BVwG
11.04.2017
W209 2123451-1
W209 2123451-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 Gemeinnützigen Betriebsgesellschaft mbH, römisch 40 , vertreten durch SPITZAUER und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.01.2016, GZ: VA-VR 9800204/16-Schu, betreffend die tageweise Einbeziehung der römisch 40 , aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin als "Poolkrankenschwester" in die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 29.01.2016, GZ: VA-VR 9800204/16-Schu, wurde festgestellt, dass römisch 40 , (im Folgenden die Erstmitbeteiligte) aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin als Krankenpflegerin am 17.10.2013 und am 20.10.2013 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz , Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliege.
Die Erstmitbeteiligten habe gegenüber der belangten Behörde zu Protokoll gegeben, dass sie auf der Suche nach einer Tätigkeit neben ihrem Medizinstudium gewesen sei. Eine Bekannte, die bei der Beschwerdeführerin arbeite, habe ihr von der Möglich als "Poolschwester" tätig zu werden erzählt. Diese Bekannte habe ihr gesagt, dass man einspringen könne, wenn jemand krank sei und kein Ersatz gefunden werde. Sie habe ein Mail an die damalige Pflegedirektion geschickt. In weiterer Folge sei ihr mitgeteilt worden, dass man die Tätigkeit freiberuflich ausübe und dafür eine Bescheinigung bei der MA 15 einholen müsse, was sie in der Folge auch getan habe. Die Bescheinigung sei nur für die konkrete Tätigkeit ausgestellt worden. Woanders zu arbeiten, sei nie angedacht gewesen. Sie sei dann in eine Liste von Poolschwestern aufgenommen worden. Näher sei die Tätigkeit nicht erläutert worden, es sei ihr aber klar gewesen, dass es sich um Pflegetätigkeiten handle, für die sie die entsprechende Ausbildung besitze. Sie sei gefragt worden, in welcher Station sie arbeiten wolle, und habe sich für die Innere Medizin entschieden, worauf sie an die zuständige Stationsschwester verwiesen worden sei. Gearbeitet habe sie dann nur an jenen Tagen, für die sie eine Honorarnote gelegt habe. Anfangs sei sie immer wieder angerufen worden, ob sie arbeiten könne, habe dann aber aufgrund des Studiums nie Zeit gehabt. Sie habe dann vereinbart, dass sie selbst jene Tage nenne, an denen sie Zeit habe und dann bei Bedarf angerufen werde. Im Frühjahr 2014 sei sie dann informiert worden, dass es überhaupt keine Pooldienste mehr gebe, sondern einen fixen Stellenplan. Ende 2014 habe sie dann die Bescheinigung über die freiberufliche Tätigkeit zurückgelegt. Einen schriftlichen Vertrag bezüglich der Tätigkeit gebe es nicht. Die Tätigkeit selbst habe darin bestanden Patienten zu waschen, Infusionen anzuhängen, Patienten zu mobilisieren, Essen zu verteilen usw. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie bei der Dienstübergabe anwesend sein müsse. Dies sei um 06.00 Uhr gewesen. Dann sei besprochen worden, welche Patienten von wem zu betreuen seien. Melden habe sie sich nicht müssen, auch die Zeit sei nicht erfasst worden, das Stationspersonal habe gewusst, dass sie kommen werde. Eine Einschulung sei nicht notwendig gewesen, da sie über die entsprechende Ausbildung verfüge. Sie sei auch nicht direkt kontrolliert worden, allerdings habe man in der Patientenakte Vermerke anbringen müssen. Das erforderliche Gewand habe sie selbst besessen, alles andere sei vom Krankenhaus bereitgestellt worden. Über eine Vertretungsmöglichkeit sei nicht gesprochen worden, da ja klar gewesen sei, wann sie Zeit habe. Deshalb sei auch nicht darüber gesprochen worden, wenn sie einmal nicht könne. Sie gehe davon aus, dass dann eine andere Poolschwester angerufen worden wäre. Mit der Pflegedirektion habe sie eine stundenweise Abrechnung im Ausmaß von € 18,00 pro Arbeitsstunde vereinbart. Die Honorarnote habe sie in ein Kuvert gegeben, welches dann in einem internen Postsystem weitergeleitet worden sei. Das vereinbarte Honorar sei auf ihr Konto überwiesen worden. Für die Tätigkeit habe sie selbst gehaftet, weswegen sie eine Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Personen abschließen habe müssen.
Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der amtswegigen Anmeldung der Erstmitbeteiligten und der Beitragsvorschreibung einen Bescheidantrag gestellt und vorgebracht, dass die Erstmitbeteiligte nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt sei. Auf Basis dieser Berechtigung sei sie aufgrund eines Werkvertrages am 17.10.2013 und am 20.10.2013 tätig geworden. Die Erstmitbeteiligte habe sich vertreten lassen können und in diesem Fall die Vertretungskraft selbst bezahlen müssen. Sie habe für eine Haftpflichtversicherung sorgen müssen und dies auch getan. Sie habe die Arbeitszeit selbst bestimmen können, indem sie sich die Tagen, an denen sie arbeiten habe wollen, selbst aussuchen habe können. Es habe weder ein Weisungsrecht gegeben noch seien Kontrollrechte ausgeübt worden, was die Erstmitbeteiligten in der Niederschrift auch bestätigt habe. Die durchzuführenden Tätigkeiten habe sie selbständig erkennen und erledigen müssen. Eine organisatorische Eingliederung habe es nicht gegeben, weil die Erstmitbeteiligten weder einen Garderobekasten noch einen Schlüssel oder Pager erhalten habe. Es habe sie auch ein Unternehmerrisiko getroffen, weil sie bei Krankheit oder Urlaub keine Tätigkeit annehmen hätte können. Schließlich habe sie ihre eigene Dienstkleidung zur Verfügung gestellt.
Ausgehend von den niederschriftlich Angaben der Erstmitbeteiligten überwögen die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit deutlich. Die Erstmitbeteiligte habe die Tätigkeit an zwei Einsatztagen ausgeübt. Diese Einsatztage seien zuvor vereinbart worden und hätten auf jeden Fall eingehalten werden müssen. Daraus folge, dass es das (von der Beschwerdeführerin) behauptete Vertretungsrecht grundsätzlich nicht gegeben habe, weil die Erstmitbeteiligte einerseits die vereinbarten Einsatztage auch tatsächlich eingehalten habe, es also gar nicht so weit gekommen sei, andererseits es gar keine klaren (diesbezüglichen) Vereinbarungen gegeben habe, jedenfalls nicht in Schriftform. So habe die Erstmitbeteiligte gar nicht gewusst, was im Falle eines Ausfalles tatsächlich zu geschehen habe, und nur vermutet, dass sie diesfalls von einer anderen "Poolschwester" vertreten worden wäre, die dann auch von der Dienstgeberin bezahlt worden wäre. Aufgrund der Fähigkeiten der Erstmitbeteiligten hätten sich gesonderte Weisungen und Kontrollen erübrigt. Die Erstmitbeteiligte sei aber an den beiden Arbeitstagen in den betrieblichen Organismus eingebunden gewesen, auch wenn sie nicht über einen eigenen Spind oder Pager verfügt habe. Auch die Zurverfügungstellung der Arbeitskleidung durch die Erstmitbeteiligten bedeute nicht, dass sie in selbständiger Stellung tätig geworden sei. Die relevanten und tatsächlich notwendigen Betriebs- und Arbeitsmittel würden ausschließlich von der Beschwerdeführerin stammen. Bemerkenswert sei auch, dass die Erstmitbeteiligte die Bescheinigung über die freiberufliche Tätigkeit erst beantragt habe, als ihr das seitens der Beschwerdeführerin nahe gelegt worden sei. Das Vorhandensein dieser Berechtigung schließe jedoch ebenso wie die abgeschlossene Haftpflichtversicherung nicht aus, dass im Einzelfall eine unselbstständige Beschäftigung festgestellt werden könne. Von freier Zeiteinteilung könne keine Rede sein, weil die Erstmitbeteiligte verpflichtet gewesen sei, die vereinbarten Einsatztage einzuhalten. Die Erstmitbeteiligte habe an den Einsatztagen jeweils um 6:00 Uhr in der Früh anwesend sein müssen. Der Dienst habe bis 14:30 Uhr gedauert. Dies stelle eine klare Vorgabe dar. Darüber hinaus sei die Arbeitsleistung nach geleisteten Arbeitsstunden abgegolten worden. Für den von der Beschwerdeführerin behaupteten Werkvertrag mangle es auch an einem Werk.