Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

28.07.2017

Geschäftszahl

W173 2004684-1

Spruch

W173 2004684-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, vom 20.12.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.7.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins.Verfahrensgang:

1. Am 21.5.2010 wandte sich Frau römisch 40 (in der Folge P1) an die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr belangte Behörde) und gab an, bei der römisch 40 (in der Folge die BF) von Anfang Februar 2008 bis Ende April 2010 als Produkttrainerin tätig gewesen zu sein. Sie sei von der Geschäftsführerin der BF, Frau römisch 40 , aufgenommen und auf Basis einer Honorarvereinbarung für die Jahre 2008 und 2010 entlohnt worden. Nach Anfrage der BF zu bestimmten Terminen habe sie sich zur persönlichen Erbringung einer Arbeitsleistung unter Ausschluss einer Vertretungsmöglichkeit verpflichtet. Betriebsmittel seien von der BF unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Das von der BF zur Verfügung gestellte Präsentationsmaterial habe weder verändert, noch ergänzt werden dürfen. Weisungen habe sie von Frau römisch 40 (BF) erhalten. Unterzeichnete Bestätigungen der Geschäftspartner der BF seien Frau römisch 40 zu überreichen gewesen. Sie sei in die Betriebsorganisation der BF eingegliedert und zur jährlichen Weihnachtsfeier bzw. zum 25–jährigen Firmenjubiläum eingeladen gewesen. Es handle sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Sie wies darauf hin, als freie Dienstnehmerin der Sozialversicherungspflicht unterlegen zu sein. Es sei die Versicherungspflicht zu überprüfen.

2. Am 25.8.2010 wurde die Geschäftsführerin der BF, Frau römisch 40 , von der belangten Behörde einvernommen. Frau römisch 40 gab an, dass von der P1 die Honorarvereinbarung per 1.4.2008 unterschrieben worden sei. Aus dieser ergebe sich (Punkt 2), dass kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet werde. Im August 2009 habe die P 1 einen freien Dienstvertrag für ca. drei Monate angestrebt. Für die BF seien durchschnittlich vier Produkttrainer auf selbstständiger Basis tätig. Die Tätigkeit der Produkttrainer, die von ihnen an gewissen Standorten österreichweit bzw. in der Firmenzentrale in Wien für Geschäftspartner der BF durchgeführt werde, konzentriere sich auf die Vorstellung von Produkten der BF. Termine würden von der Geschäftsleitung im Hinblick auf die Organisation von Meetings vorgegeben, die von den Produkttrainern auf Anfrage der BF angenommen oder abgelehnt werden könnten. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Produkttrainer mehrere Monate kein Meeting und an einem Monat 15 Trainingseinheiten absolviere. Die Abrechnung erfolge grundsätzlich auf Basis von Honorarnoten, die im Folgemonat zu legen seien. Der Auslagenersatz für Kilometergeld, eventuelle Mautgebühren oder Übernachtungen werde vereinbarungs-gemäß verrechnet. Für die Präsentation würden Materialien wie Beamer, Laptop, Tischdecken mit Firmenlogos, Rollups und zu bewerbende Produkte (Kosmetiker, Nahrungsergänzungsmittel, Wasserfilter, Körperpflege, Haushaltsreiniger, Icook-Garsystem) zur Verfügung gestellt. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Beamer oder Laptop auch für andere Zwecke als für Trainings vom Produkttrainer genutzt werde. Eine Vertretungsmöglichkeit sei nur im Einverständnis mit der Geschäftsleitung möglich, da für die jeweiligen Produkte ein sprechendes Wissen erforderlich sei. Die Produkttrainer könnten auch für andere Unternehmen tätig werden. Ausgeschlossen sei jedoch, mit den Geschäftspartnern der BF Trainingseinheiten auf Eigeninitiative zu vereinbaren und zu verrechnen.

3. Am 12.3.2012 teilte die belangte Behörde der P1 mit, dass nach durchgeführten Erhebungen bei der BF für die Zeit von Februar 2008 bis 30.4.2010 kein Beschäftigungsverhältnis der P1, das eine Versicherungspflicht begründe, habe festgestellt werden können. Dem Antrag auf Nachversicherung könne nicht entsprochen werden.

4. Am 23.3.2012 beantragte die P1 die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht. Die P1 vertrat die Ansicht, dass ihre Tätigkeit bei der BF zumindest auf einem freien Dienstvertrag basiert habe. Dafür spreche das von der BF zur Verfügung gestellte Präsentationsmaterial, das nach Beendigung ihrer Tätigkeit auch retourniert habe werden müssen. Für den Trainingsinhalt und die Produktpräsentation seien Vorgaben maßgeblich gewesen, wobei selbst die Wortwahl nicht verändert haben werden dürfen bzw. sei dafür Weisungsgebundenheit vorgelegen. Der Trainingsort habe von ihr nicht frei gewählt werden können, sondern sei fix vorgegeben gewesen. Habe sie einen zugesagten Trainingstermin nicht absolvieren können, sei das Training entfallen. Lediglich im Krankheitsfall sei es ab und zu zur Vertretung gekommen, die jedoch nur von der BF bestimmt worden sei. Auch die Honorarhöhe sei ausschließlich von der BF bestimmt worden. Sie habe sich nur dafür entscheiden können, ob von ihr ein bestimmter Termin wahrgenommen werde oder nicht. Sie sei allerdings dazu verpflichtet gewesen, zumindest fünf Trainings im Monat durchzuführen, andernfalls sei ihr Auftragsverhältnis beendet worden. Angesichts der strengen gesetzlichen Regelungen 2009 sei es für sie, die auch auf anderen Gebieten als Trainer tätig sei, unverständlich, bei der BF nicht auf Basis eines Dienstvertrages tätig gewesen zu sein.

5. Es erfolgten Erhebungen der belangen Behörde. Die P1 legte ihre Honorarnoten über einzelne Monate, die bei der BF eingereicht und bezahlte worden seien, eine Staffinformation der BF zur Teilnahme an einem Kongress in Nürnberg im Oktober 2008 in Verbindung mit einem diesbezüglichen e-mail-Verkehr der P1 mit der BF, sowie den e-mail-Verkehr zwischen der P1 und der BF zu verschiedenen Bereichen vor. Weiters wurden vorgelegt neben einem Schulungsleitfaden 007 zu E.Funkhouser New York der BF, eine Eigenverbrauchsanforderung der P1 zu verschiedenen Produkten der BF, Trainingsbestätigungen und Unterlagen der BF zu einem Workshop.

6. In der e-mail-Mitteilung der belangten Behörde vom 28.12.2012 an die BF wurde unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass an die P1 Termine für die Produktpräsentation vorgegeben worden seien, die sie habe annehmen oder ablehnen können. In Fall ihrer Annahme seien die Präsentationszeiten und -orte von der BF vorgegeben worden. Infolge der Absage von fünf vereinbarten Repräsentationen sei das Beschäftigungsverhältnis der P1 von der BF beendet worden. Es sei das Präsentationsmaterial von der BF vorgegeben worden. Es seien Einladungen zu Mitarbeiterschulungen, Jubiläums- und Weihnachtsfeiern an die P1 ergangen. Von der BF vorgegebene Buchungsformulare und Trainingsbestätigungen nach Vorgaben der BF seien von der P1 vorzulegen gewesen. Zu Beginn ihrer Tätigkeit habe die P1 eine Einschulung samt Material erhalten. Die P1 sei zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Ein generelles Vertretungsrecht sei ausgeschlossen gewesen. Ihre Honorarvereinbarung vom 1.4.2008 habe ein Konkurrenzverbot umfasst. Betriebsmittel seien zur Verfügung gestellt worden. Es sei von einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen.

7. Dem hielt die BF in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde entgegen, dass die Produkttrainer Geschäftspartnern der BF Anregungen und Beispiele vermitteln würden, Kosmetikprodukte der BF an Endkunden zu vermitteln. Ein Produkttrainer sei bei dieser Tätigkeit völlig frei, sodass von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei. Für einen Produkttrainer bestehe keine Verpflichtung, für die BF tätig zu werden. Trainerleistungen könnten von der BF auch nicht bei Bedarf abberufen oder zugeteilt werden. Vielmehr richte die BF Anfragen an Produkttrainer, ob für Geschäftspartner geplante Trainings durchgeführt werden könnten. Der angesprochene Trainer könne frei disponieren. Im Fall seiner Annahme erhalte der Produkttrainer eine Terminbestätigung von der BF. Bei einer Annahme wäre vom Trainer lediglich ein in der Honorarvereinbarung konkret beschriebenes Training abzuhalten, ohne weitere Verpflichtung nach Trainingsende. Darüber hinaus bestehe jederzeit für beide Vertragspartner die Möglichkeit, die Honorarvereinbarung ohne Vorgabe einer Frist oder einer Begründung zu beenden. Dem Produkttrainer stehe auch jede weitere Tätigkeit offen. Die Honorarvereinbarung aus dem Jahr 2010 umfasse keine Konkurrenzklausel mehr. Eine solche führe allerdings für sich alleine noch zu keinem Dienstverhältnis.

Bei jedem Produkttrainer fehle es an einer persönlichen Abhängigkeit. Ein Trainer müsse nicht eine von der BF konkretisierte Dienstleistung erfüllen. Es seien lediglich inhaltlich richtige Aussagen über die Produkte erforderlich. Für die nicht fremdbestimmte Trainertätigkeit fehle es an Vorgaben oder Weisungen der BF, Trainings in welcher Art auch immer abzuhalten. Von der BF würden lediglich Werbeunterlagen oder Layouts zur Vorstellung der Produkte der BF zur Verfügung gestellt, welche von Produkttrainern nach eigenen Vorstellungen verwendet werden könnten. Es würden lediglich Anregungen geben. Zudem seien die Trainer nicht in die Organisation und die Hierarchie im Betrieb der BF eingegliedert.

Von der BF seien auch an einen Produkttrainer keine Beschäftigungszusagen ergangen. Es sei keine zeitabhängige Entlohnung erfolgt. Es erfolge eine pauschale Abgeltung nach Trainingskategorien wie Basistraining, Intensivtraining, Ganztagstraining und Trainings im Rahmen von Veranstaltungen, die keiner zeitlichen Vorgabe unterliegen würden. Die Honorarvereinbarung sei auf den inhaltlichen Umfang des Produkttrainings abgestimmt, woraus der ungefähre Zeitraum für das Training resultiere. Die Pauschale umfasse auch die Vor– und nach Bearbeitungszeit sowie Reisezeit. Die Abgeltung von An– und Abreisen seien für Honorarvereinbarungen nichts Ungewöhnliches. Es obliege dem Trainer sich Kenntnis über die Produkte zu verschaffen, wofür keine Abgeltung erfolge. Bei angebotenen Schulungseinladungen der BF bestehe keine Teilnahmeverpflichtung für Produkttrainer.

Die von der P1 begehrte Vorbereitungspauschale sei von der BF abgelehnt worden. In der Honorarvereinbarung werde zum Ausdruck gebracht, kein Dienstverhältnis zu begründen. Diese vertragliche Gestaltung sei bei der Beurteilung der Tätigkeit einzubeziehen. Das von der P1 begehrte vorübergehende freie Dienstverhältnis sei von der BF ebenfalls abgelehnt worden. Damit werde die selbstständige Tätigkeit des Trainers bestätigt. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, mit Ausnahme der Produkte selbst – müssten nicht verpflichtend genutzt werden und könnten auch anders als für Trainingszwecke verwendet werden. Damit könne der Trainer über diese Betriebsmittel verfügen. Aufgrund der erforderlichen Produktkenntnisse gebe es kein generelles Vertretungsrecht. Es liege damit eindeutig eine selbstständige Tätigkeit - wie auch von der belangten Behörde ursprünglich vertreten - vor.

Ein Produkttrainer stelle zwar Produkte der BF vor. Wesentlich sei jedoch bei der Beauftragung zum Produkttraining, den Produktvermittlern Anregungen für die Art und Weise der Vermittlung der Produkte der BF zu geben. Allen Produkttrainern würden Aufträge für bestimmte Tage angeboten. Selbst das von der BF vorgegebene Trainingsdatum schränke den Produkttrainer nicht ein, zumal die Zusage in seiner zeitlichen und örtlichen Dispositionsfreiheit liege.

Eine jederzeitige grundlose Beendigung der Honorarvereinbarung sei von beiden Seiten möglich. Lediglich aus Höflichkeitsgründen sei der P1 mitgeteilt worden, von weiteren Beauftragungen Abstand zu nehmen, obwohl es an einer Verpflichtung dazu fehle. Die P1 habe angenommene Aufträge wieder storniert, sodass es an einer Basis für eine verlässliche Zusammenarbeit gefehlt habe. Ein solches Verhalten würde in keiner Branche akzeptiert werden.

Es liege in der Natur der Sache, dass Werbematerial und Produkte der BF, deren Vermittlung im Rahmen des Produkttrainings trainiert werden sollten, vom Produkthersteller selbst bereitgestellt werden würden. Produktfachwissen müsse von jedem Produkttrainer ohne Honorar erworben werden. Von der BF angebotene Produktschulungen, an denen die Produkttrainer nicht zur Teilnahme verpflichtet seien, sollten dafür eine Erleichterung zum Erwerb dieses Wissens bringen. Der Schulungsleitfaden sei für die Geschäftspartner der BF erstellt worden. Er umfasse nur Informationen und keine Vorgaben und Anweisungen an Produkttrainer. Die P1 habe selbst angegeben, Präsentationen selbst zu erstellen.

Zur Jubiläumsfeier und zu Weihnachtsfeiern würden üblicher Weise vom Produkthersteller auswählte Geschäftspartner eingeladen. Es handle sich um keine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter der BF, sondern um eine Einladung von Geschäftspartnern und Kunden der BF zu einer Weihnachtsgeschäftsverkaufsausstellung. Es fehle daher an einer organisatorischen Eingliederung des Produkttrainers in den Betrieb der BF.

Es seien keine Inhalte für Produkttrainings und Präsentationen von der BF vorgegeben worden. Die Übermittlung von Unterlagen durch die P1 an Frau römisch 40 diene lediglich der Vereinheitlichung des Foliendesigns und Beifügung von entsprechenden Produktbildern. Inhaltliche Abänderungen hätten nicht stattgefunden. Es sei lediglich das produktbezogene Ersuchen ergangen, "wenn möglich" am Layout zwecks Wiedererkennungswertes nichts mehr zu verändern. Nur produktbezogen sei auch das Anbringen von produktbezogenen Claims zu werten.

