BVwG
20.12.2017
I405 2159694-1
I405 2159694-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. 1148645106-170504022, zu Recht erkannt:
A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria wurde am 22.03.2017 wegen des dringenden Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln festgenommen und es wurde über ihn Untersuchungshaft verhängt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
3. Mit Schriftsatz vom 27.04.2017 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot samt der Aufforderung, binnen 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt.
4. Mit Schriftsatz vom 05.05.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er am 09.03.2017 mit dem Bus nach Österreich eingereist sei. Er sei als Tourist nach Österreich gereist, um einen Freund zu besuchen und habe er auch bei diesem übernachtet. Er habe keine Familie in Österreich; seine Familie lebe in Norwegen. In Italien habe er einen gültigen Asylstatus und er werde nach der Verbüßung seiner Haftstrafe wieder selbstständig das österreichische Bundesgebiet verlassen und sich wieder nach Italien begeben. Fernerhin habe er in Nigeria sechs Jahre die Grundschule besucht.
5. Am 08.05.2017 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er am 09.03.2017 mit dem Bus aus Italien kommend nach Österreich eingereist sei, um hier für drei Monate als Tourist zu sein und um Freunde zu besuchen. Seinen Aufenthalt in Österreich habe er durch die Mitnahme vom € 350,-- finanziert. Mit den übrig gebliebenen €
180,-- wolle er sich die Rückreise nach Italien finanzieren. In Italien habe er gelegentlich illegal bei einem Brot- und Pizzaladen gearbeitet, zeitweise habe er auch gebettelt. In Österreich sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Er sei in Österreich straffällig geworden, da er Geld zum Essen benötigt habe. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, brachte der BF vor, eine norwegische Verlobte zu haben, mit welcher er regelmäßig telefoniere und die er auch alle drei Monate treffe. Die Frage, ob er in Nigeria strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, verneinte er. Er werde von der Familie seiner Ex-Freundin gesucht.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er ledig und kinderlos sei. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder enge Freunde. Seine Freundin und seine Kinder seien in Libyen gestorben und auch seine Eltern und seine Geschwister seien in Nigeria gestorben. Er verfüge über einen gültigen Reisepass und sei im Besitz von € 180,--.
Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei aufgrund seines Fehlverhaltes eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem auf fünf Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen, von Amtswegen keine Frist für die freiwillige Ausreise zu erteilen und dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Der BF sei im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels und es könne gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden und ihm die freiwillige Ausreise nach Italien gewährt werden. Im gegenständlichen Fall würden jedoch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorliegen und es könne daher der Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht angewendet werden.
Fernerhin wurde dem BF das Länderinformationsblatt von Nigeria übergeben und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme binnen fünf Tagen eingeräumt.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.05.2017, Zl. 1148645106/170504022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
In den Feststellungen des Bescheides führte das BFA unter anderem aus, dass der BF aus Nigeria stamme und seine Identität feststehe. Er sei 38 Jahre alt, arbeitsfähig und der englischen Sprache mächtig. Der BF befinde sich laut eigenen Angaben seit 09.03.2017 im österreichischen Bundesgebiet und verfüge seither – ausgenommen die Inhaftierung - über keine aufrechte Meldeadresse. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich und es bestehe auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keine soziale Integration.
Zur Lage im Herkunftsstaat des BF stellte das BFA fest, dass laut den aktuellen vorliegenden Länderinformationsblatt für Nigeria es sich im gegenständlichen Fall des BF um einen sicheren Drittstaat handle. Er habe sich noch vor kurzem in seiner Heimat befunden und habe bei der niederschriftlichen Einvernahme keinen relevanten Grund genannt, der gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen würde.
Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass der BF von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unbedingt und 6 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sei. Durch die Verurteilung sei sein Aufenthalt illegal geworden. Fernerhin habe der BF den unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln bereits kurze Zeit nach seiner Einreise begangen. Er sei nicht gewillt gewesen, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Das angeführte Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und es sei die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde zu Person des BF, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Identität, Alter und Staatsangehörigkeit durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden verifiziert worden seien. Die Feststellung, wonach der BF gesund sei, ergebe sich aufgrund seiner Haftfähigkeit in der Justizanstalt.
Der BF hätte als Tourist mit einem biometrischen Reisepass, einem Aufenthaltstitel für 90 von 180 Tagen, ausreichend Bargeld für den Aufenthalt und die Heimreise, legal nach Österreich einreisen dürfen. Der BF habe sich jedoch nach einiger Zeit seinen Aufenthalt nicht mehr finanzieren können und sei straffällig geworden. Aufgrund dessen sei sein Aufenthalt illegal geworden. Er sei im Bundesgebiet nie behördlich gemeldet gewesen und habe er auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht preisgeben wollen. Er sei im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels und lebe laut eigenen Angaben in Italien. In Österreich sei er noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und es bestehe somit keine berufliche Bindung zu Österreich. Der Stellungnahme des BF zufolge würden sich keinerlei Familienangehörige oder enge Freunde in Österreich aufhalten. Sohin bestehen auch keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Die gesamte Familie des BF sei bereits verstorben, lediglich seine Freundin lebe in Norwegen.
