Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Geschäftszahl

W209 2006842-1

Spruch

W209 2006842-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GesmbH., römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Neulerchenfelder Straße 14/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24.10.2013, GZ: MA 40 – SR 436.389/2013, betreffend die Einbeziehung des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als EDV-Trainer in die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in die Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als festgestellt wird, dass Herr römisch 40 von 22.10.2007 bis 14.12.2007 und von 01.03.2010 bis 02.05.2010 aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als EDV-Trainer und EDV-Administrator der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz 8, AlVG und nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 04.04.2013, GZ: VA-VR 19098722/13-Schu, wurde Herr römisch 40 (im Folgenden der Erstmitbeteiligte) von 22.10.2007 bis 14.12.2007 und von 01.03.2010 bis 02.05.2010 aufgrund seiner für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als EDV-Trainer in die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in die Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG mit einbezogen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der oben Genannte in den angeführten Zeiträumen nicht der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AlVG 1977 unterliege.

Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde aus, dass für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt worden sei. Dabei seien u. a. Sprachlehrer und EDV-Trainer, die auf Honorarbasis für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien, als Dienstnehmer bzw. als freie Dienstnehmer nachgemeldet worden. Eine erhebliche Anzahl der Sprachlehrer und EDV-Trainer sei bei der Beschwerdeführerin vor oder nach den in Spruch genannten Zeiträumen auf Grund von Dienstverhältnissen tätig gewesen, ohne dass eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes habe festgestellt werden können. Am 29.08.2012 sei der Geschäftsführer und einer der Gesellschafter der Beschwerdeführerin im Beisein des Steuerberaters der Beschwerdeführerin befragt worden. Demnach veranstalte das Unternehmen Sprach-, EDV- und Wirtschaftskurse. Bei den Trainern handle es sich großteils um Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer. Zusätzlich gebe es Trainer auf Honorarbasis. Den freien Dienstnehmern und den Selbständigen würden keine persönlichen Anweisungen erteilt. Die Arbeitszeiten seien aufgrund des Kursplanes vorgegeben. Eine Kontrolle erfolge lediglich bei den Angestellten. Die anderen Lehrkräfte würden anhand der Bewertungen der Kursteilnehmer kontrolliert. Es bestehe persönliche Arbeitspflicht. Im Falle einer Verhinderung halte der Geschäftsführer selbst oder sein Bruder den Kurs ab. Die Bezahlung der Lehrkräfte erfolge auf Stundenbasis. Die Erfassung der Stunden erfolge mittels Listen, die im Sekretariat abgegeben würden. Die Einstellung der Lehrkräfte erfolge durch den Geschäftsführer selbst. Dieser erkläre den Sprachlehrern und Trainern auch den gewünschten Kursablauf.

Der Erstmitbeteiligte sei am 06.02.2013 zu seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin befragt worden. Dabei habe er angegeben, dass er als EDV-Trainer für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Es sei ein Stundenhonorar vereinbart worden. An den genauen Betrag könne sich jedoch nicht mehr erinnern. Aufzeichnungen seien nicht mehr vorhanden. Die Honorarabrechnung sei sein eigener Wunsch gewesen, da er anfangs noch studiert habe. Es sei ausgemacht worden, dass er sich die Kurstermine mit den Teilnehmern selbst ausmachen könne. Im Falle einer Verhinderung habe er mit den Kursteilnehmern einen neuen Termin vereinbart. Er habe sich aber nicht von x-beliebigen Personen vertreten lassen können. Die Kurse seien ausschließlich in den Räumen der Beschwerdeführerin abgehalten worden. Er habe von 22.10.2007 bis 14.12.2007 und von 01.10.2009 bis 02.05.2010 auf Honorarbasis gearbeitet. Von 15.01.2009 bis 30.09.2009, von 03.05.2010 bis 31.08.2011 und ab 01.09.2012 sei er von der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden. Der Unterschied zur Honorartätigkeit habe darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin die Unterrichtseinheiten selbst eingeteilt habe.

