BVwG
13.07.2017
L515 2144293-1
L515 2144293-1/6E
L515 2144295-1/6E
L515 2144296-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, Paragraphen 57,, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
römisch eins. Verfahrenshergang
römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.
römisch eins.2. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2, bP3 ist die Mutter von bP1.
römisch eins.2.1. bP1 reiste gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Sohn am 23.2.2015 mittels eines Schengenvisums (angegebener Einreisegrund: gesundheitliche Gründe) in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
römisch eins.2.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab bP1 an, am 23.2.2015 eingereist zu sein. Am Flughafen wäre sie von einem unbekannten Mann abgeholt und in ein Hotel gebracht worden zu sein, wo sie einen Armenier getroffen hätte, welcher ein Mitarbeiter des Schleppers war. Die bP1 hätte dort blanko einige Dokumente unterschrieben. Sie begab sich in dieser Sache auf Aufforderung hin zu einem Notar, wo sie wiederum 2 Dokumente unterschrieb und man ihr mitteilte, es handle sich um eine Krankenversicherung. Nachdem man sie aufforderte, den nächsten Tag noch einmal mit der Geburtsurkunde ihres Sohnes zu kommen, sei sie misstrauisch geworden und nicht mehr hingekommen. In weiterer Folge hätte sich die bP in ein Krankenhaus begeben, wo man ihr empfahl, einen Asylantrag zu stellen, um eine Krankenversicherung für ihren Sohn zu erlangen.
Den Antrag auf internationalen Schutz begründete sie mit dem Umstand, dass ihr Sohn an Krebs erkrankt sei. Da er in Armenien keine adäquate Behandlung erhielte, sei sie mit ihm nach Österreich gereist.
Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien erwarten würde, gab sie an, dass ihr Sohn ohne fachgerechte Behandlung sterben würde.
römisch eins.3.1. bP2 reiste gemeinsam mit bP3 am 6.11.2015 mittels eines Schengenvisums in das Bundesgebiet ein. bP3 brachte vor, ihrer Tochter in Österreich beistehen zu wollen. Als Rückreisehindernis gab sie an, bei ihrer Tochter in Österreich bleiben zu wollen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme bei der bB wiederholte sie ihr Vorbringen und gab zusätzlich an, bP1 als Ersatz für die Reisekosten Schuldscheine hätte unterschreiben sollen, was sie aber nicht gemacht hätte. Hierauf wäre sie von Russland aus angerufen und aufgefordert worden, die Schuldscheine zu unterschreiben.
Nach Wiederholung der Frage und der Aufforderung, diese zu konkretisieren, gab sie an, sie wäre in Armenien von anonymen Personen angerufen worden, welche das Geld verlangt hätten, das diese Personen für die bP1 und den verstorbenen ausgegeben hätten. Sie wäre 9 Monate in alleine in Armenien gewesen und hätte Angst gehabt.
Nach wiederholtem Nachfragen, gab sie weiteres an, das man auch an ihrer Wohnungstüre geläutet hätte, aber niemand draußen gewesen wäre. Weiters hätte in der Schule eine unbekannte Frau die bP2 gefragt, ob sie die Tochter von bP1 wäre. Danach wäre nichts passiert, sie hätte 9 Monate Angst gehabt.
Sie wäre im März oder April 2015 angerufen worden, im April oder Mai wäre bP2 angesprochen worden.
Im Falle einer Rückkehr könnte sie dort verfolgt oder belästigt werden. bP1 sei Krankenschwester, sie pflege die bP3 und sie könne sich nicht von ihr trennen.
römisch eins.3.2. In Bezug auf bP3 wurde keine Einvernahme durch die gesetzliche Vertreterin durchgeführt, sondern wurde der von bP1 und bP3 angegebene Grund dem Verfahren zu Grunde gelegt.
römisch eins.4. Am 21.6.2015 stellte der ehemalige Lebensgefährte der bP und Vater des gemeinsamen verstorbenen Sohnes einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung gab er zusammengefasst an, dass sein Sohn krebskrank sei und ihn seine Familie brauche. Zudem hätte es in Russland mehrere Angriffe von Leuten gegeben, welche die Reise der Familie nach Österreich organisiert hätten. Da sich die Frau weigerte, in Wien unbekannte Unterlagen zu unterfertigen, wäre er mit dem Umbringen bedroht worden und hätte sich sogar verstecken müssen.
Vor einem Organwalter der bP wiederholte er sein Vorbringen und gab an, man hätte zuletzt 250.000 Euro als Ersatz für die ausgegebenen Behandlungskosten verlangt. Darüber hinaus verfüge sie über Informationen über "einen Schatz der deutschen Faschisten, die damals die Sowjetunion verlassen haben".
Sie werde von der Mafia und der Polizei verfolgt.
Mit Bescheid vom 16.12.2016 wurde der oa. Antrag abgewiesen, eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 20.4.2017, GZ W226 2144220-1/10E in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das Vorbringen des ehemaligen Lebensgefährten der bP1 wurde als nicht glaubhaft qualifiziert. Dies wurde wie folgt begründet (anonymisierte Wiedergabe der Ausführungen des ho. Gerichts):
" Im Ergebnis ist auch für das erkennende Gericht offensichtlich, dass der BF angesichts der Erkrankung seines Sohns und dessen Behandlung in Österreich den Entschluss gefasst hat, zu seinem Sohn nach Österreich nachzureisen.
Der BF wurde wie von ihm beantragt im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch das erkennende Gericht nochmals zu den angeblichen Fluchtgründen befragt. Die Angaben des BF waren dabei vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der BF scheinbar zu großen Übertreibungen neigt und zum Teil geradezu absurde Angaben, insbesonders im Zusammenhang mit der von ihm vorgelegten "Schatzkarte" tätigt. Auch das erkennende Gericht kann nach nochmaliger Einvernahme des BF, nach Vergleich seiner Angaben mit den Aussagen seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter nicht einmal ansatzweise davon ausgehen, dass der BF aus den von ihm behaupteten Gründen die Russische Föderation verlassen musste, vielmehr ist geradezu zwingend davon auszugehen, dass der BF ebenso wie sein Sohn und dessen Mutter deshalb in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier bei der Heilbehandlung des Sohnes [ ] anwesend sein zu können. Offensichtlich haben der BF und die Kindesmutter erkannt, dass die komplizierte und schwere Erkrankung des Sohnes in dessen Herkunftsstaat Armenien nicht ausreichend behandelbar wäre, offensichtlich aus medizinischen und auch aus finanziellen Gründen wurde deshalb beschlossen, den Sohn mit seiner Mutter nach Österreich kommen zu lassen, um hier eine Heilbehandlung durchzuführen. Die Probleme, die im Zusammenhang mit den angeblichen Organisatoren dieser Reise entstanden sein sollen, sind völlig unglaubwürdig und können daher auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Dazu ist im Detail wie folgt auszuführen: Der BF schildert eingangs zu seinen beruflichen Tätigkeiten in der Russischen Föderation, wo er seit dem Jahre [ ] die Russische Staatsbürgerschaft haben will, dass er unterschiedliche Berufe gehabt habe, er sei zum Beispiel Mitglied des "Journalistenrates" gewesen. Auf nähere Nachfrage musste der BF eingestehen, eigentlich nur als freier Journalist tätig gewesen zu sein; auf weitere Nachfrage, wo konkret er denn in all den Jahren als Journalist gearbeitet habe, führte der BF nunmehr überraschend aus, sich nur "ganz kurz" damit beschäftigt zu haben, ohne auch nur eine einzige Arbeitsstelle nennen zu können, danach sei er in der Baubranche tätig gewesen. Auch diesbezüglich schildert der BF etwas allgemein und offensichtlich überzogen geschildert, dass er "Stellvertretender Direktor" einer namentlich genannten Firma gewesen sein, diese soll sich mit "Kauf und Verkauf" beschäftigt haben. Auf weiteres Nachfragen musste der BF wieder insofern relativieren, als die Firma sich vor allem im Straßenbau beschäftigt hätte und er eigentlich mit seinen Mitarbeitern Asphalt verlegt hätte und außerdem sei diese Firma bereits im Jahr 1996 wieder geschlossen worden. Im Straßenbau habe er darüber hinaus gar keine eigene Firma gehabt, sondern immer nur auf einer Art "Vertragsbasis" gearbeitet.
Der BF scheint somit im Wesentlichen nicht stellvertretender Direktor einer großen Firma gewesen zu sein, die sich mit Kauf und Verkauf beschäftigt habe, der BF dürfte vielmehr, ebenso wie seine Cousins, Asphaltierungsarbeiten in kleineren Aufträgen übernommen haben. Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise auch die Stellungnahme des [ ] vom 14. März 2017, in welcher das Vorbringen des BF uneingeschränkt geglaubt wird, bereits kritisch zu hinterfragen, wird doch dort vermerkt, dass der BF ein "erfolgreicher Unternehmer im Baugewerbe" gewesen sei, er deshalb viele Menschen in verschiedensten Positionen kennengelernt habe und deshalb "vom Inlandsgeheimdienst und Kriminellen verfolgt" werde.
Auffallend ist weiters, dass der BF den genauen Zeitpunkt, wann jetzt eigentlich seine Bedrohung durch kriminelle Elemente in der Russischen Föderation eingesetzt haben soll, völlig unterschiedlich schildert. Einerseits sollen die Konflikte begonnen haben, nachdem die Mutter seines verstorbenen Sohnes in Österreich eingetroffen war und sich geweigert hätte, irgendwelche Dokumente zu unterzeichnen [ ]. Probleme im Zusammenhang mit der Schatzkarte wiederum, die daraus resultieren sollen, dass er die Hälfte der Schatzkarte einmal seinem namentlich genannten Freund und Arbeitgeber, einem lokalen Abgeordneten, gezeigt hat, sollen seit dem Jahr 2011/2012 herrühren (AS 111).
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung vermeint der BF im Zusammenhang mit der "Schatzkarte", dass er nicht wirklich mit dem Umbringen bedroht worden sei, aber man habe ihm doch gesagt, dass er doch keine Probleme bekommen wolle, er also sinngemäß die Schatzkarte doch hergeben soll. Auf die konkrete Frage, warum er sich laut Angaben vor der Behörde seit Ende November 2014 versteckt gehalten haben will, wo er doch erst im September 2015 ausgereist ist, vermeinte der BF bzw. stimmte er zu, dass das Leben im Versteck im November 2014 damit zusammenhänge, dass die Schlepper Geld im Zusammenhang mit der Einreise des verstorbenen Sohnes nach Österreich eingefordert hätten. Dieses Vorbringen ist jedoch evidentermaßen unplausibel und kann nicht stimmen, da sich aus dem Asylakt der ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter unzweifelhaft ergibt, dass erst am Jahresende 2014 in Armenien überhaupt die Diagnose der Krebserkrankung für den Sohn [ ] gestellt wurde, die Kindesmutter ist mit dem verstorbenen Sohn [ ] erst Ende Februar 2015 nach Österreich gekommen, weshalb nicht bereits im November 2014 diesbezüglich die Gefährdung des BF in Russland entstanden sein kann.
Damit konfrontiert, musste der BF eingestehen, dass er falsche Angaben getätigt habe, er sei erst nach dem Tod seines Sohnes bedroht worden und nicht schon früher. Auf Vorhalt, dass der Sohn erst im April 2016 verstorben sei, er aber schon durch die Behauptung einer Verfolgung durch die Schlepper bei der Erstbefragung (20.09.2015) aufgefallen sei, korrigierte der BF erneut, dass er nicht nach dem Tod des Sohnes, sondern schon nach dessen Ausreise bedroht worden sei.
In diesem Zusammenhang ist auch kritisch anzumerken, dass der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Behauptung aufstellt, dass er seine Tätigkeit beim Verlegen von Asphalt mit 15 Mitarbeitern bis zur Ausreise betrieben habe, was wiederum insofern nicht stimmen kann, als der BF doch vor der Behörde die Behauptung aufstellt, dass er sich seit Ende November 2014 versteckt gehalten habe und nichts mehr gearbeitet habe. (AS 106).
