BVwG
21.12.2017
W225 2160784-1
W225 2160780-1/13E
W225 2160784-1/14E
W225 2160783-1/18E
W225 2160781-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 24.08.2017 und am 28.11.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 24.08.2017 und am 28.11.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des mj. römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 24.08.2017 und am 28.11.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 24.08.2017 und am 28.11.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
römisch eins.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und 2.) (im Folgenden: BF1 und BF2) reisten mit ihren gemeinsamen Kindern, dem minderjährigen Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3), dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer zu 4.) (im Folgenden: BF4), sowie dem damals bereits volljährigen Beschwerdeführer zu W225 2160785-1, alle Staatsangehörige Afghanistans und der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi zugehörig, in das Bundesgebiet ein und stellten für sich sowie als gesetzliche Vertretung für den BF3 und den BF4 am 30.05.2014 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
römisch eins.2. Diese Anträge begründeten die BF1 und der BF2 im Rahmen am 31.05.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführter niederschriftlicher Erstbefragungen damit, dass die gesamte Familie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Sikhs in Afghanistan von Moslems misshandelt und verfolgt worden sei. Mehrmals sei die Familie auf der Straße mit Steinen und Tomaten beworfen und aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Vor etwa sechs Monaten sei der älteste Sohn der Familie entführt und erst nach Erfüllung einer Geldforderung wieder freigelassen worden. Bereits vor sieben Jahren sei eine Tochter verschwunden und bislang nicht mehr aufgetaucht.
römisch eins.3. Mit Schreiben vom 21.07.2015 teilte der im Spruch genannte Vertreter mit, durch die Beschwerdeführer zu deren rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt worden zu sein.
römisch eins.4. Am 15.04.2016 wurde die BF1 und der damals bereits volljährige BF4 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi sowie ihrer Rechtsvertretung getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.
Die BF1 führte dabei aus, bereits seit über 30 Jahren mit dem BF2 verheiratet zu sein. Gemeinsam hätten sie fünf Kinder – den BF3, den BF4, den Beschwerdeführer zu W225 2160785-1 sowie eine verheiratete Tochter, die nach wie vor in Afghanistan lebe, und eine Tochter, die vor sechs oder sieben Jahren entführt worden sei. Die Familie stamme aus der Provinz Helmand und habe viel Geld gehabt. Afghanistan verlassen habe die Familie, da sie von Moslems bedroht, mit Steinen beworfen und zur Konversion gedrängt worden sei. Die BF1 selbst sei bei dem Vorfall, im Zuge dessen ihre Tochter vor sechs oder sieben Jahren bei einem Sikh-Tempel entführt worden sei, gestoßen und dabei verletzt worden. Auch davor habe es ein paar Kleinigkeiten gegeben. Fünf oder sechs Monate vor der Ausreise aus Afghanistan sei letztlich auch der älteste Sohn der Familie entführt worden. Man habe gedroht, ihm die Haare abzuschneiden und einen Moslem aus ihm zu machen bzw. ihn umzubringen, sollte man die Polizei einschalten. Nach Bezahlung einer Geldforderung sei er nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Die anderen Kinder hätten wegen ihrer Religion nicht in die Schule gehen können.
In Österreich gefalle es der BF1 sehr gut. Sie erledige hier den Haushalt, gehe spazieren und könne sich frei bewegen. Deutsch spreche sie nicht.
Der BF4 führte seinerseits aus, die gleichen Fluchtgründe wie seine Eltern zu haben. Er selbst sei ab und zu von kleinen Kindern mit Steinen und Tomaten beworfen und an den Haaren gezogen sowie aufgefordert worden, ein Moslem zu werden. Auch der BF4 verwies auf die Entführung seines älteren Bruders etwa sechs Monate vor der Ausreise der Familie. Über die Entführung seiner Schwester wisse er nicht viel, da er damals noch jung gewesen sei.
römisch eins.5. Am 02.06.2016 wurde auch der BF2 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi sowie seiner Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft betrieben zu haben. Die Probleme der Familie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit hätten vor etwa zwölf Jahren begonnen. Die Situation sei jedoch immer schlechter geworden und die BF1 habe Angst gehabt, dass weitere Kinder oder sie selbst entführt werden würden. Der BF2 selbst sei immer wieder aufgefordert worden, Moslem zu werden, sich die Haare abzuschneiden und seine Frau den Moslems zu geben. Die seit Jahren verschwundene Tochter sei im Zeitpunkt ihrer Entführung mit der BF1 zu einem Sikh-Tempel gegangen. Der BF2 selbst sei am selben Tag zur Polizei, die ihm jedoch nicht geholfen habe. Der älteste Sohn der Familie sei sechs Monate vor der Einreise in das Bundesgebiet von vier Männern entführt worden. Mittels eines auf einen Stein gewickelten Briefes sei dem BF2 mitgeteilt worden, eine angeführte Telefonnummer anzurufen. Im Zuge dieses Telefonats sei dann ein Lösegeld von 50.000,-- US Dollar gefordert worden. Zwar habe der BF2 nur 20.000,-- US Dollar beschaffen können, sei sein Sohn jedoch trotzdem freigelassen worden.
römisch eins.6. Mit Schreiben vom 30.03.2017 nahm der Rechtsvertreter zu den vom BFA mit Schreiben vom 15.03.2017 übermittelten Länderberichten Stellung und nahm dabei insbesondere auf die Stellung der Sikhs und der Frauen in Afghanistan Bezug.
römisch eins.7. Mit den Bescheiden vom 0 römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer jeweils Rückkehrentscheidungen erlassen und eine Abschiebung nach Afghanistan jeweils für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA stellte in den angeführten Bescheiden die afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs fest. Dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer fehle es an der erforderlichen Intensität, um asylrelevant zu sein. Insbesondere hätten sich die Schilderungen der Beschwerdeführer über die Entführungen einer Tochter und des ältesten Sohnes der Familie als vage und wenig konkret dargestellt und sei dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer letztlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Im Falle der Beschwerdeführer sei vielmehr davon auszugehen, dass sie das Land aufgrund jahrelanger Anfeindungen und Diskriminierungen durch die muslimische Bevölkerung sowie der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Situation und der angespannten Sicherheitslage verlassen hätten. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan erachtete das BFA als möglich und zumutbar. Insbesondere stelle Kabul eine der sichersten Provinzen in Afghanistan dar. Zwar sei die Bevölkerungsgruppe der Familie durchaus Diskriminierungen im Alltag ausgesetzt, Hinweise auf ethnisch oder religiös motivierte Gewaltverbrechen lägen jedoch nicht vor. Letztlich würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
römisch eins.8. Mit Verfahrensanordnungen vom 15.05.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
römisch eins.9. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer – gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu W225 2160785-1 – mit Schreiben vom 30.05.2017, beim BFA eingelangt am 01.06.2017, eine (gemeinsame) Beschwerde.
Begründend führten sie dabei aus, dass das BFA zwar festgestellt habe, dass Angehörige der Sikhs zahlreichen Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt seien, die geschilderten Vorfälle laut dem BFA jedoch keine Eingriffe erforderlicher Intensität darstellen würden, um asylrelevant zu sein. Die Beschwerdeführer wären jedoch durchaus bereit gewesen, detailliertere Angaben zu tätigen, sei dies seitens des BFA mit dem Hinweis, dass der Sachverhalt ohnedies bereits feststehe jedoch nicht ermöglicht worden. Von einer "intensiven Befragung" könne nicht die Rede sein. Die Familie habe jedenfalls aufgrund einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Sikhs Afghanistan verlassen müssen. Zudem sei die BF1 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Da sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan schlecht darstelle, sei jedenfalls eine positive Refoulemententscheidung zu treffen. Dem BF3 und dem BF4 sei darüber hinaus in Österreich bereits eine überdurchschnittliche Integration gelungen.
Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer dauerhaft unzulässig sei; in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der Erstbehörde nach einer Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
römisch eins.10. Mit Schreiben vom 03.08.2017 wurden die Beschwerdeführer zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Zugleich wurde ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vorab zur Information übermittelt.
römisch eins.11. An der am 24.08.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen sowohl die BF1 und der BF2 als auch der minderjährige BF3, der nun bereits volljährige BF4 sowie der Beschwerdeführer zu W225 2160785-1 (volljähriger Sohn der BF1 und des BF2) teil. Auch der im Spruch genannte und von den Beschwerdeführern bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das BFA verzichtete bereits mit den Schreiben vom 02.06.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi wurden die BF1 und der BF2 dabei getrennt voneinander ausführlich u.a. zu ihrer Identität, ihren Lebensumständen in Afghanistan, ihren Familienangehörigen in Afghanistan, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen und ihren Lebensumständen in Österreich befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut von seitens der Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen (u.a. ärztliche Bestätigungen; Beilagen A/1 bis A/8) sowie ein den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachtes Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen zur Lage der Sikhs in Afghanistan (Beilage römisch eins.) genommen.
römisch eins.12. Mit Schreiben vom 01.09.2017 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen (u.a. Schulzeugnisse, Deutschkursanmeldungen, diverse Unterstützungsschreiben).
römisch eins.13. Mit Schreiben vom 05.09.2017 wurden den Beschwerdeführern Informationen hinsichtlich Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen übermittelt.
römisch eins.14. Mit Schreiben vom 19.09.2017 wurde seitens der Beschwerdeführer auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.09.2017 übermittelten Unterlagen Stellung genommen und der Antrag gestellt, den BF3, den BF4 und den Beschwerdeführer zu W225 2160785-1 einzuvernehmen.
römisch eins.15. Am 28.11.2017 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer auch der BF3, der BF4 und der Beschwerdeführer zu W225 2160785-1 zu den bereits oben genannten Themenkreisen ausführlich befragt wurden. Zudem wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers zu W225 2160785-1 als Zeugin befragt. Auf Antrag der Rechtsvertretung wurden zudem die BF1 und der BF2 ergänzend befragt.
Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden weitere seitens der Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen (darunter u.a. Bestätigungen über die Teilnahme an Sprachkursen, Schulbesuchsbestätigungen, Unterstützungsschreiben) genommen.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
römisch zwei.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sikh. Ihre Identitäten stehen nicht fest.
Die BF1 und der BF2 sind seit über 30 Jahren miteinander verheiratet. Der BF3 und der BF4 sind die gemeinsamen Kinder der beiden.
Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Helmand. Dort haben sie gemeinsam bis zu ihrer Ausreise in der Stadt römisch 40 , im Viertel römisch 40 , gelebt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs konkreten und sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 seit ihrer Einreise in Österreich im Mai 2014 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und eine "westliche Lebensführung" angenommen hat.
Der BF2 hat in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft betrieben und damit den Lebensunterhalt verdient sowie deren Existenz gesichert. Er spricht Punjabi, Farsi und Paschtu.
Die BF1 war in Afghanistan Hausfrau und hat die meiste Zeit zu Hause verbracht. Sie spricht Punjabi und hat in Afghanistan keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert.
Der BF3 und der BF4 haben in Afghanistan eine Punjabi-Schule in einem Sikh-Tempel besucht. Der BF4 hat zudem im Lager seines Vaters mitgeholfen.
Von den Familienangehörigen der Beschwerdeführer hält sich eine Tochter der BF1 und des BF2 mit deren Familie in Afghanistan auf. Diesen geht es finanziell sehr gut. Zudem hält sich ein Bruder der BF1 und dessen Familie in Afghanistan auf.
Ein volljähriger Sohn der BF1 und des BF2 – der Beschwerdeführer zu W225 2160785-1 – hält sich im Bundesgebiet auf. Sonst verfügen die Beschwerdeführer über keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführer beziehen in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Keiner der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Keiner der Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied in einem Verein.
Die BF1 und der BF2 haben im Bundesgebiet an Deutschkursen teilgenommen, verfügen jedoch über noch keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Die BF1 und der BF2 zeigten während ihres bisher mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes keine nennenswerten integrativen Bemühungen und knüpften bislang keine sozialen Kontakte in nennenswertem Ausmaß.
Der BF3 und der BF4 besuchen in Österreich die 7. Klasse eines Gymnasiums. Sie können bereits gute Deutschkenntnisse vorweisen und haben im Rahmen ihres Schulbesuches auch bereits soziale Kontakte geknüpft. Der BF3 hat darüber hinaus an zusätzlichen schulischen Aktivitäten sowie an außerschulischen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen, der BF4 an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs.
Die BF2 bis BF4 sind gesund. Die BF1 leidet an einer Polyarthritis und einer Schlafstörung und ist in medikamentöser Behandlung.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
römisch zwei.1.2 Zur Situation in Afghanistan:
Neueste Ereignisse:
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage):
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2 % gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64 % den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16 % der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22 % gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).
KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage):
Helmand
Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).
Quellen:
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50 % mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25 % im Parlament und über 30 % in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).
Quellen:
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10 % der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2 % der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2 % gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von
32 % gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).
Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).
Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).
Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).
Al-Qaida
Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).
IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat
Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch:
MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).
Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).
Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).
Zivile Opfer
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2 % bei Getöteten und eine Erhöhung um 6 % bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17 % gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34 % gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).
Laut UNAMA waren 61 % aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24 % regierungsfreundlichen Kräften (20 % den afghanischen Sicherheitskräften, 2 % bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2 % internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10 % ziviler Opfer, während
5 % der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).
Quellen:
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
Quellen:
Helmand
Die Provinz Helmand hat eine Fläche von 36.402 km2 und ist damit die größte Provinz Afghanistans (The Diplomat 31.5.2016). Helmand hat, inklusive der Hauptstadt Lashkargah City, folgende administrative Einheiten: Nadali, Marja, Garmsir, Khanshin, Disho, Nava, Greshk, Sangin, Kajaki, Musa Qala, Baghran, Noorzad und Washir. Im Osten grenzt sie an die Provinz Kandahar, im Norden an Uruzgan, Daikundi und Ghor; im Westen grenzt sie an die Provinzen Farah und Nimroz, während sie im Osten 162 km an die Durandlinie grenzt (Pajhwok o. D.ab). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 940.237 geschätzt (CSO 2016).
Helmand ist eine der landwirtschaftlich fruchtbarsten Provinzen Afghanistans. Der Fluss Helmand fließt in einem relativ gut organisierten Kanalsystem durch die Provinz und bewässert somit Agrarflächen. Das Klima eignet sich zum Anbau eines großen Spektrums an Kulturen, so auch Opium, welches in hohem Maße die Finanzen der Taliban stützt (The Diplomat 31.5.2016).
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Helmand 1.828 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch in Helmand (Hindustan Times 8.1.2017). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch:
Stars and Stripes 14.1.2017). Helmand zählt zu den volatilen Provinzen in Südafghanistan, in welcher Talibanaufständische in verschieden Distrikten operieren und öfters Angriffe durchführen (Khaama Press 4.2.2017; Ariana News 16.2.2017; Pajhwok 14.1.2016; Pajhwok 14.12.2016). Um der jährlichen Frühlingsoffensive der Taliban standzuhalten (Al-Jazeera 7.1.2017), sollen im Frühjahr 300 US-amerikanische Soldaten nach Helmand entsendet werden (Stars and Stripes 14.1.2017).
Im Jänner 2017 wurden weiterhin militärische Aktivitäten gegen die Taliban durchgeführt mit einem speziellen Fokus auf die Provinz Helmand – dort bekamen die afghanischen Sicherheitskräfte Luftunterstützung von den US-Amerikanern (ICT 7.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Sputnik News 4.2.2017; Xinhua 21.11.2016; Khaama Press 10.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 21.12.2015; Xinhua 18.11.2015; Pajhwok 21.10.2016; Tolonews 19.5.2015, Tolonews 25.5.2015; Tolonews 31.7.2015; Pajhwok 19.6.2015; Afghanistan Times 25.8.2016); unter anderem in Form von Luftangriffen (Pajhwok 11.2.2017; .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 62 von 194
Khaama Press 7.2.2017); Taliban wurden getötet (Sputnik News 4.2.2017; RFE/RL 24.12.2016; Xinhua 17.11.2017); unter anderem auch Taliban-Kommandanten (Khaama Press 7.2.2017; Khaama Press 15.1.2017). In der Provinz kommt es zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Khaama Press 31.1.2017; Xinhua 20.5.2016).
