Jahren 2003, 2010 und 2016 zeigen:
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Quelle: National Geographic (o.D.)
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Quelle: Izady 2016
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015).
Insbesondere in den Stadtvierteln Ghazaliya, Mansur und Dawudi wurde auch von sunnitischen Moscheen berichtet, die Schikanen von Seiten der PMF-Milizen und der irakischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind. Diese haben Checkpoints vor den Moscheen eingerichtet, an denen sie Kontrollen durchführen. Laut einem Imam käme es fast täglich zu Verhaftungen; meistens erfolge eine Freilassung nach kurzer Zeit, nach der Entrichtung eines Betrages von 2.000 bis 10.000 Dollar (AQAA 14.4.2016).
Proteste
Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Protesten in Bagdad, die v. a. mit der regierungskritischen Sadr-Bewegung in Zusammenhang stehen. Bei den im Jahr 2016 stattfindenden Protesten mit tausenden Demonstranten kam es sogar zweimal zur Durchbrechung der Barrieren zur stark befestigten Grünen Zone. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Reaktionen der Sicherheitskräfte, bei denen letztere auf Demonstranten schossen, Dutzende wurden verletzt. Am 11. Februar 2017 kam es in Bagdad erneut zu Zusammenstößen, bei denen Sicherheitskräfte der schiitisch dominierten Regierung auf schiitische Demonstranten der Sadr-Bewegung schossen, und bei denen es abermals zur Durchbrechung der Green-Zone-Barrieren kam. Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet, weitere hunderte wurden verletzt, außerdem wurden dabei Raketen vom Typ Katyusha in die Green Zone geschossen. Gerichtet war die Demonstration v.a. gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik (MEE 12.2.2017, vergleiche Standard 13.2.2017; Al-Jazeera 12.2.2017).
Statistiken
Die folgende Grafik zeigt die von UNAMI dokumentierten Zahlen der in der Provinz Bagdad in den Monaten Jänner 2015 bis Juni 2017 getöteten Zivilisten. Diese Zahlen sind laut Stellungnahme von UNAMI als absolute Mindestzahlen und nicht als vollständig anzusehen. UNAMI sei bei der Dokumentation der Vorfälle behindert worden und es könne laut UNAMI sein, dass diese Zahlen das Ausmaß der Folgen der Gewalt und der terroristischen Handlungen herunterspielen. Bundespolizisten wurden in diesen Zahlen bis November 2017 inkludiert, danach nicht mehr:
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(Quelle UNAMI 2016 aus 2017,; Darstellung Staatendokumentation)
Die folgende Grafik veranschaulicht die von Iraqi Body Count dokumentierten monatlichen Zahlen an getöteten Zivilisten in der Provinz Bagdad:
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(IBC 7.2017)
Die folgende Grafik zeigt die monatlichen Zahlen der von Joel Wing auf "Musings on Iraq" dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Bagdad (in blau), sowie die im Zuge derer getöteten Zivilisten (in rot) im letzten Jahr (Zeitraum Jänner bis Juni 2017).
Anmerkung, Stammesbezogene Gewalt ist wiederum nicht in die Statistik einbezogen (s.o.):
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(Quelle Musings on Iraq 2016 aus 2017,; Darstellung Staatendokumentation)
Der folgende Auszug aus der Statistik von Joel Wing (Musings on Iraq) zeigt exemplarisch die in der Provinz Bagdad auf fast täglicher Basis stattfindenden Anschläge (s. auch Stansfield 26.4.2017; vergleiche ÖB 12.2016).
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(MOI 7.2017)
Quellen:
MOI – Musings on Iraq (2016 aus 2017,): Violence in Iraq / Dead and
Wounded in Iraq, Anmerkung, Zu den jeweiligen Monatsberichten s. folgende
Hyperlinks:
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/09/violence-in-iraq-august-2016.html
,
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/10/violence-in-iraq-sep-2016.html, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/11/5198-dead-and-wounded-in-iraq-in-oct.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/12/4360-dead-3920-wounded-in-iraq-november.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/01/24079-reported-dead-and-39166-wounded.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/02/violence-in-iraq-january-2017.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/03/4290-dead-and-wounded-in-iraq-in.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/04/6732-dead-and-wounded-in-iraq-in-march.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/05/2677-killed-and-1742-wounded-in-iraq.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Dezember-Zahlen: Wing, Joel (20.7.2017): Per Email
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7496:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-june-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7414:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7228:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-april-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7085:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6877:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6725:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6455:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-november-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6267:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-october-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6144:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6041:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5931:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2016&Itemid=633&lang=en,
Zugriff 25.7.2017
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (z.B. in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).
Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau wird durch noch zu erlassende Ausführungsgesetze geregelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist nicht durchgehend gewährleistet (AA 7.2.2017). Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Eine Verfolgung von Straftaten findet allgemein nur unzureichend statt. Insbesondere das Problem, dass Beamte bei Vergehen straffrei davonkommen, spielt sowohl bei Regierungsbeamten, Beamten der Sicherheitskräfte (einschließlich der Peschmerga), sowie bei Militärs eine große Rolle (USDOS 3.3.2017). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssten, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über die "schiitische Siegerjustiz" und die einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 7.2.2017). Die Vorstöße des IS im Nord- und Zentralirak 2014 und Anfang 2015 und das damit verbundene Sicherheitsvakuum in anderen Landesteilen haben laut Berichten dazu geführt, dass Milizen und Stammesführer die Macht an sich gerissen haben, die Kriminalität zugenommen hat und insgesamt das staatliche Machtmonopol und die Rechtsstaatlichkeit aufgeweicht wurden, einschließlich in der Hauptstadt Bagdad und den südlichen Provinzen (UNHCR 14.11.2016).
Berichten zufolge sind im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit weiterhin regelmäßige Verstöße gegen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren zu beobachten (UNHCR 14.11.2016). Dies galt insbesondere für Angeklagte, denen terroristische Straftaten zur Last gelegt wurden. Gerichte sprachen Angeklagte weiterhin aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren. Von Angeklagten erhobene Foltervorwürfe führten weder zu Ermittlungen noch zu einer gerichtsmedizinischen Untersuchung der Opfer. In einigen Fällen wurde nach unfairen Verfahren die Todesstrafe verhängt (AI 22.2.2017). Rechtsexperten, zivilgesellschaftliche Aktivisten und einige Politiker werfen dem irakischen Justizwesen vor, nicht die ihm vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen, und unprofessionell mit der Umsetzung von Recht und der gleichen Anwendung des Gesetzes auf alle Bürger umzugehen. Das Oberste Bundesgericht und der Strafgerichtshof wird hierbei besonders kritisiert, und beschuldigt, Urteile zu fällen, die sich nach der Politik der Regierung richten (Fanack 18.5.2016). Die richterliche Unabhängigkeit ist insbesondere auch durch zahlreiche Drohungen und Morde von Seiten religiöser oder stammesbezogener Extremisten oder krimineller Kräfte beeinträchtigt. Richter und Anwälte, sowie deren Familienmitglieder waren regelmäßig Todesdrohungen und Angriffen ausgesetzt (USDOS 3.3.2017).
Die PMF-Milizen haben ihre eigenen Gerichte gegründet, die ursprünglich dafür gedacht waren, dass die Milizen Missbräuche/Rechtsverletzungen in den eigenen Reihen ahnden können. Im Moment werden diese Gerichte jedoch dafür eingesetzt, um (ohne Haftbefehl) verhaftete Sunniten zu verurteilen (Wille 26.6.2017).
Quellen:
https://chronicle.fanack.com/iraq/governance/judiciary-hanging-in-the-balance/, Zugriff 13.6.2017
4. Allgemeine Menschenrechtslage
Auch wenn in der Verfassung aus dem Jahr 2005 wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert sind, kommt es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 7.2.2017). UN-Menschenrechtsgremien und Menschenrechtsorganisationen haben dokumentiert, dass alle Parteien des nicht internationalen bewaffneten Konflikts im Irak das humanitäre Völkerrecht verletzen und schwere Verstöße gegen internationale Menschenrechte begehen (UNHCR 14.11.2016). Die Menschenrechtslage ist vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017). Im gesamten Land gibt es einen Mangel an Schutzmöglichkeiten, und die Menschen sind ernstzunehmenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts sowie der Menschenrechte ausgesetzt. Mangelnder Zugang zu sicheren Orten, Mangel an Bewegungsfreiheit, Gewalt und unfaire Behandlung verschlimmern die Spannungen zwischen den Volksgruppen (OCHA 7.3.2017).
