BVwG
20.12.2017
L525 2123128-2
L525 2123128-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. 1075539303-171121164/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste stellte nach illegaler Einreise am 28.6.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland wegen der Bomben- und Selbstmordanschläge verlassen und fürchte, irgendwann Opfer eines solchen Anschlages zu werden. Die Taliban hätten in seiner Gegend schon mehrmals gedroht; er selbst sei jedoch nicht konkret bedroht worden.
Der Beschwerdeführer wurde am 5.2.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei Mitglied der Organisation "Anjuman Hussaini" gewesen, wobei es sich um eine Hilfsorganisation handle. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der Organisation, Dokumente und Befunde von seinem Bruder vor aus dem Krankenhaus Jakakabad vor, ein Empfehlungsschreiben und eine Bestätigung der Gemeinde Lauterach, Fotos von seinem Leben in Österreich und Unterlagen aus dem Internet zur allgemeinem Lage in Parachinar vor und erklärte dazu, er habe sich diese später von seinem Cousin, welcher auch sein Nachbar sei, schicken lassen. Sein Bruder habe bei einem Attentat beide Beine verloren, was erst nach seiner Ausreise passiert sei. Der Vorfall habe sich vor seinem Haus ereignet und sei sein Bruder von einer Mine getroffen worden. Der von ihm vorgelegte Artikel betreffe ihn nicht persönlich und habe er die Fotos aus facebook. Ein Freund, der auch Asylwerber sei, habe ihm dabei geholfen. Er habe Kontakt zu seiner Tante, die dann Kontakt zu seiner Mutter herstelle. Der Beschwerdeführer habe für die Hilfsorganisation als Fahrer gearbeitet und sei er von den Taliban bedroht worden. Aufgrund dessen und aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage habe er Pakistan verlassen. Sein Cousin habe ihm die Drohung mitgeteilt; woher sein Cousin dies gewusst habe, wisse er nicht, doch habe sich dies im Dorf so herumgesprochen. Im Jahr 2013 sei er von den Taliban überfallen worden, indem diese sein Auto angegriffen hätten; es habe sich um einen Raketenbeschuss gehandelt und sei sein Auto nicht getroffen worden. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei dabei auch verletzt worden und zeigte er eine 1 cm große Narbe im hinteren Brustkorb. Er arbeite seit 2012 für die Organisation, sei jedoch nie persönlich bedroht worden. Nachdem ihm sein Cousin von der Drohung erzählt habe, habe er nochmals die Leitung der Organisation angesprochen und mitgeteilt, dass sein Leben in Gefahr sei, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass er nicht mehr nach Haus fahren dürfe. Die Leiter der Organisation hätten römisch 40 und römisch 40 geheißen. Er habe daraufhin in der Nähe des Büros in einer Koranschule genächtigt. Sein Cousin habe ihm ca. 5-6 Monate vor seiner Ausreise davon erzählt und habe er die ganze Zeit in der Koranschule genächtigt. Seine Mutter habe ihm dann die Nachricht geschickt, dass er in ein sicheres Land flüchten müsse. Die Taliban hätten ihm insofern gedroht, als er seine Arbeit beenden und sich ihnen anschließen müsse. Der konkrete Auslöser für seine Flucht sei gewesen, dass seine Mutter gesagt habe, dass er Pakistan verlassen müsse. In den sechs Monaten, während er in der Koranschule gewohnt habe, hätten ihn sein Cousin und seine Mutter immer wieder besucht und gesagt, dass die Taliban ihn suchen würden. Sie hätten davon gewusst, da sich dies im Dorf herumgesprochen hätte. Einer seiner Brüder, die in Dubai gewesen seien, sei nach zwölf Jahren zurückgekommen und sei dann verletzt worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).
