BVwG
25.08.2017
W225 2003050-1
W225 2003050-1/50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende sowie durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerden der/des
1. Bürgerinitiative " römisch 40 ", vertreten durch römisch 40 , in 8280 Fürstenfeld (in weiterer Folge genannt: BF 1);
2. römisch 40 (BF 2);
3. römisch 40 (BF 3);
4. römisch 40 (BF 4);
5. römisch 40 (BF 5);
6. römisch 40 (BF 6);
7. römisch 40 (BF 7);
gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26.06.2012, römisch 40 , mit dem der römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei) ( römisch 40 , diese wiederrum vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien), im teilkonzentrierten Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVP-G 2000) die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung der "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West 2, Ast Rudersdorf - Dobersdorf", erforderlichen Gerinnungsqueren, Dämme im Hochwasserabflussbereich, Einleitung der Grund- und Böschungswässer und der Hangwässer in den Vorfluter sowie die Versickerung und Verrieselung von Straßenabwässern, nach Maßgabe verschiedener Auflagen (nachfolgend: erstangefochtener Bescheid), erteilt wurde,
sowie über die Beschwerden der/des
1. Bürgerinitiative " römisch 40 ", vertreten durch römisch 40 , in 8280 Fürstenfeld (ident mit BF 1; in weiterer Folge genannt: BF 8);
2. römisch 40 (BF 9);
3. römisch 40 (BF 10), vertreten durch römisch 40 , in 8280 Fürstenfeld;
gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von der Steiermark vom 28.06.2012, römisch 40 , mit dem der römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei) ( römisch 40 diese wiederrum vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien), im teilkonzentrierten Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVP-G 2000) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Bauten innerhalb des Hochwasserabflussgebietes, die Adaptierung des Hochwasserrückhaltebeckens am Marbach, die Verlegung von Bächen und Vorflutgräben, der Errichtung von Brücken und Durchlässen, die Einleitung von vorgereinigten und retentierten Oberflächenwässern in den Marbach und die Feistritz, die Veränderung der Wasserwegigkeit der Hangwässer, die Versickerung und Verrieselung von Straßenwässern sowie für Grundwasserentnahmen im Zuge der Errichtung der S 7, Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West 1, Knoten Riegersdorf – Ast Rudersdorf, nach Maßgabe verschiedener Auflagen (nachfolgend: zweitangefochtener Bescheid), erteilt wurde,
A)
beschlossen:
römisch eins. Die Beschwerden des BF 4 sowie der BF 5 und BF 6 gegen den erstangefochtenen Bescheid werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
römisch II. Die Beschwerden gegen den erstangefochtenen Bescheid werden hinsichtlich
i. des Einwands der BF 1, BF 2 und BF 3 betreffend das Hochwasser
ii. des Einwands der BF 1 betreffend der Notwendigkeit weiterer Erhebungen zur Erfassung einzelner land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen
iii. der Einwendungen der BF 2, BF 3, BF 7 betreffend der Schädigung durch Grundwasserabsenkung, Abtrennung des Grundwassers von oberflächennahen Bodenschichten, Ertragseinbußen
gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG hinsichtlich Pkt. i. und ii. als unzulässig und hinsichtlich Pkt. iii. wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
römisch III. Die Beschwerde der BF 8 gegen den zweitangefochtenen Bescheid werden hinsichtlich der Einwendungen betreffend das Hochwasser, der Notwendigkeit weiterer Erhebungen zur Erfassung einzelner land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen und zur Inkonsistenz der Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
römisch IV. Die Beschwerde des BF 10 gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
und zu Recht erkannt:
römisch eins. Den Beschwerden der BF 1, BF 2, BF 3 und BF 7 gegen den erstangefochtenen Bescheid, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG auf Grund der einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden ergänzenden und konkretisierenden Unterlagen zu den wasserrechtlichen Beschwerdeverfahren, erstellt von bf:gh Büro für Geologie und Hydrogeologie Ziviltechniker GmbH in 5020 Salzburg, vom August 2013, teilweise stattgegeben und der erstangefochtene Bescheid dahingehend abgeändert;
1. dass folgende in Spruchpunkt B) genannte Auflagen nunmehr zu lauten haben:
Auflage 24
Tunnel: Sämtliche im Zuge der Errichtung der Tunnel, Portale und Unterflurtrassen anfallenden Wässer dürfen nur dann in den Untergrund eingebracht bzw. in Vorfluter eingeleitet werden, wenn sie den in Anlage 1 der QZV Chemie Grundwasser genannten Schwellenwerten bzw. den in Anlage A der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung - AAEV genannten Anforderungen an die Einleitungen in Fließgewässer entsprechen.
Erforderlichenfalls sind die anfallenden Wässer entsprechend zu reinigen. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist durch regelmäßig (Abstand von jeweils vier Wochen) durchzuführende Kontrollen (Probenahmen und Analysen) nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann der zeitliche Abstand der Probenahmen durch die wasserrechtliche Bauaufsicht verkürzt werden. Die Ergebnisse durchgeführter Analysen sind in geeigneter Form zu dokumentieren und auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
Diese Bestimmung gilt sowohl für die anfallende Berg- und Schichtwässer, als auch für die beim Vortrieb, auf Flächen der Baustelleneinrichtung und Reifenwaschanlagen anfallenden Wässer.
Auflage 31
Ergänzung: Gewässerschutzanlagen, Filtermulden, Kanäle, Schächte, Einlaufgitter u.dgl. sind projektsgemäß zu errichten, zu betreiben und zu warten. Die einwandfreie Funktionsfähigkeit der genannten Anlagen und Anlagenteile ist auf Dauer sicher zu stellen. Details sind im Rahmen der noch auszuarbeitenden Betriebsordnung festzulegen.
Auflage 40
Für Betrieb und Wartung der Gewässerschutzanlagen, Filtermulden und Kanalisationsanlagen ist eine Betriebsordnung auszuarbeiten.
In der Betriebsordnung sind jedenfalls nachstehende Gesichtspunkte zu regeln:
(Art, Umfang und Zeitpunkt der Maßnahme)
Die Wartungsarbeiten sind entsprechend den in der RVS 04.04.11 "Gewässerschutzanlagen an Straßen in der Fassung vom1. Jänner 2011" genannten Vorgaben durchzuführen.
Der Alarmplan/Notfallplan hat u.a. die Vorgangsweisen im Falle eines Gefahrengutunfalls, die Einbindung von Feuerwehren und sonstiger Bergungsdienste, Verantwortlichkeiten, Informationsfluss u.dgl. zu enthalten.
Ein Störfall ist dann gegeben, wenn bei einem Gefahrengutunfall wassergefährdende Stoffe austreten und über das Entwässerungssystem in die Absetz- und Versickerungsbecken und die Versickerungsmulden gelangen können, es zu Flutungen bzw. Einstau von abflusslosen Tiefpunkten oder nicht projektiertem Einstau der Gewässerschutzanlage (GSA) oder Filtermulden kommt.
Die Betriebsordnung ist vor Inbetriebnahme der o.g. Anlagen der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung der genehmigten Betriebsordnung bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Auflage 41
Es ist ein Betriebsbuch zu führen. In dieses sind zumindest folgende Angaben einzutragen bzw. sind diesem zumindest folgend genannte Unterlagen anzuschließen:
Das Betriebsbuch ist von der Person, die für die Betreuung der Versickerungsanlagen verantwortlich ist, zu führen. Der Wasserrechtsbehörde und ihren Kontrollorganen ist auf Verlangen Einsicht zu geben.
Auflage 43
Die Bodenfilter sind entsprechend den, in der RVS 04.04.11 "Gewässerschutz an Straßen in der Fassung vom 1. Jänner 2011" festgelegten quantitativen und qualitativen Anforderungen herzustellen. Wird vor Ort anstehendes Material für den Aufbau der Bodenfilter verwendet, sind Abweichungen hinsichtlich der Parameter Ungleichförmigkeitszahl und Karbonatanteil zulässig.
Nach Herstellung der Filterschicht ist zu prüfen, ob der Einbau projektsgemäß erfolgte und ob die Filterschicht das geforderte (erwartete) Schadstoffrückhaltevermögen aufweist. Zu diesem Zweck sind unmittelbar nach Herstellung der Versickerungsbecken/Filtermulden an mindestens drei Stellen des Versickerungsbereiches Bodenproben aus der Filterschicht zu entnehmen. An Hand dieser Proben sind die Mächtigkeit, der pH-Wert, der Gehalt an Humus und Ton und die organischen Inhaltsstoffe zu bestimmen.
Sollte die Filterschicht nicht die in der o.a. RVS genannten Eigenschaften bzw. Zusammensetzung aufweisen, ist sie zu entfernen und durch eine Filterschicht zu ersetzen, die die geforderte Zusammensetzung aufweist. Ausgenommen davon sind Abweichungen bei den Parametern Ungleichförmigkeitszahl und Karbonatanteil.
Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu dokumentieren und in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Die Ergebnisse sind dem Betriebsbuch anzuschließen.
Beginnend zehn Jahre nach Inbetriebnahme der nachweislich ordnungsgemäß hergestellten Bodenfilter ist regelmäßig im Abstand von jeweils vier Jahren die Funktionsfähigkeit/Schadstoffrückhaltevermögen an jeweils drei der am stärksten belasteten Bodenfilter (Gewässerschutzanlagen und Filtermulden) nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind im Versickerungsbereich mindestens drei Proben aus der obersten Filterschicht (obere 10 cm) zu entnehmen und zu einer Mischprobe zu vereinigen. Augenscheinlich verunreinigte Bereiche sind jedenfalls zu beproben. Die Proben sind von einer dazu befugten Stelle untersuchen zu lassen.
Die Beurteilung des Schadstoffrückhaltevermögens der Filterschicht hat an Hand nachstehend genannter Prüfwerte zu erfolgen:
Parameter | Prüfwerte in mg/kg TM |
KW- Index | 1.000 |
PAK | 100 |
Cadmium als Cd | 10 |
Chrom als Cr | 500 |
Kupfer als Cu | 500 |
Nickel als Ni | 500 |
Blei als Pb | 500 |
Zink as Zn | 1.500 |
Prüfwerte für Gesamtgehalte
Überschreiten die Analysenergebnisse die og. Prüfwerte für Gesamtgehalt, so ist eine Untersuchung des Eluats der Mischprobe, nach in der ÖNORM S 2115 genannten Verfahren durchzuführen. Für die Beurteilung der Ergebnisse der Eluatuntersuchung sind nachstehend genannte Prüfwerte heranzuziehen.
Prüfwerte für Eluat
Parameter | Prüfwerte in mg/kg |
KW- Index | 5 |
PAK 16 | 0,02 |
Cadmium als Cd | 0,5 |
Chrom als Cr | 10 |
Kupfer als Cu | 10 |
Nickel als Ni | 5 |
Blei als Pb | 1 |
Zink als Zn | 18 |
Ergibt
die Analyse, dass die og. Prüfwerte bei den untersuchten Gewässerschutzanlagen (GSA) und Filtermulden überschritten werden, sind im Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Schritte, wie die Erweiterung des Untersuchungsprogramms auf alle im Projektsgebiet in Betrieb befindlichen GSA und Filtermulden, zu setzen. Erforderlichenfalls ist die Filterschicht auszutauschen. Auszutauschendes Filtermaterial ist nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.
Nach Entnahme der Proben sind die Entnahmestellen wieder mit einem dem Bodenfilter entsprechenden Material aufzufüllen.
Die regelmäßig durchzuführenden Untersuchungen und Nachweise sind an jeweils drei der in den Abschnitten S7 West 1 und S7 West 2 am stärksten belasteten GSA und Filtermulden zu erbringen.
Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren, in einem Bericht zusammenzufassen und der Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach Vorliegen bekannt zu geben. Die Ergebnisse sind dem Betriebsbuch anzuschließen.
Bei Einhaltung der Prüfwerte bei den untersuchten Gewässerschutzanlagen und Filtermulden gelten die Anforderungen an die übrigen Bodenfilter als eingehalten.
Ab Inbetriebnahme des Streckenabschnittes S7 West 2 sind über einen Zeitraum von zehn Jahren nachstehend genannte Daten zu erfassen, in geeigneter Form zu dokumentieren und dem Betriebsbuch anzuschließen:
Auflage 44
Die Oberfläche der Versickerungsbecken ist so zu gestalten, dass eine gleichmäßige Verteilung des Wassers gewährleistet ist. Das in die Versickerungsbecken zu integrierende Drainagesystem ist so zu konfigurieren, dass die Qualität des Sickerwassers nach Passage durch die Filterschicht noch vor Eintritt in den anstehenden Untergrund an Hand einer repräsentativen Probe (möglichst flächenhafte Erfassung) bestimmt werden kann.
Entsprechend ausgearbeitete Pläne sind der Wasserrechtsbehörde spätestens vier Wochen vor Baubeginn vorzulegen.
Die Analysenergebnisse sind in geeigneter Form zu dokumentieren und dem Betriebsbuch anzuschließen. (siehe dazu Auflage 76)
Die Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich und nachweislich darüber zu informieren, wenn die Analysenergebnisse zeigen, dass die mit Bescheid festgelegten Grenzwerte überschritten werden. In Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde ist dann zu prüfen welche Maßnahmen zur Wiederherstellung/Verbesserung des Rückhaltevermögens der Filterschicht (Bodenfilter) getroffen werden müssen.
Für den Ablauf des Mineralölabscheiders zur Behandlung von Schlepp- und Tropfwässern aus dem Tunnel Rudersdorf gilt folgender Grenzwert:
Kohlenwasserstoffindex max. 5 mg/l
Für den Ablauf der Gewässerschutzanlagen in der Bauphase des Tunnels Ruderdorf gelten folgende Grenzwerte: Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l pH-Wert 6,5-8,5 CSB 75 mg/l Kohlenwasserstoffindex 5 mg/l
Auflage 61
Alle im Zuge von Aushubarbeiten, Gründungen und der Anlage von Böschungen freigelegten Bereiche des Untergrundes sind hinsichtlich der angetroffenen geologischen Verhältnisse fachgerecht aufzunehmen und zu dokumentieren. Wasserzutritte (? 0.05 L/s) sind hinsichtlich Lage und Schüttung zu erfassen und zu dokumentieren. Die Schüttungsmessungen sind ab dem Zeitpunkt des Antreffens eines Wasserzutritts während der ersten fünf Arbeitstage täglich, in weiterer Folge wöchentlich vorzunehmen. Die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der Schüttungsmessungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren und auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
Auflage 65
Sickerversuche gem. ÖNORM B2506-1 sind unter Beachtung nachstehender Vorgaben
Die Sickerversuche sind auszuwerten und die Ergebnisse zu dokumentieren. An Hand der Ergebnisse ist zu prüfen, ob der Untergrund (sickerfähige Horizont) im Bereich der geplanten Gewässerschutzanlagen und Filtermulden die im Projekt dargestellte Sickerfähigkeit aufweist. Die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der Sickerversuche sind spätestens vier Wochen vor dem Einbau der Filterschicht der Wasserrechtsbehörde in Form eines Berichtes vorzulegen. Sollten die Auswertungsergebnisse zeigen, dass der Untergrund die erforderliche Sickerfähigkeit nicht aufweist, sind in Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um die erforderliche Sickerleistung der geplanten Anlagen herzustellen.
In jenen Bereichen in welchen Anlagen (Gewässerschutzanlagen (GSA), Sickermulden, Sickerkünetten) zur Versickerung von Oberflächenwässern errichtet werden, ist/sind
Auflage 67
Unter den im Bereich der Wannenbauwerke Rudersdorf-West und Rudersdorf-Ost in das Grundwasser einbindenden Einbauten ist der ungehinderte Durchfluss des Grundwassers durch Errichtung eines Dükersystems oder durch den Einbau einer entsprechend durchlässigen Schichte auf Dauer sicherzustellen. Entsprechende Pläne und Nachweise der geplanten Anlagen bzw. Maßnahmen sind der Wasserrechtsbehörde spätestens 4 Wochen vor Inangriffnahme der Baumaßnahmen vorzulegen. Die Durchführung der Maßnahmen bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Wird ein Dükersystem errichtet, ist darzustellen, wie dessen Funktionsfähigkeit auf Dauer sichergestellt werden kann (Wartung, Spülung udgl.). Die entsprechenden Wartungsmaßnahmen sind in der Betriebsordnung darzustellen.
Auflage 68
Das im Bereich von Baugruben, Böschungen und Hanganschnitten austretende Grundwasser ist zu fassen oder abzupumpen und möglichst wieder in das Grundwasser zu versickern (oder in Vorfluter einzuleiten). Durch geeignete Maßnahmen ist eine qualitative Beeinträchtigung des Wassers durch das Baugeschehen zu verhindern.
Im Zuge des Baugeschehens verunreinigtes Wasser (Herkunft: Baugruben, Hohlraumbauten) ist vor dessen Einbringung in den Untergrund oder vor Einleitung in einen Vorfluter über eine Gewässerschutzanlage zu leiten. Die Menge des zur Versickerung gebrachten oder in einen Vorfluter ableiteten Wassers ist ab Beginn der Versickerung/Ableitung während der ersten fünf Arbeitstage täglich, in weiterer Folge wöchentlich zu erfassen und zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind in geeigneter Form zu dokumentieren und auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
Auflage 70
Erfolgt eine Wasserhaltung mittels (Absenk-)Brunnen, so ist das geförderte Wasser jedenfalls wieder in den Untergrund zu versickern. Die dafür erforderlichen Anlagen und Maßnahmen (Wasserhaltung und Wiederversickerung) sind in einem Projekt darzustellen. Dieses ist spätestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Wasserhaltung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Die Durchführung der geplanten Maßnahmen bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Auflage 71
Die während der Bauphase anfallenden und in den Gewässerschutzanlagen (GSA) entsprechend (vor)gereinigten Wässer dürfen nur dann in den Untergrund/Grundwasser eingebracht werden, wenn diese die mit Bescheid für die Einbringung in Grundwasser festgelegten Grenzwerte (Emissionsbegrenzung) nicht überschreiten. Zum Nachweis, dass diese Vorgaben eingehalten werden, sind nach Inbetriebnahme der jeweiligen GSA im Ablauf Wasserproben zu ziehen und von einer befugten Stelle auf den Gehalt der Parameter Natrium, Chlorid, Blei, Kupfer, Cadmium, Zink, Chrom, Aluminium, Eisen und Nickel sowie Kohlenwasserstoff-Index untersuchen zu lassen. Die Probenahmen und Analysen sind nach Inbetriebnahme der GSA zwei Mal im Abstand von jeweils 14 Tagen, in der Folge im Abstand von jeweils zwei Monaten durchzuführen. Die Analysenergebnisse sind in geeigneter Form zu dokumentieren und auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
Können die geforderten Qualitätsziele nicht erreicht werden, sind der Wasserrechtsbehörde die Analysenergebnisse unaufgefordert vorzulegen. In einem Projekt ist darzustellen, wie die Qualität des zur Versickerung gebrachten Wassers verbessert werden kann. Das Projekt ist der Wasserrechtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der Analysenergebnisse vorzulegen.
Auflage 73
Ergänzung: Die genannte Verwaltungsvorschrift kann unter " Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) – BMU" im Internet (Google) abgefragt werden.
Auflage 75
Während der gesamten Betriebsphase des Straßenabschnittes S7 West 2 sind die Gewässerschutzanlagen so zu betreiben, dass das mit geg. Bescheid festgelegte Maß der Wasserbenutzung hinsichtlich Menge, Stoffkonzentrationen und Stofffrachten eingehalten wird.
Auflage 76
Der Nachweis, dass die bewilligten Grenzwerte (Emissionsbegrenzung) eingehalten und die Funktionsfähigkeit der genannten Anlagen gegeben sind, ist durch Beprobung und Analyse des aus den Beprobungsschächten der Anlagen entnommenen Wassers zu führen (sh. auch Auflage 44). Die Probe sollte möglichst innerhalb von drei Tagen nach einem intensiveren oder einem über mehrere Stunden anhaltenden Regenereignisses entnommen werden.
Die Proben sind beginnend ab Inbetriebnahme der einzelnen Gewässerschutzanlagen (GSA) während der gesamten Betriebsdauer im Abstand von jeweils sechs Monaten zu ziehen und von einer dazu befugten Stelle auf den Gehalt von Natrium, Chlorid, Blei, Kupfer, Cadmium, Zink, Chrom, Aluminium, Eisen, Nickel und Kohlenwasserstoff-Index untersuchen zu lassen. Mindestens eine Beprobung hat im Zeitraum des Winterdienstes- Einsatzes von Auftaumittel/Streusalz- zu erfolgen
Der Emissionsbegrenzung gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Messwerte eines Jahres kleiner ist, als die Emissionsbegrenzung.
Die Einhaltung der Emissionsbegrenzung (zulässige Jahresfracht) für den Parameter Chlorid ist an Hand der Aufzeichnungen der örtlichen Straßenmeisterei nachzuweisen.
Die Analysenergebnisse sind in geeigneter Form zu dokumentieren und dem Betriebsbuch anzuschließen.
Die Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich und nachweislich darüber zu informieren, wenn die Analysenergebnisse zeigen, dass die mit Bescheid festgelegten Emissionsbegrenzungen überschritten werden. In Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde ist zu prüfen welche Maßnahmen zur Wiederherstellung/Verbesserung des Rückhaltevermögens der Filterschicht getroffen werden müssen/können.
Auflage 77
Die gemäß Einlage WR2-9.1 des Einreichoperats im Projektsgebiet geplanten Grundwassermessstellen sind zu errichten, quantitativ (Grundwasserstand) zu beobachten und qualitativ zu beproben und zu analysieren.
Die Errichtung und der Ausbau der Messstellen sind von einem Geologen fachkundig zu begleiten. Werden im Rahmen der Errichtung von Messstellen Bohrungen abgeteuft, sind die Bohrproben durch einen Geologen aufzunehmen und in Form eines maßstäblichen geologischen Bohrprofils und fotografisch zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind dem Betriebsbuch anzuschließen.
Im Rahmen des qualitativen Beweissicherungsprogramms sind die Parameter: elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert, Temperatur, Trübe, Sauerstoff, Aluminium, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Zink, Eisen, Nickel, Natrium, Chlorid und Kohlenwasserstoff-Index zu bestimmen.
Die Mess- und Analysenergebnisse sind in einem jährlich der Wasserrechtsbehörde vorzulegenden Beweissicherungsbericht (sh. ergänzende Auflage) zu dokumentieren.
Mit den Messungen, Probenahmen und Analysen ist drei Monate vor Inbetriebnahme des Straßenabschnitts S7 West 2 zu beginnen. Die Messungen, Probenahmen und Analysen sind im Abstand von jeweils sechs Monaten durchzuführen.
Nachstehende Tabelle enthält Angaben der betroffenen Grundstücke sowie deren Eigentümer
Pegel-Nr | KG | Grdst. Nr. | EZ | Eigentümer | Adresse der Eigentümer |
GSA13/P1 | Rudersdorf | 3163 | 1 | Öffentliches Gut |
|
GSA13/P2 | Rudersdorf | 3169 | 39 | Eichinger H. u. D. | Neusiedl b. Güssing 185, 7540 Güssing |
GSA13/P3 | Rudersdorf | 3169 | 39 | Eichinger H. u. D. | Neusiedl b. Güssing 185, 7540 Güssing |
GSA13/P4 | Rudersdorf | 3183 | 138 | Kracher L. | Simon Gruber - Weg 4, 7000 Eisenstadt |
GSA13/P5 | Rudersdorf | 3183 | 138 | Kracher L. | Simon Gruber - Weg 4, 7000 Eisenstadt |
GSA14/P1 | Rudersdorf | 695 | 2 | Öffentliches Gut |
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GSA14/P2 | Rudersdorf | 674 | 187 | Venus E. – geb.Tobitsch | Lafnitzweg 67, 7564 Dobersdorf |
GSA14/P3 | Rudersdorf | 622 | 2 | Öffentliches Gut |
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GSA14/P4 | Rudersdorf | 647/1 | 2 | Öffentliches Gut |
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GSA14/P5 | Rudersdorf | 647/2 | 2 | Öffentliches Gut |
|
Nach einem Zeitraum von sechs
Jahren können auf Antrag unter Vorlage einer Dokumentation und Auswertung aller vorliegenden Mess- und Untersuchungsergebnisse (Beweissicherungsberichte) die Anzahl der Messstellen, das Messintervall und der Untersuchungsumfang von der Wasserrechtsbehörde neu festgelegt werden.
Auflage 78
An den nachstehend genannten Grundwassermessstellen sind Messungen des Grundwasserstandes durchzuführen:
C-KB 22/05, C-KB 25/05, C-KB 30/05, C-KB 34/05, C-KB 35/05, C-KB 36/05, C-KB 38/05, C-KB 46/05, C-KB 48/05, C-KB 52/05, C-KB 68/05, C-KB 73/05, C-KB 83/05, ZC-KB 01/06, ZC-KB 02/06, ZC-KB 03/06, ZC-KB 04/06
Zusätzlich ist im BR54 der Wasserstand zu beobachten (messen)
Brunnen | Katastralgemeinde Parz. Nr. Einlagezahl | Eigentümer Adresse | Nutzungsberechtigter |
BR 54 | Rudersdorf 3146 335 | Wallisch Hermann Großhart 108 8272 Sebersdorf | Zan Brkic Neue Alle 15 7571 Rudersdorf |
Mit den Messungen des GW-Wasserstandes ist drei Monate vor Baubeginn des Abschnittes S7 West 2 zu beginnen. Die Messungen sind im Abstand von jeweils 14 Tagen durchzuführen. Nach Inbetriebnahme des Straßenabschnittes S7 West 2 sind die Messungen über die Dauer eines Jahres im Abstand von jeweils einem Monat durchzuführen.
Sollten während oder nach Errichtung des Straßenabschnittes eine der genannten Grundwassermessstellen beschädigt werden oder entfernt werden müssen, so sind diese umgehend, möglichst im Nahbereich des ursprünglichen Standortes, wieder zu errichten und zu betreiben.
Auflage 79
An nachstehend genannten Grundwassermessstellen (Pegel) sind zur Beobachtung des Wasserstandes Datenlogger zu installieren und zu betreiben:
C-KB 25/05, C-KB 30/05, C-KB 34/05, C-KB 35/05, C-KB 36/05, C-KB 38/05, C-KB 52/05,
C-KB 73/05, ZC-KB 01/06, ZC-KB 02/06, ZC-KB 03/06, ZC-KB 04/06 Die Datenlogger sind spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten des Abschnittes S7 West 2 zu installieren und bis ein Jahr nach Inbetriebnahme des Straßenabschnittes zu betreiben. In regelmäßigen Abständen, längstens jedoch im Abstand von sechs Monaten sind Kontrollmessungen mittels Lichtlot durchzuführen.
Erforderlichenfalls sind die Datenlogger zu justieren. Der Zeitpunkt und die Ergebnisse der Kontrollmessungen sind im Betriebsbuch zu dokumentieren.
Auflage 80
An nachstehend genannten Grundwassermessstellen (Pegel) sind die Parameter Wassertemperatur, elektrische Leitfähigkeit, pH Wert, Trübe und Kohlenwasserstoff-Index zu bestimmen.
C-KB 25/05, C-KB 30/05, C-KB 34/05, C-KB 36/05, ZC-KB 01/06, ZC-KB 02/06,
ZC-KB 03/06, ZC-KB 04/06 Mit den Messungen ist drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten des Abschnittes S7 West 1 zu beginnen und sind bis 6 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten im Abstand von jeweils 14 Tagen durchzuführen. Danach sind die Messungen bis 1 Jahr nach Betriebsbeginn im Abstand von jeweils zwei Monaten durchzuführen.
Auflage 81
Nachstehend genannte Brunnen sind quantitativ (Wasserstand) zu beobachten und qualitativ zu beproben.
Brunnen Bez. nach bf:gh | Katastralgemeinde Parz. Nr. Einlagezahl | Eigentümer Adresse | Nutzungsberechtigter |
BR 26 | Rudersdorf 86 559 | Wassergenossenschaft Rudersdorf Siedlung 7571 Rudersdorf | Wassergenossenschaft Rudersdorf Siedlung 7571 Rudersdorf |
BR 27- A 780 | Rudersdorf 116 6 | Wasserverband Unteres Lafnitztal Obere Hauptstrasse 35 7561 Heiligenkreuz i. Lafnitztal | Wasserverband Unteres Lafnitztal Obere Hauptstrasse 35 7561 Heiligenkreuz i. Lafnitztal |
BR 27-B 780 | Rudersdorf 116 6 | Wasserverband Unteres Lafnitztal Obere Hauptstrasse 35 7561 Heiligenkreuz i. Lafnitztal | Wasserverband Unteres Lafnitztal Obere Hauptstrasse 35 7561 Heiligenkreuz i. Lafnitztal |
BR 28-A 780 | Rudersdorf 2810/2 6 | Wasserverband Unteres Lafnitztal Obere Hauptstrasse 35 7561 Heiligenkreuz i. Lafnitztal | Wasserverband Unteres Lafnitztal Obere Hauptstrasse 35 7561 Heiligenkreuz i. Lafnitztal |
BR 28-A 780 | Rudersdorf 2810/2 6 | Wasserverband Unteres Lafnitztal Obere Hauptstrasse 35 7561 Heiligenkreuz i. Lafnitztal | Wasserverband Unteres Lafnitztal Obere Hauptstrasse 35 7561 Heiligenkreuz i. Lafnitztal |
PZ 7845 WV – Doberdsorf | Rudersdorf Grst. Nr. 1854/2 | Gemeinde Rudersdorf Kirchplatz 1 7571 Rudersdorf |
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Anmerkung: Der Brunnen BR 26 ist im Wasserbuch unter PZ 7386 eingetragen.
