BVwG
29.12.2016
W152 1302441-3
W152 1302441-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. 13-371564706/2216735, zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 13 Absatz 2, Ziffer eins,, 55, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52 und 53 Absatz eins, in Verbindung mit 3 Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
römisch III. Dem Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers war gemäß Paragraph 40, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG idgF nicht stattzugeben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 01.04.2006 illegal in Österreich ein und stellte am 01.04.2006 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Seite 1 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Am 02.04.2006 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei er vorbrachte, dass er in seiner Heimat als Hilfsarzt gearbeitet habe, wobei im Sommer 2005 eine Patientin verstorben sei, weshalb er seither von den Angehörigen bedroht werde.
2. In weiterer Folge wurde der Genannte am 05.04.2006 vom Bundesasylamt, EAST-West, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen vergleiche Seiten 33 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Befragt zu seinen Fluchtgründen, behauptete der Rechtsmittelwerber in seinem Herkunftsland als Arzt tätig gewesen zu sein. In dieser Funktion hätte man ihn ungerechtfertigterweise mit dem Vorwurf konfrontiert, demzufolge der Tod einer seiner Patientinnen auf sein persönliches Fehlverhalten in konkreter Form eines Kunstfehlers zurückzuführen sei. Die wahre Ursache für den dramatischen Behandlungsausgang wäre jedoch in deren Uneinsichtigkeit und generellen Weigerung gelegen, sich an die postoperativen Regeln, wie etwa das absolute Trinkverbot, zu halten. In weiterer Folge habe der aus einer einflussreichen Familie stammende Witwer der Verstorbenen nicht nur Anzeige erstattet, sondern zudem den Asylwerber verfolgt und nach dem Leben getrachtet. Er selbst sei auch mehrfach verprügelt worden vergleiche Seite 43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
3. Am 12.05.2006 wurde der Genannte vom Bundesasylamt, EAST-West, in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin und unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen und bestätigte er die inhaltliche Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Beweismittel für sein Vorbringen könne er deshalb nicht vorlegen, da ihm diese allesamt von der mongolischen Polizei anlässlich seiner Gegenanzeige abgenommen worden wären. So habe er nach seinem Freispruch im Gerichtsverfahren den Witwer der verstorbenen Patientin für sein strafrechtswidriges Verhalten zur Verantwortung ziehen wollen, jedoch hätten die Sicherheitsbeamten den Sachverhalt lediglich als familiären Konflikt zwischen zwei Privatpersonen eingestuft. Anstatt Ermittlungen gegen seinen Kontrahenten aufzunehmen, habe man ihm vielmehr aufgetragen, sein Problem in einem persönlichen Gespräch mit der verfeindeten Gegenseite zu lösen. Nachdem der Rechtsmittelwerber diese Vorgangsweise abgelehnt hätte, wäre er von den Polizisten für die Dauer von 40 Tagen inhaftiert worden. Während dieser Zeit sei der Asylwerber wiederholt Demütigungen und physischen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Nach seiner erfolgreichen Flucht habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von dem Witwer seiner Patientin und dessen gedungenen Handlangern entdeckt und ermordet zu werden vergleiche Seiten 83ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
4. Am 23.05.2006 wurde der Beschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin untersucht, und es erfolgte noch am selben Tag eine schriftliche gutachterlicher Stellungnahme, in der eine Belastungsreaktion und Alkoholmissbrauch diagnostiziert wurde, wobei diese Diagnose den Beschwerdeführer nicht hindere, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen vergleiche Seite 137/138 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
5. Am selben Tag wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt, EAST-West, erneut in Anwesenheit eines Rechtsberaters und unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihm das Ergebnis der medizinischen Begutachtung zur Stellungnahme vorgelegt wurde und der Beschwerdeführer Beweismittel aus der Mongolei für die folgende Woche ankündigte vergleiche Seite 141 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
6. Mit Bescheid vom 26.05.2006, Zl. 06 03.690-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem Genannten den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch II) und wies selbigen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch III).
Zur Begründung führte die Erstinstanz im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Mongolei keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Antragstellers, er werde als früherer Hilfsarzt von den Verwandten einer verstorbenen Patientin und von der Polizei verfolgt, sei vage, nicht plausibel und nicht durch Beweismittel verifiziert. Insbesondere sei eine - wie der Asylwerber behauptet habe - 40-tägige Polizeihaft in der Mongolei illegal und daher nicht glaubwürdig. Zudem bestehe aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte der Mongolei eine innerstaatliche Fluchtalternative (Spruchpunkt römisch eins).
Ebenso wenig wären stichhaltige Gründe hervorgetreten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Genannte bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Insbesondere bestehe in der Mongolei keine extreme Gefährdungslage, die Grundversorgung mit Lebensmitteln sei gewährleistet und der Rechtsmittelwerber gesund und arbeitsfähig (Spruchpunkt römisch II).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Antragstellers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und die Behörde sehe sich angesichts der illegalen Einreise außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden (Spruchpunkt römisch III).
7. Mit Schriftsatz vom 09.06.2006, postalisch aufgegeben am 12.06.2006, legte der Genannte gegen den Bescheid Berufung beim Bundesasylamt ein vergleiche Seite 243 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), die dem damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am 19.06.2006 vorgelegt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, wonach das Bundesasylamt zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen sei. Der Rechtsmittelwerber werde in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt und laufe außerdem Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein. Diesbezüglich habe das Bundesasylamt seinen angegriffenen Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem habe man sich nicht mit der Realität des mongolischen Justizwesens auseinandergesetzt, sondern sich allein auf die Gesetzeslage bezogen.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt, weil der Asylwerber keine Gelegenheit gehabt hätte, zu seiner Fluchtgründen Stellung zu nehmen und alle Beweismittel vorzulegen. Zudem habe das Bundesasylamt auch Ermittlungsfehler begangen.
8. Am 11.06.2007 erklärte der Beschwerdeführer dem UBAS gegenüber schriftlich, dass er beabsichtige, freiwillig in die Mongolei zurückzukehren und damit einverstanden zu sein, dass sein Asylantrag diesfalls gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt werde vergleiche Seite 291 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
9. Nachdem der Rechtsmittelwerber das Bundesgebiet zu einem unbekannten Datum verlassen hatte und illegal in die Niederlande eingereist war, wurde er im Rahmen der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" zuständigkeitshalber nach Österreich rücküberführt.
10. Mit Schreiben vom 03.05.2011 übermittelte der Asylgerichtshof dem Antragsteller gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme vergleiche Seite 567 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Unter einem wurde ihm angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurde der Genannte aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie ersucht, diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.
Außerdem informierte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen an Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe, und wurde der Asylwerber aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichtshof unter Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert haben sollte vergleiche Seite 569 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
11. Als Reaktion übermittelte der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 17.05.2011 eine schriftliche Stellungnahme, der mehrere medizinische Befunde beigefügt waren. Im Wesentlichen stellte der Genannte darin die Behauptung auf, wonach er an Depressionen und anderen psychischen Erkrankungen leide, auf welche sowohl sein regelmäßiger exzessiver Alkoholkonsum als auch die Vielzahl seiner bislang begangenen Strafrechtsdelikte zurückzuführen seien. Zudem wären die erstinstanzlich präsentierten Länderberichte von der mongolischen Regierung manipuliert und somit objektiv nicht aussagekräftig.
12. Nachdem der Asylgerichtshof Erhebungen über Behandlungsmöglichkeiten für Alkoholkranke in der Mongolei vorgenommen hatte, wurden diese dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 24.06.2011 übermittelt vergleiche Seiten 619ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Das darin enthaltene Angebot, die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof einzusehen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen, wurde seitens des Genannten nicht genutzt.
13. Mit Beschluss vom 27.06.2011 wurde eine Fachärztin für Innere Medizin und Gutachterin der PVA mit entsprechender Zustimmung des Asylwerbers zur medizinischen Sachverständigen bestellt.
Nachdem eine erste Anberaumung zur Beweisaufnahme (medizinische Untersuchung) vertagt werden musste, wurde der Beschwerdeführer schließlich am 28.09.2011 von der Sachverständigen unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch persönlich begutachtet, wobei die schriftliche Zusammenfassung vom 14.10.2011 datiert und auch die psychiatrischen Vorbefunde des Antragstellers diagnostisch mitberücksichtigte.
Zusammengefasst kam die medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, demzufolge der Rechtsmittelwerber zwar an einer bereits mehrfach erfolglos stationär behandelten Alkoholabhängigkeit sowie einer Schilddrüsenunterfunktion leide, jedoch wäre die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, zumal auch alkoholisch bedingte organische Folgeschäden nicht feststellbar wären. Die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sei nicht eingeschränkt vergleiche Seiten 651ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
14. Dem Genannten wurde das medizinische Gutachten mit Schreiben vom 20.10.2011 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung übermittelt und machte dieser mit Schriftsatz vom 02.11.2011 von seinem Recht Gebrauch.
Inhaltlich bezweifelte der Rechtsmittelwerber in seinem handschriftlich formulierten Schreiben massiv die Diagnose der konkret zu Rate gezogenen medizinischen Sachverständigen. So habe er auch schon erfolglos Suizidversuche unternommen und könne er nur schwer nachvollziehen, dass die in casu an ihm durchgeführte Untersuchung ein detailliertes Abbild seines Gesundheitszustandes liefern könne.
15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, Zl. C16 302.441-1/2008/42E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, sowie 10 Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in sämtlichen Punkten abgewiesen.
Begründend wurde hiebei ausgeführt, wonach die vom Antragsteller im Verfahren konkret ins Treffen geführten Fluchtgründe in auffallend unplausibler und in wesentlichen Punkten stark widersprüchlicher Weise präsentiert worden wären. So hätte er zentrale Elemente nur auffallend vage und detailarm darzustellen vermocht. Erschwerend habe der Genannte aber auch noch seinen Ärzten gegenüber ausschließlich wirtschaftliche Motive für das Verlassen seiner Heimat genannt, weshalb in einer Gesamtschau das Vorbringen als massiv lebensfremd und im Ergebnis letztlich absolut unglaubwürdig qualifiziert werden müsse. Vor diesem Hintergrund könne in vorliegendem Fall keinerlei Asylrelevanz erkannt werden. Ebensowenig gäbe es Anhaltspunkte für die realistische Annahme, derzufolge der Asylwerber im Falle seiner Rückführung in sein Herkunftsland tatsächlich der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder potentiellen Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte ausgesetzt sein könnte, weshalb auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurden insbesondere die Vielzahl rechtskräftiger Verurteilungen nach den Bestimmungen des StGB sowie der offenkundige Mangel an Sprachkenntnissen und der permanente Bezug von Sozialleistungen als einzige Einnahmequelle dem Mangel an ehrenamtlichen Engagement sowie familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet hinzugerechnet, weshalb auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch III ein negativer Verfahrensausgang die logische Konsequenz wäre.
16. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2012, Zl. U 1791/12-3, abgelehnt.
17. Am 12.02.2013 stellte der Genannte unmittelbar nach dem Verbüßen seiner letzten strafgerichtlichen Haftstrafe und Überstellung in das Polizeianhaltezentrum aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen Folgeantrag vergleiche Seiten 791ff sowie 833ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Ausschlaggebend für seine neuerliche Antragstellung sei der Umstand, wonach "ich bei meinem ersten Asylantrag über die Morde an meinen Familienmitgliedern nichts gesagt habe (Seite 803 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem wäre er wiederholt in Krankenhäuser aufgrund seiner suizidalen Tendenzen und psychischen Probleme eingeliefert worden. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland müsse er um sein Leben fürchten, zumal "die Regierung der Meinung ist, dass unsere Familie ein Staatsgeheimnis bezüglich Abbau von Mineralien/Erzen gebrochen hat (Seite 803 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Deshalb würden sämtliche Angehörigen verfolgt.
18. Am 14.02.2013 übermittelte die LPD Salzburg einen Bericht an die belangte Behörde, demzufolge der Rechtsmittelwerber aus der Schubhaft entlassen und in die Christian Doppler Klinik eingeliefert worden sei. Auslöser für diese Vorgangsweise wäre das zuvor vorangegangene sowie am Röntgen sichtbare Verschlucken von Kleinbatterien gewesen vergleiche Seite 841 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
19. Zu Beginn seiner am 11.03.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, durchgeführten niederschriftlichen Befragung beklagte der Asylwerber zwar das langjährige Bestehen von Depressionen, jedoch sei er aktuell uneingeschränkt einvernahmefähig vergleiche Seite 895 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Seine bisher im Erstverfahren respektive anlässlich der Folgeantragstellung präsentierte Identität wäre nicht korrekt. Vielmehr laute sein wahrer Name auf "XXXX". Auch die zuvor im rechtskräftig negativ finalisierten Rechtsgang ins Treffen geführte Fluchtgeschichte basiere nicht auf realen Ereignissen, vielmehr würden die nunmehr vorgebrachten den wirklichen Tatsachen entsprechen. Demnach würde man seiner Familie Staatsverrat und Unruhestiftung vorwerfen. Von insgesamt sieben nahen Angehörigen wären zwei verschwunden, drei verstorben und kenne man von den verbliebenen zwei deren aktuellen Aufenthaltsort nicht. Zum Beleg für sein nunmehriges Vorbringen präsentierte er der erkennenden Behörde ein Konvolut von Kopien als Beweismittel, welche ihm von einem zur gleichen Zeit in Strafhaft befindlichen Landsmann nach dessen Rückkehr in die Mongolei zugespielt worden sei. Konkret handle es sich hiebei um die Abzüge der Todesurkunden seiner Eltern und seines Schwagers sowie "die Kopie des Personalausweises ihrer Heiratsurkundenkopie (Seiten 897, 947, 951 und 953 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem würde der ebenfalls beigeschaffte Zeitungsartikel vom 10.07.2006 des Printmediums "XXXX" ein Photo seines verschwundenen älteren Bruders wie auch eine Fahndungsannonce der Polizeiinspektion nach seiner Person beinhalten vergleiche Seiten 945 und 959 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Am 15.03.2004 wäre zunächst seine Mutter und am 15.06.2004 schließlich ebenso der Vater des Antragstellers verstorben. Kurz nach seiner Ankunft in Österreich sei auch noch sein Schwager verschieden - eine statistische Häufung, die sich der Beschwerdeführer nur mit dem vorsätzlichen Eingreifen Dritter erklären könne, zumal er eine bestimmte nicht näher individualisaierte Person als im höchsten Maße verdächtig einstufe. Lediglich aus Angst habe er im Vorverfahren seine wahren Beweggründe zur Flucht nicht preisgegeben. Weder hätte der Genannte seit Abschluss seines ersten Rechtsganges das Bundesgebiet verlassen noch verfüge er über Kenntnisse hinsichtlich der aktuellen Situation in der Mongolei. Auch seine familiären Umstände wären unverändert geblieben: So führe er nach wie vor keine Beziehung noch existierten allfällige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Neben den angesprochenen Beweismitteln präsentierte der Beschwerdeführer des Weiteren eine Versicherungsbestätigung des Kardinal Schwarzenbergsches Krankenhauses vom 06.04.2011, aus welchem ein stationärer Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in der Zeit vom 28.03.2011 bis zum 06.04.2011 zwecks Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit respektive Belastungsstörung hervorgeht vergleiche Seite 903 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), eine Teilnahmebestätigung eines dreimonatigen Deutschkurses, Niveaustufe A1, vom 07.02.2013 vergleiche Seite 905 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), ein Arztbrief des Kardinal Schwarzenbergsches Krankenhauses vom 18.03.2011, welchem die Alkoholabhängigkeit und posttraumatische Belastungsstörung des Asylwerbers zu entnehmen ist vergleiche Seiten 907 bis 919 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), einen stationären Arztbrief des Kardinal Schwarzenbergsches Krankenhauses vom 21.09.2010, welcher dieselbe Diagnose wie die vorangegangenen Schriftstücke derselben Heilanstalt ausweist vergleiche Seiten 921 bis 935 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), ein bis auf die Personalien unausgefülltes Anamnese-Blatt in russischer Sprache vergleiche Seiten 937 bis 943 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), sowie einen Kassabon der "Schutzengel Apotheke" vom 04.03.2013 vergleiche Seite 949 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
20. Am 19.03.2013 vor dem Bundesasylamt Thalham niederschriftlich einvernommen, räumte der Beschwerdeführer explizit ein, im ersten Rechtsgang bewusst falsche Angaben zu seiner Person wie auch seinen Fluchtgründen getätigt zu haben "um Zeit zu gewinnen (Seite 1001 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Seit 2007 unterhalte er keinerlei Kontakte mehr in sein Heimatland, aber würden Geheimdienst und Polizei intensiv nach ihm fahnden. Konkret hätten seine Familienmitglieder "Geheimnisse" in der Mongolei erzählt, weshalb er nunmehr als Staatsfeind betrachtet werde. Im Mai 2000 habe das Familienunternehmen "BABS", benannt nach den Anfangsbuchstaben der Vornamen der vier Geschwister, einen geheimen Vertrag mit der Regierung geschlossen. Die Wahl der Staatsführung auf diese Firma sei ohne Ausschreibung gefallen, offenbar lediglich aufgrund der Parteizugehörigkeit sämtlicher Familienmitglieder. Neben der Lebensmittelproduktion und der Leitung mehrerer Restaurants wäre ein weiteres wichtiges Standbein des Unternehmens der Abbau von Gold in Minen gewesen. Bei dieser Gelegenheit präsentierte der Genannte auch eine handschriftlich verfasste Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in der Mongolei, sowie die Kopie eines Personalausweises vergleiche Seite 1019 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), einen Entlassungsschein des Universitätsklinikums Christian Doppler vom 21.03.2013, welcher eine stationären Aufenthalt des Asylwerbers in der Zeit vom 12.02. bis zum 18.02.2013 ausweist vergleiche Seite 1021 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), sowie eine stationäre Aufenthaltsbestätigung des Sonderkrankenhauses für Alkohol- und Medikamentenabhängige vom 21.03.2013 für den Zeitraum vom 22.09. bis zum 20.12.2010 vergleiche Seite 1023 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
21. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, ZL 13 01.876-EAST West, wurde der Antrag des Genannten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch II).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, wonach kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Mongolei sich nicht geändert habe und betreffend die Ausweisung keine Abänderungen zum Privat- und Familienleben gegenüber den Feststellungen seit der Rechtskraft vom 23.02.2012 gegeben seien vergleiche Seiten 1041 bis 1077 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
22. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 11.04.2013 fristgerecht Beschwerde beim Bundesasylamt.
Inhaltlich wurde zentral geltend gemacht, demzufolge der angefochtene Bescheid unberücksichtigt lasse, dass der Asylwerber nach einer Einstellung der medizinischen Behandlungen in Österreich in einem Gefängnis in der Mongolei eine lange Haftstrafe absitzen müsse vergleiche Seiten 1129 bis 1167 sowie 1201 bis 1223 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
23. Mit Bescheid der BH römisch 40 vom 10.04.2013, Zl. Sich40-1650-2006, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG sowie der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG verhängt vergleiche Seiten 1105 bis 1116 des erstinstanzlichen Verfahrensaktes).
24. In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2013, Zl. C16 302.441-2/2013/2E, der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung behoben vergleiche Seite 1239ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Begründend wurde ausgeführt, wonach es die belangte Behörde zum einen unterlassen habe, zu ermitteln, ob der Asylweber aktuell unter einer schweren psychischen Erkrankung leide, zumal dieser ausweislich der Aktenlage selbst vorgebracht hätte, seit vielen Jahren bis dato starke Medikamente zu nehmen und er zudem nach einem Versuch der Selbsttötung mit Kleinzellen-Batterien mehrere Tage in psychiatrischer Behandlung zugebracht habe. Auch der Amtsarzt hätte den Beschwerdeführer für haftuntauglich befunden.
Des Weiteren wären nach Lage der Akten keine aktuellen Länderinformationen über etwaige diesbezüglich notwendige Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in der Mongolei eingeholt und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden.
25. Seitens des Bundesasylamtes wurde daraufhin mit Schreiben vom 28.08.2013 ein psychiatrisches Gutachten über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben vergleiche Seite 1303 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
26. Das von einem Facharzt der Neurologie und Psychiatrie erstellte Sachverständigengutachten, welches vom 30.10.2013 datiert, weist zwar diagnostisch durch Alkoholmissbrauch hervorgerufene psychische und Verhaltungsstörungen auf, jedoch würden die Laborparameter nicht für einen chronischen Alkoholkonsum sprechen. Zudem sei anamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung explorierbar, wobei diese Diagnose nicht vom untersuchenden Sachverständigen nachvollzogen werden könne vergleiche Seite 1371 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Insgesamt weise der Antragsteller in klinisch neurologischer Hinsicht generell einen altersentsprechenden Befund auf vergleiche Seite 1367 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Eine Alkoholentwöhnung über einen längeren Zeitraum wäre aber ebenso erforderlich, wie eine Verhaltenstherapie. Die Einvernahme- und Handlungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers sei jedenfalls gegeben vergleiche Seite 1371 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
27. In weiterer Folge veranlasste die Erstinstanz am 11.06.2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation vergleiche Seite 1505 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), welche am 21.09.2015 beantwortet wurde vergleiche Seiten 1509ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Demnach wären sämtliche für die Behandlung der angefragten Krankheitsbilder erforderlichen Heilpräparate in der Mongolei ebenso in vollem Umfang erhältlich, wie auch sonst diverse Möglichkeiten für Psychotherapien sowie Behandlungs- respektive Betreuungsmöglichkeiten für alkoholkranke Personen gegeben.