Seitens des BFA sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sei. Die Angaben zur Ausreise seien nicht glaubwürdig. Die angebliche Bedrohung durch die Taliban basiere auf Hörensagen und sei der Beschwerdeführer nie persönlich bedroht worden. Ein Sachverhalt, der unter Paragraph 8, AsylG subsumierbar sei, habe nicht festgestellt werden können. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.8.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben von Privatpersonen sowie eine Bestätigung der Marktgemeinde Lauterach vor, wonach der Beschwerdeführer an verschiedenen Aktivitäten von Vereinen teilgekommen hätte. In einem wurde eine Bestätigung der Caritas vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs teilgenommen hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündliche Beschwerdeverhandlung und weiterer Ermittlungen mit Erkenntnis vom 11.9.2017, GZ L506 2123128-1 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers fest stehe und dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei im Sommer-Herbst 2016 bei einem Arzt für Allgemeinmedizin gewesen und habe Antidepressiva erhalten. Es sei auch eine schlafanstoßende Therapie begonnen und magensäurehemmende Medikamente verschrieben worden. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zum vorgebachten Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Seitens der Staatendokumentation sei Kontakt zum Sekretär der Organisation aufgenommen worden und habe dieser im Zuge des Gesprächs am 4.5.2017 erklärt, dass die höchste Position in der Organisation jene des Sekretärs sei und es keine Präsidenten gäbe. Die Sekretäre im fraglichen Zeitraum hätten römisch 40 und römisch 40 geheißen. Dem widersprechend hätte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben, die Vorsitzenden hätten römisch 40 und römisch 40 geheißen. Diese Namen würden im Widerspruch zu den ermittelten Namen und den Namen, die der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben hätte, stehen. Den Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme nicht entgegengetreten.
Auch die seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Sterbeurkunde hinsichtlich seines Bruders, aus welcher hervorgehe, dass dieser von einer Kugel getötet worden sei, wurde in anonymisierter Form von einer Kontaktperson der Staatendokumentation überprüft und sei festgestellt worden, dass keine Sterbeurkunde zu diesem Vorfall im Krankenhaus existent sei, sondern von einem medizinischen Referenten auf eigene Verantwortung ausgestellt worden sei, was den Rückschluss dahingehend zulasse, dass der Beschwerdeführer versuche, den von ihm behaupteten Vorfall durch ein Gefälligkeitsschreiben einer Person, welche zwar im genannten Krankenhaus tätig sei, jedoch nicht offiziell für dieses die Bestätigung auszustellen vermochte, zu belegen. Da es sich hiebei jedoch nicht um ein offizielles Dokument des Krankenhauses handle und dieses vielmehr die Existenz eines solchen verneinte, sei dem genannten Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert hinsichtlich des genannten Vorfalles zuzumessen, sondern mache dieses einmal mehr evident, dass der Beschwerdeführer den genannten Vorfall (Erschießung des Bruders durch die Taliban) lediglich konstruierte, um seinem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen und dies durch ein Gefälligkeitsschreiben zu belegen versucht habe. Wenn seitens des Krankenhauses in Jalalabad bestätigt werde, dass der Bruder des Beschwerdeführers dort in Behandlung gewesen sei, so vermöge dies durchaus zutreffen, doch bestehe diesbezüglich kein Kausalzusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und vermöge dies nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Schussverletzung des Bruders ein Gefälligkeitsschreiben vorgelegt habe und es diesbezüglich kein offizielles Dokument des Krankenhauses gäbe, weshalb der Angabe des Beschwerdeführers, der Bruder sei aufgrund einer Schussverletzung verstorben, keine Glaubwürdigkeit zukomme.
