BVwG
21.12.2017
W256 2144121-1
W256 2144121-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Dezember 2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2017, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Im Zuge der am 19. Juni 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, er sei Moslem und ledig. Er stamme aus der Provinz Kunduz in Afghanistan, in der er auch zuletzt aufhältig gewesen sei. Er habe zehn Jahre die Schule besucht, spreche Dari als Muttersprache und habe als Verkäufer in einem Geschäft für Autoteile gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Weil einer meiner Brüder beim Militär ist und einer am amerikanischen Militärstützpunkt arbeitet, wurden wir ständig durch die Taliban bedroht. Mein Leben war in Gefahr, weshalb mein Vater beschlossen hatte, dass ich mein Heimatland verlassen soll". Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer den Tod durch die Taliban.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte dieser ergänzend aus, er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an und spreche auch ein wenig Paschtu. Er stamme aus der Provinz Kunduz, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt habe. Er habe vier Brüder und eine Schwester. Sein Vater habe ein eigenes Geschäft, in welchem er PKW-Ersatzteile verkaufe, seine Mutter sei Hausfrau. Er selbst habe zehn Jahre die Grundschule besucht und danach als Verkäufer in dem Geschäft seines Vaters sowie als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt gearbeitet. Sein älterer Bruder, römisch 40 arbeite sei vier Jahren bei der afghanischen Nationalarmee, sein anderer Bruder, römisch 40 , sei seit drei Jahren in einem Lager der ausländischen Militärkräfte beschäftigt, wobei dieser jedoch öfters den Dienstort gewechselt habe. Nach den jeweiligen Einsätzen hätten die Brüder jedoch wieder beim Vater des Beschwerdeführers gewohnt. Die Taliban hätten ihn und seine Familie alle fünfzehn bis zwanzig Tage bedroht, indem sie ihnen entweder Briefe geschickt oder sie in der Moschee persönlich bedroht hätten. Dabei hätten die Taliban einerseits ihnen die Tätigkeiten seiner Brüder vorgeworfen und andererseits, dass sowohl diese als auch der Beschwerdeführer nicht auf der Seite der Taliban kämpfen würden. Die letzte Bedrohung habe fünfzehn Tage vor der tatsächlichen Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden. Er selbst habe noch nie in Kabul gelebt, allerdings würde dort seine Tante leben. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. Alle drei bis vier Monate kontaktiere der Beschwerdeführer seine Familie über das Internet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe werden können. Es sei nicht lebensnah, dass eine Person, welche über einen langen Zeitraum bedroht werde, nicht schon früher die Flucht ergreife. Auch seien die Brüder wieder nach Hause gekommen, obwohl diese der Hauptgrund für die Probleme mit den Taliban gewesen sein sollen. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, es würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Er könne auf eine finanzielle Unterstützung durch seine Familie rechnen, welche auch mittels Geldüberweisungen Geld schicken könnte. Außerdem lebe eine Tante väterlicherseits in Kabul. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der zumindest mit Gelegenheitsjobs in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Aufgrund seiner Abstammung und Sprache sei er mit Afghanistan eng verwurzelt und könne er in Kabul leben. Zwar sei in Bezug auf seine Heimatprovinz Kunduz von einer allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen, in Bezug auf Kabul sei eine solche aber nicht erkennbar. Es könne auch auf familiäre oder soziale Netzwerke in Afghanistan bzw. in Kabul geschlossen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer über keine Netzwerke verfügen sollte, könne er in der islamischen Glaubensgemeinschaft Zuflucht finden. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts könne er auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten bzw. Anknüpfungspunkte habe. Er lebe in Österreich ausschließlich von der öffentlichen Hand, und sei er daher nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nur marginal mächtig, und sei er bislang auch nicht straffällig gewesen. Demgegenüber überwiege jedoch das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin äußert der Beschwerdeführer zunächst verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 16, BFA-VG, weshalb ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde. Davon abgesehen werde der Bescheid aber auch inhaltlich bekämpft. Der Beschwerdeführer werde aus Gründen der unterstellten politischen Gesinnung, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevant verfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich den Taliban anzuschließen, weshalb ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Zusätzlich würden seine Brüder bei der afghanischen Nationalarmee bzw. bei ausländischen Militärkräften arbeiten, was ein Indiz für seine oppositionelle politische Gesinnung sei. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage bzw. willens dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da er im gesamten Staatsgebiet Verfolgung befürchten müsse. Es bestehe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, da die Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet überaus prekär und angespannt sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. führt der Beschwerdeführer aus, er sei strafgerichtlich unbescholten und gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Beschwerdeführer sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Diesbezüglich werde auf diverse Deutschkursbestätigungen und Empfehlungsschreiben verwiesen. Sein Engagement zeige er auch in einem Altersheim, in welchem er regelmäßig aushelfe. Die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Afghanistan glaubhaft und asylrelevant.
