BVwG
21.12.2017
W230 2161540-1
W230 2161540-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 06.11.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 06.03.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen wurde.
2. Mit Bescheid vom 16.05.2017, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG 2005, BGBI. 1 Nr. 100 aus 2005, (AsylG)" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. 1 Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
Gleichzeitig mit Bescheiderlassung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
3. In seiner – durch den zuständigen Träger der Kinder- und Jugendhilfe als gesetzlichen Vertreter rechtzeitig erhobenen – Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren, Verfolgung seiner Familie durch Taliban bzw. Kuchi-Nomaden, in der Weise, dass ein Angriff am Grundstück seines Vaters stattgefunden habe, dass es zu einer Schießerei gekommen sei, bei der zwei Kuchi-Nomaden getroffen und der Onkel des Beschwerdeführers getötet worden seien. Weiters macht er ethnische und religiöse Diskriminierung als schiitischer Hazara sowie "politisch-religiöse Verfolgung" aufgrund des Wiedererstarkens des Taliban geltend und bringt vor, die belangte Behörde habe die Beweise mangelhaft gewürdigt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2017 eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.1. Die Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer (ausweislich des von ihm unterschriebenen Rückscheins) am 08.11.2017 zugestellt, er war durch die Ladung seit diesem Tag sohin in Kenntnis des für 30.11.2017 anberaumten Verhandlungstermins. In der Ladung wies das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf die Kontaktdaten der zuständigen Rechtsberatungsorganisationen als auch darauf hin, dass die Verhandlung bei unentschuldigtem Nichterscheinen in Abwesenheit der Parteien geführt werden kann.
1.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Teilnahme an der Verhandlung durch Krankheit oder aus sonstigen begründeten Hindernissen abgehalten worden ist.
1.2. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan, in der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, Dorf römisch 40 , geboren, von wo auch seine Familie stammt. Er hat ein einjähriges Koranstudium als 5-6-Jähriger gemacht und kann Schreiben und Lesen. In weiterer Folge hat er als Landarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet und war während eines mindestens dreimonatigen Iran-Aufenthaltes im Alter von ca. 15-16 Jahren als Bauarbeiter tätig.
1.3. Zu Familie, persönlichem Umfeld und sonstigen Umständen des Beschwerdeführers
1.3.1. Der Beschwerdeführer ist ungefähr Ende 2014 mit seiner Familie in den Iran übersiedelt und in weiterer Folge in Richtung Europa gereist und schließlich im November 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Während sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Iran in der Stadt Teheran niedergelassen haben, wo auch ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt, ist der Beschwerdeführer in Karaj bei einem Freund dieses Onkels aufhältig gewesen. Dieser Onkel väterlicherseits hat die Familie des Beschwerdeführers in mehrfacher Weise, auch finanziell, unterstützt, etwa durch Unterstützung bei Wohnung und Arbeitssuche, Finanzierung der Schlepperkosten des Beschwerdeführers oder durch Entrichtung eines Geldbetrags zur Erwirkung der Freilassung des Beschwerdeführers nach einer fremdenpolizeilichen Verhaftung im Iran. Vater, Mutter, 2 Brüder und 3 Schwestern des Beschwerdeführers leben seit Ende 2014 in Teheran, im Iran, wo der Vater des Beschwerdeführers als Bauarbeiter tätig ist. Eine Schwester des Beschwerdeführers leidet unter einer Behinderung (nach Angaben des Beschwerdeführers kann sie nicht sprechen und gehen).
Mit seinen Eltern hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. In Kabul lebt ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, mit dem die Familie derzeit allerdings keinen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer hat weitere Verwandte in Afghanistan. Eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt samt Familie in Wien. Diese Tante besucht der Beschwerdeführer in seiner Freizeit. Eine darüber hinaus gehende besondere Intensität der Beziehung zu dieser Tante oder deren Familie kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer kann Hilfe durch seine Verwandtschaft im Iran, Österreich und (nach Kontaktherstellung) Afghanistan erwarten, etwa durch finanzielle Unterstützung mit Überweisungen. Zudem existiert die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehr- und Reintegrationshilfe.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist alleinstehend und kinderlos.
In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht und auf A1-Niveau abgeschlossen. Er spielt hier regelmäßig Fußball und hat sich bei einem Fußballverein angemeldet. Er ist in Österreich unbescholten, war nicht erwerbstätig, bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und wohnte in einer für Asylsuchende bereitgestellten Einrichtung des Bundes.
1.5. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen und Gefährdungsumständen
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.
Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.
Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:
Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat/ noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.
Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.