Der Untersuchungsumfang hat dem in der Trinkwasserverordnung -TWV BGBl. römisch II 2012/359 im Anhang römisch II, Teil A, Pkt.2 – umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) genannten, jedoch ohne Bakteriologie, zu entsprechen. Zusätzlich sind die Parameter Blei, Kupfer, Cadmium, Zink, Chrom, Nickel und Kohlenwasserstoff-Index zu bestimmen.
Mit den Probenahmen und Analysen ist drei Monate vor Baubeginn des Abschnittes S7 West 2 zu beginnen. Die Probenahme und Analysen sind im Abstand von jeweils drei Monaten durchzuführen. Ein Jahr nach Inbetriebnahme des Straßenabschnittes sind die Probenahme und Analysen im Abstand von jeweils sechs Monaten durchzuführen, wobei eine Probenahme jedenfalls am Ende des Winterdienstes zu erfolgen hat.
Zeigen die Analysenergebnisse, dass die Konzentration eines oder mehrerer Parameter 80 % des in der Trinkwasserverordnung normierten Parameterwerts überschreitet, so ist die Wasserrechtsbehörde davon umgehend in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall ist an der betreffenden Probenahmestelle das Beprobungsintervall auf eine Probenahme/-analyse pro Monat, bei den Brunnen BR43 und BR44 auf eine Probenahme/-analyse pro Woche zu verkürzen. Wird im Rahmen der intensivierten Probenahme und -analyse festgestellt, dass der maßgebende Parameterwert in Folge drei Mal unterschritten wird, so kann auf das ursprünglich festgelegte Probenahme/-analyseintervall zurückgegangen werden.
Ergibt die Auswertung der Analysenwerte jedoch, dass der Anstieg der Konzentration eines Inhaltsstoffes nicht auf jahreszeitliche Schwankungen zurückgeführt und eine Tendenz zur Verringerung der Konzentration des betreffenden Inhaltsstoffes nicht festgestellt werden kann, sind in Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, durch die die erforderliche Reduktion der Konzentration des betreffenden Inhaltsstoffes erzielt werden kann, erforderlichenfalls ist eine Ersatzwasserversorgung bereitzustellen.
Nach einem Zeitraum von sechs Jahren können auf Antrag unter Vorlage einer Dokumentation und Auswertung aller vorliegenden Mess- und Untersuchungsergebnisse (Beweissicherungsberichte) die Anzahl der Messstellen, das Messintervall und der Untersuchungsumfang von der Wasserrechtsbehörde neu festgelegt werden.
2. dass überdies in Spruchpunkt B) des erstangefochtenen Bescheides folgende Auflagen zusätzlich auferlegt werden:
Auflage 83: Der Wasserrechtsbehörde bekanntzugebende Termine
Folgende Termine sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert bekannt zu geben:
Auflage 84: Mess- und Untersuchungsprogramm (Beweissicherungsprogramm)
Auf Grundlage der in Einlage WR2-9.1 enthaltenen Angaben und der mit geg. Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ist ein Mess- und Untersuchungsprogramm (Beweissicherungsprogramm) auszuarbeiten.
Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Die Probenahme für die in Oberflächengewässer einzubringenden Wässer hat an einer definierten Stelle im Bereich des Einlaufbauwerkes in Form einer qualifizierten Stichprobe gem. Paragraph eins, Absatz 3, AAEV zu erfolgen.
Die Probenahmen und Analysen sind von einer akkreditierten Analyseanstalt nach den in den genannten Verordnungen bezeichneten Analyseverfahren durchzuführen.
Das Beweissicherungsprogramm ist der Wasserrechtsbehörde spätestens sechs Monate vor Baubeginn zur Bewilligung vorzulegen.
Vor Errichtung zusätzlicher Mess- und Probenahmestellen ist der Wasserrechtsbehörde ein entsprechender Lage- und Ausbauplan zur Genehmigung vorzulegen.
Die Modalitäten der Ablesung, Aufzeichnung, Probenahme, Analyse und Auswertung der Daten sind auch in der zu erstellenden Betriebsordnung darzustellen.
Die Analysenergebnisse sind Parteien und Vertretern der Bürgerinitiative auf deren Verlangen einmal pro Jahr schriftlich oder auf elektronischem Wege zur Kenntnis zu bringen.
Jede Änderung des genehmigten Mess- und Untersuchungsprogramms (Beweissicherungsprogramm) bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Auflage 85: Jahresbericht
Alle im Rahmen des Mess- und Untersuchungsprogramms (Beweissicherungsprogramm) erhobenen Mess- und Analysedaten sind in Form von Jahresberichten zu dokumentieren. Die Berichte sind bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Folgejahres der Wasserrechtsbehörde zu übermitteln. Die Ergebnisse für die Abschnitte S7 West 1 und S7 West 2 können in einem Bericht zusammengefasst werden.
Der inhaltliche Aufbau und die Gliederung der Jahresberichte haben im Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde zu erfolgen.
Die Jahresberichte haben eine
Jede Änderung des inhaltlichen Aufbaues und der Gliederung des Jahresberichtes bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Auflage 86: Verringerung des von der Einleitung chloridbelasteter Straßenwässer beeinflussten Bereiches
Die Gewässerschutzanlagen (GSA) sind so zu errichten und betreiben, dass in einem Abstand von max. 350 m von der GSA im GW-Abstrom eine Chloridkonzentration von max. 180 mg/L erreicht wird. Zu diesem Zweck hat die Konsenswerberin ein Projekt auszuarbeiten in dem darzustellen ist, durch welche baulichen (Einbau von Rigolen, Speicherung des in der Streuperiode anfallenden Niederschlagswassers etc.) und steuerungstechnischen Maßnahmen (Bewirtschaftung der Speicherbecken, Messung der Chloridkonzentration, etc.) diese Vorgabe erreicht werden kann.
Das Projekt ist mindestens sechs Monate vor Baubeginn der geplanten Grundwasserschutzanlagen (endgültiger Ausbau) der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Mit dem Bau der GSA darf erst begonnen werden, wenn die Wasserrechtsbehörde dem Vorhaben zugestimmt hat.
Auflage 87: Fremdüberwachung gem. Paragraph 134, WRG 1959
Die Überprüfungen haben im Auftrag des Anlagenbetreibers (Asfinag) durch eine dazu befugte Person/Fachfirma zu erfolgen. Dabei ist das Maß der Einwirkung auf das Grundwasser, der Betriebszustand und die Wirksamkeit der Gewässerschutzanlagen/ Filtermulden zu überprüfen.
Fremdüberwachung - Gewässerschutzanlagen (GSA):
Die Fremdüberwachung hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
* Probenahme und Analyse des aus dem Probenahmeschacht entnommenen Wassers
* Überprüfung der projektsgemäßen Funktion und des Allgemeinzustandes (Schäden an Bauwerken und –teilen, Ablagerungen, fehlender Bewuchs, Kolkbildungen, Vernässungen etc.) der Gewässerschutzanlagen und der Filtermulden.
* Überprüfung der projekts- und bescheidgemäßen Betriebs- und Wartungstätigkeit
* Überprüfung des Betriebsbuches (Analysenergebnisse des Bodenfiltermaterials etc.)
* Überprüfung der Qualität des Grundwassers im Abstrom der Versickerungsanlagen an Hand der Analysenergebnisse des qualitativen Mess- und Untersuchungsprogramms (Beweissicherungsbericht)
Die Überprüfung im Rahmen der Fremdüberwachung hat an einer repräsentativen Auswahl (mindestens aber an drei der in den Abschnitten S7 West 1 und S7 West 2 am stärksten belasteten GSA und Filtermulden) einmal pro Jahr zu erfolgen, wobei im Zuge eines vierjährigen Untersuchungszyklus zumindest zwei Termine in den Zeitraum des Winterdienstes zu fallen haben.
Fremdüberwachung - Filtermulden:
Bei Versickerungsmulden ist eine Sickerwassererfassung auf Grund der geringen spezifischen hydraulischen Flächenbelastung nicht möglich. Die Überprüfung des Maßes der Einwirkung auf das Grundwasser im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung hat immissionsseitig an Hand der Analysenergebnisse von im Grundwasserabstrom der Filtermulden gelegenen Messstellen zu erfolgen.
Auflage 88: Beauftragung einer Studie
Die Konsenswerberin hat sechs Jahre nach Inbetriebnahme des Straßenabschnittes S7 West 2 eine Studie in Auftrag zu geben, auf deren Grundlage eine Beurteilung der Auswirkungen der zur Versickerung gebrachten Niederschlagswässer (Straßenwässer) auf die Qualität des Grundwassers im Planungsraum und den chemischen Zustand der vom geg. Vorhaben berührten Grundwasserkörper vorgenommen werden kann. Insbesondere sind dabei die Auswirkungen des Eintrages chloridbelasteter Niederschlagswässer darzustellen. In dieser Studie sind alle vorliegenden Ergebnisse der qualitativen Beweissicherung (Wasseranalysen) darzustellen, auszuwerten, zusammenzufassen und hinsichtlich möglicher Veränderungen der Grundwasserqualität und des Zustandes der Grundwasserkörper zu interpretieren.
Mit der Erstellung der Studie ist eine einschlägig fachlich qualifizierte Person (Institut) zu beauftragen. Die Beauftragung des Fachkundigen bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Das Ergebnis der Studie ist der Wasserrechtsbehörde, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Jahren ab Inbetriebnahme des Straßenabschnittes in Form eines Berichts, vorzulegen.
Die Ergebnisse für die Abschnitte S7-West 1 und S7 West 2 können in einem Bericht zusammengefasst werden.
Auflage 89: Bemessungs(grund)wasserspiegel
Die im Bereich der Wannenbauwerke Rudersdorf Ost und West maßgeblichen Bemessungs(grund)wasserspiegel sind auf Grundlage aller bisher vorliegenden Beobachtungsergebnisse zu überprüfen bzw. erforderlichenfalls neu festzulegen. Die Ergebnisse sind der Festlegung der Höhenlage der beidseits der Wannenbauwerke zu errichtenden Drainageleitungen zu Grunde zu legen. Die Ergebnisse der ergänzend durchzuführenden Untersuchungen und die darauf abgestimmten Ausführungspläne (Höhenlage der Drainageleitungen) sind der Wasserrechtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahmen an den Wannenbauwerken vorzulegen. Die Durchführung der Baumaßnahmen bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
römisch II. Den Beschwerden der BF 1, BF 2 und BF 3 gegen den erstangefochtenen Bescheid, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und der erstangefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die in den Spruchpunkten römisch eins. 1. und 2. des erstangefochtenen Bescheids genannte Art und Maß der Wassernutzung (Konsens) fürderhin zu lauten hat, sodass nunmehr den Anforderungen gemäß Paragraph 9, QZV-Chemie GW entsprochen wird:
2.6 Zulässige Höchstkonzentrationen im zur Versickerung gebrachten Niederschlagswasser (Straßenwässer)
Parameter | Zulässige Höchstkonzentration in µg/L | Zulässige Höchstkonzentration in g/m3 |
Cadmium | 4,5 | 0,0045 |
Kohlenwasserstoff-Index | 100 | 0,1 |
Summe Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe ber. als C (Summe der Referenzstoffe gem. Anlage 1 QZV Chemie GW) | 0.09 | 0,00009 |
Kupfer | 1. 800 | 1,8 |
Nickel | 18 | 0,018 |
Chrom (gesamt) | 4,5 | 0,0045 |
Blei | 9 | 0,009 |
Zink | 2.700 | 2.7 |
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Konsens – Filtermulde – Versickerung in den Untergrund – Betriebsphase (Betriebszustand)
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Filtermulden provisorische Anschlussstelle Rudersdorf – maximale Einbringung
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Filtermulden: Maximal zulässige Tagesfrachten der Wasserinhaltsstoffe; für Chlorid –Jahresfracht in [kg/a]
Tabelle kann nicht abgebildet werden
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2.7 Konsens – GSA – Versickerung in den Untergrund
Gewässerschutzanlagen: Lage und maximale Einbringungsmengen
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Gewässerschutzanlagen: Maximal zulässige Tagesfrachten der Wasserinhaltsstoffe; für Chlorid-Jahresfracht in [kg/a]
Tabelle kann nicht abgebildet werden
römisch III. Die darüberhinausgehenden Beschwerden der BF 1, BF 2, BF 3 und BF 7 gegen den erstangefochtenen Bescheid werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
römisch IV. Den Beschwerden der BF 8 und BF 9 gegen den zweitangefochtenen Bescheid, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG auf Grund der einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden ergänzenden und konkretisierenden Unterlagen zu den wasserrechtlichen Beschwerdeverfahren, erstellt von bf:gh Büro für Geologie und Hydrogeologie Ziviltechniker GmbH in 5020 Salzburg, vom August 2013, teilweise stattgegeben und der zweitangefochtene Bescheid dahingehend abgeändert;
1. dass folgende im Spruchpunkt genannte Auflagen nunmehr zu lauten haben:
Wasserbautechnik
Auflage 8
Für Betrieb und Wartung der Gewässerschutzanlagen, Filtermulden und Kanalisationsanlagen ist eine Betriebsordnung auszuarbeiten.
In der Betriebsordnung sind jedenfalls nachstehende Gesichtspunkte zu regeln:
(Art, Umfang und Zeitpunkt der Maßnahme)
Die Wartungsarbeiten sind entsprechend den in der RVS 04.04.1111 "Gewässerschutzanlagen an Straßen in der Fassung vom 1. Jänner 2011" genannten Vorgaben durchzuführen.
Der Alarmplan/Notfallplan hat u.a. die Vorgangsweisen im Falle eines Gefahrengutunfalls, die Einbindung von Feuerwehren und sonstiger Bergungsdienste, Verantwortlichkeiten, Informationsfluss u.dgl. zu enthalten.
Ein Störfall ist dann gegeben, wenn bei einem Gefahrengutunfall wassergefährdende Stoffe austreten und über das Entwässerungssystem in die Absetz- und Versickerungsbecken und die Versickerungsmulden gelangen können, es zu Flutungen bzw. Einstau von abflusslosen Tiefpunkten oder nicht projektiertem Einstau der GSA oder Filtermulden kommt.
Die Betriebsordnung ist vor Inbetriebnahme der og. Anlagen der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung der genehmigten Betriebsordnung bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Es ist ein Betriebsbuch zu führen. In dieses sind zumindest folgende Angaben einzutragen bzw. sind diesem zumindest folgend genannte Unterlagen anzuschließen:
Das Betriebsbuch ist von der Person, die für die Betreuung der Versickerungsanlagen verantwortlich ist, zu führen. Der Wasserrechtsbehörde und ihren Kontrollorganen ist auf Verlangen Einsicht zu geben.
Auflage 11
Die Bodenfilter sind entsprechend den in der RVS 04.04.11 "Gewässerschutz an Straßen in der Fassung vom 1. Jänner 2011" festgelegten quantitativen und qualitativen Anforderungen herzustellen. Wird vor Ort anstehendes Material für den Aufbau der Bodenfilter verwendet, sind Abweichungen hinsichtlich der Parameter Ungleichförmigkeitszahl und Karbonatanteil zulässig.
Nach Herstellung der Filterschicht ist zu prüfen, ob der Einbau projektsgemäß erfolgte und ob die Filterschicht das geforderte (erwartete) Schadstoffrückhaltevermögen aufweist. Zu diesem Zweck sind unmittelbar nach Herstellung der Versickerungsbecken/Filtermulden an mindestens drei unterschiedlichen Stellen des Versickerungbereichs Bodenproben aus der Filterschicht zu entnehmen. An Hand dieser Proben sind die Mächtigkeit, der pH-Wert, der Gehalt an Humus und Ton und die organischen Inhaltsstoffe zu bestimmen.
Sollte die Filterschicht nicht die in der o.a. RVS genannten Eigenschaften bzw. Zusammensetzung aufweisen, ist sie zu entfernen und durch eine Filterschicht zu ersetzen, die die geforderte Zusammensetzung aufweist. Ausgenommen davon sind Abweichungen bei den Parametern Ungleichförmigkeitszahl und Karbonatanteil.
Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu dokumentieren und in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Die Ergebnisse sind dem Betriebsbuch anzuschließen.
Beginnend zehn Jahre nach Inbetriebnahme der nachweislich ordnungsgemäß hergestellten Bodenfilter ist regelmäßig im Abstand von jeweils vier Jahren die Funktionsfähigkeit/Schadstoffrückhaltevermögen an jeweils drei der in den Abschnitten S7 West 1 und S7 West 2 am stärksten belasteten Bodenfilter (GSA und Filtermulden) nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind mindestens an drei unterschiedlichen Stellen des Versickerungsbereichs drei Proben aus der obersten Filterschicht (obere 10 cm) zu entnehmen und zu einer Mischprobe zu vereinigen. Augenscheinlich verunreinigte Bereiche sind jedenfalls zu beproben. Die Proben sind von einer dazu befugten Stelle untersuchen zu lassen.
Die Beurteilung des Schadstoffrückhaltevermögens der Filterschicht hat an Hand nachstehend genannter Prüfwerte zu erfolgen:
Parameter | Prüfwerte in mg/kg TM |
KW- Index | 1.000 |
PAK | 100 |
Cadmium als Cd | 10 |
Chrom als Cr | 500 |
Kupfer als Cu | 500 |
Nickel als Ni | 500 |
Blei als Pb | 500 |
Zink as Zn | 1.500 |
Prüfwerte für Gesamtgehalte
Überschreiten die Analysenergebnisse die og. Prüfwerte für Gesamtgehalte, so ist eine Untersuchung des Eluats der Mischprobe, nach in der ÖNORM S 2115 genannten Verfahren durchzuführen. Für die Beurteilung der Ergebnisse der Eluatuntersuchung sind nachstehend genannte Prüfwerte heranzuziehen.
Prüfwerte für Eluat
Parameter | Prüfwerte in mg/kg |
KW- Index | 5 |
PAK 16 | 0.02 |
Cadmium als Cd | 0.5 |
Chrom als Cr | 10 |
Kupfer als Cu | 10 |
Nickel als Ni | 5 |
Blei als Pb | 1 |
Zink als Zn | 18 |
Ergibt
die Analyse, dass die og. Prüfwerte bei den untersuchten Gewässerschutzanlagen (GSA) und Filtermulden überschritten werden, sind im Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Schritte, wie die Erweiterung des Untersuchungsprogramms auf alle im Projektsgebiet in Betrieb befindlichen GSA und Filtermulden, zu setzen. Erforderlichenfalls ist die Filterschicht auszutauschen. Auszutauschendes Filtermaterial ist nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.
Nach Entnahme der Proben sind die Entnahmestellen wieder mit einem dem Bodenfilter entsprechenden Material aufzufüllen.
Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumentieren, in einem Bericht zusammenzufassen und der Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach Vorliegen bekannt zu geben. Die Ergebnisse sind dem Betriebsbuch anzuschließen.
Die regelmäßig durchzuführenden Untersuchungen und Nachweise sind an jeweils drei der in den Abschnitten West 1 und West 2 am stärksten belasteten GSA und Filtermulden zu erbringen.
Bei Einhaltung der Prüfwerte bei den untersuchten Gewässerschutzanlagen und Filtermulden gelten die Anforderungen an die übrigen Bodenfilter als eingehalten.
Ab Inbetriebnahme des Streckenabschnittes S7 West 1 sind über einen Zeitraum von zehn Jahren nachstehend genannte Daten zu erfassen, in geeigneter Form zu dokumentieren und dem Betriebsbuch anzuschließen:
Auflage 12
Die Oberfläche der Versickerungsbecken ist so zu gestalten, dass eine gleichmäßige Verteilung des Wassers gewährleistet ist. Das in die Versickerungsbecken zu integrierende Drainagesystem ist so zu konfigurieren, dass die Qualität des Sickerwassers nach Passage durch die Filterschicht noch vor Eintritt in den anstehenden Untergrund an Hand einer repräsentativen Probe (möglichst flächenhafte Erfassung) bestimmt werden kann.
Entsprechend ausgearbeitete Pläne sind der Wasserrechtsbehörde spätestens vier Wochen vor Baubeginn der Gewässerschutzanlagen vorzulegen.
Die Analysenergebnisse sind in geeigneter Form zu dokumentieren und dem Betriebsbuch anzuschließen. Nähere Angaben dazu siehe Hydrogeologie Auflage 19.
Die Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich und nachweislich darüber zu informieren, wenn die Analysenergebnisse zeigen, dass die mit Bescheid festgelegten Grenzwerte überschritten werden. In Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde ist dann zu prüfen, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung/Verbesserung des Rückhaltevermögens der Filterschicht (Bodenfilter) getroffen werden müssen.
Auflage 25
Tunnel: Sämtliche im Zuge der Errichtung der Tunnel, Portale und Unterflurtrassen anfallenden Wässer dürfen nur dann in den Untergrund eingebracht bzw. in Vorfluter eingeleitet werden, wenn sie den in Anlage 1 der QZV Chemie Grundwasser genannten Schwellenwerten bzw. den in Anlage A der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung - AAEV genannten Anforderungen an die Einleitungen in Fließgewässer entsprechen.
Erforderlichenfalls sind die anfallenden Wässer entsprechend zu reinigen. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist durch regelmäßig (Abstand von jeweils vier Wochen) durchzuführende Kontrollen (Probenahmen und Analysen) nachzuweisen. Erforderlichenfalls kann der zeitliche Abstand der Probenahmen durch die wasserrechtliche Bauaufsicht verkürzt werden. Die Ergebnisse durchgeführter Analysen sind in geeigneter Form zu dokumentieren und auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
Diese Bestimmung gilt sowohl für die anfallenden Berg- und Schichtwässer, als auch für die beim Vortrieb auf Flächen der Baustelleneinrichtung und Reifenwaschanlagen anfallenden Wässer.
Auflage 28
Die Quellgerinne des Marbaches, welche auf dem Grundstück von Hr. Dipl.-Ing. Peter Dampfhofer, Radingerstraße 7/1/13, 1020 Wien / Riegersdorf 21, 8264 Hainersdorf liegen, sind im Bereich des Knotens Riegersdorf quantitativ beweiszusichern.
Mit den Messungen der Schüttung bzw. des Durchflusses sind beginnend sechs Monate vor Inangriffnahme der den Abfluss des Marbachs potentiell beeinträchtigenden Baumaßnahmen zu beginnen, während der Baumaßnahmen und sechs Monate nach deren Beendigung im Abstand von jeweils einem Monat an einer dafür geeigneten und gekennzeichneten Stelle durchzuführen. Der Zeitpunkt des Beginns der Messungen ist von der wasserrechtlichen Bauaufsicht festzulegen. Die Wasserrechtsbehörde ist vom Beginn der Messungen in Kenntnis zu setzen.
Die Ergebnisse der Messungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren und nach Abschluss des Beobachtungszeitraumes in einem Bericht zusammenzufassen. Die Messergebnisse sind dem Grundstückseigner auf dessen Verlangen bekannt zu geben.
Sollte eine Beeinträchtigung gegeben sein, so sind entsprechende Ersatzmaßnahmen zu setzen, um eine Dotation sicher zu stellen, die der ursprünglichen (vor Projektsrealisierung) entspricht.
Auflage 34
Gewässerschutzanlagen, Filtermulden, Kanäle, Schächte, Einlaufgitter u. dgl. sind projektsgemäß zu errichten, zu betreiben und zu warten. Die einwandfreie Funktionsfähigkeit der genannten Anlagen und Anlagenteile auf Dauer sicher zu stellen. Details der Wartung der genannten Anlagen sind im Rahmen der noch auszuarbeitenden Betriebsordnung festzulegen.
Auflage 36
Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gewässerschutzanlagen sind die vorgereinigten Wässer im Winterbetrieb vor deren Einleitung in die Feistritz und im Sommerbetrieb vor deren Einleitung in den Marbach zu beproben und zumindest hinsichtlich der Parameter Kohlenwasserstoff-Index, Blei, Kupfer, Cadmium, Zink, Chrom, Aluminium, Eisen, Nickel, Natrium und Chlorid und Natrium zu analysieren.
Die Probenahme hat im Bereich der Einleitungsbauwerke in Form einer qualifizierten Stichprobe (Paragraph eins, Absatz 3, AAEV) zu erfolgen. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen der Eigenüberwachung (Paragraph 33, Absatz 3, WRG 1959) hat an jeder Einleitung zwei Mal pro Jahr zu erfolgen.
Die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen der Fremdüberwachung (Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959) hat an jeder Einleitung einmal pro Jahr, wobei im Zuge eines fünfjährlichen Überwachungszyklus des in die Feistritz eingeleiteten Wassers zumindest zwei Termine der jährlichen Probenahme in Zeiträume des Winterdienstes mit Einsatz von Streusalz zu fallen haben zu erfolgen.
Die Emissionsbegrenzungen sind einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Wasserparameter gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Messwerte eines Jahres kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Eine Emissionsbegrenzung für einen Wasserparameter gilt im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Messwerte des fünfjährigen Beobachtungszyklus kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.
Vor erstmaliger Inbetriebnahme der Gewässerschutzanlagen sind im Bereich der Einlaufbauwerke Wasserproben aus der Feistritz und dem Marbach zu entnehmen und zumindest auf den Gehalt oa. Parameter zu analysieren.
Bezüglich der anzuwendenden Methodenvorschriften für Probenahmen, -behandlung und Analyse gelten die Bestimmungen der AAEV bzw. der EmRegV-OW.
Die Analysenergebnisse sind zu dokumentieren und dem Betriebsbuch anzuschließen.
Hydrogeologie
Auflage 5
Alle im Zuge von Aushubarbeiten, Gründungen und der Anlage von Böschungen freigelegten Bereiche des Untergrundes sind hinsichtlich der angetroffenen geologischen Verhältnisse fachgerecht aufzunehmen und zu dokumentieren. Wasserzutritte (? 0.05 l/s) sind hinsichtlich Lage und Schüttung zu erfassen und zu dokumentieren. Die Schüttungsmessungen sind ab dem Zeitpunkt des Antreffens eines Wasserzutritts während der ersten fünf Arbeitstage täglich, in weiterer Folge wöchentlich vorzunehmen. Die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der Schüttungsmessungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren und auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
Auflage 7
Sickerversuche gem. ÖNORM B2506-1 sind unter Beachtung nachstehender Vorgaben
Die Sickerversuche sind auszuwerten und die Ergebnisse zu dokumentieren. An Hand der Ergebnisse ist zu prüfen, ob der Untergrund (sickerfähige Horizont) im Bereich der geplanten Gewässerschutzanlagen und Filtermulden die im Projekt dargestellte Sickerfähigkeit aufweist. Die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der Sickerversuche sind spätestens vier Wochen vor dem Einbau der Filterschicht der Wasserrechtsbehörde in Form eines Berichtes vorzulegen. Sollten die Auswertungsergebnisse zeigen, dass der Untergrund die erforderliche Sickerfähigkeit nicht aufweist, sind in Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um die erforderliche Sickerleistung der geplanten Anlagen herzustellen.
In jenen Bereichen, in welchen Anlagen (Gewässerschutzanlagen (GSA), Sickermulden, Sickerkünetten) zur Versickerung von Oberflächenwässern errichtet werden, ist/sind die freigelegten Bereiche hinsichtlich der angetroffenen geologischen Verhältnisse einschließlich der Höhenlage des sickerfähigen Horizonts fachgerecht aufzunehmen zu dokumentieren.
Auflage 9
Unter den im Bereich der Unterflurtrasse Speltenbach in das Grundwasser einbindenden Einbauten ist der ungehinderte Durchfluss des Grundwassers durch Errichtung eines Dükersystems oder durch den Einbau einer entsprechend durchlässigen Schichte auf Dauer sicherzustellen.
Entsprechende Pläne und Nachweise der geplanten Anlagen bzw. Maßnahmen sind der Wasserrechtsbehörde spätestens 4 Wochen vor Inangriffnahme der Baumaßnahmen vorzulegen. Die Durchführung der Maßnahmen bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Wird ein Dükersystem errichtet, ist darzustellen, wie dessen Funktionsfähigkeit auf Dauer sichergestellt werden kann (Wartung, Spülung udgl.) Die entsprechenden Wartungsmaßnahmen sind in der Betriebsordnung darzustellen.
Auflage 10
Das im Bereich von Baugruben, Böschungen und Hanganschnitten austretende Grundwasser ist zu fassen oder abzupumpen und nach Möglichkeit wieder in das Grundwasser zu versickern (oder in Vorfluter einzuleiten). Durch geeignete Maßnahmen ist eine qualitative Beeinträchtigung des Wassers durch das Baugeschehen zu verhindern. Im Zuge des Baugeschehens verunreinigtes Wasser (Herkunft: Baugruben, Hohlraumbauten) ist vor dessen Einbringung in den Untergrund oder vor Einleitung in einen Vorfluter über eine Gewässerschutzanlage zu leiten. Die Menge des zur Versickerung gebrachten oder in einen Vorfluter ableiteten Wassers ist ab Beginn der Versickerung/Ableitung während der ersten fünf Arbeitstage täglich, in weiterer Folge wöchentlich zu erfassen und zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind in geeigneter Form zu dokumentieren und auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
Auflage 11
Erfolgt eine Wasserhaltung mittels (Absenk-)Brunnen, so ist das geförderte Wasser jedenfalls wieder in den Untergrund zu versickern. Die dafür erforderlichen Anlagen und Maßnahmen (Wasserhaltung und Wiederversickerung) sind in einem Projekt darzustellen. Dieses ist spätestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Wasserhaltung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Die Durchführung der geplanten Maßnahmen bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Auflage 12
Die während der Bauphase anfallenden und in den Gewässerschutzanlagen (GSA) entsprechend (vor)gereinigten Wässer dürfen nur dann in den Untergrund/Grundwasser eingebracht werden, wenn diese die mit Bescheid für die Einbringung in Grundwasser festgelegten Grenzwerte (Emissionsbegrenzung) nicht überschreiten. Zum Nachweis, dass diese Vorgaben eingehalten werden, sind nach Inbetriebnahme der jeweiligen GSA im Ablauf Wasserproben zu ziehen und von einer befugten Stelle auf den Gehalt der Parameter Natrium, Chlorid, Blei, Kupfer, Cadmium, Zink, Chrom, Aluminium, Eisen und Nickel sowie Kohlenwasserstoff-Index untersuchen zu lassen. Die Probenahmen und Analysen sind nach Inbetriebnahme der GSA zwei Mal im Abstand von jeweils 14 Tagen, in der Folge im Abstand von jeweils zwei Monaten durchzuführen.