Rechtlich wurde der Sachverhalt durch die belangte Behörde dahingehend beurteilt, dass nur geringfügige Unterschiede zwischen der Honorartätigkeit und der Tätigkeit als Dienstnehmer feststellbar gewesen seien und deshalb auch in den im Spruch genannten Zeiträumen ein Dienstverhältnis vorgelegen sei. Die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit würden überwiegen. Als wesentliche Betriebsmittel könne die Infrastruktur des Unternehmens angesehen werden. Dies ergebe sich aus den niederschriftlichen Aussagen des Geschäftsführers.

2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter LICHAL, rechtzeitig Einspruch. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstmitbeteiligte nicht nur als EDV-Trainer, sondern auch als Web- und Server-Administrator für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Diese Tätigkeiten habe er von zu Hause aus durchgeführt. Somit sei er nicht in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen. Da er noch studiert habe, habe er sich die Zeit frei einteilen wollen und die Kurstermine eigenständig ausgemacht. Im Falle der Verhinderung habe er sich selbst um einen Ersatz bzw. um einen Ersatztermin gekümmert. Der Unterschied zu seiner Tätigkeit als Dienstnehmer bestehe darin, dass er als Dienstnehmer die Unterrichtseinheiten nicht mehr eigenständig einteilen habe können. Der Unterricht sei selbständig organisiert worden und an den Wissenstand der Schüler angepasst gewesen. Es hätten keine Weisungen, Überwachungen oder gar Abhängigkeiten zur Beschwerdeführerin bestanden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Kurs-Materialien habe der Erstmitbeteiligte zur Verfügung gestellt. Eine Kontrolle sei nicht erfolgt. Der Erstmitbeteiligte habe pro Stunde € 18,--- erhalten, was ein überdurchschnittlicher Lohn für eine solche Arbeit sei und den Hintergrund habe, dass die Lehrkräfte mit dem Mehrbetrag die Steuern und Versicherung bezahlen sollten. Dies sei mit dem Erstmitbeteiligten auch so besprochen worden. Es werde beantragt, dem Einspruch stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, zumal es die belangte Behörde auch unterlassen habe, die niederschriftlichen Angaben des Erstmitbeteiligten zu überprüfen. Es hätten Erhebungen angestellt werden müssen, ob es einen Unterschied zwischen den verschiedenen Lehrkräften und ihren Anstellungsverhältnissen gegeben habe. Ebenso sei keine Einsicht in die Stundenlisten genommen worden, die belegen würden, dass die Unterrichtseinheiten unregelmäßig stattgefunden hätten, und auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt worden, indem der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zu den Angaben des Erstmitbeteiligten befragt worden sei. Auch sei das Protokoll über seine Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht übermittelt worden.

