Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

W242 2178029-1

Spruch

W242 2178024-1/2E

W242 2178029-1/2E

W242 2178022-1/2E

W242 2178026-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 , alle StA römisch 40 , die Kinder vertreten durch die Eltern, alle vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , 1.) Zl. römisch 40 , 2.) ZI. römisch 40 , 3.) ZI. römisch 40 und 4.) ZI. römisch 40 , zu Recht:

römisch eins.) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2), beide Staatsangehörige römisch 40 , stellten am römisch 40 für sich und als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Tochter, der Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 4), einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 09.10.2017 stellte die BF 2 für ihren am römisch 40 geborenen minderjährigen Sohn, den Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3), einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Ergebnisbericht zum Eurodac-Abgleich vom römisch 40 ergab keine Treffermeldung.

Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern seitens der Vertretungsbehörde der römisch 40 Visa mit einer Gültigkeit vom 11.06.2017 bis zum 21.06.2017 ausgestellt wurden.

Anlässlich ihrer am 27.06.2017 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gaben die Beschwerdeführer einvernehmlich zu Protokoll, körperlich und geistig in der Lage zu sein der Einvernahme zu folgen. Sie hätten zwischen dem 11.06.2017 und dem 19.06.2017 mit einem gültigen Visum in Österreich den Bruder des BF 1 besucht. Die BF 2 brachte vor, dass sie obwohl sie bereits ein Rückflugticket gehabt haben, aufgrund ihrer Schwangerschaft lieber mit dem Bus in ihren Heimatstaat zurückgereist seien. Nachdem ihnen von den römisch 40 Behörden die Reisepässe abgenommen worden seien, haben sie am 22.06.2017 ihr Heimatland verlassen und seien über Weißrussland und weitere unbekannte Länder nach Österreich gereist.

Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurde den Beschwerdeführern am selben Tag mitgeteilt, dass im Zulassungsverfahren Konsultationen mit der Slowakei geführt werden würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat in der Folge am 29.06.2017 an die zuständige Dublin-Behörde der Slowakei heran und übermittelte ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Ersuchen um Aufnahme.

In der Folge langten beim BFA mehrere Vorfallsmeldungen der Betreuungsstelle der Beschwerdeführer ein, wonach sich der BF 1 wiederkehrend unkooperativ und problematisch verhalten hätte.

Mit Schreiben vom 14.08.2017 langte beim BFA ein medizinischer Befund betreffend den BF 1 ein, wonach dieser unter Schlafproblemen, Niedergeschlagenheit, Kopfschmerzen und Selbstmordgedanken leiden würde. Es wird von der behandelnden Psychologin dringend der Wechsel in eine Sonderbetreuungsstelle angeraten. Weiters leide der BF 1 an einer chronischen Hauterkrankung, wegen der er mittels einer UV-Bestrahlungstherapie behandelt werde.

Mit Schreiben vom 25.08.2017 teilte die slowakische Dublin-Behörde mit, dass diese dem Ersuchen um Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zustimme.

Eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde den Beschwerdeführern am 30.08.2017 ausgefolgt und ihnen damit bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit der Slowakei angenommen werde.

Am 08.09.2017 wurde der BF 1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die römisch 40 und einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, an einer Rechtsberatung teilgenommen zu haben und der Befragung psychisch und physisch folgen könne. Er sei seit zwölf Jahren schwer krank und sei deshalb auch schon mehrfach ärztlich behandelt worden. Sein Bruder würde auch in Österreich leben und sei österreichischer Staatsbürger. Vor der Einreise habe der BF 1 regelmäßig mit seinem Bruder telefoniert und habe von ihm Geld und Geschenke erhalten. Der BF 1 habe sich nur sehr kurz in der Slowakei aufgehalten und sei sofort nach Österreich weitergereist.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung in die Slowakei zu veranlassen, führte der BF 1 an, dass er zum ersten Mal in seinem Leben eine Behandlung seiner Krankheit bekomme, die ihm helfen würde. Außerdem würde hier sein Bruder leben, welcher für ihn dolmetschen und ihn unterstützen könne.

Die am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die römisch 40 und einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommene BF 2 gab zusammengefasst an, dass sie an einer Rechtsberatung teilgenommen habe und der Befragung physisch und psychisch folgen könne. Sie seien von dem in Österreich lebenden Bruder ihres Mannes finanziell unterstützt worden und würden auch wöchentlich mit ihm telefoniert haben.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung in die Slowakei zu veranlassen, führte die BF 2 an, dass sie aufgrund der Erkrankung ihres Mannes und des Aufenthaltes des Schwagers in Österreich nicht in die Slowakei zurück wollen würden.

