Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

L521 2146544-1

Spruch

L521 2146536-1/15E

L521 2146542-1/12E

L521 2146538-1/6E

L521 2146531-1/6E

L521 2146546-1/6E

L521 2146544-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, und Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1085876606-151249514, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, und Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1085875903-151264378, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, und Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1085877603-151249565, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, und Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1085877908-151264386, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, und Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1085877309-151264394, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

römisch sechs. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, und Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1130757707-161291895, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer sind deren minderjährige Kinder, wobei der Sechstbeschwerdeführer bereits im Bundesgebiet geboren wurde. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und alevitischen Glaubens.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihren Vater [Erstbeschwerdeführer]) stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 01.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark am 04.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei römisch 40 in Gaziantep geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Religionsgemeinschaft sowie verheiratet. Er habe in der Türkei fünf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Kranfahrer gearbeitet. Seine Eltern und drei Geschwister seien in der Türkei und zwei Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, etwa Anfang August 2015 gemeinsam mit seiner Familie von seinem Wohnort in Gaziantep mit einem Reisebus nach Istanbul gelangt zu sein. In weiterer Folge seien er und seine Familie mit einem Lastkraftwagen schlepperunterstützt von Istanbul ausgehend nach Ungarn gereist. Dort habe sie die Polizei erkennungsdienstlich behandelt. Nach ihrer Freilassung seien sie schlepperunterstützt mit einem Kraftfahrzeug nach Wien gefahren worden.

Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, ihm und seiner Familie sei in der Türkei aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von Syrern mit der Ermordung gedroht worden. Seine Gattin sei von den Syrern auch mit einem Messer verletzt worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familienmitglieder.

2.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark am 04.09.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige der Türkei zu sein. Sie sei römisch 40 in Gaziantep geboren, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Religionsgemeinschaft sowie verheiratet. Sie habe in der Türkei fünf Jahre die Grund- und zwei Jahre die Mittelschule besucht. Ihre Eltern und zwei Schwestern seien in der Türkei, vier Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland und eine Schwester in Österreich aufhältig.

Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, etwa Anfang August 2015 gemeinsam mit ihrer Familie von ihrem Wohnort in Gaziantep mit einem Lastkraftwagen nach Ungarn gelangt zu sein. In weiterer Folge seien sie von der ungarischen Polizei befragt worden. Nach ihrer Freilassung seien sie schlepperunterstützt mit verschiedenen Personenkraftwagen nach Wien gefahren worden.

Zu den Gründen der Ausreise befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, Angst um ihre Kinder zu haben. Ihr Viertel sei voll mit Syrern. Man habe sie unter Druck gesetzt und lange Zeit bedroht. Im Zuge einer Streiterei sei sie mit einem Messer verletzt worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst wegen der vielen Syrer.

3. Im Rahmen eines Schreibens vom 14.09.2015 wird mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben. Des Weiteren wird ersucht, diese fünf Personen aufgrund ihres dort vorhandenen sozialen Umfeldes der Grundversorgung des Landes Steiermark zuzuweisen.

Diesem Schreiben sind fünf Bestätigungen der Caritas Steiermark angeschlossen, wonach diese fünf Personen jeweils eine Hauptwohnsitzbestätigung beantragt haben.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen wird. Unter einem wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 16.09.2015 jeweils der Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ als Organisationen zur Durchführung ihres verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches genannt.

5. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 23.09.2015 wird von Seiten der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3 AsylG für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung als widerlegt erachte. Die dortige aktuelle Lage habe sich aufgrund des massiven Zustroms von Asylwerbern massiv nachteilig geändert, da dieser Zustrom in Richtung Deutschland in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe.

In der Folge wird hinsichtlich der ohnehin aus der verdichteten Berichtslage hinlänglich bekannten Situation von Flüchtlingen in Ungarn auf die jüngsten Medienberichte sowie eine Aussendung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 17.09.2015 verwiesen.

Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts könne angesichts der aktuellen Entwicklung in Ungarn ohne einzelfallabhängige Prüfung die "Sicherheitsvermutung" des Paragraph 5, Absatz 3 AsylG nicht mehr gelten. Die Familie umfasse fünf Personen. Drei Personen seien minderjährig, wobei das jüngste Kind erst zehn Monate alt sei. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer seien daher zu dem besonders vulnerablen Personenkreis zu zählen, weshalb angesichts der gegenwärtigen Lage in Ungarn eine Rücküberstellung dorthin als unzulässig zu betrachten und vom Selbsteintrittsrecht Österreichs jedenfalls Gebrauch zu machen sei.

Schließlich wird angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer in Graz aufrecht gemeldet seien und es sich beim Erstbeschwerdeführer um den Hauptmieter der Wohnung handle. Der Viertbeschwerdeführer sei bereits eingeschult worden und besuche die erste Klasse der Volksschule.

Der Stellungnahme sind die Meldezettel dieser fünf Personen, der Mietvertrag des Erstbeschwerdeführers und die Schulbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers angeschlossen.

6. Am 12.10.2015 wurde bezüglich der fünfköpfigen beschwerdeführenden Familie ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Litera b, der Dublin-III-Verordnung an Ungarn gerichtet.

Das Konsultationsverfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der Dublin III-Verordnung mit den ungarischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Schutzbegehrens des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers.

7.1. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 01.08.2016 im Beisein einer Dolmetscherin und seiner gewillkürten Rechtsvertretung in türkischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.

Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Religionsgemeinschaft zu sein. Er habe in der Stadt Gaziantep gelebt. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester befänden sich noch in der Türkei. Seine schwangere Gattin, seine drei minderjährigen Kinder, eine Schwester und Tanten seiner Gattin mütterlicherseits seien in Österreich aufhältig. Er habe in der Türkei als Kranwagenfahrer gearbeitet.

In der Folge schilderte der Erstbeschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche aufgrund seiner Religionszugehörigkeit beziehungsweise seines alevitischen Vornamens.

Der Grund für seine Ausreise liege in der Ausgrenzung der Aleviten in der Türkei. Zudem habe es Schwierigkeiten mit dem Islamischen Staat gegeben und seien er und seine Familie auch vor den Anhängern der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP), auf Deutsch Partei der Nationalistischen Bewegung, geflohen.

Nachgefragt zu Details gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er kurz vor der Ausreise im Zuge einer Auseinandersetzung mit bärtigen Männern - Angehörigen des Islamischen Staates - in Gaziantep im Viertel römisch 40 auf der Straße verletzt worden sei. Diese Personen würden in den Straßen herumlungern und den vorbeigehenden Frauen nachschauen. Seine Gattin habe im Zuge eines Handgemenges eine Messerstichverletzung im Bauchbereich erlitten.

Er wisse nicht, ob er mit der Faust oder einem Knüppel geschlagen worden sei. Es habe ihn ein harter Gegenstand an der Brust getroffen, jedoch habe er keine sichtbaren Verletzungen davongetragen. Der von seiner Gattin erlittene Messerschnitt sei auch von der Polizei fotografiert und festgehalten worden. Aufgrund ihrer nunmehrigen Schwangerschaft sei die Verletzung noch nicht ausgeheilt. Anzeige habe er keine erstattet, da die Polizei diese Personen unterstütze. Es seien viele Morde geschehen und sei nichts passiert. Sein Sohn sei auch verstört, da in seiner Schule eine Gasbombe geworfen worden sei.

Zu dieser Zeit habe es auch Bombenanschläge gegeben. Die Explosionen, egal ob in Ankara oder Gaziantep, hätten sich immer im Wohngebiet der Aleviten ereignet. Es seien viele Aleviten getötet worden und gebe es keine Sicherheit für diese.

Im Fall einer Rückkehr fürchte er, dass es der Familie noch schlimmer ergehen werde. Bei einer erneut erforderlichen Flucht könnten er und seine Familie umkommen. Im Falle der Abschiebung werde seine Familie vernichtet.

Ferner wurden dem Erstbeschwerdeführer auch Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich gestellt.

Des Weiteren wurde seitens der gewillkürten Rechtsvertretung beantragt, ein länderkundliches Gutachten im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers und die in den türkischen Medien nicht erwähnte Unterdrückung der Aleviten in der Türkei einzuholen.

Der gewillkürten Rechtsvertretung wurden abschließend die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen länderkundlichen Feststellungen zur Lage in der Türkei ausgehändigt und hiezu angeboten, innerhalb einer vierwöchigen Frist eine Stellungnahme abzugeben.

7.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 02.08.2016 im Beisein einer Dolmetscherin und ihrer gewillkürten Rechtsvertretung in türkischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.

Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in Gaziantep gelebt zu haben. Sie sei Hausfrau gewesen und ihr Gatte habe als Kranfahrer gearbeitet. Ihre drei Kinder, eine Schwester und weitere Verwandte (Cousins, Neffen und Nichten) befänden sich in Österreich. Zudem sei sie im achten Monat schwanger. Ihre Eltern und eine Schwester seien noch in einem Dorf in der Nähe von Gaziantep aufhältig. Die übrigen Geschwister seien im Ausland.

Was den Grund für ihre Ausreise betrifft, so legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, dass es in der Türkei den Islamischen Staat beziehungsweise Anhänger dieser Terrororganisation gebe. Wenn sie als Aleviten an diesen Personen vorbeigehen würden, werde man "schief angeschaut" und würden Bemerkungen fallen. Sie sei vor dem Haus gesessen und habe auf ihren Gatten gewartet. Ein Angehöriger des Islamischen Staates habe irgendetwas zu ihr gesagt. Es sei ein belästigendes Verhalten gewesen und daraus habe sich mehr entwickelt. Ein bärtiger Mann habe etwas in der Hand gehalten und sie damit im Bauchbereich verletzt. Ihr Gatte sei dazugekommen und habe dieser bei einer Rangelei einen Faustschlag erhalten. Sie selbst habe am Bauch geblutet. Andere Personen und die Polizei seien hinzugekommen, aber wen sollte sie bei der Polizei anzeigen. Zudem sei in der Schule ihrer Kinder eine Gasbombe geworfen worden. Die Aleviten seien in der Türkei nicht erwünscht. Sie hätte in der Türkei auch ein Kopftuch tragen sollen, aber dies lehne sie ab.

Nachgefragt zu Details gab die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem an, dass sie nicht mehr genau wisse, wann sich der Vorfall mit ihrer Verletzung ereignet habe. Es sei kurz vor der Ausreise aus der Türkei gewesen. Sie habe eine Narbe am Bauch. Es handle sich um eine Schnittverletzung, die von selbst verheilt sei. Sie habe keinen Arzt aufgesucht. Sie wisse nicht, wer die Gasbombe geworfen habe. Es sei wahrscheinlich der Islamische Staat gewesen. Dieser würde jetzt alle Aleviten verjagen. Es habe sich nicht um eine alevitische, sondern um eine gemischte Schule gehandelt. Es sei ein Angriff gegen alle Kinder gewesen. Den Attentätern sei egal, wer zu Tode komme. Man wolle nur ein Durcheinander. Den Attentätern gehe es lediglich darum, so viele Menschen, wie möglich zu töten.

Eine Rückkehr in die Türkei würde für sie oder ihre Kinder bedeuten, dass sie in den Tod gehen müssten. Sie wolle lieber hier als dort sterben.

Im Zuge der Einvernahme wurde der Zweitbeschwerdeführerin auch mitgeteilt, dass ihre Verletzung von einem Arzt untersucht werden wird.

Des Weiteren wurden mit der Zweitbeschwerdeführerin länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei, speziell zur Situation der Aleviten, erörtert und gab sie hiezu eine kurze Stellungnahme ab. Demnach würde sie auch sehen, dass nichts über die Aleviten berichtet werde. Sie habe jedoch erlebt, wie es den Aleviten jetzt gehe. Es gebe keine Menschenrechte mehr.

Zudem wurde seitens der gewillkürten Rechtsvertretung beantragt, ein länderkundliches Gutachten im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin und die in den türkischen Medien nicht erwähnte Unterdrückung der Aleviten in der Türkei einzuholen. Schließlich wurde von Seiten der gewillkürten Rechtsvertretung um Wahrung des Parteiengehörs nach Vorliegen des medizinischen Untersuchungsergebnisses ersucht.

8. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 02.08.2016 erging an den polizeiärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Steiermark das Ersuchen, die Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Stichverletzung im Bauchbereich zu untersuchen.

9. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 gab die gewillkürte Rechtsvertretung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers zunächst unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Länderberichte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zur Lage der Aleviten in der Türkei ab. Diese würden sich aufgrund ihrer politischen Orientierung leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt sehen. Von radikalen Sunniten würden die Aleviten sogar als Abtrünnige betrachtet und die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei würden ihnen bis heute mit Feindschaft begegnen. So sei es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach, nämlich in den Jahren 1976, 1978, 1993 und 1995, zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte, mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten. Die Gebetshäuser der Aleviten hätten nicht den Status von Moscheen und würden keine staatlichen Subventionen erhalten. Kinder von Aleviten würden in den staatlich vorgesehenen sunnitisch dominierten Religionsunterricht gezwungen, was am 23.09.2014 zu einer Demonstration tausender Aleviten geführt habe. Am 16.09.2014 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Türkei das Recht auf Bildung von 14 alevitischen Schülern verletzt habe, da diese staatlicherseits zur Teilnahme am sunnitischen Religionsunterricht gezwungen worden seien. Den Angaben des United States Department of State zufolge würden sich Aleviten weiterhin sozialer Diskriminierung ausgesetzt sehen. In Folge eines Minenunglücks sei es im Mai 2014 in Istanbul in einem von Aleviten bewohnten Stadtteil zu Protesten gekommen, im Zuge derer ein Mann von der Polizei erschossen worden sei, der an einem Begräbnis teilgenommen habe. Präsident Erdogan selbst habe in einem TV-Interview die schiitischen Minderheiten - neben den Gulenisten - beleidigt, indem er im September von drei Hauptcharakteristika gesprochen habe, die "diese Leute" aufwiesen:

sie praktizierten die Heuchelei, sie verleumden und lügen. Zusammengefasst halte das United States Department of State in seinem Länderbericht fest, dass bis 15.10.2014 insgesamt elf Personen im Zuge von Hassdelikten getötet und 82 weitere Personen in der Türkei verletzt worden seien. Wie angespannt die offizielle politische Meinung in der Türkei gegenüber Aleviten sei, zeige sich auch darin, dass Erdogan Homosexuelle und armenische Einwanderer - ebenso wie alevitische Glaubensgruppen - als Sponsoren der Halklar?n Demokratik Partisi (HDP), auf Deutsch Demokratische Partei der Völker, bezeichnet habe, die große Unterstützung unter den Kurden genieße. Die Diskriminierung von Aleviten wäre zwar schon seit den 1980er Jahren aufrecht, hätte aber seit 2011, dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien, insbesondere aber unter der Regierung der Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP), auf Deutsch Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung oder Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung, zugenommen.

Was die aktuelle Sicherheitslage in der Türkei betrifft, so wird unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Länderberichte darauf hingewiesen, dass es nach den Parlamentswahlen im Juni 2015, aus der kein eindeutiger Sieger hervorgegangen sei, zu einem deutlichen Anstieg der Gewalt gekommen sei, die sich nach dem Anschlag in Suruc vom 20.07.2015 noch einmal gesteigert habe. Diesbezüglich wurden in der Folge mehrere sicherheitsrelevante Ereignisse aufgelistet und dargelegt, dass im Südosten der Türkei bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden.

Abschließend werden die Anträge gestellt, den fünf beschwerdeführenden Parteien den Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass ihnen nun kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, hilfsweise den fünf beschwerdeführenden Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß 8 AsylG zuzuerkennen und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG auszustellen oder hilfsweise die Erlassung von Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig festzustellen und ihnen amtswegig Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen.

Diesem Schriftsatz ist ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin angeschlossen.

10. Mit E-Mail vom 31.08.2016 teilte der polizeiärztliche Dienst der Landespolizeidirektion Steiermark der belangten Behörde mit, die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der angegebenen Verletzung untersucht zu haben. Eine Fotodokumentation wurde vorgenommen. Die ärztliche Untersuchung zeige rechts über dem Nabel eine etwa eineinhalb mal ein Zentimeter große, kelloidartig-erhabene, dehiszente und rosa Narbe, die ein Jahr oder auch älter sein könne. Die Verletzung sei maximal einen Zentimeter tief gewesen und vermutlich durch einen scharfen Gegenstand verursacht worden. Dabei müsse es sich nicht zwingend um ein Messer gehandelt haben.

11. Am 26.09.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache abschließend vom zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.

Daraufhin stellte die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Funktion als gesetzlich Vertreterin des am römisch 40 geborenen Sechstbeschwerdeführers im Sinne der Familieneinheit einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser verfüge über keine eigenen Asyl- oder Refoulementgründe. Sie würde den Antrag stellen, damit ihrem Kind derselbe Schutz gewährt werde, der auch ihr gewährt werde.

In der Folge wurde der Zweitbeschwerdeführerin das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Verletzung nicht zwingend von einem Messer stammen müsste, woraufhin die Zweitbeschwerdeführerin entgegnete: "Ich gebe dazu an, dass es sein kann, dass die Verletzung nicht von einem Messer stammt, es könnte auch irgendein anderes Metallstück gewesen sein. Der Vorfall ist jedenfalls so geschehen, wie ich bereits geschildert habe."

Des Weiteren wurden mit der Zweitbeschwerdeführerin die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen länderkundlichen Feststellungen zur Lage in der Türkei, speziell zur Situation der Aleviten, erörtert und gab sie hiezu eine kurze Stellungnahme ab. Demnach sei sie wegen dieses Übergriffes geflüchtet und damit ihre Kinder in einem sicheren Land aufwachsen könnten. In der Türkei gebe es keine Menschenrechte.

Abschließend wurden der Zweitbeschwerdeführerin Fragen bezüglich ihrer Integration in Österreich gestellt.

12. Am 14.10.2016 stellte der minderjährige Sechstbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seinen Vater (Erstbeschwerdeführer) nochmals im Rahmen eines Familienverfahrens schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Antrag sind unter anderem eine österreichische Geburtsurkunde und ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister - jeweils in Kopie - angeschlossen.

13. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.12.2016 bestehe gegen den Erstbeschwerdeführer der Verdacht, am 17.12.2106, um 18.15 Uhr einer Person aufgrund eines Streites bei einer Essensausgabe durch einen Schlag ins Gesicht eine Körperverletzung in Form einer Platzwunde neben dem linken Auge zugefügt zu haben.

14.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Fluchtgrund würden sich im Ergebnis als nicht asylrelevant darstellen, zumal bezüglich der Übergriffe von dritter Seite von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates und einer innerstaatlichen Fluchtalternative des Erstbeschwerdeführers auszugehen sei. Etwaige Gefahrensituationen ausgehend von türkischen Behörden/ Institutionen würden nicht vorliegen.

In der rechtlichen Beurteilung wird begründend dargelegt, warum der seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei.

14.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund würden sich im Ergebnis als nicht asylrelevant darstellen, zumal bezüglich der Übergriffe von dritter Seite von einer Schutzfähigkeit und –willigkeit des türkischen Staates und einer innerstaatlichen Fluchtalternative der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen sei. Etwaige Gefahrensituationen ausgehend von türkischen Behörden/ Institutionen würden nicht vorliegen.

In der rechtlichen Beurteilung wird begründend dargelegt, warum der seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei.

14.3. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurden die Anträge des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zur jeweiligen Person des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers aus, die Angaben der Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) zum Fluchtgrund würden sich im Ergebnis als nicht asylrelevant darstellen, zumal bezüglich der Übergriffe von dritter Seite von einer Schutzfähigkeit und –willigkeit des türkischen Staates und einer innerstaatlichen Fluchtalternative des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers auszugehen sei. Etwaige Gefahrensituationen ausgehend von türkischen Behörden/ Institutionen würden nicht vorliegen.

In der rechtlichen Beurteilung wird begründend dargelegt, warum der seitens der Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei zulässig sei.

14.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurden der Antrag des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Sechstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zur Person des Sechstbeschwerdeführers aus, dass für ihn keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht worden seien. Des Weiteren hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden.

In der rechtlichen Beurteilung wird begründend dargelegt, warum der seitens der Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Sechstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei.

15. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

16. Gegen die der gewillkürten Vertretung der Beschwerdeführer am 13.01.2017 zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege ihrer gewillkürten Vertretung mit Schriftsatz vom 27.01.2017 auf postalischem Wege fristgerecht eingebrachte - für die Familie der Beschwerdeführer gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung mit den Beschwerdeführern durchführen und in der Folge den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuerkennen und feststellen, dass diesen nun kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme; in eventu den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ausstellen; in eventu die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer für auf Dauer unzulässig feststellen und den Beschwerdeführern amtswegig Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen und in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend wird nach Darlegung des Verfahrensgangs und kurzer Wiederholung des bisherigen Vorbringens moniert, dass die für den konkreten Fall der Beschwerdeführer herangezogenen Quellen veraltet seien und insbesondere Zeiträume lange vor dem gescheiterten Putschversuch im Sommer 2016 und vor der daraus resultierenden nachteiligen Entwicklung der Lage der Kurden und Aleviten betreffen würden. Angesichts der jüngsten Entwicklungen in der Türkei sei - entgegen der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde - insbesondere nicht mehr von einer generellen Schutzwilligkeit türkischer Behörden gegenüber Kurden und Aleviten auszugehen.

Aus diesem Grunde sei auch die Lage der Aleviten durch die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte nicht abgedeckt und wäre dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines Gutachtens zur Lage der Aleviten nachzukommen gewesen.

Insoweit die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf veraltete Feststelllungen gegründet habe, erweise sich diese auch als mangelhaft und habe die belangte Behörde ihre Bescheide aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet.

Dass der Erstbeschwerdeführer den Streit selbst aus Eifersucht "vom Zaun gebrochen hätte", erscheine aus dem Akt nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass das Motiv des Erstbeschwerdeführers letztlich keine ausschlaggebende Rolle spielen mag, sei angesichts der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Islamischen Staat in den vergangenen Jahren und angesichts des ohnehin hinlänglich bekannten und verpönten Verhaltens der Mitglieder des Islamischen Staates gegenüber (andersgläubigen) Frauen davon auszugehen, dass diese die Zweitbeschwerdeführerin nicht etwa nur aus Interesse beobachtet hätten, sondern durchaus konkrete Gefahr von einer solchen Verhaltensweise "bärtiger Männer" für eine Frau ausgehen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aus Sicht der belangten Behörde der Erstbeschwerdeführer seiner Gattin nicht schlichtweg zur Hilfe vor möglichen gravierenden Übergriffen gekommen sein solle.

Es sei im Übrigen nicht zutreffend, dass in der Stellungnahme vom 29.08.2016 lediglich Übergriffe zwischen 1967 und 1995 aufgezeigt worden wären. Es sei auch die jüngere Vergangenheit der Aleviten in der Türkei bis 2015 dargelegt und insbesondere darauf hingewiesen worden, dass die Aleviten seit Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges und unter der Regierung der Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP), auf Deutsch Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung oder Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung, Diskriminierung ausgesetzt seien. Auch auf Übergriffe und Hassdelikte sei hingewiesen worden. Es wird daher in diesem Zusammenhang nochmals auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.08.2016 verwiesen.

Zudem werden auszugsweise Länderberichte zitiert, wonach Aleviten in der Bürokratie unterrepräsentiert wären und keinen der 81 Gouverneure stellen würden. Aleviten würden nach wie vor in der Türkei nicht als eigenständige religiöse Gemeinschaft anerkannt. Es sei ihnen verboten, ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte auszuüben und würden sie unter Druck gesetzt werden, sich anzupassen. Ferner haben diese Berichte die Folgen des syrischen Bürgerkrieges für die Situation der Aleviten in der Türkei zum Gegenstand. Im Übrigen habe die Diskriminierung unter der Regierung durch die Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP), auf Deutsch Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung oder Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung, zugenommen. Streng gläubige Sunniten würden die Aleviten als "Ungläubige" und "Teufelsanbeter" wahrnehmen. Aleviten würden im ganzen Land offen und versteckt diskriminiert werden. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 sei es unter anderem zu Verhaftungen und Entlassungen von zehntausenden Personen sowie zu gewalttätigen Übergriffen durch Regierungsanhänger gegen angebliche Gegner gekommen. Kurdische Gemeinden seien besonders von den gewalttätigen Zusammenstößen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK), auf Deutsch Arbeiterpartei Kurdistans, betroffen gewesen. Zudem hätten kurdische Gemeinden staatlich verordnete Ausgangssperren, Unterbrechungen von Strom und Wasser sowie blockierten Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erleiden - in der Regel in Zusammenhang mit türkischen Militäroperationen, welche Gebiete mit PKK-Kämpfern "säuberten".

Im Rahmen umfassender rechtlicher Ausführungen wird schließlich dargelegt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Gefahr asylrelevanter Verfolgung in der Türkei glaubhaft und schlüssig geschildert hätten. Die Beschwerdeführer wären aus den von ihnen dargelegten Gründen im Falle der Rückkehr asylrelevanter Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit sowie aufgrund der ihnen (unterstellten) politischen Gesinnung ausgesetzt.

17. Die Beschwerdevorlage langte am 02.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

18. Mit Urteil eines Bezirksgerichts der Republik Österreich vom 01.03.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 1 StGB bedingt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

19. Am 24.10.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, eines Vertreters der vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 24.10.2017 zusätzlich bevollmächtigten - den Beschwerdeführern beigestellten - Rechtsberatungsorganisation und eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand aktueller länderkundlicher Berichte erörtert, welche dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ausgefolgt wurden und wurde ihnen eine Stellungnahme hierzu freigestellt. Seitens der Zweitbeschwerdeführerin wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bezüglich ihrer Person und des Sechstbeschwerdeführers, die Geburtsurkunde des Sechstbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigungen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers und weitere Unterlagen zur Integration ihrer Person und des Dritt- sowie Viertbeschwerdeführers in Vorlage gebracht. Ferner wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin aufgetragen, allfällige weitere Befunde bezüglich der Kinder innerhalb einer Frist von vier Wochen (einlangend) vorzulegen, insbesondere um die vorgebrachten psychischen Erkrankungen zu bescheinigen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit Schreiben vom 25.09.2017 beantragt.

20. Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 übermittelte die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation - jeweils in Kopie - medizinische Unterlagen bezüglich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers vom 02.11.2017 und einen deutschen Aufenthaltstitel sowie eine deutsche Meldebestätigung bezüglich eines Bruders des Erstbeschwerdeführers.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Feststellungen:

2.1. Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Er wurde am römisch 40 in einem Dorf in der Provinz Gaziantep geboren und besuchte dort mehrere Jahre die Grundschule. Aus finanziellen Gründen konnte der Erstbeschwerdeführer seine Schulausbildung nicht abschließen und begann in der Folge als Hirte zu arbeiten. Nach einer Ausbildung zum Kranführer war er in diesem Beruf tätig. Vor seiner Ausreise lebte der Erstbeschwerdeführer in der Stadt Gaziantep in einem kleinen Einfamilienhaus.

Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest.

Nach Erreichen ihres achtzehnten Lebensjahres ehelichte der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin und ist er der Vater vierer Kinder (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführer, Fünftbeschwerdeführer und Sechstbeschwerdeführer).

Etwa Anfang August 2015 verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie - abgesehen vom in Österreich nachgeborenen Sechstbeschwerdeführer - ausgehend von seinem Wohnort in Gaziantep die Türkei und reiste er anschließend schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 06.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und Onkel sowie Tanten des Erstbeschwerdeführers leben weiterhin im Heimatdorf in der Provinz Gaziantep. Des Weiteren halten sich zwei Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland und ein Bruder in Österreich auf, wobei der Erstbeschwerdeführer mit seinen in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Geschwistern wenig und mit seinem in Österreich als Asylwerber befindlichen Bruder seit fünf Monaten [im Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung] überhaupt nicht in Kontakt steht.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung sowie verheiratet. Sie wurde am römisch 40 in der Provinz Gaziantep geboren, besuchte die Grund- und Hauptschule und arbeitete anschließend - zwei Jahre nach ihrem Abschluss - in einer Textilfirma. Vor ihrer Ausreise lebte die Zweitbeschwerdeführerin in der Stadt Gaziantep in einem kleinen Einfamilienhaus.

Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest.

Nach Erreichen ihres achtzehnten Lebensjahres ehelichte die Zweitbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer und ist sie die Mutter vierer Kinder (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführer, Fünftbeschwerdeführer und Sechstbeschwerdeführer).

Etwa Anfang August 2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie - abgesehen vom in Österreich nachgeborenen Sechstbeschwerdeführer - ausgehend von ihrem Wohnort in Gaziantep die Türkei und reiste sie anschließend schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 06.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Eltern und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben weiterhin im Heimatdorf in der Provinz Gaziantep. Des Weiteren halten sich eine Schwester in Izmir in der Türkei, vier Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland und eine Schwester, eine Nichte und mehrere Neffen in Österreich auf, wobei die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren in der Türkei lebenden Eltern in Kontakt steht.

2.3. Der Dritt-, der Viert-, der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Sie sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung. Der Sechstbeschwerdeführer wurde bereits im Bundesgebiet geboren und führen die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer den im Spruch angegebenen Namen. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers wurde am 06.09.2015 seitens des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter und hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers am 26.09.2016 seitens der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Identität der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer steht jeweils fest.

2.4. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an, sympathisier(t)en jedoch mit der Bar?? ve Demokrasi Partisi (BDP), auf Deutsch Partei des Friedens und der Demokratie.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vor der Ausreise verletzt. Eine weitere Eskalation dieser Auseinandersetzung wurde seitens der türkischen Behörden unterbunden, die genaue Identität oder das Motiv der beteiligten Personen waren nicht feststellbar.

Des Weiteren wurde in der Schule des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers eine Brand- beziehungsweise Rauchbombe geworfen. Auch hier war die genaue Identität oder das Motiv der Täter nicht feststellbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei.

Die Beschwerdeführer unterliegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu kurdisch-stämmigen Familien. Selbiges gilt für die Beschwerdeführer bezüglich ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören der Gülen-Bewegung nicht an und waren nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt.

Den Beschwerdeführern steht im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch eine zumutbare und taugliche Aufenthaltsalternative in Großstädten, wie Ankara, Istanbul, Izmir oder Adana, zur Verfügung.

2.5. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Magenbeschwerden beziehungsweise Gastritis und Sodbrennen, wobei derzeit eine medikamentöse Behandlung nicht erforderlich ist. Abgesehen von einer Kurzsichtigkeit leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einer Tachykardie (umgangssprachlich Herzrasen), welche in der Vergangenheit in der Türkei bereits medikamentös behandelt wurde. Für die Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin einer Herzoperation bedarf. Beim Drittbeschwerdeführer und beim Viertbeschwerdeführer wurden laut medizinisch-psychiatrischen Befund eine posttraumatische Belastungsstörung, beim Viertbeschwerdeführer zusätzlich eine sekundäre Enuresis, diagnostiziert, weshalb als Behandlungsvorschlag die Einnahme von Passedan-Tropfen, beim Viertbeschwerdeführer zusätzlich Minirin-Nasentropfen, vorgeschlagen wurde. Beim Sechstbeschwerdeführer wurde eine obstruktive Bronchitis, ein Ventrikelseptumdefekt unter der Pulmonalklappe (Loch in der Herzscheidewand) sowie eine LPA Stenose diagnostiziert. Insoweit sind derzeit regelmäßig Kontrolluntersuchungen beziehungsweise eine Blutabnahme beim Sechstbeschwerdeführer durchzuführen. Des Weiteren nimmt der Sechstbeschwerdeführer an Medikamenten Flixotide als Inhalationsspray ein. Sollte sich das Loch in der Herzscheidewand nicht von selbst schließen, wird dies operativ zu erfolgen haben. Eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere ein lebensbedrohlicher Zustand im Fall einer Rückführung in die Türkei, ist bei den Beschwerdeführern nicht anzunehmen.

Den Beschwerdeführern steht in der Türkei der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung offen.

2.6. Beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um - abgesehen von den unter Punkt 2.5. angeführten Beeinträchtigungen - gesunde, arbeitsfähige Menschen, wobei sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin über Berufserfahrung verfügen. Es bestehen familiäre und private Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen für den Fall der Rückkehr über ein türkisches Identitätsdokument und eine Wohnmöglichkeit im Haus der Familie.

2.7. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer halten sich seit Anfang September 2015 in Österreich auf. Der Sechstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Mit Ausnahme des Sechstbeschwerdeführers reisten alle Beschwerdeführer rechtswidrig in Österreich ein. Sie sind seither beziehungsweise der Sechstbeschwerdeführer seit der Antragstellung am 26.09.2016 Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Die Beschwerdeführer beziehen seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht legal erwerbstätig und verrichteten bis dato keine gemeinnützigen Arbeiten. Über eine konkrete Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt verfügen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht, ihnen wurde jedoch einige Beschäftigung - etwa bei türkischen Firmen im Gastronomiebereich - vage in Aussicht gestellt.

Der Erstbeschwerdeführer hat einen Bruder und die Zweitbeschwerdeführerin eine Schwester, eine Nichte und mehrere Neffen in Österreich. Diese beiden Beschwerdeführer pflegen, insbesondere im Rahmen ihrer Freizeitaktivitäten, im Übrigen normale soziale Kontakte. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer verbringen ihre Freizeit mit sportlichen - fußballerischen - Aktivitäten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuch(t)en einen Deutschkurs, haben jedoch erst rudimentärste Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Drittbeschwerdeführer absolvierte die Polytechnische Schule - Fachbereich Berufsorientierung IKL und im Sommer 2017 bei ISOP – Innovative Sozialprojekte GmbH einen Deutsch-Intensivkurs A2.2 mit Freizeitprogramm. Der Viertbeschwerdeführer besucht die dritte Klasse der Volksschule.

Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts der Republik Österreich vom 01.03.2017 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 1 StGB bedingt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

2.8. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

1. Neueste Ereignisse – Kurzinformationen

KI vom 31.8.2017, Geheimdienst unter Kontrolle des Staatspräsidenten, Verlängerung der maximalen Untersuchungshaft

Mit dem Dekret 694, das am 25.8.2017 in Kraft trat, wurde der Geheimdienst MIT, der bisher dem Ministerpräsidenten unterstand, dem Präsidenten unterstellt. Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vergleiche AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017)

Per Dekret wurde gleichzeitig die maximale Untersuchungshaft von fünf auf sieben Jahre ausgeweitet. Das gilt für Beschuldigte, denen die Unterstützung von Terrororganisationen, Spionage oder eine Beteiligung an dem Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen werden. Staatspräsident Erdo?an ermächtigte sich überdies, ausländische Gefangene ohne Einschaltung der Justiz in deren Heimatländer abzuschieben oder gegen türkische Staatsbürger auszutauschen (HB 28.8.2017). Dies geschieht auf Antrag des Außenministers. Somit kann die Türkei festgehaltene Ausländer in diplomatischen Verhandlungen nützen (AL 30.8.2017)

Quellen:

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/turkey-emergency-decree-redesigns-vital-intstitutions.html, Zugriff 31.8.2017

KI vom 9.8.2017, Beschwerden an die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen

Die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen (the Commission on Examination of the State of Emergency Procedures), die am 23.1.2017 gegründet wurde, hat am 17.7.2017 begonnen, Einsprüche von aufgrund der Notstandsdekrete entlassenen Personen, Vereine und Firmen entgegenzunehmen. Innerhalb von drei Wochen [Stand 7.8.2017] wurden bislang rund 38.500 Beschwerden bei der Kommission eingereicht (HDN 8.8.2017). Das Verfassungsgericht hatte zuvor rund

70.800 Individualbeschwerden in Zusammenhang mit Handlungen auf der Basis der Notstandsdekrete zurückgewiesen, da die Beschwerden nicht der Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen vorgelegt, und somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (bianet 7.8.2017). Nebst den direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden werden auch jene, die vor der Gründung der Kommission bei den Verwaltungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht wurden, übernommen. Der EGMR hatte zuvor 24.000 Beschwerden abgelehnt. Negative Bescheide der Kommission können bei den Verwaltungsgerichten beeinsprucht werden (HDN 8.8.2017).

Quellen:

KI vom 19.7.2017, Verlängerung des Ausnahmezustandes

Am 17.7.2017 wurde der Ausnahmezustand ein viertes Mal verlängert. Eine Mehrheit im Parlament in Ankara stimmte dem Beschluss der Regierung über eine Verlängerung um weitere drei Monate zu. Damit gilt der nach dem Putschversuch im Juli vergangenen Jahres verhängte Ausnahmezustand mindestens bis zum 19.10.2017. Dies ermöglicht Staatspräsident Erdo?an weiterhin per Dekret zu regieren. Die beiden größten Oppositionsparteien - die kemalistische CHP und die pro-kurdische HDP – forderten sofortige Aufhebung des Ausnahmezustandes, da dieser ansonsten drohe zum Dauerzustand zu werden (TS 17.7.2017, vergleiche FAZ 17.7.2017).

Quellen:

? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (17.7.2017): Türkisches Parlament verlängert abermals Ausnahmezustand, http://www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/seit-putschversuch-tuerkisches-parlament-verlaengert-abermals-ausnahmezustand-15110851.html, Zugriff 19.7.2017

? tagesschau.de (17.7.2017): Türkei verlängert Ausnahmezustand, http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-865.html, Zugriff 19.7.2017

KI vom 19.7.2017, Verhaftung von Mitarbeitern von Amnesty International – wachsender Druck auf NGOs

Am 18.7.2017 verhängte ein Gericht über sechs Menschenrechtsaktivisten, darunter die Direktorin von Amnesty International -Türkei die Untersuchungshaft, nachdem diese am 5.7.2017 festgenommen worden waren. Die Staatsanwaltschaft bezichtigte die Aktivisten der Unterstützung und Begünstigung einer terroristischen Organisation. Welche Terrororganisation gemeint war, blieb unklar. Untersuchungen wegen Terrorfinanzierung und Spionage wären laut Staatsanwaltschaft ebenfalls im Gange. Bereits im Juni 2017 wurde der Vorsitzende von Amnesty International -Türkei, Taner K?l?ç, wegen vermeintlicher Unterstützung der Gülen-Bewegung inhaftiert (HDN 18.7.2017, Standard 18.7.2017). Seit dem Putschversuch wurden mehr als 1.000 NGOs verboten. Überdies berichteten auch internationale NGOs, wie Human Rights Watch, über Schmierkampagnen der staatlich kontrollierten Medien und Einschüchterung von Mitarbeitern. Auch die deutschen politischen Stiftungen, welche in der Türkei aktiv sind, melden einen zunehmenden Druck seitens der Behörden (Zeit 18.7.2017).

Quellen:

? HDN – Hürriyet Daily News (13.7.2017): Turkish court arrests six human rights activists on terror charges, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-court-arrests-six-human-rights-activists-on-terror-charges-.aspx?pageID=238&nID=115634&NewsCatID=339, Zugriff 19.7.2017

? Standard Online (18.7.2017): Türkei verhängt Untersuchungshaft über Amnesty-Landeschefin,

http://derstandard.at/2000061432083/Tuerkei-Sechs-Menschenrechtsaktivisten-in-Untersuchungshaft, Zugriff 19.7.2017

? Zeit online (18.7.2017): Erdo?ans Kampf gegen Menschenrechtler, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/tuerkei-amnesty-international-festnahme-recep-tayyip-erdogan, Zugriff 19.7.2017

KI vom 19.7.2017, Stand der Massenverhaftungen und Entlassungen wegen vermeintlicher Unterstützung der Gülen-Bewegung

Am Vorabend des Jahrestages des gescheiterten Putschversuches vom 15.7.2016 verlautete das türkische Justizministerium, dass bis dato

50.510 Personen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert wurden, darunter 7.267 Militärangehörige, 8.815 Angestellte der Polizei, rund 100 Gouverneure und deren Stellvertreter und über 2.000 MitarbeiterInnen der Justiz. 169.013 Personen hätten laut Ministerium noch rechtliche Verfahren zu erwarten und nach rund

8.100 wird wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung noch gefahndet. Über 43.000 Personen wurden nach vorläufiger Festnahme wieder entlassen (HDN 13.7.2017, bianet 13.7.2017). Mit der Notstandsverordnung vom 14.7.2017 wurden zusätzlich 7.395 öffentlich Bedienstete entlassen (HDN 15.7.2017). Die regierungskritische Internetplattform "Turkey Purge" zählte mit Stand 19.7.2017 rund

145.700 Entlassungen, darunter über 4.400 Richter und Staatsanwälte, sowie 56.100 Inhaftierungen (TP 19.7.2017).

In der Türkei nahm am 17.7.2017 eine von der Regierung eingerichtete Kommission ihre Arbeit auf, die Beschwerden gegen Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Putschversuch prüfen soll. Betroffene hätten nun zwei Monate Zeit, ihre Beschwerden einzureichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat sich bislang nicht mit den Entlassungen beschäftigt, sondern Kläger aus der Türkei aufgefordert, sich zunächst an die neue Kommission zu wenden (Zeit 17.7.2017).

Quellen:

? Bianet (13.7.2017): Ministry of Justice: 50,510 People Arrested in Coup Attempt Investigations,

https://bianet.org/english/politics/188268-ministry-of-justice-50-510-people-arrested-in-coup-attempt-investigations, Zugriff 19.7.2017

? HDN – Hürriyet Daily News (13.7.2017): 50,510 people arrested in Gülen probe since coup attempt: Ministry, http://www.hurriyetdailynews.com/50510-people-arrested-in-gulen-probe-since-coup-attempt-ministry.aspx?pageID=238&nID=115486&NewsCatID=509, Zugriff 19.7.2017

? HDN – Hürriyet Daily News (15.7.2017): Turkey dismisses over 7,000 police, soldiers, ministry officials with new emergency decree, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-dismisses-over-7000-police-soldiers-ministry-officials-with-new-emergency-decree-.aspx?pageID=238&nID=115540&NewsCatID=341, Zugriff 19.7.2017

? TP – TurkeyPurge (19.7.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, Zugriff 19.7.2017

? Zeit Online (17.7.2017): Türkei verlängert erneut Ausnahmezustand, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/tuerkei-parlament-ausnahmezustand-verlaengerung, Zugriff 19.7.2017

KI vom 27.4.2017, Massenverhaftungen und Entlassungen innerhalb der Polizei:

In der Türkei sind am 26.4.2017 9.103 Polizisten wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden. Bei Razzien gegen mutmaßliche Gülen-Anhänger in allen 81 Provinzen des Landes war es im Laufe des Tages bereits zu 1.120 Festnahmen gekommen. Ziel der Suspendierungen und der Verhaftungen sei es gewesen, die geheime Struktur der Gülen-Bewegung innerhalb der Polizei zu zerschlagen.

8.500 Sicherheitskräfte unter Beteiligung des Geheimdienstes M?T seien an den Operationen beteiligt gewesen (HDN 26.4.2017; vergleiche Zeit 27.4.2017). Wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung hat die Türkei gleichzeitig 9.103 Polizisten entlassen (Zeit 26.4.2017; vergleiche HDN 27.4.2017). Laut "TurkeyPurge" wurden somit (Stand 27.4.2017) seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 über 134.000 Personen wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen, knapp über 100.000 festgenommen, und von letzteren 50.000 inhaftiert (TP 27.4.2017).

Quellen:

? Die Zeit (26.4.2017): Mehr als 9.000 Polizisten suspendiert, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/tuerkei-razzia-9000-polizisten-guelen-bewegung-suspendierung-2, Zugriff 27.4.2017

? HDN – Hürriyet Daily News (27.4.2017): Over 9,000 Turkish police officers suspended over suspected links to Gülen, http://www.hurriyetdailynews.com/over-9000-turkish-police-officers-suspended-over-suspected-links-to-gulen.aspx?pageID=238&nID=112475&NewsCatID=509, Zugriff 27.4.2017

? HDN – Hürriyet Daily News (26.4.2017): Police detain 1,120 in operation on Gülen’s ‘secret imams’, http://www.hurriyetdailynews.com/police-detain-1120-in-operation-on-gulens-secret-imams.aspx?PageID=238&NID=112437&NewsCatID=509, Zugriff 27.4.2017

? TP – TurkeyPurge (27.4.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, Zugriff 27.4.2017

KI vom 26.4.2017, Aufnahme des Monitoring-Verfahrens durch den Europarat:

Die Türkei steht künftig unter der Beobachtung des Europarates, dessen Mitglied es ist. Der Europarat wird das umstrittene Verfassungsreferendum in der Türkei und das Vorgehen von Präsident Erdo?an gegen Oppositionelle genauer untersuchen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stimmte mit großer Mehrheit dafür, ein Verfahren gegen die Türkei zu eröffnen und das Land unter Beobachtung zu stellen. Die Wiederaufnahme des sogenannten Monitorings bedeutet, dass zwei Berichterstatter regelmäßig in die Türkei fahren, um die Einhaltung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu überprüfen. In der Resolution wird der Schritt vor allem mit Blick auf den anhaltenden Ausnahmezustand, kollektive Entlassungen von Staatsbediensteten wie Lehrer, Wissenschaftler und Richter, sowie Festnahmen von Parlamentariern und Journalisten begründet (Zeit 25.4.2017).

Die PACE verlangt u.a. den Ausnahmezustand aufzuheben, die Erlassung von Notstandsverordnungen, außer wenn absolut nötig, einzustellen, und alle inhaftierten Parlamentarier und Journalisten freizulassen. Die Versammlung beschloss das Monitoring solange durchzuführen, bis der ernsthaften Sorge um die Einhaltung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in einer zufriedenstellenden Art und Weise Rechnung getragen wird. Zudem warnte die PACE vor der Wiedereinführung der Todesstrafe, die mit der Mitgliedschaft der Türkei im Europarat unvereinbar ist. Die PACE bedauert auch den Gesetzesbruch beim Verfassungsreferendum vom 16.4.2017, bei dem Stimmzettel ohne Amtssiegel gezählt wurden, was ernsthafte Fragen hinsichtlich der Legitimität des Ausgangs des Referendums aufwirft (PACE 25.4.2017).

Das türkische Außenministerium bezeichnete die Entscheidung als Schande, hinter der böswillige Kreise innerhalb der PACE stünden, beeinflusst von Islamo- und Xenophobie (DS 25.4.2017). Das türkische Außenministerium kündigte an, die Mitgliedschaft in der Institution überdenken zu wollen (Zeit 25.4.2017).

Quellen:

KI vom 19.4.2017, Verfassungsreferendum:

Am 16.4.2017 stimmten nach vorläufigen Ergebnissen bei einer Wahlbeteiligung von 84% 51,3% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechtsnationalistischen "Partei der Nationalistischen Bewegung" (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsieht (HDN 16.4.2017).

Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte in einer Stellungnahme am 17.4.2017 sowohl die Kampagne als auch die Mängel des Referendums. Das Referendum sei unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen von statten gegangen. Der Staat habe nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hätten negative Auswirkungen gehabt (OSCE/PACE 17.4.2017). Cezar Florin Preda, der Leiter der PACE-Delegation sagte, dass das Referendum nicht die Standards des Europarates erfüllte und die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht adäquat für die Durchführung eines genuinen demokratischen Prozesses waren (PACE 17.4.2017). Laut OSZE wurden im Vorfeld des Referendums Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützer des Putschversuchens vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Noch während des Referendums entschied die Oberste Wahlbehörde überraschend, auch von ihr nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Umschläge gelten zu lassen. Die Beobachtungsmission der OSZE und des Europarates bezeichneten dies als Verstoß gegen das Wahlgesetz, wodurch Schutzvorkehrungen gegen Wahlbetrug beseitigt wurden (Zeit 17.4.2017; vergleiche PACE 17.7.2017).

Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, wonach 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet wurden. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen. Der Vize-Vorsitzende der CHP, Bülent Tezcan bezeichnete das Referendum als "organisierten Diebstahl" und kündigte an, den Fall vor das türkische Verfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen, so nötig (AM 18.7.2017). Die EU-Kommission hat die türkische Regierung aufgefordert, die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten zu untersuchen (Zeit 18.4.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen, denn laut Michael Georg Link, Direktor des OSZE-Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte stand fest, dass die Entscheidung der Wahlkommission, falsch oder gar nicht gestempelte Wahlzettel als gültig zu werten, ein Verstoß gegen türkisches Recht darstellte (FAZ 19.4.2017). Daraufhin kündigte die Oberste Wahlkommission eine Prüfung der Vorwürfe an (Spiegel 19.4.2017).

Quellen:

? AM - Al Monitor (17.4.2017): Where does Erdogan's referendum win leave Turkey?

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-erdogan-referendum-victory-further-uncertainty.html, Zugriff 19.4.2017

? AM - Al Monitor (18.4.2017): Calls for referendum annulment rise in Turkey,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-referendum-fraud.html, Zugriff 19.4.2017

? Die Zeit (17.4.2017): Beobachter bemängeln Unregelmäßigkeiten im Wahlablauf,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/osze-tuerkei-referendum-wahlbeobachter-kritik, Zugriff 19.4.2017

? Die Zeit (18.4.2017): EU fordert Untersuchung von Manipulationsvorwürfen,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/tuerkei-eu-kommission-untersuchung-referendum-wahlbeobachter, zugriff 19.4.2017

? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.4.2017): OSZE kritisiert Erdogans Umgang mit Manipulationsvorwürfen, http://www.faz.net/aktuell/tuerkei-referendum-osze-kritisiert-erdogans-umgang-mit-manipulationsvorwuerfen-14977732.html, Zugriff 19.4.2017

? HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 19.4.2017

? OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017):

INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions,

https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 19.4.2017.

? PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): Turkey’s constitutional referendum: an unlevel playing field,

http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6596&lang=2&cat=31, Zugriff 19.4.2017

? Spiegel Online (19.4.2017): Wahlkommission prüft Beschwerden über Manipulationen,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-referendum-wahlkommission-prueft-beschwerden-ueber-manipulationen-a-1143822.html, Zugriff 19.4.2017

KI vom 22.2.2017, Verurteilung von Parlamentariern der pro-kurdischen HDP

Am 20.2.2017 hat die Demokratische Partei der Völker (HDP) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) eine Beschwerde wegen der andauernden Inhaftierung ihrer beiden Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? eingereicht. Die HDP begründete dies u.a. mit dem Umstand, dass das Verfassungsgericht seit 95 Tagen keine Untersuchungen durchgeführt habe, und dadurch die beiden Parlamentarier ihren legislativen Aufgaben nicht nachkommen können (HDN 20.2.2017).

Die Staatsanwaltschaft in Diyarbakir fordert seit Jänner 2017 bis zu 142 Jahre Haft für Demirta?. Ihm werden unter anderem die Leitung der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK und Terrorpropaganda vorgeworfen (TS 17.1.2017). Ein Gericht im osttürkischen Do?ubeyaz?t befand inzwischen am 21.2.2017 Selahattin Demirta? der "Herabwürdigung der türkischen Nation, des türkischen Staates und seiner Institutionen " schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Haft. Zudem wurde am 21.2.2017 Figen Yüksekda? ihr Parlamentsmandat aberkannt. Grund ist das Urteil des obersten Verwaltungsgerichts, das eine vorherige Verurteilung der Politikerin zu einer zehnmonatigen Haftstrafe wegen Terrorpropaganda bestätigt hatte (AM 21.2.2017; vergleiche Zeit 21.2.2017). Idris Baluken, ein weiterer HDP-Abgeordneter, der eng mit den damaligen Friedensgesprächen zwischen der Regierung und dem inhaftierten PKK-Führer, Abdullah Öcalan, engagiert war, wurde nach Beanstandungen eines Appellationsgerichts erneut verhaftet (AM 21.2.2017).

Quellen:

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/02/turkey-unseats-figen-yuksedag-kurdish-bloc-leader.html, Zugriff 22.2.2017

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/tuerkei-selahattin-demirtas-haftstrafe-figen-yueksekdag-mandat, Zugriff 22.2.2017

http://www.hurriyetdailynews.com/opposition-hdp-applies-to-euro-court-over-arrest-of-co-leaders.aspx?pageID=238&nID=109967&NewsCatID=338, Zugriff 22.2.2017

2. Politische Lage

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vergleiche BBC 8.12.2015; vergleiche Presse 10.8.2014).

Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016; vergleiche SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partei erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Neuer Ministerpräsident wurde Ende Mai Binali Y?ld?r?m, der sich durch eine besondere, selbstbekundete Loyalität zu Staatspräsident Erdo?an auszeichnet (NZZ 29.5.2016).

Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014).

Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015).

2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vergleiche HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).

Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vergleiche Standard 2.11.2015).

Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (IFES 2016b).

Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vergleiche OSCE/ODHIR 2.11.2015).

Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2016 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusion die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Die parlamentarische Aufsicht über die Exekutive blieb schwach. Wann immer das Parlament seine Instrumente der Befragung oder der Untersuchungsausschüsse anwandte, blieben weiterführende Maßnahmen der Regierung unzureichend. Die Fähigkeit des Parlaments seine Schlüsselfunktionen, nämlich die Gesetzgebung und Aufsicht der Exekutive, auszuüben, blieb bis zum 15.7.2016 von politischer Konfrontation überschattet. Die Gesetzgebung wurde oft ohne ausreichende Debatte im Parlament und ohne Konsultation der Beteiligten vorbereitet und verabschiedet. Nach der Erklärung des Ausnahmezustandes und seiner Ausweitung war die Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Es gab weder Fortschritte bei der Reform der parlamentarischen Regeln und Verfahren noch hinsichtlich der Wahl- und Parteiengesetzgebung nach Europäischen Standards. Der im Dezember 2013 zum Stillstand gekommene Verfassungsreformprozess wurde im Februar 2016 wiederbelebt. Allerdings brachen die Diskussionen im Vermittlungsausschuss des Parlaments bald zusammen, da es zur Blockade wegen des von der regierenden AKP vorgeschlagenen Präsidialsystems kam (EC 9.11.2016).

In der Nacht vom 15.7. auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vergleiche HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016).

Staatspräsident Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vergleiche HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016).

Die Erklärung des Ausnahmezustandes vom 20. Juli führte zu erheblichen Gesetzesänderungen, die durch Dekrete ohne vorherige Konsultation des Parlaments angenommen wurden, obwohl eine begrenzte Konsultation der Oppositionsparteien vorgenommen wurde. Im Einklang mit Artikel 120 der Verfassung werden die Erlasse im Rahmen des Ausnahmezustands innerhalb von 30 Tagen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die Einrichtung einer parlamentarischen Kommission, die Vertreter aller vier Parteien einschließt und Stellungnahmen zu den Dekreten erhält, die während des Ausnahmezustands erlassen werden sollen, wird geprüft (EC 9.11.2016).

Gegen die Dekrete kann nicht vor dem Verfassungsgericht vorgegangen werden. Während des Ausnahmezustands können nach Artikel 15 Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Auch dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die von den Garantien in der Verfassung abweichen. Voraussetzung ist allerdings, dass Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht verletzt werden. Unverletzlich bleibt das Recht auf Leben. Niemand darf zudem gezwungen werden, seine Religionszugehörigkeit, sein Gewissen, seine Gedanken oder seine Meinung zu offenbaren, oder deswegen bestraft werden. Strafen dürfen nicht rückwirkend verhängt werden. Auch im Ausnahmezustand gilt die Unschuldsvermutung (DTJ 21.7.2016). Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, machte unter Zitierung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) klar, wonach jegliche Beeinträchtigung von Rechten der Situation angemessen sein muss, und dass unter keinen Umständen von Artikel 2 - das Recht auf Leben, Artikel 3 - das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung und Artikel 7 - keine Bestrafung jenseits des Gesetzes, abgewichen werden darf. Opfer von Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch die Türkei, infolge der verabschiedeten Maßnahmen unter dem Ausnahmezustand, hätten laut Jagland weiterhin das Recht, den EGMR anzurufen (CoE 25.7.2016).

Der nach dem Putschversuch verhängte Ausnahmezustand ist Anfang Jänner 2017 bis zum 19. April 2017 verlängert worden. Das Parlament in Ankara stimmte dem Antrag der Regierung auf Verlängerung um weitere drei Monate zu. Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmu? begründete dies unter anderem mit anhaltenden terroristischen Angriffen auf die Türkei (FAZ 3.1.2017).

Seit dem gescheiterten Militärputsch vom 15. Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1 aus 2017,). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie über

3.800 Richter und Staatsanwälte. Fast 91.000 Personen waren festgenommen worden, wovon über 44.500 inhaftiert wurden (TP 17.1.2017).

Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vergleiche DF 28.7.2015).

Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vergleiche Standard 14.4.2016).

Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. Die Gesetzesänderung, welche die Aufhebung der Immunität einer großen Zahl von Parlamentariern bewirkte sowie die darauf folgende Festnahme und Inhaftierung mehrerer Abgeordneter der [pro-kurdischen] HDP Anfang November 2016, die beiden Ko-Vorsitzenden eingeschlossen, werden mit großer Sorge gesehen (EC 9.11.2016).

Die von Staatschef Erdo?an angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdo?an deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vergleiche FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Y?ld?r?m sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017).

Quellen:

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http://derstandard.at/2000034877696/EU-Parlament-kritisiert-Rueckschritte-der-Tuerkei, Zugriff 25.1.2017

http://derstandard.at/2000041330782/Tuerkei-Die-tadellosen-Maenner-putschen-womoeglich-zu-frueh, Zugriff 25.1.2017

http://derstandard.at/2000024890539/Teilergebnisse-Klarer-Sieg-fuer-Erdogan, Zugriff 24.1.2017

http://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-praesident-erdogan-beendet-friedensprozess-mit-pkk.1818.de.html?dram:article_id=326655, Zugriff 24.1.2017

Ausnahmezustand in Kraft – das sagt die Verfassung, http://dtj-online.de/turkei-ausnahmezustand-in-kraft-das-sagt-die-verfassung-77612, Zugriff 25.1.2017

http://dtj-online.de/die-verfassungsreform-ist-durchs-parlament-nun-muss-das-volk-entscheiden-82391, Zugriff 25.1.2017

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 24.1.2017

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Davuto?lu-AKP board tensions rose step-by-step, http://www.hurriyetdailynews.com/as-it-happened-davutoglu-akp-board-tensions-rose-step-by-step-.aspx?pageID=238&nID=98797&NewsCatID=338, Zugriff 24.1.2017

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3. Sicherheitslage

Als Reaktion auf den gescheiterten Putsch vom 15.7.2016 hat der türkische Präsident am 20.7.2016 den Notstand ausgerufen. Dieser berechtigt die Regierung, verschiedene Einschränkungen der Grundrechte wie der Versammlungs- oder der Pressefreiheit zu verfügen (EDA 24.1.2017). Auf der Basis des Ausnahmezustandes können u. a. Ausgangssperren kurzfristig verhängt, Durchsuchungen vorgenommen und allgemeine Personenkontrollen jederzeit durchgeführt werden. Personen, gegen die türkische Behörden strafrechtlich vorgehen (etwa im Nachgang des Putschversuchs oder bei Verdacht auf Verbindungen zur sogenannten Gülen-Bewegung), kann die Ausreise untersagt werden (AA 24.1.2017a).

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Seit dem Sommer 2015 hat die Zahl der Anschläge zugenommen. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben die Attentate zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 24.1.2017).

Die Situation im Südosten, so die Europäische Kommission, blieb eine der schwierigsten Herausforderungen für das Land. Die Türkei sah sich mit einer weiterhin sehr ernsten Verschlechterung der Sicherheitslage konfrontiert, in der es zu schweren Verlusten an Menschenleben nach dem Zusammenbruch der Verhandlungen zur Lösung der Kurdenfrage im Juli 2015 kam. Das Land wurde von mehreren terroristischen Großangriffen seitens der PKK und dem sog. Islamischen Staat (auch Da'esh) betroffen. Die Behörden setzten ihre umfangreiche Anti-Terror-kampagnen gegen die kurdische Arbeiterpartei (PKK) fort.Das Ausmaß der Binnenflucht aus jenen Zonen, in denen eine Ausgangssperre herrschte, sowie der mangelnde Zugang zur Grundversorgung in diesen Gebieten gaben der EK ebenfalls Anlass zu großer Sorge. Die EK sah die dringliche Notwendigkeit des ungehinderten Zuganges von unabhängigen Ermittlern in die Region. Überdies zitierte die EK die Venediger Kommission des Europarates, wonach sich die Verhängung der Ausgangssperren weder im Einklang mit der türkischen Verfassung noch mit den internationalen Verpflichtungen des Landes befände (EC 9.11.2016).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) wies auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde. Die Versammlung zeigte sich auch besorgt, dass 21 demokratisch gewählte kurdische Bürgermeister verhaftet und 31 weitere wegen Unterstützung oder Begünstigung einer terroristischen Organisation entlassen wurden. Die Versammlung äußerte ihre Besorgnis ob der breiten Interpretation des Anti-Terror-Gesetzes, um gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen und jede Botschaft zu kriminalisieren, wenn diese sich bloß vermeintlich mit den Interessen einer Terrororganisation deckten (PACE 22.6.2016).

Mehr als 80 Prozent der Provinzen im Südosten des Landes waren von Gewalt betroffen. Sieben von neun Provinzen Südostanatoliens sowie zwölf von 14 Provinzen Ostanatoliens waren von Attentaten der PKK, der TAK und des sog. IS, Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen. In den Provinzen Diyarbak?r, Mardin und ??rnak kam es zu den meisten, in Hakkâri, Kilis, ?anliurfa und Van zu relativ vielen Vorfällen (SFH 25.8.2016).

Für den Menschenrechtskommissar des Europarates bestand kein Zweifel daran, dass weite Bevölkerungsteile von den Ausgangssperren und Antiterrormaßnahmen betroffen waren. Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates waren 1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren von den Sperrstunden betroffen, und mindestens 355.000 Personen wurden vertrieben. Zahlreichen glaubwürdigen Berichten zufolge, die durch dokumentarische Beweise und Videoaufnahmen gesichert wurden, haben die türkischen Sicherheitskräfte in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt, darunter auch Artillerie und Mörser sowie Panzer und schwere Maschinengewehre. Dies deckt sich mit den Zerstörungen, die der Menschenrechtskommissar angetroffen hat. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört. Der Gouverneur von Diyarbakir schätzte, dass 50% der Häuser von sechs Stadtvierteln in der Altstadt von Sur nun völlig unbewohnbar wurden, und dass weitere 25% beschädigt wurden (CoE-CommDH 2.12.2016).

Bereits im März 2016 wurde von schweren Verwüstungen der Stadt Cizre berichtet. Vom Cudi-Viertel auf der linken Seite des Tigris waren nur noch die Ruinen eingestürzter Häuser übrig; ein Hinweis darauf, dass die Panzer mit ihren Granaten systematisch auf die Stützpfeiler der Wohnhäuser zielten. 80 Prozent der Wohngebiete in Cizre sollen zerstört worden sein (LMD 7.7.2016). In Silopi wurden gemäß Regierungsberichten vom März 2016 6.694 Häuser und Wohnungen im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK-nahen Guerillakämpfern beschädigt, wobei 27 komplett zerstört wurden. Lokale Quellen setzten die Zahl der betroffenen Wohnstätten wesentlich höher an. 241 Wohnobjekte, die im Regierungsbericht nicht aufscheinen, seien völlig zerstört worden (Rudaw 15.3.2016).

Laut der Sicherheitsagentur "Verisk Maplecroft” wurden 2016 bei 269 Terroranschlägen 685 Menschen getötet und mehr als 2.000 verwundet (FT 4.1.2017). Das "Bipartisan Policy Center" zählte bis Dezember 2016 eine Verdoppelung der Opferzahlen im Vergleich zu 2015. Beinahe 300 Personen wurden 2016 bei den größeren Terroranschlägen der Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) und des sog. Islamischen Staates getötet. 2015 waren es weniger als 150 (BI 21.12.2016).

Neben Anschlägen der PKK und ihrer Splittergruppe TAK wurden mehrere schwere Anschläge dem sog. Islamischen Staat zugeordnet.

Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Touristengruppe im Zentrum Istanbuls wurden im Jänner 2016 zwölf Deutsche getötet. Die Regierung gab dem IS die Schuld für den Anschlag (Zeit 17.1.2017). Am 28. Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gingen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus (Standard 30.6.2016). Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag des sog. IS auf eine kurdische Hochzeit in Gaziantep mehr als 50 Menschen in den Tod (Standard 22.8.2016). Mahmut To?rul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016). In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt Gaziantep ausgebreitet hat (tagesschau.de 21.8.2016). Ein weiterer schwerer Terroranschlag des sog. IS erfolgte in der Silvesternacht 2016/17. Während eines Anschlags auf den Istanbuler Nachtclub Reina wurden 39 Menschen getötet, darunter 16 Ausländer (Zeit 17.1.2017).

Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vergleiche ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016).

Quellen:

http://derstandard.at/2000043149810/Anschlahgg-auf-Kurdenhohzeit-Ein-Kind-als-Attentaeter, Zugriff 24.1.2017

http://derstandard.at/2000040160430/Istanbul-Anschlag-Spur-nach-Russland-und-Zentralasien, Zugriff 24.1.2017

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 24.1.2017

http://semantic-pace.net/tools/pdf.aspx?doc=aHR0cDovL2Fzc2VtYmx5LmNvZS5pbnQvbncveG1sL1hSZWYvWDJILURXLWV4dHIuYXNwP2ZpbGVpZD0yMjk1NyZsYW5nPUVO&xsl=aHR0cDovL3NlbWFudGljcGFjZS5uZXQvWHNsdC9QZGYvWFJlZi1XRC1BVC1YTUwyUERGLnhzbA==&xsltparams=ZmlsZWlkPTIyOTU3, Zugriff 25.1.2017

http://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/15032016, Zugriff 24.1.2017

Situation im Südosten - Stand August 2016, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160825-tur-sicherheitslage-suedosten.pdf, Zugriff 24.1.2017

3.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung

An Fethullah Gülen scheiden sich die Geister. Für seine Anhänger ist der in den USA lebende türkisch-stämmige Prediger eine Lichtgestalt. Seine Gegner hingegen sehen in ihm eher eine graue Eminenz, die mit ihrer weltweiten Gülen-Bewegung den Globus islamisieren will (TS 27.12.2013). Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung ist eine gut organisierte Gemeinschaft - keine politische Partei - benannt nach dem in Pennsylvania, in den Vereinigten Staaten lebenden islamischen Geistlichen Fethullah Gülen (BBC 21.7.2016). Die Bewegung definiert sich selbst folgendermaßen: "Die Gülen-Bewegung (Hizmet auf Türkisch) ist eine weltweite zivile Initiative, die in der geistigen und humanistischen Tradition des Islam verwurzelt ist und von den Ideen und dem Aktivismus des Herrn Fethullah Gülen inspiriert ist" (GM o.D.). Gülen wird von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet. Gülen fördert einen toleranten Islam, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen rund um den Globus. In der Türkei soll es zahllose, möglicherweis Millionen Anhänger geben, oft in einflussreichen Positionen. Mit ihrem Fokus auf islamische Werte waren Gülen und seine Anhänger natürliche Verbündete Erdo?ans, als letzterer die Macht übernahm. Erdo?an nutzte die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016).

Wichtige Stationen dieser Entwicklung waren die Rede Erdo?ans in Davos 2009 und die Ereignisse rund um die Stürmung der türkischen Gaza-Flottille Mavi Marmara durch das israelische Militär 2010. Mit der Kritik Gülens am Versuch, mit der Mavi Marmara die israelische Blockade des Gaza-Streifens zu durchbrechen, brach der Streit zwischen Gülens Bewegung und Erdo?ans Partei dann offen aus und eskalierte im Dezember 2013, als Staatsanwälte, die Gülen nahgestanden sein sollen, gegen vier Minister der Regierung Erdo?an Ermittlungen wegen Korruption einleiteten. Gleichzeitig tauchte eine Vielzahl von Mitschnitten abgehörter Telefonate im Internet auf, die den Verdacht nahelegten, dass auch der damalige Ministerpräsident Erdo?an selbst in schwere Korruptionsfälle verstrickt war. Der Streit zwischen der Hizmet-Bewegung und der Partei entwickelte sich zum politischen Krieg: Die Regierung versetzte die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, die deren Anweisungen ausführenden Polizisten und die zuständigen Richter (bpb 1.9.2014).

Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 Haftbefehl gegen Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei mit einer landesweiten Razzia gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (TS 19.12.2014). So wurde im ersten Halbjahr 2015 auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen politischen Partnern AKP und Gülen-Bewegung zielte die Regierung auf die Eliminierung paralleler Strukturen der Gülen-Anhänger in der staatlichen Verwaltung ab. Der Schwerpunkt lag zu Beginn auf dem Polizei- und Justizbereich mit massenhaften Versetzungen und umstrittenen Gesetzesvorhaben. Nach einer Welle von Versetzungen sollten Gülen-Anhänger in der Justiz, die bis 2013 von der AKP-Regierung zu Tausenden als Gegengewicht zu der früher von den "Kemalisten" geprägten Justiz eingestellt worden waren, nunmehr gänzlich aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 29.9.2015).

Am 27.5.2016 verkündigte Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf der Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). In den offiziellen türkischen Quellen wird die "Gülenistische Bewegung" oder das "Netzwerk" nun als FETÖ/PDY, kurz: FETÖ, (Fethullah Terror Organisation / Strukturen des Parallelstaates) bezeichnet. Die Behörden, die von einem breiten Konsens in der Gesellschaft unterstützt wurden, machten angesichts des Putschversuches vom 15.7.2016 unmittelbar die Gülen-Bewegung für dessen Organisation verantwortlich. Fethullah Gülen wies jegliche Involvierung von sich. Bislang verweigerten die Vereinigten Staaten die Auslieferung von Gülen (PACE 15.12.2016). Neben den Verhaftungswellen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder forderte der Parlamentspräsident Ibrahim Kahraman am 2.8.2016, es müsse auch weltweit gegen Aktivitäten der Gülen-Bewegung vorgegangen werden. Außerdem müsse die Bewegung in den Ländern, in denen sie aktiv sei, zur Terrororganisation erklärt werden (DTJ 2.8.2016). Die türkische Regierung hat z.B. Deutschland aufgefordert, türkische Anhänger Gülens auszuliefern. Konkret bezog sich der türkische Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu auf Richter und Staatsanwälte, die in Deutschland leben und Gülen unterstützen würden (TS 28.7.2016). In europäischen Ländern ist dazu aufgerufen worden, Gülen-Anhänger den türkischen Behörden zu melden (Kurier 20.7.2016). Anhänger und Verbände der Regierungspartei AKP riefen in Deutschland und die türkischen Konsulate in Frankereich zur Denunziation von Gülen-Anhängern auf. In den Niederlanden, Belgien und Frankreich wurden Übergriffe auf Gülen-Anhänger und deren Einrichtungen gemeldet (FAZ 19.7.2016). In Schweden riefen AKP-Anhänger dazu auf, Individuen, Organisationen und Institutionen zu melden, die die Gülen-Bewegung unterstützen oder finanzieren. Hierfür wurde eine eigene Telefon-Hotline eingerichtet (RS 22.7.2016). Nach der Kritik von EU und USA am Vorgehen Ankaras gegen mutmaßliche Unterstützer des vereitelten Putschversuchs hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an dem Westen, insbesondere den USA und der EU, Unterstützung von Terror und Putschisten vorgeworfen (Standard 2.8.2016; vergleiche Guardian 2.8.2016; HDN 2.8.2016).

Im Jänner 2017 leitete die deutsche Bundesanwaltschaft Ermittlungen wegen Spionageverdachts gegen den bundesweiten Dachverband der Moscheen-Gemeinden, Ditib ein. Von dort sollen Informationen über Anhänger des Predigers Gülen nach Ankara weitergereicht worden sein, wie zunächst auch vom Leiter des Dachverbandes eingestanden wurde. Ditib untersteht letztlich der Kontrolle des türkischen Präsidenten. Laut Satzung gibt es enge - auch personelle - Verbindungen zum staatlichen türkischen Religionsamt Diyanet in Ankara. Diyanet hatte im September 2016 alle für Religion zuständigen Mitarbeiter türkischer Botschaften und Konsulate dazu aufgefordert, Berichte über Aktivitäten der Gülen-Bewegung in ihrer Region zu verfassen und diese an die Religionsbehörde zu schicken (TS 18.1.2017).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muižnieks, stellte am 7.10.2016 zum vermeintlichen terroristischen Charakter der Gülen-Bewegung fest, dass die Bereitschaft der Gülen-Bewegung Gewalt anzuwenden, was eine Grundvoraussetzung für die Definition von Terrorismus ist, bis zum Tage des Putschversuches für die türkische Öffentlichkeit nicht augenscheinlich war. Bislang besteht kein endgültiges Rechtsurteil seitens des Kassationsgerichts, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation ist. Dies ist jedoch ein entscheidender Rechtsakt innerhalb des türkischen Rechtssystems. Er betonte die notwendige Unterscheidung bei der Kriminalisierung der Mitgliedschaft und der Unterstützung der Organisation, nämlich zwischen jenen, die in illegale Handlungen verwickelt sind und jenen, welche Sympathisanten, Unterstützer oder Mitglieder sind, ohne jedoch etwas über die Bereitschaft zur Gewaltbeteiligung zu wissen. Eine bloße Mitgliedschaft in, oder Kontakte zu einer Organisation, selbst wenn diese mit der Gülen-Bewegung in Verbindung steht, reicht nicht für eine strafrechtliche Verantwortung aus. Muižnieks forderte die Behörden in diesem Zusammenhang auch dazu auf, dass Anklagen wegen Terrorismus nicht rückwirkend auf Handlungen angewendet werden, die vor dem 15.7.2016 als legal galten (CoE-CommDH 7.10.2016).

Quellen:

https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806db6f1, Zugriff 25.1.2017

http://derstandard.at/2000042161164/Erdogan-wirft-Westen-vor-Terrorismus-zu-unterstuetzen?ref=rec, Zugriff 25.1.2017

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/ankaras-rachefeldzug-gegen-guelen-anhaenger-erreicht-deutschland-14347999.html, Zugriff 25.1.2017

http://www.hurriyetdailynews.com/west-stands-by-coup-terrorists-president-erdogan-.aspx?PageID=238&NID=102395&NewsCatID=338, Zugriff 25.1.2017

http://kurier.at/politik/inland/tuerken-in-europa-rufen-dazu-auf-erdogan-gegner-zu-melden/210.832.693, Zugriff 25.1.2017

http://website-pace.net/documents/18848/2197130/20161215-Apdoc18.pdf/35656836-5385-4f88-86bd-17dd5b8b9d8f, Zugriff 25.1.2017

http://sverigesradio.se/sida/artikel.aspx?programid=2054&artikel=6480045, Zugriff 25.1.2017

https://www.theguardian.com/world/2016/aug/02/the-west-is-supporting-terrorism-against-turkey-claims-erdogan, Zugriff 25.1.2017

http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-guelen-anhaenger-auslieferung-101.html, Zugriff 25.1.2017

3.2. Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Ab Mitte der 1970er Jahre bildete sich eine breitere Front oppositioneller Kurden, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollten:

mehr Freiheit und am Ende einen unabhängigen Staat. Als Hauptakteur kristallisierte sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) heraus, die 1978 von Abdullah Öcalan gegründet worden war. Neben dem Kampf gegen den türkischen Nationalismus war sie auch stark marxistisch-leninistisch beeinflusst und machte das kapitalistische und imperialistische System verantwortlich für die Situation der Kurden. Nach dem Militärputsch von 1980 rief Öcalan 1984 den bewaffneten Kampf aus. Die türkische Armee schlug mit voller Härte zurück. Über kurdische Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt, die Armee brannte ganze Dörfer nieder, deren Bewohner unter dem Verdacht standen, mit der PKK zu sympathisieren. Das wiederum verschaffte der PKK Zulauf. Sie wuchs im Laufe der Jahre von einer Rebellengruppe in den Bergen zur wichtigsten politischen Vertretung aller Kurden (PW 21.1.2015). Heute teilen mindestens 80 Prozent der Kurden im Südosten der Türkei grundlegende Forderungen der PKK: Sie wollen Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen (SWP 10.9.2015).

1993 gab es das erste Waffenstillstandsangebot der PKK. Deren Führung verwarf in einer Erklärung das Ziel eines unabhängigen Kurdistans und strebte stattdessen kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb der Türkei an. Doch die türkische Regierung war zu keinen Kompromissen bereit und verstärkte ihre Militäroffensive. Im Februar 1999 wurde Abdullah Öcalan festgenommen, was die Führung und Organisation der PKK empfindlich schwächte. Aus dem Gefängnis heraus warb er für eine friedliche Lösung des Konfliktes (PW 21.1.2015). Öcalan bezeichnete nach einem im September 1998 verkündeten einseitigen Waffenstillstand in einem am 3.8.1999 veröffentlichten Appell die Atmosphäre des bewaffneten Konflikts und der Gewalt als Hindernis für die Entwicklung der Menschenrechte und der Demokratie, weshalb es notwendig sei, diese auch im Sinne der Lösung des Kurdenproblems zu überwinden. Öcalan rief die PKK auf den bewaffneten Kampf zu beenden und ihre Kämpfer des Friedens willen aus der Türkei abzuziehen (PKK 2016).

Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan und der bislang v.a. auf kurdische Anliegen fokussierten Partei HDP. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Öcalan hatte zuletzt Ende Februar 2015 die Niederlegung der Waffen durch die PKK in der Türkei in Aussicht gestellt, abhängig von weiterer Bewegung der Regierung im Lösungsprozess (AA 29.9.2015). Der von der PKK gegenüber dem türkischen Staat angebotene Gewaltverzicht wurde im Sommer 2015 zurückgenommen. Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20. Juli 2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22. Juli 2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25. Juli 2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den – seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden – Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos. Die türkische Regierung kündigte nach deutlich intensivierten Kamphandlungen der PKK am 28. Juli 2015 ihrerseits den Friedensprozess faktisch auf. Seit Mitte August 2015 hat die PKK in zahlreichen Provinzen mit überwiegend kurdischer Bevölkerung die "Selbstverwaltung" ausgerufen, da sie nicht mehr bereit sei, die Autorität des türkischen Staates in diesen Gebieten anzuerkennen. Die PKK-Guerillaeinheiten forderten, sich gegen den "Genozid" der türkischen Regierung zu wehren und die ausgerufenen Selbstverwaltungsgebiete zu verteidigen (BMI-D 6.2016).

Eine nicht unwesentliche Rolle im Konflikt mit dem türkischen Staat kommt der Jugendorganisation der PKK zu. Die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) wurde im Februar 2013 gegründet, am Vorabend der Verkündung der Waffenruhe durch PKK-Führer Öcalan. Bereits im selben Jahr kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit kurdischen Islamisten in der Region (Posch 2015). Seit Sommer 2015 zeichnete sich die YDG-H insbesondere durch einen Guerilla-Krieg gegen die türkischen Sicherheitskräfte in den Städten des Südostens aus (ICG 17.12.2015; vergleiche AM 15.12.2015). Die PKK selbst verneinte die Kontrolle über die YDG-H zu haben, obschon sie deren Aktionen guthieß (ICG 17.12.2015).