Quellen:
Erreichbarkeit
Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen
3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015).
Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch:
Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017).
Ring Road
Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).
Autobahnabschnitt Kabul – Kandahar
Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vergleiche auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).
Autobahnabschnitt Kandahar-Herat
Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vergleiche auch: Khaama Press 23.1.2016).
Autobahnabschnitt Herat – Kabul
Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vergleiche auch: PRI 18.10.2013).
Straßennetz
Salang Tunnel/Salang Korridor
Der Salang Tunnel ist dringend renovierungsbedürftig. Er gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges, welches im Jahr 1964 durch die Sowjets eröffnet wurde (WSJ 2.10.2014). Im September 2016 wurde ein Zuschuss in der Höhe von mehr als US$ 31 Millionen gewährt, um den Salang Korridor zu renovieren (Khaama 24.9.2016).
Der Tunnel selbst ist 2,6 km lang, mit 21 Lawinengalerien und weiteren 83 km enger, kurviger und zweispuriger Straße durch den Hindu Kush Pass (USAID 14.12.2015). Mehr als 6.000 Fahrzeuge fahren täglich durch den Salang Tunnel, eine Straße, die ursprünglich für 1.000 Fahrzeuge konzipiert war (WSJ 2.10.2014). Im Rahmen von USAID sollen diverse Projekte zur Instandhaltung der Straßenverbesserungen fortgeführt werden (USAID 14.12.2015).
Die Wichtigkeit des Salang Tunnels wird auch durch den Aspekt unterstrichen, dass fast 100% der Waren aus dem Norden durch diesen Tunnel nach Kabul gelangen. Ebenso wird der Tunnel von den Afghanen als physische Verbindungen zwischen dem Norden und Süden gesehen, aber auch als Symbol der Einheit zwischen den Stämmen, die im Norden angesiedelt sind und den paschtunischen im Süden (USAID 5.2014).
Bamyan Verbindung
Im Norden von Kabul hat eine Straße durch den Ghorband Distrikt ihren Ausgangspunkt. An vielen Orten ist die Straße in einem schlechten Zustand mit Schlaglöchern. In der Vergangenheit gab es einige Talibanangriffe, aber auch Überfälle durch Diebe und Kidnapper (Der Spiegel 30.9.2014).
Eine weitere Möglichkeit um nach Bamyan zu gelangen ist die Straße, die in Maidan Shahr, 30 km südwestlich von Kabul, beginnt. Mit Stand September 2014 ist das neue Projekt noch in Bearbeitung. Ziel des Projektes ist es eine Schnellstraße zu errichten. Sobald diese Straße fertig gestellt ist, soll die Strecke Kabul-Bamyan in drei Stunden Autofahrt absolviert werden können (Der Spiegel 30.9.2014).
Autobahnabschnitt Gardez - Khost (NH08)
Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 7.11.2016; vergleiche auch: Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vergleiche auch: Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entfernteste und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein, diese Straße zu befahren (USAID 7.11.2016).
Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vergleiche auch: USAID 7.11.2016).
Autobahnabschnitt Jalalabad – Peshawar/Torkham-Autobahn
Die Torkham-Autobahn ist eine der vielbefahrensten Straßen Afghanistans. Täglich benutzen mehr als 2 Millionen Menschen, aber auch tausende Transportwägen, Lastwägen sowie private und kommerzielle Fahrzeuge die 75 km lange Autobahn, die voller Schlaglöcher ist, von Jalalabad nach Peshawar (Afghanistan Today 2.12.2014).
Grand Trunk Road
Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2.414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vergleiche auch: NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o.D.).
Weitere Abschnitte
Ausgeführt durch eine chinesische Firma, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes "Dare-e-Sof and Yakawlang Road" gegeben. In der ersten bereits fertigstellten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine Straße mit 178 km, die durch mehr als 37 Dörfer gehen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase – dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden (Xinhua 9.1.2017).
Autobahnabschnitt Pakistan-Afghanistan /Pak-Afghan
Die Straße wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und südasiatische Länder verwendet. Die sogenannte Pak-Afghan Autobahn ist bekannt für herrliche Ausblicke und den Khyber Pass (The Express Tribune 7.3.2016).
Khyber Pass
Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vergleiche auch: Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham (Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004).
Verkehrswesen
Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen – in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016).
In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016).
Beispiele für Taxiverbindungen
Kabul
In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013).
Mazar-e Sharif & Herat
Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).
Kandahar
Taxiverbindungen existieren in Kandahar. In den anderen Gebieten der südlichen Regionen existieren private Fahrzeuge bzw. informelle Taxis. Die Kosten hängen von der Größe/Type des Fahrzeuges und der Destination ab (BAMF 10.2014).
Parwan
Es existieren Taxiverbindungen, aber auch Verbindungen durch Minivans und Motorräder (UNHCR o.D.).
Beispiele für Busverbindungen
Kabul
In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).
Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung:
Mazar-e Sharif & Herat
Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 – 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).
Nimroz
Es existieren Busstationen in der Provinz (NYT 18.10.2012).
Ahmad Shah Abdali Bus Service
Laut einem offiziellen Vertreter ist dies das größte Busunternehmen in Afghanistan. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen. In den letzten Jahren fuhren 60-80 Bussen innerhalb von 24 Stunden zwischen Kandahar und Kabul, aber die Zahl ist auf 20 bis 30 täglich zurückgegangen. Die Straße ist in schlechtem Zustand und die Brücken auf dieser Strecke wurden zerstört. Überfälle und Belästigungen von Passagieren durch Aufständische sind gestiegen, besonders im Bereich des unsichersten Teils dieser Strecke in der Provinz Ghazni. Der Verkehr wird nur in Kandahar kontrolliert. Laut diesem Vertreter wird der Verkehr sonst nirgends kontrolliert, sodass häufig Unfälle vorkommen (Pajhwok 18.3.2015).
Beispiele für Motordreirad/ Tuk Tuk/ Rikscha-Verbindungen
Häufig werden Tuk-tuks - auch Zarang genannt in Afghanistan - verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vergleiche auch:
Jami Herat 10.12.2014), wie zum Beispiel in den folgenden Provinzen:
Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vergleiche auch: U.S. Army 24.7.2010).
In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vergleiche auch: AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005)
Flugverbindungen
Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016).
Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan
Internationaler Flughafen Kabul
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).
Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013).
Internationaler Flughafen Kandahar
Der internationale Flughafen Kandahar hat 37 Stellplätze für insgesamt 250 Flugzeuge. Laut einem offiziellen Vertreter des Flughafens ist sowohl die externe als auch interne Sicherheit des Flughafens zufriedenstellend und der Flughafen sicherer als andere Flughäfen im Land. Der Flughafen ist Ziel nationaler, sowie auch internationaler Flüge z.B. aus Indien, Iran, Dubai und anderen Abflugsorten. Hinkünftig sollen auch Flüge der Turkish Airline den Flughafen Kandahar anfliegen, nachdem auch die Türkei ein Konsulat in dieser Provinz eröffnet hat. Ferner hat die in Bahrain ansässige Firma DHL Express damit begonnen Frachtflüge zum Flughafen Kandahar durchzuführen. Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbasis für einen Teil des afghanischen Heeres ist ebenso dort, wie andere Gebäude für Firmen (Pajhwok 3.6.2015).
Internationaler Flughafen Herat
Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vergleiche auch: DW 10.4.2013).
Helikopter
Im Jahre 2010 wird von 11 behördlich genehmigten Hubschrauberlandeplätzen - (Heliport oder Helipad), die in Afghanistan existieren, gesprochen (Lexas 20.12.2010), während es im Jahr 2013 nur noch 9 Hubschrauberlandeplätze waren (The World Factbook 25.2.2016).
Zugverbindungen
Das afghanische Straßennetzwerk ist sehr verkehrsreich - der Transport einer großen Menge von Wirtschaftsgütern und eine große Menge von Passagieren durch eben dieses Straßennetzwerk, haben zu großen Herausforderungen für die Straßeninfrastruktur und deren Instandhaltung geführt (AFRA o.D.).
Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vergleiche auch: Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vergleiche auch: ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016).
Beispiel für int. Zugverbindungen nach Afghanistan
Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen dem an der afghanischen Grenze gelegenen Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Streckenlänge beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vergleiche auch: IPS News 27.3.2015).
Erwartet wird, dass bis Ende des Jahres täglich ein Güterzug aus der chinesischen Stadt Yiwu nach Afghanistan, bis Mazar-e Sharif, fahren wird; der Weg dorthin ist 7.500 km lang; die Fahrt dauert 15 Tage (Dawn 29.8.2016).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen:
Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80 % der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).
Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).
Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und –verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76 % der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).
Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).
Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).
Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016).
Quellen:
Sicherheitsbehörden:
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6. 2016).
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016).
Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016).
Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2,4 % - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2,2 % (USDOD 6.2016).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1,8 % in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016).
Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016).
Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1,9 % (USDOD 6.2016).
Afghanische Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016).
Mit Stand 31. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3 %, gegenüber 2,5 % in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016).
Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016).
Resolute Support Mission
Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016).
Quellen:
Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2015 belegte Afghanistan von 168 Ländern den 166. Platz (TI 12.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Dem Bericht von Asia Foundation zufolge, sind 90% der Afghan/innen im Alltag Korruption ausgesetzt; angegeben wurde hauptsächlich Bestechungsgelder an Polizei und Regierungsbeamte zu bezahlen (FH 27.1.2016).
Zur Erkennung, Verfolgung und Verhinderung von Korruption existiert kein gesetzlicher Rahmen (TI 10.2016). Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen – oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien – bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Die RNE (Einheitsregierung) startete im Mai 2016 eine neue Initiative zur Bekämpfung der Korruption, deren integraler Bestandteil das Anti Corruption Justice Center (ACJC) sein soll. Das ACJC soll Fällen erheblicher Korruption insbesondere auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung nachgehen, harrt aber noch seines offiziellen Startes (AA 9.2016; vergleiche auch TI 10.2016). Die Regierung verfolgte weiterhin Anti-Korruptionsziele – dies beinhaltet die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von großen Korruptionsfällen und die Stärkung des rechtlichen und behördlichen Rahmens (UN GASC 13.12.2016).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um; einerseits wurde von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Andererseits gab es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist – Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und des Drogenhandels verstärken das Problem (USDOS 13.4.2016).
Die Einheitsregierung hat im Bereich der Korruptionsprävention einige Fortschritte gemacht: Der afghanische Präsident bekräftigte seine Transparenzverpflichtungen, veranlasste eine externe Kontrolle von Beschaffungsprozessen, sowie eine Umstrukturierung des Justizsektors. All dies sind wichtige Schritte des Präsidenten, welche die Bereitschaft signalisieren, Korruption in den Griff zu bekommen (IWA 11.2016).
Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, Mohammad Farid Hamidi, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016).
Manch hochrangiger Akteure wurde dennoch strafrechtlich verfolgt – mit wenig abschreckender Wirkung. Der ehemalige Chef der Kabul Bank - Khalil Ferozi – wurde im Jahr 2014 aufgrund schweren Betrugs zu 15 Jahren Haft verurteilt. Berichten zufolge, durfte er das Gefängnis bei Tag verlassen, um seinen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen. Im November 2015 unterzeichnete er ein Übereinkommen, an einem 900 Millionen US Dollar schweren Projekt mitzuarbeiten. Das Übereinkommen wurde aufgrund des öffentlichen Aufschreis storniert (FH 27.1.2016).
Quellen:
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die afghanische Zivilgesellschaft spielt eine wichtige Rolle – speziell in den städtischen Regionen – wo tausende Kultur-, Wohlfahrts- und Sportvereinigungen mit wenig Einschränkung durch Behörden operieren (FH 27.1.2016). Registriert sind 4.001 lokale NGOs und 434 internationale NGOs (ICNL 26.10.2016). Drohungen und Gewalt durch Taliban und andere Akteure haben NGO-Aktivitäten gedämpft und die Rekrutierung von ausländischen Entwicklungsmitarbeiter/innen erschwert (FH 27.1.2016).
Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse (USDOS 13.4.2016). Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren gibt es in Afghanistan nicht (AA 9.2016). Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es dennoch Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungsbeamte (USDOS 13.4.2016). Gleichwohl sind nationale und internationale Menschenrechtsgruppen regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women‘s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9.2016).
Derzeit stehen mehrere die Zivilgesellschaft betreffende Reforminitiativen an:
Am 31. Mai 2016 hat das afghanische Wirtschaftsministerium unter Beteiligung von NGOs eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um das NGO-Gesetz zu überarbeiten (AA 9.2016).
Es gibt keine gesetzlichen Hindernisse für die Aktivitäten von NGOs oder Vereinigungen (ICNL 26.10.2016).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung:
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 9.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9.2016; vergleiche OHCHR 11.2.2016).
Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. In jüngerer Vergangenheit wurden im Zusammenhang mit Häftlingen, die im Zuge des bewaffneten Konfliktes in Afghanistan festgenommen wurden, grobe Missstände aufgedeckt (AA 9.2016).
Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: rund 35 % der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49 % im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 9.2016).
Im Juni 2015 gab der NDS wiederholt Anweisungen betreffend des Folterverbots, speziell zum Erhalt von Geständnissen (HRW 27.1.2016; vergleiche auch AI 24.2.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage:
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).
Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016).
Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.
Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet – (AI 24.2.2016).
Quellen:
Religionsfreiheit:
Etwa 99.7 % der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
Sikhs/Hindus
Von den Sikhs wird angenommen, vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen zu sein. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dadurch die Gemeinschaft landesweit verkleinert (RAWA 17.6.2013; vergleiche auch: CRS 8.11.2016). Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt sei – laut Sikhführern – der Hauptgrund für die Emigration. Sie berichteten von einer gesteigerten Emigration, nachdem sich die wirtschaftliche Lage für ihre Gemeinschaften verschlechtert hat und es zu erhöhten Sicherheitsbedenken gekommen war (USDOS 10.8.2016). Derzeit wird die Bevölkerung der Sikhs in Afghanistan auf 5.000 geschätzt (Sikh24 22.9.2016).
Nichtmuslim/innen, wie z.B. Sikhs, Hindu und Christen waren Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle bezüglich religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016). Hindus und Sikhs verlautbarten, es sei ihnen möglich ihre Religion öffentlich zu praktizieren; dennoch leiden sie an gesellschaftlicher Diskriminierung, inklusive Einschränkungen bei Bildung und wirtschaftlichen Möglichkeiten (CRS 8.11.2016)
Sikhs und Hindu waren Diskriminierung ausgesetzt und berichteten von ungleichem Zugang zu Regierungsjobs und Belästigungen in Schulen, sowie verbaler und physischer Misshandlung an öffentlichen Orten. Präsident Ashraf Ghani hat sich mit Sikhs und Hindus im September 2016 getroffen, um das Opferfest zu zelebrieren (USDOS 13.4.2016).
Staatliche Diskriminierung gibt es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus/Sikhs schon auf Grund fehlender Patronagenetzwerke schwierig ist (AA 9.2016). Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Dieser Sitz wird zurzeit durch eine Frau eingenommen (AA 9.2016). Nach jahrelanger politischer Diskussion, hat die afghanische Einheitsregierung (RNE) im September 2016 der Reservierung eines Parlamentssitzes im Unterhaus für Sikhs und Hindus stattgegeben (Pakistan Defence 21.9.2016; vergleiche auch: Sikh 24 22.9.2016).
Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft zeigten sich besorgt über nachbarschaftliche Dispute. Aus Angst vor Vergeltung, bevorzugen sie, Entschädigungen nicht durch Gerichte einzuklagen. Mitglieder der beiden Gemeinden gaben an, dass sie ihre Fälle allgemein nicht an ein ziviles Gericht herantragen, sondern ziehen es vor ihre Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde zu lösen. Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit sich an Schlichtungsstellen wie z. B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden. Beide Gemeinschaften gaben an, sich durch diese Mechanismen nicht geschützt zu fühlen. Laut Vertreter/innen dieser Minderheitenreligionen haben Gerichte Nichtmuslim/innen nicht dieselben Rechte wie Muslimen anerkannt, und sie in weiterer Folge der hanafitischen Rechtsprechung unterstellt (USDOS 10.8.2016).
Kremation:
Hindus und Sikhs werden von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Viele Muslim/innen lehnen insbesondere die Feuerbestattung ab, die im Hinduismus und Sikhismus das zentrale Begräbnisritual darstellt (AA 9.2016). In den vergangenen Jahren, gaben Hindus und Sikhs an, dass es ihnen aufgrund von Anrainer/innen aus der Nähe des Krematoriums nicht möglich war, ihre Toten im Rahmen ihrer Traditionen zu verbrennen. Obwohl ihnen die Regierung das Land für eben diesen Zweck zur Verfügung gestellt hat, beschweren sich Sikhs, dass das Land zu weit entfernt liegt und zu unsicher ist. Die Regierung stellt weiterhin Polizeiunterstützung für die Sikh- und Hindugemeinschaft zur Verfügung, während sie ihre Kremationsrituale abhalten (USDOS 10.8.2016).
In Afghanistan existieren drei aktive Gurdwaras (Sikh-Gebetsstätten) und fünf Mandirs (Hindu-Tempel); buddhistischen Ausländer/innen steht es frei in Hindu-Tempeln zu beten (CRS 8.11.2016).
Eine staatlich finanzierte Schule für Sikh-Kinder befindet sich in Kabul. Die Regierung hat Schulen in den Provinzen Helmand und Ghazni geschlossen, nachdem die Zahl der Anmeldungen zurückgegangen war. Die Regierung stellt proportional finanziell dieselben Mittel für Lehrergehälter, Schulbücher und Schulerhalt zu Verfügung, wie auch bei anderen Schulen. Das Bildungsministerium stellt den Bildungsplan für die Sikh-Schule zusammen – ausgenommen davon ist der Religionsunterricht. Die Gemeinschaft bestellt einen Lehrer für den Religionsunterricht, der vom Bildungsministerium bezahlt wird. Eine privat finanzierte Sikh-Schule in Jalalabad wird von einer NGO, dem Schwedischen Komitee für Afghanistan, unterstützt. Einige Sikh-Kinder besuchen internationale Privatschulen. An der medizinischen Universität in Kabul studiert ein Sikh. Da Hindus keine eigenen Schulen haben, gehen ihre Kinder in die Sikh-Schulen (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
Auszug aus einem Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen zur allgemeinen Lage der Sikh und Hindus in Afghanistan vom 15.11.2016:
Die Sikh sind in Afghanistan sind unterschiedlichen Art von Diskriminierungen ausgesetzt. Sie können sich nicht wie die Muslime in Afghanistan immer freibewegen.
Ihre Frauen müssen seit der Herrschaft der Fundamentalisten, seit 1992 bis zur Gegenwart, sich wie die muslimischen Frauen stark verhüllen, wenn sie das Haus verlassen. Sie gehen nicht alleine aus dem Haus, weil sie vom Pöbel vereinzelt angefasst werden können, ohne dass diesen Pöbeln Konsequenzen drohen würden. Ihre Kinder konnten bis zum Sturz des kommunistischen Regimes die öffentliche Schulen besuchen. Sie waren auch damals vereinzelt Diskriminierungen ausgesetzt, indem sie mit beleidigenden Wörtern beschimpft und ihre Turbane heruntergerissen worden sind. Trotz dieser Diskriminierung konnten die Sikh bis 1992 sich in den Städten frei bewegen und am politisch-gesellschaftlichen Leben ohne Hindernisse teilnehmen. Aber sie dürften schon damals nicht mit der Ausübung ihrer Religion die Muslime provozieren, und sie mussten nur in ihrem Tempel ihr Glauben praktizieren und sie mussten sich "brav" verhalten.
Nach der Machtübernahme der Mujaheddin, im Jahre 1992 bis zum Vertreiben der Mujaheddin aus Kabul und anderen Großstädten durch die Taliban im Jahre 1995 bzw. 1996 waren sie eine Art Freiwild für die Mujaheddin. Es hat in dieser Zeit auch Übergriffe auf die Frauen der Sikh gegeben. Ihre Häuser, Geschäfte und Gebetshäuer wurden von Kommandanten konfisziert. Das führte dazu, dass die Sikh und Hindus mehrheitlich Afghanistan verlassen haben.
Unter den Taliban waren wenige Sikh und Hindus in Afghanistan geblieben. Während der Herrschaft der Taliban waren kaum Übergriffe auf die Sikh zu verzeichnen, dafür aber wollten die Taliban, dass die Sikh und Hindus gelbe Schleifen mit sich tragen, damit man sie von den Muslimen unterschieden konnte.
Unter den Mujaheddin und unter den Taliban ist es vorgekommen, dass manche Sikh und Hindus von den Fundamentalisten angesprochen worden, dass sie Muslime werden sollten. Die Weigerung der Sikh in solchen Fällen haben damals zu keiner weiteren Konsequenzen mit drakonischen Strafen gehabt. Viele Sikh und Hindus haben aber solche Diskriminierungen und Beleidigungen nicht ausgehalten und haben das Land verlassen. Unter den Taliban haben viele Sikh versucht, möglichst nicht als Sikh aufzufallen. Deshalb haben sie sich so angezogen, wie ein muslimischer Afghane, z.B. ein Paschtune sich anzieht.
Auch derzeit versuchen die Sikh, außer strenggläubigen Sikh, sich in der afghanischen Gesellschaft anzupassen, damit sie nicht beim ersten Blick als Sikh erkannte werden können. Mit diesem Schritt wollen sie die Blicke der Pöbel und der Fundamentalisten nicht auf sich ziehen. Im Ramadan müssen sie ihre Geschäfte zu machen, wenn sie ihr Mittagsessen haben wollen. Ich habe während meiner Reisen die Tempel der Sikh in Kabul und Kunduz besucht und in Erfahrung bringen können, dass in Großstädten keine Übergriffe der Taliban auf die Sikh und Hindus gibt. Aber sie sind weiterhin täglich mit Diskriminierung verschiedener Art in der Gesellschaft konfrontiert, wenn sie sich nicht an den Regeln halten, die die Muslime von diesen erwarten. Z.B: sie müssen vermeiden, an den Wasserquellen und Brunnen mit der Handfläche Wasser aus den Quellen zu trinken, sonst müssen sie u.U. damit rechnen, dass bestimmte Muslime sich davor ekeln und diese Sikh beschimpfen und möglicherweise auch zusammenschlagen.
Seit Jahrhunderten haben die Sikh und Hindus Afghanistans sich an diesen Diskriminierungen "gewöhnt" und sie versuchen, möglichst "nicht provokativ" in der Öffentlichkeit zu erscheinen. Die Sikh und Hindus wurden bis jetzt wegen ihre Religion nicht entführt. Aber es wurde ca. im Jahre 2009 bekannt, dass ein Sikh in Kunduz auf offener Straße erschossen wurde. Dieser Mord geht auf das Konto der Taliban. Die Taliban führen die Befehle des pakistanischen Geheimdienstes aus, indem sie angeblich die indischen Agenten in Afghanistan eliminieren.
Der Vertreter des Zentralverbandes der Sikh und Hindus in Afghanistan hat die Behauptung der Asylwerber aus der Reihe der Sikh in Österreich, dass die Muslime die Frauen der Sikh auch seit dem Sturz des Taliban-Regimes entführen würden, nicht bestätigt.
Seit dem Sturz des kommunistischen Regimes meiden die Sikh Kinder, die öffentlichen Schulen. Seit einigen Jahren, ca. seit 2007 haben Sikh-Gemeinschaften in Afghanistan begonnen, mit Hilfe der Regierung auch Volksschulen in ihrer Sprache neben ihren Tempeln zu gründen. Vereinzelt gehen die Sikh-Jungendlichen auch in den öffentlichen Schulen, aber nur in Jalalabad und in Kabul.
Wegen der Schikanen und Übergriffe der Mujaheddin und Taliban haben nach 1992 ca. 80 % der Sikh und Hindus das Land verlassen. Die restlichen Sikh und Hindus konnten unter den Taliban von 1995 bis 2001 unter schwierigen Umständen leben, aber sie haben auch ihre Familien ins Ausland evakuiert. Nachdem Sturz des Taliban-Regimes trauten sich die Sikh, aus ihrem ausländischen Exil, vor allem aus Indien, in die Großstädte von Afghanistan zu kommen. Sie haben wieder Geschäfte in Großstädten gegründet und auch ihre Tempeln wieder aufgebaut. Allerdings sind die meisten Sikh von Afghanistan ferngeblieben, weil sie durch wieder-Erstarken der Taliban ab 2006 im Osten und ab 2007 auch in anderen Teilen des Landes Angst hatten, sich in Afghanistan wieder niederzulassen. Die im Lande verbliebenen oder zurückgekehrten Sikh in Afghanistan gehen Tätigkeit nach. Sie sind Landen-Besitzer, Naturheiler und Gewürzverkäufer. In Großstädten wie in Kabul und in Jalalabad können sie ohne Schwierigkeiten sich am täglichen Bazar-Leben beteiligen. Sie werden nicht von der Bevölkerung angegriffen, weil sie Sikh sind. Aber sie dürfen ihr Glauben in der Öffentlichkeit nicht ausleben und sie müssen sich auf der Straße untertänig bewegen und wenn ein muslimischer Pöbel sie auslacht oder anfasst, keine Reaktion zeigen. Es kommt auch heute vor, dass manche Sikh Kinder, wenn sie alleine auf der Straße unterwegs sind von muslimischen manchen Kindern beschimpft oder auch angetastet werden. Aus diesem Grunde meiden die Sikh Kinder, wenn sie nach Afghanistan zurückgekehrt sind, die öffentliche Schulen, die sie in der Monarchie und in der kommunistischen Zeit besuchen konnten. Die Sikh Frauen werden seit dem Sturz des Taliban-Regimes in der Öffentlichkeit nicht von jedem Muslim angegriffen und sie werden auch nicht aufgefordert, sich zum Islam zu bekennen. Aber Es gibt in den Städten wie Kabul und Jalalabad Lumpen und Pöbels, die gelegentlich die Sikh Frauen unsittlich antasten und auch anreden. Allerdings stehen die Sikh in Großstädten wieder unter besonderem Schütz der Behörde. Dieser Schutz haben die Sikh der großzügigen Finanz – und Militärhilfe Indiens für den afghanischen Staat zu verdanken. Trotzdem müssen die Sikh ständig auf der Hut sein, wenn sie außerhalb der Städte reisen. Es kann passieren, dass die Taliban sie entführen, wenn ihre Entführung für die Propaganda der Taliban notwendig ist. Allerdings sind von den Entführungen der Taliban auch Muslime betroffen, die die Taliban als Feind erwachten. Die Sikh bewegen sich in Städten in Gruppen und die meisten von ihnen leben in Tempeln oder in der Nähe ihrer Tempel in Gruppen. Die Sikh können zwischen Jalalabad und Kabul wie jeder Afghane reisen und sie werden von den Reisenden oder von bewaffneten Gruppen nicht gezielt gehindert, nach Kabul zu reisen. Auf der Hauptstraße von Kabul bis Jalalabad hat die Armee Militärposten errichtet und die Reisenden von Kabul nach Jalalabad und umgekehrt können weitgehend ohne Probleme reisen. Allerdings versuchen die Reisenden und Linientaxis schon vor dem Einbruch der Dunkelheit ihr Ziel zu erreichen. Da in der Nach nicht ausgeschlossen ist, dass die bewaffneten Gruppen und Banden sich auf die Straßen trauen. In diesem Falle ist es nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Personen beraubt oder mitgenommen werden, auch Sikh bleiben in einer solchen Situation nicht verschont. Auf dem Weg nach Jalalabad kann alle paar Monate passieren, dass die Taliban plötzlich ein Militärkonvoi oder Militärposten angreifen und dabei auch die Zivilisten Zum Schaden kommen können.
Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."
(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Frauen:
Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Bildung
Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004).
Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60 %. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40 % Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule, wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt, Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).
Frauenuniversität in Kabul
Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50 % erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch:
MORAA 31.5.2016).
Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch:
University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015).
Berufstätigkeit
Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).
Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81 % der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016).
Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19 %. Rund 64 % der Afghan/innen befürworteten, dass Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17 %, in manchen Provinzen sogar unter 2 % (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11 %, bei den über 65-jährigen 4,33 % (UNESCO Institute for statistics o.D.).
Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).
Frauen machen 30 % der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen – manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016).
Frauen im öffentlichen Dienst
Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25 % der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).
Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women‘s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit seiner Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9.2016).
Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften
Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017).
Im Allgemeinen verbessert sich die Situation der Frauen innerhalb der Sicherheitskräfte, bleibt aber weiterhin fragil. Der Schutz von Frauenrechten hat in größeren städtischen Gegenden, wie Kabul, Mazar-e Sharif und in der Provinz Herat, moderate Fortschritte gemacht; viele ländliche Gegenden sind extrem konservativ und sind aktiv gegen Initiativen, die den Status der Frau innerhalb der Gesellschaft verändern könnte (USDOD 6.2016).
Auch wenn die Regierung Fortschritte machte, indem sie zusätzliche Polizistinnen rekrutierte, erschweren kulturelle Normen und Diskriminierung die Rekrutierung und den Verbleib in der Polizei (USDOS 13.4.2016).
Teilnahmeprogramme für Frauen in den Sicherheitskräften
Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vergleiche auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vergleiche auch:
SIGAR 30.7.2016). Eines der größten Probleme ist, dass sowohl junge Mädchen als auch Ehefrauen in ihren Familien nichts selbständig entscheiden dürften (Sputnik News 5.12.2016). Die afghanische Nationalpolizei schuf zusätzlich neue Posten für Frauen – womit sich deren Zahl auf 5.969 erhöhte; 5.024 dieser Posten sind innerhalb der afghanischen Nationalpolizei, 175 in Gefängnissen und Haftanstalten, sowie 770 zivile Positionen (SIGAR 30.7.2016). Im Juni 2016 verlautbarten die Behörden in Kabul, bis März 2017 die Polizei mit 10.000 neuen Stellen für weibliche Polizeikräfte aufzustocken. Die Behörden möchten der steigenden Gewalt gegen Frauen in Afghanistan entgegentreten und effektiver gegen die Terrorbedrohung und den Drogenhandel im Land vorgehen (Sputnik News 14.6.2016).
Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016).
Strafverfolgung und Unterstützung
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).
Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9.2016).
Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille, das Gesetz umzusetzen, und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW–Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65 % der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5 % strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).
Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurden Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: UNAMA 4.2015).
Der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt an Frauen berichtet von Frauen in Afghanistan, die das formelle Justizsystem als unzugänglich und korrupt bezeichnen; speziell dann wenn es um Angelegenheiten geht, die die Rechte von Frauen betreffen - sie bevorzugen daher die Mediation (USDOS 13.4.2016).
Die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission – AIHRC), veröffentlichte einen Bericht, der 92 Ehrenmorde auflistete (Berichtszeitraum: März 2014 – März 2015), was eine Reduzierung von 13 % gegenüber dem Vorjahr andeutete. Diesem Bericht zufolge wurden auch 67 % der Täter bei Vergewaltigung oder Ehrenmord verhaftet; 60 % wurden verurteilt und bestraft (USDOS 13.4.2016).
Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich, angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt, um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).
Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt – in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016).
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016).
Ehrenmorde
Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016).
Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016).