Im Besonderen kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers – wie vorgebracht – in Afghanistan in der Heimatprovinz Ghazni Opfer eines sich um ein Grundstück der Familie drehenden Streits mit Kutschi-Nomaden oder Taliban geworden sei, bei dem ein Onkel des Beschwerdeführers erschossen worden sei. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde behauptet – aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Ausrichtung des Islam oder wegen potentieller Zwangsrekrutierung durch Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
1.6. Zur Lage in Afghanistan (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 25.09.2017)
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Politische Entwicklungen
(Aktualisierung 09/2017:)
Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).
Die parlamentarische Bestätigung einiger Minister war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
(Aktualisierung 09/2017:)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften, kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen, den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden laut US-amerikanischem Verteidigungsminister aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016 verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).
Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
("Zivile Opfer" - Aktualisierung 09/2017:)
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe:
("High-profile Angriffe" - Aktualisierung 09/2017:)
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten, dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
(Aktualisierung 09/2017:)
Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).
Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).
Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Taliban
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).
Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).
Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).
Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).
(Aktualisierung 09/2017:)
Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung, erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban, zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch:
MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).
Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).
Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).
(Aktualisierung 09/2017:)
Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).
Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017).
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28
Andere Vorfälle 3
Insgesamt 151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1
Andere Vorfälle 0
Insgesamt 161
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte wie z.B. Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch:
UNAMA 6.2.2017).
Ghazni
Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016).
Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet – die Provinz verbindet durch die Autobahn die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016).
Gewalt gegen Einzelpersonen 39
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4
Andere Vorfälle 2
Insgesamt 1.292
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).
In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016).
Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch:
ATN News 19.2.2017).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle, in denen 82 Hazara entführt wurden. Noch im Jahr 2015 waren 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016).
Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:
Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016).
Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Inhalt und zur Zustellung der Ladung (Pkt. 1.1. der Feststellungen) ergeben sich aus dem Akt, der auch den vom Beschwerdeführer persönlich unterschriebenen Rückschein enthält.
Dass keine begründeten Hindernisse festgestellt werden können, die den Beschwerdeführer von der Teilnahme an der Verhandlung abgehalten hätten (Pkt. 1.2. der Feststellungen), ergibt sich aus Folgendem: In einem am Dienstag, 05.12.2017, 11:36 Uhr gesendeten E-Mail, somit erst drei Werktage und ein Wochenende nach der Verhandlung, teilte ein Rechtsanwalt dem Bundesverwaltungsgericht namens des Beschwerdeführers Folgendes mit (Ergänzungen in eckigen Klammern stammen vom Bundesverwaltungsgericht): "In dieser Sache habe ich nunmehr die Vertretung übernommen und wollte Ihnen mitteilen, dass der Beschwerdeführer zum Verhandlungstermin nicht kommen konnte[,] weil er erkrankt hat [gemeint wohl: war]. Er meinte[,] dass er telefonisch niemanden erreichen konnte ". Diesem E-Mail beigelegt war eine pdf-Datei mit der Kopie eines vom Rechtsanwalt unterschriebenen Schreibens, in dem sich dieser auf die Vollmacht beruft, weiters eine Kopie einer "Zeitbestätigung" einer Fachärztin für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde in Gablitz, wonach der Beschwerdeführer "am 30.11.2017 in der Zeit von 11:00 bis 12:50 Uhr zur ärztlichen Behandlung" in ihrer Ordination gewesen sei, sowie eine Kopie einer auf den Beschwerdeführer bezogenen "Arbeitsunfähigkeitsmeldung", die von einer Ärztin für Allgemeinmedizin unterschrieben ist und in der unter Angabe eines "Ausstellungsdatum[s] 30.11.2017" bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer von 29.11.2017 bis 01.12.2017 arbeitsunfähig sei und von 09:00 bis 11:00 Uhr sowie von 14:00 bis 17:00 Uhr "Ausgehzeit" habe. Beim Feld "Bettruhe" wurde der Vermerk "N" eingefügt.