In weiterer Folge schildert der BF im Wesentlichen, wie die illegale Einreise – offensichtlich mit gefälschten Visa – für seinen Sohn und dessen Mutter organisiert wurde. Offensichtlich – folgt man diesbezüglich den Angaben des BF – hat der BF bzw. die Kindesmutter auf illegalen Wegen Visa beschaffen können, wobei sich aus dem Asylakt der Kindesmutter ergibt, dass diese, der verstorbene Sohn und auch der BF selbst Visaanträge für Österreich an der deutschen Botschaft in [ ] eingebracht haben, diese dann jedoch wieder zurückgezogen wurden. Der BF schildert diesbezüglich, dass Geschäftspartner, die ihm aus der Vergangenheit noch Geld schuldig waren, die Hilfe zugesagt hätten, insbesonders der von ihm genannte lokale Abgeordnete soll freiwillig geholfen haben, weil angeblich auch dessen Vater an dieser Krankheit verstorben ist.
Nach den Angaben des BF wurde niemals von seinen Mittelsmännern Geld in bestimmter Höhe für die Ausstellung der illegalen Visa verlangt, sodass vor diesem Hintergrund nicht erklärbar ist, warum plötzlich einzig vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter in Österreich irgendwelche Papiere nicht unterschrieben haben soll, plötzlich absurd hohe Geldforderungen gestellt werden sollten. Die Angaben der Lebensgefährtin laut deren Asylakt und deren Einvernahme vor der belangten Behörde reduzieren sich im Wesentlichen darauf, dass sie in Österreich mit dem schwerkranken Sohn [ ] angekommen in ein Hotel gebracht worden sei. In weiterer Folge sei ein Mann namens [ ] da gewesen, dieser hätte irgendwelche Papiere vorgelegt, diese hätte sie aber nicht unterschrieben. Eine konkrete persönliche Bedrohung in Österreich, etwa durch den genannten[ ], hat die ehemalige Lebensgefährtin in ihrem Asylverfahren jedoch nicht mehr behauptet, obwohl diese nunmehr seit mehr als zwei Jahren in Österreich aufhältig ist. Bereits vor diesem Hintergrund ist evident, dass das Interesse irgendwelcher Organisatoren der Ausreise an einer tatsächlichen Geldeintreibung nicht sehr groß sein kann, hat doch weder die Kindesmutter noch der BF für Österreich irgendwelche konkreten Nachstellungen auch nur behauptet.
Die Kindesmutter hat darüber hinaus in ihrem Asylverfahren eine seltsam anmutende Eingabe an das Firmengericht [ ], Firmenbuch vorgelegt, wonach sie – von ihr offensichtlich nicht nachvollziehbar – in einem Gesellschaftsvertrag vom 25.02.2015 Geschäftsführerin und unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer namentlich genannten Firma, zugleich Kommanditistin werden soll. Der BF wurde im Zusammenhang damit im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragt, was er in diesem Zusammenhang von der Kindesmutter in Erfahrung gebracht hat und reduziert sich sein Vorbringen darauf, dass die Kindesmutter tatsächlich mit diesem Dokument bei einem österreichischen Notar war, der österreichische Notar hätte jedoch erkannt, dass die Kindesmutter "gar nicht wisse, um was es hier gehe, deshalb sei nicht unterschrieben worden".
Führt man sich jedoch die Angaben der Kindesmutter in ihrer Erstbefragung nach Einreise mit einem gefälschtem Visum am 28.02.2015 vor Augen, dann fällt auf, dass diese zum Zeitpunkt dieser versuchten Eingabe an das Firmenbuch noch gar keinen Asylantrag für sich und das kranke Kind gestellt hatte. Vielmehr schildert die Kindesmutter, dass der genannte [ ] ihr gesagt hätte, dass es mit dieser Eingabe an das Firmenbuch damit zusammenhänge, dass es sich "um eine Krankenversicherung handle". Vor diesem Hintergrund und auch vor den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass nämlich "die Leute für den Sohn eine E-Card gebraucht haben, das ist zumindest mein Verdacht, ich glaube, dass durch diese Gesellschaft seine Mutter ein E-Card bekommen hat und dann mein Sohn" wird vielmehr erhellt, dass diese seltsame und nicht durchgeführte Firmenbucheintragung wohl den Hintergrund hatte, dass die namentlich nicht nennbaren Organisatoren der Ausreise des todkranken Sohnes offensichtlich die Hoffnung hatten, nach Einreise in das Bundesgebiet und nach Eintragung in das Firmenbuch die Kindesmutter automatisch eine Krankenversicherung in Österreich erhalten würde. Darauf deuten auch die Angaben der Kindesmutter selbst hin, dass diese nämlich eindeutig einzig nach Österreich gekommen ist, um hier eine Heilbehandlung des Sohnes durchzuführen. Diese führt weiters aus, bezogen auf die Zeit nach dem Besuch beim Notar, nachdem sie angeblich eine Österreicherin kennengelernt hatte: "Diese brachte uns gestern ins [ ]. Dort wurde meinem Sohn Blut abgenommen. Sie haben uns geraten, einen Asylantrag zu stellen und mit einer gültigen Versicherung uns ans [ ] zu wenden, weil mein Sohn dringend eine Chemotherapie braucht."
Damit ist evident, dass offensichtlich die Organisatoren der Reise den Versuch unternommen haben, eine E-Card für die Kindesmutter und den schwerkranken Sohn [ ] durch Gründung einer Gesellschaft zu bekommen, offensichtlich nicht wissend, dass durch Stellung eines Asylantrages automatisch ein Krankenversicherungsschutz für den Sohn gegeben wäre, was nach den Angaben der Kindesmutter von Ärzten im Spital angeraten worden sein soll (die im Übrigen auch die Einreise der Mutter und der anderen Tochter der Kindesmutter in weiterer Folge veranlasst haben).
Wenn aber offensichtlich einziger Zweck dieser Eingabe an das Firmenbuch jener war, dass endlich eine E-Card, somit ein Versicherungsschutz für den todkranken Sohn [ ] erlangt wird, dann ist die in der Beschwerdeverhandlung geäußerte Vermutung der Rechtsberatung, dass hier ein Gesellschaftskonstrukt für geheimnisvolle Geschäfte zwischen Russland und Österreich hätte geschaffen werden sollen, quasi als Gegenleistung für die Visa-Beschaffung, eine etwas kühne Konstruktion, vor allem vor dem Hintergrund, dass im Bundesgebiet niemals mehr irgendjemand an die Kindesmutter und auch an den BF herangetreten ist, um irgendwelche Geldsummen oder Handlungen einzufordern.
Der BF ist darüber hinaus auch selbst nicht sehr glaubwürdig, als er beispielsweise im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragt wurde, ob er denn selbst jemals ein gültiges Visum für die EU beantragt habe, zumal der BF diesbezüglich einzig schildert, dass er das alles den Leuten übergeben hätte, selbst aber bei keiner Botschaft gewesen sei. Auf Vorhalt der eindeutigen Unterlagen der deutschen Botschaft in [ ] , wonach auch der BF in [ ] sich um ein Visum gemeinsam mit dem Sohn und der Kindesmutter bemüht hat, musste er nunmehr eingestehen, dass er selbst sehr wohl nach Armenien gefahren sei und sich gemeinsam mit dem Sohn und der Kindesmutter um ein Visum bei der Botschaft bemüht hatte. Unerklärlich blieb für das erkennende Gericht auch, warum der BF einerseits behauptet, sich seit Ende 2014 in seiner Heimatstadt [ ] durchgehend versteckt gehalten zu haben, anderseits aus dem Asylakt der Kindesmutter klar ersichtlich ist, dass der BF auch längere Zeit in Armenien Anfang 2015 aufhältig gewesen sein muss. Auf die Frage, warum er denn nicht einfach in Armenien die weitere Entwicklung der Lage abgewartet hat, wo doch seine Verfolger ihn vor allem in der eigenen Heimatstaat suchen würden, konnte der BF einzig lapidar angeben, dass man ihn "überall gefunden hätte".
Auffallend ist weiters, dass der BF auch über die angebliche Bedrohung der Kindesmutter, der Mutter seines eigenen Sohnes, keine konkreten Angaben tätigen will oder kann und schildert der BF ursprünglich, dass er mit dieser gestritten habe, nachdem die Schwiegermutter nach Österreich gekommen sei. Dies wäre jedoch dann erst seit September 2015 der Fall und hätte der BF unzweifelhaft viele Möglichkeiten gehabt, mit der Mutter seines Sohnes die näheren Umstände der Bedrohung ausführlich zu erörtern und kann der BF auch diesbezüglich nur sagen, dass er nach dem Tod des Sohnes wenig mit dieser gesprochen und nur gestritten habe.
Es bleibt somit als zweites Argument noch die vom BF genannte "Schatzkarte", welche angeblich Details über einen von Nationalsozialisten in der Russischen Föderation vergrabenen Schatz liefern soll. Nach Übersetzung der vom BF vorgelegten "Schatzkarte" wird klar ersichtlich, dass es sich dabei um eine geradezu kindlich anmutende Textierung handelt (dort gibt es eine Stelle, Geleise, wo
früher Sand gefördert wurde ... man muss 150 m weitergehen ) und
kann der BF zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise erklären, warum die angeblichen Verfolger, sollten sie wirklich von der Echtheit einer Schatzkarte ausgehen, jahrelang keine physische Gewalt anwenden, um in den Besitz auch der anderen Hälfte der Schatzkarte zu gelangen. Nach den in der Beschwerdeverhandlung vorgetragenen Angaben hätten die unbekannten Männer nach Erhalt der Visa für seinen Sohn und dessen Mutter vom BF verlangt, dass er ihnen die Schatzkarte gebe, offensichtlich ist diese Herausgabe jedoch bis zur Ausreise ein halbes Jahr später nicht erfolgt. Warum die Männer nicht einfach zum BF gekommen sind und ihn aufgefordert haben, gemeinsam nach [ ] zu fahren, um den Schatz zu suchen, erklärt der BF einerseits damit, dass man "im Winter den Schatz nicht suchen könne" und er sich außerdem dann versteckt gehalten hätte. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die unbekannten Männer angeblich seit 2011 von der Existenz der Schatzkarte wissen, ist angesichts des geradezu kindlich anmutenden Inhalts der "Schatzkarte" zwingend davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Gedankenkonstrukt des BF handelt, der damit offensichtlich den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen will, da er nach dem Tod des Sohnes nicht freiwillig Österreich verlassen will, zumal der Sohn im Bundesgebiet begraben ist.
Ein Rätsel blieb auch bis zuletzt, warum der BF niemals nach dem Schatz gesucht haben will, auch dann nicht, als er doch dringend Geld für die notwendig gewordene Heilbehandlung des erkrankten Sohnes brauchte.
Nur am Rand ist anzuführen, dass auch die Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter über die angebliche Bedrohung in Armenien höchst variieren, als die Kindesmutter beispielsweise schildert, dass die vermeintlichen Verfolger deren Mutter Zuhause in Armenien persönlich angetroffen und bedroht hätten, wohingegen die Großmutter des Sohnes [ ] im Rahmen ihres Asylverfahrens einzig die Behauptung aufstellt, ausschließlich Telefonanrufe bekommen und nie in persönlichen Kontakt mit den Bedrohern gestanden zu sein.
"
römisch eins.4. Die Anträge der bP1 – bP3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
römisch eins.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (teilweise Wiedergabe des angefochtenen Bescheides):
" So gaben Sie an, dass Ihre Reise und die Ihres Sohnes von Bekannten Ihres ehemaligen Lebensgefährten (Vater Ihres verstorbenen Sohnes) finanziert wurde und Sie deshalb Angst hätten nach Armenien zurückzukehren.
Die Personen hätten von Ihnen verlangt in Österreich bei einem Notar eine Neueintragung einer Kommanditgesellschaft, mit Ihnen als Geschäftsführerin und Kommanditistin, zu beantragen. Sie hätten diesen Antrag aber beim Notar nicht unterschrieben und deshalb würden Sie nun in Armenien Probleme bekommen, da die angeblichen Personen nun das Geld für die Reise zurückverlangen würden.
Bis auf den Antrag, die eidesstattliche Erklärung und die Musterunterschrift, konnten Sie aber keine Beweise vorlegen, die dafür sprechen, dass Sie von den angeblichen Personen dazu genötigt wurden.
Sie konnten auch keinerlei Angaben über die Personen machen und schilderten ein bloß abstraktes und unkonkretes Vorbringen.
Konkret von der Behörde befragt, Details und Einzelheiten über Ihren Fluchtgrund zu nennen und genaue Angaben über die angeblichen Personen zu machen, waren Sie nicht in der Lage detailreich und ausreichend substantiiert zu antworten.
Überdies gaben Sie auch eine nicht mit der Fragestellung zusammenhängende Antwort. Auf die Frage: "Machen Sie mir genaue Angaben rund um römisch 40 und den anderen Personen, die Ihre Reise organisiert haben!", antworteten Sie: "Mein Lebensgefährte hat mir erzählt, dann werde ich von dort ins Krankenhaus gebracht.".
