Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Geschäftszahl

L508 1414470-2

Spruch

L508 1414470-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des römisch XXXX, geb. römisch XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte ECKER/EMBACHER/NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zl: römisch XXXX, zu Recht erkannt:

A.)

1.) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.

2.) Herrn römisch XXXX wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, am 14.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Nachbargeschäft ein Stützpunkt der Taliban gewesen sei, weshalb er die Polizei verständigt hätte. Einige Männer habe die Polizei festnehmen können. Jene, die flüchten hätten können, seien zurückgekehrt und hätten ihn verprügelt. Diese wären auf Rache aus, weil er deren Kumpanen verraten hätte. Bei einer Rückkehr fürchte er umgebracht zu werden. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 21.07.2010 erläuterte der BF, dass er ein Lebensmittelgeschäft besessen habe. Im gegenüberliegenden Haus habe er - glaublich am 28.01. - Räuber, Diebe oder Taliban gesehen. Aber da heutzutage die Taliban sehr aktiv seien, würde er annehmen, dass es Taliban gewesen seien. Aufgrund seines Anrufes bei der Polizei seien ein paar der Männer festgenommen worden. Einige hätten jedoch entkommen können. Am selben Abend - um ca. 22.00 Uhr - seien drei Männer in sein Geschäft gekommen und hätten ihn verprügelt. Wenn es ihm nicht gelungen wäre, zu fliehen, hätten ihn diese zu Tode geprügelt. Weiters hätten ihm diese ein- oder zweimal bei seiner Flucht nachgeschossen, wobei er aber nicht getroffen worden sei. Man habe ihm auch mit dem Tode gedroht, da er deren Kumpanen verraten hätte. Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Im Übrigen wurden mit dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan erörtert und gab er hierzu eine kurze Stellungnahme ab, wonach er nichts dazu sagen wolle.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2010 wies dieses den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.

4. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014, GZ: L508 1414470-1/28E gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid vom 13.04.2017, Zl: römisch XXXX stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration, sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration) und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführervertreter rügt, dass die Feststellung der erstinstanzlichen Behörde, dass keine Aspekte einer schützenswerten Integration hervorgekommen sei, nicht korrekt sei. Der BF habe sich in den fast sieben Jahren seines Aufenthaltes vorbildlich in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht integriert. Er sei seit Jahren selbständig als Zusteller erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig und beziehe keine Sozialhilfe- oder Grundversorgungsleistungen. Zum Beweis seiner Erwerbstätigkeit wurden Kopien von Jahresaufstellungen diverser Printmedien und Kopien von Gebietsbetreuungsverträgen in Vorlage gebracht. Auch verfüge er über einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag. In Vorlage gebracht wurde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 01.02.2017, aus welchem sich ergibt, dass ein Kleintransportunternehmen den BF als Fahrer für 30 Wochenstunden zu einem Gehalt von 1.000 Euro brutto im Falle der Erlangung eines Aufenthaltstitels einstellen würde. Darüber hinaus habe ihm ein Freund, Angehöriger der US-amerikanischen Botschaft, zugesichert, ihn für den Fall der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus bei der Suche nach einer festen Anstellung zu unterstützen. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut und habe er die Deutschkurse A1, A1plus und A2 neben seiner Arbeit erfolgreich absolviert. Auch habe er in Österreich einen Erste-Hilfe-Kurs abgeschlossen, den Führerscheinkurs gemacht auch die theoretische Führerscheinprüfung positiv in deutscher Sprache absolviert. Darüber hinaus habe er viele Freunde und Bekannte in Österreich. Zur Bestätigung wurden mehrere Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. Auch sei er Mitglied bei zwei Sportvereinen und beim ÖAMTC. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund der außergewöhnlich guten Integration unzulässig. Letztlich wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes sowie den zahlreichen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Schreiben und Dokumente zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und dessen Integration.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich sohin seit mehr als sieben Jahren durchgehend in Österreich. Es handelt sich bei dem Asylantrag um dessen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt und kam der BF auch seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach. Die lange Verfahrensdauer ist ihm daher nicht anzulasten.

Der Beschwerdeführer hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert.

Er geht seit dem Jahr 2010 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit scheiterte aufgrund des Nichtvorhandenseins eines Aufenthaltstitels.