Die dem E-Mail beigefügten Bestätigungen können ein begründetes Hindernis an der Teilnahme des Beschwerdeführers an der für 30.11.2017, 10:00 Uhr ausgeschriebenen Verhandlung nicht belegen. Zum Einen fällt auf, dass die attestierte "Arbeitsunfähigkeit" bereits beginnend mit dem 29.11.2017 bestätigt wurde, so dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht auf etwaige gesundheitliche Beschwerden bereits im Vorfeld, dh. am Tag vor der Verhandlung hätte aufmerksam machen können. Aber auch am Tag der Verhandlung, die erst um 10:00 Uhr begann, wäre eine Kontaktaufnahme möglich gewesen. Daran ändert auch die Behauptung im E-Mail der Rechtsanwaltskanzlei nichts, wonach der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht niemanden telefonisch erreichen habe können. Diese entspricht nicht der Lebenserfahrung und es wäre dem Beschwerdeführer im Übrigen auch offen gestanden, die Hilfe seiner Rechtsberatungsorganisation (deren Kontaktdaten ihm in der Ladung in Erinnerung gerufen wurden) in Anspruch zu nehmen, um das Gericht über diesen Weg zu informieren (die Rechtsberatung hätte ohne Weiteres auch die Kontaktaufnahme mit E-Mail, Fax etc, wählen können). Im Übrigen belegt auch eine bestätigte "Arbeitsunfähigkeit" noch nicht die medizinische Unmöglichkeit der Verhandlungsteilnahme vergleiche dazu auch die Ausführungen in Pkt. römisch zwei.3.1.3. der rechtlichen Beurteilung). Auch die Bestätigung einer ärztlichen Behandlung in einer Ordination einer Ärztin für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde belegt nicht, dass eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Verhandlungsteilnahme am gleichen Tag bestand.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und jene zu seinem Alter auf dem (unwidersprochen gebliebenen) Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen bisherigen Angaben (einschließlich der Anamneseangaben im Zuge der ärztlichen Altersfeststellung). Gegenteiliges hat er bis zur mündlichen Verhandlung, in der er auch dafür Gelegenheit gehabt hätte, nicht geltend gemacht.
Auch die weiteren Feststellungen zu persönlichem Werdegang und Umfeld des Beschwerdeführers lassen sich auf seine aktenkundigen Aussagen zurückführen.
2.3. Nicht als glaubhaft konnten (insofern abweichend vom Standpunkt des angefochtenen Bescheides) die Behauptungen des Beschwerdeführers zum individuellen Fluchtgrund eingestuft werden.
2.3.1. Diesbezüglich erscheinen schon die Angaben zur zeitlichen Einordnung des Geschehens und zur weiteren Abfolge des Fluchtgeschehens widersprüchlich: Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung am 06.11.2015 zu seinen Reisebewegungen angegeben, er sei "vor einem Monat... von Ghazni über den Iran in die Türkei gereist" (Antwort auf Frage 9.9 - konkrete Reiseroute), beziehungsweise, er habe seinen Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat "vor ca 1 Monat" gefasst, beziehungsweise er habe seine Reisebewegung "von Ghazni" begonnen und sei im Iran "zur Durchreise" gewesen (Antworten auf Frage 9.). Nach diesen Angaben zum Reiseweg wären der Ausreiseentschluss und die tatsächliche Ausreise (rückgerechnet vom Datum der Erstbefragung) ca. am 06.10.2015 gewesen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der späteren Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.03.2017 angegeben, seine Familie sei "seit 2 ¿ Jahren im Iran" (AS 165), was auf einen Iran-Aufenthalt der Familie und des Beschwerdeführers seit ca. September 2014 schließen ließe und mit dem sonstigen Fluchtvorbringen nicht in Einklang zu bringen wäre. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde angegeben, er habe im Iran "3 Monate gelebt", was ebenfalls mit den bei der Erstbefragung aufgestellten Behauptungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und des Ausreiseentschlusses sowie seiner Behauptung, er sei im Iran "zur Durchreise" gewesen, grob divergiert.
2.3.2. Die in der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Aussagen des Beschwerdeführers zu den behaupteten fluchtauslösenden Umständen sind zum Einen recht vage und wirken geradezu "angepasst" an eine bestehende Berichtslage (betreffend den Hazara-Kutschi-Konflikt), ohne allerdings glaubhaft mit der einschlägigen Berichtslage in Einklang zu stehen. Nach den diesbezüglichen Berichten (etwa der in der Verhandlung erörterten ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: "Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konfliktes zwischen Kutschis und Hazara"
https://www.ecoi.net/local_link/329705/470745_de.html oder nach ebenfalls in der Verhandlung thematisierte Experten-Bericht "AFGHANISTAN RESEARCH AND EVALUATION UNIT Brief, Dr. Antonio Giustozzi, July 2017; Mapping nomad-farmer conflict in Afghanistan" (https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500886126_1714e-mapping-nomad-farmer-conflict-in-afghanistan.pdf), wirkt sich der sog. Hazara-Kutschi-Konflikt saisonal aus, indem die Kutschi-Nomaden in der Weidesaison mit ihrem Vieh kommen und Land in Anspruch nehmen wollen, das von ansässigen Hazara-Angehörigen bewirtschaftet wird. Den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde war ein Hinweis darauf, dass die Nomaden zur Landnutzung mit Weidevieh gekommen wären, nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen. Nach seinen dort getätigten Aussagen handelte es sich bei den angeblichen Kutschis vielmehr um Personen, die Grundstücke besessen hätten, die mit den Grundstücken der Familie des Beschwerdeführers benachbart gewesen seien; Diese Personen seien dort immer schon anwesend gewesen bzw. hätten die Grundstücke auch manchmal verpachtet. Dies scheint inkonsistent mit der Berichtslage zur Lebens- und Vorgangsweise der Kutschi-Nomaden.