Die türkische Armee fliegt regelmäßig Angriffe gegen die PKK-Basen in der gebirgigen Region des nördlichen Iraks. Es gab zahlreiche PKK-Angriffe auf die türkischen Sicherheitskräfte im Südosten des Landes. Im August 2016 tötete etwa eine Autobombe in Cizre elf Polizisten und verletzte 78 weitere. Hunderte Menschen starben bei den Zusammenstößen in der mehrheitlich kurdischen Region der Türkei (BBC 4.11.2016). Der Konflikt mit der PKK hat seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstandes im Juli 2015 mindestens 2.500 PKK-Kämpfern, Sicherheitskräften und Zivilisten das Leben gekostet (FP 5.1.2017). Die Regierung lehnt jegliche Verhandlungen mit der PKK bis zu deren völligen Entwaffnung ab (BBC 4.11.2016). Angebote der PKK zu Verhandlungen und der Einstellung der Kämpfe lehnte beispielsweise Regierungschef Binali Y?ld?r?m im Juni 2016 brüsk ab. Staatspräsident Erdo?an verkündete, dass der Kampf gegen die PKK bis zum Jüngsten Tag fortgesetzt würde (HDN 9.6.2016).

Quellen:

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/12/turkey-pkk-clashes-kurds-vow-to-fight-on-for-self-rule.html, Zugriff 16.1.2017

Verfassungsschutzbericht 2015,
https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsbericht-2015.pdf, Zugriff 16.1.2017

Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds:
History - Religion - Language - Politics, 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, S.87-109, Zugriff 16.1.2017

http://www.planet-wissen.de/kultur/voelker/kurden_volk_ohne_staat/pwiepkkterroristenoderfreiheitskaempfer100.html, Zugriff 16.1.2017

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Gerichte sind nach dem Gesetz in drei Instanzen unterteilt: die sechs Höchstgerichte, die Regionalgerichte und die Gerichte erster Instanz. Doch die Gerichte der zweiten Instanz – die regionalen Berufungsgerichte und regionalen Verwaltungsgerichte – errichtet auf der Basis des Gesetzes Nr. 5235 im Jahr 2004, sind noch nicht als Zweitgerichte tätig. Das derzeitige Gerichtssystem arbeitet daher in der Praxis nur mit zwei Instanzen. Ende 2015 waren rund 9.900 Richter an den Gerichten tätig. Das Verfassungsgericht überprüft insbesondere die Verfassungsmäßigkeit - sowohl die Form als auch den Inhalt - von Gesetzen, Verordnungen mit Gesetzeskraft und der Geschäftsordnung des Parlaments. Es entscheidet auch über Individualvorbringen in Bezug auf die angebliche Verletzung von Grundrechten und Freiheiten in Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention durch die staatlichen Behörden. Neben dem Verfassungsgericht bestehen noch folgende Höchstgerichte: das Kompetenzkonfliktgericht, es entscheidet als Letztinstanz bei Konflikten bezüglich Urteilen und der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungsgerichte und der Militärgerichte. Das Kassationsgericht, es entscheidet als letzte Instanz über die Entscheidungen und Urteile der Zivil- und Strafgerichte, die im Gesetz nicht andere Justizbehörden zugeordnet sind. Der Staatsrat [Verwaltungsgerichtshof], der insbesondere als Letztinstanz die Entscheidungen und Urteile der Verwaltungsgerichte überprüft. Und schlussendlich gibt es noch wie für das Militär jeweils ein eigenes Militärverwaltungsgericht und ein Militärkassationsgericht (GRECO 17.3.2016).

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Artikel 138, der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdo?an Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führten zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wurde der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015).

Laut Europäischer Kommission hat das türkische Justizsystem Rückschritte gemacht, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, was eine bedeutende Herausforderung für das Justizsystem insgesamt darstellt. Die umfangreichen Änderungen an den Strukturen und der Zusammensetzung der Höchstgerichte sind ernsthaft besorgniserregend, da sie die Unabhängigkeit der Justiz bedrohen und nicht den europäischen Standards entsprechen. Richter und Staatsanwälte wurden weiterhin von ihren Positionen entfernt und, auf Vorwürfe der Verschwörung mit der Gülen-Bewegung hin, in einigen Fällen verhaftet. Die Situation verschlechterte sich weiter nach dem Putschversuch vom 15.7.2016, nach welchem ein Fünftel der Richter und Staatsanwälte entlassen und ihr Vermögen eingefroren wurde. Es gab zahlreiche Berichte über selektive Justiz und politische Einmischung in Gerichtsfälle. Es besteht ernsthafte Sorge hinsichtlich der Einmischung der Regierung in Justizfälle, etwa in Form von öffentlichen Kommentaren, die die Glaubwürdigkeit der Justiz als Ganzes untergräbt. Das Gesetz vom Juli 2016, welches die Struktur und die Zusammensetzung des Kassationsgerichts und des Staatsrats änderte, führte ebenfalls zu ernsthafter Besorgnis seitens der EK, dass dies Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz hat. Wiederholte Änderungen der internen Organisation der Justizkörper und des Gerichtssystems, insbesondere des Strafgerichtssystems, bewirken Rechtsunsicherheit (EC 9.11.2016).

Hinsichtlich der von der Regierung angestrebten Gesetzesreformen sieht die Europäische Kommission wesentliche Teile der Gesetzgebung, die die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte betreffen nicht mit den Europäischen Standards im Einklang stehend. Laut EK muss der Rechtsrahmen, der allgemeine Garantien bezüglich der Respektierung der Menschen- und Grundrechte enthält, weiter verbessert werden. Die Vollstreckung der Rechte auf Basis der Europäischen Konvention für Menschenrechte sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist noch nicht gewährleistet (EC 9.11.2016).

Am 5.6.2016 ordnete der HSYK die Versetzung von 3.750 Richtern und Staatsanwälten an, wobei jene die im Sinne der Regierung Urteile gefällt hatten, befördert, andere hingegen degradiert wurden (Al-Monitor 14.6.2016, vergleiche HDN 7.6.2016). Am 1.7.2016 ratifizierte das türkische Parlament ein Gesetz zur Umstrukturierung des Staatsrates, der vor allem für die Verwaltungskontrolle zuständig ist, und des Kassationsgerichtes, auch Oberstes Appellationsgericht genannt. Vorgesehen waren die Reduzierung der Kammern und der Mitgliederzahl, sowie vorab die Entlassung sämtlicher Richter der beiden obersten Gerichte mit Ausnahme der Gerichtspräsidenten, deren Stellvertreter und der Generalstaatsanwälte. Für die Neubesetzung der Gerichte ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) zuständig. Im Falle des Staatsrats wird ein Viertel der Richter vom Staatspräsidenten bestimmt (Anadolu 1.7.2016, vergleiche FNS 30.6.2016, Standard 2.7.2016).

Am 16.7.2016, dem Tag nach dem gescheiterten Putschversuch, wurden gegen 2.745 Richter und Staatsanwälte Haftbefehle erlassen, unmittelbar nachdem ihre Suspendierung durch den HSYK angeordnet worden war. Ihnen wurden Verbindungen zur Gülen-Bewegung, die laut türkischer Regierung hinter dem Putschversuch steht, unterstellt. Unter den Verhafteten befanden sich auch zwei Richter des Verfassungsgerichtes und insgesamt 58 Richter des Staatsrates. Gegen 140 Richter des Obersten Appellationsgerichtes wurden Haftbefehle erlassen und elf von ihnen festgenommen (HDN 16.7.2016). Am 25.7.2016 beschloss der HSYK unter Anwesenheit von 17 seiner 22 Mitglieder unter Vorsitz von Justizminister Bekir Bozda? die Ernennung von 267 neuen Richtern des Obersten Appellationsgerichtes und 75 Mitgliedern des Staatsrates. Zwei Tage zuvor hatte Staatspräsident Erdo?an eine entsprechende Gesetzesvorlage gebilligt, welche u.a. das Gesetz über den Staatsrat abänderte. Zwischenzeitlich entschied die Generalversammlung des HSYK fünf ihrer 22 Mitglieder auszuschließen, weil gegen sie seitens der Generalstaatsanwaltschaft Ankara ein Haftbefehl vorlag (HDN 25.7.2016). Am 15.11.2016 entließ der HSYK weitere 2013 Richter und Staatsanwälte, deren Namen im Amtsblatt veröffentlicht wurden (TP 17.11.2016). Am 1.12.2016 erfolgte die Suspendierung von weiteren 191 Richtern und Staatsanwälten wegen möglicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung (HDN 2.12.2016), am 20.12.2016 eine ebensolche von 96 Richtern und Staatsanwälten (TP 20.12.2016). Mit Stand 17.1.2017 sind laut "TurkeyPurge" seit dem 15.7.2016 3.843 Richter und Staatsanwälte entlassen worden (TS 17.1.2017).

Die Umstrukturierung des Kassationshofs und des Staatsrates nach den im Juli verabschiedeten Gesetzen erforderte die Neuernennung aller Richter dieser Gerichte. Neue Richter wurden schnell, durch Verfahren, denen Transparenz fehlte, ernannt. Das Nominierungsverfahren des HSYK stand unter starkem Einfluss der Regierung (ICJ 6.12.2016).

Die Vereinigung der Richter und Staatsanwälte (YARSAV), die erste Nicht-Regierungs-Organisation der Mitglieder der Justiz in der Türkei, wurde nach dem Putschversuch aufgelöst und ihr Vorsitzender, Murat Arslan, sowie andere Mitglieder inhaftiert (PACE 15.12.2016, vergleiche AM 9.11.2016). YARSAV gehörte zu den ersten, die auf internationaler Ebene über die Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sprachen, und alsbald als einzige türkische Organisation der Internationalen Richtervereinigung sowie den "Europäischen Richtern für Demokratie und Freiheitsrechte" (MEDEL) beitrat. Obwohl YARSAV sich einst vehement gegen die Aufnahme von Gülen-Mitgliedern in die Justiz ausgesprochen hatte, wurde die Schließung von YARSAV eben mit der Nähe zur Gülen-Bewegung begründet (AM 9.11.2016).

Diese Maßnahmen – die personellen Umstrukturierungen der Höchstgerichte, die Massenentlassungen, und das Verbot von YARSAV - haben laut der Internationalen Juristenkommission (ICJ) zur Erosion der Gewaltenteilung in der Türkei beigetragen und ernsthaft die Unabhängigkeit der Justiz auf allen Ebenen untergraben, sowie die Fähigkeit der Gerichte zu fairen Prozessen kompromittiert. In ähnlicher Weise zeigte sich die ICJ wegen jener Maßnahmen besorgt, die die Unabhängigkeit der Rechtsberufe und der Fähigkeit der Anwälte, die Menschenrechte zu schützen, unterminieren. Denn mehr als 573 Anwälte wurden laut Berichten im Zuge des Putschversuches verhaftet und mehr als 200 von ihnen eingesperrt sowie deren Vermögen eingefroren (ICJ 6.12.2016).

Ein am 9.12.2016 von den Verfassungsrechtsexperten des Europarates – der Venediger-Kommission – verabschiedetes Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die türkischen Behörden zwar "mit einer gefährlichen bewaffneten Verschwörung" konfrontiert waren und "gute Gründe" hatten, den Ausnahmezustand auszurufen, doch dass die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen über das hinausgingen, was gemäß der türkischen Verfassung und dem Völkerrecht zulässig ist. Obwohl die Bestimmungen der türkischen Verfassung zur Ausrufung des Ausnahmezustands im Einklang mit den europäischen Normen zu stehen scheinen, übte die Regierung ihre Notstandsbefugnisse mithilfe einer Anlassgesetzgebung aus. So wurden zehntausende Beamte auf der Grundlage den Notdekreten beigefügten Listen entlassen. Diese Massenentlassungen beruhten nicht auf einzelfallbezogenen, nachprüfbaren Beweisen. Laut dem Gutachten lässt sich aus der Geschwindigkeit, mit der diese Listen veröffentlicht wurden, schließen, dass die Massenentlassungen nicht mit Mindestverfahrensgarantien einhergingen. Diese Entlassungen unterlagen offensichtlich keiner richterlichen Kontrolle, zumindest blieb der Zugang zur gerichtlichen Überprüfung umstritten. Derartige Methoden, um den Staatsapparat zu säubern, erwecken stark den Anschein von Willkür. Der Begriff der Verbindung (zur Gülen-Bewegung) ist laut Kommission zu vage definiert und stellt keine aussagekräftige Verbindung mit solchen Organisationen her. Die Kommission betont, dass selbst unter der Annahme, dass einige Mitglieder des Gülen-Netzwerks an dem gescheiterten Staatsstreich beteiligt waren, dieser Umstand nicht dazu verwendet werden sollte, straf- und disziplinarrechtlich gegen alle Personen vorzugehen, die in der Vergangenheit mit dem Netz irgendwie in Kontakt standen (CoE-VC 9.12.2016).

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht – etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (AA 29.9.2015).

Quellen:

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http://aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-ratifies-restructure-to-high-courts/600914, Zugriff 23.1.2017

http://derstandard.at/2000040280773/Richterbund-Tuerkische-Justizreform-verfassungswidrig?ref=rec, 23.1.2017

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 23.1.2017

römisch vier Rep (2015) 3E],
https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c9d29, Zugriff 23.1.2017

http://www.hurriyetdailynews.com/342-new-members-appointed-to-top-judicial-bodies.aspx?pageID=238&nID=102058&NewsCatID=341, Zugriff 23.1.2017

emergency measures have gravely damaged the rule of law, https://www.icj.org/turkey-emergency-measures-have-gravely-damaged-the-rule-of-law/, Zugriff 23.1.2017

http://website-pace.net/documents/18848/2197130/20161215-Apdoc18.pdf/35656836-5385-4f88-86bd-17dd5b8b9d8f, Zugriff 24.1.2017

http://turkeypurge.com/96-more-judges-prosecutors-suspended-over-coup-charges, 23.1.2017

5. Sicherheitsbehörden

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst M?T (Millî ?stihbarat Te?kilât?), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen (AA 29.9.2015).

Vor dem Putschversuch im Juli 2016 hatte die Türkei 271.564 Polizisten und 166.002 Gendarmerie-Offiziere (einschließlich Wehrpflichtige). Nach dem Putschversuch wurden mehr als 18.000 Polizei- und Gendarmerieoffiziere suspendiert und mehr als 11.500 entlassen, während mehr als 9.000 inhaftiert blieben (EC 9.11.2016). Anfang Jänner 2017 wurden weitere 2.687 Polizisten entlassen (Independent 7.1.2017). Im Gegenzug kündigte Innenminister Süleyman Soylu bereits im September 2016 an, 20.000 neue Polizeibeamte rekrutieren zu wollen, wobei die Hälfte den Sondereinheiten zugeteilt würde (Y? 9.9.2016).

Das türkische Parlament billigte 2014 eine umstrittene Geheimdienstreform, die die Befugnisse des Geheimdienstes M?T erheblich ausweitete. So hat der M?T weitgehend freie Hand für Spionageaktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören das Abhören von Privattelefonaten und das Sammeln von geheimdienstlichen Erkenntnissen mit Bezug auf "Terrorismus und internationale Verbrechen". Bislang war für jeden Fall eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zudem wurden Gefängnisstrafen für Journalisten eingeführt, die vertrauliche Geheimdienstinformationen veröffentlichen (FAZ 17.4.2014). Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu zehn Jahre Haft. Die Entscheidung, ob der M?T-Vorsitzende im Laufe einer Ermittlung angeklagt werden darf, obliegt nun dem Staatspräsidenten. Im Falle von laufenden Untersuchungen kann der M?T-Vorsitzende innerhalb von zehn Tagen beim Präsidenten Einspruch erheben. Die letzte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Falles liegt beim Präsidenten (ÖB 7.2014).

Das türkische Parlament verabschiedete am 27.3.2015 eine Änderung des Sicherheitsgesetzes, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch wurden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Das Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können (Anadolu 27.3.2015).

Nach einer Gesetzesänderung vom 26.4.2014 muss der Staatsanwalt im Fall einer Beschwerde gegen das Geheimdienstpersonal den Geheimdienstchef informieren. Wenn der Geheimdienst die Vorwürfe des Fehlverhaltens mit seinen Pflichten oder Tätigkeiten in Verbindung setzt, wird die Untersuchung blockiert und den betroffenen Mitarbeitern des M?T wird Immunität gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat somit keine Befugnis, direkt strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten oder die Tätigkeit des Geheimdienstes im Falle von angeblichen Rechtsverstößen einzuleiten (HRW 29.4.2014).

Ende Juni 2016 wurde ein Gesetz verabschiedet, das kämpfenden Soldaten Immunität gewährt. Gemäß dem vom Verteidigungsministerium vorgelegten Entwurf wird eine von den Sicherheitsdiensten begangene Straftat als "militärisches Verbrechen" angesehen und vor einem Militärgericht verhandelt. Die Ermittlungs- und Gerichtsprozesse gegen Kommandeure und den Generalstab benötigen die Erlaubnis des Premierministers. Darüber hinaus sind Armeekommandanten befugt, Durchsuchungen von Häusern, Arbeitsplätzen oder anderen privaten Räumen zu erlassen (MEE 25.6.2016).

Quellen:

http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 19.1.2017

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 19.1.2017

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 19.1.2017

https://www.hrw.org/news/2014/04/29/turkey-spy-agency-law-opens-door-abuse, Zugriff 19.1.2017

http://www.yenisafak.com/en/news/turkey-to-recruit-20000-new-police-in-the-coming-period-2530201, Zugriff 19.1.2017

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Türkei ist sowohl Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei seit 10.08.1988 in Kraft) als auch des Fakultativprotokolls zudem UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 seitens der Türkei unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde 2011 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (OHCHR o.D.). Durch einen Kabinettsbeschluss wurde am 28.1.2014 die "Nationale Menschenrechtsinstitution der Türkei" mit dem Nationalen Präventionsmechanismus beauftragt (PMT-UN 4.2.2014).

Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen weiterhin stattfinden, insbesondere an Personen in Polizeigewahrsam, jedoch nicht am Ort der Verhaftung, sondern an anderen Orten, wo ein Nachweis schwieriger zu dokumentieren ist. Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Die Nationale Menschenrechtsorganisation (NHRI) ist für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, darunter Foltervorwürfe, übermäßige Gewaltanwendung oder außergerichtliche Tötungen. Türkische Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass das Versagen der NHRI bei der Untersuchung potenzieller Menschenrechtsverletzungen die Opfer des Missbrauchs von der Einreichung von Beschwerden abhält. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben (USDOS 13.4.2016).

Die Schwächung der Schutzmaßnahmen gegen den Missbrauch in der Haft nach der Verhängung des Ausnahmezustands nach dem Putschversuch wurde von zunehmenden Berichten über Folter und Misshandlungen in der Polizeigewalt, wie das Schlagen und Entkleiden von Inhaftierten, die Anwendung lang anhaltenden Stresspositionen sowie die Androhung von Vergewaltigung, begleitet. Drohungen gegenüber Rechtsanwälten und Eingriffe in medizinische Untersuchungen wurden ebenfalls berichtet. Betroffen von besagten Misshandlungen waren nicht nur Angehörige des Militärs und der Polizei, die im Zusammenhang mit dem Staatsstreich verhaftet wurden, sondern auch kurdische Gefangene im Südosten des Landes (HRW 12.1.2017).

Das Verhalten der Polizei und der Druck, den die Behörden ausüben, unterminiert laut Human Rights Watch auch die Integrität ärztlicher Untersuchungen von Personen in Polizeigewahrsam und Haft. Denn diese Untersuchungen müssen oft in Gefängnissen und in Anwesenheit von Polizisten durchgeführt werden. Außerdem weigerten sich die Behörden wiederholt Gefangenen und ihren Anwälten ärztliche Gutachten auszuhändigen, die ihre Vorwürfe, in Haft oder bei der Verhaftung misshandelt worden zu sein, stützen könnten. Als Begründung verwiesen die Verantwortlichen auf die Geheimhaltungspflicht in laufenden Ermittlungen. Angehörige der Strafverfolgungsbehörden wenden die Notverordnungen nicht nur auf Personen an, die verdächtigt werden, sich am Putschversuch beteiligt zu haben, sondern auch auf Gefangene, die angeblich Verbindungen zu bewaffneten kurdischen oder linken Gruppierungen haben. Auch diesen Menschen wird jeder Schutz vor Folter und anderer unberechtigter Verfolgung entzogen. Anwälte, Gefangene, Menschenrechtsaktivisten, medizinisches Personal und Gerichtsmediziner fürchten ständig, dass sie die nächsten auf der langen Liste angeblicher Putsch-Befürworter sind. Angehörige der türkischen Regierung, auch Präsident Recep Tayyip Erdo?an, erklärten nach dem Putschversuch, dass sie Folter nicht tolerieren würden. Die Behörden reagieren jedoch nicht angemessen auf die aktuellen Foltervorwürfe. Stattdessen behaupten sie, diejenigen, die diese Vorwürfe äußern, seien voreingenommen, und werfen ihnen vor, den Putschversuch zu unterstützen oder Propaganda für die Gülen-Bewegung zu machen (HRW 25.10.2016).

Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats, nahm in seinem Memorandum vom 7.10.2016 ebenfalls Stellung zu Foltervorwürfen. Er betonte, nicht automatisch den Vorwürfen Glauben zu schenken, kritisierte jedoch die Verlängerung der Polizeihaft auf 30 Tage, den restriktiven Zugang zu einem Rechtsbeistand, die Einschränkungen hinsichtlich vertraulicher Gespräche zwischen Anwalt und Klienten und darüber hinaus die Abwesenheit des Nationalen Präventionsmechanismus [zur Verhütung von Folter und Misshandlung]. Muižnieks forderte die türkische Regierung auf, dringend zur Rechtssituation vor dem Ausnahmezustand zurückzukehren (CoE-CommDH 7.10.2016).

Foltervorwürfe kamen 2016 regelmäßig von internationalen und türkischen Menschenrechtsorganisationen. So berichtete Amnesty International am 24.7.2016, glaubwürdige Belege für Folter in offiziellen und inoffiziellen Haftzentren (wie Sporthallen) gesammelt zu haben (AI 24.7.2016). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (IHD) berichtete am 19.10.2016, wonach in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 rund 350 Personen in Polizeihaft bzw. Gefängnissen und weitere 124 an anderen Orten gefoltert oder misshandelt wurden (TM 19.10.2016). Der türkische Justizminister, Bekir Bozda?, wies am 23.10.2016 die Foltervorwürfe rigoros zurück und verlangte Beweise für die, seiner Meinung nach, falschen und ungerechten Anschuldigungen (MoJ o.D., vergleiche HDN 25.10.2016).

Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer, teilte zum Abschluss eines Türkei-Besuches mit, dass in den Tagen und Wochen nach dem gescheiterten Putsch Folter und andere Formen der Misshandlung weit verbreitet gewesen zu sein schienen. Er habe glaubwürdige Berichte erhalten, wonach bei den Behörden eingereichte Beschwerden darüber nicht verfolgt worden seien. Melzer forderte die türkischen Behörden daher auf, unverzügliche, gründliche und unabhängige Untersuchungen aller Foltervorwürfe durchzuführen (DTJ 2.12.2016). Die jüngste Gesetzgebung und Dekrete von Staatspräsident Erdogan hätten laut Melzer ein Klima der Einschüchterung geschaffen, sodass Opfer entmutigt wurden, Beschwerden einzureichen oder über den Missbrauch zu sprechen, auch aus Angst vor Vergeltung an ihren Verwandten (HDN 2.12.2016, vergleiche DW 2.12.2016).

Quellen:

https://www.amnesty.org/en/latest/news/2016/07/turkey-independent-monitors-must-be-allowed-to-access-detainees-amid-torture-allegations/, Zugriff 18.1.2017

https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806db6f1, Zugriff 18.1.2017

http://dtj-online.de/missachtung-der-menschenrechte-un-und-europarat-erheben-schwere-vorwuerfe-gegen-die-tuerkei-81177, Zugriff 18.1.2017

http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 18.1.2017

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Die Vereine sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs-) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt, (z.B. wie kürzlich die Anordnung einer unverhältnismäßig hohen Geldstrafe gegen die Menschenrechtsstiftung TIHV wegen angeblicher Verletzung der Sozialabgabepflichten). Viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen. Im Juni 2012 trat an die Stelle des bisherigen Präsidiums für Menschenrechte eine neue staatliche Menschenrechtsinstitution (Insan Haklar? Kurumu). Die neue Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (7), Staatspräsidenten (2), Hohen Erziehungsrat (1) und den Vorsitzenden der Anwaltskammern (1) gewählt wurden. Bislang ist sie formell dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellt, was Zweifel an ihrer Unabhängigkeit nährt (AA 29.9.2015).

Unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen sind selten an der Gesetzesfassung und der Politikbildung beteiligt. Einige ihrer Vertreter, darunter Menschenrechtsverteidiger, sind eingesperrt worden, wobei es glaubwürdige Berichte über Einschüchterungen gab. Eine große Zahl von Organisationen sind als Teil der Maßnahmen im Zuge des gescheiterten Putsches vom Juli 2016 geschlossen worden, weil ihnen Verbindungen zur Gülen-Bewegung nachgesagt wurden (EC 9.11.2016).

Die Zahl der NGOs, deren Aktivitäten aufgrund des Staatsnotstandes verboten wurden, stieg stetig. Im November 2016 wurden mehr als 370 NGOs geschlossen, wodurch die Gesamtzahl der verbotenen NGOs seit dem 15.7.2016 auf rund 1.500 stieg. 1.125 waren durch das Notstandsdekret vom 23.7.2016 verboten worden. 190 NGOs wurden Verbindungen zur PKK, 153 zur Gülen-Bewegung, 19 zur DHKP-C und acht zum sog. Islamischen Staat vorgehalten (AM 21.11.2016, vergleiche Jurist 12.11.2016).

In der Türkei bestehen viele politisch aktive Nichtregierungsorganisationen. Allerdings beobachten und schikanieren die Behörden einige NGOs, besonders wenn diese in Verbindung mit der Gülen-Bewegung stehen. Gewerkschaften organisieren zwar aktiv Anti-Regierungsdemonstrationen, jedoch werden gewerkschaftliche Aktivitäten, u.a. das Streikrecht, eingeschränkt. Dies geschieht sowohl durch das Gesetz als auch in der Praxis, etwa durch anti-gewerkschaftliche Handlungen der Unternehmer (FH 28.1.2016). NGOs, die sich mit politisch sensiblen Themen, wie die Situation der kurdischen Minderheit beschäftigen, sind in den Augen der Öffentlichkeit oft diskreditiert und leiden unter gerichtlichen Schikanen sowie Medienkampagnen. Deren Aktivisten geraten oft ins Visier der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung (CoE-PACE 8.1.2016).

