BVwG
15.09.2017
G308 2005155-1
G308 2005155-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 28.11.2012, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Maschinenvermietung in den Jahren 2007 bis 2011 zu Selbstkosten erfolgte. Es sind für die daraus resultierenden Einnahmen keine gesonderten Beitragsgrundlagen zu bilden.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 28.11.2012, OB: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), geboren am römisch 40 , der mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.05.2007 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum 01.05.2007 bis 31.12.2011 die monatlichen Beitragsgrundlagen sowie die monatlich zu leistenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für die BF sowohl hinsichtlich des Flächenbetriebes als auch der Nebentätigkeit fest (Spruchpunkt 2.).
Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass die BF an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt habe und die BF mit dieser Tätigkeit unbestritten der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Die BF habe mit 31.03.2012 die Betriebsführung beendet. Die BF habe zudem im Zeitraum 01.05.2007 bis 31.12.2011 neben der laufenden Betriebsführung die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" ausgeübt. Gemäß Paragraph 5, LAG sei diese Tätigkeit nicht im Hauptbetrieb mitumfasst sondern würde gemäß Absatz 5, leg.cit. ein Nebengewerbe darstellen. Hinsichtlich sämtlicher Nebengewerbe bzw. Nebentätigkeiten habe ein Umfangsvergleich in Bezug auf die ausgeübte land(forst)wirtschaftliche Urproduktion zu erfolgen. Die von der BF ausgeübte Tätigkeit sei Ausfluss der Haupttätigkeit und liege der wirtschaftliche Umfang der Nebentätigkeit der BF beträchtlich unter dem der Haupttätigkeit. Zufolge der Angaben der BF vom 04.05.2012 habe diese in den nachfolgenden Zeiträumen die nachfolgenden Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion erzielt:
Beitragsjahr | Einnahmen Urproduktion |
2007 | EUR 6.050,-- |
2008 | EUR 7.400,-- |
2009 | EUR 7.220,-- |
2010 | EUR 7.660,-- |
2011 | EUR 7.580,-- |
Die sowohl von der herrschenden Lehre als auch Rechtsprechung geforderte Unterordnung der Nebentätigkeit gegenüber der Haupttätigkeit sei sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch des wirtschaftlichen Umfanges gegeben. Die zum Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Fall der BF aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.
Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG würden betragen:
| Ausmaß in ha |
|
| Einheitswert in EUR |
|
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von - bis | Eigengrund | Pachtgrund |
| Eigengrund | Pachtgrund |
|
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| 3/3 | 2/3 |
| 3/3 | 2/3 |
05/07 bis 11/07 | 6,7236 | 6,7236 | 9,2219 | 3.800,00 | 3.800,00 | 4.261,88 |
12/07 bis 12/07 | 6,7236 | 6,7236 | 8,4712 | 3.800,00 | 3.800,00 | 4.045,53 |
01/08 bis 06/08 | 5,6136 | 6,3136 | 8,4712 | 2.814,50 | 3.352,31 | 4.045,53 |
07/08 bis 12/09 | 5,6136 | 6,3136 | 8,4712 | 2.814,50 | 3.352,31 | 4.146,02 |
01/10 bis 03/10 | 5,6136 | 5,6136 | 3,8524 | 2.814,50 | 2.814,50 | 2.228,37 |
04/10 bis 12/11 | 5,6136 | 5,6136 | 0,00 | 2.814,50 | 2.814,50 | 0,00 |
Die BF habe im Rahmen der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel einen Traktor 75 PS, eine Kippmulde 1,80m, Schneeketten, ein Streugerät, einen Rasenmäher 5 PS, einen Rasenmähertraktor 16 PS sowie Kleingeräte vermietet. Die römisch 40 eGen (im Folgenden: MRS) habe die BF im Rahmen der von ihr ausgeübten Tätigkeiten der Grünraumpflege und dem gewerblichen Winterdienst als Dienstnehmerin beschäftigt. Die bei der Arbeit eingesetzten Betriebsmittel seien von der BF an die MRS vermietet worden. Dies sei laut Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/41-1 ll/A/1/96, im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig. Vermietungen seien gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG dann von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden.
Die BF habe genaue Unterlagen wie Lieferscheine oder Stundenaufzeichnungen nicht vorgelegt, sodass die Tarife der Maschinenvermietung nicht nachvollzogen hätten werden können. Da sich die ÖKL-Richtwerte auf Euro pro Stunde tatsächlicher Zeit beziehen würden und entweder keine genauen Aufzeichnungen über die Einzelstunden gemacht oder bewusst nicht vorgelegt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Vermietungen über den ÖKL-Richtwerten erfolgt seien. Aus den Rechnungsstatistiken der Jahre 2007 bis 2010 sei zu entnehmen, dass ein Großteil der Abrechnungen zudem pauschal erfolgt sei. Die Entsorgung des Grünschnitts sei in Kubikmetern abgerechnet worden. Es bestehe daher hinsichtlich der Gesamteinnahmen aus der Maschinenvermietung Aufzeichnungs- und somit Beitragspflicht.
Folgende Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb seien bei der Beitragsgrundlagenbildung zu berücksichtigen:
Jahr | Einnahmen laut Betriebsprüfung vom 05.04.2012 insgesamt in EUR |
2007 | EUR 2.615,96 |
2008 | EUR 6.095,42 |
2009 | EUR 5.475,92 |
2010 | EUR 6.628,02 |
2011 | EUR 6.084,17 |
Es werde darauf hingewiesen,
dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der fristgerechte, mit 28.12.2012 datierte, bei der belangten Behörde am 02.01.2013 einlangende Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der BF. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie mit der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beitragsnachzahlung wegen der von ihr ausgeübten Nebentätigkeiten der Jahre 2007 bis 2011 nicht einverstanden sei und die BF um nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Die Lieferscheine seien nach geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet worden. Die Auswertungen der MRS seien bereits an die belangte Behörde übermittelt worden. Nach Ansicht der BF seien die Betriebsmittel unter den ÖKL-Richtwerten abgerechnet worden. Dass in den Jahren 2007 bis Ende Juli 2010 die Abrechnungen pauschal und nicht in Stundenangaben erfolgt seien, sei am Verrechnungsprogramm gelegen. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl römisch 40 gebe und die belangte Behörde in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem beantrage die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Das Rechtsmittel der BF wurde in der Folge dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständiger Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte in dem beiliegenden Vorlagebericht vom 21.03.2013 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Pflichtversicherung hinsichtlich des von der BF geführten Nebengewerbes zu Recht festgestellt worden und unbestritten geblieben sei. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sei die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte bei Betrieben, für die ein steuerlicher Einheitswert festgestellt worden sei, aus dem von diesem abgeleiteten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zu bilden; für Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 - soweit sie nicht nach der Anlage 2 zum BSVG vom Einheitswert des Betriebes umfasst seien - sei jedoch eine gesonderte Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Im gegenständlichen Fall sei nur die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel strittig. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, GSVG Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet würde. Die BF sei als Dienstleisterin für die MRS tätig und in den angeführten Zeiten als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien von der BF an die MRS vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/41-III/A/1/96, sei die Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO 1994 zulässig. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen allerdings nur dann, wenn diese nach den tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet worden seien. Die ÖKL-Richtwerte würden sich in Euro pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen. Im gegenständlichen Fall seien keine genauen Aufzeichnungen über die Einsatzstunden gemacht oder bewusst nicht vorgelegt worden. Den Rechnungsstatistiken der Jahre 2007 bis 2010 sei zu entnehmen, dass ein Großteil der Abrechnungen pauschal erfolgt sei. Die Entsorgung des Grünschnitts sei in Kubikmetern abgerechnet worden. Bei dieser Form der Abrechnung könne in keinem Fall nachvollzogen werden, wie der verrechnete Preis zustande gekommen sei. Es sei daher der Gesamtumsatz aus der Maschinenvermietung aufzeichnungs- und beitragspflichtig.
