BVwG
30.05.2017
W229 2133384-1
W229 2133384-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günther KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 03.05.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2016, Zl. römisch 40 , in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 06.03.2014 bis 30.09.2014 vollversicherungspflichtig als Büroangestellte tätig. Seitdem steht sie mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. In der vom Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS) mit der Beschwerdeführerin am 23.03.2016 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Kaufmännische Büroangestellte oder im Bereich Organisation, Lohnverrechnung, Buchhaltung im Vollzeitausmaß/Teilzeit 20 Stunden im Bezirk Mattersburg, Eisenstadt, Wiener Neustadt, Mödling, Baden, Neunkirchen und 1230 Wien. Die Beschwerdeführerin könne sofort eine Arbeit aufnehmen. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, weil das Ergebnis der Bewerbung(en) noch nicht bekannt sei. Weiters wurde festgehalten, dass mit der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" besprochen und ein Informationsblatt und das Einladungsschreiben ausgefolgt worden sei. Die angebotene Maßnahme erscheine geeignet, die Chancen der Beschwerdeführerin auf Wiedereingliederung zu verbessern. Weiters wurde festgehalten, dass die Nichtteilnahme Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG nach sich ziehe.
3. In der am 18.04.2016 vom AMS wegen des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin am Beginn der Maßnahme aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten seien ausreichend und sie sei nicht über ihre Defizite aufgeklärt worden. Sie sei ab 04.04.2016 im Krankenstand gewesen. Am 11.04.2016 habe sie sich vom Krankenstand zurückgemeldet und sei über den Kursbeginn ab 12.04.2016 telefonisch informiert worden. Am 12.04.2016 sei sie nicht im Krankenstand gewesen.
4. Mit Bescheid vom 03.05.2016 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 12.04.2016 bis 23.05.2016 verloren hat, wobei keine Nachsicht erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.05.2016, am selben Tag beim AMS eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, sie habe ihre schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und sei nach einem begonnenem Studium der Mikrobiologie und Genetik über 15 Jahre lang in verschiedenen Branchen tätig gewesen. Dadurch verfüge sie über umfassende Kenntnisse in Bereichen wie u.a. Elektrotechnik, Buchhaltung und Personalverrechnung. Sie habe die Kurse Buchhaltung römisch eins + römisch II sowie einen Personalverrechnungskurs beim WIFI besucht. Ihre EDV-Kenntnisse gingen weit über das normale Anwenderausmaß hinaus. Aus diesen Gründen sei leicht ersichtlich, warum sie nicht an dem Kurs teilgenommen habe. Weiters sei sie vom AMS nicht auf ihre Kompetenzen und Fähigkeiten oder etwaige Defizite geprüft worden, womit der Kurs diese nicht eruierten Defizite auch nicht ausgleichen könne. Es seien bei ihr keine Defizite vorhanden, somit habe der Kurs auch nicht zugewiesen werden können. Bei dem Kurs handle es sich aus ihrer Sicht um einen dieser "Deppenkurse", dessen Ziel es sei, Versicherte aus dem Bezug zu drängen. Andere Kurse des AMS seien für sie ebenfalls nicht geeignet. Es könne nicht sein, dass eine Schwangerschaft und der zweimonatige Mutterschutz als Grund genommen werden, einer Frau und Mutter Dummheit oder gar Nichtwissen vorzuwerfen.
6. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte das AMS mit Schreiben vom 15.06.2016 seine Beurteilung des Sachverhalts mit und brachte insbesondere vor, die Maßnahme sei für die Beschwerdeführerin sinnvoll gewesen, weil ihre letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit bereits eineinhalb Jahre zurückliege und sie zwischenzeitig Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld aufgrund der Geburt ihrer Tochter bezogen habe. Die Maßnahme sei auch auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gerichtet gewesen, worüber die Beschwerdeführerin auch informiert worden sei. Die zugewiesene Schulungsmaßnahme stelle aufgrund der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der geänderten Familiensituation eine Hilfestellung zur Integration am Arbeitsmarkt dar. Die Maßnahmenteilnahme sei geeignet gewesen, die Wiedereingliederungschance der Beschwerdeführerin zu verbessern.
7. In ihrer Stellungnahme vom 23.06.2016 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass es eine bodenlose Frechheit sei, die Betreuungspflichten und somit ihre Tochter als "Problem" zu bezeichnen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die angebotene Maßnahme geeignet gewesen sei ihr "Problem" zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin habe keine Defizite und könne ihre Bewerbungen und ihren Lebenslauf selbstständig verfassen. Sie sei bei der Arbeitssuche sehr engagiert und benötige keinen Coach.