28. Am 28.10.2015 in einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er zunächst an, dass er keine physischen oder psychischen Probleme habe und in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Als sein Nationale gab er hiebei "XXXX", geb. römisch 40 , StA. Mongolei, an. Mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens sowie den Erhebungen der Staatendokumentation konfrontiert, behauptete der Genannte, mittlerweile keinen Alkohol mehr in übermäßigen Mengen zu konsumieren, dafür aber an Alpträumen und Schlafstörungen zu leiden. Vor einem Monat hätte er einen vermeintlichen Herzinfarkt erlitten, in der daraufhin in einem Krankenhaus über zwei Tage hindurch stationär durchgeführten Untersuchung zwecks Abklärung der Ursache seiner Schmerzen habe man aber keinerlei Hinweise in diese Richtung entdecken können. Vielmehr würde eine Rippenfellentzündung als Auslöser für die Beschwerden für wahrscheinlich erachtet. Auf die daraufhin verschriebenen Medikamente spreche er dermaßen gut an, dass eine weitere Arztkonsultation seinerseits als nicht mehr erforderlich erachtet worden sei. Er sei derzeit auch in keiner medizinischen Behandlung.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe der Rechtsmittelwerber in seinem nunmehr zweiten Verfahrensgang - im Gegensatz zu seinem zuvor geführten und in sämtlichen Spruchpunkten negativ finalisierten - stets die Wahrheit gesagt. Wenngleich er die medizinische Fakultät erfolgreich besucht hätte, wäre er nie als Allgemeinmediziner tätig gewesen, sondern habe unmittelbar nach Abschluss seines Studiums im Familienunternehmen gearbeitet. Dieses wäre ab der Gründung als Restaurant auf permanenten Expansionskurs gewesen und hätte schließlich neben Bäckerei, Hotel, Lebensmittelproduktion schließlich auch eine Säuberungsanlage für die Quecksilberreinigung bei der Goldgewinnung umfasst. Um eine Umweltkatastrophe vor der Öffentlichkeit zu vertuschen habe die Regierung die Firma seiner Eltern, welche ihrerseits ebenso wie auch die Kinder allesamt Mitglieder der mongolischen kommunistischen Partei gewesen seien, mit der diskreten Beseitigung der entstandenen Schäden beauftragt. Verursacher der Umweltkatastrophe wären deutsche und chinesische Firmen gewesen, welche dafür hohe Abschlagszahlungen an die mongolische Regierung geleistet hätten, um dadurch Schadenersatz zu leisten. Anstatt jedoch die eingenommenen Gelder für die Sanierung der angerichteten Verschmutzungen zu nutzen, habe man die Beträge in die eigenen Taschen fließen lassen und das wahre Ausmaß vertuscht. Da die betroffene Region letztendlich für die dort ansässigen Menschen immer lebensfeindlicher geworden sei, wären diese zusammen mit den Hirten schließlich abgewandert, wodurch in weiterer Folge Umfang und Qualität der angerichteten Umweltschäden an die breite Öffentlichkeit gelangt wäre. Die Verantwortung für das Bekanntwerden dieses Skandals hätte man aber der mit den Sanierungsarbeiten betrauten Firma - dem Familienunternehmen des Antragstellers - untergeschoben. 2002 sei der Beschwerdeführer festgenommen, wegen Staatsverrat und Steuerhinterziehung zu 14 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert worden, ebenso wie auch sein Bruder. Zu Silvester 2005 wäre den beiden gemeinsam während Waldarbeiten die Flucht gelungen. In der Zwischenzeit sei das gesamte Familienvermögen staatlicherseits konfisziert worden, inclusive Gebäuden, Maschinen, Gold und Barmittel. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte der Asylwerber nunmehr nicht nur die Reststrafe absitzen zu müssen, sondern zusätzliche Probleme wegen seines Ausbruchs. Zudem verfüge er ja mittlerweile auch nicht mehr über entsprechendes Vermögen und wäre auch sein Gesundheitszustand zu schlecht, als dass er für sich eigenverantwortlich sorgen könnte.
Im Bundesgebiet hätte er nach seiner im Jahre 2006 erfolgten illegalen Einreise insgesamt drei Jahre in Strafhaft aufgrund diverser Delikte und Verurteilungen zugebracht und weitere drei Jahre "auf der Straße." Seinen Lebensunterhalt bestreite der Genannte ausschließlich aus Leistungen der Sozialhilfe. Wenngleich er keine legale Tätigkeit im Bundesgebiet ausübe, so helfe er doch "älteren Damen bei uns im Dorf (Seite 1583 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Einen Deutsch-Kurs habe der Beschwerdeführer zwar besucht, aber in Ermangelung an ausreichenden finanziellen Mitteln leider nicht die Prüfungsgebühr von € 80,00.- entrichten können. Ehrenamtliche Tätigkeiten übe er nicht aus und verfüge er weiterhin weder über Freunde noch Verwandte oder Angehörige im Bundesgebiet.
29. Die in weiterer Folge von der belangten Behörde am 28.10.2015 initiierte Anfrage der Staatendokumentation zwecks Verifikation der präsentierten Behauptungen des Rechtsmittelwerbers wurden vom Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft für die Mongolei mit Schreiben vom 10.02.2016 beantwortet und am 04.03.2016 an die belangte Behörde übermittelt. Demnach wäre die Familie des Genannten wie auch er selbst noch verschiedenen Personen in Erinnerung, wenngleich in etwas anderer Weise, als vom Antragsteller im Verfahren ins Treffen geführt: Demnach habe das Familienoberhaupt seinen Wolga 45 - Pkw als Taxi benutzt. "Von anderen Tätigkeiten oder Einkünften war den Nachbarn nichts bekannt (Seite 1651 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der Beschwerdeführer selbst habe ein Alkoholproblem gehabt und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Wenngleich die Recherchen die Existenz eines unter der Bezeichnung "BABS" firmierenden Unternehmens unter der Leitung der Familie des Asylwerbers bestätigen konnte, so dürften deren Größe, Organisation und Vermögen bis zu seiner Auflösung im Jahre 2009 weit unter jenem Ausmaß angesiedelt gewesen sein, als vom Rechtsmittelwerber im nunmehrigen Folgeverfahren behauptet. Tatsächlich wäre "BABS" mit der Sanierung von über Jahrzehnte hindurch mit Quecksilber kontaminierten Flächen rund um den Boroo-Fluss vom mongolischen Umweltministerium betraut worden, allerdings erst nach einer öffentlich erfolgten Ausschreibung. Von einer geheimen Auftragserteilung könne somit keinerlei Rede sein. "Es bestand seitens des Staates daher auch kein Anlass auf die angebliche Veröffentlichung dieses Zustandes mit strafrechtlichen Maßnahmen zu reagieren (Seite 1655 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Am 21.10.2001 wäre zudem die Arbeit der "BABS" bereits abgeschlossen gewesen und sei darüber hinaus die vom Antragsteller zitierte Tageszeitung "XXXX" in der Zeit von 1999 bis zum 01.12.2004 nicht erschienen. Der vom Genannten als Beleg für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen präsentierte "Suchbefehl" in der Zeitung "XXXX" erweise sich bei einer näheren Überprüfung als Fälschung: So wäre die Rückseite des Titelblattes der Ausgabe vom 10.07.2006 "annähernd komplett neu gestaltet" worden. Lediglich die Überschrift eines Artikels der Originalausgabe sei übernommen worden. Auf dem authentischen Vergleichsexemplar im Archiv des mongolischen Presseinstituts fände sich keinerlei "Suchbefehl" - weder in Bezug auf den Asylwerber noch hinsichtlich seines Bruders vergleiche Seite 1655 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
30. Am 03.11.2015 wurde vom Beschwerdeführer ein Arztbericht der internistischen Notaufnahme des Universitätsklinikums Salzburg vom 24.09.2015 nachgereicht, aus dem ein deutlicher Brustschmerz entlang des linken Rippenbogens hervorgeht vergleiche Seiten 1603 bis 1607 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) sowie ein Ambulanzbrief des Kardinal Schwarzenbergschen Krankenhauses vom 18.11.2013, welche den Verdacht auf neuromuskuläre Ursachen für die angegebenen Schmerzen des Rechtsmittelwerbers anführt vergleiche Seiten 1609 bis 1611 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
31. Mit Schriftsatz vom 14.03.2016 wurde dem Asylwerber seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Anfragebeantwortung eingeräumt vergleiche Seite 1685 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), welche von diesem auch mit handschriftlichen Schreiben vom 19.03.2016 genutzt vergleiche Seiten 1709ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) wurde.
Inhaltlich beteuerte der Genannte hiebei neuerlich, in seinem aktuellen Rechtsgang stets die Wahrheit gesagt zu haben. Der gefälschte Zeitungsartikel wäre ihm von einem in die Mongolei zurückgekehrten Landsmann übermittelt worden, welcher ihm nicht über die Fälschung in Kenntnis gesetzt hätte. Des Weiteren vermute er hinter den abweichenden Ermittlungsergebnissen Täuschungs- bzw. Vertuschungsmanöver der mongolischen Regierung respektive bewusste Falschaussagen ethnisch feindselig gesinnter Nachbarn vergleiche Seiten 1709ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
32. In weiterer Folge wies die Erstinstanz mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.2016, Zl. 13-371564706/2216735, sowohl den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.02.2013 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins) wie auch jenen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch II) und erteilte zudem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 leg. cit., sondern erließ stattdessen eine Rückkehrentscheidung gegen den Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. Unter einem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. festgestellt, wonach die Abschiebung des Genannten gemäß Paragraph 46, leg. cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, leg. cit. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt römisch IV) sowie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 26.09.2013 als verloren qualifiziert (Spruchpunkt römisch fünf). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF, aberkannt (Spruchpunkt römisch VI) sowie über den Antragsteller ein zehnjähriges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 3 Ziffer eins, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, verhängt (Spruchpunkt römisch VII).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte hiebei zur Lage in der Mongolei Folgendes fest:
"Politische Lage
Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei, DP) (AA 9.2015a). Das Parlament ist laut Verfassung das höchste Organ der Staatsmacht. Seine Mitglieder werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt (AA 9.2015a).
