Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

18.01.2017

Geschäftszahl

G312 2109950-1

Spruch

G312 2109950-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 24.07.2013, AZ BP 01/2013 S 1401084, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 24.07.2013 sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins,, 49 Absatz eins und 50 ASVG aus, dass die Firma römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt römisch 40 sowie an Zinsen römisch 40 nachzuentrichten. Die Beitragsvorschreibung vom 21.06.2012 und der Prüfbericht vom 14.06.2012 seien integrierenden Bescheidbestandteil.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Rahmen der Beitragsprüfung folgende Differenzen festgestellt worden seien:

Die Geschäftsführer römisch 40 würden dienstgebereigene Kraftfahrzeuge privat nutzen. Als Nachweis sei ein Fahrtenbuch vorgelegt worden, aus dem das Datum, das Ziel und die Anzahl der privaten gefahrenen Kilometer ersichtlich seien. Dienstliche Fahrten seien aus dem Fahrtenbuch nicht ersichtlich gewesen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie der maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages führte die belangte Behörde aus, dass nach Rechtsprechung des VwGH der BF allein beweispflichtig sei, wenn er sich bei der Berechnung der Beitragsgrundlage darauf berufe, dass die vom Dienstnehmer privat gefahrenen Kilometer die 500-km-Grenze nicht überstiegen haben.

Als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer diene ein Fahrtenbuch, dieses muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein, Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar ergeben. Der Nachweis könne nicht nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen, auch andere Beweismittel kämen in Betracht. Gegenständlich sei jedoch ein Fahrtenbuch vorgelegt worden, welches nur die privaten Fahrten ersichtlich seien, dienstliche Fahrten würden gar nicht aufscheinen. Daher sei die BF zur Nachzahlung der festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet.

2. Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu titulierende, zum 30.07.2013 datierte und am 01.08.2013 reichzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Privatfahrten der beiden Geschäftsführer mit den firmeneigenen KFZ im Jahresschnitt nicht mehr als 500 km pro Monat betragen würden. Die diesbezüglichen Fahrtenaufzeichnungen seien dem Prüfer vorgelegt worden. Diese seien jedoch vom Prüfer nicht anerkannt worden, da sie nur die Privatfahren zeigten und nicht den Erfordernissen eines Fahrtenbuches entsprächen. Der Prüfer sei auf die Bestimmungen des Lohnsteuerrichtlinien RZ 177 zu Paragraph 15, EStG 1988 hingewiesen worden, wonach es zulässig sei, die gesamte jährliche Kilometerleistung um jene Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, zu vermindern. Zudem sei dem Prüfer bekannt, dass die beiden Geschäftsführer im selben Gebäude in dem sich der Betrieb befinde, eine Eigentumswohnung bewohnen und dadurch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Gänze wegfallen. Die beiden Ehefrauen würden den Haushalt führen und Privatautos zur Verfügung haben. Es seien seit der Gründung des Unternehmens lückenlos GPLA Prüfungen durchgeführt worden und die Aufzeichnungen der Privatfahrten niemals bestanstandet worden.

3. Mit Stellungnahme vom 01.07.2005 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann für römisch 40 samt Verfahrensunterlagen und wiederholte weitgehend die im Bescheid vertretene Rechtsansicht und führte an, dass beim Bundesfinanzgericht römisch 40 die Abgabenpflicht eines Sachbezugs (aus steuerlicher Sicht) anhängig sei und daher angeregt werde, das gegenständliche Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des BFG auszusetzen.

4. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann von

römisch 40 samt Beschwerde am 06.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist unter der Firmenbuchnummer römisch 40 als römisch 40 im Firmenbuch eingetragen, hat die Rechtsform einer GmbH und wurde 1994 gegründet.

1.2. Der GPLA Prüfer der Erstbehörde stellte fest, dass das vorgelegte Fahrtenbuch nicht den formalen Ansprüchen der Rechtsprechung entspräche, da darin nur die privaten Fahrten aufgeführt wurden.