Den Großteil der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen beging die Terrororganisation IS, die unter anderem Angriffe gegen folgende Gruppen verübte: Zivilisten (im speziellen Schiiten aber auch Sunniten, die den IS ablehnen); Mitglieder anderer religiöser und ethnischer Minderheiten; einschließlich Frauen und Kinder. Die Behörden entdeckten während des Jahres 2016 etliche Massengräber (USDOS 3.3.2017).
Verstöße gegen die Menschenrechte sind aber auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes weit verbreitet (AA 7.2.2017). Staatliche Stellen, insbesondere die irakische Armee und ihre Verbündeten sind nach wie vor für zahlreiche schwere Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten (ÖB 12.2016; AA 7.2.2017). Von Seiten der Regierungskräfte wurden u.a. Massenexekutionen, Misshandlungen während der Haft, "Verschwindenlassen", das Verstümmeln von Leichen (HRW 12.1.2017), sowie Folter dokumentiert (AI 22.2.2017). Insbesondere den Popular Mobilisation Forces (PMF) werden Massenerschießungen, Tötungen von Gefangenen und Festgenommenen (ohne Gerichtsverfahren) vorgeworfen (ÖB 12.2016). Den staatlichen Stellen ist es nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen, insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht einher mit Repressionen, mitunter auch Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten (AA 7.2.2017).
In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, kommt es zu Massenvergeltungsmaßnahmen an sunnitisch-arabischen und turkmenischen Einwohnern und Rückkehrern aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zum IS (AA 7.2.2017; vergleiche UNHCR 14.11.2016). Daran beteiligt sind mit den PMF verbündete Streitkräfte, Stammesgruppen und kurdische Sicherheitskräfte (UNHCR 14.11.2016). Es kommt zu Repressionen durch schiitische und sunnitische Milizen, durch die kurdischen Peschmerga, sowie in geringerem Maße durch Milizen der verschiedenen konfessionellen Minderheiten (AA 7.2.2017). Auch im Zuge der Mossul-Offensive verhafteten und misshandelten Stammesmilizen Einwohner der Gebiete, die vom IS zurückerobert worden waren, und es kam zu Racheakten der schiitischen Milizen (HRW 12.1.2017; Harrer 10.8.2017; vergleiche BAMF 26.6.2017). Die irakischen Sicherheitskräfte misshandelten und töteten Berichten zufolge Männer und Knaben, die aus Mossul flüchteten (HRW 30.6.2017). Allgemein kam es von Seiten Angehöriger der ISF und verbündeter Gruppen zu Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern. In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, ist auch von Plünderungen und der willkürlichen Inbrandsetzung und Zerstörung von Wohnhäusern, Geschäften und Moscheen berichtet worden (UNHCR 14.11.2016). Zum Teil wurden gesamte arabische Dörfer zerstört, bei gleichzeitiger Deportation der Einwohner, obwohl es dafür keine militärische Notwendigkeit gab. In vielen Fällen handelte es sich dabei um Kriegsverbrechen (HRW 12.1.2017). Bezüglich der Frage der Rückkehrer hat die lokale Regierung in der Provinz Salahuddin im Jahr 2016 ein Dekret erlassen, nach dem jeder, der Verbindungen zum IS hat, nicht in die Region zurückkommen dürfe - Iraker, die ihre IS-assoziierten Verwandten töten würden, wären ausgenommen (OA/EASO 2.2017, vergleiche HRW 5.3.2017).
Die große Zahl der Binnenvertriebenen im Irak und die weitverbreitete Pauschal-Auffassung, dass sunnitische Araber IS-Mitglieder sind oder mit dem IS sympathisieren, hat Berichten zufolge dazu geführt, dass immer mehr sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen, die nicht vertrieben wurden und in Bagdad und anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, nach dem Anti-Terror-Gesetz von 2005 verhaftet werden (UNHCR 14.11.2016). Teilweise unterzogen die Regierungskräfte alle männlichen Personen im kampffähigen Alter (etwa zwischen 15 und 65 Jahren), die aus Gebieten unter IS-Kontrolle geflohen waren, einer Sicherheitsüberprüfung. Sie wurden in behelfsmäßige Hafteinrichtungen oder provisorische Auffanglager gebracht, in denen sie Tage oder sogar Monate ausharren mussten, häufig unter extrem harten Bedingungen. Terrorverdächtige wurden an Sicherheitsbehörden wie die Abteilung für Verbrechensbekämpfung, die Abteilung für Terrorismusbekämpfung oder die Geheimdienstabteilung des Innenministeriums überstellt, wo ihnen Folter und andere Misshandlungen drohten, und regelmäßig wurde ihnen der Kontakt zu ihren Familien oder Rechtsbeiständen verwehrt. Sicherheitskräfte und Milizen nahmen mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl in ihren Wohnungen, an Kontrollpunkten und in Lagern für Binnenvertriebene fest und informierten weder die Betroffenen noch deren Angehörige über die Gründe für die Festnahme (AI 22.2.2017). Häufig befinden sich diese Kontrollpunkte in der Nähe der Front. Zwar werden manche Personen nach einigen Tagen wieder entlassen, andere werden jedoch Berichten zufolge wochen- oder gar monatelang festgehalten, bis sie schließlich freigelassen oder in die Obhut der zuständigen Sicherheitsbehörden überstellt werden (UNHCR 14.11.2016).
Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad und anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. UNHCR berichtet von Vergeltungsmaßnahmen nach einem ISIS-Anschlag auf Kirkuk vom 21. Oktober 2016. In vier mehrheitlich arabischen Dörfern (Kara Tepa, Wahid Huzairan, Kutans und Qushqai) in der Provinz Kirkuk wurden massenhaft Wohnhäuser zerstört, was zur Vertreibung von über 1.100 Familien geführt hat. Ferner werden nicht näher quantifizierte Vorfälle aufgezeigt, wonach sunnitische Araber entführt, verschleppt oder außergerichtlich hingerichtet wurden. Die sunnitische Zivilbevölkerung wird Berichten zufolge nach IS-Attacken auf die schiitische Zivilbevölkerung von den ISF und verbündeten Streitkräften der PMU ins Visier genommen und im Rahmen offensichtlicher Vergeltungsmaßnahmen wurden sunnitische Zivilpersonen getötet und ihre Häuser, Geschäfte und Moscheen zerstört. Lager für Binnenvertriebene sind Anschlägen zum Ziel gefallen. Dokumentiert sind etwa Vergeltungsmaßnahmen gegen Sunniten nach Angriffen von ISIS auf schiitische Ziele in der Stadt Al-Muqdadiyah (Diyala) im Januar und Februar 2016, bei denen Sunniten getötet und ihre Häuser, Geschäfte und Moscheen in Brand gesetzt wurden. Beim sogenannten "Barwana-Massaker" vom 26. Januar 2015 wurden im Rahmen einer Vergeltungsmaßnahme für den Tod von ISFund PMU-Mitgliedern in den Tagen zuvor mindestens 56 sunnitische Muslime in Barwana (Diyala) von den ISF und PMU summarisch hingerichtet (UNHCR 14.11.2016).
Männer und Jugendliche ab 15 Jahren wurden unter Druck gesetzt, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht für IS-Anhänger gehalten zu werden (UNHCR 14.11.2016). Darüber hinaus gibt es Berichte, dass sowohl Volksmobilisierungskräften (PMF), sunnitische Stämme, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und sonstige bewaffnete kurdische Gruppen sowie turkmenische und jesidische Selbstverteidigungsgruppen Kinder für Unterstützungs- und Kampfhandlungen rekrutieren (UNHCR 14.11.2016, vergleiche USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017).
Die Behörden unternahmen nichts, um den Aufenthaltsort und das Schicksal Tausender sunnitischer arabischer Männer und Jungen zu klären, die Milizen und Regierungstruppen in den vergangenen Jahren in Wohnhäusern, an Kontrollpunkten und in Lagern für Binnenvertriebene aufgegriffen hatten und die seitdem "verschwunden" sind (AI 22.2.2017).
Gemäß einem Bericht von Amnesty International haben die Truppen der Koalition zur Bekämpfung des IS bei ihrem Vorgehen in Mossul keine angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung unternommen, und Waffen eingesetzt, die in bevölkerungsreichen Gebieten niemals verwendet werden dürften (Zeit 11.7.2017). Es werden Bedenken über mögliche Kriegsverbrechen der US-geführten Koalition in Bezug auf den Kampf gegen den IS in Mossul geäußert (IP 3.6.2017).