Legales Heiratsalter
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70 % (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016).
In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016).
Frauenhäuser
USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016).
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016).
Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016).
Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen, für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
Medizinische Versorgung – Gynäkologie
Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 9.2016).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 9.2016).
Quellen:
Kinder:
Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40 % Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016).
Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016).
Bacha Bazi (Bacha B?z?) – Tanzjungen
In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016).
Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016)
Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015).
Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi – oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017).
Kinderarbeit
Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen:
Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016).
Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom 14. Dezember 2014) 51,8 % der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016).
Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10 % der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22 % der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016).
Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016).
Bildungssystem in Afghanistan
In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden.
Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Diese gewähren Kindern von Mitarbeiter/innen kostenfreien Zugang (IOM 2016).
Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10 % (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016).
Quellen:
Bewegungsfreiheit:
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben – Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Grundversorgung und Wirtschaft:
Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).
Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36 %. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016).
Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5 % geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55 %, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6 %. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1,5 bis 2 % gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016).
Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016).
Projekte der afghanischen Regierung
Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens’ Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)].
Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41 % der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).
Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016).
Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf
45. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34 % der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23 % der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016).
Krankenkassen und Gesundheitsversicherung
Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016).
Medikamente
Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016).
Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan
In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016).
Krankenhäuser in Afghanistan
Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016).
In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 1.12.2016).
Krankenhäuser in Kabul:
* Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93 (0)20 2201 372
* Ataturk Children’s Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312
* Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93(0)20 2100436
* Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel:
+93 (0)202100445
* Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93 (0)20 2500674
* Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul
Tel: +93 (0)202100359
* Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat
Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375
* Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw,
Kabul Tel: +93(0)20 2201 377
* Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93 (0)20 2100 446
* Rabia–i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93(0)20 2100439
* Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93 (0)75 201 4842
Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort:
Ärzte ohne Grenzen (MSF)
In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, welches von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz, hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft einen Platz zu bekommen (Time 31.8.2016).
Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC)
Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist.
Das ICRC:
Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan
Das Telemedizinprojekt, verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016).
Quellen:
Rückkehr:
Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).
IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.1.2017).
Unterstützung durch verschiedene Organisationen vor Ort
Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:
Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).
Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).
Staatliches Pensionssystem
Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016).
Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016).
Erhaltungskosten in Kabul
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).
Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016).
Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:
Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016).
Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).
Memorandum of Understanding (MoU)
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU – Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 2. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016).
Quellen:
Auszug Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER vom 05.03.2017:
"II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
a) erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
b) erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
c) erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung
Die afghanische Verfassung sieht ein Grundrecht auf kostenfreie Ausbildung inklusive Internate und Verpflegung vor (Grundschule) bis zum BA vor, aber es gibt keine Berufsschule; es gibt jedoch Berufsgymnasien vergleichbar unseren berufsbildenden Höheren Schulen. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Verfassungsgrundsatz zurzeit nur in den Städten wirksam ist. In allen Gesprächen konnte kein Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen festgestellt werden, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung, es hängt vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab ob er Arbeit findet.
In vielen Handwerksberufen herrscht noch eine zunftähnliche Struktur vor. In allen Bereichen fehlt es an qualifizietren Bewerbern. Die berufliche Ausbildung in Handwerksbetrieben erfolgt in diesen Zünften.
Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20 aus 2017, ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor.
Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten.
Die Unterscheidung der Verdienstmöglichkeiten erfolgt in der Regel nicht über die berufliche oder schulische Ausbildung sondern über die Arbeitgeber. In den Städten Kabul (besonders bemerkbar), Herat und Mazar-e Sharif gibt es einen Drang der Arbeitssuchenden zu den internationalen Organisationen, internationalen Firmen und ausländischen NGO¿s da diese sehr oft ein Mehrfaches des vergleichbaren Lohnes im afghanischen, privaten Sektor bezahlen (Anzahl der NGO¿s Anlage 5).
d) Fragestellung a) bis c), wenn bereits Arbeitserfahrung (in oder außerhalb Afghanistans) gesammelt wurde (etwa: Landwirtschaft, handwerkliche Tätigkeit, Fabrikarbeit, Verkaufstätigkeit, Gelegenheitsarbeit)?
Arbeitserfahrungen sind auch in Afghanistan ein Vorteil bei der Arbeitssuche wobei, viele Unternehmen die Erfahrung machen, das Rückkehrer zu hohe Erwartungen hinsichtlich des Einkommens und ihrer Kenntnisse haben. Mehrere Gesprächspartner aus der Wirtschaft berichteten von Erfahrungen mit Rückkehrern. Deren Erfahrung ist, dass Rückkehrer ihre Unterstützung im Ausland ohne Arbeit, vergleichen mit den afghanischen Lohn und damit argumentieren warum sie für einen so geringen Lohn (afghanischer Standard) arbeiten sollten, wenn sie im Ausland ein mehrfaches ohne Arbeit bekommen.
e) Besteht die Möglichkeit der Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit auch für jene Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen?
Es gibt auch die Möglichkeit für Rückkehrer ohne Ausbildung, die staatlichen Behörden stellen viele Mitarbeiter mit geringer oder keiner Qualifikation zum Mindestlohn an. Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor. Arbeitsmöglichkeiten für minderqualifizierte Rückkehrer bedarf besonderer Anstrengungen der Arbeitsuchenden.
[ ]
b) ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen römisch zwei.a) bis c)) realistisch?
Bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers ist dies ohne Einschränkungen möglich. Die Arbeitssuche ist in den Städten einfacher als auf dem Land. Eine Unterstützung öffentlicher Institutionen (Vergleichbar mit dem AMS in Österreich) gibt es nicht. Eine Differenzierung nach Gruppen ist nicht notwendig und für alle Gruppen sind Möglichkeiten der Existenzsicherung gegeben. [ ]
d) Erscheint es realistisch, auch von Verwandten Unterstützung zu bekommen, zu denen seit langem oder bisher noch gar kein Kontakt bestand?
Grundsätzlich möglich, allerdings im Bereich der Sachleistungen wie Unterkunft, Essen und nur für eine beschränkten Zeitraum. Festgestellt konnte in diesen Zusammenhang in Gesprächen werden, das der Kontakt zwischen Familienmitgliedern und Verwanden nie abreißt. Mit großer Überzeugung konnten in Afghanistan verbleibente Familien immer erklären wo deren Verwandte und Familienmitglieder in Ausland gerade sind, welchen Status im Asylverfahren diese gerade haben etc. Viele Afghanen sind mit ihren sich im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern und Verwandten im permanenten Kontakt.
römisch sechs. a) Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung?
Es kann kein Unterschied der Lebensumstände festgestellt werden. In Gesprächen mit freiwilligen, allein reisenden, männlichen Rückkehrern konnte allerdings entnommen werden, dass je länger die Abwesenheit von Afghanistan dauerte, desto schwieriger war die Rückintegration. Die Gesprächspartner erwähnten wiederholt wie schwierig es war nach der Rückkehr nach Afghanistan sich an die unterschiedlichen Standards der Infrastruktur zu gewöhnen. Rückkehrer in Herat und Mazar e Sharif sahen ihre Rückkehr einfacher als in Kabul. Alle Gesprächspartner bemängelten das Fehlen von Informationen über Ansprechpartner in den Zielstädten. Für alle war die Einreise am Flughafen problemlos.
b) Verunmöglicht die Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (etwa Rückkehrer, die sich noch nie zuvor in afghanischen Großstädten aufgehalten haben; lange Abwesenheit aus Afghanistan) eine Existenzsicherung?
Auch wenn die Rückkehrer noch nie zuvor in einer afghanischen Großstadt länger gelebt hatten ergab sich aus der Rückkehr in eine afghanische Großstadt kein Problem. Die Tatsache noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben hatte keinen Einfluss auf die Existenzsicherung.
Aus den Gesprächen mit Rückkehrer konnte festgestellt werden, dass die Arbeitssuche in der Großstadt einfacher war als in ländlichen Gebieten, die soziale Integration in den ländlichen Gebieten einfacher war. Die Aneignung von Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur erfolgte innerhalb kürzester Zeit. Für die Rückkehrer war die Ankunft in einer afghanischen Großstadt, auch wenn diese ursprünglich aus ländlichen Gebieten kamen, keine besondere Erschwernis. In diesem Zusammenhang sei auf die afghanische Binnenmigration verwiesen. Binnenmigration, ländliche Gebiete nach nächster größerer Stadt gefolgt von Distriktstadt und über Provinzhauptstadt nach Kabul.
römisch sieben. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist?
Übereinstimmend haben die Gesprächspartner diese Frage verneint. Obwohl sich die die verbindliche Akzeptanz des Paschtu Wali in der Auflösung befindet und nur noch in den ländlichen Gebieten seine volle Wirkung entfaltet kann, wirkt der Familienzusammenhalt bei den Pashtunen noch immer. Bei den Hazara kann man ein verstärktes "Wir" Gefühl feststellen. Obwohl sich die Hazara als Einheit sehen und der Unterschied zwischen Zwölfer und Siebener Schia in Afghanistan nicht wahrnehmbar ist, so muss festgestellt werden, das die Siebener Schia – Ismailiten des Agha Khan, auf allen Eben bestens organisiert und vernetzt sind. Es ist allgemeines Verständnis, sich zuerst innerhalb der eigenen Ethnie zu helfen.
Gemäß der afghanischen Verfassung sind alle Afghanen gleich und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist kein Grund zur Benachteiligung. In der Praxis allerdings ist der Zusammenhalt zuerst zwischen den Ethnien gegeben. Am Beispiel der Ministerien soll dies veranschaulicht werden. Der Minister des MoRR ist Hazara, folglich sind die meisten Mitarbeiter im MoRR Hazara. Dies ist aber nicht gleichbedeutend dass, das Ministerium nicht nur Hazara Rückkehrer betreuen würde. Pashtunische Minister haben hauptsächlich pashthunische Mitarbeiter etc. (Ein System vergleichbar mit dem ehemaligen Proporzsystem der verstaatlichen Industrie in Österreich).Die afghanischen Gesprächspartner sahen dies nicht als generelle Benachteiligung.[ ]
Gutachten [ ]
römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
a) erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
b) erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
c) erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung
Eine differenzierte Beantwortung von a) bis c) ist nicht möglich und hat keine Auswirkung auf die Möglichkeiten. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung in den Punkten a) bis c) gegeben."
römisch zwei.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
römisch zwei.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.
römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer stützen sich auf den mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde.
Bereits das BFA legte seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde. An diesen haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben, insbesondere stützen die Beschwerdeführer ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf für sie in Afghanistan bestehende Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs.
Wie bereits das BFA ausführte, kann die Identität der Beschwerdeführer mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten jedoch nicht festgestellt werden.
römisch zwei.2.3. Dass die BF1 und der BF2 verheiratet sind und die Eltern des BF3 und des BF4 sind, stellte ebenso bereits das BFA in den angefochtenen Bescheiden fest und haben sich auch an diesen Feststellungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung – keine Zweifel ergeben vergleiche insbesondere u.a. S. 5 VP vom 24.08.2017 [im Folgenden: VP1]).
Dass die Beschwerdeführer aus der Provinz Helmand stammen, haben diese bereits übereinstimmend im Verfahren vor dem BFA angegeben vergleiche BF1: AS 7; BF2: AS 8) und bestätigen dies auch die Ausführungen im Zuge der Beschwerdeverhandlung vergleiche u.a. S. 11 VP1, wonach die Familie bis vor ihrer Ausreise in der Stadt römisch 40 , im Viertel römisch 40 , gelebt habe).
römisch zwei.2.4. Die BF1 und der BF2 begründeten ihre Asylanträge sowie jene des minderjährigen BF3 und des im Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährigen BF4 damit, dass sämtliche Familienmitglieder in Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung im Alltag konkreten und sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Zudem sei sechs Monate vor der Ausreise der Familie der älteste Sohn – der Beschwerdeführer zu W225 2160785-1 – entführt worden und mehrere Jahre zuvor bereits eine Tochter der Familie verschwunden. In einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem BFA und dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren war den zu ihren Fluchtgründen getätigten Angaben und somit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer – aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs einer konkreten und sie persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein – im Gesamten jedoch die Glaubwürdigkeit abzusprechen:
So stellten die BF1 und der BF2 vor dem BFA die Situation in Afghanistan zwar dergestalt dar, dass die Familienmitglieder in ihrem Alltag ständigen Diskriminierungen, Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen seien, konnten jedoch bereits vor dem BFA und in weiterer Folge auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung weder die BF1 und der BF2 noch der BF3 und der BF4 dieses Vorbringen – mangels Ausführungen zu konkreten Vorfällen – substantiiert belegen. Das anfänglich vor dem BFA in den Raum gestellte (die Flucht sämtlicher Familienmitglieder aus Afghanistan begründete) Vorbringen, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan in ihrem Alltag ständigen (intensiven) Diskriminierungen, Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen seien vergleiche BF1: AS 10, 60; BF2: AS 9, 87, 90, wonach die Familienmitglieder in Afghanistan von den Moslems misshandelt und verfolgt, auf der Straße mit Steinen und Tomaten beworfen und aufgefordert worden seien, zum Islam zu konvertieren und sich die Haare abzuschneiden bzw. den Kindern der Turban heruntergerissen worden sei und diese an den Haaren gezogen worden seien), reduzierte sich im Beschwerdeverfahren letztlich darauf, dass (lediglich) der BF2 am Weg zu seiner Arbeit von sechs- bis achtjährigen Kindern mit Kieselsteinen beworfen worden sei. Die vom BF2 im Zuge der Beschwerdeverhandlung einzige konkret gegen ihn aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gerichtete geltend gemachte (physische) Verfolgungshandlung, in Afghanistan mit Steinen beworfen worden zu sein vergleiche S. 37 VP1, wonach es bis auf das Werfen mit Kieselsteinen durch kleine Kinder, keine anderen Vorfälle gegeben habe), entkräftete dieser somit selbst. Die Eltern der beteiligten Kinder seien vom BF auf den Vorfall sogar angesprochen worden und hätten es deren Eltern damit entschuldigt, dass es ja nur Kinder seien. Erwachsene hätten jedenfalls keine Steine auf den BF2 geworfen und der BF2 sei auch nie verletzt worden vergleiche S. 37 VP1). Dass der BF2 – aus Angst, mit Steinen beworfen zu werden – sich auch nicht die ganze Zeit in seinem Geschäft aufgehalten habe (S. 37 VP1), steht zudem in Widerspruch zu den Angaben der BF1 (S. 18 f VP1).
Die BF1 führte ihrerseits im Zuge der Beschwerdeverhandlung zwar auch aus, von Angehörigen der muslimischen Glaubensgemeinschaft mittels eines Briefes bedroht worden zu sein, war diesem Vorbringen jedoch die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zum einen erwähnte weder die BF1 noch der BF2 vor dem BFA, dass ein derartiger Brief an die BF1 ergangen sei und konnte die BF1 zum anderen nicht einmal angeben, ob sie den Brief vor der – vermeintlichen – Entführung ihres ältesten Sohnes (siehe Näheres sogleich unten) oder danach erhalten habe (S. 17 VP1) und auch nicht plausibel schildern, wie ihr der Brief zugegangen sei (S. 15 f VP1). Darüber hinaus erwähnte der BF2, der laut den Angaben der BF1 ihr diesen Brief vorgelesen habe, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ansatzweise, dass ein derartiger "Drohbrief" an die BF1 gerichtet worden sei, sondern führte er ausdrücklich aus, dass es nur einen "Drohbrief" (im Zusammenhang mit der vermeintlichen Entführung seines ältesten Sohnes) gegeben habe (S. 30 VP1 sowie S. 31 VP vom 28.11.2017 [im Folgenden: VP2]). Abgesehen davon ließe sich aus dem von der BF1 vorgebrachten Inhalt des Briefes auch keine an sie gerichtete konkrete Bedrohung ableiten vergleiche S. 17 VP1: "[ ] Du sollst uns heiraten. Wir haben genug Geld.").