8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 14.07.2016, zugestellt am 18.07.2016, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus:
Die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" diene Frauen nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung zur Neuorientierung am Arbeitsmarkt. Während der Schulungsmaßnahme liege das Hauptaugenmerk auf der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und im Rahmen von Betriebspraktika ist es den Teilnehmerinnen auch möglich, die neue Situation, nämlich die Berufsausübung bei vorliegenden Betreuungspflichten mit kleinen Kindern, zu erproben. Aus dem am 23.03.2016 erstellten Betreuungsplan gehe hervor, dass an diesem Tag die Situation der Beschwerdeführerin besprochen und ihr das Produktblatt für die Schulungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" ausgefolgt worden sei. Ebenso sei in dem im Einvernehmen hergestellten Betreuungsplan festgehalten worden, dass die Teilnahme an der Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" die Chancen der Beschwerdeführerin zur Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt verbessere. Einwände gegen den Betreuungsplan habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Somit sei davon auszugehen, dass am 23.03.2016 die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme besprochen worden ist. Die Maßnahme wäre geeignet gewesen, die Chancen ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, zu erhöhen. Die letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit der Beschwerdeführerin liege bereits eineinhalb Jahre zurück. Auch während der Arbeitslosigkeit vom 01.10.2014 bis 09.07.2015, also vor Eintritt der Schwangerschaft und vor Geburt des Kindes am römisch 40 , habe trotz der Bemühungen der Beschwerdeführerin und der angeführten Qualifikationen und Kenntnisse keine Integration am Arbeitsmarkt erfolgen können. Da bereits eine mehrere Monate lange Arbeitslosigkeit der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin voraus gegangen sei und da auch während dieser Zeit die eigenen Bemühungen, trotz der angegebenen Ausbildungen und angeführten Qualifikationen nicht dazu geführt hätten, die Arbeitslosigkeit zu beenden, könne davon ausgegangen werden, dass nun, aufgrund der veränderten Situation durch vorliegende Betreuungspflichten ein Unterstützungsbedarf gegeben sei und die Qualifikationen der Beschwerdeführerin eben nicht ausreichend seien. Dass eine Arbeitsvermittlung aufgrund der Betreuungspflichten für ein wenige Monate altes Kind auch durchaus erschwert ist, sei nachvollziehbar und sei auch im Rahmen der Kurszuweisung besprochen worden. Dass eine lange Absenz vom Arbeitsmarkt dem arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters grundsätzlich nicht förderlich ist und einen Bewerbungsnachteil darstellt, habe der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 7.9.2011, Zl. 2009/08/0268 ausgeführt. Die angebotene Maßnahme mit Schwerpunkt Neuorientierung nach einer familienbedingen Unterbrechung des Arbeitslebens bei vorliegenden Betreuungspflichten wäre genau dazu geeignet gewesen, diese Probleme zu beseitigen. Praktische Erfahrungen, welche längere Zeit zurück liegen oder welche in speziellen Branchen erworben wurden und nur in diesen Bereichen Anwendung finden, können oft aufgrund von z.B. eingeschränkten Arbeitszeiten (Teilzeitwünschen) aufgrund von Kinderbetreuungspflichten im aktuellen Arbeitsleben nicht mehr im vollen Ausmaß aufgrund der veränderten Prioritäten eben wegen der Betreuungspflichten verwertet werden.
9. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 21.07.2016, eingelangt am 25.07.2016, fristgerecht einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus, dass die verfahrensgegenständliche Maßnahme ihr keine Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln hätte können, die sie nicht bereits besitze. Man könne Fähigkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht "erwerben", da ein Kind keine Sache sei auf die man jemanden "schulen" könne. Man könne Frauen, die Kinder geboren haben, nicht unterstellen sie seien in ihren Einordnungs- bzw. Kommunikationsfähigkeiten eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin sei bei dem Gespräch am 23.03.2016 lediglich angeboten worden, sich die Kursinhalte der Maßnahme durchzulesen. Die Beschwerdeführerin habe auch erst im Nachhinein in der Betreuungsvereinbarung gelesen, dass diese Maßnahme als verpflichtend im Betreuungsplan aufgenommen worden sei. Darauf sei sie von ihrer Betreuerin nicht hingewiesen worden. Niemand habe ihr die Inhalte der Maßnahme genauer erläutern können. Sie überlege, das AMS und die beteiligten Personen wegen Mobbing anzuzeigen.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In seiner Stellungnahme wiederholte das AMS sein Vorbringen und brachte ergänzend vor, es sei aus der Beschwerde, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs und aus dem Vorlageantrag eine generelle Weigerung der Beschwerdeführerin an einer Schulungsmaßnahme des AMS teilzunehmen erkennbar. Aufgrund dieser Haltung sei Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG zumindest in Frage zu stellen und ein Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG wegen des Nichtantritts der zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme gerechtfertigt.
