Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

25.07.2017

Geschäftszahl

W264 2139659-1

Spruch

W264 2139649-1/11E

W264 2139650-1/11E

W264 2139652-1/11E

W264 2139654-1/11E

W264 2139659-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. 1.1.1967,

StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 12.10.2016, Zahl:

1092291201-151624552/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 1.1.1957,

StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 14.10.2016, Zahl:

1092291103-151624528/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 1.1.2005, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten römisch 40 , diese beiden vertreten durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 14.10.2016, Zahl: 1092291909-151624641/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. 1.1.2001, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten römisch 40 , diese beiden vertreten durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 14.10.2016, Zahl: 1092291702-151624625/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 geb. 1.1.2000, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten römisch 40 , diese beiden vertreten durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 14.10.2016, Zahl: 1092291408-151624609/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Zur leichteren Nachvollziehbarkeit wird festgehalten, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 als Beschwerdeführer 1, römisch 40 als Beschwerdeführerin 2, römisch 40 als Beschwerdeführerin 3, römisch 40 als Beschwerdeführerin 4 und römisch 40 als Beschwerdeführer 5 geführt wurden und dies im Folgenden – zur leichteren Lesbarkeit dieser Entscheidung – beibehalten wird.

1. Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sowie dem Beschwerdeführer 5, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.10.2015 für sich und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen 3 und 4 und den minderjährigen Beschwerdeführer 5 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2015 befragt, gab der Beschwerdeführer 1 an, römisch 40 zu heißen, am 1.1.1957 geboren worden zu sein, Tadschike und Moslem (Sunnite) zu sein und 10 Jahre Grundschule absolviert zu haben. Er gab an, Afghanistan aus Angst vor der Partei Afghanistan verlassen zu haben und wäre sein Sohn römisch 40 bereits von diesen durch Entführung lebensgefährlich verletzt worden. Die Partei sei nicht damit einverstanden gewesen, dass er als von der Regierung beauftragter lokaler "Wächter" in seinem Ort tätig gewesen wäre. Diese Tätigkeit sei für ihn ein Nebenjob gewesen und habe bloß lokale Überwachung beinhaltet. Dies wären alle seine Fluchtgründe gewesen.

Am 30.8.2016 und am 23.9.2016 wurde der Beschwerdeführer 1 von der belangten Behörde einvernommen. Er gab an, in Afghanistan in der Provinz Kapisa in einem eigenen Haus samt kleinem Grundstück gelebt zu haben. Er sei 1978 zum Militär gegangen. Ca im Oktober 1978 wären die Kommunisten an der Macht gewesen und habe es bei ihm in der Schule in der zehnten Klasse sehr viele politische Diskussionen gegeben. Er wäre ein sehr guter Schüler gewesen eher ein Antikommunist er hätte für die muslimische Bewegung sympathisiert. Bei einem Streitgespräch mit einem Mitschüler wäre es zu einer Schlägerei gekommen, der Lehrer wäre auch ein Kommunist gewesen und wäre dann der Beschwerdeführer 1 aus der Schule entlassen worden. Sein Vater wäre der Dorfälteste gewesen und hätte ihm gesagt, es es wäre ihm peinlich, wenn sie den Beschwerdeführer 1 abholen würden und er solle freiwillig zum Militär gehen. Daraufhin sei er zum Militär gegangen, er wäre nach Zabol (Ort zwischen Kandahar und Ghazni) gekommen und wäre dann in Ghallat, einem Militärgelände mit ca. 2000 Mann, gewesen. Die meisten Leute dort wären Tadschiken gewesen und hätte es sich um ein Trainingscamp gehandelt. Sie sollten an der Grenze zu Pakistan stationiert werden, es wäre der Beginn der Auseinandersetzungen mit Pakistan gewesen. Die Offiziere wären Kommunisten gewesen und bezeichneten die Angreifer als Verbrecher die Offiziere hätten "uns" einer Gehirnwäsche unterzogen und man hätte die nationalen Gefühle wecken wollen. Er wäre bei der Luftabwehr eingeteilt gewesen und wäre sehr gut gewesen, sodass ihm zehn Leute zugeteilt worden wären. Ein Offizier hätte den Beschwerdeführer 1 gefragt, auf welcher Seite dieser stehe. Der Beschwerdeführer hätte geantwortet: "ich bin auf der Seite der die afghanische erde verteidigt und unser Land verteidigt eine Regierung, die die Bevölkerung nicht betrügt, für die bin ich." Der Offizier hätte gesagt er sei auf der Seite des Beschwerdeführers und auch für die, welche für das Land dienen und hätte ihn dieser gefragt, ob er bereit wäre bei der Revolution mit zu kämpfen. Der Beschwerdeführer hätte dies bejaht, da er – auch wegen des Rauswurfs aus der Schule – gegen die Kommunisten gewesen wäre. Dieser Mann wäre aus Wardak gewesen, er hätte römisch 40 geheißen und später seinen Namen auf römisch 40 geändert, so der Beschwerdeführer 1 vor der belangten Behörde. Langsam hätte er seine Soldaten für die Revolution gewinnen können und beim Grenzposten zu Pakistan namens Alaa Djerge hätten sie die afghanische islamische Parteifahne gehisst und Unterstützung von Gulbuddin Hekmatyar erhalten. Dort habe er alle Waffensysteme gelernt und es wären dann viele Personen nach Peschawar gekommen, wo die Zentrale der Hezbe Eslami gewesen wäre. Er sei dann für einen Propagandasender verantwortlich gewesen und habe die Hardware aufgestellt, programmveranwortlich wäre er nicht gewesen. Er sei sechs Jahre an der Front Gebiet gewesen und sei er dann nach Kapisa und habe dort seinen Kampf weitergeführt (Dschihad). Er habe die Mudschaheddin im Umgang mit Waffen und in Kriegstaktik trainiert. Die Russen hätten dann Afghanistan verloren und zwei Parteien hätten sich dann die Macht in Kabul geteilt: Masoud und Hekmatyar. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer 1 an, Hekmatyar nicht näher zu kennen. Er wäre dann mit anderen als Bodyguard für den Kanzler römisch 40 tätig gewesen und selbst Mitglied dieser Partei islamische Partei Hizb-i Islami gewesen (insgesamt von 1979 bis 1994). Er wäre dann wieder zurück nach Kapisa gegangen und wäre nicht mehr aktiv gewesen. Viele aus der Partei wären zu den Taliban gegangen, vor allem die Pasthunen. Er wäre dann einer normalen Arbeit nachgegangen und hätte ein Geschäft betrieben, in welchem er Fenster und Türen verkauft hätte. Bis zum Jahr 1991 wäre er in der islamischen Partei Hizb-i Islami gewesen und danach wären viele Pashtunen weggelaufen und hätten sich den Taliban angeschlossen. Er selbst sei dann aus der Partei ausgetreten sei dann nicht mehr politisch tätig gewesen. Die Menschen von früher hätten ihn bedroht sollte er für sie arbeiten, deshalb sei er aus Afghanistan geflohen.

Er hätte Drohbriefe erhalten und wäre er zur Polizei gegangen, wo man ihn ausgelacht hätte mit den Worten "warum habt ihr Angst, ihr seid ja noch am Leben". Er hätte die Drohbriefe gelesen und hätten die Taliban im Dezember 2013 gewollt, dass er für sie arbeite. Eines Tages hätte beim Hauseingang ein Zettel in Pashtu gelegen, worin behauptet wurde, dass er mit der Regierung zusammenarbeite und mit den Taliban zusammenarbeite solle. Da die Menschen von früher ihn bedroht hätten und gewollt hätten, dass er für diese arbeite, wäre die Familie geflohen. Die Drohbriefe hätte seine Ehegattin (Beschwerdeführerin 2) im Rucksack gehabt, welchen sie auf der Flucht über Bord geworfen hätte. Sie hätten jedoch eine Handyfotografie davon.

Damals sei er an allen verfügbaren Waffen ausgebildet worden und könne er sogar mit Panzern fahren und hätte Leute ausgebildet. Die Taliban hätten gewollt, dass er für sie arbeitet, er sollte alles mitmachen. Er könne andere überzeugen und da er viel Erfahrung gehabt hätte, hätten die Taliban ihn für sich gewinnen wollen. Sehr viele von denen, welche er ausgebildet hätte, wären zu den Taliban übergelaufen.

Eines Tages sei sein Sohn römisch 40 für zwei Tage nicht erreichbar gewesen. Ein Nachbar hätte römisch 40 an Händen und Füßen gefesselt, schwer verletzt und voller Blut am nahe liegenden Friedhof gefunden. Sie hätten den Sohn in ein Krankenhaus gebracht, wo er nicht behandelt hätte werden können und wäre er daher in ein anderes Krankenhaus gebracht worden, wo er acht Tage zugebracht hätte abends wäre es nicht mehr möglich gewesen aus dem Haus zu gehen, es wäre gefährlich gewesen und "nicht mehr sicher für uns. Unser Leben war in Gefahr".

Dass die Entführung des Sohnes mit dem Beschwerdeführer 1 zusammenhängen würde, erklärte der Beschwerdeführer 1 mit den Worten "Sie hatten es auch so geschrieben. Es gibt sonst keine anderen Gründe, er hatte keine Probleme". römisch 40 hätte im Geschäft des Beschwerdeführers 1 mitgearbeitet, um alles vom Vater zu erlernen.

römisch 40 wäre vor den Beschwerdeführern 1 bis 5 nach Europa gereist, da er in Gefahr war, aus dem Iran abgeschoben zu werden. Auch sei er einmal abgeschoben worden, er hätte versucht sich im Iran ein Leben aufzubauen, aber sei einfach nicht gegangen, so der Beschwerdeführer

1.

Die Polizei hätte alles gewusst, aber sie hätten nichts machen können, so der Beschwerdeführer 1. Befragt ob er die Person (Taliban) kenne, welche ihn bedroht hätte, verneinte dies der Beschwerdeführer 1. Taliban seien überall und man könne mit ihnen Kontakt herstellen, das wäre leicht, so der Beschwerdeführer. Nach Kabul hätte er nicht gehen können, dort hätten sie ihn sofort gefunden. Er hätte überall Leute ausgebildet und sind diese in ganz Afghanistan, und daher sei es für ihn gefährlich, so der

Beschwerdeführer 1. Im Iran sei es nicht möglich gewesen Arbeit zu finden und man könne dort nicht in Frieden leben, man habe immer Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden er wolle nicht mehr zurück nach Afghanistan und kaufe dort auch niemand sein Haus und sei ihm dieses nun egal. Für ihn sei die Zukunft seiner Kinder wichtig, seine Töchter wären sehr strebsam und sehr gut in der Schule.

Sowohl seine Ehegattin – die Beschwerdeführerin 2 – als auch seine Kinder – die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sowie der Beschwerdeführer 5 – hätten dieselben Fluchtgründe wie er, so der Beschwerdeführer 1 im Verfahren vor der belangten Behörde.

3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2015 befragt, gab die Beschwerdeführer 2 zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, sie sei ihrer Kinder und ihres Mannes wegen geflohen, sie selbst habe keinen Fluchtgrund und habe nur Angst um das Leben ihrer Kinder. Im Falle der Rückkehr in die Heimat habe sie Angst vor dem Krieg und vor der fehlenden Zukunftsperspektive für ihre Kinder. Sie gab an, römisch 40 zu heißen, am 1.1.1967 geboren worden zu sein, Tadschike und Moslem (Sunnite) zu sein und keine Schulbildung absolviert zu haben. Am 30.8.2016 und am 23.9.2016 wurde die Beschwerdeführerin 2 vor der belangten Behörde einvernommen und gab sie auf die Frage ob sich seit der Erstbefragung an ihren Gründen ihrer Flucht aus Afghanistan etwas geändert hätte, an: "Nein, es sind dieselben Gründe." Sie brachte vor, dass ihr Sohn in Kapisa entführt und geschlagen wurde und zuvor ihr Gatte Drohbriefe erhalten hätte und dass die Taliban die Feinde ihres Gatten wären und diese überall in Afghanistan wären. Er wäre ein bekannter Mudschaheddin gewesen und danach bei der Polizei.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2015 befragt, gab die Beschwerdeführer 3 zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, sie sei wegen dem Problem mit ihrem Vater mit ihrer Familie mitgereist, das wären alle ihre Fluchtgründe. Sie gab an, römisch 40 zu heißen, am 1.1.2001 geboren zu sein und Tadschike und Moslem (Sunnite) zu sein, keine Schulbildung genossen zu haben. Für den Fall ihrer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst vor der Instabilität des Landes, das Land sei unsicher. Jeden Tag würden Menschen sterben.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2015 befragt, gab die Beschwerdeführer 4 zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, sie sei wegen ihrer Familie nach Österreich gekommen und habe sonst keine anderen Gründe, dies wären alle ihre Fluchtgründe. Sie gab an römisch 40 zu heißen, am 1.1.2000 geboren zu sein und habe sie im Falle der Rückkehr in die Heimat Afghanistan Angst vor dem Tod, weil viele Mädchen in Afghanistan getötet werden würden. Sie gab an, am 1.1.2000 geboren zu sein und Tadschike und Moslem (Sunnite) zu sein, keine Schulbildung genossen zu haben.

4. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, nämlich dem Bescheid vom 14.10.2016, Zahl:

1092291103-151624528/BMI-BFA_KTN_AST_01_TEAM_02, wurde dem Beschwerdeführer 1 ( römisch 40 ), dem Bescheid vom 12.10.2014, Zahl:

10991201-1514552/BMI-BFA_KTN_AST_01_TEAM_02, wurde der Beschwerdeführerin 2 ( römisch 40 ), dem Bescheid vom 14.10.2016, Zahl:

109291702-151624625/BMI-BFA_KTN_AST_01_TEAM_02, wurde der Beschwerdeführerin 3 ( römisch 40 ), dem Bescheid vom 14.10.2016, Zahl:

1092291408-151624609/BMI-BFA_KTN_AST_01_TEAM_02, wurde der Beschwerdeführerin 4 ( römisch 40 ) und dem Bescheid vom 14.10.2016, Zahl:

10991909-1561524641//BMI-BFA_KTN_AST_01_TEAM_02, wurde dem Beschwerdeführer 5 ( römisch 40 ), jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Mit den bekämpften Bescheiden wurde den oben Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gegen die oben Genannten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der oben Genannten gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

5. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer 1 und 5 und die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4, rechtsfreundlich vertreten durch die römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

In dieser werden – zusammengefasst – die Bescheide der belangten Behörde betreffend die Beschwerdeführer 1 bis 5 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft und zu den verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG ausgeführt. Die Beschwerdeführer würden die von den Taliban propagierte Lebensweise in Afghanistan ablehnen und modern kritisch und widerständig auftreten. Die Beschwerdeführer würden aus Gründen ihrer politischen Gesinnung und aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe asylrelevant verfolgt und sei daher die Fortsetzung ihres Lebens in Afghanistan auch nicht in Kabul oder Mazar-e Sharif nicht zumutbar. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde begehrt und beantragt, die Bescheide zur Gänze zu beheben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren oder in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde führte – zusammengefasst – in der Beschwerdevorlage zum Beschwerdevorbringen betreffend die Länge der Beschwerdefrist aus und führte weiters zur vorgebrachten Zwangsheirat der Tochter aus. Es wird darin auch festgehalten, dass "Herr römisch 40 und auch seine Frau als sehr tolerant bezüglich ihrer Kinder auftraten, dies wird durch die Tatsache bekräftigt, dass selbst ein Glaubensübertritt des Sohnes keinerlei familiären Probleme aufwirft." Die belangte Behörde wies auch darauf hin, dass alle vorgebrachten Berichte oder Stellungnahmen veraltert und keinesfalls erscheinen und dass Deutschkurse laut ständiger Rechtsprechung kein Grund zur Gewährung eines asylrelevanten Aufenthaltstitels darstellen.

7. Am 11.7.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher als Dolmetscherin für die Sprache Dari Frau römisch 40 teilnahm.

8. Der Beschwerdeführer 1 ( römisch 40 ) wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung befragt und wird dies wiedergegeben wie folgt:

"RI: Waren Sie in Afghanistan bei einer Partei?

BF1: Früher schon.

RI: Wann war das ungefähr, in welchen Jahren?

BF1: Das war zu Zeiten der Mujaheddin. Ich habe damals selbst militärische Ausbildung unterrichtet und andere ausgebildet. Ich habe meine Aktivität 1358 (=1979) begonnen und war bei der Hezbe Islami. Wir kämpften gegen die russischen Kräfte.

RI: Wie lange waren Sie bei der Hezbe Islami?

BF1: 13 Jahre. Bis die Mujaheddin in die Stadt Kabul kamen, war ich bei dieser Partei.

RI: Warum haben Sie aufgehört, zu kämpfen, als die Mujaheddin nach Kabul gekommen sind?

BF1: Als die Mujaheddin kamen, wurde der "Kanzler" Abdol Sabur Farid aus der Hezbe Islami gestellt. Wir begleiteten ihn nach Kabul. Dort kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Hekmatyar und Masoud. Das führte dazu, dass Hekmatyar aus Kabul flüchtete. Viele von uns blieben dort unerkannt. Ich wusste, dass, wenn ich mich gegen Masouds Regime stelle, ich so wie viele andere getötet werde. Deshalb schloss ich mich seiner Regierung an und blieb dort.

RI: Sind Sie dann nach Hause zurückgekehrt oder haben Sie noch irgendwo anders gekämpft?

BF1: Ich wandte mich von der Hezbe Islami ab. Im Grunde hatte Hekmatyar an uns allen Verrat begangen. Er hatte uns inmitten des Einflussgebietes des Masoud-Regimes zurückgelassen. Ich beschloss also, mich diesem Regime anzuschließen. Es war unmöglich, unbewaffnet zu überleben. Ich wurde von der Regierung ausgerüstet und arbeitete dann als Distriktpolizist. So war es mir möglich, unseren Distrikt sowie meine eigene Familie als auch die Interessen der Regierung zu beschützen und zu verteidigen.

RI: Wer hat Ihren Gehalt als Distriktpolizist bezahlt?

BF1: Ich musste dafür nicht bezahlt werden. Als die Russen das Land verließen, flüchteten auch die Kommunisten aus unserem Gebiet. Ich hatte ein eigenes Geschäft. Zu Beginn arbeitete ich als Mechaniker für Autos. Ich war selbständig und verdiente mein eigenes Geld und war auf niemanden angewiesen.

RI: Was für ein Geschäft hatten Sie zum Schluss?

BF1: Ich hatte einen Schweißerbetrieb und stelle alles her, was aus Eisen gemacht wurde, unter anderem Türen und Fenster.

RI: Haben Sie alleine in dem Geschäft gearbeitet oder hatten Sie Angestellte und Mitarbeiter?

BF1: Ich hatte Lehrlinge, aber auch mein Sohn römisch 40 half im Geschäft immer mit, je nach Bedarf beschaffte er auch Ware und diese verkauften wir auch im Geschäft.

RI: Wo haben Ihre Töchter gearbeitet?

BF1: Meine Töchter haben nicht gearbeitet. Die Kultur in ganz Afghanistan hat es nicht erlaubt, dass sie sogar aus dem Haus gehen.

RI: Wie konnten die Töchter dann in die Schule gehen?

BF1: Sie gingen nicht zur Schule. Ich hatte Angst, sie zur Schule zu schicken, also bezahlte ich eine Lehrerin, die sie Zuhause unterrichtete.

RI: Was hat Sie dann bewegt, aus Afghanistan wegzugehen?

BF1: Es gab zwei Gründe, warum wir Afghanistan verlassen haben. Einen Grund erwähnte ich zu Beginn nicht, weil ich mich schämte. Es wurde um die Hand meiner Tochter römisch 40 angehalten. Das war ein Kamerad aus alter Zeit, der sie für seinen Sohn wollte. Doch er war mittlerweile ein Talib und ich lehnte diesen Antrag ab. Also wollte er meine Tochter zur Heirat zwingen und sie entführen. Ich nehme an, meine Frau hat Ihnen die Details bereits erzählt. Zum anderen kannten mich viele Leute wegen meiner früheren Funktionen. Die Taliban wollten mich zwingen, mit ihnen zu kooperieren. Auch das lehnte ich ab. Daraufhin begannen sie, mir zu drohen. Sie schickten Drohbriefe und auch diese ignorierte ich, bis sie schließlich meinen Sohn entführten. Er wäre fast gestorben. Wir hatten wirklich Glück, dass er noch lebt. Das alles führte dazu, dass wir beschlossen, unsere Heimat zu verlassen.

RI: Wenn Ihr Kamerad kein Talib gewesen wäre, hätten Sie ihm dann Ihre Tochter gegeben?

BF1: Ich bin ein gebildeter Mensch und bin liberal. Wäre er kein Talib, hätte ich meine Tochter nur dann hergegeben, wenn es ihr ausdrücklicher Wunsch gewesen wäre. Als sie noch ein kleines Kind war und dieser Freund sie beanspruchte, wollte ich ihn nicht beleidigen. Ich dachte mir, bis unsere Kinder erwachsen sind, weiß man nicht, wer noch lebt und wer gestorben ist. (Anmerkung D: Bei der Ausdrucksweise des BF1 lässt sich erkennen, dass er ein gebildeter Mensch ist.) Erstens hätte ich nicht meine Tochter so früh verheiratet und schon gar nicht an jemanden, den sie selbst vielleicht nicht wollte.

RI: Welche Funktion haben Sie bei den Mujaheddin gehabt?

BF1: Als ich selbst noch Soldat war, war ich bei den Bodentruppen. Später bekam ich selbst eine Ausbildung bezüglich des Gebrauches von allen Waffen sowie auch Kriegsfahrzeugen, außer Flugzeug, und dann arbeitete ich selbst als Ausbilder für die Soldaten. Ich brachte ihnen also bei, wie die Waffen funktionieren und wie sie zu gebrauchen sind.

RI: Hatten Sie in Afghanistan in Ihrem Haus selbst auch Waffen?

BF1: Ja, ich war ja Distriktpolizist.

RI: Ist das öfters vorgekommen, dass Männer zu Ihnen nach Hause gekommen sind mit dem Begehren, sie wollten Ihre Tochter haben oder dass Sie mit ihnen mitkämpfen?

BF1: Zu Beginn ging es immer wieder darum, dass die Taliban mir von einem meiner ehemaligen Schüler ausrichten ließen, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten und ihre Leute ausbilden sollte. Als ich das Verweigert, kamen die Drohbriefe, die ich ignorierte. Danach kam es zu diesem Vorfall, dass man bei uns Zuhause eindringen wollte. Aufgrund der Drohbriefe dachte ich, dass seien die Taliban gewesen, die gedroht hatten, mir und meiner Familie etwas anzutun, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite. Vor unserem Haus war alles voller Blut und mein Sohn hatte die Waffe abgefeuert. Erst ein paar Tage später erfuhr ich, dass bei diesem Vorfall der Sohn meines Freundes, der meine Tochter für sein Kind beansprucht hatte, getötet worden war. Das wäre der Sohn gewesen, für welchen der Freund meine Tochter haben wollte.

RI: Was ist mit Ihrem Sohn römisch 40 danach passiert?

BF1: Mein Sohn römisch 40 wurde nach diesem Vorfall entführt. Er war eine Nacht und zwei Tage in ihrer Gewalt. Wir dachten zuerst, er sei vielleicht bei einem Freund, doch egal, wen wir kontaktierten, keiner wusste, wo er war. Nach diesen Tagen kam ein Nachbar aus unserem Viertel. Er hatte auf dem Weg in die Arbeit jemanden am Friedhof liegen sehen. Er hatte nachgesehen und römisch 40 erkannt. Man hatte ihm Hände und Füße verbunden und er war schwer verletzt. Bis wir dort waren, hatten sich auch andere Nachbarn aus der Gegend versammelt und wir brachten ihn sofort in ein Krankenhaus.

RI: Was ist mit Ihrem Sohn danach passiert?

BF1: Nach seinem Krankenhausaufenthalt brachte ich ihn zu seinem Onkel mütterlicherseits. Wir wollten nicht mehr nach Hause, denn es war nicht mehr sicher für uns. Für mich war klar, dass sie meiner Tochter oder mir oder sonst jemandem aus meiner Familie das Gleiche antun könnten. Ich kenne diese Menschen. In solchen Fällen lassen sie einen nie wieder in Frieden, bis sie Rache verübt haben. Deshalb wusste ich, dass wir auf keinen Fall mehr in Afghanistan bleiben konnten.

RI: Sie konnten nicht mehr in Afghanistan bleiben. Wohin sind Sie dann gegangen?

BF1: Wir flüchteten und gingen in den Iran. Verwandte meinten, sie würden finanziell und auch mit Kontakten den Rücken decken und wir bräuchten nicht weggehen. Aber wenn sie die Fähigkeit tatsächlich gehabt hätten, wäre mein Sohn nicht so einfach entführt und so zugerichtet worden. Wir gingen also in den Iran.

RI: Wie lange waren Sie im Iran?

BF1: Es waren ca. ein Jahr und acht Monate. Wir gingen 1392 (=2013)

in den Iran und reisten im siebenten Monat 1394 (= September/Oktober

2015) aus dem Iran aus.

RI: Wovon haben Sie im Iran gelebt?