Die BF1 und der BF2 vermochten – unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – entgegen ihren ursprünglichen Angaben vor dem BFA somit nicht glaubhaft darzulegen, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in ihrem Alltag ständigen Diskriminierungen, Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr führten sie vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich sogar selbst aus, in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen worden zu sein (S. 23, 30, 37 VP1). Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des BF4, wonach dieser nicht wahrgenommen habe, dass ein Mitglied der Familie in Afghanistan je bedroht worden sei (S. 23 VP2). Konkrete Vorfälle, die den BF3 und den BF4 betroffen hätten und aus denen sich eine für diese in Afghanistan bestandene Verfolgungsgefährdung ableiten ließe, wurden weder von der BF1 und dem BF2 noch vom BF3 und dem BF4 selbst vorgebracht. So verwies die BF1 lediglich allgemein darauf, dass man Angst um die Kinder gehabt habe (S. 7 VP1) und verneinten der BF3 und der BF4 selbst ausdrücklich die Frage, ob sie vor ihrer Ausreise aus Afghanistan Bedrohung ausgesetzt gewesen seien (S. 23, 28 VP2). Dass die Beschwerdeführer aufgefordert worden seien, zum Islam zu konvertieren, wurde lediglich von ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden auch: BFV) im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in den Raum gestellt (S. 38 VP1). Letztlich stellte sich das von der BF1 und dem BF2 vor dem BFA geltend gemachte Vorbringen, wonach sämtliche Familienmitglieder aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan konkreten und sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären vergleiche erneut BF1: AS 10, 60; BF2: AS 9, 87, 90), somit als unwahr dar. Zudem wäre das Vorbringen, dass die Familie der Beschwerdeführer in Afghanistan ständigen Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien vergleiche BF2: AS 87, wonach die Probleme bereits vor etwa zwölf Jahren begonnen hätten) und sich in Afghanistan versteckt halten hätten müssen (BF2: AS 89), auch nicht mit den Angaben der Beschwerdeführer in Einklang zu bringen, wonach diese in Afghanistan ein gutes Leben geführt hätten, sehr wohlhabend gewesen seien (S. 10 VP) der BF2 ein eigenes Geschäft betrieben, dabei sogar einen Angestellten gehabt habe (S. 5, 11 VP), und die Familie zwei Wohnungen/Häuser (S. 5, 32 VP1) besessen habe. Letztlich vermittelten die BF1 und der BF2 mit ihren Ausführungen, wonach die gesamte Familie in Afghanistan aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen sei, vielmehr den Eindruck, allein auf Grundlage der Zugehörigkeit der Familie zur Religionsgemeinschaft der Sikhs, eine für diese bestehende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan konstruieren zu wollen und ist dieser Umstand jedenfalls bereits zu Lasten der persönlichen Glaubwürdigkeit der beiden zu werten. Wäre die Familie tatsächlich bedroht und verfolgt worden, so hätte der BF2 wohl kaum ein so gut gehendes Geschäft geführt und hätte er wohl kaum den dafür notwendigen Kundenstock gehabt.
An dieser Stelle ist zudem auch darauf hinzuweisen, dass im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor allem auch die persönliche Glaubwürdigkeit der BF1 im Rahmen ihrer Ausführungen erheblich gelitten hat, tätigte diese zu etlichen Themenkreise auffallend kurze und vage Angaben bzw. verwies diese zu konkreten Fragestellungen auffallend oft darauf, nichts (Genaueres) dazu sagen zu können vergleiche u.a. S. 5, 10, 11, 17, 18 VP1) bzw. sich nicht erinnern zu können (S. 12, 13 VP1) bzw. dazu besser den BF2 zu befragen (S. 16 VP1) bzw. alles vergessen zu haben und sich Sachen nicht merken zu können (S. 15, 17 VP1) und ist diese den von ihr geforderten Mitwirkungspflichten somit nicht entsprechend nachgekommen. Dass die nicht substantiierten Ausführungen der BF1 darin begründet liegen, dass diese nicht in die Schule gegangen sei (S. 7, 16 VP1) ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Hervorzuheben gilt es insbesondere auch die zum Teil widersprüchlichen und zum Teil auffallend oberflächlichen Angaben der BF1 betreffend Fragen im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten und der Infrastruktur in ihrem Heimatort vergleiche u.a. S. 5, 11, 15, 19 VP1), die im Hinblick auf ihre persönliche Glaubwürdigkeit insbesondere deshalb schwer zu ihren Lasten zu werten sind, hat sich die BF1 seit ihrer Geburt und bis zu ihrer Ausreise (somit fast 50 Jahre) in ihrem Heimatort aufgehalten (S. 6 VP1) und wären von ihr in diesem Zusammenhang doch schlüssigere und konkretere Angaben zu erwarten gewesen. Insbesondere habe sie in ihrem Heimatort – früher täglich (S. 7 VP1), später einmal in der Woche (S. 35 VP1) – einen Sikh-Tempel aufgesucht bzw. auch zu anderen Anlässen das Haus verlassen vergleiche S. 15 VP1), womit auch das Vorbringen, dass die BF1 keine Angaben zu ihrem Heimatort machen könne, da sie selten das Haus verlassen habe (S. 39 VP1), nicht plausibel erscheint und somit ins Leere geht.
Wenn die BF1 und der BF2 als Gründe, die sie bewogen hätten, mit ihren Kindern Afghanistan zu verlassen, zudem eine sechs Monate vor der Ausreise stattgefundene Entführung des ältesten Sohnes der beiden – dem Beschwerdeführer zu W225 2160785-1 – und das Verschwinden einer jüngeren Tochter der Familie sechs oder sieben Jahre vor der Ausreise, in Treffen führen, gilt es vorrangig festzuhalten, dass hinsichtlich dieser Vorfälle weder von der BF1 noch vom BF2 über das gesamte Verfahren hinweg behauptet wurde, dass zwischen diesen vorgebrachten Vorfällen und der vorgebrachten konkreten und die Familie der Beschwerdeführer persönlich betreffenden Verfolgungsgefährdung (aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Sikhs) ein Konnex bestanden hätte vergleiche BF1: AS 61, BF2: AS 88; S. 13, 29 VP1). Um wen es sich bei den (vermeintlichen) Entführern des ältesten Sohnes gehandelt habe bzw. wer für das (vermeintliche) Verschwinden der jüngeren Tochter verantwortlich sei, wurde seitens der BF1 und des BF2 nicht ausgeführt. Dass diese vorgebrachten Vorfälle in einem Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gestanden wären oder aufgrund dieser (vermeintlich) stattgefundenen Vorfälle auch für die restlichen Familienmitglieder eine Verfolgungsgefährdung bestünde, geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hervor. Einem derartigen Vorbringen würde zudem auch der Umstand entgegenstehen, dass die BF1 und der BF2 mit ihren Kindern Afghanistan nicht unmittelbar nach den vorgerbachten Vorfällen verlassen hätten, sondern sich noch mehrere Jahre bzw. Monate unbehelligt – konkrete die Beschwerdeführer stattgefundenen Vorfälle haben, wie oben ausgeführt, nicht stattgefunden – in Afghanistan aufgehalten haben.
Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass bereits allein auf Grundlage der von den gegenständlichen Beschwerdeführern – im Zusammenhang mit der vorgebrachten Entführung des Beschwerdeführers zu W225 2160885-1 – getätigten Angaben in Zweifel zu ziehen ist, ob diese Entführung tatsächlich stattgefunden hat: So beschränkte sich der BF2, der in Kontakt mit den Entführern gestanden und durch die Erfüllung einer Lösegeldforderung seinen Sohn freigekauft haben soll – somit maßgeblich am geschilderten Vorfall beteiligt gewesen sei –, bei seinen Schilderungen zu den Geschehnissen, die sich während den Tagen der vermeintlichen Entführung ereignet hätten, lediglich auf die Schilderung einer groben Rahmengeschichten (BF1: AS 88, S. 29 f VP1). Konkrete Einzelheiten und Details u.a. dazu, wie die Telefonate zwischen ihm und den Entführern abgelaufen seien, wie oft diese stattgefunden hätten, woher er das Geld zur Erfüllung der Lösegeldforderung konkret organisiert oder ob bzw. wer ihn in diesem Zusammenhang unterstützt habe, tätigte der BF2 nicht. Auffallend oberflächlich stellen sich zudem insbesondere die Angaben des BF2 im Zusammenhang mit dem konkreten Ablauf der Erfüllung der Lösegeldforderung dar, führte der BF2 diesbezüglich lediglich vage aus, dass er das Geld an einem ihm von den Entführern genannten Ort hinterlegt habe, wobei er in diesem Zusammenhang widersprüchlich angab, dass es sich dabei um ein leerstehende Haus außerhalb der Stadt (AS 88) bzw. um einen "Platz", der eine Viertelstunde von seinem Geschäft entfernt gewesen sei (S. 30 VP1, 32 VP2), gehandelt habe. Der BF2 tätigte in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise konkrete Ausführungen, u.a. führte er nicht aus, wann die Geldhinterlegung konkret erfolgt sei, wie er zu dem vereinbarten Ort gelangt sei, wo genau der das Geld hinterlegt habe, ob er nach der Hinterlegung noch Kontakt zu den vermeintlichen Entführern gehabt habe oder wie sich die Situation nach der Geldhinterlegung dargestellt habe. Zudem erscheint es insbesondere auch nicht plausibel, dass der BF2 einen Betrag in Höhe von 20.000 Dollar hinterlegt habe, ohne jegliche Sicherheiten oder Bestätigungen (z.B. ob sein Sohn noch am Leben sei bzw. ob dieser tatsächlich freigelassen werde bzw. ob es sich bei den in Rede stehenden Personen überhaupt um die Entführer seines Sohnes handle) eingefordert zu haben. Auch die auf Nachfrage des Rechtsvertreters im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2017 in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen vermögen dabei nicht zu überzeugen (S. 32 VP2). Auch konkrete zeitliche Angaben sind den Ausführungen des BF2 nicht zu entnehmen. Die zu seinen Angaben vor dem BFA, den in Rede stehende Brief bereits am Tag der Entführung seines Sohnes erhalten zu haben (BF1: AS 88), getätigten widersprüchlichen Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 24.08.2017, wonach die Familie erst am dritten Tag nach der Entführung den erwähnten Brief erhalten habe (S. 29 VP1), revidierte der BF2 erst im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2017 auf entsprechende Nachfrage des BFV. Einen erheblichen Widerspruch stellen letztlich jedoch auch die Angaben des BF2 dar, wonach im ihm übermittelten Brief eine Telefonnummer gestanden sei, die er gewählt habe, um die Entführer zu erreichen (BF1: AS 88, S. 29 VP1) und seine Angaben, wonach die Entführer die Telefonnummer des BF2 von dessen Sohn erfahren hätten und diese daraufhin den BF2 angerufen hätten (S. 31 VP2). Nicht plausibel erscheinen weiters die Ausführungen des BF2, dass sein Sohn ihm auch nichts Näheres zu seiner dreitägigen Anhaltung erzählen habe können, außer, dass man ihm mit einem Messer bedroht habe und seine Augen verbunden gewesen seien (S. 30 VP1). Auffallend vage stellen sich zudem auch die Angaben der BF1 zu den Geschehnissen rund um die vermeintliche Entführung ihres Sohnes dar. Anstatt ihre eigenen Eindrücke und Erinnerungen zu den Tagen, in denen ihr Sohn verschwunden gewesen sei, darzulegen, verwies die BF1 wiederholt vielmehr darauf, dass ihr Mann diesbezüglich mehr wisse (S. 13 f VP1). Nicht plausibel erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die BF1 auch nicht angeben könne, ob ihr Mann im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Vorfall zur Polizei gegangen sei (BF1: AS 61), wo ihr Sohn genau entführt worden sei (S. 13 VP1; vergleiche dazu die widersprüchlichen Angaben auf S. 7 VP1) und wieviel Geld der BF2 den vermeintlichen Entführern übergegeben habe (S. 14 VP1). Insbesondere nicht plausibel sind zudem die Angaben, dass sie ihren Sohn – da dieser unter Angst gestanden sei – nicht näher zu dessen Anhaltung befragt bzw. auch dieser von sich aus nichts erzählt habe (S. 16 VP1; im Widerspruch dazu vergleiche S. 9 VP2, wonach der Beschwerdeführer zu W225 2160785-1 sehr wohl mit seiner Mutter über seine [vermeintliche] Entführung sprechen habe wollen). Letztlich sind auch den Angaben des BF3 und des BF4 keine substantiierten Ausführungen zu den Tagen, in denen ihr Bruder abgängig gewesen sei, zu entnehmen, konnten diese diesbezüglich im Wesentlichen lediglich darauf verweisen, dass ihr Bruder drei Tage lang weg gewesen sei, ihre Eltern ihnen dazu jedoch nicht Näheres gesagt haben (S. 23 VP2) bzw. führte der BF3 sogar explizit aus, über die Entführung seines Bruder nichts zu wissen (S. 29 VP2). In einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführer ist somit bereits allein auf Grundlage dieser – auch ohne Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des ältesten Sohnes in dessen Beschwerdeverfahren (W225 2160785-1), dass sich zudem ebenso als auffallend oberflächlich und vage dargestellt hat vergleiche S. 5 ff VP2) – dem Vorbringen zur Entführung des ältesten Sohnes der Familie, die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.