Schon immer haben sich türkische Interessenvertretungen auch sozialen und gesellschaftlichen Problemen und Projekten gewidmet, dies jedoch meist auf konkrete Vorhaben oder Bedürfnisse bezogen. In diesen Bereich fällt auch das ausgeprägte Stiftungswesen in der Türkei, das religiös oder sozial motiviert, die Teilhabe von weniger Begünstigten an Bildung, Kultur, Versorgung ermöglicht. Zivilgesellschaftliches Engagement im Sinne der politischen Einflussnahme auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ist in der Türkei eine neuere Erscheinung und seit den 90er Jahren spürbar (GIZ 12.2016).

Gemäß Innenministerium gibt es rund 110.000 registrierte NGOs in der Türkei [2016], davon waren etwa 33.700 Berufs- oder Solidaritätsvereine, rund 18.000 religiöse Organisationen sowie dieselbe Anzahl (in Summe) an Bildungs-, Kultur-, Kunst- sowie humanitären Hilfsorganisationen. 85% der TürkInnen sind nicht Mitglieder in einer NGO, was ein klares Zeichen dafür ist, wie die TürkInnen eine Gesellschaft bilden, die misstrauisch in Bezug auf die Selbstorganisation ist (AM 21.11.2016).

Quellen:

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/11/turkey-emergency-rule-cracks-down-on-ngos.html, Zugriff 17.1.2017

How to prevent inappropriate restrictions on NGO activities in Europe? [Doc. 13940],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1452772844_document-1.pdf, Zugriff 17.1.2017

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 17.1.2017

http://www.jurist.org/paperchase/2016/11/turkey-significantly-restricts-activities-of-ngos-and-rights-organizations.php, Zugriff 17.1.2017

8. Ombudsmann

Seit 29.6.2012 verfügt die Türkei auch über das Amt eines Ombudsmannes mit etwa 200 Mitarbeitern. Ferner verfügt das Parlament über einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte sowie einen Petitionsausschuss, die sich allerdings kaum mit Fragen wie Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit befassen (AA 29.9.2015).

Die öffentliche Verwaltung verbesserte die Weiterverfolgung von Empfehlungen seitens des Ombudsmannes stetig. Dem Ombudsmann mangelt es jedoch an der Macht, ex officio Untersuchungen selbst einzuleiten oder in laufenden Verfahren Rechtsmittel einzulegen. Die Ombudsmannstelle schwieg insbesondere angesichts der Menschenrechtsverletzungen im Osten und Südosten des Landes (Kurdengebiete). Die begrenzte Macht des Ombudsmannes verringert die Effektivität, einen potentiellen Beitrag im Bereich der Menschenrechte und der "good governance" zu leisten (EC 9.11.2016).

Quellen:

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 21.12.2016

9. Wehrdienst

Jeder männliche türkische Staatsangehörige unterliegt ab dem 20. Lebensjahr der Wehrpflicht. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 41. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. (AA 29.9.2015; vergleiche IRB 4.6.2014).

Am 10.12.2014 beschloss das Parlament, dass Männer ab einem Alter von 27 sich um 18.000 Lira (etwa 6.500 Euro) ab dem 1.1.2015 vom Militärdienst freikaufen können. Dies war in der Geschichte bereits das fünfte Mal, dass ein derartiges Angebot an Wehrpflichtige in der Türkei gemacht wurde (AM 10.12.2014, vergleiche Zeit 2.12.2014). Die Regelung sollte befristet bis zum 28.2.2015 gelten (Connection e.V. 2.2015). Seit der bewaffneten Eskalation in der Türkei bestehen weder die Möglichkeit noch neue Pläne eines Freikaufs, allerdings für im Ausland lebende Türken besteht diese Möglichkeit weiterhin.

Im Jänner 2016 ratifizierte Staatspräsident Erdo?an ein neues Gesetz, dass das Entgelt zur Befreiung von der Wehrpflicht für Auslandstürken senkte. Staatsangehörige, welche zumindest drei Jahre außerhalb der Türkei leben oder arbeiten, können bei Zahlung von 1.000 Euro (statt bisher 6.000 Euro) vom Wehrdienst ausgenommen werden (EASO 11.2016). Allerdings profitieren nur Bürger davon, die älter als 38 Jahre sind. Anträge können bis zum 31.12.2017 bei den türkischen Konsulaten oder bei den Rekrutierungsbüros in der Türkei gestellt werden (Turkish Square 11.2.2016).

Mit einer Gesetzesänderung im Januar 2016 gilt für den "Freikauf" nun folgendes im Detail:

Die Gesamtsumme, die für den "Freikauf" festgelegt ist, beträgt 1.000 €. Diese ist bis zur Vollendung des 38. Lebensalters zu zahlen. Der bislang von Wehrpflichtigen zusätzlich zur Zahlung der Freikaufsumme abzuleistende 21-tägige Dienst entfällt seit dem 31.12.2011. Wehrpflichtige, die zwar formell die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der "Freikaufregelung" erfüllen, aber das 38. Lebensjahr bereits vollendet und bis dahin keinen Antrag auf "Freikauf" gestellt haben, können bis Ende 2017 eine Übergangsfrist nutzen. Wer in den letzten Jahren bereits die Freikaufregelung beantragt hatte - und eventuell auch eine Rate für die bislang weit höhere Summe gezahlt hatte - kommt nun ebenfalls in den Genuss der auf 1.000 € reduzierten Freikaufsumme. Nach Zahlung des Freikaufbetrags erhalten die Wehrpflichtigen die Entlassungsbescheinigung (Kesin terhis belgesi), die als Nachweis gilt, dass die Wehrpflicht erfüllt wurde (Connection e.V. 15.4.2016).

Laut der NGO "Soldiers‘ Rights Platform" widerfuhren einigen Rekruten Schikanen, körperlicher Missbrauch und Folter, die manchmal mit Selbstmord endeten. ?HOP, die gemeinsame Plattform mehrerer türkischer Menschenrechtsorganisationen, behauptete, dass Hassverbrechen, die sexuelle Orientierung und ethnisch basierte Diskriminierung zu Selbstmorden führten (USDOS 13.4.2016).

2015 beschwerten sich 42% des Militärpersonals über Beleidigungen, während viele andere infolge von unverhältnismäßig schweren Bestrafungen psychisch erschöpft waren, keine angemessene medizinische Behandlung bekamen, unter Schlafentzug litten oder schlicht bedroht wurden. Zwischen 2013 und Anfang 2015 begingen 158 Soldaten Selbstmord. Alarmiert von den Selbstmordraten, hat das Militär Ende 2013 ein Projekt gestartet, das jedem Rekruten einen sog. "Kumpel" zuweist, der den Soldaten Rat gebend hilft, mit dem Leben in der Armee besser zu Rande zu kommen (DS 14.3.2015).

Das am 31.3.2013 beschlossene Disziplinargesetz zählt in Artikel 20, Homosexualität als eine der Verletzungen der Disziplinarregeln in den Türkischen Streitkräften auf, was die sofortige Entlassung zur Folge hat. Laut Punkt (?) ist "unnatürlicher Geschlechtsverkehr oder sich freiwillig einem solchen Akt zu unterwerfen" ein Grund für die Entlassung aus der Armee (ENLENCF 14.7.2013).

Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Methoden zur Feststellung einer möglichen Homosexualität wie eine Untersuchung der Genitalien und die Vorlage von Fotos während des Geschlechtsverkehrs wurden nach Presseberichten vor einigen Jahren eingestellt. Betroffene beschweren sich weiterhin über Persönlichkeitstests, Gespräche mit mehreren Psychologen und Hinzuziehung von Familienangehörigen. Ferner wird auch von mehrtägigen Aufenthalten zur "Diagnose" in der psychiatrischen Klinik berichtet (AA 29.9.2015).

Quellen:

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2014/12/turkey-compulsory-military-service-buy-exemption.html, Zugriff 11.1.2017

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-12/tuerkei-wehrpflicht-ahmet-davutoglu-verweigerung, Zugriff 12.1.2017

Turkey Country Focus,
http://www.ecoi.net/file_upload/2162_1479371775_easo-coi-turkey-201611.pdf, Zugriff 11.1.2017

Military service, both compulsory and voluntary, including requirements, length, alternatives and exemptions; consequences of draft evasion and conscientious objection (2011-May 2014) [TUR104876.E], http://www.ecoi.net/local_link/279236/395968_en.html, Zugriff 11.1.2017

http://turkishsquare.com/military-exepmtion-fee-reduced-for-turks-living-abroad/, Zugriff 12.1.2017

http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 12.1.2017

9.1. Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee

Laut der kurdischen Nachrichtenplattform "Ekurd Daily" werden kurdische Rekruten in den Konfliktzonen des Südost-Türkei eingesetzt, wo sie Gefahr laufen auf kurdische Deserteure zu stoßen, die sich der PKK angeschlossen haben. Überdies stünden kurdische Rekruten unter einem hohen Risiko, Opfer von Menschenrechtsverletzungen - dazu gehören Erniedrigungen, Schläge und Folter - zu werden, mitunter sogar umzukommen. 90% der Selbstmorde in den Streitkräften fielen auf ethnische Kurden. Todesfälle würden vom Militär als vermeintliche Selbstmorde oder Unfälle dargestellt werden, wobei angemessene Untersuchungen der Vorfälle ausblieben. Desserteure und Wehrdienstverweigerer würden generell als mit der PKK sympathisierend betrachtet, weil sie willentlich den Wehrdienst verabsäumen (ED 1.3.2016).

Das kurdische Nachrichtenportal "Rudaw” berichtete, dass in den 1990er Jahren während der Kämpfe zwischen der Armee und der PKK kurdische Rekruten selten in die Kriegsgebiete des Südostens entsandt wurden. Diese Politik habe sich durch die AKP schrittweise geändert, als diese aufgrund ihrer Kurdenpolitik auch für Kurden wählbar wurde und es zudem zu Verhandlungen mit der PKK kam. Angesichts des erneuten Konflikts glauben allerdings viele in den kurdischen Gebieten, dass die Regierung absichtlich kurdisch-stämmige Soldaten in den Kampf gegen die PKK entsendet, um den Ruf der PKK als kurdische Widerstandsbewegung zu diskreditieren (Rudaw 4.2.2016).

Die türkischen Streitkräfte berufen ihre Wehrpflichtigen generell in andere Landesteile ein, damit diese die Türkei kennen lernen. Es kann also durchaus sein, dass ein kurdisch-stämmiger junger Mann aus Ankara nach Diyarbakir einberufen wird und vice versa. Bei den Anschlägen der PKK werden auch immer wieder kurdisch-stämmige Wehrpflichtige und Berufssoldaten getötet. Viele junge Männer im Südosten der Türkei verschwinden aber vor ihrer Einberufung in die Wälder zur PKK. Ein weiterer Grund für die Einberufung in andere Landesteile soll auch sein, dass die Bevölkerung im Osten oder Südosten des Landes grundsätzlich weniger gebildet ist und traditionell eine andere Lebenseinstellung hat. Die Erfahrungen im Westen sollen mit nach Hause genommen werden und – so hofft man jedenfalls – das künftige Leben zumindest ein wenig beeinflussen (VB 10.11.2016).

Quellen:

http://ekurd.net/kurdish-conscripts-odds-turkey-2016-03-01, Zugriff 12.1.2017

10. Allgemeine Menschenrechtslage

In der Türkei existieren weitreichende Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus und Machenschaften, die der Staat als Bedrohung einschätzt. Politische Freiheitsrechte wie die Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind stark eingeschränkt. Zugang zur und Effizienz der Justiz sind ungenügend. Gerichtliche Untersuchungen und Verhandlungen sind intransparent. Verdächtige kommen für undefinierte Zeit in Untersuchungshaft. Betroffen sind neben politisch aktiven Kurden auch Menschenrechtsverteidiger, Studenten, Journalisten und Gewerkschafter. Bei Demonstrationen greifen die Einsatzkräfte oft auf exzessive Gewalt zurück. Bei Vorwürfen gegen Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen blieb Straffreiheit die Regel. Frauen, LGBT-Personen, Flüchtlinge und Asylbewerber sind von Diskriminierungen und Gewalt betroffen. Fälle von willkürlichen Abschiebungen und exzessiver Gewaltanwendung haben sich an der Grenze zu Syrien gehäuft (HR-CH 29.7.2016, vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die türkische Menschenrechtsvereinigung (?HD) verlautbarte am 23.1.2017, dass 2016 ein katastrophales Jahr für Menschenrechtsverletzungen in der Türkei gewesen sei, da fast 50.000 Menschenrechtsverletzungen gemeldet wurden, vor allem seit der Erklärung des Notstandes nach dem gescheiterten Staatsstreich. Besonders betroffen waren die südöstlichen Provinzen der Türkei (TP 24.1.2017).

Die EK zeigte sich besorgt, dass es unter den kriegsähnlichen Bedingungen in einigen Provinzen des Südostens zu systematischen, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Es gäbe mehrfach glaubwürdige Berichte zu solchen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte - Folter, Misshandlung und willkürliche Inhaftierung mit eingeschlossen. Extrem besorgniserregend sei ebenfalls der Umstand, dass es an offiziellen Informationen oder Nachforschungen zu all diesen Anschuldigungen mangelt (EC 9.11.2016).

Die Türkei hat dem Europarat über eine Abweichung (Derogation) seiner Verpflichtung zur Sicherung einer Reihe von durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Grundrechten mitgeteilt. Nach dem Putschversuch fanden sehr umfangreiche Suspendierungen, Entlassungen, Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung und Beteiligung am versuchten Putsch statt. Die Maßnahmen betrafen das gesamte Spektrum der Gesellschaft, insbesondere die Justiz, die Polizei, die Gendarmerie, das Militär, den öffentlichen Dienst, die lokalen Behörden, die Hochschulen, die Lehrer, die Rechtsanwälte, die Medien und die Wirtschaft. Mehrere Institutionen und private Unternehmen wurden stillgelegt, ihre Vermögenswerte wurden beschlagnahmt oder öffentlichen Institutionen übertragen. Zunehmend wurden ernsthafte Vorwürfe hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen und den überproportionalen Einsatz von Gewalt durch die Sicherheitskräfte im Südosten berichtet. Viele gewählte Vertreter und städtische Führungskräfte im Südosten wurden suspendiert, ihrer Pflichten enthoben oder unter Terrorverdacht verhaftet. Zahlreiche Vorwürfe von schweren Verstößen gegen das Verbot von Folter und Misshandlung sowie von Verfahrensrechten wurden unmittelbar nach dem Putschversuch vermeldet. Ein Rechtsvakuum besteht bei Menschenrechtsfällen, da die neue nationale Einrichtung für Menschenrechte und Gleichheit noch nicht eingerichtet ist. Geschlechtsbasierte Gewalt, Diskriminierung, Hassreden gegen Minderheiten, Hassverbrechen und Menschenrechtsverletzungen an lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Personen (LGBTI) sind nach wie vor ein ernstes Problem. Im Bereich der Meinungsfreiheit hat es im vergangenen Jahr schwerwiegende Rückschläge gegeben. Die Versammlungsfreiheit ist nach wie vor stark eingeschränkt. Menschenrechtsverteidiger unterlagen Einschüchterungen und Verhaftungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach dem Coup wurden viele Organisationen geschlossen. Extrem besorgniserregend sei ebenfalls der Umstand, dass es an offiziellen Informationen oder Nachforschungen zu all diesen Anschuldigungen mangelt. Die EK verlangte die genaue Untersuchung aller vermeintlichen Menschenrechtsverletzungen, die Verfolgung der Täter und die Entschädigung der Opfer (EC 9.11.2016).

Seit September 2015 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 75 Fällen eine oder mehrere Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt, die vor allem das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit, friedliche Versammlungsfreiheit, Verbot der Diskriminierung und Schutz des Eigentums. Insgesamt wurden 2.075 neue Anträge einem Entscheidungsgremium zugeteilt, wodurch die Zahl der anhängigen Anträge auf 7.982 anstieg. Die EU hat die Türkei aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Umsetzung aller Urteile des EGMR zu intensivieren. Die Türkei hat 938 Fälle im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens anhängig (EC 9.11.2016).

Das EU-Parlament bekräftigte am 24.11.2016 in einer Resolution, dass die repressiven Maßnahmen der türkischen Regierung im Ausnahmezustand unverhältnismäßig sind und die durch die türkische Verfassung geschützten Grundrechte und Freiheiten sowie die demokratischen Werte verletzen, auf denen die Europäische Union und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) beruhen. Kritisiert wurde, dass Behörden seit dem Putschversuch zehn Mitglieder der türkischen Großen Nationalversammlung der Oppositionspartei HDP und etwa 150 Journalisten verhaftet, 2.386 Richter und Staatsanwälte und 40.000 andere Personen festgenommen haben - von denen mehr als 31.000 in Haft blieben - und gegen die meisten der 66.000 suspendierten und 63.000 entlassenen öffentlich Bediensteten bisher keine Anklageschrift vorliegt (EP 24.11.2016).

Am 7.10.2016 veröffentlichte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, ein Memorandum zu den Folgewirkungen der in der Türkei im Rahmen des Ausnahmezustandes gesetzten Maßnahmen für die Menschenrechtslage. Muižnieks bedauerte die Verlängerung des Ausnahmezustandes und forderte die türkischen Behörden dazu auf, die Notstandsdekrete zurückzunehmen, beginnend mit jenen Bestimmungen, die den höchsten Grad an Willkür in ihrer Anwendung erlauben und am weitesten von der üblichen Rechtssicherheit abweichen (CoE-CommDH 7.10.2016). Dabei kritisierte Muižnieks den erschwerten Zugang für Festgenommene zu Rechtsbeihilfe oder die durch die Verhängung des Ausnahmezustands mögliche Untersuchungshaft von bis zu 30 Tagen. Mehr Transparenz bei der Prüfung von Mitgliedschaften in Terrororganisationen sei notwendig. Verdächtige sollten zumindest über Beweise gegen sie informiert werden. Weiterhin forderte er den sofortigen Stopp von Schließungen privater Unternehmen, wie etwa Medienhäuser, sowie deren Enteignung aufgrund einer einfachen Verwaltungsentscheidung (FNS 10.2016).

Anlässlich der Sitzung des UN-Menschenrechtsrates am 13.9.2016 stellte der UN Hochkommissar für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, fest, dass die Sorge um die Menschenrechte im Südosten der Türkei weiterhin akut ist. Einlangende Berichte an den Hochkommissar sprachen von andauernden Verletzungen des internationalen Rechts sowie der Menschrechte, u.a. dem Tod von Zivilisten, außergerichtlichen Tötungen, Massenumsiedelungen und der Zerstörung von Städten und Dörfern. Der Hochkommissar kritisierte, dass dem Hochkommissariat trotz der Kooperation mit der Türkei, der Zugang zur Region zwecks einer umfassenden, unabhängigen Beurteilung der Lage, verweigert wurde (OHCHR 13.9.2016). Wenn der Zugang verweigert wird, müsse man laut Hochkommissar vom Schlimmsten ausgehen (NZZ 13.9.2016). Deshalb wurde eine temporäre Monitoring-Einheit in Genf eingerichtet, um dem Menschenrechtsrat auch weiterhin zu berichten (OHCHR 13.9.2016, vergleiche NZZ 13.9.2016).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, warf den Sicherheitskräften im mehrheitlich kurdischen Südosten der Türkei zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vor, resultierend aus den Anti-Terror-Operationen und den Ausgangssperren. Darunter seien Verstöße gegen das Recht auf Leben, heißt es in einem Bericht vom 2.12.2016. Muižnieks stufte die teils monatelangen Ausgangssperren, die seit vergangenem Jahr immer wieder über Städte in den Kurdengebieten verhängt werden, als unverhältnismäßig ein (CoE-CommDH 2.12.2016, vergleiche DTJ 2.12.2016). Laut Muižnieks deutet alles darauf hin, dass die Behörden weder mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit den behaupteten Menschenrechtsverletzungen nachgegangen sind, noch ex officio strafrechtliche Untersuchungen in Fällen durchführten, bei denen Menschen während der Sicherheitsoperationen ums Leben kamen. Scheinbar ging es, so Muižnieks, mehr darum, die Sicherheitskräfte vor einer Strafverfolgung zu schützen, während gleichzeitig Menschenrechts-NGOs und Anwälte diffamiert wurden, die solche Verfälle vorbrachten. Die Türkei bliebe bedauerlich hinter ihren internationalen Verpflichtungen zurück (CoE-CommDH 2.12.2016).

Quellen:

https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806db6f1, Zugriff 18.1.2017

http://dtj-online.de/missachtung-der-menschenrechte-un-und-europarat-erheben-schwere-vorwuerfe-gegen-die-tuerkei-81177, Zugriff 18.1.2017

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 18.1.2017

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=EN&reference=P8-TA-2016-0450, Zugriff 18.1.2017

Menschenrechte in der Türkei,
http://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/tuerkei/, Zugriff 18.1.2017

http://www.nzz.ch/international/menschenrechte-weltweit-uno-kritisiert-zunehmende-behinderung-von-beobachtern-ld.116444, Zugriff 18.1.2017

http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=20474&LangID=E, Zugriff 18.1.2017

http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 18.1.2017

11. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (AA 29.9.2015). Anlässlich einer Konferenz zum 12. Welttag gegen die Todesstrafe (2014) unterzeichnete damals auch der türkische Außenminister den Appell zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe (WCADP 9.10.2014).

Staatspräsident Erdo?an kündigte im Oktober 2016 an, das türkische Parlament über die Wiedereinführung der Todesstrafe entscheiden zu lassen. Erdogan zeigte sich überzeugt, dass die Abgeordneten für die Todesstrafe stimmen werden. Unmittelbar nach dem gescheiterten Umsturzversuch vom 15. Juli hatte der Präsident bereits die Wiedereinführung dieser Strafe erwogen (Spiegel 29.10.2016, vergleiche Tagesspiegel 25.11.2016).

Quellen:

http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-erdogan-laesst-parlament-ueber-todesstrafe-abstimmen-a-1118858.html, Zugriff 11.1.2017

http://www.tagesspiegel.de/politik/eu-beitrittsgespraeche-mit-der-tuerkei-erdogan-werde-gesetz-zur-todesstrafe-unterzeichnen/14894010.html, Zugirff 11.1.2017

World Day - Dialogue should make death penalty "a sentence of the past” – foreign ministers,
http://www.worldcoalition.org/foreign-ministers-declaration-world-day-against-death-penalty.html, Zugriff 11.1.2017

12. Religionsfreiheit

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, die Mehrheit davon sind Hanefiten (sunnitisch). Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten, je nach Quelle zwischen 15 und 25 Millionen. Weiters leben in der Türkei laut Eigenangabe drei Millionen schiitische Dschafariten, ca. 60.000 armenische Christen (zusätzlich noch 30.000 nicht-registrierte Immigranten aus Armenien), ca. 25.000 Angehörige der römisch-katholischen Kirche, ca. 18.000 Juden, ca. 20.000 syrisch-orthodoxe Christen, ca. 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) ca. 10.000 Baha’is, ca. 22.000 Jesiden (davon 17.000, die 2014 als Flüchtlinge kamen), ca. 5.000 Zeugen Jehovas, ca. 7.000 Protestanten verschiedener Denominationen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 griechisch-orthodoxe Christen. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2% der Bevölkerung Atheisten sind (US DOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische Minderheiten, auch die offiziell anerkannten, sehen sich mit erheblichen Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit konfrontiert. Die wichtigsten Probleme in diesem Zusammenhang bestehen darin, dass aufgrund eines Mangels an theologischen Schulen kein Klerus ausgebildet werden kann, und dass sich die Regierung weigert, eine Genehmigung für die Eröffnung neuer Kirchen (für nicht anerkannte christliche Konfessionen) zu gewähren. Obwohl sich die Gesamtzahl der Menschen der verschiedenen nicht-muslimischen Gemeinschaften in einem Land mit einer Bevölkerung von 75 Millionen auf etwa 100.000 beläuft, herrscht weit verbreitete, teils durch Verschwörungstheorien befeuerte, teils irrationale Angst vor christlicher Missionstätigkeit und Zionismus in der Gesellschaft, geschürt durch die antisemitische, antiwestliche und antichristliche Rhetorik der Politiker, Regierungsbeamten, Meinungsbildner und Medien. Die Behörden vernachlässigen ihre Pflicht vollkommen, Nicht-Muslime, vor allem Juden, gegen vorherrschende Hassreden, manchmal verbunden mit Hassverbrechen, in den Medien, dem politischen Diskurs und dem täglichen Leben zu schützen (EC/DGJC 2016).

Religiöse Fragen werden vom Direktorat für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) koordiniert und bestimmt, dessen Mandat es ist, den sunnitischen Islam zu fördern. Die Regierung bildet weiterhin sunnitische Geistliche aus, während sie andere religiöse Gruppen daran hindert, Geistliche innerhalb des Landes auszubilden. Die Regierung finanzierte weiterhin den Bau von sunnitischen Moscheen, während sie die Grundstücksnutzung anderer religiöser Gruppen einschränkte. Nicht-sunnitische Moslems waren mit physischen Angriffen und Drohungen konfrontiert. Bei zwei getrennten Vorfällen schossen Unbekannte auf drei Aleviten-Vertreter. Glaubensstätten der Griechisch-Orthodoxen, Armenisch-Apostolischen Kirche sowie der jüdischen Gemeinde wurden verwüstet. Über 20 Häuser von Aleviten wurden verheert. Eine offen anti-semitische "Dokumentation" wurde im Fernsehen ausgestrahlt und von regierungsfreundlichen Medien online gestellt (USDOS 10.8.2016).

Glaubens- und Religionsfreiheit werden laut Europäischer Kommission generell respektiert. Allerdings besteht die Notwendigkeit, die Gesetzeslage an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtes für Menschrechte und an die Empfehlungen des Europarates und der EU anzugleichen. Besondere Aufmerksamkeit gelte der Freistellung vom verpflichtenden Religions- und Ethikunterricht, der Anführung der Religionszugehörigkeit auf Identitätskarten, der Rechtspersönlichkeit von religiösen Körperschaften und Institutionen, den Orten der Religionsausübung und der Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis von ausländischen Klerikern. Außerdem gehörten die ausständigen Punkte die Aleviten betreffend behandelt. Hierzu zählen die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Cem-Häuser, der alevitischen Gebetshäuser, und des verpflichtenden Religionsunterrichtes. Die Regierung hat hierzu im Jänner 2016 dem Ministerkomitee des Eurorates zwei Aktionspläne vorgelegt (EC 9.11.2016).