2.3.3. Verstärkend kommt Folgendes hinzu: Die Gelegenheit, sein Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft vorzutragen, hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen (zur Berücksichtigung des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche zB VwSlg. 15.139 A/1999). Der Umstand, dass die behauptete "Arbeitsunfähigkeit" laut der vorgelegten Bestätigung schon am 29.11.2017 bestanden habe, eine Mitteilung der behaupteten (!) Verhinderung des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht aber nicht bereits an diesem Tag, sondern erst 5 Tage nach der Verhandlung stattfand, lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer, der seit 08.11.2017 in Kenntnis des Verhandlungstermins war, selbst nicht davon ausging, die behaupteten Fluchtgründe im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft darstellen zu können.
2.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei diesen Überlegungen (Pkt. 2.3.1. und 2.3.2.) keineswegs die Judikatur (zB VfGH 20.02.2014, U 1919 aus 2013,; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061) zur Berücksichtigung der Funktion der Erstbefragung im Rahmen der Würdigung von Aussagen des Asylwerbers während der Erstbefragung. Danach dient gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen". Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind, weshalb an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche auch VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189 mwN). Bei den hier beweiswürdigend berücksichtigten Aussagen der Erstbefragung handelt es sich aber um Angaben, die nicht den Fluchtgrund betrafen, sondern ein Thema, das geradezu im Zentrum der Erstbefragung steht, nämlich die Reiseroute und die Reisebewegungen. Zudem wurden mehrere in die gleiche Richtung deutende Aussagen der Erstbefragung herangezogen, so dass sich die spätere Angabe unterschiedlicher Zeiträume nicht als bloße Präzisierung früherer allgemeinerer oder unvollständiger Aussagen deuten lässt, sondern als Widerspruch gewertet werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig (16 Jahre alt) war, und ist sich auch dessen bewusst, dass die Erstbefragung von Minderjährigen in Paragraph 16, Absatz 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden wird, woraus folgt, dass der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen ist (VfGH 27.06.2012, U 98/12). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstbefragung in seiner Aussagefähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, liegen aber nicht vor. Das Gegenteil ist eher anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde die Richtigkeit seiner bei der Erstbefragung getätigten Aussagen und deren korrekte Übersetzung und Protokollierung einleitend bestätigt hat (AS 15). Zudem wurde die Erstbefragung in Anwesenheit eines Rechtsberaters geführt, der, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst, die Erstbefragungsniederschrift, die auch rückübersetzt wurde, ohne Einwendungen unterschrieben hat. Im Zuge dieser Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, den Dolmetscher zu verstehen und unter keinen Beschwerden zu leiden, die die Einvernahme beeinträchtigen.