Aufgrund der Pauschalabgeltung fehle es an Zeitaufzeichnungen für die Aufträge. Entsprechend der Honorarvereinbarung werde auch pauschal pro Training "entlohnt" Honorarvordrucke würden der leichteren Abrechenbarkeit und der vollständigen Angabe von abrechnungsrelevanten Informationen dienen. Eine Trainingsbestätigung diene als Beleg für das abgehaltene Training und nicht dem Zweck der inhaltlichen oder zeitlichen Kontrolle durch die BF. Der schulungsverantwortliche Geschäftspartner bestätige auch das tatsächliche Abhalten des Trainings durch den Produkttrainer.

Die Verschwiegenheitsklausel sei typisch für die verschiedensten Branchen und begründe kein Dienstverhältnis. Diese könne jedenfalls nicht zu einem Überwiegen der Kriterien für das Vorliegen eines unselbstständigen Dienstverhältnisses führen. Es fehle in der gegenständlichen Fallkonstellation an den wesentlichsten und überwiegenden Elementen, die für eine persönliche Abhängigkeit des Produkttrainers von der BF sprechen würden. Es liege keine Weisung– und Kontrollbefugnis der BF vor. Es sei die Trainerverpflichtung mit Ende des jeweiligen Produkttrainings beendet. Beim freien Dienstvertrag der P1 mit dem AMS handle es sich hingegen um eine generelle Vereinbarung zu einer Tätigkeit ohne weitere Konkretisierung, die erst später abgestimmt und konkretisiert werde.

Die BF habe gerade nicht vom Wortlaut des Vertrages mit der P1 abgehen wollen und ihr dies auch mitgeteilt. Im Pauschalhonorar sei der Auftragsinhalt bestimmt, sodass es einer weiteren Konkretisierung nicht bedürfe.

8. Nach Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse am 25.2.2013 wurde mit Bescheid vom 11.4.2013 festgestellt, dass die P1 aufgrund ihrer Beschäftigung als Produkttrainerin bei der BF in der Zeit vom 1.6.2008-30.6.2008, vom 1.8.2008-31.12.2008 und vom 1.3.2009-30.4.2010 der Voll– (Kranken–, Unfall–, Pensions–) Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspfl?cht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliege. Die BF sei aufgrund ihrer Beschäftigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als Produkttrainerin bei der BF in der Zeit vom 1.5.2008 bis 31.5.2008 und vom 1.1.2009 bis 31.1.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Absatz 2, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ausgenommen und unterliege in dieser Zeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera , ASVG. Weiters werde festgestellt, dass bei der Tätigkeit der P1 ein die Versicherungspflicht begründender freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Zeit vom 1.05.2008 bis 31.5.2008, vom 1.6.2008 bis 30.6.2008, vom 1.8.2008 bis 31.12.2008, vom 1.1.2009 bis 31.1.2009 und vom 1.3.2009 bis 30.4.2010 nicht vorliege.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die vollständig vorliegenden Honorarnoten, auf Grund derer das Dienstverhältnis der P1 bei der BF ab 1.5.2008 festgestellt werde. In den ersten Monaten (ab 1.2.2008) habe die P1 nur an Schulungsmaßnahmen teilgenommen. Auf Grund der Honorarnote ergebe sich eine geringfügige Beschäftigung der P1 in den Kalendermonaten Mai 2008 und Jänner 2009. In den Kalendermonaten Juli 2008 und Februar 2009 sei die BF nicht tätig gewesen. Maßgebend für den Eintritt und Bestand der Versicherungspflicht seien die tatsächlichen Gegebenheiten. Die P1 sei praktisch als "Vortragende" für aktuelle und eventuell zukünftige Warenpräsentator tätig gewesen. Die ursprüngliche rein auf das Einkommenssteuergesetz abgestimmte Betrachtungsweise sei in der gegenständlichen Konstellation nicht zutreffend. Die P1 verfüge weder über einen Gewerbeschein, noch über eine unternehmerische Struktur. Zeit und Ort der Tätigkeit würden von der BF vorgegeben. Daran ändere sich auch durch den Umstand nichts, dass die P1 einen Vortragstermin absagen könne. Die Präsentationsörtlichkeiten würden durch die BF bestimmt und bezahlt. Auch das notwendige Equipment werde von der BF zur Verfügung gestellt. Eine private Verwendung eines Laptops sei mittlerweile auch bei Dienstverhältnissen üblich. Auch die vorliegenden Honorarvereinbarungen würden für eine unselbstständige Tätigkeit sprechen. Aufwendungsabgeltungen seien in jeder Hinsicht Merkmal für eine unselbstständige Tätigkeit. Die Anweisung für ein typischerweise für Dienstnehmer zu führendes Fahrtenbuch für die Verwendung des privaten Pkws sei ein weiteres Indiz für die wirtschaftliche Abhängigkeit der P1. Die Honorarhöhe in Abhängigkeit von der Dauer des Einzelkurses sei von der BF bestimmt worden. Auch wenn sich nach Angaben der BF die P1 Produktkenntnisse selbst anzueignen gehabt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass dies auch bei Dienstnehmer in ihrem Wirkungsbereich üblicherweise - auch in der Freizeit – der Fall sei, um am Laufenden zu bleiben. Die P1 habe Ordnungsvorschriften gehabt. Dazu würden die Erfüllung von Formalitäten und Vorschriften bei Veranstaltungen wie Vorgaben zur Bekleidung und zur Zeit bei einer Teilnahme an einer Messeveranstaltung zählen. Selbst die Art der Beendigung des Vertragsverhältnisses spreche für ein Dienstverhältnis. Es habe sich dabei um eine Sanktion gehandelt, die sonst nur Dienstnehmer treffe.

Aus diesen Erörterungen ergebe sich, dass die Voraussetzungen für den Eintritt und Bestand der Volle-(Kranken–, Unfall–, Pensions–) und Arbeitslosenversicherungspfl?cht bzw. der Teilversicherungspflicht (Unfallversicherungspflicht) bei der Tätigkeit der P1 aufgrund eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG deutlich überwiegen würden. Daher sei in der Zeit vom 1.5.2008-31.5.2008, vom 1.6.2008 bis 30.6.2008, vom 1.8.2008 bis 31.12.2008, vom 1.1.2009 bis 31.1.2009 und vom 1.3.2009 bis 30.4.2010 vollinhaltlich davon auszugehen. Bei der Tätigkeit der P1 würden die Voraussetzungen für ein die Versicherungspflicht begründeter für einen freien Dienstvertrag in diesen Zeiträumen würden nicht vorliegen.

9. Der Bescheid vom 11.4.2013 wurde mit Einspruch vom 16.5.2013 von der BF bekämpft. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Inhalt der Niederschrift und der Stellungnahme der BF wiederzugeben. Dazu bezog sich die BF auf die Vorsprache der P1 bei der belangten Behörde am 21.5.2010 und auf die Honorarvereinbarung von 1.4.2008, der vier Kategorien von Trainings und Pauschalhonorare zu entnehmen seien. Dazu würden 1. Produktpräsentation bzw. Basistraining, 2. Durchführung mehrerer Produkttrainings an einem Tag oder die Durchführung eines etwa vierstündigen Intensivtrainings oder die Teilnahme an organisierten Ausstellungen/Veranstaltungen, die über den üblichen Zeitrahmen eines Trainings erheblich hinausgingen, 3. Ganztagstraining oder Ganztagsworkshop und 4. Teilnahme an römisch 40 -Veranstaltungen im In – und Ausland zählen. Die Honorarvereinbarung ab 1.1.1010 würde diese Kategorien den Gegebenheiten entsprechend zeitlich näher beschreiben, nämlich Basistraining (Dauer 1,5St), Intensivtrainings (Dauer 2,5 St bis 4,0St), Ganztagestrainings und römisch 40 -Veranstaltungen. Die allein vom Trainer abhängige Dauer des Trainings sei erfahrungsgemäß deutlich kürzer bzw. auch länger gewesen. Dies habe sich auch aus dem Auftrag an den Trainer ergeben.

Produkttrainer hätten an Geschäftspartner der BF Anregungen und Beispiele zu geben, wie z.B. Produkte der BF erfolgreich an den Endkunden vermittelt werden könnten. Dafür würde die BF Produkte und deren Beschreibung zur Verfügung stellen. Welche Produkte zum Einsatz gekommen seien und in welcher Form, sei Entscheidung des Trainers gewesen. Lediglich Mottos, wie beispielsweise "Geschützt durch den Winter" - in Abhängigkeit vom Wunsch des jeweiligen Geschäftspartners der BF - sei durch die BF vorgegeben gewesen. Die eigentliche Aufgabe, nämlich die Vermittlung der Produkte durch den Geschäftspartner an den Endkunden, sei im Gestaltungsbereich des jeweiligen Trainers gelegen. Die P1 habe selbst Überlegungen zur Gestaltung des Trainings getroffen. Dazu habe die P1 Präsentationen erstellt und Produktrecherchen durchgeführt, wobei ca. alle drei Monate zusätzlich Neues vorzubereiten gewesen sei. Entsprechend der Empfehlung des Trainers sei die inhaltliche und zeitliche Gestaltung von Trainings (Uhrzeit, Pausen) festgelegt worden. Es habe weder ein Weisungsrecht von römisch 40 gegeben, noch seien Weisungen erteilt worden. Zu den Weisungen habe die belangte Behörde auch keine Feststellungen getroffen.

Aus der Honorarvereinbarung ergebe sich ausdrücklich, dass die P1 weder in den Personalstand der BF eingegliedert, noch ein Dienstverhältnis mit der P1 begründet worden sei. Aus diesem Grund seien keine Anmeldung zur Sozialversicherung und Beitragsleistungen durch die BF erfolgt. Vielmehr seien die Honorare durch die P1 versteuert worden. Die Honorarvereinbarungen würden auch keine Regelungen über Tages– und Nächtigungsgelder umfassen. Unter bestimmten Umständen seien lediglich gewisse Hotelkosten von der BF übernommen worden.

Weisungen inhaltlicher Natur seien zum Training an den Produkttrainer nicht ergangen. Es seien im Sinne einer Produkthaftung lediglich Informationen zur Verfügung gestellt worden, damit Aussagen über Produkte der BF selbst korrekt seien. Eine diesbezügliche Kontrolle sei durch die BF nicht erfolgt. Ein Trainer sei nicht verpflichtet gewesen, der BF erstellte Unterlagen vorzulegen.

Bei den Schulungszentren habe es sich um vom jeweiligen Geschäftspartner angemietete Räumlichkeiten gehandelt, der die BF um Trainings ersucht habe. Die übrigen Trainingsorte hätten sich nach den Örtlichkeiten der Geschäftspartner der BF gerichtet. Das Honorar sei nach beidseitiger Einigung vereinbart worden. Die P1 sei nicht verpflichtet gewesen, für die BF tätig zu werden. Die P1 hätte keine weiteren Aufträge annehmen müssen, sollte sie mit dem Honorar nicht einverstanden gewesen sein. Die P1 sei auch berechtigt gewesen, ohne zeitliche Bindung bzw. Begründung der BF mitzuteilen, nicht mehr für die BF tätig zu werden. Die Vorgabe von mindestens fünf Trainings im Monat habe nicht existiert. Selbst die P1 habe dieses Trainingsausmaß nicht monatlich erfüllt. Dies habe keine Konsequenzen gehabt.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liege kein Dienstverhältnis vor. Es fehle an der persönlichen Abhängigkeit der P1 von der BF. Es fehle an einer Leistungsverpflichtung der P1 gegenüber der BF. Leistungen der P1 hätten nicht durch die BF abgerufen werden können. Es habe weder eine Verpflichtung zur persönlichen Leistung in einem gewissen Umfang, noch zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für eine gewisse Länge bestanden. In der Honorarvereinbarung sei lediglich vorab vereinbart worden, wie allfällige angebotene Aufträge künftig abgegolten und verrechnet werden würden. Es fehle daher an einer Verpflichtung zur Leistungsbereitschaft der P1 bzw. zur Beschäftigungsverpflichtung durch die BF. Es würde auch an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort und -zeit fehlen. Frei und sanktionslos sei es an der P1 selbstbestimmt gelegen, von der BF angebotene Aufträge anzunehmen. Nicht ungewöhnlich sei für eine selbstständige Tätigkeit, gewisse Aufträge zu gewissen Terminen an gewissen Orten nach Vereinbarung mit der BF durchzuführen. Die konkrete zeitliche Gestaltung habe aber die P1 als Trainerin vorgenommen. Ein angenommener Auftrag habe nicht zu weiteren Annahmen von Aufträgen verpflichtet. Es habe auch an Vorschriften über arbeitsbezogenes Verhalten gefehlt. Dies betreffe sowohl den Trainingsinhalt als auch dessen Dauer. Der Auftrag habe sich auf die Abhaltung des Trainings zu gewissen Themen für Geschäftspartner der BF, abgestimmt auf deren Wunsch beschränkt. Es habe an Vorgaben der BF zu Strukturen und Inhalt des Trainings der P1 vor und ab Auftragserteilung zur Durchführung des Trainings und an der Kontrollbefugnis der BF gegenüber der P1 gefehlt. Die Leistung der P1 habe gerade darin bestanden, sich eigenständig die Art und Weise zu überlegen, an Hand bestimmter von ihr selbst ausgewählter Produkte Geschäftspartner der BF für den Verkauf an Endkunden zu trainieren.

