Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

23.06.2017

Geschäftszahl

W244 2140144-1

Spruch

W244 2140144-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX, geb. römisch XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch XXXX, geb. am römisch XXXX, und römisch XXXX, geb. römisch XXXX, diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1097149608-151889556, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 sowie am 08.05.2017 zu Recht erkannt:

A) römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch XXXX wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 27.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 29.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin statt. Dabei gab sie an, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe und ihre Fluchtgründe auch für ihn gälten.

3. Am 28.09.2016 wurde die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich des Fluchtgrundes führte sie aus, dass der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan Ortspolizist gewesen sei und Probleme mit den Taliban gehabt habe. Als er einmal nach Herat fahren wollte, sei er von den Taliban entführt worden. Sie hätten den Vater des Beschwerdeführers nur freigelassen, weil er den Taliban aus Angst versprochen habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Taliban seien nach der Freilassung des Vaters des Beschwerdeführers zu ihnen gekommen und hätten der Mutter des Beschwerdeführers gesagt, dass sie ihrem Ehegatten nur eine Woche Zeit geben würden, damit er sein Versprechen einhalte, sonst würden sie ihnen die Köpfe abschneiden. Im Falle einer Rückkehr fürchteten sie um ihr Leben.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.).

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die von den Eltern des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin im Besitz ihrer Grundstücke in Afghanistan seien und demnach keine Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe, im Falle einer Rückkehr in eine sozial und finanziell schwierige Situation zu geraten. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwögen und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben, in der insbesondere Ermittlungsmängel bezüglich der Verfahren der Mutter, des Vaters und der ältesten Schwester des Beschwerdeführers geltend gemacht werden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.04.2017 und am 08.05.2017 in den gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter, seinen Vater und seine drei Geschwister im Beisein der bevollmächtigten Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Mutter, der Vater und die älteste Schwester des Beschwerdeführers ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Befragt zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gaben dessen Eltern als gesetzliche Vertreter keine eigenen Fluchtgründe an.

7. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, eine zusammenfassende Darstellung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, eine Analyse der Staatendokumentation vom 02.07.2014 zu Frauen in Afghanistan, ein Auszug der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 zu Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen und Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen, ein Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 23.10.2015 im zur Zl. W119 2006001-1 protokollierten Verfahren zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul sowie ein Gutachten von Mag. MAHRINGER vom 05.03.2017 zur Versorgungslage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers wurden die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht und allenfalls dazu Stellung zu nehmen.

8. Durch die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers wurde am 02.05.2017 eine Stellungnahme zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten erstattet.

römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch XXXX und ist am XXXXgeboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren. In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 verließ die Familie Afghanistan in Richtung Europa. In Afghanistan erhielt der Beschwerdeführer keine Schulausbildung; in Österreich besucht er die Schule.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von römisch XXXX, geb. römisch XXXX, und römisch XXXX, geb. römisch XXXX. Er ist der Bruder von römisch XXXX, geb. römisch XXXX.

Seiner Schwester wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W244 2140145-1/13E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Seinen Eltern wurde – davon abgeleitet – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zlen. W244 2140132-1/14E und W244 2140136-1/14E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Dem Beschwerdeführer ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern in einem anderen Staat nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Verfahren und den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Hinsichtlich des Geburtsdatums wird angesichts der widersprüchlichen Angaben insbesondere der Mutter des Beschwerdeführers vergleiche Seite 8 f der Niederschrift vom 07.04.2017), die sich durch den fehlenden Bildungshintergrund erklären lassen, an dem – nicht substantiiert bestrittenen – Datum festgehalten, das bei der Antragstellung festgestellt wurde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Geburtsort, seiner Ausreise aus Afghanistan und seiner Schulbildung gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreter im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die weitgehend übereinstimmend und vor dem Hintergrund der sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel waren.

Die Feststellung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den minderjährigen Sohn von römisch XXXX und römisch XXXX und um den Bruder von römisch XXXX handelt, gründet sich auf das glaubhafte und auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht angezweifelte Vorbringen der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers als seine gesetzlichen Vertreter im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zu den Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers beruhen darüber hinaus auch auf den diesbezüglich übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten der genannten Familienangehörigen.

Dass der Schwester des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W244 2140145-1.

Dass den Eltern des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus den Gerichtsakten zu W244 2140132-1 und W244 2140136-1.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Strafunmündigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters.

Dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern in einem anderen Staat möglich wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Sonderbestimmungen des Familienverfahrens nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.1.2. Da die Eltern des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben und auch von Amts wegen keine Fluchtgründe erkannt werden konnten, kann im Fall des Beschwerdeführers keine individuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt werden.

3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Eltern vor.

Da den Eltern des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt wurde und es sich beim Beschwerdeführer um ein minderjähriges lediges Kind im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 handelt, ist auch dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

3.1.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde wie auch die der Eltern des Beschwerdeführers am 27.11.2015, sohin nach dem 15.11.2015, gestellt. Dem Beschwerdeführer, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt wurde, kommt – wie seinen Eltern, von denen sich sein Status ableitet – eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu vergleiche dazu auch Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005, wonach Absatz 4, dieser Bestimmung in einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe gilt, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird).

3.1.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W244.2140144.1.00