2.3.5. Mit Ausnahme eines allgemeinen Hinweises auf die (damalige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers werden der Wahrheitsgehalt und die Richtigkeit der Protokollierung der in der Erstbefragung abgegebenen Aussagen auch in der Beschwerde nicht konkret (in begründeter Weise und bezogen auf bestimmte bestrittene Aussagen) gerügt. Bezug genommen wird damit offenbar auf die Judikatur des VwGH und des VfGH, wonach "... es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf" und wonach " im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Tatsache, dass es sich bei dem [Asylwerber] um einen Minderjährigen handelt, eingegangen" werden muss vergleiche VwGH 16.04.2002, 2000/20/0200; 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Diesen Geboten trägt das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung Rechnung. Die genannte Judikatur ist insofern nicht einschlägig, als sie sich auf Fälle bezieht, in denen die geschilderten Vorfälle während eines noch jüngeren Lebensjahrs erlebt worden waren (zB als Achtjähriger - VfGH 27.06.2012, U 98/12; vergleiche auch gleichgelagerte Rechtsprechung zu Erlebnissen im Alter von "zwölf bis dreizehn" - VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020), oder auf Fälle, in denen sich die strittigen Entscheidungen nicht - wie hier - auf Widersprüchlichkeiten in den Angaben stützten, sondern überwiegend bloß darauf, dass diese Angaben "detailarm" oder "sehr allgemein" waren (so das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis VfGH 27.06.2012, U 98/12; ähnlich auch VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362), oder auf Fälle, in denen darauf abgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer anders als im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich Widersprüche über Umstände oder Fluchtursachen zur Last gelegt wurden, über die er nicht selbst nicht genau Bescheid wissen konnte (so das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020; ähnlich auch VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362 [hins. Aktivitäten des Bruders]) oder schließlich auf Fälle, wo - wiederum anders als hier - die Kenntnis bestimmter Tatsachen vom Asylwerber angesichts seines Alters im Zeitpunkt des Aufenthalts im Herkunftsstaat nicht erwartet werden konnte (VwGH 16.04.2002, 2000/20/0200; 17.09.2003, 2001/20/0324). Im vorliegenden Fall bezweifelt das Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit des Vorbringens einerseits angesichts von Angaben zu Umständen, die zu wissen vom Beschwerdeführer auch als Fünfzehn- oder Sechzehnjähriger durchaus erwartet werden konnte (insbesondere zeitliche Angaben über Reise, Iranaufenthalt, etc). Aber auch soweit der Beschwerdeführer Angaben zu den behaupteten Auswirkungen des Konflikts mit Kutschi-Nomaden (die er auch als Taliban bezeichnet) machte, reicht das Vorgebrachte auch unter Berücksichtigung etwaiger Unschärfen, die auf das damalige Alter des Beschwerdeführers zurückgehen könnten, nicht aus, um das Vorgebrachte glaubhaft zu machen. Abschließend ist zu ergänzen, dass auch bei einem noch nicht volljährigen Jugendlichen angenommen werden kann, dass er den eigenen Entschluss, das Herkunftsland zu verlassen und die Dauer und Stationen der Reise zumindest in groben Zügen zeitlich richtig einordnen und zutreffend erzählen kann.
2.4. Die getroffenen länderspezifischen Feststellungen beruhend auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation (die sowohl für die belangte Behörde als auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welches auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, vielfältiger internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Informationsquellen beruht und erst kürzlich aktualisiert wurde.
2.5. Zur Situation der Hazara bzw. zur Lage in Ghazni verweist die Beschwerde auf den EASO-Bericht vom November 2016 (S 93 ff) und auf einen UNAMA-Bericht für 2015 und das erste Halbjahr 2016. Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom September 2016 "zur Lage der Hazara" dargetan. Darin werden u.a. ein Bericht des US Außenministeriums vom April 2016 und Berichte von NGOs zitiert, die zusammengefasst aussagen, dass Angehörige dieser Volksgruppe von fortwährender gesellschaftlicher "Diskriminierung" betroffen seien. Weiters, dass in Kabul im November 2015 Proteste gegen ethnisch motivierte Tötungen stattgefunden hätten und dass in mehreren Provinzen, darunter Ghazni, im Berichtszeitraum (konkret wird von einem starken Anstieg solcher Fälle im Jahr 2015 berichtet) über Fälle von Entführungen und anschließenden Ermordungen und/oder Erpressungen von Hazara-Angehörigen berichtet worden ist, wobei illustrativ ein Fall der Entführung und Ermordung von sieben Hazara-Opfern im Oktober 2015 sowie ein Fall vom Februar 2015 genannt wird, bei dem Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt hätten, von denen im März 2015 19 und im November 2015 acht freigelassen worden seien. Auf ebensolche Vorfälle verweist auch der von der Stellungnahme des Beschwerdeführers zitierte Bericht des UN Menschenrechtskommissars vom 11.02.2016, A/HRC/31/46.
Diese Berichtslage wurde im weiter oben (in relevanten Auszügen) wiedergegebenen Länderinformationsblatt des BFA berücksichtigt. Gleichzeitig hielt das Länderinformationsblatt aber auch aktualisierend (unter Bezugnahme auf noch aktuellere Berichte) fest, dass es 2016 wieder zu einem Rückgang dieser Vorfälle kam; die Provinz Ghazni wird bei den aktuelleren einschlägigen Vorfällen (zitiert wird hier der UNAMA-Bericht v. 6.2.2017) im Übrigen nicht mehr als betroffen genannt. Für das Bundesverwaltungsgericht lässt das Gesamtbild nicht darauf schließen, dass die Bedrohung, insbesondere in Ghazni, zur gegenwärtigen und in nächster Zukunft liegenden Zeit jenes systematische und von gravierender Intensität geprägte Ausmaß erreicht, dass davon zu sprechen wäre, dass ein rückkehrender Hazara-Angehöriger wie der Beschwerdeführer allein durch sein Leben vor Ort und seine Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten hätte.
