Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

10.03.2017

Geschäftszahl

W145 2128879-1

Spruch

W145 2128879-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch die gesetzliche Vertreterin römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.05.2016, GZ römisch 40 , wegen Nicht-Unterliegens der Voll(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitsversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Es wird festgestellt, dass Frau römisch 40 , SVNR römisch 40 , aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 in der Zeit vom 08.06.2015 bis 01.07.2015 der Voll(Kranken, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 19.05.2016, GZ römisch 40 , festgestellt, dass Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SVNR römisch 40 , aufgrund einer Beschäftigung zum XXXX(im Folgenden kurz: römisch 40 ) in der Zeit vom 08.06.2015 bis 01.07.2015 nicht der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin von vielen Charakteristika eines Dienstverhältnisses geprägt sei. Wie ein Dienstnehmer habe sie örtliche und zeitliche Vorgaben gehabt. Betreffend Kleiderordnung und der Beschränkung politischer Meinungsäußerung seien die Vorgaben sogar über die persönlichen Einschränkungen mancher Dienstverhältnisse hinausgegangen. Dennoch fehle es der Tätigkeit an einer wesentlichen Grundvoraussetzung eines Dienstverhältnisses, nämlich der Entgeltlichkeit. Im Kern habe die Beschwerdeführerin ihr Hobby ausgeübt und seien ihr für die Ausübung des Hobbys unter den besonderen Bedingungen der römisch 40 Spiele die Aufwendungen getragen worden. Dies unterscheide sich nicht von den Trainingseinheiten und Wettkämpfen tausender Jugendlicher, die einen Mannschaftssport in einem Verein ausüben - nicht aus finanziellen Interesse, sondern als Freizeitbeschäftigung - und hierbei an Vorgaben betreffend Trainingszeiten, Spielorte etc. gebunden seien. Diese seien unzweifelhaft nicht als Dienstnehmer anzusehen, wie auch nicht die Teilnehmer an Jugendlagern der Pfadfinder, Kinderfreunde, Jungschar etc., bei denen es auch Vorgaben gebe, die in anderen Zusammenhängen für ein Dienstverhältnis sprechen würden. Ein grober Verstoß gegen die jeweiligen Vorgaben habe bei diesen Hobbysportlern ebenso wie bei der Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Entlassung bei einem Dienstverhältnis keinen sofort greifbaren finanziellen Nachteil, sondern führe maximal dazu, dass das Hobby nicht mehr über den betreffenden Verein ausgeübt werden könne. Nach der Rechtsansicht der WGKK mangle es an Entgeltlichkeit und könne daher kein Dienstverhältnis vorliegen.

2. Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 19.05.2016 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 20.06.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bejaht werde und die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 08.06.2015 bis 01.07.2015 der Vollversicherung unterliege.

Als Beschwerdegrund wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Vorbringen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsmeinung der WGKK dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb nicht als Dienstnehmerin iSd ASVG anzusehen sei, weil es an der hierfür erforderlichen Entgeltlichkeit fehle, unrichtig sei. Wie die WGKK festgestellt hat, hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit für das römisch 40 örtliche und zeitliche Vorgaben. Dazu seien noch weitere Vorgaben, wie beispielsweise jener, die die Kleiderordnung und die Beschränkung der politischen Meinungsäußerung betrafen, gekommen. Diese Vorgaben seien - nach der ebenfalls treffenden Auffassung der WGKK - sogar über die persönlichen Einschränkungen mancher Dienstverhältnisse hinausgegangen. Die Judikatur qualifiziere jene Rechtsverhältnisse, die jemanden zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verpflichten, als Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit seien die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und des arbeitsbezogenen Verhaltens. Dazu komme unter anderem noch die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit, die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die Kontrollunterworfenheit. Entgeltlichkeit fordere der OGH für das Bestehen eines Dienstverhältnisses an sich nicht. Das römisch 40 habe sämtliche Entsendungskosten, die Kosten für die offizielle Einkleidung und Ausstattung, den Versicherungsschutz, die medizinische Betreuung, administrative Leistungen sowie die Presse und Medienbetreuung der Beschwerdeführerin übernommen. Ebenso habe das römisch 40 die Ausbildung der Beschwerdeführerin finanziert und habe Trainings- und Wettkampfstätten und die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber dem römisch 40 weisungsgebunden gewesen, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsortes (römisch 40 Spiele in römisch 40 ). Die Arbeitszeit sei der Beschwerdeführerin ebenso wie ihr arbeitsbezogenes Verhaltens vom römisch 40 vorgegeben. Die Beschwerdeführerin habe an den vorgegebenen Trainingseinheiten und Wettkämpfen teilzunehmen gehabt. Zudem sei sie verpflichtet gewesen, bei Auftritten die Werbe- und PR-Richtlinien des römisch 40 zu beachten. Die Beschwerdeführerin sei dem römisch 40 überdies kontrollunterworfen gewesen und habe der römisch 40 eine persönliche Fürsorge- und Treuepflicht, wie beispielsweise durch die Kleiderordnung und die Beschränkung politischer Meinungsäußerung getroffen. In einem ähnlich gelagerten Fall habe der OGH entschieden, dass Sachbezüge unter den Begriff des Entgelts im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG fallen würden. Der OGH habe weiters geurteilt, dass ein Sportler, der für die Ausübung seines Sports im Rahmen eines Vereins von diesem oder von dritter Seite ein Entgelt erhalte und er den Sport aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vertrages ausübe, der ihn zur Teilnahme am Training und an Spielen, bei denen er aufgestellt sei, verpflichte, er als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen sei. Damit unterliege der Sportler nach Ansicht des OGH jedenfalls der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Sportlers sei darin zu erblicken, dass er auf die Trainingsstätten bzw. auf Wettkampfstätten und auf die Infrastruktur seines Vereins angewiesen gewesen sei. Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses seien somit eindeutig gegeben und habe die WGKK den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt.