Die Ergebnisse sind in geeigneter Form zu dokumentieren und auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
Können die geforderten Qualitätsziele nicht erreicht werden, sind der Wasserrechtsbehörde die Analysenergebnisse unaufgefordert vorzulegen. In einem Projekt ist darzustellen, wie die Qualität des zur Versickerung gebrachten Wassers verbessert werden kann. Das Projekt ist der Wasserrechtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der Analysenergebnisse vorzulegen.
Auflage 15
Ergänzung: Die genannte Verwaltungsvorschrift kann unter " Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) – BMU" im Internet (Google) abgefragt werden.
Auflage 18
Die während der gesamten Betriebsphase des Straßenabschnittes S7 West 1 anfallenden und in GSA entsprechend vorgereinigten Wässer dürfen nur dann in den Untergrund/Grundwasser eingebracht werden, wenn die im Bescheid für die Einleitung in das Grundwasser festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
Auflage 19
Der Nachweis, dass die bewilligten Grenzwerte (Emissionsbegrenzung) eingehalten und die Funktionsfähigkeit der genannten Anlagen gegeben sind, ist durch Beprobung und Analyse des aus den Beprobungsschächten der Anlagen entnommenen Wassers zu führen. Die Probe sollte möglichst innerhalb von drei Tagen nach einem intensiveren oder einem über mehrere Stunden anhaltenden Regenereignis entnommen werden.
Die Proben sind beginnend ab Inbetriebnahme der einzelnen Gewässerschutzanlagen (GSA) während der gesamten Betriebsdauer im Abstand von jeweils sechs Monaten zu ziehen und von einer dazu befugten Stelle auf den Gehalt von Natrium, Chlorid, Blei, Kupfer, Cadmium, Zink, Chrom, Aluminium, Eisen, Nickel und Kohlenwasserstoff-Index untersuchen zu lassen. Mindestens eine Beprobung hat im Zeitraum des Winterdienstes - Einsatzes von Auftaumittel/Streusalz - zu erfolgen.
Der Emissionsbegrenzung gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Messwerte eines Jahres kleiner ist, als die Emissionsbegrenzung.
Die Einhaltung der Emissionsbegrenzung (zulässige Jahresfracht) für den Parameter Chlorid ist an Hand der Aufzeichnungen der örtlichen Straßenmeisterei nachzuweisen.
Die Analysenergebnisse sind in geeigneter Form zu dokumentieren und dem Betriebsbuch anzuschließen.
Die Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich und nachweislich darüber zu informieren, wenn die Analysenergebnisse zeigen, dass die mit Bescheid festgelegten Emissionsbegrenzungen überschritten werden. In Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde ist zu prüfen, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung/Verbesserung des Rückhaltevermögens der Filterschicht getroffen werden müssen/können.
Nach einem Zeitraum von sechs Jahren können auf Antrag unter Vorlage einer Dokumentation und Auswertung aller vorliegenden Mess- und Untersuchungsergebnisse (Beweissicherungsberichte) die Anzahl der Messstellen, das Messintervall und der Untersuchungsumfang von der Wasserrechtsbehörde neu festgelegt werden.
Beweissicherung und begleitende Kontrolle
Auflage 20
Die gemäß Einlage WR1-12.1 im Projektsgebiet geplanten Grundwassermessstellen sind zu errichten, quantitativ (Grundwasserstand) zu beobachten und qualitativ zu beproben und zu analysieren.
Die im Grundwasserabstrom (Abstromfahne) der Gewässerschutzanlagen (GSA) (S7.08, S7.09, S7.10 und 7.10a) situierten Hausbrunnen BR29, BR31, BR47, BR53 und BR58 und der auf Gst. Nr. 827/1, KG Speltenbach, vorhandene Brunnen BR39 des J. Weber sind in das quantitative und qualitative Beweissicherungsprogramm aufzunehmen.
Die Errichtung und der Ausbau der Messstellen sind von einem Geologen fachkundig zu begleiten. Werden im Rahmen der Errichtung von Messstellen Bohrungen abgeteuft, sind die Bohrproben durch einen Geologen aufzunehmen und in Form eines maßstäblichen geologischen Bohrprofils fotografisch zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind dem Betriebsbuch anzuschließen.
Im Rahmen des qualitativen Beweissicherungsprogramms sind die Parameter elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert, Temperatur, Trübe, Sauerstoff, Aluminium, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Zink, Eisen, Nickel, Natrium, Chlorid und Kohlenwasserstoff-Index zu bestimmen.
Die im Grundwasserabstrom der GSA gelegenen Hausbrunnen sind zusätzlich auf die im Anhang römisch II, Teil A Pkt.2 der Trinkwasserverordnung - TWV BGBl. römisch II 2012/359 genannten Parameter zu untersuchen.
Die Messungen, Probenahmen und Analysen sind im Abstand von jeweils sechs Monaten durchzuführen. Mit den Messungen, Probenahmen und Analysen ist drei Monate vor Inbetriebnahme des Straßenabschnitts S7 West 1 zu beginnen. Beim Brunnen BR39 (J. Weber) sind die Messungen, Probenahmen und Analysen im Abstand von jeweils einem Monat durchzuführen.
Die Mess- und Analysenergebnisse sind in einem jährlich der Wasserrechtsbehörde vorzulegenden Beweissicherungsbericht (sh. ergänzende Auflage) zu dokumentieren. Die Analysenergebnisse für den Brunnen BR39 sind Herrn J. Weber unaufgefordert zu übermitteln.
Nach einem Zeitraum von sechs Jahren können auf Antrag unter Vorlage einer Dokumentation und Auswertung aller vorliegenden Mess- und Untersuchungsergebnisse (Beweissicherungsberichte) die Anzahl der Messstellen, das Messintervall und der Untersuchungsumfang von der Wasserrechtsbehörde neu festgelegt werden.
Auflage 21
An den nachstehend genannten Grundwassermessstellen sind Messungen des Grundwasserstandes durchzuführen:
A-KB 09/05, A-KB 15/05, A-KB 24/05, A-KB 25/05, A-KB 26/05, A-KB 33/05, A-KB 39/05, A-KB 55/05, A-KB 60/05, A-KB 61/05, B-KB 01/05, B-KB 06/05, B-KB 09/05, B-KB 10/05, B-KB 16/05, B-KB 29/05, B-KB 39/05, B-KB 41/05, B-KB 43/05, B-KB 45/05, B-KB 51/05, B-KB 52/05, B-KB 54/05, ZB-01/06, ZB-02/06, ZB-03/06, ZB-04/06, ZB-05/06, ZB-06/06, ZB-07/06, ZB-08/06, ZB-09/06, ZB-10/06, ZB-11/06, ZB-12/06, ZB-13/06, ZB-14/06, ZB-15/06, C-KB 03/05, C-KB 04/05, C-KB 07/05, C-KB 12/05, C-KB 16/05, C-KB 18/05, C-KB 19/05, C-KB 78/05
Darüber hinaus sind mit Einverständnis der Eigentümer an folgenden Hausbrunnen Wasserstandsmessungen durchzuführen:
Brunnen | Katastralgemeinde Parz. Nr. Einlagezahl | Eigentümer Adresse | Nutzungsberechtigte |
BR 2 | Speltenbach 619/1 173 | Holzer Silvia Hauptstraße 20 8280 Fürstenfeld | Holzer Silvia Hauptstraße 20 8280 Fürstenfeld |
BR 3 | Speltenbach 773 159 | Fakitsch Wolfgang Egerdachstraße 59 6020 Innsbruck Gruber Christine Bechardgasse 16 1030 Wien | Fakitsch Wolfgang Egerdachstraße 59 6020 Innsbruck Gruber Christine Bechardgasse 16 1030 Wien |
BR 23 | Speltenbach 771 163 | Egger Detlef u. Simone Harter Straße 60/7 8053 Graz | Egger Detlef u. Simone Harter Straße 60/7 8053 Graz |
BR 24 | Speltenbach 771 163 | Egger Detlef u. Simone Harter Straße 60/7 8053 Graz | Egger Detlef u. Simone Harter Straße 60/7 8053 Graz |
Mit den Beobachtungen des Grundwasserstandes ist drei Monate vor Baubeginn des Abschnittes S7 West 1 zu beginnen. Die Messungen sind im Abstand von jeweils 14 Tagen durchzuführen. Nach Inbetriebnahme des Straßenabschnittes S7 West 1 sind die Messungen über die Dauer eines Jahres im Abstand von jeweils einem Monat durchzuführen.
Sollten während oder nach Errichtung des Straßenabschnittes S7 West 1 eine der genannten Grundwassermessstellen beschädigt oder entfernt werden müssen, so sind diese umgehend, möglichst im Nahbereich des ursprünglichen Standortes, wieder zu errichten und zu betreiben.
Auflage 22
An nachstehend genannten Grundwassermessstellen sind zur Beobachtung des Wasserstandes Datenlogger zu installieren und zu betreiben:
B-KB 41/05, ZB KB 11/06, ZB-KB 12/06, ZB-KB 13/06, ZB-KB 14/06.
Die Datenlogger sind spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten zu installieren und bis ein Jahr nach Inbetriebnahme des Straßenabschnittes zu betreiben. In regelmäßigen Abständen, längstens jedoch im Abstand von sechs Monaten sind Kontrollmessungen mittels Lichtlot durchzuführen. Erforderlichenfalls sind die Datenlogger zu justieren. Der Zeitpunkt und die Ergebnisse der Kontrollmessungen sind im Betriebsbuch zu dokumentieren.
Auflage 23
An nachstehend genannten Grundwassermessstellen (Pegeln) sind die Parameter Wassertemperatur, elektrische Leitfähigkeit, pH Wert, Trübe und Kohlenwasserstoff-Index zu bestimmen.
B-KB 41/05, ZB KB 11/06, ZB-KB 12/06, ZB-KB 13/06, ZB-KB 14/06,
Mit den Messungen ist drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten des Abschnittes S7 West 1 zu beginnen und sind bis 6 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten im Abstand von jeweils 14 Tagen durchzuführen. Danach sind die Messungen bis 1 Jahr nach Betriebsbeginn im Abstand von jeweils zwei Monaten durchzuführen.
Auflage 24
Nachstehend genannte Brunnen sind quantitativ (Wasserstand) zu beobachten und qualitativ zu beproben.
Der Untersuchungsumfang hat dem in der Trinkwasserverordnung -TWV BGBl. römisch II 2012/359 im Anhang römisch II, Teil A, Pkt. 2 – umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) genannten, jedoch ohne Bakteriologie, zu entsprechen. Zusätzlich sind die Parameter Blei, Kupfer, Cadmium, Zink, Chrom, Nickel und Kohlenwasserstoff-Index zu bestimmen.
Großwilfersdorf
PZ 263, Ertl Anna, Großwilfersdorf 2, 8263 Großwilfersdorf
PZ 436, Gruber Elfriede (Schlagenhaufen Franz/Aloisia), Großwilfersdorf 84, 8263 Großwilfersdorf
PZ 495, Milchverwertungsgenossenschaft, Großwilfersdorf 102, 8263 Großwilfersdorf
Altenmarkt
PZ 295 (Gem.3, Trivialname: Feuerwehrbrunnen), Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld, Altenmarkt 26, 8280 Fürstenfeld
PZ 272 (Gem. 1, Trivialname: Volksschulbrunnen), Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld, Altenmarkt 26, 8280 Fürstenfeld
PZ 253, Arbeiter Josef/Ernestine, Altenmarkt bei Fürstenfeld, Altenmarkt 65, 8280 Fürstenfeld
PZ 306, Steirer Bernhard, 8262 Ilz, Nr.44a
PZ 383, Tripold Peter/Herta, Altenmarkt 106, 8280 Fürstenfeld
PZ 384, Urschler Josef und Josef, Altenmarkt 94, 8280 Fürstenfeld
Speltenbach
BR44 (PZ 443) Dorfbrunnen Speltenbach (Speltenbach, Haus Nr. 27), Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld, Altenmarkt 26, 8280 Fürstenfeld
BR43 ohne PZ, Hausbrunnen Alois und Irmgard Urschler, Speltenbach 45, 8280 Fürstenfeld
Fürstenfeld
PZ 27 (öffentl. Wasserversorgung), Stadtgemeinde Fürstenfeld, Augustinerplatz 1, 8280 Fürstenfeld Brunnen BR.2 (ca. 60 Meter tief) und Brunnen BR.12 (ca. 141 Meter tief)
PZ 437, Niederer Walter/Frieda, Burgauerstraße 10, 8280 Fürstenfeld
Mit den Probenahmen und Analysen ist drei Monate vor Baubeginn des Abschnittes S7 West 1 zu beginnen. Die Probenahme und Analysen sind im Abstand von jeweils drei Monaten durchzuführen. Ein Jahr nach Inbetriebnahme des Straßenabschnittes sind die Probenahme und Analysen im Abstand von jeweils sechs Monaten durchzuführen, wobei eine Probenahme jedenfalls am Ende des Winterdienstes zu erfolgen hat.
Die Brunnen BR43 und BR44 sind beginnend 3 Monate vor Baubeginn bis 6 Monate nach Inbetriebnahme des Bauabschnitts im Abstand von jeweils 14 Tagen zu beproben. Danach sind die gen. Brunnen über den Zeitraum eines Jahres im Abstand von 2 Monaten und in weiterer Folge im Abstand von 6 Monaten zu beproben. Die Probenahmen haben jeweils am Ende des Winterdienstes (März) zu erfolgen.
Zeigen die Analysenergebnisse, dass die Konzentration eines oder mehrerer Parameter 80 % des in der Trinkwasserverordnung normierten Parameterwerts überschreitet, so ist die Wasserrechtsbehörde davon umgehend in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall ist an der betreffenden Probenahmestelle das Beprobungsintervall auf eine Probenahme/-analyse pro Monat, bei den Brunnen BR43 und BR44 auf eine Probenahme/-analyse pro Woche zu verkürzen. Wird im Rahmen der intensivierten Probenahme und -analyse festgestellt, dass der maßgebende Parameterwert in Folge drei Mal unterschritten wird, so kann auf das ursprünglich festgelegte Probenahme/-analyseintervall zurückgegangen werden.
Ergibt die Auswertung der Analysenwerte jedoch, dass der Anstieg der Konzentration eines Inhaltsstoffes nicht auf jahreszeitliche Schwankungen zurückgeführt und eine Tendenz zur Verringerung der Konzentration des betreffenden Inhaltsstoffes nicht festgestellt werden kann, sind in Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, durch die, die erforderliche Reduktion der Konzentration des betreffenden Inhaltsstoffes erzielt werden kann, erforderlichenfalls ist eine Ersatzwasserversorgung bereitzustellen.
Nach einem Zeitraum von sechs Jahren können auf Antrag unter Vorlage einer Dokumentation und Auswertung aller vorliegenden Mess- und Untersuchungsergebnisse (Beweissicherungsberichte) die Anzahl der Messstellen, das Messintervall und der Untersuchungsumfang von der Wasserrechtsbehörde neu festgelegt werden.
Auflage 27
Die Konsenswerberin hat sechs Jahre nach Inbetriebnahme des Straßenabschnittes S7 West 1 eine Studie in Auftrag zu geben, auf deren Grundlage eine Beurteilung der Auswirkungen der zur Versickerung gebrachten Niederschlagswässer (Straßenwässer) auf die Qualität des Grundwassers im Planungsraum und den chemischen Zustand der vom geg. Vorhaben berührten Grundwasserkörper vorgenommen werden kann. Insbesondere sind dabei die Auswirkungen des Eintrages chloridbelasteter Niederschlagswässer darzustellen. In dieser Studie sind alle vorliegenden Ergebnisse der qualitativen Beweissicherung (Wasseranalysen) darzustellen, auszuwerten, zusammenzufassen und hinsichtlich möglicher Veränderungen der Grundwasserqualität und des Zustandes der Grundwasserkörper zu interpretieren.
Mit der Erstellung der Studie ist eine einschlägig fachlich qualifizierte Person (Institut) zu beauftragen. Die Beauftragung des Fachkundigen bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Das Ergebnis der Studie ist der Wasserrechtsbehörde, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Jahren ab Inbetriebnahme des Straßenabschnittes in Form eines Berichts, vorzulegen.
Die Ergebnisse für die Abschnitte S7-West 1 und S7 West 2 können in einem Bericht zusammengefasst werden.
2. dass überdies im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides folgende Auflagen zusätzlich auferlegt werden:
Auflage 1: Der Wasserrechtsbehörde bekanntzugebende Termine
Folgende Termine sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert bekannt zu geben:
Baubeginn Abschnitt S7 West 1
Bauende Abschnitt S7 West 1
Inbetriebnahme des Abschnittes S7 West 1
Auflage 2: Mess- und Untersuchungsprogramm (Beweissicherungsprogramm)
Auf Grundlage der in Einlage WR1-12.1 enthaltenen Angaben und der mit geg. Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ist ein Mess- und Untersuchungsprogramm (Beweissicherungs-programm) auszuarbeiten.
Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Messstellenplan und Messstellenverzeichnis
Beobachtungs- und Beprobungstermine
Modalitäten der Ablesung, Aufzeichnung, Probenahme, Analyse und Auswertung Ausgestaltung der Messstellen (Regelplan)
Bezüglich der anzuwendenden Methodenvorschriften für Probenahmen, -behandlung und Analyse gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) BGBl 1996/186 idgF. bzw. der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) BGBl römisch II 2006/479 idgF BGBl. römisch II 2010/465.
Für alle Parameter, die durch diese Verordnungen nicht erfasst sein sollten, sind im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit der Ergebnisse die angewandten Analysenmethoden bekannt zu geben.
Die Probenahme für die in Oberflächengewässer einzubringenden Wässer hat an einer definierten Stelle im Bereich des Einlaufbauwerkes in Form einer qualifizierten Stichprobe gem. Paragraph eins, Absatz 3, AAEV zu erfolgen.
Die Probenahmen und Analysen sind von einer akkreditierten Analyseanstalt nach den in den genannten Verordnungen bezeichneten Analyseverfahren durchzuführen.
Das Beweissicherungsprogramm ist der Wasserrechtsbehörde spätestens sechs Monate vor Baubeginn zur Bewilligung vorzulegen.
Vor Errichtung zusätzlicher Mess- und Probenahmestellen ist der Wasserrechtsbehörde ein entsprechender Lage- und Ausbauplan zur Genehmigung vorzulegen.
Die Modalitäten der Ablesung, Aufzeichnung, Probenahme, Analyse und Auswertung der Daten sind auch in der zu erstellenden Betriebsordnung darzustellen.
Die Analysenergebnisse sind Parteien und Vertretern der Bürgerinitiative auf deren Verlangen einmal pro Jahr schriftlich oder auf elektronischem Wege zur Kenntnis zu bringen.
Jede Änderung des genehmigten Mess- und Untersuchungsprogramms (Beweissicherungsprogramm) bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Auflage 3: Jahresbericht
Alle im Rahmen des Mess- und Untersuchungsprogramms (Beweissicherungsprogramm) erhobenen Mess- und Analysedaten sind in Form von Jahresberichten zu dokumentieren. Die Berichte sind bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Folgejahres der Wasserrechtsbehörde zu übermitteln. Die Ergebnisse für die Abschnitte S7 West 1 und S7 West 2 können in einem Bericht zusammengefasst werden.
Der inhaltliche Aufbau und die Gliederung der Jahresberichte haben im Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde zu erfolgen.
Die Jahresberichte haben eine
Vollständige Dokumentation aller Beobachtungsdaten und Analysenergebnisse
Auswertung und Interpretation der Daten
Abschätzung der quantitativen und qualitativen wasserwirtschaftlichen Entwicklung im Projektsgebiet zu enthalten.
Jede Änderung des inhaltlichen Aufbaues und der Gliederung des Jahresberichtes bedarf der Zustimmung der Wasserrechtsbehörde.
Auflage 4: Verringerung des von der Einleitung chloridbelasteter Straßenwässer beeinflussten Bereiches
Die Gewässerschutzanlagen (GSA) sind so zu errichten und betreiben, dass in einem Abstand von max. 350 m von der GSA im GW-Abstrom eine Chloridkonzentration von max. 180 mg/l erreicht wird. Zu diesem Zweck hat die Konsenswerberin ein Projekt auszuarbeiten, in dem darzustellen ist, durch welche baulichen (Einbau von Rigolen, Speicherung des in der Streuperiode anfallenden Niederschlagswassers etc.) und steuerungstechnischen Maßnahmen (Bewirtschaftung der Speicherbecken, Messung der Chloridkonzentration, etc.) diese Vorgabe erreicht werden kann.
Das Projekt ist mindestens sechs Monate vor Baubeginn der geplanten Grundwasserschutzanlagen (endgültiger Ausbau) der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Mit dem Bau der GSA darf erst begonnen werden, wenn die Wasserrechtsbehörde dem Vorhaben zugestimmt hat.
Auflage 5: Fremdüberwachung gem. Paragraph 134, WRG 1959
Fremdüberwachung - Einleitung Vorfluter:
Die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen der Fremdüberwachung (Paragraph 134, Absatz 2, WRG 1959) hat an jeder Einleitung einmal pro Jahr zu erfolgen, wobei im Zuge eines fünfjährlichen Überwachungszyklus zumindest zwei Termine der jährlichen Probenahme in Zeiträume des Winterdienstes mit Einsatz von Streusalz zu fallen haben.
Eine Emissionsbegrenzung für einen Wasserparameter gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten wenn das arithmetische Mittel der Messwerte eines Jahres kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Eine Emissionsbegrenzung für einen Wasserparameter gilt im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten wenn das arithmetische Mittel der Messwerte des fünfjährigen Beobachtungszyklus kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.
Die Überprüfungen haben im Auftrag des Anlagenbetreibers (Asfinag) durch eine dazu befugte Person/Fachfirma zu erfolgen. Dabei ist das Maß der Einwirkung auf das Grundwasser, der Betriebszustand und die Wirksamkeit der Gewässerschutzanlagen/ Filtermulden zu überprüfen.
Fremdüberwachung - Gewässerschutzanlagen (GSA):
Die Fremdüberwachung hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Probenahme und Analyse des aus dem Probenahmeschacht entnommenen Wassers Überprüfung der projektsgemäßen Funktion und des Allgemeinzustandes (Schäden an Bauwerken und –teilen, Ablagerungen, fehlender Bewuchs, Kolkbildungen, Vernässungen etc.) der Gewässerschutzanlagen und der Filtermulden.
Überprüfung der projekts- und bescheidgemäßen Betriebs- und Wartungstätigkeit Überprüfung des Betriebsbuches (Analysenergebnisse des Bodenfiltermaterials etc.), Überprüfung der Qualität des Grundwassers im Abstrom der Versickerungsanlagen an Hand der Analysenergebnisse des qualitativen Mess- und Untersuchungsprogramms (Beweissicherungsbericht)
Die Überprüfung im Rahmen der Fremdüberwachung hat an einer repräsentativen Auswahl (mindestens aber an drei der in den Abschnitten S7 West 1 und S7 Wes t2 am stärksten belasteten GSA und Filtermulden) einmal pro Jahr zu erfolgen, wobei im Zuge eines vierjährigen Untersuchungszyklus zumindest zwei Termine in den Zeitraum des Winterdienstes zu fallen haben.
Fremdüberwachung - Filtermulden:
Bei Versickerungsmulden ist eine Sickerwassererfassung auf Grund der geringen spezifischen hydraulischen Flächenbelastung nicht möglich. Die Überprüfung des Maßes der Einwirkung auf das Grundwasser im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung hat immissionsseitig an Hand der Analysenergebnisse von im Grundwasserabstrom der Filtermulden gelegenen Messstellen zu erfolgen.
römisch fünf. Den Beschwerden der BF 8 und BF 9 gegen den zweitangefochtenen Bescheid, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und der zweitangefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das im Spruch des zweitangefochtenen Bescheids genannte Art und Maß der Wassernutzung (Konsens) fürderhin zu lauten hat, sodass nunmehr den Anforderungen gemäß Paragraph 9, QZV-Chemie GW entsprochen wird:
Betriebsphase (Betriebszustand):
Grundwasserschutzanlagen (Rückhaltebecken) während des Betriebes mit Versickerung
Zulässige Höchstkonzentrationen im zur Versickerung gebrachten Niederschlagswasser (Straßenwässer)
Parameter | Zulässige Höchstkonzentration in µg/l | Zulässige Höchstkonzentration in g/m3 |
Cadmium | 4,5 | 0,0045 |
Kohlenwasserstoff-Index | 100 | 0,1 |
Summe Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe ber. als C (Summe der Referenzstoffe gem. Anlage 1 QZV Chemie GW) | 0.09 | 0,00009 |
Kupfer | 1.800 | 1,8 |
Nickel | 18 | 0,018 |
Chrom (gesamt) | 4,5 | 0,0045 |
Blei | 9 | 0,009 |
Zink | 2.700 | 2.7 |
Gewässerschutzanlagen: Lage und maximale Einbringungsmengen
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Gewässerschutzanlagen: Maximal zulässige Tagesfrachten der Wasserinhaltsstoffe; für Chlorid –Jahresfracht in [kg/a]
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Einleitung in das Grundwasser – Betriebsphase (Betriebszustand)
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Filtermulden: Zuordnung der Muldenabschnitte an der S7 West 1
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Filtermulden: Maximal zulässige Tagesfrachten der Wasserinhaltsstoffe; für Chlorid –Jahresfracht in [kg/a]
Tabelle kann nicht abgebildet werden
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Betriebszustand:
Einleitung in die Vorflut
Zulässige Höchstkonzentration für die in Oberflächengewässer einzuleitenden Niederschlagswässer (Straßenwässer)
Parameter | Zulässige Höchstkonzentration in g/m3 |
Cadmium | 0,1 |
Summe Kohlenwasserstoffe | 10 |
Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK) ber. als C (Summe der Referenzstoffe gem. Anlage A Tabelle 1 EmRegV-OW | 0.005 |
Zink (ber.als Zn | 2 |
Kupfer (ber.als Cu) | 0,5 |
Nickel (ber.als Ni) | 0,5 |
Chrom (ber. Als Cr) | 0,5 |
Blei (ber.als Pb) | 0,5 |
Gesamt –Phosphor (ber. als P) | 2 |
Chlorid (ber. Als Cl) | 4000 |
Gewässerschutzanlagen: Lage und maximale Einbringungsmenge
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gewässerschutzanlagen: Zulässige maximale Tagesfrachten der Inhaltsstoffe
Tabelle kann nicht abgebildet werden
römisch VI. Die darüber hinausgehenden Beschwerden der BF 8 und BF 9 gegen den zweitangefochtenen Bescheid werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
C)
Die Bauvollendungsfrist wird unter Anrechnung der Dauer des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) mit 31.12.2026 neu festgesetzt.
D)
römisch eins. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch II i und römisch III betreffend das Hochwasser wird gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zugelassen.
römisch II. Die Revision hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
römisch eins.1. Gegenständliches Beschwerdeverfahren
Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2017, Ro 2014/06/0038 und 0040-11, sprach dieser über die Revisionen der BF 1 (bzw. BF 8) und des BF 10 gegen die Berufungsbescheide des BMLFUW, römisch 40 und römisch 40 , insofern ab, als er die genannten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts behob. In Folge übermittelte der VwGH die Verfahrensakten an das BVwG zur neuerlichen Entscheidung.
Mit Beschluss des BVwG vom 31.05.2017, W225 2003050-1/13Z, wurde DI Carolin Stroß zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich UVP-Koordination bestellt.
Mit Schreiben des BVwG vom 01.06.2017, W225 2003050-1/14Z, wurden die Parteien von der Bestellung der Sachverständigen informiert.
Mit Schreiben vom 13.06.2017 gab die Rechtsanwaltspartnerschaft Venus & Lienhart, in 8280 Fürstenfeld, die Vollmachtsauflösung für den BF 10 bekannt.
Mit Beschluss vom 10.07.2017, W225 2003050-1/16Z wurde römisch 40 zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Oberflächengewässer"; mit Beschluss vom 10.07.2017, W225 2003050-1/17Z, wurde römisch 40 zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer"; mit Beschluss vom 10.07.2017, W225 2003050-1/18Z, wurde römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser"; mit Beschluss vom 13.07.2017, W225 2003050-1/20Z wurde römisch 40 zur amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Limnologie", bestellt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017, W225 2003050-1/19Z, und vom 12.07.2017, W225 2003050-1/21Z, wurden die Parteien von der Bestellung der Sachverständigen informiert.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2017, W225 2003050-1/22Z, wurden die beigezogenen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens ersucht. Zur Erstattung der Gutachten wurde ein Beweisfragenkatalog des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.
Der Sachverständige für "Oberflächengewässer" übermittelte sein Gutachten datiert am 11.07.2017, der Sachverständige für "Straßenwässer, Tunnelwässer" datiert am 13.07.2017, die Sachverständige für "Limnologie" datiert am 17.07.2017 und der Sachverständige für "Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser" datiert am 24.07.2017, die Sachverständige für "UVP-Koordination" datiert am 25.7.2017.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017, W225 2003050-1/26Z wurden die Gutachten zum Parteiengehör übermittelt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden keine Stellungnahmen durch die Beschwerdeführer erstattet.
Mit Stellungnahme vom 28.07.2017 äußerte sich die mitbeteiligte Partei zur wasserrechtlichen Relevanz der von ihr im BMVIT-Verfahren beantragten Änderungen.