Für eine Bedrohung in der Form einer Zwangsrekrutierung durch Taliban lassen sich weder aus den konkreten Behauptungen des Beschwerdeführers individuell auf ihn bezogene Indizien ableiten, noch geht aus den im Verfahren erörterten Länderinformationen ein Hinweis darauf hervor, dass ein männlicher erwachsener Rückkehrer, gerade als Angehöriger der Ethnie der Hazara, allein auf Grund dieser Merkmale bereits einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefahr der Zwangsrekrutierung unterläge. So deutet etwa der in der Beschwerde zitierte EASO-Bericht vom September 2016 zu den Zwangsrekrutierungspraktiken der Taliban darauf hin, dass sich Zwangsrekrutierungspraktiken im Regelfall gegen Pashtunen richten und Zwangsrekrutierungen von Hazara-Angehörigen zwar vorgekommen sind, aber selten sind
(https://www.ecoi.net/file_upload/90_1474353951_2019-09-easo-afghanistan-recruitment.pdf).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers
3.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt. Dieser hat sich seiner Gelegenheit, zum Sachverhalt und zu den Beweismitteln noch einmal im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung persönlich Stellung zu nehmen, durch ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Verhandlung begeben:
3.1.2. Der Beschwerdeführer wurde durch wirksame Zustellung der Ladung ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt werden kann, wenn er die Verhandlung unentschuldigt versäumt vergleiche Näheres in den Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.1.).
3.1.3. Versäumt die Partei die Verhandlung, so kann sie in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 291; weiters Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG sowie die auch für das Administrativverfahren darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110; 10.11.2015, Ra 2014/19/0166). Gemäß (dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist".
Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt (VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079; 29.04.2004, 2001/09/0068, uva.).
Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des Paragraph 19, Absatz 3, AVG glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260).
Derartige überprüfbare Umstände hat der Beschwerdeführer in Form der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung und einer Bestätigung eines am Verhandlungstag stattfindenden Behandlungstermins in der Ordination einer Fachärztin für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde nicht glaubhaft gemacht. Zur näheren Begründung wird diesbezüglich auf die Ausführungen in Pkt. römisch zwei.2.1. der Beweiswürdigung verwiesen.
Allein aus einer auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung vor. Aus einer solchen vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar (VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110; 26.02.2014, 2012/02/0079; 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Dasselbe gilt für eine Bestätigung über eine Behandlung in einer ärztlichen Ordination, zumal diese keine Aussage darüber zulässt, ob es sich um eine akute, unverschiebbare Behandlung handelte und welche Art von Beschwerden behandelt wurden.
Von einem gerechtfertigten Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Verhandlungstermin konnte daher nicht ausgegangen werden, wobei zusätzlich der in der Beweiswürdigung bereits erwähnte Umstand ins Gewicht fällt, dass die behauptete "Arbeitsunfähigkeit" laut Bestätigung schon am 29.11.2017, dh. einen Tag vor dem Verhandlungstermin, begonnen habe, eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht aber erst mehrere Tage später erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher in Abwesenheit verhandeln.
3.2. Zum Anfechtungsumfang
Mit der Beschwerde wurden nur Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides angefochten. Anhaltspunkte dafür, dass auch der Spruchunkt römisch vier. des Bescheides bemängelt wird, finden sich weder in den Gründen der Beschwerde (zur Frist für die freiwillige Ausreise wird nichts ausgeführt) noch in den Anfechtungserklärungen. Spruchpunkt römisch vier. ist daher nicht angefochten (verlöre aber bei Aufhebung oder Abänderung eines der Spruchunkte römisch eins. bis römisch drei. seine Wirkung).
3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 u.v.a.).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist.
3.3.2. Was die vorgebrachte individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers betrifft, konnte, wie in der Beweiswürdigung (Pkt. römisch zwei.2.3.1.-II.2.3.5.) und den darauf aufbauenden Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1.5.) ausgeführt wurde, eine solche wohlbegründete Furcht nicht glaubhaft gemacht werden. Auch die (implizit) in der Beschwerde behauptete Verfolgung (maßgeblicher Intensität) wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. als Schiit oder als Minderjähriger konnte nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erwiesen werden. Im Verfahren ergab sich kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass in Afghanistan generell und in der Provinz Ghazni im Speziellen aktuell mit einer solchen Regelmäßigkeit und Zielgerichtetheit bedrohende Handlungen von hinreichender Intensität gegen schiitische Hazara-Angehörige gesetzt werden, dass darin eine Gruppenverfolgung zu erblicken wäre. Auch dafür, dass eine wohlbegründete Furcht aus anderen Gründen (etwa aus der Minderjährigkeit) abzuleiten wäre, ergaben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Der mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ausgesprochenen Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegentreten.