Für die Behörde ist es nicht schlüssig und nachvollziehbar, dass Sie keine Information über die angeblichen Personen verfügen, zumal Sie laut Ihren Aussagen Bekannte Ihres Exfreundes sind und diese die Reise nach Österreich und das Visum finanziert und besorgt haben.
Es ist davon auszugehen, dass Personen, die aufgrund einschneidender Ereignisse gezwungen wurden das Heimatland zu verlassen, detailliert und konkret bzgl. der Beweggründe die zu diesem Schritt geführt haben, berichten. Personen, die eine tatsächliche Begebenheit im Asylverfahren schildern, sind regelmäßig in der Lage und vor allem auch gewillt, möglichst alles, was die Erlebnisse nachvollziehbar erscheinen lässt, vorzubringen - umso mehr, als dass die Möglichkeit der Einvernahme im Asylverfahren das Beste und manchmal auch einzige Beweismittel des Asylwerbers ist, die behauptete Gefahrenlage glaubhaft zu machen und somit die Gewährung des internationalen Schutzes zu erreichen.
Ihr Vorbringen war nicht derartig ausgestaltet sodass auch dieser Aspekt Ihres Vorbringens nicht glaubhaft ist.
Sie konnten auch die angebliche Bedrohung Ihrer Mutter nicht genau erklären und widersprachen sich auch bezüglich der Aussagen Ihrer Mutter. Gaben Sie selbst an, dass die vermeintlichen Verfolger bei Ihrer Mutter zu Hause gewesen wären und mit ihr gesprochen hätten, teilte Ihre Mutter der Behörde mit, ausschließlich Telefonanrufe bekommen zu haben aber nie in persönlichen Kontakt gestanden zu sein.
Konkret zum Fluchtgrund befragt, sagten Sie: "Was soll ich angeben? Ich habe Angst, wenn ich nach Armenien zurückkehre, dann werde ich bedroht. Sie waren auch bei meiner Mutter zu Hause und haben ihr gesagt, dass es bezahlt werden muss. Sie haben meiner Mutter gesagt, wenn ich nicht unterschreibe dann soll ich das Geld bezahlen.".
Im Gegensatz sagte Ihre Mutter zum Fluchtgrund befragt: "Als ich noch in Armenien war hat man auch mich angerufen und das Geld, dass für meine Tochter und Enkelsohn ausgegeben von mir verlangt. Ich wurde belästigt und hatte Angst. Ich war neun Monate lang mit meiner Enkeltochter allein in Armenien, ich habe sie jeden Tag in die Schule gebracht und abgeholt, weil ich auch um sie Angst hatte. Diese Anrufe kamen immer anonym, persönlich hatte ich keinen Kontakt mit diesen Menschen."
Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt Ihrer Mutter verwiesen!
Dieser Widerspruch lässt an Ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln.
Auch haben Sie selbst angegeben, dass Sie nie persönlich bedroht oder verfolgt wurden und nie eine Aufforderung erhalten den Geldbetrag zu zahlen.
Bemerkenswert ist die Tatsache, dass Sie die angebliche Bedrohung in der Erstbefragung durch die LPD in keiner Weise erwähnt haben und erst in der Einvernahme durch das BFA vorbrachten. Dies erweckt den Anschein, dass Sie im Zuge der Einvernahme Ihre Fluchtgründe steigern wollten, um ein schwerwiegenderes Fluchtvorbringen darlegen zu können.
Es ist davon auszugehen, dass eine vor Verfolgung Schutz suchende Person unter normalen Umständen wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenutzt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen. Wäre der nunmehr behauptete Sachverhalt für Sie tatsächlich ausreisekausal gewesen, so wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Ihnen zu erwarten gewesen, dass Sie die erste Möglichkeit zur umfassenden Darstellung dieser Problematik nützen.
Überdies konnte weder der Vater Ihres verstorbenen Sohnes (Ihr Exfreund), Herr römisch 40 noch Ihre Mutter, Frau römisch 40 , eine asylrelevante Verfolgung der Behörde glaubhaft machen. Diesbezüglich wird auf die Bescheide vom 16.12.2016 (IFA römisch 40 und IFA: römisch 40 ) und den Verfahren der oben genannten Personen verwiesen!
Zusammengefasst waren Sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage ein stichhaltiges, detailliertes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund darzulegen. Durch Ihre widersprüchlichen Aussagen, bloß vagen und unkonkreten Angaben konnten Sie der Behörde eine Verfolgung in Armenien nicht glaubhaft machen.
? betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand, dem schulischen und beruflichen Werdegang, Ihren Sprachkenntnissen und dass Sie im arbeitsfähigen Alter sind ergeben sich aus Ihren glaubhaften Aussagen und dem Eindruck Ihres persönlichen Auftretens während der Einvernahme vor dem BFA. Ihre Arbeitswilligkeit ergibt sich aus Ihrer langjährigen Berufstätigkeit im Heimatstaat und aus Ihrer freiwilligen beruflichen Tätigkeit für das römisch 40 .
Aufgrund Ihrer Angaben konnte ebenfalls festgestellt werden, dass Sie in Armenien über familiäre/ soziale Bezugspunkte verfügen (Ihre Tanten und Cousinen leben dort) und ein gutes Verhältnis zu Ihren Cousinen haben.
Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer in Armenien lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in Ihrem Falle bei einer Rückkehr nach Armenien nicht zu einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK kommen wird.
"
In Bezug auf die bP3 wurde die behauptete Bedrohung ebenfalls als nicht glaubhaft qualifiziert, zudem die bP 3zum einen angibt, im März/April/Mai hätten entsprechende Handlungen stattgefunden, zum anderen wäre sie jedoch erst im November 2015 ausgereist, ohne dass es weitere Bedrohungen gegeben hätte.
Auch stellen sich die Angaben zwischen der bP1 und der bP2 widersprüchlich dar, zumal die bP3 angibt, nie persönlichen Kontakt mit den Bedrohern gehabt zu haben, die bP1 derartiges aber sehr wohl behauptet.
Letztlich habe die bP3 die genannten Bedrohungshandlungen im Rahmen der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nie behauptet.
In Bezug auf die bP2 wurde in sinngemäßer Weise wie in Bezug auf bP1 und bP3 argumentiert.
römisch eins.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf die bB Feststellungen. Deren hier relevante Inhalt wird wie folgt wiedergegeben (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, nicht wiedergegebene Passagen wurden nicht ersichtlich gemacht):
* Politische Lage
Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 28.10.2015).
Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung.
Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).
Quellen:
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).
Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).
Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).
Quellen:
http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015
http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 19.11.2015
Im Rahmen der Strategie zur Justizreform (2012-16) wurde die Unabhängigkeit der Richter durch Festlegung der Pflichten der Selbstverwaltungsstrukturen gesetzlich gestärkt. Die Ernennung, Beurteilung und Beförderung von Richtern wurde transparenter gestaltet. Die formelle Rolle des Staatspräsidenten in der endgültigen Bestellung der Richter wurde in der Gesetzesreform jedoch bestätigt. Das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Justizsystem und dessen Integrität besteht weiterhin (EC 25.3.2015).
Die Rechtsstaatlichkeit bleibt durch die mangelnde Gewaltenteilung geschwächt. Der starken Rolle des Präsidentenamtes, begleitet von einem ineffizienten Parlament, steht ein fügsames Justizwesen gegenüber. Der Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz schwächt in weiterer Folge auch die Effizienz der staatlichen Verwaltung (BS 2014).
Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 25.6.2015, vergleiche CoE-CommDH 10.3.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/264696/391342_de.html, Zugriff 19.11.2015
http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015
Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vergleiche AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015).
Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014).
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 24.4.2015).
Der Polizei und dem Nationalen Sicherheitsdienst mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015
http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, 19.11.2015
Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015).
Quellen:
Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei, der Strafvollzug, das Gesundheitswesen und das öffentliche Beschaffungswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte. In den Augen des US Department of State gehörten die systematische Korruption und der Mangel an Transparenz in der Regierung zu den signifikantesten Menschenrechtsproblemen im Jahr 2014. Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 25.6.2015).
Laut Transparency International ist die Schattenökonomie, die von Oligarchen beherrscht wird, ein spezielles Merkmal der Korruption in Armenien. Dieser Bereich macht 35 Prozent des BNP aus. Angesichts der Vermengung von Wirtschaft und Politik im Zeichen der Korruption, sei es nicht erstaunlich, dass 82 Prozent der ArmenierInnen glauben, dass Korruption im öffentlichen Sektor ein (ernsthaftes) Problem sei, wobei vor allem die Justiz und die Verwaltung betroffen seien. Nur 21 Prozent glauben andererseits, dass die Regierung effektiv in ihren Anti-Korruptionsbemühungen sei (TI 4.2015)
Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015).
Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015).
Als Lichtblicke in Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung und angesichts der mangelnden Gewaltenteilung werden die Kontrollkammer, die zentrale Wahlbehörde und die Ombudsmannstelle angesehen. Insbesondere letztere wird für ihren Mut, dem Druck staatlicher Stellen zu widerstehen, gelobt (TI 4.2015).
Unter Anführung erwähnter Missstände empfahl der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) in seinem Bericht vom Juli 2014, die Effektivität der rechtlichen, strukturellen und politischen Maßnahmen seitens der Regierung, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit im Kampf gegen Korruption zu stärken, wozu auch die vermehrte Untersuchung und Bestrafung gehören (CESCR 16.7.2014).
Quellen:
Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vergleiche CoE-PA 27.8.2014).
Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 24.4.2015).
Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014).
Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 20.11.2015
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 24.4.2015, vergleiche DPF o.D.).
Quellen:
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 26,) und darf nur durch das Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (AA 24.4.2015).
Quellen:
Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 24.4.2015, vergleiche RA-HRD 2014, USDOS 25.6.2015).
Das niedrige Niveau der Teilhabe von Frauen am politischen Leben und in Positionen des öffentlichen Bereichs, in denen Entscheidungen getroffen werden ist nach wie vor ein Problem. Ende 2014 waren von den 131 Parlamentariern nur 14 Frauen. Den 18 Ministerien standen lediglich zwei Frauen vor (USDOS 25.6.2015). Es gibt nur wenige Frauen in wichtigen Ämtern, schlechtere Bezahlung und mangelnde Aufstiegschancen sind die Regel (AA 24.4.2015).
Im World Gender Gap Index 2014 nahm Armenien Rang 103 von 142 Ländern ein. Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 142) und politische Teilhabe (Rang 123) schnitt das Land besonders schlecht ab (WEF 2014).
Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der tief verwurzelten patriarchalen Einstellungen und Stereotypen in Bezug auf die Rollen von Frauen und Männern, die mit einem anhaltenden hohen Gewaltniveau gegenüber Frauen verbunden sind. Das Gesetz über häusliche Gewalt wurde 2014 nicht verabschiedet. Die diesbezüglichen Reformen des Straf- und Verwaltungsgesetzes sollen erst Ende 2016 abgeschlossen werden. Die Sichtbarkeit von Frauenrechtsaktivistinnen ist zwar durch das Internet und die Sozialen Medien gestiegen, doch als Nebeneffekt kam es zu einem Anstieg von Drohungen und Hassreden gegen Frauenrechtsorganisationen, welchen die Polizei nicht adäquat nachgegangen ist. Das Gesetz über gleiche Rechte und Chancengleichheit von Männern und Frauen ist noch nicht umgesetzt worden. Es besteht deshalb keine Möglichkeit Beschwerde einzulegen (EC 25.3.2015, vergleiche RA-HRD 2014). Das Gesetz wird von der Armenisch-Apostolischen Kirche scharf kritisiert. Es fördere Perversion, Homosexualität und Inzest und ebne den Rechtsweg zu gleichgeschlechtlichen Ehen (AA 24.4.2015).
Eine extreme Erscheinung der Frauen-Diskriminierung stellt die systematische Abtreibung auf Basis des Geschlechts dar. 2012 kamen auf 100 neugeborene Mädchen 114 Buben. Das statistische normale Verhältnis wäre 100 Mädchen zu 102-106 Buben (RA-HRD 2014).
Der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) zeigte ob des Missverhältnisses, eines der höchsten weltweit, und der hohen Anzahl an Abtreibungen besorgt, hinzufügend, dass andererseits die Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln eingeschränkt sei CESCR (16.7.2014).