BF1: Im Iran hatten wir keine Dokumente und keinen Aufenthaltstitel. Deshalb konnte ich nicht legal arbeiten. Ich arbeitete also illegal als Schweißer für verschiedene Leute und Firmen.

RI: Haben Sie die Drohbriefe noch, die Sie bekommen haben?

BF1: Auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland wäre unser Boot fast untergegangen, weil wir überbelegt waren. Der Schlepper nahm alle Gepäckstücke und Rucksäcke und warf sie über Bord. Meine Frau hatte in einem Rucksack alle Dokumente und Unterlagen, die wir noch mithatten sowie ein bisschen Schmuck, den sie noch besaß und alles wurde über Bord geworfen.

RI: Jetzt leben Sie in Österreich. Beschreiben Sie Ihr Leben in Österreich?

BF1: Wenn ich Ihnen sagen würde, dass ich mich fühle, als wäre ich hier neu geboren, werden Sie es mir wahrscheinlich nicht glauben. Ich habe einen wunderschönen Alltag. Ich fühle mich hier sicher und kann ohne Angst leben. Meine Töchter sind frei. Sie fahren von St. Martin nach Salzburg. Sie erledigen ihre Sachen selbst und sind glücklich. Ich stehe morgens um fünf Uhr auf. Nach dem Frühstück lerne ich zwei Stunden. Vor allem versuche ich, neue Vokabel zu lernen. Danach helfe ich meiner Frau im Haushalt. Sie hat es nicht leicht mit ihrem Blutdruck. Ich gehe mit meiner Frau viel aus. Wir gehen auch gerne miteinander spazieren. In Afghanistan musste sie eine Burka tragen, um überhaupt rausgehen zu können. Um meine Familie zu beschützen, musste ich dem Schein nach so leben, wie es die Mehrheit der Menschen erwartete. Hier sind wir frei. Meine Frau hat das Fahrrad fahren gelernt und wir gehen sogar zusammen Fahrrad fahren. Zweimal in der Woche besuchen wir alle gemeinsam einen Deutschkurs Montag und Mittwoch.

RI: Jetzt versuche ich Sie auf Deutsch zu befragen. Bitte versuchen, Sie auf Deutsch zu antworten.

BF1: Es fällt mir etwas schwer, weil mein Gehör auch angeschlagen ist, verstehe ich alles nicht so gut. Ich habe aber schon sehr viel Vokabel gelernt.

RI: Sagen Sie mir Vokabel. Beschreiben Sie heute das Wetter und sagen Sie mir, was für ein Tag ist:

BF1 (auf Deutsch): Heute nicht gut.

RI: Was sagen Sie dazu, dass Ihr ältester Sohn römisch 40 nicht mehr beim Islam ist?

BF1: Erstens hat er etwas ganz Schlimmes seitens der Taliban erlebt und ich verstehe seine Abneigung. Außerdem hat er das gesetzliche Alter erreicht. Ich darf mich in seine Entscheidungen nicht einmischen. Wären wir allerdings in Afghanistan, bräuchte ich mich gar nicht einmischen, denn egal, wie ich dazu stehen würde, würde er sofort hingerichtet werden.

RI: Die beiden Töchter sehen jetzt auch ganz anders aus. Was sagen Sie zu dem Lebenswandel Ihrer Töchter?

BF1: Ich bin sehr glücklich, dass meine Töchter frei leben können. Sie gehen selber einkaufen. Sie gehen selbst in die Schule. Sie machen ihre Erledigungen. Es ist, als hätte man mir eine ganz große Verantwortung von den Schultern genommen.

RI: Wenn Sie nach Hause zurückmüssten, was befürchten Sie?

BF1: Ich hätte Angst getötet zu werden.

RI: Hatten Sie in der Heimat Probleme mit den Behörden oder Gerichten? Waren Sie einmal in Haft?

BF1: Keineswegs. Ich war selber jemand, der für die Regierung gekämpft hat.

RI: Meinen Sie damit die offizielle Regierung?

BF1: Die jetzige Regierung hat ja die Karzay-Regierung abgelöst, als wir geflüchtet sind. Ich meine also die noch damalige Regierung, aber im Grunde sind sie gleich. Ich war ein Distriktpolizist, der die Regierung und das Gesetz vertreten hat. Das ist so wie die Basiji im Iran. (Anmerkung D: Das ist eine bewaffnete Gruppierung im Iran, die nach der islamischen Revolution sich herauskristallisiert hat. Sie sind eine Zivilgarde, die im Grunde die Revolutionswerte verteidigen und sie arbeiten eng mit der Revolutionsgarde und dem Geheimdienst zusammen).

RI: Haben Sie noch Kontakte nach Afghanistan?

BF1: Nein.

RI: Auch nicht zum Bruder Ihrer Frau?

BF1: Nein, ich habe seit ich in den Iran gegangen bin und auch später hier in Österreich überhaupt keinen Kontakt mehr.

RI: Wurden Sie von offizieller Seite einmal in Afghanistan politisch verfolgt?

BF1: Nein, ich wurde nur von den Taliban bedroht.

RI: Also sind Sie noch nie vor irgendjemand anderem als von den Taliban bedroht und verfolgt worden?

BF1: Richtig.

RI: Möchten Sie noch etwas um Schluss sagen?

BF1: Nein, ich habe momentan auch nichts mehr zu sagen. Meine Frau hat Ihnen sicher schon vieles erzählt: Wenn ich da Details erzählen würde, müsste ich Romane schreiben."

9. Die Beschwerdeführerin 2 ( römisch 40 ) wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung befragt und wird dies wiedergegeben wie folgt:

"RI: Bitte erzählen Sie die Gründe Ihrer Flucht, woran Sie sich erinnern. Wann haben Sie Afghanistan verlassen und warum haben Sie Afghanistan verlassen?

BF2: Wir haben vor ungefähr vier Jahren Afghanistan verlassen, waren dann eine kurze Zeit im Iran und kamen danach hierher. Das erste Problem war, dass sie meinen Sohn römisch 40 niederschlugen und entführten. Sie drohten meinem Mann, der früher bei den Mujaheddin war und zu diesem Zeitpunkt ein Polizist in unserem Distrikt. Sie schlugen meinen Sohn, verletzten ihn und ließen ihn auf einem Friedhof zurück. Sie hatten meinem Mann gedroht, wenn er die Zusammenarbeit mit ihnen verweigern würde, würden sie ihm und seiner Familie etwas antun. Er hatte uns allerdings nichts von diesen Drohungen erzählt. Eines Abends hörten wir Lärm und ich schickte meinen Mann, um zu sehen, was vor unserem Haus los ist. Er sah, dass Männer in unser Haus eindringen wollten. Einer kletterte an der Wand hoch. Mein Sohn römisch 40 bekam Panik und griff nach der Waffe seines Vaters und feuerte einen Schuss ab. Danach wissen wir nicht genau, was passiert war. Jedenfalls verjagte er diese Männer. Am nächsten Morgen versammelte sich die Nachbarschaft. Alle wollten wissen, was los gewesen sei. Wir sahen nur, dass sich Blutspuren an dieser Stelle befanden. Die meisten aus der Nachbarschaft waren Mujaheddin-Anhänger und das Thema war somit besprochen. Es vergingen fünf, sechs bis zehn Tage, ich weiß es nicht mehr genau, als ein weiteres Problem auf uns zukam. Als römisch 40 noch klein war, hatte ein Kriegsfreund meines Mannes, so wie es in vielen Familien Tradition ist, gemeint, er würde römisch 40 für seinen Sohn "nehmen". Das hieß, sobald sie in ein heiratsfähiges Alter gelangte, sie ihm versprochen wäre. Damals war er zu Besuch und ich sagte nichts darauf. Ich wollte ihn nicht beleidigen. Für mich war jedoch klar, dass dies keine Option einer Heirat für meine Töchter wäre. Es vergingen damals einige Jahre, in denen wir keinen Kontakt hatten. Doch plötzlich luden sie uns zu einer Hochzeit ein. Wir konnten die Einladung nicht ablehnen, denn das wäre unhöflich gewesen. Mein Mann und sein Freund waren zu Zeiten der Mujaheddin Freunde und hatten Seite an Seite gekämpft. Doch später hatten sie sich in verschiedene Richtungen entwickelt. Mein Mann hatte nach wie vor die Ansichten wie früher, während sein Freund sich den Taliban angeschlossen hatte. Auch sein Sohn war zu einem Talib geworden und aus diesem Grund hatten wir den Kontakt sehr eingeschränkt. Bei dieser Hochzeit kam es zu verschiedenen Gesprächen. römisch 40 war schon etwas älter geworden und es hieß, sie sei bereits heiratsfähig. In unserem Land werden Töchter ab dem 12. Lebensjahr als heiratsfähig bezeichnet, doch im Grunde war sie noch ein Kind. Drei oder vier Tage später kamen sie zu uns, um um die Hand meiner Tochter anzuhalten. Wir lehnten diesen Antrag ab, aus vielen Gründen. Erstens war römisch 40 noch ein Kind, zweitens wollte sie selbst keinesfalls heiraten. Außerdem kam es für uns nicht in Frage, unsere Tochter jemals an einen Talib zu geben.

Daraufhin begann dieser Freund meines Mannes uns zu drohen. Er sagte, er hätte bereits nach der Geburt von römisch 40 sie für seinen Sohn in Anspruch genommen und somit müsste sie ihn nun heiraten. Wir blieben bei unserer Entscheidung, das alles war, bevor sie nachts in unser Haus wollten. Diese Leute verstehen kein "Nein". Sie sind die Taliban und nehmen sich alles mit Gewalt. Sie waren gekommen, um sich zu holen, was ihrer Meinung nach ihr Eigentum war. Mein Sohn feuerte die Waffe ab und nach diesem Vorfall und nachdem wir uns geweigert hatten, unsere Tochter herzugeben, entführten sie meinen Sohn. römisch 40 ging immer mit seinem Vater ins Geschäft. Das war eine Türen- und Fensterfirma, eine Herstellungsfirma. Mein Mann kam nach Hause. römisch 40 hätte noch alles absperren sollen. Wir warteten sehr lange, doch er kam nicht nach Hause. Es wurde schon dunkel. In unserer Gegend war es nicht üblich, dass die Leute bei Dunkelheit noch draußen sind. Die Stromversorgung ist sehr schlecht und wenn mein Sohn einmal unterwegs war, zum Beispiel bei Freunden, übernachtete er gleich dort. Wir riefen überall an, wo wir Telefonnummern hatten, doch von ihm war keine Spur. Wir waren schon sehr besorgt und konnten die ganze Nacht nicht schlafen. In der Früh klopfte es an der Tür. Es war einer unserer Nachbarn. Er sagte, sie hätten römisch 40 gefunden. Er sei schwer verletzt am Friedhof abgelegt worden und es ginge ihm sehr schlecht. Mein Mann und einige unserer Engsten aus der Nachbarschaft gingen dorthin. Sie hatten ihn mit verbundenen Füßen gefunden. Er war bewusstlos und in einem verheerenden Zustand. Daraufhin hatten sie ihn in ein Krankenhaus gebracht. Im Krankenhaus hatten sie ihm lediglich Infusionen gegeben. Er hatte viele Verletzungen am Kopf und Schnittwunden an den Beinen. Dort hatten die Ärzte gemeint, sie könnten nichts tun. Man sollte ihn in das Krankenhaus Charakar bringen. Das ist ein Viertelname und auch die Klinik heißt so. Dort hätten sie mehr Möglichkeiten und er müsste ebenso geröntgt werden.

RI: Wohin wurden Sie eingeladen? War das damals eine Hochzeitsfeier von Mujaheddin-Anhängern?

BF2: Es war die Hochzeit eines Freundes von meinem Mann, der ebenfalls ein Mujahed-

RI: Wie heißt der Ort und die Provinz, in der Sie in Afghanistan gewohnt haben?

BF2: Wir lebten in der Provinz Kapisa im Distrikt Siawal im Dorf Ghowchak.

RI: Fällt Ihnen dazu aus eigenem noch etwas ein?

BF2: Mein Sohn war acht Tage lang im Krankenhaus. Danach brachten wir ihn zu meinem Bruder. Als es ihm mit der Zeit besser ging, hatte er Angstzustände. Wir alle waren verängstigt und hatten Angst um unser aller Leben. Wir wussten nicht, was uns noch alles erwarten würde. Mein Sohn wollte unbedingt weg. Wir wollten meine Tochter beschützen. Sie wollten sie mit Gewalt verehelichen. Sie haben ja keine Ahnung, wie sie dort mit Frauen umgehen.

Es ist der BF anzusehen, dass diese Schilderung ihr sehr nahe geht.

Anhänger war. Sie kannten sich von früher.

RI: Haben Sie Ihrer Tochter römisch 40 davon erzählt?

BF2: Zu Beginn wusste sie nichts darüber, doch als sie wiedergekommen waren, um sie zu holen, erzählten wir ihr davon. Sie war sehr verängstigt.