Hinsichtlich der antragsgemäßen Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Fall Zl. 2010/08/0261 und einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünden keine Einwände.
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.04.2013 wurde dem Antrag des BF vom 28.12.2012 ihrem Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2012, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
Darüber hinaus wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zur Zl. 2010/08/0261 mit 02.04.2013 formlos ausgesetzt.
5. Infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2010/08/0261 wurde das Verfahren vom Landeshauptmann von Steiermark mit Schreiben vom 10.06.2013 fortgesetzt und der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.
6. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 18.03.2014 zur Entscheidung vor.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zl. 2013/08/0242 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wurde daher wieder fortgeführt.
8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2016 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, binnen festgesetzter Frist ersucht.
Die MRS kam der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes nach und legte einen Ordner mit Abrechnungsunterlagen der Jahre 2007 bis 2011 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Schreiben vom 04.04.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G308 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffenden - Verfahren, um Stellungnahme, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.
10. In der am 30.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen vom 29.06.2016 führte diese mit Bezug auf das Ersuchen des erkennenden Gerichtes vom 04.04.2016 aus, dass im gegenständlichen Fall zu den Umsätzen aus der Maschinenvermietung die Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil die Umsätze einerseits pauschal abgerechnet worden seien und weiters eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorliegen geeigneter Nachweise (etwa Aufzeichnungen über tatsächliche Einsatzstunden, Lieferscheine) generell nicht hätte durchgeführt werden können. Zu den pauschal verrechneten Umsätzen werde auf die Entscheidung des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, verwiesen, wonach Versicherte eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe, wenn zu Pauschalpreisen vermietet werde. Es obliege dem Versicherten, die einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der belangten Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, erst zu ermöglichen. Könnten dahingehend keine Nachweise erbracht werden, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Darüber hinaus habe die BF keine genauen Aufzeichnungen über Einsatzzeiten der vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel geführt und auch keine Lieferscheine ausgefüllt. Ohne Mitwirkung der BF durch Erbringung der geeigneten Nachweise sei es der belangten Behörde nicht möglich, die Tarife der Maschinenvermietung nachzuvollziehen. Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes würden sowohl einer Auskunfts- als auch einer Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BSVG unterliegen. Sie hätten dem Versicherungsträger Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung seien. Verletze eine meldepflichtige Person die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr unter Setzung einer angemessenen Frist gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so sei es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch in Verfahren, in welchen keine "Nachweispflicht" (Beweislast) einer Partei statuiert sei, nicht rechtswidrig, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung der Partei in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbeziehe. Dies allerdings nur dann, wenn und insoweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen könne oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermöge (VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0098 mwN). Im gegenständlichen Fall habe die BF über die Einsatzzeiten ihrer land(forst)wirtschaftlichen Maschinen im Rahmen der Maschinenvermietung keine Nachweise vorlegen können, da keine Aufzeichnungen geführt worden seien. Würden keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden, so müsse die Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 20 a, BSVG könne niemals bedeuten, dass Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, von jeglichen steuerlichen und unternehmerischen Grundsätzen der Rechnungslegung und Umsatznachweise ausgenommen seien. Die Bestimmung über die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, BSVG knüpfe in vielfacher Hinsicht an steuerrechtliche Tatbestände an vergleiche VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0135). Im Einkommensteuerrecht seien alle steuerpflichtigen Betriebseinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich EU-Ausgleichszahlungen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 126, Absatz 2, BAO gelte für jene Größen, die nicht pauschal ermittelt werden könnten. Im Zweifel seien gemäß EStR Rz 4206 die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit land(forst)wirtschaftlicher Pauschalierung an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Belegaufbewahrung). Da die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Maschinen zwischen Unternehmern (Landwirt - MRS) stattfinde, unterliege sie darüber hinaus der Rechnungslegungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UStG. Die BF habe nicht vorgebracht, sich bei der belangten Behörde oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, konkret der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung wurde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2007 mit 31.10.2008, für das Jahr 2008 mit 31.10.2009, für das Jahr 2009 mit 31.10.2010, für das Jahr 2010 mit 31.10.2011 und für das Jahr 2011 mit 31.10.2012 festgestellt. Weder bei Anwendung der fünfjährigen noch der dreijährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ab dem Beitragsjahr 2007 (fällig mit 31.10.2008) zum Zeitpunkt der Setzung der verjährungshemmenden Maßnahme am Donnerstag, dem 20.10.2011 (Zustellung der Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen) verjährt gewesen. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Oktober 2011 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 28.11.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden der BF dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Stellungnahme der belangten Behörde war unter anderem eine vom Betriebsprüfer lediglich für das Jahr 2011 erstellte Liste der Leistungen und Vermietungen der BF beigelegt, aus welcher sich nach Ansicht der belangten Behörde beinahe ausschließlich Leistungen über ÖKL-Richtsätzen ergeben. Welche Maschinen die belangte Behörde zur Ermittlung der Vergleichs-ÖKL-Richtwerte herangezogen hat, ist jedoch nicht ersichtlich.
11. Die Stellungnahme der belangten Behörde sowie die dieser Stellungnahme beiliegenden Unterlagen wurden der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.07.2016 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Die Stellungnahme des nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters der BF vom 21.10.2016 langte nach zweimaliger Fristerstreckung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 21.10.2016 per Fax ein. Die BF führte darin zusammengefasst aus, dass die ÖKL-Richtwerte, selbst nach der Rechtsprechung des VwGH, lediglich Anhaltspunkte für die Selbstkosten einzelner Maschinen darstellen würden. Wie der VwGH in seiner Entscheidung zur Zl. 2012/08/0206 ausgeführt habe, würde eine strikte Bindung an die ÖKL-Richtwerte eine gesetzliche Anordnung erfordern. Gerade dies sei nicht der Fall. Die von der belangten Behörde herangezogene Erkundigungspflicht würde das Maß an Sorgfaltspflicht der BF bei Weitem überspannen. Der belangten Behörde seien darüber hinaus ohnehin sämtliche Unterlagen vorgelegt worden, sodass nicht ersichtlich sei, inwiefern der BF ein Vorwurf zu machen sei. Es treffe grundsätzlich zu, dass bei der Verrechnung von pauschalen Beiträgen eine erhöhte Mitwirkungspflicht und die Aufzeichnungspflicht der BF gegeben sei. Diese dürfe jedoch aus praktischen Erwägungen nicht überspannt werden. Es sei diesbezüglich auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0204 zu verweisen, in welcher von der dort belangten Behörde bereits erwogen worden sei, dass es überschießend wäre, vom Vermieter einer Maschine zu verlangen, exakte, tatsächliche Einsatzstunden jedes einzelnen Gerätes vom Mieter einzufordern und der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen. Dieses Erfordernis stelle sich als praxisfremd dar. Der BF könne daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie lediglich aufgezeichnet habe, wann, mit wem welches Honorar pauschal verrechnet worden sei. Es wäre im gegenständlichen Fall an der belangten Behörde gelegen, mit der BF detailliert durchzugehen, welche Maschinen an welchem Tag bei welchem Einsatzort und für welchen Zeitraum genau eingesetzt worden seien und dann zu prüfen, ob die pauschal verrechneten Umsätze tatsächlich die ÖKL-Richtwerte überstiegen hätten oder nicht. Diesen Weg habe die belangte Behörde jedoch nicht gewählt und stattdessen einfach die pauschale Verrechnung von Umsätzen festgestellt sowie, dass es an der BF gelegen wäre, der Behörde diese Umsätze darzulegen. Aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.06.2016 könne jedenfalls nicht ersehen werden, inwieweit sich die belangte Behörde damit befasst habe, welche Leistungen von den verzeichneten Pauschalentgelten umfasst seien, zumal der BF die Beilagen zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.06.2016 nicht übermittelt worden seien. Die BF kenne daher nicht den Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme und könne dazu auch nicht detaillierter Stellungnahmen. Es werde die Abweisung der Beschwerde, allenfalls nach Verfahrensergänzung, wiederholt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
12. Die Stellungahme der BF sowie die von der MRS bezüglich der BF für die Jahre 2007 bis 2011 vorgelegten Abrechnungsunterlagen und Belege (darunter Lieferscheine und Rechnungen) wurden der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.03.2017 zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.
Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.04.2017 langte am 11.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde führte aus, dass es richtig sei, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Rechtsmeinung vertreten habe, dass eine einheitliche "Vermietungstätigkeit" im Rahmen eines Rahmenvertrages vorliege und eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis (oder eine einmalige Verrechnung der Arbeitskraft) in einem Kalenderjahr dazu führe, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen bzw. Vermietungen der Beitragspflicht unterliegen würden, sowie, dass die ÖKL-Richtwerte der einzige Indikator für die Verrechnung zu Selbstkosten seien. Der VwGH habe beide Rechtsmeinungen nicht geteilt und festgestellt, dass die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei:
werde für diese einzelne Dienstleistung (Vermietung) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet (zB. etwa:
Mäheinsatz - unter Verrechnung eines Gespannes: Mann, Traktor, Mähwerk - an bestimmten Tagen), so würden die Einnahmen daraus der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterliegen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261). Der VwGH habe auch festgestellt, dass die Versicherten zunächst selbst beurteilen müssten, ob sie Aufzeichnungen zu führen hätten. Die ÖKL-Richtwerte würden lediglich der Orientierung dienen. Die Behörde dürfe von diesen Werten ausgehen, solange der Versicherte nicht darlege, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242). Bei der Verrechnung von Pauschalpreisen obliege es ebenfalls dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde die Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten worden seien, überhaupt erst zu ermöglichen vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/008/0206). Auf Basis der in der Stellungnahme vom 26.01.2017 vorgelegten Unterlagen sei für folgende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher
Nebentätigkeit eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden:
Jahr | über ÖKL | Ohne Nachweise/ Berechnung nicht möglich | pauschal | gesamt |
2007 |
|
| EUR 2.615,96 | EUR 2.615,96 |
2008 | EUR 2.634,08 | EUR 2.999,45 | EUR 270,48 | EUR 5.904,01 |
2009 | EUR 1.544,32 | EUR 3.161,13 | EUR 600,00 | EUR 5.305,45 |
2010 | EUR 2.120,76 | EUR 2.639,95 |
| EUR 4.760,71 |
2011 | EUR 3.414,74 |
| EUR 103,60 | EUR 3.518,34 |
Unter Zugrundelegung der oben
angeführten Werte würden sich für die BF folgende Beitragsgrundlagen ergeben:
Für den Flächenbetrieb:
Beitragsgrundlage 05/2007 - 11/2007 | ||
Einheitswert | Prozentsatz | Versicherungswert EUR |
für EUR 5.000,-- | 15,36563 | 768,2815 |
für EUR 3.700,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 8.700,--) | 17,07295 | 631,6991 |
für EUR 2.200,-- (d.id. von EUR 8.800,-- bis EUR 10.900,--) | 13,87175 | 305,1785 |
für EUR 900,-- (d.i. von EUR 11.000,-- bis EUR 11.800,--) | 9,60356 | 86,4320 |
Monatliche Beitragsgrundlage | 1.791,59 (gerundet) |
|
Beitragsgrundlage 12/2007 - 12/2007 | ||
Einheitswert | Prozentsatz | Versicherungswert EUR |
für EUR 5.000,-- | 15,36563 | 768,2815 |
für EUR 3.700,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 8.700,--) | 17,07295 | 631,6991 |
für EUR 2.200,-- (d.id. von EUR 8.800,-- bis EUR 10.900,--) | 13,87175 | 305,1785 |
für EUR 700,-- (d.i. von EUR 11.000,-- bis EUR 11.800,--) | 9,60356 | 67,2250 |
Monatliche Beitragsgrundlage | 1.772,38 (gerundet) |
|
Beitragsgrundlage 01/2008 - 06/2008 | ||
Einheitswert | Prozentsatz | Versicherungswert EUR |
für EUR 5.000,-- | 15,71904 | 785,9520 |
für EUR 3.700,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 8.700,--) | 17,46563 | 646,2283 |
für EUR 1.500,-- (d.id. von EUR 8.800,-- bis EUR 10.200,--) | 14,19080 | 212,8620 |
Monatliche Beitragsgrundlage | 1.645,04 (gerundet) |
|
Beitragsgrundlage 07/2008 - 12/2008 | ||
Einheitswert | Prozentsatz | Versicherungswert EUR |
für EUR 5.000,-- | 15,71904 | 785,9520 |
für EUR 3.700,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 8.700,--) | 17,46563 | 646,2283 |
für EUR 1.600,-- (d.id. von EUR 8.800,-- bis EUR 10.300,--) | 14,19080 | 227,0528 |
Monatliche Beitragsgrundlage | 1.659,23 (gerundet) |
|
Beitragsgrundlage 2009 | ||
Einheitswert | Prozentsatz | Versicherungswert EUR |
für EUR 5.000,-- | 16,11202 | 805,6010 |
für EUR 3.700,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 8.700,--) | 17,90227 | 662,3840 |
für EUR 1.600,-- (d.id. von EUR 8.800,-- bis EUR 10.300,--) | 14,54557 | 232,7291 |
Monatliche Beitragsgrundlage | 1.700,71 (gerundet) |
|
Beitragsgrundlage 01/2010 - 03/2010 | ||
Einheitswert | Prozentsatz | Versicherungswert EUR |
für EUR 5.000,-- | 16,49871 | 824,9355 |
für EUR 2.800,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 7.800,--) | 18,33192 | 513,2938 |
Monatliche Beitragsgrundlage | 1.338,23 (gerundet) |
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Beitragsgrundlage 04/2010 - 12/2010 | ||
Einheitswert | Prozentsatz | Versicherungswert EUR |
für EUR 5.000,-- | 16,49871 | 824,9355 |
für EUR 600,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 5.600,--) | 18,33192 | 109,9915 |
Monatliche Beitragsgrundlage | 934,93 (gerundet) |
|
Beitragsgrundlage 2011 | ||
Einheitswert | Prozentsatz | Versicherungswert EUR |
für EUR 5.000,-- | 16,84518 | 842,2590 |
für EUR 600,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 5.600,--) | 18,71689 | 112,3013 |
Monatliche Beitragsgrundlage | 954,56 (gerundet) |
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Für die Nebentätigkeiten:
Jahr | Gesamteinnahmen in EUR | BTG jährlich in EUR 30 % der Einnahmen | BTG monatlich in EUR |
2007 | 2.615,96 | 784,79 | 98,10 |
2008 | 5.904,01 | 1.771,20 | 147,60 |
2009 | 5.305,45 | 1.591,64 | 132,64 |
2010 | 4.760,71 | 1.428,21 | 119,02 |
2011 | 3.518,34 | 1.055,50 | 87,96 |
Beitragssätze:
Beitragssätze | KV | PV | UV | gesamt |
01.07.2007 | 7,50 | 15 | 1,9 | 24,40 |
01.01.2008 | 7,65 | 15 | 1,9 | 24,55 |
01.01.2009 | 7,65 | 15 | 1,9 | 24,55 |
01.01.2010 | 7,65 | 15 | 1,9 | 24,55 |
01.01.2011 | 7,65 | 15,25 | 1,9 | 24,80 |
Unter Berücksichtigung der vorgelegten
Unterlagen würden sich die Beiträge für die Jahre 2007 bis 2011 für die BF wie folgt errechnen:
Beitragszeitraum | Monatliche Beitragsgrundlage EUR |
| Monatsbeitrag EUR | ||
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| KV | PV | UV |
| Flächenbetrieb | 1.791,59 |
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01.05.2007 bis 30.11.2007 | Nebentätigkeit | 98,10 | 141,73 | 283,45 | 35,90 |
| Gesamt | 1.889,69 |
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| Flächenbetrieb | 1.772,38 |