Vergewaltigung – auch seitens des Ehepartners – wird strafrechtlich verfolgt und mit einer Maximalstrafe von 15 Jahren Gefängnis geahndet. Allerdings werden Vergewaltigungsfälle unterdurchschnittlich oft angezeigt, weil sie mit einem gesellschaftlichen Stigma behaftet sind, und es darüber hinaus keine weiblichen Polizeibeamten bzw. Ermittlerinnen gibt (USDOS 25.6.2015).
Häusliche Gewalt bleibt ein akutes Problem. Laut Angaben der "Koalition zum Gewaltstopp gegen Frauen" wurden mit Ende September 2014 1.501 Fälle von häuslicher Gewalt vermeldet im Vergleich zu 580 im Jahr 2013. Hierbei gab es neun Todesopfer (Tert.am 30.9.2014).
Die neu gegründete Polizeiabteilung für Familienangelegenheiten betrachtet den Anstieg der Anzeigen seit 2009 als Fortschritt, weil sie die höhere Bereitschaft, sich zu wehren bekunden. Seit Oktober 2014 bestehen polizeiinterne Richtlinien, um vorbeugend häusliche Gewalt zu verhindern (AW 30.10.2014, vergleiche Tert.am 30.9.2014).
Die Ombudsmannstelle nennt mehre Gründe, warum Frauen sich in Fällen häuslicher Gewalt selten an die Behörden wenden: Zum einen bestünde ein Misstrauen gegenüber den Behörden, zum anderen trügen Scham und Angst dazu bei (RA-HRD 2014). Die Direktorin des "Women’s Support Center", Maro Matosian machte das Fehlen gesetzlicher Bestimmungen und der Infrastruktur innerhalb der Polizei für das Verhalten mitverantwortlich. In vielen Fällen würden sich Frauen zunächst an die Polizei wenden, um dann ihre Beschwerde zurückzuziehen, weil der Polizeibeamte der Frau sage, sie müsse ein Bußgeld zahlen, oder sie sich schämen solle, gegen ihren Ehemann Beschwerde zu führen (Eurasianet 7.3.2014).
Die Vereinten Nationen begrüßten und unterstützten die NGO-Initiative gegen häusliche Gewalt. Sie ermutigten die armenische Regierung, anlässlich der weltweiten "Aktionstage gegen die geschlechtsbasierte Gewalt" im Dezember 2014, den gesetzlichen Rahmen inklusive eines separaten Gesetzes gegen häusliche Gewalt zu schaffen. Die Vereinten Nationen stünden hierbei der armenischen Regierung im Wort, diese in der Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen bezüglich der Förderung der gleichen Rechte und Chancen von Männern und Frauen sowie des Respekts der Frauenrechte zu unterstützen (UN 5.12.2014).
In Armenien gibt es mehrere NGOs, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: das Women’s Rights Center; das Women’s Resource Center; das Sexual Assault Crisis Center; die Society Without Violence; das Women’s Support Center/Tufenkyan Foundation und Ajakits (BFM 2.7.2013).
Der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) zeigte sich in seinem Bericht vom Juli 2014 besorgt über den Mangel an Schutzeinrichtungen für Opfer von häuslicher Gewalt (CESCR 16.7.2014). In ganz Armenien gibt es lediglich ein Frauenhaus (in Jeriwan), das Platz für zehn Frauen bietet und meist voll belegt ist (AA 24.4.2015).
Im Dezember 2014 wurde das Sozialhilfegesetz verabschiedet, das soziale Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt vorsieht. Laut Regierung habe das Ministerium für Arbeit und Soziales sowohl Regelungen in Bezug auf die Unterstützung und den Schutz als auch der Vermeidung von häuslicher Gewalt elaboriert (GoA 10.3.2015).
Quellen:
* Kinder
Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sind in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin weit verbreitet. 4% der 5- bis 14-Jährigen verrichten Kinderarbeit (Stand 2013), vor allem in Familienbetrieben, in der Landwirtschaft, in Minen, als Straßenverkäufer und als Gepäckträger. Laut Gesetz kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eingegangen werden (AA 24.4.2015).
Trotz des Nationalen Aktionsplans für die Periode 2013-2016 zur Verteidigung der Kinderrechte bestehen zahlreiche Probleme, welche auf ineffiziente Mechanismen bei der Gesetzesumlegung und den Mangel an finanzieller und sonstiger Mittel zurückzuführen sind (RA-HRD 2014). Zudem besteht keine klare, rechtlich bindende Aufgabenverteilung zwischen den Einrichtungen der Sozialfürsorge und jener der Kinderfürsorge (EC 25.3.2015).
Kinder gehören mit 36,2% zu den ärmsten Gruppen der Gesellschaft. Die Armutsgefährdung ist besonders hoch bei Kindern mit Behinderung, bei steigender Geschwisterzahl, oder wenn die Mutter Alleinerzieherin ist (EC 25.3.2015).
Obwohl das Ziel der Regierung ist, die Zahl der Heimkinder zu reduzieren, blieben über 4.000 von ihnen in institutioneller Obsorge. Laut Experten ist die Korruption der Hauptgrund hierfür, da die Finanzierung der diversen Betreuungseinrichtungen von der Kopfzahl abhängt. Gewalt in den Heimen ist zudem ein weit verbreitetes Phänomen (USDOS 25.6.2014, vergleiche EC 25.3.2015). Für die Ombudsmannstelle besteht das Problem darin, nicht genügend Pflegefamilien als Alternative zu Heimen zu finden, im mangelnden öffentlichen Bewusstsein und in der Nicht-Bereitstellung von nötigen Mitteln (RA-HRD 2014).
Insbesondere in ländlichen Gebieten und unter den Armen gibt es Fälle, bei denen die Kinder bei ihrer Geburt nicht offiziell registriert werden. Dies führt in späterer Folge zum eingeschränkten Zugang zu diversen Gesundheits- und Sozialleistungen sowie zum Bildungssystem (RA-HRD 2014, vergleiche USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,44 USD) pro Gültigkeitsjahr (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://nhc.no/filestore/Publikasjoner/Rapporter/2014/Report_1_14_web.pdf, Zugriff 20.11.2015
Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.600 armenische Dram (AMD) (ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 50.000 AMD (derzeit ca. 96 Euro). Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen (1.-3. Quartal 2013: 120.998). Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 24.4.2015).
Quellen:
* Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsgeld
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz (IOM 8.2014).
Senioren und Behinderte
Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte.
Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen.
Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2014).
Renten
Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um sechs Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wird. Personen im Alter von 55 Jahren, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und durch den Arbeitgeber gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Pension zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitspension für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2014).
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).
Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).
Quellen:
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 24.4.2015).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).
Quellen:
* Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheit und Leiden
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:
Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 24.4.2015).
Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
Quellen:
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015).
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).
Quellen:
römisch eins.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55,, 10 Absatz 2, AsylG 2005) dar.
römisch eins.5. Gegen die genannten Bescheide wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
Im Wesentlichen beriefen sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens ging die bP unter Verweis auf ua. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG davon aus, dass die bB ein nicht ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren führten.
Die bB hätte die Länderfeststellungen nicht im ausreichenden Maße auf das konkrete Vorbringen der bP abgestimmt.
Das Vorbringen der bP stelle sich nicht als nicht glaubhaft dar. Sie machte jene Angaben, welche ihr möglich waren und wurde seitens der bB nicht weiter nachgefragt.
Die Widersprüche zwischen den Angaben der bP1 und bP3 in Bezug auf die Bedrohung der bP3 in Armenien wären nur vermeintliche, zumal hier lediglich der Hergang der Ereignisse in der Schilderung vermengt wurde.
Ebenso wäre die bP3 nicht im ausreichenden Maße manuduziert worden.
Die bB verkenne, dass die bP in Armenien erheblichen Gefahren ausgesetzt sind und der Staat nicht weder gewillt noch befähigt ist sie zu schützen. Die bP würden im Falle einer Rückkehr in Armenien in eine aussichtslose und lebensbedrohliche Situation geraten. Ebenso stelle sich eine Rückkehrentscheidung aufgrund der bereits eingetretenen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet als rechtswidrig dar.
Letztlich wurden entsprechende Anträge gestellt, auf die –so weit ihnen nicht entsprochen wurde- an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.
römisch eins.7. Für den 4.7.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie –in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Zu Beginn der Verhandlung brachten die befragten bP vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und brachten keine Umstände vor, welche gegen die Annahme der Beweiskraft des Paragraph 15, AVG in Bezug auf die bisher durchgeführten Einvernahmen Zweifel aufkommen ließe.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt nach vorgenommener Korrektur von Tippfehlern wiedergegeben:
" Regierungsvorlage legt vor:
In Bezug auf P1: aktueller Sozialbericht, Bestätigung Vorstellungsgespräch (über mögliche selbstständige Tätigkeit als Heimhilfe), Deutschkursbestätigung, Zertifikat, Unterstützungsschreiben von Frau Dr. römisch 40 , 2 Vereinbarungen mit römisch 40 , römisch 40 Einstellungszusage, Schreiben von römisch 40 Kondolenzschreiben
In Bezug auf P2: Schulbesuchsbestätigung und verbale Beurteilung.
In Bezug auf P3: Diverse medizinische Unterlagen.
Die Unterlagen werden zum Akt gegeben.
RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift ergänzen?
P1: Meine Mutter leidet an Diabetes. Die Schilddrüse hat einen Knoten und sie muss jährlich zur Kontrolle gehen. Mein Vater ist an einem Gehirntumor gestorben. Mein Sohn hatte einen Tumor in der Bauchhöhle.
RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist?
P1: Ich nicht.
P1 schildert die Vorkommnisse nach ihrer Ankunft in Österreich bis zur Antragstellung und Behandlung des verstorbenen Sohnes.
P3: Wegen der Schilddrüse muss ich alle 6 Monate zur Kontrolle gehen, die Onkologie ist in Armenien auf keinem guten Niveau.
P1: Ich habe eine CD von einer TV Sendung, über meinen Sohn, in der der Arzt sagt, dass er meinem Sohn nicht helfen kann und er eine Behandlung im Ausland brauche.
RI: Wie geht es Ihrer Tochter gesundheitlich?
P1: Sie ist Gott sei Dank gesund.
RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren sowie auch heute von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?
P1: Dort wo ich arbeite, bei römisch 40 , habe ich neue österr. Freunde bekommen. Ich treffe mich mit meiner Lehrerin. Sie ist jetzt in London und konnte daher kein Empfehlungsschreiben verfassen. Ich bin eine sehr friedliche Person, ich habe viele Freunde.
Nach Rückübersetzung: Nicht die Lehrerin ist in London, sondern eine andere Freundin.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P1: Wir leben zu Dritt. Der Vater meines Sohnes lebt auch in der Diakonie aber wir sprechen nicht miteinander.
RI: Haben Sie in Österreich noch Verwandte?
P1 und P3: Nein
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P1: Ein bisschen.
P2: Ja.
P3: Ein bisschen. Ich kenne einzelne Wörter, ich lerne langsam, ich habe Probleme mit dem Gedächtnis.
RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P1: Gestern war ich beim Anwalt und wir sind zurück nach Wien gefahren. Wir hatten Besprechung.
RI: (ohne Dolmetscher) Welches Wetter haben wir heute? (Frage wird 3-mal wiederholt)
P2: Sonnig. (Anmerkung RI: Es ist wolkig)
RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? (Ohne Dolmetscher)?
P3: Frage wird nicht verstanden.
P3 auf Armenisch: ich kenne einzelne Wörter.
RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P1 und P3: Nein.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P1: Ja, ich telefoniere mit einer Freundin und mit 2 Cousinen mütterlicherseits.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P1: Ich möchte Sie ersuchen, dass wir hier bleiben dürfen und arbeiten können. Ich habe immer gearbeitet, das würde mir helfen die Geschehnisse zu verarbeiten.
P2 und P3 verlassen um 12:00 Uhr den VH-Saal.
Einzelne Befragung der P
Befragung der P1
RI: Im Akt befindet sich die Kopie eines auf Sie ausgestellten Reisepasses. Warum ließen sie sich diesen Pass ausstellen?
P: Weil mein früherer Pass abgelaufen ist. Ich wollte auch wegen meinem Kind nach Russland fahren.
RI: Warum beantragten Sie ein Visum für die BRD?
P: Um das Kind zur Behandlung zu bringen. Wir bekamen von Bekannten meines Mannes einen Brief.
RI: Sie gaben in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an, nunmehr Probleme zu haben und nicht mehr nach Armenien zurückkehren zu können. Seit wann wissen Sie von diesen Problemen?