Bei der regulär verlaufenen Parlamentswahl am 28.6.2012 löste die DP die Mongolische Volkspartei (MVP) in der Regierung ab, welche seit der Transformation der Mongolei Anfang der 90er Jahre (bis auf eine kürzere Unterbrechung) herrschende Regierungspartei gewesen war. Im Herbst 2014 kam es zur Bildung einer großen Koalition zwischen DP, MVP und Allianz Gerechtigkeit. Im Sommer 2015 folgte jedoch der Austritt der MVP aus der Regierungskoalition. Seither wird die Regierung von der DP als deutlich stärkster Partei und dem Koalitionspartner Allianz Gerechtigkeit (bestehend aus Mongolischer Revolutionärer Volkspartei und Nationaldemokratischer Partei) gebildet (AA 9.2015a).
Mit dem Wahlsieg bei den friedlich und demokratisch verlaufenen Präsidentschaftswahlen im Juli 2013 festigte die DP unter Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj ihre Dominanz im politischen System der Mongolei (ÖB 11.2014). Mit 50,23% der Stimmen hat Elbegdorj im ersten Wahlgang sein Amt verteidigen können. 400 Wahlbeobachter aus 35 Ländern und 20.000 aus den drei Parteien konnten sich vom ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl überzeugen. Die DP stellt mit dem Präsidenten, dem Regierungschef und dem Vorsitzenden der Großen Staatsversammlung alle drei Spitzenpolitiker des Landes und auch den regierenden Bürgermeister von Ulaanbaatar, dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zentrum des Landes, in dem mehr als eine Million der knapp drei Millionen Einwohner leben (Mongoleionline 30.6.2013).
Präsident Elbegdorj und seine engsten Mitstreiter wollen den mongolischen Staat auf allen Ebenen demokratisieren. Die direkte Demokratie und die Gemeindeautonomie der Schweiz sind ihr großes Vorbild. Dezentralisierung und Bürgerbeteiligung sind in den Augen ihrer Befürworter direkt mit der besseren Wohlstandsverteilung verbunden. Ein neues Budgetgesetz sieht die Beteiligung unterer Verwaltungsebenen und der Bürger an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel vor. Bürgerversammlungen definieren und beschließen, was mit dem Geld geschehen soll - ob etwa die Schule saniert, das lokale Gewerbe unterstützt oder eine Straßenbeleuchtung installiert werden soll (NZZ 25.6.2013). Die neue Regierung sieht sich ausdrücklich als "Reformregierung" und hat die Novellierung zahlreicher Rechtsbereiche/-kreise eingeleitet - so z.B. bei Investitionen, Justiz, Steuern und Parteien (AA 9.2015a).
Quellen:
Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2014).
Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen (Bertelsmann 2014).
Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 9.2015a).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.
Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Gleichzeitig Berufungsgericht für die niederrangigen Gerichte.
Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB 11.2014).
Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB 11.2014).
Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig (ÖB 11.2014) und die Regierung respektiert diese Bestimmungen im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 11.2014). Korruption unter den Richtern bleibt bestehen (FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein öffentliches und faires Verfahren vor, jedoch kann Bestechung von Richtern, Staatsanwälten und Sachverständigen zur Niederlegung eines Falles oder zur Reduktion der Strafen führen. Um die Situation zu verbessern, wurden die Gehälter für Justizbedienstete erhöht. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung und die Vorlage von Beweismitteln sowie auch, dass sie über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet werden. Sie haben auch das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl - oder einen vom Staat zugewiesenen - sowie das Recht, Berufung gegen eine Entscheidung einzulegen. Zwar kam es Berichten zufolge zuweilen zur Ausübung physischen oder psychischen Drucks, um Geständnisse zu erhalten, die angeführten Regeln wurden jedoch im Allgemeinen eingehalten (USDOS 25.6.2015).
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 11.2014).
Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen (USDOS 25.6.2015).
Korruption, Einflussnahme aber auch mangelnde Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen auch im Zivilrechtssystem ein Problem dar. Berichten von Privatunternehmen zufolge kam es zu Fällen in denen diese von Regierungsmitarbeitern unter Druck gesetzt wurden, Bestechungsgelder zu bezahlen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden üben großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Es gab zahlreiche gemeldete Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Laut Berichten der National Police Agency (NPA) gab es in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 18 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei. In allen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, jedoch wurden zehn der Beschwerden in dieser Phase wieder zurückgezogen. 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015).
Die nationale Polizei, genannt Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung von Personalausweisen sowie für die Speicherung von Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 11.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Gefängnissen (ÖB 11.2014), obwohl das Gesetz derartige Praktiken verbietet (USDOS 25.6.2015).
2010 starben 20 Häftlinge in Haft. Von 210 Beschwerden, welche die nationale Menschenrechtsbehörde im Jahr 2009 erhielt, betrafen zehn Folter in Polizeigewahrsam und Haftanstalten. Es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Im September 2013 unterzeichnete die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT), die Ratifikation wird demnächst erwartet (ÖB 11.2014, vergleiche USDOS 27.2.2014, FH 23.1.2014).
Die bisher für die Untersuchung von Folter- und anderen Missbrauchsvorwürfen durch Strafverfolger zuständige Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (State Prosecutor General's Special Investigative Unit - SIU) wurde im Laufe des Jahres aufgelöst. Nun ist die örtliche Polizei für die Untersuchung von Foltervorwürfen verantwortlich. Die nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) äußerte sich besorgt darüber, dass die neuen Strukturen weniger effektiv wären, da sich Polizisten gegenseitig untersuchen, was zu möglichen Interessenskonflikten und einem Schwinden des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Untersuchungen führen könnte, zumal ja ein beträchtlicher Teil der mutmaßlichen Täter selbst der Polizei angehört (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung setzte die Änderung von Gesetzen und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte im Jahr 2014 weiterhin fort und es gab während des Jahres keine gemeldeten Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 28.1.2015). Es gab weder Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen von Personen, noch über von der Regierung oder staatlichen Behörden begangene willkürliche oder rechtswidrige Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Korruption
Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 28.1.2015) und ein großes Problem stellt die in der öffentlichen Verwaltung verbreitete Korruption dar (BMZ 2014).
Behauptete Korruption wird von der unabhängigen Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) untersucht. Im Juli 2014 verabschiedete das Parlament ein Transparenzgesetz, welches Staatsorgane und staatlich finanzierte Organisationen dazu verpflichtet, ihren Haushalt öffentlich zu machen (FH 28.1.2015).
Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 auf Platz 80 von 174 (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 94 von 176 im Jahr 2012 (TI 2014).
Über Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert und in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Im Januar 2012 schaffte die Mongolei die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche Defizite (AA 9.2015a).
Die drei schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption, eine für äußere Einflüsse anfällige Justiz, sowie weit verbreitete häusliche Gewalt. Die von der Regierung unternommenen Schritte zur Bekämpfung von Diskriminierung, sowie Maßnahmen gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleiben inkonsequent (USDOS 25.6.2015).
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB 11.2014).
Die staatliche Menschenrechtskommission NHRC arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs wie Amnesty International und Freedom House können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 11.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB 11.2014). Es gibt regionale Unterschiede. Neben neuen und neu renovierten Anlagen, in denen im allgemeinen gute Bedingungen herrschten, gibt es weiterhin Haftanstalten mit Überbelegungen und schlechten Bedingungen in den Bereichen, medizinische Versorgung, Kleidung, Wasserqualität, Beleuchtung und sanitäre Anlagen. Dies betrifft besonders ältere Haftanstalten und Haftanstalten in ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015).
Häufig gibt es keine Trennung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern bzw. von Gewaltverbrechern und Nichtgewaltverbrechern. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (ÖB 11.2014).
Eine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen ist gesetzlich nicht vorgesehen und existiert auch nicht, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 25.6.2015).
Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die vom Justizministerium unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw.; Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB 11.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Es fanden 2012 keine Hinrichtungen statt (AI 23.5.2013).
Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und schaffte mit einer Gesetzesänderung die Todesstrafe in der Mongolei ab (ÖB 11.2014).
Quellen:
Religionsfreiheit
Laut einer Regierungsstatistik bekennen sich 53% der Bevölkerung zum Buddhismus. 38,6% bezeichnen sich selbst als Atheisten. 3% der Bevölkerung sind Muslime, knapp 5% sind Christen (USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig garantiert. Nach dem Fall des Kommunismus kam es zu einem Neubeginn christlicher missionarischer Tätigkeiten und zu einem Wiederaufleben des traditionellen Buddhismus und Schamanismus (FH 28.1.2015). In der Praxis wird der Schutz der Religionsfreiheit jedoch oft selektiv durchgesetzt, insbesondere auf regionaler Ebene (USDOS 14.10.2015, vergleiche FH 28.1.2015).
Die Verfassung sieht die Trennung von Kirche und Staat vor; dementsprechend entwickeln sich die religiösen Aktivitäten vornehmlich auf der Grundlage von privaten und kirchlichen Spenden aus dem In- und Ausland. Inzwischen sind wieder über 150 Klöster und ca. 3.000 Lamas im Land aktiv. Parallel dazu ist in den letzten Jahren eine zunehmende Wiederbelebung alter schamanischer Rituale zu verzeichnen. Die Zahl der Mongolen mit christlichem Glauben nimmt ebenfalls zu (AA 8.2015d).
Obwohl es keine Staatsreligion gibt, stellt das Gesetz zu Religion und Staat fest, dass die Regierung dem Buddhismus als der vorherrschenden Religion im Sinne der Einheit und der Anknüpfung an kulturelle und historische Traditionen angemessenen Respekt entgegenbringen soll. Das Gesetz schränkt Missionierung ein, es verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten "mit Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können" (USDOS 14.10.2015).
Religiöse Institutionen müssen sich bei den Behörden registrieren, die Umsetzung dieser Bestimmung liegt jedoch im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise der Registrierung regional unterscheidet (USDOS 14.10.2015).
Einige christliche Gruppierungen berichteten von Schwierigkeiten bei der Registrierung, sowie von Schikanen durch lokale Behörden (FH 28.1.2015).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die Mehrheit der knapp drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2015) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Buryat-Bouriates (Burjaten) mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010 geschätzt) (CIA 28.10.2015, vergleiche GIZ 9.2015).
Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte (GIZ 9.2015). Alle sozialen und ethnischen Gruppen unterstützen das Konzept des Nationalstaates. In der Mongolei kam es in der neueren Geschichte nie zu gewalttätigen Ausschreitungen aufgrund religiöser oder ethnischer Unterschiede. Es gab keine Fälle von Konflikten zwischen den ethnischen oder religiösen Gruppen. Die kasachische ethnische Gruppe nimmt in der Regierung und an sozialen Aktivitäten ohne Diskriminierung teil. Es gibt eine breite öffentliche Übereinstimmung auf eine gemeinsame Staatsbürgerschaft und keine signifikanten Probleme in Bezug auf ethnische, rassische, religiöse oder Gender-Diskriminierung (BTI 2014). Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen (ÖB 11.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 11.2014).
Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und andere schutzwürdige Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Ausreisevisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 25.6.2015). Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 8.2015c).
Im Jahr 2013 erreichte die Mongolei ein Wirtschaftswachstum von 11,7%, die Inflation lag im Jahresdurchschnitt bei 10,5%. Die wirtschaftliche Flaute in den Euro-Ländern, niedrigere Wachstumsraten im benachbarten China und die fallenden Rohstoffpreise hatten 2013 auch auf die Mongolei beträchtliche Auswirkungen. Trotz des guten Ergebnisses fiel das Wirtschaftswachstum wiederum etwas geringer aus als im Vorjahr. Der Grund liegt vor allem in der gedrosselten Nachfrage nach Kohle vom Hauptabnehmer China, sowie einem deutlichen Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2012 27,4% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle, 2010 waren es noch 38,7% (ÖB 11.2014).
Die mongolische Währung hat einen kräftigen Wertverlust zu verzeichnen. Von Januar 2013 bis November 2014 hat sie um rund 26% gegenüber dem US-Dollar abgewertet. Gegenüber 2012 beträgt die Abwertung gar 35%. Eine besondere Herausforderung wird mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau sein. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD (2012: geschätzt; 2011: 4.800.- USD) noch ein knappes Drittel der Bevölkerung in Armut (AA 8.2015c).
Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2014 mit rund 6% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate liegt 2014 bei 13% (AA 8.2015c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20-30% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB 11.2014).
Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Mehr als die Hälfte der Einwohner von Ulaanbaatar lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulaanbaatar. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 11.2014).
Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulaanbaatar werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1.000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulaanbaatar liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.). Weiterführende Informationen hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeiter sind über die Internetseiten www.lavlah.mn und www.labornet.mn abrufbar (IOM 16.5.2013).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013).
Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 11.2014).
Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch die Mittel reichen bei weitem nicht und so werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal äußerst schlecht entlohnt wird und Korruption weit verbreitet ist. Neben den staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Ärzte und Ärztinnen sowie Pflegepersonal aus entwickelten Ländern reisen regelmäßig in die Mongolei, um kostenlos medizinische Behandlungen oder Beratungen anzubieten. 1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 9.2015).
Quellen:
System (2013) Review,
http://www.wpro.who.int/asia_pacific_observatory/hits/series/Mongolia_Health_Systems_Review2013.pdf, Zugriff 17.11.2015
Behandlung nach Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Artikel 240, StGB). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 11.2014).
Quellen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21. September 2015:
1. Ist ein PTSD in der Mongolei behandelbar?
2. Sind die angeführten Medikamente oder wirkstoffähnliche Medikamente in der Monglei erhältlich? Wenn ja, wie hoch sind die Kosten?
3. Gibt es eine Psychiatrie in der Mongolei?
4. Wie viel würden die Behandlungen kosten?
5. Wo in der Mongolei könnte sich der Antragsteller behandeln lassen?
6. Sollte der Antragsteller selbst kein Geld haben - gibt es Organisationen oder Ämter, die derartige Kosten für die Medikamente und Therapien übernehmen?
7. Gibt es eine Behandlung für Alkoholkranke in der Mongolei?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in öffentlich zugänglichen Quellen in deutscher und englischer Sprache konnten keine Informationen zur exakten Fragestellung gefunden werden und es wurde daher eine Anfrage an MedCOI gestellt.
Zusammenfassung:
Dem Bericht von MedCOI zufolge sind die angeführten Wirkstoffe in der Mongolei erhältlich. Auch sind Möglichkeit für eine Psychotherapie, sowie Behandlungs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten für alkoholkranke Personen gegeben.
Einzelquellen:
"Medical COI" ist ein Projekt von den Niederländern, welches vom European Refugee Fund finanziert wird. Gemäß der Auskunft von MedCOI sind die u.a. Medikamente verfügbar. Die Preisunterschiede der Arzneimittel für psychische Gesundheit, vor allem für Haloperidol und Sertralien ergeben sich daraus, dass diese von einer begrenzten Anzahl von pharmazeutischen Unternehmen bereitgestellt werden und diese daher quasi eine Monopolstellung innehaben.
Das nationale Zentrum für psychische Gesundheit ist die wichtigste öffentliche Klinik und bietet psychiatrische und psychologische Behandlung für Personen mit PTSD und Alkoholmissbrauch. Zwar gibt es ein staatliches Budget für Heizung und laufende Kosten, stationäre und ambulante Dienstleistungen sind jedoch von den Patienten zu bezahlen.
Stationäre Aufnahme in einem privaten psychiatrischen Krankenhaus kostet 20.000 bis 25.000 MNT (Anmerkung: MNT = mongolischer Tugrik, wobei 1000.- MNT mit Stand 21.9.2015 ca. 0,45 Euro entsprechen), einschließlich Bett, Verpflegung, Medikamente und Therapie. PTSD wird hauptsächlich mit Medikamenten behandelt.
Hinsichtlich Alkoholmissbrauchs hilft das Zentrum bei der Linderung toxischer Krankheitsbilder. Die Kosten belaufen sich auf 20.000 bis 30.000 MNT/Tag -samt Bett, Verpflegung, Behandlung und Medikamenten, wobei ein Aufenthalt von 10 Tagen empfohlen wird. Für eine Sitzung bei einem Privatpsychologen fallen zwischen 20.000 und 25.000 MNT/Stunde an.
Psychiatrische und psychologische Behandlungen werden in der Mongolei derzeit nicht durch eine Krankenversicherung gedeckt und müssen selbst bezahlt werden. Es gibt einige NGOs, die mit alkoholsüchtigen Personen arbeiten und Gruppen- und Einzelgespräche anbieten. Dies geschieht kostenlos, wobei aber auch ein Stundensatz von 15.000 bis 20.000 MNT anfallen kann. Von der Regierung werden diese NGOs nicht unterstützt.
Wenn der Fall eines Patienten von einer örtlichen Klinik begutachtet und dieser als "Invalide" anerkannt wird, dann entscheidet diese Kommission auch über den Grad an Invalidität und die Dauer und Höhe der Invaliditäts- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. In diesem Fall ist der Patient dann auch berechtigt, kostenlose Medikation zu erhalten."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wonach der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Fluchtgründe sowie gefälschte Beweismittel präsentiert habe. Asylrelevante Fluchtgründe hätten demgegenüber ebenso wenig festgestellt werden können wie eine allfällige gegen die Person des Asylwerbers gerichtete Verfolgungssituation in seiner Heimat. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren ein gänzlich anderes Vorbringen erstattete, und anderseits auf die Ergebnisse einer Botschaftsanfrage, wobei sich insbesondere ergeben habe, dass der vom Beschwerdeführer relevierte Suchbefehl in einer mongolischen Zeitung eine Fälschung sei. Die belangte Behörde kam daher zum Schluss, dass das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen unglaubwürdig sei.
Darüber hinaus sei nicht zu befürchten, dass der Genannte im Falle seiner Rückführung in sein Herkunftsland in eine menschenunwürdige Lage geraten könnte, welche seine verfassungsrechtlich normierten Rechte zu verletzten geeignet wäre. Vielmehr sei dieser basierend auf Alter und Gesundheitszustand sowie angesichts der in der Mongolei bestehenden Behandlungsmöglichkeiten gegen Alkoholismus als hinreichend erwerbsfähig zu qualifizieren, weshalb er objektiv auch dazu in der Lage wäre aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt durch eigene Kraftanstrengung zu finanzieren.
Hinsichtlich seiner Ausweisung sei festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber in Österreich weder über ein schützenswertes Privatleben noch einen Familienbezug zu einen nahen Angehörigen verfüge. Erschwerend sei zu werten, wonach der Genannte seit seiner illegalen Einreise keinerlei Deutschkurs abgeschlossen oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Stattdessen hätte er es vorgezogen sich durch unzählige Strafdelikte eine Einkommensquelle zu schaffen - zusätzlich zu diversen Unterstützungsleistungen seitens Dritter, wie etwa Staat oder Hilfsorganisationen. Die Dauer seiner bisher verbüßten Haftstrafen übersteige mittlerweile drei Jahre und habe er laut eigenen Angaben genauso lange ohne Wohnsitz auf der Straße gelebt. Auch aktuell befinde sich der Antragsteller im aufrechten Freiheitsstrafvollzug.
Angesichts der bereits anlässlich der Folgeantragstellung bestehenden durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung wäre in casu keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden.
Das Aufenthaltsrecht sei vor dem Hintergrund einer Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen als verlustig zu erklären gewesen.
Basierend auf der bereits seit 23.03.2012 bestehenden rechtskräftigen Ausweisung wäre die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt worden.
Die hohe Zahl strafrechtlicher Verurteilungen sei es schließlich auch, welche für die Erlassung eines Einreiseverbots verantwortlich zeichne.