3. Die WGKK legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt am 28.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Rechtsvertreters, ein Vertreter der WGKK sowie eine Vertreterin des römisch 40 persönlich teilnahmen. Zwei Mitarbeiter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (Hauptstelle Wien) wohnten der Verhandlung als Zuhörer ("Öffentlichkeit") bei.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Jahr 1999 geborene Beschwerdeführerin hat nach Absolvierung eines Auswahlverfahrens als Mitglied des "XXXX" des römisch 40 (römisch 40 ) mit Sitz in Wien als Athletin (römisch 40 ) an den ersten römisch 40 Spielen, die vom

12. bis einschließlich 28.06.2015 in römisch 40 (Republik römisch 40 ) stattgefunden haben, teilgenommen. Die Anreise der Beschwerdeführerin zu den Spielen nach römisch 40 erfolgte im Zuge der Athleten-Beschickung des römisch 40 am 08.06.2015.

Das römisch 40 hat mit den Athleten des "XXXX", so auch mit der Beschwerdeführerin am 14.04.2015, eine eigene schriftliche Vereinbarung anlässlich der Nominierung zur Teilnahme an den Spielen abgeschlossen. In der "XXXX" Vereinbarung Athleten vom 14.04.2015 wurde im Wesentlichen wie folgt festgelegt: Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Teilnahme an den römisch 40 Spielen 2015 (EG 2015) geltenden (Anlage 1) Regelwerke (römisch 40 Charter, WADA - World Anti-Doping Code; The 2015 Prohibited List - international Standard, Anti-Doping Bundesgesetz in der jeweils geltenden Fassung) und Richtlinien der römisch 40 (römisch 40 ) (römisch 40 Anti-Doping Guidelines, römisch 40 2015 Eligibility Conditions Form, römisch 40 2015 Rules on Advertising, Demonstration and Propaganda,XXXX2015 Social Media Guidelines) einverstanden. Sie erhält durch die Aufnahme in das "XXXX" folgende Leistungen durch das XXXX: Übernahme der Entsendungskosten zu den römisch 40 2015, offizielle Einkleidung und Ausstattung, Versicherungsschutz (Unfall, Haftpflicht, Reise), medizinische Betreuung in den Dörfern und an den Trainings- und Wettkampfstätten durch den Chief Medical Officer und sein Medical Team, administrative Leistungen und Unterstützung durch das XXXX-Mannschaftsbüro im Athletenvillage und Presse- und Medienbetreuung. Voraussetzung für die Nominierung waren zudem folgende vertraglichen Verpflichtungen (Punkt 4.): "a) Ich bin Teil des "XXXX" und füge mich in das Team ein. Ich erkenne die Weisungsbefugnis der XXXX-Delegationsleitung und des Chief Medical Officers an und werde deren Maßnahmen und Anordnungen Folge leisten.

b) Ich erkenne die römisch 40 Charter und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen (Eligibility Conditions) als verbindlich an (siehe Anlage 1). Ich habe diese Unterlagen, die in der jeweils gültigen Fassung auf der XXXX-Website einsehbar sind, zur Kenntnis genommen.