3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 11, AsylG normiert unter dem Titel "Innerstaatliche Fluchtalternative", dass der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, wenn "Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden [kann], und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden [kann]". Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, "wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind". Bei dieser Prüfung ist "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen".
3.4.2. Im Beschwerdefall konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Fluchtgeschichte (und damit die daraus abgeleitete Behauptung einer individuellen Bedrohungslage) nicht als glaubhaft festgestellt bzw. nicht als asylrelevant eingestuft werden.
3.4.3. Es bleibt daher zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage eine Gefahr droht, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könnte.
Dazu ist festzuhalten, dass zwar die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni) als volatil und hinsichtlich der Sicherheitslage prekär zu bezeichnen ist und ihm ein Verbleib dort allenfalls erschwert bzw. verunmöglicht wäre. Davon losgelöst ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über eine zumutbare "innerstaatliche Fluchtalternative" in der Stadt Kabul (dem Hauptzielort von Abschiebungen nach Afghanistan) verfügt.
Kabul ist unter Kontrolle der Regierungskräfte und nicht von Aufständischen. Die Sicherheits-lage in Kabul ist zwar angespannt, insb. weil es immer wieder – auch zu schweren – Anschlägen kommt. Eine generelle Lage der Unsicherheit, die darauf hinausliefe, dass jeder, der dort lebt, einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, lässt sich aus den Feststellungen jedoch nicht ableiten. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten auch keine Anhaltspunkte erkannt werden, die die Vermutung nahe legen würden, dass beim Beschwerdeführer – wie nach der Rsp. des VwGH vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Ra 2017/19/0095) geforderte – exzeptionelle Umstände vorliegen würden, die bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK als wahrscheinlich erscheinen ließen.
3.4.4. Der EGMR und der VfGH gehen zur Beurteilung einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in Afghanistan auf Grundlage der einschlägigen UNHCR-Richtlinien (UNHCR Eligibility Guidelines for [ ] Afghanistan, letzter Stand und seither unverändert: 19. April 2016,
http://www.refworld.org/docid/570f96564.html) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR 13.10.2011, Fall Husseini, Beschw.Nr. 10.611/09, Z96; 9.4.2013, Fall H. und B., Beschw.Nr. 70.073/10 und 44.539/11, Ziffer 45 und 114; darauf Bezug nehmend zB VfGH 13.09.2013, U 1513 aus 2012,; 06.06.2014, U 2643 aus 2013,).
3.4.5. Eine solche Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Beschwerdeführer, einem alleinstehenden, gesunden, inzwischen volljährigen und erwerbsfähigen Mann, eine Rückführung nach Kabul jedenfalls zumutbar ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie, etwa seinen im Iran aufhältigen Familienangehörigen oder auch seinen in Österreich anwesenden Verwandten, allenfalls auch von weiteren Verwandten in Afghanistan, finanziell (zB durch Überweisungen – s auch die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.6., "Zum Bankensystem") unterstützt werden könnte (und auch Programme der Rückkehr- und Reintegrationshilfe zur Verfügung stehen, die insbesondere zu Beginn des Reorientierungsprozesses vor Ort hilfreich sein können). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul nicht in eine ausweglose Situation geraten wird.
3.4.6. Abgesehen vom Vorgesagten ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen bereits die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige (individuelle) Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gg. Schweden, Nr. 61 204/09). In dem zitierten Beschluss (Ra 2015/01/0134) hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gg, Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Beschw.Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Beschw.Nr. 25 077/06;
S. S., Beschw.Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Beschw.Nr. 46 856/07;
vergleiche zum Ganzen auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).
3.4.7. Im Verfahren wurden somit insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft, die im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 3, EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Die Beschwerde bleibt daher auch im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides (Abweisung des Antrags "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten") ohne Erfolg.
3.5. Zur Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, (Duldung) vorliegt.
3.5.1. Zum Ausspruch gem. Paragraph 57, AsylG
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen verwirklicht (Ziffer eins :, Duldung seit mind. einem Jahr; Ziffer 2 :
Erforderlichkeit der Anwesenheit zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Anspruchsdurchsetzung; Ziffer 3 :, Eigenschaft als Opfer von Gewalt und Erforderlichkeit zum Schutz vor Gewalt) sind weder geltend gemacht worden noch im Verfahren sonstwie hervorgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der im Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht entgegentreten kann.
