BVwG
19.12.2016
W197 1403232-2
W197 1403232-2/3E
BESCHLUSS:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015, Zahl: 191249705-150188908, zu
Recht beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 i. d. g. F. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer gab zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet fünf verschiedene Namen und drei verschiedene Geburtsdaten an, derzeit führt er den im Verfahren genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste spätestens 1998 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und trat erstmals im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrollmaßnahme am 28.10.1998 behördlich in Erscheinung.
2. Am 19.08.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.11.2008, 08 07.434-BAW ab und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der AsylGH (21.09.2009, C8 403232-1/2008/2E) ab, dieses Erkenntnis erwuchs am 02.10.2009 in Rechtskraft.
3. Am 19.02.2015 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
4. Mit Bescheid vom 15.07.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 56, Asyl ab, erlies gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Es kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 58, Absatz 6, AsylG belehrt wurde.
5. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG lautet:
"Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt."
Da die Behörde diesem rechtlichen Gebot nicht entsprochen hat, was im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt geradezu geboten gewesen wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2016:W197.1403232.2.00