Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

29.05.2017

Geschäftszahl

G314 2143632-1

Spruch

G314 2143632-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , ungarische Staatsangehörige, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die

aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

"Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."

C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

G314 2143632-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , ungarische Staatsangehörige, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die

aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

"Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."

C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2143632.1.00