Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

02.05.2017

Geschäftszahl

W164 2154314-1

Spruch

W164 2154314-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , STA Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.04.2017, Zl. RAG/A05661/2017, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 01.03.2017, Zl. VSNR römisch XXXX AMS 326-St. Pölten sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF für die Zeit von 08.02.2017 bis 04.04.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Es sei keine Nachsicht zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig und zulässig eine als Berufung bezeichnete Beschwerde.

Mit Bescheid vom 12.04.2017 Zl. RAG/A05661/2017, schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Beschwerde gem. Paragraphen 13, Absatz 2, VwGVG aus.

Zur Begründung führte das AMS aus, der BF beziehe seit 01.07.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (unterbrochen durch Krankengeldbezüge). Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 22.05.2014 seien über den BF Ausschlussfristen gemäß Paragraph 10, AlVG für die Zeit von 14.04.2014 bis 23.04.2014 und von 24.04.2014 bis 25.05.2014 verhängt worden. Dem BF seien fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen und Weiterbildungsmöglichkeiten zugewiesen worden. Er habe vom AMS 41 Stellenangebote angeboten erhalten. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der nun vorliegenden neuerlichen Ausschlussfrist (die im anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt werden würde), weiters in Verbindung mit den erfolglosen Vermittlungsversuchen und Wiedereingliederungsmaßnahmen und mit den bereits verhängten Ausschlussfristen würde eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zulassen. Auch aus spezialpräventiven Erwägungen sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine als Berufung bezeichnete zulässige Beschwerde, machte zunächst Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen gar keine Ausschlussfrist über ihn hätte verhängt werden dürfen und bestritt, dass ihm in der Vergangenheit bereits fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen und 41 Stellenangebote zugewiesen worden seien.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschlusses erlassen darf. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020).

Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien (gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers) vorliegt.

Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist.

Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001).

vergleiche Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu Paragraph 13, VwGVG)

Die vorliegende Beschwerde ist als rechtzeitig und - in diesem ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte zu führenden Verfahren – als zulässig zu beurteilen.

Prüfung relevanter Interessen:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen gemäß dem rechtstaatlichen Prinzip alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar in der Verfassung begründet sein. Unter dem Aspekt des rechtstaatlichen Prinzip geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtschutzgesuch endgültig erledigt ist. Dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes kommt der Vorrang zu. Deren Einschränkung ist nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig.

In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu Paragraph 64,, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).

In seinem Erkenntnis vom 2.12.2014, G 74/2014 hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 56, Absatz 3, AlVG idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, (der einen grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie einer Prognose über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen vorgesehen hatte) als verfassungswidrig aufgehoben. Im Rahmen der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die genannte Bestimmung habe erkennen lassen, dass der Gesetzgeber das Interesse der Versichertengemeinschaft und die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten - ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Fall der Bekämpfung eines Bescheides - besonders stark gewichtet hat. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat diese Gesichtspunkte für sich genommen als erheblich beurteilt (hat jedoch insbesondere kritisiert, dass es die genannte Bestimmung nicht zugelassen habe, die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen anderer Verfahrensparteien abzuwägen). vergleiche Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; E11 zu Paragraph 13, VwGVG).

Im hier vorliegenden Fall wurden über den seit 2013 arbeitslosen BF bereits in der Vergangenheit rechtskräftig Ausschlussfristen verhängt. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass der BF bereits in der Vergangenheit einen Vereitelungstatbestand des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllt hat. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen eines erheblichen Interesses der Versichertengemeinschaft an der Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von einer sachlich gebotenen Notwendigkeit einer generalpräventiven Maßnahme ausgegangen. Der nicht rechtlich vertretene BF hat diesem öffentlichen Interesse in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich berücksichtigungswürdige Interessen seiner Person gegenübergestellt. Da er jedoch Beschwerde erhoben hat, ist im vorliegenden Verfahren – das ohne die sonst üblichen Verfahrensschritte wie etwa eines Verbesserungsauftrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG oder des Parteiengehörs zu führen ist - davon auszugehen, dass der BF ein relevantes Interesse daran haben wird, durch den Weiterbezug der Notstandshilfe seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Es steht ein relevantes öffentliches Interesse einem relevanten Interesse der beschwerdeführenden Partei gegenüber.

Prüfung von Gefahr im Verzug:

Während der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Paragraph 56, Absatz 3, AlVG idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, das Erfordernis von Gefahr im Verzug nicht thematisiert hatte, fordert Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausdrücklich und zusätzlich zum Bestehen eines relevanten Interesses im oben dargelegten Sinn das Bestehen von Gefahr im Verzug:

Zufolge Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht, dass ein relevantes Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung besteht. Das genannte Interesse muss wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein: Bei Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung muss ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen. Die Gefahr des gravierenden Nachteils muss für den Fall des Zuwartens konkret bestehen. Ein konkrete Beispiele der höchstgerichtlichen Anerkennung von Gefahr im Verzug: Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 31 zu Paragraph 64,, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).

Die belangte Behörde hat das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Maßnahme zur Generalprävention mit dem Ziel der Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ins Treffen geführt, wobei (möglicherweise) unberechtigt empfangene Geldleistungen vom BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nachträglich nur mit Schwierigkeiten, wieder eingebracht werden können.

Damit zeigt die belangte Behörde auf, dass es gilt, einer für die Allgemeinheit unerwünschten und die Versichertengemeinschaft zu Ungebühr belastenden schleichenden Entwicklung entgegenzuwirken. Nicht abzuleiten ist daraus aber, dass im konkreten Fall aus dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit oder die konkrete Gefahr einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft ausgehen würde.

Gefahr im Verzug iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Fall daher nicht gegeben.

Ergebnis:

Mangels eines Bestehens von Gefahr im Verzug war im vorliegenden Fall keinesfalls der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Die von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG geforderte Interessenabwägung kann somit entfallen.

Keine Vorwegnahme der Entscheidung über die Hauptsache:

Die vorliegende Entscheidung beschränkt sich auf die Frage der aufschiebenden Wirkung.

Eine Entscheidung in der Hauptsache wird mit diesem Erkenntnis nicht vorweg genommen.

Gemäß Paragraph 14, VwGVG kann die belangte Behörde bis zum Ablauf der dort vorgesehenen Frist eine Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache erlassen. Will sie davon absehen, wäre dies dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage des die Hauptsache betreffenden Aktes mitzuteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Konkretisierungspflicht einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt römisch II.1.1. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2154314.1.00