RI: Wir konnten Sie das verhindern? Wissen Sie das? Wie konnten Sie verhindern, dass die Männer die Tochter nicht mitnehmen sondern wieder gehen?

BF2: Wie gesagt, als sie kamen, um sie zu entführen, feuerte mein Sohn die Waffe ab und konnte sie verjagen. Die ganze Nachbarschaft versammelte sich. Doch es war nur durch meinen Sohn möglich.

RI: Wieviel Zeit ist vergangen nach diesem Vorfall, wo man Ihren Sohn wiedergefunden hat, und der Ausreise aus Afghanistan?

BF: Es verging vielleicht ein Monat oder maximal zwei Monate, als wir dann mit Hilfe eines Schleppers in den Iran gingen. Mein Sohn blieb bei meinem Bruder, bis er sich erholt hatte von seinen Verletzungen und reiste, sobald es ging, nach.

RI: Sind Sie zuerst als Familie ausgereist oder war es Ihr Sohn?

B2: Als mein Sohn im Iran angekommen war, schickten wir ihn sofort seiter. Wir hatten keien Dokumente und wir hatten Panik, dass er von den iranischen Behörden abgeschoben wird.

RI: Also Ihr Sohn hat als erster die Ausreise nach Europa angetreten?

BF2: Ja, zuerst kam mein Sohn und danach kamen wir.

RI: Ich habe im Akt, dass Sie Diabetes mellitus haben. Geht es Ihnen gut oder müssen Sie Medikamente nehmen oder Insulin injizieren?

BF2: Es geht mir besser. Ich muss alle drei Monate einen Bluttest machen. Dabei wird mir in den Finger gestochen. Soweit passt alles. Früher war es viel schlimmer und in Afghanistan gab es keine Möglichkeiten. Ich könnte Ihnen viele Geschichten erzählen, wie schwer es ist in Afghanistan als Frau durchzukommen.

RI: Sie haben mir einen Ausweis gezeigt. Ist das das erste Foto, das man von Ihnen in Österreich gemacht hat?

BF: Ja.

RI: Da haben Sie noch ganz anders angeschaut, da trugen Sie noch traditionelle Kleidung.

BF2: Ja.

RI: Erzählen Sie mir, was Sie jetzt in Österreich anders machen als in Afghanistan. Erzählen Sie mir etwas über Ihr Leben in Österreich.

BF2: In Afghanistan durfte ich nicht aus dem Haus gehen. Ich konnte nicht einkaufen gehen. Mein Mann erledigte alle Einkäufe. Wenn wir Frauen einmal hinauskamen, dann mussten wir eine Burka tragen und wenn es 50° Celsius hatte. Wir hatten überhaupt keine Freiheiten. Mein Mann zwang mich eine Burka zu tragen, aus Angst es könnte mir draußen etwas zustoßen. Hier gehe ich alleine einkaufen. Ich habe mit meinen Kindern Fahrradfahren gelernt. Ich fahre mit dem Fahrrad. Ich kann mich anziehen wie ich will. Ich besuche einen Deutschkurs.

RI: Gibt es mit Ihrem Mann keine Probleme, wenn Sie sich jetzt westlich kleiden?

BF2: Nein, mein Mann hat überhaupt kein Problem damit. Er weiß, dass mir aufgrund meiner Kleidung hier nichts passieren kann, dass mich die Menschen in Ruhe lassen. In Afghanistan war die Situation eine andere.

RI: Ihr Sohn ist zum christlichen Glauben konvertiert? Wie sehen Sie persönlich oder Ihre Familie das?

BF2: Er ist erwachsen. Er hat selbst zu entscheiden, wie er sein Leben lebt. Wir mischen uns nicht in seine persönlichen Angelegenheiten ein.

RI: Gilt das auch für Ihre beiden Töchter? Sehen Sie das auch so?

BF2: Auch meine Töchter müssen für sich entscheiden. Hier haben wir Frieden und werden nicht mehr von "Afghanistan" unterdrückt. Sie haben also die Freiheit, ihr Leben so zu leben, wie sie möchten.

RI: Wie verbringen Sie Ihren Tag in Österreich?

BF2: Ich besuche den Deutschkurs. Einige Damen aus St. Martin veranstalten einen Deutschunterricht für uns. Ich gehe auch bei der Gemeinde stricken. Das tut mir sehr gut. Zuhause erledige ich die übliche Hausarbeit, aber ich lerne auch sehr viel. Ich lese und schreibe. Dabei bin ich früher niemals zur Schule gegangen. Jetzt bin ich so glücklich, dass ich lesen und schreiben kann und bemühe mich, so gut es geht, nicht abhängig von meinem Mann zu sein.

RI: Mit nicht abhängig von Ihrem Mann zu sein, meinen Sie damit finanziell oder in Ihrer Freizeit- und Lebensgestaltung?

BF2: In jeder Hinsicht, sowohl finanziell als auch in der Gestaltung meines Alltags. Ich möchte nicht mehr, so wie in Afghanistan, jeden Schritt mit ihm unternehmen müssen, sondern selbst entscheiden, wann ich was tun will.

RI: In der Ersteinvernahme steht drinnen, Sie hätten gesagt:

"Eigentlich wollten wir im Iran bleiben." Wie sehen Sie das heute?

BF2: Wir wollten nicht für immer dort bleiben, sondern solange, bis wir Vorbereitungen getroffen hätten, dass wir hierherkommen. Im Iran war immer die Gefahr gegeben, dass wir aufgegriffen und abgeschoben werden und wir hätten nie Dokumente bekommen.

RI: Hatten Sie Drohbriefe von den Taliban bekommen?

BF2: Ja, zuerst gab es Drohbriefe der Taliban an meinen Mann. Darüber erzählte uns damals noch nichts, damit wir uns nicht fürchten.

RI: Haben Sie diese Drohbriefe mitgenommen?

BF2: Wir hatten diese Drohbriefe mitgenommen, allerdings verloren wir alles im Meer. Mein Mann hatte alles mitgenommen, was wir hatten.

RI: Haben Sie Ihr Haus noch in Afghanistan?

BF2: Ja.

RI: Wie schaut dieses Haus aus? War es ein sehr schönes Haus oder ein einfaches? Beschreiben Sie mir es ein bisschen.

BF2: Es ist ein großes Haus, allerdings ein Lehmhaus. So wie es dort üblich ist. Es ist nicht so modern, wie man es hier kennt, aber mit einem großen Garten mit verschiedenen Obstbäumen und sehr viel Grün.

RI: Wurden Sie persönlich aus politischen oder religiösen oder rassischen Gründen verfolgt?

BF2: Ich nicht, aber mein Mann. Allerdings konnte ich als Frau nichts machen. Ich durfte weder arbeiten, noch frei hinausgehen. Ich hatte als Frau in Afghanistan keine Rechte.

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF2: Ich bin Tadschikin.

RI: Sie sind weiterhin beim Islam?

BF2: Ja.

RI: Wenn wir Sie zurückschicken würden, was befürchten Sie für sich?

BF2: Ich hätte Angst davor, dass meine Töchter zwangsverheiratet werden, dass mein Sohn gezwungen wird, zu den Taliban zu gehen. Es wäre besser zu sterben, als das mitzuerleben.

RI: Denken Sie an sich persönlich, was würden Sie für sich befürchten?

BF2: Die Taliban würden mir den Kopf abschneiden, so wie ich hier herumlaufe.

RI: Liegt Ihnen selbst daran, dass Sie weiterhin mit diesem Kleidungsstil auftreten, den gleichen Lebensstil hier in Österreich führen, mit Stricken, Einkaufen, etc.

BF2: Sehr sogar. Ich hatte Migräne. Immer wenn ich den Schleier tragen musste, waren die Kopfschmerzen noch viel schlimmer. Hier hat alles plötzlich aufgehört.

RI: Konnten Sie schon in Afghanistan Fahrrad fahren?

BF2: Wenn Frauen dort auch nur ein Fahrrad angreifen, werden sie sofort auf der Straße erschossen. Was meinen Sie denn?

RI: Sie haben gesagt, mit Ihrer Diabetes-Erkrankung ist es jetzt besser oder war es auch schon so in Afghanistan oder waren dort die Beschwerden anders?

BF2: Mein Zucker war viel zu hoch, mein Blutdruck war viel zu hoch. Es war viel, viel schlimmer.

RI: Wer ist römisch 40 ?

BF: Das ist der Neffe meines Mannes, namens römisch 40 .

RI: Wo lebt dieser Neffe?

BF2: In Graz.

RI: Haben Sie viel Kontakt zu ihm?

BF2: Zu Beginn, als wir herkamen, wussten wir nicht, wo er lebt, doch er fand uns und seitdem haben wir regelmäßig Kontakt.

RI: Ich habe Ihrem Rechtsanwalt einen Länderbericht aus Afghanistan geschickt. Sind Sie damit einverstanden, dass wir diesen Länderbericht in der aktualisierten Form der Entscheidung zugrunde legen?

BF2: Ja. Es ist alles schlecht.

RI: Wenn wir Sie nach Hause schicken müssten, würden Sie sich weiterhin so kleiden?

BF2: Nein, dann bin ich gezwungen wieder eine Burka zu tragen, auch meine Töchter. Das will ich auf keinen Fall. Es ist uns überhaupt nicht erlaubt, so in die Öffentlichkeit zu kommen. Das geht überhaupt nicht. Man kann nicht einmal darüber sprechen."

10. Der rechtsfreundliche Vertreter Mag. römisch 40 brachte ergänzend vor, die Beschwerdeführerin 2 habe im Zuge der heutigen Einvernahme durchaus plausible und glaubwürdig die Beweggründe erzählt, weswegen letztlich die Familie sich zur Flucht aus Afghanistan entschieden habe. Die Schilderung betreffend der beabsichtigten Zwangsverheiratung der Tochter sei durchaus lebensnahe. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich während des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet sehr gut sozial und soweit möglich auch sprachlich integrieren können und führe in Österreich ein selbstbestimmtes Leben, welches sehr westlich orientiert sei; auch ihr äußeres Erscheinungsbild sei klar westlich orientiert, sodass unter diesem Gesichtspunkt für die Beschwerdeführerin 2 ein Leben in dieser Form, wie nunmehr in Österreich, in Afghanistan nicht möglich wäre. Zu den Länderfeststellungen sei noch bemerkt, dass sich daraus grundsätzlich keine Widersprüche zu den von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Art und Weise der Behandlung von Frauen ergebe.

Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor sehr prekär. Unter Bezugnahme auf den zu Beginn der heutigen Verhandlung dem Regierungsvorlage übergebenen Kurzinformation, ergebe sich, dass in den ersten fünf Monaten über 11.000 sicherheitsrelevante Vorfälle bereits in Afghanistan registriert sind. Angemerkt sei noch, dass auch die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 2 in Österreich nunmehr offensichtlich zu einer entsprechenden Stabilisierung des Krankheitsbildes geführt habe – im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte die Beschwerdeführerin 2 auch in diesem Zusammenhang aufgrund der dort gegebenen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten eine mögliche Verschlechterung ihrer Diabeteserkrankung. Die Beschwerdeführerin 2 ersuche daher um Stattgebung der von ihr eingebrachten Beschwerde und hofft sie, dass betreffend ihrer Person sowie auch den weiteren Familienangehörigen – welche ebenfalls gegen die Negativentscheidungen der Erstbehörde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben haben – diesen stattgegeben werde und ihnen der Asylstatus zuerkannt wird. Abschließend wird auch bemerkt, dass die beiden minderjährigen Töchter zwischenzeitlich in Österreich ein sehr westlich orientiertes Leben führen würden, sich auch schulisch bereits sehr gut integriert hätten und die schulische und berufliche Ausbildung zielstrebend in Österreich fortführen möchten.

Auf das bereits von der Beschwerdeführerin 2 erwähnte Problem der Zwangsverheiratung der beiden Töchter werde unter einem nochmals hingewiesen.

11. Die mündige minderjährige Beschwerdeführerin 3 ( römisch 40 ) wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung befragt und wird dies wiedergegeben wie folgt:

"RI: Können Sie mir erzählen, warum Sie und Ihre Familie Afghanistan verlassen haben?

BF3: Es war wegen meiner Schwester, die bedroht war und dann wurde mein Bruder zugerichtet und verletzt.

RI: Wie heißt der Bruder, welchen meinen Sie?

BF3: römisch 40 . Das führte dazu, dass wir aus unserem Land flüchteten.

RI: Hat es einmal einen Zwischenfall bei Ihnen Zuhause gegeben?

