BVwG
20.12.2017
I405 2165504-1
I405 2165504-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. 1079650609-160320145, zu Recht erkannt:
A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
römisch zwei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird mit 14 Tagen festgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und christlichen Glaubens, stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Besuchervisums in der österreichischen Botschaft in Dakar.
2. Am 29.07.2015 reiste der BF legal mit einem Visum, welches eine Gültigkeit bis zum 27.08.2015 hatte, in das österreichische Bundesgebiet ein.
3. Am 29.02.2016 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und von diesen zur Identitätsfeststellung aufgefordert. Der BF wies sich mit einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte einer namentlich genannten Person aus. Aufgrund von Unstimmigkeiten bezüglich des Lichtbildes und der persönlichen Erscheinung des BF, wurde dieser zur Polizeiinspektion Hernalser Gürtel gebracht. Auf Vorhalt der genannten Diskrepanzen gab der BF den im Spruch genannten Namen an, am dort genannten Datum geboren zu sein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Der BF wurde am 02.03.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er zu seinem Privat- und Familienleben an, dass seine Lebensgefährtin und sein Sohn sowie sein Vater und seine fünf Geschwister in der Elfenbeinküste aufhältig seien.
Er sei im Juli 2015 legal mit einem Reisepass, welchen er mittlerweile verloren habe, nach Österreich eingereist. Er habe von der österreichischen Botschaft in Senegal ein für einen Monat gültiges Schengen-Visum erhalten. Sein eigentliches Zielland sei Frankreich gewesen, da er sehr gut französisch spreche.
Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass in seinem Herkunftsstaat ein Regierungsputsch stattgefunden habe. Er habe sich der Opposition angeschlossen
5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 22.05.2017 brachte er konkret zum Fluchtgrund befragt Folgendes vor:
"Als ich hier in Wien auf Geschäftsreise war, habe ich eine Woche vor meiner Abreise einen Anruf von meiner Frau bekommen. Sie sagte mir, dass FRCI-Milizen zu meinem Haus gekommen sind und mich suchen und verhaften wollen. Meine Frau hat Ihnen gesagt, dass ich nicht hier bin. Der Grund wieso sie mich festnehmen wollten ist, weil ich vorher zur Festnahme anderer Personen beigetragen habe. Diese Personen haben sich an der Rebellion beteiligt und sind aus der Haft freigelassen worden. Deswegen suchen sie mich. Der jetzige Präsident hat sie im August 2015 freigelassen, weil sie zu seiner Partei gehören und sie suchen mich jetzt 2011 gewann Ouattara die Präsidentschaftswahlen und dann gab es Probleme. Viele Menschen sind außer Landes gegangen. Die Personen, die zwischen 2011 und 2015 festgenommen wurden, haben jetzt noch kein Gerichtsverfahren. Nach der Krise des zweiten Wahlganges am 28.11.2010 haben wir eine Selbstvereidigungsgruppe gegründet. Nachgefragt, sie hatte keinen Namen, es ist einfach eine Gruppe, die sich in meinem Stadtviertel gebildet hat, um für Sicherheit zu sorgen. Alles, was wir gemacht haben, geht auf die FPI zurück, der Jugendvorsitzende der FPI hat uns die Befehle gegeben. Nachgefragt, er hieß Charles Blé Goudé. Nach dem zweiten Wahlgang haben wir gesehen, dass die Rebellen das ganze Viertel infiltrieren. Wenn man sie fasste, übergab man sie der Gendarmerie. Wir haben sehr viele gefasst. Am 4.12.2010 hatten wir das Ergebnis des zweiten Wahlganges und haben den Wahlsieg von Ouattara angefochten. Zwei Tage später gab es einen Staatsstreich und Ouattara wurde zum Präsidenten ausgerufen. Während dieser Zeit gab es die Krise mit zwei Präsidenten und einen Bürgerkrieg, der ca. drei Monate ging. Da ich ein Unterstützer von Laurent Gbagbo war, suchen mich diese Personen, zu deren Festnahme ich beigetragen habe und diese sind gleichzeitig Mitglieder der Milizen, die zu Ouattara gehören".
Befragt nach seinen familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat, brachte der BF vor, dass sein Vater und fünf Geschwister in Toumodi in der Elfenbeinküste wohnhaft seien. Fernerhin habe er eine Lebensgefährtin und einen Sohn, welche sich beide auch in seinem Herkunftsstaat befinden.
Auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr in die Elfenbeinküste befürchte, gab der BF an, dass er dort von den Personen, bei deren Festnahme er mitgewirkt habe, getötet werden würde.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52
Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung zur Elfenbeinküste gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
In den Feststellungen des Bescheides führte das BFA unter anderem aus, dass der BF aus der Elfenbeinküste stamme und seine Identität feststehe. Er spreche neben Baoule auch Französisch und teilweise Deutsch. Er sei christlichen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Baoule, gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Der BF sei legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, nach Ablauf des Visums habe er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Bei einer Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei der BF einer Identitätsfeststellung unterzogen worden und folglich habe er einen Asylantrag gestellt. In seinem Herkunftsstaat habe der BF zuerst sechs Jahre eine Grundschule und sieben Jahre ein Gymnasium besucht und dann weitere sieben Jahre an einer technischen Hochschule studiert. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF verheiratet sei und Kinder habe. Im österreichischen Bundesgebiet habe er keine Familie oder Verwandten.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in der Elfenbeinküste einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege; er habe keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft vorbringen können.
Auf den Seiten 20 bis 39 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in der Elfenbeinküste und setzte sich dabei mit den folgenden Themen auseinander: Politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Allgemeine Menschenrechtslage, Allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs-und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreitheit/Opposition, Haftbedingungen, Todesstrafe, Religionsfreiheit, Ethnische Minderheiten, Frauen, Homosexuelle, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde zu Person des BF, dass seine Identität aufgrund der vorgelegten Personendokumente beim Visumantrag festgestellt worden sei. Bei der Einvernahme habe der BF vorgebracht, dass er keine Personendokumente besitze, womit seine persönliche Glaubwürdigkeit gemindert sei. Die Feststellungen zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, Gesundheitszustand und dem schulischen Werdegang seien im Rahmen der Vernehmung glaubhaft erfolgt.
Die negative Feststellung bezüglich seines vorhandenen Familienlebens in der Elfenbeinküste habe sich aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des BF ergeben. Diese widersprüchlichen Angaben würden auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF steigern.
Das Fluchtvorbringen des BF sei völlig unglaubwürdig. Der BF würde nicht einmal die Namen der Personen nennen können, welche ihn angeblich suchen würden und dass er gesucht werde beruhe auf Hörensagen. Allerdings sei glaubwürdig, dass der BF an Kämpfen in der Elfenbeinküste Ende 2010 teilgenommen habe. Der BF habe auch während der Einvernahme widersprüchliche Angaben zu seinem Wohnort getätigt. Es sei dem BF auch nicht möglich gewesen, eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung konkret und glaubhaft zu schildern. Zusammengefasst würde die Darstellung seiner Fluchtgründe zeigen, dass der BF einen abstrakten und unkonkreten Sachverhalt behaupte und er nicht in der Lage gewesen sei, ein stichhaltiges, fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen.
In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde ausgeführt, dass nach eingehender rechtlicher Würdigung das BFA zur Ansicht gelangt ist, dass der BF aus keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe in der Elfenbeinküste verfolgt werde.
In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides führt das BFA aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keinen Gefährdungen ausgesetzt sei, es unwahrscheinlich sei, dass es zu einer massiven Verfolgungshandlung gegen seine Person kommen würde und es nicht zu erwarten sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde. Die Rückkehrentscheidung wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK getragen (Spruchpunkt römisch drei.). Fernerhin sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, da feststehe dass für den BF bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und im Fall des BF davon auszugehen sei, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Dem Antrag auf internationalen Schutz des BF sei keine Aussicht auf Erfolg beschieden und sohin sei es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten (Spruchpunkt römisch vier.).
7. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt der Verfahrensanordnungen vom 28.06.2017, mit welchen ihm eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen wurde, zugestellt.
8. Mit dem per Post am 14.07.2017, eingelangt beim BFA am 18.07.2017, eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und begründet diese mit einer inhaltlich falschen Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe glaubwürdig dargelegt, dass er aufgrund individueller Gründe persönlich verfolgt werde. Seine Angaben würden mit der Berichtslage übereinstimmen und es würde keine innerstaatliche Fluchtalternative geben. Das BFA hätte sohin die inhaltliche Entscheidung treffen müssen, dem BF Asyl oder in eventu zumindest subsidiären Schutz gewähren. Fernerhin habe es das BFA verabsäumt konkrete und fallbezogene Recherchen durchzuführen. Es sei offenbar ein bloßes Scheinverfahren, ohne dass dem Vorbingen des BF individuell angepasste Ermittlungsschritte geführt worden wären. Fernerhin werde, um die Glaubwürdigkeit des BF zu beweisen, eine mündliche Verhandlung beantragt. Zur Integration des BF wurde ausgeführt, dass der BF sich stets wohl verhalten habe, bereits gut Deutsch spreche, arbeitswillig sei und sohin keine negativen Faktoren vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei mit der Begründung aberkannt worden, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche. Letztlich wurde noch unter Hinweis auf den Beschluss des VfGH vom 10.03.2015, Zl. E 874 aus 2014, moniert, dass die im bekämpften Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittelfrist von zwei Wochen verfassungswidrig sei.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 26.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 27.07.2017) vorgelegt.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2017, Zl. I405 2123344-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von der Elfenbeinküste. Die Identität des BF steht fest.