Quellen:

http://www.equalitylaw.eu/downloads/3748-2016-tr-country-report-nd, Zugriff 22.12.2016

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 22.12.2016

12.1. Aleviten

Die Türkei hat weltweit den größten Anteil an Aleviten. Man geht von 15 bis 25 Millionen Aleviten aus. Vor allem die Provinzen Tunceli, Elazig, Bingöl, Sivas, Erzincan, Malatya, Kayeri, Adana und Tokat sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Es ist nicht einfach, die Wurzeln des Alevitentums auszumachen, da weder die Herkunft des Namens noch ein "Entstehungsdatum" der Religion wissenschaftlich gesichert sind. Unbestritten ist jedoch, dass die alevitische Religion viele unterschiedliche Einflüsse aus anderen Religionen – auch aus vorislamischer Zeit – aufweist. Außerdem ist das Alevitentum in seinen Vorstellungen recht heterogen. Ob Aleviten zum Islam gehören, oder nicht, ist sowohl innerhalb der Aleviten als auch außerhalb der Glaubensgemeinschaft ein Streitthema (Langanger 2013, vergleiche MRG o.D.).

Während sich die Politik der Nichtanerkennung gegenüber den Kurden, der größten Minderheit des Landes, in den letzten Jahren geändert hat, verweigert die Regierung weiterhin die rechtliche oder politische Anerkennung der Aleviten, der größten religiösen Minderheit. Trotz der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass es sich bei der Nichtanerkennung der Gebetsstätten der Aleviten und dem obligatorischen Religionsunterricht um eine Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit handelt, weigert sich die Regierung, ihrer Assimilationspolitik ein Ende zu setzen. Am 2.3.2015 erhob zum Beispiel der Distrikt-Gouverneur von Maltepe (Provinz Istanbul) Klage gegen die Entscheidung des demokratisch gewählten Gemeinderats von Maltepe, den Cem-Häusern innerhalb des Distrikts den Status von Gebetsstätten zu gewähren. Die Entscheidung, so der Gouverneur, stelle eine Bedrohung für die Einheit des Volkes dar und würde zu "irreparablen Spaltungen im sozialen Leben" führen. Der Gemeinderat sei nicht befugt, den Cem-Häusern den Status von Gebetsstätten zu verleihen und die Entscheidung verstoße gegen den in Artikel 2 der Verfassung verankerten Grundsatz des Laizismus (EC/DGJC 2016).

Die Aleviten werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren (AA 29.9.2015) Seit dem Parlamentsantrag der CHP im Februar 2015 alevitische Gebetsstätten mit Glaubensstätten anderer Religionen beispielsweise der Moscheen gleichzustellen, wurde der Beschluss in mehr als die Hälfte der CHP-Stadtverwaltungen umgesetzt. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang jedoch nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.:

Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, und Gleichstellung von Cem-Häusern wie Moscheen, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Abschaffung der staatlichen (sunnitischen) Religionsbehörde Diyanet und Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Ethik"-Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik (AA 29.9.2015).

Am 17.8.2015 entschied die Dritte Kammer des Obersten Gerichtshofs unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom Dezember 2014 im Sinne der Klage der alevitischen "Cem Vakf?", wonach der Türkische Staat, so wie im Falle von Moscheen, auch die Stromrechnung der Cem-Häuser aus den Mitteln der Religionsbehörde Diyanet zu begleichen hätte, während die Gemeinden Baugrund für die Errichtung der Cem-Häuser zur Verfügung zu stellen hätten (HDN 17.8.2015, NHC 11.2015).

Die türkische Regierung betrachtet den Alevismus weiterhin als heterodoxe muslimische Sekte und leistete keine finanzielle Unterstützung für die Religionsgemeinschaft. Die Regierung hat weiterhin das Urteil des EGMR von 2013 nicht umgesetzt, obschon der EGMR den Einspruch der Regierung zurückgewiesen hatte. Der EGMR stellte darin fest, dass der verpflichtende Religionsunterricht an öffentlichen Schulen die erzieherischen Freiheiten verletze. Das Urteil fiel zugunsten der Alevi-Gemeinschaft, die damit argumentierte, dass der Unterricht den Sunni-Islam fördere, was im Gegensatz zu den religiösen Überzeugungen der Aleviten stünde. Obwohl die Behörden Unterrichtsmaterial über den Alevismus dem Religionsunterricht nach dem EGMR-Urteil hinzufügten, äußerten sich viele Aleviten dahingehend, dass das Unterrichtsmaterial unpassend und in einigen Fällen falsch sei (USDOS 10.8.2016).

Der Aufruf von Staatspräsident Erdo?an angesichts des Putschversuches vom 15.7.2016 auf die Straße zu gehen, wurde von manchen als Gelegenheit gesehen, Aleviten in ihren Wohnviertel zu bedrohen. Aleviten-Viertel in Istanbul, Ankara, Hatay und besonders in Malatya wurden angegriffen. Trotz der historischen Gegnerschaft der Aleviten zur Gülen-Bewegung, wurden in regierungsnahen Medien Verschwörungstheorien verbreitet, welche den Aleviten Kollaboration mit den Putschisten unterstellten (AM 9.9.2016).

Quellen:

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/09/turkey-syria-alevis-react-intervention.html, Zugriff 23.12.2016

http://www.equalitylaw.eu/downloads/3748-2016-tr-country-report-nd, Zugriff 22.12.2016

13. Ethnische Minderheiten

Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei nicht-moslemischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Azeris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 13.4.2016).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner) (AA 29.9.2015). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (23.000) und Assyrer (15.000) (MRGI o.D.).

Das Gesetz erlaubt den BürgerInnen private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Zumindest drei Universitäten bieten Kurdisch-Programme an. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihre Kampagnen zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. Allerdings ist die Verwendung einer anderen Sprache als Türkisch in der Regierung oder im Öffentlichen Dienst nicht erlaubt (USDOS13.4.2016).

Im Zuge der beiden Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wuchs der Anteil von Abgeordneten mit einem Minderheitenhintergrund deutlich. Die regierende AKP, die sozialdemokratische CHP und insbesondere die pro-kurdische HDP stellten KandidatInnen ethnischer und religiöser Minderheiten an aussichtsreichen Listenplatzen auf. Mandatare mit armenischen, assyrischen, jesidischen, Roma und Mhallami-Wurzeln [arabisch sprechende Minderheit] sind auch nach den Novemberwahlen im türkischen Parlament vertreten (HDN 2.11.2015; vergleiche Economist 8.6.2015, Agos 8.6.2015).

Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenier-Frage immer häufiger und kontroverser berichtet. Dennoch werden weiterhin mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft – teilweise wiederholt – vor allem kurdische oder linke Zeitungen (AA 29.9.2015).

Der Dialog zwischen der Regierung und Minderheitenvertretern wurde fortgeführt. Ein positives Gerichtsurteil wurde gegen die Organisation der Grauen Wölfe in Kars verkündet, gegen die Anklage wegen Volksverhetzung gegen Armenier erhoben wurde. Trotzdem waren Hassreden und Drohungen gegen Minderheitenvertreter oder deren Eigentum weiterhin ein Problem. Zudem kamen die langen Verzögerungen in Fällen, in denen religiöse Vertreter oder deren Eigentum attackiert wurden, einer Straffreiheit gleich (EC 9.11.2016).

Das gesamte Bildungssystem basiert laut einem Bericht der Minority Rights Group International auf dem Türkentum. Auf nicht-türkische Gruppen wird entweder kein Bezug genommen oder sie werden auf eine negative Weise dargestellt. Eine positive Darstellung anderer Gruppen im Bildungssystem würde laut Nurcan Kaya, Autorin des Berichts, zum gesellschaftlichen Frieden beitragen (MRGI 27.10.2015). Die einzige Erwähnung der Kurden in Schulbüchern findet sich unter dem Titel "gefährliche Gesellschaft". Diskriminierende Passagen über Assyrer wurden entfernt, nachdem assyrische Verbände beim Bildungsministerium darum angesucht hatten. Armenier jedoch, werden weiterhin als Gruppe dargestellt, die einst dem Türkentum und dem nationalen Bestand schadeten bzw. diesen verrieten (MRGI 2015). Laut Europäischer Kommission sollten die Schulbücher überarbeitet und die diskriminierende Rhetorik entfernt werden (EC 9.11.2016).

Die türkische Regierung hat mehrere Male gegenüber dem UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung wiederholt, dass sie keine quantitative oder qualitative Daten in Bezug auf den ethnischen Hintergrund ihrer BürgerInnen sammelt, speichert oder verwendet, betonend, dass es sich um ein sensibles Thema handelt, im Besonderen für jene Nationen, die seit langer Zeit in diversifizierten, multikulturellen Gemeinschaften leben. Allerdings sammeln die Behörden in der Tat Daten zur ethnischen Herkunft der BürgerInnen, zwar nicht für Rechtsverfahren oder zu Studienzwecken, aber zwecks Profilerstellung und Überwachung, insbesondere von Kurden und Roma. Beispiele hierfür sind unabsichtlich durch Regierungseinrichtungen an die Öffentlichkeit gelangt, wie die Website einer Provinz-Polizeiabteilung, die Informationen zum ethnischen Hintergrund der Einwohner enthielt (EC/DGJC 2016).

Quellen:

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 21.12.2016

http://www.equalitylaw.eu/downloads/3748-2016-tr-country-report-nd, Zugriff 22.12.2016

http://www.hurriyetdailynews.com/minority-mps-preserve-seats-in-nov-1-election.aspx?pageID=238&nID=90641&NewsCatID=339, Zugriff 21.12.2016

http://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/10/EN-turkiye-egitim-sisteminde-ayirimcilik-24-10-2015.pdf, Zugriff 22.12.2016

http://minorityrights.org/2015/10/27/education-system-in-turkey-criticised-for-marginalising-ethnic-religious-and-linguistic-minorities/, Zugriff 21.12.2016

http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 21.12.2016

13.1. Kurden

Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Die kurdischen Gemeinden waren überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt. Es gab Einschränkungen bei der Versorgung beispielsweise mit Strom und Wasser, und viele konnten keine medizinische Versorgung erhalten. Kurdische und pro-kurdische zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien sind zunehmend vor Probleme gestellt, was die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anlangt (USDOS 13.4.2016).

Angesichts des Zusammenbruchs des Friedensprozesses im Sommer 2015 widerfuhr laut Europäischer Kommission dem Südosten des Landes eine weitere ernsthafte Verschlechterung der Sicherheitslage. Dies führte zu schweren Verlusten an Menschenleben, Vertreibungen im großen Ausmaß und weitreichenden Zerstörungen. Es wurden systematische schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die Regierung benutzte die Maßnahmen nach dem gescheiterten Putschversuch auch dazu, viele Gemeinderäte und Bürgermeister sowie Lehrer zu suspendieren und etliche kurdisch-sprachige Medien zu schließen. Die Europäische Kommission bezeichnete die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess als den einzig gangbaren Weg. Versöhnung und Wiederaufbau seien die Schlüsselthemen, denen sich die Regierung widmen sollte (EC 9.11.2016).

Die pro-kurdische HDP hat mehrfach zur Rückkehr zum Friedensprozess aufgerufen. Im Jänner 2016 forderte der Co-Vorsitzende der HDP, Selahattin Demirta?, vor dem EU-Parlament die internationale Gemeinschaft auf, für die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen Regierung und PKK einzutreten, was überdies einen positiven Effekt auf die Krise in Syrien hätte (HDN 27.1.2016).

Mit der Notverordnung vom 22.11.2016 wurden unter den 550 Vereinen und 19 privaten medizinischen Zentren auch 46 Vereine in Diyabakir im mehrheitlich kurdischen Südosten infolge ihrer vermeintlichen Nähe zur PKK verboten, darunter auch lokalpolitisch engagierte Nachbarschaftsvereine, eine Solidaritätsvereinigung für muslimische Geistliche, der Forschungsverein für die kurdische Sprache und der Kurdische Schriftstellerverband. Der einst auch von Parlamentariern der Regierungspartie AKP gelobte Wohltätigkeitsverein Sarmasik wurde geschlossen, wovon 32.000 sozial Bedürftiger betroffen waren, die zuvor monatliche Esspakete von Sarmasik erhalten hatten (AM 6.12.2016).

Sowohl die HDP als parlamentarische Partei als auch die islamistisch kurdische HÜDA-PAR streben eine Form der Dezentralisierung des türkischen Einheitsstaates und die Stärkung der Rechte der Kurden durch lokale Selbstverwaltung an (Fend 2015). Gegen zahlreiche Bürgermeister sowie die beiden Co-Vorsitzenden der HDP; Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda?, wurden wegen ihrer Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung in den Kurdengebieten Strafverfahren eingeleitet. Staatspräsident Erdo?an wies die Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung als Versuch der Errichtung eines Staates im Staate scharf zurück (HDN 28.1.2016).

In den letzten Monaten des Jahres 2016 wurden zahlreiche kurdische Lokalpolitiker wegen angeblicher Verbindung zur PKK inhaftiert. Mit Stand Dezember 2016 waren 64 pro-kurdische Ko-Bürgermeister und über 3.000 Mitglieder der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), der lokalen Schwesterpartei der pro-kurdischen HDP, eingesperrt. 46 der unter DBP geführten Gemeindeverwaltungen wurden Regierungstreuhändern unterstellt (TP 21.12.2016). [siehe auch Kapitel 13.1. Opposition]

Am 8.9.2016 suspendierte das Bildungsministerium mittels Dekret

11.285 kurdische LehrerInnen unter dem Vorwurf UnterstützerInnen der PKK zu sein. Alle waren Mitglieder der linksorientierten Gewerkschaft für Bildung und Bildungswerktätige, E?itim Sen. Idris Baluken, Abgeordneter der pro-kurdischen HDP meinte, dass durch die Säuberung fast keine ortsansässigen Lehrer an den Schulen im Südosten mehr übrig wären. Vertreter der HDP und der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP) hegten Zweifel, wie die betroffenen Lehrkräfte als PKK-Unterstützer ohne angemessenes Rechtsverfahren bestimmt werden konnten (AM 12.9.2016).

Ende November wurden nach einer ähnlichen Maßnahme im Juli per Notstandsdekret rund 370 NGOs geschlossen, von denen über 190 eine Verbindung zur PKK vorgeworfen wurde. Alle NGOs, welche die Bezeichnung "Freier Bürger" in ihrer Namensbezeichnung in Städten mit einer kurdischen Bevölkerung trugen, wurden unter der Anklage PKK-Sympathisanten zu legitimieren, verboten. Unter ihnen war auch das seit 1992 bestehende Kurdische Institut in Istanbul, dessen Mitglieder beispielsweise auch von Gerichten als Experten anerkannt wurden (AM 21.11.2016).

Basierend auf der Notstandsverordnung vom 29.10.2016 wurden 15 kurdische Medien eingestellt, davon 11 Zeitungen – die bekannteste war Özgür Gündem, zwei Nachrichtenagenturen – die "Dicle" (D?HA) und "Jin" Nachrichtenagenturen und drei Magazine. Die meisten, mit Ausnahme der Nachrichtenagentur D?HA mit ihrem Hauptquartier in Istanbul, hatten ihren Sitz im Südosten der Türkei. Laut Generalsekretär der Europäischen Föderation der Journalisten, Ricardo Gutiérrez, sind die Kurden am meisten von der Zensur betroffen, weil die betroffenen Medien vor allem Nachrichten aus der Region veröffentlichten (EFJ 30.10.2016).

Dem seit September 2015 eskalierenden bewaffneten Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der PKK trat auch politisch und ethnisch motivierte Gewalt gegen Kurden hinzu. Als zwischen dem 6. und 8.9.2015 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen K?r?ehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert (Al Monitor 13.9.2015, vergleiche WSJ 12.9.2015). In Istanbul riefen bei einer Demonstration im September 2015, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker" (Welt 10.9.2015, vergleiche WSJ 12.9.2015). Am 17.12.2016 kam es nach einem vermeintlichen Bombenanschlag der PKK in der Stadt Kayseri zu Angriffen und Brandanschlägen auf Büros der HDP in Kayseri und anderen Orten, darunter auch in Istanbul, wo tags darauf neun Personen verhaftet wurden (HDN 18.12.2016, vergleiche Rudaw 17.12.2016).

Das am 2.3.2014 vom Parlament verabschiedete "Demokratisierungs-Paket" ermöglichte in einem darüber hinausgehenden Schritt muttersprachlichen Unterricht und damit auch Unterricht in kurdischer Sprache an Privatschulen. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben (AA 29.9.2015).

Obwohl die Verwendung der kurdischen Sprache im privaten Bildungswesen sowie in der Öffentlichkeit erlaubt ist, dehnte die Regierung die Erlaubnis zum Kurdisch-Unterricht nicht auf das öffentliche Schulwesen aus (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/11/turkey-emergency-rule-cracks-down-on-ngos.html, Zugriff 13.1.2017

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/09/turkey-kurds-become-new-target-of-post-coup-purges.html, Zugriff 9.1.2017

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/12/turkey-emergency-rule-hits-thousands-destitute-kurds.html, Zugriff 9.1.2017

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 9.1.2017

Taucher, Wolfgang et alia (Hg.): The Kurds, History-Religion-Languages-Politics, Vienna, BFA, S. 51-86.

http://www.hurriyetdailynews.com/hdp-calls-for-re-launch-of-kurdish-peace-process.aspx?pageID=238&nID=94399&NewsCatID=338, Zugriff 9.1.2017

http://www.hurriyetdailynews.com/no-room-for-autonomy-seekers-erdogan.aspx?PageID=238&NID=94486&NewsCatID=338, Zugriff 9.1.2017

http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 9.1.2017

http://www.wsj.com/articles/turkey-faces-threat-of-growing-unrest-1442050203, Zugriff 9.1.2017

14. Frauen

Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht - trotz der 12-jährigen Schulpflicht seit 2012 - durchaus verbreitet (AA 10.2016a).

Obgleich die türkische Verfassung den Frauen Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, nahm 2016 die Türkei wie bereits 2015 lediglich den 130. Platz von 144 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index ein (WEF 2016).

2016 waren in der öffentlichen Verwaltung 37,1% der Beschäftigten Frauen, was einen leichten Anstieg zum Vorjahreswert von 36,5% bedeutete. Allerdings betrug trotz eines leichten Zuwachses von 0,7% der Anteil der Frauen in höheren (senior) Positionen des Managements mit Stand Juli 2016 nur 10,4%. Die Beschäftigungsrate der Frauen verblieb auf einem sehr niedrigen Niveau. Während 75,3% der Männer einer Arbeit nachgehen, sind dies nur 32,5% der Frauen, wobei ein Drittel als unbezahlte Arbeitskräfte in landwirtschaftlichen Familienbetrieben gelten (EC 11.2016).

Im Mai 2016 wurde seitens des Türkei-Büros der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ein bis 2018 laufender Aktionsplan zur verstärkten Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt lanciert. Die Umsetzung wird gemeinsam von der ILO und dem türkischen Agentur für Beschäftigung (??KUR) erfolgen (HDN 17.5.2016).

In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt haben nun zwar auch unverheiratete Frauen Anspruch auf staatlichen Schutz. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend (AA 29.9.2015).

Das Gesetz sieht die Bestrafung sexueller Übergriffe, inklusive Vergewaltigung in der Ehe, vor. Bei versuchtem sexuellen Missbrauch ist eine Gefängnisstrafe von zwei bis zehn Jahren vorgesehen und bei Vergewaltigung oder tatsächlichem sexuellen Missbrauch nicht weniger als zwölf Jahre Haft. Dennoch hat die Regierung die entsprechenden Gesetze nicht effektiv bzw. nicht zur Gänze zum Schutz der Opfer umgesetzt. Die Opfer hatten oft Tage oder Wochen abgewartet, bis sie die Vorfälle meldeten, entweder wegen der Stigmatisierung oder der Furcht vor Repressalien, was die effektive Verfolgung der Täter behinderte (USDOS 13.4.2016).

Laut der Plattform "We Will Stop Femicide" wurden 2016 insgesamt 328 Frauen ermordet im Vergleich zu 303 im Jahr 2015. Zwei-Drittel der Frauenmorde wurden durch deren Ehemänner begangen, 13% von Verwandten und 15% durch den Freund bzw. Ex-Freund (TM 4.1.2017). 141 Frauen wurden trotz Ansuchen bei den Behörden um Schutz ermordet. (HDN 25.11.2016). Am 23.2.2016 urteilte das Europäische Gericht für Menschenrechte im Fall Civek vs. Türkei, dass die türkischen Behörden, obwohl sie mehrfach von Morddrohungen des Ehemannes gegenüber seiner Frau informiert wurden, keine präventiven Maßnahmen setzten, um den Mord zu verhindern. In Verletzung des Artikel 2, (das Recht auf Leben) der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde die Türkei zu insgesamt 53.000 Euro verurteilt (CoE 24.2.2016).

Das Heiratsalter ist im Jahr 2002 gesetzlich auf 17 Jahre für beide Geschlechter festgelegt worden (mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich nicht anerkannte, Trauung umgangen. Einer Ende 2014 veröffentlichten Studie der Hacettepe-Universität zufolge wurden 3,3%der heute zwischen 20-49jährigen Frauen in der Türkei im Alter unter 15 Jahren verheiratet, 20,8%vor ihrem 18. Geburtstag. Aktuelle staatliche Zahlen zu rein religiösen Eheschließungen ("Imamehen") gibt es nicht. NGOs kritisieren, dass das Alter von minderjährigen Mädchen zunehmend nach oben "korrigiert" werde, um eine zivile Heirat zu ermöglichen (AA 29.9.2015).

Es kommt immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d.h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden. Dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden – vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) – Opfer von sog. "Ehrenmorden", z.T. weil sie "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt gem. Artikel 287, tStGB drei Monate bis zu einem Jahr Haft. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von NGOs, wie KAMER in Diyarbakir, erzwingen die Familien i.d.R. von den Betroffenen deren Einverständnis. Nach der Verabschiedung des oben erwähnten Gesetzes zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt arbeiten Familienministerium und andere staatliche Einrichtungen deshalb zurzeit verstärkt an der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen insbesondere mit Hilfe von Fortbildungen für Angehörige der Justiz und Sicherheitskräfte, aber auch in Schulen und Moscheen (AA 29.9.2015).

Laut offiziellen Angaben gab es mit Stand Februar 2016 101 Schutzeinrichtungen mit 2.656 Plätzen in 79 Provinzen unter der Koordination des Ministeriums. Durch einen Gesetzeszusatz sind Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern dazu verpflichtet, Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder bereitzustellen. Die türkische Delegation berichtete vor dem UN Fachausschuss zur Frauenrechtskonvention (CEDAW) überdies, dass 36% der Frauen im Laufe ihres Lebens physische Gewalt von ihren Partnern erleiden, und 44% Opfer psychischer oder emotionaler Gewalt waren (HDN 15.7.2016).

Quellen:

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 20.12.2016

http://www.hurriyetdailynews.com/-.aspx?pageID=238&nID=106547&NewsCatID=339, Zugriff 21.12.2016

https://www.turkishminute.com/2017/01/04/femicide-report-326-women-murdered-turkey-2016/, Zugriff 9.1.2017

http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 20.12.2016

14.1. Kinder

Laut Europäischer Kommission gab es 2016 nur begrenzte Fortschritte hinsichtlich der allgemeinen Politik, Gesetzgebung, Koordination und Monitorings der Kinderrechte. Dank der Einführung von kinderspezifischen Regelungen und weitreichender Bemühungen erhielt die Sonder-Ombudsperson mehr Beschwerden direkt von Kindern. Die Umsetzung der 2013 verfassten Kinderrechte-Strategie sowie des dazugehörigen Aktionsplanes blieb bescheiden. Es besteht keine nationale Strategie zur Vermeidung von Gewalt gegen Kinder oder ein effektives System zum Monitoring von Rehabilitationszentren und vorhandenen Institutionen. Die Forschung zur sexuellen Gewalt an bzw. Misshandlung von Kindern ist unzulänglich. Zwar wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von sexuellen Missbrauchs von Kindern installiert, doch sind laut Europäischer Kommission mehr Anstrengungen zur effektiven Vermeidung und Bestrafung von Kindesmissbrauch von Nöten. Kinderarbeit besteht weiterhin, auch in ihren schlimmsten Formen. Kinderarbeit ist eines der Hauptprobleme bei den Roma (EC 9.11.2016).

Kindesmisshandlung ist ein Problem. Ein umfassendes soziales Dienstleistungssystem, das medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung bietet, besteht nur begrenzt. Die Strafen für sexuellen Kindesmissbrauch liegen zwischen acht und 15 Jahren Gefängnis mit der Möglichkeit einer zusätzlichen Haftstrafe von drei bis acht Jahren bei versuchtem Kindesmissbrauch. Allerdings werden die Vorzüge des Gesetzes gemindert, etwa durch die Regelung, dass die Erstattung einer Anzeige wegen eines Sexualdelikts innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss (USDOS 13.4.2016).

2015 machte die Türkei moderate Fortschritte in den Bemühungen die schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu eliminieren. Trotzdem sind Kinder in der Türkei als Straßenarbeiter und saisonale Hilfskräfte in der Landwirtschaft tätig. Es bestehen keine Gesetze zum Schutz von Kindern, welche in Agrarbetrieben mit unter 50 Beschäftigten arbeiten. Obschon die Regierung wichtige Schritte unternommen hat, damit syrische Flüchtlingskinder einen Zugang zur Bildung und anderen Dienstleistungen bekommen, haben viele von den syrischen Kindern in städtischen Gebieten kaum oder keinen Zugang zu Bildungseinrichtungen oder anderen sozialen Diensten (USDOL 2015).

Quellen:

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 21.12.2016

http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 21.12.2016

15. Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Die Bewegungsfreiheit war ein Problem im Osten und Südosten angesichts des Konfliktes zwischen Sicherheitskräften und der PKK sowie deren Unterstützer. Beide Konfliktparteien errichteten Kontrollpunkte und Straßensperren. Die Regierung errichtete spezielle Sicherheitszonen und rief Ausgangssperren in mehreren Provinzen als Reaktion auf die PKK-Angriffe aus. Flüchtlinge, die den Status des bedingten Asyls hatten sowie Syrer, denen sog. temporärer Schutz gewährt wurde, erfuhren ebenfalls Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Bedingte Flüchtlinge bedurften einer Erlaubnis der örtlichen Behörden, um in andere als die ihnen zugewiesenen Städte reisen zu können. Syrern wurde anlässlich einer Neuregistrierung seitens der Behörden verboten, die auf ihrer Registrierungskarte vermerkte Provinz zu verlassen. Syrer konnten beim Generaldirektorat für Migrationsmanagement (DGMM) eine Reiseerlaubnis beantragen (USDOS 13.4.2016).