Am 29. März 2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 149, 223, StGB, zur GZ römisch 40 , verständigt. Aufgrund einer telefonischen Anfrage beim BG XXXX-Ost</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2017 mitgeteilt, dass das Verfahren diversionell erledigt worden sei.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 5. Oktober 2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass sein Nachname falsch geschrieben worden sei. Ansonsten führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er komme aus der Provinz Kunduz. Fünf Jahre vor seiner Ausreise habe er hingegen eine Stunde von Kunduz entfernt in der Provinz römisch 40 gelebt. Die übrigen Familienmitglieder - vier Brüder, eine Schwester, seine Mutter und Großmutter väterlicherseits - hätten weiterhin in Kunduz gelebt. Nach dem Schulbesuch habe der Beschwerdeführer als Mechaniker Lehrling in römisch 40 zunächst bei einem Bekannten, und anschließend im benachbarten Geschäft seines Bruders, römisch 40 , gearbeitet. Auch habe er manchmal im KFZ-Zubehörgeschäft seines Vaters ausgeholfen. Sein Vater habe mit ihm in römisch 40 gelebt, allerdings sei dieser im Unterschied zum Beschwerdeführer, an den Wochenenden immer zurück nach Kunduz gefahren. Sein Bruder, römisch 40 , sei jeden Tag nach Kunduz gependelt. Auf neuerliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer aber an, dass sein Bruder doch bei ihm und seinem Vater in römisch 40 gelebt habe, und nur am Wochenende nach Kunduz gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe 2015 Afghanistan verlassen. Die Ausreise habe sein Vater und sein Bruder, römisch 40 , finanziert.
römisch 40 und römisch 40 würden in Kandahar leben, aber alle sechs Monate nach Hause nach Kunduz kommen. Mit seiner Familie habe er alle drei bis vier Monate Kontakt. Es gehe seiner Familie finanziell gut. Sein Vater und sein Bruder, römisch 40 , würden nach wie vor arbeiten, um die Familie zu versorgen. römisch 40 würde seit fünf Jahren in einem Militärcamp arbeiten. Dabei übernehme er "alles, was dort anfällt".
römisch 40 würde als Elektroingenieur in Uruzgan und Kandahar in ihm unbekannten Unternehmen arbeiten. Das Familienhaus sei Eigentum der Familie, die Autowerkstätte und das KFZ-Zubehörgeschäft allerdings nur gemietet. Die Familie würde auch über Ersparnisse für das alltägliche Leben verfügen. In Kabul lebe seine Tante. Er habe zu dieser jedoch keinen Kontakt, seine Familie hingegen schon. Er glaube jedoch nicht, dass diese ihn bei einer Rückkehr unterstützen würde, seine Eltern aber schon. Eine Rückkehr sei dennoch für ihn schwierig, weil die Taliban ihm Probleme machen würden. Er habe auch nicht in Erwägung gezogen nach Kabul-Stadt, Herat oder Mazar-e Sharif zu ziehen. Auch seine Tante leide unter der unsicheren Lage. Außerdem sei dort kein Platz für ihn. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er treffe sich mit einigen Personen vom Altersheim und vom Deutschkurs. Seit einem Monat besuche er die Schule, davor habe er in einem Altersheim gearbeitet und einen Deutschkurs besucht. Diesbezüglich wurden seitens der Vertretung diverse Bestätigungen vorgelegt, welche als Beilagen A bis K zum Akt genommen wurden. Weiters wurden diverse Fotos vorgelegt, die den Beschwerdeführer bei sportlichen Aktivitäten und bei seiner Arbeit im Altersheim zeigen. Er lebe von Zuwendungen des österreichischen Staates und habe eine Straftat begangen, welche jedoch diversionell erledigt worden sei.