Er beantragte am 08.07.2015 in der österreichischen Botschaft in Dakar mit dem am 27.05.2015 auf seinen Namen ausgestellten ivorischen Reisepass, Nr. römisch 40 , gültig bis 26.05.2020, ein Touristenvisum. Diesem Antrag entsprechend wurde dem BF am 23.07.2015 ein vom 27.07.2015 bis 26.08.2015 gültiges Touristenvisum ausgestellt.
Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Baoule und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Baoule, er spricht Französisch und Deutsch auf dem Niveau A2.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über mehrjährige Schulbildung und ist in seiner Heimat vor seiner Ausreise einer Beschäftigung als Friseur und Monteur nachgegangen.
Nach seinem Aufgriff wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet stellte der BF am 29.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.06.2017 abgewiesen wurde.
Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurden solche Umstände von ihm auch nicht glaubhaft behauptet.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.
2.2. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.3. Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem im Administrativverfahren zu Tage getretenen Visumantrag, bei welchem der BF seinen ivorischen Reisepass mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am 27.05.2015,vorlegte. Im gegenständlichen Asylverfahren legte der BF keine Personaldokumente vor.
Die Feststellungen, welche zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in der Elfenbeinküste sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würde. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF in Österreich.
Die Feststellung, dass der BF Deutsch auf dem Niveau A2 spricht, ergibt sich aus dem vorgelegten Sprachdiplom. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aus einem aktuellen GVS-Auszug, seine Unbescholtenheit aus einem tagesaktuellen Strafregisterauszug.
2.4. Zum Vorbringen:
Die Feststellungen zum Vorbringen des BF bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Hinweise auf asylrelevante, die Person des BF betreffende Bedrohungssituationen konnten diese nicht dartun.
Der angefochtene Bescheid des BFA basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht.
Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seine Anträge stützenden Argumente ins Treffen zu führen und es wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft.
Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde den Erwägungen der belangten Behörde, wonach der BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei bzw. seinem Fluchtvorbringen keine Glaubhaftigkeit abgewonnen werden könne, nicht substantiiert widersprochen. Vor diesem Hintergrund vermag auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor das BFA, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen.
Das BFA hat mit dem BF eine eingehende Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Bei der Einvernahme hat das BFA den BF konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der BF auch Gelegenheit, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen frei zu ergänzen bzw. zu vervollständigen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Verfahrenserzählung wiedergegeben Ausführungen des BFA sowohl im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen als auch die Erwägungen des BFA zur mangelnden Glaubhaftmachung von asylrelevanten Fluchtgründen durch den BF.
Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des BFA in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegen.
Den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA kann von der erkennenden Richterin vorbehaltlos beigetreten werden.
Zunächst ist der belangten Behörde insofern beizupflichten, dass der BF im Falle einer tatsächlichen Bedrohung seiner Person im Herkunftsland es verabsäumte, diese sofort als Anlass dazu zu nehmen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, zumal dieses Bekanntwerden angeblich noch innerhalb seines per Visum legalisierten Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet stattgefunden haben soll. Vielmehr entschied sich der BF, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet illegal fortzusetzen und sich anlässlich einer Personenkontrolle mittels eines fremden Personendokumentes der Identifizierung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entziehen.
Des Weiteren ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als diese die Glaubwürdigkeit des BF dadurch gemindert sah, dass dieser widersprüchliche Angaben zu seinem Wohnort im Herkunftsland machte:
So gab er am Beginn seiner Einvernahme an von 2000 bis 2015 durchgehend mit seiner Familie in römisch 40 gelebt zu haben, korrigierte diese Angabe jedoch später in der Einvernahme dahingehend, dass er schon 2011 von römisch 40 nach römisch 40 umgezogen sein sollte, von wo aus er 2014 wieder zurück nach römisch 40 gezogen sein soll.