Was den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Vorfall betrifft, wonach bereits sechs oder sieben Jahre vor der Ausreise aus Afghanistan auch eine Tochter der Familie entführt worden sei, wurde oben bereits darauf hingewiesen, dass ein derartiger Vorfall allein aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraumes und unter Berücksichtigung des Umstandes – dass die Beschwerdeführer die letzten Jahre unbehelligt in Afghanistan gelebt haben – bereits dem Grunde nach nicht geeignet ist, eine für die Beschwerdeführer bestehende konkrete und sie persönlich betreffende Verfolgungsgefährdung in Afghanistan aufzuzeigen. Darüber hinaus stellten sich insbesondere die Angaben der BF1 zur Entführung ihrer Tochter, die die BF1 persönlich miterlebt habe – auch unter Berücksichtigung des lange zurückliegenden Zeitraums – als auffallend oberflächlich vergleiche BF2: AS 61, S. 8 f VP1) und damit als nicht ausreichend substantiiert dar. Insbesondere erscheint es beispielsweise nicht plausibel – handelt es sich bei einer Entführung der eigenen Tochter doch um ein einschneidendes Erlebnis – dass die BF1 nicht konkret angeben konnte, welche Kleidung ihre Tochter an diesem Tage getragen (S. 12 VP1) oder ob ihr Mann nach der Entführung die Polizei aufgesucht habe (ebenso S. 12 VP1) bzw. was konkret in den Tagen nach der vermeintlichen Entführung vorgefallen sei vergleiche S. 12 VP1: "RI: Können Sie noch einmal die Tage nach der Entführung schildern? BF1: Das hat alles mein Mann unternommen. Ich habe immer geweint."). Auch der BF2 tätigte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung rund um die vermeintliche Entführung einer Tochter von ihm lediglich sehr vage Angaben vergleiche u. a. S. 28 VP1, wonach er zwar zur Polizei gegangen sei, diese ihm jedoch nicht geholfen habe und man dann nur Zuhause gesessen sei und gewartet habe bzw. S. 29 VP1, wonach er keine Details nennen könne, da er den Vorfall nicht mit eigenen Augen gesehen habe). Darüber hinaus waren den Ausführungen der BF1, des BF2 und des Beschwerdeführer zu W225 2160785-1 betreffend die Geschehnisse rund um den geschilderten Vorfall auch erhebliche Widersprüche zu entnehmen. So führte die BF1 zunächst aus, im Zuge der (vermeintlichen) Entführung ihrer Tochter selbst geschlagen worden, auf den Boden gefallen, danach aufgestanden und nach Hause gegangen zu sein (S. 8 VP1). In weiterer Folge gab sie zu Protokoll, sogar bewusstlos geschlagen und von ihrem Mann und ihrem Bruder nach Hause gebracht worden zu sein (S. 9 VP1). Nachdem der BF2 wiederum ausführte, beim vorgebrachten Vorfall selbst gar nicht vor Ort gewesen zu sein, sondern sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Geschäftslokal befunden zu haben (S. 28 VP1), änderte die BF1 – auf Nachfrage des BFV – wiederum ihre Angaben und gab an, dass nur ihr Bruder sie nach Hause gebracht habe (S. 31 VP2). Im Widerspruch zu den Angaben des BF2 – und letztlich auch der BF1 – gab der Beschwerdeführer zu W225 2160785-1 jedoch wiederum an, dass der BF2 am Tag der (vermeintlichen) Entführung seiner Schwester sehr wohl auch vor Ort (im Tempel) gewesen sei (S. 11 VP2), womit das Vorbringen der Beschwerdeführer rund um den geschilderten Vorfall somit jedenfalls auch als nicht schlüssig zu bewerten ist. Darüber hinaus gilt es darauf hinzuweisen, dass der BF4, der im Zeitpunkt der vermeintlichen Entführung seiner älteren Schwester bereits neun oder zehn Jahre alt gewesen sei, keine nennenswerten Erinnerungen an seine Schwester hat und sich auch nicht an den Tag der vermeintlichen Entführung erinnern kann, er sich jedoch sehr wohl wiederum an eine (wohl vor der Entführung stattgefunden) Hochzeit einer anderen Schwester sehr gut erinnern kann (S. 25 VP2). Auch der BF3 – der im Zeitpunkt der vermeintlichen Entführung sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei – konnte keine nennenswerten Erinnerungen an seine Schwester zu Protokoll geben (S. 29 VP2). Zudem erwähnte der BF2 im Rahmen seiner Erstbefragung einen Vorfall rund um eine Entführung einer Tochter nicht ansatzweise und nannte er die (vermeintlich) entführte Tochter auch nicht im Zuge der Aufzählung seiner Familienangehörigen (BF2: AS 7, 9). In einer Gesamtschau haben sich die Ausführungen der Beschwerdeführer zur vorgebrachten Entführung einer Tochter der Familie jedenfalls als nicht ausreichend substantiiert, teilweise widersprüchlich und nicht in sich schlüssig dargestellt, womit auch diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Zusammenfassend ist zum vorgebrachten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer somit auszuführen, dass diese – entgegen ihren ursprünglichen Angaben – keinen konkreten und sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen (insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs) ausgesetzt gewesen sind, ein Konnex zwischen einer womöglich bestehenden Verfolgungsgefährdung der Beschwerdeführer und der vorgebrachten Entführung eines Sohnes (sechs Monate vor der Ausreise) sowie einer Tochter der Familie (sechs oder sieben Jahre vor der Ausreise) nicht zu erkennen gewesen ist bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu diesen beiden Vorfällen auch die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen ist und die Beschwerdeführer letztlich somit nicht glaubhaft dargelegt haben, in Afghanistan einer konkreten und persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
römisch zwei.2.5. Gründe, aus denen hervorgeht, dass die BF1 seit ihrer Einreise in Österreich im Mai 2014 eine "westliche" Lebensführung und damit eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, sind gegenständlichen Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem von der BF1 erstatteten Vorbringen und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der BF1 geht hervor, dass diese in irgendeiner Art und Weise eine "westliche" Lebensweise anstrebt, geschweige denn, eine solche bereits verinnerlicht hat.
Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die BF1 während ihres bislang mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet keine (nennenswerten) Deutschkenntnisse angeeignet hat. Sie hat keinen einzigen Deutschkurs abgeschlossen, sondern lediglich an einem Sprachkurs mit dem Niveau A.1.1 teilgenommen vergleiche S. 39 VP1; bzw. Beilage A/24 VP). Wenn die BF1 vorbringt, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme keine Sprachkurse besuchen habe können (S. 39 VP1), ist dem entgegenzuhalten, dass aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht hervorgeht, dass gesundheitliche Probleme der BF1 dem Besuch von Sprachkursen dauerhaft entgegengestanden sind vergleiche Beilagen A/4 bis /7, wonach die BF1 an Polyarthritis und einer Schlafstörung leide; aufgrund welcher Erkrankung die BF1 im Jänner des Jahres 2017 vorübergehend nicht zum Unterrichtsbesuch in der Lage gewesen ist, geht aus Beilage A/g nicht hervor). Selbst aus den Ausführungen der BF1 geht nicht hervor, dass gesundheitliche Beschwerden die Teilnahme an Sprachkursen dauerhaft verhindert hätten vergleiche S. 24 f VP1, wonach die BF1 die Nicht-Teilnahme an Kursen lediglich damit begründete, Gelenksschmerzen gehabt zu haben, denen sie jedoch mit Spaziergängen im Park entgegengewirkt habe; in weiterer Folge begründete die BF1 ihre Nicht-Teilnahme an Kursen wiederum damit, dass der Bus nicht bis zur Schule fahre und sie auch noch zu Fuß hätte gehen müssen). Jedoch selbst dann, wenn die BF1 aufgrund gesundheitlicher Probleme tatsächlich an dem Besuch weiterer Sprachkurse gehindert gewesen wäre, hätte sie auch durchaus die Möglichkeit gehabt, sich abseits von Sprachkursen – etwa mit Hilfe ihrer Söhne, die bereits sehr gute Deutschkenntnisse vorweisen können – aus Eigeninitiative bessere Sprachkenntnisse anzueignen. Ernsthafte Bemühungen, sich einen Sprachstand anzueignen, der über rudimentäre Kenntnisse hinausgeht, waren im Falle der BF1 jedenfalls nicht zu erkennen. Auch aus ihren Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lässt sich nicht der unbedingte Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, erkennen (S. 24 VP1; vergleiche auch S. 35 VP1, wonach die BF1 laut dem BF2 Sprachkurse nicht besuche, da sie an Gelenksschmerzen leide und sie nicht wolle). Fehlende Sprachkenntnisse trotz eines mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. fehlende Bemühungen, sich aus Eigeninitiative Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, stehen der Führung einer selbstbestimmten Lebensweise bzw. den Plänen, eine derartige Lebensweise anzustreben, jedenfalls bereits dem Grunde nach entgegen.
Abgesehen davon sind im Ermittlungsverfahren auch keine weiteren nennenswerten Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass die BF1 eine selbstbestimmte ("westliche") Lebensweise angenommen hat oder zumindest aus Eigeninitiative Bestrebungen führt, eine derartige Lebensweise anzunehmen. Zwar führte die BF1 aus, dass sie in Österreich alleine das Haus verlasse, die Einkäufe erledige und mit dem Bus in die Stadt fahre, um in einem Park (an dem der Bus unmittelbar halte) spazieren zu gehen (S. 20 f VP1), stellen diese Tätigkeiten für sich genommen jedenfalls noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines "westlichen" Gesellschaftsbildes und eines freibestimmten Lebens dar. Insbesondere führte die BF1 auch selbst aus, dass sie auch nur gemeinsam mit ihrem Mann die Einkäufe erledige und ihr Mann das Geld der Familie verwalte (S. 21 VP1). Dass die BF1 in Österreich zudem bereits soziale Kontakte in einem nennenswerten Ausmaß geknüpft hat – ein Aspekt, der die Annahme einer "westlichen Lebensweise" ebenfalls indiziert – war ihren Ausführungen mangels konkreter Angaben nicht zu entnehmen vergleiche S. 20 VP1: "RI: Haben sie Kontakt mit österreichischen Familien? BF1: Ja, sie kommen und wir grüßen uns.").
Wenn die BF1 ausführt, dass sie sich in Österreich bereits an eine Lebensführung ohne religiös motivierter Einschränkungen angepasst habe und sie in Österreich weiterhin ein freies Leben führen wolle (S. 39 VP1), gilt es darauf hinzuweisen, dass die BF1 unter Berücksichtigung ihrer Lebensführung in Afghanistan und der soeben aufgezeigten Lebensführung in Österreich, im Bundesgebiet derzeit kein signifikant anderes Leben führt als vor ihrer Ausreise. So hält sich die BF1 in Österreich – so wie auch in Afghanistan – in einem engen Bewegungsradius auf und verlässt das Haus nur um (mit ihrem Mann) Einkäufe zu erledigen und mit einem Bus 20 Minuten in die Stadt zu fahren, um in einem Park spazieren zu gehen. Der Bus halte zudem unmittelbar vor dem Park. Dass die BF1 weitere Aktivitäten – außer Spaziergänge im Park – in der Stadt unternimmt, war ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Obwohl der BF1 in Österreich auch Möglichkeiten offen gestanden wären, sich Sprachkenntnisse anzueignen und in weiterer Folge einen höheren Bildungsstand zu erreichen, wurden diese Möglichkeiten von ihr bislang nicht wahrgenommen und zeigte sie in diesem Zusammenhang auch nicht ansatzweise Eigeninitiative. Auch laut den Ausführungen des BF2 stellt sich die Lebensführung der BF1 im Wesentlichen nicht viel anders dar als in Afghanistan (S. 35 VP1; "RI: Was hat Ihre Frau den ganzen Tag in Afghanistan gemacht? BF2: Sie hat gekocht, das Haus geputzt und Wäsche gewaschen. Es waren genug Aufgaben. RI: Was macht sie jetzt? BF2: Hier kocht und putzt sie auch.").
Zusammenfassend kann somit im Falle der BF1 festgestellt werden, dass diese eine "westlichen Orientierung", der eine selbstbestimmte und -verantwortliche Lebensweise immanent ist, noch nicht verinnerlicht hat bzw. eine solche mangels entsprechender Aktivitäten, die sich von ihren in Afghanistan gelebten Aktivitäten grundlegend unterscheiden würden, auch nicht lebt. Auch die Teilnahme an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs (Beilage A/22) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Gemäß den Ausführungen der Rechtsvertretung am Ende der Beschwerdeverhandlung vom 24.08.2017 könne sie die BF1 in Österreich – im Gegensatz zu Afghanistan – auch schminken und die Haare offen tragen (S. 39 VP1). Dieser Umstand stellt für sich alleine gesehen jedoch kein ausschlaggebendes Motiv für eine "westliche Orientierung" dar, die im Heimatland zu einer Verfolgung führen könnte. Auch wenn dies einen Aspekt "westlicher Lebensweise" darstellt, so stellen die oben gewürdigten Aspekte, die die tatsächlich von der BF1 gelebten Umstände widerspiegeln, bedeutsamere Merkmale einer – letztlich inneren – Geisteshaltung dar als die plakativ nach außen wahrnehmbare Art der Bekleidung. Im Übrigen erschien die BF1 zur mündlichen Beschwerdeverhandlung ungeschminkt und mit nicht offenen Haaren (S. 39 VP1).
Der Vollständigkeit halber ist zuletzt anzumerken, dass die Angaben der BF1, einen Ausbildungs- und Berufswunsch zu haben, nachvollziehbar sind. Ein besonderes eigenes Engagement sowie eine konkrete Planung ihres Berufszieles war in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch nicht ansatzweise erkennbar (S. 26 VP1) und gilt es in diesem Zusammenhang erneut auf die bislang lediglich auf Grundlagen beschränkten Sprachkenntnisse der BF1 hinzuweisen, die der Ergreifung eines Berufes in absehbarer Zeit jedenfalls ebenso entgegenstehen. Der grundsätzliche, erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Wunsch nach Arbeit kann zudem jedenfalls keineswegs als alleinig ausschlaggebendes Motiv für eine "westliche Orientierung" angesehen werden, aus der eine Verfolgung im Heimatland abzuleiten wäre. Derart stereotype Aussagen müssten ansonsten automatisch dazu führen, dass Beschwerdeführerinnen in jedem Fall Asyl aufgrund der sozialen Gruppe "Frauen" zu gewähren wäre vergleiche VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015-9; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; BVwG 09.12.2014, W123 2007531-1). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird auch nicht verkannt, dass in Afghanistan Bildung und Arbeit für Frauen mit Einschränkungen verbunden sein kann. Festzuhalten ist jedoch auch, dass den aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, dass sich der Zugang zu Bildung und Arbeit auch für Frauen bzw. Mädchen in den letzten Jahren, insbesondere in Kabul, erheblich verbessert hat. So unterliegen Frauen in Afghanistan keinem generellen grundsätzlichen Verbot.
römisch zwei.2.6. Dass der BF2 in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft betrieben und damit den Lebensunterhalt der Familie verdient und deren Existenz gesichert hat, basiert auf den bereits vor dem BFA sowie in weiterer Folge vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben der Beschwerdeführer vergleiche u.a. BF2: AS 6, 85 bzw. S. 11 VP1). An dieser Stelle wird zudem auch darauf hingewiesen, dass die finanzielle Lage Familie aufgrund der Tätigkeit des BF2 sehr gut und die Familie wohlhabend gewesen ist (S. 10, 23 VP1 bzw. auch S. 5, 32 VP1, wonach man auch zwei Wohnungen/Häuser besessen habe bzw. S. 5, 11 VP1, wonach man auch einen Angestellten im Geschäft des BF2 beschäftigt habe). Dass der BF2 Punjabi, Farsi und Paschtu beherrscht hat dieser bereits vor dem BFA ausgeführt (BF1: AS 5; S. 29 VP1).
Dass die BF1 in Afghanistan keine Schulausbildung absolviert hat und als Hausfrau tätig gewesen ist, gab diese übereinstimmend vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht an (BF1: AS 6, S. 6 VP1). Dass die BF1 lediglich Punjabi spricht basiert auf ihren Angaben vor dem BFA (BF1: AS 5).
Die Feststellungen bestreffend die Lebensumstände des BF3 und des BF4 basieren auf deren glaubhaften Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung (S. 26, 28 VP2).
römisch zwei.2.7. Die Feststellungen zu den in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen stützen sich auf die übereinstimmenden (bzw. glaubhaften) Angaben der Beschwerdeführer vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht (BF1: AS 86, 7; S. 10, 15 25 VP1).
Der volljährige Sohn der BF1 und des BF2 ist der Beschwerdeführer W225 2160785-1. Dass die Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügen, haben die BF1 und der BF2 bereits vor dem BFA ausgeführt (BF1: AS 59, BF: As 86) und diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nichts anderslautendes vorgebracht.
römisch zwei.2.8. Die Feststellungen, dass die BF1 und der BF2 im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten sind und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, ergeben sich aus ihren eigenen Ausführungen in der Verhandlung und aktuellen im Akt des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden Auszügen des GVS und des Strafregisters.
römisch zwei.2.9. Hinsichtlich des BF2 bis BF4 wurden keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich gesundheitliche Beschwerden, Erkrankungen oder dergleichen ableiten ließen. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden solche nicht geltend gemacht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 gründen auf vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Beilagen A/4 bis A/7). Die BF1 selbst führte zudem in der Beschwerdeverhandlung aus, "vorher" sehr krank gewesen zu sein und an Gelenksschmerzen gelitten zu haben (S. 25 VP1).
römisch zwei.2.10. Nennenswerte Deutschkenntnisse konnte die erkennende Richterin im Zuge der Beschwerdeverhandlung weder bei der BF1 noch beim BF2 feststellen. Zwar wird in mehreren vorgelegten Schreiben bestätigt, dass die beiden bereits an mehreren Sprachkursen teilgenommen hätten vergleiche OZ 7 [Schriftsatz vom 01.09.2017 samt Anhängen]; Beilage VP A/11), Bestätigungen über die Teilnahme an solche konnten jedoch lediglich hinsichtlich eines Kurses mit dem Niveau A.1.1. vorgelegt werden (Beilagen A/23 und A/24). Auf die mangelnden Deutschkenntnisse der BF1 wurde bereits unter römisch zwei.2.5. hingewiesen, der BF2 führte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zudem aus, selbst lediglich das Alphabet und "minus und plus" zu kennen.