3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Landeshauptmanns von Wien wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstmitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als EDV-Trainer und EDV-Administrator für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, wobei er die Tätigkeit als EDV-Administrator teilweise von zu Hause aus ausgeübt habe. Die Kursinhalte hätten sich nach dem Fortschritt der Schüler gerichtet. Es hätten aber auch Anwesenheitslisten geführt werden müssen, die im Sekretariat abzugeben gewesen seien, wobei auf der Rückseite der jeweils unterrichtete Inhalt angegeben werden habe müssen. Zudem hätten die Kursteilnehmer Feedbackbögen ausfüllen müssen, wodurch die Arbeitsleistung des Erstmitbeteiligten kontrolliert worden sei. Die Kurse hätten ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin innerhalb der Öffnungszeiten des Kussinstitutes stattgefunden, wobei der Erstmitbeteiligte teilweise die Kurszeiten eigenständig mit den Kursteilnehmern vereinbart habe. Es seien sowohl vom Erstmitbeteiligten erstellte Unterlagen als auch Materialien der Beschwerdeführerin verwendet worden. Sämtliche von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Betriebsmittel seien unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die Gestaltung des Unterrichts sei dem Erstmitbeteiligten weitgehend frei gestanden, jedoch habe ein bestimmtes Lernpensum erreicht werden müssen, das am Anfang der Kursmaßnahme vereinbart worden sei. Der Erstmitbeteiligte habe sowohl Stundenlisten als auch Teilnehmerlisten führen müssen, die von der Beschwerdeführerin kontrolliert worden seien. Die Arbeitsleistung habe persönlich erbracht werden müssen. Für den Fall der Verhinderung wären die Kurstermine entweder verschoben worden oder die Einheit durch andere Trainer der Beschwerdeführerin abgehalten worden, wobei die Entlohnung durch die Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Im Krankheitsfall habe die Beschwerdeführerin verständigt werden müssen. Ein schriftlicher Vertrag liege nicht vor. Der Erstmitbeteiligte sei im konkreten Fall zwar nicht ständig und unmittelbar von der Beschwerdeführerin kontrolliert worden. Durch die Beigabe der Lernunterlagen und die Verpflichtung zum Ausfüllen der Stundelisten habe es aber eine Kontrolle gegeben. Eine tägliche Kontrolle der Arbeitsleistung sei nicht notwendig, um dennoch von einer Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit auszugehen. Für die Weisungsgebundenheit spreche auch der Umstand, dass die Kursinhalte vereinbart worden seien, Schulungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien und sich die Kurszeiten an den Öffnungszeiten des Schulungszentrums orientiert hätten. Weiters sei im vorliegenden Fall von einer persönlichen Arbeitspflicht unter Weisungsbefugnis auszugehen. Ein Vertretungsrecht sei zwar behauptet worden, tatsächlich habe aber nur eine Vertretung aus einem beschränkten Kreis des Trainerpools bzw. durch den Geschäftsführer selbst stattfinden können. Bei längerer Verhinderung habe die Beschwerdeführerin für Ersatz sorgen und diesen bezahlen müssen. Ebenso habe im Hinblick auf die Arbeitszeit und den Arbeitsort eine Bindung an betriebliche Vorschriften bestanden. Im Sinne des Überwiegens der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sei zweifelfrei von einem echten Dienstverhältnis auszugehen.

4. Gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde von der Beschwerdeführerin beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nur aufgrund der Tatsache, dass die Kurse während der Öffnungszeiten des Schulungszentrums stattgefunden hätten, nicht auf eine Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit bzw. an den Arbeitsort und in weiterer Folge auf die persönliche Abhängigkeit geschlossen werden könne. Es handle sich bei der Tätigkeit auch nicht um ein Dauerschuldverhältnis, sondern um einen Werkvertrag, wobei das Werk in der Leitung der Kurse bestehe. Die von den Sprachlehrern bzw. EDV-Trainern verwendeten Materialien würden der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt werden und seien daher als Grundlage zu verwenden, zumal diese auch im Kurspreis enthalten seien. Es sei denn Sprachlehrern aber freigestanden, auch eigene Materialien zu verwenden. Die Verpflichtung, Stundenaufzeichnungen zu führen, diene lediglich dazu, die Entlohnung berechnen zu können. Listen über die Anwesenheit der Kursteilnehmer seien nur für das Arbeitsmarktservice geführt worden, nicht zur Überwachung der Tätigkeit der Sprachlehrer bzw. EDV-Trainer. Weiters habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, sich vertreten zu lassen, wenngleich das Vertretungsrecht im gegenständlichen Fall nicht in Anspruch genommen worden sei. Der angefochtene Bescheid sei zudem mangelhaft, da nicht festgestellt worden sei, ob es sich im konkreten Fall nunmehr um ein Angestelltenverhältnis, um einen Dienstverhältnis oder um einen Werkvertrag handle. Schließlich wiederholte die Beschwerdeführerin zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ihr Vorbringen aus dem Einspruch.

5. Am 10.04.2014 einlangend wurde die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 09.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Erstmitbeteiligte war von 15.01.2009 bis 30.09.2009, von 01.10.2009 bis 01.02.2010 (geringfügig), von 03.05.2010 bis 31.08.2011, von 01.09.2012 bis 31.08.2014 und von 01.07.2015 bis 11.04.2016 als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet.