BF3: Es war einmal in der Nacht, als irgendwelche Leute in unser Haus eindringen wollten. Meine Schwester und mein jüngerer Bruder und ich schliefen in unserem Zimmer, als wir Stimmen hörten und meinen Vater. Plötzlich fielen Schüsse und wir gerieten in Panik. Wir rannten zu meiner Mutter. Sie brachte uns ins Badezimmer, wo wir uns versteckten. Ich kümmerte mich die ganze Zeit um meinen jüngeren Bruder, der völlig verängstigt war, er weinte nur mehr. Ich hielt ihm die Ohren zu, damit er den Lärm nicht hörte. Nach einiger Zeit war es plötzlich ruhig. Dann erfuhren wir, dass mein Bruder Schüsse abgefeuert hatte. Wir konnten alle nicht mehr schlafen und am nächsten Morgen kamen viele Leute aus der Nachbarschaft, versammelten sich im Garten und im Haus, um zu sehen, was da passiert war.

RI: Als Sie dann weggefahren sind, über welche Länder sind Sie geflüchtet? Wissen Sie das noch?

BF3: Wir verließen Afghanistan und gingen in den Iran, von dort weiter in die Türkei, danach mit einem Boot oder mit einem Schiff nach Griechenland, von Griechenland bis nach Österreich kenne ich nicht die Länder, die wir passiert haben.

RI: War das die gesamte Familie, die geflüchtet ist?

BF: Außer meinem älteren Bruder waren wir alle zusammen.

RI: Wo ist der ältere Bruder gewesen?

BF4: Er war schon bereits vor uns hierhergekommen.

RI: Wie war das Leben im Iran als Frau für Sie?

BF3: Wir konnten dort nicht die Schule besuchen, weil wir keine gültigen Dokumente hatten und aus Angst aufgegriffen zu werden, konnten wir auch nicht hinausgehen. Also war es kaum ein Unterschied zu Afghanistan.

RI: Was ist der Unterschied hier in Ihrem eigenen Leben zu Afghanistan?

BF3: Ich habe ein tolles Gefühl. Ich habe das Gefühl, frei zu sein. Ich kann überall hingehen, wo ich will. Ich kann lernen. Ich kann mir selbst eine Zukunft aufbauen. Ich kann anziehen was ich will. Keiner schreibt mir vor, wie ich mich zu kleiden habe.

RI: Was sagt Ihr Vater zu Ihrem Kleidungsstil jetzt?

BF3: Mein Vater kann nichts dazu sagen. Wir sind hier frei und können tun, was wir wollen. (sehr enthusiastisch). Wir können hingehen, wo wir wollen. Keiner kann uns vorschreiben, wo wir wann zu sein haben.

RI: Was möchten Sie in Österreich machen, wenn Sie bleiben dürften?

BF3 (auf Deutsch): Ich möchte zunächst eine Krankenschwesternausbildung machen und dann Ärztin werden. Am liebsten würde ich die Fachrichtung "der Schönheit wählen" alles was Haare und Haut betrifft. Ich suche im Internet alles, was Haut und Haare betrifft.

RI: Jetzt haben Sie Sommerferien. Was machen Sie in den Ferien?

BF3 (auf Deutsch): Ich werde mit meiner Schwester und mit meinen Eltern Fahrrad fahren, Spazieren gehen, Filme ansehen.

RI: Wer sucht die Filme aus?

BF3 (auf Deutsch): Meine Schwester und ich mögen eine indische Serie sehr gerne. Der Kanal heißt CTV.

RI: Was möchten Sie sonst noch im Sommer machen?

BF3 (auf Deutsch): In Sankt Martin möchte ich einen Erste-Hilfe-Kurs besuchen mit meiner Mutter. Wir wurden gefragt, was wir im Sommer machen möchten. Es wird auch Sport sein.

RI: Haben Sie auch schon Freunde gefunden?

BF3 (auf Deutsch): Als ich hierhergekommen bin, hatte ich eine Freundin namens Kathi, aber nach sechs Monaten ist sie umgezogen. Ich hatte kein Handy und keine Telefonnummer von ihr.

RI: Haben Sie jetzt ein Handy?

BF3 (auf Deutsch): Nein, noch nicht.

RI: Mit wem haben Sie sonst noch Kontakt, außer mit Ihrer Familie?

BF3 (auf Deutsch). Mit Frau Rita und Frau Elfriede. Eine heißt Gerti, ein bis zweimal in der Woche sind wir in ihr Haus gegangen und haben Deutsch gelernt. Sie ist jetzt auf Urlaub.

RI: Machen Sie auch selber etwas mit der Schwester gemeinsam ohne die Eltern?

BF3 (auf Deutsch): Ich bin mit meiner Schwester immer zusammen. Wir sind auch ohne unsere Eltern gemeinsam unterwegs. Alle sagen wir sind Zwillinge.

RI: Wenn wir Sie nach Afghanistan zurückschicken würden, was würden Sie befürchten?

BF3 (auf Deutsch): Ich hasse Afghanistan einfach. Alles ist dort schlecht für Mädchen. Die BF3 überlegt und weint.

RI: Könnten Sie sich dort so kleiden und so einen Tagesablauf haben wie hier?

BF3: Wenn wir uns so verhalten wie hier, dann töten uns andere einfach.

RI: Möchten Sie sonst noch etwas als Abschluss sagen?

BF3: Nein."

12. Die mündige minderjährige Beschwerdeführerin 4 ( römisch 40 ) wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung befragt und wird dies wiedergegeben wie folgt:

"RI: Ich werde Sie jetzt zu Ihren Fluchtgründen aus Afghanistan befragen. Bitte erzählen Sie, was Sie aus Ihrer Erinnerung wissen. Wenn Sie sich an etwas nicht erinnern können, sagen Sie bitte, Sie können sich nicht erinnern. Wissen Sie warum Sie als Familie aus Afghanistan geflüchtet sind?

BF4: Ein Freund meines Vaters wollte mich für seinen Sohn zur Frau nehmen. Er drohte meinem Vater, wenn er nicht einwilligt, so würde er mich töten, bevor ein anderer mich heiraten kann. Es kam zu immer heftigeren Drohungen und schließlich war meine Familie gezwungen, zu flüchten.

RI: Haben Sie das selbst mitbekommen oder hat Ihnen die Familie das erzählt?

BF4: Ich wusste lange Zeit nichts darüber. Als es dann zu den Vorfällen und Ereignissen kam, erzählte mir meine Mutter, dass es sich darum gehandelt hatte.

RI: Hat es sogar einmal eine Auseinandersetzung bei Ihnen zu Hause gegeben? Sind da Männer gekommen? War da einmal etwas?

BF4(weint).

RI: Wenn Sie eine Pause brauchen, sagen Sie das bitte. Wenn Sie darüber nicht mehr sprechen wollen, sagen Sie das bitte.

BF4: Ja, es war eines Nachts. Meine Schwester, meine jüngerer Bruder und ich schliefen in unserem Zimmer. Durch die Stimme meines Vaters wurden wir munter. Er schrie immer wieder, "Wer seid ihr, wer bist du, wer ist da!" Auf einmal fielen Schüsse und wir gerieten in Panik. Mein kleiner Bruder weinte und wir rannten zu meiner Mutter. Es war ganz schlimm. Wir alle setzten uns in eine Ecke und hielten einander fest. Ich hatte meinen Bruder im Arm. Er weinte die ganze Zeit. Meine Mutter versuchte, uns zu beruhigen. Sie sagte immer nur, wir sollten dort sitzen bleiben und uns ja nicht bewegen. Dann kam mein Vater und sagte, wir sollten keine Angst haben. Er würde dafür sorgen, dass uns niemand etwas tun kann. Es war furchtbar. Wir hatten nur Angst und wussten nicht, was los ist.

Die BF4 schildert diese Ereignisse unter Tränen.

RI: Wann sind Sie dann aus Afghanistan weggegangen?

BF4: Nach diesem Vorfall verließen wir Afghanistan. Mein Vater sagte, er würde uns von dort wegbringen. Es war alles mit Hilfe eines Schleppers und es war jedenfalls im Winter und sehr kalt.

RI: Wurde bei diesem Vorfall jemand in Ihrer Familie verletzt?

BF4: Nein, bei diesem Vorfall nicht. Mein Bruder wurde aber dann schwer verletzt.

RI: Wann war das mit Ihrem Bruder?

BF4: Das war vielleicht ungefähr eine Woche nach diesem Vorfall.

RI: Sind Sie dann alle gemeinsam mit dem Bruder aus Afghanistan weggegangen?

BF4: Nein, meine Eltern, meine Schwester, mein jünger Bruder und ich sind gemeinsam weggegangen. Mein älterer Bruder war nicht bei uns.

RI: Wo war Ihr älterer Bruder damals?

BF4: Er war noch in Afghanistan bei meinem Onkel mütterlicherseits. Meine Mutter hatte ihn bei meinem Bruder gelassen, um sich von seinen Verletzungen zu erholen.

RI: Sind Sie in Afghanistan zur Schule gegangen?

BF4: Nein, mein Vater erlaubte uns nicht, in die Schule zu gehen. Er sagte, es sei zu gefährlich für Mädchen. Es könnte uns so viel passieren. Er hatte eine Lehrerin engagiert, die manchmal drei Mal die Woche kam und uns unterrichtete, aber im Großen und Ganzen hieß es, wir seien Mädchen und wir mussten zuhause bleiben und es sei draußen zu gefährlich für uns.

RI: Wurden Sie selbst persönlich aus irgendwelchen Gründen Zuhause verfolgt?

BF4: Das weiß ich nicht, aber mein Vater hatte immer Angst um uns. Er sagte, dass es prinzipiell für uns gefährlich wäre. Sobald meine Schwester und ich etwas älter waren, mussten wir eine Burka tragen. Er wollte nicht, dass wir erkannt werden. Er meinte, wir seien seine Töchter und man könnte uns etwas antun. Deshalb wollte er uns immer beschützen.

RI: Sie haben schon die Pflichtschule in Österreich abgeschlossen? Was planen Sie für die Zukunft, wenn Sie in Österreich bleiben würden?

BF4 (auf Deutsch): Ich möchte eine Ausbildung als Krankenschwester machen. Das wäre mein Wunsch.

RI: Jetzt haben Sie Ferien. Erzählen Sie, was Sie in den Ferien machen werden.

BF4 (auf Deutsch): Ich gehe mit meiner Mutter und meiner Schwester Fahrrad fahren und Bergsteigen. Meine Mutter hat Fahrrad fahren erst gelernt. Ich gehe auch gerne Volleyball spielen. Hierzu gibt es einen Platz. Basketball spiele ich auch gerne. Da haben wir aber keinen Platz und ich habe mich schon erkundigt, ob es die Möglichkeit gibt Gitarrenunterricht zu nehmen.

RI: Sie haben vorhin erwähnt, Ihr Vater wollte, dass Sie Zuhause die Burka tragen. Was sagt er jetzt dazu, dass Sie hier nicht die Burka tragen?

BF4: Es ist derselbe Vater, aber hier lässt er uns in Ruhe. Er sagt, hier gibt es Sicherheit. Er braucht sich keine Sorgen um uns machen. Wir dürfen uns kleiden, wie wir wollen. Ich fuhr eineinhalb Stunden zu meiner Schule und durfte alleine hin- und herfahren und manchmal danach einkaufen gehen. Wir kamen dann viel später nach Hause und es ist alles kein Problem. In Afghanistan mussten wir sogar ins Zimmer gehen, wenn männlicher Besuch nach Hause kam, weil man uns nicht sehen durfte. Hier besuchte ich die Schule und war in einer Klasse mit 23 Schülern, davon nur fünf Mädchen und der Rest Burschen. Wir saßen nebeneinander und haben zusammengelernt.

RI: Ihr Bruder hat sich auch verändert. Er ist konvertiert. Gehören Sie noch dem Islam an?

BF4: Ich bin noch Muslime. Mein Bruder ist prinzipiell ein sehr liberal eingestellter Mann, im Vergleich zu den Afghanen viel liberaler. Als wir herkamen, war er der erste, der sagte, seine Schwestern und seine Mutter müssen absolut frei sein, sich kleiden wie sie wollen und sich frei bewegen können. Er hat es noch früher verlangt, als mein Vater.

RI: Haben Sie auch schon neue Freunde und Freundinnen in Österreich gefunden?

BF4: Ja.

RI: Erzählen Sie ein bisschen.

BF4: Ja, ich habe jede Menge Freunde, Freunde und Freundinnen. Ich habe viele österreichische Freunde in St. Martin. Wir waren allerdings in Salzburg in der Schule. Ich war daher meistens den ganzen Tag nicht Zuhause. Ich habe aber auch andere Freunde, zwei junge Mädchen aus Afghanistan, eine aus der Mongolei, einen arabischen Freund und wir halfen uns gegenseitig immer beim Lernen. Ich bin ziemlich gut in Mathematik und ich habe das gesamte Schuljahr den anderen in Mathematik geholfen. Zusätzlich besuchte ich zweimal die Woche einen Deutschkurs und kam erst gegen 19.00 Uhr nach Hause.