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 02.03.2016 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Erstmitbeteiligte zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sei und "aufgrund dieses Gewerbescheines" an den beschwerdegegenständlichen Tagen auf Basis von Werkverträgen tätig geworden sei. Die Erstmitbeteiligte habe sich jederzeit nach ihrem Gutdünken – und demnach nicht bloß im Einzelfall für den Fall ihrer Verhinderung – von einer qualifizierten Person auf ihre Kosten vertreten lassen können. Dies auch an den vereinbarten Arbeitstagen. Aus dem Umstand, dass die Erstmitbeteiligte lediglich zwei Tage gearbeitet habe, könne nicht auf das Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis geschlossen werden. Darüber hinaus habe sie selbst für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Sorge tragen müssen, weil sie für allfällige Fehler bei ihrer Tätigkeit die volle Haftung getroffen hätte. Die Arbeitszeit sei völlig frei wählbar gewesen. Es habe eine freie Arbeitszeiteinteilung und keine fixen Anwesenheitszeiten gegeben. Insbesondere habe sie nicht um 6:00 Uhr anwesend zu sein gehabt und auch früher, etwa um 12:30 Uhr oder 13:00 Uhr, gehen können. Die Arbeitszeit sei nicht erfasst worden und es habe diesbezüglich auch keinerlei Kontrollen gegeben. Die Erstmitbeteiligte sei auch keinen Weisungen unterlegen. Sie habe die auszuführenden Tätigkeiten selbständig erkannt und ausgeführt und sei nicht kontrolliert worden. Eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb habe nicht stattgefunden. Sie habe weder über einen Garderobekasten noch über einen Schlüssel oder einen Pager verfügt und sie sei auch vor Tätigkeitsbeginn nicht eingeschult worden. Schließlich habe sie auch das volle Unternehmerrisiko getroffen und sie habe ihre eigene Dienstkleidung zur Verfügung stellen müssen. Dies könne von der Personaldirektorin und dem Pflegedirektor der Beschwerdeführerin, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde, bestätigt werden.
Auf der letzten Seite des Bescheides sei der Stempel "Mag. XXXX", verbunden mit einer unleserlichen Unterschrift, zu ersehen. Da sich aus den einschlägigen Organisationsvorschriften, insbesondere der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse, keine Berechtigung des Gefertigten entnehmen lasse, in der gegenständlichen Angelegenheit den Willen der Behörde zu bilden, sei der Bescheid der Behörde nicht zurechenbar und daher absolut nichtig.
Neben dem Antrag, den angefochtenen Bescheid, sofern er nicht ohnehin absolut nichtig sei, dahingehend abzuändern, dass die Erstmitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nicht der Vollversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG unterliege, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, beantragte die Beschwerdeführerin, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
3. Am 30.03.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.09.2016 ein Schriftstück betreffend die Verleihung der Zeichnungsberechtigung an Mag. römisch 40 vom 01.02.2012, eine Dienstanweisung betreffend die satzungsgemäße Fertigung von Bescheiden, die Büroordnung 2015 sowie die Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 und teilte mit, dass nach Paragraph 7, der Satzung die unmittelbare Durchführung der Aufgaben der Kasse dem Büro obliege. Der/die leitende Angestellte habe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Satzung für die ordnungsgemäße Durchführung der Bürogeschäfte und Weisungen durch die Dienstnehmer/innen der Kasse zu sorgen. Gemäß Ziffer 3, Litera e, e, der Büroordnung sei der/die leitende Angestellte berechtigt, andere Bedienstete generell oder im Einzelfall mit der Unterfertigung von Schriftstücken zu betrauen. In der Dienstanweisung Nr. 6/2010 sei unter Punkt 4.1. festgehalten, dass die Unterfertigung von Bescheiden in Verfahren nach dem ASVG der Leiterin/dem Leiter der zuständigen Fachabteilung bzw. deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter obliege. Punkt 4.2. in Verbindung mit Punkt 8. der Dienstanweisung normiere, dass Abteilungsleiter/innen die Unterfertigung schriftlicher Ausfertigungen an Mitarbeiter/innen ihrer Abteilung übertragen könnten.