Die anwesende Rechtsberaterin beantragt die Zulassung des Verfahrens in Österreich durch Selbsteintritt, da die Beschwerdeführer auf die Hilfe des Bruders des BF 1 angewiesen seien und in der Slowakei die ausreichende medizinische Versorgung des BF 1 nicht gesichert sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen, am römisch 40 erlassenen Bescheiden, die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Absatz 4, Dublin III-VO die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG in die Slowakei zulässig sei.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Slowakei mit Schreiben vom 25.08.2017 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Die Anordnung zur Außerlandesbringung würde nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zur Lage in der Slowakei traf das BFA folgende Feststellungen (unverändert aber gekürzt wiedergegeben):

Allgemeines zum Asylverfahren

In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; MINV o.D.; EK o. D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).

Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016).

Quellen:

Report: Dublin procedure, per E-Mail

Report: Reception conditions, per E-Mail

Non-Refoulement

Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund administrativer Probleme oder Sicherheitsbedenken nicht möglich ist (USDOS 13.4.2016).

Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (EK 12.2015).

Quellen:

Versorgung

Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 550 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden. Danach erfolgt eine Verlegung in eines der beiden offenen Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze); Opatovská Nová Ves ist für vulnerable Gruppen reserviert (EASO 2.2016).

In den Unterbringungszentren erhalten die Antragsteller außerdem Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld (EK 2016). Da die Antragsteller alle notwendigen Sachleistungen im Rahmen der Unterbringung kostenlos erhalten, beträgt das Taschengeld EUR 0,40 pro Tag für einen Erwachsenen und EUR 0,27 pro Tag für ein Kind (EASO 2.2016).

Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten ohne Arbeitserlaubnis Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o. D.).

Quellen:

Report: Reception conditions, per E-Mail

Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017

EMN Study 2016. Resettlement and Humanitarian Admission Programmes in Europe - What Works?,
https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/emn-studies-24a_slovak_republic_resettlement_study_en.pdf, Zugriff 3.3.2017

Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht am 24.11.2017 Beschwerde und führten zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe sich ausreichend inhaltlich mit der Erkrankung des BF 1 auseinanderzusetzen und habe diese daher keine fundierte Beurteilung abgeben können, ob diese lebensbedrohlich sei oder nicht. Die Behörde habe zudem keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Situation in der Slowakei vorgenommen und sei das enge Verhältnis zum Bruder des BF 1 nicht ausreichend berücksichtigt worden.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF 1 und die BF 2, beide volljährige Staatsangehörige römisch 40 , reisten gemeinsam mit der minderjährigen BF 4 über Weißrussland in die Slowakei ein. Bei ihrer Einreise waren sie im Besitz von gültigen, von der slowakischen Vertretungsbehörde in St. Petersburg/Russland ausgestellten Schengen-Visa mit einer Gültigkeit vom 11.06.2017 bis zum 21.06.2017. Nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet stellten die Beschwerdeführer am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.09.2017 wurde der BF 3 im Bundesgebiet geboren und stellte die BF 2 als dessen gesetzliche Vertreterin am 09.10.2017 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 29.062017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an die Slowakei. Am 25.08.2017 stimmte die Slowakei den Übernahmeersuchen ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 17.10.2017 wurden die slowakischen Behörden über die Geburt des BF 3 und die sich aus der Zustimmung zur Übernahme der Familie ergebenden Zuständigkeit der Slowakei für den nachgeborenen Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO informiert.

Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch den in Österreich aufhältigen Bruder des BF

1. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Es liegen keine sonstigen relevanten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. Der BF 1 leidet an Psoriasis, einer chronischen Hautkrankheit. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an psychischen oder physischen Krankheiten leiden, die einer Überstellung in die Slowakei aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen, staatlichen Übergriffen, mangelnden Schutzes und fehlender adäquater Unterbringung, Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden.

Die oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation in der Slowakei werden der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf der vorliegenden Aktenlage und den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Gestützt werden diese durch die vorliegenden Auskünfte aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres, die belegen dass den Beschwerdeführern für den Zeitraum vom 11.06.2017 bis zum 21.06.2017 von der slowakischen Vertretungsbehörde in St.Petersburg/Russland Visa ausgestellt wurden. Dass die Beschwerdeführer die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nach Ablauf der Visa verlassen haben würden erscheint aufgrund des im Verfahren getätigten widersprüchlichen Vorbringens als unglaubhaft und ist als reine Schutzbehauptung zu betrachten.

Die mängelfreie Durchführung des Konsultationsverfahrens ergibt sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche geeignet wären den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren, wurden von ihnen nicht vorgebracht. Soweit der BF 1 im Rahmen seiner Einvernahme angeführt hat, dass er an einer schweren Krankheit leide, so ist festzuhalten dass aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass er an einer Psoriasis, einer chronischen Hautkrankheit leidet, bezüglich dessen er mittels UV-Bestrahlung behandelt wurde. Die Behandlung wurde am 06.10.2017 beendet. Weiterführende medizinische Behandlungen oder stationäre Aufenthalte des BF 1 waren aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des in der Slowakei etablierten Asylsystems ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationen keine Hinweise auf grobe, systematische Mängel. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage der Schutzsuchenden, den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu Folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Asylgesetz 2005:

Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

...

BFA-Verfahrensgesetz:

Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

...