Recherchen über Inhaltsstoffe der Produkte habe die BF ebenso eigenständig wie die Erstellung der Präsentation durchgeführt. Äußerungen der BF dazu sei ausschließlich im Hinblick auf die Richtigkeit von Aussagen zu Produkten der BF selbst bzw. den diesbezüglichen Bildern und Layouts erfolgt, hätten sich aber nicht auf die inhaltliche Gestaltung der Trainertätigkeit bezogen. Es sei weder zu Weisungen der BF an die P1 gekommen, noch ein Weisungsrecht der BF gegenüber der P1 vereinbart worden. Es habe auch keinerlei Kontrollen in Bezug auf die Tätigkeit der P1 gegeben. Bestätigungen der Geschäftspartner der BF zum abgehaltenen Training hätten lediglich zur Bestätigung des tatsächlichen Abhaltens der P1 gedient. Dadurch sei weder der Trainingsinhalt, noch die Dauer des Trainings kontrolliert worden. Für eine disziplinäre Verantwortlichkeit oder eine hierarchische Gliederungen gebe es keine Anhaltspunkte.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liege keine persönliche Abhängigkeit der P1 von der BF vor. Die P1 sei immer in ihrer zeitlichen und örtlichen Bestimmtheit frei gewesen. Es seien keine für Dienstverhältnisse typischen Kündigungsbestimmungen vereinbart worden. Die P1 habe jederzeit generell von ihrer Auftragstätigkeit für die BF Abstand nehmen können. Die Entlohnung sei nicht nach Arbeitszeit, sondern nach Trainingskategorie pauschal vereinbart worden. Die effiziente Gestaltung der Vorbereitung und der unternehmerische Erfolg seien in den Händen der BF gelegen. Es sei an der P1 gelegen, unternehmerisch erfolgreich zu sein und aufgrund ihrer Tüchtigkeit für Trainings wieder angefragt zu werden, um dadurch in einer entsprechend großen Anzahl von Trainings das vorbereitete Wissen verwerten zu können. Durch ihre Auswahl der Aufträge nach für sie passenden Orten habe die P1 auch ihr unternehmerisches Ergebnis optimieren können.

Die P1 sei für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Aus der Zurverfügungstellung eines Laptops und eines Beamer könne nicht auf ein Dienstverhältnis der P1 geschlossen werden, zumal es sich dabei um Betriebsmittel genereller Natur gehandelt habe, die auch für andere bzw. private Zwecke genutzt werden hätte können. Die abgeschlossene Honorarvereinbarung bringe den klaren Willen beider Vertragsparteien zum Ausdruck, kein Dienstverhältnis begründen zu wollen. Die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung sei in der Beurteilung des Gesamtbildes mit einzubeziehen.

Das Vorliegen eines Gewerbescheins stelle kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar. Das Vorhandensein unternehmerischer Strukturen werde nach der Judikatur zur Abgrenzung nur herangezogen, wenn sonstige Abgrenzungskriterien zu keinem deutlichen Überwiegen führen würden. Das wesentliche gesetzliche Abgrenzungskriterium der persönlichen Abhängigkeit der P1 werde im Bescheid weder ausgeführt, noch rechtlich gewürdigt. Diese liege jedenfalls nicht vor. Es sei von einer zeitlichen und örtlichen Unabhängigkeit der BF auszugehen. Die Abgeltung von gewissen Aufwendungen und das Führen eines Fahrtenbuches seien absolut üblich. Anfahrtskosen und Übernachtungskosten seien in gewissem Ausmaß in der Honorarnote gesondert ausgewiesen. Ein mit der hier überzogenen Bezeichnung angeführtes "Fahrtenbuch" umfasse im Übrigen nur Fahrten, für die Kilometergeld vereinbarungsgemäß abgerechnet werden würde. Das Ausmaß der Fahrzeit und der Vorbereitungszeit spiele bei der Trainertätigkeit der P1 nie eine Rolle.

Mit der Vorgabe der Honorarnote durch die BF könne nicht die wirtschaftliche Abhängigkeit der P1 begründet werden. Es liege an der P1, Honorarvereinbarungen zu unterzeichnen oder in einer anderen Form zu verhandeln bzw. kein weiteres Training mehr anzunehmen.

Zur Aneignung von Produktkenntnissen verwies die BF auf von der P1 geführte Telefonate, ihre Mails an die BF und ihre Vorbereitungen zu Trainings, auf ihre Recherchen über Inhaltsstoffe und ihre Erstellung der Präsentation. Diese Tätigkeiten würde auch nicht von einem Dienstnehmer in seiner Freizeit und auf eigene Kosten absolviert werden. Von der Pauschabgeltung der Trainings sei auch diese Tätigkeit umfasst. Für die P1 habe auch keine Verpflichtung bestanden, an bestimmten Veranstaltungen wie der "Expo", wo Formalitäten, Vorschriften und zeitliche Vorgaben der BF zu erfüllen gewesen seien, teilzunehmen.

Die BF betonte, dass entsprechend der Honorarvereinbarung eine jederzeitige und grundlose Beendigung ohne Verpflichtung zur Beauftragung bestanden habe. Termin hätten jedoch nicht sanktionslos abgesagt werden können. Es solche Absage eines bereits angenommenen Termins bleibe im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr auf Dauer niemals sanktionslos. Dies widerspreche jeglicher wirtschaftlicher Beziehung und Gepflogenheit. Der Auftraggeber stütze sich unter solchen Umständen auf verlässlichere Vertragspartner. Aus Höflichkeitsgründen sei erläutert worden, warum von weiteren Auftragsangeboten Abstand genommen werde. Es handle sich um keine Sanktion, sondern um eine übliche Vorgangsweise im Wirtschaftsleben.

Mangels einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der P1, zu der auch eine nähere Analyse nicht führe, liege kein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. Es sei auch nicht von einem freien Dienstverhältnis auszugehen.

Aber selbst wenn ein Dienstverhältnis der P1 vorliegen würden, seien die Zeiträume dafür unrichtig festgestellt worden. Das Dienstverhältnis könne nur für jede Tage gelten, an denen die P1 die Trainings für die BF abgehalten habe. Es sei jedenfalls im Juli 2009 keine Tätigkeit der P1 vorgelegen. Darüber hinaus werde die Höhe der Beiträge beeinsprucht. Die BF hätte keine entsprechenden Schritte mehr unternommen und keine aufschiebende Wirkung beantragen können. Allein aus Gründen der rechtlichen Relevanz werde bereits hier Einspruch erhoben. Die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge werde mangels Nachvollziehbarkeit jedenfalls beeinsprucht.

10. Mit Bescheid vom 28.11.2013 bestätigte der Landeshauptmann von Wien den angefochtenen Bescheid vom 11.4.2013 mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum Juli 2009 kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei. Darüber hinaus wurde der Einspruch der BF vom 16.5.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund des Fehlens einer Honorarabrechnung für Juli 2009 davon auszugehen sei, dass für diesen Monat von der P1 keine Arbeitsleistung erbracht worden sei, sodass in diesem Punkt eine Abänderung des Bescheides spruchgemäß erfolge.

Weiters wurde begründend unter Bezug auf die Judikatur ausgeführt, dass kein Werkvertrag sondern ein Dienstvertrag vorliege. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Versicherungspflicht vorliege, sei von der tatsächlichen Beschäftigung unter Einbeziehung Gesamtbildes auszugehen und basierend darauf zu prüfen, ob die Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit überwiegen würden. In der gegenständlichen Fallkonstellation entspreche die Bezeichnung des Vertrages als "Honorarvereinbarung" aufgrund eines Werksvertragsverhältnisses nicht der tatsächlichen Übung, die auf ein Dienstverhältnis hinauslaufe. Es komme darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten im Rahmen seiner Beschäftigung weitgehend ausgeschalten sei.

Die P1 habe ihren Arbeitsort und die Arbeitstage nicht einseitig verändern können. Gewählte Tage und Veranstaltungsorte seien fix geblieben und hätten einmal gewählte Termine nicht sanktionslos abgelehnt werden können. Dafür spreche auch, dass die Vereinbarung mit der P1 von der BF aufgrund einiger Terminabsagen bzw. Verlegungsanfragen der P1 gelöst worden sei. Selbst bei einer fehlenden ständigen unmittelbaren Kontrolle der Anwesenheit und der Arbeitsleistung der P1 sei von der Produkttrainerin die Abwesenheit rechtzeitig bekanntzugeben und eine Bestätigung über die Abhaltung des Trainings abzugeben gewesen.

Es sei von einer "stillen Autorität" des BF im Sinne der Judikatur des VwGH auszugehen. Es hätten auch ausschließlich Informationen zu Produkte der BF erfolgen dürfen. Von der P1 seien die von der BF zur Verfügung gestellten, sämtlichen wesentlichen Betriebsmitteln verwendet worden und sei die Präsentationen im Einklang mit dem Design der BF abzuhalten gewesen. Die BF habe auch das Produktsortiment sowie Themen für die Trainings der P1 vorgegeben.

Es habe auch keine generelle Vertretungsbefugnis der P1 gegeben. Eine beliebige Person hätte schon alleine aufgrund der fehlenden Vertrautheit mit den Produkten der BF die P1 nicht vertreten können. Selbst eine Vertretung im Kollegenkreis sei nicht möglich gewesen. Die P1 sei vielmehr zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Für eine persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmerin P1 spreche auch, dass die P1 nur innerhalb der Öffnungszeiten der gemieteten Räumlichkeiten und nach Vorgabe der Termine tätig haben werden können, wobei auch teilweise bei den Trainings ein vorgegebener Zeitplan ungefähr einzuhalten gewesen sei. An die zeitliche und örtliche Trainingsvereinbarung sei die P1 jedenfalls gebunden gewesen. Sie habe nicht einseitig davon abweichen können.

Nach Judikatur des VwGH sei eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig Folge der persönlichen Abhängigkeit. In der gegenständlichen Fallkonstellation sei von einer persönlichen Arbeitspflicht der P1 und der Weisungsbefugnis der BF auszugehen. In der Judikatur werde auch im Fall von Warenpräsentatoren die Dienstnehmereigenschaft bejaht.

Im vorliegenden Fall habe sowohl im Hinblick auf die Arbeitszeit als auch auf den Arbeitsort eine Bindung der P1 an betriebliche Vorschriften der BF bestanden. Auch wenn gewisse Elemente der freien Gestaltung der P1 offen gestanden seien, so sei im Hinblick auf die Kontrollunterwerfung und die Weisungsgebundenheit sowie die Bindung an betrieblichen Vorschriften (Themenbereich, Produkte der BF und Bekleidungsvorschriften) im Sinne eines Überwiegen jedenfalls von einem echten Dienstverhältnis der P1 auszugehen.

Im Hinblick auf die vorgeschriebenen Beiträge werde darauf verwiesen, dass Verfahrensgegenstand lediglich die Versicherungspflicht der P1 und nicht die Beitragspflicht der BF bzw. die Höhe der Beiträge seien.

11. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013 erhob die BF mit Schriftsatz vom 20.12.2013 Beschwerde. Es liege nicht ein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag vor. Die BF habe bei der P1 vor jeder einzelnen Präsentation nachgefragt, ob sie den spezifischen Präsentationstermin wahrnehmen möchte oder nicht. Die P1 habe frei darüber entscheiden können, den Auftrag zur spezifischen Präsentation anzunehmen oder nicht. Die P1 habe sich selbstverständlich im Hinblick auf Produktpräsentationen im Vorfeld selbst Kenntnisse über die einzelnen Produkte der BF verschafft. Dafür sei kein Entgelt gewährt worden. Die Honorarzahlung sei ausschließlich dann erfolgt, wenn nach Zusage eine Präsentation durchgeführt und tatsächlich abgehalten worden sei. Sei keine Leistung von der P1 erbracht worden, habe sei auch keinen Entgeltanspruch gehabt. Dies gelte auch für einen Anspruch auf Krankheits– und Urlaubsgeld sowie Remunerationszahlungen. Bei Zustandekommen eines Einzelauftrages über eine Präsentation sei eine vertragliche Einzelleistungsspezifizierung in Form von Angaben zum Datum, zum Ort und zum zeitbezogenen Umfang sowie zum Produktgegenstand schriftlich mit Unterschriftsleistung beider Vertragsparteien festgelegt worden. Mit der Festlegung "Produktgruppe" in einem Kurzbegriff sei eine abschließende Einzelleistungsspezifikationen vorgelegen, da die P1 im Vorfeld entgeltfrei sich habe Produktkenntnisse verschaffen müssen. Mit der Festlegung des Präsentationsumfanges sei auch das Präsentationshonorar festgelegt worden.

Die einzelnen Präsentationen seien isolierte Einzelvertragsabsprachen, in denen die P1 in jedem Einzelfall ihre Zusage zum Auftragsangebot gegeben oder verweigern habe können. Für jede einzelne Präsentation sei als Einzelvertrag das konkrete Datum, der Ort, die zeitliche Dimension, der Leistungsinhalt und das Honorar insgesamt und abschließend festgelegt worden. Es handle sich daher bei jeder einzelnen dieser Vertragsabsprachen um einen Werkvertrag.

Für das Vorliegen eines Werkvertrages spreche auch, das Fehlen eines Honorargebührenanspruches für die Aneignung des Know-hows der P1 zu den Produkten der BF. Das vereinbarte Honorar sei ausschließlich im Fall der "effektiv durchgeführten" Produktpräsentation fällig geworden. Bei Nichtleistungszeit sei kein "Entgelt" bezahlt worden.

Bei Produktpräsentationdienstleistungsaufträgen wäre es nicht möglich, jene Vorfeldzeiten, in denen sich der Dienstnehmer Produktkenntnisse zur Präsentation anzueignen habe, nicht als entgeltpflichtige Leistungszeit zu vereinbaren. Im prägenden Gesamterscheinungsbild sei von einem Werkvertrag auszugehen. Die Einhaltung des vereinbarten Ortes, der vereinbarten Leistungserbringung, der vereinbarten –zeit und die eingesetzten Arbeitsmittel der BF seien als auf die Aufgabenstellung zurückzuführende Sacherfordernis eine Selbstverständlichkeit. Für eine Präsentation vor einem geladenen Kundenkreis müssten selbstverständlich ein bestimmter Ort und eine bestimmte Zeit sowie ein bestimmter Inhalt vorgegeben sein. Es entspreche dem Sachlichkeitsgebot, dass die zu präsentierenden Produkte der BF als Behelfe von der BF stammen würden. Es könne auch nur derjenige, von dem das zu präsentierende Produkt stamme, in seinem Geschäftsinteresse am Besten beurteilen, wie das Firmendesign gestaltet sein sollte. Die Gestaltung der Reisekostenabgeltung nach dem Auslagenersatzprinzip ergebe sich aus dem kaufmännischen Vernunftverhalten. Aus der Abgeltung der Auslagen sollte keinem Partner ein Vor – oder Nachteil erwachsen. Dass die BF nach einer Phase von nicht zustande gekommenen Einzelabsprachen über Präsentationen mit der P1 nicht mehr neue Geschäftsbeziehungen begründen habe wollen, sei verständlich. Jeder potentielle Vertragspartner, dem nachhaltig kein Vertragsabschluss gelinge, würde sich irgendwann frustriert abwenden. Für jede einzelne der Produktpräsentationen sei jeweils isoliert die einzelne Leistungsbeziehung in Form eines Werkvertrages vorgelegen, sodass die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt werde, dass die Leistungsbeziehung als Werkverträge gewürdigt werde.