Mit Schreiben vom 01.08.2017 gab der BF 10 bekannt nunmehr durch römisch 40 vertreten zu werden.
Mit Beschluss vom 09.08.2017, W225 2003050-1/40Z wurde römisch 40 zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer" bestellt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2017, W225 2003050-1/41Z, wurden die Parteien von der Bestellung des Sachverständigen informiert.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2017, W225 2003050-1/38Z, wurden die beigezogenen Sachverständigen zur Erstattung eines weiteren Gutachtens ersucht. Zur Erstattung der Gutachten wurde ein Beweisfragenkatalog des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.
Der Sachverständige für "Straßenwässer, Tunnelwässer" übermittelte sein Gutachten datiert am 10.08.2017, der Sachverständige für Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser datiert am 09.08.2017, die Sachverständige für UVP-Koordination datiert am 10.08.2017.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2017, W225 2003050-1/45Z wurden die Gutachten zum Parteiengehör übermittelt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden keine Stellungnahmen durch die Beschwerdeführer erstattet.
Mit Schreiben vom 21.08.2017 gab die Rechtsanwaltspartnerschaft Venus & Lienhart, in 8280 Fürstenfeld, die Vollmachtsauflösung für die BF 1 bzw. BF 8 bekannt.
römisch eins.2. Behördliches Verfahren – Wasserrechtliche Bewilligung
römisch eins.2.1. Zum erstangefochtenen Bescheid (Burgenland):
Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schreiben vom 23.11.2009 beim Amt der Bgld. Landesregierung den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 für das Vorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West 2, ASt Rudersdorf – Dobersdorf. Im Zuge des Antrags wurde auch um Durchführung einer mündlichen Vorprüfungsverhandlung ersucht.
Der Abschnitt West des Bauvorhabens S 7 gliedert sich in die beiden Unterabschnitte "Abschnitt West 1" (fast zur Gänze in der Steiermark gelegen) und "Abschnitt West 2" (zur Gänze im Burgenland gelegen), wobei Gegenstand des erstangefochtenen Bescheids der "Abschnitt West 2" bildete.
Mit Anordnung vom 02.12.2009, römisch 40 , wurde die BH Jennersdorf mit der Durchführung des gegenständlichen teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens gem. Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 betraut.
Die beantragte mündliche Vorprüfungsverhandlung wurde am 16.12.2009 nach vorheriger Kundmachung durchgeführt. Dabei wurden insbesondere Stellungnahmen der beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen des zugrundeliegenden UVP-Verfahrens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu Fragen iSd Paragraph 104 und Paragraph 104 a, WRG 1959 abgegeben. Weiters wurde von der Konsenswerberin die Bestellung der o.g. Sachverständigen, sowie von römisch 40 , ebenfalls zuvor bereits Sachverständige im UVP-Verfahren, auch im wasserrechtlichen Verfahren beantragt.
Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10.05.2010, römisch 40 bis römisch 40 , wurden die o.g. Sachverständigen als nichtamtliche Sachverständige für das gegenständliche Verfahren bestellt.
Mit Edikt vom 07.06.2010, JE-17-01-182-18, wurde der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 23.11.2009 gemäß Paragraphen 44 a, ff AVG (Großverfahren) kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte gleichzeitig im Internet sowie "in anderer geeigneter Weise" durch die Marktgemeinden Rudersdorf und Deutsch Kaltenbrunn. Der Antrag sowie die Projektsunterlagen wurden in der Zeit vom 18.06. bis 30.07.2010 bei der BH Jennersdorf sowie bei den Marktgemeinden Rudersdorf und Deutsch Kaltenbrunn zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
Innerhalb der Frist wurden folgende Einwendungen erhoben:
Des Weiteren wurde auf das Gutachten von römisch 40 vom 08.09.2009 zum bezughabenden UVP-Verfahren, betreffend "Chlorid-Belastung des Grundwassers im Bereich der geplanten Trasse sowie des Mahrbachs im Bereich Knoten Riegersdorf bis Großwilfersdorf" und die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme, ebenfalls von römisch 40 , vom 23.07.2010 verwiesen, und diese Gutachten ausdrücklich zum Inhalt der Einwendungen erhoben.
Aufgrund des erheblichen Gefährdungspotentials des Vorhabens für das Schutzgut Grundwasser seien diesbezüglich jedenfalls weitere Detailuntersuchungen notwendig. Geboten sei insbesondere eine detaillierte Modellentwicklung bezüglich der zu erwartenden räumlichen Auswirkung der Versickerung aus den Gewässerschutzanlagen.
Die Einwendungen der weiteren Beteiligten waren im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren mangels Berufung der o.g. Parteien nicht relevant.
Die BF 1 beantragte im Schreiben vom 30.07.2010 ebenfalls, wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG) für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens möge sich der zuständige Verfahrensleiter der BH Jennersdorf, römisch 40 , der Ausübung des Amtes zu enthalten. Als "wichtiger Grund" iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG wurde angeführt, dass einigen Vertretern der BF 1 einige Tage zuvor, im Zuge der Einsichtnahme in die Unterlagen am Gemeindeamt Rudersdorf, das Anfertigen von Kopien oder Fotografien untersagt worden sei, und zwar angeblich auf Anordnung von Herrn römisch 40 .
Auf Ersuchen von Herrn römisch 40 nahm das Amt der Landesregierung hierzu mit 25.08.2010, 5-W-A3096/31-2010, Stellung. Darin wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AVG ausschließlich das betroffene Verwaltungsorgan selbst die Folgen des Paragraph 7, Absatz eins, zu veranlassen habe. Nach Sicht der do. Behörde werde im Übrigen die Sicht vertreten, dass Herr römisch 40 in gegenständlicher Sache nicht befangen sei.
Mit Schreiben an die BH Jennersdorf vom 29.04.2011 nahm die mitbeteiligte Partei zu den o.g. Einwendungen Stellung.
Am 10.01.2012 wurde von der BH Jennersdorf eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese wurde nicht ediktal, sondern per Zustellung an die verbliebenen Parteien sowie durch Anschlag an den Amtstafeln und Verlautbarung in den Gemeindezeitungen durch die Marktgemeinden Rudersdorf und Deutsch Kaltenbrunn kundgemacht. Der Verhandlung lagen Gutachten aller vier bestellten Sachverständigen zugrunde. Seitens der späteren Beschwerdeführer ergingen folgende Einwendungen:
Der BF 4 bekräftigte seine Einwendungen vom 26.07.2010 und beantragte darüber hinaus eine Beweissicherung auf seinen Liegenschaften.
Die BF 2 und BF 3, letztere vertreten durch römisch 40 , wiederholten ihre Einwendungen vom 29.07.2010. Darüber hinaus beantragte die BF 2 eine Entschädigung nach Paragraph 117, WRG 1959 für befürchtete Absenkungen des Grundwasserspiegels.
Die BF 5, vertreten durch Frau römisch 40 , bekräftigte ihre Einwendungen vom 30.07.2010 und stellte darüber hinaus fest, dass der "gegenständliche Genossenschaftsbrunnen" (BR 26) versiegen und dadurch Mehrkosten entstehen könnten.
Zuvor hatte der Vertreter der WG Rudersdorf-Siedlung-Nord, Herr Goger, die Befürchtung geäußert, dass bei Absenkung des Grundwasserspiegels (1. Horizont) der Genossenschaftsbrunnen im Siedlungsgebiet weniger Wasser führen könnte, und etwaige entstehende Kosten von der Asfinag getragen werden sollen.
Daraufhin erklärte der zuständige Sachverständige Dr. Kraiger, den gegenständlichen Brunnen in das hydrologische Beweissicherungsprogramm aufzunehmen.
Die BF 1 bekräftigte ihre Einwendungen vom 30.07.2010. Weiters wurde der Einwand der Befangenheit mit weiteren Begründungen bestärkt.
In der Folge wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26.06.2012, römisch 40 , die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt und der Bescheid den späteren Berufungswerbern zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die o.g. Parteien (BF 1 – BF 7) Berufung.
Mit Bescheid des BMLFUW vom 05.11.2012, römisch 40 wurde römisch 40 zum nichtamtlichen SV für den Fachbereich Wasserwirtschaft – Grundwasserwirtschaft bestellt. Mit Gutachten vom 08.09.2012 äußerte sich der SV zu den gestellten Fragen, welches mit Schreiben vom 09.09.2013, römisch 40 , den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Schreiben vom 10.09.2013 nahm die mitbeteiligte Partei hierzu Stellung und brachte zu bestehenden Auflagen Präzisierungen und zu neuen Auflagen Anmerkungen vor. Demnach solle bei Auflage "West 2:
Auflage 24" das Probenintervall auf vier Wochen verlängert werden. Die Messergebnisse sollten nur der Behörde vorzulegen sein. Bei "West 2: Auflage 65" werde davon ausgegangen, dass nicht der Abhub des gesamten auszuwechselnden Bodenmaterials gemeint sei. Bei "West 2: Auflage 76" erscheine ein zusätzlicher Nachweis an Hand der Aufzeichnungen der örtlichen Straßenmeisterei nicht erforderlich, und nach Ablauf von sechs Jahren solle eine Anpassung des Beprobungsumfanges in Abstimmung mit der Behörde möglich sein. Bei "West 2: Auflage 81" werde ersucht, die Formulierung "nach einem Zeitraum von sechs Jahren können unter Berücksichtigung der vorliegenden Ergebnisse Parameterumfang und Messintervall neu festgelegt werden" des erstinstanzlichen Bescheides weiterhin aufrecht zu erhalten. Bei dem Mess- und Untersuchungsprogramm werde darauf hingewiesen, dass aus derzeitiger Sicht der Zeitraum zwischen Vorliegen des Bescheides und Baubeginn kürzer als sechs Monate sei, weshalb um eine Fristverkürzung auf zwei Monate angesucht werde. Die Analyseergebnisse seien nur für die Behörde zu erstellen. Bei der Verringerung der Cl Belastung werde um Klarstellung ersucht, dass der Baubeginn der Gewässerschutzanlage gemeint sei. Die Prüffrist für die Wasserrechtsbehörde sei zu verkürzen.
Mit Schreiben vom 10.10. und 11.10.2013 nahm BF 1 Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass alle Analysenergebnisse unaufgefordert bis zum 30.04. des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen seien. Da durch das nunmehrige Gutachten von Dr. Vollhofer die auf den Äußerungen von römisch 40 basierenden Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Frage des Chlorideintrages anerkannt worden seien, dürften die erstinstanzlichen gutachterlichen Aussagen im weiteren Verfahren nicht herangezogen werden. Auf Grund des bisherigen Verfahrens werde somit klar, dass die Projektunterlagen in Bezug auf die Grundwasserabsenkungen nicht vollständig und richtig sein könnten, worüber römisch 40 jedoch keine Stellung bezogen hätte, weil die Berufungsbehörde keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt habe. "Angaben über die zu erwartende Wiederaufspiegelung des Bergwassers aus dem Einreichoperat" seien lt. Dr. Vollhofer nicht zu entnehmen. Aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 10.01.2012, Seite 87, könne entnommen werden, dass während der Betriebsphase im Zuge der Tunneldrainage des Tunnels Rudersdorf Grundwassermengen von max. bis zu 200 l/s und im Durchschnitt von 10 bis 20 l/s in den Kühberggraben ausgeleitet würden, weshalb von einer ständigen Grundwasserentnehme von 10 bis 20 l/s auszugehen sei.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 äußerte sich der BF 4 und brachte vor, dass in Hinblick auf seine Grundstücke Nrn. 2770/1, 2801, 2822, 2861, 1086, 2422, 2661, 1381, 1968, 1969, 1972 bis 1979 usw. durch die Grundwasserabsenkung Ertragseinbußen eintreten würden, worüber es die Behörde unterlassen habe, den Sachverständigen zu befragen. Auf Grund des bisherigen Verfahrens werde somit klar, dass die Projektunterlagen in Bezug auf die Grundwasserabsenkungen nicht vollständig und richtig sein könnten, worüber römisch 40 jedoch keine Stellung bezogen hätte, weil die Berufungsbehörde keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt habe. Da durch das nunmehrige Gutachten von römisch 40 die auf den Äußerungen von römisch 40 basierenden Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung anerkannt worden seien, dürften die erstinstanzlichen gutachterlichen Aussagen im weiteren Verfahren nicht herangezogen werden.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 äußerten sich die BF 2 und BF 3 und brachten vor, dass in Hinblick auf ihre Grundstücke Nrn. 2276/1, 2797, 2802, 1057, 1060, 2382, 2383, 2357, alle KG Rudersdorf, und hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 885, 887, 818, 969, 974, 3253, 3254, schwere Schädigungen durch Grundwasserabsenkung, Austrocknung der Aufschüttungen und Verseuchung des Grundwassers durch Chlorideintrag eintreten würden. Obwohl durch den Sachverständigen römisch 40 eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Einbringung chloridbelasteter Straßenwässer in den Untergrund nicht festgestellt worden sei, habe er zur Frage der Grundwasserabsenkung nicht Stellung bezogen. Aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 10.1.2012, Seite 87, könne entnommen werden, dass während der Betriebsphase im Zuge der Tunneldrainage des Tunnels Rudersdorf Grundwassermengen von max. bis zu 200 l/s und im Durchschnitt von 10 bis 20 l/s in den Kühberggraben ausgeleitet würden, weshalb von einer ständigen Grundwasserentnehme von 10 bis 20 l/s auszugehen sei. Dies führe zu einer Austrockung unserer Grundstücke Nrn. 2382, 2383, 2276/1 und 2357, alle im Bereich des Tunnels Rudersdorf. Auf Grund des bisherigen Verfahrens werde somit klar, dass die Projektunterlagen in Bezug auf die Grundwasserabsenkungen nicht vollständig und richtig sein könnten, worüber Dr. Vollhofer jedoch keine Stellung bezogen hätte, weil die Berufungsbehörde keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt habe. Da durch das nunmehrige Gutachten von römisch 40 die auf den Äußerungen von römisch 40 basierenden Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung anerkannt worden seien, dürften die erstinstanzlichen gutachterlichen Aussagen im weiteren Verfahren nicht herangezogen werden.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 äußerte sich die BF 5 und brachte vor, dass die Gefahr des Versiegens des Brunnens im Bereich der Siedlung Rudersdorf-Nord bestehe, weil die Gefahr der Grundwasserabsenkung durch die Fürstenfelder Schnellstraße bestehe. Auf Grund des bisherigen Verfahrens werde somit klar, dass die Projektunterlagen in Bezug auf die Grundwasserabsenkungen nicht vollständig und richtig sein könnten, worüber römisch 40 jedoch keine Stellung bezogen hätte, weil die Berufungsbehörde keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt habe. Aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 10.1.2012, Seite 87, könne entnommen werden, dass während der Betriebsphase im Zuge der Tunneldrainage des Tunnels Rudersdorf Grundwassermengen von max. bis zu 200 l/s und im Durchschnitt von 10 bis 20 l/s in den Kühberggraben ausgeleitet würden, weshalb von einer ständigen Grundwasserentnehme von 10 bis 20 l/s auszugehen sei.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 äußerte sich die BF 7 und brachte vor, dass in Hinblick auf ihre Grundstücke Nrn. 1012, 1014 und 1016, KG Rudersdorf, zu befürchten sei, dass die Böden durch Ablagerungen und Chlorideintrag zerstört würden und durch Absenkung des Grundwassers austrocknen und unfruchtbar werden könnten. Auf Grund des bisherigen Verfahrens werde somit klar, dass die Projektunterlagen in Bezug auf die Grundwasserabsenkungen nicht vollständig und richtig sein könnten, worüber römisch 40 jedoch keine Stellung bezogen hätte, weil die Berufungsbehörde keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt habe.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 äußerte sich der BF 9 und brachte vor, dass der Sachverständige römisch 40 ermittelt habe, dass bei seinem Brunnen von einer Chloridkonzentration im Bereich von 180 mg/l auszugehen sei, der Indikatorwert von 200 mg/l gemäß Trinkwasserverordnung jedoch nicht überschritten werde. Es werde beantragt, im Rahmen des Beweissicherungsprogrammes den Brunnen einmal monatlich zu beproben, nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung zu analysieren und ohne Aufschub mitzuteilen seien. Anmerkung, Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dem entsprechenden Beschwerdeverfahren gegen den zweitangefochtenen Bescheid zugeordnet und dementsprechend an dieser Stelle behandelt.)
Der BMLFUW entschied über diese Berufungen mit Bescheid vom 15.11.2013, römisch 40 , indem er die im Spruch des erstangefochtenen Bescheids genannten Auflagen abänderte und zusätzliche auferlegte. Darüber hinaus wurden die Berufungen ab- oder zurückgewiesen.
Gegen diesen Berufungsbescheid (Bgld.) erhoben die BF 1 und der BF 10, alle vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Helmut Venus – Mag. Helmut Lienhart in 8280 Fürstenfeld, Revision an den VwGH. Die mitbeteiligte Partei erstattete dazu am 28.04.2014 eine Gegenschrift.
Darüber hinaus stellte die BF 1 hinsichtlich des Berufungsbescheids (Bgld.) auch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen – unter Hinweis auf die "Domino-Judikatur" des VwGH – mit der seinerzeitigen Aufhebung des UVP-Genehmigungsbescheids des BMVIT durch den VwGH. Dieser Wiederaufnahmeantrag wurden mit Erkenntnis des BVwG 01.04.2015, W225 2017796-1/2E, rechtskräftig abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Beschwerde an den VfGH oder ao. Revision an den VwGH hat die BF 1 offenbar nicht erhoben.
römisch eins.2.2. Zum zweitangefochtenen Bescheid (Steiermark):
Mit Schreiben vom 23.11.2009 beantragte die mitbeteiligte Partei, beim Amt der Stmk. Landesregierung die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 für das Vorhaben S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West 2, Riegersdorf (A2) – ASt Rudersdorf. Im Zuge des Antrags wurde gleichzeitig um Durchführung einer mündlichen Vorprüfungsverhandlung ersucht. Da das gegenständliche Vorhaben teilweise im Burgenland liegt, wurde der Antrag ebenfalls dem Amt der Bgld. Landesregierung übermittelt und gleichzeitig das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Federführung ersucht.
Die beantragte mündliche Vorprüfungsverhandlung wurde am 21.12.2009 nach vorheriger Kundmachung durchgeführt.
Mit Edikt des Landeshauptmannes von der Steiermark, römisch 40 , wurde der verfahrenseinleitende Antrag gemäß Paragraphen 44 a, ff. AVG (Großverfahren) kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte im Internet sowie durch Einschaltung in den Tageszeitungen "Kleine Zeitung – Graz", "der Standard" und im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" jeweils am 17.06.2010. Der Antrag lag in der Zeit vom 18.06. bis 30.07.2010 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, bei der BH Jennersdorf sowie in den (Stadt-)Gemeinden Hainersdorf, Großwilfersdorf, Bad Blumau, Fürstenfeld, Deutsch Kaltenbrunn und Rudersdorf zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Innerhalb der Frist wurden folgende Einwendungen erhoben:
Die Einwendungen der weiteren Beteiligten waren im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren mangels Berufung der o.g. Parteien nicht relevant.
Am 29.11.2011 wurde vom Amt der Stmk. Landesregierung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese wurde nicht ediktal, sondern per Zustellung an die verbliebenen Parteien kundgemacht.
In der Stellungnahme der BF 8 legte diese ergänzende Stellungnahmen von römisch 40 vom 28.11.2011 und 23.07.2010 vor. Zusätzlich brachte sie vor, dass im vorliegenden Gutachten von ASV römisch 40 Berechnungsfehler vorlägen. Diese ließen befürchten, dass sich im wasserrechtlichen Einreichprojekt bzw. im angeschlossenen Fachgutachten auch andere größere Fehlberechnungen fänden. Herr römisch 40 werde daher als Fachgutachter abgelehnt und die Überprüfung der Ergebnisse beantragt. Darüber hinaus hielt die BF 8 ihre bisherigen Einwendungen aufrecht.
In der Folge wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.06.2012, römisch 40 , die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Der Bescheid wurde den späteren Berufungswerbern zugestellt
Gegen diesen Bescheid erhoben die o.g. Parteien (BF 8 – BF 10) Berufung.
Mit Bescheid des BMLFUW vom 05.11.2012, römisch 40 , wurde römisch 40 zum nichtamtlichen SV für den Fachbereich Wasserwirtschaft – Grundwasserwirtschaft bestellt. Mit Gutachten vom 08.09.2012 äußerte sich der SV zu den gestellten Fragen, welches mit Schreiben vom 09.09.2013, römisch 40 , den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Schreiben vom 10.09.2013 nahm die mitbeteiligte Partei hierzu Stellung und brachten zu bestehenden Auflagen Präzisierungen und zu neuen Auflagen Anmerkungen vor. Demnach solle bei Auflage "West 1:
Auflage 25" das Probenintervall auf vier Wochen verlängert werden. Bei Auflage "West 1: Auflage 28" werde vorgeschlagen, die Beweissicherung an den Quellgerinnen des Marbaches an den Baubeginn jener Maßnahmen, die die Schüttung des Marbaches potentiell beeinträchtigen könnten, zu knüpfen. Die Messergebnisse sollten nur der Behörde vorzulegen sein. Bei "West 1: Auflage 7" werde davon ausgegangen, dass nicht der Abhub des gesamten auszuwechselnden Bodenmaterials gemeint sei. Bei "West 1: Auflage 19" erscheine ein zusätzlicher Nachweis an Hand der Aufzeichnungen der örtlichen Straßenmeisterei nicht erforderlich, und nach Ablauf von sechs Jahren solle eine Anpassung des Beprobungsumfanges in Abstimmung mit der Behörde möglich sein. Bei "West 1: Auflage 24" werde ersucht, die Formulierung "nach einem Zeitraum von sechs Jahren können unter Berücksichtigung der vorliegenden Ergebnisse Parameterumfang und Messintervall neu festgelegt werden" des erstinstanzlichen Bescheides weiterhin aufrecht zu erhalten. Bei dem Mess- und Untersuchungsprogramm werde darauf hingewiesen, dass aus derzeitiger Sicht der Zeitraum zwischen Vorliegen des Bescheides und Baubeginn kürzer als sechs Monate sei, weshalb um eine Fristverkürzung auf zwei Monate angesucht werde. Die Analyseergebnisse seien nur für die Behörde zu erstellen. Bei der Verringerung der Cl Belastung werde um Klarstellung ersucht, dass der Baubeginn der Gewässerschutzanlage gemeint sei. Die Prüffrist für die Wasserrechtsbehörde sei zu verkürzen.
Mit Schreiben vom 10.10. und 11.10.2013 nahm die BF 8, Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass alle Analysenergebnisse unaufgefordert bis zum 30.04. des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen seien. Da durch das nunmehrige Gutachten von Dr. Vollhofer die auf den Äußerungen von römisch 40 basierenden Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Frage des Chlorideintrages anerkannt worden seien, dürften die erstinstanzlichen gutachterlichen Aussagen im weiteren Verfahren nicht herangezogen werden. Auf Grund des bisherigen Verfahrens werde somit klar, dass die Projektunterlagen in Bezug auf die Grundwasserabsenkungen nicht vollständig und richtig sein könnten, worüber römisch 40 jedoch keine Stellung bezogen hätte, weil die Berufungsbehörde keinen diesbezüglichen Auftrag erteilt habe. "Angaben über die zu erwartende Wiederaufspiegelung des Bergwassers aus dem Einreichoperat" seien lt. römisch 40 nicht zu entnehmen. Aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 10.01.2012, Seite 87, könne entnommen werden, dass während der Betriebsphase im Zuge der Tunneldrainage des Tunnels Rudersdorf Grundwassermengen von max. bis zu 200 l/s und im Durchschnitt von 10 bis 20 l/s in den Kühberggraben ausgeleitet würden, weshalb von einer ständigen Grundwasserentnahme von 10 bis 20 l/s auszugehen sei. Zu den Fragen Chlorideintrag und Grundwasserabsenkung im Abschnitt West 1 sei der Brunnen beim Haus 8263 Großwilfersdorf 179 (" römisch 40 ") beachtenswert. Dieser Brunnen liege auf dem Grundstück Nr. 1365, KG Großwilfersdorf, und beziehe sein Wasser aus dem nordöstlichen Einzugsgebiet, in dem das Vorhaben S7 unmittelbar gelegen sei. Die Behörde müsse sich mit der Frage der Chloridbelastung auch im Hinblick auf den Brunnen Johann Weber in Speltenbach im Abschnitt West 1 auseinandersetzen.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 äußerte sich der BF 9 und brachte vor, dass der Sachverständige römisch 40 ermittelt habe, dass bei seinem Brunnen von einer Chloridkonzentration im Bereich von 180 mg/l auszugehen sei, der Indikatorwert von 200 mg/l gemäß Trinkwasserverordnung jedoch nicht überschritten werde. Es werde beantragt, im Rahmen des Beweissicherungsprogrammes den Brunnen einmal monatlich zu beproben, nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung zu analysieren und ohne Aufschub mitzuteilen seien.
Der BMLFUW entschied über diese Berufungen mit Bescheid vom 15.11.2013, römisch 40 , indem er die im Spruch des zweitangefochtenen Bescheids genannten Auflagen abänderte und zusätzliche auferlegte. Darüber hinaus wurden die Berufungen ab- oder zurückgewiesen.
Gegen diesen Berufungsbescheid (Stmk.) erhoben die BF 8 und der BF 10, alle vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Helmut Venus – Mag. Helmut Lienhart in 8280 Fürstenfeld, Revision an den VwGH. Die mitbeteiligte Partei erstattete dazu am 28.04.2014 eine Gegenschrift.
Darüber hinaus stellte die BF 8 hinsichtlich des Berufungsbescheids (Stmk.) auch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen – unter Hinweis auf die "Domino-Judikatur" des VwGH – mit der seinerzeitigen Aufhebung des UVP-Genehmigungsbescheids des BMVIT durch den VwGH. Dieser Wiederaufnahmeantrag wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015, W225 2013136-1/6E, rechtskräftig abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Beschwerde an den VfGH oder ao. Revision an den VwGH hat die BF 8 offenbar nicht erhoben.
römisch eins.3. Stand der UVP-Genehmigung des BMVIT
Mit Beschluss des VwGH vom 29.06.2017, Ra 2016/06/0150-6 wurde die Revision der BF 1 (bzw BF 8) gegen das mit Beschluss vom 27.10.2016 berichtigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016, Zl. W225 2106319-1/67E, betreffend Bewilligung für die Schnellstraße u. a. nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) zurückgewiesen.
Zudem erhob die BF 1 (bzw. BF 8) Beschwerde an den VfGH, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.02.2017, E 2087-3088/2016-8, ablehnte.
Mit 16.12.2016 beantragte die mitbeteiligte Partei beim BMVIT die Rodung für die Umsetzung von Auflagen ("Projektänderung 003").
römisch eins.4. Zu dem in Beschwer gezogenen Gegenstand
römisch eins.4.1. Zum erstangefochtenen Bescheid:
Mit den Berufungen (nunmehr als Beschwerden zu werten), allesamt mit Poststempel vom 13.07.2012, wurden nachfolgende Beschwerdepunkte vorgebracht (die Beschwerdepunkte sind nach den Vorbringen der einzelnen Beschwerdeführer gegliedert):
römisch eins.4.1.1. Die BF 1 beantragte den verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen, bzw. in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren neu durchzuführen und führte hierzu zusammengefasst aus:
Die Feststellung, dass die Anfertigung von Kopien und fotographischen Aufnahmen nie verweigert bzw. behindert wurde, sei tatsachenwidrig.
Der Verhandlungsleiter der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2012, römisch 40 , sei befangen gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass er die Weisung erteilt habe, die Anfertigung von fotografischen Aufnahmen zu untersagen. Zudem unterhalte Herr römisch 40 als Erwerber der Mautvignette Geschäftsbeziehungen zur Konsenswerberin.
Die Verweigerung der Anfertigung von Kopien habe das Einbringen sachlich fundierter Einwendungen erschwert und stelle daher einen Verfahrensfehler dar.
Von der Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen sei die Beschwerdeführerin nicht verständigt worden und sei dadurch ihr Recht auf Ablehnung der Sachverständigen nach Paragraph 53, Absatz eins, AVG unterlaufen worden.
Die Sachverständigen würden ausdrücklich abgelehnt. Die Beiziehung "fachkundiger Sachverständiger" hätte zum Ergebnis geführt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
Auch liege ein Verfahrensfehler in der Behandlung des dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachtens des römisch 40 . Die fachlich nicht begründete Aussage des SV, dass die Annahmen von römisch 40 als "nicht plausibel" anzusehen seien, werde von der Behörde ohne jede weitere Erörterung übernommen. Das Gutachten von römisch 40 gehe jedoch bei bestimmten Parametern von hypothetischen Werten aus, während dem Gutachten von römisch 40 tatsächliche Werte zugrunde lägen. Der Vorrang der hypothetischen Betrachtungsweise widerspreche einer pflichtgemäßen Sorgfalt und sei daher willkürlich. Dass die Behörde aus zwei, fachlich auf gleicher Ebene stehenden, Gutachten jenem Vorzug einräume, welches sich nicht auf tatsächliche Verhältnisse beziehe, ohne dies durch nachvollziehbare Erwägungen zu begründen, stelle einen Verfahrensmangel dar. Ferner habe die Behörde Angaben der Konsenswerberin bezüglich Durchlässigkeit des Untergrundes pflichtwidrig nicht überprüft bzw. erörtert. Die Einreichunterlagen seien zusammenfassend fachlich nicht nachvollziehbar, unvollständig und darauf beruhende Beurteilungen der SV nicht geeignet, eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zu bieten.
Unter ausdrücklichem Hinweis auf das Gutachten von römisch 40 vom 10.07.2012 brachte die Beschwerdeführerin wie folgt vor:
* Die Ermittlung der Grundwasserbelastung durch den Chlorideintrag aus den Straßenabwässern der S7 beruhe auf ungerechtfertigten Annahmen.