33. Dem Antragsteller wurde von der belangten Behörde mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2016 gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater (ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben vergleiche Seite 1841f des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
34. Mit Schriftsatz vom 20.05.2016 wurde fristgerecht die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers, welcher der gegenständliche Antrag auf Beigabe eines (unentgeltlichen) Verfahrenshelfers angeschlossen ist, im Wege der Rechtsberatung bei der belangten Behörde eingebracht. Inhaltlich wurde moniert, dass im vorliegenden Fall Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. Konkret hätte die belangte Behörde bloß ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem es den psychischen Gesundheitszustand des Genannten nicht in ausreichender Weise erhoben habe. Zudem gehe aus der Anfrage der Staatendokumentation hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten alkoholkranker Personen in der Mongolei wörtlich hervor, demzufolge die anfallenden Kosten nicht durch die existierenden Krankenkassen übernommen werden würden. NGOs arbeiteten demnach zwar kostenlos mit Alkoholpatienten, jedoch sei es nicht gänzlich auszuschließen, dass auch "ein Stundensatz von 15.000 bis 20.000 MNT anfallen kann (Seite 1871 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Daraus wäre der zwingende Schluss zu ziehen, demzufolge eine kostenlose Behandlung des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Darüber hinaus müsse die Beweiswürdigung des Bundesamtes als mangelhaft bezeichnet werden, zumal diese unschlüssig sei und auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhe. So habe er allein deshalb im ersten Verfahrensgang unwahre Angaben erstattet, weil ihm dies von anderen "Campkollegen in Traiskirchen" so geraten worden wäre und er überdies generell Angst vor mongolischen Dolmetschern hätte. Darüber hinaus stütze auch die in den Länderberichten vermerkte Ausbreitung der Korruption in der Mongolei massiv die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers. Der gefälschte Zeitungsartikel stamme von einem befreundeten Landsmann, welcher nach seiner Rückkehr in das gemeinsame Herkunftsland dem Beschwerdeführer gerne helfen habe wollen und dieses Papier selbigen postalisch übermittelt hätte - ohne jedoch anzumerken, wonach es sich hiebei eben nicht um ein Original sondern eben um ein nachträglich modifiziertes Exemplar handle. Sämtlich erstinstanzlich monierte Widersprüche im Aussageverhalten des Genannten würden allesamt aus dessen schlechten psychischen Verfassung heraus resultieren. Als ein "zur sozialen Gruppe der von der mongolischen Regierung Verfolgten (Seite 1879 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" Gehöriger hätte dem Antragsteller daher bei korrekter Rechtsanwendung internationaler Schutz gewährt werden müssen. Zudem drohe dem Beschwerdeführer aufgrund psychischer Belastungen unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK durch kostspielige medizinische Versorgung. Ebenso wäre die Interessensabwägung des Bundesamtes in seiner Ausweisungsentscheidung nicht umfassend genug erfolgt. Sinngemäß der gleiche Vorwurf sei der Erstinstanz hinsichtlich des unter einem ausgesprochenen Einreiseverbots zu machen. Auch hier habe die belangte Behörde nicht die dringend gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und jenem des Rechtsmittelwerbers hinreichend sorgfältig vorgenommen. So hätte in jedem Fall zentral berücksichtigt werden müssen, dass der Genannte "in der Strafhaft nützliche Arbeit verrichtet, was einen positiven Resozialisierungseffekt hat (Seite 1889 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
35. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2016, Zl. W152 1302441-3/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:
Der Rechtsmittelwerber trägt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Mongolei und Mitglied der buddhistischen Glaubensgemeinschaft. Seine wahre Identität steht aufgrund der im zweiten Verfahrensgang präsentierten Personaldokumente sowie der Ergebnisse der darauf basierenden Auslandserhebungen fest.
Der Genannte reiste erstmals am 01.04.2006 nach Österreich ein und stellte am 01.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen in der Folge rechtskräftig negativ abgesprochen wurde vergleiche das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, Zl. C16 302.441-1/2008/42E).
Am 12.02.2013 stellte der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Verbüßen seiner letzten strafgerichtlichen Haftstrafe und Überstellung in das Polizeianhaltezentrum aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen Folgeantrag vergleiche Seiten 791ff sowie 833ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Rechtsmittelwerber sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Genannte im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Ebenso wenig leidet er an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Hinsichtlich seines offenkundig bereits im Herkunftsland bestehenden Alkoholmissbrauchs bestehen in der Mongolei ausreichende medizinische Therapiemöglichkeiten und wurde in beiden Rechtsgängen bereits mehrmals gutachterlich seine generelle Handlungs- und Erwerbsfähigkeit explizit als uneingeschränkt gegeben qualifiziert vergleiche Seiten 661 und 1371 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Der Beschwerdeführer weist folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf:
(Stand 19.04.2016, vergleiche 1695 bis 1707 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Hiezu kommt noch eine rechtskräftige Verurteilung durch das BG Salzburg vom 18.10.2016, Zl. 027 U381/2016z, gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten vergleiche Strafregisterauszug vom 13.12.2016 u. hg. OZ 12).
Der vielfach vorbestrafte Beschwerdeführer verbrachte einen erheblichen Teil der nach seiner illegalen Einreise im Bundesgebiet verbrachten Zeit in Strafhaft, verfügt über keine Familienangehörigen und keinen nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und hat auch keine Sprachzertifikate erworben. Ausschließlich von Leistungen der Grundversorgung abhängig, sind keinerlei Versuche ersichtlich, sich selbst eigenverantwortlich um seinen Lebensunterhalt zu kümmern oder in einer gemeinnützigen Organisation aktiv einzubringen. Bislang ging der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Im Bundesgebiet bestehen darüber hinaus keine engen Anknüpfungspunkte familiärer, sozialer oder wirtschaftlicher Natur und weist er insgesamt keine tiefgreifende Integrationsverfestigung auf.
2.2. Zum Herkunftsstaat Mongolei:
Zur Lage in der Mongolei wird auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen verwiesen. Zwischenzeitig hat sich bezogen auf den Gesamtstaat keine entscheidende Lageänderung ergeben.
Aus den herangezogenen Quellen ergibt sich keine landesweite Bürgerkriegssituation, sondern das Bild einer voll funktionsfähigen Demokratie, welche ebenso wie das staatliche Gewaltmonopol landesweit anerkannt wird. Die Justiz agiert nicht nur formell unabhängig, sondern wird die Gewaltenteilung auch von den jeweiligen Regierungen uneingeschränkt respektiert. Um die Gefahr von durch Korruption verursachten Verfahrenseinstellungen oder Strafreduktionen generell hintanzuhalten, wurden die Gehälter sämtlicher Justizbeschäftigten staatlicherseits deutlich angehoben. Mongolische Sicherheitsbehörden bieten im Allgemeinen effektiven Schutz bei Verfolgung durch Privatpersonen. Gegen polizeiliches Fehlverhalten wie zum Beispiel Folter oder Amtsmissbrauch stehen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung, wobei sich in der Vergangenheit die Mechanismen zur nachträglichen Untersuchung von Polizeiübergriffen in der Praxis vielfach als inadäquat erwiesen haben. Im September 2013 unterzeichnete die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention. Die Regierung setzte die Änderung von Gesetzen und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte im Jahr 2014 weiter fort und es gab während des Jahres keine gemeldeten Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung. Weder gab es Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen von Personen noch über von der Regierung oder staatlichen Behörden begangene willkürliche oder rechtswidrige Tötungen. Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Auch die Todesstrafe wurde bereits vor einigen Jahren abgeschafft. Zum Schutz der Menschenrechte wurde im Jahre 2000 eine eigene Menschenrechtskommission ins Leben gerufen, welche auch Bürgerbeschwerden behandelt. Das UN-Hochkommissariat bezeichnet die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet wörtlich als "vorbildlich". Das Bestehen einer kostenlosen medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus der Quellenlage eindeutig, wenngleich in der Praxis aufgrund von Korruption Zahlungen für diverse Leistungen erwartet werden können. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
3.2.1. Die genaue Identität des Beschwerdeführers sowie dessen Staats- und Religionszugehörigkeit konnten angesichts der durch mehrere (erst im zweiten Rechtsgang präsentierte) unbedenkliche Dokumente in Kombination mit den Ergebnissen der vor Ort durchgeführten Auslandserhebungen objektiv mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.
3.2.2. Der Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Rechtsmittelwerbers erhärtet sich aber erheblich aufgrund der von ihm im bereits im ersten Rechtsgang erstatteten wahrheitswidrigen Angaben. Erst nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren und unmittelbar nach Überstellung von der Straf- in die Schubhaft änderte er plötzlich im Zuge seiner gegenständlichen Folgeantragstellung seine bisherige Fluchtgeschichte. Die diesbezüglich dargebotene Rechtfertigung, derzufolge er "um Zeit zu gewinnen, falsche Angaben gemacht habe" (Seite 1001 des erstinstanzlicher Verwaltungsakt) vermag in diesem Zusammenhang keine objektiv nachvollziehbare Erklärung zu bieten.
3.2.3. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zum Privatleben des Genannten in Österreich ergeben sich aus dessen insofern glaubwürdigen Ausführungen in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Unterlagen, welche unter anderem auch diverse schriftliche wie auch mündliche Stellungnahmen zu dieser Thematik umfassen. Die massiv strafrechtlich relevante Vergangenheit des Asylwerbers ist aus der Vielzahl von Urteilsausfertigungen, Abschlussberichten und einschlägigen Mitteilungen der Sicherheitsbehörden wie auch aus Auszügen aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich vergleiche u.a. Seiten 1695ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
3.2.4. Hinsichtlich der wiederholt in beiden Rechtsgängen behauptetermaßen berücksichtigungswürdigen und in unmittelbarem kausalen Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch stehenden gesundheitlichen Probleme, welche laut Aussagen ehemaliger Nachbarn und Bekannten der Familie bereits im Heimatland bestanden haben, ist auszuführen, dass der Rechtsmittelwerber in beiden Rechtsgängen wiederholt von fachmedizinischen Sachverständigen untersucht worden ist. Laut inhaltlich übereinstimmenden Gutachten handelt es sich hiebei nicht um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung und konnten auch sonst keinerlei Hinweise auf nennenswerte gesundheitliche Probleme in rechtlich relevantem zwingend zu berücksichtigendem Ausmaß erkannt werden. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, bestehen in der Mongolei ausreichende medizinische Therapiemöglichkeiten, welche auch von NGOs prinzipiell kostenlos angeboten werden. Der Umstand, dass es in verschiedenen Konstellationen zu finanziellen Gegenleistungen von Seiten der Patienten kommen kann, ist in diesem Kontext vor dem Hintergrund ständiger EGMR-Rechtsprechung absolut unerheblich. Ergänzend sei zudem auf das Faktum verwiesen, demzufolge der Rechtsmittelwerber in sämtlichen Gutachten als uneingeschränkt handlungs- wie auch erwerbsfähig qualifiziert wird, womit nicht nur eine generelle Selbsterhaltungsfähigkeit zu bejahen ist, sondern darüber hinaus auch die allfällige Leistung von Behandlungsbeiträgen objektiv möglich und subjektiv zumutbar erscheint vergleiche Seiten 661 und 1371 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Somit war auch dem (in eventu) gestellten Antrag, ein (weiteres) neurologisches und psychiatrisches Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, angesichts des geklärten Sachverhaltes nicht stattzugeben.
3.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:
Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hiebei ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).
Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Hiebei wird betont, dass bereits das Bundesamt davon ausgegangen ist, dass das nunmehrige Vorbringen unglaubwürdig sei, wobei es sich einerseits darauf stützte, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren ein gänzlich anderes Vorbringen erstattete, und anderseits auf die Ergebnisse der Botschaftsanfrage, wonach der vom Beschwerdeführer relevierte Suchbefehl eine Fälschung sei. Die maßgeblichen diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes, denen auch das Bundesverwaltungsgericht beitritt, konnten in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft werden. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der konkret vorgebrachte Sachverhalt keine glaubhafte Asylrelevanz aufweist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Genannte bereits im rechtskräftig in sämtlichen Punkten negativ finalisierten ersten Rechtsgang die Möglichkeit hatte, seine realen Asylgründe vorzubringen. Stattdessen zog er es vor über mehrere Jahre hindurch eine im Nachhinein explizit als frei erfunden eingestandene Fluchtgeschichte zu präsentieren, mit welcher er schließlich sogar den Verfassungsgerichtshof (erfolglos) befasste. Während dieser Zeit, welche er im Wesentlichen mit der Begehung diverser strafrechtlich relevanter Eigentumsdelikte sowie in den Niederlanden verbrachte, erachtete er es nicht als erforderlich, den zuständigen Behörden respektive Gerichten seine reale Ausreisemotivation darzulegen. Stattdessen entschied er sich dafür, den endgültigen Verfahrensausgang abzuwarten und stellte erst unmittelbar nach seiner Überstellung von der Straf- in die Schubhaft einen Folgeantrag.