c) Ich akzeptiere, dass die XXXX-Delegationsleitung im Falle groben Fehlverhaltens dazu befugt ist, Mannschaftsmitglieder aus der Delegation auszuschließen und unter Rückforderung der Entsendungskosten die Akkreditierung entziehen kann. d) Mir ist bekannt, dass im Rahmen der römisch 40 2015 für alle Athleten absolutes Alkohol- und Nikotinverbot herrscht. e) Ich bekenne mich zu einem dopingfreien Sport und erkenne die gültigen Regeln des römisch 40 , des WADA- und des NADA-Codes für mich als verbindlich an. Des Weiteren bestätige ich, dass ich die NADA online Anti-Doping-Lizenz ohne fremde Hilfe bestanden habe. f) Ich werde mich weder direkt noch indirekt an Sportwetten, die sich auf Wettbewerbe der römisch 40 2015 beziehen, beteiligen. Ich werde mich auch nicht an Manipulationen in Zusammenhang mit sportlichen Wettbewerben beteiligen. g) Ich werde während der römisch 40 2015 keine journalistische Tätigkeit ausüben. Das Recht, Interviews zu geben, bleibt davon unberührt. h) Hiermit erkläre ich mich mit der medizinischen Betreuung durch den Chief Medical Officer und die Physiotherapeuten des römisch 40 während des Aufenthaltes in römisch 40 einverstanden. i) Ich verpflichte mich, den Chief Medical Officer des römisch 40 während meiner Anwesenheit bei den EG

römisch 40 über auftretende Verletzungen oder Krankheiten unverzüglich zu informieren und mich grundsätzlich von ihm behandeln zu lassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Chef de Mission und des Chief Medical Officers. j) Ich entbinde den behandelnden Chief Medical Officer von der Schweigepflicht gegenüber der Mannschaftsleitung, vor allem, wenn ein optimaler Wettkampfeinsatz aus medizinischen Gründen in Frage gestellt ist. Bei einem partiellen oder vollständigen Ausfall für Training oder Wettkampf gilt dies, im Fall meiner ausdrücklichen Zustimmung, auch gegenüber der Öffentlichkeit.

k) Ich akzeptiere die Entscheidung, dass Selbstmedikation, Behandlung oder die Einnahme und Annahme von Medikamenten von dritten Personen verboten ist. Sollte eine Verletzung oder eine Erkrankung auftreten, ist sofort mit dem Chief Medical Officer Kontakt aufzunehmen. l) Ich verpflichte mich grundsätzlich zur Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen, Einladungen und Empfängen für das römisch 40 vor, während und nach der römisch 40 2015. m) Ich verpflichte mich, die vom römisch 40 zur Verfügung gestellte Einkleidung und Ausstattung zu tragen und insbesondere weder die darauf enthaltenen Logos und sonstigen Herstellerzeichen zu verändern oder zu verdecken, noch andere hinzuzufügen oder in irgendeiner anderen Form sichtbar zu machen. Des Weiteren akzeptiere ich die in Anlage 2 angeführte Kleiderordnung des römisch 40 und verpflichte mich, die zur Verfügung gestellte Ausstattung entsprechend dieser Ordnung zu tragen. n) Ich verpflichte mich, bei Auftritten, insbesondere bei solchen zu Gunsten eigener Sponsoren, die Werbe- und PR-Richtlinien des römisch 40 zu beachten. Im Zeitraum von 8. Juni bis 1. Juli 2015 gilt ein Werbeverbot, von dem lediglich die Werbung mit Partnern des römisch 40 ausgenommen ist, sofern eine Genehmigung des römisch 40 vorliegt. o) Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich damit einverstanden, dem römisch 40 1

x jährlich für Veranstaltungen oder PR-Aktionen gegen Reisespesenersatz und unter Berücksichtigung der terminlichen Möglichkeiten zur Verfügung zu stehen. p) Mit Unterzeichnung der Datenschutzerklärung (Anlage 3) erkläre ich mich einverstanden, dass personenbezogene Daten vom römisch 40 erfasst, gespeichert und verarbeitet werden."

Die Beschwerdeführerin hatte auf zeitliche Vorgaben (wie zB Anreise nach römisch 40 , geplante Rückreise, Trainingszeiten, Zeiten für Wettkämpfe, Werbe- und Presseauftritte, Eröffnungs- und Abschlussveranstaltung, Anwesenheitsverpflichtung von Minderjährigen im Athletendorf und ab 22:00 Uhr am Zimmer, Dauer des Werbeverbotes) und örtliche Vorgaben (wie zB Austragungsland und –ort, Trainingsstätte, Unterkunft im Athletendorf) keinen Einfluss.

Der Zugang zum Athletendorf, zu den Wettkampf- und Trainingsstätten war nur mit einer Akkreditierung, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen der offiziellen Einkleidungsveranstaltung (stattgefunden am 31.05.2015 in Wien) seitens des römisch 40 s ausgehändigt wurde, möglich.