Im Bescheid werde das Gutachten für den Fachbereich Hydrogeologie und Grundwasser zitiert, wonach die geplante punktuelle Versickerung von Straßenwässern aus Gewässerschutzanlagen in der Betriebsphase selbst unter Zugrundelegung der Worst-Case-Salzmenge zu Werten für die Chloridkonzentration von "deutlich unter dem maßgeblichen Schwellenwert für Chlorid gemäß QZV Chemie GW von 180 mg/l" führe. Insgesamt würden die Einwirkungen auf den Grundwasserkörper als vertretbar eingestuft und sei eine zukünftige Beeinträchtigung von Wasserrechten nicht zu erwarten.
Die Beschwerdeführerin bringe nun im Gutachten von römisch 40 vor, dass den diesbezüglichen Berechnungen im gegenständlichen Bescheid widersprüchliche bzw. falsche Werte für die entscheidenden Parameter Durchlässigkeit und Gefälle angesetzt worden seien.
Darüber hinaus sei die Feststellung, dass der Schwellenwert von 180 mg/l nicht unterschritten werde, zurückzuweisen. Unter Zugrundelegung der gemäß Untergrunderkundung bzw. der "NANUTIWA"-Studie vorhandenen durchschnittlichen Durchlässigkeiten und Gefälle seien Chloridkonzentrationen von deutlich über 180 mg/l zu erwarten. Dies stelle die Bewilligungsfähigkeit in Frage.
* Auch fehle es an Angaben zu den Auswirkungen der Damm begleitenden linearen Versickerungen von Straßenabwässern auf das Grundwasser.
Im Bescheid werde hiezu ausgeführt: "Grundsätzlich ergibt sich jedoch eine zur o.a. punktuellen Versickerung von Straßenwässern aus Gewässerschutzanlagen vergleichbare Problematik. Es gelten die ausführlichen Überlegungen und Berechnungen auch hier. Allerdings ist bei der linearen Versickerung die Eintragsbreite deutlich größer als bei Sickerstrecken unterhalb eines Beckens (starke Verdünnung). [ ] Konsequenterweise werden Einwirkungen auf den Grundwasserkörper daher auch für die Projektsabschnitte insgesamt als vertretbar eingestuft, eine zukünftige Beeinträchtigung von Wasserrechten ist nicht zu erwarten." Dazu führe die BF 1 nun aus, dass einerseits in den Einreichunterlagen und in den Gutachten Aussagen über die Auswirkungen des Chlorideintrages aus den linearen Versickerungen auf das Grundwasser völlig fehlten. Weiters seien auch keine Vorschreibungen bezüglich der einzuhaltenden Qualität getroffen worden. Es wären aber jedenfalls die gleichen Auflagen zu erteilen wie für die Versickerung aus den Gewässerschutzanlagen.
* Es lägen keine ausreichenden Grundlagen für die Beurteilung der Auswirkungen auf den gesamten Grundwasserkörper vor.
Im Bescheid werde, wie zitiert, vom SV festgestellt, dass die Einwirkungen auf den Grundwasserkörper insgesamt als vertretbar eingestuft würden, eine zukünftige Beeinträchtigung von Wasserrechten nicht zu erwarten sei. In den rechtlichen Erwägungen hieße es weiters, dass die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht als Grundlage zur Prüfung iSd Paragraphen 12 und 63 WRG gereichte, sondern eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen müsse. Die Beschwerdeführerin wende darauf bezugnehmend ein, dass eine Berechnung oder Abschätzung der Auswirkungen auf den gesamten Grundwasserkörper weder seitens der Behörde noch durch Sachverständige durchgeführt worden und eine Beurteilung daher nicht möglich sei. Im Gutachten von römisch 40 vom 08.09.2009 zeige sich vielmehr, dass erhebliche Auswirkungen zu erwarten seien. Diese seien daher im gegenständlichen Verfahren jedenfalls im Detail zu prüfen. Die von der Behörde geforderte "entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit" liege hier vor.
* Durch die vorgeschriebenen Auflagen werde keine ausreichende Vorsorge gegen eine Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung des gesamten Grundwasserkörpers getroffen. Die Auflagen 71 (Bauphase) und 75 (Betriebsphase) des gegenständlichen Bescheides schrieben vor: "Wässer aus Gewässerschutzanlagen [ ] müssen für den Fall einer Versickerung so beschaffen sein, dass die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser hinsichtlich des gesamten Grundwasserkörpers eingehalten werden." Hiezu werde beanstandet, dass keine konkreten Qualitätsvorgaben für die einzelnen zu versickernden Wässer getroffen worden seien. Der Zustand des gesamten Grundwasserkörpers ergebe sich aus der Summe aller Beeinträchtigungen. O. g. Auflage würde jedoch dazu führen, dass die zulässigen Einleitungen des Konsenswerbers in Abhängigkeit von anderen Einleitungen schwanken würden. Damit sei keine Rechts- und Planungssicherheit gegeben. Die Behörde müsse vielmehr festlegen, welchem Wassernutzer welche maximalen Anteile an der zulässigen gesamten Beeinträchtigung zustünden. Damit werde auch sichergestellt, dass auch andere bestehende und – durch Rückhaltung ausreichender Reserven – zukünftige Nutzungen nicht eingeschränkt würden. Die Beschwerdeführerin verweist hierbei auch auf Punkt
4.5.6. des "Leitfaden Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer" (BMVIT, 2011).
* Die Festlegung der Konsense erfolge nur unzureichend.
Für die Versickerung von Straßenabwässern ins Grundwasser seien Konsense nur in Bezug auf die Wassermengen festgelegt worden. Es fehle die Festlegung von maximal zulässigen Stofffrachten und/oder Konzentrationen für Grundwassereinleitungen. Insbesondere fehle eine konkrete konsensmäßige Begrenzung der zulässigen Chlorideinleitung.
* Die Beurteilung der Grundwasserbeeinträchtigung nur hinsichtlich der Einhaltung des Schwellenwertes für Chlorid von 180 mg/l sei nicht ausreichend.
Es sei jedenfalls auch der gemäß QZV Chemie GW geltende Ausgangspunkt für die Trendumkehr für Chlorid von 150 mg/l zu beachten.
Weiters werde auf den "Leitfaden Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer" (BMVIT, 2011), Pkt. 4.5.6 verwiesen. Dieser schreibe einerseits einen ausreichenden Puffer für "diffuse Chlorideinträge" aus anderen Quellen bzw. zukünftige Entwicklungen vor, weshalb ca. 70 % des Schwellenwertes, also 125 mg/l, aus fachlicher Sicht als maximal zulässig angesetzt wird. Darüber hinaus sei aber auch sicherzustellen, dass die bestehende Grundwasserqualität für rechtmäßig geübte Trinkwassernutzungen nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Bei sehr geringen vorherrschenden Konzentrationen könne auch ein Wert von 125 mg/l schon eine solche maßgebliche Beeinträchtigung darstellen, weshalb die zulässige Konzentration im Einzelfall festzulegen sei. Die Beschwerdeführerin verweise dazu auf die Einreichunterlagen, wonach von einer durchschnittlichen Vorbelastung von 20 mg/l auszugehen sei. Weiters verweise die Beschwerdeführerin auf Pkt. 4.5.7 des o. a. Leitfadens. Dieser schreibe vor, dass auch bezüglich rechtmäßiger Nutzwasserbrunnen und landwirtschaftlicher Nutzungen nachteilige Beeinträchtigungen zu vermeiden seien. Je nach Pflanzenart liege der Wert, ab dem Schäden auftreten könnten, zwischen 70 und über 200 mg/l. Für das Genehmigungsverfahren werde die Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen angeraten, wenn eine Bewässerung im Beurteilungsgebiet üblich sei. Die Beschwerdeführerin wende dazu nun ein, dass aufgrund der zu erwartenden großflächigen Aufhöhung der Chloridkonzentration fraglich sei, ob die Ermittlung der betroffenen Wasserrechte nur im unmittelbaren Trassenbereich der S7 hinreichend gewesen sei, oder ob nicht weitere vorhandene Nutzwasserbrunnen betroffen seien, und deren Beeinträchtigung daher zu prüfen sei. Weiters sei aufgrund des Klimawandels in Zukunft mit einer verstärkten Nutzung von oberflächennahem Grundwasser zu rechnen. Zudem werde auf Pkt. 4.5.8 des o. a. Leitfadens verwiesen. Demnach sei im Genehmigungsverfahren auch eine etwaige Beeinträchtigung des Waldbodens und des forstlichen Bewuchses zu prüfen. Eine solche könne bereits bei Chloridkonzentrationen von unter 100 mg/l vorliegen, weshalb gegebenenfalls die Beiziehung eines forstlichen Sachverständigen erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin fordere daher, dass in den Einreichunterlagen nachgewiesen werde, auf welchen Flächenanteil des Grundwasserkörpers die Chloridkonzentrationen von 180, 150, 125 und 100 mg/l überschritten würden. In diesen abgegrenzten Bereichen müssten alle vorhandenen Wasserrechte und -nutzungen und die Auswirkungen auf diese, sowie die Auswirkungen auf die forstliche Nutzung dargestellt werden.
* Die Trennung des Vorhabens in zwei Bewilligungsverfahren (Stmk. und Bgld.) führe zu inkonsistenten Bescheiden mit unterschiedlichen Auflagen für das gleiche Bauvorhaben, das fachlich-technisch eine untrennbare Einheit darstelle. So fehle im angefochtenen Bescheid z. B. die – fachlich notwendige – Auflage des Bescheides des Amts der Stmk. Landesregierung, die festlege, dass die tatsächlichen Auswirkungen der Salzaufbringung auf den Zustand des Grundwasserkörpers vom Bewilligungswerber in den ersten sechs Jahren des Betriebes der S7 durch eine geeignete Studie zu dokumentieren und darzustellen seien. (Auflage 27, Seite 40, im Bescheid des Landeshauptmannes von der Steiermark vom 28.06.2012, FA13A – 33.90-2/2008-60).
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einschätzung, dass die Auswirkungen auf das Hochwasserabflussgeschehen als geringfügig einzustufen seien, die Realisierung des Hochwasserschutzes für das Siedlungsgebiet Rudersdorf ausdrücklich ausgenommen habe. Er habe nur unter Außerachtlassung des Hochwasserschutzes im Siedlungsgebiet Rudersdorf keinen Einwand erhoben. Damit widerspreche die Entscheidung der gebotenen Rücksichtnahme auf öffentliche Interessen gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959.
Die Frist für die Bauvollendung von 31.12.2021 sei einerseits im Widerspruch zu den Angaben auf der Homepage der mitbeteiligten Partei, andererseits mit einer vorausschauenden Wasserwirtschaft nicht vereinbar, da in der Zwischenzeit erhebliche Änderungen der Umstände eintreten könnten.
römisch eins.4.1.2. Die BF 2 und BF 3 beantragten den verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen, bzw. in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren neu durchzuführen und führten hierzu zusammengefasst wie folgt aus:
Zur Beschwerdelegitimation verwiesen sie auf die Einwendung vom 29.07.2010 bezüglich befürchteter Schädigungen durch Grundwasserabsenkungen und Austrocknen der Aufschüttungen sowie Chloridverseuchung des Grundwassers.
Im Bescheid seien diese Einwendungen abgewiesen worden. Bezüglich der befürchteten Schädigung der Grundstücke durch Grundwasserabsenkungen bzw. Aufschüttungen sei dies damit begründet worden, dass eine Erhöhung der Flurabstände keine Auswirkungen auf die Bodenfeuchte in den oberflächennahen, vegetationsrelevanten Untergrundschichten habe, da in den betroffenen Bereichen ohnehin natürliche Flurabstände von mehreren Metern vorherrschten. Der befürchteten Verseuchung durch Chlorideintrag werde entgegengehalten, dass aufgrund der geringen Vorbelastung und der Verdünnung des salzhältigen Eintrags im Grundwasser der Grenzwert für Chlorid eingehalten werde.
Bezüglich der Bestellung der Sachverständigen und der falschen Würdigung der Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführer zum größten Teil die Rechtsmittelbegründung der BF 1 übernommen. Darüber hinaus wird einerseits vorgebracht, dass den Erörterungen der Behörde im Bescheid bezüglich der Einwendungen vom 29.07.2010 nicht gefolgt werden könne. Andererseits machen die Beschwerdeführer geltend, dass mit dem Bescheid den Auswirkungen von Hochwässern auf das Siedlungsgebiet Rudersdorf nicht ausreichend Rechnung getragen werde, weil diesbezügliche Erörterungen fehlten, und damit ein öffentliches Interesse gem. Paragraph 105, WRG 1959 nicht berücksichtigt werden konnte.
Nach entsprechender Aufforderung zur Konkretisierung der Einwendung hinsichtlich der "Austrocknung und Aufschüttung" durch den BMLFUW teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2012 wie folgt mit:
Die "Schädigung durch Aufschüttung" beziehe sich auf die über dem in offener Bauweise errichteten Tunnelabschnitt vorgenommenen Aufschüttungen, denen durch den darunter liegenden Tunnel eine Verbindung zum Grundwasser fehle. Somit erfolge eine Befeuchtung des Erdreichs ausschließlich durch Niederschläge. Weiters werde entlang des Tunnels eine Drainagierung vorgenommen, wodurch eine zusätzliche Entwässerung und Absenkung des Grundwasserspiegels hervorgerufen werde. Eine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke über dem Tunnelabschnitt sei dadurch nicht mehr möglich.
römisch eins.4.1.3. Der BF 4 beantragte den verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen bzw. in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren neu durchzuführen und führte hierzu zusammengefasst wie folgt aus:
Zur Berufungslegitimation verwies er auf seine Einwendung vom 26.07.2010, wonach Ertragseinbußen durch die Grundwasserabsenkung zu befürchten seien und überdies Brunnen tiefer gegraben werden müssten.
Im Bescheid seien beide Einwendungen abgewiesen worden. Begründet werde dies bezüglich der Ertragseinbußen damit, dass aufgrund der konkret vorherrschenden Flurabstände keine Ertragseinbußen zu befürchten seien, weil die geplanten Baumaßnahmen für diese Grundwasservorkommen ohne Relevanz für die Bodenfeuchte im Bereich der oberflächennahen, vegetationsrelevanten Untergrundschichten seien. Bezüglich des Brunnens sei ausgeführt worden, dass der BF 4 derzeit über keinen Brunnen verfüge.
Bezüglich der Bestellung der Sachverständigen und der falschen Würdigung der Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers zum größten Teil die Rechtsmittelbegründung der BF 1 übernommen. Darüber hinaus wandte er in der Beschwerde ein, dass die im Bescheid angeführte Begründung bezüglich der Irrelevanz der Baumaßnahmen für die oberflächennahen Untergrundschichten einer entsprechenden, zweifelsfreien Feststellungsgrundlage entbehre.
römisch eins.4.1.4. Die BF 5 und BF 6 beantragten den verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen, bzw. in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren neu durchzuführen und führten hierzu zusammengefasst wie folgt aus:
Zur Beschwerdelegitimation brachten sie vor, dass sie bereits mit 30.07.2010 eingewandt hätten, dass ihr Brunnen zu versiegen drohe.
Im Bescheid sei die Einwendung abgewiesen worden. Als Begründung sei angeführt worden, dass eine quantitative Beeinflussung des Brunnens ausgeschlossen sei. Dennoch sei der Brunnen in das Beweissicherungsprotokoll aufgenommen worden.
Bezüglich der Bestellung der Sachverständigen und der falschen Würdigung der Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführer zum größten Teil die Rechtsmittelbegründung der BF 1 übernommen. Darüber hinaus brachten sie vor, dass die Erwägungen der Behörde hinsichtlich der zu befürchtenden Folgen für die lokale Wasserversorgung nicht ausreichen würden. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass einerseits eine quantitative Beeinflussung des örtlichen Brunnens ausgeschlossen, andererseits dieser Brunnen in das Beweissicherungsprotokoll aufgenommen werde. Dies widerspreche sich.
römisch eins.4.1.5. Die BF 7 brachte vor, sie habe Beschwerde erhoben. Im Akt findet sich kein Beschwerdeschriftsatz der BF 7, wobei In Wahrung des Rechtsschutzinteresses in weiterer Folge von einer eingebrachten Beschwerde auszugehen war.
römisch eins.4.2. Zum zweitangefochtenen Bescheid:
Mit den Berufungen (nunmehr als Beschwerden zu werten), allesamt mit Poststempel vom 20.07.2012, wurden nachfolgende Beschwerdepunkte vorgebracht (die Beschwerdepunkte sind nach den Vorbringen der einzelnen Beschwerdeführer gegliedert, wobei auf inhaltlich ähnliche oder gleiche Themenpunkte verwiesen wird):
römisch eins.4.2.1. Die BF 8 beantragte den verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen, bzw. in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren neu durchzuführen und führte hierzu zusammengefasst aus:
Die Behörde habe die gemäß Paragraph 60, AVG vorgeschriebenen Erwägungen nicht vorgenommen, da sie sich im Bescheid nicht argumentativ mit den Stellungnahmen von römisch 40 auseinandergesetzt habe. Sie habe vielmehr die Aussagen des römisch 40 ohne jede weitere Erörterung als Feststellungen übernommen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, warum römisch 40 den Sachverhalt weniger "plausibel" beurteilt haben soll. Das Gutachten von römisch 40 gehe jedoch bei bestimmten Parametern von hypothetischen Werten aus, während dem Gutachten von römisch 40 tatsächliche Werte zugrunde lägen. Der Vorrang der hypothetischen Betrachtungsweise widerspreche einer pflichtgemäßen Sorgfalt und sei daher willkürlich. Dass die Behörde aus zwei, fachlich auf gleicher Ebene stehenden, Gutachten jenem Vorzug einräume, welches sich nicht auf tatsächliche Verhältnisse beziehe, ohne dies durch nachvollziehbare Erwägungen zu begründen, stelle einen Verfahrensmangel dar. Ferner habe die Behörde Angaben der Konsenswerberin bezüglich Durchlässigkeit des Untergrundes pflichtwidrig nicht überprüft bzw. erörtert. Die Einreichunterlagen seien zusammenfassend fachlich nicht nachvollziehbar, unvollständig und darauf beruhende Beurteilungen der SV nicht geeignet, eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zu bieten.
Im Einzelnen wird unter ausdrücklichem Hinweis auf das Gutachten von römisch 40 vom 17.07.2012 wie folgt vorgebracht:
* Die Ermittlung der Grundwasserbelastung durch den Chlorideintrag aus den Straßenabwässern der S7 beruhe auf ungerechtfertigten Annahmen.
Im Bescheid werde das Gutachten für den Fachbereich Hydrogeologie und Grundwasser zitiert, wonach die geplante punktuelle Versickerung von Straßenwässern aus Gewässerschutzanlagen in der Betriebsphase selbst unter Zugrundelegung der Worst-Case-Salzmenge zu Werten für die Chloridkonzentration von "deutlich unter dem maßgeblichen Schwellenwert für Chlorid gemäß QZV Chemie GW von 180 mg/l" führe. Insgesamt würden die Einwirkungen auf den Grundwasserkörper als vertretbar eingestuft und sei eine zukünftige Beeinträchtigung von Wasserrechten nicht zu erwarten.
Die Beschwerdeführerin bringe nun im Gutachten von römisch 40 vor, dass den diesbezüglichen Berechnungen im gegenständlichen Bescheid widersprüchliche bzw. falsche Werte für die entscheidenden Parameter Durchlässigkeit und Gefälle angesetzt worden seien.
Darüber hinaus sei die Feststellung, dass der Schwellenwert von 180 mg/l nicht unterschritten werde, zurückzuweisen. Unter Zugrundelegung der gemäß Untergrunderkundung bzw. der "NANUTIWA"-Studie vorhandenen durchschnittlichen Durchlässigkeiten und Gefälle seien Chloridkonzentrationen von deutlich über 180 mg/l zu erwarten. Dies stelle die Bewilligungsfähigkeit in Frage.
* Auch fehle es an Angaben zu den Auswirkungen der Damm begleitenden linearen Versickerungen von Straßenabwässern auf das Grundwasser.
Im Bescheid werde hiezu ausgeführt: "Grundsätzlich ergibt sich jedoch eine zur o.a. punktuellen Versickerung von Straßenwässern aus Gewässerschutzanlagen vergleichbare Problematik. Es gelten die ausführlichen Überlegungen und Berechnungen auch hier. Allerdings ist bei der linearen Versickerung die Eintragsbreite deutlich größer als bei Sickerstrecken unterhalb eines Beckens (starke Verdünnung). [ ] Konsequenterweise werden Einwirkungen auf den Grundwasserkörper daher auch für die Projektsabschnitte insgesamt als vertretbar eingestuft, eine zukünftige Beeinträchtigung von Wasserrechten ist nicht zu erwarten." Dazu führe die Beschwerdeführerin nun aus, dass einerseits in den Einreichunterlagen und in den Gutachten Aussagen über die Auswirkungen des Chlorideintrages aus den linearen Versickerungen auf das Grundwasser völlig fehlten. Weiters seien auch keine Vorschreibungen bezüglich der einzuhaltenden Qualität getroffen worden. Es wären aber jedenfalls die gleichen Auflagen zu erteilen wie für die Versickerung aus den Gewässerschutzanlagen.
* Es lägen keine ausreichenden Grundlagen für die Beurteilung der Auswirkungen auf den gesamten Grundwasserkörper vor.
Im Bescheid werde, wie zitiert, vom SV festgestellt, dass die Einwirkungen auf den Grundwasserkörper insgesamt als vertretbar eingestuft würden und eine zukünftige Beeinträchtigung von Wasserrechten nicht zu erwarten sei. In den rechtlichen Erwägungen hieße es weiters, dass die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht als Grundlage zur Prüfung iSd Paragraphen 12 und 63 WRG gereichte, sondern eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen müsse. Im Spruch werde überdies "gemäß Paragraph 55 c, WRG 1959" festgestellt, dass ein Widerspruch zum NPG nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin wende darauf bezugnehmend ein, dass eine Berechnung oder Abschätzung der Auswirkungen auf den gesamten Grundwasserkörper weder seitens der Behörde noch durch Sachverständige durchgeführt worden und eine Beurteilung – auch im Hinblick auf etwaige Widersprüche zum NPG – daher nicht möglich sei. Im Gutachten von DI Holler vom 08.09.2009 zeige sich vielmehr, dass erhebliche Auswirkungen zu erwarten seien. Diese seien daher im gegenständlichen Verfahren jedenfalls im Detail zu prüfen. Die von der Behörde geforderte "entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit" liege hier vor.
* Durch die vorgeschriebenen Auflagen werde keine ausreichende Vorsorge gegen eine Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung des gesamten Grundwasserkörpers getroffen. Die Auflagen 12 (Bauphase) und 18 (Betriebsphase) des gegenständlichen Bescheides schrieben vor: "Wässer aus Gewässerschutzanlagen [ ] müssen für den Fall einer Versickerung so beschaffen sein, dass die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser hinsichtlich des gesamten Grundwasserkörpers eingehalten werden." Hiezu werde beanstandet, dass keine konkreten Qualitätsvorgaben für die einzelnen zu versickernden Wässer getroffen worden seien. Der Zustand des gesamten Grundwasserkörpers ergebe sich aus der Summe aller Beeinträchtigungen. O. g. Auflage würde jedoch dazu führen, dass die zulässigen Einleitungen des Konsenswerbers in Abhängigkeit von anderen Einleitungen schwanken würden. Damit sei keine Rechts- und Planungssicherheit gegeben. Die Behörde müsse vielmehr festlegen, welchem Wassernutzer welche maximalen Anteile an der zulässigen gesamten Beeinträchtigung zustünden. Damit werde auch sichergestellt, dass auch andere bestehende und – durch Rückhaltung ausreichender Reserven – zukünftige Nutzungen nicht eingeschränkt würden. Die Beschwerdeführerin verweist hierbei auch auf Punkt
4.5.6. des "Leitfaden Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer" (BMVIT, 2011).
* Die Festlegung der Konsense erfolge nur unzureichend.
Für die Versickerung von Straßenabwässern ins Grundwasser seien Konsense nur in Bezug auf die Wassermengen festgelegt worden. Es fehle die Festlegung von maximal zulässigen Stofffrachten und/oder Konzentrationen für Grundwassereinleitungen. Insbesondere fehle eine konkrete konsensmäßige Begrenzung der zulässigen Chlorideinleitung.
* Die Beurteilung der Grundwasserbeeinträchtigung nur hinsichtlich der Einhaltung des Schwellenwertes für Chlorid von 180 mg/l sei nicht ausreichend.
Es sei jedenfalls auch der gemäß QZV Chemie GW geltende Ausgangspunkt für die Trendumkehr für Chlorid von 150 mg/l zu beachten.
Weiters werde auf den "Leitfaden Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer" (BMVIT, 2011), Pkt. 4.5.6 verwiesen. Dieser schreibe einerseits einen ausreichenden Puffer für "diffuse Chlorideinträge" aus anderen Quellen bzw. zukünftige Entwicklungen vor, weshalb ca. 70 % des Schwellenwertes, also 125 mg/l, aus fachlicher Sicht als maximal zulässig angesetzt wird. Darüber hinaus sei aber auch sicherzustellen, dass die bestehende Grundwasserqualität für rechtmäßig geübte Trinkwassernutzungen nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Bei sehr geringen vorherrschenden Konzentrationen könne auch ein Wert von 125 mg/l schon eine solche maßgebliche Beeinträchtigung darstellen, weshalb die zulässige Konzentration im Einzelfall festzulegen sei. Die Beschwerdeführerin verweise dazu auf die Einreichunterlagen, wonach von einer durchschnittlichen Vorbelastung von 20 mg/l auszugehen sei. Weiters verweise die Beschwerdeführerin auf Pkt. 4.5.7 des o. a. Leitfadens. Dieser schreibe vor, dass auch bezüglich rechtmäßiger Nutzwasserbrunnen und landwirtschaftlicher Nutzungen nachteilige Beeinträchtigungen zu vermeiden seien. Je nach Pflanzenart liege der Wert, ab dem Schäden auftreten könnten, zwischen 70 und über 200 mg/l. Für das Genehmigungsverfahren werde die Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen angeraten, wenn eine Bewässerung im Beurteilungsgebiet üblich sei. Die Beschwerdeführerin wende dazu nun ein, dass aufgrund der zu erwartenden großflächigen Aufhöhung der Chloridkonzentration fraglich sei, ob die Ermittlung der betroffenen Wasserrechte nur im unmittelbaren Trassenbereich der S7 hinreichend gewesen sei, oder ob nicht weitere vorhandene Nutzwasserbrunnen betroffen seien, und deren Beeinträchtigung daher zu prüfen sei. Weiters sei aufgrund des Klimawandels in Zukunft mit einer verstärkten Nutzung von oberflächennahem Grundwasser zu rechnen.
Zudem werde auf Pkt. 4.5.8 des o. a. Leitfadens verwiesen. Demnach sei im Genehmigungsverfahren auch eine etwaige Beeinträchtigung des Waldbodens und des forstlichen Bewuchses zu prüfen. Eine solche könne bereits bei Chloridkonzentrationen von unter 100 mg/l vorliegen, weshalb gegebenenfalls die Beiziehung eines forstlichen Sachverständigen erforderlich sei.
Die Beschwerdeführerin fordere daher, dass in den Einreichunterlagen nachgewiesen werde, auf welchen Flächenanteil des Grundwasserkörpers die Chloridkonzentrationen von 180, 150, 125 und 100 mg/l überschritten würden. In diesen abgegrenzten Bereichen müssten alle vorhandenen Wasserrechte und -nutzungen und die Auswirkungen auf diese, sowie die Auswirkungen auf die forstliche Nutzung dargestellt werden.
* Die Trennung des Vorhabens in zwei Bewilligungsverfahren (Stmk. und Bgld.) führe zu inkonsistenten Bescheiden mit unterschiedlichen Auflagen für das gleiche Bauvorhaben, das fachlich-technisch eine untrennbare Einheit darstelle. So fehle im erstangefochtenen Bescheid z.B. die – fachlich notwendige – Auflage des Bescheides des Amts der Stmk. Landesregierung, die festlege, dass die tatsächlichen Auswirkungen der Salzaufbringung auf den Zustand des Grundwasserkörpers vom Bewilligungswerber in den ersten sechs Jahren des Betriebes der S7 durch eine geeignete Studie zu dokumentieren und darzustellen seien. (Auflage 27, Seite 40, im zweitangefochtenen Bescheid).
* Die Beweissicherung im Marbach sei unzureichend.
Im Bereich des Knoten Riegersdorf sei – in Abänderung des ursprünglichen Vorhabens – die Ableitung der in den Gewässerschutzanlagen vorgereinigten Straßenabwässer im Winterhalbjahr mittels Ableitung in die Feistritz, im Sommerhalbjahr direkt in den Marbach.
Im Bescheid wird dazu festgestellt, dass aufgrund der Ausleitung der Winterwässer in die Feistritz Schadstoff-, Natrium und Chloridmessungen an den Einleitstellen in den Marbach nicht mehr erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass diese Feststellung nur bezüglich Natrium und Chlorid, nicht bezüglich sonstiger möglicher Schadstoffe fachlich nachvollziehbar sei. Es sei somit jedenfalls eine Beweissicherung durch Schadstoffmessungen im Marbach notwendig.
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes in der mündlichen Verhandlung bei seiner Einschätzung, dass die Auswirkungen auf das Hochwasserabflussgeschehen als geringfügig einzustufen seien, die Realisierung des Hochwasserschutzes für das Siedlungsgebiet Rudersdorf ausdrücklich ausgenommen habe. Er habe nur unter Außerachtlassung des Hochwasserschutzes im Siedlungsgebiet Rudersdorf keinen Einwand erhoben. Damit widerspreche die Entscheidung der gebotenen Rücksichtnahme auf öffentliche Interessen gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959.