Von 22.10.2007 bis 14.12.2007 und von 01.03.2010 bis 02.05.2010 war er, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein, auf "Honorarbasis" für die Beschwerdeführerin als EDV-Trainer für AMS-Kurse und als EDV-Administrator tätig.

In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen legte der Erstmitbeteiligte die Kurszeiten eigenständig mit den Kursteilnehmern fest, da er aufgrund seines Studiums zu den vorgegebenen Zeiten keine Zeit hatte. Auch der Kursinhalt und die Dauer der Kurse wurden vom Erstmitbeteiligten nach Rücksprache mit dem AMS je nach Bedarf eigenständig mit den (wenigen) Teilnehmern festgelegt. Die Kurse fanden teilweise auch außerhalb der Räumlichkeiten des Kursinstitutes statt. Tägliche Anwesenheitslisten mussten nicht geführt werden. Am Ende des Kurses wurde der Beschwerdeführerin lediglich die Teilnahme der Kursteilnehmer unter Angabe der Art und des Umfangs der vermittelten Kenntnisse zur Dokumentation für das Arbeitsmarktservice sowie die Anzahl der stattgefundenen Kurseinheiten zur Kenntnis gebracht. Die Kursteilnehmer gaben einen Feedbackbogen ab.

Über die Kursmaterialien (Skripten etc.) hinaus verwendete der Erstmitbeteiligte keine eigenen Betriebsmittel.

Im Falle der Verhinderung des Erstmitbeteiligten oder eines Kursteilnehmers wurden die Kurseinheiten einvernehmlich verschoben. Eine Vertretung fand in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nicht statt.

Die Tätigkeit als Web- und Server-Administrator wurde – ohne an bestimmte Arbeitszeiten oder an einen bestimmten Arbeitsort gebunden zu sein – zum Teil von zu Hause aus erbracht und ebenfalls stundenweise abgerechnet. Eine fixe Arbeitszeit wurde nicht vereinbart.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch die am 09.05.2017 durchgeführte mündliche Verhandlung, in welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter zu den Tätigkeiten der Sprachlehrer und EDV-Trainer im Allgemeinen sowie zur Tätigkeit des Erstmitbeteiligten im Besonderen befragt wurden.

Die Feststellungen zu den vom Erstmitbeteiligten abgehaltenen EDV-Kursen und seiner Tätigkeit als EDV-Administrator basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und den niederschriftlichen Angaben des Erstmitbeteiligten vor der belangten Behörde vom 06.02.2012, die sich weitgehend auch mit den Feststellungen im bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Wien decken.

Soweit in den Feststellungen des bekämpften Bescheides davon die Rede ist, dass der Erstmitbeteiligten (täglich) Teilnahmelisten auszufüllen gehabt habe und die Kurse überwiegend mit Materialien der Beschwerdeführerin bzw. des AMS abgehalten worden seien und ausnahmslos in den Räumlichkeiten des Kursinstituts stattgefunden hätten, ergeben sich hierfür in den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte, die an den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie des Erstmitbeteiligten zweifeln ließen. Schließlich trat auch die Vertreterin der belangten Behörde dem Vorbringen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Die beschwerdegegenständlichen Zeiträume wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt und decken sich (weitestgehend) auch mit dem im Akt befindlichen Honorarnoten des Erstmitbeteiligten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Der vorliegende Verfahrensgegenstand bildet eine Angelegenheit, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da jedoch ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, hat die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (22.10.2007 bis 02.05.2010) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

Paragraph 4, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, (Änderungen ggü. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, kursiv in eckiger Klammer):

"Vollversicherung

Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. bis 13. 14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

(3) Aufgehoben.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird [dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird] oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) Aufgehoben.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

(7) Aufgehoben."