Nennenswerte integrative Bemühungen konnten im Falle der BF1 und des BF2 mangels diesbezüglicher konkreter Ausführungen oder der Vorlage von entsprechenden Nachweisen ebenso nicht festgestellt werden. Zwar wird den beiden (bzw. der gesamten Familie) in vorgelegten Empfehlungsschreiben Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft sowie der Wille zur Integration attestiert wird vergleiche OZ 7; Beilage A/17), lässt sich aus derartigen Schreiben mangels Ausführungen, aus welchen Gründen bereits von einer erfolgten Integration auszugehen ist, oder der Vorlage von entsprechenden Nachweisen, nicht ableiten, dass eine Integration der BF1 und des BF2 bereits erfolgt ist bzw. bereits konkrete Integrationsbemühungen angestellt wurden. Die Vorlage einer Bestätigung der Teilnahme an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs (Beilage A/22) vermag im Falle der BF1 an dieser Beurteilung auch nichts zu ändern. Die Frage, ob die BF1 oder der BF2 in Österreich in Vereinen tätig seien, verneinten diese zudem (S. 20, 36 VP1).
Dass die BF1 und der BF2 im Bundesgebiet bereits zahlreiche intensive soziale Kontakte geknüpft haben, war den Ausführungen der beiden, mangels substantiierter Angaben nicht zu entnehmen vergleiche S. 20 VP1 bzw. S.36 VP1, wonach nur der Lehrer des BF2 dessen Freund sei). Auch aus den vorgelegten "Unterstützungsschreiben" geht nicht hervor, dass im Bundesgebiet bereits zahlreiche intensive soziale Kontakte geknüpft worden sind, wobei – unter Berücksichtigung dieser Schreiben – auch nicht verkannt wird, dass die Familie in Österreich bereits erste Bekanntschaften geschlossen hat.
römisch zwei.2.11. Im Falle des BF3 und des BF4 konnte die erkennende Richterin im Zuge der Beschwerdeverhandlung bereits gute Deutschkenntnisse feststellen. Der BF3 legte zudem ein Deutschkurs-Zertifikat (Niveau A2; vergleiche Beilage VP /.8) vor und indizieren zudem die vorgelegten Abschlusszeugnisse für das Schuljahr 2015 aus 2016, vergleiche Schriftsatz [samt Anhängen] vom 01.09.2017) entsprechende Deutschkenntnisse im Falle des BF3 und des BF4. Aktuelle Schulbesuchsbestätigungen (Beilagen A/15, A/19) wurden zudem ebenso vorgelegt wie Nachweise zu den im Falle des BF3 zusätzlich festgestellten Aktivitäten (schulische Aktivitäten:
Beilage: A/18: "Trommel-Workshop"; A/21: "Projekt: Technik in den Betrieben der Region"; außerschulische (eintägige) Aktivitäten des BF3: A/20-1/2: "Bewerbungstraining" [AMS]).
Dass der BF3 und der BF4 im Rahmen ihres Schulbesuches bereits soziale Kontakte geschlossen haben (S. 26, 30 VP2), ist – im Hinblick darauf, dass sich die beiden im Rahmen des Schulbesuches täglich in einer Klassengemeinschaft befinden – durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. Dass die beiden zahlreiche intensive Kontakte auch außerhalb des Schulbesuches geschlossen hätten, war ihren Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen (S. 26, 30 VP2). Dies indiziert zudem auch der Umstand, dass die BF1 keine Namen der österreichischen Freunde ihrer Söhne nennen konnte und zudem ausführte, dass früher ein Freund öfters zu Besuch gewesen sei, dieser jetzt aber sehr selten komme (S. 26 VP1). Auch der Beschwerdeführer zu W225 2160795-1, der gemeinsam mit den Beschwerdeführern wohnt, führte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lediglich aus, dass einer seiner jüngeren Brüder einen österreichischen Freund habe, sein zweiter Bruder habe ihm nichts erzählt (S. 14 VP2).
römisch zwei.2.12. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, die den Beschwerdeführern bereits im Zuge der Übermittlung der Ladungen zur mündlichen Beschwerdeverhandlung, (Schreiben vom 03.08.2017) zur Kenntnis gebracht worden sind.
Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insbesondere wurde den verwendeten Berichten seitens der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten, womit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt wurden, die an der Richtigkeit der verwendeten Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen haben lassen und die vorliegenden Berichte damit den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Dem in den Länderfeststellungen angeführten und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.08.2017 in das Verfahren eingeführten Gutachten zur Lage der Sikhs in Afghanistan wurde zudem nicht substantiiert entgegentreten vergleiche S. 27, 34, 38 VP1). Dass für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs in Afghanistan die Gefahr besteht, Opfern von sozialen Diskriminierungen zu werden, wird zudem nicht verkannt. Bei dem Verfasser dieses Gutachten handelt es sich um einen länderkundigen Sachverständigen betreffend Afghanistan, dessen hohe Sachkenntnis über das Land und der Umstand, dass er in Afghanistan über Verbindungen und Informanten verfügt, beim Bundesverwaltungsgericht notorisch sind vergleiche u.a. BVwG 06.02.2017, W202 1433063-1), womit das angeführte Gutachten ebenso den Länderfeststellungen zu Grunde gelegt werden konnte.
Was die ebenfalls in den Länderfeststellungen angeführten Ausführungen des Sachverständigen Mag. Karl Mahringer betrifft, gilt es insbesondere anzumerken, dass diesen, da es sich beim genannten Gutachter um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Afghanistan handelt, besondere Glaubwürdigkeit zukommt.
Unter Berücksichtigung der Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz besteht darüber hinaus kein Zweifel daran, dass der in Rede stehende Gutachter die notwendigen bzw. angegebenen Qualifikationen hat und daher für das Verfassen des vorliegenden Gutachtens befähigt ist. So werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz (www.sv.justiz.gv.at) folgende Fachgebiete des länderkundigen Sachverständigen Mahringer aufgelistet:
"Flüchtlingswesen: Ein umfassender Ansatz ist hier erforderlich. Ausgehend aus der klassischen Länderkunde (inkl. Recherche in den Herkunftsländern - Schwerpunkt Afghanistan, Irak, Syrien), der Risikoanalyse, der Betreuung der Flüchtlinge entlang der "Supply Chain" bis zu den Zielländern, der Asylprozess und die Rückführung der abgelehnten Asylanten sowie deren Reinintegrierung in den Herkunftsländern sowie der Integration in den Zielländern. Die Risikoanalyse umfasst sowohl die Bewertung des Herkunftslandes als auch die Risiken während der Flucht (inkl. Schlepperwesen) bis hin zum Bedrohungspotenzial im Zielland. Das Leistungsangebot umfasst sowohl Evaluierung stattgefundener Vorgänge als auch Lösungsvorschläge. Überprüfung von Standards, Mittelverwendung etc.
Entwicklungshilfe: Evaluierung von Entwicklungshilfeprojekte vor Projektbeginn als auch nach Projektabschluss, Benchmark Analyse, Effizientsanalysen, Studien zur Entwicklungshilfe. Analyse und Kontrolle der Mittelverwendung als auch der auftragsgemäße Verwendung. Nachhaltige Entwicklungshilfe-Konzepte. Finanzmanagement. Krisen- und Katastropenmanagement. Bewertung von Zusammenarbeit mit anderen Entwicklungsorganisationen und NGO‘s. Internationale Vernetzung von Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, Ökonomische und rechtliche Bewertung"
Die Erhebungen, Befragungen und Recherchen, die dem Gutachten zu Grunde liegen, wurden nach den glaubwürdigen Angaben des Sachverständigen persönlich unter Zuhilfenahme je eines erfahrenen und absolut verlässlichen Mitarbeiters für Kabul, Mazar- e Sharif und Herat durchgeführt. Es wurde auf umfangreiche Dokumente und Studien diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zurückgegriffen. Der Sachverständige kann zudem auf langjährige Erfahrung (seit 1976) in Afghanistan verweisen, sowohl im Bereich der öffentlichen Verwaltung, der Entwicklungshilfe, des Flüchtlingswesens als auch dem privatwirtschaftlichen Sektor. Außerdem wurden in Afghanistan durch den Sachverständigen umfangreiche Befragungen und Erhebungen (600 Afghanen wurden im Rahmen eines über einen Monat dauernden Aufenthaltes in Afghanistan in Kabul, Mazare-e-Sharif und Herat (je 200 Personen) mittels Fragebogen zu ihrer subjektiven Sicht der Situation in Afghanistan sowohl aus der Sicht der Rückkehrer als auch der in Afghanistan Lebenden befragt) durchgeführt und dokumentiert. Der Sachverständige führt wohl zu Recht aus, dass es einen großen Unterschied der Bewertung aus subjektiver Sicht der Afghanen und den Erhebungen und Berichten der internationalen Gemeinschaft, welche in der Regel von westlichen Standards ausgeht, gibt.
Der mit Schriftsatz vom 19.09.2017 in das Verfahren eingebrachte Kommentar des Afghanistan-Analysten Thomas Ruttig zum zitierten Gutachten vermag an den angeführten gutachterlichen Aussagen auch nichts zu ändern. Diese Stellungnahme tritt dem in Rede stehenden Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht auf demselben fachlichen und sachlichen Niveau entgegen. Die vom Autor ins Treffen geführten Kritikpunkte vermögen nicht zu überzeugen und die Schlüssigkeit; Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen zu widerlegen.
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens nur durch Vorbringen einer Partei auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogen werden. Die Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der hier zu Grunde zu legenden methodologischen Grundsätzen in Widerspruch, wird sachlich nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt vergleiche VwGH 16.10.1986, 85/16/0102). Auch die übrigen Ausführungen in der Kommentierung vermögen dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten und dessen Beweiskraft im Hinblick auf die darin getroffenen Aussagen zu entkräften vergleiche VwGH 18.11.1986, 86/07/0004; VwGH 20.02.1992, 91/09/0154; VwSlg 14.731 A/1997; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 65f).
Vor diesem Hintergrund konnte daher den Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die hier entscheidungserheblichen Umstände gefolgt werden, zumal in Zusammenschau der übrigen im Verfahren erhobenen Beweise und der angeführten Länderberichte keine Anhaltspunkte dafür hervor gekommen sind, die gutachterliche Stellungnahme des landeskundlichen Sachverständigen Mag. Mahringer und die notwendige Sachkenntnis in Zweifel zu ziehen (VwSlg 7615 A/1969; VwGH 16.10.1986, 85/16/0102; 26.09.1991, 89/09/0030).
Jedoch selbst dann, wenn bei dem GA Mahringer die Anforderungen an ein Gutachten nicht gegeben sein sollten (wovon das BVwG nicht ausgeht), würde es sich bei dem GA Mahringer um ein sonstiges Beweismittel handeln, welches aufgrund der Expertise des Sachverständigen und den durchgeführten umfangreichen Befragungen und Erhebungen vor Ort als glaubwürdig erachtet wird. Aus dem GA Mahringer ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände in Kabul, Mazare-e-Sharif und Herat anzunehmen sind, die annehmen lassen würden, dass die Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfinden und von ihnen die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.
Hinsichtlich dem in das Verfahren eingebrachten Kommentar des Thomas Ruttig ist letztlich noch anzumerken, dass mit diesem nicht individuell versucht wurde, unter Beweis zu stellen, dass im Falle der Beschwerdeführer gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos vorliegen würden, dass ihnen im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, BGBI. römisch eins Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
römisch zwei.3.2. Zum Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG:
Paragraph 34, Asylgesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 145 aus 2017,, lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 87 aus 2012, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 140 aus 2017,, lautet:
"Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt dies auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 145 aus 2017,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Da es sich bei der BF1 und dem BF2 um Ehegatten und bei dem BF3 um deren minderjährigen Sohn handelt bzw. bei dem BF4 um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind gehandelt hat, waren die Verfahren der Beschwerdeführer als Familienverfahren in einem zu führen.
römisch zwei.3.3. Zu den Spruchpunkten A):
Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Was das Fluchtvorbringen der BF1 und des BF2, sie sowie ihre beiden Söhne (BF3, BF4) seien in Afghanistan konkreten und sie persönlich betreffenden Verfolgungen aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs ausgesetzt gewesen, gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass – auf Basis der vorliegenden Erkenntnisquellen – eine in Afghanistan bestehende Diskriminierung für Angehörige der Minderheit der Sikhs nicht verkannt wird. Die allgemeine Situation von Minderheiten ist jedoch nicht asylrelevant, sondern gilt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei allerdings auch nicht verkannt werden soll, dass die konkrete Einzelsituation vor dem Hintergrund allgemeiner Verhältnisse in einer Gesamtschau zu beurteilen ist (VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0271, 09.04.1997, Zl. 95/01/0517).
Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer konnten Umstände, die die Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung ihrer Personen hindeuten oder eine wohlbegründete Furcht erklären könnten, wie unter römisch zwei.2.4. dargetan, jedoch nicht festgestellt werden.
Der Vollständigkeit halber gilt es auch darauf hinzuweisen, dass eine in Afghanistan bestehende generelle Gruppenverfolgung für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs gegenständlich nicht geltend gemacht wurde, eine derartige Gruppenverfolgung seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht judiziert wird vergleiche BVwG 11.09.2014, W200 1434532-1) und das Vorliegen einer solchen auf Basis der vorliegenden Erkenntnisquellen auch nicht zu bejahen ist vergleiche unter römisch zwei.1.2. insbesondere die Ausführungen im Gutachten zur Lage der Sikhs in Afghanistan).
Hinsichtlich der BF1 gilt es darüber hinaus festzuhalten, dass bloß die Tatsache, dass diese eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (siehe dazu u.a. AsylGH 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH 15.02.2013, C1 422494-1/2011; BVwG 19.02.2014, W123 1437699-1/3E). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich – laut jüngsten Länderberichten – die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat vergleiche römisch zwei.1.2.).
Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet. In diesem Zusammenhang führte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.06.2015, Zl. E 573/2015-9, aus:
"Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen die Asylwerberin aufgrund ihrer Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese als Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind. Nach einer Stellungnahme des UNHCR von Juli 2003 sollten afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei der Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung dieser konkreten Empfehlung VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN). Daraus leitet der VwGH ab, dass einer afghanischen Frau Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht. Es komme aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob sich eine Asylwerberin den gesellschaftlichen Normen ihres Heimatstaates anzupassen hat oder nicht (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; 16.01.2008, 2006/19/0182)."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom 28.05.2014, 2014/20/0017-0018). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (VwGH 22.03.2017, 2016/17/0388).
Wie unter römisch zwei.2.5. aufgezeigt konnte im Falle der BF1 jedoch nicht – wie vorgebracht – festgestellt werden, dass diese seit ihrer Einreise nach Österreich im Mai 2014 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, somit eine "westliche" Lebensführung angenommen hat, der ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität wurde und mit dem sie mit den sozialen Gepflogenheiten des Heimatlandes brechen würden. Den bisherigen Aktivitäten bzw. der Lebensweise der BF1 seit ihrer Einreise ist vielmehr gerade nicht zu entnehmen, dass diese einen derartigen "westlichen", selbstbestimmen Lebensstil anstrebt oder bereits pflegt. Auch eine entsprechende innere Wertehaltung konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Infolgedessen verletzt die BF1 mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des derzeitigen Lebensstils) eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Soweit in Afghanistan vorherrschende Kleidungsvorschriften ins Kalkül zu ziehen sind, kam im Verfahren nicht hervor, dass allein die Art der BF1, sich zu bekleiden, wesentlicher Teil ihrer Identität geworden ist.
Hinsichtlich des BF3 und des BF4 wurden im Übrigen weder von ihren Eltern noch von diesen selbst spezifische Verfolgungsgründe vorgebracht.