P: Als ich ins Kinderkrankenhaus kam, hat mich der Vater von römisch 40 Anmerkung, verstorbener Sohn) angerufen und sagte, weil ich die Dokumente nicht unterschrieben habe, haben wir Probleme bekommen. Daraufhin habe ich meine Mutter in Armenien angerufen und ihr gesagt, dass sie vorsichtig sein soll. Ich kümmerte mich damals nur um römisch 40 .
Ich ging gemeinsam mit einem Armenier und einem Österreicher zum Notar und sollte dort eine Generalvollmacht unterschreiben. Dazu kam es aber nicht. Die Pässe blieben bei diesen beiden. Als es beim Notar nicht so lief wie geplant bekam ich Angst und ging von dort weg.
RI: Was wissen sie über die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse von bP3?
P: Mein Sohn römisch 40 brauchte eine Organtransplantation dafür musste meine Tochter nach Österreich kommen, sie konnte aber nicht alleine Reisen, meine Mutter brachte sie nach Österreich.
RI: Wie lange war Ihr ehemaliger Lebensgefährte noch in Armenien aufhältig, nachdem Sie ausreisten?
P: Bis 20.09.2015. Zuerst ging er nach Russland und dann nach Österreich. Er ist russischer Staatsbürger.
RI: Wann standen Sie nach Ihrer Einreise nach Österreich erstmals wieder in Kontakt mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten?
P: Als sie mit dem Kind ins Spital ging. Ich habe mir seine Telefonnummer besorgt.
RI: Standen sie nach der Einreise nach Österreich weiterhin im Kontakt mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten, bis er nach Österreich nachreiste?
P: Wir waren auch weiterhin in Kontakt. Wir telefonierten per Skype. Damals waren für mich nur meine Kinder wichtig.
RI: Seit wann wissen Sie über die Probleme ihres ehemaligen Lebensgefährten Bescheid?
P: Als ich in St. Anna, ins Kinderspital ging und mit ihm telefonierte.
RI: Warum haben Sie diese Probleme nicht vor der bB geschildert?
P: Das habe ich schon geschildert. Ich habe erzählt, dass ich anstatt in ein Krankenhaus in ein Hotel gebracht wurde, ich wusste damals noch nicht, dass auch Geld verlangt wurde.
RI: Beschreiben Sie genau, wie der Kontakt mit der römisch 40 zustande kam.
P: Mein Mann sagte zu mir, dass mich jemand am Flughafen abholen wird. Ich wurde von einem Österreicher abgeholt, dieser hatte einen Zettel mit meinem Namen darauf dabei. Dieser Mann brachte mich aber nicht ins Krankenhaus sondern in ein Hotel. Ca. eine Stunde später kam ein Armenier, den ich nicht kannte, namens römisch 40 . römisch 40 sprach mich an und sagte dass er sich um mein Kind kümmern würde und er alles organisiert. Am nächsten Tag kam er zu mir ins Hotel und brachte mir Unterlagen die ich unterschreiben sollte. Ich verstand den Inhalt, der in Deutsch war, nicht. Ich unterschrieb es. Am nächsten Tag sagte er wir müssen zu einem Notar gehen. Am 25.02.2015 gingen wir zum Notar. Als ich römisch 40 fragte wo das Spital sei, sagte er zu mir, dass ich zuerst diese Unterlagen beim Notar unterschreiben soll. Dann muss ich mit meinem Sohn zurück nach Russland fahren und in 2 Wochen wieder kommen werde. Als ich das gehört habe kam mir das sehr verdächtig vor. ich nahm das Kind und ging aus dem Hotel raus. Ich ging auf die Straße und telefonierte weinend, als mich eine Frau namens römisch 40 , sie war eine Armenierin, auf der Straße angesprochen hat. Als sie über meine Situation Bescheid wusste brachte sie mich zu sich nach Hause. Ihr Mann war Araber. Ich war nur einige Tage bei ihr zu Hause, ihr Mann wollte nicht, dass ich länger bleibe. Ich ging mit römisch 40 zum Notar.
RI: Kam es zu einem Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der genannten Gesellschaft?
P: Nein.
RI: Warum nicht?
P: Ich habe die Generalvollmacht nicht unterschrieben. Der Notar händigte römisch 40 eine Kopie aus und teilte mit, dass eine Unterschrift nur möglich wäre wenn die Generalvollmacht auch auf Russisch oder Armenisch vorliegen würde. Der Notar hatte einen großen weißen Hund. Ich kann mich erinnern, dass mein Sohn vor dem Hund Angst hatte.
RI: Wie reagierten die Proponenten der römisch 40 auf den Umstand, dass kein Vertragsverhältnis mit Ihnen zu Stande kam?
P: Als der Österreicher und Armenier bereits weg waren hat uns der Notar gesagt, dass er die Unterschrift am nächsten Tag nicht erlauben wird. Uns wurde klar, dass das ein Betrug ist und wir sind wir in die Wohnung von römisch 40 geflüchtet.
RI: Hatten Sie danach mit dem Österreicher und römisch 40 noch einmal Kontakt?
P: Nein.
RI: Wandten Sie sich an die österreichischen Sicherheitsbehörden hinsichtlich der Handlungen durch die römisch 40 .
P: Nein. Ich ging dann nach Traiskirchen.
RI: Laut den Unterlagen im Akt wären sie für die römisch 40 vertretungsbefugt gewesen und hätten als Kommanditist lediglich mit einer Summe von € 500,-- gehaftet.
P: Das weiß ich nicht.
RI: Welchen konkreten Repressalien waren Sie ausgesetzt?
P: In Österreich keiner. Meine Mutter hat mir erzählt, dass in Armenien zweimal Leute an der Tür klopften und zweimal anriefen. Sie sagten ihr am Telefon, dass wir 200.000 Euro zahlen müssen, weil ich die Unterlagen nicht unterschrieben habe. Sie möge mir das ausrichten. In der Schule fragte eine unbekannte Frau meine Tochter ob sie meine Tochter wäre. Sie bekam Angst und lief davon.
RI: Wie haben Sie von diesen Vorfällen erfahren?
P: Als ich im Spital war, war ich in Kontakt mit meiner Mutter, über Viber. Danach gefragt gebe ich an, dass sie noch in Armenien war als sie mir das mitteilte.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich sage nur die Wahrheit.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Es könnte sein dass diese Leute zu uns kommen und von uns Geld verlangen und uns umbringen würden.
RI: Besitzen Sie eine Gewerbeberechtigung oder eine Handelsrechtliche Berechtigung, welche Sie für die Leute der DAN–SORE24 LTD besonders attraktiv machte?
P: Sie haben sich bei meinen Mann als Sponsoren für römisch 40 vorgestellt.
RI: Gibt es aus Ihrer Sicht weitere als die heute beschriebenen Umstände, welche gegen eine Rückkehr nach Armenien ihrerseits sprechen?
P: Ich denke an die Gesundheit meiner Mutter und meiner Tochter. Bei meiner Mutter wurde ein Knötchen in der Schilddrüse festgestellt. Ich als medizinische Fachkraft verstehe, dass das nicht gut ist, das Knötchen ist aber nicht bösartig.
RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P: Ich habe sie nicht gelesen, ich kenne die Lage in Armenien.
RI: Wollen Sie sich weitergehend zu den Gründen der bP2 äußern?
P: Sie ein begabtes, braves Kind, sie ist kommunikativ und hat viele Freunde. Nach der VS sollte Sie in die MS gehen aber die VS Lehrerin hat einen Platz in einem Gymnasium vermittelt.
P: Ich möchte Sie ersuchen dass ich hier bleiben darf, ich bin eine sehr fleißige Frau, ich möchte hier Arbeiten und meinen Titel nostrifizieren lassen. Ich bin dem Österr. Staat sehr dankbar.
Regierungsvorlage, Wie sieht Ihre berufliche Perspektive in Österreich aus?
P: Ich habe am Freitag ein neues Jobangebot bekommen, vom FSW. Ich hatte eine Besprechung, es wurde mir eine Stelle für täglich 6 Stunden angeboten. Weiters möchte ich Deutschkurse machen und habe mich für B1 angemeldet.
Nach Rückübersetzung: Ich habe die Besprechung erst diese Woche.
Die P1 verlässt um 12:53 Uhr den VH Saal.
Befragung der P3:
RI: Hatten Sie mit bP1 Kontakt, als sie noch in Armenien waren?
P: Ja, jeden Tag. P2 war damals bei mir.
RI: Standen Sie mit dem ehemaligen Lebensgefährten der bP1 in Kontakt als sich sowohl Sie als auch er noch in Armenien aufhielten?
P: Nein, er war in Russland. Nachgefragt gebe ich an, dass wir alle in Russland waren als römisch 40 (verstorbener Sohn) 1 Jahr war. Wir waren damals 6 Monate in Russland, dann gingen wir nach Armenien zurück. Der Vater von römisch 40 kam ein paar Tage mit und fuhr dann zurück nach Russland. Wir sind im Februar nach Armenien gekommen, er ist im April nach Russland zurückgefahren. Meine Tochter hat im am 31.12. angerufen dass das Kind krank ist und er kam dann zurück. Dann blieb er in Armenien bis meine Tochter nach Österreich ausreiste. Er ging nach Russland (22.02.15). Nachgefragt gebe ich an, dass meine Tochter und Ihr Lebensgefährte gemeinsam ausreisten, er blieb in Moskau und sie reiste nach Österreich weiter.
RI: Welcher Vorfall veranlasste Sie konkret, Armenien zu verlassen?
P: Das Krankenhaus hat ein Visum gegeben damit ich mit römisch 40 , als Organspenderin, nach Österreich komme. Ich habe das Kind dann am 06.11.15 nach Österreich gebracht.
RI: Hatten Sie andere Gründe Armenien zu verlassen?
P: Meine Tochter römisch 40 hat mich angerufen, ich soll aufpassen und vorsichtig sein, dann kam die Sache mit der Transplantation und ich verließ Armenien.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich weiß nicht was ich sagen soll.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Das weiß ich nicht. Vielleicht würde uns wegen des Geldes etwas angetan. Hier bin ich in Sicherheit, habe keine Angst aber in Armenien weiß man ja nicht.
RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P: Ich habe es nicht gelesen.
RI: Wem schulden Sie Geld?
P: Das weiß ich nicht, jenen die den Transport des Kindes organisierten. Ich wurde 2 Mal angerufen.
RI: Was hat man Ihnen bei diesen Anrufen gesagt?
P: Sie sagten, dass meine Tochter ihnen 200.000 Euro schuldig ist und nicht unterschrieben hat, das wäre ein Problem. Aus Angst brachte ich die Enkelin jeden Tag in die Schule und holte sie ab.
Weitere gemeinsame Befragung der P um 13:11 Uhr
RI: Im Falle der Abweisung Ihres Antrages ist gesetzmäßig eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Beim Überwiegen besonderer Umstände kann eine längere Frist festgesetzt werden. In diesem Fall sind von Ihnen diese Umstände nachzuweisen und gleichzeitig ist von Ihnen ein Termin für die freiwillige Ausreise bekannt zu geben.
P1: Ich möchte hier Arbeiten. Die Untersuchung wegen der Schilddrüse meiner Mutter und die Kontrolle sprechen dagegen.
RI: Der Lebensgefährte der bP1 stellte in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 20.4.2017 abgewiesen. Das Vorbringen, welches mit dem Ihrem im unmittelbaren Zusammenhang steht, wurde als nicht glaubhaft qualifiziert. Da eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt wurde, müsste er schon ausgereist sein.
P1: Er ist noch da.
RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.
Regierungsvorlage Beweisantrag der P3: Beantragt wird ein fachärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand (Diabetes, inkl. Diabetische Karidomyethie, Adenom, Katarakt, Demenz) unter Einbeziehung die bereits vorgelegten Unterlagen einzuholen, zum Beweis dafür, dass sich bei einer Rückkehr nach Armenien aufgrund der mangelnden finanziellen Möglichkeiten der P3 eine erforderliche Behandlung durchführen zu lassen, ihr gesundheitlicher Zustand sich lebensbedrohlich verschlechtern wird und ihr daher subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Weites wird beantragt zu ermitteln ob die von der P3 benötigten Medikamente in Armenien erhältlich und leistbar sind.
Den P sollte aufgrund dessen dass sie von mafiösen Strukturen bedroht werden und aufgrund des mangelnden Schutzwillens des Staates subsidiäre Schutz gewährt werden. In eventu sollte die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werden, da eine fortgeschrittene Integration gegeben ist.