5. Am 27.10.2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben der belangten Behörde Stellung und führte aus, dass das Schriftstück der belangten Behörde vom 01.02.2012 nunmehr bestätige, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid absolut nichtig sei, da diesem Schreiben nicht zu entnehmen sei, von wem es stamme und wer es unterfertigt habe.
6. Am 06.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter und die Prokuristin der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die Erstmitbeteiligte ließ sich aufgrund einer bereits vor der Anberaumung gebuchten Auslandsreise entschuldigen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit der Erstmitbeteiligten, im Bedarfsfall im Krankenhaus der Beschwerdeführerin auf Werkvertragsbasis als Krankenpflegerin ("Poolschwester") tätig zu werden. Dazu wurde die Erstmitbeteiligte in eine Liste von "Poolschwestern" eingetragen, die im Bedarfsfall gefragt werden, ob sie einen Dienst übernehmen möchten.
Die Erstmitbeteiligte verfügt über eine Ausbildung als diplomierte Pflegekraft und holte vor ihrer Tätigkeit über Ersuchen der Beschwerdeführerin von der MA 15 eine Bescheinigung über die Befugnis zur freiberuflichen Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ein.
Die Erstmitbeteiligte wurde sodann am 17.10.2012 und am 20.10.2012 für die Beschwerdeführerin tätig, nachdem sie von dieser gefragt worden war, ob sie diese Dienste übernehmen möchte.
Die beschwerdegegenständlichen Dienste (in der Abteilung für Innere Medizin) dauerten jeweils 8 Stunden und begannen mit der Morgenbesprechung um 06.00 Uhr. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Morgenbesprechung bestand nicht.
Die Dauer der Dienste und deren Beginn in den übrigen Abteilungen des Krankenhauses variierten von Abteilung zu Abteilung.
Wenn alle Arbeiten verrichtet waren, konnten die "Poolschwestern", so auch die Erstmitbeteiligte, sofern sie es mochten, vor Ende des jeweiligen Dienstes nach Hause gehen. In diesem Fall erhielten sie einen geringeren Stundenlohn.
Die von den "Poolschwestern" zu verrichtenden Tätigkeiten bestanden darin, Patienten zu waschen, Infusionen anzuhängen, Patienten zu mobilisieren und das Essen zu verteilen.
Zu Beginn des Dienstes wurde mit der Stationsschwester vereinbart, welche Patienten zu betreuen sind.
Die Tätigkeit selbst wurde weisungsfrei nach den jeweiligen organisatorischen bzw. medizinischen Notwendigkeiten durchgeführt.
Arbeitszeitaufzeichnungen wurden nicht geführt.
Am Ende des Dienstes meldeten sich die "Poolschwestern" ab, damit die Pflegekräfte des Stammpersonals Bescheid wussten, dass sie im Bedarfsfall die den "Poolschwestern" zugeteilten Patienten zu betreuen haben.
Die Entlohnung der "Poolschwestern" erfolgte stundenweise und betrug im Falle der Erstmitbeteiligten € 18,-- pro Stunde.
Die Erstmitbeteiligte schloss für ihre Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung ab.
Bei kurzfristiger Verhinderung der Durchführung eines bereits zugesagten Arbeitseinsatzes organisierten entweder die "Poolschwestern" selbst oder die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin eine Vertretung aus dem "Schwesternpool", das aus rund 20 (diplomierten) Krankeschwestern/pflegern bestand.
Im Fall der Erstmitbeteiligten stellte sich die Frage der Vertretung jedoch nicht, da sie die von ihr zugesagten Dienste absolvierte.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Einwand der absoluten Nichtigkeit des Bescheides mangels Approbationsbefugnis des den Bescheid fertigenden Mitarbeiters der belangten Kasse nach Einsichtnahme in die von der Kasse übermittelte schriftliche Betrauung des Mitarbeiters mit der Zeichnungsberechtigung zurück.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Beschwerde, die niederschriftlichen Angaben der Erstmitbeteiligten vom 05.10.2015 und in die Stellungnahme der belangten Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage.
Darüber hinaus wurde die Prokuristin der Beschwerdeführerin am 06.04.2017 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Umständen der beschwerdegegenständlichen Tätigkeit befragt.