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre – sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA 29.9.2015).

Um die Flucht von Verdächtigen ins Ausland zu verhindern, wurden nach Angaben des Innenministers, Efkan Ala, zwei Wochen nach dem Putschversuch etwa 49.000 türkische Reisepässe für ungültig erklärt (Die Zeit 29.7.2016). Personen, gegen die türkische Behörden strafrechtlich vorgehen, etwa im Nachgang des Putschversuchs oder bei Verdacht auf Verbindungen zur sogenannten Gülen-Bewegung, kann die Ausreise untersagt werden (AA 16.12.2016a). Beispielsweise wurde bereits in den Tagen nach dem gescheiterten Putschversuch ein Ausreiseverbot für Wissenschaftler verhängt. Der türkische Hochschulrat hatte allen Universitätslehrkräften und Wissenschaftlern Dienstreisen ins Ausland verboten. Uni-Mitarbeiter, die sich bereits zu Dienst- oder Forschungsaufenthalten im Ausland aufhielten, sollten überprüft werden und "so schnell wie möglich" in die Heimat zurückkehren (FAZ 20.7.2016). Im Juli 2016 wurden rund 11.000 Reisepässe vor allem von Staatsbediensteten für ungültig erklärt. An den Flughäfen müssen Staatsbedienstete nun eine Bescheinigung ihrer Behörde vorlegen, in der steht, dass ihrer Ausreise nichts im Wege steht. Das gilt auch für Ehepartner und Kinder (WZ 24.7.2016; vergleiche Spiegel online 23.7.2016).

Die türkische Regierung hat Anfang Jänner 2017 ein Dekret erlassen, dank dem sie im Ausland lebende Türken unter bestimmten Bedingungen die Staatsbürgerschaft entziehen kann. Die Notstandsdekrete von Anfang Jänner gelten für Personen, die schwerer Straftaten beschuldigt werden und trotz Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten in ihre Heimat zurückkehren. Gründe können unter anderem Putschversuche, wie der vom Juli 2015, oder die Gründung bewaffneter Organisationen sein (Zeit 7.1.2016).

Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ab Sommer 2015 hatten die verbliebenen, nicht geflohenen Einwohner unter strikten Ausgangsperren zu leben. Während diese dazu gedacht waren die Zivilbevölkerung zu schützen, schränkten sie massiv die Bewegungsfreiheit und somit den Zugang zu Ressourcen und dringender medizinischer Hilfe ein. Die Ausgangssperren erlaubten den Sicherheitskräften auf jeden zu schießen, der sein Heim verließ (DW 15.1.2016). Laut der "Menschrechtsstiftung der Türkei" gab es zwischen Mitte August 2015 und Mitte August 2016 111 offiziell bestätigte unbegrenzte oder 24-Stunden-Ausgangssperren in 35 Distrikten und neun Städten. Hiervon waren laut Schätzungen rund 1,67 Millionen Einwohner betroffen (T?HV 21.8.2016).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) wies im Juni 2016 auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde (CoE-PACE 22.6.2016).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, stufte die teils monatelangen Ausgangssperren, die seit 2015 immer wieder über Städte in den Kurdengebieten verhängt werden, als unverhältnismäßig ein (CoE-CommDH 2.12.2016).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/TuerkeiSicherheit.html?version=439, Zugriff 6.2.2017

The functioning of democratic institutions in Turkey [Resolution 2121 (2016), Provisional version], http://semantic-pace.net/tools/pdf.aspx?doc=aHR0cDovL2Fzc2VtYmx5LmNvZS5pbnQvbncveG1sL1hSZWYvWDJILURXLWV4dHIuYXNwP2ZpbGVpZD0yMjk1NyZsYW5nPUVO&xsl=aHR0cDovL3NlbWFudGljcGFjZS5uZXQvWHNsdC9QZGYvWFJlZi1XRC1BVC1YTUwyUERGLnhzbA==&xsltparams=ZmlsZWlkPTIyOTU3, Zugriff 16.12.2016

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-07/putschversuch-repressionen-tuerkei-guelen-bewegung-festnahmen, Zugriff 16.12.2016

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-01/recep-tayyip-erdogan-tuerkei-staatsbuergerschaft-entzug-ausland, Zugriff 9.1.2017

http://www.dw.com/en/turkeys-southeast-heats-up-as-erdogan-clamps-down/a-18980318, Zugriff 16.12.2016

http://en.tihv.org.tr/curfews-between-august-16-2015-august-16-2016-and-civilians-who-lost-their-lives/, Zugriff 16.12.2016

http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 16.12.2016

http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/833532_Erdogan-verschaerft-Kurs-gegen-Kritiker.html, Zugriff 25.1.2017

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Schätzungen besagten, dass sich das Wachstum des Bruttosozialprodukts 2016 auf unter 3% gemindert hat. Allerdings wird seitens der OECD ein Wiederanstieg auf 3,75% bis 2018 erwartet. Die türkische Wirtschaft ist weiterhin mit dem geopolitischen Gegenwind und ungelösten politischen Problemen konfrontiert. Nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2015 verschlechterte sich die Marktstimmung nur vorrübergehend. Allerdings kam es im Zuge der geopolitischen Unsicherheiten und der Verlängerung des Ausnahmezustandes zu einer Herabstufung der Ratings, was zu einer zusätzlichen Schwächung der Landeswährung und der Aktienmärkte führte. Das Vertrauen der privaten Haushalte und Unternehmen sank. Die Unsicherheiten sind zwar hoch, doch die Fiskal-, Aufsichts- und Geldpolitik wirken unterstützend und sollten den Privatkonsum wieder anregen (OECD 11.2016).

Die türkische Wirtschaft hat mit enormen Problemen zu kämpfen. Im dritten Quartal des Jahres 2016 fiel das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 1,8% niedriger aus als im Vorjahresquartal, teilte die nationale Statistikbehörde mit. Es war das erste Mal seit 27 Quartalen, dass ein Minus verzeichnet wurde. Die BIP-Entwicklung im dritten Quartal ist bislang das deutlichste Zeichen, dass die schwierige politische Lage im Land sich auf die Wirtschaft auswirkt. Laut der Statistikbehörde gingen die privaten Konsumausgaben um 3,2% zurück. Die Exporte sanken demnach sogar um 7% (Zeit 12.12.2016).

Ein düsteres Bild ergibt ein Blick auf die Detailzahlen für 2016. Die Fertigungsindustrie als Rückgrat der türkischen Wirtschaft sank im dritten Quartal 2016 um fast 5%. Der wichtige Agrarsektor und der Dienstleistungsbereich schrumpften um 1% respektive 2% seit Anfang 2016. Turbulenzen im Privatsektor, Erschütterungen im Bankenbereich, ein Anstieg der Arbeitslosigkeit sowie schrumpfende Einkommen drohen für 2017. Der Hauptgrund liegt darin, dass sich die türkische Wirtschaft auf externe Fonds verlässt und sich eben diese angesichts eines gestiegenen Dollars aus dem Land zurückziehen (AM 4.1.2017).

Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem. Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 bei knapp über 10%. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen ArbeiterInnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das Jahr 2016 auf 1.647 Türkische Lira brutto festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten können, sodass insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (AA 10.2016c, BS 2016).

Quellen:

http://fares.al-monitor.com/pulse/originals/2017/01/turkey-economy-black-winter-alarm.html, Zugriff 11.1.2017

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf, Zugriff 11.1.2017

http://www.zeit.de/wirtschaft/2016-12/tuerkei-wirtschaft-politische-situation-unruhe-auswirkungen, Zugriff 11.1.2017

http://www.oecd.org/eco/outlook/economic-forecast-summary-turkey-oecd-economic-outlook-november-2016.pdf, Zugriff 11.1.2017

16.1. Sozialbeihilfen/-versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 29.9.2015). Das Amt für Soziales und Kindeswohl (Institution of Social Services and Protection of Children) beachtet die Bedürfnisse von gefährdeten Gruppen (Familien, Kinder, Behinderte), ebenso wie die Bedürfnisse von wirtschaftlich und sozial Benachteiligten (IOM 12.2015). Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2014).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub). Eine eigene Säule bildet die Krankenversicherung (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Die Summe der einzelnen Sparten der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung beträgt 34,5%, wobei der Arbeitgeberanteil 20,5% und der Arbeitnehmeranteil 14% beträgt. Der Staat schießt noch ein Viertel der Prämiensumme (mit Ausnahme der 2% Karenz-, Kranken- und Arbeitsunfallprämie) zu. Hinzukommen noch die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung von 1% Arbeitnehmer-, 2% Arbeitgeber- und 1% staatlicher Beitrag (SGK 2016b).

Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 1.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig. Ein Krankenversicherungsnachweis ist jedoch für die Aufenthaltserlaubnis notwendig. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA 29.9.2015).

Die SGK refundiert auch die Kosten in privaten Hospitälern, sofern mit diesen ein Vertrag besteht. Die Kosten in privaten Krankenhäusern unterliegen, je nach Qualitätsstandards, gewissen, von der SGK vorgegebenen Grenzen. Die Kosten dürfen maximal 90%über denen, von der SGK verrechneten liegen (IBZ 21.3.2014).

Das Gesundheitssystem funktioniert im Allgemeinen gut und bietet einen weitreichenden Zugang sowie fast eine universelle Abdeckung. Unterschiede bestehen jedoch je nach Region. Außerdem besteht ein Mangel an einem System der Langzeitbehandlung für Kinder und Personen mit Behinderung (BS 2016).

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf, Zugriff 9.12.2016

Länderinformatiosblatt - Türkei 2015, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698620/17619910/17927201/T%C3%BCrkei_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927534&vernum=-, Zugriff 9.12.2016

Länderinformationsblatt - Türkei 2014

16.2. Arbeitslosenunterstützung

Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Arbeitslosenhilfe ist auf den Betrag des Mindestlohnes begrenzt. Benötigte Dokumente sind: ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (I?KUR) innerhalb von 30 Tagen nach Verlust des Arbeitsplatzes, einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und der Personalausweis (IOM 12.2015).

Unterstützungsleistungen: 600 Tage Beitragszahlung ergeben 180 Tage

Arbeitslosenhilfe; 900 Tage Beitragszahlung ergeben 240 Tage

Arbeitslosenhilfe; 1080 Tage Beitragszahlung ergeben 300 Tage Arbeitslosenhilfe (IOM 12.2015).

Quellen:

- IOM – International Organisation for Migration (12.2015):

Länderinformationsblatt - Türkei 2015

16.3. Rente

Berechtigung:

Voraussetzungen:

Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gedient hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gedient, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25, Waisenhilfe (IOM 12.2015).

Quellen:

17. Medizinische Versorgung

Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es 2013 1.517 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 202.031 Betten, davon ca. 60 Prozent in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sa?l?k Oca?i) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2013 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.621 Personen zuständig, soll dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden (AA 29.9.2015).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt dennoch 2014 bei unter 5 pro 100.000 Einwohner. Insgesamt standen 2011 zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden (AA 29.9.2015).

Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara (4), Antalya, Bursa (2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul (5), Izmir (3), Kayseri, Konya, Manisa, Mersin, Sakarya, Samsun, Tokat und Van (2) (AA 29.9.2015).

Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. 2011 bestanden landesweit 29 staatliche Krebszentren (Onkologiestationen in Krankenhäusern), die gegenwärtig mit Palliativstationen versorgt werden. 134 Untersuchungszentren (KETEM) bieten u.a. eine Früherkennung von Krebs an (AA 29.9.2015). Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Etwa 13%der Bevölkerung profitiert von diesen Angeboten (AA 29.9.2015).

Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Gewisse Medikamente werden mit rotem bzw. grünem Rezept erteilt, sodass eine Kontrolle des Verkaufs möglich ist. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden (IOM 8.2014, vergleiche IBZ 21.3.2014).

Schutzbedürftige Gruppen sind: alte Menschen, Frauen, Kinder, psychisch Kranke, Traumatisierte, Sozialhilfeempfänger, an kritischen Krankheiten Erkrankte, Patienten mit Organtransplantationen, etc. Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2014).

Quellen:

18. Behandlung nach Rückkehr

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (AA 29.9.2015).

Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida). Generell werden abgeschobene türkische Staatsangehörige von der Türkei rückübernommen (ÖB Ankara 7.2014).

Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als von der als terroristisch eingestuften PKK geschaffene Organisationen, welche mit der PKK hinsichtlich der Führungskader, der Organisationsstrukturen sowie der Strategie und Taktik verbunden sind (MFA o.D.). Anders sieht dies die EU. Die EU-Außenbeauftragte und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Federica Mogherini, bestätigte am 23.6.2016, dass weder die PYD noch die YPG auf die Liste von Personen, Gruppen oder Entitäten hinzugefügt wurden, gegen welche Sanktionen zur Anwendung kämen. Die YPG wäre laut Mogherini entscheidend für das Aufhalten des Vormarsches und das Zurückdrängen von Da’esh [i.e. IS] in Syrien gewesen. Es gäbe keinen aktuellen Vorschlag des Rates die PYD und/oder die YPG auf die Liste zu setzen. Überdies habe die türkische Regierung von diesem Umstand Kenntnis.

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, des Vorbringens in der Stellungnahme vom 29.08.2016 sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente, medizinischen Unterlagen, Unterlagen zur Integration und sonstigen Bescheinigungsmittel, ferner durch Vernehmung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als Parteien in der vor dem erkennenden Gericht am 24.10.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (länderkundliche Informationen zur Lage in der Türkei [Stand 02.10.2017] und Länderinformationen und Richtlinien für britische Asylbehörden zu AlevitInnen vom August 2017).

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie deren persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich einschließlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse – wie unter den Punkten 2.1. bis 2.3. festgestellt – ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den Einvernahmen vor der belangten Behörde und den in Vorlage gebrachten Identitätsdokumenten (Nüfus) bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beziehungsweise der vom Standesamt Graz bezüglich des Sechstbeschwerdeführers ausgestellten Geburtsurkunde, zumal diese im Beschwerdeverfahren nicht strittig sind. Soweit Feststellungen zur Integration und zu Aktivitäten der Beschwerdeführer in Österreich getroffen werden, ergeben sich diese ergänzend zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführern aus den in Vorlage gebrachten Bestätigungen.

3.3. Die Feststellungen unter Punkt 2.5. den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer betreffend, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Verbindung mit den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen. Die Verfügbarkeit der von den Beschwerdeführern genannten Medikamente bzw. Wirkstoffe in der Türkei ergibt sich wiederum aus dem Umstand, dass die Verfügbarkeit der Medikamente bzw. Wirkstoffe in der Türkei seitens der Beschwerdeführer im Verfahren nicht angezweifelt wurde und etwa auch die Zweitbeschwerdeführerin angab, während ihres Aufenthaltes in der Türkei ärztliche Hilfe in Anspruch und auch Medikamente genommen zu haben. Ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei sind außerdem landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten vorhanden und es können grundsätzlich sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, darunter auch psychiatrische Erkrankungen. Die Provinzhauptstadt Gaziantep hat etwa 1,8 Millionen Einwohner, sodass vom Vorhandensein entsprechender Behandlungseinrichtungen und von einem adäquaten Zugang zu Medikamenten auszugehen ist.

3.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im Rückkehrfall über eine Wohnmöglichkeit verfügen, beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zum Aufenthalt in der Türkei vor der Ausreise. Die beiden Beschwerdeführer legten beispielsweise diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dar, in der Stadt Gaziantep ein kleines Einfamilienhaus besessen zu haben, welches derzeit leer steht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anbetracht der zahlreichen in der Türkei aufhältigen Verwandten davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den vier minderjährigen Kindern Unterkunft und Unterstützung findet. Dazu tritt, dass die Beschwerdeführer etwa auch über eine weitere Wohnmöglichkeit bei den in der Provinz Gaziantep lebenden Eltern des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin verfügen.

Die Feststellungen betreffend die Erwerbsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf deren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf die durchlaufene Schulausbildung sowie die seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat ausgeübten Tätigkeiten. Ferner brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit ernsthaft beeinträchtigen würden. So zeigte sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin Interesse daran, in Österreich eine Arbeit zu finden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Rückkehrfall auf eine entsprechende Unterstützung im Familienverband in Bezug auf die Versorgung mit Lebensmitteln zurückgreifen können sowie ihnen als türkische Staatsbürger der Zugang zum dortigen Sozialsystem vergleiche die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei) offensteht, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in der Türkei als erwiesen anzusehen ist.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeschwerdeführers beruht wiederum auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit einer Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den diesbezüglichen Strafakt den Erstbeschwerdeführer betreffend.

3.5. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).

Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

3.6. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:

3.6.1. Zum Ausreisevorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin:

Die Feststellungen betreffend die Frage der politischen Betätigung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So legte der Erstbeschwerdeführer zunächst gegenüber dem erkennenden Gericht dar, Mitglied der Bar?? ve Demokrasi Partisi (BDP), auf Deutsch Partei des Friedens und der Demokratie, gewesen zu sein und deshalb verfolgt zu werden. Ein Nachweis der Mitgliedschaft konnte dem Bundesverwaltungsgericht indes nicht vorgelegt werden. Über weiteres Befragen zu seinem politischen Engagement bei der Bar?? ve Demokrasi Partisi gelang es dem Erstbeschwerdeführer nicht, plausible Angaben zu tätigen und zog sich dieser auf allgemeine Ausführungen zurück, wonach er an Meetings teilgenommen habe und aufgefallen sei, weil er immer im Vordergrund gestanden sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre der Erstbeschwerdeführer indes im Fall eines tatsächlichen Beitrittes zur Bar?? ve Demokrasi Partisi in der Lage, diesbezügliche Urkunden vorzulegen und die näheren Umstände seiner Tätigkeit detaillierter darzustellen. In Ermangelung diesbezüglicher Kenntnisse kann das Vorbringen betreffend Mitgliedschaft in der Bar?? ve Demokrasi Partisi nicht als glaubhaft angesehen werden. Dessen ungeachtet konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausführungen zumindest plausibel darlegen, aus welchen Erwägungen sie als Angehörige der kurdischen Volksgruppe mit den Zielen der Bar?? ve Demokrasi Partisi sympathisieren, sodass entsprechende Feststellung zu treffen war.

Was die Verletzungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vor der Ausreise betrifft, so ist zunächst anzumerken, dass bei einer Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Steiermark am 24.08.2016 bei der Zweitbeschwerdeführerin rechts über dem Nabel eine etwa eineinhalb mal ein Zentimeter große Narbe, die ein Jahr oder auch älter sein kann, festgestellt wurde. Die Verletzung war ferner maximal einen Zentimeter tief und vermutlich durch einen scharfen Gegenstand verursacht worden, wobei es sich hiebei nicht zwingend um ein Messer gehandelt haben muss. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei dem Ergebnis dieser Untersuchung um kein medizinisches Gutachten handelt und eine Narbe zwar zu beweisen vermag, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Vergangenheit Verletzungen erlitten hat, ein Rückschluss auf eine einzige konkrete Ursache aufgrund vielfältigen Möglichkeiten der Entstehung jedoch nicht möglich ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach durch die in Österreich erfolgte strafgerichtliche Verurteilung und den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ein aufbrausendes und temperamentvolles Verhalten sowie eine gewisse Gewaltbereitschaft des Erstbeschwerdeführers belegt sind, war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen der beiden Beschwerdeführer aber doch ein konsistentes Gesamtbild in der Form zu gewinnen und vor dem Hintergrund des notorischen Wissens um immer wieder erfolgende gewaltsame Auseinandersetzungen aus nichtigen Gründen auch denkbar, dass es kurz vor der Ausreise zu einer Verletzung der beiden Beschwerdeführer im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist.

Nicht feststellbar war aber im Lichte dieser polizeiärztlichen Untersuchung und den Aussagen der beiden Beschwerdeführer, ob es sich dabei um eine gezielte Attacke auf die Personen der kurdisch-alevitischen Beschwerdeführer oder ob es sich hier um eine zufällige Auseinandersetzung mit einem anderen Motiv und Ziel gehandelt habe, wobei im Übrigen auch die Identität der anderen Beteiligten nicht feststellbar war.

Zum einen war die mündliche Darstellung des behaupteten Bedrohungsszenarios dergestalt, dass Letzteres nicht als glaubhaft bewertet werden konnte. So legte der Erstbeschwerdeführer auf Befragen in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst dar, dass es - ausgehend von den anderen Beteiligten - zu einem Streit gekommen sei, zumal diese Männer auf der Straße herumlungern und ihre Frauen anschauen würden. Wenig später begründete der Erstbeschwerdeführer - ohne erkennbaren Zusammenhang - dieses Handgemenge damit, dass den Aleviten immer die Schuld an der Tötung von Militärangehörigen gegeben werde, zumal man davon ausgehe, dass diese die Kurden unterstützen würden. Schließlich gestand der Erstbeschwerdeführer jedoch ein, dass er diesen Streit aus Eifersucht begonnen habe. Ergänzend erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht des Weiteren bezüglich der Fragen, womit und ob er verletzt worden sei, divergierten. Ursprünglich erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er nicht wisse, ob er mit der Faust oder einem Knüppel geschlagen worden sei. Ein harter Gegenstand habe ihn an der Brust getroffen, wobei er keine sichtbaren Verletzungen erlitten habe. Auch die Zweitbeschwerdeführerin erwähnte bezüglich ihres Gatten in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Übrigen lediglich einen Faustschlag. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Erstbeschwerdeführer im Widerspruch hiezu jedoch dar, dass ihm mit einem Messer in den Bauch gestochen worden sei und er Abschürfungen auf der Brust erlitten habe. Zum anderen war es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich, die anderen Beteiligten zweifelsfrei näher zu beschreiben. In der Einvernahme vor der belangten Behörde sprach der Erstbeschwerdeführer zu Beginn allgemein mehrmals von "bärtigen Männern", um auf Nachfrage zu ergänzen, dass es sich um Angehörige des Islamischen Staates gehandelt habe. Dies begründete er damit, dass alle Bärtigen zum Islamischen Staat gehören und immer die Phrase "Allahu Akbar" rufen würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkte sich der Erstbeschwerdeführer überhaupt auf die Aussage, dass es sich bei den Tätern um den Islamischen Staat gehandelt habe. Ebenso wenig war es der Zweitbeschwerdeführerin möglich, eine präzisere Beschreibung der anderen Personen vorzunehmen.

Des Weiteren erscheint es unter Berücksichtigung türkischer Verhältnisse auch schwer mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar, dass – wie seitens des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde geschildert – der Angriff auf seine Person erfolgt sei, weil in seiner Wohngegend viele Aleviten aufhältig seien und daher Druck auf sie ausgeübt werde. Die angeblichen Täter hätten damit rechnen müssen, dass andere Angehörige der alevitischen Glaubensgemeinschaft dem Erstbeschwerdeführer zu Hilfe eilen und sie sich dadurch selbst der erhöhten Gefahr einer Verletzung aussetzen beziehungsweise in die Fänge der Polizei geraten. Eine solche Verhaltensweise ausgerechnet in einer alevitischen Wohngegend, umgeben von wohl einer Mehrzahl an alevitischen Personen, erscheint lebensfremd und hat dies auch Auswirkung auf die Glaubhaftmachung des Vorbringens bezüglich der Identität und des Motivs der angeblichen Täter.

Seitens der beiden Beschwerdeführer wurde auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet, obwohl es naheliegend wäre, dass bei einer derartigen Bedrohungssituation Anzeige erstattet werden würde. Die beiden Beschwerdeführer haben diesbezüglich lediglich unsubstantiiert behauptet, dass die Polizei nicht auf ihrer Seite stehen würde. Diese Behauptung ist angesichts der unterlassenen Anzeigeerstattung jedoch nicht nachvollziehbar. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind von vornherein davon ausgegangen, dass ihnen nicht geholfen werde. Dieses Verhalten kann aber nicht als nachvollziehbar bewertet werden. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen kommt und die Verfolgung von Straftaten durch die Justiz nur unzureichend erfolgt, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Die beiden Beschwerdeführer hätte sohin erst nach einem fehlgeschlagenen Versuch, Anzeige zu erstatten, davon ausgehen können, dass ihnen die Polizei nicht helfe.

Es darf auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass dem Vorbringen bezüglich der Identität der Täter und deren Motiv auch deshalb wenig Glaubwürdigkeit zukommt, hat es der Erstbeschwerdeführer doch trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, die Asylentscheidung seines in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Bruders beizuschaffen. Tatsächlich legt dieses Verhalten den Verdacht nahe, dass der Erstbeschwerdeführer aus verfahrenstaktischen Gründen eine Vorlage unterließ, zumal andernfalls doch vorausgesetzt werden könnte, dass der Erstbeschwerdeführer derartige Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht hätte, zumal eine Übersendung aus der Bundesrepublik Deutschland problemlos möglich ist. Der Erstbeschwerdeführer beschränkte sich diesbezüglich aber auf die Übermittlung eines deutschen Aufenthaltstitels und einer deutschen Meldebestätigung bezüglich seines Bruders, was jedoch keinen Einblick in die vom Bruder des Erstbeschwerdeführers geltend gemachten Ausreisegründe ermöglicht.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 04.09.2015 darlegte, den Entschluss zur Ausreise bereits vor einem Jahr - also etwa im September 2014 - gefasst zu haben. Die von ihm ins Zentrum seiner Schilderungen gestellte tätliche Auseinandersetzung sei jedoch erst kurz vor der Ausreise im August 2015 erfolgt, was ebenfalls auf eine Ausreise wegen eines nicht asylrelevanten Grundes hinweist.

Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf anzumerken, dass mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführer immer noch in der Heimatregion leben. Insbesondere waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nicht in der Lage, eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, weshalb ausgerechnet sie und nicht auch beispielsweise die anderen kurdisch-alevitischen Familienangehörigen die Türkei verlassen mussten. Eine Begründung für den unbehelligten Verbleib der anderen kurdisch-alevitischen Familienmitglieder wurde nicht geliefert. Insoweit der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin argumentieren, dass sich die Situation für Personen kurdischer Volksgruppen- oder alevitischer Religionszugehörigkeit dermaßen schlecht darstelle, so hätte dies auch für die in der Türkei verbliebenen Verwandten gelten müssen.