Zur Einhaltung der Regeln im Athletenvillage und der Gebräuche des Gastlandes sowie, dass eine einheitliche Koordination der Athleten im Hinblick auf Presse und sonstige Medienkontakte stattfindet, stellte der römisch 40 den Athleten administrative Unterstützung durch Mitarbeiter des römisch 40 im Athletenvillage zur Verfügung.

Bei Zuwiderhandeln (zB Nichteinhalten der Doping-Richtlinie, Nichteinhalten des Dresscodes, Konsumieren von Alkohol sowie Nichtteilnahme an Training, Wettkampf, Werbe- und Presseauftritten) hätte es disziplinäre Maßnahmen, welche von einer bloßen Verwarnung bis hin zu einer Disqualifizierung bzw. einem Zurückschicken ins Heimatland gereicht hätten, gegeben.

Während der Spiele durfte die Beschwerdeführerin keiner eigenen Werbung (Werbeverbot bis 01.07.2015) bzw. keinen privaten Sponsoren nachgehen.

All diese zeitlichen, örtlichen und verhaltensbezogenen Vorgaben wurden der Beschwerdeführerin vom römisch 40 oder vom XXXX(kurz: römisch 40 ), der der Dachverband der römisch 40 in Europa - unter anderem des römisch 40 – ist, bzw. vom in römisch 40 ortsansässigen Organisationskomitee auferlegt.

Die Beschwerdeführerin war verpflichtet ihre sportlichen Leistungen persönlich zu erbringen; es bestand keine Möglichkeit sich vertreten zu lassen – nicht einmal im Ausnahmefall (zB bei Krankheit). Im Falle der ab 11.06.2015 unfallbedingten Verhinderung der Beschwerdeführerin konnte daher das gesamte österreichische XXXX-Team bei den Wettkämpfen nicht antreten.

Zwischen der Beschwerdeführerin und dem römisch 40 liegt keine vertragliche oder explizit besprochene Vereinbarung über eine Geldleistung vor; der Beschwerdeführerin war bewusst, dass sie keinen Geldlohn erhält.

Die seitens des römisch 40 den Mitgliedern des römisch 40 – so auch der Beschwerdeführerin – zur Verfügung gestellte Ausstattung umfasste ca. 40 Einzelstücke (wie zB funktionelle Trainings- und Sportbekleidung, elegante Kleidung, Lauf-, Freizeit- und Komfortschuhe, Sonnenbrille, Sonnenschutz, sportgerechte isotonische Getränke und Energieriegel, Kosmetik- und Hygieneprodukte) und hatte einen Wert von rund € 2.200,--. Die Beschwerdeführerin war verpflichtet ausschließlich diese Kleidung dem Anlass entsprechend (siehe Anlage 2 der Vereinbarung) zu tragen. Weiters hat der römisch 40 die Kosten für den kollektiven Versicherungsschutz (Unfall, Haftpflicht, Reise) sowie die Hälfte der Tagsätze (= ca. € 75,-- pro Person/Tag) für das Medical Team (Masseur/Physiotherapeuten) übernommen. Die Masseur/Physiotherapeuten standen ausschließlich den Athleten des "XXXX" zur Verfügung. Den Ärzten des Medical Team wurden seitens des römisch 40 keine Tagsätze bezahlt; diese bekamen als Anerkennung für ihre Leistung Münzen der Münze Österreich AG. Die Kosten anderer Leistungen wie zB An- und Abreisekosten, Preisgeld für Medaillengewinn, Wettkampf- und Trainingsstätte, Kost und Logis im Athletendorf, Transport-System und kostenlose Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, freies WLAN, kostenlose Wäschereinigungsmöglichkeit, etc. wurden durch Dritte (römisch 40 oder ortsansässige Organisationskomitee) getragen. Ein Nachweis eines intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des römisch 40 s an all diesen der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten (Sach-)leistungen wurde seitens des römisch 40 s nicht erbracht. Auch die Beschwerdeführerin hatte an all diesen für sie kostenlosen Leistungen Interesse.

Im Jahr 2015 lag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei € 405,98.

Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Betriebsmittel und keine Unternehmensstruktur.

Die Beschwerdeführerin war weder auf Urlaub noch zu sonstigen privaten Zwecken in römisch 40 aufhältig.

Die Beschwerdeführerin erlitt infolge eines Verkehrsunfalles mit einem Shuttle-Bus im Athletendorf am 11.06.2015 eine schwere Verletzung; Unfallfolge sei eine nicht revidierbare Querschnittlähmung.

Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Teilnahme an den römisch 40 Spielen seitens des römisch 40 nicht zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Sozialversicherungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht sind stets Einzelfallentscheidungen.