Befragt zu seinem Fluchtgrund, führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er alle fünfzehn bis zwanzig Tage eine Drohung erhalten habe, worin ihm angeraten worden sei, anstatt seiner Ausbildung mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Aus diesem Grund sei er gemeinsam mit seinem Vater nach römisch 40 geflüchtet. Die anderen Brüder seien nicht mit ihnen mitgereist. Sein kleiner Bruder sei zuhause geblieben und römisch 40 sei auch immer wieder in römisch 40 beim Geschäft seines Vaters gewesen. Die Taliban hätten nicht gewusst, dass römisch 40 in Kunduz lebe. Sie wären davon ausgegangen, dass zwei in Kandahar, einer in römisch 40 und sein kleiner Bruder in Kunduz leben würde(n). römisch 40 sei nicht immer zuhause gewesen, sondern immer wieder in römisch 40 unterwegs gewesen. Die Bedrohungen hätten sich auch in römisch 40 sowohl in Bezug auf seine Brüder als auch auf ihn in einem Zeitraum von jeweils fünfzehn bis zwanzig Tagen fortgesetzt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass diese Bedrohungen in Kunduz stattgefunden hätten. In Bezug auf eine Bedrohung wegen der behaupteten Tätigkeit seiner Brüder gestaltete sich die Befragung u. a. wie folgt: "R: Wurden Sie auch wegen der Tätigkeit Ihrer beiden Brüder bedroht? BF: Ja. R: Was wurde da gesagt? BF: Warum arbeiten sie für die Regierung, anstatt mit uns zusammenzuarbeiten? R: Das ist eine Frage. Wurden Sie auch bedroht? BF: Nein. Sie sagten meinem Vater immer, ruf deine Söhne an. Sie dürfen nicht mehr mit der Regierung zusammenarbeiten. Sie sollen mit uns zusammenarbeiten. R:
Aber wurden Sie bzw. Ihre Familie auch deswegen bedroht? BF: Sie sagten immer, warum kommt ihr nicht mit uns und arbeitet ihr nicht mit uns zusammen? Warum arbeitet ihr mit der Regierung zusammen? Nehmt unsere Waffen und kommt zu uns." Befragt zur letzten Bedrohung, die ihn zur Ausreise bewogen habe, führte der Beschwerdeführer (wortwörtlich wiedergegeben) wie folgt aus: "Die letzte Bedrohung war so, dass sie meinem Vater gesagt haben, dein Sohn in römisch 40 und die anderen 2 sollen zu uns kommen und mit uns zusammenarbeiten, alle deine 4 Söhne sollen zu uns kommen. Falls das nicht geschieht, bringen wir dich und deine Söhne um. Das war der Grund, warum ich dann hierher geschickt worden bin." Sein Vater habe daraufhin den Taliban bestätigt, dass seine Söhne zu ihnen kommen würden. Zwischen dieser Bedrohung und seiner tatsächlichen Ausreise seien ca. ein bis zwei Monate vergangen. In diesem Zeitraum sei es zu keinen weiteren Bedrohungen gekommen. Kurz vor seiner Ausreise sei er nach Kunduz zurückgekehrt. Sein Bruder römisch 40 habe sich zwischenzeitlich nicht den Taliban angeschlossen und würde nach wie vor mit dem Vater (gezwungenermaßen) in römisch 40 leben. Die Taliban würden nicht wissen, dass er in römisch 40 lebe, da sein Vater zu ihnen gesagt habe, dass zwei seiner Söhne ins Ausland ausgereist seien. Seine Brüder römisch 40 und römisch 40 würden - in Widerspruch zu seinen vorigen Angaben - aufgrund der schlimmen Situation nicht mehr nachhause kommen. Die Taliban würden auch nicht wissen, dass diese für die Regierung arbeiten, da ihr Vater den Taliban ausgerichtet habe, dass sie diese Arbeit aufgegeben hätten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr. Auch das Leben seiner Familie sei auch jetzt noch in Gefahr, ihnen würde jedoch nichts anderes übrig bleiben, als in Afghanistan zu leben. Die Taliban würden manchmal fragen, wo die Söhne wären, wobei es jedoch nicht mehr so stark wie früher wäre.