Anmerkung, Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen siehe auch die Abschnitte "IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit", Rechtsschutz/Justizwesen, Folter, etc.
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017
5. Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam als die offizielle Religion und legt fest, dass kein Gesetz beschlossen werden darf, das den "bestehenden Vorschriften des Islam" widerspricht. Die Verfassung gewährt das Recht auf Religionsfreiheit für Muslime, Christen, Jesiden, und Saebäer/Mandäer. Das Gesetz verbietet allerdings das Ausüben des Bahai-Glaubens und des wahabitischen Zweiges des sunnitischen Islam (USDOS 10.8.2016).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Mandäer und Schabak. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und Assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 7.2.2017). Der Verfassungsentwurf der KRG enthält die Scharia als eine der Gesetzesquellen, jedoch verbietet er nicht die Existenz von Gesetzen, die das islamische Recht verletzen (wie dies in der irakischen Verfassung festgeschrieben ist), außerdem anerkennt er die Rechte von Nicht-Muslimen (UNCIRF 26.4.2017). Anmerkung, In der Praxis sind Personen bei der Ausübung ihrer Religion in vielen Punkten de-facto eingeschränkt. S. dazu auch die Abschnitte Minderheiten, Menschenrechte, etc.
Es existieren zwar keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafen für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen, es gibt jedoch Gesetze und Regulierungen, die die Konversion vom islamischen Glauben zu anderen Religionen verhindern. Iraks Muslime sind aber darüber hinaus auch nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht, untergeordnet. Dieses verbietet Apostasie, also den Abfall vom islamischen Glauben. Älteren Quellen des Jahren 2014 zufolge sind Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, sind darüber hinaus oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, werden zum Teil sogar getötet, oftmals von den eigenen Angehörigen/Bekannten. Im Jahr 2010 wurde dem Institute for War and Peace Reporting zufolge ein Sunnit von seiner Familie getötet, da er zum Christentum konvertierte. Feindseligkeiten gegenüber den Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet (IRB 10.6.2014, vergleiche IRB 2.9.2016).
Massive Einschränkungen der Religionsfreiheit gibt es insbesondere im IS-Gebiet: Der IS ging nach wie vor gewaltsam gegen Mitglieder aller Glaubensbekenntnisse vor, insbesondere gegen Nicht-Sunniten. In Gebieten, die unter der Kontrolle des IS stehen, beging dieser Morde, Massenexekutionen, Vergewaltigungen, Entführungen, Verhaftungen, Massenvertreibungen und Versklavung von Frauen und Mädchen, die religiösen Minderheiten angehören (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
6. Minderheiten
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [gemäß CIA-Factbook 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). Entlang dieser Linien hat sich auch die Parteienlandschaft gebildet. Angehörige der religiösen Minderheiten, die traditionell besonders im arabisch-kurdischen Grenzgebiet siedelten, haben teilweise eine eigene ethnisch-religiöse Identität bewahrt, betrachten sich häufig aber auch als Kurden oder Araber (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt Bagdad wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016).
Bild kann nicht dargestellt werden
Religiöse/konfessionelle Verteilung im Irak (Anmerkungen zur Karte siehe unten)
(Quelle: BMI 2016)
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Ethnische und linguistische Verteilung im Irak (Quelle BMI 2016)
Anmerkungen zu den beiden Karten: Die irakische Bevölkerung ist sehr heterogen bezüglich der religiösen und konfessionellen Zugehörigkeit. Deshalb, sowie auf Grund von teilweise inkonsistenten Quellen zeigt diese Karte nur die ungefähre Verteilung, wo sich die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen/konfessionellen Gruppen befinden, bzw. bis zum Frühling 2014 befanden. Insbesondere in Städten kann die Verteilung der konfessionellen/religiösen Gruppen deutlich von der Verteilung in der ländlichen Umgebung abweichen. Durch den Vorstoß des IS seit dem Sommer 2014 kam es darüber hinaus zu drastischen Veränderungen in der ethnischen und konfessionellen Zusammensetzung/Verteilung der irakischen Bevölkerung (BMI 2016).
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in jenen Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hier kommt es zu gezielten Verfolgungen und systematischer Unterdrückung von Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten. Jesiden, Christen, Kakai, Kurden, Sabäer-Mandäer, Schiiten, Turkmenen und Schabak werden Berichten zufolge vom IS schwer misshandelt. Es kommt zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsvertreibungen. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert werden, sind laut Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden (UNHCR 14.11.2016; vergleiche AA 7.2.2017). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u.
a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen. In Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 7.2.2017). Die Muster der ethnischen und religiösen Verfolgung sind nicht auf bestimmte ethnische/religiöse Gemeinschaften beschränkt, sondern können, abhängig vom jeweiligen Gebiet, fast auf alle Gemeinschaften zutreffen (Lattimer 26.4.2017). In der kurdischen Autonomieregion gaben Jesiden, Christen und sunnitische Anführer an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und der Asayisch ausgesetzt waren (USDOS 10.8.2016).
Schiiten sind regelmäßig Ziel von Anschlägen im Irak, insbesondere durch den IS (exemplarisch: Guardian 5.1.2017; HRW 15.1.2017, sowie Abschnitt Sicherheitslage). Generell gibt es im Irak ganz erhebliche Konflikte zwischen den Religionsgruppen der arabischen Sunniten und der Schiiten im Irak (z.B. LIPortal 12.2014, siehe dazu u.a. auch die Abschnitte politische Lage, Sicherheitslage und Menschenrechtslage.
Sunnitische Araber
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Maliki (2006 bis 2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es ihr weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Die Sunniten leben mehrheitlich in den am stärksten umkämpften Gebieten der Provinzen Anbar und Ninewah. Einige bekennen sich nicht mehr zu ihrer Konfession und versuchen dadurch, Benachteiligungen zu umgehen. (AA 7.2.2017). Insbesondere ist die Lage von Sunniten, die aus (ehemaligen) IS-Gebieten stammen, sehr schlecht (UNHCR 14.11.2016). Ca. 60 Prozent der IDPs im Irak sind sunnitische Araber – laut US-Department of State selbst handelt es sich dabei jedoch um eine ungenaue Schätzung (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
7. Relevante Bevölkerungsgruppen
7.1. Berufsgruppen und andere soziale Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch
Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 7.2.2017). Extremisten und bewaffnete Gruppen verübten Angriffe auf Künstler, Poeten, Schriftsteller und Musiker (USDOS 3.3.2017).
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft (AA 7.2.2017). Nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 wurde die Baath-Partei verboten und höherrangige Baath-Partei-Mitglieder wurden im Zuge des De-Baathifizierungsgesetzes aus ihren Ämtern entfernt. Zu dieser Zeit gab es sogenannte Abschusslisten, anhand derer Baathisten verfolgt und getötet wurden. Dies betraf nicht nur hochrangige Mitglieder, sondern auch Menschen, die in ihren Gemeinden als [einfache] Partei-Mitglieder bekannt waren. Das Ausmaß der Verfolgung war nicht zwangsläufig daran geknüpft, ob eine Person hochrangiges oder niederrangiges Mitglied war, sondern wie bekannt die Baath-Parteimitgliedschaft in der Gesellschaft war, und ob die Person sich aus Sicht der Gesellschaft "schuldig" gemacht hatte. Wenn es heute einen Angriff auf eine Person gibt, ist oft schwer zu sagen, ob es in Zusammenhang mit seiner früheren Partei-Mitgliedschaft oder etwas anderem steht – zum Beispiel mit seiner Tätigkeit nach 2003. Die gezielte Verfolgung von früheren Baathisten speziell auf Grund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft ist heute weniger allgegenwärtig als damals, allerdings kann es gelegentlich vorkommen (AIO 12.6.2017). Laut der irakischen Menschenrechtsorganisation Freedom Monitoring Commission wurden alleine zwischen Anfang 2006 und Mai 2007 1.556 ehemalige Baathisten getötet, die Fälle wurden nicht untersucht (UNHCR 5.2007).
Misshandlungen von Migranten, Flüchtlingen und Staatenlosen:
UN-Organisationen, NGOs und die Presse berichteten, dass während des Jahres 2016 Flüchtlinge, inklusive Palästinenser, Ahwazi und syrische Araber von konfessionell motivierten Gruppen, Extremisten, Kriminellen und - in einigen mutmaßlichen aber nicht verifizierten Fällen – auch von Regierungskräften attackiert und verhaftet wurden (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1189068774_2007-08-unhcr-iraq.pdf, Zugriff 14.6.2017
8. Behandlung nach Rückkehr
Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe.
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten zu beobachten. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren, ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 7.2.2017). Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in Etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück – von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützen Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017).
