Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

17.08.2017

Geschäftszahl

G302 2111812-1

Spruch

G302 2111812-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 10.06.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als dass der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist für sich und seine in seinem Betrieb hauptberuflich beschäftigen Angehörigen beitragspflichtig wie folgt:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

2.183,18

KV

85,32

KV

85,31

 

Nebentätigkeit

47,25

PV

167,28

PV

167,28

 

Gesamt

2.230,43

UV

42,38

 

 

 

 

 

Summe:

294,98

Summe:

252,59

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

2.235,58

KV

87,75

KV

87,75

 

Nebentätigkeit

58,50

PV

172,06

PV

172,05

 

Gesamt

2.294,08

UV

43,59

 

 

 

 

 

Summe:

303,40

Summe:

259,80

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2011 bis 31.12.2011

Flächenbetrieb

2.282,52

KV

89,20

KV

89,20

 

Nebentätigkeit

49,50

PV

177,82

PV

177,81

 

Gesamt

2.332,02

UV

44,31

 

 

 

 

 

Summe:

311,33

Summe:

267,01

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2012 bis 30.06.2012

Flächenbetrieb

2.296,22

KV

89,96

KV

89,95

 

Nebentätigkeit

55,50

PV

182,26

PV

182,26

 

Gesamt

2.351,72

UV

44,68

 

 

 

 

 

Summe:

316,90

Summe:

272,21

 

 

 

 

 

 

 

01.07.2012 bis 31.12.2012

Flächenbetrieb

2.296,22

KV

89,96

KV

89,95

 

Nebentätigkeit

55,50

PV

188,14

PV

188,14

 

Gesamt

2.351,72

UV

44,68

 

 

 

 

 

Summe:

322,78

Summe:

278,09

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2013 bis 30.06.2013

Flächenbetrieb

2.360,51

KV

92,13

KV

92,12

 

Nebentätigkeit

48,00

PV

192,68

PV

192,68

 

Gesamt

2.408,51

UV

45,76

 

 

 

 

 

Summe:

330,57

Summe:

284,80

01.07.2013 bis 30.09.2013

Flächenbetrieb

2.360,51

KV

92,13

KV

92,12

 

Nebentätigkeit

48,00

PV

198,70

PV

198,70

 

Gesamt

2.408,51

UV

45,76

 

 

 

 

 

Summe:

336,59

Summe:

290,82

01.10.2013 bis 31.12.2013

Flächenbetrieb

2.314,30

KV

90,36

KV

90,36

 

Nebentätigkeit

48,00

PV

194,89

PV

194,89

 

Gesamt

2.362,30

UV

44,88

 

 

 

 

 

Summe:

330,13

Summe:

285,25

01.01.2014 bis 31.12.2014

Flächenbetrieb

2.583,93

KV

100,42

KV

100,41

 

Nebentätigkeit

41,25

PV

216,58

PV

216,57

 

Gesamt

2.625,18

UV

49,88

 

 

 

 

 

Summe:

366,88

Summe:

316,98

 

 

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

01.01.2015

Flächenbetrieb

2,653,70

KV

104,83

KV

104,82

KV

69,88

bis

Nebentätigkeit

86,87

PV

232,95

PV

232,95

PV

155,30

31.12.2015

Gesamt

2.740,57

UV

52,07

 

 

 

 

 

 

 

Summe:

389,85

Summe:

337,77

Summe:

225,18

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVB), vom 10.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde für römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2009 bis laufend die Pflichtversicherung gemäß

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Des Weiteren wurde die Beitragspflicht des BF für sich und seine in seinem Betrieb hauptberuflich beschäftigten Angehörigen in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) sowie die Beitragspflicht in der Unfallversicherung festgestellt (Spruchpunkte 2).

Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst begründend aus, dass der BF unstrittig einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und bestehe daher die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF. Die Gattin des BF und ab XXXX2015 auch sein Sohn seien hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt. Des Weiteren sei neben der laufenden Betriebsführung die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 5, LAG ausgeübt worden. Der vom BF verwendete Schlachtraum sei sowohl für die Schlachtung eigener Tiere verwendet worden, als auch anderen Land- und Forstwirten gegen Entgelt für Fremdschlachtung zur Verfügung gestellt worden. Er sei zweifelsfrei ein Teil des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes und somit ein land(forst)wirtschaftliches Betriebsmittel. Eine Einnahmenmeldung sei in seinem Fall entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfolgt. Vielmehr seien die tatsächlichen Einnahmen erst im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben worden. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen seien gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG Vermietungen dann, wenn die Selbstkostenbasis nicht überschritten werden würden. Bei der Verrechnung von Pauschalpreisen obliege es dem Versicherten nachzuweisen, ob die Selbstkosten überschritten wurden oder nicht. Der BF hätte die Vorlage jedweder Unterlagen verweigert und die genauen Daten zur Ermittlung der Einnahmen aus der Schlachtraumvermietung für die Jahre 2009 bis 2014 hätten im Rahmen der Rechtshilfe bei diversen Behörden erhoben werden müssen.

Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BSVG seien die vom BF aus der Vermietung erzielten Einnahmen darauf hin auf Basis dieser Unterlagen (Schlachtzahlen, Tierbestandslisten,...) wie folgt festgelegt worden:

Jahr

Anzahl der Fremd- schlachtungen

Preis/Schlachtung in EUR

Einnahmen aus Fremd-schlachtung in EUR

Beschaugebühren in EUR

Einnahmen insgesamt

2009

XXXX

30,00

XXXX

1.956,30

3.846,30

2010

XXXX

30,00

XXXX

2.517,30

4.857,30

2011

XXXX

30,00

XXXX

2.161,50

4.141,50

2012

XXXX

30,00

XXXX

2.287,10

4.507,10

2013

XXXX

30,00

XXXX

2.037,10

3.957,10

2014

XXXX

30,00

XXXX

1.784,20

3.434,20

2. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25.06.2015 führte der BF begründend an, dass nicht bekannt sein dürfe, dass von den € 30,00 pro Schlachtung Kosten für Kühlung und Reinigung in der Höhe von ca. € 25,00 anfielen. Für die Beitragsnachzahlung der ehemaligen Kasernen-Gründe der Fa. römisch 40 ersuche er um eine Vor-Ort-Begehung.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde samt Vorlagebericht vorgelegt und am 05.08.2015 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. Im Vorlagebericht führt die belangte Behörde aus, dass der BF seine Meldepflicht gemäß Paragraph 16, BSVG in zweifacher Hinsicht verletzt hätte. Er hätte bei der Agrarmarkt Austria (AMA) für die Bewirtschaftung von Flächen im Ausmaß von römisch 40 ha Förderungen beantragt. Der SVB sei lediglich ein Ausmaß von

römisch 40 ha an bewirtschafteten Flächen bekannt gewesen. Nach Befragung des BF sei die Flächendifferenz korrigiert worden. Die Beitragsgrundlagen aus dem Flächenbetrieb für die Jahre 2009 bis 2013 seien unstrittig. Strittig sei die Zurechnung der im Eigentum der Firma KOHLBACHER stehenden Flächen ab 01.01.2014. Eine Erhebung vor Ort habe bereits stattgefunden und seien ohnedies nur jene Flächen zugerechnet worden, die der BF selbst im Förderantrag angegeben habe und für die er Förderungen beziehe. Werde für die Zupachtung von Flächen kein Entgelt bezahlt - wie für die im Eigentum der Firma römisch 40 stehenden Flächen - sei dem Bewirtschafter der volle Ertragswert der gepachteten Flächen zuzurechnen. Da die im Eigentum der Firma römisch 40 stehenden Grundflächen, die vom BF im Rahmen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetztes in die Bewirtschaftung miteinbezogen worden seien und für die er Förderungen der Agrarmarkt Austria bezogen habe, nicht in einem land(forst)wirtschaftlichen Einheitswert bewertet seien, sei gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BSVG ein hilfsweiser Hektarsatz gebildet worden. Der Einwendung des BF, dass von den €

30,00 pro Schlachtung Kosten für Kühlung und Reinigung darstellen, sei ihm Folgendes entgegenzuhalten: Da der BF keine Option gemäß Paragraph 23, Absatz eins b, BSVG beantragt habe, sei die Beitragsgrundlage für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Pauschalsystem zu bilden. Dabei würden gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, von den gemeldeten bzw. festgestellten Bruttoeinnahmen zunächst 70 % als Betriebsausgaben abgezogen, d.h. jene Kosten, die für Reinigung, Kühlung, etc. anfallen, würden pauschal berücksichtigt werden. 30 % der Einnahmen würden die Beitragsgrundlagen bilden. Jeweils ein Zwölftel davon gelte als monatliche Beitragsgrundlage.