Zu den mit der Ladung dem Beschwerdeführer übermittelten Länderberichten führte der Beschwerdeführer aus, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. In diesem Zusammenhang wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 und ein Kommentar zum Gutachten von römisch 40 vorgelegt, welche zum Akt genommen wurden.
In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 führte der Beschwerdeführer - soweit hier wesentlich - zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten aus, dass ihm eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe. Er verfüge über kein soziales Netzwerk, da auch seine Tante in Kabul einen Kontakt mit ihm aufgrund seiner Bedrohung verweigere. Auch bei Unterstellung einer entsprechenden (finanziellen) Unterstützung wären die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Eine Niederlassung in Afghanistan könne ihm nicht zugemutet werden, da ein wirtschaftliches Überleben ausgeschlossen sei. Die in der Stellungnahme vorgelegten Länderberichte würden eine instabile Sicherheitslage aufzeigen. Daneben komme erschwerend auch die dortige unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln, Trinkwasser und Wohnraum hinzu. Die Arbeitssuche für jemanden ohne eine Berufsausbildung und ohne Berufserfahrung müsse als aussichtlos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Betreffend das Gutachten von römisch 40 vom 5. März 2017 werde auf den Kommentar von XXXXvom 28. August 2017 verwiesen.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person
Der - im Spruch genannte - männliche, volljährige und kinderlose Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde in Afghanistan in der Provinz Kunduz geboren. Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern, vier Brüdern und einer Schwester. In Kabul lebt eine Tante des Beschwerdeführers, welche mit der Familie des Beschwerdeführers in Kontakt steht.
Die Familie betreibt in der angrenzenden Provinz römisch 40 ein KFZ-Zubehörgeschäft von deren Ertrag der Familienunterhalt bestreitet wird. Spätestens 2010 ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater nach römisch 40 übersiedelt, wobei sein Vater jeweils am Wochenende nach Kunduz gependelt ist. Seine übrigen Geschwister und seine Mutter sind nicht mitübersiedelt, sondern im Heimatort des Beschwerdeführers verblieben. Später ist sein älterer Bruder, römisch 40 , nach römisch 40 nachgereist, um in einem gemieteten Geschäft, einer Autowerkstätte, zu arbeiten.
Der Beschwerdeführer spricht Dari und ein wenig Paschtu. Er ist insgesamt zehn Jahre in die Schule gegangen. Er kann lesen und schreiben. Nach der Schule hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise 2015 als Mechaniker Lehrling in einer Autowerkstätte eines Bekannten in römisch 40 und anschließend in dem Geschäft seines Bruders, römisch 40 , gearbeitet. Zeitweise hat er auch im KFZ Zubehörgeschäft seines Vaters ausgeholfen.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan 2015 verlassen. Die Kosten seiner Ausreise wurden von seinem Vater und seinem Bruder römisch 40 übernommen.
Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , arbeiten nach wie vor in dem KFZ-Zubehörgeschäft bzw. der Autowerkstätte. Sowohl die Eltern als auch die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor - unbehelligt - in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Angehörigen alle drei bis vier Monate Kontakt. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer kann - zumindest vorübergehend - bei seiner Tante in Kabul leben.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen Paragraphen 149, 223, StGB, wurde zur GZ römisch 40 , mittels Diversion erledigt.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 18. Juni 2015 durchgehend auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen. Er hat bereits Deutschkurse besucht, wobei er noch keine Prüfungen abgelegt hat. Zudem engagiert er sich in einem Alterspflegeheim und besucht seit September 2017 die römisch 40 an der römisch 40 in römisch 40 .
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt war bzw. bei einer Rückkehr sein wird.
zur Lage in Afghanistan
zur Sicherheitslage allgemein
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten.
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes.
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht.
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen.
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern.
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt.
zur Sicherheitslage in Kabul
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen.
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt.
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden.
zur Sicherheitslage in Kunduz
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunduz 416 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und römisch 40 - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen. Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz. Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben. Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz.
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien, dabei werden Aufständische getötet, unter anderem auch hochrangige Talibanführer. Luftangriffe werden durchgeführt. Ebenso wurde ein hochrangiger Talibanführer verhaftet.
