BVwG
27.07.2017
I413 2133687-1
I413 2133687-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als vorsitzender Richter, MMag. Birgit ERTL als beisitzende Richterin und RR Georg LEITINGER als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des SMS, Landesstelle Vorarlberg, vom 11.08.2016, Zl. 1130270468, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.03.2016 den Antrag den Grad der Behinderung im Behindertenpass neu festzusetzen und den befristeten Behindertenpass zu verlängern.
2. Am 11.08.2016 stellte die belangte Behörde mit Gültigkeit bis 31.08.2018 der Antragstellerin einen Behindertenpass aus.
3. Gegen diesen Behindertenpass richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom 24.08.2016, welche am 10.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.07.2017 die mündliche Verhandlung durch und nahm die Beschwerdeführerin als Partei ein.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat seit 09.12.2016 ihren Wohnsitz in der römisch 40 , Bundesrepublik Deutschland.
Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 11.08.2016 einen Behindertenpass aus. Dieser Behindertenpass wurde am 17.08.2016 an die Beschwerdeführerin versandt.
Die Beschwerdeführerin verzog am 09.12.2016 von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland. Sie verfügt seit 09.12.2016 in Österreich über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in die dort enthaltenen Gutachten, in den Auszug aus dem zentralen Melderegister, in die Beschwerde vom 24.08.2016 sowie in die in weiterer Folge übermittelten Unterlagen, sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.07.2017.
Danach steht unzweifelhaft fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 09.12.2016 in Österreich abgemeldet hat und ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat. Diese Feststellung ergibt sich auf Basis der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie aufgrund des aktuellen Auszuges aus dem zentralen Melderegister. Danach weist die Beschwerdeführerin in Österreich keinen Wohnsitz mehr auf.
Dass die Beschwerdeführerin auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ergibt sich aus ihrer Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.07.2017, wenn sie ausführt, dass sie gelegentlich an ihrem früheren Wohnort in Sateins anwesend ist, wenn ihr Mann sich beruflich im Ausland befindet. In diesem Fall ist sie in Österreich anwesend, weil die Tochter noch in Österreich, in Feldkirch, in die Schule geht. Hieraus ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht ableitbar. Aus diesen Gründen steht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 18 aus 2017, (BBG), ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist, oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichwertige Leistung erhalten, oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehören.
Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem in gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aufgrund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Die Ausstellung eines Behindertenpasses setzt demnach einen aufrechten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50% voraus vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro2014/11/0041, 21.09.2010, 2007/11/0228).
Das BBG trifft keine Bestimmung über den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt. Daher ist die Frage des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes anhand der Rechtsordnung zu lösen.
Paragraph 66, Absatz eins, der Juristiktionsnorm, RGBl. 111 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2017, (JN) trifft eine Definition des Wohnsitzes, welche zur Begründung des allgemeinen Gerichtsstandes heranzuziehen ist. Danach ist Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
Paragraph 66, Absatz 2, JN begründet den gewöhnlichen Aufenthalt ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Er hängt weder von seiner Erlaubtheit, noch von seiner Freiwilligkeit des Aufenthaltes ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer, seine Beständigkeit und andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigten, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihren Aufenthalt anzeigen.
Diese Definition gilt - mutatis mutandis - für das Meldegesetz vergleiche den Begriff des Wohnsitzes in Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG – Unterkunft, an der sich ein Mensch in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu führen) und in anderen Materien, wie zum Beispiel dem Steuerrecht oder dem Sozialversicherungsrecht vergleiche dazu VwGH 09.10.2013, 2012/08/0106). Paragraph 40, BBG stellt bei der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf den "Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt" ab, ohne nähere Definition derselben. Somit die obigen Begriffsbestimmungen auch auf das BBG anzuwenden.
Indizien für das Vorliegen eines Wohnsitzes sind unter anderem eine aufrechte Meldung des Wohnsitzes als Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin klar zu erkennen gegeben, dass sie sich in das Ausland mit der Absicht sich dort niederzulassen begeben hat. Sie hat sich am 09.12.2016 in Österreich abgemeldet. Sie verbringt an ihrem neuen Wohnort in Deutschland ihre überwiegende Zeit und kommt nur fallweise nach Österreich, etwa zu familiären Festen. Es liegt daher kein Grund vor, anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin noch einen aufrechten Wohnsitz in Österreich innehat. Der Umstand, dass sie aus Österreich ihre Pension bezieht, dort allenfalls Grundeigentum hat, ist für die Frage der Wohnsitzname nicht von Bedeutung.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich wurde durch die Beschwerdeführerin auch nicht begründet. Im vorliegenden Fall liegen derartige tatsächliche Umstände nicht vor, die auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hinweisen. Die Beschwerdeführerin teilt selbst mit, dass ihr der Wohnsitzwechsel nach Deutschland gut getan hat, sie sich dort wesentlich freier fühlt und nach Österreich nur mehr zurückkehrt, wenn dies erforderlich ist, weil ihr Mann beruflich im Ausland ist. Damit gibt sie klar zu erkennen, dass sie sich nicht in Österreich aufhalten möchte, was somit gegen das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich spricht. Unabhängig davon verbringt die Beschwerdeführerin die überwiegende Zeit in der BRD. Sie verbringt zumindest drei Wochen im Monat dort. Eine dauerhafte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Inland ist somit nicht mehr gegeben.
Damit liegt eine Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG nicht vor. Paragraph 40, Absatz eins, BBG knüpft die Ausstellung eine Behindertenpasses unter anderem auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des behinderten Menschen ab. Liegt ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vor, ist ein Behindertenpass nicht auszustellen. Daher war mangels Zuständigkeit der Antrag der beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall war lediglich ein Einzelfall zu beurteilen, dessen Lösung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich hinsichtlich seiner Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut, sodass eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage nicht vorliegt.
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2133687.1.00