Paragraph 35, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, und BGBl. römisch eins Nr. 102/2010:

"Dienstgeber

Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) bis (3) "

Paragraph 539 a, ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996:

"Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, der Erstmitbeteiligte sei auf Werkvertragsbasis tätig geworden, habe sich jederzeit durch Dritte vertreten lassen können und sei weder Kontrollen noch Weisungen der Beschwerdeführerin unterlegen. Er sei auf eigenen Wunsch auf Honorarbasis tätig geworden. Nur aufgrund der Tatsache, dass die Kurse (überwiegend) während der Öffnungszeiten des Schulungszentrums in den betriebseigenen Kursräumen stattgefunden hätten, könne nicht auf eine Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit bzw. an den Arbeitsort geschlossen werden. Der Erstmitbeteiligte habe sowohl den Kursinhalt als auch die Kurszeiten eigenständig festlegen, ausschließlich eigene Kursmaterialien verwendet und die Kurse auch außerhalb des Kursinstitutes abhalten können. Die vom Erstmitbeteiligten auszufüllenden Stunden- und Teilnehmerlisten hätten nur der Abrechnung bzw. der Dokumentation für das Arbeitsmarktservice, nicht aber der Kontrolle des Erstmitbeteiligten gedient. Die Serverwartung sei überwiegend von zu Hause aus erfolgt und ebenfalls keiner Kontrolle unterlegen.

a) Zum Vorliegen einzelner Werkverträge

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).

Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Gegenstand der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten war die Erteilung von EDV-Unterricht und die Web- bzw. Server-Administration. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vergleiche Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).

Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" im vorliegenden Fall beurteilt werden sollten vergleiche VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mwN).

Da somit das Vorliegen von einem oder mehrerer Werkverträge im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten im Rahmen eines persönlich abhängigen oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht worden sind.

b) Zur persönlichen Arbeitspflicht

Grundvoraussetzung für die Annahme von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (Müller DRdA 2010, 371; vergleiche auch VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, DRdA 2016, 332).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).

Selbst die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).

Vorliegend kam es den Feststellungen zufolge weder zu einer Vertretung durch Dritte noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ernsthaft mit dem Gebrauch einer generellen Vertretungsbefugnis gerechnet worden wäre, zumal der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in seiner Niederschrift vor der belangten Behörde einräumte, dass die Trainer grundsätzlich zu persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sind, und es der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Arbeitsmarktservice auch keineswegs gleichgültig gewesen sein konnte, wer die zu verrichtende Tätigkeit vornahm und in welchen wechselnden Besetzungen dies geschah. Von einer die persönliche Leistungspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis ist unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen. Dass hinsichtlich der Server-Administration ein generelles Vertretungsrecht bestand, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Dies wäre mit der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als Serveradministrator, die eine ständige Überbindung der Arbeitspflicht auf Dritte von vorherein ausschließt, weil sich dies nachteilig auf die Kontinuität bzw. Qualität der übernommenen Verpflichtung ausgewirkt hätte, auch nicht im Einklang zu bringen gewesen vergleiche VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191).

Somit ist im Lichte der o.a. Judikatur die persönliche Arbeitspflicht des Erstmitbeteiligten zu bejahen.

c) Zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit

Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist (VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100, mwH auf VwGH (verst. Senat), 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).

Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).

Den Feststellungen zufolge wurde kein freier Dienstvertrag abgeschlossen, dem die genannte Richtigkeitsvermutung zukommen könnte. Somit hat die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung zu erfolgen.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon in mehreren Fällen mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden beschäftigt. In den Erkenntnissen vom 25.09.1990, 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol), vom 20.04.2005, 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25.04.2007, 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 07.03.2008, 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 04.06.2008, 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), vom 22.12.2009, 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule), und vom 11.07.2012, 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung für die Landesgeschäftsstelle eines Arbeitsmarktservice), ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.

Im Gegensatz dazu hatte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.04.2011, 2009/08/0123, den Fall eines Vortragenden für die Ausbildung von Flughafensicherheitskontrollorganen zu beurteilen, der nicht in den Betrieb des Dienstgebers organisatorisch eingebunden war, dessen Tätigkeit nicht durch Richtlinien determiniert war und bei dem auch keine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation lag auch dem Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1996, 94/08/0118 (Musiklehrer an einer Musikschule), zu Grunde).