P1 hat sich von Beginn Ihres Aufenthaltes in Österreich an als äußerst arbeitswillig und trotz der Begleitung ihres 3 -jährigen Sohnes bis zu seinem Tod als arbeitsfähig erwiesen. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer 20-jähriger Arbeitserfahrung in Armenien als Krankenschwester, der bereits ehrenamtlich geleistete Arbeit in Österreich, im römisch 40 , der bereits in die Wege geleiteten Nostrifizierung ihre Ausbildung sowie Vorgespräche mit römisch 40 , Caritas (Projekt selbstständige Personenbetreuung und Pflege) und der bereits in dem ersten Schritt vorliegenden Einstellungszusage, ist von Selbsterhaltungsfähigkeit der P1 für sich und ihre Familie auszugehen. Auch auf der sozialen Eben sind die BF fortgeschritten integriert. Bei der P2 ist an erster Stelle das Kindeswohl zu berücksichtigen, da sich das Kind seit 2 Jahren intensiv an die Gegebenheiten in Österreich angepasst hat und die deutsche Sprache erlernt hat und ein herausreißen aus diesem Umfeld für das Kind nicht förderlich wäre.
RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.
P3 wiederholt, im Bundesgebiet bleiben zu wollen und appelliert daran, ihrer Tochter eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu geben.
P1 gibt an in Österreich kranken Kindern helfen zu wollen.
RI: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angaben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen (Korrekturen wurden in der Niederschrift vermerkt).
P1: Mein ehemaliger Lebensgefährte reiste nicht speziell nach Moskau sondern nach Russland aus.
RI: Was wurde aus Ihrer Wohnung in Yerewan?
P1: Diese gibt es noch. Meine Cousine mütterlicherseits wohnt jetzt dort.
"
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
römisch II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen Christentums bekennen.
Die beschwerdeführenden Parteien bP1 ist eine junge, im Wesentlichen gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrund-lage.
bP3 ist eine pensionsberechtigte ältere Frau, welche in Armenien über eine Eigentumswohnung verfügt. Sie war vor ihrer Ausreise in der Lage, in Armenien ihr Leben zu meistern.
Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 ist durch ihre Eltern gesichert. Sie lebt bei bP1.
Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe-stehenden Person zusammen, welche nicht zur aus bP1 – bP3 bestehenden Familie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich den beschriebenen Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reisten mittels eines Schengenvisums ein, verließen das Bundesgebiet nach dessen Ablauf jedoch nicht und ist davon auszugehen, dass sei bereits zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet nicht gewillt waren vor Ablauf des Visums wieder auszureisen. Sie leben von der Grundversorgung und beherrschen die deutsche Sprache zum Teil, wobei sich herausstellte, dass bP1 deutsch am besten und bP3 am schlechtesten spricht.
Im Bundesgebiet hält sich der ehemalige Lebensgefährte der bP1 –zwischenzeitig als rechtswidrig aufhältiger Drittstaatsangehörigerauf, mit dem sie nach der Trennung kaum noch Kontakt pflegt. Dieser ist nicht der leibliche Vater von bP2.
Ansonsten verfügen die bP über die in der Beschwerdeverhandlung erörterten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
römisch II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
römisch II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an.
römisch II.1.2.2. Ergänzend zu den Ausführungen der bP wird zu den möglichen Unterstützungsmöglichkeiten, welche armenische Staatsbürger nach einem negativ abgeschlossenen Asylverfahren und einer anschließenden Einreise aus dem Ausland in Armenien in Anspruch nehmen können, Folgendes festgestellt (Basis: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho. Gericht vom 9.10.2016):
IOM [International Organization for Migration] berichtet:
Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse - Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung
In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern:
Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen.
Reintegration:
In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der "Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016" beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist.
Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im folgenden genannten Programme umgesetzt werden:
Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens.
2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations Service "SMS" des Ministeriums für Territorialverwaltung.
Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen.
Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern:
Der Staatliche Migrations Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien
Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantes Capacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am. Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung.
Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet:
das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften.
Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen
Migrationsdienst:
Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033
Tel: +374 (0)10 22 49 25
E-mail: contact@ti-armenia.org
Web: http://www.smsmta.am
Email: externalrelations.sms@gmail.com
Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00)
Es wurden sogenannte "Migration Resource Center" gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert.
Programme von IO's und NGO's:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend:
Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[...]
Weitere Details gibt es auf
http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=1239 und
http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=1240.
eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien
Nachfolgend allgemeine Berichte von IOM zu
Unterstützungsmöglichkeiten:
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden
Elemente:
* Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
* Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
* Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
* Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
* Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.
Unterbringung von Heimkehrern ohne Familie:
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.
Mietkosten:
Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
Wiederaufbauhilfe:
Derzeit werden von der Regierung der Republik Armenien keine Programme in diesem Bereich durchgeführt.
[...]
Vermittlung von Arbeitskräften:
Die Beschäftigungsprogramme beinhalten Arbeitslosenunterstützung, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie Umschulungen und finanzielle Unterstützung der Arbeitssuchenden. Diese Programme werden ebenso wie öffentliche Arbeitsprogramme von den regionalen Arbeitslosenzentren implementiert. Die Kosten dieser Programme werden vom Staat getragen. Die implementierten Programme (mit Ausnahme der durch den Staatshaushalt finanzierten öffentlichen Arbeiten) werden von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt.
Arbeitslosenunterstützung: Voraussetzungen:
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Arbeitssuchende und Arbeitslose haben das Recht:
* auf kostenlose Beratung zur beruflichen Orientierung und Informationen über Stellenangebote.
* auf kostenlose Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen.
* auf Wahrung der eigenen Interessen vor Gericht gegen Verstöße des Arbeitsamtes und seiner Mitarbeiter sowie durch die Aktivitäten der Arbeitgeber.
Darüber hinaus haben arbeitssuchende Personen das Recht:
* auf kostenlose Qualifizierung und Umschulung.
* auf Erstattung der Kosten im Fall einer Verlegung des Arbeitsplatzes entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Verfahren.
* auf Erhalt der erforderlichen Mittel aus dem Beschäftigungsfonds zur Gründung eines Geschäfts und Schaffung von Arbeitsplätzen entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Bedingungen und Verfahren.
[...]
Staatliche Projekte:
Bereits seit 1998 werden in Armenien nationale und regionale Beschäftigungsprogramme entwickelt und implementiert. Das von der staatlichen Arbeitsagentur durchgeführte Programm für Beschäftigung beinhaltet sowohl passive (Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen) als auch aktive Programme (Berufstrainings für Arbeitslose, Existenzgründungshilfen, Organisation bezahlter Tätigkeiten, Aufbau von speziellen Werkstätten für Behinderte etc.).
Arbeitslosenhilfe:
Diese Leistungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:
* Die Empfänger müssen arbeitslos aber mindestens ein Jahr versichert gewesen sein
* Die Minimaldauer der Zahlungen beträgt 6 Monate ,
* Alle drei Jahre verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat.
* Die Maximaldauer beträgt 12 Monate.
Die Arbeitslosenhilfe beträgt 18.000 AMD pro Monat.
Um zum wiederholten Mal Gebrauch von der Arbeitslosenhilfe zu machen muss die Person muss die Person seit ihrer letzten Meldung beim Arbeitsamt ein Jahr lang versicherungspflichtig gearbeitet haben.
[...]
Weiterbildungskurse:
Am Arbeitsmarkt herrscht ein hoher Bedarf an hoch qualifizierten Spezialisten. Viele Arbeitslose haben im Lauf der Zeit ihre Fähigkeiten und Qualifikationen verloren und erfüllen die aktuelle Ansprüche der Arbeitgeber daher nicht. Viele junge Menschen haben ähnliche Probleme. Das Arbeitsamt implementiert daher ein Weiterbildungsprogramm, dass die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verringern soll.
Ziel ist es, dass der Teilnehmer aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Nachfrage des Arbeitsmarktes entsprechen, eine Stelle findet, oder als selbständiger Unternehmer bestehen kann.
Das Weiterbildungsprogramm wenden sich an folgende Gruppen:
* Arbeitslose
* Behinderte
* Rentner mit langer Dienstzeit und privilegierte Rentner
[...]
Unterstützung für Unternehmensgründer:
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen.
Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:
* Arbeitslose
* Behinderte
[...]
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen:
Das Projekt sorgt für eine temporäre Beschäftigung von arbeitslosen und arbeitsuchenden Personen und fördert die Durchführung von Tätigkeiten, die keine fachlichen Qualifikationen erfordern. Nebenbei fördert das Projekt Tätigkeiten von sozialer Bedeutung für die Gemeinden, wie z.B.:
Das Programm umfasst folgende Felder:
* Renovierung und Errichtung von Zusatzarbeiten Straßen, Autobahnen, Bürgersteigen, Parks, Spielplätzen, Parkanlagen, Baumschulen und der Durchführung von Forstarbeiten.
* Hilfsarbeiten beim Wiederaufbau nach Katastrophenfällen
* Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von sozialer Infrakstruktur, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Altersheimen und ähnlichen Institutionen.
* Hilfsarbeiter bei der Renovierung von Gebäuden und Umweltschutzarbeiten
* Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von Wasserspeichern, Bewässerungssystemen und Kanalanlagen
* Hilfsarbeiten bei der Restaurierung historischer und architektonischer Denkmäler und kultureller Städten.
Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen, vorausgesetzt sie sind bei den Arbeitsagenturen des Ministeriums für Arbeit und Soziales gemeldet:
[...]
Jobmessen:
Ziel ist es, Treffen zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zu vermitteln und so die Suche nach Stellen und Mitarbeitern zu unterstützen.
Neue Berufe und Wirtschaftszweige sollen bekannt gemacht und die Nachfrage des Arbeitsmarktes befriedigt werden.
Job Clubs:
Hierbei handelt es sich um ein Programm zu Unterstützung und Motivierung von Arbeitssuchenden. Der Arbeitssuchende erhält berufliche und psychosoziale Beratung.
Job Clubs gibt es in den folgenden regionalen und lokalen Filialen des Arbeitsamtes. Die Beratung ist kostenlos.
Referenzen und Kontaktinformationen:
Ministerium für Arbeit und Soziales: www.mss.am
Abteilung für Arbeit und Beschäftigung Head of department - Mr. Tadevos Avetisyan
Tel. (+37410) 56-53-64; E-mail: tadevos.avetisyan@mss.am
Abteilung für Arbeit, Tel. (+37410) 26-90-10:
Head of division - Mr. Gagik Bleyan
Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: gagik.bleyan@mss.am
Abteilung für Beschäftigung Head of division - Mr. Sevak Aleqyan
Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: sevak.alekyan@mss.am
Arbeitsamt, http://employment.am
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien
IOM berichtet:
Die Unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (Assisted Voluntary Return and Reintegration, AVRR), eine der Hauptaktivitäten von IOM, hilft jährlich tausenden Migrant/innen weltweit, die in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen. Aufbauend auf langjährigen Erfahrungen und einem globalen Netzwerk von Niederlassungen und Partner/innen fördern die AVRR Programme von IOM - beginnend bei der Vorbereitung der Rückkehr bis hin zur Phase der Reintegration im Herkunftsland - den internationalen Dialog und die Kooperation zwischen Aufnahme- und Herkunftsländern.
In Österreich bietet IOM logistische Rückkehrunterstützung sowie eine Reihe von zielgruppenspezifischen Reintegrationsprojekten in den Herkunftsländern der Migrant/innen an.
Die erfolgreiche Implementierung von AVRR Programmen erfordert die Zusammenarbeit und Beteiligung einer Reihe von Akteur/innen wie Migrant/innen, Zivilgesellschaft und Regierungen sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern. IOM fördert umfassende Ansätze zu freiwilliger Rückkehr, die auch Reintegrationsunterstützung nach der Rückkehr und Monitoring beinhalten. Der Schutz der Würde und der Rechte von Migrant/innen ist dabei ein wesentlicher Grundsatz in der Arbeit von IOM, genauso wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse von vulnerablen Migrant/innen wie beispielsweise Betroffenen von Menschenhandel, unbegleiteten Minderjährigen oder Personen mit medizinischen Bedürfnissen.
Rückkehrer/innen können im Rahmen von Projekten und Programmen mit Aktivitäten in den Aufnahmeländern, während des Transits, und in den Herkunftsländern unterstützt werden, zum Beispiel durch Beratung vor der Rückkehr, Organisation der Heimreise, Empfang im Herkunftsland, temporäre Unterkunft nach der Rückkehr sowie durch Reintegrationsmaßnahmen, die die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Rückkehrer/innen fördern und einen Beitrag zur Entwicklung ihrer lokalen Gemeinden leisten.