3.5.2. Zur Rückkehrentscheidung
3.5.2.1. Rechtslage
Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
3.5.2.2. Rechtsprechung
Stellt die Maßnahme der Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, ist zu unterscheiden, ob daraus gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer resultiert (wovon dann auszugehen ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind) oder ob dabei Umstände vorliegen, welche die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nur vorübergehend befürchten lassen, in welchem Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären ist, wodurch der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet "geduldet" (Paragraph 46 a, Absatz eins c, FPG) wird vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hingegen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).
Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG er-gangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (zB VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (s zB VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mit Hinweisen auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche etwa VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig ist und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme.
3.5.2.3. Anwendung im Beschwerdefall
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegt zur Durchsetzung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im öffentlichen Interesse, das im Lichte von Artikel 8, Absatz 2, EMRK als Interesse "an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" eingestuft werden kann. Gegen die genannten Regeln verstoßen Fremde, die nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Dem genannten öffentlichen Interesse kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).
Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seiner Tante und deren Familie keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder im sonstigen Europa. Besonders intensive Beziehungen zu dieser Tante, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Freizeit besucht, konnten nicht festgestellt werden. Die Eltern des Beschwerdeführers leben im Iran und er ist inzwischen volljährig, die Tante war auch nicht für ihn obsorgeberechtigt. Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Erwachsenen, die über die normale emotionale Bindung hinaus kein Element der Abhängigkeit aufweisen, unterfallen nicht dem Begriff des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK (s das Urteil des EGMR vom 13.02.2001, Ezzouhdi gg. Frankreich, Beschw.Nr. 47160/99, Paragraph 34,; s. auch EGMR 26.04.2007, Konstantinov gg. Niederlande, Beschw. Nr. 16351/03, Paragraph 52, zur Volljährigkeit als Umstand, mit dessen Eintritt – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – auch das Verhältnis zu den eigenen Eltern nicht mehr als "Familienleben" iSd. Artikel 8, EMRK begriffen wird). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zur genannten Tante aktuell nicht als Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK einzustufen ist vergleiche demgegenüber zum Fall einer Tante, die für einen minderjährigen Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt obsorgeberechtigt war, VfGH 11.06.2012, U653/12). Der Beschwerdeführer kann sich daher zwar nicht darauf berufen, dass die Rückkehrentscheidung in sein Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift, doch greift eine solche Maßnahme in das Recht auf Achtung seines Privatlebens ein, weil und soweit sie ihn von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld (in Österreich) trennt.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem November 2015 in Österreich und reiste vor Asylantragstellung illegal in das Bundesgebiet ein. Sein in Österreich verbrachter Aufenthalt war insofern unsicher, als er rechtlich ausschließlich auf der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz beruhte, dem von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.05.2017 und nunmehr auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben wurde. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit weniger als zweieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,). Der Beschwerdeführer (und sein Umfeld) musste(n) sich während dieser Zeit bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte (wie Ausbildung, Spracherwerb, Freundschaften) bewusst sein. Der Beschwerdeführer ist ein junger, inzwischen erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er verbrachte sein ganzes bisheriges Leben bis zur Ausreise (2015) in seinem Herkunftsstaat Afghanistan, womit von einem engen Bezug zu dem sprachlichen, sozialen und kulturellen Umfeld auszugehen ist. Er wird auch bei seiner Rückkehr auf Verwandte und die damit verbundene Hilfe zurückgreifen können. Von einer langjähren und/oder entsprechend tief verfestigten Sozialisation in Österreich kann bei der vorliegenden Aufenthaltsdauer, auch unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Kontakte und Aktivitäten in Österreich nicht gesprochen werden. Insgesamt lässt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Falles bei einer gewichtenden Gegenüberstellung der vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich mit dem erwähnten öffentlichen Interesse nicht sagen, dass der Eingriff unverhältnismäßig wäre.
Aus diesem Grund sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG nicht gegeben.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
3.5.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Zur Beurteilung im Lichte des Paragraph 52, Absatz 9, FPG kann – zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd. Paragraph 50, Absatz 3, FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt – auf die Ausführungen iZm. Paragraph 8, AsylG verwiesen werden vergleiche auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.6. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher insgesamt abzuweisen (Dazu, dass Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides nicht angefochten war, s. Pkt. römisch zwei.3.2.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2161540.1.00