Ihre Angaben deckten sich weitestgehend mit den niederschriftlichen Angaben der Erstmitbeteiligten vor der belangten Behörde am 05.10.2015 und blieben auch von der belangten Behörde unwidersprochen. Somit konnten die Angaben der Prokuristin der Beschwerdeführerin zum oben festgestellten Sachverhalt erhoben werden.
Auf die Befragung des in der Beschwerde namhaft gemachte Pflegedirektors wurde einvernehmlich verzichtet, nach dem dieser in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass er damals noch nicht Pflegedirektor war und daher keine eigenen Wahrnehmungen zu den Geschehnissen hatte.
Auch auf die Befragung der (entschuldigt) nicht erschienen Erstmitbeteiligten wurde im Hinblick auf ihre umfassenden und weitestgehend unbestrittenen niederschriftlichen Angaben einvernehmlich verzichtet.
Die Zurückziehung des Vorbringens der Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erfolgte in der mündlichen Verhandlung und ist in der Verhandlungsschrift dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da jedoch ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, hat die Entscheidung durch einen Einzelrichter ohne Laienrichterbeteiligung zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (17.10.2013 und 20.10.2013) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
Paragraph 4, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2012:
"Vollversicherung
Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. bis 13. 14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Aufgehoben.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7) Aufgehoben."
Paragraph 35, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 17/2012:
"Dienstgeber
Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2) bis (3) "
Paragraph 539 a, ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996:
"Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass die Erstmitbeteiligte zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt gewesen sei und an den beschwerdegegenständlichen Tagen auf Basis von Werkverträgen tätig geworden sei. Sie habe sich jederzeit nach ihrem Gutdünken – und demnach nicht bloß im Einzelfall für den Fall ihrer Verhinderung – von einer qualifizierten Person auf ihre Kosten vertreten lassen können. Dies auch an den vereinbarten Arbeitstagen. Aus dem Umstand, dass die Erstmitbeteiligte lediglich zwei Tage gearbeitet habe, könne nicht auf das Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis geschlossen werden. Darüber hinaus habe sie selbst für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Sorge tragen müssen, weil sie für allfällige Fehler bei ihrer Tätigkeit die volle Haftung getroffen hätte. Die Arbeitszeit sei völlig freiwählbar gewesen. Es habe eine freie Arbeitszeiteinteilung und keine fixen Anwesenheitszeiten gegeben. Die Arbeitszeit sei nicht erfasst worden und es habe diesbezüglich auch keinerlei Kontrollen gegeben. Die Erstmitbeteiligte sei auch keinen Weisungen unterlegen. Sie habe die auszuführenden Tätigkeiten selbständig erkannt und ausgeführt und sei dabei ebenfalls keinen Kontrollen unterlegen. Eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb habe nicht stattgefunden. Sie habe weder über einen Garderobekasten noch über einen Schlüssel oder einen Pager verfügt und sie sei auch vor Tätigkeitsbeginn nicht eingeschult worden. Schließlich habe sie auch das volle Unternehmerrisiko getroffen und sie habe ihre eigene Dienstkleidung zur Verfügung gestellt.
a) Zum Vorliegen einzelner Werkverträge
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).
Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Gegenstand der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten war die Leistung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der Krankenanstalt (Krankenhaus) der Beschwerdeführerin. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vergleiche Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff, und VwGH 25.96.2013, 2012/08/0093, zu einem Fall betreffend die Durchführung von Pflegeleistungen durch eine "mobile" Krankenschwester).
Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" im vorliegenden Fall beurteilt werden sollten (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mwN).
Da somit das Vorliegen von Werkverträgen im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten im Rahmen eines persönlich abhängigen oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht worden sind.
b) Zur persönlichen Arbeitspflicht
Grundvoraussetzung für die Annahme von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (Müller DRdA 2010, 371; vergleiche auch VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, DRdA 2016, 332).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).
Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Vorliegend kam es den Feststellungen zufolge weder zur vereinbarten Vertretung durch Dritte noch ergeben sich Anhaltspunkte, dass ernsthaft mit dem Gebrauch einer generellen Vertretungsbefugnis gerechnet worden wäre, zumal die Erstmitbeteiligte nur Dienste übernahm, die sie bereits zugesagt hatte, und für den Fall, dass ein bereits zugesagter Dienst nicht verrichtet werden hätte können, die Vertretung entweder intern oder durch die "Poolschwestern" selbst organisiert worden wäre.
Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterium eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Dasselbe gilt für die "Verpflichtung" des Dienstnehmers, für Ersatz zu sorgen und so den Dienstgeber bei der Organisation eines reibungslosen Betriebsablaufs zu unterstützen. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen vergleiche zuletzt VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).
Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht von einem die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden "sanktionslosen Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) auszugehen, da die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, wie sie im gegenständlichen Fall vorlag, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein derartiges sanktionsloses Ablehnungsrecht darstellt und die persönliche Arbeitspflicht daher in keiner Weise berührt vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).
Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit zumindest an jenen Tagen, an denen die Erstmitbeteiligten Dienste übernommen hatte, die persönliche Arbeitspflicht zu bejahen.
c) Zur persönlichen Abhängigkeit
Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist (VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100, mwH auf VwGH (verst. Senat), 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).
Den Feststellungen zufolge wurde kein Dienstvertrag abgeschlossen, dem die genannte Richtigkeitsvermutung zukommen könnte. Somit hat die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung zu erfolgen.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN).
Bei den Arbeiten, die die Erstmitbeteiligte als (diplomierte) Krankenschwester zu erbringen hatte, handelte es sich um höher qualifizierte Leistungen, die anders als z.B. bei manuellen Hilfsarbeiten, die einfachen Sachzwängen unterliegen, an sich einen größeren Spielraum für verantwortliche Sachentscheidungen bieten, was – insbesondere bei Nichteinbindung in eine betriebliche Organisation – grundsätzlich für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit spricht. Allerdings war die Art und Weise der Durchführung der Pflegetätigkeit beim jeweiligen Patienten aus organisatorischen und medizinischen Gründen so weit vorgegeben, dass der Erstmitbeteiligten praktisch kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene "unternehmerische" Gestaltung der Pflegetätigkeiten zukam. Sie musste (im Wesentlichen) zu Beginn des Dienstes erscheinen, wo ihr die zu betreuenden Patienten zugeteilt wurde, und durfte erst gehen, wenn die anstehenden Arbeiten erledigt waren, woraus jedenfalls auch auf eine Einbindung in die betriebliche Organisation zu schließen ist. Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien runden das Bild einer abhängigen Beschäftigung ab. Die Gewährung eines nach Zeiträumen bemessenen Entgeltes (Zeitlohn) spricht für das Bestehen einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG. Die Erstmitbeteiligte verfügte über keine eigene Betriebsstätte bzw. keine eigene betriebliche Organisation und sie stellte lediglich die Arbeitskleidung bei, was aber keine Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel darstellt vergleiche dazu auch das bereits erwähnte Erk. d. VwGH vom 25.06.2016, 2013/08/0093). Daran ändert auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nichts, zumal dies auch bei einer unselbständigen Beschäftigung geboten sein kann und somit nicht unterscheidungskräftig ist.
d) Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 21.02.2001, 96/08/0028).
e) Zur Dauer der Beschäftigung
Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, kommt – anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vergleiche VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123, sowie Paragraph 471 a, Absatz 2, ASVG) – in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des Paragraph 863, ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung vergleiche nochmals VwGH 2012/08/0268).
Vorliegend war zwar eine gewisse periodische Leistungspflicht festzustellen. Die belangte Behörde ist jedoch in Anbetracht des Rechts der Erstmitbeteiligten, angebotene einzelne Aufträge abzulehnen, zutreffend von tageweise Beschäftigungen ausgegangen.
Die festgestellten Tage der vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse hat die beschwerdeführende Partei nicht bestritten.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Auf das Vorbringen der absoluten Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides mangels Zeichnungsbefugnis des den Bescheid fertigenden Mitarbeiters der belangten Kasse war aufgrund der Zurückziehung des diesbezüglichen Einwandes durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Einsichtnahme in die von der Kasse übermittelten Unterlagen, die nach der einschlägige Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 04.10.2001, 97/08/0078, zur Approbationsbefugnis von Mitarbeitern der Gebietskrankenkassen) jedenfalls auf das Vorliegen einer entsprechenden Befugnis schließen lassen, nicht mehr einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt in allen entscheidungswesentlichen Fragen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle bzw. in der dort angeführten Literatur zitiert ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2123451.1.00