Auf Nachfrage der RI, mit wem sie die Fahrt dorthin gemacht hat) Ich besuchte den Deutschkurs mit meiner Schwester.

RI: Welche Schule besuchen Sie als nächstes? Sind Sie schon angemeldet?

BF: Ich werde ab dem Frühjahr meine Ausbildung beginnen und bis dorthin möchte ich den A2- und B1-Kurs noch beenden.

RI: Wo werden Sie die Ausbildung beginnen?

BF: In Salzburg.

RI: Bei welcher Einrichtung?

BF4: In Salzburg bei Frau Elfriede (Unterstützerin). Sie hilft uns.

RI: Wenn Sie jetzt nach Hause zurückmüssten, was befürchten Sie für sich und Ihr Leben?

BF4 (unter Tränen): Ich hätte Angst um mein Leben. Wenn ich doch nichts anderes dort zu erwarten hätte, würde das Leben sowieso keinen Sinn mehr machen. Ich kann es mir gar nicht vorstellen, je wieder eine Burka tragen zu müssen oder Zuhause eingesperrt zu sein. Es war immer mein Wunsch, in die Schule gehen zu können. Ich habe mich wirklich bemüht und hart gearbeitet dafür, dass ich diesen Abschluss gemacht habe und dass ich gute Noten erreicht habe. Dort hätte mich nichts zu erwarten. Sollte ich jemals heiraten, möchte ich mir meinen Mann selbst aussuchen. Ich möchte nicht, dass meine Eltern oder irgendein Fremder bestimmt, mit wem ich mein Leben verbringen muss. Ich möchte hier leben. Ich würde so gern, den Führerschein machen, Autofahren lernen, selbst arbeiten und eigenes Geld verdienen. Ich will nicht, wie die Mehrheit der afghanischen Frauen immer auf einen Mann angewiesen sein. Ich will aus freien Stücken entscheiden können, ob ich ausgehe, wohin ich gehe und nicht dauernd zuhause festgehalten werden, weil ich ein Mädchen bin.

RI: War das alles, was Sie vorbringen wollten?

BF4: Ja."

13. Der rechtsfreundliche Vertreter Mag. römisch 40 übergab dem Gericht ein Konvolut von Integrationsunterlagen, nämlich:

* Erklärung der Mag. römisch 40 vom 09.07.2017

Darin wird festgehalten, dass die Verfasserin die Familie römisch 40 seit 1 ¿ Jahren kennt und sie es als bewundernswert ansehe, welche Fortschritte die Familie in dieser Zeit gemacht hätte. Die beiden Mädchen, mit welchen die Verfasserin Deutsch gelernt habe, wären wissbegierig und hätten den Pflichtschulabschluss mit ausgezeichneten Noten absolviert und hätte sich auch der kleine Sohn Anmerkung, römisch 40 ) sehr gut in die Klasse integriert. Bei gemeinsamen Veranstaltungen wäre die Familie sehr interessiert und bemüht, Kontakt zu den Bewohner und Bewohnerinnen aufzunehmen und wäre es für die Verfasserin eine Bereicherung, die Familie kennengelernt zu haben.

* Erklärung der römisch 40 vom 08.07.2017

Die Verfasserin hätte die Familie vor allem beim Deutschlernen begleitet diese von Beginn an als interessiert und bemüht bezeichnet die Verfasserin stehe in engeren Kontakt mit den beiden Töchtern, welche als stets fleißig bezeichnet werden und wäre es deren Berufswunsch, später in der Pflege tätig zu sein. Der jüngere Sohn Anmerkung, römisch 40 ) spreche bereits gut Deutsch und Wäre ein aufgeweckter Junge, die bei den Eltern würden den Deutschkurs besuchen und wäre die Familie zuvorkommend und hilfsbereit und hätte die Familie auch bei verschiedenen Festlichkeiten in der Gemeinde (Meet&Greet, Weihnachtsfeier, Begegnungskaffee) stets mitgewirkt.

Brief vom Bürgermeister der Gemeinde St. römisch 40 vom 5.7.2017 betreffend römisch 40

Der Bürgermeister bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer 1 in den Alltag des Ortes integriert habe und Gelegentlich freiwillige, unentgeltliche Hilfsdienste für die Gemeinde vorwiegend im Bereich der Landschaftspflege mit Os am Engagement zur Zufriedenheit der Auftraggeberin geleistet hätte.

* Handschriftliches Bestätigungsschreiben der römisch 40 vom 28.6.2017

Hiermit wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 Seit ca. einem Jahr alle drei Wochen einen Vormittag lang zum Deutsch lernen zur Verfasserin nach Hause kommen, der Beschwerdeführer 1 du es sich sehr leicht im Lesen und Schreiben und die Beschwerdeführerin 2 Du es sich allerdings beim Sprechen noch etwas schwer. Die Familie wird als schon gut integriert bezeichnet und hätten vor allem die zwei großen Mädchen sehr große Pläne und würden hervorragend Deutsch sprechen und hält die Verfasserin fest, dass die Kinder gute Freunde gefunden hätten.

* Empfehlung von römisch 40 vom 7.7.2017

Diesem Empfehlungsschreiben wird die gesamte Familie als sehr bemüht sich zu integrieren beschrieben und wird festgehalten, dass die Familie an allen Veranstaltungen, im Ort zum Zwecke der Kommunikation von Flüchtlingen und einheimischen angeboten werden, teilnehme die beiden Töchter würden bereits über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen und würden diese die Eltern, welche ebenfalls Deutschkurse der VHS und solche von Freiwilligen organisierte Kurse besuchen, dabei unterstützen.

* Handschriftliche Empfehlung der römisch 40 vom 10.7.2017

Die Verfasserin hoffe sehr, dass die Familie ihnen erhalten bleibe und wird diese als von Beginn an sehr aufgeschlossen und interessiert Integration und dem Erlernen der deutschen Sprache beschrieben. Die Kinder hätten sich in der Schule sehr gut zurecht gefunden und hätten die beiden Mädchen mit viel Fleiß sogar Ende des Monats ihren Pflichtschulabschluss erfolgreich bestanden.

* Empfehlung von DI Dr. römisch 40 vom 8.7.2017

Demnach hätte eine Gruppe mehrerer Freiwilliger aus dem Ort die Betreuung der Familie aufgenommen, welche darin bestanden hätte, die Flüchtlinge bei der Bewältigung des täglichen Lebens, dem Kennenlernen unseres Kulturkreises und beim Erwerb der deutschen Sprache zu unterstützen. Die beiden Töchter hätten die Deutschprüfung A1 mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt und seither den Kurs dem Ziel Sprachkompetenz A2 fortgesetzt. Mehrmals wöchentlich würden von der Helfergruppe Übungseinheiten in Deutsch, Allgemeinwissen und Kultur angeboten, welche die Familienmitglieder regelmäßig besuchen würden. Die Familie wird vom Verfasser als zielstrebig, freundlich, hilfsbereit und von sich aus sehr bemüht, sich gut in die Gesellschaft zu integrieren, beschrieben es werde seitens des Verfassers für die Familie die allerbeste Empfehlung ausgesprochen und habe die Akzeptanz der Flüchtlinge seitens der Bevölkerung wegen ihres völlig problemlosen und positiven Auftretens außerordentlich gut funktioniert, was auch zur leichteren Integration beitragen würde.

* Handschriftliche Empfehlung von römisch 40 , undatiert

Der Verfasser sei der nächste Nachbar der Familie, welche ihm als sehr höflich, nett und auch gesprächig bekannt wäre und würden die Eltern und Kinder auf ihn einen sehr guten Eindruck machen und als Nachbarn sehr willkommen sein. Der Verfasser bezeichnet die Familie als gut integriert und hoffe er für diese, einen dauernden Aufenthalt in Österreich zu erlangen.

* Empfehlung der römisch 40 , undatiert

* Verfasserin berichtet, dass sie die Beschwerdeführerin 2 in einer Handarbeitsrunde kennengelernt habe und wird diese als stets sehr bemüht beschrieben. Diese hätte alle mit ihrer herzlichen Art beeindruckt und hätte die Verfasserin die Familie später in der Helfergruppe römisch 40 Näher kennengelernt. Sie würden sich nicht der Öffentlichkeit verschließen und an allem teilnehmen, was in der Gemeinde für Asyl suchende angeboten wird. Die Verfasserin und ihr Ehemann hätten zugesagt, die Familie ab und zu zu besuchen und mit ihnen Deutsch zu sprechen bzw. die Familie zu sich einzuladen. Die Verfasserin und ihr Gatte hoffen sehr, dass die Familie bleiben könne und in der Gemeinschaft weiter integriert würde.

* Bestätigung der Mag. römisch 40 vom 8.7.2017

Die Verfasserin beschreibt den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 als sehr bemüht und äußerst freundlich und hätten diese mit ihren Deutschkenntnissen wirklich schon große Fortschritte gemacht und beim Werte-Nachmittag in ihrer Muttersprache teilgenommen, wie auch bei privaten Unternehmungen mit Einheimischen (Weihnachtsfeier, Begegnungscafè, Wandern uvm). Die Beschwerdeführerin 2 Suche auch ganz alleine die Hand Arbeitsrunde, wo sie versuche, sich mit dem Frauen zu unterhalten und der Beschwerdeführer 1 arbeite Tatkräftig bei diversen Landschaftsarbeiten mit. Die beiden Töchter wären durch ihre schnellen Deutsch-Lernerfolge aufgefallen und auch bei dem sehr guten Abschneiden beim Einstufungstest für den Pflichtschulabschluss. Die beiden Mädchen wären richtig gute Schülerinnen und enorm fleißig beim Lernen und hätten den Pflichtschulabschluss auf Anhieb und mit tollen Noten bestanden. Die Beschwerdeführerin 4 Anmerkung, römisch 40 ) wäre sogar die Schulbeste gewesen! Die beiden Mädchen wären auch bereits bei verschiedenen Veranstaltungen im Ort dabei gewesen. Die Verfasserin glaube, dass beide Mädchen großes Potenzial besitzen würden dies in ihrem Berufswunsch Krankenpflege gut verwirklichen könnten. Der jüngste Sohn Anmerkung, römisch 40 ) Besucher die Hauptschule und schaffe es mit dem Lernen auch recht gut und spreche sehr gut Deutsch. Die Verfasserin hoffe sehr, dass die Familie Asyl in Österreich erhalte ihrem Ort ganz heimisch werden könne.

* 3 Kursbestätigungen über Deutschkurse für Herrn römisch 40 (Beschwerdeführer 1) vom 24.1.2017, 17.2.2017 und 9.6.2017

* Kursbestätigungskonvolut für Frau römisch 40 (Beschwerdeführerin 2) vom 24.1.2017, vom 9.6.2017, vom 7.9.2016 und 24.8.2016

* Zeugnisse von römisch 40 (Beschwerdeführer 5) vom 10.2.2017, vom 7.7.2017

* Zeugnis über den Pflichtschulabschluss der römisch 40 (Beschwerdeführerin 4) vom 3.7.2017, ÖSD Zertifikat A1 "Sehr gut bestanden" vom 17.8.2016, Kursbestätigung der Volkshochschule Deutsch A1/3 vom 9.6.2017; Deutsch für Asylwerber A2/1 vom 22.3.2017

* Zeugnis über den Pflichtschulabschluss vom 3.7.2017, Kursbestätigung der Volkshochschule Deutsch für Asylwerbende A1/3 vom 9.6.2017 betreffend

römisch 40 (Beschwerdeführerin 3)

14. Dem rechtsfreundlichen Vertreter Mag. römisch 40 wurde zu dem bereits mit der Ladung übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017 die Länderblattaktualisierung vom 22.06.2017 ausgehändigt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden

Sachverhalt aus:

Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

1.1. Die Beschwerdeführer 1 bis 5 sind Staatsangehörige von Afghanistan mit der Volksgruppenzugehörigkeit "Tadschiken". Sie gehören der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer 1 ist mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet. Die mündigen minderjährigen Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sowie der minderjährige Beschwerdeführer 5 sind deren Kinder.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verließen gemeinsam mit den mündigen minderjährigen Beschwerdeführerinnen 3 und 4 und dem minderjährigen Beschwerdeführer 5 schlepperunterstützt die Islamische Republik Afghanistan. Diese sind über den Iran nach Europa und am 26.10.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Die Beschwerdeführerin 2 ( römisch 40 ) lebte gemeinsam mit ihrer Familie – Beschwerdeführer 1 und 5 und Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sowie dem volljährigen Sohn römisch 40 – bis zur Ausreise mit ihrer Familie in einem Lehmhaus in Afghanistan und im Anschluss im Iran.