Laut Einreisestempel des Reisepasses und der Stellungnahme des BF habe sich dieser erst Ende 2016 in Nigeria befunden und sohin spreche nichts gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Dass der BF angeblich von den Eltern seiner Ex-Freundin verfolgt werde, stelle keinen Asylgrund dar und es sei dies auch bereits in seinem Asylverfahren in Italien berücksichtigt und negativ abgeschlossen worden. Zudem wurde der Auszug – Behandlung nach Rückkehr - des Länderinformationsblatt für Nigeria zitiert.
Bezüglich der Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde das Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 angeführt, wonach der BF vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen habe. Das Gesamtfehlverhalten des BF stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Er habe durch sein Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft am Aufrechterhalten der Volksgesundheit und des Schutzes des sozialen Friedens massiv verletzt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei daher dringend geboten. Ein Einreiseverbot für den angeführten Zeitraum von 3 Jahren scheine aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens angemessen.
In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides führt das BFA aus, dass der BF in Österreich keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte habe. Die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel seien als besonders verwerflich zu werten, da er willentlich die Sucht und das Leid Dritter dazu genutzt habe, sich finanziell zu bereichern. Er habe den Suchtmittelverkauf aufgrund seiner Beschäftigungslosigkeit und seiner daraus resultierenden schlechten finanziellen Situation begangen. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückfälligkeit in strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Insbesondere könne aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Der BF sei zwar im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels und es könnte gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden und die freiwillige Ausreise nach Italien gewährt werden, jedoch würden im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorliegen, daher könne der Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht angewendet werden. Aufgrund der Tatsache, dass der BF eine Verlobte in Norwegen und einen italienischen Aufenthaltstitel habe, werde das Einreiseverbot nicht Schengenweit ausgeschrieben und gelte somit nur für Österreich. In den rechtlichen Erwägung zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides führte das BFA aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keinen Gefährdungen ausgesetzt sei, es unwahrscheinlich sei dass es zu einer massiven Verfolgungshandlung gegen seine Person kommen würde und es nicht zu erwarten sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde.(Spruchpunkt römisch zwei.). Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen würden, zumal der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Aus diesem Grund sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Das Einreiseverbot stützte die Behörde vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtmitteldelikte auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, auf eine negative Gefährdungsprognose und auf die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
7. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 15.05.2017, mit welcher dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 17.05.2017 zugestellt.
8. Mit Bescheid vom 18.05.2017, Zl. 1148645106/170568691, erließ das BFA den einen Schubhaftbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Die Rechtsfolgen treten nach Entlassung des BF aus der Strafhaft ein (Spruchpunkt römisch eins.).
9. Mit dem am 26.05.2017 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz gab der Verein Menschenrechte Österreich seine Vertretungsvollmacht bekannt und erhob fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.05.2017.
9.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurden zunächst folgende Anträge gestellt:
"1. den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA RD Wien zurückverweisen;
2. in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes von 3 Jahren verringern;
3. Darüber hinaus mögen die gegen mich ausgesprochene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria gem. Paragraph 46, FPG aufgehoben werden."
In der Beschwerdebegründung führte die bevollmächtigte Vertretung aus, dass der BF seine Aussagen vor dem BFA inhaltlich aufrechthalte. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fürchte er um sein Leben und würde es ihm nicht mehr möglich sein, seine Verlobte zu sehen, welche er beabsichtige zu heiraten.
10. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2017 (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 01.06.2017) zur Entscheidung vorgelegt.
11. Mit Schreiben des BFA vom 26.06.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der BF im Rahmen einer Charter-Abschiebung am 22.06.2017 nach Nigeria überstellt wurde.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die Identität des BF steht fest, ebenso dass er in Besitz eines bis 14.02.2018 gültigen Aufenthaltstitels in Italien ist. In Italien besuchte der BF einen Sprachkurs. Er ist dort keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.
Der BF ist ledig, führt in Österreich kein Familienleben und es leben keine Verwandten des BF in Österreich. Der BF verfügt auch über keine sonstigen tiefergehenden sozialen Bindungen in Österreich. Er hat eine Verlobte in Norwegen. Er ist de facto mittellos. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er war vom 23.03.2017 bis zum 22.05.2017 mit "Hauptwohnsitz" in einer österreichischen Strafvollzugsanstalt gemeldet. Darüber hinaus liegen keine Wohnsitz-meldungen im Bundesgebiet vor.
Dass der BF Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution in Österreich ist und es wurden solche Umstände vom BF auch nicht behauptet.
Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
Festgestellt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen getreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung im Beschwerdeschriftsatz liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA ist dem Vorbringen des BF gefolgt und war der Ansicht, dass eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu treffen, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.
2.2. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA), aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.3. Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Vielmehr legte der BF diverse Dokumente zum Nachweis seiner Identität vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden (italiensicher Identitätskarte, italienische Aufenthaltskarte ["PERMESSO DI SOGGIORNO"], nigerianischer Reisepass).