Dokumente
Irakische Reisepässe, die nach dem 17.Juni 1999 abgelaufen sind, bleiben zur Rückkehr in den Irak gültig. Die Regierung erkennt die vom alten Regime für ungültig erklärten Pässe der Serie H im Rahmen ihrer Gültigkeitsdaten an. Pässe der Serie M werden seit 01.Jänner 2007 nicht mehr anerkannt, Pässe der Serie N sind seit 1. Jänner 2008 nicht mehr gültig. Es sind vereinzelt noch Pässe der Serie S im Umlauf, die mittlerweile von den EU-Staaten, Jordanien und den USA nicht mehr anerkannt werden. Von 2006 bis 2009 gab die Regierung Pässe der Serie G aus, seit dem 1. Oktober 2010 werden nur noch Pässe der Serie A ausgestellt. Die Pässe der alten Serie G behalten ihre Gültigkeit. Irakische Blanko-Pässe der Serie A 4091901 – bis A 4150000 sind nicht mehr gültig; diese stammten aus der Provinz Anbar. Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen, v. a. können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, Pässe auszustellen. An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen – auch kurzfristig – gerechnet werden (AA 7.2.2017).
Die irakische Regierung stellte im USDOS-Berichtszeitraum 2016 für hunderte auf die Abschiebung aus den USA wartende irakische Staatsbürger die entsprechenden Reisedokumente nicht aus, und gab an, dass es sich um Staatenlose handelt (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
1.6. Zum Fernsehsender römisch 40 sowie zu Übergriffen auf dessen Bedienstete werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Beim Fernsehsender römisch 40 handelt es sich um einen Privatsender, der seine erste Ausstrahlung am 1.7.2013 startete. Der Hauptsitz ist in Bagdad, der Besitzer heißt römisch 40 . Obwohl der Fernsehsender noch relativ neu im Geschäft ist, gilt er als erfolgreich, da der Sender laut einer der Quellen "neutral berichtet". Er behandelt die Probleme des irakischen Bürgers, berichtet über Schwierigkeiten von irakischen Bürgern mit Ämtern wie Zoll und anderweitige Kritik an der Regierung, füllt sein Programm aber auch mit Entertainment (Filmen, Serien und kulturellen Programmen). Der Sender wird ungeachtet der teilweise regierungskritischen Berichterstattung von irakischen Ministerien geschätzt. Der irakische Verteidigungsminister hat im Mai 2017 den Leiter einer Abteilung von römisch 40 empfangen. römisch 40 nimmt auch an der nationalen Medienkampagne des staatlichen TV-Senders al-Iraqiya zur Unterstützung der Militäroffensive gegen den Islamischen Staat teil (Stand der diesbezüglichen Berichtslage: Oktober 2016). In konfessioneller Hinsicht gilt der Sender als neutral, sohin weder der sunnitischen noch der schiitischen Glaubensrichtung besonders zugeneigt.
Dokumentiert ist Kritik irakischer Journalisten an der mangelhaften Ausbildung bzgl. Verhalten in Kampfgebieten und mangelndem Schutz von irakischen Kriegsberichterstattern durch deren irakische Arbeitgeber im Vergleich zum Training und Schutz von Kriegsberichterstattern durch ausländische Unternehmen. Der Schutz bezieht sich dabei besonders auf die Ausstattung mit geeigneten Schutzwesten und Helmen, aber auch auf arbeitsrechtliche Belange. In einem diesbezüglichen Bericht Im Artikel wird neben anderen Sendern auch römisch 40 erwähnt. Der Sender habe einen Kriegsberichterstatter, der zu einem Jobsicherheits-Training geschickt wurde. Laut dem Direktor des Senders, römisch 40 , habe der Berichterstatter dort dazulernen können. Dennoch gab der Kriegsberichterstatter römisch 40 seine Arbeit auf und verließ den Irak in Richtung Europa, da er sein Leben nicht als ausreichend geschützt erachtet habe und der Sender von ihm die Unterfertigung eines Dokuments verlangt habe, worin er auf sämtliche finanziellen Ansprüche gegenüber dem Sender verzichtet, sollte ihm Unheil wiederfahren.
Ein Moderator des Senders römisch 40 gibt an, von einer unbekannten Gruppe bedroht worden zu sein. Er weigerte sich jedoch, den Irak zu verlassen.
Reporters Sans Frontières berichtet davon, dass im Irak Journalisten bedroht oder angegriffen werden. Viele der Täter scheinen schiitischen Milizen anzugehören. Konkret wird angesprochen, dass Gewalt gegen Journalisten mit dem Ziel ausgeübt wird, diese einzuschüchtern und die Berichterstattung über stattfindende Proteste zu unterbinden und in weiterer Folge auch zur Entmutigung der Demonstranten beizutragen. Viele Journalisten, die geschickt wurden, um über die Demonstrationen in Bagdad zu berichten, sind laut diesem Artikel attackiert worden. Auch der Sender römisch 40 wird in diesem Zusammenhang erwähnt: Ein Reporter und seine Crew seien bei dem Versuch, eine Demonstration in der Stadt Karbala zu filmen, bedroht worden. Danach sei Gewalt angewendet worden, um ihnen das Equipment wegzunehmen. Journalisten, die die Gewalt gegen ihre Kollegen verurteilen, werden ihrerseits ebenso bedroht.
Laut einem mit Medienangelegenheiten betrauten Beamten des irakischen Innenministeriums gibt es zwischen dem Ministerium und dem Journalistensyndikat eine Zusammenarbeit auf hoher Ebene, mit dem Ziel, die Zahl der Angriffe auf Journalisten zu verringern. Laut dem Beamten des Innenministeriums sei bekannt, dass es viele Fälle von Übergriffen auf Journalisten gebe, die von Mitarbeitern des Innenministeriums verübt werden. Das Innenministerium habe Journalisten erlaubt, Schusswaffen zu tragen, um sich vor Risiken zu schützen.
Quelle:
Laut einer Quelle wurde am 22. Februar 2017 das Haus von römisch 40 von Stammeskämpfern beschossen. Der Genannte verantwortete bei römisch 40 das als witzig-kritisch beschriebene Programm " römisch 40 ". Verletzt wurde dabei niemand, der Angriff erfolgte mutmaßlich, weil sich der Stamm durch Äußerungen gegenüber dem Stammesoberhaupt bzw. dem Stamm an sich als beleidigt erachtete. Anderweitige Berichte über Angriffe gegenüber dem technischen Personal des Fernsehsenders römisch 40 sind nicht auffindbar.
Allerdings sind Übergriffe auf Journalisten und Kameraleute im Allgemeinen im Irak bekannt. Reporter ohne Grenzen berichtete im August 2015, dass viele Journalisten während der andauernden Antikorruptionsdemonstrationen in Bagdad, die zur Berichterstattung anwesend waren, von Männern in Zivil angegriffen wurden. Die Polizei hat dabei nur zugeschaut und mischte sich nicht ein.
Viele Journalisten haben das Land in Richtung Europa verlassen. Die Gründe für die Ausreise sind Verfolgung durch den islamischen Staat sowie Schikanen durch Behörden und schiitisch-dominierte Milizen. Es gibt jedoch viele Journalisten, die trotz Leid und Not im Irak geblieben sind, wie im Fall des bereits erwähnten Moderators des Privatsenders römisch 40 , der sich weigert, den Irak zu verlassen, obwohl er davon berichtet, dass er von unbekannten Gruppen in Bagdad bedroht wurde.
In einem Artikel des Global Investigative Journalism Network wird der Sender römisch 40 zweimal erwähnt. Einmal in Zusammenhang mit der bereits geschildeten Teilnahme eines Kriegsberichterstatters dieses Senders an einem Sicherheitstraining in Bagdad, das zweite Mal wurde er in Zusammenhang mit den mangelhaften Arbeitsverträgen und Einstellungspolitik von Journalisten bei diesem und dreizehn anderen irakischen TV Sendern erwähnt.
Quelle:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den vorgelegten Urkunden, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 22.03.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers samt der dazu abgegebenen Stellungnahme. Berücksichtigung fanden ferner die eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 08.11.2017 und vom 14.11.2017.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht seines im Original in Vorlage gebrachten irakischen Ausweisdokumentes (Personalausweis) fest. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte konnte den Feststellungen im Übrigen auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden, dass er bis zum 16.09.2014 als Techniker beim Fernsehsender römisch 40 beschäftigt war.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie zum Fernsehsender römisch 40 sowie zu Übergriffen auf dessen Bedienstete ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen sowie den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 08.11.2017 und vom 14.11.2017, welche dem Beschwerdeführer zum Zweck der Wahrung des Gehörs übermittelt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgefolgten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak nicht entgegen getreten und verweist hiezu in seiner Stellungnahme vom 29.11.2017 im Wesentlichen unter auszugsweiser Zitierung der ihm übermittelten Informationen zur Lage im Irak auf den eigenen Verfahrensstandpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im gegeben Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.