Den beiden Töchtern, Beschwerdeführerinnen 3 und 4, ermöglichten die Eltern Bildung durch Hausunterricht, indem eine Lehrerin zu ihnen nach Hause kam, da der Vater Angst hatte, sie zur Schule zu schicken.

Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 eine wissbegierige, sehr bemühte und selbständige Frau ist, welche sich in ihrer Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Die Beschwerdeführerin 2 hat in Österreich Kontakt zu Österreicherinnen und Österreichern, sie lebt nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie die dort aufoktroyierten Kleidungsvorschriften ab. Es liegt ihr sehr daran, den Lebensstil, den sie in Österreich führt, fortzuführen. Die Beschwerdeführerin 2 hat bereits Deutschkurse absolviert und besucht weiterhin solche. Die Beschwerdeführerin 2 hat eine tolerante Einstellung gegenüber anderen Religionen und hat keine Einwendungen dagegen, dass ihr Sohn römisch 40 nicht mehr dem islamischen Glauben angehört, sondern ein Mitglied der römisch-katholischen Kirche geworden ist.

Diese Einstellung der Zweitbeschwerdeführerin steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit der Frau.

1.3. Die mündige minderjährige Beschwerdeführerin 3 ( römisch 40 ) spricht bereits Deutsch (Note "Gut" im Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung) und hat bereits im Wege der Externistenprüfung am 3.7.2017 den Pflichtschulabschluss erlangt. Sie hat Kontakt zu Österreicherinnen und Österreichern, ist mit ihrer Schwestern auch ohne Begleitung der Eltern unterwegs und genießt es, keine Kleidungsvorschriften befolgen zu müssen und hingehen zu können, wohin sie möchte. Die Beschwerdeführerin 3 erwägt eine Berufsausbildung in Richtung Krankenschwester oder Ärztin. In den vorgelegten Beweismitteln wird die Beschwerdeführerin 3 als wissbegierig und fleißig beschrieben und ist dokumentiert, dass sie und ihre Schwester auch bei verschiedenen Veranstaltungen im Ort dabei waren.

Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab hinsichtlich Beschwerdeführerin 3, dass diese eine freiheitsliebende und selbständige junge Frau ist, welche in ihrer Lebensgestaltung selbstbestimmt sein möchte. Ihre Wertehaltung und Lebensweise orientiert sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild. Die Beschwerdeführerin 3 hat in Österreich Kontakt zu Österreicherinnen und Österreichern, sie lebt nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie die dort aufoktroyierten Kleidungsvorschriften ab und liegt ihr sehr daran, den Lebensstil, den sie in Österreich führt, fortzuführen.

Diese Einstellung der Beschwerdeführerin 3 steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit der Frau.

1.4. Die mündige minderjährige Beschwerdeführerin 4 ( römisch 40 ) spricht bereits Deutsch (ÖSD Zertifikat A1 "sehr gut bestanden" vom 17.8.2016 und besucht weiterhin Deutschkurse. Die Beschwerdeführerin 4 hat bereits im Wege der Externistenprüfung am 3.7.2017 den Pflichtschulabschluss erlangt (in fünf von fünf Prüfungsgebieten "Sehr gut"). Sie hat Kontakt zu österreicherischen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts, ist mit ihrer Schwestern auch ohne Begleitung der Eltern unterwegs und genießt es, keine Kleidungsvorschriften befolgen zu müssen und hingehen zu können, wohin sie möchte. Die Beschwerdeführerin 3 wünscht sich, Krankenschwester zu werden. Sie übt Ballsport aus (Volleyball) und ist daran interessiert, das Musikinstrument Gitarre zu erlernen. Die Beschwerdeführerin 4 darf sich in Österreich kleiden wie sie möchte und den Schulweg ohne Begleitung zurücklegen. In den vorgelegten Beweismitteln wird die Beschwerdeführerin 3 als wissbegierig und fleißig beschrieben und ist dokumentiert, dass sie und ihre Schwester auch bei verschiedenen Veranstaltungen im Ort dabei waren.

Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab hinsichtlich Beschwerdeführerin 4, dass diese eine freiheitsliebende und selbständige junge Frau ist, welche ihr Leben nicht fremdbestimmt wissen möchte und sich ihren späteren Gatten selbst aussuchen möchte, den Führerschein machen möchte und eigenes Geld verdienen möchte. Sie wolle nicht wie die Mehrheit der afghanischen Frauen immer auf einen Mann angewiesen sein und möchte nicht zuhause eingesperrt sein, nur aufgrund der Tatsache, ein Mädchen zu sein. Diese Wertehaltung und Lebensweise orientiert sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild. Die Beschwerdeführerin 4 hat in Österreich Kontakt zu Österreicherinnen und Österreichern, sie lebt nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie die dort aufoktroyierten Kleidungsvorschriften und Lebensbedingungen für Mädchen und Frauen ab. In Afghanistan erwarte sich nichts.

Diese Einstellung der Beschwerdeführerin 4 steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Lebenweise der Frau.

1.5. Die Beschwerdeführer 1 und 5 sowie die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 leben in Österreich von der Grundversorgung und sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).

Parteien

Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).

Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

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(INSO 2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).

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1.12.2015 - 15.2.2016

16.2.2016 - 19.5.2016

20.5.2016 - 15.8.2016

16.8.2016 - 17.11.2016

1.12.2015 - 17.11.2016

sicherheitsrelevante Vorfälle

4.014

6.122

5.996

6.261

22.393

Bewaffnete Zusammenstöße

2.248

3.918

3.753

4.069

13.988

Vorfälle mit IED¿s

770

1.065

1.037

1.126

3.998

gezielte Tötungen

154

163

268

183

768

Selbstmordattentate

20

15

17

19

71

(UN GASC 13.12.2016; UN GASC

7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA )

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).

Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).

Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).

Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).

Frauen

Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Bildung

Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004).

Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).

Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 – 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren

63.911 Frauen (CSO 2016).

Frauenuniversität in Kabul

Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch:

MORAA 31.5.2016).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch:

University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015).

Berufstätigkeit

Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).

Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016).

Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).

Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016).

Frauen im öffentlichen Dienst

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).

Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women‘s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit seiner Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9.2016).

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017).

Im Allgemeinen verbessert sich die Situation der Frauen innerhalb der Sicherheitskräfte, bleibt aber weiterhin fragil. Der Schutz von Frauenrechten hat in größeren städtischen Gegenden, wie Kabul, Mazar-e Sharif und in der Provinz Herat, moderate Fortschritte gemacht; viele ländliche Gegenden sind extrem konservativ und sind aktiv gegen Initiativen, die den Status der Frau innerhalb der Gesellschaft verändern könnte (USDOD 6.2016).

Auch wenn die Regierung Fortschritte machte, indem sie zusätzliche Polizistinnen rekrutierte, erschweren kulturelle Normen und Diskriminierung die Rekrutierung und den Verbleib in der Polizei (USDOS 13.4.2016).

Teilnahmeprogramme für Frauen in den Sicherheitskräften

Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vergleiche auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vergleiche auch:

SIGAR 30.7.2016). Eines der größten Probleme ist, dass sowohl junge Mädchen als auch Ehefrauen in ihren Familien nichts selbständig entscheiden dürften (Sputnik News 5.12.2016). Die afghanische Nationalpolizei schuf zusätzlich neue Posten für Frauen – womit sich deren Zahl auf 5.969 erhöhte; 5.024 dieser Posten sind innerhalb der afghanischen Nationalpolizei, 175 in Gefängnissen und Haftanstalten, sowie 770 zivile Positionen (SIGAR 30.7.2016). Im Juni 2016 verlautbarten die Behörden in Kabul, bis März 2017 die Polizei mit 10.000 neuen Stellen für weibliche Polizeikräfte aufzustocken. Die Behörden möchten der steigenden Gewalt gegen Frauen in Afghanistan entgegentreten und effektiver gegen die Terrorbedrohung und den Drogenhandel im Land vorgehen (Sputnik News 14.6.2016).

Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016).

Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).

Kapisa

Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjshir befindet sich im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden, die Provinz Laghman liegt sowohl im Süden, als auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 448.245 geschätzt (CSO 2016).

Gewalt gegen Einzelpersonen

6

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

96

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

16

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

8

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

0

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

126

Im Zeitraum 1.9.2015

– 31.5.2016 wurden in der Provinz Kapisa 126 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

In der Provinz Kapisa ist ein flächendeckender Zugriff der Sicherheitskräfte gewährleistet (The Diplomat 31.5.2016). Einem Anrainer zufolge, hat sich die Sicherheitslage in Kapisa verbessert, seit der Polizeichef Fahim Qayam seinen Posten angetreten hat (Pajhwok 5.9.2016). Nach 13 Jahren gelang es der Regierung, Kontrolle über Mineralvorkommen in der Provinz Kapisa zu erlangen. Aufständische hatten über lange Zeit die Kontrolle über die reichen Vorkommen im Distriktzentrum Ala Sai und in der Gegend von Hassan Abad. Die Sicherheitskräfte (ANA und ALP) wurden in den Distrikt entsandt und haben Aktivitäten und Operationen der Aufständischen eingedämmt (Pajhwok 12.2.2017).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 23.1.2017; Xinhua 22.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 22.1.2017;

Khaama Press 15.1.2017; Tolonews 12.1.2017; Khaama Press 30.8.2016;

Khaama Press 31.3.2016); dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (Sputnik News 20.1.2017; Tolonews 19.1.2017; Khaama Press 7.1.2017; Kabul Tribune 4.1.2017; Pajhwok 28.4.2016).

Im April 2016 berichtet Pajhwok, dass Bauarbeiten an verschieden Straßen und an einer großen Brücke begonnen wurde – damit sollte die Verbindung der Transitrouten zwischen den Provinzen Kapisa und Parwan und in weiterer Folge nach Panjshir, sowie auf der Kabul-Jalalabad-Autobahn gewährleistet werden (Pajhwok 13.4.2016).

2. Beweiswürdigung:

Entsprechend der Linie des VwGH hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit auseinander zu setzen, wie es den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 ergehen würde, wenn sie in der relevanten Herkunftsregion Kapisa den im Entscheidungszeitpunkt gelebten Lebensstil führen würden (VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388 mHa VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118-0119).

2.1. Die unter römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017 und aus dem Akteninhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte.

2.2. Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen zur Beschwerdeführerin 2 ( römisch 40 ) gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017 sowie auch auf deren persönlichen Eindruck, welchen die Beschwerdeführerin 2 hinterließ.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ die Beschwerdeführerin 2 glaubhaft den Eindruck, dass sie selbständig und ohne Fremdbestimmung leben möchte und so in ihrer Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Aus den vorgelegten Beweismitteln (siehe unter römisch eins.14.) kommt hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 in Österreich Kontakt österreicherischen Staatsbürgern beiderlei Geschlechts hat. Sie lebt nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition (fährt Fahrrad und möchte nicht mehr jeden Schritt mit ihrem Gatten unternehmen müssen, sondern selbst entscheiden, wann sie was tun wolle). Die Beschwerdeführerin 2 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie die dort aufoktroyierten Kleidungsvorschriften für Frauen ab. Dies verdeutlicht sie in der Verhandlung, indem sie angab, sie und ihre Töchter wären in Afghanistan gezwungen, wieder eine Burka zu tragen und wolle sie das auf keinen Fall.

Aus den unter römisch eins.14. erfassten Beweismitteln kommt hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits Deutschkurse absolviert hat und weiterhin solche besucht. Die Beschwerdeführerin 2 ist bekennende Muslimin und hat eine tolerante Einstellung gegenüber anderen Religionen: Sie brachte vor, sie haben kein Problem damit, dass ihr Sohn römisch 40 nicht mehr dem islamischen Glauben angehört, sondern ein Mitglied der römisch-katholischen Kirche geworden ist. Sie gab an "Er hat selbst zu entscheiden, wie er sein Leben lebt". Diese Haltung nimmt die Beschwerdeführerin 2 auch hinsichtlich die beiden noch minderjährigen Töchter römisch 40 und römisch 40 ein ("Auch meine Töchter müssen für sich entscheiden. Hier haben wir Frieden und werden nicht mehr von Afghanistan unterdrückt. Sie haben also die Freiheit, ihr Leben so zu leben, wie sie möchten").