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten in Zusammenschau mit der am 11.01.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem aktenkundigen, regen Schriftverkehr im Ermittlungsverfahren vor der WGKK und den im Akt befindlichen (wesentlichen) Urkunden ("XXXX" Vereinbarung Athleten samt Anlagen 1, 2 und 3 vom 14.04.2015, Eligibility Conditions Form – XXXX/ Anmelde- und Teilnahmebedingungen vom 14.04.2015, sowie Guidelines des römisch 40 ) getroffen werden.

Wie bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2016 ausgeführt, wurde der Sachverhalt von den beteiligten Parteien im Wesentlichen gleich geschildert. Davon konnte sich auch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen; den jeweiligen Ausführungen im Rahmen der Parteieneinvernahme in diesem Mehrparteienverfahren wurde in keiner Weise widersprochen. Auch in der Beschwerde wurde kein Feststellungsmangel gerügt. Der römisch 40 hat keine Beschwerde erhoben.

Von der belangten Behörde wurde über einen Beginn der Pflichtversicherung (nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG) per 08.06.2015 (= Tag der Anreise der Beschwerdeführerin zu den römisch 40 Spielen nach XXXX/XXXX) und ein Ende der Pflichtversicherung (nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG) per 01.07.2015 (= Ende des vertraglich vereinbarten Werbeverbotes der Beschwerdeführerin) bescheidmäßig abgesprochen; diese verfahrensgegenständliche Zeitraum wurde von keiner Verfahrensparteien bestritten. Unbestritten blieb auch die generelle Anwendung von österreichischem Sozialversicherungsrecht.

Die unterschiedlichen Vorbringen der Parteien beziehen sich einzig auf die rechtliche Beurteilung und zwar auf die Frage, ob es der Tätigkeit der Beschwerdeführerin an einer wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, nämlich der Entgeltlichkeit, fehlt.

Im Schreiben vom 20.10.2015 der rechtsfreundlichen Vertretung des römisch 40 s an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder auf Urlaub noch zu sonstigen privaten Zwecken in römisch 40 aufhältig war, sondern aktive Teilnehmerin der Olympischen Europaspiele 2015 in römisch 40 .

Unstrittig ist, dass die "XXXX" Vereinbarung Athleten vom 14.04.2015 die verpflichtenden Teilnahme-Rahmenbedingungen enthält (siehe hierzu auch das Schreiben der Vertreterin des römisch 40 s an die WGKK vom 01.12.2015).

Ausführungen – sowohl schriftlicher als auch in Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlicher Natur - zur Bindung an zeitliche, örtliche und verhaltensbezogene Vorgaben, zur persönlichen Leistungserbringung, zur mangelnden Vertretungsmöglichkeit und zur offiziell seitens des römisch 40 s zur Verfügung gestellten einheitlichen Bekleidung und Ausstattung der Athleten, die auch die Beschwerdeführerin zu tragen hatte, bleiben kurzum im Verfahren deckungsgleich, widerspruchslos und ergeben sich zudem großteils ganz eindeutig aus der Vereinbarung samt Anlagen 1, 2, und 3 vom 14.04.2015 sowie den Guidelines des römisch 40 .

Die Vertreterin des römisch 40 s führte am 11.01.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Entlohnung/Entschädigung nicht vereinbart, mit der Beschwerdeführerin über das Fehlen einer Geldleistung nicht explizit gesprochen und eine solche auch nicht vertraglich/schriftlich ausgeschlossen wurde. Laut Aussage am selben Tag von der Beschwerdeführerin war ihr bewusst, dass sie nur bei Erreichen der ersten drei Plätze ein sogenanntes Preisgeld, sonst aber für ihre sportlichen Leistungen bei den römisch 40 Spielen 2015 kein Geld bekommen würde. Dieser glaubhaften Angabe und dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen Ausdruck der Beschwerdeführerin folgend standen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für die Beschwerdeführerin nicht primär eine (Bar-)geldleistung, sondern vielmehr ideelle Werte im Vordergrund.