2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung gebunden. Hat die Verwaltungsbehörde bereits Feststellungen getroffen und geht das Verwaltungsgericht von diesen ab, so ist dies zulässig, wenn alle entsprechenden und maßgeblichen Beweise aufgenommen und in der Beweiswürdigung darlegt wird, weshalb das Verwaltungsgericht zu anderen Feststellungen gelangt ist (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).
2.5. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:
2.5.1. Vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er habe am 02.07.2014 aufgrund seiner Tätigkeit beim Fernsehsender römisch 40 einen Drohbrief der Miliz Legan al-Kasas al-Adel aufgefunden. Auch weitere Mitarbeiter des Senders hätten diese Warnung erhalten. Seine Mutter habe den Drohbrief zur Polizei gebracht. Schon am 01.07.2014 habe er einen Anruf mit unterdrückter Nummer erhalten und sei von einem Mitglied der genannten Miliz aufgefordert worden, seine Arbeit zu beenden. In weiterer Folge sei sein Bruder am 15.09.2014 ermordet und sein Vater entführt worden, da er seine Arbeit nicht eingestellt habe. Er selbst habe sich versteckt gehalten. Die Ermordung seines Bruders sei nicht bei der Polizei angezeigt worden, die Entführung seines Vaters sehr wohl. Den Irak habe er am 12.10.2014 verlassen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unternahm der Beschwerdeführer den Versuch, die seinerzeitige Einvernahmesituation zu beanstanden, indem er dem seinerzeitigen Dolmetscher eine unvollständige und unrichtige Übersetzung seiner Angaben anlastete und ohne weitere Präzisierung in den Raum stellte, der Dolmetscher habe seine Angaben "nicht richtig interpretiert". Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, als Sozialschmarotzer beschimpft worden zu sein.
In der Folge war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, über entsprechende Befragung in der mündlichen Verhandlung die angeblichen Unrichtigkeiten der Niederschrift konkret zu bezeichnen bzw. ein bestimmtes Vorbringen richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Vielmehr beanstandete der, dass Beschwerdeführer, dass der Dolmetscher und der Organwalter der belangten Behörde "lange" miteinander gesprochen hätten, und die Übersetzung der Fragen dennoch kurz ausgefallen wäre. Ferner habe er selbst etwa die Entführung seines Vaters und die Ermordung seines Bruders ausführlich geschildert.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zunächst von einem Asylwerber – auch in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht – zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates eigeninitiativ darlegt vergleiche hiezu insbesondere Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005). Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (Paragraph 18, AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche zur Vorgängerbestimmung VwGH 07.06.2001, Zl. 99/20/0434 mwN). Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Beendigung der Einvernahme explizit danach gefragt, ob er die Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm von Bedeutung erscheine – was vom Beschwerdeführer in der Folge bejaht wurde. Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit besteht sohin kein Anhaltspunkt. Die Einwendungen gegen die Einvernahmesituation im Verfahren erster Instanz überzeugen demnach nicht und hindern insbesondere nicht die Heranziehung der im Übrigen auch in formaler Hinsicht mängelfreien Niederschrift der Einvernahme vom 28.01.2016 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Für eine unvollständige Übersetzung von Angaben des Beschwerdeführers besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Ansatz, zumal der Beschwerdeführer über Befragung in der mündlichen Verhandlung keine Punkte nennen konnte, deren Aufnahme in die Niederschrift unterblieben wäre und die er vor Beginn seiner Befragung zu den Ausreisegründen in der Verhandlung nachtragen wolle. In seinem Rechtsmittelschriftsatz hat der Beschwerdeführer die erfolgte Einvernahme vor der belangten Behörde im Übrigen nicht substantiiert beanstandet. Der Beschwerdeführer konnte demnach mit seinem Vorbringen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz sowie seiner Einvernahme vom 28.01.2016 aufzeigen.
2.5.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht als von Angehörigen schiitischer Milizen verfolgt, weil er Drohungen aufgrund seiner Berufstätigkeit erhalten habe. Der Fernsehsender, für den er gearbeitet habe, habe sich geweigert, schiitischen Milizen Sendezeit für Fernsehwerbung zur Verfügung zu stellen. Er sei deshalb in den Focus der Milizen gerückt, weil er gemeinsam mit einem Kollegen für die Übertragung der Signale zuständig gewesen sei. Entgegen der Drohungen habe er weiter für römisch 40 gearbeitet. Am 13.07.2014 sei sein Vater auf dem Weg zur Arbeit entführt worden und eine kriminelle Gruppe habe Lösegeld verlangt. Die Entführer hätten seinen Vater auch geschlagen und ihm mitgeteilt, dass er seinen Sohn – den Beschwerdeführer – schlecht erzogen habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb vermehrt an seinem Arbeitsplatz übernachtet. Schließlich sei sein Bruder erschossen wurden, sodass er ausgereist sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Ausreisegründe erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in wesentlichen Punkten in Anbetracht des erhobenen realen Hintergrundes des Vorbringen als nicht plausibel, ferner spricht der seitens des Beschwerdeführers geschilderte zeitliche Ablauf gegen eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak und traten im Vorbringen Widersprüche auf.
2.5.3. Eingangs ist jedoch zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den infolge zielgerichteter Erhebungen getroffenen Feststellungen zum Fernsehsender römisch 40 sowie zu Übergriffen auf dessen Bedienstete nicht in Einklang zu bringen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hegt bereits deshalb maßgebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den angeblich ausreisekausalen Vorfällen, wobei zur notwendigen Einbeziehung des realen Hintergrundes der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in die Beweiswürdigung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Behauptungen statt aller auf VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014, verwiesen wird.
Zunächst vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, der Fernsehsender römisch 40 habe schiitische Milizen gegen sich aufgebracht, da der Sender den Schiiten "nicht gefolgt" habe und wären mehrere Arbeitskollegen dabei bedroht worden und habe es Mordversuche, etwa mit einer Autobombe, gegeben. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der Fernsehsender römisch 40 ausweislich der Feststellungen zwar konfessionell neutral agiert, jedoch zumindest im Jahr 2016 erwiesenermaßen an der nationalen Medienkampagne des staatlichen TV-Senders al-Iraqiya zur Unterstützung der Militäroffensive gegen den Islamischen Staat teilnahm. Wiewohl der Fernsehsender römisch 40 auch regierungskritisch berichtet, ist ferner kein Zerwürfnis mit Regierungsstellen dokumentiert. Dass der Fernsehsender römisch 40 demnach – wie vom Beschwerdeführer behauptet – den Zorn schiitischer Milizen auf sich gezogen hätte, ist anhand der getroffenen Feststellungen und der dazu getätigten Erhebungen nicht einmal im Ansatz erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die Berichtslage auf das Jahr 2016 bezieht und das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Jahr 2014, die Erhebungen haben jedoch keinen Hinweis darauf zutage gefördert, dass die Einstellung der Sendungsverantwortlichen des Fernsehsenders römisch 40 hinsichtlich der Unterstützung der Medienkampagne gegen den Islamischen Staat im Jahr 2014 eine andere gewesen wäre und es deshalb Übergriffe auf Mitarbeiter dieses Senders oder behördliche Maßnahmen gegen den Sender gegeben hätte.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass in Anbetracht der getroffenen Feststellungen und der dazu getätigten Erhebungen sichtbar wurde, dass Übergriffe auf irakische Journalisten gut dokumentiert sind und auch über konkrete sicherheitsrelevante Vorfälle in Bezug auf den Fernsehsender römisch 40 Berichterstattung vorliegt (die diesbezüglichen Vorfalle weisen indes mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder einen inhaltlichen Zusammenhang auf, noch ist daraus eine individuelle Gefährdung von dessen Person abzuleiten). Vor diesem Hintergrund verwundert, dass der Beschwerdeführer angibt, dass es im Jahr 2014 angeblich mehrere Drohungen und auch Mordversuche (einschließlich der Explosion einer Autobombe) gegen Bedienstete des Fernsehsenders römisch 40 gegeben habe. Da diesbezügliche Berichte nicht vorhanden sind, jedoch in Anbetracht der Ermittlungsergebnisse damit zu rechnen wäre – insbesondere bei öffentlichkeitswirksamen Anschlägen wie der Explosion einer Autobombe sowie angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass "Klage wegen der Milizen" erhoben worden wäre, da auch der Fernsehsender römisch 40 selbst eine Drohung erhalten habe – geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer glaubwürdigen Darstellung seitens des Beschwerdeführers aus. Dass – wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.11.2017 behauptet – aus den eingeholten Anfragebeantwortungen hervorgehen, dass viele Mitarbeiter von römisch 40 flüchten würden, geht aus diesen nicht hervor. Im bezughabenden Artikel der arabischen Wochenzeitung "The Arab Weekly" werden zwar mehrere Journalistenschicksale erörtert. Dabei wird jedoch nur ein Mitarbeiter von römisch 40 erwähnt, nämlich der Moderator römisch 40 , der in Bagdad geblieben ist.