Aufgrund seiner Beschäftigung ist er im Stande seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Er ist aufrecht versichert, kommt - soweit erforderlich - seiner Steuerpflicht nach und ist von staatlicher Unterstützung unabhängig.

Er möchte nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels unverzüglich eine geregelte unselbständige Arbeit aufnehmen, um sich weiterhin im Arbeitsprozess zu integrieren. Diesbzgl. liegt eine Einstellungszusage bzw. ein aktueller arbeitsrechtlicher Vorvertrag eines Kleintransport-unternehmens vor. Er würde sodann einer geregelten Beschäftigung nachgehen und ein entsprechendes Einkommen beziehen. Der Beschwerdeführer wäre somit auch weiterhin selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer war während seines mehr als siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowohl in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer hat die Prüfungen zu den Österreichischen Sprachdiplomen A1, A1plus und A2, bestanden und weist damit sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens A2 nach.

Ferner verfügt der Beschwerdeführer auch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Erste-Hilfe-Kurs abgeschlossen, den Führerscheinkurs gemacht auch die theoretische Führerscheinprüfung positiv in deutscher Sprache absolviert. Er ist auch Mitglied bei zwei Sportvereinen und beim ÖAMTC. Darüber hinaus verfügt er über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und wurde dies durch die Vorlage zahlreicher Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben belegt.

Der Beschwerdeführer wurde zwar mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 06.09.2012 wegen Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die bedingte Freiheitsstrafe wurde jedoch im absoluten Mindestbereich der Strafdrohung verhängt und ist die Probezeit von drei Jahren bereits im September 2015 verstrichen. Darüber hinaus ist die Strafe nach Ablauf der Tilgungsfrist von 5 Jahren mit 10.09.2017 bereits getilgt und hat sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten, weswegen dieser einmaligen strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen der Interessensabwägung nur ein minderes Maß zukommen kann.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte durch die Vorlage von geeigneten Dokumenten festgestellt werden.

Die festgestellte wirtschaftliche, sprachliche, familiäre und soziale Integration des Beschwerdeführers beruht auf den diesbezüglich Ausführungen in den zahlreichen schriftlichen Stellungnahme sowie insbesondere auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SC, SA und FI). Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge und Auskünfte daraus zu zweifeln.

Die Feststellung zu seiner nunmehrigen Unbescholtenheit beruht auf der vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünften der entsprechenden Datenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu römisch eins.) Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Zu A) (Spruchpunkt römisch II)

3.1.1. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Paragraph 9, BFA-VG normieret Folgendes:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

3.1.2. Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Artikel 8, Absatz eins und 2 EMRK).

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

* die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

* die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

* die Bindungen zum Heimatstaat,

* die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

* auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.1.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Antrag:

3.1.3.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2010 durchgehend in Österreich auf und hat seit Beginn seines Aufenthalts auch erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren.

Obwohl sich sein Aufenthalt seit der Asylantragstellung nur auf die damit verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung stützte, hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren letztlich nicht entzogen und ist ihm weder dessen Dauer anzulasten, noch darin ein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung zu sehen.

Entgegen der unbegründeten Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mangels ausreichender Integration des BF, gelangt das BVwG zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich vollzogen hat, indem er entsprechende Sprachprüfungen erfolgreich absolvierte, stets einer Erwerbstätigkeit nachging, er auch selbsterhaltungsfähig ist und keine staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, sowohl in Wort und Schrift. Er betrieb seinen Spracherwerb durch die erfolgreiche Absolvierung der österreichischen Sprachkurse A1, A1plus und A2 und seine sozialen Kontakte.