Verwiesen wird in dem Zusammenhang auch auf die Forderung des Wasserverbandes "Unteres Lafnitztal", dem Konsenswerber aufzuerlegen, für die bis zur endgültigen Ausführung des generellen Rückhaltebeckenprojekts auftretenden nachteiligen Auswirkungen beim Hochwasserschutz begleitende Schutzmaßnahmen mitzugestalten.
Dass in zwei verschiedenen Verfahren (Steiermark/Burgenland) über den Hochwasserschutz für Rudersdorf inkonsistent entschieden wurde, stelle eine behördliche Fehlleistung dar. Der Talraum der Lafnitz nördlich von Rudersdorf stelle morphologisch nämlich eine Einheit dar. Die getroffenen inkonsistenten Entscheidungen lägen nicht im Sinne der Wahrnehmung öffentlicher Interessen nach dem WRG 1959, weshalb eine Neudurchführung von einer Behörde nötig sei.
Weiters wird auf die Einwendungen vom Wasserverband "Unteres Lafnitztal" vom 29.07.2010 verwiesen, die aufgrund der Versorgung von 30.000 Personen durch den Wasserverband als öffentliches Interesse zu qualifizieren seien.
Die o. g. Einwendungen machen in erster Linie die Befürchtung von Verschmutzungen der Brunnen des Wasserverbandes geltend. Sie wurden im Bescheid als unbegründet abgewiesen, da das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich der Chloridbelastung nicht im "Anströmbrunnen" [sic] der Verbandsbrunnen gelegen sei.
Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die Abweisung nur hinsichtlich Chloridbelastung, nicht hinsichtlich anderer Qualitätsparameter und der Quantität erfolgt sei. Im Übrigen werde im erstangefochtenen Bescheid die Frage der Wasserversorgung durch den Wasserverband nicht einmal behandelt.
römisch eins.4.2.2. Der BF 9 beantragte den verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen, bzw. in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren neu durchzuführen und führte hierzu zusammengefasst aus:
Bezüglich der falschen Würdigung der Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers zum größten Teil die Rechtsmittelbegründung der BF 8 übernommen. Darüber hinaus brachte er eine mangelnde Erörterung betreffend seinen Hausbrunnen vor. Im Bescheid wird die Einwendung des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass laut hydrogeologischem Gutachten unter Zugrundelegung der Worst-Case-Salzmenge bei Entfernungen "in der Größenordnung von 640 – 2.040 m" Chloridkonzentrationen von 16 und 15 mg/l errechnet würden und demzufolge eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens nicht zu erwarten sei. Dem tritt der Beschwerdeführerr nun mit dem Einwand entgegen, dass sein Brunnen tatsächlich nur maximal 400 m entfernt sei. Darüber hinaus seien im zweitangefochtenen Bescheid (Seite 229) für das Vorhabengebiet große Schwankungen der Durchlässigkeitsbeiwerte festgestellt worden. Die getroffenen Schlussfolgerungen betreffend seinen Hausbrunnen seien deshalb unzulässig gewesen. Darüber moniert er, dass sich die Entscheidung nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, inwiefern der "Leitfaden Versickerung chloridbelasteter Straßenwässer" des BMVIT (2011) als "fachlich begründete Schutznorm" über den Schwellenwert von 180 mg/l Chlorid gemäß Qualitätszielverordnung Chemie-Grundwasser hinausgehenden Schutz des Grundwassers erfordere.
römisch eins.4.2.3. Der BF 10 beantragte den verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen, bzw. das Verfahren neu durchzuführen und führte hierzu zusammengefasst aus:
Er habe vom Verfahren keine Kenntnis erlangt, da weder ein diesbezügliches Edikt in einer im Burgenland weit verbreiteten Tageszeitung noch eine Kundmachung auf der Amtstafel der Gemeinde Deutsch Kaltenbrunn erfolgt sei. Er habe durch Zufall von der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung erfahren.
Inhaltlich wendete er ein, er sei Alleineigentümer der von ihm landwirtschaftlich genutzten Grundstücke 1583, 1584, 1587 und 1588 in KG Deutsch Kaltenbrunn. Aus einem im Jahre 2009 gemäß Paragraph 16, BStG 1971 geführten Verfahren sei ihm bekannt, dass auf den genannten Grundstücken der östliche Brückenpfeiler der Brücke über den Lahnbach errichtet werden soll. Dadurch sei eine erhebliche Beeinträchtigung (Hochwasser, Verschlechterung des Grundwassers durch Straßenabwässer) auf seine Grundstücke und deren landwirtschaftliche Produktivität in der Bau- und Betriebsphase zu erwarten.
Mit näher konkretisierendem Schreiben vom 29.12.2012 zur Zulässigkeit der Beschwerde, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kundmachung des Edikts im erstinstanzlichen Verfahren, mit dem die Anberaumung der mündlichen Verhandlung verlautbart wurde, mangelhaft gewesen sei, da die dafür gewählten Zeitungen "Der Standard" und "Kleine Zeitung (Graz)" im Burgenland nicht ausreichend weit verbreitet seien. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf die Reichweitenerhebung der "Media Analyse 2011", und auf die mangelnde Verfügbarkeit der o.g. Zeitungen in den örtlichen Gastronomiebetrieben und Geschäften.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
römisch II.1. Feststellungen:
römisch II.1.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2017, Ro 2014/06/0038 und 0040-11 ist:
1) Die Überprüfung, ob für den erstangefochtenen Bescheid vom 26.06.2012, römisch 40 (Burgenland) die im BMVIT – Verfahren am 15.02.2017 eingebrachte "Projektänderung 002" wasserrechtlich relevant ist.
2) Die Überprüfung, ob für den zweitangefochtenen Bescheid vom 28.06.2012, römisch 40 (Steiermark), die Verbreitung der gewählten Tageszeitungen im Land Steiermark den Anforderungen des Paragraph 44, a Absatz 3, AVG entspricht.
römisch II.1.2. Feststellungen zu den bisherigen Verfahren sowie zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
Der gesamte Akteninhalt der verwaltungsbehördlichen Verfahren, insbesondere der Berufungsverfahren beim BMLFUW als Oberste Wasserrechtsbehörde, römisch 40 und römisch 40 , blieb unbeanstandet und wird dem hiergegenständlichen. Verfahren zugrunde gelegt.
Im Besonderen blieb hierbei unbeanstandet:
1) die Vollständigkeit des Akteninhalts
2) die Bestellung der/des Sachverständigen und dessen/deren fachliche Eignung
3) die fachliche Aussagekraft der erstatteten Gutachten
4) die im Zuge des Berufungsverfahrens normierten Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen, sodass diese auch im hg. Erkenntnis wieder vorzuschreiben waren (Siehe Spruchpunkt B)
5) die im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidungen hinsichtlich der Parteistellung (Zurückweisungen)
6) dass die eingereichten Projektunterlagen vollständig und für die Beurteilung der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens geeignet sind.
Darüber hinaus wird zusätzlich wie folgt festgestellt:
römisch II.1.3. Feststellungen zum Einfluss der während des BMVIT-Verfahrens beantragten Änderungen auf die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (ieS), hinsichtlich deren wasserrechtlichen Relevanz:
römisch II.1.3.1. Feststellung zum Einfluss der im BMVIT-Verfahren beantragten Änderungen ("Projektänderung 001" und "Projektänderung 003") auf die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (ieS)
Die während des Ersatzbescheidverfahrens beim BMVIT, römisch 40 , durch die mitbeteiligte Partei beantragte Änderung des ursprünglichen Antrags vom 15.02.2012 ("Projektänderung 001") sowie die mit 16.12.2016 beim BMVIT beantragte Änderung ("Projektänderung 003"), römisch 40 , stellen keine wesentlichen Änderungen des Projektes dar und haben diese Änderungen keinen Einfluss auf die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (ieS). Bei der "Projektänderungen 001" und "Projektänderung 003" handelt(e) es sich jeweils um Rodungen. Wasserrechtliche Aspekte werden davon nicht berührt und betreffen diese Änderungen ausschließlich das Thema Forst. Diese Änderungen sind nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Beschwerdeverfahrens.
römisch II.1.3.2. Feststellung zum Einfluss der während des Ersatzbescheidverfahrens beim BMVIT beantragten Änderung ("Projektänderung 002") auf die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (ieS), insbesondere hinsichtlich deren wasserrechtlichen Relevanz auf den erstangefochtenen Bescheid (Burgenland)
Die während des Ersatzbescheidverfahrens beim BMVIT, römisch 40 , durch die mitbeteiligte Partei beantragte Änderung des ursprünglichen Antrags vom 12.03.2012 (sic) ("Projektänderung 002") stellt keine wesentliche Änderung des Projektes dar und hat diese Änderung keinen Einfluss auf die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (ieS). Diese Änderung war mit einer anderen Bezeichnung bereits Gegenstand des Einreichprojektes im erstinstanzlichen teilkonzentrierten Wasserrechtsverfahren.
Insbesondere wird hierzu festgestellt:
1) Aufgrund der im UVGA vom Juli 2009 angeführten Maßnahmenvorschläge 11.12, 7.12, 7.14 beantragte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 12.03.2012 (sic) die als "Projektänderung 002" titulierten Änderungen im BMVIT-Verfahren. Parallel dazu wurden die wasserrechtlich relevanten Änderungen (Verlegung des Marbaches im Bereich des Knotens A2/S7 [Maßnahmenvorschlag 11.12 des UVGA], Einleitung von Straßenwässern in die Lafnitz [Maßnahmenvorschläge
7.12 und 7.14 des UVGA]) im teilkonzentrierten Wasserrechtsverfahren eingebracht und in diesem bearbeitet.
2) Die im zweitangefochtenen Bescheid (Steiermark) ab Seite 81 unter Punkt 2.1) "Verlegung des Marbach an der A2" sowie Punkt 8.8 und 8.9 "geänderte Entwässerungstechnik" behandelten Änderungen, entsprechen den als "Projektänderung 002" bezeichneten Änderungen im BMVIT-Verfahren.
3) Die "Projektänderung 002" (Marbachverlegung und die Überleitung der Winterwässer in die Feistritz) befinden sich nicht auf burgenländischem Hoheitsgebiet und rufen diese Änderungen auch keine über jene der bereits in der UVP dargestellten Auswirkungen des Bauvorhabens hervor, weshalb diese Maßnahmen auch nicht im erstangefochtenen Bescheid enthalten sind. Es sind keine Auswirkungen auf den burgenländischen Teil gegeben.
Eine Änderung auf Tatsachenebene konnte somit nicht festgestellt werden.
römisch II.1.4. Feststellung zu den im Spruch genannten Auflagen im Zusammenhang mit der QZV-Chemie GW:
Die im Zusammenhang mit der QZV Chemie GW im Spruch genannten Auflagen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und ist eine Änderung dieser Auflagen nicht erforderlich.
römisch II.1.5. Feststellung zur ordnungsgemäßen Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags durch Edikt des Landeshauptmannes von der Steiermark vom 10.06.2010 hinsichtlich der gewählten Tageszeitungen im Land Steiermark:
Die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags durch Edikt des Landeshauptmannes von der Steiermark vom 17.06.2010, römisch 40 , erfolgte ordnungsgemäß. Die bei der Kundmachung gewählten Tageszeitungen im Land Steiermark entsprechenden gesetzlichen Anforderungen.
Im Besonderen wird hinsichtlich der zur Kundmachung gewählten Tageszeitungen "der Standard" und "Kleine Zeitung Graz" festgestellt:
1) Die "Kleinen Zeitung Graz" hatte im Jahr 2010 eine Druckauflage von 209.412 Exemplaren pro Tag.
2) Für "der Standard" sind keine steiermärkischen Auflagenzahlen feststellbar. Österreichweit erzielte "der Standard" im Jahr 2010 eine Druckauflage von 104.004 Exemplaren pro Tag.
3) Im Jahr 2010 betrug im Bundesland Steiermark die Reichweite der Tageszeitung "Kleine Zeitung Graz" 51,6 % und der Tageszeitung "der Standard" 4,2 %, sohin gesamt 55,8 %.
römisch II.1.6. Feststellung zur Koordinierungspflicht:
Es wird festgestellt, dass der Koordinierungsverpflichtung nachgekommen wurde.
römisch II.1.7. Feststellung zur Bauvollendungsfrist:
Die Bauvollendungsfrist wird mit 31.12.2026 festgestellt.
römisch II.2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und durch die Heranziehung der durch das BVwG eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen.
römisch II.2.1. Zur Feststellung hinsichtlich der bisherigen Verfahren:
Die Feststellung, dass der Akteninhalt des bisherigen Verfahrens nicht beanstandet wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt selbst, sowie aus den im Laufe des Verfahrens eingebrachten Schriftsätzen, Stellungnahmen und Einwendungen der Parteien.
So konnte der Entscheidung der gesamte Akteninhalt, insbesondere auch die im Berufungsverfahren beim BMLFUW erstatten Gutachten des nichtamtlichen römisch 40 vom 08.09.2013, samt den daraus resultierenden ergänzenden Auflagen und Auflagenänderungen, sowie den weiteren diesbezüglichen erstatteten Stellungnahmen zugrunde gelegt werden.
Der im Berufungsverfahren beauftragte Sachverständige legte schlüssig und nachvollziehbar zu den erhobenen Einwendungen wie folgt dar:
Hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides:
Zu den Einwendungen der BF 1
Die Vorbringen betreffend die Grundwasser –Ableitungen und die Drainagewässer des Tunnels Rudersdorf entsprechen inhaltlich jenen der BF 2 und BF 3. Es wird daher auf die diesbezüglichen Ausführungen hingewiesen.
Zu den Einwendungen der BF 2 und BF 3
Zur Frage einer möglichen qualitativen und/oder quantitativen Beeinträchtigung der im Vorbringen genannten Grundstücke Nrn. 2382, 2383, 2276/1 und 2357, alle KG Rudersdorf:
Aus Sicht des Sachverständigen kann eine Absenkung des Grundwasserspiegels während des Baues nicht ausgeschlossen werden. Eine Wiederaufspiegelung des Berg-(Grund-)wasserstandes ist jedoch zu erwarten.
Nach derzeitigem Kenntnisstand liegt der Berg-(Grund-)wasserstand im Bereich des Tunnels Rudersdorf max. 8 bis 10m über Gradiente. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Abstand der Grundwasseroberfläche zur Geländeoberfläche (Flurabstand) eine Größe zwischen 8 und 40 Metern aufweist. Eine Pflanzenverfügbarkeit des Grundwassers in diesem Bereich ist daher nicht gegeben.
Unter Berücksichtigung der für den gegenständlichen Bereich (Sektor 5) als maßgeblich erkannten hydrogeologischen Parameter kann davon ausgegangen werden, dass die über die Tunneldrainage im Mittel ständig abzuleitende Wassermenge größenordnungsmäßig jener Wassermenge entspricht, die auch im Einreichoperat (Einlage WR2-6.6) angegeben wurde (20 l/s).
Zu den Äußerungen betreffend den Einfluss der Wannenbauwerke Rudersdorf Ost und West auf die quantitativen Grundwasserverhältnisse wird festgestellt, dass es zutreffend ist, dass in jenen Bereichen der Trasse, die als Wannen ausgebildet werden, die Ableitung periodisch auftretender extrem hoher Grundwasserstände, und nur diese, projektsgemäß über Längsdrainagen erfolgen soll. Die Ableitung des Grundwassers erfolgt je nach herrschenden Geländeverhältnissen entweder im freien Gefälle oder, wenn dies nicht möglich ist, über ein Pumpwerk in einen Vorfluter. Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass bei extrem hohen Grundwasserständen die Wannenbauwerke überströmt und Grundwasser in die Tunnelröhre gelangen kann. Der Bemessungsgrundwasserspiegel wurde im Bereich der Wannen generell mit Oberkante Drainage festgelegt. Im Bereich des Wannenbauwerks West wurde vorerst die Unterkante der Drainage auf Höhe des höchsten Grundwasserspiegels HGW30+0,5m und rd. 1,5m unter dem Niveau des HGW100+0,5m festgelegt. Es handelt sich dabei um Grundwasserspiegellagen, die im Mittel alle 30 bzw. alle 100 Jahre einmal auftreten.
Über die auf Höhe Oberkante der Wanne West situierten Längsdrainagen soll gemäß Einlage WR2-5.1 im Endausbau bei extrem hohen Grundwasserständen eine Wassermenge von ca. 25 l/s und Drainagerohr abgeleitet werden. Die Reichweite der dadurch bedingten Absenkung extrem hoher Grundwasserstände wurde mit 100m angegeben.
Über die auf Höhe Oberkante der Wanne Ost situierten Längsdrainagen soll gemäß Einlage WR2-5.6 im Endausbau bei extrem hohen Grundwasserständen eine Wassermenge von ca. 10L/s und Drainagerohr abgeleitet werden. Die Reichweite der dadurch bedingten Absenkung extrem hoher Grundwasserstände wurde mit 50m angegeben.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gem. Einlagen WR2-5.1 und WR2- 5.6
im Rahmen der Projektierung die Festlegung der genauen Lage des Bemessungs-
(grund-)wasserspiegels durch den Geologen auf Grund fehlender Langzeitbeobachtungen und Daten noch nicht endgültig festgelegt werden konnte. Die Konsenswerberin wurde daher verpflichtet, auf Grundlage aller bisher vorliegenden Beobachtungsergebnisse die der höhenmäßigen Festlegung der Drainageleitungen im Bereich der Wannenbauwerke dienenden Bemessungs-(grund-)wasserspiegel zu überprüfen bzw. erforderlichenfalls neu festzulegen.
Die geforderte Überprüfung dient ausschließlich dem Zweck, die Drainageleitungen höhenmäßig so zu situieren, dass ein Überströmen der Wannenbauwerke vermieden und dadurch ein Einströmen von Grundwasser in den Tunnel sicher ausgeschlossen werden kann. Da, wie bereits ausgeführt, Grundwasser nur bei extrem hohen Wasserständen über die Drainageleitungen abgeführt wird, sind auch bei erforderlichenfalls neu festzulegenden Bemessungswerten keine Auswirkungen auf die quantitativen Grundwasserverhältnisse zu erwarten, die über das oben genannte Maß hinausgehen.
Hiebei wird auf die neu auferlegte Auflage Nr. 89 verwiesen.
Die Kommunikation des Grundwassers im Bereich der Wannenbauwerke soll durch den Einbau von Drainagekörpern unter der Bodenplatte sichergestellt werden.
Auflage 67 (West 2) wurde daher dahingehend ergänzt, dass sowohl im Bereich des Wannenbauwerks Rudersdorf West, als auch im Bereich des Wannenbauwerks Rudersdorf Ost der ungehinderte Durchfluss des Grundwassers durch geeignete Maßnahmen herzustellen und auf Dauer zu erhalten ist.
Unter der Voraussetzung, von der auszugehen ist, dass durch entsprechende Maßnahmen die Kommunikation des Grundwassers weiter gegeben sein und auf Dauer erhalten wird, sind im Betriebszustand, mit Ausnahme bei extrem hohen Grundwasserständen, keine Änderungen der quantitativen Grundwasserverhältnisse zu erwarten. Die bei extrem hohen Grundwasserständen mit der Ableitung von Grundwasser über die geplanten Drainageleitungen verbundene Absenkung des Grundwasserspiegels steht einer Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke auf die bisher geübte Art nicht entgegen. Auch ist auf Grund des Ausmaßes der Absenkung und der Jährlichkeit des Auftretens extrem hoher Grundwasserstände nicht von einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit auszugehen.
Zu den Einwendungen der BF 7
Die Grundstücke Nrn. 1012, 1014 und 1016, alle KG Rudersdorf (alle auf Höhe km 14.600), liegen im Bereich des geplanten Wannenbauwerks Rudersdorf Ost. Gemäß Einlage WR2-5.6 ist vorgesehen, die Wannen in offenen Baugruben zu errichten. Gemäß dem in Einlage WR2-5.10 dargestellten Regelquerschnitt liegt die Unterkante des Wannenbauwerks max. 5,5m unterhalb des Bemessungs-(grund-)wasserspiegels.
Während der Bauphase ist eine Wasserhaltung in der Baugrube erforderlich. Die Absenkung des Grundwassers soll projektsgemäß mittels Schacht- oder Bohrbrunnen erfolgen. Die in der Bauphase abzupumpende Wassermenge wurde mit max. ca. 40l/s, die Reichweite der Absenkung bis zu 350m abgeschätzt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Bauphase in Bereichen zu einer geringfügigen Absenkung des Grundwasserspiegels kommt.
Um das Maß der Absenkung im Betriebszustand möglichst gering zu halten, ist projektsgemäß vorgesehen, die Bauwerksunterkante so hoch wie möglich zu situieren. Die im Bereich der Wannenoberkante geplanten Längsdrainagen (insgesamt vier Drainrohre – je zwei pro Richtungsfahrbahn) sind so dimensioniert, dass bei Grundwasserhochständen (und nur bei diesen) Grundwasser im Ausmaß von max. 10 l/s und Drainrohr abgeleitet werden kann. Mangels entsprechender Vorflut wird das im Drainagesystem gesammelte Wasser über ein Pumpwerk in den Kühberggraben eingeleitet. Durch diese Maßnahme soll bei extrem hohen Grundwasserständen das Eindringen von Grundwasser in den Tunnel verhindert werden.
Da die Wannenbauwerke den Abstrom des Grundwassers wesentlich einschränken würden, ist vorgesehen die Kommunikation des Grundwassers durch den Einbau von Drainagekörpern unterhalb der Wannenbauwerke sicherzustellen.
Die Auflage 67 (West 2) wurde daher dahingehend ergänzt, dass sowohl im Bereich des Wannenbauwerks Rudersdorf West, als auch im Bereich des Wannenbauwerks Rudersdorf Ost der ungehinderte Durchfluss des Grundwassers durch geeignete Maßnahmen herzustellen und auf Dauer zu erhalten ist.
Eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit durch die zeitlich auf den Bauzustand begrenzte Absenkung des Grundwassers ist auszuschließen. Auch ist auf Grund der Entfernung des Grundwasserspiegels zur Geländeoberfläche (Flurabstand) davon auszugehen, dass die genannten Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. Gemäß Einlage WR2-1.8 beträgt der Flurabstand des Grundwassers im Bereich der genannten Grundstücke rund 3,5m.
Da durch oben genannte Auflage sichergestellt ist, dass im Betriebszustand die ungehinderte Kommunikation des Grundwassers unter den Wannenbauwerken wieder hergestellt sein wird und eine Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich der Wannenbauwerke nur bei selten auftretenden extrem hohen Grundwasserständen zu erwarten ist, ist eine Beeinträchtigung der quantitativen Grundwasserverhältnisse im Bereich der gen. Grundstücke nicht zu erwarten.
Die genannten Grundstücke liegen nicht im GW-Abstrombereich einer Gewässerschutzanlage. Eine Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers durch die Einleitung chloridbelasteter Straßenwässer kann daher ausgeschlossen werden.
Die Trasse der S7 verläuft im Bereich der genannten Grundstücke in einem bis zu zehn Meter tiefen Einschnitt (Wanne). Eine Verringerung oder Zerstörung der Böden in Folge "großflächiger Aufwirbelung und Versprühung von Öl und Salz ist daher nicht zu besorgen.
Hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides:
Zu den Einwendungen der BF 8
Der im Berufungsverfahren befasste Sachverständige hat zur Frage einer möglichen qualitativen Beeinträchtigung des auf Grundstück Nr. 1365, KG Großwilfersdorf, befindlichen Hausbrunnens der Frau Renate Pugneth, welche im anhängigen Verfahren keine Berufung erhoben hatte, ausgeführt:
Die Auswirkungen der Einleitung chloridbelasteter Straßenwässer auf das Grundwasser wurden in den ergänzend vorgelegten Unterlagen für die einzelnen Grundwasserschutzanlagen (GSA) unter Zugrundelegung der für den jeweiligen Sektor maßgeblichen hydrogeologischen Parameter ermittelt. Die Ergebnisse der Berechnungen wurden in den Tabellen 13 bis 16 und in den Planbeilagen 3 und 4 dargestellt.
Den Ergebnissen der ergänzend vorgelegten Unterlagen (Einlage 4) zu Folge, liegt das genannte Grundstück nicht im Grundwasserabströmbereich einer Grundwasserschutzanlage. Der westliche Rand der für die GSA S7.03 ermittelten Grundwasserabstromfahne liegt rund 500m, die Trasse der geplanten S7 rund 550m vom genannten Grundstück entfernt, weshalb – wie gezeigt - davon auszugehen ist, dass eine qualitative Beeinträchtigung des auf dem genannten Grundstück befindlichen Brunnens durch das gegenständliche Vorhaben nicht zu erwarten ist.
Es ist wohl zutreffend, dass das Grundwasser im Bereich des genannten Grundstückes aus nördlicher Richtung anströmt; die zitierte Schüttmaterialgewinnung "Riegersdorf" steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Verfahren. Die Frage möglicher Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität infolge des Abbaues von Sand und Kies (Nassabbau?) sind im Rahmen des bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld anhängigen Verfahrens zu klären.
Zur Frage der zu erwartenden Wiederaufspiegelung des Bergwasserspiegels im Bereich des Tunnel Rudersdorf (Abschnitt S7 West 2) ist auszuführen:
Der bereits im Berufungsverfahren befasste Sachverständige hat sich in seiner Stellungnahme mit der Frage einer möglichen qualitativen und/oder quantitativen Beeinträchtigung der im Bereich des Tunnels Rudersdorf gelegenen Grundstücke der BF 2 und BF 3 im Verfahren S 7 – Abschnitt West 2 (Burgenland) auseinander gesetzt. Seiner Ansicht nach kann eine Absenkung des Grundwasserspiegels während des Baues nicht ausgeschlossen werden, eine Wiederaufspiegelung des Berg-(Grund-)wasserstands ist zu erwarten.
Nach derzeitigem Kenntnisstand liegt der Berg-(Grund-)wasserstand im Bereich des Tunnels Rudersdorf max. 8 bis 10m über Gradiente. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Abstand der Grundwasseroberfläche zur Geländeoberfläche (Flurabstand) eine Größe zwischen 8 und 40 Metern aufweist. Eine Pflanzenverfügbarkeit des Grundwassers in diesem Bereich ist daher nicht gegeben.
Unter Berücksichtigung der für den geg. Bereich (Sektor 5) als maßgeblich erkannten hydrogeologische Parameter kann davon ausgegangen werden, dass die über die Tunneldrainage im Mittel ständig abzuleitende Wassermenge größenordnungsmäßig jener Wassermenge entspricht, die auch im Einreichoperat (Einlage WR2-6.6) angegeben wurde (20 l/s).
römisch II.2.2. Zu den Feststellungen des Einflusses der im BMVIT-Verfahren beantragten Änderungen auf die Umweltverträglichkkeitsprüfung (ieS):
Die Feststellungen, dass hinsichtlich der im BMVIT-Verfahren beantragten "Projektänderung 001", "Projektänderung 002" und "Projektänderung 003" kein Einfluss auf die durchgeführte UVP (ieS) besteht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den angefochtenen Bescheiden und den durch das BVwG eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen, W225 2003050-1/26Z und W225 2003050-1/42-44.
römisch II.2.2.1. Beauftragte Sachverständige im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG betreffend einer wasserrechtlichen Bewilligung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren
Die amtlichen Sachverständigen römisch 40 für den Fachbereich "Oberflächengewässer" und "Straßenwässer, Tunnelwässer", römisch 40 für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer" und der nichtamtliche Sachverständige römisch 40 für den Fachbereich "Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser", wurden seitens des BVwG mit gutachterlichen Stellungnahmen zu o.g. Änderungen beauftragt. In ihren Stellungnahmen führten sie hierzu zusammengefasst wie folgt aus:
römisch II.2.2.1.1. Zur "Projektänderung 001" und "Projektänderung 003"
römisch II.2.2.1.1.1. Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser
Der Sachverständige für den Fachbereich "Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser" hält in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 09.08.2017 fest, dass die Rodungen Teil einer forstrechtlichen Begutachtung und somit nicht Gegenstand im Wasserrechtsverfahren sind. Die Änderung 001 liegt im Bereich des Bundeslandes Steiermark, die Änderung 003 liegt teilweise im Bereich des Bundeslandes Steiermark, teilweise im Bereich des Bundeslandes Burgenland. Die Änderung betrifft ausschließlich das Thema Forst, aus Sicht des Fachbereichs Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser gibt es keine Auswirkungen (Siehe dazu Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, W225 2003050-1/41Z – Stellungnahme des Sachverständigen für den Fachbereich Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser, Verfasser: römisch 40 , Datum: 09.08.2017).
römisch II.2.2.1.1.2. Straßenwässer, Tunnelwässer, Oberflächenwässer
Der Sachverständige für den Fachbereich "Straßenwässer, Tunnelwässer und Oberflächenwässer" hält in seiner Stellungnahme vom 10.08.2017 fest, dass Rodungen der Bewilligungspflicht nach dem Forstgesetz unterliegen und somit nicht Thema im Wasserrechtsverfahren sind. Die Änderung 001 liegt im Bereich des Bundeslandes Steiermark, die Änderung 003 liegt teilweise im Bereich des Bundeslandes Steiermark, teilweise im Bereich des Bundeslandes Burgenland. Die Änderungen betreffen ausschließlich das Thema Forst und somit sind aus Sicht des Fachbereiches Straßenwässer, Tunnelwässer keine merklichen Auswirkungen zu erwarten (Siehe dazu Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, W225 2003050-1/42Z – Stellungnahme des Sachverständigen für den Fachbereich Straßenwässer, Tunnelwässer, Verfasser: römisch 40 , Datum: 10.08.2017).
römisch II.2.2.1.2. Zur "Projektänderung 002"
römisch II.2.2.1.2.1. Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser
Der Sachverständige für den Fachbereich "Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser" hält in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24.07.2017 fest, dass beide Projektsteile bereits im wasserrechtlichen Einreichprojekt S7 West Teil1 beurteilt wurden. Beide Themen betreffen Oberflächenwasser, eine entsprechende Beurteilung im Fachbereich Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser war daher nicht erforderlich. Eine Beurteilung erfolgte jedoch durch andere im WR-Verfahren tätige Sachverständige. Der Bescheid wurde durch den Landeshauptmann der Steiermark ausgestellt. Die Änderung betrifft ausschließlich das Thema Oberflächenwasser, aus Sicht des Fachbereichs Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser gibt es keine Auswirkungen (Siehe dazu Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, W225 2003050-1/26Z – Stellungnahme des Sachverständigen für den Fachbereich Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser, Verfasser: römisch 40 , Datum: 24.07.2017).
römisch II.2.2.1.2.2. Straßenwässer und Tunnelwässer
Der Sachverständige für den Fachbereich "Straßenwässer und Tunnelwässer" hält in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13.07.2017 fest, dass sich die gegenständlichen Anlagen ausschließlich im Bundesland Steiermark befinden und keine Auswirkungen auf das Bundesland Burgenland gegeben sind. Die Beurteilung der erforderlichen Überleitung von in Gewässerschutzanlagen gereinigten Straßenwässern während des Winterbetriebes In die Feistritz erfolgte bereits Im erstinstanzlichen Wasserrechtsverfahren des Landeshauptmannes von der Steiermark und sind diesbezüglich die Seiten 25 bis 32 (Auflagen), 161 und 162 (Befund) sowie 191 und 192 (Gutachten) des Bescheides des Landeshauptmannes von der Steiermark vom 28.06.2012, FA13A-33.90-2/2008-60, maßgebend. Die Auflagen wurden punktuell im Bescheid der Wasserrechtsbehörde 2. Instanz vom 15.11.2013, römisch 40 , vertiefend konkretisiert (Siehe dazu Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, W225 2003050-1/26Z – Stellungnahme des Sachverständigen für den Fachbereich Straßenwässer, Tunnelwässer, Verfasser: römisch 40 , Datum: 13.07.2017).
römisch II.2.2.1.2.3. Oberflächenwässer
Der Sachverständige für den Fachbereich "Oberflächengewässer" hält in seiner Stellungnahme vom 11.07.2017 fest, dass der Bereich der Überleitung, im BMVIT Verfahren als "Projektänderung 002 aus 2012" bezeichnet (Verlegung Marbach und Einleitung von Straßenwässer in die Lafnitz) bereits Antragsgegenstand des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Einreichprojektes und als solches bereits in das Wasserrechtsprojekt des teilkonzentrierten UVP-Verfahrens Wasserrecht eingearbeitet war. Dieser Teil liegt in der Steiermark.