Vor dem Hintergrund der erwiesenen konfessionellen Neutralität von römisch 40 kann das Bundesverwaltungsgericht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehen, dass schiitische Arbeitskollegen bei diesem Sender ihm voller Stolz vorgetragen hätten, schiitischen Milizen anzugehören oder diesen als Anhänger nahezustehen.
Die tatsächlich dokumentierten Übergriffe auf Mitarbeite des Fernsehsenders römisch 40 betreffen einen Sendungsverantwortlichen, der von Stammeskämpfern aufgrund einer Beleidigung des Stammes attackiert wurde sowie ein Kamerateam, das bei dem Versuch, eine Demonstration in der Stadt Karbala zu filmen, attackiert wurde und dem die technischen Geräte abgenommen wurden. Vor dem Hintergrund dieser im Gesamtzusammenhang plausiblen Vorfälle verwundert es, dass im Jahr 2014 gerade der Beschwerdeführer – der seinem Vorbringen zufolge lediglich technischer Mitarbeiter ohne Programmverantwortung bzw. ohne journalistische Zuständigkeit gewesen sein will – sich als das zentrale Ziel der angeblich gegen den Sender gerichteten Maßnahmen schiitischer Milizen im Jahr 2014 sieht. Im Kontext der tatsächlichen festgestellten Verhältnisse erscheint ein solches Vorbringen unwahrscheinlich, zumal dokumentierte Übergriffe gegen Journalisten gerichtet sind bzw. solche Übergriffe, die auch gegen technisches Personal gerichtet waren, im Zuge von Dreharbeiten erfolgt sind. Eine Gefährdung von technischen Mitarbeitern im Innendienst, wie etwa dem Beschwerdeführer, kann den Feststellungen nicht entnommen werden und erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers demnach aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als mit den tatsächlichen Verhältnissen im Irak nicht als konform. Schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen, dass dieser zu keinem Zeitpunkt journalistisch tätig war und sich schon deshalb ein erhöhtes Gefährdungspotential – etwa aufgrund kritischer Berichterstattung – nicht ergibt.
Dass die Miliz "Legan Al Kassas" eine Teilorganisation der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq wäre, ergibt sich ferner aus den getroffenen Feststellungen zu Milizen im Irak nicht und kann derartiges auch keiner dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Quelle zur Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (insbesondere der Anfragebeantwortung von ACCORD zu Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq vom 20.02.2017 oder der ausführlichen Zusammenstellung auf https://www.counterextremism.com/threat/asaib-ahl-al-haq entnommen werden, was ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen weitere Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers begründet.
2.5.4. Gegen eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführer vor dessen Ausreise spricht außerdem die von ihm dargelegte zeitlichen Abfolge der Ereignisse, diese erweist sich im Kontext der damaligen Lage im Irak auch nicht als plausibel.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, am 01.07.2014 einen Drohanruf und am 02.07.2014 einen Drohbrief erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer führte diese Bedrohungssituation auf den Fall der Stadt Mossul an die Milizen des Islamischen Staates zurück sowie dass schiitische Milizen daraufhin von irakischen Fernsehsendern verlangt hätten, infolge der Fatwa des Großajatollah Ali as-Sistani Werbung für die Milizen zu senden. Abgesehen davon, dass das diesbezügliche Vorbringen wie bereits erörtert in den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen zum realen Hintergrund im Herkunftsstaat keine Deckung findet, erließ Großajatollah Ali as-Sistani die vom Beschwerdeführer angeführte Fatwa gegen den Islamischen Staat anlässlich des Freitagsgebetes am 13.06.2014. Bis zur ersten angeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers lagen kaum mehr als zwei Wochen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist schon im Hinblick auf die zeitliche Dimension es nicht wahrscheinlich, dass schiitische Milizen in nur zwei Wochen zunächst den Fernsehsender römisch 40 zur Kooperation aufforderten, diese angeblich verweigert wurde, und der bis dahin nicht (etwa durch kritische Berichterstattung) in Erscheinung getretene Beschwerdeführer als Ziel für Drohungen ausgewählt wurde.
Ferner legte der Beschwerdeführer dar, sein Bruder sei aufgrund seiner Weigerung, die Arbeit für den Fernsehsender römisch 40 zu beenden, am 15.09.2014 ermordet worden und er habe nach dem 16.09.2014, als er davon erfahren habe, nicht mehr gearbeitet. Den Irak habe er jedoch erst am 12.10.2014 verlassen, zuvor habe er sich "für die Reise vorbreitet und .. einen Pass ausstellen lassen". Angesichts der behaupteten Ermordung des Bruders sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er persönlich von schiitischen Milizen im Irak gesucht und bedroht sowie im Fall einer Rückkehr mit Sicherheit getötet werden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht umgehend die Stadt Bagdad verließ, sondern sich dort auf die Ausreise vorbereitete (wobei er selbst auf Nachfrage seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung dazu nicht mehr angeben konnte, als dass er sich "immer wo anders aufgehalten" habe und von seiner Mutter Geld erhalten, sich einen Pass ausstellen und sich "für die Ausreise vorbreitet" habe").
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak, woraus eine besondere Gefährdung von Journalisten im Irak hervorgeht, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausweislich seines Vorbringens selbst zu keinem Zeitpunkt journalistisch war und auch sonst nicht an Reportagen – etwa als Außendienstmitarbeiter – tätig. Vielmehr betreute er den Satelliten-Uplink. Unter diesen Vorzeichen überrascht es auch, dass gerade der Beschwerdeführer dermaßen von Anhängern schiitischer Milizen bedrängt worden sein will, zumal er im hierarchischen Gefüge des Senders offenbar keine hervorgehobene Position einnahm. Angesichts des behaupteten Motives seiner Widersacher, nämlich den Fernsehsender römisch 40 für eine nicht genehme Berichterstattung zu disziplinieren, wäre es wesentlich nachvollziehbarer, hätten sich die Milizen an Personen in leitender Stellung bzw. den Eigentümer des Senders gewandt, anstatt an einen im Innendienst arbeitenden Techniker zu bedrängen – mag dieser auch dafür verantwortlich gewesen sein, dass die Übertragung des Programms zum Satelliten stattfindet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass auch andere Techniker und ein Moderator des Senders Drohungen erhalten hätten bzw. eine Drohung an den Sender selbst ergangen wäre, gelten dieselben Überlegungen. Im Übrigen wurde seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht vorgebracht, dass die Milizen in ihrem Ziel, "die Übertragung unserer Sender zu verhindern", erfolgreich gewesen wären und erscheint es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kaum vorstellbar, dass sich die Milizen letztlich mit der Ausreise eines Satellitentechnikers aus dem Irak zufriedengaben und vom Fernsehsender römisch 40 abließen. Insgesamt wirkt das Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund konstruiert.
2.5.5. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Ermordung seines Bruders sowie eine Entführung seines Vaters glaubwürdig darzulegen.