Abschließend ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer zunächst offensichtlich versucht hat, eine in Ungarn erfolgte Asylantragstellung zu verheimlichen. So verneinte er in der Erstbefragung explizit die Frage, ob er in einem anderen Land um Asyl angesucht habe. Erst im Zuge des Vorhalts des ungarischen Eurodac-Treffers gestand der Erstbeschwerdeführer ein, in Ungarn Asyl beantragt zu haben. Offensichtlich wollte der Erstbeschwerdeführer diesen Antrag zunächst nicht eingestehen, um im Asylverfahren Vorteile zu erlangen.

Was die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zum Wurf einer Brand- oder Rauchbombe in der Schule des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - in Steigerung ihres Vorbringens vor der belangten Behörde - vom Werfen mehrerer Molotowcocktails sprachen. Insoweit der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt aber lediglich einen Vorfall mit einer Gasbombe erwähnten und laut dem medizinisch-psychiatrischen Befund vom 02.11.2017 auch in den jeweiligen Erstgesprächen mit einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie seitens der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer übereinstimmend von lediglich einer Brandbombe die Rede war, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an dieser Aussage der Beschwerdeführer zu zweifeln, zumal dies zweifellos auch vor dem Länderhintergrund zur Türkei möglich erscheint. Nicht feststellbar waren aber im Lichte der Aussagen der Beschwerdeführer, die Identität und das Motiv der Täter. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.08.2016 selbst zu Protokoll, dass sie nicht wisse, wer die Gasbombe geworfen habe. In der Folge äußerte sie die Vermutung, dass es sich um den Islamischen Staat gehandelt haben könnte. Eine nähere Begründung war der Zweitbeschwerdeführerin aber diesbezüglich nicht möglich, zumal auch das von ihr dargelegte Motiv und Ziel für die Tat - die Vertreibung der in der Türkei lebenden Aleviten – wenig plausibel erscheint, musste doch die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst eingestehen, dass es sich um eine gemischte Schule handle bzw. schilderte die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass in den Klassen mit 35 bis 40 Schülern mindestens die Hälfte der Kinder Aleviten gewesen seien, was im Ergebnis einen Angriff auf die Schule aus Gründen der Religion wenig wahrscheinlich erscheinen lässt.

Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen weisen somit aber keinen Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention auf.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich zudem nach ihrem Vorbringen nicht mit einer Anzeige an die Polizei gewandt. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2017, dass die Polizei den Streit geschlichtet habe, aber sie aus Angst keine Anzeige erstattet habe und nicht zur Einvernahme gegangen sei, weil sie wisse, dass die Polizei nicht auf ihrer Seite stünde. Die bloße Behauptung nicht hinreichender staatlicher Schutzmechanismen genügt jedoch nicht, zumal aus den getroffenen Länderfeststellungen die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates hervorgeht.

Wenn von Seiten der Beschwerdeführer behauptet wird, dass kein hinreichender Schutzmechanismus seitens des Staates besteht, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Schutz vor Gewalttaten in keinem Staat der Erde lückenlos möglich ist. Die von den Beschwerdeführern geschilderten Übergriffe stellen in der Türkei jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; in diesem Erkenntnis wird weiters ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei."). Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist aber Letzteres gerade nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Die Beschwerdeführer haben im Übrigen in der Stellungnahme vom 29.08.2016 und in der Beschwerde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der mehrfach festgestellten Diskriminierung von Aleviten und dem verstärkten Vorgehen gegen Andersdenkende in der Türkei, davon auszugehen sei, dass der türkische Staat nicht gewillt sei, Aleviten vor Übergriffen zu schützen. Eine derartige, bloß subjektiv empfundene Furcht reicht jedoch für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, sondern müssen vielmehr (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs einen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen lassen vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 49, mwN). Personen, die sich ohne objektive Verfolgungsgefahr, also unbegründet iSd GFK, in einem psychischen Angstzustand befinden, sind nicht durch diese geschützt vergleiche Putzer/Rohrböck, ebendort).

Ferner haben sich keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb der Türkei einer im gesamten Staatsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Bedrohung durch Dritte ausgesetzt wären und wird dies durch die dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.

Aufgrund der Bevölkerungszahl der Türkei und der Existenz von mehreren Millionenstädten wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Teilen der Türkei sicher vor Verfolgung wären. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen Mann von nunmehr 40 Jahren und bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine Frau von nunmehr 35 Jahren, welche mobil und arbeitsfähig sind. Ergänzend ist dazu im Hinblick auf die persönliche Situation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie die türkische Sprache beherrschen und sich auch noch Angehörige von ihnen in der Türkei aufhalten, von denen sie unterstützt werden könnten. Für die ausreichende Versorgung der minderjährigen Beschwerdeführer haben die Eltern [Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin] zu sorgen. Weder aus dem Vorbringen noch aus den sonstigen Ermittlungen ergeben sich irgendwelche Hinweise, dass die Beschwerdeführer beispielsweise in Istanbul, Ankara, Adana oder Izmir nicht dauerhaft sicher wären. Weder stellt einer der Beschwerdeführer dort eine besonders exponierte Persönlichkeit dar, noch liegen Hinweise vor, dass sich die lokal begrenzte Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt. Generell wird bezüglich der Türkei lediglich von einzelnen Diskriminierungen der Aleviten am Arbeitsmarkt und im Alltag berichtet, ansonsten leben die Aleviten aber friedlich mit den anderen ethnischen und religiösen Gruppen zusammen. Im Lichte dessen ist eine Siedlungsmöglichkeit für Aleviten auch in den zuvor genannten Städten grundsätzlich möglich und zumutbar. Aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten in die Türkei auf dem Land-, Wasser- und Luftweg ist es den Beschwerdeführern ebenfalls möglich, etwa nach Istanbul, Izmir, Adana oder Ankara einzureisen, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in dem sie die befürchtete Verfolgung behaupten. Die Befürchtung, überall von ihren Verfolgern gefunden zu werden, wäre daher lediglich subjektiv empfunden, weshalb die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch die Beschwerdeführer auch objektiv zumutbar wäre, wobei die Beschwerdeführer teilweise selbst eingestanden, dass Orte für eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünden. So bejahte die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2017 das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative etwa in Adana mit der vagen und nicht näher definierten Einschränkung, wonach es derzeit aber auch keine Menschenrechte gebe. Ihre ältere Schwester habe ihr immer von Österreich berichtet und das Land gelobt, weshalb sie Österreich bevorzugt hätten.

Die weiteren Feststellungen des Inhalts, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin der Gülen-Bewegung nicht angehören und nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt waren, beruhen auf den diesbezüglichen nachvollziehbaren widerspruchsfreien Angaben der beiden Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht.

3.6.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin aus den vorstehend im Detail erörterten Aspekten nicht gelungen, eine sie betreffende Bedrohungs- oder Verfolgungssituation in der Türkei glaubhaft darzulegen.

Demgemäß ist ausgehend vom Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht glaubhaft, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die beiden Beschwerdeführer den Wunsch nach einer Zukunft in Europa entwickelten, zumal mehrere Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Europa aufhältig sind. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes konstruierten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Angaben zur mutmaßlichen Verfolgung in der Türkei, die wohl teilweise auf tatsächlichen Ereignissen basiert, ausschließlich zum Zweck der Erlangung von internationalem Schutz.

3.6.3. Ausweislich der Feststellungen zur Lage in der Türkei ereignen sich an der Grenze zu den Nachbarstaaten Irak und Syrien sowie fallweise im Landesinneren Terroranschläge und Kampfhandlungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in der Türkei derzeit als angespannt zu bezeichnen ist und die Türkei mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder die PKK konfrontiert ist. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben indes diesbezüglich nicht dargetan, dass sie von der prekären Sicherheitslage in einer besonderen Weise betroffen wären. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK in der Türkei ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren.

Aus Nachteilen wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie oder alevitischen Religionsgemeinschaft ist angesichts der fehlenden Eingriffsintensität derselben kein als Verfolgung zu qualifizierendes Szenario zu gewinnen. Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen.

Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung oder Zugehörigkeit zur alevitischen Religionsgemeinschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist weiter auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für Kurden und Aleviten – abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer nicht im Raum steht – nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppen- oder alevitischer Religionszugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit einer eine maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht.

Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine staatliche Strafverfolgung in der Türkei aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt haben und die Todesstrafe in der Türkei darüber hinaus abgeschafft ist, war dem Folgend zur Feststellung zu gelangen, dass sie im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würden. Ebenso kann aus ihrem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine polizeilichen Maßnahmen wider die beiden Beschwerdeführer glaubhaft gemacht wurden und auch andere begangene Delikte nicht hervorgekommen sind.

3.6.4. Zum Vorbringen der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bestätigten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht explizit, dass der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer keine eigenen Asylgründe haben.

Insoweit ist unstrittig, dass die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin keine sie individuell betreffenden Ausreisegründe vorgebracht und sich auf das Vorbringen ihrer Eltern bezogen haben.

Wie soeben ausgeführt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - abgesehen von einer gewaltsamen Auseinandersetzung vor der Ausreise und dem Wurf einer Brand- oder Rauchbombe in der Schule des Dritt- und Viertbeschwerdeführers - als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant, weshalb auch für den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer, den Fünftbeschwerdeführer und den Sechstbeschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu gewinnen war.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aus diesen Erwägungen daher keine individuelle Gefährdung der minderjährigen Kinder erkennen.

3.7. Die getroffenen Feststellungen unter Punkt 2.8. zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und speziell zur Situation der kurdischen Aleviten ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat ist Folgendes zu bemerken:

3.7.1. Insoweit unter auszugsweiser Zitierung verschiedener Berichte in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 29.08.2016 von Seiten der Beschwerdeführer die Situation der Aleviten in der Türkei thematisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese von den Beschwerdeführern beigebrachten Beweismittel nicht in Widerspruch zum Inhalt der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte stehen. So geht aus diesen Bescheinigungsmitteln ebenfalls hervor, dass die türkische Regierung weiterhin die rechtliche oder politische Anerkennung der Aleviten, der größten religiösen Minderheit, verweigert. Ferner zeigt sich, dass alevitisch-kurdische Vereine in Anbetracht der jüngsten Ereignisse in der Türkei (versuchter Militärputsch und damit zusammenhängende Reaktionen der Regierung) von Schließungen betroffen waren, wobei aber die Bedrohung von (kurdischen) Aleviten nicht von Seiten türkischer Behörden, sondern von türkischen, gewaltbereiten Nationalisten im Zuge des gescheiterten Putschversuches ausging bzw. ausgeht. Hinzu kommt noch die wachsende Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat, dessen (versuchte) Anschläge sich auch gegen nicht-sunnitische Minderheiten, wie die Aleviten, richten. Übereinstimmend mit den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten ergibt sich aus diesen von den Beschwerdeführern vorgelegten Bescheinigungsmitteln zudem, dass stigmatisierende Äußerungen über die Aleviten durch hohe Vertreter des Staates, Staatspräsident Erdo?an eingeschlossen, laut Analysten und Aleviten-Vertretern zur Stimmungslage beigetragen haben, die zu verbalen bzw. physischen Übergriffen auf Aleviten führten. Insoweit lässt sich im Ergebnis auch aus diesen Bescheinigungsmitteln keine anders gelagerte Sachlage ableiten.

Vor dem Hintergrund dieser länderkundlichen Informationen war aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Lebensverlauf der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu gewinnen, dass sie selbst auch angesichts eines allgemein intoleranten gesellschaftlichen Klimas und der oben wiedergegebenen gewaltsamen Angriffe im Einzelfall auf Personen, die der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehören, bis zur Ausreise keiner maßgeblichen Einschränkung in ihrem Alltagsleben unterlegen waren.

Schon daraus lässt sich ableiten, dass die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur alevitischen Glaubensgemeinschaft als solche nicht zu einer nachhaltigen individuellen Bedrohung durch Dritte oder staatliche Organe führte bzw. pro futuro nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit führt. Aus den länderkundlichen Informationen selbst ist zwar zu gewinnen, dass es in manchen Fällen zu gewaltsamen Angriffen auf Personen, die der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehören, gekommen ist, diese jedoch - bei einem Anteil von 15 bis 25 Millionen Aleviten an der türkischen Gesamtbevölkerung - zahlenmäßig relativ gering sind, wobei den länderkundlichen Informationen auch entnommen werden kann, dass es zwar zu Diskriminierungen und Assimilationsversuchen bezüglich der Aleviten kommt, von offizieller Seite aber auch Bemühungen unternommen werden, Spannungen abzubauen, insbesondere angesichts der kollektiven Bedrohung durch die Aktionen des sogenannten Islamischen Staates in der Türkei. Die türkische Polizei vereitelte beispielsweise Anschläge des Islamischen Staates gegen Aleviten.

Die Beschwerde und die Stellungnahme vom 29.08.2016 enthalten zudem Berichte von rezenten Kämpfen, Anschlägen und Polizeigewalt im Kurdengebiet im Südosten der Türkei, etwa in den Provinzen Hakkari und Diyarbak?r. In erster Hinsicht ist ebenfalls auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei hinzuweisen, welche die wesentlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse in der Türkei abbilden. Insbesondere ist bekannt, dass seitens der PKK in der Türkei Anschläge verübt werden, die sich allerdings vorrangig gegen Sicherheitskräfte richten. Die Sicherheitslage hat sich seit Juli 2015 verschlimmert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Seither ist landesweit mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen. In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK zahlreiche PKK-Anhänger und Zivilsten getötet. In der Stellungnahme vom 29.08.2016 wird insoweit kein abweichendes Vorbringen erstattet. Indes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aus der Stadt Gaziantep in der gleichnamigen Provinz stammen und eine Rückkehr dorthin möglich und angesichts der familiären Verankerung zu erwarten ist. Die von Angehörigen der türkischen, kurdischen und arabischen Volkskruppe besiedelte Stadt Gaziantep ist indes weder von Kampfhandlungen betroffen, noch herrschen Ausgangssperren – was im Übrigen auch seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführer von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach nicht anzunehmen, sodass weitergehende Feststellungen hiezu nicht geboten sind.

In ihrer Beschwerde rücken die Beschwerdeführer des Weiteren den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 sowie den daran anschließenden und bis zum Entscheidungszeitraum fortdauernden Ausnahmezustand in den Mittelpunkt. Insbesondere wird auf die Verhaftungen und Entlassungen von zehntausenden Menschen sowie gewalttätige Übergriffe durch Regierungsanhänger gegen angebliche Gegner hingewiesen. Die von den Beschwerdeführern zitierten Quellen zeichnen diesbezüglich ein nachvollziehbares und insgesamt stimmiges Bild. Das Bundesverwaltungsgericht verweist diesbezüglich indes zunächst ebenfalls auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei, welche die wesentlichen Ereignisse seit dem versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 abbilden. Darüber hinaus ist eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführer von diesen Ereignissen und den daraus erwachsenden Folgen dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und gelingt es auch den Beschwerdeführern nicht, eine solche individuelle Betroffenheit in ihrer Beschwerde herzuleiten. Die Beschwerdeführer hielten sich zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 nicht in der Türkei auf, eine Beteiligung am Militärputsch ist demnach nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführer gehören auch keiner gefährdeten Berufsgruppe an und verneinen jegliche Kontakte mit der Gülen-Bewegung. Ausweislich der vorstehenden beweiswürdigenden Erwägungen besteht auch kein Anlass, eine Inhaftierung befürchten zu müssen.

3.8. Was die in der Beschwerde angeregte Einholung eines länderkundlichen Gutachtens zur Lage der Aleviten in der Türkei betrifft, so ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht als hinreichend geklärt darstellt und keine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine die Beschwerdeführer betreffende Gefahr einer Verfolgung in der Türkei aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.

Was die seitens der Zweitbeschwerdeführerin erwähnten Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen Situation von alevitischen Frauen in der Türkei, speziell bezüglich des Tragens eines Kopftuches, betrifft, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation von Frauen in der Türkei und deren Ungleichbehandlung gegenüber Männern als unbefriedigend darstellen mag, jedoch kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes bzw. einer Asylgewährung führen. Die von ihr geltend gemachten Benachteiligungen, welche sie als Frau zu erdulden hat, sind nämlich von ihrer Intensität her indessen nicht asylrelevant. Vielmehr handelt es sich dabei in Anbetracht aller Umstände um relativ geringfügige Einschränkungen im Alltag, von welchen grundsätzlich alle Frauen in der Türkei in vergleichbarer Lage ebenso betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs die Ernsthaftigkeit der subjektiven Befürchtungen der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer persönlichen Situation und der Nichteinhaltung der Kleidervorschriften, kommt aber zum Schluss, dass diese aus objektiver individueller Sicht keine asylrelevante Gefährdung darstellen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt vergleiche VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).

4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

4.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Beschwerdeführerin in die Türkei Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

4.2.2. Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

4.2.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314 aus 1992,; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99).

4.2.4. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Unter außergewöhnlichen Umständen können auch lebensbedrohende Ereignisse (etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).

4.2.5. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07)

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).

4.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei – insbesondere hinsichtlich der dort bestehenden Systeme der sozialen Sicherheit – nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die Heimatprovinz der Beschwerdeführer liegt ferner deutlich von jenen Provinzen entfernt, in welchen regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der PKK stattfinden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in der Türkei teilweise angespannt ist, die Anschlagskriminalität in den letzten Monaten zugenommen hat und sich im Juli 2016 ein versuchter Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ereignete. Dennoch ist festzuhalten, dass sich die Türkei mittlerweile wiederum unbestritten unter der Kontrolle der türkischen Sicherheitskräfte befindet und nur eine geringe laufende, vom Islamischen Staat oder der PKK ausgehende Anschlagskriminalität zu verzeichnen ist. Die von der PKK ausgehende Anschlagskriminalität ist zudem vorrangig gegen türkische Sicherheitskräfte gerichtet. Im Hinblick auf den versuchter Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder in diesen verwickelt sind, noch einer seither besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe angehören.

Zum anderen haben weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer alleine schon aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit in ihrer Heimatprovinz Gaziantep mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wären.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), haben doch die Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind erwerbsfähige Personen mit grundlegender Schulbildung, wobei der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch über Berufserfahrung als Kranführer bzw. als Arbeiterin in einer Textilfirma verfügen. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorausgesetzt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei nicht in der Lage sein werden, sich und ihre Familie mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen, unselbständig ausgeübten Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts zu erwirtschaften, wobei festzuhalten ist, dass den minderjährigen Beschwerdeführern eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ohnehin nur gemeinsam mit ihren Eltern möglich ist.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung – etwa durch die jeweiligen Eltern und einen Teil der Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – zuteilwird. So gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer selbst an, dass diese Verwandten noch in der Türkei leben und beispielsweise die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren Schwiegereltern auch Kontakt pflegen würde. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer ihre in Österreich lebenden Verwandten bei der Reintegration nicht unterstützen könnten. So ist zu beachten, dass von Seiten der in Österreich aufhältigen Verwandten und Freunde der Beschwerdeführer finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (z.B. Lebensmittel) von Österreich aus in die Türkei möglich sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland einer Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142; 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN). Ausweislich der getroffenen Feststellungen steht den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat der Zugang zu ärztlicher Hilfe sowie der ihnen derzeit verordneten Medikation offen. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, welche Art von Spezialbehandlung sie konkret benötigen würden, die in der Türkei nicht gewährleistet wäre.

4.2.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Weder droht ihnen im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils abzuweisen ist.

4.3. Familienverfahren

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer, dem Fünftbeschwerdeführer und dem Sechstbeschwerdeführer sowie deren Eltern [Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin] vor. Selbiges gilt für das Verhältnis des Erstbeschwerdeführers zur Zweitbeschwerdeführerin. Nachdem jedoch keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, sondern deren Beschwerden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag bezüglich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei abgewiesen wurden, können die jeweiligen Beschwerdeführer auch über diesen Weg keinen Schutz erlangen.

4.4.Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

4.4.1. Die Einreise des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und unterliegt dieser damit nicht dem Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat vergleiche EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; 13.660 aus 1993,).

Fallbezogen stellten die Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Sechstbeschwerdeführers (September 2016) - jeweils im September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerde gegen die Entscheidungen der belangten Behörde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag jeweils in allen Spruchpunkten abgewiesen, sodass sämtliche Familienmitglieder in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Da die Beschwerdeführer gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).

Ansonsten hält sich zwar ein Bruder des Erstbeschwerdeführers mit dessen Familie und eine Schwester, eine Nichte und Neffen der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich auf, jedoch wurde im Verfahren nicht dargetan, dass zwischen den Beschwerdeführern und diesen Verwandten eine besonders enge Bindung bestehen würde. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK entspricht, müssen weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführer kann von dieser besonderen Beziehungsintensität im Hinblick auf die zuvor angeführten Personen nicht ausgegangen werden, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin und deren hier aufhältigen Verwandten bereits um volljährige Personen handelt. Es wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen dargelegt, welches eine – im Lichte der Rechtsprechung des EGMR – ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, zumal der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung darlegte, seit fünf Monaten nicht mehr mit seinem hier aufhältigen Bruder in Kontakt zu stehen. Ebenso wenig brachte die Zweitbeschwerdeführerin beispielsweise bei der Darlegung ihrer Freizeitaktivitäten in Österreich gemeinsame Aktivitäten mit ihrer Schwester vor. Die Zweitbeschwerdeführerin war nicht einmal in der Lage, zu Protokoll zu geben, ob ihre Schwester als Asylwerberin nach Österreich gekommen sei. Auch dem sonstigen Vorbringen im gesamten Verfahren erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht können keine Hinweise auf ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis entnommen werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf ihre hier aufhältigen Verwandten ein schützenswertes Familienleben führen.

4.4.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516 aus 2005,).

4.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,).

Nach der vorstehend zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Beziehungen darauf zu achten, ob die vorhandenen Familienbande zu Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurden oder nicht und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste (VwGH 31.03.2008, Zl. 2007/18/0483 mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in der Konstellation, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom Fremden missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden ist, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Fremden in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mwN).

4.4.4. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführer ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

4.4.4.1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer reisten Ende August/ Anfang September 2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellten in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Sechstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 26.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sind seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin noch nicht einmal zweieinhalb bzw. bezüglich des Sechstbeschwerdeführers eineinhalbjährigen faktischen Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchten, sie konnten alleine durch die Stellung ihres Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN).

Es befinden sich zwar die zuvor genannten Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich, ein bestehendes und besonders berücksichtigungswürdiges Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder anderen im Bundesgebiet aufhältigen Personen konnte indes nicht festgestellt werden. Ein erwähnenswertes Engagement bei Organisationen im Wohnort, gemeinnützigen Vereinen oder anderweitige und über die Bindung zu Verwandten hinausgehende soziale Kontakte haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist aber auch nicht auszugehen, zumal diese beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei entsprechende Unterstützungserklärungen ihres Freundes- und Bekanntenkreises in Vorlage brachten. Sie besuch(t)en zwar einen Deutschkurs, verfügen jedoch nur über rudimentärste Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine hervorhebenswerte Bereitschaft zur Integration ist gerade in Anbetracht dieses Umstandes nicht zu erkennen. Für den Erstbeschwerdeführer und den Zweitbeschwerdeführer spricht indes, dass diese - wenn auch vage - eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet in Aussicht haben.

Soweit der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über private Bindungen in Österreich verfügen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die beiden Beschwerdeführer hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verbrachten den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat und verließen diesen erst im Alter von 38 und 33 Jahren nach Österreich, sie wurden dort sozialisiert und sprechen die Mehrheitssprache ihres Herkunftsstaates auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form ihrer Angehörigen (Eltern und Geschwister) verfügen. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es diesen Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich auch einmal wegen der Begehung eines Strafrechtsdelikts rechtskräftig verurteilt wurde. So ist dem Erstbeschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe anzulasten: Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diese strafgerichtliche Verurteilung spricht auch gegen eine gelungene Integration des Erstbeschwerdeführers in Österreich.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

4.4.4.2. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Der Fünftbeschwerdeführer wurde nicht einmal ein Jahr vor seiner Ausreise aus der Türkei geboren. Der Sechstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und hat dieses bislang nicht verlassen. Ein aktueller Kindergartenbesuch oder dergleichen konnte nicht festgestellt werden. Die beiden Beschwerdeführer haben zur Türkei keinen persönlichen Bezug, wiewohl mit einem Erwerb der türkischen Sprache im Wege der Eltern gerechnet werden kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutet nichts darauf hin, dass es dem Fünftbeschwerdeführer und dem Sechstbeschwerdeführer in Begleitung ihrer Eltern im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund ihres noch jungen Alters, in dem die Erkundung der Umgebung und der Spracherwerb im Zentrum des Interesses und der kindlichen Entwicklung stehen. Dazu tritt, dass der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer nicht aus ihrer gewohnten Umgebung wie etwa Schule oder Kindergarten entfernt würden, da sie solche Institutionen derzeit nicht besuchen, und ihre engsten Bezugspersonen – nämlich die Eltern – ihnen erhalten bleiben. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden und noch nicht Schule oder Kindergarten besuchen.

Was den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer betrifft, so wurde nicht vorgebracht, dass die beiden Kinder der türkischen Sprache nicht mächtig wären. Diese verbrachten ihr Leben bis zu ihrer Ausreise im August 2015 in ihrem Herkunftsstaat und halten sich noch nicht einmal zweieinhalb Jahre in Österreich auf. Was die Frage des anpassungsfähigen Alters betrifft (EGMR 26.01.1999, Sarumi, 43.279/98), so ist festzuhalten, dass in der Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit jedenfalls angenommen wurde. Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Kinder ihre Heimat erst im Alter von 13 und acht Jahren verlassen haben und demnach ihre grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsland erfahren haben, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt vergleiche zu all dem die Erkenntnisse des VwGH vom 19. September 2012, 2012/22/0143 bis 0146, und vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026, 0027).

Die Rückreise in die Türkei im Familienverbund mit den Eltern ist sohin auch den minderjährigen Beschwerdeführern zumutbar.

Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung.

Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt

4.4.4.1. zu verweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt – wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann – dieses auch auf die Kinder von Fremden durch (VwGH 20.03.2012, Zl. 2010/21/0471 mwN).

4.4.4.3. Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

4.4.4.4. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der Beschwerdeführer im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen, zumal gerade im Fall der Beschwerdeführer die Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen möglich und zumutbar ist.

4.4.5. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Ziffer 3, leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird.

Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde von den Beschwerdeführern selbst nichts dahingehend dargetan. Den Beschwerdeführern ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

4.4.6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wider die Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

5. Schließlich sind im Hinblick auf Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 50 FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei unzulässig wäre.

6. Die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift und der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Vorbringen erstattet.

Zu B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Darüber hinaus wird zu diesem Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert und liegt der Schwerpunkt der Entscheidung in Fragen der Beweiswürdigung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2146544.1.00