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01.12.2007 bis 31.12.2007 | Nebentätigkeit | 98,10 | 140,29 | 280,57 | 35,54 |
| Gesamt | 1.870,48 |
|
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| Flächenbetrieb | 1.645,04 |
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01.01.2008 bis 30.06.2008 | Nebentätigkeit | 147,60 | 137,14 | 268,90 | 34,06 |
| Gesamt | 1.792,64 |
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| Flächenbetrieb | 1.659,23 |
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01.07.2008 bis 31.12.2008 | Nebentätigkeit | 147,60 | 138,22 | 271,02 | 34,33 |
| Gesamt | 1.806,83 |
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| Flächenbetrieb | 1.700,71 |
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01.01.2009 bis 31.12.2009 | Nebentätigkeit | 132,64 | 140,25 | 275,00 | 34,83 |
| Gesamt | 1.833,35 |
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| Flächenbetrieb | 1.338,23 |
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01.01.2010 bis 31.03.2010 | Nebentätigkeit | 119,02 | 111,48 | 218,59 | 27,69 |
| Gesamt | 1.457,25 |
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| Flächenbetrieb | 934,93 |
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01.04.2010 bis 31.12.2010 | Nebentätigkeit | 119,02 | 80,63 | 158,09 | 20,03 |
| Gesamt | 1.053,95 |
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| Flächenbetrieb | 954,56 |
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01.01.2011 bis 31.12.2011 | Nebentätigkeit | 87,96 | 79,75 | 158,98 | 19,81 |
| Gesamt | 1.042,52 |
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Schlussendlich wären die nachfolgenden Beiträge nachzuverrechnen:
Zeitraum Monat/Jahr | Mtl. BG nach Betriebsprüfung in EUR | Mtl. BG nach Neuberechnung in EUR | Beitragsnachzahlung für Nebentätigkeiten in EUR nach Neuberechnung |
05/2007 - 11/2007 | 98,10 | 98,10 | 167,51 |
12/2007 - 12/2007 | 98,10 | 98,10 | 23,93 |
01/2008 - 06/2008 | 152,39 | 147,60 | 217,38 |
07/2008 - 12/2008 | 152,39 | 147,60 | 217,38 |
01/2009 - 12/2009 | 136,90 | 132,64 | 390,72 |
01/2010 - 03/2010 | 165,70 | 119,02 | 87,69 |
04/2010 - 12/2010 | 165,70 | 119,02 | 263,07 |
01/2011 - 12/2011 | 152,10 | 87,96 | 261,72 |
Verbleibende Beitragszahlung für Nebentätigkeiten |
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| 1.629,40 |
Zuzüglich BZ 34/4 BSVG |
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| 81,48 |
Nachforderung gesamt |
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| 1.710,88 |
Der nachzuzahlende Betrag reduziere sich von EUR 2.061,08 auf EUR 1.710,88. Es werde weiterhin die (teilweise) Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Stellungnahme der belangten Behörde war weiters ein Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 30.03.2017 beigelegt, woraus sich die nachfolgende Aufstellung ergibt:
Jahr | Einnahmen aus Maschinenvermietung über ÖKL | Einnahmen aus Maschinenvermietung ohne Nachweise/ÖKL Berechnung nicht möglich | Einnahmen aus Maschinenvermietung pauschal |
2007 |
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| EUR 2.615,96 |
2008 | EUR 2.634,08 | EUR 2.999,45 | EUR 270,48 |
2009 | EUR 1.544,32 | EUR 3.161,13 | EUR 600,00 |
2010 | EUR 2.120,76 | EUR 2.639,95 |
|
2011 | EUR 3.414,74 |
| EUR 103,60 |
13. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.04.2017 wurde der BF in weiterer Folge mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.05.2017 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen drei Wochen übermittelt.
Die entsprechende Stellungnahme der BF vom 24.05.2017 langte am selben Tag per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde ein gleichlautendes Vorbringen wie in der Stellungnahme vom 21.10.2016 erstattet und zusammengefasst erneut ausgeführt, dass die ÖKL-Richtwerte lediglich Anhaltspunkte für die Selbstkosten der einzelnen Maschinen darstellen. Die von der belangten Behörde herangezogene Erkundigungspflicht der BF bei der belangten Behörde oder der Landwirtschaftskammer würde das Maß der Sorgfaltspflicht der BF bei Weitem überspannen. Grundsätzlich liege eine erhöhte Mitwirkungspflicht der BF bei Verrechnung pauschaler Beträge vor. Die daraus resultierende Aufzeichnungspflicht dürfte aber ebenfalls nicht überspannt werden. Auf die entsprechend genannte Judikatur des VwGH werde verwiesen. Im gegenständlichen Fall wäre es an der belangten Behörde gelegen, hinsichtlich der verrechneten Pauschalbeträge mit der BF zu ermitteln, welche Maschinen an welchem Tag bei welchen Einsatzorten und für welchen Zeitraum genau eingesetzt worden seien und dann zu prüfen, ob die pauschal verrechneten Umsätze tatsächlich die ÖKL-Richtwerte übersteigen oder nicht. Diesen Weg habe die belangte Behörde nicht gewählt, sondern schlicht und einfach festgestellt, dass Umsätze pauschal verrechnet worden seien und es an der BF gelegen wäre, der Behörde diese Umsätze darzulegen. Die belangte Behörde habe aber nicht mitgeteilt, dass bei Pauschalverrechnung (welche durchaus dem Standard entspreche) der belangten Behörde zusätzlich zu allfälligen Listen über Pauschalverrechnung genau darzulegen sei, welche Leistungen von diesem Pauschalbetrag umfasst seien. Von der BF sei eine Mitwirkung verlangt worden, die ihr gar nicht möglich gewesen sei. Es wäre die Aufgabe der Behörde als fachkundiges Organ gewesen, bei der BF nachzuhaken und diese nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit zu unterstützen, den Sachverhalt aufzuklären. Dies sei offenbar nicht erfolgt. Aus der knappen Begründung der belangten Behörde könne weiters nicht nachvollzogen werden, ob sich die Behörde hinsichtlich der Verrechnung von Pauschalentgelten überhaupt damit befasst habe, welche Leistungen von den einzelnen Pauschalentgelten umfasst seien. Eine entsprechende Verfahrensergänzung werde beantragt, um die Zeiträume, Maschinen, Beträge und Leistungen zu konkretisieren. Die BF könne aus den ihr übermittelten Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht erkennen, welche Leistungen nach Ansicht der Behörde "pauschal" abgerechnet worden seien bzw. welche Werte "mangels Vorliegen geeigneter Nachweise" nicht überprüft hätten werden können. Weitere inhaltliche Ausführungen seien der BF daher nicht möglich. Es werde beantragt, allenfalls nach Verfahrensergänzung der Beschwerde stattzugeben sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
14. Die Stellungnahme der BF wurde der belangten Behörde erneut mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.05.2017 zur Stellungnahme übermittelt.
Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.06.2017 langte am 16.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde brachte im Wesentlichen vor, der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, ausgesprochen, dass die Versicherten zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen hätten. Die ÖKL-Richtwerte würden lediglich der Orientierung dienen und dürfte die belangte Behörde von den ÖKL-Richtwerten ausgehen, solange der Versicherte nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien. Bei Verrechnung von Pauschalpreisen obliege es ebenfalls dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten worden seien, überhaupt erst zu ermöglichen vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206). Die von der BF geforderte Aufstellung der Umsätze (über ÖKL, pauschal bzw. ohne Nachweise sei der Beilage zu entnehmen. Es werde weiterhin die (teilweise) Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Stellungnahme enthält dieselben Beilagen wie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.04.2017. Aus den beiliegenden Aufstellungen der belangten Behörde ist nicht ersichtlich, welche Maschinenwerte für die Berechnung der ÖKL-Richtsätze herangezogen werden oder aus welchen Maschinenwerte sich ergibt, dass die pauschal verrechneten Umsätze über ÖKL-Richtsätzen liegen würden.
15. Auch diese Stellungnahme der belangten Behörde wurde der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.06.2017 erneut zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.
Die diesbezügliche Stellungnahme der BF vom 12.07.2017 langte am selben Tag per Fax am Bundesverwaltungsgericht ein. Die BF erstattete ein beinahe wortgleiches Vorbringen wie in ihrer vorangegangenen Stellungnahme vom 24.05.2017.
Mit der Stellungnahme wurden von der BF die bereits aktenkundigen Rechnungsstatistiken der MRS für die Jahre 2007 bis 2011 sowie beispielhaft Rechnungen zwischen der MRS und der BF für den Zeitraum 2007 bis 2011 sowie einige zugehörige Lieferscheine übermittelt.
16. Die Stellungnahme der BF vom 12.07.2017 samt der, gemeinsam mit dieser vorgelegten, Beweismittel wurde der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.07.2017 übermittelt.
Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.08.2017 langte am 10.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde eingeräumt, dass die bisherige Rechtsmeinung der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt worden sei. Nach Wiedergabe der bisher schon angeführten Rechtsprechung des VwGH führte die belangte Behörde weiter aus, dass zusammenfassend festgehalten werden könne, dass sich eine Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen als insofern schwierig gestalte, als Paragraph 20 a, nicht genau determiniere, wie Selbstkosten zu ermitteln seien, welche Aufzeichnungen in diesem Zusammenhang zu führen seien (Höhe der Einnahmen, Gesamtdauer des Einsatzes, Art des verwendeten Gerätes) bzw. in welcher Form der Nachweis der Verrechnung zu Selbstkosten zu erbringen sei. Die Selbstkostenberechnung nach ÖKL basiere laut Judikatur des VwGH auf den tatsächlichen Einsatzzeiten der vermieteten Geräte. Es seien daher hinreichend konkrete Aufzeichnungen über die Gesamtdauer des Einsatzes, Art der verwendeten Geräte etc. notwendig. Derart detaillierte Aufzeichnungen, die eine Überprüfung der Selbstkosten auf Basis der ÖKL-Richtwerte erst ermöglichen würden, seien nach wie vor nicht vorhanden.
Die belangte Behörde führte sodann wörtlich aus:
"Eine Überprüfung der Tarife der Maschinenvermietungen ist auch mit den vorgelegten Lieferscheinen nicht möglich, da die Angaben auf den Lieferscheinen zu unpräzise sind.
1. Beispiel: Reinigung mit Kleingeräten - welche Kleingeräte wurden verwendet?
2. Beispiel: Traktor mit Ketten und Streugerät - Kettendimension, Ketten vorne oder hinten oder beides, welches Streugerät wurde verwendet?
3. Beispiel: Objektbetreuung - welche Geräte wurden verwendet?
4. Beispiel: Traktor, Kippmulde, Rasenmäher - welcher Rasenmäher, wie lange war der Rasenmäher und wie lange Traktor und Kippmulde im Einsatz?"
Eine genaue Aufstellung der Umsätze (über ÖKL pauschal bzw. ohne Nachweise) sei der Beilage der Stellungnahme vom 13.06.2017 zu entnehmen. Die Aufstellung basiere auf den von der BF selbst übermittelten Unterlagen (Rechnungsstatistiken). Es werde weiterhin die (teilweise) Abweisung der Beschwerde beantragt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führte bis 31.03.2012 an der Lageadresse römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr. Aufgrund der Flächenbewirtschaftung besteht Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.05.2007 bis 31.12.2011 übte die BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" (Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG) aus.
Mit Bescheid vom 28.11.2012, OB: 1302-250157 8B1, stellte die belangte Behörde fest, dass die BF mit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) im Zeitraum 01.05.2007 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt.
Für die verrichteten Dienste vermietete die BF laut den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in ihrem Eigentum befindlichen land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MRS:
* Traktor 75 PS
* Kippmulde 180 cm
* Schneeketten
* Streugerät
* Rasenmäher 5 PS
* Rasenmähertraktor 16 PS
* Kleingeräte
Für das Jahr 2007 wurde von der MRS lediglich die Rechnungsstatistik vorgelegt. Für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 wurden von der MRS neben den jeweiligen Rechnungsstatistiken auch Rechnungen und Lieferscheine vorgelegt. Einige der Rechnungen und Lieferscheine für den Zeitraum 2008 beziehen sich jedoch auch auf den Zeitraum 2007 bzw. überschneiden sich die Abrechnungszeiträume.
Die BF betrieb mit diesen Gerätschaften in den Jahren 2007 bis 2011 jeweils die Tätigkeiten "Grünraumpflege", "Objektbetreuung" sowie "Winterdienst". Die Tätigkeiten wurden von der BF sowohl pauschal als auch nach Einzelstunden abgerechnet, wobei in den ersten Jahren die pauschale Abrechnung überwog.
Die BF war für die Tätigkeit des gewerblichen Winterdienstes sowie der Grünraumpflege bei der MRS beschäftigt und als solche bei der Gebietskrankenkasse als (geringfügig beschäftigte) Arbeiterin in den nachfolgenden Zeiträumen zur Sozialversicherung nach ASVG angemeldet:
Von | Bis | Beschäftigungsform |
03.05.2007 | 03.05.2007 | 10 - Arbeiterin |
10.05.2007 | 11.05.2007 | 10 - Arbeiterin |
16.05.2007 | 16.05.2007 | 10 - Arbeiterin |
30.05.2007 | 31.05.2007 | 10 - Arbeiterin |
13.06.2007 | 13.06.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
25.06.2007 | 25.06.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
27.06.2007 | 30.06.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
12.07.2007 | 12.07.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
25.07.2007 | 25.07.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
31.07.2007 | 31.07.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
03.08.2007 | 03.08.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
09.08.2007 | 09.08.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
14.08.2007 | 14.08.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
16.08.2007 | 16.08.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
29.08.2007 | 29.08.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
31.08.2007 | 31.08.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
10.09.2007 | 10.09.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
13.09.2007 | 13.09.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
24.09.2007 | 24.09.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
28.09.2007 | 29.09.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
12.10.2007 | 12.10.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
25.10.2007 | 25.10.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
31.10.2007 | 31.10.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
05.11.2007 | 05.11.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
09.11.2007 | 09.11.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
18.11.2007 | 18.11.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
21.11.2007 | 21.11.2007 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
30.11.2007 | 31.03.2012 | G8 - geringfügig beschäftigte Arbeiterin |
Es
konnte nicht festgestellt werden, dass die BF neben der Maschinenvermietung auch ihre Arbeitskraft verrechnet bzw. von der MRS ergänzend ausbezahlt erhalten hätte.
Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 28.11.2012 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus. Die belangte Behörde hat - abgesehen von der Aufforderung an die BF, entsprechende Abrechnungsunterlagen vorzulegen sowie einigen Telefonaten bezüglich der vorgelegten Unterlagen mit der BF bzw. der MRS - weitere nachvollziehbare Ermittlungen, insbesondere zu den von der BF bei der konkreten Tätigkeit zum konkreten Datum verwendeten Maschinen und Betriebsmittel, etwa durch niederschriftliche Einvernahme der BF oder Ermittlungen direkt vor Ort in ihrem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, unterlassen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtsfreundlich vertretene BF von der belangten Behörde auf ihre hinsichtlich pauschal vermieteter Betriebsmittel bestehenden, erweiterten Mitwirkungspflichten hingewiesen worden wäre.
Die BF hat über die Einsatzzeiten ihrer land(forst)wirtschaftlichen Maschinen im Rahmen der Maschinenvermietung bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die MRS Aufzeichnungen vorgelegt. Von der BF ausgefüllte Lieferscheine sowie die zugehörigen Rechnungen zwischen BF und MRS wurden von der MRS erst im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin vorgelegt.
Die belangte Behörde legte ihren Berechnungen die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik herausgegebenen Richtwerte, die sich pro Maschine in Euro pro Stunde tatsächlicher Zeit beziehen, zugrunde. Die BF hat hingegen größtenteils je nach von ihr ausgeübter Tätigkeit (Winterdienst, Grünraumpflege, Objektbetreuung) variierende und pauschal verrechnete Durchschnittswerte pro Stunde herangezogen.
In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.08.2017 wurde ausgeführt, dass derart detaillierte Aufzeichnungen, die eine Überprüfung der Selbstkosten auf Basis der ÖKL-Richtwerte ermöglichen würden, nicht vorhanden sind. Wörtlich führte die belangte Behörde weiter aus:
"Eine Überprüfung der Tarife der Maschinenvermietungen ist auch mit den vorgelegten Lieferscheinen nicht möglich, da die Angaben auf den Lieferscheinen zu unpräzise sind.
1. Beispiel: Reinigung mit Kleingeräten - welche Kleingeräte wurden verwendet?
2. Beispiel: Traktor mit Ketten und Streugerät - Kettendimension, Ketten vorne oder hinten oder beides, welches Streugerät wurde verwendet?
3. Beispiel: Objektbetreuung - welche Geräte wurden verwendet?
4. Beispiel: Traktor, Kippmulde, Rasenmäher - welcher Rasenmäher, wie lange war der Rasenmäher und wie lange Traktor und Kippmulde im Einsatz?"
Die belangte Behörde räumt daher selbst ausdrücklich ein, dass sie - basierend auf ihren eigenen Ermittlungsergebnissen - zum überwiegenden Teil nicht ermitteln konnte, zu welchen Tarifen die Maschinenvermietung tatsächlich erfolgt ist.
Dem widersprechend hat die belangte Behörde ihrer Stellungnahme vom 13.06.2017 aber eine Liste beigelegt, wonach die Umsätze der BF aus der Maschinenvermietung in den Jahren 2008 bis 2011 zum überwiegenden Teil über den ÖKL-Richtsätzen liegen würden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, welche Maschinen bzw. Gerätschaften in welchem Umfang von der belangten Behörde zur Berechnung der jeweiligen ÖKL-Richtsätze und der Beurteilung der Überschreitung dieser Richtsätze herangezogen wurden. Entsprechende Angaben enthalten die Berechnungen der belangten Behörde nämlich nicht.
Von der belangten Behörde wurden die von ihr festgestellten Einnahmen aus der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln der Jahre 2007 bis einschließlich 2011 zur Berechnung der bäuerlichen Sozialversicherung herangezogen. Im Rahmen der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.04.2017 wurde, infolge der durchgeführten Neuberechnung wegen der Vorlage der von der MRS dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Abrechnungsunterlagen, die von der belangten Behörde ursprünglich nachgeforderten Beiträge in Höhe von EUR 2.061,08 auf EUR 1.710,88 korrigiert. Welche konkreten Maschinenvermietungen in welchen Zeiträumen dieser Korrektur zugrunde liegen, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden konnte zudem, dass die BF mit jedem ihrer betriebenen Gerätschaften die ÖKL-Richtwerte überschritten hat.
Das Prüforgan der belangten Behörde unterließ es, die Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen und auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch die im Akt einliegenden Rechnungsstatistiken der belangten Behörde für die Jahre 2007 bis 2011, die Aktenvermerke über erfolgte Telefonate mit der BF und der MRS, den von der MRS vorgelegten Rechnungen und von der BF ausgestellten und unterfertigten Lieferscheinen, die mit der Stellungnahme der BF vom 12.07.2017 ergänzend vorgelegten Rechnungsstatistiken, Rechnungen und Lieferscheine sowie den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 13.06.2017 und vom 08.08.2017 beiliegenden Beweismittel, insbesondere dem Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 30.03.2017 sowie die Berechnungslisten der belangten Behörde für die Jahre 2008 bis 2011.
Die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch die BF an der festgestellten Lageadresse auf alleinige Rechnung und Gefahr sowie die daraus resultierende Pflichtversicherung der BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung blieb unbestritten. Unbestritten ist weiters, dass die BF im Zeitraum 01.05.20117 bis 31.12.2011 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung (land)forstwirtschaftlicher Betriebsmittel" in den Sparten "Objektbetreuung", "Winterdienst" und "Grünraumpflege" ausgeübt hat, sowie mit den beiden letzteren Tätigkeiten bei der MRS als Dienstnehmerin in den festgestellten Zeiträumen zur Sozialversicherung angemeldet war. Die Zeiträume der Sozialversicherung der BF als Dienstnehmerin der MRS ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde und wurden von der BF nicht bestritten.
Die Feststellungen zu den von der BF vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus den vorliegenden Lieferscheinen.
Aus den von der MRS vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sowohl pauschal als auch zu Einzelstunden verrechnet wurde.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF neben der Maschinenvermietung auch ihre Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich einerseits daraus, dass die BF zwar ausschließlich im Rahmen der Tätigkeiten "Winterdienst" und "Grünraumpflege" auf den aktenkundigen Lieferscheinen zwar zeitweise Arbeitskraft angeführt hat, in den korrelierenden Rechnungen aber keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Verrechnung von Arbeitskraft bestehen, zumal die BF mit den Tätigkeiten "Winterdienst" und "Grünraumpflege" in den relevanten Zeiträumen unbestritten als Dienstnehmerin der MRS zur Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet war. Die auf den Rechnungen zeitweise aufscheinende "Bereitstellungs-" oder "Bereitschaftspauschale" stellt zudem einen im Kollektivvertrag für Arbeiter/innen des Maschinenringes vereinbarten Entgeltbestandteil dar. Andererseits wurden diesbezüglich von der belangten Behörde weder im angefochtenen Bescheid noch den - auch nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen der MRS an die belangte Behörde - abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen Ausführungen dazu erstattet, dass die BF wegen Verrechnung von Arbeitskraft der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterliegen würde.
Die Prüftätigkeit der belangten Behörde ist unbestritten. Bis auf das Schreiben an die BF zur Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und einige Aktenvermerke über Telefonate mit der BF und hauptsächlich mit der MRS, obwohl der MRS im Verfahren weder Parteistellung zukam noch die MRS bevollmächtigte Vertreterin der BF war, ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf ein von der belangten Behörde durchgeführtes weiters Ermittlungsverfahren. Insbesondere ergibt sich nicht, dass die BF niederschriftlich einvernommen worden wäre oder der Betriebsprüfer direkt bei der Betriebsstätte der BF vor Ort entsprechende Erhebungen durchgeführt hätte.