12. In der mündlichen Verhandlung am 26.7.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die P1 aus, 25.02-28.02.2008 in Deutschland bei der deutschen Nichterlassung der BF (Expo–Center) eine Einschulung absolviert zu haben, im Rahmen dessen die Produkteigenschaften, Produktvorgaben sowie die Firmenphilosophie unterrichtet worden seien. Die verteilten Unterlagen zu den genauen Produktvergaben sowie unterschiedliche Begriffe wie "auftragen" bzw. "aufbringen" seien zu lernen gewesen.

Dem hielt die BF entgegen, dass die P1 keine vorhergehende Einschulung gehabt und das Wissen auf eigenes Risiko und ohne verpflichtende Teilnahme erworben habe. Die Schulungsunterlagen (Schulungsleitfaden 007) würden auch den Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt.

Die P1 bezog sich auf einen sich nur an Trainer richtenden Informationszettel, der Anweisungen zu Inhalten umfasse, die den Geschäftspartnern vorgetragen werden dürften. Die P1 betonte, bereits über eine Visagisten und Make-up–Artisten-Ausbildung zu verfügen. Ihre Einschulung in Deutschland sei von der BF bezahlt worden. Ab Mai 2008 habe sie mehrere Trainings auf Vertragsbasis mit vorgegebenen Honorarbeträgen unter Benützung eines Formulars absolviert.

Die BF legte ein Bewerbungsschreiben der P1 vom Jänner 2008 mit den Wunsch nach einer freiberuflichen, selbstständigen Tätigkeit vor. Familienbedingt habe der Wunsch der P1 nach freier Zeiteinteilung bestanden. Auch aus der Homepage der P1 aus dem Jahr 2012 gehe hervor, als selbstständige Supervisorin, Trainerin, Coach, Familienberater, Make-up-Artist und Kindergartenpädagogin tätig gewesen zu sein. Die P1 biete auch ihre Tätigkeit bei "Kinderrechte.gv.at" an. Außerdem sei die P1 als Einzelunternehmer protokolliert. Die P1 habe in verschiedenen Modulen (Basis– , Intensiv – Training, Ganztagstrainings und römisch 40 -Veranstaltungen) Tätigkeit abgewickelt und dabei über ihre Zeit und den Inhalt frei verfügt. Für selbstständig abgehaltene Module der BF seien Honorarsätze vorgesehen gewesen. Von der P1 seien bei den Trainings Anregungen und Beispiele für die Auswahl und Vermittlung der Produkte durch die Geschäftspartner der BF an Endkunden erfolgt.

Die P1 legt die Layouts der BF vor, an die sie sich bei Vorträgen an die Geschäftspartner streng zu halten gehabt habe. Frau römisch 40 habe inhaltliche Korrekturen durchgeführt und den Inhalt für den Vortrag freigegeben. Als einzige Trainerin am Standort der BF sei Frau römisch 40 fix angestellt gewesen. Ein Trainingsreport sei monatlich zu verfassen gewesen, der an die deutsche Niederlassung der BF übermittelt worden sei. Die BF habe Formulare für Terminbestätigungen der jeweiligen Geschäftspartner, der am Training teilgenommen habe, vorgegeben.

Dem hielt die BF entgegen, dass über die von der P1 abgehaltenen Trainings bei den Geschäftspartnern informelle Rückmeldungen auf persönliche Basis eingeholt worden seien. Das Feedback zu den Trainings der P1 sei überwiegend positiv gewesen. Im Hinblick auf die Honorarnote zum Punkt "Kilometergeld laut Fahrtenbuch" betonte die BF, dass lediglich Kilometergeld bezahlt worden sei. Die Telefonpauschale sei überschlagsmäßig für getätigte Telefonate verrechnet worden.

Zur Staff-Information für die Expo–Veranstaltung gab die P1 an, auf einem Stand Informationen über die von der BF vertriebenen Produkte vermittelt zu haben. Außerdem seien von ihr lediglich geringfügige administrative Arbeiten für die BF erledigt worden. Sie sei wie sämtliche andere Mitarbeiter der BF bei dieser Expo-Veranstaltung bei einem Staff-Briefing unterrichtet worden. Es sei eine einheitliche Kleidung mit dem Logo der BF zu tragen und nach Anordnung von Frau Tremmelsberger das Staff-Buch zu studieren gewesen.

Dem hielt die BF entgegen, dass die Teilnahme an der Expo-Veranstaltung für die P1 auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Im Teilnahmefall sei ein einheitliches Bild der BF zu vermitteln gewesen. Es habe sich um eine Messeveranstaltung für Geschäftspartner gehandelt. Für 20 Mitarbeiter sei die Teilnahme verpflichtend gewesen. Dafür habe ein eigener E-Mailverteiler für Mitarbeiter existiert. Für vier Trainer sei die Teilnahme auf freiwilliger Basis erfolgt, wobei die Teilnahmekosten abgedeckt worden seien. Dazu wurde auf das Modul " römisch 40 Veranstaltung" in der Honorarnote verwiesen. Für die P1 habe keine Verpflichtung bestanden, jedes Monat eine bestimmte Anzahl von fixen Trainings abzuhalten. Sie habe frei Trainingsangebote wählen können. Aus den vorgelegten, fortlaufenden Nummern der Honorarnoten ergebe sich, dass die P1 nicht nur für die BF, sondern auch für eine Vielzahl von anderen Personen tätig gewesen sei.

Die P1 bestätigte, neben der BF auch für andere tätige gewesen zu sein und unterschiedliche Dienstverhältnisse gehabt zu haben. Bei der BF seien 4 Trainer tätig gewesen. Sie habe an verschiedenen Veranstaltungen der BF wie beispielsweise bei der Weihnachtsveranstaltung oder an Messen der BF teilgenommen. Es seien genaue Terminpläne bei zugesagten Terminen einzuhalten gewesen. Bei ihrer Zusage habe sie diesen Termin persönlich wahrnehmen müssen. Selbst Frau römisch 40 habe den von ihr zugesagten Termin nicht übernehmen können. Von den Geschäftspartnern unterzeichnete Trainingsbestätigungen seien von ihr der BF vorzulegen gewesen. Nur bei deren Vorlage sei eine Zahlung erfolgt.

Die BF betonte, dass es sich bei der Messeteilnahme der P1 lediglich um die Expo-Messe gehandelt habe. Trainingsbestätigungen hätten der Missbrauchsunterbindung gedient. Es hätten nämlich Trainer auch für nicht abgehaltene Trainings Honorarnoten gelegt. Zum Vertretungsfall wies die BF darauf hin, dass es der P1 ohnehin frei gestanden sei, das Training abzulehnen. Im Krankheitsfall der P1 sei es jedoch für die BF wichtig gewesen, den Vertretungstrainer auszuwählen, zumal es sich bei den präsentierten Produkten um diverse Produktgruppen gehandelt habe, die ein besonderes Fachwissen erfordert hätten. Obwohl es die P1 einmal verabsäumt habe, eine Terminbestätigung vorzulegen, sei trotzdem die Bezahlung erfolgt und die Terminbestätigung selbst eingeholt worden. Aus dem Terminplan der P1 könnten keine Urlaube abgelesen werden.

Die P1 hob hervor, dass die Teilnahme an den Veranstaltungen der BF (z.B. Platinzertifizierung, Weihnachtsausstellung) sehr wohl ratsam gewesen sei. Auch eine Muttertags-Veranstaltung habe stattgefunden. Es seien von ihr ein Stand betreut und Produkte der BF präsentiert worden.

Nach Ansicht der BF habe es sich tatsächlich um Einladungen zu ihren Veranstaltungen gehandelt, die unter dem Punkt " römisch 40 -Veranstaltung" in der Honorarvereinbarung abgewickelt worden seien. Im Jahr 2010 habe die P1 fünf Termine, für die bereits 30-40 Personen gebucht hätten, nachträglich abgesagt. Damit sei die Vertrauensbasis nicht mehr vorhanden gewesen. Es sei von einer weiteren Mitarbeit der P1 abgesehen worden und auch die bereits vereinbarten zukünftigen Termine mit der P1 storniert worden.

Die P1 gab an, im Jänner 2010 mit Frau Tremmelsberger im Hinblick auf eine Gesetzesänderung über einen freien Dienstvertrag gesprochen zu haben. Im April 2010 habe die P1 lediglich krankheitsbedingt ein zugesagtes Training abgesagt. Ein weiteres als Ersatztermin von der BF angebotenes Training sei von ihr abgelehnt worden. Es sei auch keine freie Vertretung möglich gewesen. Da sich die Situation im Februar/März 2010 zugespitzt habe, sei mit Schreiben vom 5.5.2010 die Kündigung durch die BF erfolgt. Es seien auch von ihr zugesagte Termine storniert worden. Per Mail (7.4.2010) sei die erste Beendigung der Kooperation erfolgt. Bei den 5 abgesagten Trainings handle es sich um Missverständnisse.

Dem hielt die BF entgegen, dass keine Position für eine fixe dreimonatige Anstellung der P1 offen gestanden sei. Ihre sich aus mehrfachen Absagen von zugesagten Terminen ergebende Unzuverlässigkeit habe die BF veranlasst, von einer weiteren Beauftragung der P1 abzusehen. Die belangte Behörde sei ursprünglich selbst nicht vom Bestehen einer Versicherungspflicht ausgegangen. Nach Ansicht der BF sei die auf selbstständiger Basis auf Modulebenen beruhende Tätigkeit der P1 als Werkvertrag zu qualifizieren. Dazu zählte die BF die selbständige Bewerbung, die eigenen Betriebsmittel und Kenntnisse der P1 auf. Bei einer falschen Beratung der P1 im Rahmen ihrer Produktpräsentation wäre sie gewährleistungs- und schadenersatzpflichtig geworden. Bei den einzelnen Modulen handle es sich um Werke, die durch die Honorarvereinbarung und den Unterlagen für die Workshops beschrieben würden. Ein arbeitsrechtlicher Prozess sei auch von der AK nicht angestrebt worden.

Die P1 verwies dazu auf die vertragliche Vereinbarung zum Verfall sämtlicher Ansprüche nach 6 Monaten. Zudem würden ihr die juristischen Kenntnisse fehlen. Sie zählte als eigene Betriebsmittel das Tischtuch, Auto, Glassteine bzw. einen USB-Stick auf. Die Power Point Präsentation sei von Frau römisch 40 vorgegeben worden. Ihr selbst seien lediglich ein paar Änderungen erlaubt gewesen. Nach endgültiger Genehmigung von Frau römisch 40 habe sie in dieser Form die Produkte präsentiert. Eine Abweichung sei ausgeschlossen gewesen. Frau römisch 40 habe jedes Training vor einer Freigabe begutachtet. Geringfügige Bemerkungen seien für sie möglich gewesen.

Zum Vorbringen der BF zu den erforderlichen Produktvorgaben für die den Geschäftspartnern zu präsentierenden Produkte, die in der Folge den Endverbrauchern verkauft würden, führe die P1 aus, über eine Gewährleistung bzw. einen Schadenersatz nicht aufgeklärt worden zu sein.

Die zeugenschaftlich einvernommene Geschäftsführerin der BF, Frau römisch 40 (Z1), führte zur Funktion der ihr direkt unterstellten Frau römisch 40 aus, dass diese für die Produkttrainer, die Geschäftspartner schulen würden, zuständig sei und in dieser Funktion mit den Produkttrainern direkt in Kontakt trete. In dieser Funktion habe Frau römisch 40 auch Informationen zur Erklärung von Produkten zur Verfügung gestellt. Die Zeugin gab weiter an, mit der P1 die Honorarvereinbarung abgeschlossen zu haben, ansonsten wenig mit der P1 Kontakt – allenfalls bei Trainingsmeetings - gehabt zu haben. Die Honorarvereinbarung sei nicht abänderbar gewesen. Die Z1 gab weiter zu den Vorgaben zum Inhalt und den Eigenschaften von Produkten, den Logos und Layouts an, dass diese von der europäischen Zentrale im deutschen Puchheim stammen würden. Die nähere Ausgestaltung der Präsentation obliege dem österreichischen Standort, wobei durch Frau römisch 40 die länderspezifische Gestaltung durchgeführt und die Umsetzung durch die jeweiligen Trainer bei der Produktpräsentation erfolge. Deren Fachwissen, wie bespielsweise Kosmetikbasiswissen, fließe bei der Produktpräsentation ein. Produkttrainer würden selbst Recherchen zu den Inhaltsstoffen der Produkte vornehmen. Beizubehalten sei jedenfalls die Cooperate Idendity. Zur Stornierungen von einigen zugesagten Trainings durch Produkttrainer führte die Zeugin aus, darüber informiert zu werden. Sie habe entschieden, die P1 nicht mehr zu beauftragen. Wegen fehlender Kapazität sei das Anliegen der P1 im Sommer 2009 zu einer dreimonatigen Anstellung abgelehnt worden. Produkttrainer würden generell nicht angestellt. Die bereits seit 10 Jahren für die BF tätige Frau römisch 40 sei auf eigenen Wusch selbstständig tätig geworden. Die ursprünglich als Centermitarbeiterin tätige Frau römisch 40 habe in der Folge als Angestellte der BF Schulungen durchgeführt. Frau römisch 40 sei mit Frau römisch 40 im Team für den Experencebereich auf Vollzeitbasis tätig gewesen. Ihre Tätigkeit habe die Präsentation des Experencebereichs für Geschäftspartner, die Trainereinteilung und Verwaltungsarbeiten umfasst. Nachdem sich Frau römisch 40 für die selbstständige Trainertätigkeit entschieden habe, würde nur mehr Frau römisch 40 Traineranfragen absolvieren. Für Produkttrainer sei Wissen über die Firmenphilosophie und die Produkte erforderlich. Dies könne selbstständig oder bei Schulungen erworben werden. Die Teilnahme an der Expo-Veranstaltung, die ohne Trainer zwar nicht durchgeführt werden könne, sei für Trainer nicht verpflichtend, werde aber von diesen gerne gebucht. Ohne österreichische Trainer hätte aber die Expo stattgefunden. Bei Frau römisch 40 könne sie nicht ausschließen, dass diese im Zeitraum 2008-2010 als Angestellte der BF auf Anweisung Workshops und Schulungen eigenständig durchgeführt habe.