11. Mit Schreiben vom 17.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt und ihr die Beschwerdevorlage des AMS übermittelt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte bis dato nicht.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin endete am 30.09.2014. Seit diesem Zeitpunkt steht die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am römisch 40 ist die Tochter der Beschwerdeführerin geboren. Nach dem Bezug von Wochengeld bezieht die Beschwerdeführerin seit 06.03.2016 Notstandhilfe.
Im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung am 23.03.2016 wurde mit der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit Beginn 04.04.2016 besprochen, ein Einladungsschreiben mit Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme gemäß Paragraph 10, AlVG und ein Informationsblatt über die Maßnahme mit auszugsweise folgendem Inhalt übergeben:
"Wiedereinstieg mit Zukunft in Mattersburg
Inhalt
Ziel
Voraussetzungen & Zielgruppe
Arbeitslose und arbeitssuchende Frauen nach familienbedingter Berufsunterbrechung und mit aufrechten Kinderbetreuungspflichten (WE-Codierung oder Einzelprüfung).
Die Teilnehmerinnen streben eine Integration ins Erwerbsleben an und haben Orientierungs- und Qualifizierungsbedarf."
Dass der Beschwerdeführerin persönlich Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die allgemein am Arbeitsmarkt bestehende Problemlage der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zum Zuweisungszeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt der Maßnahme fehlten, konnte nicht festgestellt werden.
Anlässlich der Wiedermeldung der Beschwerdeführerin nach einem Krankenstand ab dem 04.04.2016 wurde ihr vom AMS am 11.04.2016 die Teilnahme an der Maßnahme ab 12.04.2016 erneut angeboten und ein Einladungsschreiben mit Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 10, AlVG übermittelt.
Die Beschwerdeführerin hat an der vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn 12.04.2016 unentschuldigt nicht teilgenommen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der unbedenklichen Urkunden wie der Betreuungsvereinbarung vom 23.03.2016, dem Einladungsschreiben vom 21.03.2016 und 11.04.2016 und des Informationsblattes über die Maßnahme.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen hat.
Die Feststellung betreffend das Geburtsdatum der Tochter ergibt sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde, jene zum Notstandshilfebezug aus dem ebenfalls im Verwaltungsakt enthaltenen Bezugsverlauf.
Dass bei der Beschwerdeführerin persönlich das Fehlen von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf die allgemein am Arbeitsmarkt bestehende Problemlage der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zum Zuweisungszeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt der Maßnahme nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich zum einen aus dem Fehlen diesbezüglich expliziter Feststellungen in der Betreuungsvereinbarung. Zum anderen wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, weil das Ergebnis der Bewerbungen noch nicht bekannt sei. Somit haben sich zum Zuweisungszeitpunkt bzw. jenem der Maßnahme konkrete im Zusammenhang mit der veränderten Situation der Beschwerdeführerin stehende Probleme noch nicht manifestiert, zumal das Kind der Beschwerdeführerin am römisch 40 geboren ist und aufgrund der zeitlichen Nähe der Zuweisung bzw. dem Beginn der Maßnahme zur Geburt des Kindes keine ausreichenden Erfahrungen hinsichtlich der Bewerbungen und der veränderten Situation bestanden haben können. Schließlich wurde bereits in der Betreuungsvereinbarung selbst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Arbeit aufnehmen könne und ihr passende Stellenangebote zugeschickt werden, da für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
Paragraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
Arbeitswilligkeit
Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (6)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Paragraph 10, (1) Wenn die arbeitslose Person
1. (...)
2. (...)
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Zu A)
3.4.1 Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, Zl. 2009/08/0114, uva).
Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die – wenngleich nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen; sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern (VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2009/08/0294).
Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2004/08/0031; VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389).
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (VwGH vom 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2002/08/0262).
Auch für Langzeitarbeitslose ist die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen spezifischen Mängeln abhelfen könnte. (VwGH vom 23.03.2001, Zl. 2000/19/0091).