Die vorliegenden Unterlagen der MRS, insbesondere die aktenkundigen Lieferscheine lassen zwar Anhaltspunkte zu den tatsächlichen Einsatzzeiten der an die MRS auf der Grundlage von Pauschalvereinbarungen vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel insofern erkennen, als zusammengefasst Einsatztag, Einsatzdauer, Einsatzort und oft auch eingesetzte Maschinen festgehalten sind. Jedoch können auch bei Angaben über die vermieteten Maschinen deren jeweilige tatsächliche Einsatzzeiten nicht ermittelt werden. Die Lieferscheine hinsichtlich der durchgeführten Objektbetreuung enthalten zudem nur "Kleingeräte" ohne nähere Definition und sind die Lieferscheine nicht vollständig vorhanden.
Obwohl die belangte Behörde - wie aus den Feststellungen ersichtlich - von Beginn an der Meinung war, die vorliegenden Unterlagen würden zu einer Beurteilung der Selbstkosten der BF nicht ausreichen, ging die belangte Behörde trotzdem davon aus, dass beinahe sämtliche Vermietungen - auch oder insbesondere jene zu Pauschalpreisen - über ÖKL-Richtwerten erfolgt wären. Aus den von der belangten Behörde im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen und Berechnungen ist aber nicht ersichtlich, welche Maschinen bzw. Gerätschaften von der belangten Behörde zur Berechnung der jeweiligen ÖKL-Richtsätze und der damit einhergehenden Beurteilung der Überschreitung dieser Richtsätze durch die von der BF verrechneten Pauschalpreise herangezogen wurden.
So führt die belangte Behörde beispielsweise aus, dass eine Überprüfung der Tarife der Maschinenvermietung mit den vorgelegten Lieferscheinen nicht möglich wäre, da etwa bei der Reinigung mit "Kleingeräten" nicht bekannt sei, welche Kleingeräte benützt worden wären. In der von der belangten Behörde vorgelegten Liste wird aber beispielsweise für die Position "Seniorenwohnhaus" am 29.01.2008 mit einer Stundenanzahl von 7,5, einer verrechneten Bruttogesamtsumme von EUR 142,80 sowie einem daraus errechneten Brutto-Stundensatz von EUR 19,04 angeführt, die konkreten Leistungen der BF wären über ÖKL-Richtwerten verrechnet worden, obwohl der zugehörige Lieferschein lediglich nicht näher ermittelte "Kleingeräte" anführt, wodurch laut eigenen Angaben der belangten Behörde eine Überprüfung gar nicht möglich ist.
Dennoch hat die belangte Behörde in wesentlichen Bereichen Überschreitungen der ÖKL-Richtsätze festgestellt, die vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden können. Jedenfalls steht unbestritten fest, dass die BF nicht mit jedem ihrer betriebenen Maschinen die ÖKL-Richtwerde überschritten hat.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG),
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Kranken- und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (Litera a,) und Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (Litera c,), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage
(Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
In diesem Zusammenhang ist auf die zeitraumbezogene Fassung des Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG hinzuweisen, die wie folgt lautet:
"(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
Paragraph 20 a, BSVG in der zeitraumbezogenen gültigen Fassung lautet wie folgt:
"Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."
In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A 22. GP, Sitzung 13) zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 (SRÄG 2004) findet sich folgende - wörtlich wiedergegebene - Ausführung:
"Seit dem 1. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen.
Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. (...)
Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung:
Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den sogenannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz."
Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Absatz eins, bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
"[...]
g) Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist
[...]"
3.3. Gegenständlich machte die belangte Behörde geltend, dass aufgrund der Verrechnung pauschaler Entgelte sowie mangelnder Nachweise der BF hinsichtlich der vermieteten Betriebsmittel nicht überprüft werden könne, ob es zu einer Überschreitung der ÖKL-Richtwerte gekommen sei oder nicht. Die BF treffe bei der Verrechnung von Pauschalpreisen eine erhöhte Mitwirkungspflicht und obliege es dem Versicherten, bei der Verrechnung von Pauschalpreisen die einzelnen Leistungen zuzuordnen. Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sei es die Verpflichtung des Versicherten, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Da derartige Aufzeichnungen fehlten und für einige verrechnete Leistungen überhaupt keine ÖKL-Richtsätze vorhanden wären, seien die gesamten Einnahmen aus der Vermietung für die Beitragsgrundlage heranzuziehen.
An dieser Auffassung hält die belangte Behörde auch in ihren an das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Stellungnahmen vom 30.06.2016, vom 06.04.2017, vom 13.06.2017 sowie vom 08.08.2017 dem Grunde nach im Wesentlichen fest und führte sie jeweils unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, sowie vom 17.12.2015, Zl.: 2013/08/0242, weiter aus, dass bei Verrechnung von Pauschalpreisen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Versicherten gegeben sei und dieser für die Zuordnung der einzelnen, zu Pauschalpreisen vermieteten, Leistungen zu sorgen habe. Bei der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte sei - im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL-Richtsätzen - auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes würden Auskunfts- sowie Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BSVG unterliegen. Sie hätten dem Versicherungsträger Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung seien. Würden die Möglichkeiten der von der belangten Behörde gebotenen Mitwirkung verletzt, so sei es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH mit Bezug auf die Entscheidung vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0098, nicht rechtswidrig, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführe, sondern die Unterlassungen der Partei im Rahmen der Beweiswürdigung in die Ermittlungsergebnisse miteinbeziehe. Zulässig sei dies jedoch nur dann, wenn ohne die Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand durchgeführt hätten werden können oder deren Notwendigkeit für die Behörde gar nicht erkennbar gewesen sei. Die BF habe keine Nachweise vorlegen können, da sie selbst bei einem Telefonat angegeben habe, keine Lieferscheine ausgefüllt zu haben und lediglich am Kalender notierte Einsatzzeiten der MRS bekanntgegeben habe. Ohne Mitwirkung der BF durch Erbringung geeigneter Nachweise, sei es der belangten Behörde nicht möglich, die Tarife der Maschinenvermietung nachzuvollziehen. Würden keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden sowie eine Zuordnung von Pauschalpreisen zu einzelnen Leistungen erfolgen, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen.
Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage sei. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweise wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung des SRÄG 2004 normiere in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung seien bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen seien mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261, daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen.
Die persönlichen Dienste, die die BF für die MRS (unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel) geleistet hat, sind keine Dienstleistungen im Rahmen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer, auf Grund deren die BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden war vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit beziehe (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im zitierten Initiativantrag 434/A 22. GP, Sitzung 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien nur dahin verstanden werden können, dass "die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
3.4. Gegenständlich ist daher strittig, ob auch die auf der Grundlage von Pauschalbeträgen verrechnete Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel der BF über den Selbstkosten erfolgte oder nicht, wie es die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungsschritte angenommen hat.
Die BF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der MRS beschäftigt und als solche für die Tätigkeiten "Winterdienst" und "Grünraumpflege" bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Daraus ergibt sich wie bereits in den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt, dass die BF aus einem Dienstverhältnis zur MRS heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht.