Die finanziellen Ausgaben des römisch 40 pro AthletInnen für die Bekleidung und Ausstattung, den Versicherungsschutz und das Medical-Team und deren jeweilige Höhe stützen sich – unzweifelhaft – auf die von der Vertreterin des römisch 40 s in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben. Beispielsweise ist in den Guidelines des römisch 40 der Wert des seitens des römisch 40 s zur Verfügung gestellten Bekleidungs-/Ausstattungspakets auch mit €

2.200,-- tituliert. Weiters gab die Vertreterin des römisch 40 s Einblick, welche Kosten von Dritten übernommen wurden. Die Vertreterin des römisch 40 s ergänzte zudem, dass mit der einheitlichen Bekleidung und Ausstattung der Athleten ein geschlossenes Erscheinungsbild des "XXXX" in der Öffentlichkeit – ihrer Meinung dem Willen und Stolz der Nation (gemeint: österreichische Bevölkerung) entsprechend - bei den römisch 40 Spielen gewährleistet sowie der olympischen Philosophie Rechnung getragen werden sollte. Das Zitat des XXXX-Generalsekretär auf Seite 27 der Guidelines des römisch 40 lässt durchaus den Schluss zu, dass - nach Absolvierung eines äußerst selektiven Auswahlverfahren - va das umfassende Bekleidungs- und Ausstattungspaket des römisch 40 auf eine gewisse Art und Weise sehr wohl als Anerkennung und Motivation für die noch zu erbringenden sportlichen Leistungen der Beschwerdeführerin und übrigen AthletInnen für die römisch 40 Spiele dienen sollte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde – wie festgestellt – ein Nachweis eines intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an all den der Beschwerdeführerin seitens des römisch 40 bzw. Dritter zur Verfügung gestellten (Sach-)leistungen seitens des römisch 40 s nicht erbracht. Den "all-inklusive"-Zuwendungen an die AthletInnen des "XXXX" standen "nur" die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft – sprich:

sportlichen Leistungen - gegenüber. Für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und verständlich verneinte die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens ihr Interesse an der Nominierung für die römisch 40 Spiele 2015 sowie an den zur Verfügung gestellten Sachleistungen – wohl auch wegen dem damit verbunden hohen monetären Wert – nicht. Weil jedoch nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung für die Beschwerdeführerin der ideelle Wert überwiegte, hätten die Zuwendungen durchaus auch von geringerer Qualität und Wert sein können. Rückblickend wird der seitens des römisch 40 übernommene private Versicherungsschutz für die Beschwerdeführerin wohl die wichtigste Naturalleistung des römisch 40 bzw. Dritter gewesen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

ASVG:

Beschäftigung im Inland

Paragraph 3, (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Paragraph 30, Absatz 2,) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.

(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch

a) bis c) d) Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt;

das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern;

e) und f) . (3) Vollversicherung

Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ( )

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) (aufgehoben)

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

Beginn der Pflichtversicherung

Paragraph 10, (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.

(1a) bis (7) Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 11, (1) Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(2) bis (7) Dienstgeber

Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) und (3) Entgelt

Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) bis (9) Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

AlVG:

Umfang der Versicherung

Paragraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

b) Bis i) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

(2) bis (8) 3.5. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Inlandsbezug iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Vorliegend ist die Frage zu beurteilen, ob eine Beschäftigung gegen Entgelt iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt.

Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. vergleiche unter vielen das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).

Wie bereits oben unter Punkt 2. festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Arbeitszeit (wie zB Anreise nach römisch 40 , geplante Rückreise, Trainingszeiten, Zeiten für den Wettkämpfe, Werbe- und Presseauftritte, Eröffnungs- und Abschlussveranstaltung, Anwesenheitsverpflichtung von Minderjährigen im Athletendorf und ab 22:00 Uhr am Zimmer) und den Arbeitsort (wie zB Austragungsland und –ort, Trainingsstätte, Unterkunft im Athletendorf). Die Bestimmungsfreiheit der Arbeitszeiteinteilung der Beschwerdeführerin war aufgrund der zeitlichen Vorgaben gravierend eingeschränkt; sämtliche Abläufe wurden vorgegeben. Aber nicht nur die Bestimmungsfreiheit der Arbeitszeiteinteilung unterlag den Vorgaben - vor allem jenen an die Struktur des Betriebes - des OÖCs, sondern auch die Bestimmungsfreiheit des Arbeitsortes, weil neben der Vorgabe beispielsweise von Austragungsland und –ort, Wettkampf- und Trainingsstätte, etc. auch eine Anwesenheitsverpflichtung von Minderjährigen – so auch von der Beschwerdeführerin – generell im Athletendorf und ab 22:00 Uhr am Zimmer vorgegeben war.

Als Bindung an Ordnungsvorschriften und sohin als weitere Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind auch der eingeschränkte – nur mit der Akkreditierung zulässige - Zutritt zum Athletendorf und zu den Wettkampf-/Trainingsstätten und die – über die persönlichen Einschränkungen manch anderer Dienstverhältnisse hinausgehende – strikte Kleiderordnung und Kleidervorschriften zu qualifizieren.