All dies ist auch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Erstmitbeteiligte musste im Gegensatz zu den Sprachlehrern des Instituts der Beschwerdeführerin, deren Tätigkeit den hg.

Erkenntnissen vom heutigen Tag GZ: W209 2004316-1/15E, W209 2006846-1/7E, W209 2006841-1/7E, W209 2006847-1/7E, W209 2006843-1/7E zufolge in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wurden, die Kurse nicht nach grundsätzlich verpflichtend einzuhaltenden Stundenplänen abhalten und konnte die Kurszeiten eigenständig festlegen. Die Dauer bzw. der Umfang der Kurse oblag ausschließlich seiner Einschätzung des Lernbedarfs der Kursteilnehmer. Seine Beziehung zur beschwerdeführenden Partei beschränkte sich daher auf die Abhaltung von EDV-Lehrgängen, auf deren Inhalt von der beschwerdeführenden Partei kein Einfluss ausgeübt wurde. Wie der Erstmitbeteiligte sein Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte, blieb seiner Entscheidung und Einschätzung überlassen. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstmitbeteiligte Richtlinien unterworfen gewesen wäre, die seine Vortragstätigkeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten in bestimmter Weise geregelt und dazugehörige Kontrollmaßnahmen vorgesehen hätten, zumal er im Gegensatz zu den Sprachlehrern auch keine täglichen Anwesenheitslisten für das Arbeitsmarktservice führen musste, die eine laufenden Kontrolle seiner Tätigkeit ermöglicht hätten. Damit war er im Gegensatz zu den Sprachlehrern nicht in das innerbetriebliche Informationssystem und die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Partei eingebunden. Am Ende des jeweiligen EDV-Kurses war zwar eine Beurteilung seiner Vortragstätigkeit durch die Kursteilnehmer vorgesehen. Eine Kontrolle der bloßen Arbeitsergebnisse bzw. Kontrollen durch Dritte stehen mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrags jedoch nicht im Widerspruch vergleiche VwGH 17.10.2010, 2010/08/0256 (Hausbetreuer), 19.122012, und 2012/08/0224 (Disponent), 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 (Taxitänzer) und 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 (Trainer für Bankmitarbeiter)).

Was seine Tätigkeit als Web- und Server-Administrator anlangt, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine betriebliche Eingliederung in die Ablauforganisation der Beschwerdeführerin erkennbar, zumal der Erstmitbeteiligte diese Tätigkeit den Feststellungen zufolge – ohne an bestimmte Arbeitszeiten gebunden zu sein – zum Teil auch von zu Hause aus ausübte und dabei keiner Kontrolle des arbeitsbezogenen Verhaltens unterlag. Die Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden diente nur dem Leistungsnachweis. Auf die konkrete Tätigkeit und damit auf die persönliche Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten konnte dadurch nicht Einfluss genommen werden, da es dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei in Ermangelung entsprechender EDV-Kenntnisse auch nicht möglich war, aus den vorgelegten Leistungsnachweisen Rückschlüsse auf das arbeitsbezogene Verhalten des Erstmitbeteiligten zu ziehen.

Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt somit, dass bei den Tätigkeiten des Erstmitbeteiligten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen. Er verpflichtete sich gegenüber der erstmitbeteiligten Partei im Rahmen deren Geschäftsbetriebs zur Abhaltung von Kursen sowie zur Web- und Server-Administration gegen Entgelt. Er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich zu erbringen. Er ist daher – auf Basis der o.a. Feststellungen – iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern lediglich gleich zu halten und unterliegt somit der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AlVG.

Dementsprechend ist im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses festzustellen, dass der Erstmitbeteiligte in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als EDV-Trainer und EDV-Administrator der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz 8, AlVG und nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt in allen entscheidungswesentlichen Fragen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle bzw. in der dort angeführten Literatur zitiert ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2006842.1.00