Er geht seit dem Jahr 2010 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach. Wenn das BFA ausführt, dass der Beschwerdeführer bei der römisch XXXX unselbständig tätig sei und ohne Beschäftigungsbewilligung, folglich illegal, diversen Hilfsdiensten nachgehe, so ist dies unzutreffend. Tatsächlich ist der BF für mehrere Unternehmen auf Werkvertragsbasis seit Jahren selbständig tätig und benötigt hierfür keinen Gewerbeschein. Die Rechtskonformität seiner Erwerbstätigkeit wurde ihm aufgrund von Schwierigkeiten bei früheren Kontrollen bereits vom Magistratischem Bezirksamt für den 18./19. Bezirk bestätigt. Der BF schilderte der zuständigen Sachbearbeiterin sein Problem und händigte diese ihm einen Ausdruck des Paragraph 2, GewO 1994 mit Hinweis auf Absatz 1 Ziffer 18 aus, wonach die Gewerbeordnung auf die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten periodischer Druckwerke durch das Medienunternehmen des Medienunternehmens sowie den Kleinverkauf solcher Druckwerke nicht anzuwenden sei. Der BF ist somit seit Jahren - nicht gewerbepflichtig - selbständig und aufgrund seiner Tätigkeit auch bei der Sozialversicherungsanstalt versichert.

Eine unselbständige Erwerbstätigkeit scheiterte aufgrund des Nichtvorhandenseins eines Aufenthaltstitels.

Aufgrund seiner Beschäftigung ist er im Stande seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Er ist aufrecht versichert, kommt - soweit erforderlich - seiner Steuerpflicht nach und ist von staatlicher Unterstützung unabhängig.

Er möchte nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels unverzüglich eine regelmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, um sich weiterhin im Arbeitsprozess zu integrieren. Diesbzgl. liegt eine Einstellungszusage bzw. ein aktueller Arbeitsrechtlicher Vorvertrag eines Kleintransportunternehmens vor. Er würde sodann einer geregelten Beschäftigung nachgehen und ein entsprechendes Einkommen beziehen. Der Beschwerdeführer wäre somit auch weiterhin selbsterhaltungsfähig. Er ist aufrecht versichert und kam stets der Bezahlung seiner Versicherungsbeiträge nach. Dadurch zeigt er jedenfalls seinen Willen, sich in das normale gesellschaftliche Leben in Österreich eingliedern zu wollen. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde der Beschwerdeführer weiterhin erwerbstätig sei und würde er unverzüglich eine unselbständige Arbeit aufnehmen und einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Dem Beschwerdeführer gelang es glaubhaft zu machen, dass er für seinen Lebensunterhalt stets aus eigener Kraft aufgekommen ist und dies auch künftig tun wird und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Für den Fall, dass er in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, hat er eine Einstellungszusage, was auch sein stetes Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.

Zwar hat der Beschwerdeführer auch in Pakistan noch Verwandte, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon insbesondere dadurch herabgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als sieben Jahren in Österreich aufhält. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Neben der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration hat der Beschwerdeführer auch Anstrengungen im Hinblick auf eine gesellschaftliche Integration unternommen. Der Beschwerdeführer vermochte die Zeit seines Aufenthaltes auch dahingehend zu nutzen, sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufzubauen, was die zahlreich in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen von Privatpersonen belegen.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem in der Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt, im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen sowie in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

Ferner hat der Beschwerdeführer in Österreich einen Erste-Hilfe-Kurs abgeschlossen, den Führerscheinkurs gemacht auch die theoretische Führerscheinprüfung positiv in deutscher Sprache absolviert. Er ist auch Mitglied bei zwei Sportvereinen und beim ÖAMTC. Darüber hinaus verfügt er über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und wurde dies durch die Vorlage zahlreicher Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben belegt.

Der Beschwerdeführer wurde zwar mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 06.09.2012 wegen Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Die bedingte Freiheitsstrafe wurde jedoch im absoluten Mindestbereich der Strafdrohung verhängt und ist die Probezeit von drei Jahren bereits im September 2015 verstrichen. Darüber hinaus ist die Strafe nach Ablauf der Tilgungsfrist von 5 Jahren mit 10.09.2017 bereits getilgt und hat sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten, weswegen dieser einmaligen strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen der Interessensabwägung (öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) nur ein minderes Maß beizumessen ist.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.

In Hinblick auf die mehr als siebenjährige Aufenthaltsdauer, die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers insbesondere im sprachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich, geht das Bundesverwaltungsgericht also davon aus, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, und eine Rückkehrentscheidung daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessensabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist.

Zu 2.) Aufenthaltstitel bzw. "Aufenthaltsberechtigung plus"

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).

Das Modul 1 dient gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß Paragraph 14, Absatz 3, NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und daher über die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und Paragraph 7, Absatz eins, IV-V. Es ist ihm somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:L508.1414470.2.00