Die getrennt von der Z1 zeugenschaftlich einvernommene Frau römisch 40 (Z2) gab an, als Leiterin im Experencecenter der BF und AEEC-Supervisor für die Koordination der selbstständigen Trainer zuständig zu sein. Zu ihrer Tätigkeit führt die Z2 aus, abgestimmt auf das Themengebiet mit dem jeweils kundigen Trainer auf Anfrage der Geschäftspartner Kontakt aufzunehmen. Bei einer Terminzusage würden von ihr die Örtlichkeit und die Produktgruppe bekannt gegeben. Zu den Produktgruppen würden Vorgaben gemacht, wobei es dem Produkttrainer überlassen sei, das Training aufzubauen. Zur Erleichterung würden dem Trainer Präsentationsunterlagen zur Verfügung gestellt, dem es auch obliege, diese zu verwenden. Dem Trainer stehe es auch frei, nur Produkte den Geschäftspartner zu präsentieren. Die Präsentationsunterlagen der Trainer würden von ihr durchgesehen, wobei wesentlich sei, dass Produktbilder der angebotenen Produkte vorhanden seien. Dem Produkttrainer sei es offen gestanden, auf Grund seines Fachwissens ein Produkt als besonders wirksam hervorzuheben. Zur von der BF festgelegten Honorarnote führte die Zeugin aus, dass mit diesem Formular die jeweiligen Trainings über einen Zeitraum abgerechnet worden seien. Der Begriff "Fahrtenbuch" laufe darauf hinaus, dass die gefahrenen Kilometer des Produkttrainers damit eruiert worden seien. Die Begriffe Basis-, Intensiv- und Ganztagstraining bzw. eine römisch 40 -Veranstaltung hätten den verwaltungstechnischen Zweck der zeitlichen Abgrenzung der jeweiligen Tätigkeit. Von den Produkttrainern sei die Vorlage einer Bestätigung der Geschäftspartner über die Durchführung des jeweiligen Trainings verlangt worden. Das Feedback diene dazu, um sich Wissen darüber zu verschaffen, ob die Trainings für die Geschäftspartner sinnvoll seien. Der jeweilige Produkttrainer müsse das Produkt gegenüber den Geschäftspartnern gut präsentieren. Eine gute Präsentation des Produkttrainers bedeute ein gutes Feedback. Sollte sich in den Unterlagen des Produkttrainers eine falsche Information über ein Produkt befunden haben, mache sie dazu eine Anmerkung, die als Korrektur zu werten sei. Die Korrektur sei beizubehalten gewesen, damit die Änderung umgesetzt werde. Zur Expo führte die Zeugin aus, dass die P1 im Hinblick auf eine Teilnahme angesprochen worden sei. Auf Ständen wurden Produkte der BF von den Produkttrainern vorgestellt. Zur einheitlichen Präsentation des BF sei eine einheitliche Kleidung gewählt worden. Das angeeignete Produktwissen sollte weitergegeben werden. Bei der Expo habe die Z2 auf die korrekten Aussagen der Produkttrainer zu den zu präsentierenden Produkten der BF vertraut. Bei der Expo habe der Produkttrainer die Produkte entsprechend arrangieren müssen. Hätte die P1 bei der Expo eine andere Kleidung getragen, wäre sie sehr wohl aufgefordert worden, eine entsprechende Firmenkleidung anzuziehen. Für die Geschäftspartner sollte auch erkennbar sein, wer das Produktwissen weitergebe.

Zu den von der P1 im Jahr 2010 erfolgten Absagen von bereits zugesagten Trainings gab die P1 an, die Geschäftsführung darüber informiert zu haben. Sie habe versucht, entsprechende Ersatzpersonen zu organisieren. Aufgrund der offensichtlich vorliegenden Unzuverlässigkeit der P1 sei von einer weiteren Beauftragung abgesehen worden. Über die Produkttrainer sei die Geschäftsführung informiert worden. Betriebsmittel wie Beamer oder zu präsentierende Produkte seien den Trainern zur Verfügung gestellt worden.

Die Z2 gab weiter an, dass die Unterlagen der Produkttrainer hinsichtlich Logo, Produkte und einheitliches Layout von ihr kontrolliert worden seien. Über Fachwissen zu Kosmetik und Ernährung verfüge sie nicht. Die Produkttrainer, die über keine eigene Infrastruktur oder Büros verfügt hätten, hätten auch eigene Betriebsmittel wie Tischtuch, Dekorationsmaterial und Handouts verwendet. Von den Produkttrainern seien zwei männliche Trainer für den Bereich Nahrungsergänzung und Wellness zuständig gewesen, während Frau römisch 40 als Angestellte der BF und die für ganz Österreich zuständige P1 den Rest abgedeckt hätten. Bei der für den deutschsprachigen Raum bestimmten Expo habe ein Trainer bestimmte Produktgruppen für alle Länder abgedeckt. Weiters führte die Zeugin aus, dass Unterlagen der BF für Geschäftspartner von den Produkttrainern bei Workshops zu verwenden gewesen seien. Power Points und Equipments, die im Experencecenter vorhanden gewesen seien, hätten auch von den Trainern verwendet werden können. Beamer und Laptop seien den Produkttrainern zur Verfügung gestellt worden. Die Produkttrainer hätten auch unterschiedliche Honorarnoten verwendet. Monatlich oder quartalsmäßig hätten die Produkttrainer aus firmenstrategischen Gründen an die Firmenzentrale in Deutschland Berichte übermittelt. Daraus sei ersichtlich gewesen, wie viele Trainings für welchen Bereich erforderlich gewesen seien.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.Mit Schreiben vom 16.1.2008 bewarb sich die P1 als Trainerin bei der BF. Im Februar 2008 unterzeichnete die P1 mit der BF den als "Honorarvereinbarung vom 1.4.2008" bezeichneten Vertrag, der in 8 Punkte untergliedert war. In diesem wurde unter Punkt 1 die freiberufliche Produkttrainertätigkeit der P1 für die BF ohne Eingliederung in den Personalstand und ohne Begründung eines Dienstverhältnisses sowie ohne zeitliche und örtliche Bindung der P1 vereinbart. Bei Zulässigkeit jedweder anderer selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit der P1 wurde eine solche für Konkurrenzunternehmen oder im Fall der Interessenskollision ausgeschlossen (Konkurrenzklausel). Ebenso wurde eine Präsentations- bzw. Trainertätigkeit für Produkte oder Leistungen der BF gegen Verrechnung mit Dritten untersagt ( römisch 40 -Geschäftspartner der BF). Unter Punkt 2 wurde die Produkttrainertätigkeit der P1 mit einer primären Durchführung von Präsentationen der Produktgruppen aus dem Bereich der Schönheit umschrieben. Es wurden Vereinbarungen zum im Nachhinein von der BF zahlbaren Pauschalhonorar abgestimmt auf die jeweilige Tätigkeit getroffen, das die erforderliche und administrative Vorbereitung umfasst. Für die Teilnahme an bestimmten, von der BF organisierten Veranstaltungen, für die von der BF die Reise- und Hotelkosten getragen wurden, wurde eine im Nachhinein zu zahlende Pauschal vereinbar. Für die Teilnahme an von der BF organisierten Train-the-Trainer-Programmen im In- und Ausland und die Teilnahme an Meetings mit römisch 40 -Mitarbeiter auf Einladung der BF wurde kein Honorar verrechnet. Weiters wurde eine jederzeit widerrufbare, monatliche Telefonpauschale bezahlbar für die BF im Nachhinein vereinbart. Ebenso wurde eine Kilometergeldvereinbarung für gefahrene Kilometer pro Geschäftsjahr gestaffelt getroffen. Bei Präsentationen an zwei aufeinander folgenden Tagen am selben Ort und für über 300km hinausgehende Entfernungen und witterungsbedingter Verhinderung der Heimreise wurden von der BF auch die Übernachtungskosten der P1 bis zu einem bestimmten Maximalbetrag übernommen. Die Führung eines Fahrtenbuches über die gefahrenen Kilometer pro Präsentation, das bis zur Abrechnung vorgelegt werden musste, wurde von der BF vorgeschrieben. Der Abrechnung waren darüber hinaus alle Unterlagen zu durchgeführten Trainings, Buchungsformulare und Trainingsbestätigungen von der P1 beizulegen. Im Hinblick auf den Ausschluss eines Dienstverhältnisses wurde vereinbart, dass weder eine Anmeldung der P1 zur Sozialversicherung erfolgt, noch Sozialversicherungsbeiträge durch die BF für die P1 entrichtet werden. Die P1 hatte für die Versteuerung selbst Sorge zu tragen. Punkt 3 umfasste eine zeitlich unbegrenzte Stillschweigensverpflichtung der P1 über erworbene Kenntnisse und Informationen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die BF sowie einen Widerspruchsverzicht der P1 gegenüber Aussagen und bereitgestellte Informationen der BF sowie ihre Verpflichtung zur Wahrung des guten Rufes der BF. In Punkt 4 war eine absolute dreimonatige Verfallsfrist für Honoraransprüche nach Vertragsverhältnisbeendigung verankert. Neben der obligatorischen Schriftform für Vereinbarungsänderungen oder Ergänzungen in Punkt 5 umfasste Punkt 6 Regelungen zur Vereinbarungslösung in Form einer jederzeitigen, begründungslosen mit sofortiger Wirkung möglichen Beendigung mit eingeschriebenem Brief. Für die P1 bestand in der Folge die Verpflichtung zur Retournierung überlassener Unterlagen. Die Punkte 7 und 8 betrafen Vereinbarungen über den Gerichtsstandort und den Ausschluss zur Begründung einer römisch 40 Geschäftspartnerschaft für die Dauer des Vertragsverhältnisses für die P1.

1.2. Auch wenn die P1 über kosmetisches Vorwissen auf Grund ihrer vorherigen Tätigkeit als Visagistin und Make-Up-Artistin verfügte, entschied sich die P1 im Hinblick auf ihre Produkttrainertätigkeit bei der BF zur Schulung auf Basis der von der BF angebotenen Schulungen mit gratis Teilnahme für sie. Dafür wurde der P1 nur für die Fahrtstrecke von ihrem Wohnort ( römisch 40 ) zum österreichischen Schulungscenter der BF und retour mit ihrem Fahrzeug laut ihrem für die BF zu führenden Fahrtenbuch das vereinbarten Kilometergeld nach der von ihr – wie unten ausgeführt – im Nachhinein zu legenden monatlichen Honorarnote abgegolten (hier Monate Februar-April 2008). Für ihre Schulung in der deutschen Niederlassung (Expo-Center), für die die BF aufkam, wurde der P1 von der BF die Fahrtstrecke vom Wohnort der P1 nach Schwechat und retour abgegolten. Im Rahmen der Schulungen wurde der P1 auch die Firmenphilosophie der BF, Verkaufsstrategien zu den firmeneigenen Produkten sowie Informationen zu firmeneigenen Produkten vermittelt und Unterlagen dazu übergeben. Die BF hatte sich das dort vermittelte Wissen anzueignen.

1.3. Nach der Schulungsphase in den Monaten Februar bis April 2008, wofür die P1 in der monatlichen im Nachhinein zu legenden Honorarnote nur das Kilometergeld verrechnete, wurde die P1 erstmals für die BF als Produkttrainer im Mai 2008 tätig. Dafür legte sie in der Folge für Mai 2008 ebenso wie für die Monate Juni, August bis Dezember im Jahr 2008 sowie im Jahr 2009 für die Monate Jänner, März bis Juni, August bis Dezember monatliche Honorarnoten im Nachhinein. Diese von der BF vorgegebenen monatlichen Honorarnoten differenzierten zwischen 1.Basistrainings-, 2.Intensivtrainings-,

3. Ganztagestraininings-pauschale und 4. römisch 40 Veranstaltung, wofür jeweils die von der P1 absolvierte Anzahl und die jeweils nach Multiplikation mit dem jeweiligen Pauschalsatz (Basistraining Euro 180,--, Intensivtraining Euro 230,--, Ganztagestraining 330,-- und römisch 40 Veranstaltung Euro 75,--) errechnete Endsumme anzugeben waren. Weitere Rubriken waren für zurückgelegte Kilometer, für Mitfahrerzuschlag und für die Telefonpauschale vorgesehen. Auch für den Bereich "Zurückgelegte Kilometer" musste die P1 die Kilometeranzahl nach der in der Honorarvereinbarung vereinbarten Staffelung berücksichtigen und die errechnete Summe angegeben. Gegebenenfalls wurde auch eine Telefonpauschale oder ein Mitfahrerzuschlag angegeben. Aus der Addition der Summe ergab sich die zu errechnende Gesamtsumme. In den monatlichen Honorarnoten waren auch das Datum anzugeben und hatte eine Unterschrift zu erfolgen.

1.4.Im Jahr 2010 schloss die P1 am 21.1.2010 wieder einen als Honorarvereinbarung mit Gültigkeit ab 1.1.2010 bezeichneten Vertrag ab, der im Vergleich zur vorhergehenden Honorarvereinbarung geringe Änderungen enthielt. In Punkt 1 entfiel die Konkurrenzklausel. Punkt 2 definierte nunmehr das explizit genannte Basis- (1,5 Stunden) und Intensivtraining (2,5 bis 4,0 Stunden) zeitmäßig und sah für das im Nachhinein zu zahlende Pauschalhonorar andere Geldbeträgen vor. Dieses wurde auch für das nunmehr explizit genannte Ganztagstraining (Ganztagestraining/Ganztagesworkshop/Ganztagestour im AEEC) und für römisch 40 -Veranstaltungen erhöht. Es wurden auch betragsmäßige Änderungen beim Kilometergeld gestaffelt sowie bei dem Maximalbetrag für Unterunterkunftskosten vorgenommen. Die Regelung zur Telefonpauschale entfiel. Die P1 legte für die Monate Jänner 2010 bis April 2010 monatlich im Nachhinein die Honorarnote nach Vorgabe der BF.