Der belangten Behörde ist darüber hinaus zuzustimmen, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung zu schildern; diesbezügliche Ausführungen blieben vage und der BF konnte diese Aussagen auch auf Nachfrage hin nicht konkretisieren.
Auch ist der belangten Behörde in ihrer Ansicht zu folgen, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA nicht in der Lage war, seine Tätigkeit bzw. Position in der von ihm unterstützen Partei zu konkretisieren. So gab er anfänglich an, Leiter eines Wahlbüros gewesen zu sein, auf mehrfache Nachfrage hin reduzierte er jedoch seine Angabe dahingehend, bei mündlicher Wahlwerbung an Haustüren geholfen zu haben.
Die gravierendste Unstimmigkeit in der Argumentation der Fluchtgründe des BF ergibt sich jedoch aus seinen diesbezüglichen Angaben im Administrativverfahren: So gab er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sein Herkunftsland verlassen zu haben, da er auf der Seite der nunmehrigen Opposition gestanden habe und nach einem Regierungsputsch in der Elfenbeinküste mit Verhaftung und Repressalien zu rechnen hatte. Widersprüchlich dazu gab er bei der Einvernahme vor dem BFA an, dass ihm die Verfolgung seiner Person erst nach Ankunft in Österreich durch seine Lebensgefährtin bekannt gemacht wurde. Diese Bedrohung begründete sich in dem Umstand, dass er in seinem Herkunftsland zur Festnahme von Personen, welche an der Rebellion beteiligt waren, beigetragen hätte, und diese nun aus dem Gefängnis entlassen worden seien und den BF in seinem Herkunftsland verfolgten. Es handelt sich bei diesen Vorbringen um unterschiedliche Bedrohungsszenarien: in ersterem Fall um eine staatliche Verfolgung, im zweiten Fall jedoch um eine Verfolgung durch Dritte.
Es ist weiters nicht nachvollziehbar, weshalb jene Personen, zu deren Inhaftierung der BF beigetragen haben soll, nach dem Regimewechsel noch so lange in Haft gewesen sein sollen.
Fernerhin liegt es außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass Personen welche über mehrere Jahre ohne Prozess vom nunmehrigen Regime inhaftiert worden sind, nach ihrer Freilassung regimetreu agieren und den BF verfolgen würden.
Schließlich ist in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, dass im Beschwerdeschriftsatz vom 24.07.2017 den beweiswürdigen Erwägungen des BFA nur formelhaft entgegengetreten wurde und eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem konkret vorliegenden Sachverhalt nicht erfolgt bzw. die Beweiswürdigung unbekämpft geblieben ist. Insofern ist weder eine Ergänzung oder Konkretisierung des im Administrativverfahren erstatteten Fluchtvorbringens erfolgt, noch wurden Beweis- oder Bescheinigungsmittel im Beschwerdeverfahren vorgelegt, die für ein glaubhaftes Fluchtvorbringen gesprochen hätten.
Es ist sohin der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, wonach der BF nur ein vages, detailarmes, nicht plausibles sowie mit Widersprüchen behaftetes Bedrohungsszenario vorgebracht hat, das die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zu begründen vermag.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2017 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte beim BFA nicht ein.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative
(Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vergleiche AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2055 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,
Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001,
2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001,
2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über eine Schulbildung und er hat mit seiner Reise nach Europa gezeigt, dass er imstande ist, für seine existenziellen Bedürfnisse zu sorgen. Sein Vater lebt in der Elfenbeinküste und betreibt eine Landwirtschaft. Mit dieser Landwirtschaft vermochte sein Vater den BF bereits vor seiner Ausreise zu versorgen. Der BF spricht Baoule, Französisch und ein wenig Deutsch und er ist mit den Umständen am ivorischen Arbeitsmarkt sowie mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Verhältnissen seines Herkunftsstaates vertraut. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich - wenn allenfalls auch nur durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht ihm zudem offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Elfenbeinküste nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Juli 2015) nicht erkennbar. Daran vermag seine bisherige Unbescholtenheit und die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 nichts zu ändern. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Ein besonders zu berücksichtigendes Nahe- oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Elfenbeinküste unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, erübrigt sich hier ein gesonderter Abspruch über die Rechtmäßigkeit, zumal mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 02.08.2017 der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Auf Grund der der Beschwerde somit zukommenden aufschiebenden Wirkung war nunmehr gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festzulegen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Zu Spruchpunkt B)
3.7. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2017:I405.2165504.1.01