Eine Gruppe von zehn Aufständischen hat sich dem Friedensprozess in Kunduz angeschlossen; die Aufständischen waren in unterschiedlichen Teilen der Stadt Kunduz aktiv. Einem Sicherheitsberater zufolge wird sich die Sicherheitslage nun verbessern, nachdem sich die Aufständischen dem Friedensprozess angeschlossen haben.
zur Sicherheitslage in römisch 40
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz römisch 40 136 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und römisch 40 - waren in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen. Auch wenn römisch 40 eine dennoch vergleichweise friedliche Provinz in Nordafghanistan ist, grenzt sie an die Provinzen Kunduz und Badakhshan, in denen regelmäßig Talibanaktivitäten registriert werden.
zur Erreichbarkeit von Kabul
Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul:
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt.
zu den ethnischen Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3
Millionen Menschen. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken.
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht.
Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben.
Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.
zur Volksgruppe der Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert
sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan.
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
zur Versorgungslage allgemein
Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den 171. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt.
Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können.
Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe.
Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden.
Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken.
Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren.
zur Versorgung mit Lebensmitteln und zu Verdienstmöglichkeiten
Lebensmittel sowie Verdienstmöglichkeiten für erwerbsfähige Rückkehrer auch ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind vorhanden. Die Arbeitssuche ist in den Städten jedoch einfacher als auf dem Land.
zur medizinischen Versorgung
Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira).
zur Versorgung mit Wohnraum
In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden.
zu den Erhaltungskosten in Kabul
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt.
zum Bankensystem in Afghanistan
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto.
Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:
Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten.
Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet.
zur Situation im Falle einer Rückkehr
Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern.
Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben.
Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.
Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren.
UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc.
Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden.
Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar.
Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Rückkehrsituation bzw. die Existenzsicherung je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen sich unterschiedlich gestalten würden.
2. Beweiswürdigung:
zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde, und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass sein Nachname bislang falsch geschrieben worden sei. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen - Angaben zu zweifeln.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Berufen, zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang, zu seiner Ausreise nach Europa und deren Finanzierung, und zu seiner Familie waren im Wesentlichen gleichbleibend und beinahe widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der von ihm gesprochenen Sprachen, gründen sich auf seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Deutschkursen und seiner ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben sich - in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen - aus den von ihm vorgelegten Bestätigungen.
Die Feststellung der diversionellen Erledigung seines Strafverfahrens ergibt sich aus der diesbezüglich eingeholten Auskunft des BG römisch 40 in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
zu den Negativfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen:
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde u.a. eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer verweigerten Zusammenarbeit, und aufgrund der Tätigkeit seiner beiden Brüder, römisch 40 und römisch 40 bei der afghanischen Nationalarmee bzw. bei ausländischen Militärkräften.
Schon allein angesichts der fehlenden Plausibilität kann diesem Fluchtvorbringen nicht die nötige Glaubhaftigkeit zuerkannt werden.
Wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur behaupteten Zwangsrekrutierung selbst ausgeführt, richteten sich die Aufforderungen der Taliban zur Zusammenarbeit nicht nur gegen den Beschwerdeführer, sondern auch gegen seine sonstigen Brüder. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb insbesondere sein älterer Bruder, römisch 40 , bislang - wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt (Seite 25 "R: Was ist mit Ihrem Bruder XXXX? Wurde er zwischenzeitlich rekrutiert? BF: Er lebt in römisch 40 mit meinem Vater. R wiederholt die Frage. BF: Nein, er hat sich den Taliban nicht angeschlossen.") nicht rekrutiert worden ist, und es ihm dennoch möglich sein soll, nach wie vor in Afghanistan zu leben und auch zu arbeiten. Dass die Taliban über dessen Aufenthaltsort - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht Bescheid wüssten, ist schon allein vor dem Hintergrund, dass römisch 40 nicht versteckt, sondern nach wie vor zwischen dem Wohnhaus in Kunduz und seiner Arbeitsstätte in römisch 40 pendelt, nicht überzeugend (Seite 13 und 15 des Verhandlungsprotokolls). Gleiches gilt auch für den Vater des Beschwerdeführers, weil auch hier nicht einsichtig ist, weshalb dieser - trotz der behaupteten auch ihn treffenden Bedrohung im Falle einer nichterfolgten Rekrutierung seiner Söhne (Seite 25) - nach wie vor in Afghanistan leben und arbeiten kann.