Im Falle des Beschwerdeführers sei auch eine Anfrage an die ÖB Islamabad gestellt worden, welche durch einen ihrer Vertrauensanwälte Recherchen vor Ort veranlasst habe. Laut Schreiben der ÖB Islamabad habe der Vertrauensanwalt der Botschaft sich in das Büro der Organisation begeben und hätten die zuständigen Autoritäten den Beschwerdeführer identifizieren können und sei der Beschwerdeführer als Fahrer tätig gewesen. Eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Organisation gehe jedoch nicht aus den vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers hervor noch sei eine solche seitens der Organisation bestätigt worden. Im Lichte der Ermittlungsergebnisse könne nicht davon ausgegangen werden, warum gerade der Beschwerdeführer, der lediglich als Fahrer fungiert hätte und kein Mitglied gewesen sei, derart von Interesse für die Taliban gewesen sei, dass dieser bedroht worden sei und zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine untergeordnete Tätigkeit für die Organisation dazu benutzt hätte, um ein asylrechtlich relevantes Vorbringen zu konstruieren. Der Beschwerdeführer hätte keine konkrete Verfolgungshandlung durch die Taliban behauptet, sondern diesbezüglich lediglich Informationen hinsichtlich Drohungen, die er durch seine Mutter erhalten habe, wobei diese wiederum die Informationen von Dorfbewohnern hätte, ins Treffen geführt. Auch über Aufforderung habe der Beschwerdeführer diese Drohungen nicht konkretisieren können. Aus diesen allgemeinen und vagen Behauptungen des Beschwerdeführers könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Interesse für die Taliban gewesen sei bzw. könne nicht davon ausgegangen werden, dass damit eine tatsächliche Verfolgung bzw. die Gefahr einer solchen durch den Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden habe können. Im Lichte dieser Ausführungen sei festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer mit den Taliban und der Regierung Probleme bekommen hätte, nicht glaubwürdig sei. Soweit in einem Schreiben der Organisation vom 26.1.2016 – die Ausstellung sei nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt – abschließend vermerkt werde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von den Taliban mit Tötung oder Entführung bedroht werde, sei festzuhalten, dass dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein Gefälligkeitsschreiben darstelle und könne davon ausgegangen werden, dass die Organisation eine Bedrohung gegenüber dem Vertrauensanwalt erwähnt hätte, was aber nicht passiert sei. Zur Integration des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer lebe von staatlichen Zuschüssen und habe insgesamt drei Deutschkurse besucht, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über grundsätzliche Deutschkenntnisse verfüge. Die Ablegung einer Prüfung sei nicht einmal behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Beschwerdeverhandlung Empfehlungsschreiben vorgelegt, in welchen mitgeteilt werde, dass der Beschwerdeführer ein positiver Mensch, hilfsbereit, lernbereit und ordentlich sei. Fünf weitere Personen hätten die Aktivitäten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Erlernens der deutschen Sprache sowie dessen Lese und Schreibübungen sowie die regelmäßige Teilnahme an Flüchtlingscafes und dessen Aufgeschlossenheit bestätigt. Die Marktgemeinde Lauterach habe in Schreiben bestätigt, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Aktivitäten in der Gemeinde teilnehme und sich durch eine höfliche und angenehme Art auszeichne. Dem gegenüber stehe die kurze Zeit des Beschwerdeführers in Österreich und das Interesse der Republik an einem geordneten Fremdenrechtssystem, welches im gegenständlichen Fall ein höheres Gewicht beizumessen sei.
Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am 2.10.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, die von ihm genannten Fluchtgründe des ersten Verfahrens halte er aufrecht. Außerdem wolle er angeben, dass er Beweismittel zu seinen Angaben hätte. Sein ältester Bruder sei von seinen Verfolgern getötet worden. Sein anderer Bruder sei seit einem Monat verschwunden. Er wisse, dass er seit zwei Wochen. Er hätte Angst um sein Leben, auch weil er Schiite sei. Er habe auch niemanden mehr in der Heimat und könne auf keinen Fall zurückkehren. Seine Mutter sei nach diesen Vorfällen verrückt geworden und lebe jetzt beim Onkel.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 24.10.2017 einer neuerlichen Befragung durch das BFA unterzogen. Zunächst korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum. Es gehe ihm gesundheitlich gut und er nehme Schlaftabletten. Er habe vor zwei Tagen mit seiner Mutter telefoniert. Auf die Frage, warum er einen neuen Antrag stelle, führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seinem Onkel telefoniert und es sei ihm gesagt worden, dass er nicht nach Parachinar zurückkönne, weil sein Bruder getötet worden sei. Erstens sei sein erster Bruder am 25.3.2016 durch eine Kugel getötet worden, und zweitens sei sein anderer Bruder, nachdem er zurück nach Pakistan gekommen sei, verschwunden. Deswegen habe er Angst und könne nicht zurück. Er wolle nicht getötet werden und entführt werden. Der verschwundene Bruder sei vor ca. eineinhalb Monaten aus Dubai nach Peschawar zurückgekommen und sei seitdem verschwunden. Er habe davon vor eineinhalb Monaten erfahren von seinem Cousin, welcher ihn aus Dubai angerufen habe. Dieser habe es ihm erzählt. Vom Tod des anderen Bruder habe ihm die Mutter erzählt. Befragt, welche Probleme er konkret habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei ein aktives Mitglied des Vereins Anjuman e Hussania. Sie hätten immer mit den Sunniten Probleme gehabt. Er habe sich deswegen 2015 sechs Monate verstecken müssen. Deswegen habe er seine Brüder verloren. Viele Personen seien in dem Streit getötet worden. Deswegen könne er dort nicht weiterleben, die Sunniten hätten die Mehrheit. Er habe erst nach dem ersten Interview erfahren, dass sein Bruder getötet worden sei. Er habe keine neuen Beweismittel, jedoch habe er gehört, dass in Pakistan 600 Schiiten verschwunden seien. Im Falle seiner Rückkehr werde er wegen seiner Religion getötet. Der Beschwerdeführer legte Fotos von diversen Aktivitäten wie Essen, Deutschkurse, Spieleabende vor. Zuletzt wolle er noch angeben, dass in Parachinar ein Taxi von zwei Dieben überfallen worden sei und zwei Personen getötet worden seien. Von den Sunniten seien der Beschwerdeführer und dessen Bruder verdächtigt worden. Dies sei Ende 2014 passiert. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Katholischen Pfarrgemeinde Hard vom 20.10.2017 vor, wonach dieser im Kost-nix Laden in Hard unterstützt hätte.