Im Hinblick auf das erstere Ereignis behauptete der Beschwerdeführer, sein Vater sei "von diesen Milizen" entführt worden, da er die Arbeit bei römisch 40 entgegen dem Begehren seiner Bedroher nicht aufgegeben habe (AS 240)
Dies steht jedoch in gänzlichem Widerspruch zur in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegten Vorgehensweise der Entführer, Lösegeld zu erpressen. Wäre es den Entführern wie behauptet darum gegangen, den Beschwerdeführer zur Aufgabe seiner Arbeit zu verlassen, wäre zu erwarten, dass auch dies als Forderung für die Freilassung des Vaters erhoben wird, war jedoch unbegreiflicherweise nicht erfolgte. Darüber hinaus setzte sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen vor dem Bundesamt in Widerspruch, zumal er nunmehr mehrfach behauptete, dass es sich bei den Entführern um eine "kriminelle Gruppe" gehandelt habe und nicht um die ihn bedrohenden Milzen. Erst in anderem Zusammenhang sprach der Beschwerdeführer plötzlich wiederum davon, dass sein Vater von Milizen entführt worden wäre. Ferner schilderte der Beschwerdeführer, selbst das Geld den Entführern übergegen zu haben. Ein solcher Geschehnisablauf erscheint vor dem Hintergrund des sonstigen Vorbringens des Beschwerdeführers in zweifacher Hinsicht unplausibel – einerseits hätte sich der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich mit einer ihn betreffenden Bedrohung seitens der Entführer konfrontiert gewesen, wohl selbst im Fall einer entsprechenden Forderung des Entführer kaum selbst die Lösegeldübernahme vorgenommen, zumal er damit rechnen musste, seinen angeblichen Widersachern persönlich zu begegnen und attackiert zu werden. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Entführung – sollten diese tatsächlich Milizen angehört habe, die nach dem Leben des Beschwerdeführers trachteten bzw. diesen zur Kündigung seines Dienstverhältnisses bewegen wollen, nicht den Moment der Übergabe des Lösegeldes für weitere Drohungen oder Übergriffe genutzt hätten. Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Schilderung des Vorfalls in der mündlichen Verhandlung keinen Zusammenhang zwischen der behaupteten Entführung des Vaters des Beschwerdeführers und den an ihn ergangene Drohungen in Bezug auf seine Arbeit bei römisch 40 erkennen, was im Widerspruch zu den Behauptungen im Verfahren erster Instanz steht. Das Bundesverwaltungsgericht kann in Anbetracht dessen keine glaubwürdige Darstellung des Beschwerdeführers erkennen. Dass in der angeblich aufgrund des Ablebens des Bruders des Beschwerdeführers im September 2016 ausgestellten Sterbeurkunde nach wie vor die Anschrift im Bezirk römisch 40 aufscheint, der Beschwerdeführer jedoch vorbrachte, dieses Haus wäre im Juli 2014 für die Lösegeldbeschaffung verkauft worden, rundet das Bild ab.
Selbst wenn sich im Übrigen tatsächlich eine Entführung des Vaters des Beschwerdeführers im Irak zum Zweck der Erpressung von Lösegeld durch eine kriminelle Organisation zugetragen hätte, kann darin keine zur Gewährdung von internationalem Schutz führende Verfolgungshandlung erblickt werden, zumal diese behauptetermaßen auf rein kriminelle Motive und nicht auf einen in den Genfer Konvention gennannten Grund zurückzuführen wäre.
Hinsichtlich der behaupteten Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keine glaubwürdige Darstellung seitens des Beschwerdeführers zu erkennen. Zunächst überrascht es, dass die Widersacher des Beschwerdeführers sich neuerlich nicht an diesen selbst wandten, sondern seinen Bruder aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, ermordet haben sollen. Die behauptete Vorgehensweise ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlicht unverständlich, zumal in einer solchen Situation tendenziell mit einem direkten Übergriff zu rechnen wäre. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass bei römisch 40 schiitische Arbeitskollegen gearbeitet hätten, die selbst Milizen angehört oder sich zu diesen bekannt hätten. Der Beschwerdeführer musste demnach ständig damit rechnen, am Arbeitsplatz entdeckt zu werden bzw. dass sein Aufenthalt im Gebäude des Senders verraten würde. Ferner gab er an, auch bei Freunden übernachtet zu haben. Es wäre für Kämpfer schiitischer Milizen demnach – entgegen dem anderslautenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – leicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer beim Gebäude des Senders aufzulauern. Dass an stattdessen ein unbeteiligtes Kind als Ziel erwählt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die behauptete Ermordung des Bruders tatsächlich aus dem vom Beschwerdeführer genannten Motiv erfolgte, zumal nicht einmal Klarheit hinschlicht der Täter und des Tatablaufes besteht. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich nur an, dass die Leiche des Bruders in der Gerichtsmedizin aufgefunden worden wäre sowie dass er von der Täterschaft der Milizen aufgrund der gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgehend würde. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers, die angesichts der vorstehenden Erwägungen betreffend den realen Hintergrund des Vorbringens sowie der bereits erörterten Unplausibilitäten und Widersprüche als nicht glaubwürdig erweist.
Die in Vorlage gebrachte Sterbeurkunde weist außerdem im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers – der behauptete 15.09.2014
als Sterbedatum den 08.09.2014 aus. Ferner überrascht es, dass in der Sterbeurkunde als Wohnort des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers die Anschrift jenes Hauses angeführt ist, welches angeblich im Juli 2014 zum Zweck der Aufbringung des Lösegeldes verkauft wurde.
2.5.6. Der in Kopie Vorlage gebrachte angebliche Drohbrief kann mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst insoweit nicht in Einklang gebracht werden, als daraus kein identifizierbarer Absender hervorgeht (als Absender wird der "Ausschuss für wohlverdiente Strafen" genannt) und der Beschwerdeführer nicht etwa dazu aufgefordert wird, seinen Arbeitsplatz zu verlassen. Vielmehr wird äußerst vage zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer bei "Kanälen der Ungläubigkeit und des Atheismus" arbeiten würde und er dafür nach der Scharia verurteilt worden sei. Welche Strafe oder Sanktion verhängt wurde, bleibt offen. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen dazu in der mündlichen Verhandlung selbst angab, den Drohbrief nicht erst genommen zu haben, spricht für sich.
In diesem Zusammenhang offenbaren sich weitere maßgebliche Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal dieser vor dem Bundesamt angab, von einem Mitglied der Miliz Legan Al Kassas angerufen worden zu sein (AS 240). In der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer abweichend davon, ein Angehöriger der römisch 40 habe ihn angerufen. Selbst anhand der in Vorlage gebrachten Urkunden ist im Übrigen nicht erkennbar, welche Miliz nun den Beschwerdeführer bedrohen sollte. Auch den Inhalt des Telefonates legte der Beschwerdeführer nicht stringent dar. Ausweislich seines Vorbringens vor dem Bundesamt sei er im Telefonat aufgefordert worden, seine Arbeit bei dem "TV-Sender für Ungläubige" zu beenden. Er habe daraufhin aufgelegt (AS 240). In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, der Anrufer habe auch gefordert, dass der Beschwerdeführer "mit ihnen zusammenarbeite[n]" solle. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit ihm diskutiert und sich geweigert, woraufhin ihm "die Vollziehung" angekündigt worden sei und dass sie die ihm nächste Person töten würden, zusammenfassend stellte der Beschwerdeführer ein wesentlich intensiveres Gespräch in den Raum, als er dies noch im Verfahren erster Instanz tat, was seiner Glaubwürdigkeit im Rechtsmittelverfahren abträglich ist.
Hinsichtlich der in Ablichtung in Vorlage gebrachten Urkunden sind außerdem folgende Erwägungen maßgeblich:
Ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak ist dort jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer nur Ablichtungen bzw. Kopien in Vorlage bringen konnte, sodass deren fachkundige Überprüfung schon mangels Zugriffs auf das Original nicht möglich ist.
Der vorgelegte Drohbrief ist jedenfalls keine behördliche Urkunde, er weist ferner mit Ausnahme einer unleserlichen Unterschrift, welche angeblich von einer Polizeistation herrühren soll und die sich eher als schlaufenförmige Paraphe darstellt, keine handschriftlichen Elemente auf. Ausgehend vom Erscheinungsbild der Urkunde kann ein solches Schriftstück von jedermann mit Kenntnissen der arabischen Sprache mithilfe eines Textverarbeitungsprogramms selbst hergestellt werden. Der Beweiswert der Urkunde ist schon deshalb als gering anzusehen. Mangels Vergleichsmaterial sind im Übrigen keine diesbezüglichen Überprüfungen möglich, eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen ferner nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des Paragraph 18, AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Eine Überprüfung des Drohbriefes bei Asa'ib Ahl al-Haqq oder einer anderen Miliz im Irak scheidet demnach aus.