Die tatsächliche Verfügbarkeit von Leistungen hängt von der Finanzierung der jeweiligen Projekte, vom Projektdesign sowie von den im Herkunftsland vorherrschenden Strukturen ab. Für nähere Informationen, welche Leistungen für Rückkehrer/innen aus Österreich erhältlich sind, beachten Sie bitte die Informationen unter "Aktuelle Projekte".
Kontakt
Mag.a Andrea Götzelmann
agoetzelmann@iom.int
+43 (0) 1 585 33 22 22
IOM (ohne Datum): Unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration,
http://www.iomvienna.at/de/unterst%C3%BCtzte-freiwillige-r%C3%BCckkehr-und-reintegration, Zugriff 7.10.2015
IOM berichtet über "aktuelle Projekte" zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration:
Migrant/innen, die nicht in Österreich bleiben können oder wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen, um in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, können bei ihrer freiwilligen Rückkehr von IOM unterstützt werden.
Im Rahmen des "Allgemeinen Humanitären Rückkehrprogramms" bietet das IOM Landesbüro für Österreich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Behörden logistische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr von Migrant/innen an.
Zusätzlich implementiert das Landesbüro eine Reihe von Projekten, die Reintegrationsmaßnahmen in Herkunftsländern der Rückkehrer/innen anbieten. Bisher wurde Reintegrationsunterstützung in der Republik Moldau, Georgien, Kosovo, Afghanistan, Nigeria, der Russischen Föderation/ Republik Tschetschenien und Pakistan sowie für Betroffene von Menschenhandel und für unbegleitete Minderjährige bereitgestellt. Auf Anfrage stellt das IOM Landesbüro für Österreich auch Herkunftsländerinformationen zur Verfügung, um Migrant/innen dabei zu unterstützen, eine gut informierte Entscheidung über die freiwillige Rückkehr treffen zu können.
Weitere Informationen über die freiwillige Rückkehr erhalten Sie über die Rückkehrberatungsorganisationen in Österreich.
IOM (ohne Datum): Aktuelle Projekte, freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/aktuelle-projekte, Zugriff 7.10.2015
Das amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet, dass das Gesetz Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführungen vorsieht. Die Behörden kooperierten mit dem Büro des UNHCR (UN High Commissioner for Refugees) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge und Asylwerber, Staatenlose und andere zu "berücksichtigende Personen".
USDOS - US Department of State 25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 8.10.2015
römisch II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Die bP1 verließ die Republik Armenien gemeinsam mit deren bereits verstorbenen Sohn, um diesen eine adäquate medizinische Behandlung zu ermöglichen. Nach der Einreise in das Bundesgebiet ging die bP und jene Person(en) welche ihre Einreise förderte(n), davon aus, dass die Gründung einer LTD, in welcher die bP1 als Außenvertretungsbefugte, sowie als Kommanditistin auftritt, zum Krankenversicherungsschutz für sie und ihren Sohn führt. Da dies jedoch nicht der Fall war, stellte die bP1 schließlich auf Anraten eines den verstorbenen Sohnes der bP1 behandelnden Arztes einen Antrag auf internationalen Schutz.
bP2 und bP3 reisten nach Österreich nach, da sie davon ausgingen, das Leben des verstorbenen Sohnes der bP durch eine Transplantation, zu der bP2 benötigt wird, retten zu können. bP3 agierte hier ausschließlich als Begleitperson der bP2.
Nach der Einreise nach Österreich und dem Ablauf des Visums stellten auch die bP2 und bP3 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP in der von ihnen beschriebenen Art und Weise bedroht wurden.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien irgendwie gearteten Repressalien ausgesetzt sind.
2. Beweiswürdigung
römisch II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
römisch II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen –ausgenommen jene zur Identität- hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den in den Akten ersichtlichen Bescheinigungsmitteln.
römisch II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
römisch II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Einschätzung der belangten Behörde wird auch durch das Ergebnis des seitens des ho. Gerichts durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bzw. durch den Ausgang der Beschwerdeverhandlung bestätigt.
Das ho. Gericht verweist eingangs auf den Ausgang des den ehemaligen Lebensgefährten der bP1 betreffenden Asylverfahrens. Im abweislichen Erkenntnis, welches zwischenzeitig in Rechtskraft erwuchs, wurde das Vorbringen des ehemaligen Lebensgefährten der bP1, welches über weite Strecken mit dem Vorbringen der bP im unzertrennbaren Zusammenhand steht, als nicht glaubhaft qualifiziert. Das der zur im gegenständlichen zur Entscheidung berufene Richter schließt sich den im ho. Erkenntnis vom 20.4.2017, GZ W226 2144220-1/10E getätigten und im gegenständlichen Erkenntnis zitierten beweiswürdigenden Erwägungen voll inhaltlich an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Das ho. Gericht schließt sich auch den Ausführungen der bB an, wenn sie davon ausgeht, dass sich die Vorbringen der bP1 und bP3 im beschriebenen Umfang als widersprüchlich darstellen. Der entsprechende Einwand in der Beschwerde geht ins Leere, weil die Behauptung, diese –nach Ansicht der bP vermeintliche-Widersprüchlichkeit sie auf die Vermengung deren Angaben zurückzuführen, nicht zur Aufklärung der festgestellten Ungereimtheiten führt, sondern eine weitere Ungereimtheit darstellt, welche letztlich die Einschätzung der bB bestätigt.
Nach Ansicht des ho. Gerichts spricht jedenfalls auch gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass die bP1 und bP3 die behaupteten Bedrohungen bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorbrachten, obwohl sie beide zum Zeitpunkt der Antragstellung hierüber Bescheid wussten; bP3 hat sie behauptetermaßen selbst erlebt und bP1 gibt an, hiervon telefonisch erfahren zu haben, als sie ihr Kind ins Krankenhaus brachte, was ebenfalls vor der Antragstellung der Fall war.
Einleitend ist auch festzuhalten, dass die bP3 im Rahmen der Verhandlung keinesfalls den Eindruck einer verwirrten und dementen Frau hinterließ. Es war eher laienhaft erkennbar viel mehr das Gegenteil der Fall. Die bP3 wirkte geistig klar, hinterließ den Eindruck einer hohen Auffassungsgabe und der Gabe, über in der Vergangenheit Geschehenes zu berichten. Sie hinterließ einen Eindruck, dass sie hier der bP1 um so gut wie nichts nachsteht, soweit es um den Beschwerdegegenstand ging.
Soweit das ho. Gericht bzw. die bB auf die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes im hier dargestellten Umfang zurückgreift, wird darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht kein Hindernis erblickt, dieses Vorbringen im ho. Erkenntnis aufzugreifen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hinzuweisen, der ua. Folgendes zu
entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und
die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den bP1 und bP3 bereits bei der Antragstellung um volljährige, nicht ungebildeten Menschen, welche nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichteten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert waren. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wären. Sie suchtend diese von sich aus auf und wählten sie den Zeitpunkt der Antragstellung sichtlich ebenfalls von sich aus. Sie wussten, dass sie sich in Österreich befinden und suchten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Weiters wurden die befragten bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Armenien mittels Flugzeug von Jerewan nach Wien und weiter zur Asylbehörde als weitaus weniger anstrengend darstellt, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gaben sie an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.
Es kam auch kein nachvollziehbarer Grund hervor, welcher es plausibel erscheinen ließen, dass die bP die erste sich bietende Gelegenheit, vor den Organen jenes Staates, den sie offensichtlich gewillt und befähigt hielten, sie zu schützen, die wahren Gründe ihrer Antragstellung verschweigen und wider besseren Wissens keine Bedrohungshandlung bzw. Bedrohungssituation beschreiben und diese bewusst verschweigen.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht nicht angehalten ist, die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen und die bereits beschriebenen Schlüsse gezogen werden.
Zum beschriebenen Vorgang in Österreich ist ergänzend zu den bereits getätigten Angaben festzuhalten, dass jene Personen, welche von der bP1 die Unterfertigung der von ihr beschriebenen Unterlagen verlangten, über deren Telefonnummer verfügten (die bP1 brachte selbst vor, von ihnen angerufen und zum Notar bestellt worden zu sein) und es daher völlig unlogisch erscheint, dass sie sich bei ihr nicht mehr meldeten, nachdem sie nicht mehr beim Notar erschien. Es ist auch davon auszugehen, dass sie den Aufenthalt der bP1 wohl in Erfahrung gebracht hätten, zumal sich diese nicht versteckt hielt (bzw. bestand und besteht auch keine Meldesperre) und erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits einen erheblichen logistischen Aufwand betreiben, um mit der bP3 in Armenien bzw. dem ehemaligen Lebensgefährten der bP1 in der Russischen Föderation in Kontakt treten, andererseits aber keinerlei Anstalten unternehmen, um mit der bP1 erneut in Kontakt zu treten.
Die bP1 konnte auch keinen Sachverhalt plausibel darlegen, warum die genannten Personen einen derartigen großen Wert darauf gelegt haben sollten, dass gerade SIE die entsprechenden Unterlagen unterfertigt. Sie verfügt in diesem Zusammenhang über keine herausragende Qualifikation oder Berechtigung. Viel mehr erscheint sie in diesem Zusammenhang durch eine x-beliebige Peron austauschbar zu sein und würde von den Personen, welche die Gründung der genannten LTD wünschen, zu erwarten gewesen sein, dass sie die LTD mit einer anderen Person gründen. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass es für das ho. Gericht nicht nachvollziehbar erscheint, warum die geforderte Vorlage einer Geburtsurkunde für die bP1 betrügerische Machenschaften indiziert.
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die bP1 angeblich vor den Personen Angst hat(te) und diese über eine erhebliche kriminelle Energie verfügen, sie unterließ es jedoch –ebenso wie bP3 und offensichtlich auch der ehemalige Lebensgefährte der bP1- sich an die österreichischen Sicherheitsbehörden zu wenden.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Angaben der bP1, der bP3 und des ehemaligen Lebensgefährten der bP1 zu den Forderungen der vermeintlichen Gläubiger widersprüchlich sind. Zum einen sprechen bzw. sprachen die Antragseller von jenen (wohl überschaubaren) Kosten, welche den Schleppern durch die Verbringung der bP1 und den verstorbenen Sohn mittels Visum nach Österreich entstanden, zum anderen sprachen sie zusätzlich vom Ersatz der ihnen behauptetermaßen entstandenen Behandlungskosten in Bezug auf den verstorbenen Sohn der bP1 und wiederum an einer anderen Stelle sprachen sie vom Ersatz des vergangenen Verdienstes, da die LTD aufgrund der verweigerten Unterschrift der bP1 beim Notar nicht zu Stande kam.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kam auch hervor, dass die Wohnung, in der bP3 lebte gegenwärtig nach wie vor von einer Verwandten der bP bewohnt wird und nichts vorgebracht wurde, dass diese Repressalien ausgesetzt wäre, wovon vor dem Hintergrund des beschriebenen modus operandi der genannten Personen auszugehen wäre. Ebenso wurde nie behauptet, dass diese Personen auf die Eigentumswohnung zugreifen wollten, wovon ebenfalls auszugehen wäre, wenn der behauptete Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde.
Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass die bP nie vorbrachten, Armenien aufgrund einer fehlenden Existenzgrundlage oder im Hinblick auf den Gesundheitszustand der bP wegen der Ausgestaltung des dortigen Gesundheitssystems verlassen zu haben bzw. aufgrund eines hieraus ableitbaren Umstandes nicht zurückkehren zu können. Sie brachten auch nie vor, keinen Zugang zum armenischen Gesundheitszustand zu finden. Dies gilt auch in Bezug auf bP3. Diese war offensichtlich vor ihrer Ausreise in Armenien in Behandlung und brachte in diesem Zusammenhang keine relevanten Mängel vor. Zu den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Angst der möglichen Entstehung eines Karzinoms ist festzuhalten, dass derartiges durch die vorgelegte Befundlage nicht nachvollziehbar ist. Hieraus ist viel mehr abzuleiten, dass ein derartiges Karzinom nicht besteht und "Konten" sich als Kalkablagerungen im Gewebe entpuppten.
In Bezug auf den in der Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisantrag in Bezug auf die weiteren Ermittlungsschritte in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP3 ist festzuhalten, dass diesem kein taugliches, sachverhaltserhebliches Beweisthema zu Grunde leigt (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Der Gesundheitszustand, sowie die Behandlungsbedürftigkeit, die Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und der Umstand, dass die bP3 bereits in der Vergangenheit Zugang zur armenischen Gesundheitsversorgung hatte und aufgrund fehlender Änderung des Sachverhalt in diesem Zusammenhang auch in Zukunft wieder haben wird, ergibt sich für das ho. Gericht aufgrund des Ermittlungsverfahrens. Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP3 im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren ihren Gesundheitszustand erschöpfend beschrieb (zur Obliegenheit der initiativen Bescheinigung des Gesundheitszustandes siehe VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) und das ho. Gericht anhand der ihm paraten Bescheinigungsmittel (OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092; Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,), sich im erforderlichen Maße mit dem Gesundheitszustand der bP3 auseinandersetzte und ihm auch ausreichend Quellen hierfür zur Verfügung standen.
Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.
Auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).
Wenn die bP vorbringt, die bP hätte unter Hinweis auf Paragraph 18, AsylG ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).
Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist –wie bereits erwähnt- besonders Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Im Lichte der oa. Ausführungen darf nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Im Lichte dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchführte und auch auf die Behauptungen der bP abgestimmte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf. Den gegenteiligen Ausführungen der bP kann nicht gefolgt werden und stellen sich diese zum Teil aktenwidrig dar und würden weitergehende als die getätigten Ermittlungen letztlich ebenfalls in einem nicht zulässigen Erkundungsbeweis enden.
Wenn die bP3 vorbringt, sie wäre nicht im ausreichenden Maße manuduziert worden, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. So erhielt die bP3 etwa Merkblätter und wurde sie am Beginn der Niederschrift vor der bB ausführlich manuduziert. Ebenfalls stand ihr der Zugang zur Rechtsberatung offen und sei auch darauf hingewiesen, dass aus der Manuduktionspflicht der Behörde keine Verpflichtung zur materiell(rechtlich)en Beratung abgeleitet werden kann vergleiche z. B.: VwGH 25.1.2009/04/0238 mwN).
3. Rechtliche Beurteilung
römisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
römisch II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Allfällige wirtschaftlichen Erwägungen können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Pakistan nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige pakistanische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Das ho. Gericht drückt an dieser Stelle den bP das aufrichtige Mitgefühl hinsichtlich des Todes des Sohnes der bP1 aus, muss aber an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass dieser Umstand nicht zu Gewährung von Asyl führen kann. Zum einen liegt dem Tot des Sohnes keine in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannte Ursache zu Grunde und zum anderen liegt die Aufgabe des Asylrechts nicht in der Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Ungemachs, sondern im Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
römisch II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
römisch II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.- wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
"
Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, Sitzung 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, Sitzung 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
römisch II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.
Bei bP1 handelt es sich um eine mobile, junge, im Wesentlichen gesunde, arbeitsfähige und auch arbeitswillige Frau. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP3 ist durch bP1. bP3 verfügt über eine Eigentumswohnung und ist pensionsberechtigt.
Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Auch steht es der bP1 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden vergleiche hierzu eine repräsentative Aufzählung solcher in Armenien tätigen Organisationen unter http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF).
In Bezug auf die minderjährige bP2 ist sicherzustellen, dass die Pflege und Obsorge durch bP1 und bP2 im Zuge der Außerlandesbringung nicht vereitelt wird.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl von ho. Erkenntnissen (z. B. ho. Erk. vom 31.8.2016, Gz.: L515 2132845-1/4E mwN) bejaht.
Soweit die beschwerdeführende Parteien, insbesondere bP3 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.
Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach in den Herkunftsstaat der bP belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl, etwa die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.) und führte der EGMR in Bezug auf jene Fälle, welche in welchen außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände im Lichte des Artikel 3, EMRK vergleiche Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]) im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 aus, dass der tatsächlichen Zugang der Partei zu medizinischer Versorgung realistischer Weise erwartbar sein muss, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in ihrem Herkunftsstaat ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, und ergibt sich auch unter den im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 genannten Determinanten nichts anderes, weshalb der Gesundheitszustand der bP letztlich kein Abschiebehindernis darstellt. Auch die seitens der bP, insbesondere bP2 angedeutete Befürchtungen hinsichtlich allfälliger vererbter Veranlagungen, welche die Möglichkeit des Ausbruchs bestimmter Erkrankungen erhöhen, vermögen keine anderslautenden Schlussfolgerungen herzuleiten.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat Armenien mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
römisch II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
römisch II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. 2. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. – 5. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ..."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) "
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. (2)..."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. – 5. (2) – (13) "
Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. – 4. und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)..."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) – (5).
Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
römisch II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
römisch II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
römisch II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ergibt sich im Lichte des Artikel 8, EMRK lediglich die genannte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Folg man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vergleiche Paragraph 75, Absatz 23, AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74), ist mangels weiterer qualifizierter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Verweildauer im Bundesgebiet im gegenständlichen Fall noch kein relevantes Privatleben begründet. Auch ergaben sich im Ermittlungsverfahren sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines relevanten Familienlebens, zumal sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang von der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gleichermaßen potentiell betroffen sind. Weitergehende relevante private Anknüpfungspunkte im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK kamen nicht hervor. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer Anknüpfungspunkte unterbleiben.
römisch II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
römisch II.3.4.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
römisch II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:
Die bP sind den bereits genannten Zeitraum (bP1: 2,5 Jahre; bP2 und bP3: etwas mehr als 1,5 Jahre) in Österreich aufhältig.
Die bP befanden sich zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich zwar im Besitze eines Schengenvisums, doch ergibt sich aus dem chronologischen Hergang der Ereignisse nach der Einreise in das Bundesgebiet zweifelsfrei, dass die bP schon zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet offensichtlich nicht gewillt waren, nach Ablauf der Gültigkeit des Visums das Bundesgebiet wieder zu verlassen, zumal es etwa in Bezug auf den verstorbenen Sohn der bP1 auch aus der Laiensphäre absehbar war, dass sich die Behandlung weit über die Dauer des Visums hinauszieht und die bP bereits vor dem Ablauf der Gültigkeit des Visums einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und bP3 ihre Wohnung vor der Ausreise aus Armenien einer Verwandten überließ [wovon bei einer bloß kurzen, vorübergehenden Ausreise nicht zu rechnen gewesen wäre]). Auch wurde offensichtlich nie ein Rückflug gebucht. Das ho. Gericht geht daher letztlich davon aus, dass die bP mittels eines erschlichenen Schengenvisums und somit rechtswidrig einreisten (zu weitergehenden Ausführungen, warum im gegenständlichen Fall von einer rechtswidrigen Einreise auszugehen ist, vergleiche die Ausführungen im ho. Erk. vom 12.5.2017, L515 2152174-1, welchem ein in diesem Punkt vergleichbarer Fall zu Grunde lag).
Die bP reisten somit rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Erschleichung eines Schengenvisums und anschließender Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer im hier beschriebenen Umfang viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1; Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vergleiche aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP1 und bP3 wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Diese Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, Sitzung 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, Sitzung 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die –allenfalls noch im geringen Ausmaß- bestehenden Bindungen zum ehemaligen Lebensgefährten zur bP1 nicht als familiäre Bindungen qualifiziert werden, zumal die bP1 offensichtlich nicht mehr mit ihm im Familienverband leben will und bP2 nicht seine leibliche Tochter ist. Es handelt sich somit allenfalls um private Bindungen.
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Erschleichung eines Schengenvisums bzw. die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Bei Bejahung privater Bindungen zum ehemaligen Lebensgefährten der bP1, welcher Staatsbürger er Russischen Föderation ist, ist festzuhalten, dass alleine aufgrund dieses Umstandes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in verschiedene Herkunftsstaaten sich nicht per se als rechtswidrig darstellt, zumal sich der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK auf das Privat- und Familienleben im Inland beschränkt vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424). Ebenso erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt vergleiche VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche Paragraph 66, FPG ["....Art 8 MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des Paragraph 66, FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN; vergleiche ebenso das Erk. des AsylGH vom 20.10.2008, E9 308.488-1/2008-5E und weitere Familienmitglieder mwN [die Familienmitglieder wurden in verschiedene Herkunftsstaaten ausgewiesen], die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss U709/08-3 abgelehnt).
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK auch die Führung eines Familienlebens außerhalb von Österreich umfasst, so kann nicht festgestellt werden, dass unüberwindbare Hindernisse vergleiche zB. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN) bestehen, die es den bP bzw. dem ehemaligen Lebensgefährten der bP1 unmöglich machen würden, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, namentlich in Armenien oder der Russischen Föderation ein gemeinsames Familienleben zu führen. Er bestehen keine Hinweise, dass sich die armenische und russischen Kultur dermaßen fremd sind, dass es den bP nicht zumutbar wäre, einem dieser Staaten –so wie auch schon in der Vergangenheit- zu leben, falls dies von ihnen gewünscht wird.
Eine Verletzung von Österreichs Verpflichtung, welche sich aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen bzw. auch der GRC im Hinblick auf die Minderjährigkeit der bP2 bezieht, kann nicht erkannt werden und wurden seitens der Vertretung der bP nicht näher ausgeführt. Hierzu ist insbesondere auszuführen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. der Mutter oder des ihrer Vertetung nicht zu entnehmen war, dass bei einer Rückkehr das Kindeswohl insbesondere im Sinne des zitierten Kapitel römisch VII c der Allgemeinen Bemerkungen des Komitees zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention gefährdet wäre. Im Gegenteil, es ergibt sich im Herkunftsland ausreichende sozioökonomische Betreuung durch die Mutter, Großmutter und sonstige Verwandte der bP, also nahen Verwandten und ist nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen von ihrer Mutter bzw. Großmutter, also ihren primären Anknüpfungspersonen, getrennt wird. Ebenso ist davonauszugehen, dass die bP3 in Armenien einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis (wieder) vorfindet. Auch konnte sonst bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine qualifizierte Entfremdung von Armenien festgestellt werden, welche eine Verbringung in diesen Staat unzulässig erscheinen lassen. Die bP beherrscht die armenische Sprache und kann sie die hierzulande erworbenen Kenntnisse in Armenien für ihr schulisches Fortkommen einsetzen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Kinderrechtskonvention bzw. die sonstigen zitierten internationalen Abkommen nicht per se darauf ausgerichtet sind, in jedem Fall beim Fehlen eines sonstigen qualifizierten Sachverhalts die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates eines minderjährigen Fremden zu verdrängen und unmittelbar einen Aufenthaltstitel bzw. ein Recht auf einen solchen zu schaffen.
Eine Verletzung des Kindeswohls bloß in den Raum gestellt und wurden hierzu keine konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen getroffen. Es ergaben sich für das ho. Gericht keine konkreten Anhaltspunkte, dass die bP3 durch die gegenständliche Entscheidung in ihren durch die Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen bzw.die GRC der EU gewährleisteten Rechte verletzt würde.
Es wird hier viel mehr in die Obliegenheit der bP1 fallen, ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet zu entsprechen um durch ein rechtswidriges Verharren in diesem keine weitergehenden nachteilige Folgen für die bP2 herbeizuführen.
Die beschwerdeführenden Parteien sind –in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und haben die hier beschriebenen Anknüpfungspunkte, aus denen hervorgeht, dass sie –zumindest bP1 und wohl auch bP2 und bP3- bemüht sind, in Österreich Fuß zu fassen. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, weshalb den bP ein entsprechender Integrationswille nicht abgesprochen wird. Dennoch sei in diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Zur vorgelegten Einstellungszusage ist festzuhalten, dass diese lediglich eine einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärung darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.
Zum Schulbesuch von bP2 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).
In Bezug auf geweckte –nicht rechtskonforme- Erwartungshaltungen aufgrund der bestehenden Anknüpfungspunkte wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zu minderjährigen Asylwerbern ist oft festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen im konkreten Fall hat jedoch einzufließen, dass die minderjährige bP3 dennoch im Herkunftsstaat geboren wurde, sich dort eine zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Sie hielt sich auch nach der Einreise der Mutter noch weiter in Armenien auf und befindet sich erst einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Österreich. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der bP davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindes in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befindet sich die minderjährigen bP1 in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reisten schlepperunterstützt und mittels eines erschlichenen Schengenvisums in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte die bP hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.
Soweit die minderjährigen bP hierbei keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer Eltern hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern hingewiesen, welche hier sinngemäß gelten.
Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich nach dem Ablauf des Visums im Falle der Abweisung des Antrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
-Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Es ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
römisch II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.
römisch II.3.4.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch II des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen. Eine im Paragraph 50, Absatz 3, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
römisch II.3.4.9. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
römisch II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen seitens der bP getroffen, indem etwa überwiegende in der Person der bP gelegene Umstände unter zeitgleicher Nennung eines konkreten späteren Ausreisezeitpunktes genannt worden wären.
römisch II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehr-entscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreisen vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2144293.1.00