Zuletzt ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Afghanistan auch nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, 1500/11-6). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, selbst nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell eine gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vergleiche 28.05.1994, 94/20/0034). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Da somit keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die BF1 bis BF4 in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wären, ist die Abweisung der jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.
Da keinem der Beschwerdeführer bei einer Einzelprüfung des Antrages der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, war für die Beschwerdeführer auch im Rahmen des Familienverfahrens nichts zu gewinnen.
Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Falle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht gegeben sind:
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens – wie oben bereits dargestellt – wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer nicht aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe Afghanistan verlassen haben.
Darüber hinaus sind – unabhängig vom individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer – keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan drohen und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid
v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional – sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen – Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen hervorgeht, dass aufgrund der in der Provinz Helmand auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführer in diese Region für diese mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb ihnen eine dortige Rückkehr derzeit nicht zugemutet werden kann. Wie jedoch bereits das BFA ausgeführt hat, steht den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative in die Stadt Kabul zur Verfügung. Dies aus nachfolgenden Erwägungen:
Kabul ist eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Nach den vorliegenden Länderberichten ist die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnten die Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen.
So handelt es sich beim BF2 um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, dem es bereits vor der Ausreise der Familie aus Afghanistan möglich gewesen ist, für die gesamte Familie den Lebensunterhalt als Lebensmittelhändler – so hatte der BF2 ein eigenes Geschäft mit einem Angestellten – zu verdienen. Aufgrund der Tätigkeit des BF2 war die Familie der Beschwerdeführer in einer finanziell sehr guten Lage und wohlhabend. Dem BF2 ist es möglich und zumutbar im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch in Kabul erneut eine berufliche Tätigkeit (z.B.: erneut als selbstständiger Händler) aufzunehmen, um die Existenz der Familie zu sichern.
Dies bestätigen insbesondere auch die Ausführungen des Sachverständigen Mahringer vergleiche oben unter römisch zwei.1.2.), wonach die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit in Afghanistan – bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers – "ohne Einschränkungen möglich" ist, die Arbeitssuche in den Städten – u.a. also Kabul – auch einfacher als auf dem Land ist und zudem Arbeitserfahrungen – die der BF2 aufweisen kann – ein Vorteil bei der Arbeitssuche sind. Der Sachverständige geht sogar davon aus, dass es auch für Rückkehrer ohne Ausbildung eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor gibt. Der Sachverständige konnte in allen Gesprächen keinen Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen feststellen, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung vorliegt; es hängt allein vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab, ob er Arbeit findet. Der Sachverständige führt ferner an, dass auch die Tatsache, noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben, keinen Einfluss auf die Existenzsicherung der Rückkehrer hatte. Im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit des BF2 gilt es in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des Sachverständigen Rasuly hinzuweisen. Diesen ist nicht zu entnehmen, dass Angehörige der Sikhs in Kabul einen erschwerten Zugang zu beruflichen Tätigkeiten haben. Insbesondere führt der Gutachter aus, dass es für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs in Kabul auch möglich ist, sich ohne Schwierigkeiten beispielsweise am täglichen Bazar-Leben zu beteiligen.
Auch der bereits volljährige BF4 ist arbeitsfähig, jung und gesund und steht auch ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Kabul offen. Bereits vor der Ausreise der Familie hat der BF4 im Lager seines Vaters mitgearbeitet und steht diesem – sollte der Vater diese Tätigkeit wieder aufnehmen – eine derartige Mitarbeit erneut offen. Insbesondere gilt es zudem auf die bereits oben getätigten Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Mahringer hinzuweisen, wonach es auch für Rückkehrer ohne Ausbildung auch eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor gibt und hinsichtlich der Schul- und/oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen kein Unterschied festzustellen ist.
Für den noch minderjährigen BF3 gilt es festzuhalten, dass auch dieser gesund ist und in weniger als einem Jahr bereits volljährig ist. Insbesondere gilt es auszuführen, dass sich den Länderberichten zufolge auch für Kinder die Lage und die Aussicht auf Schulbildung verbessert haben. Dem BF3 steht in insbesondere in einer Großstadt wie Kabul – auch als Angehöriger der Sikhs vergleiche Länderfeststellungen) – der Besuch einer öffentlichen Schule und in absehbarer Zeit – auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit offen. Eine Gefährdung des Lebens des minderjährigen BF3 ist zudem in einer relativ sicheren Gegend wie Kabul nicht ersichtlich. Die sich aus den Länderberichten ergebende erhöhte Gefahr für Kinder, Opfer von Kinderarbeit, Unterernährung, Missbrauch bzw. getötet zu werden, betrifft vor allem Straßen- und Waisenkindern, da diese zum großen Teil keinen Schutz und keine finanzielle Unterstützung erhalten. Da der BF3 jedoch auf den Schutz und die Versorgung durch seine Familie vertrauen kann, ist nicht davon auszugehen, dass er von einer Unterernährung, Kinderarbeit oder einer Lebensgefahr in Afghanistan betroffen ist.
Die BF1 kann zwar keine Schul- und Berufsausbildung vorweisen, jedoch im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung ihres Ehegatten, den BF2, zurückgreifen. Die BF1 ging auch bereits vor der Ausreise keiner Erwerbstätigkeit nach, gilt es erneut jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass die gesamte Familie auch bereits vor ihrer Ausreise – allein aufgrund der Tätigkeit des BF2 – in einer finanziell sehr guten Lage gewesen ist.
Darüber hinaus haben sämtliche Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in Afghanistan verbracht, womit sie auch mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten vertraut sind. Die Beschwerdeführer verfügen in Afghanistan zudem über Familienangehörige. So hält sich eine Tochter der BF1 und des BF2 in Afghanistan auf, sind deren Mann und dessen Eltern wohlhabend bzw. haben viel Geld (S. 10, 23 VP1) und könnten die Beschwerdeführer – wenn notwendig – auch eine finanzielle Unterstützung über diese erlangen. Zudem hält sich auch ein Bruder der BF1 in Afghanistan auf. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung der Angehörigen der Beschwerdeführer diese außer Stande setzen sollte, die Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Die Beschwerdeführer verfügen daher in Kabul auch über genügend Rückhalt in Form von finanzieller Unterstützung durch in Afghanistan aufhältige Familienangehörige. Darüber hinaus könnten die Beschwerdeführer zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (CARITAS), wodurch sie ebenfalls Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen können. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten. Auf die Frage, ob es für den BF2 (und seine Familie) möglich wäre, in Afghanistan in einer anderen Stadt, als ihrer Herkunftsstadt, zu leben, führte dieser lediglich aus, dass er dies nicht wolle (S. 38 VP1).
Im Hinblick auf die Religionsgruppen- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass im Gutachten des Sachverständigen Mahringer die Frage, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist, ausdrücklich verneint wurde. Zudem halten sich laut den eigenen Ausführungen des BF2 in Kabul und in anderen Städten Angehörige der Sikhs auf (S. 38 VP1).
Die in der Stellungnahme vom 19.09.2017 getätigten Ausführungen, wonach – entgegen den Ausführungen in einem den Beschwerdeführern übermittelten IOM-Bericht – in Afghanistan für aus Österreich zurückkehrende Personen derzeit keine Reintegrationsunterstützungen zur Verfügung stehen und die Teilnahme an einem im Bericht angeführten Reintegrationsprogramm nicht gesichert sei, können dahingestellt bleiben, ist den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation vergleiche die obigen Ausführungen) eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls möglich und zumutbar.
Zudem gilt es festzuhalten, dass laut der aktuellen Judikatur des VwGH auch Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative in Kabul darstellen. Ferner begründen selbst eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, eine drohende Arbeitslosigkeit, eine nicht vorhandene familiäre Unterstützung in Afghanistan, nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 23.03.2017, Ra 2016/20/0188; 10.03.2017, Ra 2017/18/0064; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 19.06.2017, Ra 2017/19/009517; VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11).
Was die im Falle der BF1 vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden (Polyarthritis und Schlafstörungen) betrifft, ist auszuführen, dass diese Beschwerden jedenfalls nicht jene besondere Schwere aufweisen, die nach der sehr strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung der BF1 nach Afghanistan und eine Ansiedlung in der Stadt Kabul als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vergleiche dazu etwa aktuell VwGH 21.02.2017, Ra 2017/17/0008). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).
Den oben angeführten Länderfeststellungen ist zwar zu entnehmen, dass es in Afghanistan landesweit nach wie vor u.a. an ausreichenden Ärzten sowie Fachpersonal mangelt, sich die medizinische Versorgung in Afghanistan jedoch in den letzten zehn Jahren stark verbessert hat und grundsätzlich vorhanden ist. Vor allem in Kabul gibt es gemäß den Länderfeststellungen eine Vielzahl an Krankenhäusern (insbesondere auch Privatkrankenhäuser), für deren Zugang man lediglich die afghanische Nationalität nachweisen muss (Ausweis/Tazkira).
Für die von der BF1 vorgebrachten Krankheitsbilder bestehen in Afghanistan – wenn notwendig – jedenfalls Möglichkeiten zu einer Behandlung. Dass der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten für die BF1 nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich. So sind diese insbesondere in Kabul gewährleistet. Nochmals gilt es darauf hinzuweisen, dass gemäß der oben angeführten Judikatur, es unerheblich ist, dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung der BF1 – auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Krankheitsbilder – die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht überschritten wird und der BF1 wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten einer schweren Krankheit auch keine existenzbedrohende Situation droht.
Insgesamt gesehen bestehen im Falle der Beschwerdeführer somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist (siehe in diesem Zusammenhang auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096 mwN).
Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Da die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen waren, erübrigte sich im gegenständlichen Fall die Prüfung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Afghanistan keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird jedenfalls nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Ein schützenswertes Familienleben der gegenständlichen Beschwerdeführer im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt aufgrund der gegenüber allen Beschwerdeführern erlassenen Rückkehrentscheidungen daher nicht vor.
Ebenso wenig liegt ein schützenswertes Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und dem in Österreich aufhältigen volljähriger Sohn der BF1 und des BF2 bzw. Bruder des BF3 und des BF4 vor: Dieser besitzt in Österreich derzeit kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Eine gegen diesen Bescheid ergangene Beschwerde ist derzeit ebenso bei der Gerichtsabteilung W225 anhängig.
Es wird zwar nicht verkannt, dass dieser Sohn mit den Beschwerdeführern gemeinsam im Jahr 2014 in das Bundesgebiet eingereist und im Bundesgebiet an derselben Adresse, wie seine Eltern und seine Geschwister, gemeldet ist, gilt es jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der in Rede stehende Sohn bereits volljährig ist (23. Lebensjahr), im Bundesgebiet bereits eine eigene Familie gegründet hat (Heirat mit einer afghanischen Asylwerberin; gemeinsames im August 2017 geborenes Kind) und besondere Umstände, nach denen der in Rede stehende Sohn und die gegenständlichen Beschwerdeführer auf gegenseitige Unterstützung und Hilfe angewiesen wären vergleiche EGMR 13.07.1995, 18/1994/465/564, Fall Nasri; 17.04.2003, 52853/99, Fall Yilmaz), nicht vorgebracht wurden. Auch zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2007/01/0388). Eine emotionale Bindung reicht zudem jedenfalls nicht aus, um ein zu beachtendes Familienleben nach Artikel 8, EMRK zu begründen vergleiche VwGH 18.06.2009, 2008/22/0135, mit Verweis auf den EGMR).
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass auch zwischen dem im August 2017 geborenen Sohn des Beschwerdeführers zu W2552160785-1 – dessen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des BFA ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist – und den gegenständlichen Beschwerdeführern (somit den Großeltern und den Cousins des Kindes) keine Anzeichen für schützenswertes Familienleben im oben dargestellten Sinn vorliegen.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Asylwerber in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Die Beschwerdeführer befinden sich seit Mai 2014, sohin seit etwas mehr als dreieinhalb Jahren, in Österreich. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich ist daher eher kurz und wird dadurch ihr Interesse am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärkt.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt (auch mit Blick auf die hohen Antragszahlen des Jahres 2014 und der Folgejahre) auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).
Die Beschwerdeführer verfügen über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Die BF1 und der BF2 lebten fast 50 Jahre bzw. über 50 Jahre in Afghanistan, der BF3 und der BF4 sind dort geboren und haben ebenso den Großteil ihres Lebens in Afghanistan verbracht, womit die Beschwerdeführer jedenfalls mit der Sprache und der Kultur Afghanistans vertraut sind. Der BF2 war in Afghanistan zudem jahrelang als Lebensmittelhändler tätig und halten sich eine Tochter der BF1 und des BF2 mit deren Familie, sowie ein Bruder der BF1 in Afghanistan auf. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten (zur Lage der Sikh in Kabul, vergleiche insbesondere das oben unter römisch zwei.1.2. angeführte Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen). Daher ist, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass diese den Großteil ihres Lebens in Afghanistan verbracht haben, im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführer zu Afghanistan auszugehen.
Dadurch und aufgrund des Umstandes, dass sie in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und der BF2 durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr die Existenz der Familie zu sichern imstande ist und nicht von eine Verfolgung oder Gefährdung der Beschwerdeführer auszugehen ist, sowie dem minderjährigen BF3 auch Ausbildungsmöglichkeiten offenstehen, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sei zudem auf obenstehende Erwägungen verwiesen, wonach der minderjährige BF3 keine der abstrakt laut den Länderberichten bestehenden Gefährdungen zu gewärtigen haben, weil er durch seinen Familienverband, in dem er zurückkehrt und den er auch in Kabul vorfindet, geschützt ist, ihm in Kabul Bildungsmöglichkeiten offenstehen und er insgesamt in seiner Existenz nicht bedroht ist.
Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich nicht ausreichend integriert: Die BF1 und der BF2 können trotz ihres etwa dreieinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes keine nennenswerten Deutschkenntnisse vorweisen, zeigten bislang keine nennenswerten integrativen Bemühungen und knüpften bislang auch keine sozialen Kontakte in einem nennenswerten Ausmaß. Die BF1 und der BF2 (bzw. auch der 17-jährige BF3 und der bereits volljährige BF4) sind auch wirtschaftlich nicht integriert und nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche römisch zwei.2.10.).
Der BF3 und der BF4 können bereits gute Deutschkenntnisse vorweisen, reicht dieser Umstand für sich alleine gesehen jedoch noch nicht aus, um bereits von einer fortgeschrittenen Integration sprechen zu können. Der BF3 und der BF4 besuchen im Bundesgebiet zudem eine Schule, wird in diesem Zusammenhang jedoch von einer durchschnittlichen Anbindung im Schulverband ausgegangen, darüber hinausgehende Bindungen in einem besonderen Ausmaß sind – auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben – nicht hervorgekommen vergleiche römisch zwei.2.11.).
Abgesehen von dem Schulbesuch der Kinder und den sozialen Kontakten, die sie vorwiegend im Rahmen des Schulbesuches geschlossen haben, sind keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführer in Österreich hervorgekommen.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung privater Kontakte, bezüglich derer jedoch auch keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass die – illegal eingereisten – Beschwerdeführer sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Zusammenschauend ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich vergleiche erneut VwGH, 26.06.2007, 2007/10/0479) und des Fehlens von mehr als grundlegenden Integrationsschritten in sprachlicher (zumindest was die BF1 und den BF2 betrifft), kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht ein nur sehr geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Dem gegenüber stehen nur soziale Kontakte am Wohnort und im Schulverband. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund dessen und aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidungen war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Obigen Erwägungen zufolge sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben, ein diesbezüglich bestätigender formaler Abspruch hatte im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174 mwH, zu unterbleiben.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist im Falle der Beschwerdeführer zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
römisch zwei.3.4. Zu den Spruchpunkten B):
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2160784.1.00