Wenn nun die belangte Behörde in ihren Stellungnahmen im Wesentlichen gleichbleibend ausführt, dass dem Versicherten bei der Verrechnung von Pauschalpreisen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zukomme und es ihm obliege, die Pauschalpreise den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, erst zu ermöglichen, so ist ihr dem Grunde nach zuzustimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 zur Aufzeichnungspflicht, unter anderem, ausgesprochen:
"[...] Wie die Selbstkosten zu ermitteln sind, regelt Paragraph 20 a, BSVG nicht. Nur in den Gesetzesmaterialen wird in diesem Zusammenhang auf die "so genannten ÖKL-Richtlinien" verwiesen. Dieser Hinweis kann nur so verstanden werden, dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen. Für eine strikte Bindung an die ÖKL-Richtlinien, wie sie die belangte Behörde annimmt, wäre hingegen eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Anknüpfen an Regelungen eines anderen Normsetzers - erforderlich gewesen.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Pauschalpreise nur vorgebracht, dass überprüft werden hätte müssen, "in welchem pauschalen Umfang die Landschaftspflege in den Jahren 2005 und 2006 gegeben war". Damit hat er nicht dargelegt, warum mit diesen - zur Abdeckung von Fixkosten für die bloße Bereitstellung verrechneten - Pauschalpreisen bei Zuordnung zu einzelnen Leistungen nicht die jeweiligen Selbstkosten überschritten wurden. Der Beschwerdeführer hat im Einspruch aber konkrete Angaben dazu gemacht, warum bestimmte einzeln verrechnete Vermietungen trotz Überschreitung der ÖKL-Richtwerte nur auf Selbstkostenbasis erfolgt seien. Mit diesem Vorbringen hätte sich die belangte Behörde auseinandersetzen und allenfalls weitere Ermittlungen vornehmen bzw. veranlassen müssen. Dadurch, dass sie dies ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd Paragraph 20 a, zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261, ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall es nicht ausgeschlossen scheine, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd. Paragraph 20 a, zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen.
[...]"
In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis kam der Gerichtshof zusammengefasst zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht, sowie, dass es bei der Verrechnung von Pauschalpreisen grundsätzlich dem Versicherten obliegt, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen.
Weder dieser Umstand noch die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung des VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0098, befreit die belangte Behörde aber von ihrer Manuduktions- und Ermittlungspflicht. So hat der VwGH in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass die gesetzliche Vermutung des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz BSVG voraussetze, dass im relevanten Zeitraum auf der diesbezüglichen landwirtschaftlichen Fläche zumindest eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wurde. Diesbezüglich treffe den Eigentümer (Miteigentümer) keine Nachweispflicht (negativer Art, nämlich iSd Nichtentfaltens einer Tätigkeit). Ob eine solche Tätigkeit entfaltet wurde, habe die Behörde vielmehr innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes von Amts wegen zu klären, freilich unter der nach
Paragraph 20, BSVG gebotenen Mitwirkung des Eigentümers (Miteigentümers). In Verfahren, in denen keine "Nachweispflicht" (Beweislast) einer Partei statuiert ist, sei es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführe, sondern auch diese Unterlassung der Mitwirkung der Partei trotz der unter Setzung einer angemessenen Frist gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbeziehe; dies allerdings nur dann, wenn und insoweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen könne oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermöge vergleiche VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0098 mwN).
Dieser Entscheidung des VwGH lag - im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen Fall - aber der Umstand zugrunde, dass der dortige Beschwerdeführer, selbst ein Rechtsanwalt, über Jahre hinweg der belangten Behörde die von dieser geforderten Auskünfte nicht erteilte oder die Beschaffung der angeforderten Information verweigerte. Davon kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Wie bereits festgestellt, erging im Rahmen der "Betriebsprüfung" der BF lediglich die schriftliche Aufforderung der belangten Behörde, dieser hinsichtlich der von der BF durchgeführten Nebentätigkeit alle vorhandenen Aufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Zwar wurde die Vorlage der Unterlagen telefonisch urgiert, jedoch geht aus dem Aktenvermerk über das Telefongespräch hervor, dass der BF auf Anfrage mitgeteilt worden war, dass eine Vorlage nicht nötig sei, da sämtliche Vermietungen von Betriebsmitteln unter den ÖKL-Richtsätzen erfolgt seien. In weiterer Folge legte die BF offenbar die ihr dennoch zur Verfügung stehenden Abrechnungsunterlagen der belangten Behörde vor. Über die Unterlagen wurde in der Folge laut Aktenvermerk der belangten Behörde noch einmal telefonisch mit der BF gesprochen, die in weiterer Folge auf die MRS und die dort aufliegenden Unterlagen verwies. Auch mit der MRS wurden Telefongespräche geführt, konkrete Ergebnisse dieser Gespräche sind aber nicht aktenkundig. Ebenso wenig geht aus den Ermittlungsergebnissen hervor, dass die belangte Behörde die BF im Sinne ihrer Manuduktionspflicht angewiesen hätte, die pauschal verrechneten Leistungen einzelnen Tätigkeiten zuzuordnen oder, dass etwa eine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden hätte, die belangte Behörde sich vor Ort ein Bild vom Betrieb gemacht hätte oder zumindest versucht hätte, die konkret vermieteten Maschinen festzustellen, wenn die belangte Behörde doch offenbar davon ausging, dass ein rechnerischer Vergleich mit ÖKL-Richtsätzen mangels vorliegender entsprechender Aufzeichnungen nicht möglich ist.
Der BF muss diesfalls zugestimmt werden, dass im gegenständlichen Fall keine Umstände vorlagen, bei der die belangte Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand hätte durchführen können oder deren Notwendigkeit für die belangte Behörde nicht ersichtlich gewesen wäre, zumal die belangte Behörde selbst ausführte, dass die Versicherten der belangten Behörde Einsicht in alle Bücher und Belege zu gewähren haben.
Auch für die Auffassung, dass der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinzunehmen habe, wenn keine Aufzeichnungen über den vermieteten Maschinentyp und die tatsächlichen Einsatzzeiten geführt werden, sowie, wenn für eine bestimmte Tätigkeit oder Maschine keine ÖKL-Werte vorliegen würden, diese Tätigkeit automatisch der Beitragspflicht unterliegen würden, lässt sich weder eine gesetzliche, noch eine höchstgerichtliche Grundlage erkennen.
In diesem Zusammenhang ist vielmehr auf die zeitraumbezogen gültige Fassung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG hinzuweisen, der wie folgt lautet:
"§ 20 [...]
(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
[...]"
Aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass der Versicherungsträger berechtigt ist, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen, wenn Unterlagen fehlen, oder solche unvollständig sind oder die Vorlage verweigert wird. Dass diese Gesetzesstelle bezweckt, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren der Behörde oder konkrete Hinweise unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen vom Betroffenen hinzunehmen sind, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Materialien.
Aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, Verwaltungsakt sowie den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass seitens der belangten Behörde keine weiterführenden Ermittlungen angestellt wurden. Auch aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ergibt sich nicht, dass dieser unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu ergründen versucht hätte. Schließlich räumt die belangte Behörde die Unterlassung weiterer Ermittlungen auch selbst ein und rechtfertigt diesen Umstand durch Anführung der Rechtsprechung des VwGH zur Zl. 93/08/0098.
Das Prüforgan der belangten Behörde unterließ es im gegenständlichen Beschwerdefall, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände festzustellen und auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Es ist Sache der belangten Behörde, ihre Ermittlungsergebnisse glaubhaft darzulegen.
Im Hinblick darauf, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel der BF in den Jahren 2007 bis 2011 zu Selbstkosten erfolgte, war diese gemäß Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Somit sind für die daraus resultierenden Einnahmen keine gesonderte Beitragsgrundlagen zu bilden.
Demgemäß erübrigen sich nähere Ausführungen hinsichtlich einer Forderungsverjährung in eventu.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,
GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeanträgen der BF entsprochen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2005155.1.00