Davon abgesehen kann auch nicht gefolgt und mit einer behaupteten Rekrutierung unter Einsatz von Zwang nicht in Einklang gebracht werden, dass die Taliban - wie vom Beschwerdeführer behauptet - mehr als fünf Jahre lang, und zwar alle 10 bis 15 Tage, die Familie des Beschwerdeführers in Kunduz sanktionslos zur Zusammenarbeit ihrer Söhne aufgefordert hätten, und es dem Beschwerdeführer - trotz dieser "Bedrohungen" - überdies 5 Jahre lang möglich gewesen sein soll, in der eine Stunde entfernt liegenden Provinz römisch 40 - selbst ein bis zwei Monate nach der letzten fluchtauslösenden Bedrohung - unbehelligt zu leben und zu arbeiten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in römisch 40 aufgrund der wöchentlichen Fahrten seines Bruders und seines Vaters vom Wohnhaus in Kunduz zur Arbeitsstätte des Beschwerdeführers nach römisch 40 zweifellos leicht bestimmbar gewesen wäre.
In Bezug auf die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeit seiner beiden Brüder brachte der Beschwerdeführer - wie im Verfahrensgang wortwörtlich wiedergegeben - selbst vor, dass weder er, noch seine Familie wegen der Tätigkeit der beiden Brüder bislang bedroht worden sein sollen. Ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers, aber auch an der sonstigen Familie, ist daher schon allein aus diesem Grund nicht erkennbar.
Auch überzeugt in diesem Zusammenhang nicht, dass es seiner sonstigen Familie, welche von einer solchen Verfolgung ebenfalls betroffen sein müsste, nach wie vor möglich ist, im Heimatdorf zu leben (Seite 26: "R: Ihre Brüder arbeiten nach wie vor für die Regierung? Wie erklären Sie sich, dass Ihre gesamte Familie noch in Afghanistan leben kann? BF: Sie wissen nicht, dass sie für die Regierung arbeiten. R: Die Taliban wissen das nicht? BF: Ja, sie wissen das nicht. Mein Vater hat gesagt, dass sie nicht mehr dort beschäftigt sind bei der Regierung. R: Und das glauben die Taliban?
BF: Zur Zeit glauben sie das.").
Daran ändert auch nichts, dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Taliban glauben würden, die Brüder hätten mittlerweile ihre Tätigkeit aufgegeben, und sei deshalb keine Gefahr für die Familie gegeben, weil dies umgekehrt auch für den Beschwerdeführer aktuell gelten müsste. Davon abgesehen würde damit aber auch die bereits oben angestellte Annahme, dass sich eine allfällige Bedrohung nicht gegen die Personen und eine ihnen unterstellte Gesinnung, sondern vielmehr allenfalls allein gegen die Tätigkeit an sich richtete, bestätigt werden, weshalb mangels Interesses an seiner Person auch bei Kenntnis der Tätigkeit der beiden Brüder keine Gefährdung für den Beschwerdeführer anzunehmen wäre.
Schließlich dürfen in diesem Zusammenhang aber auch die sonstigen Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen nicht außer Acht gelassen werden. Dabei wird nicht verkannt, dass - aufgrund der in Afghanistan vorliegenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und auch angesichts des bereits Jahre zurückliegenden Ereignisses - Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2015, Ra 2015/01/0076 u.v.m.). Diesem Umstand Rechnung tragend, wird daher auf bestehende Widersprüchlichkeiten in Bezug auf Detailfragen der Fluchtgeschichte nicht eingegangen, sondern alleine Unstimmigkeiten in Bezug auf den Lebensalltag des Beschwerdeführers in Afghanistan herangezogen.
Während der (bereits volljährige) Beschwerdeführer bei der Befragung vor der belangten Behörde ausführte, er habe immer bis zu seiner Flucht in der Provinz Kunduz im Heimatdorf gelebt (AS 61), brachte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht plötzlich vor, er habe fünf Jahre vor seiner Ausreise eine Stunde von seinem Heimatort entfernt, in der Provinz römisch 40 , und zwar nur mit seinem Vater gelebt (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls: ("R: Mit wem haben Sie dort noch bis zu Ihrer Ausreise zusammen gelebt? BF:
Nur mein Vater und ich. Sonst niemand"). Sein in römisch 40 arbeitender Bruder, römisch 40 , sei "jeden Tag" zwischen Kunduz und römisch 40 gependelt. Später führte er allerdings in der Verhandlung aus, dass dieser auch in römisch 40 gelebt habe, und lediglich an den Wochenenden nach Kunduz heimgekehrt sei (Seiten 10 und 13 des Verhandlungsprotokolls). Allgemein zur Familie befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, die beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 , würden - auch wenn sie sich fürchten - nach wie vor alle 6 Monate für ein paar Tage nach Kunduz zurückkehren (Seite 12ff: "R: Wo leben diese derzeit? BF: In Kunduz.