Festzuhalten ist, dass für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit die bloße Möglichkeit der Kontrolle (zB durch Befragen der Trainer, Akkreditierung) ausreicht. Dass eine tatsächliche Kontrolle stattgefunden hat, ist nicht Voraussetzung. Auch die Bereitstellung der wesentlichen Betriebsmittel (ua offizielle Einkleidung und Ausstattung mit vertraglichem Verbot, darauf enthaltene Logos oder sonstige Herstellerzeichen zu verändern, verdecken, hinzuzufügen, und des Verkaufes bzw. Handels), wie oben ausgeführt die Bindung an die Arbeitszeit und den Arbeitsort samt auf die Akkreditierung beschränktem Zutritt, der Versicherungsschutz, die Verpflichtung der Regelwerke und Richtlinien des römisch 40 s, die medizinische Betreuung in den Dörfern und an den Trainings- und Wettkampfstätten durch den Chief Medical Officer und sein Medical Team, die vertraglich vereinbarten umfassenden Verhaltensanweisungen (siehe Punkt 4. der Vereinbarung Athleten vom 14.04.2015 wie zB die Anerkennung der Weisungsbefugnis des XXXX-Delegationsleiters und Chief Medical Officer, das absolute Alkohol- und Nikotinverbot, die Informations- und Behandlungsverpflichtung durch den Chief Medical Officer, das bis 01.07.2015 bestehende Werbeverbot, das Bekenntnis zu einem dopingfreien Sport, ) und disziplinären Maßnahmen (zB Ausschluss aus der Delegation bei grobem Fehlverhalten, Verwarnung) sprechen eindeutig für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des römisch 40 s. Die Bindung der Beschwerdeführerin an die zahlreichen Ordnungsvorschriften sprechen für das Vorliegen einer persönlichen Anhängigkeit der Beschwerdeführerin zum römisch 40 .

Nur dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis seine Arbeitsverpflichtung nach Belieben zur Gänze oder teilweise Dritten überbinden darf, liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte Befugnis zur Vertretung vorliegt (stRspr, vergleiche zB aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222, mwN). vergleiche VwGH 15.09.2010, Zl. 2007/08/0167) Fallbezogen ist zur persönlichen Arbeitspflicht der Beschwerdeführerin auszuführen, dass gegenständlich von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis absolut nicht die Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin war zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Vorliegend trat sogar die Situation ein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere ihrer unfallbedingten Verletzungen nicht mehr trainieren und nicht zu den Wettkämpfen antreten konnte. Folge war, dass das gesamte österreichische XXXX-Team beim Wettkampf nicht antreten durfte. So ist mangels Vertretungsrecht die persönliche Arbeitspflicht der Beschwerdeführerin jedenfalls zu bejahen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lag unzweifelhaft ein Ausdruck einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit der Beschwerdeführerin vor. In einer einzelfallbezogenen Gesamtschau sind die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit – wie auch im angefochtenen Bescheid der WGKK beschrieben - als überwiegend zu beurteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 19. Februar 2014, 2013/08/0160, und vom 14. März 2013, 2012/08/0018), dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2001/08/0053). Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, 2007/08/0296). vergleiche VwGH 24.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0011) Wie festgestellt, verfügte die Beschwerdeführerin über keine eigenen Betriebsmittel und keine Unternehmensstruktur.

Allerdings nur eine Beschäftigung gegen Entgelt löst die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus.

Entgelt iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das beitragspflichtige Entgelt nach Paragraph 49, ASVG.

Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entgeltcharakter eines Bezuges ist im Fall einer Geldleistung nicht zweifelhaft. vergleiche Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG7 (2016) Paragraph 49, Rz 16 erster Satz). Wie festgestellt liegt jedoch im gegenständlichen Fall eine – in Anbetracht eines für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Motives der Beschwerdeführerin - den Verfahrensparteien bewusste Vereinbarung über das Fehlen einer Geldleistung (Geldlohnes) vor.

Der fehlende Geldlohn schließt jedoch das Vorliegen von Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG nicht aus. Vielmehr gilt es zu prüfen, ob die Sachleistungen, die die Beschwerdeführerin als Mitglied des "XXXX" vom römisch 40 und Dritten erhalten hat, als Sachbezüge iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und somit als Entgelt zu qualifizieren sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind (ho Anmerkung: bargeldlose) Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte dann als auf Grund des Dienstverhältnisses erhalten anzusehen, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen, die auch die betriebsgezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert. Ebenso muss ein Leistungsinteresse des Dienstnehmers an der Leistung bestehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0162). Eine solche Leistung muss daher nach der Verkehrsanschauung geeignet und im konkreten Fall dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten. vergleiche VwGH 15.10.2003, Zl. 2002/08/0092) Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist im Falle typischer und (in der Regel) gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich häufig vorgesehener und dadurch üblich gewordener Sachleistungen, deren Entgeltcharakter im Allgemeinen nicht in Zweifel zu ziehen ist, grundsätzlich anzunehmen. Eine nicht in Geld bestehende Leistung ist jedoch dann im Einzelfall auf das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu untersuchen, wenn auf Grund konkreter, im Verwaltungsverfahren von einer Partei aufgestellter Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leistung aus anderen Gründen erbracht worden ist vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002). vergleiche VwGH 15.10.2003, Zl. 2002/08/0092)