1.3. In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Spittal römisch 40 vom13.09.2012 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und zwar ebenfalls mit der Begründung, dass das vorgelegte Fahrtenbuch nicht den formalen Ansprüchen der Rechtsprechung entspräche und zudem die genaue Anzahl der privat zurückgelegten Kilometer nicht nachvollzogen werden können. Dagegen wurde ebenfalls ein Rechtsmittel erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Landeshauptmannes von Kärnten, sowie aus den von der belangten Behörde und der vorgelegten Urkunden, die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gegenständlich ist strittig, ob die seitens der belangten Behörde festgestellten Differenzen und die damit vorgeschriebene Nachentrichtung zu Recht erfolgt ist.

3.2.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, welche nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.

Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, 3, 4 und 6 leg. cit. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Als Naturalentgelt kommen alle Sachleistungen in Betracht, die der DG an den einzelnen DN erbringt, wie zB freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua.

Sachleistung ist also jeder geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Sachleistungen iSd Entgeltbegriffs sind daher nicht nur Sachleistungen, die der DG selbst erbringt, sondern auch solche, die er seinen DN (und nicht auch Außenstehenden) von Dritten verschafft. Vorausgesetzt ist freilich, dass der Wert der Sachleistung bestimmbar ist.

Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den DN für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße (beitragsfreie) "Beförderung" iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten DN weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten am PKW eingeräumt werden, sondern ihm auch vom DG getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeugs (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc) zugute kommen. Ein derartiger Vorgang unterfällt daher nicht der Ausnahmeregelung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG; es liegt vielmehr Entgelt iSd Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor, das nach Paragraph 50, ASVG zu bewerten ist vergleiche VwGH 92/08/0098).

Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird vergleiche VwGH 2001/08/0229), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen vergleiche VwGH 85/14/0016). (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 46 ff).

Sachbezüge gehören ebenso zur sv-rechtlichen Beitragsgrundlage wie Geldbezüge. Das wird auch für das Entgelt der DN in Paragraph 49, Absatz eins, Satz 1 noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Das ASVG trifft allerdings keine eigenen Regelungen, wie diese Sachbezüge zu bewerten sind, sondern verweist auf die diesbezüglichen Vorschriften im Lohnsteuerrecht.

Gem. Paragraph 15, Absatz 2, EStG sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Die in Vollziehung dieser Bestimmung ergangene, aktuell maßgebende lohnsteuerrechtliche Bewertung von Sachbezügen findet sich in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl römisch II 2001/416 zuletzt in der Fassung BGBl römisch II 2014/29). (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 50, ASVG Rz 1ff.)

3.2.2. Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. Paragraph 4, Absatz eins bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, hat folgenden Wortlaut:

"Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges:

Paragraph 4, (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.

(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, anzusetzen.

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen."

Der in Paragraph 4, Absatz 2, der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel vergleiche VwGH 2001/15/0083). Außer einem Fahrtenbuch kommen auch alle anderen Beweismittel zur Führung des Nachweises, wie das Kfz verwendet wurde, in Betracht: Tankrechnungen, Aufstellung der Dienstfahrten, der gefahrenen Kilometer uä (im Falle der BF bzw. des Dienstnehmers eine Aufstellung der Fahrten zu und von den Baustellen und der diesbezüglichen Kilometerangaben). Wenn die Fahrzeuge beim Firmensitz abgestellt werden, müsste ein Nachweis über die Entrichtung der Parkgebühren vorliegen ("Parkpickerl").

Die BF hat im gesamten Verfahren keinerlei zusätzliche Beweismittel vorgelegt.

Die Beschwerde moniert im Grunde, dass die Behörde nicht die gesamte jährliche Kilometerleistung um jene Dienstfahrten vermindert habe, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden.

Hier ist jedoch entgegen zu halten, dass aus dem vorgelegten Fahrtenbuch nicht einmal die gesamte Kilometeranzahl der privaten Fahrten hervorgeht, wie der GPLA Prüfer festgestellt hat. Dem ist die BF nicht substanziiert entgegen getreten und hat auch keine weiteren Beweise zur Verfügung gestellt.

Nach ständiger Judikatur müssen die Nachweise der Privatfahrten an der Gesamtleistung dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit überprüfbar sein.

3.3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2109950.1.00