R: Wer jetzt? BF: römisch 40 und römisch 40 leben in Kandahar. Einer ist
Ingenieur, der andere ist in einem Camp. Sie arbeiten dort. R: Leben sie immer dort oder leben sie auch manchmal bei der Familie? BF:
Alle sechs Monate kommen sie einmal nach Hause, bleiben ein paar Tage. Sie fürchten sich auch öfters hin-und herzureisen. Denn auch sie haben eine Bedrohung bekommen. R: Nach Hause meinen Sie Kunduz oder XXXX? BF: Kunduz."), zur Fluchtgeschichte hingegen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, diese würden sich derzeit nicht nach Hause trauen.
Insgesamt war daher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten.
In Bezug auf die in der Beschwerde behauptete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit machte der Beschwerdeführer keine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung geltend, weshalb auch mangels sonstiger Hinweise diesbezüglich keine Feststellungen zu treffen waren.
zu den Feststellungen in Bezug auf eine (finanzielle) Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie:
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung - wie auch bereits vor der belangten Behörde - selbst aus, dass die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan gut sei. Sein Vater und sein Bruder römisch 40 arbeiten - wie er vor seiner Ausreise auch selbst - in ihrem eigenen angemieteten Geschäft. Auch besitze die Familie Ersparnisse, und gehöre ihr das Haus, in dem sie lebe. Hinzu kommt, dass die Familie den Beschwerdeführer - wie von ihm ausgeführt - bereits bei seiner Ausreise aus Afghanistan finanziell unterstützt hat.
Insofern bestehen keine Bedenken, dass die mit dem Beschwerdeführer laufend in Kontakt stehende Kernfamilie den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen wird, und wird dies vom Beschwerdeführer - dazu befragt - im Übrigen auch bestätigt. Gründe, die gegen eine nunmehrige Unterstützungsmöglichkeit sprechen würden, sind nicht hervorgekommen, und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer in Kabul auch über eine Tante, welche zwar nicht mit ihm, aber zumindest - laut Angaben des Beschwerdeführers - mit der Familie des Beschwerdeführers in Kontakt steht. Es bestehen daher keine Bedenken, dass der Beschwerdeführer in Kabul - zumindest vorübergehend - bei dieser Tante leben kann. Die erstmals in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 aufgestellte Behauptung, die Tante würde dem Beschwerdeführer den Kontakt aufgrund seiner Bedrohung verweigern, überzeugt nicht, weil diesfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Tante mit der restlichen - ebenfalls von der behaupteten Bedrohung betroffenen - Familie - nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - in Kontakt steht.
zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich zu einem überwiegenden Teil aus dem den Parteien übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017, zuletzt aktualisiert am 22. Juni 2017. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein, zu Kabul, zu Kunduz und Takahr im Speziellen, zur Lage der Tadschicken sowie zur Erreichbarkeit von Kabul ergeben sich auszugsweise aus den Kapiteln
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan in Bezug auf die vorhandene Versorgungsmöglichkeit mit Lebensmitteln und die Verdienstmöglichkeiten ergeben sich aus dem Gutachten des in der Gerichtssachverständigenliste (www.sv.justiz.gv.at) als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert eingetragenen Sachverständigen römisch 40 vom 5. März 2017 zu BvwG römisch 40 (römisch eins a und römisch zwei)), wonach kein Engpass bei der Lebensmittelversorgung und anderen Produkten des täglichen Bedarfs festgestellt werden konnte, sowie Verdienstmöglichkeiten für erwerbsfähige Rückkehrer gegeben sind. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den sich aus dem Länderinformationsblatt ergebenden Feststellungen zur Versorgungslage allgemein, wonach die Wirtschaftslage in Afghanistan zwar angespannt, aber im Aufschwung und damit Versorgungs- und Verdienstmöglichkeiten grundsätzlich vorhanden sind. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 dieses Gutachten mit der Vorlage eines Kommentars von römisch 40 bekämpft, ist darauf zu verweisen, dass er dem Gutachten von römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist vergleiche zu all dem den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057, mwN). Lediglich der Ordnung halber ist in Bezug auf die vorgelegten Unterlagen auszuführen, dass auch darin eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell als nicht unmöglich dargestellt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A.
zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).