Eine Auseinandersetzung mit dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der vorgelegten Kopie offenbart indes auch einige Auffälligkeiten. Zunächst kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb der Drohbrief keinen Absender erkennen lässt, sondern nur kryptisch einen "Ausschuss für wohlverdiente Strafen" im Briefkopf nennt, ohne zu bezeichnen, für welche Organisation dieser Ausschuss tätig sein soll. Ferner verwundert – wie bereits erwähnt – dass zwar von einer Verurteilung gesprochen wird, jedoch ohne dass eine Strafe in den Raum gestellt wurde. Darüber hinaus weist die in Vorlage gebrachte Ablichtung keine nennenswerten optischen Merkmale wie etwa Abbildungen auf und vermittelt einen selbst hergestellten Eindruck. Da nur eine Abbildung vorgelegt wurde, kann auch nicht überprüft werden, ob sich der angeblich von der Polizei herrührende Stempel farblich abhebt. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Drohbrief authentisch ist, nicht als besonders hoch einzuschätzen ist und die in Vorlage gebrachte Ablichtung ohne dazu Dazutreten weiterer Umstände, wie etwa eine glaubwürdige Darlegung der Ausreisegründe, nicht schon per se zur Zuerkennung von internationalem Schutz führen kann.
Die darüber hinaus in Vorlage gebrachten Ablichtungen von polizeilichen Urkunden enthalten keine eigenen Ermittlungsergebnisse irakischer Sicherheitsbehörden, sondern geben lediglich die von der Mutter des Beschwerdeführers getätigten Angaben wieder. Für den Fall, dass die in Vorlage gebrachten Ablichtungen von polizeilichen Urkunden authentisch sind, vermögen diese indes keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführer im Irak darzutun, zumal darin lediglich die Entführung des Vaters sowie die Lösegeldforderungen beschrieben werden. Soweit von der Drohung berichtet wird, im Fall der Nichtbezahlung auch den Beschwerdeführer zu entführen, kann darin keine zur Asylgewährung führende Verfolgungshandlung erblickt werden, zumal das Lösegeld den Angaben des Beschwerdeführer zufolge – sollte sich dieser Vorfall entgegen den vorstehenden Erwägungen tatsächlich zugetragen haben – bezahlt wurde.
Dennoch hegt das Bundesverwaltungsgericht auch Bedenken im Hinblick auf die Authentizität und Richtigkeit der vorgelegten Ablichtungen von polizeilichen Urkunden, da die angebrachten Angaben zum Datum nicht stimmig sind. Einerseits datiert eine Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers auf den 15.07.2014, die "Weiterleitung" dieser Anzeige an einen Untersuchungsrichter datiert auf den 16.07.2014. Dieses Dokument weist jedoch eine Unterschrift mit dem Datum 14.07.2014 auf – ein Tag vor der Erstattung der Anzeige. In einem weiteren Dokument wird auf einen "Polizeibeschluss" vom 12.07.2014 – ein Tag vor der angeblichen Entführung – Bezug genommen, was nicht nachvollziehbar ist.
2.5.7. Im Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz ist eine Prognose zu treffen, ob der Asylwerber zum Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich zunächst vor, im Fall einer Rückkehr in den Irak mit Sicherheit von Milizen getötet zu werden, zumal er auch gegenwärtig persönlich gesucht und bedroht sei. Ferner werde er als Sunnite seitens der schiitischen Milizen als Ungläubiger angesehen.
Da jedoch ausweislich der vorstehenden Erwägungen eine Bedrohung seines der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq oder einer anderen Miliz vor der Ausreise seitens des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig dargelegt und demzufolge auch nicht festgestellt werden konnte und sich eine Rückkehrgefährdung auch nicht aus der allgemeinen Lage im Irak zum Entscheidungszeitpunkt ergibt, kann ausgehend davon ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus überrascht die geäußerte Rückkehrbefürchtung im Hinblick auf die Bedrohung durch Milizen auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Irak legal im Wege des Flughafen Bagdads verließ und auch in den Tagen zuvor, die er zur Vorbereitung auf die Ausreise genutzt haben will, keine Schwierigkeiten mit Kämpfern schiitischer Milzen vorbrachte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es im Übrigen jedenfalls nicht wahrscheinlich, dass Kämpfer schiitischer Milizen sich im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführer mehr als drei Jahre nach den ausreisekausalen Ereignissen – sollten sich diese entgegen der vorstehenden Erwägungen tatsächlich zugetragen haben – nach wie vor für dessen Person interessieren sollten. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Bedrohung erfolgte seinem Vorbringen zufolge aufgrund seines beruflichen Kontexts, dieser ist nicht mehr gegeben. Ferner sind ausweislich der getroffenen Feststellungen zu römisch 40 keine gegenwärtigen Schwierigkeiten dieses Fernsehsenders mit Milizen oder staatlichen Stellen bekannt, sodass auch diesbezüglich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kein weiteres Verfolgungsinteresse von Milizen erkennbar ist. In Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführer, wonach es niemals zu persönlichen Konfrontationen mit Kämpfern der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq oder einer anderen Miliz kam, ist dem Bundesverwaltungsgericht auch unbegreiflich, weshalb der Beschwerdeführer irgendwelchen Milizen in Bagdad im Fall einer Rückkehr überhaupt persönlich bekannt sein sollte. Die vorstehend geschilderte Rückkehrbefürchtung stellt sich deshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich als substanzlose Behauptung dar. Dass eine Bedrohung seitens der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq bzw. einer anderen Miliz vor der Ausreise nicht glaubhaft ist, wurde bereits erörtert.
Substantiierte Befürchtungen oder konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle in Bezug auf Schwierigkeiten aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses brachte der Beschwerdeführer weder im Verfahren erster Instanz, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit hervor, dass in Bagdad (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich etwa in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Seit dem Vorrücken der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wird die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Bagdad und die umgebenden Gebiete sind in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen zunehmen und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten – auch aufgrund ihres Namens – kommen kann.
Eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung in der Stadt Bagdad kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich auch daraus ergibt, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers wie dessen Schwester den Feststellungen zufolge nach wie vor im Irak und dort in Bagdad aufhältig sind und diesbezügliche Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten oder des Verteidigungsministers, auch von Sunniten bekleidet werden und diese auch im irakischen Parlament repräsentiert sind, war auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Ausweislich der Feststellungen sind auch in Bagdad von Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen sunnitische Araber dokumentiert und kommen Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso vorkommen wie die bereits zuvor angesprochenen Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der römisch 40 bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan werden und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Islamischen Staates angesehen werden.
Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen auf sunnitische Araber in Bagdad einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern, der Bevölkerungszahl und der Anzahl der Binnenvertriebenen in der Provinz Bagdad andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der Anzahl der Binnenvertriebenen sowie der sonst in Bagdad nach wie vor aufhältigen Sunniten ist die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Darüber hinausgehende Übergriffe auf sunnitische Araber betreffen ausweislich der Quellenlage jene Gebiete, die vom Islamischen Staat zurückerobert wurden und richten sich gegen die dort ansässige Bevölkerung aufgrund ihrer mutmaßlichen Unterstützung des Islamischen Staates. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist jedoch in die Stadt Bagdad zu erwarten, wo er bereits seit der Geburt ansässig war, sodass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer Opfer von Vergeltungsmaßnahmen als mutmaßlicher Unterstützer des Islamischen Staates zu gewärtigen hätte.
Eine darüber hinausgehende konkrete Bedrohung seiner Person konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang – wie zuvor erörtert – nicht glaubwürdig darlegen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zusammenfassend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses im Falle einer Rückkehr in den Irak einer individuellen Gefährdung durch staatliche Organe oder durch schiitische Milizen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
2.5.8. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Anbetracht der vorstehenden Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers unter Einbeziehung des erhobenen realen Hintergrund des Ausreisevorbringens zusammenfassend nicht glaubwürdig dargelegt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Bagdad das Ziel von Drohungen der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq oder einer anderen Miliz wurde sowie dass aufgrund seines Verhaltens sein Vater Opfer einer Entführung sowie sein Bruder Opfer eines Mordes wurde. In Ermangelung eines weitergehenden Vorbringens ist davon ausgehend auch nicht feststellbar, dass Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war.
Da eine Bedrohung durch Milizen vor der Ausreise nicht festgestellt werden konnte und sich eine Rückkehrgefährdung auch nicht aus der allgemeinen Lage im Irak zum Entscheidungszeitpunkt ergibt, kann ausgehend davon ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von männlichen Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak sowie dem Umstand, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak und dort in Bagdad wohnhaft sind, nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht (siehe dazu insbesondere die Feststellungen zum Punkt "Politische Lage" und zum Punkt "Religionsfreiheit") und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung (siehe dazu insbesondere die Feststellungen zum Punkt "Sicherheitslage in Bagdad") oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten vergleiche VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.
Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt vergleiche auch Erkenntnis des VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff und zur Frage der Aktualität der Verfolgung abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2129854.1.00