4. In einer Stellungnahme vom 13.04.2017 führte der BF zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der Pachtgründe (auch jene der Firma römisch 40 ) ein Flächenabgleich nicht herangezogen werden könne. Auf den Grundstücken würden ständig neue Häuser errichtet werden, weshalb sich auch die Nutzung der Pachtgründe entsprechend häufig ändere. Dies sei bereits mit Herrn römisch 40 von der SVB besprochen, von ihm anerkannt und bestätigt worden und sei die Sache seines Wissens daher erledigt. Zu den Fremdschlachtungen habe er der SVB bereits mehrfach mitgeteilt, dass seine Bruttoeinnahmen pro Schlachtung

€ 30,00 betragen würden und nicht, wie von der SVB angenommen, die gesamten Landesabgaben, die von den Landwirten mehr oder weniger direkt an das Land bezahlt werden würden.

5. In einer weiteren Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.07.2017 führte diese im Wesentlichen aus, dass der Einwand des BF, dass die Beschaugebühren nicht zu den beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen zählen würde, berechtigt sei. Laut Einkommenssteuergesetz seien sie Durchlaufposten und nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt an der Lageadresse römisch 40 , römisch 40 auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Zudem bestehen zwischen dem BF und nachstehenden Personen mündliche Pachtverträge bzw. einem Pachtvertrag nahekommende Vereinbarungen über Grundstücke im folgenden Ausmaß zu:

Eigentümer

Flächenausmaß in ha

Fiktiver Hektarsatz in EUR

Anrechenbarer Einheitswert in EUR

XXXX

2

245,78

491,56

XXXX

2,86

245,78

702,93

XXXX

3,98

245,78

978,20

Insgesamt

8,84

 

2.172,69

Da diese Liegenschaften nicht mit einem land(forst)wirtschaftlichen Einheitswert bewertet sind, wurde von der belangten Behörde ein fiktiver Hektarsatz herangezogen. Auch diese Grundstücke werden auf Rechnung und Gefahr des BF bewirtschaftet.

Das Flächenausmaß der von der römisch 40 gemieteten Flächen setzt sich für das Jahr 2014 wie folgt zusammen:

KG Nummer

Grundstücksnummer

Flächenausmaß in ha

Bezeichnung

Eigentümer

XXXX

XXXX

0,98

XXXX

XXXX

 

XXXX

0,84

XXXX

XXXX

 

XXXX

0,32

XXXX

XXXX

 

XXXX

0,68

XXXX

XXXX

 

XXXX

0,04

XXXX

XXXX

 

 

2,86

 

 

Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF wie auch seiner Ehegattin besteht. Seit XXXX2015 ist auch der Sohn des BF, römisch 40 , hauptberuflich im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des BF beschäftigt.

Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt der BF ein Nebengewerbe aus und zwar die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel". Der BF rechnete die Vermietung des Schlachtraumes pauschal zu einem Preis von € 30,00 pro Schlachtung ab. Die Beschaugebühren in Höhe von € 25,00 sind als Durchlaufposten nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsgrundlage aus der Vermietung des Schlachtraums (ohne Beschaugebühr) errechnet sich daher wie folgt:

Jahr

Bruttoeinnahmen

davon 30 %

1/12 monatliche Beitragsgrundlage

2009

XXXX

XXXX

XXXX

2010

XXXX

XXXX

XXXX

2011

XXXX

XXXX

XXXX

2012

XXXX

XXXX

XXXX

2013

XXXX

XXXX

XXXX

2014

XXXX

XXXX

XXXX

2015

XXXX

XXXX

XXXX

*Einnahmen

aus Schlachtraumvermietung EUR römisch 40 wurden aufgrund des laufenden Verfahrens vorläufig nicht berücksichtigt

Der BF ist für sich und seine in seinem Betrieb hauptberuflich beschäftigen Angehörigen beitragspflichtig wie folgt:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

2.183,18

KV

85,32

KV

85,31

 

Nebentätigkeit

47,25

PV

167,28

PV

167,28

 

Gesamt

2.230,43

UV

42,38

 

 

 

 

 

Summe:

294,98

Summe:

252,59

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

2.235,58

KV

87,75

KV

87,75

 

Nebentätigkeit

58,50

PV

172,06

PV

172,05

 

Gesamt

2.294,08

UV

43,59

 

 

 

 

 

Summe:

303,40

Summe:

259,80

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2011 bis 31.12.2011

Flächenbetrieb

2.282,52

KV

89,20

KV

89,20

 

Nebentätigkeit

49,50

PV

177,82

PV

177,81

 

Gesamt

2.332,02

UV

44,31

 

 

 