In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen.
Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen, und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Sofern der Beschwerdeführer - ohne nähere Ausführungen oder Vorlage von Belegen - allgemein eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit geltend macht, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden kann. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.).
Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung - wie oben dargestellt - in Afghanistan betroffen sind, liegen nicht vor, und wurden solche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht näher bescheinigt, weshalb das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit von Tadschiken in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen ist.
Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern abzuweisen, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Paragraph 11, trägt in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben Sachverhaltskonstellationen Rechnung, in denen einem Antragssteller zwar in einem bestimmten Teil seines Herkunftsstaates Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes droht, diese Gefährdung sich aber als lokal begrenzt erweist und dem Antragssteller die zumutbare Möglichkeit offen steht, sich dieser lokal begrenzten Gefährdungslage durch einen Umzug innerhalb seines Herkunftsstaates zu entziehen (siehe dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), K2 zu Paragraph 11, AsylG).
In seinem Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0205, wonach mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Bezug auf Kabul nicht dargetan wird. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus).
Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. September 2013, U 370 aus 2012,).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind.
In Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kunduz, geht - insbesondere auch angesichts der festgestellten hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - hervor, dass es sich dabei um eine umkämpfte und damit volatile Provinz Afghanistans handelt. In den letzten Monaten ist es zu heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften gekommen. Auch wenn die Provinzhauptstadt gesichert werden konnte, werden die umlegenden Gegenden der Provinz von den Taliban kontrolliert. Wie auch bereits die belangte Behörde erkannt hat, stellt sich demnach bereits die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers als unsicher dar, weshalb eine Rückkehr dorthin schon allein aufgrund der festgestellten allgemeinen schlechten Sicherheitslage eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK für den Beschwerdeführer darstellen würde.
Allerdings kann dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in der Hauptstadt Kabul und damit eine innerstaatliche Fluchtalternative, zugemutet werden.
Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Auch ist Kabul eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zwar nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich bzw. gesichert ist.
Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen:
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger und gesunder junger Mann im erwerbsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung als Mechaniker Lehrling, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beinahe sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht hat, und insofern nicht nur mit den Landessprachen, sondern auch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Letztlich kann der Beschwerdeführer aber auch auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen. Es ist in Anbetracht der Feststellungen auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in Kabul auch über eine Tante, bei welcher er - zumindest vorübergehend - leben kann. Der Beschwerdeführer verfügt daher in Kabul über genügend Rückhalt auch in Form von finanzieller Unterstützung durch seine Familie. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen.
Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm seine Berufserfahrung als Verkäufer und Mechaniker Lehrling und seine Schulbildung zu Gute kommt. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit
mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandten und auch keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen, sodass von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht auszugehen ist.
Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit 18. Juni 2015 im Bundesgebiet und demnach erst knapp über zwei Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von nicht einmal drei Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479 in Bezug auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschsprachkurse besucht und wurde zuletzt auch in der römisch 40 in römisch 40 aufgenommen. Zudem engagiert sich der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich in einem Alterspflegeheim.
Ein Verfahren wegen Paragraphen 149, 223, StGB zur GZXXXX wurde diversionell erledigt.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2010 u.v.m.).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Anregung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 16, BFA-VG ein Normprüfungsverfahren einzuleiten, ist letztlich anzumerken, dass die vorliegende Beschwerde ohnedies innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG eingebracht wurde, und daher nicht erkennbar ist, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten überhaupt verletzt sein sollte.
Davon abgesehen ist der Ordnung halber auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich bereits ein Normprüfungsverfahren durchgeführt hat, und in weiterer Folge die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." der in Rede stehende Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2017, G 134 aus 2017,, aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat.
Zu Spruchpunkt B.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
ECLI:AT:BVWG:2017:W256.2144121.1.00