Der Beschwerdeführer wurde am 7.11.2017 abermals durch das BFA einvernommen. Er sei gesund, hätte am gestrigen Tag mit der Mutter telefoniert und hätte keine weiteren Informationen zum Verschwinden des Bruders. Das genaue Datum des Verschwindens wisse er nicht, er wisse auch nicht, ob es Anfang, Mitte oder Ende des Monats gewesen sei. Er habe mit seinem Cousin in Dubai telefoniert, dieser hätte es ihm gesagt. Er könne sich nicht erinnern, da er Medikamente nehme und er sich nicht so gut konzentrieren könne. Der Bruder hätte sich nach der Rückkehr nach Pakistan nicht mehr beim Cousin gemeldet und deswegen hätte sich der Cousin beim Beschwerdeführer gemeldet. Zum Zeitpunkt des Verschwindens des Cousins seien auch 600 andere Personen verschwunden. Er wisse nicht, warum der Bruder aus Dubai zurückgekommen sei. Dies habe der Bruder nicht mit dem Beschwerdeführer besprochen. Er habe unregelmäßigen Kontakt mit dem Bruder unterhalten. Auf die Frage, was das Verschwinden des Bruders mit dem Beschwerdeführer zu tun hätte, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte seine Gründe bereits angegeben, er sei Taxifahrer für einen schiitischen Verein gewesen. Auf die Frage, ob er seit Abschluss des ersten Verfahrens bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte bereits zwei Brüder verloren und das werde ihm auch passieren. Auf die Frage, warum er glaube das gleiche Schicksal wie seine Brüder zu erfahren, führte der Beschwerdeführer aus, er habe dies bereits im ersten Asylverfahren angegeben. Sein Bruder sei ein ganz normaler Mensch in der Gesellschaft gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht mit dem Tod bedroht worden. Das Leben für Schiiten in Parachinar sei sehr hart und schwer. Auf die Frage, ob er auch in eine andere Region in Pakistan hingehen könne, führte der Beschwerdeführer aus, die Leute aus Parachinar hätten eine National Identity Card bekommen und dort werde auch das Religionsbekenntnis eingetragen.
Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er sei nicht vorbestraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 11.0.2017, Zl. L506 21231128-1/46E sei die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurden. Das Erkenntnis sei am 14.9.2017 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer stütze seinen gegenständlichen Antrag auf Umstände, die bereits im ersten Verfahren vorgebracht worden seien bzw. welche er schon damals gekannt habe, jedoch wissentlich und absichtlich nicht vorgebracht habe. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege nicht vor. Das Familien- und Privatleben habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung nicht geändert. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag würden auf dem Vorverfahren basieren. So hätte der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angegeben, dass die gleichen Gründe wie beim ersten Asylverfahren noch aufrecht seien. Er sei durch die Nachricht vom Verschwinden seines Bruders von der Bedrohung durch die Sunniten in Pakistan bestätigt worden. In der Einvernahme am 24.10.2017 hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Bruder nachdem er fünf Jahre in Dubai verbracht hätte, wieder nach Pakistan gekommen sei. Er sei nach Peschawar gekommen und sei seitdem verschwunden. Der Beschwerdeführer hätte vor eineinhalb Monaten davon erfahren. Außerdem hätte er sich in Pakistan informiert, dass über 600 Schiiten verschwunden seien. Er hätte Angst bei einer Rückkehr wegen seiner Religion getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Verschwindens seines Bruders nur auf die Aussagen seines Cousins beziehen können, wonach der Bruder zu einem dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt im September 2017 aus einem nicht bekannten Grund von Dubai nach Peschawar geflogen wäre. Der Bruder hätte sich seit dem nicht gemeldet und wäre auch nicht erreichbar. Das Verschwinden sei nicht angezeigt worden, da die Polizei sowieso davon wüsste. Es seien nämlich zur gleichen Zeit 600 weitere Schiiten einfach verschwunden. Der Beschwerdeführer glaube, dass viele von diesen verschwundenen Leuten von der Polizei festgenommen worden seien. Wenn dem nicht so gewesen wäre, dann wäre er sich sicher, dass die Taliban diese Personen hätten um Lösegeld zu erpressen. Dieses Vorbringen sei unglaubwürdig, was zuletzt an der selektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verschwindens des Bruders liege. Da der Bruder ja mit dem Flugzeug nach Pakistan geflogen sei, hätte sich der Tag seines Abfluges eigentlich genau feststellen lassen müsse. Die Aussage, dass nicht erinnerlich sei, ob es nun Angang, Mitte oder Ende des Monates gewesen sei, sei unglaubwürdig. Dies werde dadurch noch verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich dezidiert daran erinnern könne, dass er 15 Tage nach dem Verschwinden davon erfahren hätte. Beweismittel für das Verschwinden seien keine vorgelegt worden, die Kenntnis würde auf den Aussagen des Cousins beruhen. Das im Zuge der Einvernahme am 24.10.2017 gezeigte Video zeige nur allgemeine Berichte. Außerdem hätte der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, er sei nie mit dem Tod bedroht worden. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr ausführe, er und sein Bruder werde verdächtigt Ende 2014 in Parachinar ein Taxi überfallen und zwei Personen getötet zu haben, werde festgehalten, dass dieser Sachverhalt ihm bereits im Vorverfahren bekannt gewesen sein hätte müssen.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führt aus, hinsichtlich der Gründe des Beschwerdeführers für seine neuerliche Antragstellung werde auf das bereits im Verfahren 1. Instanz erstattete Vorbringen verwiesen. Der Beschwerdeführer habe bereits geschildert, dass es eine gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner Beschäftigung bei einer Hilfsorganisation namens Anjuman-e-Hussania gäbe, deren Vorstandsmitglieder er mit seinem eigenen Wagen befördert habe. Da der Beschwerdeführer infolge seiner Beschäftigung einer massiven Gefährdung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen sei und in der Folge sein Bruder bei einem Bombenanschlag massiv verletzt worden sei und einige Wochen später, als er am Weg nach Hause gewesen sei, ermordet worden sei, habe er aufgrund des Geschilderten um sein Leben fürchten müssen. Wie in der Einvernahme verweise der Beschwerdeführer auf die Situation in seiner Heimatregion, welche sich weiterhin verschlechtert habe. Schiiten würden gezielt verfolgt werden. Dem Beschwerdeführer sei durch seine Familie mitgeteilt worden, dass sich die Situation nicht verbessert habe und dass eine Rückkehr in sein Heimatland nach wie vor gefährlich sei, da sein Bruder, der in Dubai jahrelang aufhältig gewesen sei, nach seiner Rückkehr im September 2017 spurlos verschwunden sei. Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei das genaue Datum des Abfluges seines Bruders nicht bekannt und wisse er dadurch auch nicht, wann der Beschwerdeführer tatsächlich verschwunden sei. Dem Beschwerdeführer sei nur bekannt, dass dieses Geschehnis im September 2017 passiert sei und sein Cousin ihn über diesen Vorfall ca. 15-20 Tage nach dem Abflug informiert habe. Die belangte Behörde verkenne auch, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2015 in Österreich aufhalte und seine Mutter sich in einem schlechten Gesundheitszustand befände und sei die Mutter bis heute nicht über die Ermordung des ältesten Sohnes informiert. Es sei daher eine inhaltliche Prüfung des neuen Antrages auf internationalen Schutz durchzuführen gewesen. Darüber hinaus sei die Lage in Parachinar immer noch volatil und würden viele Anschläge passieren. Die belangte Behörde habe die Sicherheitslage nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimatprovinz als Fahrer für die oben angeführte Hilfsorganisation Fahrer gewesen und erscheine seine Flucht wohlbegründet. Die spätere Verletzung seines Bruders und dessen Ermordung einige Wochen später belege aus Sicht des Beschwerdeführers seine Verfolgung.