Im nunmehrigen Verfahren präsentierte der Beschwerdeführer eine gänzlich neue Fluchtgeschichte als im ersten Rechtsgang. Er sei deshalb so vorgegangen, "um Zeit zu gewinnen" (Seite 1001 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Neben jenen, im Folgenden noch im Detail darzulegenden, näheren Erwägungen zu seinen Kernaussagen, spricht noch ein weiteres Faktum gegen das reale Vorliegen einer lebensbedrohlichen Situation respektive eingriffsintensiven Verfolgung seiner Person: So geht aus dem vorliegenden Akt unter anderem hervor, wonach sich der Asylwerber am 11.06.2007, somit lediglich ein Jahr nach seiner Erstantragstellung, dem UBAS gegenüber schriftlich ausdrücklich bereit erklärt hatte, freiwillig wieder in die Mongolei zurückzukehren. Folgerichtig stimmte er auch zu, dass sein Asylantrag diesfalls gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt werde vergleiche Seite 291 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Unabhängig davon, welche Asylgründe damals gerade von ihm offiziell als fluchtauslösend behauptet worden sind, hat sich, den Grundgesetzen der Logik folgend, an den wahren Ausreisemotiven in Wahrheit bis dato nichts geändert. Daraus resultierend waren dem Beschwerdeführer die tatsächlichen Auslöser für das Verlassen seines Herkunftslandes zum damaligen Zeitpunkt natürlich bewusst und aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe in vollem Umfang präsent. Dennoch hat er es bereits nach einem Jahr Aufenthalt im Bundesgebiet ernsthaft in Erwägung gezogen, wieder in die Mongolei zurückzukehren - ein Vorhaben, welches bei real bestehender Lebensgefahr von einer durchschnittlichen Maßfigur nicht einmal in Ansätzen ins Auge gefasst worden wäre. Folgerichtig stellt dieser Umstand ein starkes Indiz für die Annahme dar, dass der Genannte zu keinem Zeitpunkt jemals asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich illegal eingereist ist.
Eine weitere Bestätigung für diese Einschätzung liefern die im Herkunftsland vor Ort erzielten Ermittlungsergebnisse: Demnach habe zwar die Identität des Beschwerdeführers von Nachbarn und Bekannten ebenso bestätigt werden können, wie auch dessen Hang zu Alkoholmissbrauch und die Existenz der seinerseits im zweiten Verfahrensgang angegeben Familienangehörigen, jedoch hätten diese weder einen Fuhrpark in den vom Antragsteller geschilderten Ausmaßen noch irgendein berufliches Engagement des Genannten oder dessen behauptetermaßen konzernleitenden Eltern respektive Geschwister zu irgendeinem Zeitpunkt wahrgenommen. Vielmehr habe der Vater des Beschwerdeführers - laut dessen Darstellung das Oberhaupt des unter dem Namen "BABS" firmierenden und Lebensmittel-, Restaurant-, Hotelproduktions- sowie Goldabbaubetriebe umfassenden Firmengeflechts - sein Geld damit verdient, seinen WOLGA 45 als Taxi zu benutzen. "Von anderen Tätigkeiten oder Einkünften war den Nachbarn nichts bekannt" (Seite 1651 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Es mutet lebensfremd an, anzunehmen, wonach der Vorstand eines Unternehmens in der vom Antragsteller behaupteten Größenordnung als Taxifahrer mit dem Familienauto sein Zubrot verdienen könnte. Eine solche Verhaltensweise, wie jene von den Nachbarn und anderen Bekannten beobachtet, entspricht am ehesten jener eines Familienvaters, der unter prekären wirtschaftlichen Vorzeichen versucht, die seiner Familie lediglich in begrenztem Maße zur Verfügung stehenden Mittel zu erhöhen.
Ebenso konnte die Behauptung des Rechtsmittelwerbers zweifelsfrei widerlegt werden, derzufolge die mongolische Regierung ohne Ausschreibung das Familienunternehmen "BABS" mit der geheimen Beseitigung von Quecksilberrückständen, resultierend aus den von deutschen und chinesischen Firmen zur Goldgewinnung angewandten Verfahren, beauftragt hätte. So erwiesen sich zwar Existenz, Namen und Eigentümerverhältnisse des elterlichen Betriebes als korrekt, die darauf basierenden Angaben des Genannten jedoch nicht: Konkret hatte der Antragsteller etwa vorgebracht, dass die Firma ihre Aktivitäten im Jahre 2002 gestoppt habe und schließlich 2005 in Konkurs gegangen sei vergleiche Seite 1001 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes); tatsächlich wurde das Unternehmen jedoch erst 2009 aufgelöst und aus dem Firmenregister gelöscht vergleiche Seite 1651 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Auch die eingangs erwähnte und als zentrales Hauptmotiv für die angeblich von der mongolischen Regierung ausgehende Verfolgung der Familie des Antragstellers hielt der Überprüfung vor Ort nicht stand: So erfolgte eine Auftragserteilung zur Reinigung des kontaminierten Gebiets an "BABS" tatsächlich erst nach erfolgtem Zuschlag in einer öffentlichen Ausschreibung. Das Ausmaß der Quecksilberverseuchung wäre bereits zu diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit bekannt gewesen. Daraus resultierend handelte es sich weder hinsichtlich der Umweltverschmutzung noch in Bezug auf die Auftragserteilung zur Reinigung um ein Geheimnis, "es bestand seitens des Staates daher auch kein Anlass auf die angebliche Veröffentlichung dieses Zustandes mit strafrechtlichen Maßnahmen zu reagieren" (Seite 1655 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Bereits dieses Ermittlungsergebnis, isoliert für sich betrachtet, widerlegt die vom Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang präsentierte Fluchtgeschichte.
Der Vollständigkeit halber soll aber an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, demzufolge die vom Antragsteller ins Treffen geführten Berichte in der Tageszeitung "XXXX" bezüglich der am 21.10.2001 beendeten Tätigkeit in der Boroo-Region real schon allein deshalb nicht erschienen sein können, weil dieses Printmedium in der Zeit von 1999 bis zum 01.12.2004 nicht herausgegeben worden ist vergleiche Seite 1655 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Besonders aussagekräftig und daher entscheidungswesentlich ist aber die Vorlage eines behauptetermaßen in einer anderen Zeitung namens "XXXX" veröffentlichten Suchbefehls zu werten: Wie eine Überprüfung in den entsprechenden Zeitungsarchiven ergab, handelt es sich um eine sorgfältig manipulierte Fälschung. Konkret wurde die Rückseite des Titelblattes vom 10.07.2006 nahezu komplett neu gestaltet. "Lediglich die Überschrift eines Artikels der Originalausgabe wurde übernommen" (Seite 1655 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In Wahrheit befindet sich auf dem authentischen Vergleichsexemplar keinerlei Suchbefehl in Bezug auf den Antragsteller oder seinen Bruder.
Mit den Erhebungen der Staatendokumentation konfrontiert, behauptete der Genannte, in seinem aktuellen Rechtsgang stets die Wahrheit gesagt zu haben. Der gefälschte Zeitungsartikel wäre ihm von einem in die Mongolei zurückgekehrten wohlmeinenden Landsmann übermittelt worden, den er im Gefängnis kennengelernt und welcher ihm nicht über die Fälschung in Kenntnis gesetzt hätte. Des Weiteren vermute er hinter den abweichenden Ermittlungsergebnissen Täuschungs- bzw. Vertuschungsmanöver der mongolischen Regierung respektive bewusste Falschaussagen ethnisch feindselig gesinnter Nachbarn vergleiche Seiten 1709ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Diese Rechtfertigungsversuche erweisen sich bei näherer Betrachtung jedoch nicht als stichhaltig: So erscheint es lebensfremd anzunehmen, dass ein wohlmeinender Haftkollege nach seiner Rückkehr in die Mongolei ohne dem Wissen des Beschwerdeführers und auf eigene Rechnung eine technisch wie auch organisatorisch aufwendige Fälschung eines Zeitungsartikels anfertigen lässt, diese dann an den Genannten postalisch übermittelt und dabei "vergisst" zu erwähnen, dass es sich hiebei um eine Nachahmung handelt. Hinzu kommt, dass er hiefür Originalbilder des Rechtsmittelwerbers und dessen Bruders benötigt haben müsste vergleiche Seite 1647 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) - Basismaterial, zu welchem er ohne Zutun und Kenntnis des Asylwerbers unmöglich gelangen hätte können.
In Bezug auf die behaupteten Falschaussagen der ehemaligen Bekannten und Nachbarn ist anzumerken, dass sich diese inhaltlich nicht gegenseitig widersprochen haben. Auch sonst sind keinerlei Anhaltspunkte oder möglichen Motive ersichtlich, die eine potentielle Absprache der Befragten zum alleinigen Nachteil des Rechtsmittelwerbers befürchten ließen, weshalb dessen These als reine Schutzbehauptung gewertet werden muss.
Ähnliches gilt für die vermuteten Vertuschungs- und Täuschungsmanöver der mongolischen Regierung: Wie sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen ergibt, handelt es sich bei der Mongolei vergleichsweise um einen fortschrittlichen Staat hinsichtlich seiner demokratischen und rechtsstaatlichen Ausgestaltung seit seiner Loslösung von den sowjetischen Machtstrukturen, weshalb ein derartig aufwändiger und irrationaler Rachefeldzug gegen die Familie des Antragstellers unplausibel erscheint. Hinzu tritt der Umstand, dass es dem Rechtsmittelwerber nicht gelang, angesichts der eindeutigen Erhebungsergebnisse der Staatendokumentation ein schlüssiges Motiv für eine derartige Vorgangsweise zu präsentieren, weshalb auch dieser Rechtsfertigungslinie nicht gefolgt werden kann.
Aus den dargestellten Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinem vorangegangenen rechtskräftig negativ beendeten Verfahren auf internationalen Schutz und den aus den herangezogenen Herkunftslandberichten ersichtlichen Informationen ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser keine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive aufweist, noch hat dieser im Falle einer Rückkehr aus sonstigen Gründen eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten, welche vom Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst wäre.