 

 

Summe:

311,33

Summe:

267,01

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2012 bis 30.06.2012

Flächenbetrieb

2.296,22

KV

89,96

KV

89,95

 

Nebentätigkeit

55,50

PV

182,26

PV

182,26

 

Gesamt

2.351,72

UV

44,68

 

 

 

 

 

Summe:

316,90

Summe:

272,21

 

 

 

 

 

 

 

01.07.2012 bis 31.12.2012

Flächenbetrieb

2.296,22

KV

89,96

KV

89,95

 

Nebentätigkeit

55,50

PV

188,14

PV

188,14

 

Gesamt

2.351,72

UV

44,68

 

 

 

 

 

Summe:

322,78

Summe:

278,09

 

 

 

 

 

 

 

01.01.2013 bis 30.06.2013

Flächenbetrieb

2.360,51

KV

92,13

KV

92,12

 

Nebentätigkeit

48,00

PV

192,68

PV

192,68

 

Gesamt

2.408,51

UV

45,76

 

 

 

 

 

Summe:

330,57

Summe:

284,80

01.07.2013 bis 30.09.2013

Flächenbetrieb

2.360,51

KV

92,13

KV

92,12

 

Nebentätigkeit

48,00

PV

198,70

PV

198,70

 

Gesamt

2.408,51

UV

45,76

 

 

 

 

 

Summe:

336,59

Summe:

290,82

01.10.2013 bis 31.12.2013

Flächenbetrieb

2.314,30

KV

90,36

KV

90,36

 

Nebentätigkeit

48,00

PV

194,89

PV

194,89

 

Gesamt

2.362,30

UV

44,88

 

 

 

 

 

Summe:

330,13

Summe:

285,25

01.01.2014 bis 31.12.2014

Flächenbetrieb

2.583,93

KV

100,42

KV

100,41

 

Nebentätigkeit

41,25

PV

216,58

PV

216,57

 

Gesamt

2.625,18

UV

49,88

 

 

 

 

 

Summe:

366,88

Summe:

316,98

 

 

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

01.01.2015

Flächenbetrieb

2,653,70

KV

104,83

KV

104,82

KV

69,88

bis

Nebentätigkeit

86,87

PV

232,95

PV

232,95

PV

155,30

31.12.2015

Gesamt

2.740,57

UV

52,07

 

 

 

 

 

 

 

Summe:

389,85

Summe:

337,77

Summe:

225,18

Die Einnahmen aus der land(forst)wirtschaftlichen

Nebentätigkeit "Winterdienst" im Jahr 2015 wurden der SVB vom BF mittels Formular vom 19.04.2016 gemeldet.

Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 10.06.2015 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde erhoben durch den im Akt einliegenden Mehrfachantrag des BF für eine Förderung der AMA für das Jahr 2014, aus dem sich eine Gesamtfläche der Grundstücke der römisch 40 im Ausmaß von 2,86 ha ergibt. Aus den Aktenvermerken der SVB vom 29.04.2014 und vom 12.03.2015 ergibt sich, dass der BF die Übermittlung jedweder Unterlagen (AMA-Mehrfachantrag, Einnahmen aus der Schlachtraumvermietung) verweigerte.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide herangezogen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion

(Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß

Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 2, mit "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant/in", in

Ziffer 3 Punkt 3, "Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994", und in

Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994) als eigenen Versicherungstatbestand.

Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 20 (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 1a genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

[...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

3.2.1. Zur Beitragspflicht aufgrund des Flächenausmaßes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes:

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach Absatz 2, leg. cit. ermittelte Versicherungswert (Ziffer eins,); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die nach Absatz 4 b, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage

(Ziffer 3,). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

Für unentgeltlich genutzte Flächen kommt Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, BSVG zur Anwendung, der bei Führung mehrerer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe die Summe aller Einheitswerte vorschreibt.

Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, bekannt, so besteht laut Abs.

3a leg. cit. bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der "Agrarmarkt Austria" gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 5, unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.