Die Verwaltungsakten langten am 11.12.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein und wurde die belangte Behörde am gleichen Tag hievon unterrichtet.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsbürger und führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2015 durchgehend in Österreich und derzeit in Grundversorgung. Er ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, ledig und kinderlos, spricht ein bisschen Deutsch und hat in Österreich keine Verwandten oder andere Bezugspersonen oder andere relevanten Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt römisch eins.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden. Das nunmehrige Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf. Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, und aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.
Das erkennende Gericht schließt sich der Einschätzung der belangten Behörde an, dass das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist bzw. sich der Beschwerdeführer weiterhin auf die vorgebrachten Fluchtgründe des rechtskräftigen ersten Asylverfahrens stützt, dies aus folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer führt bereits in seiner Erstbefragung zu seinem Folgeantrag unmissverständlich aus, er halte die genannten Fluchtgründe des ersten Verfahrens aufrecht (AS 25). Soweit der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung ausführte, er könne Beweismittel zu seinen Angaben vorbringen, so wird seitens des erkennenden Gerichtes darauf verwiesen, dass im gesamten vorgelegten Verwaltungsakt keine solche Beweismittel aufscheinen bzw. auch in der Beschwerde nicht behauptet wird, dass solche existieren würden. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag bzw. vor der belangten Behörde vorbrachte, er sei ein aktives Mitglied des Vereins Anjuman-e-Hussaina gewesen (AS 107), so sei darauf verwiesen, dass bereits im ersten Asylverfahren diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde und eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer für die Organisation aufgrund der untergeordneten Position des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Ebenso stellte das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren fest, dass es sich beim vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sterbeurkunde seines Bruders um ein Gefälligkeitsschreiben handelt und der Beschwerdeführer den gesamten Vorfall, nämlich die angebliche Erschießung des Bruders durch die Taliban, lediglich konstruierte, um seinem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Alleine aus diesem Grund geht das neuerliche Vorbringen, sein Bruder sei am 25.3.2016 durch eine Kugel getötet worden (AS 107) ins Leere und ist ein Zusammenhang mit den behaupteten Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Die angekündigten Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer nunmehr seinen Folgeantrag zu belegen versuchte, beschränken sich vielmehr auf die Behauptung, dass er gehört habe, es seien 600 Schiiten in Pakistan verschwunden (AS 108). Ein relevanter Sachverhalt wird für das erkennende Gericht auch dadurch nicht behauptet, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal diese Behauptung im gegenständlichen Verfahren belegen konnte. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, sein anderer Bruder sei nach dessen Rückkehr aus Dubai verschwunden und hätte ihm dies sein Cousin mitgeteilt, so tritt die Beschwerde der Beweiswürdigung der belangten Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wann der Bruder verschwunden sei (AS 239), nicht substantiiert entgegen und zeigt nicht konkret auf, warum die Schlussfolgerungen der belangten Behörde unschlüssig seien. Ebenso tritt die Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde, es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht einmal mehr wisse, wann der Bruder aus Dubai ausgereist sei, nicht substantiiert entgegen, sondern wiederholt diese nur die Aussagen des Beschwerdeführers (AS 299). Beweismittel für das Verschwinden des Bruders konnte der Beschwerdeführer ebenso nicht vorlegen, sondern berief sich dieser auf die Aussagen des Cousins. Dass die belangte Behörde diesem Vorbringen im Ergebnis keinen glaubhaften Kern zubilligte, ist nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit sei darauf verwiesen, dass – obwohl in der Beschwerde nicht mehr thematisiert – der belangten Behörde auch dahingehend nicht entgegenzutreten ist, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer und dessen Bruder würden eines Raubüberfalles und eines Doppelmordes auf ein Taxi beschuldigt, nicht glaubwürdig ist, sondern – sollte dies tatsächlich zutreffen – der Beschwerdeführer dies bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens vorgebracht (AS 240). Auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes hält der Beschwerdeführer sein Vorbringen des ersten Verfahrens aufrecht, dem aber bereits rechtskräftig die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Das erkennende Gericht weist darüber hinaus darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage der belangten Behörde, was das Anmerkung, behauptete) Verschwinden seines Bruders mit ihm zu tun habe, ausweichend antwortete, indem er nur vorbrachte, er habe zwei Brüder gehabt, jetzt sei er alleine (AS 139) und hält das erkennende Gericht darüber hinaus auch fest, dass der Beschwerdeführer kein einziges Mal behauptete, dass das angebliche Verschwinden des Bruders in irgendeinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehe.