2.3. Die unter römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen betreffend die mündige minderjährige Beschwerdeführerin 3 ( römisch 40 ) gründen auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017 sowie auch auf dem persönlichen Eindruck, welchen sie hinterließ.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 3 bereits Deutsch spricht, ist einerseits durch ihre Angaben in deutscher Sprache am 11.7.2017 als auch durch die unter römisch eins.14. erfassten Beweismittel belegt (Note "Gut" im Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung). Die Beschwerdeführerin erlangte bereits im Wege der Externistenprüfung am 3.7.2017 den Pflichtschulabschluss und ist dies durch das Zeugnis der Externistenprüfungskommission an der NMS römisch 40 vom 3.7.2017 belegt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 3 Kontakt zu österreichischen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts hat und mit ihrer Schwestern auch ohne Begleitung der Eltern unterwegs ist, gründet auf den Angaben der Beschwerdeführerin 3 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und kommt auch aus den unter römisch eins.14. genannten Beweismitteln hervor. Laut ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht genießt sie es, keine Kleidungsvorschriften befolgen zu müssen und hingehen zu können, wohin sie möchte und erwägt sie eine Berufsausbildung in Richtung Krankenschwester oder Ärztin. In den vorgelegten unter römisch eins.14. genannten Beweismitteln wird die Beschwerdeführerin 3 als wissbegierig und fleißig beschrieben und ist dokumentiert, dass sie und ihre Schwester auch bei verschiedenen Veranstaltungen im Ort dabei waren. Die Beschwerdeführerin lebt nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie die dort aufoktroyierten Kleidungsvorschriften ab. Dies kommt aus dem Eindruck, den sie vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassen hat, hervor und ebenso aus ihrer Aussage "Ich hasse Afghanistan einfach. Alles ist dort schlecht für Mädchen".

2.4. Die unter römisch zwei.1.4. getroffenen Feststellungen betreffend die mündige minderjährige Beschwerdeführerin 4 ( römisch 40 ) gründen auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017 sowie auch auf dem persönlichen Eindruck, welchen sie hinterließ.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 4 bereits Deutsch spricht, fußt auf der Tatsache, dass sie sich am 11.7.2017 in deutscher Sprache verständigte, in den vorgelegten unter römisch eins.14. erfassten Beweismitteln ein ÖSD-Zertifikat "Sehr gut bestanden" einliegt und in ihrem Externistenzeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung im Prüfungsgebiet "Deutsch" die Beurteilung "Sehr gut" enthalten ist. Sie besucht laut den vorgelegten Beweismitteln (siehe römisch eins.14.) weiterhin Deutschkurse.

Die Beschwerdeführerin 4 bereits den Pflichtschulabschluss erlangt und wurde in fünf von fünf Prüfungsgebieten mit "Sehr gut" beurteilt, diese Feststellung gründet auf dem vorgelegten Beweismittel Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung der NMS römisch 40 vom 3.7.2017. Aus den vorgelegten Beweismitteln, wie auch aus der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt hervor, dass die Beschwerdeführerin 4 Kontakt zu österreichischen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts unterhält, mit ihrer Schwestern auch ohne Begleitung der Eltern unterwegs ist. Laut ihren eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht treibt die Beschwerdeführerin Sport und möchte ein Instrument erlernen. Die Feststellung ihres Berufswunsches gründet auf ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017. Die Beschwerdeführerin 4 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie sich in Österreich kleiden dürfe wie sie möchte und den Schulweg ohne Begleitung zurücklegt. In den vorgelegten und unter römisch eins.14. festgehaltenen Beweismitteln wird die Beschwerdeführerin 4 als wissbegierig und fleißig beschrieben und ist dokumentiert, dass sie und ihre Schwester auch bei verschiedenen Veranstaltungen im Ort dabei waren.

Die Beschwerdeführerin 4 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht auch an, dass sie sich ihren späteren Gatten selbst aussuchen und den Führerschein machten möchte, über ein eigenes Einkommen verfügen wolle und nicht zuhause eingesperrt sein will, nur aufgrund der Tatsache, ein Mädchen zu sein.

2.5. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab hinsichtlich die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4, dass diese ihr Leben nicht fremdbestimmt gestalten möchten und Kontakt zu Mitmenschen beiderlei Geschlechts – auch von außerhalb der Familie – halten:

2.5.1. Die Beschwerdeführerin 2 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie nun "nicht mehr von Afghanistan unterdrückt" seien und sie ihre Zeit in Afghanistan mit "wir hatten überhaupt keine Freiheiten" beschrieb. Eine Burka zu tragen, das wolle sie auf keinen Fall, so die Angabe der Beschwerdeführerin 2 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Lebensstil der Beschwerdeführerin 2 (Fahrrad fahren; die Ablehnung, jeden Schritt mit ihrem Gatten unternehmen zu müssen; der Wunsch, finanziell als auch in der Gestaltung ihres Alltags um Ehemann unabhängig zu sein) verdeutlicht die Orientierung an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild. Die Ansichten der Beschwerdeführerin 2 betreffend ihre Lebensweise als Frau stimmen nicht mit der von der afghanischen Gesellschaft den Frauen zugedachten Rolle überein.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 trotz ihrer Zugehörigkeit zur muslimischen Glaubensgemeinschaft dem Sohn die Wahl lässt, vom Islam abzufallen und sich dem Christentum zuzuwenden, zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin 2 Toleranz gegenüber anderen Meinungen bzw Religionen an den Tag legt. Die Haltung der Beschwerdeführerin 2 widerspricht der in Afghanistan verbreiteten Ansicht, dass die freie Religionsauswahl nicht für Muslime gilt.

2.5.2. Die Beschwerdeführerin 3 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, wenn sie sich in Afghanistan so verhalten würden wie hier, dann würden andere sie einfach töten. Sie brachte vor, Afghanistan einfach zu hassen und dass dort alles schlecht ist für Mädchen. Sie gab an, sie könne sich selbst eine Zukunft aufbauen und äußerte konkrete Berufswünsche.

Mit ihrem Wunsch, sich selbst eine Zukunft aufzubauen und der Aussage, den Herkunftsstaat – welchen sie als "alles schlecht für Mädchen" bezeichnet – zu hassen, verdeutlicht die Beschwerdeführerin, dass sie die konservativ-afghanische Tradition nicht lebt und die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ablehnt. Vielmehr nimmt die Beschwerdeführerin 3 Orientierung an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild. Die Ansichten der Beschwerdeführerin 3 betreffend ihre Lebensweise als Frau stimmen nicht mit der von der afghanischen Gesellschaft den Frauen zugedachten Rolle überein.

2.5.3. Die Beschwerdeführerin 4 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sich ihren späteren Gatten selbst aussuchen zu wollen, den Führerschein machen zu wollen, über ein eigenes Einkommen verfügen zu wollen und nicht zuhause eingesperrt sein zu wollen, nur aufgrund der Tatsache, ein Mädchen zu sein. Sie äußerte auch den Wunsch, einen Beruf erlernen und dem später nachgehen zu wollen. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass auch sie

nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben möchte und die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan nicht für sich wählen möchte, sondern Orientierung an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild nimmt. Die Ansichten der Beschwerdeführerin 4 betreffend ihre Lebensweise als Frau stimmen nicht mit der von der afghanischen Gesellschaft den Frauen zugedachten Rolle überein.

2.6. Diese unter römisch eins.14. erfassten Zeugnisse zeigen, dass sich die beiden mündigen minderjährigen Beschwerdeführerinnen 3 und 4 und der minderjährige Beschwerdeführer 5 bereits Bildung erworben haben und weiter in Ausbildung sind, um sich so die Voraussetzungen für die Berufstätigkeit und in der Folge die Möglichkeit zur selbstständigen Lebensführung zu schaffen.

2.7. Die Feststellungen dass die Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung leben und in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, ergeben sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.

2.8. Da im Zuge des Verfahrens der Nachfluchtgrund der westlichen Orientierung/selbstständigen Lebensführung hervorgekommen ist, ist das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes, dem Beschwerdeführer 1 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht relevant und wurde daher nicht weiter geprüft.

2.9. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus dem, den Beschwerdeführern mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.7.2017 erörterten Länderbericht sowie der Aktualisierung des Länderberichts vom 22.6.2017 (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017), welche der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.

Dabei handelt es sich um gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellte Länderbericht der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, welche in ihren Aussagen ein einzelfallunabhängiges schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer und dessen Vertreter sind dem Länderbericht vom 2.3.2017 sowie der diesen aktualisierenden Kurzinformation vom 22.6.2017 nicht entgegen getreten.

Die Beschwerdeführer 1 bis 5 gaben in der mündlichen Verhandlung zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen und zu der am 11.7.2017 ausgehändigten Aktualisierung des Länderberichts vom 22.6.2017 keine Stellungnahme ab.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz(BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Regelung in einem Bundes- oder Landesgesetz Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A) – Entscheidung in der Sache:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, welcher in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist allerdings gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Paragraph 11, AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6, AsylG 2005).

Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 21.9.2000, 2000/20/0286).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25. 1.2001, 2001/20/0011).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 5.11.1992, 92/01/0792; 9. 3.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2,) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 16.6.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 1.6.1994, 94/18/0263; 1.2.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.9.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017- 0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388).

Daraus ergibt sich, dass einer Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht (VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4, bei Beibehaltung des westlichen Lebensstils und der westlichen Lebenseinstellung, vor Verfolgung im Sinne der GFK in ihrem Herkunftsstaat wohlbegründet ist.

Der Lebensstil der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 und deren Wunsch, selbstbestimmt das eigene Leben nach eigenen Vorstellungen zu organisieren und sich selbst zu erhalten, unterscheidet sich nicht von jenem, welchen die Frauen in Österreich zu führen pflegen.

Im Wissen, dass "westlicher Lebensstil" nicht etwa bloß aus dem Umstand des Erscheinungsbildes von Beschwerdeführern bei der mündlichen Verhandlung erkennbar ist vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388), sei an dieser Stelle dennoch angemerkt, dass der Kleidungsstil der in der Verhandlung angezogenen Kleidungsstücke der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 nicht jenem Kleidungsstil entsprach, von welchem die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 in der Verhandlung berichteten, diesen in Afghanistan getragen zu haben. Sie würden daher bereits aufgrund ihrer optischen Erscheinung auffallend vom Erscheinungsbild der Frau in der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft abweichen, wenn sie ihre weiterhin angestrebte Lebensweise in ihrer Heimatregion in Afghanistan fortsetzen würden.

Nicht zuletzt ist auch davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das in Österreich bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde, und den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (dh bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein.

Am Beispiel der die Frauen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, nämlich aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (überwiegende Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Denn die Situation in Afghanistan wirkt sich für die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Dies, da die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 nicht Willens sind, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, sondern sich eine Lebensführung angeeignet haben, welche gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau ist.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wären. Zwar normiert laut dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation die im Jahr 2004 angenommene Verfassung, dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben und hat sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert, aber bleibt die vollumfängliche Realisierung der Rechte der Frau innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterschiedlich sein und ist die Berufsausübung wegen der eingeschränkten Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung schwierig. Frauen sind noch immer einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt, nämlich Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und (weit verbreitete sexualisierte und geschlechtsspezifische) Gewalt.

Die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 können nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sie als sich an westlichen Werten und an westlicher Lebenseinstellung orientierenden Frauen bei dem bestehenden Risiko Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, etwa ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Laut dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation wird das kodifizierte Recht unterschiedlich eingehalten und in einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle die Taliban ein paralleles Rechtssystem umsetzen. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass laut dem Länderbericht die Verfassung, welche die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Gesetz vorsieht, im Artikel 3 normiert, dass alle Gesetze im Lichte des generellen Islamvorbehalts zu verstehen sind und mangels Stufenbau der Rechtsordnung die Gerichte die Gesetze oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachten.

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 würden dadurch in Afghanistan als Frauen, die sich Kleidungsvorschriften bzw religiösen Zwängen nicht unterwerfen möchten, als eine Frau welche sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt, wahrgenommen werden. Die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 sind insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt vergleiche dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).

Damit liegt hinsichtlich die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 der Nachfluchtgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der selbstständig lebenden Frauen vor. Es liegt keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu den im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht volljährigen Beschwerdeführerinnen 3 und 4 ist zu sagen, dass in deren Fällen nicht der Status der Asylberechtigten aufgrund des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 vergeben wurde, sondern aufgrund der Verwirklichung des eigenen Asylgrunds der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der selbständig lebenden Frauen, die in Widerspruch zu den Lebensbedingungen und Wertesystem für Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan steht.

Zu dem Beschwerdeführer 1 ( römisch 40 ) und Beschwerdeführer 5 ( römisch 40 ) ist zu sagen, dass gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch unter einem zu führen sind.

Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (in Kraft bis zum Ablauf des 31.10.2017) normiert wie folgt:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

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(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 ist ua wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005).

Bezüglich Beschwerdeführer 1 waren im Hinblick auf die Asylgewährung für seine Ehefrau seine eigenen Fluchtgründe nicht mehr zu prüfen und war ihm gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 Asyl zu gewähren und hinsichtlich seine Person die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.

Bezüglich minderjährigen Beschwerdeführer 5 wurde der Mutter römisch 40 (Beschwerdeführerin 2) Asyl gewährt, sodass dem minderjährigen Sohn gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren war und hinsichtlich seine Person die Flüchtlingseigenschaft festzustellen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2139659.1.00