Laut UVP Projekt–BMVIT sind die Winterwässer dem Marbach zugeleitet worden. Gemäß WR-Einreichprojekt in erster Instanz erfolgte die Überleitung der Winterwässer über eine Rohrleitung direkt in die Feistritz. Nachdem aber der Marbach ca. 3km nach der ursprünglich geplanten Einleitestelle in die Feistritz mündet (südlich von Großwilfersdorf) ist unter Berücksichtigung eines Einmischungsbereiches ab der Einmündung keine Änderung gegenüber der UVP gegeben. Die Mündung des Marbaches in die Feistritz liegt bei Flkm 17,75 und die Feistritz verlässt die Steiermark bei Flkm 5,60. Folglich sind ca. 12km Fließstrecke auf "steirischer" Seite gegeben. Dieser Teil liegt in der Steiermark. Somit sind keine Auswirkungen auf den burgenländischen Teil gegeben.
Auch die Verlegung des Marbaches wurde bereits in das "Wasserrechtliche Einreichprojekt S7 West Teil 1" aufgenommen und im Zuge der Wasserrechtsverhandlung, mitbehandelt und hat in den Bescheid vom 28.06.2012 Eingang gefunden.
Es gibt keine Auswirkungen der dargestellten Projektänderungen auf den burgenländischen Teil des teilkonzentrierten WRG-Verfahrens (Siehe dazu Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, W225 2003050-1/26Z – Stellungnahme des Sachverständigen für den Fachbereich Oberflächengewässer, Verfasser: römisch 40 , Datum: 11.07.2017).
römisch II.2.3. Zur Feststellung zu den im Spruch genannten Auflagen im Zusammenhang mit der QZV-Chemie GW:
Die Feststellung, dass die im Spruch genannten Auflagen den gesetzlichen Anforderungen der QZV-Chemie GW genügen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung aus der Stellungnahme der durch das BVwG beauftragten Sachverständigen für den Fachbereich "Limnologie" vom 17.07.2017.
In ihrer Stellungnahme kommt die Sachverständige für den Fachbereich "Limnologie" zum Ergebnis, dass der Parameter Chlorid in der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.99 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.461 aus 2010, geregelt ist, die seit dem Jahr 2010 keinerlei Veränderungen erfahren hat und aus diesem Grund eine Anpassung der Auflagen aus fachlicher Sicht nicht erforderlich ist (Siehe dazu Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, W225 2003050-1/26Z – Stellungnahme der Sachverständigen für den Fachbereich Limnologie, Verfasser: römisch 40 , Datum: 17.07.2017).
römisch II.2.4. Zur Feststellung der ordnungsgemäßen Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags durch Edikt des Landeshauptmannes von der Steiermark:
Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags durch Edikt des Landeshauptmannes von der Steiermark vom 10.06.2010, römisch 40 , ergibt sich aus den Verwaltungsakten selbst.
Die Feststellung zu den Auflagenzahlen der Tageszeitungen "der Standard" und "Kleine Zeitung Graz" ergibt sich nach verwaltungsgerichtlicher Rückfrage bei der Österreichischen Auflagenkontrolle (ÖAK), die mit Schreiben vom 11.05.2017 das erkennende Gericht davon in Kenntnis setzte, dass es in der Regel für Tageszeitungen keine ÖAK-geprüfte Auflagenzahl für das Bundesland Steiermark gibt, da der Titel im gesamten Bundesgebiet denselben Anzeigentarif hat und deshalb keine Ausweisung nach sogenannten Teilbelegungseinheiten erfolgt. Die Auflagenzahl bezieht sich somit auf das gesamte Bundesgebiet und ist es der ÖAK nicht möglich, für das Bundesland Steiermark Auflagenzahlen bekannt zu geben, die nicht gelistet sind. Die "Kleine Zeitung" hingegen weist in der ÖAK die Teilbelegungseinheiten "Kleine Zeitung Graz" und "Kleine Zeitung Klagenfurt" auf, da hierfür eigene Anzeigentarife vorliegen. Auf der Website der ÖAK (https://www.m-cloud.de/oeak) unter dem Menüpunkt Toolbox finden sich die veröffentlichten Auflagenzahlen (siehe dazu Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, W225 2003050-1, OZ 30).
Aus einer gerichtlichen Einsichtnahme am 11.05.2017 zu den Auflagendaten im Jahr 2010 auf der Internetseite der ÖAK ergibt sich die Feststellung zur Auflagenzahl der Tageszeitung "Kleine Zeitung Graz" im Bundesland Steiermark sowie die österreichweite Auflagenzahl der Tageszeitung "der Standard".
Die Feststellung zur Reichweite der Tageszeitungen "der Standard" und "Kleine Zeitung Graz" im Jahr 2010 ergibt sich aus einer gerichtlichen Einsichtnahme am 11.05.2017 auf der Internetseite des Vereins Arbeitsgemeinschaft Media-Analysen (https://www.media-analyse.at).
römisch II.2.5. Zur Feststellung der Koordinierungsverpflichtung:
Die Feststellung dazu ergibt sich aus dem Akteninhalt.
römisch II.2.6. Zur Feststellung der Bauvollendungsfrist:
Die Bauvollendungsfrist ergibt sich aus der Dauer des Verwaltungsverfahrens, ergänzt um die Dauer des Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeverfahrens.
römisch II.2.7. Zusammenfassende Beweiswürdigung:
Abschließend hält das BVwG fest, dass sich die Entscheidung auf das durchgeführte Beschwerdeverfahren gründet, insbesondere auf das Einreichprojekt samt den ergänzenden Unterlagen und den hierzu erfolgten Änderungen, sowie auf den Akteninhalt der gegenständlichen Verfahrensakten.
Zu allen beurteilungsrelevanten Themen wurden Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen herangezogen und verwertet. Die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen wurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebildeten Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch eine langjährige Erfahrung als Sachverständige in den jeweils einschlägigen materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besitzen, als gerichtlich beeidete Sachverständige eingetragen sind oder auch wiederholt bei UVP-Verfahren als Gutachter beigezogen wurden.
Die vom BVwG herangezogenen und verwerteten Stellungnahmen sind methodisch einwandfrei und entsprechen - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die Sachverständigen gehen in ihren Stellungnahmen auf die ihnen gestellten Fragestellungen ausführlich ein. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen der Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden.
Die Art und Weise, wie die Beweise (insbesondere die Gutachten) vom BVwG erhoben wurden, entsprechen den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes.
Auch inhaltlich sind die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen und Ergänzungen schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Sie sind daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195 ua.). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden die Gutachten durch eine externe UVP-Koordinatorin im Hinblick auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft.
Aus Sicht des BVwG wurden die in den Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen angesprochenen Themen sowohl im Behördenverfahren als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausreichend berücksichtigt, allfällige Kritikpunkte wurden stichhaltig und ausreichend entkräftet.
Die Sachverständigen haben sich mit sämtlichen erstatteten Beschwerdepunkten bzw. den damit in Zusammenhang stehenden Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt.
Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten sind und der festgestellte Sachverhalt der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.
römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
römisch II.3.1. Allgemeines:
römisch II.3.1.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine
Rechtsvorschriften:
Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG i.V.m. Paragraph 40, UVP-G 2000 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht in Senatszuständigkeit.
Dies gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem zweiten Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, auch für die von der Landesregierung nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000, oder auf Grund alter Rechtslage von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann zu erlassenden Bescheide Regierungsvorlage 2252 Blg NR 24. GP, Erläuterungen zu Paragraph 40, UVP-G 2000; VfGH 03.12.2014, E 1230/2014-8; VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062; siehe auch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2014, W104 2008363-1/15E).
Vor der Novellierung des UVP-G 2000 durch BGBl römisch eins 2012/77 war nachfolgende Rechtslage maßgeblich und für den hiergegenständlichen Fall anzuwenden: Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie all jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Die übrigen in bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften enthaltenen und für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen hat der Landeshauptmann in einem zweiten teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden. Die Vollziehung der landesrechtlichen Genehmigungsbestimmungen richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften, welche regelmäßig eine Zuständigkeit der Landesregierung bzw der Bezirksverwaltungsbehörde vorsieht.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Die Umweltverträglichkeit des Projektes ist gegeben.
römisch II.3.1.2. Allgemeines zur Beschwerdelegitimation:
Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Paragraph 18, VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
Es ist davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren Geltung hat vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 18, VwGVG, Anmerkung 4).
Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.
römisch II.3.1.3. Zur Berücksichtigung von Projektänderungen:
römisch II.3.1.3.1. Ergänzende Projektunterlagen:
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden gegenüber dem ursprünglichen Antrag neu zusammengefasste ergänzende und konkretisierende Unterlagen zu den wasserrechtlichen Berufungsverfahren vom bf:gh Büro für Geologie und Hydrogeologie Ziviltechniker GmbH in 5020 Salzburg, vom August 2013 erstellt.
Hierzu ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Dies gilt selbst noch im Beschwerdeverfahren.
Der "Prozessgegenstand" der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist einerseits begrenzt durch die "Verwaltungssache", die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag, und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war. Eine solche Abänderung ist insoweit zulässig, als dadurch das "Wesen" des Projektes unberührt bleibt und dies im Rahmen des durch die Beschwerdegründe und des Begehrens abgesteckten Prüfungsumfangs (Paragraph 27, VwGVG) des Verwaltungsgerichts bleibt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833).
In diesem Zusammenhang wird der Begriff "Wesen" als Charakter einer Sache verstanden, wobei die Sache allerdings nicht so geändert werden darf, dass eine andere Sache (ein "aliud") vorliegt.
In Ansehung der Bindung der Beschwerdeinstanz an den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens kommt es auf den Austausch der Pläne und der Baubeschreibung im Beschwerdeverfahren für sich allein nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr, ob durch die Modifikation des Bauvorhabens die "Sache" verändert wurde oder nicht (VwGH 23.11.1995, 94/06/0193). Die Modifikation darf nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens treffen, sondern es muss der Bauwille ident sein (VwGH 10.9.1981, 2041/79).
Eine Projektsänderung, die lediglich in einer Einschränkung ( ) besteht, ohne sonstige Veränderungen vorzusehen, steht der Identität der "Sache" nicht entgegen und kann daher auch noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (zum Berufungsverfahren – VwGH 29.10.1987, 87/06/0107, 28.12.2008, 2008/06/0112).
Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Vorhabens im Beschwerdeverfahren sind zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren (zum Berufungsverfahren – VwGH 10.6.1999, 95/07/0196).
Schon während des Berufungsverfahrens kam es für den wasserrechtlich relevanten Teil des Projektes zu einer Ergänzung und Konkretisierung, welches in einem gesonderten Operat ausgewiesen worden war, ohne dass es zu einer inhaltlichen Änderung gegenüber dem UVP-Verfahren gekommen ist. Die "ergänzenden und konkretisierenden Unterlagen zu den wasserrechtlichen Berufungsverfahren" wurden modifiziert, zusammengefasst, übersichtlicher gestaltet und gestrafft.
Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass diese Neuzusammenstellung keinen wesentlichen Punkt betrifft. Die wesentlichen Bestandteile des Projektes, d. i. die Bewilligung der erforderlichen Gerinnequerungen, Dämme im Hochwasserabflussbereich, Einleitung der Grund- und Böschungswässer und der Hangwässer in den Vorfluter sowie die Versickerung und Verrieselung von Straßenabwässern, blieben unverändert. Überdies bleibt die Absicht, der "Errichtungswille", der Antragsteller aufrecht.
Somit kam es weder zu einer Änderung der "Sache" im Sinne des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG ("aliud") noch zu einer Änderung des Antrages nach Abschluss des UVP-Verfahrens gemäß UVP-G 2000.
römisch II.3.1.3.2. Projektänderungen während des BMVIT-Verfahrens:
Nach Aufhebung des UVP-Bescheides des BMVIT vom 29.09.2011 durch den VwGH (VwGH 11.12.2012, 2011/06/0202) beantragte die mitbeteiligte Partei im Ersatzbescheidverfahren des BMVIT, römisch 40 , mit 12.03.2012 (sic) die zusätzliche Rodungen in Folge der wasserrechtlichen Einreichung (Verlegung des Marbachs im Bereich Knoten A2/S7, Einleitung von Straßenwässern in die Lafnitz) und der Errichtung der Fledermausunterführung im Bereich Edelseewald ("Projektänderung 002"). Außerdem beantragte die mitbeteiligte Partei beim BMVIT mit 15.02.2012 die Rodung für Amphibiengewässer ("Projektänderung 001") und mit 16.12.2016 die Rodung für die Umsetzung von Auflagen ("Projektänderung 003").
Im Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2017, Ro 2014/06/0038 und 0040-11, mit welchem er die Berufungsbescheide des BMFLUW als oberste Wasserrechtsbehörde im teilkonzentrierten UVP-Verfahren, römisch 40 und römisch 40 , behoben hatte, führte er – in Bezug auf den erstangefochtenen Bescheid – aus, dass die Behörde verabsäumt habe zu überprüfen ob die o.g. "Projektänderung 002" Einfluss auf die gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 durchgeführte UVP (ieS) haben könne.
Wie bereits der Beweiswürdigung – und den dort näher ausgeführten Stellungnahmen der Sachverständigen – zu entnehmen ist, besteht für das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht kein Zweifel daran, dass die im BMVIT-Ersatzbescheidverfahren beantragte "Projektänderung 002" keine Wesentliche war und ein Einfluss auf die durchgeführte UVP (ieS) nicht vorliegt. Zur weiteren Begründung wird in diesem Zusammenhang auf das bereits unter Pkt. römisch II.3.1.3.1. näher Ausgeführte verwiesen. Zudem war die beantragte Änderung bereits Gegenstand der hier angefochtenen Bescheide und ist die Änderung ausschließlich im steiermärkischen Teil des Vorhabens ("Abschnitt West 1") gelegen.
Die "Projektänderung 001" und "Projektänderung 003" betreffen – wie bereits den Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.3.1. zu entnehmen – lediglich das Thema "Forst" und sind daher nicht Gegenstand des teilkonzentrierten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Wasserrechtliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Das Vorliegen der Sperrwirkung nach Paragraph 24, Absatz 10, UVP-G 2000 war gegenständlich, angesichts des zurückweisenden Erkenntnisses des VwGH vom 29.07.2017, Ra 2016/06/0150-6, und des sohin rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 20.10.2016, W225 2106319-1/67E, in dem die Beschwerden gegen den Ersatzbescheid des BMVIT vom 12.02.2015, römisch 40 , ab- bzw. zurückgewiesen wurden, nicht zu prüfen.
römisch II.3.2. Rechtsgrundlagen:
Paragraphen 2,, 6, 9, 12, 19, 23a, 24 und 24f des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993,, idgF lauten:
"Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[ ]
Umweltverträglichkeitserklärung
Paragraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;
b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;
c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;
d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
e) Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes;
Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;
f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.
2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.
4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
a) des Vorhandenseins des Vorhabens,
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen
sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.
5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.
6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5.
7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007 Sitzung 30, mit Bezug zum Vorhaben.
(2) Die Angaben gemäß Absatz eins, können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in "prioritär" oder "nicht prioritär" gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. Soweit Angaben nach Absatz eins, bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung waren, kann diese einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen. Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt.
(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, vorzulegenden Angaben erlassen.
Öffentliche Auflage
Paragraph 9, (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Absatz eins, genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung im Internet, in einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung zu erfolgen hat. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,
3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
4. einen Hinweis auf die gemäß Absatz 5, jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Partei- oder Beteiligtenstellung haben.
Der Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Absatz 3, hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, anzuschließen. Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.
(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
Umweltverträglichkeitsgutachten
Paragraph 12, (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.
(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.
(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß Paragraph eins, nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 10, vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,
4. Darlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zu enthalten und
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.
(4) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.
(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.
(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
Paragraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3 ;,
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55,, 55g und 104a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Absatz 3 ;,
6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.
(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Absatz 8, ist entsprechend zu ändern.
(10) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Absatz 10, wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
Anwendungsbereich für Bundesstraßen
Paragraph 23 a, (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
2. Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind
a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,
b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,
c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,
d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß Paragraph 27, des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,
e) die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,
h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und
i) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.
Bei der Entscheidung im Einzelfall ist Paragraph 24, Absatz 5, anzuwenden.
Verfahren, Behörde
Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 5, Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat die Behörde nach Absatz eins, die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.
(5) Die Behörde nach Absatz 2, hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der Paragraphen 23 a, oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, oder Paragraph 23 b, Absatz 2, ausreichen. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(5a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 5, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(6) Bei der Prüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.
(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Absatz eins, anzuwenden: Paragraph 2, (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Absatz 3, zu den mitwirkenden Behörden zählt; Paragraph 4, (Vorverfahren und Investorenservice); Paragraph 6, (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; Paragraph 10, Absatz eins bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); Paragraph 16, (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).
(8) Paragraph 9, (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt Paragraph 19, Absatz 4,
(9) Im vereinfachten Verfahren ist Paragraph 24 c, (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten Paragraph 24 d, (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und Paragraph 24 f, Absatz 8, vierter Satz.
(10) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.
(11) Bedingen sich Vorhaben des Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (Paragraph 24 c,) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (Paragraph 24 d,) in Auftrag geben.
Entscheidung
Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.
(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß Paragraph 24 g, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(6) Die nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 zuständigen Behörden haben die Absatz eins bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.
(7) Die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit der nach Paragraph 24, Absatz 3, zuständigen Behörde zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.
(8) In den Genehmigungsverfahren nach Absatz 6, haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Parteistellung. Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 19, Absatz 11, haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen.
(9) Im Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Absatz 15, vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.
(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 5 zu entscheiden. Paragraph 16, ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Absatz 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des Paragraph 24 g, Absatz eins, erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Absatz 8, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
(12) Im Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 sind weiters anzuwenden: Paragraph 18 a, (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Absatz eins bis 11, Absatz 13 und 14 sowie in Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, auch Paragraph 16, Absatz eins und 2 gilt; Paragraph 23, (Kontrollen und Duldungspflichten).
(13) Genehmigungsbescheide nach Absatz 6, sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42,, 44a in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des Paragraph 23 a, sind die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des Paragraph 23 b, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
Anmerkung, Absatz 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,)"
Paragraphen 2,, 3, 5, 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 21, 32, 38, 40, 102, 105 und 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, idgF. lauten:
"Öffentliche Gewässer.
Paragraph 2, (1) Öffentliche Gewässer sind:
a) die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;
b) Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;
c) alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
(2) Insoweit für die im Absatz eins, genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.
(3) Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.
(4) Öffentliche Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch in ihren unterirdischen Strecken sowie auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält.
Privatgewässer.
Paragraph 3, (1) Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
b) die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
c) das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;
ferner, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b entgegenstehen,
d) Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
e) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.
(2) Für die dem Salzmonopol unterliegenden Salzquellen, für die zum Bergregal gehörenden Zementwässer und für die Grubenwässer gelten die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die im Absatz eins, Litera d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.
Benutzungsberechtigung.
Paragraph 5, (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
Paragraph 9, (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.
Benutzung des Grundwassers.
Paragraph 10, (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Absatz 2,
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Absatz eins, der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.
Bewilligung.
Paragraph 11, (1) Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsmäßige Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke.
(3) Ist der Grund für die Sicherstellung weggefallen, so hat die Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Sicherstellung zu veranlassen.
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.
Stand der Technik
Paragraph 12 a, (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,).
(4) In einer Verordnung nach Absatz 2, kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (Paragraph 114,) vorgesehen werden.
Maß und Art der Wasserbenutzung.
Paragraph 13, (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.
(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.
Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
Paragraph 21, (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Absatz eins, genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,
(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.
(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Absatz eins, neu zu bestimmen.
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7) Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
Besondere bauliche Herstellungen.
Paragraph 38, (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Entwässerungsanlagen.
Paragraph 40, (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.
(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.
(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 3 und 4, bei der Auflassung jene des Paragraph 29, sinngemäß Anwendung.
(4) Absatz 2, findet auf Vorhaben, für die vor dem in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.
Parteien und Beteiligte.
Paragraph 102, (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17,, 109) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
(2) Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.
Öffentliche Interessen.
Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück
8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
Entschädigungen und Beiträge.
Paragraph 117, (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Absatz eins, bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (Paragraph 107,) vorangehen.
(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Absatz eins, bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle Paragraph 123, Absatz 2, Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.
(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (Paragraphen 31, Absatz 3 und 4 und 138 Absatz 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.
(7) Soweit Angelegenheiten des Absatz eins, in Übereinkommen (Paragraph 111, Absatz 3,) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Absatz 6,) zu entscheiden."
Paragraphen 8,, 18, 37, 41, 44a, 44b, 44f, und 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. lauten:
"Beteiligte; Parteien
Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Erledigungen
Paragraph 18, (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der römisch III. Teil, für Ladungsbescheide überdies
Paragraph 19,
Allgemeine Grundsätze
Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
Mündliche Verhandlung
[ ]
Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Großverfahren
Paragraph 44 a, (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, ;,
4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
Paragraph 44 b, (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.
Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.
[ ]
Paragraph 44 f, (1) Ist der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Absatz 2, ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.
(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
Paragraph 45, (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
römisch II.3.3. Daraus folgt für die eingebrachten Beschwerden:
römisch II.3.3.1. zu Spruchpunkt A)
Zu den Beschwerden des BF 4 sowie der BF 5 und BF 6 gegen den erstangefochtenen Bescheid
Der BF 4 wendet einerseits Ertragseinbußen in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie andererseits, dass Brunnen tiefer gegraben werden müssten, ein. Gegenwärtig besitzt er jedoch laut Wassernutzungserhebung keinen Brunnen. Zwar setzt Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 der Geltendmachung von Beeinträchtigungen durch Grundwasserabsenkungen enge Grenzen, und ist weiters eine etwaige dort geregelte Entschädigungsleistung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es ist aber dennoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in der Nutzung seiner Liegenschaften derart eingeschränkt ist, dass er in einem subjektiv-öffentliches Recht nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959, nämlich dem Recht auf Benützung des Grundwassers iSd Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959, beschränkt ist.
Die Änderung des Grundwasserstandes ist ausdrücklich in Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 geregelt. Demnach liegt nur dann ein Bewilligungshindernis vor, wenn das betroffene Grundstück nicht auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Wird die bisherige Benützung nicht beschränkt, wird sich jedoch voraussichtlich die Bodenbeschaffenheit verschlechtern, so hat der Grundeigentümer Anspruch auf angemessene Entschädigung. Ist auch dies nicht der Fall, so steht dem Grundeigentümer kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Er kann dann auch keine Beeinträchtigung seines Benutzungsrechts nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 geltend machen (VwGH 28.06.2001, 2000/07/0248; et al).
Der Beschwerdeführer macht Ertragseinbußen geltend. Selbst unter der Annahme, dass solche Ertragseinbußen tatsächlich zu erwarten sind, liegt keine Änderung der Nutzungsart iSd Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 vor, sondern lediglich eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit (s. auch VwGH 20.9.2001, 97/07/0019). Der Beschwerdeführer ist somit auf einen etwaigen Entschädigungsanspruch verwiesen, der jedoch gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Mit der Einwendung, dass nun Brunnen tiefer gegraben werden müssten, wird ebenfalls die Grundwasserabsenkung beanstandet, weshalb wiederum Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 heranzuziehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keinen eigenen Brunnen, macht also lediglich die Beeinträchtigung von etwaigen zukünftigen Nutzungen geltend. Laut Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 kann jedoch der Bewilligungsfähigkeit einer Grundwasserabsenkung nur entgegengehalten werden, dass ein Grundstück nicht auf die "bisher geübte" Art benutzbar bleibt. Da der Beschwerdeführer bisher jedoch gar keine Brunnen betrieben hat, kann durch die Grundwasserabsenkung keine Einschränkung einer bisher geübten Benutzung erfolgen. Der Beschwerdeführer ist damit ebenfalls auf etwaige Entschädigungsansprüche beschränkt, für die er jedoch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.
Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 entscheidet die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind.
Gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit sie vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird (sog. sukzessive Gerichtszuständigkeit).
Paragraph 117, Absatz eins, WRG umfasst nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist, weshalb die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Bescheide, mit denen eine Kostenersatzpflicht dem Grunde nach – ohne Festsetzung der konkreten Höhe – ausgesprochen wurde, gilt (VwGH 18.1.1994, Zl. 93/07/0177).
Das Unterbleiben einer Entscheidung über Entschädigungsansprüche stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine negative Entscheidung über die zu leistende Entschädigung dar, die der sukzessiven Gerichtskompetenz nach Paragraph 117, Absatz 4, unterliegt und gegen die der VwGH nicht angerufen werden kann ( VwGH 25. 5. 2000, 98/07/0195; 27. 9. 2000, 2000/07/0228; 3. 7. 2003, 2000/07/0230).
Aus diesen Ausführungen ergibt es sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass eine Bekämpfung des erstangefochtenen Bescheids im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist und war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Zur Beschwerde der BF 5 und BF 6 ist folgendes anzumerken:
Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Artikel 132, Absatz , Ziffer eins, B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist daher, die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem oder mehreren eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist nach den maßgeblichen Vorschriften (zB Gesetze, Verordnungen) zu beurteilen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RZ 702-704).
Die Beschwerdeführer wenden in ihrer Beschwerde die Gefahr eines Versiegens des lokalen Brunnens, von dem ihre Wasserversorgung abhänge, ein. Es handelt sich hierbei konkret um den Brunnen BR 26 der WG Rudersdorf Siedlung Nord.
Hierzu ist auszuführen, dass Wasserberechtigter dieses Brunnens die Wassergenossenschaft selbst ist. Ein allenfalls bestehendes Recht der Beschwerdeführer an der Versorgung durch diesen Brunnen ist daher ein Anspruch gegen die Wassergenossenschaft. Ein solches Recht stellt kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 dar, und können den Beschwerdeführern somit auch keine Parteistellung und folglich auch keine Beschwerdelegitimation vermitteln. Da die Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Verfahren keine anderen materiellen Rechte geltend gemacht haben, waren sie schon in diesem präkludiert. Die Einwendung von etwaigen behaupteten Verfahrensfehlern kann auch keine Beschwerdelegitimation vermitteln, da mangels geltend gemachten materiellen subjektiv-öffentlichen Rechts eine Geltendmachung von prozessualen Parteirechten nicht möglich ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zum Einwand der BF 1, BF 2 und BF 3 hinsichtlich des Hochwassers gegen den erstangefochtenen Bescheid
Nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG kann es zu einer Teilpräklusion kommen, weil die Parteistellung nur erhalten bleibt, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen vorgebracht wurden. Dh, dass eine Partei, die entsprechende Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach Ablauf der im Edikt festgesetzten Einwendungsfrist weitere neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung gem Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verloren hat (VwGH 20. 4. 2004, 2003/06/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 44 b,, Rz 5; vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 291/1).
Die Beschwerdeführer haben die Einwendung betreffend das Hochwasser im erstinstanzlichen Verfahren (während der Ediktalfrist) nicht geltend gemacht. Es ist daher Teilpräklusion gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG eingetreten und waren die Beschwerden hinsichtlich dieser Einwendung daher zurückzuweisen.