3. Rechtliche Beurteilung:
ZU A)
Spruchpunkt römisch eins – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das hg Erkenntnis vom 11.9.2017, Zl. L506 2123128-1, welches in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend eine Sachverhaltsänderung zu behaupten, sondern muss dieser behaupteten Sachverhaltsänderung zumindest ein glaubhafter Kern zukommen. Diesen glaubhaften Kern konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen und ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.
Zur gegenwärtigen Situation in Pakistan ist zudem auf die im angefochtenen Bescheid des BFA enthaltenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan (die sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes seit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides auch nicht geändert haben), insbesondere zu den Themen aktuelle Sicherheitslage, regionale Verteilung der Gewalt, Rechtsschutzwesen und Justiz, dem Justizwesen in der FATA, allgemeine Sicherheitslage, allgemeine Menschenrechtslage, Behandlung nach Rückkehr sowie Grundversorgung/Wirtschaft und medizinische Versorgung zu verweisen. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist, sektiererische Gewalt zwischen den Religionsgemeinschaften und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre bzw. dass der Beschwerdeführer anderwertig gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche den Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Soweit der Beschwerdeführer abermals Bestätigungen von einem Arzt für Allgemeinmedizin über seine Depressio bei Entwurzelungsproblematik vorlegte, so ist darauf zu verweisen, dass über diese Bestätigung bereits im Vorverfahren abgesprochen wurde.
Das erkennende Gericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern das neue Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Zu Spruchpunkt römisch zwei – Rückkehrentscheidung:
Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise:
"Abschiebung
Paragraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen vergleiche VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.
Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:
* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit dem Juni 2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
* Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):
Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht ein bisschen Deutsch, ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein und ist nicht berufstätig. Diesen Feststellungen tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, die Beschwerde legte weder Arbeitsbestätigungen oder Bestätigungen, die die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers dokumentieren könnten, vor.
* Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine – ohnehin nicht feststellbaren – sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
* Grad der Integration:
Der Beschwerdeführer befindet sich erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich, bezieht Mittel aus der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch und hat Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer legte im Vorverfahren bereits Bestätigungen über die Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten vor (Teilnahme an einer Probe der Bürgermusik, gemeinsames Kochen, Konzertbesuche, Teilnahme an einem Treffen einer kirchlichen Gemeinschaft zum Singen und Kennenlernen, Teilnahme an kleinen Wanderungen, Besuch einer Ausstellung des Kleintierzuchtvereins, Teilnahme am Willkommensfest der Gemeinde, Mithilfe beim Auf- und Abbau der Marktstände für den Adventmarkt) und dass er sich durch eine höfliche und angenehme Art auszeichne.
* Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt über muttersprachliche Kenntnisse in Paschtu, spricht aber auch Urdu und verfügt über einen großen Teil seiner Verwandtschaft in Pakistan. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
* Strafrechtliche Unbescholtenheit:
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein und verblieb nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegal in Österreich.
* Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:
Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. Wie bereits oben festgehalten, kann seitens des erkennenden Gerichtes kein relevantes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
* Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.
Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Bezug der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verließ nach der negativen Entscheidungen des Erstverfahrens nicht das Bundesgebiet. Über die integrativen Aktivitäten sprach das Bundesverwaltungsgericht bereits im vorherigen ersten Asylverfahren ab und ist eine Änderung binnen der kurzen Zeit bis zur gegenständliche Entscheidung nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und verfügt dort über Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht substantiiert vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.
Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2017:L525.2123128.2.00