1.5. Zur primären Tätigkeit der P1 als Produkttrainer bei der BF gehörte die Präsentation von Produkten der BF aus dem Bereich der Schönheit für Geschäftspartner der BF, die diese an den Endkunden weitervermitteln. Weiters nahm die P1 an Veranstaltungen der BF in dieser Funktion teil. Die bei der BF als AEEC Supervisor für die Koordination der Produkttrainer der BF zuständige Frau römisch 40 war ein Ansprechpartner der für die BF tätigen Produkttrainer. In der Regel waren cirka 4 auf Bereiche spezialisierte Trainer für die BF tätig. Bei Anfragen der Geschäftspartner bei der BF nach einem bestimmten Training (Basis-, Intensiv- oder Ganztagestraining) für einen bestimmten Bereich bzw. Veranstaltung kontaktierte in der Regel Frau römisch 40 im Hinblick auf die Durchführung der vom Geschäftspartner begehrten Trainingsform die für die BF tätigen Produkttrainer. Unter anderem setzte sich Frau römisch 40 mit der bei der BF auf den Bereich Schönheit spezialisierten P1, die auch über kosmetische Kenntnisse verfügte, zur Durchführung eines bestimmten Trainings an einem bestimmten Tag und an einem bestimmten Ort in Kontakt. Bei einer Zusage der P1 erfolgte durch die BF eine Bestätigung an den Geschäftspartner zum konkretisierten begehrten Training, wobei unter anderem der voraussichtlich namentlich genannten Trainer (P1) mit dem Wunsch der BF nach einem Feedback genannt wurde, wozu nach dem Training auf eine Kontaktaufnahme und Befragung durch die BF hingewiesen wurde. Es wurde auch von der BF das Thema des von der P1 zugesagten Trainings vorgegeben, an das die P1 gebunden war. Die P1 war zur persönlichen Durchführung der zugesagten, durch die BF zeitlichen, örtlichen bzw. auch themenmäßig konkretisierten Trainingsform verpflichtet. Sie war nicht zur alleinigen selbstbestimmten Entscheidung berechtigt, sich durch jemanden anderen – auch nicht durch einen für die BF tätigen Trainer - vertreten lassen. Ihre Verhinderung musste sie der BF bekanntgeben. In diesem Fall einfiel in der Regel das Training oder wurde mit Zustimmung der BF eine andere kundige Person organisiert.

1.6. Der P1 standen für ihre Produkttrainiertätigkeit von der BF leihweise Beamer, Laptop, Rollups, Tischdecke mit Firmenloge der BF, zu bewerbende Produkte der BF, Produktlisten und Informationsmaterial sowie Präsentationsmaterial der BF zur Verfügung. Der P1 konnte den im Eigentum der BF stehenden Beamter und Laptop auch für andere Zwecke als zu ihrer Produkttrainertätigkeit bei der BF verwenden. Für einzelne Produkte der BF wurde eine Eigenverbrauchsanforderung für die P1 erstellt. Die P1 musste ihre eigenen Präsentationsunterlagen vor der Verwendung bei ihrer Produkttrainertätigkeit Frau römisch 40 vorlegen. Frau römisch 40 kontrollierte und korrigierte die Präsentationsunterlagen der P1. Wesentlich war Frau römisch 40 , dass Produktbilder der angebotenen Produkte der BF darauf vorhanden waren. Auch eine falsche Information zu einem Produkt der BF in der Präsentationsunterlage der P1 wurde von Frau römisch 40 korrigiert. Die von Frau römisch 40 vorgenommenen Korrekturen in der Präsentationsunterlage der P1 waren von der P1 zu übernehmen und einzuhalten. Die P1 durfte ihre Präsentationunterlage nur in der von Frau römisch 40 korrigierten Form bei den zugesagten Terminen verwenden. Die P1 konnte zwar darüber hinaus den Produkttrainingsaufbau beim von ihr übernommenen Produkttraining zu den Produkten der BF im von der BF vorgegebenen zeitlichen Rahmen frei wählen, zur Dekoration eigenes Dekorationsmaterial wie beispielsweise Glasperlen verwenden, Unterlagen der BF heranziehen und ein Produkt der BF als besonders empfehlenswert hervorheben. Das zugesagte Produkttraining der P1 durfte sich aber ausschließlich auf Produkte der BF beziehen. Über das von der P1 abgehaltene Produkttraining musste die P1 eine vom jeweiligen Geschäftspartner, auf dessen Veranlassung die BF das Produkttraining vereinbart hatte, gegengezeichnete Trainingsbestätigung der BF vorlegen. Deren Vorlage durch die P1 war grundsätzlich Voraussetzung für eine an Produkttrainer ergehende Geldauszahlung durch die BF. Die P1 führte auch ihre Produkttrainingstätigkeit in der österreichischen Niederlassung der BF durch (im AEEC – römisch 40 European Experience Center). Für den Ablauf der abzuhaltenden, als Workshop bezeichneten Veranstaltung zu bestimmten mit Seriennamen bezeichneten Produktengruppen der BF (z.B. aus dem Bereich der Haar- und Körperpflege) waren zeitlich eng abgegrenzte Vorgaben von der BF vorgegeben. Für die Teilnahme an solchen von der BF veranstalteten Workshops wurde von der BF mittels Folder geworben und war eine Anmeldung bei Frau römisch 40 erforderlich. In den diesbezüglichen Workshopfoldern der BF schien auch die P1 namentlich und mit der Bezeichnung " römisch 40 -Trainer" auf. Es waren auch von der P1 bei Abhalten eines Intensivtrainings für die BF vor Ort Teilnehmerlisten zu führen.

1.7. Die P1 musste auch für die europäische Firmenzentrale in Deutschland (Puchheim) monatlich in englischer Sprache gefassten Berichte erstatten, die in der Kopfzeile den Titel "monthly Training Report" und "Trainer¿s name" führten, und detaillierten Vorgaben in englischer Sprache mit Unterteilungen nach der Trainingsart (Workshop, Presentation) sowie zu den Trainingskosten in der Landeswährung und US Dollar enthielten. Der Bereich Kosten waren in auszufüllende Untergruppen, mit dem Titel "Trainings salary", "Travel Costs" und "Others" unterteilt. Die P1 musste Angaben zum Land, ihren Namen und zu den Untergruppen "Trainings salary", "Travel Costs" sowie "Beauty" machen. Für deren Handhabung ergingen auch schriftliche Erklärungen an die Trainer, wobei die Bedeutung der unmittelbaren Übermittlung nach Monatsende für die Tätigkeitsdokumentation hervorgehoben wurde. Es wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, sich bei diesbezüglichen Fragen direkt an den für den deutschsprachigen Raum zuständigen Ausbildungsspezialisten, römisch 40 , in Puchheim in Deutschland zu wenden.

Während der Produkttrainertätigkeit der P1 für die BF informierte Frau römisch 40 die P1 auch über Mitarbeitertrainings der europäischen Zentrale in Deutschland (Puchheim) unter einer Terminangabe mit dem Hinweis, dass dieses von jedem Mitarbeiter der BF einmal absolviert werden sollte, sowie einer Anfrage zur Wahrnehmung des Mitarbeitertrainingstermins. Von der BF wurden Feedbacks über die von der P1 abgehaltenen Produkttrainings von den Geschäftspartnern eingeholt. Über die Produkttrainer wurde die Geschäftsführung informiert.

1.8. Die P1 verfügte über keine eigenes Büro für ihre Produkttrainertätigkeit bei der BF. Sie verwendete für die An- und Rückreise für die Produkttrainertätigkeit ihr eigenes Fahrzeug, wobei ihr – wie oben erörtert - nach dem von ihr zu führenden Fahrtenbuch mit Kilometerangabe das vereinbarte Kilometergeld nach Legung der monatlichen von der BF vorgegebenen Honorarnote im Nachhinein abgegolten wurde. Auch die Ausgaben für etwaige Nächtigungen im in der Honorarvereinbarung von der BF vorgegebenen Rahmen mit Beleg wurde der P1 nach der Legung der von der BF vorgegebenen monatlichen Honorarnote im Nachhinein abgegolten. Bis 2010 erfolgte auch teilweise eine Abgeltung für geführte Telefonate in Form der Telefonpauschale gemäß der von der P1 im Nachhinein zu legenden monatlichen Honorarnote. Für die Produkttrainings abgestimmt auf die jeweilige zeitliche Trainingsform erfolgte eine pauschale Abgeltung nach der Legung der von der BF vorgegebenen monatlichen Honorarnote, die von der P1 im Nachhinein der BF zu übermitteln war. Die Pauschalsätze laut Honorarvereinbarung wurden im Jahr 2010 erhöht. Die Überweisung der fälligen Geldbeträge gemäß der von der P1 zu legenden monatlichen Honorarnote im Nachhinein erging durch die BF auf das von der P1 bekannt gegebene Konto. Die Zeit der Vorbereitung und die damit verbundene Recherchetätigkeit der P1 für Produkttrainings beispielsweise auf Grund von neuen Produkten der BF bzw. für die Erstellung von eigenen Präsentationsunterlagen für die Produkttrainings wurde der P1 von der BF nicht extra abgegolten.

1.9. Im Rahmen der einzelnen Produkttrainings war die P1 nicht an bestimmte Firmenkleidungsvorschriften der BF gebunden. Bei ihrer zugesagten Teilnahme an der römisch 40 -Expo-Veranstaltung in Deutschland im Oktober 2008 musste die P1 die Vorgabe der BF zu der einheitlichen Mitarbeiterkleidung der BF übernehmen und erhielt eine zu beachtende Staff-Information. Die Produkte der BF hatten die Produkttrainer (auch P1) nach der Vorgabe der BF zu arrangieren. Sie präsentierten die Produkte der BF auf Ständen. Die Geschäftspartner sollten die Produkttrainer der BF zuordnen können. Einladungen zur Teilnahme an Weihnachtsausstellung der BF, zum 50-jährigen Firmenjubiläum der BF oder zur Platin-Zertifizierung für Führungskräfte ergingen auch an die P1. Bei Veranstaltungen wie der Weihnachtsausstellung oder zum Muttertag betreute die P1 einen Stand für die BF und präsentierte Produkte der BF.

1.10. Im Jahr 2010 sagte die P1 insgesamt fünf für den Zeitraum April bis Juni 2010 vereinbarte Produkttrainingstermine ab. Die Geschäftsführerin der BF, Frau römisch 40 , stornierte per E-Mail verbleibende zugesagte Produkttrainings der P1 für die betroffenen Monate mit der Mitteilung an die P1, sie nicht mehr zu beauftragen und der Aufforderung zur Rückerstattung des "leihweisen Materials" an die BF. Die von der P1 nach Vorgaben der BF gelegten monatlichen Honorarnoten im Nachhinein – auch die letzte für April 2010 – wurden von der BF beglichen. Am 5.5.2010 erging die schriftliche Mitteilung der BF per Einschreiben, die mit "Auflösung zur Honorarvereinbarung vom Mai 2008" betitelt wurde, an die P1 gemäß Punkt 6 die Vertragsbeziehungen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die P1 retournierte an die BF den Laptop, einen Beamer, ein Roll-Up Banner, ein Hautanalysegerät sowie 5 Produktkoffer und diverse Unterlagen am 14.5.2010.

1.11. Am 21.5.2010 beantragte die P1 bei der belangten Behörde die Überprüfung ihrer Versicherungspflicht auf Grund ihrer Tätigkeit bei der BF von Februar 2008 bis 30.4.2010. Nach Ermittlungen teile die belangte Behörde der P1 mit Schreiben vom 12.3.2012 mit, für den Zeitraum Februar 2008 bis 30.4.2010 kein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis der P1 bei der BF festgestellt zu haben. Mit Schreiben vom 23.3.2012 begehrte die P1 die bescheidmäßige Feststellung ihrer Versicherungspflicht für den genannten Zeitraum ihrer Tätigkeit bei der BF. Nach weiteren Ermittlungen stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.4.2013 für die Beschäftigung der P1 als Produkttrainer bei der BF in der Zeit vom 1.6.2008 bis 30.6.2008, vom 1.8.2008 bis 31.12.2008 und vom 1.3.2009 bis 30.4.2010 die Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG fest. Für die Monate Mai 2008 und Jänner 2009 wurde auf Grund der Beschäftigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der P1 bei der BF als Produkttrainer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, ASVG die Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera , ASVG für diese Zeit festgestellt. Es erging auch die Feststellung, dass ein die Versicherungspflicht begründender freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG bei der P1 in der Zeit der Monate Mai 2008, Juni 2008 und vom August 2008 bis Dezember 2008 sowie im Jänner 2009 und vom März 2009 bis April 2010 nicht vorlag. Nach Einspruchserhebung der BF bestätigte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 28.11.2013 den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass im Monat Juli 2009 kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der P1 bei der BF vorlag. Es lag keine monatliche Honorarnote für den Monat Juli 2009 vor. Darüber hinaus wurde der Einspruch abgewiesen. Dagegen erhob die BF Berufung (nunmehr bezeichnet als Beschwerde) mit Schriftsatz vom 20.12.2013. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.4.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Am 26.7.2016 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26.7.2016. Den Parteien wurde ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte dazulegen.

Die Funktion von Frau römisch 40 , die für die länderspezifische Gestaltung für Präsentationen in Österreich verantwortlich war, und auch bei der BF für die Produkttrainer zuständig war, wurde von der in der mündlichen Verhandlung am 26.7.2016 zeugenschaftlich einvernommenen Geschäftsführerin der BF, Frau römisch 40 , glaubwürdig beschrieben und stehen auch im Einklang mit den nachvollziehbaren Zeugenaussagen der getrennt von ihr einvernommenen römisch 40 . Die Zeugin römisch 40 schilderte darüber hinaus nachvollziehbar ihre Kontrollfunktion gegenüber der P1, die auch Ausdruck bei der Kontrolle von Präsentationsunterlagen, die von der P1 stammten, verdeutlich wurde. Für diese glaubwürdigen Aussagen der Zeugin spricht auch der in der mündlichen Verhandlung am 26.7.2016 vorgelegte E-Mail-Verkehr der genannten Zeugin mit der P1. Auch die Einholung von Feedbacks zu Produkttrainings der Produkttrainer durch die BF wurde von der Zeugin römisch 40 bestätigt. Deren Einholung durch die BF ergibt sich auch unter anderem aus der diesbezüglichen Anmerkung auf der Terminbestätigung für ein dreistündiges Produkttraining der P1 für den 20.3.2010 an einen Geschäftspartner durch die BF sowie den weiteren Terminbestätigungen der BF, die auch in der mündlichen Verhandlung am 26.7.2016 vorgelegt wurden. Schlüssig schilderte die Zeugin römisch 40 in der genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Anfragen zu einem Produkttraining an die P1. Aus diesen Ausführungen der Zeugin ergeben sich auch die genauen zeitlichen, örtlichen und themenmäßigen Vorgaben bei Produkttrainings der P1 durch die BF, die sich in den vorlegten Terminbestätigungen der BF an den jeweiligen Geschäftspartner wiederspiegeln.