Paragraph 21, ...

(6a) Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Fremdenpolizeigesetz:

Paragraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

Verordnung (EU) 604/2013:

Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2)-(3) [...]

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2)-(5) [...]

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz eins, bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Zu römisch eins.) Abweisung der Beschwerde:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei ergibt.

Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Dies jedoch, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache vom 07.06.2016 C-155/15, Karim/Schweden.

Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit der Slowakei in Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO begründet, da die BF 1, BF 2 und BF 4 zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich im Besitz von durch die slowakische Behörde ausgestellten Schengen-Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen waren. Die Slowakei stimmte dem Aufnahmeersuchen auch ausdrücklich zu. Ebenso ist die Slowakei für die Durchführung des Antrags auf internationalen Schutz des minderjährigen BF 3 nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO zuständig, da sich nach Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO die Zuständigkeit für den erst nach der Einreise der Eltern in das Gebiet der Mitgliedsstaaten geborenen Sohn nach der Zuständigkeit der Eltern richtet. Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO enthält kein Zuständigkeitskriterium, sondern stellt eine Beweisregel auf. Demnach gilt für die Feststellung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrages eines nachgeborenen Kindes in der Regel die Situation des begleitenden Familienangehörigen zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung vergleiche Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 20, Absatz 3,, K8 - K11).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, wenn die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Die Verwaltungsbehörde hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Liegen weder Gruppenverfolgung noch sonstige, amtswegig zu berücksichtigende, notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzung im Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vor (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).

Davon abgesehen liegt es beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte und, dass er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov/Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77).

Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedsstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2001, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zur vergleichbaren Bestimmung der Dublin II-VO) befasst und ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.10.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den Mitgliedsstaat, sondern erst systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, BRD/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36 u. 37).

Zum einen ist somit unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Slowakei gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

Zur möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK und 3 GRC:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG plausibel zu machen sind) sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene slowakische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Slowakei allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus römisch 40 bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die slowakischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie.

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, von den Beschwerdeführern bescheinigte, außergewöhnliche Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung in die Slowakei ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland - also in die Russische Föderation - zurückgeschoben werden könnten. Hinweise, dass die Slowakei in ihrer Vollzugspraxis überschießend Schubhaft anordnet, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Soweit der BF 1 in seiner Einvernahme angegeben hat, dass er seit zwölf Jahren eine schwere Krankheit habe, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um eine Hauterkrankung handelt, die nach eigenen Angaben des BF 1 durch regelmäßige Bestrahlung erfolgreich behandelt wurde und sich daher sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten verbessert hat. Es ist daher aus der Aktenlage nicht hervorgekommen, dass sich der BF 1 etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen daher keine Hinweise vor, dass bei dem BF1 eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. die eine Überstellung in die Slowakei unzumutbar erscheinen lässt. Sollte der BF 1 in der Slowakei eine medizinische Versorgung bedürfen (Weiterführung der Therapie oder Verabreichung von Medikamenten), ist festzuhalten, dass nach den zugrundeliegenden Länderfeststellungen eine adäquate medizinische Versorgung in der Slowakei für den BF 1 besteht.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch in den gegenständlichen Fällen jedenfalls ausgeschlossen werden bzw. wurden keine gesundheitlichen Probleme behauptet, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würden. Eine Überstellung in die Slowakei ist aus medizinischer Sicht jedenfalls zumutbar.

Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der BF 1 hat einen Bruder der österreichischer Staatsbürger ist. Ein zu beachtendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht nicht, da die Beschwerdeführer weder mit dem Bruder des BF 1 im gemeinsamen Haushalt leben noch ein besonderes Naheverhältnis besteht. Die in der Beschwerde behauptete Unterstützung in finanzieller Hinsicht durch den Bruder des BF 1 weist keine ausreichende Regelmäßigkeit auf und konnte dadurch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft gemacht werden. Es handelt sich dabei laut eigenen Angaben der Beschwerdeführer um unregelmäßige Geldgeschenke und sind diese daher schon dem Wesen nach nicht geeignet um eine Abhängigkeit herzustellen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren in der Slowakei - so wie auch in Österreich - Anspruch auf Versorgung haben und sind diese somit keinesfalls von allfälligen Zuwendungen (sei es finanzieller oder materieller Art) anderer Personen abhängig. Sie haben (wie alle anderen Asylwerber auch) die Möglichkeit, in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung unterzukommen. Da im Verfahren auch keine Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführer hervorgekommen ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie in sonstiger Hinsicht auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen sind.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedoch die gesamte - im Inland befindliche - Kernfamilie betroffen, wie dies auch in den gegenständlichen Verfahren der Fall ist, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie in die Slowakei bleibt die Einheit der Familie jedenfalls gewahrt.

Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen und waren die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abzuweisen.

Zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Hinweise auf die Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit den Beschwerdeführern liegen nicht vor. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraphen 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG gegeben sind, konnte eine Verhandlung unterbleiben.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu römisch zwei.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W242.2178029.1.00