3.4. Zur Lage in der Mongolei
3.4.1. Die Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in der Mongolei, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, stützen sich auf die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten und anlässlich der Einvernahme dargetanen Länderdokumente. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der entsprechenden seitens der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht substantiell bestritten hat beziehungsweise dessen Entgegnungen eindeutig widerlegt werden konnten. Hinsichtlich der Sicherheitslage der Mongolei ist jedenfalls kein Zustand erkennbar, wonach keinem mongolischen Staatsbürger mehr eine Rückkehr aus dem Ausland zumutbar wäre (im Sinne eines völligen Zusammenbruchs aller staatlicher Strukturen, wie zeitweise etwa in Somalia der Fall); besondere Gefährdungsfaktoren (etwa: mangelnde Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten) sind im Fall des Antragstellers ebenso nicht gegeben. An der Aktualität der herangezogenen Quellen hat sich, wie bereits angesprochen, bezogen auf das zu beurteilende Verfahren, keine entscheidungsmaßgebliche Änderung ergeben.
Ergänzend ist in diesem Kontext anzumerken, dass die im Rechtsmittelschriftsatz behauptete unabdingbare Kostenbeteiligung des Genannten an einer allfälligen Alkoholentziehungskur keine Grundlage in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.09.2015 findet. Demnach arbeiten diverse NGOs kostenlos mit alkoholsüchtigen Personen, lediglich fallweise könnte auch ein Stundensatz zwischen 15.000 und 20.000 MNT (d.h. zwischen € 6,00 und € 8,00) anfallen vergleiche Seite 1511 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Angesichts der in mehreren fachmedizinischen Gutachten einwandfrei festgestellten prinzipiellen Arbeitsfähigkeit vergleiche Seiten 655ff sowie 1337ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) wäre auch ein durch die Ausübung regelmäßiger Erwerbstätigkeit finanzierter Kostenbeitrag in diesem Ausmaß dem Antragsteller zumutbar.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt römisch eins)
4.1. Festzuhalten bleibt zunächst, dass durch den seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl fallgegenständlich erfolgten inhaltlichen Abspruch über den Folgeantrag auf internationalen Schutz (verglichen mit einer allenfalls zurückweisenden Entscheidung nach Paragraph 68, AVG) kein Eingriff in Rechtschutzinteressen des Beschwerdeführers erkannt werden kann und diese Vorgehensweise seitens der Behörde - in Anbetracht des seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens verstrichenen Zeitraumes und der vor diesem Hintergrund vorgenommenen (inhaltlichen) Prüfung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers - jedenfalls nicht als denkunmöglich erachtet werden kann. Eine Schlechterstellung der Rechtsposition des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang, wie erwähnt, nicht erkennbar.
4.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.2.1. Flüchtling i. Sitzung d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie in casu das Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Einlassungen im Verfahren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
4.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
4.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz , AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Die nationale Rechtsgrundlage des Paragraph 8, AsylG 2005 stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Umsetzung der die europarechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes festlegenden Bestimmungen der Statusrichtlinie dar. Die genannte Richtlinie normiert demgemäß als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden (Artikel 2, Litera e, RL 2004/83/EG).
Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
In Hinblick auf die Auslegung der genannten Richtlinienbestimmung ist auf die hierzu ergangenen Judikatur des EuGH, insbesondere die Urteile Elgafaji, 30.1.2014, C-285/12, und M'Bodj, 18.12.2014, C-542/13, hinzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).
4.3.2. Bei der Entscheidungsfindung ist - neben oben angeführter EuGH-Judikatur - die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.6.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Mongolei gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der Herkunftsstaaten-Verordnung idf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
4.3.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung, noch einer sonstigen Bedrohung, ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Beim Rechtsmittelwerber kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers ist er selbst in Mongolei aufgewachsen und hat er dort bis zum Jahr 2006 gelebt und sohin den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht Mongolisch auf muttersprachlichem Niveau.
4.3.4. Der Asylwerber hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte.
Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Artikel 3, EMRK dauernd verunmöglichten.
In diesem Kontext sei aber auch an die ständige Rechtsprechung des EGMR respektive der Höchstgerichte verwiesen, wie etwa jenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9), welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Der Verfassungsgerichtshof hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Mongolei sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Eine allfällige Änderung dieser Situation wäre bei einer (zur Zeit nicht absehbaren) Effektuierung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls durch die zuständigen Organe des BFA wahrzunehmen vergleiche Paragraph 50 /, eins, FPG).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
4.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:
4.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
4.4.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2006 - mit Ausnahme eines Aufenthaltes in den Niederlanden - im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
4.4.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Rechtsmittelwerber ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
4.4.4. Der Genannte hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
4.4.5. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.03.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 06. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 01. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 06. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 09. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 09. 2007, B 1150/07; 12. 06. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 06. 2007, 2007/01/479; 26. 01. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;
Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
4.4.6. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Antragstellers aus und erweist sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor diesem Hintergrund sohin nicht als geboten, gleichermaßen stellt die erlassene Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:
4.4.7. Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2006 infolge illegaler Einreise einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, über welchen seitens des Asylgerichtshofes im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens mit Erkenntnis vom 02.02.2012, Zl. C16 302.441-1/2008/42E, rechtskräftig negativ abgesprochen worden war.
Aufgrund des Umstands, dass über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits im Jahr 2012 rechtskräftig negativ abgesprochen und dessen Ausweisung in die Mongolei verfügt worden war, der Asylwerber sohin keineswegs auf eine künftige Legalisierung seines Aufenthaltsstatus vertrauen konnte, ist der zu beurteilende Sachverhalt daher nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen sich eine über zehnjährige Aufenthaltsdauer als ganz überwiegend rechtmäßig, beziehungsweise als auf eine vom Fremden nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer rückführbar erweist. Der Beschwerdeführer musste sich infolge Erhalts der seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden behördlichen Entscheidung im Februar 2012, wie auch der diesbezüglichen Beschwerdeablehnung durch den Verfassungsgerichtshof am 26.09.2012, Zl. U 1791/12-3, der im hohen Maße unsicheren Natur seines Aufenthalts jedenfalls bewusst sein.
Auch darüber hinaus findet sich im Falle des Genannten keine umfassende Integrationsverfestigung, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK als geboten erscheinen ließe.
So erweist sich der Beschwerdeführer als vielfach straffällig, verbüßte mehrere Jahre in Strafhaft und vermochte kein Sprachzertikat (Deutsch) vorzulegen. Seine berufliche Tätigkeit beziehungsweise Bestreitung seines Lebensunterhalts während seines Aufenthalts in Österreich reduziert sich als einzige legale Einnahmequelle ausschließlich auf Leistungen der Grundversorgung. Eine potentielle Mitgliedschaft in einem Verein oder gemeinnützigen Organisation wurde zuletzt ebenfalls dezidiert verneint. In casu vermittelte der zu beurteilende Sachverhalt nicht einmal in Ansätzen ein fundiertes Bild einer schon erfolgten Integrationsverfestigung, respektive Verbundenheit mit der Rechtsordnung; angesichts der vielfachen Verurteilungen ist viel eher vom absoluten Gegenteil auszugehen. Weder hat sich der Beschwerdeführer in all den Jahren einen nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut noch scheint er gewillt, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten oder zumindest die im Bundesgebiet geltende Rechtsordnung zu achten.
Zusammenfassend können die dargelegten Umstände (nicht vorhandener Freundeskreis, vielfache Straffälligkeit, keinerlei Bemühungen um eine berufliche Integration, kein Sprachzertifikat bezüglich der deutschen Sprache) gesamtbetrachtend die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
4.4.8. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein über zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung nur noch in Ausnahmefällen zulässig macht vergleiche VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129, VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Einerseits wurde der Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen Aufenthalt in den Niederlanden unterbrochen und andererseits muss auch der Umstand der bereits im Jahr 2012 erfolgten rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz verbunden mit einer Ausweisung in die Mongolei erheblich zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gewertet werden.
Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 u.a. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;
Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;
Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
4.4.9. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Asylwerbers in die Mongolei erkennen. Bei diesem handelt es sich um einen - abgesehen von seiner Neigung zu übermäßigen Alkoholkonsum - handlungsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens in der Mongolei verbracht hat und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und wird es ihm daher trotz seiner langjährigen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
4.4.10. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
4.4.11. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Fallgegenständlich liegen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vor. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellt, war die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 daher nicht geboten.
4.4.12. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen vergleiche II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
4.4.13. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch III des ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
4.5. Zur Frage der Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG 2005 wird Folgendes erwogen:
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Solches wurde in casu nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.
Hingegen besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt römisch VI gemäß Paragraph 18, BFA-VG aberkannt, jedoch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2016, GZ: W152 1302441-3/4Z, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Seite 1154, K9) und daher spruchgemäß zu entscheiden war (Spruchpunkt römisch II).
4.6. Zur Frage zum Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005:
Paragraph 13, AsylG normiert wie folgt:
(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
-1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
-2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
-3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
-4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Wie aus dem Strafregisterauszug hervorgeht, sind sowohl die Subsumtion als auch der daraus abgeleitete Schluss des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als zutreffend zu qualifizieren: So wurde der Genannte nach seiner Folgeantragstellung am 12.02.2013 vom LG Salzburg am 26.09.2013, Zl. 041 HV 85/2013a, gemäß Paragraph 141, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu zwei Wochen unbedingter Haft verurteilt, womit die Rechtskonsequenz des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ex lege eintritt.
Folgerichtig war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
4.7. Zur Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005:
Die Rechtslage gemäß Paragraph 53, FPG 2005 idgF stellt sich wie folgt dar:
Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
In casu erweist sich Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. als einschlägig: Wie sich aus dem unter römisch II. 2.1. aufgelisteten Katalog rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen zweifelsfrei ergibt, erfüllt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sämtliche der alternativ aufgezählten Tatbestandselemente, weshalb auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu römisch III.)
Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die (unentgeltliche) Beigabe eines Verfahrenshelfers.
Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG lautet:
"Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu Beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist."
Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in der ab 01.10.2016 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Absatz 2, leg.cit. unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.
Somit hatte der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG.
Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043).
Daher war dem Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers nicht stattzugeben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Ungeachtet eines entsprechenden Antrages kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen.
Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tasächlich entsprechen.
Gemäß Artikel 47, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung dieser Verpflichtung ist jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann
(EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch eingehende Befragung des Beschwerdeführers nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen (iSd des Erkenntnisses des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten hiebei nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich.
ECLI:AT:BVWG:2016:W152.1302441.3.01