Die engen zeitlichen und örtlichen Vorgaben bei als "Workshop" betitelten Veranstaltungen der BF (10:00-12:30 Uhr – Konferenzraum - Haarpflege; 12:30-13:30 Uhr Cafeteria mit Mittagspause; 13:30-16:00 Uhr Körperpflege) im römisch 40 European Experience Center in Wien (ACCE), bei denen die P1 als namentlich genannte Trainerin der BF angekündigt wurde, ergeben sich aus dem diesbezüglichen im Akt vorliegenden Folder der BF, in dem für eine Teilnahme mit e-mail-Anmeldung bei Frau römisch 40 geworben wurde. Darin sind auch genau die namentlich genannte Produktserien der BF aus dem Bereich der Haar- und Körperpflege angeführt. Aus dem Folder ergibt sich auch, dass von der P1 zugesagte Termine auch im Center der BF in Wien (AEEC) stattfanden. Dies wurde auch von der Geschäftsführerin der BF, Frau römisch 40 bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.8.2010 bestätigt. In der Honorarvereinbarung 2010 wurde auch beim explizit genannten "Ganztagestraining" auch eine Ganztagestour im AEEC aufgezählt.

Dass die P1 zur persönlichen Durchführung des zugesagten Termins verpflichtet war sowie den Ausschluss ihres alleinigen Rechts, einen Vertreter in ihrem Verhinderungsfall einzusetzen, bestätigte die BF selbst in der mündlichen Verhandlung am 26.7.2016. Auch die Geschäftsführerin der BF, Frau römisch 40 , gab in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.8.2010 an, dass im Hinblick auf das erforderliche Produktwissen im Verhinderungsfall nicht alleine vom Trainer eine Vertretung bestimmt werden konnte.

Die Feststellungen zu den von der P1 zu erstellenden monatlichen Reports an die europäische Firmenzentral in Deutschland ergeben sich aus der vorliegenden Kopie eines von der P1 ausgefüllten Berichts sowie aus den in englischer Sprache verfassten Vorlagen der P1, die in der mündlichen Verhandlung am 26.7.2016 übergeben wurden. In diesen findet sich auch der ausdrückliche Hinwies des für den deutschsprachigen Raum zuständigen Ausbildungsspezialisten, römisch 40 , in Puchheim in Deutschland auf die Bedeutung und die Notwendigkeit von deren verlässlichen Übermittlung unmittelbar nach Monatsende. Daraus geht auch hervor, dass Trainer Fragen zu den schriftlichen Erklärungen direkt an den genannten für den deutschsprachigen Raum zuständigen Ausbildungsspezialisten, römisch 40 , in Puchheim in Deutschland richten konnten.

Dass der P1 auch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen der BF von Frau römisch 40 nahe gelegt wurde, ergibt sich aus ihrer diesbezüglichen Formulierung im e-mail-Verkehr mit der P1. Darin wies Frau römisch 40 die P1 auf ein zweitägiges Mitarbeitertraining " römisch 40 Journey" in der europäischen Zentrale in Puchheim in Deutschland mit der Bemerkung hin, dass dieses Training jeder Mittarbeiter einmal gemacht haben sollte.

Was die Ausgestaltung des zugesagten Produkttrainings der P1 betrifft, hat die Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 26.7.2016 glaubwürdig neben ihrer Kontrolle von Unterlagen der P1 auch dargelegt, dass die P1 ihr Wissen in den von ihr übernommenen Termin einbringen konnte und Produkte der BF als besonders wirksam hervorheben konnte. Nachvollziehbar stellte die Zeugin dar, dass der P1 auch Präsentationsunterlagen der BF zur Verfügung standen, deren Verwendung der P1 frei stand und auch nur die Präsentation von Produkten der BF den Geschäftspartner möglich war, sodass der Aufbau des Trainings der P1 überlassen war. Sie legte auch glaubwürdig dar, dass über die Produkttrainer die Geschäftsführung informiert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, das für das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zuständig war, ist mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

ASVG

Versicherungspflicht

Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

(...)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

c) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

Dienstgeber

Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(...)

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

AlVG

Umfang der Versicherung

Paragraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Im vorliegenden Fall ist vorerst zu klären, ob die Beschäftigung der P1 bei der BF eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung darstellt. Die BF geht primär davon aus, dass eine selbstständige Tätigkeit der P1 in Form eines Werkvertrages vorliege und daher nicht der Pflichtversicherung nach ASVG unterliege.

3.2.2. Qualifikation des der Tätigkeit der P1 zugrundliegenden Vertrages

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann vergleiche VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082).

Paragraph 1151, ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde vergleiche VwGH vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die im zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung wurde - wie unten gezeigt wird - in der Lehre und Judikatur geteilt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band römisch eins, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis vergleiche auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, Paragraph 1151, RZ 93). Der "freie Dienstnehmer" handelt ebenso wie der Werkunternehmer persönlich selbstständig, diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388). Schrank/Grabner (Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Auflage, 26 f) führen unter Berufung auf Tomandl (auf den sich auch der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 20. Mai 1980 sowie Mazal und Wachter stützen) aus, die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers müsse Dienstleistungen umfassen, müsse sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen "die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte".

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.3.2013, 2012/08/0018) ist kommt es bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits, entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Dabei handelt es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung und damit um eine in sich geschlossene Einheit, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche VwGH, 16.2.2011, 2008/08/0222, mwN).

In der gegenständlichen Fallkonstellation ist festzuhalten, dass entgegen der von der BF vertretenen Meinung kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag vorgelegen ist. Es fehlt an einer vertragsmäßigen Konkretisierung des jeweiligen Werkes. Bei der im gegenständlichen Vertrag – bezeichnet als Honorarvereinbarung (2008 bzw. 2010) - angeführten Produkttrainertätigkeit zur Präsentation von Produktengruppen der BF aus dem Bereich der Schönheit handelt es sich bereits der Natur nach um eine typische Dienstleistung, bei der nicht ein bestimmter Erfolg und damit auch nicht die Herstellung eines einzelnen Werkes, sondern ein Bemühen der P1 geschuldet wurde. Das Bemühen der P1 bestand in einem Wirken, nämlich über den Präsentationsweg Wissen ausschließlich zu Produkten der BF an die Geschäftspartner der BF zu vermitteln, die diese an den Endverbraucher vermitteln sollten. Die Entlohnung der P1 erfolgt auch – wie sich dem als Honorarvereinbarung bezeichneten Vertrag entnehmen lässt – nicht erfolgsbezogen, sondern grundsätzlich mit einer fixen Pauschal leistungsbezogen in Abstimmung auf die zeitlichen Varianten der Produkttrainertätigkeit, die sich in der zeitlichen Dimension unterschieden, bzw. Ganztagestrainings oder Veranstaltungen der BF. In der Honorarvereinbarung 2010 wurde auch klarstellend der jeweilige zeitliche Rahmen expressis verbis festgelegt. Es ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Bei einer Absage eines zugesagten Trainings fand dieses in der Regel nicht statt oder wurde allenfalls mit Zustimmung der BF ein geeigneter Trainer organisiert. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Produkttrainiertätigkeit der P1 ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor vergleiche auch VwGH 25.4.2007, 2005/08/0162, 10.4.2013, 2013/08/0042 mwN).

Dafür spricht auch, dass das Vertragsverhältnis mit der P1 nicht mit dem Eintritt eines bestimmten Erfolgs oder jeweils mit der Legung der monatlichen Honorarnote im Nachhinein oder jeweils mit einer Produkttrainertätigkeit an einem bestimmten Datum endete, sondern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde vergleiche VwGH 2012/08/0303). Für die Beendigung des Vertragsverhältnisses war vielmehr eine schriftliche Auslösungserklärung mittels eingeschriebenen Brief erforderlich (siehe Punkt 6 der Honorarvereinbarung 2008 und 2010). Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in dieser Form erfolgt auch am 5.5.2010 durch die Geschäftsführerin der BF.

Die von der BF angeführten Argumente zum Vorliegen eines Werkvertrages zum selbständigen Tätigwerden der P1 auf Modulebene, ihre eigenen Betriebsmittel, die selbstständige Bewerbung und ihre Kenntnisse sowie die behauptete Gewährleistungs- und Schadenersatzpflicht bei fehlerhafter Beratung und ihre Unterlagen für Workshops vermögen auch nicht den vorliegenden Dienstvertrag zu einem von der BF behaupteten Werkvertrag mutieren lassen. Inwiefern die Beschreibung des Werks in den Unterlagen für Workshops vorliegen sollte, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die behauptete Beschreibung des Werkes in der Honorarvereinbarung. Vielmehr bezieht sich die Honorarvereinbarung eindeutig auf eine Dienstleistung der P1, die bis zur Beendigung in der dafür vorgesehenen Form galt. Die von der BF angesprochene Modulebene stimmt auf die jeweilige zeitliche Dauer im Hinblick auf die Pauschale ab. Die Unterlagen, die die P1 verwenden durfte, bezog sie weitgehend ohnehin nur von der BF oder wurden von Frau römisch 40 kontrolliert und freigegeben, wenn sie von der P1 stammten. Ihr Inhalt bezog sich auf die Produkte der BF, zumal die P1 bei ihrer Tätigkeit ohnehin auf Produkte der BF beschränkt war. Dass Kenntnisse für die oben beschriebene Dienstleistung der P1 zur Wissensvermittlung zu den Produkten der BF vorhanden sein mussten, versteht sich von selbst. Der P1 wurde im Übrigen von der BF ( römisch 40 ) selbst nahegelegt, ihr Wissen bei den von der BF festgesetzten Mitarbeiterschulungen - sogar in der europäischen Zentrale in Deutschland - zu erweitern.

Zur von der BF behaupteten Gewährleistungsverpflichtung der P1 wird im Übrigen angemerkt, dass die BF die P1, die über keine juristische Ausbildung verfügt, niemals auf eine allfällige Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ihr gegenüber aufmerksam gemacht hat. Dies wurde von der BF auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 26.7.2016 bestritten. Abgesehen davon, dass Adressat zur erfolgreichen Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zu ihren Produkten nicht die P1 wäre, ist eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der P1 auch niemals erfolgt.

Zu den weiteren Argumenten der BF für das Vorliegen eines Werkvertrages, die sich auf den Wunsch der P1, auf Grund ihres familiären Umfeldes möglichst unabhängig zu sein, auf ihre Akzeptanz der Vereinbarungen in der Honorarvereinbarung (2008 und 2010) zum Ausschluss der Anmeldung zur Sozialversicherung durch die BF oder zur Versteuerung, oder auf die Bezeichnung der Vereinbarung als Honorarvereinbarung bzw. auf die im Nachhinein von der P1 zu legenden monatlichen Honorarnoten bezogen, wird auf die Bestimmungen des Paragraph 539 a, Absatz eins und 3 ASVG verwiesen. Danach ist bei der Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Sachverhalte sind so zu beurteilen, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnisse angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wären vergleiche auch VwGH 2006/08/0206).

3.2.3. Dienstnehmereigenschaft der P1 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist allerdings nicht primär der Vertrag maßgeblich, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die "wahren Verhältnisse" entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt vergleiche VwGH 2001/08/0131).

Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern sind dann die wahren Verhältnisse entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche VwGH 2007/08/0041, 2000/08/0166).

Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist bei der Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Auch zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.8.2014, 2012/08/0100, mwN), die sich auch ausdrücklich auf Bestimmung des §539a ASVG bezog, wenn es darum geht, dass der Vertrag mit der Realität in Widerspruch steht. Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht ebenfalls eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 26. August 2014, 2012/08/0100, mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A, 2002/08/0222, 2007/08/0179).

Es müssen nicht alle Kriterien der Dienstnehmereigenschaft vorliegen. Wesentlich ist, ob die Gesamtbetrachtung der Art und Weise der Tätigkeit zum Ergebnis der persönlichen Abhängigkeit gelangt. Für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sind auch betriebliche Erfordernisse mit zu berücksichtigen.

3.2.3.1. Persönliche Arbeitspflicht der P1

Grundvoraussetzung für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht der P1. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen. Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht vergleiche VwGH 2007/08/0145).

In der gegenständlichen Fallkonstellation wurde in der Honorarvereinbarung (2008 und 2010) keine Vertretungsmöglichkeit der P1 für ihre Produkttrainertätigkeit bei der BF vereinbart. In Punkt 3 der genannten Vereinbarung findet sich jedoch die Regelung zum zeitlich unbegrenztem absoluten Stillschweigen über alle Kenntnisse und Informationen, die der P1 im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der BF zukommen. Dies schließt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls die Möglichkeit aus, sich jederzeit durch nicht geschulte, beliebige dritte Personen, die nicht in einem solchen Vertragsverhältnis mit der BF stehen, vertreten zu lassen vergleiche VwGH 2004/08/0190).

Ein alleiniges Recht, einen Vertreter stellig zu machen, bestand für die P1 nicht, da auch für die jeweiligen Produkte der BF ein entsprechendes Wissen erforderlich war, worauf auch die Geschäftsführerin in ihrer Einvernahme verwies. Damit war jedenfalls für die P1 die Möglichkeit ausgeschlossen, sich jederzeit nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) durch eine beliebige dritte Person für die von ihr zugesagte Produkttrainertätigkeit vertreten zu lassen vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131; 26.8.2014, 2012/08/0100). Es waren auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche überlassenen Unterlagen der BF wieder zu retournieren. Dem kam die P1 auch wie oben aufgezeigt nach.