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF in Österreich sowie seine strafrechtliche Verurteilung.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen in Italien beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF vor dem BFA, wonach er in Italien einen Italienischkurs besuche und er unregelmäßig illegal in einer Pizzeria arbeiten würde.
Die Feststellungen, dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergeben sich aus einem aktuellen GVS-Auszug, seine strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus einem tagesaktuellen Strafregisterauszug.
Dass der BF vom 23.03.2017 bis zum 22.05.2017 ohne Unterbrechung in einer österreichischen Strafvollzugsanstalt aufrecht mit "Hauptwohnsitz" gemeldet ist und er darüber über keine weitere Wohnsitzmeldung verfügt, ergibt sich aus einer aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellung betreffend der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 nach Nigeria beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005).
Zudem wurde vom BF in seiner Beschwerde keine konkrete Behauptung vorgebracht, aus welcher sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat ableiten ließe. Eine Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK lässt sich auch aus den - dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten - Länderfeststellungen zu Nigeria nicht ableiten.
Des Weiteren kann von der erkennenden Richterin den Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid beigetreten werden, wonach der BF in Österreich keine familiären oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist und er straffällig geworden sowie sozial nicht verankert ist und dass resultierend aus der Straffälligkeit seine sofortige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz eins, FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde."
Im gegenständlichen Verfahren stellt sich allerdings die Frage, ob der Aufenthalt des BF in Österreich unrechtmäßig ist.
Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt.
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Artikel 21 SDÜ (ÜBEREINKOMMEN zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Regierungsvorlage 501 Ausschussbericht 542 S. 52. Bundesrat:, Ausschussbericht 5374 S. 620.) lautet:
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
Artikel 5 SDÜ lautet:
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.
Das BFA hat richtigerweise festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 1 Litera c, nicht vorliegen, nämlich dass der BF nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Fernerhin brachte der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme selbst vor, dass er aufgrund unzureichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes straffällig geworden sei und die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln begangen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Feststellung des BFA an, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte und sohin sind die Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 FPG gegeben.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG enthält eine Sonderbestimmung für nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates: "Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen."
Bei der vom BF begangen Straftat ist herauszustreichen, dass die Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN). Fernerhin ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.01.2006, 2006/18/0001 und 09.09.2014, 2013/22/0246). Im vorliegenden Fall kann daher auf Basis der vom BF begangenen Straftat, davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Im gegenständlichen Fall verfügt der BF zum Entscheidungszeitpunkt über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Fernerhin wurde vom BF auch kein Privat- und Familienleben in Italien behauptet, auch ist er dort keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Lediglich brachte der BF vor in Norwegen eine Verlobte zu haben, mit welcher er sich alle drei Monate treffen würde.
Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Fremden gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftat weniger Bedeutung zu als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe.
Das strafbare Verhalten des BF verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Der BF vermochte aber ohnehin – ausgenommen seine norwegische Verlobte - keinerlei Aspekte geltend zu machen, welche eine besondere Integration belegen könnten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht in glaubhafter Weise konkret behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Da sich der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt offenkundig nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.2. und A) 3.4.], sodass das BFA der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das BFA auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)
Der Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer als zulässig:
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt.
Die belangte Behörde hat das verhängte Einreiseverbot somit - unter richtiger Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes - auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gestützt.
Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. kann - bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandselemente - grundsätzlich ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden. Insofern zeigt sich prima vista bereits keine grundsätzliche Unzulässigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Als erschwerend ist der Umstand anzusehen, dass der BF bereits zwei Wochen nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet wegen dringenden Tatverdachtes verhaftet wurde. Fernerhin wurde vom BF kein Privat- und Familienleben in Italien behauptet, auch ist er dort keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und besteht sohin auch keine berufliche Bindung zu Italien. Der Sachverhalt legt den Schluss nahe, dass der BF mit der alleinigen Absicht in das österreichische Bundesgebiet einreiste, sich seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtmitteln zu erwirtschaften.
Hinsichtlich der Beziehung zu seiner in Norwegen lebenden Verlobten, mit welcher er sich alle drei Monate treffe, konnte kein hinreichend intensives Familienleben festgestellt werden, welches der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenstehen würde. Zudem stünde es der Verlobten des BF frei, ihm nach Nigeria zu folgen bzw. ihn dort regelmäßig zu besuchen bzw. auf anderem Wege Kontakt zu halten.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Verhinderung der Suchtgiftkriminalität in Österreich, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher - wie zu Recht von der belangten Behörde konstatiert - auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des BF in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das BFA hat in seiner rechtlichen Beurteilung zur Verhängung eines Einreiseverbotes jedoch ausgesprochen, dass dieses Einreiseverbot nur in Österreich ausgeschrieben werde. Dies widerspricht jedoch der höchstgerichtliche Judikatur, wonach weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehen ist, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH vom 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Dahingehend war im Hinblick auf die unionsweite Gültigkeit des Einreiseverbotes jedenfalls auch ein Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat bei der Erlassung zu berücksichtigen und zu prüfen.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich sowohl als verhältnismäßig als auch als zulässig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.6. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Da sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet befindet und bereits abgeschoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Zu Spruchpunkt B)
3.7. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2017:I405.2159694.1.00