Solche Wiedereingliederungsmaßnahmen sollen im Lichte der Judikatur durch Unterstützung bei der konkreten Arbeitsuche bzw. Orientierung die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern und dienen daher – wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie Nach- bzw. Umschulungen – der in concreto jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen. Inhalt einer Maßnahme kann prinzipiell alles sein, was der Erreichung der angeführten Zielsetzungen dient. Die Abklärung, ob die für die Absolvierung einer Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt allerdings nicht als Maßnahmengegenstand in Betracht (VwGH vom 01.04.2009, 2006/08/0161).
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn
(1) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und (3) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210).
3.4.2. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Sanktion mit dem Vorbringen, dass sie einerseits über die Inhalte der Maßnahme nicht ausreichend informiert worden sei, andererseits ihr von der belangten Behörde keine Defizite aufgezeigt worden sein, welche mit der Maßnahme behoben werden sollten. Damit ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen im Recht:
Zwar hat der Gesetzgeber durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits (z.B. im Betreuungsplan) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Für eine durch eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG erzwingbare Maßnahme ist nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch dennoch erforderlich, dass der arbeitslosen Person Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes fehlen bzw. diese nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf vergleiche Julcher in Pfeil, AlV-Komm, Paragraph 9,, Rz 15, wonach die Wendung "als bekannt angenommen werden können" in Paragraph 9, Absatz 8, AlVG nicht als unwiderlegliche Vermutung zu verstehen sein und daher tatsächliche subjektive Unkenntnis der Arbeitslosen die Maßnahmenbegründung wieder notwendig machen wird).
Bei der Beurteilung des vorliegenden Falls ist zunächst zuzugestehen, dass Betreuungspflichten allgemein am Arbeitsmarkt Probleme bereiten können und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie grundsätzlich herausfordernd bzw. schwierig ist, so dass diesbezügliche Unterstützungsleistungen sinnvoll und nützlich sind. Die Weigerung an eine solchen an sich sinnvollen bzw. nützlichen Maßnahme teilzunehmen, ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gem. Paragraph 10, AlVG sanktionierbar, wenn sich diese allgemeine Problemlage bei der Arbeitslosen Person individuell manifestiert hat bzw. wenn diesbezüglich das Fehlen von Kenntnissen und Fähigkeiten bei der Arbeitslosen festgestellt werden konnten.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnten bei der Beschwerdeführerin, die zwar bereits im Notstandshilfebezug war, bezogen auf den Zeitpunkt der Zuweisung bzw. den Beginn der Maßnahme – und dieser erscheint aufgrund der zeitraumbezogenen Beurteilung maßgeblich – jedoch keine durch ihre veränderte Situation als Mutter begründete persönlichen Defizite im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ausgemacht werden. Vielmehr ist auch die belangte Behörde in der entsprechenden Betreuungsvereinbarung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin "job ready" ist und sie aufgrund der für die vereinbarte Arbeitszeit bereits geregelten Betreuungspflichten sofort eine Stelle antreten könne, weshalb ihr solche auch zugeschickt werden konnten.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist dabei bewusst, dass nach Paragraph 38 a, Arbeitsmarktservicegesetz die regionale Geschäftsstelle insbesondere dafür zu sorgen hat, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Wobei dies insbesondere für Personen gilt, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben. Auch diese Regelung sieht jedoch zunächst eine Vorrangstellung der Vermittlung vor. Dass durch diese Regelung, welche lediglich vorsieht, dass die Teilnahme an solchen Maßnahmen ermöglicht werden soll, eine Abkehr von dem Erfordernis getätigt werden soll, dass bei der arbeitslosen Person selbst Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ausreichend vorhanden sind, welche durch die konkrete Wiedereingliederungsmaßnahme verbessert werden sollen, ist somit nicht erkennbar.
Da das Fehlen von Kenntnissen und Fähigkeiten im Hinblick auf die allgemeine Problemlage der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Beschwerdeführerin persönlich zum Zeitpunkt der Zuweisung bzw. der Maßnahme nicht festgestellt werden konnte, zumal – wie bereits ausgeführt – sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erst seit Kurzem mit der veränderten familiären Situation konfrontiert sah, so dass diesbezügliche Erschwernisse die Arbeitssuche betreffend zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ausgemacht werden konnte, erweist sich die Verhängung einer Sanktion gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG als nicht zulässig.
Die belangte Behörde hat bei der bestehenden Sachlage im Ergebnis zu Unrecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verweigert hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2,, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.6.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr orientiert sich das Erkenntnis an der unter Pkt. 3.4.1 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2133384.1.00