In der Praxis musste die P1 ihre Verhinderung, einen von ihr übernommenen Termin abzuhalten, an die BF melden. In der Regel entfiel das zugesagte Produkttraining. Für die Durchführung des zugesagten Produkttrainings durch einen Vertreter bedurfte es jedenfalls einer Zustimmung der BF, wie auch oben festgestellt wurde. Vor dem Hintergrund dieser Umstände wurde im vorliegenden Fall weder ein Vertretungsbefugnis gelebt, noch konnte von den Vertragsparteien ernsthaft damit gerechnet werden, dass von der Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird. Es ist daher von der persönlichen Arbeitspflicht der P1 für die BF auszugehen.

Abgesehen davon ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch im Zweifel persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet, noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung der Arbeitsleistung ist nicht erforderlich (VwGH 2012/08/0032).

3.2.3.2. Persönliche Abhängigkeit der P1

Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" die Frage nach den faktischen Verhältnissen in Bezug auf die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens nicht immer leicht beantworten; insbesondere ist in diesen Fällen mitunter die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer bloß nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist, unter Erteilung arbeitsrechtlich relevanten Weisungen schwierig, da das Bestehen einer Verpflichtung, welcher der Beschäftigte nachkommt, oft auch mit Beschäftigungen vereinbar ist, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden. Insbesondere tritt bei einer solchen Tätigkeit die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage. Bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, wurde von der Rechtsprechung daher ein modifizierter Prüfungsmaßstab entwickelt.

Insbesondere kommen in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht als in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten, die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale in Betracht. Dies erfordert im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist vergleiche VwGH 90/08/0224, 2001/08/0158, 2001/08/0053).

Wesentlich ist aber auch in solchen Fällen, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der entweder vom Unternehmenssitz räumlich dislozierten vergleiche VwGH 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage ist, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen und faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass an die Stelle der Weisungsmöglichkeit ein wirksames Kontrollrecht tritt, wobei die Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers genügt vergleiche VwGH 2005/08/0051).

Solche Fallkonstellationen ähneln jenen, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Arbeitgebers zu verhalten hat, oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen. Das Weisungsrecht kommt in allen der genannten Fallgruppen letztlich im Bestehen von Kontrollrechten (auch mitunter genannt: "stille Autorität" des Arbeitgebers) zum Ausdruck vergleiche VwGH 2004/08/0190).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes bzw. Kundenkreises ein Kriterium für die persönliche Abhängigkeit dar vergleiche VwGH 2004/08/0066). Der P1 wurde jedenfalls bei Terminzusage ein bestimmter Tätigkeitsbereich, der in der Präsentation von Produkten der BF aus dem Bereich der Schönheit bestand, zugewiesen. Grundsätzlich war ihr insofern auch ein bestimmter Kundenkreis im Fall ihrer Zusage zugewiesen, als die Tätigkeit der P1 als Produkttrainer für Geschäftspartner der BF bestimmt war. Ihr wurde in der Honorarvereinbarung (2008 und 2010) in Punkt 1 auch untersagt, ihre Produkttrainertätigkeit für Produkte der BF gegen Verrechnung mit Dritten, wobei Geschäftspartner der BF explizit genannt wurden, untersagt.

Auch die Arbeitszeit war für die P1 insofern vorgegeben, als sie bei ihrer Zusage an die zeitlichen Vorgaben der BF hinsichtlich Datum und auch infolge der Produkttrainingsvariante (Basis-, Intensiv-, Ganztagestraining) und bei römisch 40 -Veranstaltungen an den von der BF angesetzten Zeitrahmen gebunden war. Der Zeitrahmen ergab sich auch hinsichtlich des Beginns der Produkttrainings für die P1 aus den Terminbestätigungen der BF, die in der mündlichen Verhandlung am 26.7.2016 vorgelegt wurden. Beispielsweise war ein dreistündiges Intensivtraining von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr am 20.3.2010 für Familie Haas ober ein einstündiges Basistraining am 1.9.2009 mit Beginn 20:00 Uhr von der BF vorgegeben. Auch die von der P1 übernommenen Workshops für die BF sahen einen noch rigiden zeitlichen Ablauf vor. Dies ergibt sich – wie auch oben dargestellt wurde- auch aus dem diesbezüglichen Folder der BF (Uhr: 10:00-12:30; 12:30-13:30, 13:30-16:00).

Ebenso war für die P1 die Örtlichkeit für die Abwicklung ihres zugesagten Produkttrainings von der BF vorgegeben, wie sich auch aus den zitierten Terminbestätigungen der BF ergibt (z.B. Schulungszentrum Feldkirchen/Graz mit genauer Adresse oder Gasthaus Scherf, Flatterdorf 4, Hartberg). Die P1 hielt aber auch ihre zugesagten Produkttrainings bei der BF beispielsweise im von der BF vorgegebenen European Experience Center – AEEC in Wien ab. Auch bei den weiteren römisch 40 Veranstaltungen im In- und Ausland, zu denen auf Einladung die P1 zusagte, war die P1 zeitlich und örtliche an die Vorgaben der BF gebunden.

Soweit die BF argumentiert, dass es in der Dispositionsfreiheit der P1 gelegen sei, eine Zusage zu einem angebotenen, zeitlich und örtlich bestimmten Produkttraining bzw. zur Veranstaltung von der BF zu machen, keine Verpflichtung zur Zusage oder Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Produkttrainings innerhalb einer bestimmten Zeit bestand, so ist darauf hinzuweisen, dass die P1 im Fall ihrer Zusage an die organisatorischen Richtlinien der BF gebunden war. Die P1 war bei einer Zusage jedenfalls nach den zeitlichen und örtlichen Vorgaben der BF zur Durchführung der zugesagten Produkttrainertätigkeit verpflichtet und hatte auch die von der BF vorgegebenen organisatorischen Richtlinien einzuhalten. Dazu zählt die grundsätzliche Einholung einer Bestätigung des Geschäftspartners, für den das Produkttraining abgehalten wurde. Daran ändert auch nichts, dass in einem Fall die BF die Bestätigung des Geschäftspartners einholte. Es mussten von der P1 die monatlichen Reports an die europäische Zentrale nach genauen Vorgaben übermittelt werden. Es waren von der P1 auch Teilnehmerlisten zu führen. Die monatliche Honorarnote war nach den Vorgaben der BF im Nachhinein zu legen. Es war ein Fahrtenbuch für mit ihrem Auto absolvierte Fahrten im Rahmen ihrer zugesagten Tätigkeit mit Kilometerangabe zu führen. Die P1 musste im Fall ihrer Verhinderung zur Durchführung eines von ihr zugesagten Produkttrainings, die BF verständigen. Über die Produkttrainertätigkeit holte die BF Feedbacks bei den Geschäftspartnern ein. Informationen über die Produkttrainer wurden an die Geschäftsführung weitergeleitet. Bei der zugesagten Teilnahme an der Expoveranstaltung in Deutschland war die P1 an Kleidungsvorschriften gebunden und waren Staffinfos vorgegeben. Als Produkttrainer hatte die P1 bei dieser Veranstaltung die Produkte der BF nach Vorgabe der BF arrangieren müssen vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 7.5.2008, 2006/08/0276).

Auch wenn die P1 bei der Ausgestaltung ihres zugesagten Produkttrainings frei war und ihr Wissen einbringen oder nur Produkte der BF präsentierten konnte, waren ihre zugesagten Termine auf die Produkte der BF beschränkt. Die P1 konnte zwar ihr eigenes Tischtuch oder ihre Glasperlen zur Dekoration verwenden, sie war aber bei ihrem zugesagten Termin auch in ihren mündlichen Aussagen durch die Bestimmung in der Honorarvereinbarung in Punkt 3 eingeschränkt. Es waren ihr nämlich Widersprüche zu Aussagen der BF oder von der BF bereitgestellte Informationen untersagt und sie durfte den Ruf der BF nicht schädigen. Bei einer Verwendung von schriftlichen Unterlagen war die P1 insofern eingeschränkt, als sie nur zwischen den von der BF zur Verfügung gestellten Unterlagen oder ihren von römisch 40 vorweg kontrollierten und freigegebenen Unterlagen wählen konnte. Ihre zugesagte und durchgeführte Produkttrainertätigkeit wurde darüber hinaus durch die Einholung von Feedbacks von den Geschäftspartnern durch die BF kontrolliert. Die Geschäftsführung wurde über die Produkttrainer informiert.

Selbst wenn die P1 sich freiwillig für die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen der BF entscheiden konnte, für die die BF aufkam, wurden ihr solche nicht nur terminmäßig bekannt gegeben. Sondern es wurde beispielsweise – wie oben dargestellt - von Frau römisch 40 , die bei der BF für die Produkttrainer zuständig war, darüber hinaus zum Termin der Schulung der BF darauf hingewiesen, dass diese von jedem Mittarbeiten der BF einmal absolviert werden sollten. Insofern wurde der P1 auch die Teilnahme an solchen Schulungsmaßnahmen der BF nahegelegt.

Den eigenen Betriebsmitteln der P1, wie das von der P1 verwendete Dekorationsmaterial in Form von Glasperlen oder das Tischtuch, bzw. ein USB-Stick und ein eigenes Fahrzeug, für das die BF Kilometergeld entsprechend dem zu führenden Fahrtenbuch zahlte, stehen die von der BF zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln, wie Laptop, Beamer, Roll-Up Banner, Hautanalysegerät und Produkte der BF gegenüber. Die von der BF in Anspruch genommen Betriebsmittel mussten von der P1 wieder an die BF retourniert werden. Die von der BF zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sind im Hinblick auf die Präsentationstätigkeit der P1 zu den Produkten der BF als wesentliche Betriebsmittel zu werten. Daran ändert auch nichts, dass es der P1 auch möglich war, den Laptop und den Beamer der BF auch für andere Zwecke als für Produkttrainings bei der BF zu verwenden, oder die BF - wie aus ihrer Homepage aus dem Jahr 2012 ersichtlich war – für andere tätig war oder als Einzelunternehmen protokolliert ist. Sie hielt sich dabei an die Bestimmungen der Honorarvereinbarung.

Es wurde im Form von Pauschalen abgestimmt auf die Tätigkeit der P1 mit Kilometergeld laut Fahrtenbuch und teilweiser Telefonpauschale durch Legung einer monatlichen Honorarnote im Nachhinein pro Monat abgerechnet, bei denen sich verschiedene Höhen je nach Tätigkeitsumfang der P1 ergaben. Es lag damit jedenfalls Entgeltlichkeit vor.

Zusammenfassend ist auf Grund der obigen Ausführungen nach dem Gesamtbild der gegenständlichen Tätigkeit der P1 für die BF festzuhalten, dass die Bestimmungsfreiheit und die Gestaltungsfreiheit der P1 durch die BF weitgehend eingeschränkt worden sind. Die P1 war bei Zusage in zeitlicher und örtlicher Hinsicht fremdbestimmt und auch bei der Verwendung der Betriebsmittel der BF - jedenfalls zu den Produkten der BF - fremdbestimmt. Eine Kontrolle wurde von der BF gegenüber der P1 ausgeübt und die P1 war in den Betrieb der BF – wie oben aufgezeigt wurde - eingebunden. Die Gestaltungsspielräume der P1, aus denen die BF eine unternehmerische Gestaltungsfreiheit der P1 schlussfolgerte, waren wesentlich eingeschränkt.

Selbst wenn das Konkurrenzverbot in der Honorarnote 2010 gestrichen wurde, galt dieses bis zum Neuabschluss der Honorarordnung 2010. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der P1 über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bestand aber weiter. Die genannte Änderung zum Konkurrenzverbot ab 2010, die im Übrigen lediglich einige Monate betraf, schadet im vorliegenden Fall jedenfalls nicht, da sämtliche andere Voraussetzungen einer persönlichen Abhängigkeit als erfüllt anzusehen sind.

Die P1 war somit in einem Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegen Entgelt bei der BF beschäftigt.

Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit wird ausgeführt, dass diese nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden darf. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit vergleiche VwGH 2007/08/0107).

Die von der BF zur Verfügung gestellte oben aufgezählten Gegenstände sind im Hinblick auf die Tätigkeit der P1 als Produkttrainerin für den gegenständlichen Betrieb als wesentliche Betriebsmittel anzusehen. Darüber hinaus wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3.2.4. Entgelt und Dauer, monatliche Zeiträume

Die Entgelthöhe ergab sich in der gegenständlichen Fallkonstellation aus den vorliegenden monatlichen Honorarnoten, die nach Vorgaben der BF im Nachhinein mit den erforderlichen Belegen von der P1 zu legen waren. Zur deren Legung wurde von der BF teilweise aufgefordert, falls sie noch ausständig waren. Bereits im Hinblick auf die Vorgabe der BF in der monatlichen Honorarnote und Abrechnung mit der Aufforderung zur monatlichen Abgabe im Nachhinein ging auch die BF selbst von einer monatlichen Beschäftigung der P1 aus. Insofern ist ihre Argumentation, dass nur eine tageweise Beschäftigung bei der P1 vorgelegen sei, nicht nachvollziehbar. Es wurde auch von der BF über Monate hinweg geplant.

Die unterschiedlichen monatlichen Entgeltbeträge ergeben sich aus den vorliegenden monatlichen Honorarnoten für die Beschäftigung der P1. Bei Fehlen der monatlichen Honorarnote für bestimmte Monate ergibt sich, dass die P1 in diesen Monaten überhaupt nicht für die BF tätig war. Die sich monatlich ergebende Entgelthöhe in den vorliegenden monatlichen Honorarnoten war auch maßgebend für die Monate, in denen die P1 der Vollversicherung-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz , Litera a, AlVG unterlag, bzw. für die Monate, in denen die P1 davon ausgenommen war und der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera , ASVG für ihre Beschäftigung gemäß Paragraph 4, Absatz , ASVG unterlag. Für diese genannten Zeiträume lag auch kein die Versicherungspflicht begründender freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor.

Da kein Abspruch über die Beitragshöhe erfolgt ist, war darüber auch nicht abzusprechen.

3.2.5. Arbeitslosenversicherung:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 sind die Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht (nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen) versicherungsfrei sind.

Es war daher auch die Arbeitslosenversicherungspflicht für die entsprechenden Monate – wie oben dargestellt - festzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden vergleiche dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2004684.1.00