Zum strittigen Flächenausmaß der bewirtschafteten Grundflächen der Firma römisch 40 ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beitragsgrundlagen aus dem Flächenbetrieb für die Jahre 2009 bis 2013 sind unstrittig. Strittig ist die Zurechnung der im Eigentum der Firma römisch 40 stehenden Flächen ab 01.01.2014. Nachdem der BF seine Mithilfe zur Ermittlung des Flächenausmaßes der bewirtschafteten Grundstücke der Firma römisch 40 verweigerte, zog die belangte Behörde den aus der Datenübermittlung der AMA zur Verfügung stehenden Mehrfachantrag des BF für das Jahr 2014 für ihre Feststellungen heran. Daraus ergibt sich eine Fläche im Ausmaß von 2,86 ha, die vom BF in die Bewirtschaftung miteinbezogen und für die Förderungen der AMA bezogen wurden. Da für diese Grundstücke kein land(forst)wirtschaftlicher Einheitswert festgestellt wurde, bildete die belangte Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BSVG einen hilfsweisen Hektarsatz, den der BF nicht monierte.

Wenn der BF behauptet, dass die aus dem Mehrfachantrag ersichtliche Fläche nicht zur Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen werden könne, da sich die Fläche wegen neuer Gebäudebauten regelmäßig ändere, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gemäß

Paragraph 16, Absatz 2, BSVG während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb eines Monats ( Absatz eins, leg. cit.) dem Versicherungsträger zu melden hat. Änderungen des Einheitswertes durch sonstige Flächenänderungen werden gemäß Paragraph 23, Absatz 5, BSVG mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen

Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden gemäß Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz BSVG mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Als Änderung des Einheitswertes durch sonstige Flächenänderungen ist in der Judikatur auch das Ausscheiden von Flächen aus der Bewirtschaftung beurteilt worden (VwGH vom 16.04.1991,

Zl. 90/08/0155).

Angesichts der fehlenden Mitwirkungspflicht des BF hat die belangte Behörde den Bestimmungen des BSVG entsprechend ihre Feststellungen auf für das Versicherungsverhältnis maßgebende Umstände auf Grund anderer Ermittlungen gestützt. Die Berechnung der Beitragsgrundlage für den Flächenbetrieb ist somit zu Recht erfolgt.

3.2.2. Zur Beitragspflicht aus der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel":

Der BF brachte den Einwand vor, dass es sich bei den Fremdschlachtungen in seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb um Nachbarschaftshilfe handle.

Unter dem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO 1994 ist das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke, zu verstehen.

Der BF stellt den von ihm für die Schlachtung der eigenen Tiere verwendeten Schlachtraum auch anderen Land- und Forstwirten gegen Entgelt zu Verfügung. Der Tatbestand der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO 1994 ist damit erfüllt.

Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG).

Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen.

Der BF hat - wie oben bereits dargelegt - keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und zudem nie behauptet, dass die Vermietung des Schlachtraumes zu bzw. unter Selbstkosten erfolgt ist. Beanstandet wurde lediglich die Anrechnung der gesamten € 30,00 pro Schlachtung, da € 25,00 davon an das Land römisch 40 abzuführen seien und daher nicht als Einnahmen des BF zu bewerten seien.

Gemäß Paragraph eins, Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 (FUGG) hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten (darunter auch Rinder) und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 4 LMSVG sowie die Rückstandskontrollen gemäß

2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG Gebühren zu entrichten.

Die Pauschalgebühr ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2010 (StFlUGV 2010) je geschlachteter Einheit zu entrichten. Gemäß Absatz 2, leg. cit. beträgt die Pauschalgebühr für die erste Einheit € 25,00. Sie ist gemäß

Paragraph 64, Absatz 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) eine Landes(Gemeinde)-abgabe. Die Gebühren sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.

Eine Definition des Begriffs der "Einnahmen", wie er in Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG, aber auch im Hinblick auf die Aufzeichnungsverpflichtung in Paragraph 20 a, BSVG verwendet wird, enthält das BSVG nicht; auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt für ein bestimmtes Begriffsverständnis. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage in Paragraph 23, BSVG in vielfacher Hinsicht an steuerrechtliche Tatbestände anknüpfen; insbesondere sieht Paragraph 23, Absatz eins b, BSVG für die betrieblichen Tätigkeiten nach

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG die Option vor, anstelle der pauschalierten Berechnung der Beitragsgrundlage mit einem Prozentsatz der Einnahmen nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass dem in Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verwendeten Begriff der "Einnahmen" aus Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG ein anderes Begriffsverständnis zugrundeliegen würde, als es in den entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 4, Absatz 3, EStG und Paragraph 15, EStG) zum Ausdruck kommt (VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0135).

Durchlaufende Posten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden und zählen nicht zum Gewinn eines Betriebes. Dies gilt auch für die oben genannten Gebühren. Richtigerweise wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich seiner Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel von der belangten Behörde anerkannt und in der neuen Berechnung der Beitragsgrundlage berücksichtigt.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2111812.1.00