Zum Einwand der BF 1 hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Erhebungen zur Erfassung einzelner land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen gegen den erstangefochtenen Bescheid
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Auflageverfahrens im Bezug habenden teilkonzentrierten UVP-Verfahren beim BMVIT am 13.02.2009 ein mit "Stellungnahme der Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000" bezeichnetes Schreiben beim BMVIT abgegeben und gleichzeitig eine Unterschriftenliste mit 913 Eintragungen vorgelegt. Der BMVIT hat nach Prüfung der Voraussetzungen mit Schreiben vom 04.09.2009 der BF 1 Parteistellung bescheinigt. Daraufhin wurde die BF 1 auch im gesamten weiteren Verfahren als Partei behandelt.
Paragraph 24, Absatz 8, UVP-G 2000 ist zu entnehmen, dass einer im teilkonzentrierten UVP-Verfahren gebildeten Bürgerinitiative in der Folge auch in allen Genehmigungsverfahren Parteistellung zukommt (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 Paragraph 24, Rz 62). Somit ist die BF 1 auch im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren Partei. Als solche kann sie die Einhaltung von objektivem Umweltrecht als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 Paragraph 19, Rz 168).
Zu prüfen bleibt jedoch eine allfällige Unzulässigkeit einzelner Einwendungen, da Bürgerinitiativen einerseits ihre Parteistellung auch nur im Umfang eingebrachter Einwendungen bewahren (Altenburger/Berger, UVP-G Paragraph 19, Rz 6), andererseits jeweils zu prüfen ist, ob der gemachte Einwand überhaupt von der Parteistellung der Bürgerinitiative umfasst ist, also ob die Verletzung von Umweltschutzvorschriften geltend gemacht wird.
Gem. Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 sind Bürgerinitiativen berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften – als subjektives Recht – geltend zu machen. Zu prüfen ist also jeweils, ob eine solche Umweltschutzvorschrift betroffen ist. Dabei stellt sich natürlich die Frage der Auslegung des Begriffs der "Umweltschutzvorschrift". Das sind grundsätzlich "alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen, wie etwa das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht, Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtsrecht, Rohrleitungsrecht und anderes" Ausschussbericht 1179 BlgNR römisch XVIII. GP, Paragraph 19, Absatz 4,). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der Begriff der Umweltschutzvorschrift weit auszulegen sei. (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229). Andererseits fielen jedoch nicht ganze Rechtsbereiche unter die "Umweltschutzvorschriften", sondern sei vielmehr die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen für sich je vorzunehmen (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212).
Nicht zulässig, weil nicht im öffentlichen Interesse, ist jedenfalls der Einwand, dass weitere Erhebungen zur Erfassung einzelner land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen durchzuführen seien. Dies zielt nämlich ausschließlich auf den Schutz einzelner land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen ab, den die Bürgerinitiative aber eben nicht geltend machen kann.
In Ermangelung der Geltendmachung objektivem Umweltrechts als subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin war die Beschwerde hinsichtlich dieses Einwands zurückzuweisen.
Zu den Einwendungen der BF 2, BF 3 und BF 7 hinsichtlich der Schädigung durch Grundwasserabsenkungen, Abtrennung des Grundwassers von oberflächennahen Bodenschichten, Ertragseinbußen gegen den erstangefochtenen Bescheid
Bezüglich des Einwandes der BF 2 und BF 3 von Schädigungen durch Grundwasserabsenkungen gelten dieselben Ausführungen wie zur Beschwerde des BF 4 und wird diesbezüglich darauf verwiesen. Die Beschwerdeführer sind auf die Geltendmachung von etwaigen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Durch die Einwendung der befürchteten Grundwasserverschmutzung durch Chlorideintrag machen die Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geltend, die sich aus Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. bzw. dem Grundeigentum ergeben (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072). Es war der Sachverständige mit der Frage zu befassen, welche Beeinträchtigungen hinsichtlich des Grundwassers in den Grundstücken der Beschwerdeführer zu erwarten sind.
Soweit der Einwand die Absenkung des Grundwasserspiegels betrifft, fällt er jedenfalls unter Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959. Diesbezüglich gilt das bereits zu ähnlichen Beschwerdegründen Gesagte:
(Landwirtschaftliche) Ertragseinbußen aufgrund von Grundwasserabsenkungen stehen einer Bewilligung nicht entgegen, da sie nicht die Weiternutzung auf die "bisher geübte Art" verhindern vergleiche VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 et al.). Vielmehr sind die Beschwerdeführer für etwaige Entschädigungsansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und der Einwand daher zurückzuweisen.
Beanstandet wird jedoch nicht nur die Grundwasserabsenkung, sondern die Austrocknung der Aufschüttung insgesamt, wofür neben der Absenkung des Grundwasserspiegels auch die Abtrennung der oberflächennahen Bodenschichten vom Grundwasser durch den dazwischenliegenden Tunnel ursächlich sei. Fraglich ist jedoch, ob dies Gegenstand des wasserrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist. Der erstangefochtene Bescheid umfasst nur "Gerinnequerungen, Dämme im Hochwasserabflussbereich, Einleitung der Grund- und Böschungswässer und der Hangwässer in den Vorfluter sowie die Versickerung und Verrieselung von Straßenabwässern". Die Abtrennung des Grundwassers von oberflächennahen Bodenschichten ist also nicht Teil der Bewilligung. Sie ist in der Tat auch nicht bewilligungspflichtig, da sie von keinem Bewilligungstatbestand des WRG 1959 erfasst ist. Diesbezüglich ist der Einwand also zurückzuweisen.
Von den hier relevanten Maßnahmen ist lediglich die Drainagierung – bzw. in weiterer Folge die Ableitung in den Vorfluter – bewilligungspflichtig. Diese Drainagierung wird von den Beschwerdeführern nun insofern beanstandet, als dadurch eine zusätzliche Entwässerung und Absenkung des Grundwasserspiegels hervorgerufen werde. Auch dadurch werde die nachhaltige landwirtschaftliche Ertragskraft der Grundstücke beeinträchtigt. Auch diesbezüglich gilt, dass Ertragseinbußen durch Grundwasserabsenkungen der Bewilligung nicht entgegenstehen und die Bewilligungswerber für etwaige Entschädigungsansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Fraglich ist, ob auch der Einwand der "Entwässerung" durch die Drainagierung gänzlich unter Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 fällt, also als Grundwasserabsenkung zu behandeln ist.
Die Entwässerung des Tunnels ist als Trennsystem konzipiert, Berg- und Fahrbahnwässer werden also getrennt abgeführt. Die Fahrbahnentwässerung erfolgt durch eine Standardschlitzrinne, die am jeweils tiefer liegenden Fahrbahnrand angeordnet wird, die Fahrflächenwässer sammelt, und bis zur nächsten Ausleitung führt. Die Bergwässer werden an den Fußpunkten des Tunnelgewölbes durch Längsdrainagen gefasst und abgeleitet. (s. bekämpfter Bescheid, Sitzung 33 f). Diese Drainagen befinden sich also ausschließlich deutlich unter der Erdoberfläche. Bei dem abgeführten Wasser handelt es sich demzufolge nicht um Tag-, sondern um Grundwasser.
Die Ableitung von Grundwasser ist nichts anderes als eine quantitative Verminderung, also eine Absenkung des Grundwasserspiegels. Somit ist auch hier Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 einschlägig, der Einwand also mit der o. a. Begründung zurückzuweisen und bezüglich einer allfälligen Entschädigungsforderung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 entscheidet die Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind.
Gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit sie vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird (sog. sukzessive Gerichtszuständigkeit).
Paragraph 117, Absatz eins, WRG umfasst nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist, weshalb die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Bescheide, mit denen eine Kostenersatzpflicht dem Grunde nach – ohne Festsetzung der konkreten Höhe – ausgesprochen wurde, gilt (VwGH 18.1.1994, Zl. 93/07/0177).
Aus diesen Ausführungen ergibt es sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass eine Bekämpfung des erstangefochtenen Bescheides mit diesen Einwendungen nicht zulässig ist und war die Beschwerde hinsichtlich dieser Einwendungen daher zurückzuweisen.
Bezüglich des Einwands der BF 7 betreffend die Grundwasserabsenkung ist ebenso auszuführen, dass die Änderung des Grundwasserstandes ausdrücklich in Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 geregelt ist. Demnach liegt nur dann ein Bewilligungshindernis vor, wenn das betroffene Grundstück nicht auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Wird die bisherige Benützung nicht beschränkt, wird sich jedoch voraussichtlich die Bodenbeschaffenheit verschlechtern, so hat der Grundeigentümer Anspruch auf angemessene Entschädigung. Ist auch dies nicht der Fall, so steht dem Grundeigentümer kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Er kann dann auch keine Beeinträchtigung seines Benutzungsrechts nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 geltend machen (VwGH 28.06.2001, 2000/07/0248; et al).
Selbst unter der Annahme, dass Ertragseinbußen tatsächlich zu erwarten sind, liegt keine Änderung der Nutzungsart iSd Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 vor, sondern lediglich eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit (s. auch VwGH 20.9.2001, 97/07/0019). Die Beschwerdeführerin ist somit auf einen etwaigen Entschädigungsanspruch verwiesen, der jedoch gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen beim BF 4 verwiesen werden. Die Beschwerde war daher hinsichtlich dieses Einwands zurückzuweisen.
Zu den Einwendungen der BF 8 hinsichtlich des Hochwassers, der Notwendigkeit weiterer Erhebungen zur Erfassung einzelner land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen und der Inkonsistenz gegen den zweitangefochtenen Bescheid
Hinsichtlich der Ausführungen zur Zulässigkeit von Einwendungen von Bürgerinitiativen sowie zu den Einwendungen betreffend das Hochwasser und der Notwendigkeit weiterer Erhebungen zur Erfassung einzelner land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird auf die voranstehenden Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid verwiesen.
An mehreren Stellen wird in der Beschwerde die "Inkonsistenz" der Bescheide in Folge der Aufteilung des Bauvorhabens S 7, Abschnitt West, in zwei wasserrechtliche Bewilligungsverfahren gerügt. Dies ist für sich allein jedoch kein zulässiger Einwand. Es handelt sich um zwei selbstständige wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, denen jeweils ein selbstständiger Antrag zugrunde liegt, und für die eben eine jeweils andere Behörde zuständig ist. Wenn der (Verfassungs-) Gesetzgeber Zuständigkeiten für – mitunter auch fachlich zusammenhängende – Verfahren an verschiedene Behörden verteilt, so nimmt er gewisse Inkonsistenzen in Kauf. Öffentliche, sowie subjektiv-öffentliche Interessen werden dadurch nicht grundsätzlich beeinträchtigt, sind diese doch in beiden Verfahren – soweit dort berührt – zu berücksichtigen. Wird, etwa durch mangelnde Koordinierung der Behörden, ein öffentliches Interesse verletzt, so stellt dies einen Fehler eines oder gegebenenfalls beider Bescheide dar. Eine Pflicht zur Durchführung durch eine Behörde ergibt sich dadurch nicht, sondern ist der fehlerhafte Bescheid diesbezüglich – unter Berücksichtigung des anderen Verfahrens – anzupassen. Wird in diesem Zusammenhang in der gegenständlichen Beschwerde jedoch vorgebracht, dass im erstangefochtenen Bescheid eine bestimmte Auflage fehle, so ist dieser Einwand im gegenständlichen Verfahren zurückzuweisen, da der Einwand auf einen Mangel eines Bescheides abzielt, der nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist.
Zur erhobenen Beschwerde des BF 10 gegen den zweitangefochtenen Bescheid
Der BF 10 behauptet in seiner Beschwerde eine zu erwartende Beeinträchtigungen durch Hochwässer und Straßenabwässer. Da diese nicht von vornherein ausgeschlossen sind, genießt er als Eigentümer der betroffenen Grundstücke grundsätzlich nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 Parteistellung.
Nach Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 hat die Behörde das Vorhaben gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG kundzumachen, wobei statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in der betroffenen Gemeinde gemäß Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann. Nach Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde zusätzlich zur Kundmachung nach Absatz 3, das Vorhaben auch im Internet kundzumachen.
Nach Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG ist das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
Gegenständlich wurde mit Edikt des Landeshauptmannes von der Steiermark, FA13A-33.90-2/2008-12, der verfahrenseinleitende Antrag gemäß Paragraphen 44 a, ff. AVG kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte durch Einschaltung in den Tageszeitungen "Kleine Zeitung Graz" und "der Standard" sowie im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" jeweils am 17.06.2010. Zusätzlich erfolgte die Kundmachung im Internet.
Wenngleich für die Tageszeitung "der Standard" für das Jahr 2010 nur österreichweite Auflagenzahlen existieren (Druckauflage von 104.004 Exemplaren pro Tag; www.oeak.at), so ist bei einer Reichweite dieser Tageszeitung im Bundesland Steiermark von 4,2 % im Jahr 2010 (www.media-analyse.at) von einer weitverbreiteten Tageszeitung auszugehen. Die "Kleine Zeitung Graz" hatte im Jahr 2010 im Bundesland Steiermark eine Druckauflage von 209.412 Exemplaren pro Tag (www.oeak.at) und erzielte eine Reichweite von 51,6 % (www.media-analyse.at). Auch betreffend dieser Tageszeitung ist daher von einer weiten Verbeitung im Bundesland Steiermark auszugehen. Das Edikt wurde darüber hinaus auch im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" verlautbart wurde, liegt eine ordnungsgemäße Kundmachung iSd Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz AVG vor.
Die in Paragraph 44, Absatz 3, AVG umschriebene "weite Verbreitung im Bundesland" bezieht sich auf jenes Bundesland, in dem das Vorhaben gelegen ist (somit auf jenes Bundesland dessen Landeshauptmann im Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 zuständig war). Eine bundesländerüberschreitende Kundmachung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 17.03.2017, Ro 2014/06/0038 und 0040-11). Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG schreibt zwar kumulativ noch weitere Kundmachungsformen vor, für die Frage der Rechtswirksamkeit der Kundmachung und somit auch für die Präklusionsfolgen ist jedoch allein die Kundmachung in den drei Printmedien entscheidend (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 44 a, Rz 17; VwGH 15.09.2009, 2008/06/0005).
Nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verlieren Personen ihre Parteistellung dann, soweit sie nicht gegen den durch Edikt kundgemachten Antrag rechtzeitig schriftliche Einwendungen bei der Behörde erheben.
Wie ausgeführt, entfaltet das Edikt volle Rechtswirksamkeit und löst, in Ermangelung rechtzeitiger Einwendungen, insbesondere auch Präklusion aus.
Da der Beschwerdeführer keine fristgerechten Einwendungen vorgebracht hat, ist er präkludiert und war die Beschwerde somit zurückzuweisen.
römisch II.3.3.2. zu Spruchpunkt B)
Vorbringen gegen den erstangefochtenen Bescheid:
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer
sowie
ist festzuhalten, dass diese etwaigen Mängel durch das Beschwerdeverfahren geheilt werden.
Zu den Einwendungen der BF 1
Ergänzend zum unter Spruchpunkt A) zur Zulässigkeit von Einwendungen der Bürgerinitiative Ausgeführten, ist hinsichtlich einzelner Einwendungen Folgendes zu erwägen:
Zu den Punkten 4. bis 6. des Gutachtens von römisch 40 vom 10.07.2012, also zu den Einwendungen
? der mangelnden Vorsorge gegen eine Verschlechterung des gesamten Grundwasserkörpers mit der Forderung nach konkreteren Auflagen,
? der unzureichenden Festlegung der Konsense
? dass der Schwellenwert für Chlorid von 180 mg/l nicht ausreichend sei, mit den Verweisen auf mögliche Beeinträchtigungen des Trinkwassers, der Landwirtschaft und der Forste,
ist auszuführen:
Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959, der die Beschaffenheit des Wassers an sich schützt, ist jedenfalls als Umweltschutzvorschrift zu qualifizieren. Der Einwand, dass sich durch Eintrag von Chlorid und eventuell anderen Schadstoffen die Qualität des Grundwassers verschlechtere, ist somit zulässig, da dadurch die Einhaltung des Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 geltend gemacht wird. Fraglich ist, inwieweit darüber hinaus konkret die Auswirkungen auf Trinkwassernutzungen, Landwirtschaft und die Forste geltend gemacht werden dürfen. Zunächst ist dazu anzumerken, dass all diese drei Aspekte von Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 erfasst sind. Die Trinkwasserversorgung betrifft nämlich die "notwendige Wasserversorgung", Land- und Forstwirtschaft sind von der "Landeskultur", jeweils iSd Litera f, leg. cit. erfasst. Die diesbezüglichen Einwendungen der Bürgerinitiative sind also jedenfalls solche im öffentlichen Interesse. Fraglich ist aber, ob die zitierten Normen auch spezifische Umweltschutzaspekte beinhalten. Aufgrund der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffes ist dies wohl zu bejahen. Normen im Bereich des Umweltrechts schützen nur in Ausnahmefällen die Umwelt als Selbstzweck. Ziel und Schutzzweck ist vielmehr im Regelfall der mittelbare Nutzen für den Menschen, in welcher Form auch immer. Das ist im Wasserrecht nicht anders. Dass mit den o. g. Normen letztendlich die Trinkwasserversorgung sowie die Land- und Forstwirtschaft, also menschliche Nutzungen, geschützt werden schließt den Umweltschutzaspekt der Normen also nicht aus. Entscheidend ist freilich, dass die beanstandeten Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung und Land- und Forstwirtschaft sich nicht lediglich auf Einzelinteressen beziehen, sondern eine gewisse volkswirtschaftliche Bedeutung erreichen. Ansonsten wären sie gar nicht von Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 erfasst vergleiche Oberleitner/Berger, WRG Paragraph 105, Rz 17). Dies ist hier soweit der Fall, als die regionale Wasserversorgung als Ganzes, bzw. eine allgemeine Beeinträchtigung der regionalen Land- und Forstwirtschaft geltend gemacht wird.
Im Übrigen würde einer Einwendung von Beeinträchtigungen der allgemeinen Trinkwasserversorgung und Land- und Forstwirtschaft auch nicht entgegenstehen, wenn man annähme, dass Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 nicht als Umweltschutzvorschrift zu qualifizieren sei. Denn weiterhin zulässig bliebe dann jedenfalls die Geltendmachung von Litera e, leg. cit., also der Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Wassers. Für die Frage, wann eine solche gegeben ist, ist durchaus auch denkbar, als Qualitätskriterien die potenzielle Eignung als Trink- und Nutzwasser, bzw. die Auswirkungen des Wassers auf landwirtschaftlichen und forstlichen Bestand heranzuziehen. Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 darf (und kann) demnach nicht isoliert betrachtet werden.
Jedenfalls zulässig nach dem oben Ausgeführten sind auch die Einwände, dass eine mangelnde Vorsorge gegen eine Verschlechterung des gesamten Grundwasserkörpers erfolgt sei, die damit einhergehende Forderung nach konkreteren Auflagen, sowie die Behauptung der unzureichenden Festlegung der Konsense. Denn diese Einwendungen beziehen sich alle lediglich auf eine allgemeine Verschlechterung des Grundwassers iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959, der ja zweifellos als Umweltschutzvorschrift zu qualifizieren ist.
Zur Einwendung der zu langen Bauvollendungsfrist ist zu erwägen:
Paragraph 24 f, Absatz 5, UVP-G 2000 ermächtigt – praktisch wortgleich zu Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. – die Behörde zur Vorschreibung von verschiedenen Fristen und zwar unter anderem solcher für die Bauvollendung. Dieser
Paragraph 24 f, Absatz 5, leg. cit. ist gemäß Paragraph 24, Absatz 6, leg. cit. ausdrücklich auch in den Folgeverfahren, also auch im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren, anzuwenden. Nicht ausdrücklich geregelt ist das Verhältnis zu vergleichbaren Regelungen in den Materiengesetzen. Die Paragraphen 17, Absatz 6 und 24f Absatz 5, leg. cit. sind jedoch zweifellos eigenständige Ermächtigungen. Ist im Materiengesetz ebenfalls lediglich eine Ermächtigung und keine Pflicht zur Vorschreibung einer Frist vorgesehen, so gehen die Regelungen des Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. den materiengesetzlichen Regelungen zumindest im eigentlichen UVP-Verfahren vor vergleiche Ennöckl/Raschauer UVP-G, Paragraph 17, Rz 20; Altenburger/Berger, UVP-G Paragraph 17, Rz 90; Baumgartner/Petek, UVP-G 182 f). Es wurde vertreten, dass dies auch in den Folgeverfahren des 3. Abschnittes des UVP-G 2000 gelten solle (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON, Paragraph 24 f, Rz 65).
Im vorliegenden Fall stützte die erstinstanzliche Behörde die Vorschreibung der Bauvollendungsfrist ausdrücklich auf Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959. Egal, ob man annimmt, dass Paragraph 24 f, Absatz 5, UVP-G 2000 dem Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 derogiert, oder nur neben ihm anzuwenden ist, so ist jedenfalls klar, dass die im gegenständlichen Fall vorgeschriebene Frist eine solche ist, die – zumindest auch – unter Paragraph 24 f, Absatz 5, UVP-G 2000 fällt. Somit ist jedenfalls auch die Frage der Parteistellung im Zusammenhang mit der Bauvollendungsfrist im speziellen Normenkontext des UVP-G 2000 zu sehen. Dass das WRG 1959 selbst eine Parteistellung Dritter bezüglich der Vorschreibung einer Bauvollendungsfrist nach Paragraph 112, Absatz eins, leg. cit. nicht kennt vergleiche VwGH 14.09.1967, 0852/67; stRspr) bedeutet also nicht, dass eine Bürgerinitiative nicht aufgrund ihrer durch das UVP-G 2000 auch im Folgeverfahren eingeräumten Parteistellung eine unangemessene Bauvollendungsfrist als Verstoß gegen eine Umweltschutzvorschrift beanstanden darf. Als solche ist Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 anzusehen vergleiche auch US 3/1999/5-201). Im Übrigen wäre die Parteistellung der Bürgerinitiative im Hinblick auf die Bauvollendungsfrist auch ohne die Sonderregelung des Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 gegeben, da Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 selbst ebenfalls als Umweltschutzvorschrift zu betrachten ist.
Dem Vorbringen die Ergebnisse des Mess- und Untersuchungsprogramms den Parteien und Vertretern der Bürgerinitiative längstens bis 30.04. des jeweiligen Folgejahres vorzulegen vergleiche dazu ergänzende Auflage "Mess- und Untersuchungsprogramm") konnte nicht entsprochen werden, weil die Erfahrung aus anderen Verfahren zeigt, dass die Auswertung und Dokumentation der Mess- und Analysenergebnisse einige Zeit in Anspruch nimmt. Zu knapp bemessene Vorlagetermine führen in der Regel zu Anträgen um Fristerstreckung, die im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand tunlichst vermieden werden sollten.
Zu den Einwendungen der BF 2 und BF 3
Die BF 2 und BF 3 wenden die Befürchtung schwerer Schädigungen durch massive Grundwasserabsenkungen und Austrocknung der Aufschüttungen sowie Verseuchung des Grundwassers durch Chlorideintrag ein. Überdies machen sie als Bewohner des Siedlungsgebietes Rudersdorf geltend, dass die Auswirkungen von Hochwässern auf ihr Siedlungsgebiet nicht ausreichend untersucht worden sei. Im Hinblick auf die Einwendungen bezüglich des Grundwassers wird grundsätzlich die Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959, bzw. des Grundeigentums behauptet (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072). Da eine solche nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ist die Beschwerde zulässig.
Zur quantitativen Auswirkungen auf die im Bereich der in offener Tunnelbauweise (Wannenbauwerke Rudersdorf) gelegenen Grundstücke:
Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen kann davon ausgegangen werden, dass eine "Austrocknung" der im Vorbringen genannten Grundstücke während der Betriebsphase nicht zu erwarten ist. Die Grundstücke werden auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. Auch ist auf Grund des großen Flurabstandes mit einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit (Paragraph 12, WRG 1959) nicht zu rechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine vollständige Wiederaufspiegelung des Berg-(Grund-)wasserstands während des Betriebszustandes nicht erfolgen sollte.
Zu den Einwendungen der BF 7
Die BF 7 brachte vor, dass sie Beschwerde erhoben habe. Im Akt findet sich jedoch keine Beschwerdeschrift. Um das Rechtsschutzinteresse aller einschreitenden Personen zu wahren, wurde ihre Beschwerde und ihre Äußerung im Beschwerdeverfahren zugelassen.
Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei
Den Vorbringen hinsichtlich der Auflagen im angefochtenen Bescheid West 2: Auflage 24, West 2: Auflage 65, West 2: Auflage 81 und zur Verringerung der Chloridbelastung konnte entsprochen werden. Die diesbezüglichen Begründungen finden sich im Gutachten des Sachverständigen römisch 40 .
Dem Vorbringen hinsichtlich der Auflagen West 1: Auflage 19; West 2:
Auflage 76 konnte nicht entsprochen werden, da ein wesentliches Element der laufenden durchzuführenden Kontrollen der Nachweis ist, welche Mengen Streusalz im Winterdienst tatsächlich auf die Fahrstreifen aufgebracht werden.
Dem Vorbringen hinsichtlich dem Mess- und Untersuchungsprogramm konnte nicht entsprochen werden, da die Parteien und Vertreter der Bürgerinitiative über die Ergebnisse des quantitativen und qualitativen Mess- und Untersuchungsprogramms auf Antrag einmal jährlich zu informieren sind.
Vorbringen gegen den zweitangefochtenen Bescheid:
Der in den Beschwerden vorgebrachte Einwand des Verstoßes gegen Paragraph 60, AVG aufgrund mangelnder Erwägungen, insb. hinsichtlich der Beurteilung der verschiedenen Gutachten, wurde durch das Beschwerdeverfahren geheilt.
Zu den Einwendungen der BF 8
Dem Vorbringen, die Ergebnisse des Mess- und Untersuchungsprogramms den Parteien und Vertretern der Bürgerinitiative längstens bis 30.04. des jeweiligen Folgejahres vorzulegen vergleiche dazu ergänzende Auflage "Mess- und Untersuchungsprogramm"), konnte nicht entsprochen werden, weil die Erfahrung aus anderen Verfahren zeigt, dass die Auswertung und Dokumentation der Mess- und Analysenergebnisse einige Zeit in Anspruch nimmt. Zu knapp bemessene Vorlagetermine führen in der Regel zu Anträgen um Fristerstreckung, die im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand tunlichst vermieden werden sollten.
Zur quantitativen Auswirkungen auf die im Bereich der in offener Tunnelbauweise (Wannenbauwerke Rudersdorf) gelegenen Grundstücke:
Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen kann davon ausgegangen werden, dass eine "Austrocknung" der im Vorbringen genannten Grundstücke während der Betriebsphase nicht zu erwarten ist. Die Grundstücke werden auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. Auch ist auf Grund des großen Flurabstandes mit einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit (Paragraph 12, WRG 1959) nicht zu rechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine vollständige Wiederaufspiegelung des Berg-(Grund-)wasserstands während des Betriebszustandes nicht erfolgen sollte.
Zu den Einwendungen der BF 9
Der BF 9 ist als potentiell beeinträchtigter Grundeigentümer und Brunnenbetreiber auch Partei iSd Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959. Durch die rechtzeitig eingebrachte schriftliche Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren ist seine Parteistellung auch nicht präkludiert.
Der Forderung, den Brunnen BR29 des BF 9 in das Beweissicherungsprogramm aufzunehmen, wurde mit West 1: Auflage 20 entsprochen. Die Auflage wurde noch dahingehend ergänzt, dass die Beprobungen des Brunnens BR29 und die Analysen im Abstand von jeweils einem Monat durchzuführen sind. Die Konsenswerberin wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Analysenergebnisse unaufgefordert zu übermitteln.
Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei
Den Vorbringen zu den Auflagen West 1: Auflage 25; West 1: Auflage 28, West 1: Auflage 7; West 1: Auflage 24 im zweitangefochtenen Bescheid und zur Verringerung der Chloridbelastung konnte entsprochen werden. Die diesbezüglichen Begründungen finden sich im Gutachten des Sachverständigen römisch 40 .
Dem Vorbringen hinsichtlich der Auflagen West 1: Auflage 19; West 2:
Auflage 76 konnte nicht entsprochen werden, da ein wesentliches Element der laufenden durchzuführenden Kontrollen der Nachweis ist, welche Mengen Streusalz im Winterdienst tatsächlich auf die Fahrstreifen aufgebracht werden.
Dem Vorbringen hinsichtlich des Mess- und Untersuchungsprogramms konnte nicht entsprochen werden, da die Parteien und Vertreter der Bürgerinitiative über die Ergebnisse des quantitativen und qualitativen Mess- und Untersuchungsprogramms auf Antrag einmal jährlich zu informieren sind.
römisch II.3.3.3. zu Spruchpunkt C)
Nach Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen.
Unter Anrechnung der bisherigen Verfahrensdauer wird daher durch das erkennende Gericht von Amts wegen die Bauvollendungsfrist mit 31.12.2026 neu festgesetzt.
römisch II.3.3.4. zu Spruchpunkt D) römisch eins.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG kann es zu einer Teilpräklusion kommen, weil die Parteistellung nur erhalten bleibt, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen vorgebracht wurden. Dh, dass eine Partei, die entsprechende Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach Ablauf der im Edikt festgesetzten Einwendungsfrist weitere neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung gem Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verloren hat vergleiche VwGH 20. 4. 2004, 2003/06/0099)
Aus der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 15.10.2015, C-137/14) ergibt sich, dass es die unionsrechtlichen Vorschriften nicht zulassen, die Gründe, auf die der Rechtsbehelfsführer einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, zu beschränken. Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2011/92, wonach Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne dieses Artikels zum Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemacht werden können müssen, "um ihre materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten", beschränkt keineswegs die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können.
Über die Frage der Europarechtskonformität der in Österreich geltenden verfahrensrechtlichen Regelung der Präklusion im UVP-Verfahren wurde im Lichte der aktuellen zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.
Darüber hinaus liegen keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung in den übrigen Rechtsfragen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
römisch II.3.3.5. zu Spruchpunkt D) römisch II.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche zur Präklusion: VwGH 15.09.2009, 2008/06/0005) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2003050.1.00