Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Geschäftszahl

W229 2125406-1

Spruch

W229 2125406-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 02.03.2016, römisch 40 , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer geht seit 07.03.1990 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Er ist zuletzt seit 23.02.2012 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

2. Mit Geltendmachung ab dem 29.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

3. In der Betreuungsvereinbarung vom 01.03.2016 wurde festgehalten, dass vom Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde, dass seine Arbeitslosigkeit aufgrund der Aufnahme einer Arbeit spätestens am 30.04.2016 enden werde.

4. Am selben Tag hat der Beschwerdeführer im Fragebogen betreffend die Zuständigkeit des AMS angegeben, während seiner Beschäftigung monatlich bzw. innerhalb des letzten Jahres ca. 5 Mal in seinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat zurück gekehrt zu sein. Während seiner letzten Beschäftigung habe er in Österreich in einer 30m² großen Hauptmietwohnung gelebt. Den Wohnsitz in seinem Herkunftsstaat Tschechien in römisch 40 habe er beibehalten. In Tschechien habe er ein Haus mit 100 m², in dem seine Ehefrau und er wohne. Er übe weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern aus.

5. Mit Bescheid des AMS vom 02.03.2016, GZ 5682 241161, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 27.02.2016 gemäß Paragraph 44, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 2,, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

6.1. Mit Schreiben vom 18.03.2016, beim AMS am 18.03.2016 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.

6.2. Darin führt er aus, er sei sowohl tschechischer als auch österreichischer Staatsbürger. Er arbeitet seit ca. 26 Jahren in Österreich. Vor Jahren habe er in Österreich einen Hauptwohnsitz gegründet, da es zur Trennung zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen sei. Zu einer gerichtlichen Scheidung sei es aus Kostengründen bis dato nicht gekommen. Auch bewohne seine Frau mit seinen beiden Kindern nach wie vor das von ihm im Jahr 1980 gekaufte Haus in Tschechien. Seither sei er auch dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Da sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen geändert haben, habe er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Österreich verlagert. Seine persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen seien nicht mehr in Tschechien. Ausgenommen von den wenigen Besuchen in Tschechien hinsichtlich seiner beiden volljährigen Kinder verbringt er seine Zeit (Arbeitszeit sowie Freizeit) in Österreich. Neben seinem Arbeitgeber habe er in Österreich Freunde sowie ginge in seiner wenigen Freizeit seinen sportlichen Aktivitäten in einem Wiener Fitnesscenter usw. nach. Auch habe er hin und wieder Beziehungen zu Frauen.

Selbstverständlich ist persönliche Beziehungen zu tschechischen Republik. Jedoch liegen die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen überwiegend in Österreich. Österreich – so in der Beschwerde weiter – sei für ihn sowohl Beschäftigungsstaat als auch Wohnstaat. Die Feststellungen des AMS Johnstraße hinsichtlich des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen seien somit falsch. Mit Fragen von Auskünften in SV Register sowie ZMR könne der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen keinesfalls festgestellt werden. Zwischen seinen Meldungen im ZMR verfügt er über keine Wohnung und übernachtet bei Freunden in Wien und Umgebung. Aus Kostengründen habe er nach der Wohnung in Wien römisch 40 eine Wohnung im Arbeiterwohnheim in Wien römisch 40 bezogen und habe diese Unterkunft zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht. Da er seine Familienplanung abgeschlossen habe und er an einer Wohngemeinschaft mit einem Partner nicht mehr interessiert sei, sei diese Wohnung für ihn angemessen. Weiters sei durch das AMS seine Arbeitszeit bei der Firma römisch 40 hinsichtlich der Wochenenddienste falsch erhoben bzw. festgestellt worden. Seine Arbeitszeit habe sich gelegentlich über das Wochenende erstreckt, da sich seine Einsatzmöglichkeiten auf die Bundesländer und das Ausland erstreckt haben.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer geht seit 07.03.1990 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig einer Arbeit nach. Zuletzt war er bei der FirmaXXXXbeschäftigt.

Der Beschwerdeführer hat mit Geltendmachung ab 29.02.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich zuletzt ab 23.02.2012 über einen Hauptwohnsitz. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Tschechien. Der Beschwerdeführer hat in Tschechien einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer fuhr während der letzten Beschäftigung in Österreich fünf Mal im Jahr nach römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügte über eine Wiedereinstellungszusage und hat am 17.05.2016 beim selben Dienstgeber wieder zu arbeiten begonnen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich und dem Wohnsitz beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit denen im Bescheid des AMS überein und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen bezüglich der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner sonstigen Lebensverhältnisse ergeben sich im Wesentlichen aus dem im Akt einliegenden ZMR-Auskunft sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer fünf Mal im Jahr zu seiner Familie nach Tschechien gefahren ist, wurde von ihm im Fragebogen am 01.03.2016 entsprechend angegeben und auch vom AMS nicht in Zweifel gezogen, sondern findet sich dies in einer Sachverhaltsdarstellung im Bescheid vom 02.03.2016 wieder. Dass der Beschwerdeführer über eine Wiedereinstellungszusage verfügte, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben in der Betreuungsvereinbarung vom 01.03.2016. Die Wiederaufnahme einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber ist im aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes vom 22.03.2017 ersichtlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zuständig.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

Erkenntnisse

Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ( )

(4) ( )

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) ( )."

Zu A)

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

Paragraph 44, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2013:

"Zuständigkeit

Paragraph 44, (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Artikel eins, der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) e)

f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g) ( ).

Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [ ]"

3.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – um eine Person, die während der Zeit ihrer letzten in Österreich seltener als 1 Mal wöchentlich nach Tschechien gefahren ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückgekehrt, ist er kein Grenzgänger im Sinne von Artikel eins, Litera f, VO (EG) Nr. 883/2004 ist.

3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7 sowie Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0053).

3.5.3. Unter einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

3.5.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Tschechien vorliegen und sich der Beschwerdeführer (vorerst) für einen Verbleib in Österreich entschieden hat, zumal dieser seine Wohnung beibehalten hat, über eine Wiedereinstellungszusage verfügte und seine Beschäftigung mit 17.05.2016 wieder angetreten hat.

3.5.5. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.

3.5.6. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen vergleiche dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).

3.5.7. Das AMS hat somit den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.

3.6. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

3.7. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt 3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2125406.1.00