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung ab, wobei auch der Wert der Leistung für den Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann vergleiche auch Doralt, EStG - Kommentar, Paragraph 15, Rz 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte, Dienstnehmern gegenüber erbrachte Sachleistung überwiegend betrieblichen Interessen des Dienstgebers und nicht der Vergeltung der Arbeitsleistung zu dienen bestimmt ist, kann die Gewährung dieser Leistung auch an Außenstehende, welche nicht Dienstnehmer sind, ein starkes Indiz sein (ausführliche Hinweise auf die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 15, Absatz 2, EStG). vergleiche VwGH 03.10.2002, Zl. 2002/08/0162, auch: 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164)

Vorliegend qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bereits aufgrund des Umfanges und der Höhe die Naturalleistungen (alleine zwischen € 2.200,-- und € 3.000,-- für das Bekleidungs- und Ausstattungspaket), die das römisch 40 für die Beschwerdeführerin aufgewendet hat, als - was die Bereitstellung von Bekleidung betrifft jedenfalls als durchaus üblich gewordener/klassischer Sachbezug - Sachbezüge und damit Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG; hinzu zu subsumieren sind noch die zahlreichen ebenfalls als Sachbezüge zu wertenden Zuwendungen Dritter (wie zB An- und Abreisekosten, Veranstaltungsstätte, Kost und Logis im Athletendorf, Preisgeld bei Medaillengewinn, etc.). Hervorzuheben ist, dass auch die freie Kost und Logis als üblich gewordene Sachleistung gilt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sich somit die Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses aus den durch den römisch 40 und Dritten gewährten Sachbezügen (sprich: Zuwendungen, die keinen Geldlohn darstellen) ableiten.

Die allein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom OÖC der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Ausstattung (Kleidung, Accessoires und Hygieneartikel) hatte unbestritten einen Wert von rund € 2.200,--. Weiters hat der römisch 40 die Kosten für den kollektiven Versicherungsschutz (Unfall, Haftpflicht, Reise) sowie die Hälfte der Tagsätze (= ca. € 75,-- pro Person/Tag) für das Medical Team (Masseur/Physiotherapeuten) getragen. Die Masseur/Physiotherapeuten standen ausschließlich den Athleten des "XXXX" – also auch der Beschwerdeführerin - zur Verfügung; andere XXXX-Delegationsmitglieder oder Dritte kamen nicht in den Genuss dieser Leistung. Naheliegend ist, dass mit diesen zahlreichen individualisierten teilweise ausschließlich an die – wie die Beschwerdeführerin - AthletInnen des "XXXX" gerichteten Zuwendungen sehr wohl eine anerkennende Abgeltung (wie dies beispielsweise auch der römisch 40 mit den verschenkten Münzen an die Ärzte des Medical-Teams intendierte) der von der Beschwerdeführerin als nominierte Athletin bei den römisch 40 Spielen 2015 zu erbringenden sportlichen (Arbeits-)leistung einhergehen sollte. Natürlich bestand auch ein Interesse der Beschwerdeführerin an Naturalleistungen. Wie festgestellt, erbrachte der römisch 40 während des gesamten Verwaltungsverfahrens keinen Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an all diesen Sachleistungen. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte und Behauptungen vor, dass die Zurverfügungstellung sämtlicher festgestellter Sachleistungen durch den römisch 40 bzw. Dritten aus anderen Gründen erfolgt wäre als aus jenen der Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim römisch 40 während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes.

Bezogen auf den Fall ist für das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau der Tatbestand der Gewährung von Sachbezügen iS von Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG aus einem Dienstverhältnis jedenfalls hergestellt.

Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der (monatlichen) Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Im Zeitraum 08.06.2015 bis 01.07.2015 lag der Sachbezug iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG der Beschwerdeführerin – wie betragsmäßig oben grob ausgeführt - jedenfalls über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Jahr 2015 € 405,98).

Die Beurteilung, ob die einzelnen verfahrensgegenständlichen Sachbezüge sozialversicherungsbeitrags- und/oder steuerfrei sind, obliegt nicht vorliegender Entscheidung.

Zusammenfassend spricht das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit der Beschwerdeführerin für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus.

Die Beschwerde vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der WGKK vom 19.05.2016 eindeutig darzutun.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W145.2128879.1.00